Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 5/13 | 30.06.2014 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckung; Aufrechnung; ordre public; rechtliches Gehör; ex aequo et bono; amiable compositeur | |
Beschluss Geschäftsnummer: 20 Sch 5/13 1. Auf den Antrag der Zessionarin vom 25.7.13 wird der in dem Schiedsverfahren zwischen der x Deutschland GmbH und der Schiedsbeklagten durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter VRiLG i.R. x als Einzelschiedsrichter am 31.5.13 ergangene und den Parteien am 6.6.13 übersandte Schiedsspruch, durch den die Schiedsbeklagte zur Zahlung von 1.785.595,00 EUR zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.12.10 verurteilt worden ist, zugunsten der Zessionarin für vollstreckbar erklärt. 2. Die Aufhebungsanträge der Schiedsbeklagten vom 6.9.13 werden zurückgewiesen. 3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat die Schiedsbeklagte zu tragen. 4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Gegenstandswert wird auf 3 Mio. EUR festgesetzt (Beteiligung der Zessionarin: 1.785.595,00 EUR; Beteiligung der Schiedsklägerin: 1.214.405,00; Beteiligung der Schiedsbeklagten: 3 Mio. EUR). Gründe Vorbemerkung: Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden folgende Bezeichnungen verwendet: x S.A.U. – Zessionarin x Beteiligungs GmbH (früher x Deutschland GmbH) - Schiedsklägerin x GmbH - Schiedsbeklagte I. A. Dem vorliegenden Verfahren liegt das Schiedsverfahren A-Az. nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung zwischen der Schiedsklägerin (damals noch x Deutschland GmbH) und der Schiedsbeklagten zugrunde. Die Schiedsklägerin ist die Tochtergesellschaft eines Konzerns, der eines der größten Energieunternehmen betreibt und weltweit führend insbesondere bei Offshore-Projekten (Windparks im Meer vor der Küste) ist. Die Schiedsbeklagte ist ein deutsches, mittelständisches Unternehmen, das sich vor allem mit der Planung von Windparks befasst. Im Dezember 2005 hatte das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ein in der Ostsee nordöstlich von Rügen in der Wirtschaftszone von Deutschland gelegenes Gebiet (Westlich Adlergrund) als "besonderes Eignungsgebiet für Windenergieanlagen" (WEA) festgelegt. Im Sommer 2006 führten die Schiedsklägerin und die Schiedsbeklagte Gespräche über eine Zusammenarbeit u.a. über 2 Offshore Projekte in westlich Adlergrund und trafen im Zuge der Verhandlungen die Geheimhaltungsvereinbarung vom 16.10.06. Am 5.6.07 trafen die Schiedsklägerin und die Schiedsbeklagte zwei weitgehend wortgleiche, jeweils als "Gemeinsame Entwicklungsvereinbarung" bezeichnete Verträge über die Entwicklung und Realisierung der Offshore-Projekte "x GAP (x-GAP, 39 Windenergieanlagen) und "x 500" (x-500, 20 Windenergieanlagen), wobei die Schiedsbeklagte in der "Phase 1" der Projekte jeweils als "Generalplaner für sämtliche Entwicklungsarbeit " zuständig ist. Im Juni 2007 gab es Änderungen hinsichtlich der Genehmigungsvoraussetzungen für den Erhalt der Genehmigung des BSH, die kostensteigernd waren und die über die in den Verträgen vom 5.6.07 geschätzten Kosten hinausgingen. Die entsprechenden Abschlagsrechnungen der Schiedsbeklagten über insgesamt 1.775.595,00 EUR, die später Gegenstand des streitgegenständlichen Schiedsverfahrens wurden, wurden von der Schiedsklägerin gezahlt. Im November 2008 übersandte die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin eine weitere Abschlagsrechnung, die von der Schiedsklägerin aber nicht gezahlt wurde. Die Schiedsbeklagte kündigte im gleichen Monat noch weitere "erhebliche Steigerungen der Projektentwicklungskosten" an. Hierüber kam es zu Auseinandersetzungen zwischen der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten; die Schiedsbeklagte kündigte im Jahre 2009 mehrmals die Vereinbarungen vom 5.6.07. In dem von ihr im März 2009 eingeleiteten Schiedsverfahren B-Az. verlangte die Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten im Wege der Stufenklage u.a. die Herausgabe von Unterlagen betreffend die Projekte x 500 und x GAP; die Feststellung, dass die Entwicklungsvereinbarungen vom 5.6.07 trotz der Kündigungen der Schiedsbeklagten fortbestehen; hilfsweise die Rückerstattung der von der Schiedsklägerin geleisteten Zahlungen. Durch Schiedsspruch vom 23.9.10 erkannte das Schiedsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Schiedsklage, dass die Entwicklungsvereinbarungen vom 5.6.07 fortbestehen. Einen Anspruch auf die Herausgabe von Dokumenten habe die Schiedsklägerin nicht, sondern nur ein Informations- und Einsichtsrecht. Anschließend versuchte die Schiedsklägerin (vergeblich) die Schiedsbeklagte zu veranlassen, die ihr nach dem Schiedsspruch vom 23.9.10 zustehende Einsicht in die Dokumente zu ermöglichen. Die Schiedsbeklagte warf der Schiedsklägerin u.a. vor, dass sie bzw. die x GmbH, eine Tochtergesellschaft der Schiedsklägerin, Aktivitäten entfalte, die gegen die Vertraulichkeitsvereinbarung verstießen. Schließlich erklärte die Schiedsklägerin mit Schreiben vom 4.11.10 den "fristlosen Rücktritt" und hilfsweise die (sofortige) Kündigung. Anschließend eskalierte der Streit weiter, als die Tochter der Schiedsklägerin - x GmbH - mit Schreiben vom 22.12.10 an das BSH die Genehmigung zur Errichtung des Windparks "Wikinger Süd", der die Projekte x GAP und x 500 überplant, beantragte. In dem streitgegenständlichen gemäß der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS-SchO) geführten Schiedsverfahren hat die Schiedsklägerin sinngemäß beantragt, 1. die Schiedsbeklagte zu verurteilen, an die Schiedsklägerin 1.785.595,00 EUR nebst Zinsen zu zahlen. 2. hilfsweise festzustellen, dass die zwischen den Parteien Geschlossene Entwicklungsvereinbarung x GAP und x 500 beendet bzw. gekündigt worden sind. Die Schiedsbeklagte hat Schiedswiderklage erhoben und sinngemäß beantragt, den Genehmigungsantrag betreffend Wikinger Süd zurückzunehmen, soweit er sich auf x 500 und x GAP erstreckt und zukünftige Genehmigungsanträge zu unterlassen, solange die Parteien diese Offshore-Projekte noch nicht in Betrieb genommen, verkauft oder endgültig aufgegeben haben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Schiedsspruchs vom 31.5.13 Bezug genommen. B. Durch den Schiedsspruch vom 31.5.13 hat das Schiedsgericht die Schiedsbeklagte antragsgemäß zur Zahlung von 1.785.595,00 EUR nebst Zinsen verurteilt und die Schiedswiderklage abgewiesen. Die Schiedsklägerin sei am 4.11.10 von den Entwicklungsvereinbarungen, bei welchen es sich um einen Vertrag sui generis, aber jedenfalls um entgeltliche, gegenseitige Verträge, jedoch nicht um Dauerschuldverhältnisse handele, wirksam nach § 324 BGB zurückgetreten, mit der Folge, dass die gewährten Leistungen zurückzugeben seien. Die Widerklage sei unbegründet, denn die Schiedsklägerin habe durch den nach der Rücktrittserklärung am 4.11.10 gestellten Genehmigungsantrag vom 27.12.10 und den Erweiterungsantrag vom 5.9.11 ein etwaiges Wettbewerbsverbot nicht verletzen können, da die Schiedsklägerin im Falle eines Rücktritts keinem nachträglichen Wettbewerbsverbot unterliege. Wegen der Einzelheiten der Begründung auf die Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs vom 31.5.13 Bezug genommen. C. Die Schiedsklägerin trat am 10./16.7.13 den im Schiedsverfahren gegen die Schiedsbeklagte geltend gemachten Zahlungsanspruch einschließlich Zinsen an die Zessionarin ab. Mit Schriftsatz vom 25.7.13 begehrt die Zessionarin die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 31.5.13 hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 1.785.595,00; die Schiedsbeklagte erstrebt insoweit (Schriftsatz vom 6.9.13, Bl. 44 f. d.A.) neben der Zurückweisung des Vollstreckbarerklärungsantrages die Aufhebung des Schiedsspruchs. Mit Schriftsatz vom 6.9.13 und gegen die Schiedsklägerin gerichteten Antrag begehrt die Schiedsbeklagte schließlich die Aufhebung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Abweisung der Schiedswiderklage. Die Zessionarin trägt vor: Zum Vollstreckbarerklärungsantrag und Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten hinsichtlich ihrer Verurteilung zur Zahlung Aufhebungsgründe lägen nicht vor, insbesondere sei der Schiedsbeklagten über das erforderliche Maß hinaus rechtliches Gehör gewährt worden. Die Behauptung der Schiedsbeklagten, dass das Geld bereits ausgegeben worden sei, sei unerheblich ("Geld hat man zu haben"). Der Vorwurf der Billigkeitsentscheidung sei so absurd wie unsubstantiiert, vielmehr zeichne sich der Schiedsspruch gerade durch die Anwendung des deutschen Rechts aus. Die Aufrechnung der Schiedsbeklagten habe das Schiedsgerichts angesichts des unsubstantiierten Vortrages zu Recht zurückgewiesen und dadurch - da über sie rechtskräftig entschieden wurde - "verbraucht." Abgesehen davon bestehe keine Gegenforderung, die zur Aufrechnung gestellt werden könne, die Unterlagen der Schiedsbeklagten seien vollkommen wertlos gewesen. Eine erneute Aufrechnung könne im vorliegenden Verfahren auch nicht berücksichtigt werden, da sämtliche von der Schiedsbeklagten hier vorgebrachten, eine vermeintliche Aufrechnungslage betreffenden Punkte bereits im Schiedsverfahren hätten geltend gemacht werden können. Die Schiedsklägerin trägt vor: Zum Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten hinsichtlich der Abweisung des Widerklageantrages Aufhebungsgründe lägen nicht vor, die Entscheidung sei nicht unter Verstoß gegen den ordre public zustande gekommen. Das Landgericht habe im Übrigen zu Recht festgestellt, dass die Schiedsklägerin keinem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliege, die Rechtsfigur der "culpa post contractum finitum" sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Ein übergehen von Beweisangeboten sei nicht festzustellen, zumal schon der zugrunde liegende Vortrag nicht von Relevanz sei, ebenso wenig wie ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, vielmehr habe das Schiedsgerichts der Schiedsbeklagten weit über das erforderliche Maß hinaus rechtliches Gehör gewährt. Insbesondere habe das Schiedsgericht die Schiedsbeklagte durch seinen Hinweis entsprechend § 139 ZPO nicht in irgendeiner Weise "in die Irre geführt." Der Vorwurf, das Schiedsgericht habe eine unzulässige "Billigkeitsentscheidung" getroffen sei gleichermaßen absurd wie unsubstantiiert. Die Zessionarin beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen der x Deutschland GmbH und der Schiedsbeklagten durch das Schiedsgericht bestehend aus dem Schiedsrichter VRiLG i.R. x als Einzel-Schiedsrichter am 31.5.13 ergangenen und den Parteien am 6.6.13 übersandten Schiedsspruch, durch den die Schiedsbeklagte zur Zahlung von 1.785.595,00 EUR zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.12.10 verurteilt ist, zugunsten der Zessionarin für vollstreckbar zu erklären. Die Schiedsklägerin beantragt, den Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs (in Bezug auf die Schiedswiderklage) zurückzuweisen. Die Schiedsbeklagte beantragt, 1. den Antrag der Zessionarin auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen; 2. den Schiedsspruch vom 31.5.13 aufzuheben, soweit die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin 1.785.595,00 EUR zuzüglich Zinsen hierauf in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.12.10 zu zahlen. 3. den in der Schiedssache der Parteien am 31.5.13 abgefassten Schiedsspruch in Bezug auf die Schiedswiderklage aufzuheben und die Schiedswiderklage an das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Die Schiedsbeklagte trägt vor: Zum Vollstreckbarerklärungsantrag der Zessionarin und den Aufhebungsantrag hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung 1. Aufrechnung a. Das Schiedsgericht habe über eine von der Schiedsbeklagten erklärten Aufrechnung nicht entschieden. Die Aufrechnung sei in dem Schriftsatz vom 5.6 .12 (Seite 9) erklärt worden, nämlich u.a. mit den Worten "Für den Fall, dass das Schiedsgericht den Rückzahlungsanspruch der Schiedsklägerin anerkennen sollte, wird dagegen mit dem objektiven Wert dieser Nutzung, der den Wert der Untersuchungen und Unterlagen entspricht, aufgerechnet." Lt. Terminsprotokoll habe der Schiedsrichter im Termin am 22.6.12 darauf hingewiesen, dass die Aufrechnung gegenwärtig nach Grund und Höhe zu unbestimmt sei. Die Schiedsbeklagte habe sich weiteren Ausführungen für einen späteren Schriftsatz vorbehalten. Damit sei erwiesen, dass die Aufrechnung erklärt worden sei, auch der Schiedsrichter habe diese, wie sein Schreiben vom 20.6.12 an die Parteien bestätige, zu Kenntnis genommen. Das Schiedsgericht habe eine Entscheidung über die Aufrechnung ausweislich der Entscheidungsgründe aber nicht getroffen, auch nicht durch die Ausführungen auf Seite 28 des Schiedsspruchs. b. Im vorliegenden gerichtlichen Verfahren könne und werde die Aufrechnung daher wiederholt (werden). Die Schiedsbeklagte könne - entsprechend § 346 Abs. 1 BGB, wonach die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind - mit dem Wert ihrer gesamten Gegenleistung (Planungs-, Projektierungs-, Wertschöpfungsleistung u.s.w.) wirksam aufrechnen. Hinsichtlich des Wertes sei auf den Wert der Gegenleistung - also 1.785.595,00 EUR - abzustellen. Die von der Schiedsbeklagten erklärte Aufrechnung führe somit zum Erlöschen der jetzigen Forderung der Zessionarin, die für vollstreckbar erklärt werden soll. 2. Ordre public a. Mit seinen Ausführungen auf Seite 30 des Schiedsspruchs, dass ein etwa bestandenes Wettbewerbsverbot mit dem Rücktritt der Schiedsklägerin vom Vertrag auch sein Ende gefunden hätte, denn ein durch Rücktritt beseitigter Vertrag habe keine Nachwirkungen mehr, auch nicht in Bezug auf nachvertragliche Rechte bzw. Pflichten, habe das Schiedsgericht gegen den ordre public verstoßen. Denn selbst vorvertragliche Beziehungen der Parteien würden wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien begründen. Das Schiedsgericht wische 3 Jahre vertragliche Bindung einfach weg. b. Das Schiedsgericht habe Beweisangebote übergangen. Die Schiedsbeklagte habe unter Beweisantritt Umstände vorgetragen, aus denen sich ergebe, dass die Schiedsklägerin bereits vor Erklärung ihres Rücktritts der Schiedsbeklagten durch Umsetzung ihres Projekts "Wikinger-Süd" unzulässig Konkurrenz gemacht habe, das Verhalten der Schiedsklägerin also seit längerem so angelegt gewesen sei, sich aus den vertraglichen Bindungen mit der Schiedsbeklagten zu lösen und ein eigenes Windkraft-Projekt in Konkurrenz zu dem früheren Gemeinschaftsprojekt zur Genehmigungsreife zu führen. c. Das Schiedsgericht habe gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Es habe nicht beachtet, dass die Schiedsbeklagte mit Schriftsatz vom 3.2.12 vorgetragen habe, dass sie im Zeitpunkt der Beendigung der Verträge die geleisteten Zahlungen bereits restlos verbraucht habe. d. Das Schiedsgericht habe eine reine Billigkeitsentscheidung getroffen und nicht nach deutschem Recht entschieden. Zum Aufhebungsantrag hinsichtlich der Abweisung der Schiedswiderklage 1. Das Schiedsgericht habe substantiierten und entscheidungserheblichen Vortrag der Schiedsbeklagten nicht zur Kenntnis genommen, es habe eine unzulässige Billigkeitsentscheidung getroffen. 2. Mit seiner Auffassung, ein Rücktritt von einem Vertrag beseitige nicht die in ihm vereinbarten Hauptpflichten, sondern auch nachvertragliche Rechte und Pflichten, habe das Schiedsgericht unter Übergehung der Rechtsfigur der culpa post contractum finitum gegen grundlegende Normen verstoßen (ordre public), da selbst vorvertragliche Beziehungen zwischen Parteien wechselseitige Rechte und Pflichten der Parteien begründeten. Das Schiedsgericht habe drei Jahre vertragliche Bindung "einfach weggewischt." 3. Die Schiedsklägerin habe im Rahmen der gemeinsamen Projektentwicklung Unterlagen und Untersuchungsergebnisse von der Schiedsbeklagten ausgehändigt erhalten, die die Schiedsklägerin auch für konkurrierende Genehmigungsanträge für das gleiche Gebiet habe verwenden können. Auch habe die Schiedsklägerin bereits vor Erklärung ihres Rücktritts der Schiedsbeklagten durch Umsetzung ihres Projekts "Wikinger-Süd" unzulässig Konkurrenz gemacht, so dass die Widerklageanträge begründet seien. 4. Soweit das Schiedsgericht auf Seite 29 ausgeführt habe, dass sich die gegen die Schiedsklägerin erhobenen Widerklageanträge gegen die falsche Gesellschaft richteten, sei zu beanstanden, dass die Schiedsbeklagte durch den Hinweis des Schiedsrichters vom 20.6.12 (Anlage A 9) "in die Irre geführt“ worden ist. Das Schiedsgericht habe hier bei der Schiedsbeklagten den Eindruck entstehen lassen, dass die Widerklageanträge schlüssig formuliert gewesen seien. Das Schiedsgericht habe daher darauf hinweisen müssen, dass die Schiedsbeklagte den Widerklageantrag so formuliert, dass die Schiedsklägerin zu verurteilen sei, ihre Tochtergesellschaft x GmbH zu veranlassen, entsprechend den Widerklageanträgen zu verfahren. In diesem Fall wäre der Schiedsspruch in Bezug auf die Widerklage zugunsten der Schiedsbeklagten ausgefallen. 5. Das Schiedsgericht habe entgegen § 23 der DIS-Schiedsgerichtsordnung eine unzulässige Billigkeitsentscheidung getroffen, indem es keine Erwägungen zum positiven (deutschen) Recht angestellt, sondern auf Seite 30 ausgeführt habe, dass eine Vertragspartei, die sich vorwerfbar vertragswidrig verhalte und dadurch der Gegenseite die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar mache, nicht durch ihr Verhalten den Vorteil erlangen könne, den zu Recht kündigenden Vertragspartner mit einem Wettbewerbsverbot zu belegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag der Zessionarin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Zahlung von 1.785.595,00 EUR hat Erfolg, der entsprechende Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten ist hingegen unbegründet. Der Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Abweisung der Widerklage ist unbegründet. A. Antrag der Zessionarin auf Vollstreckbarerklärung Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung von 1.785.595,00 EUR 1. Aufrechnung a. Die Schiedsbeklagte ist der Auffassung, ihr stünden Gegenforderungen in Höhe des Wertes der Gegenleistungen zu, die die Schiedsbeklagte erbracht habe; dieser Wert entspreche dem Wert des Zahlungsbetrages in Höhe von 1.785.595,00 EUR. Sie habe mit dieser Forderung im Schiedsverfahren aufgerechnet, das Schiedsgericht habe hierüber aber nicht entschieden, so dass sie die Aufrechnungserklärung im vorliegenden Verfahren vor dem Senat wiederholen und präzisieren könne. Das Vorbringen der Schiedsbeklagten läuft ins Leere, weil das Schiedsgericht sehr wohl über die Aufrechnung entschieden hat, nämlich auf Seite 28 2. Absatz des Schiedsspruchs, wo es heisst: "Da die Rückgewähr des von der Schiedsklägerin gezahlten Geldes problemlos möglich ist, kommt eine Verurteilung der Schiedsbeklagten zum Wertersatz im Sinne von § 346 Abs. 2 BGB und eine irgendwie geartete Saldierung gegenseitiger Ansprüche nicht in Betracht, zumal da die Schiedsbeklagte auch nicht dargelegt hat, welchen Geldwert Leistungen - Know-how - haben mögen, die in Erfüllung der Verträge die Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten erhalten habe. Ob insoweit überhaupt eine Rückgewähr in Betracht käme, bleibt dahin gestellt. Die vertraglich geschuldete Hauptleistung, die Einräumung der Option zum Erwerb der zu bildenden Gesellschaftsanteile, hat die Schiedsbeklagte jedenfalls nicht erbracht." Dieser Passus mag sprachlich verbesserungsfähig sein, enthält aber - entgegen der Ausführungen der Schiedsbeklagten auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 6.9.13 (Bl. 49 d.A.) und in dem Schriftsatz vom 30.6.14 (Bl. 138 f. d.) (auch) eine klare Begründung des Inhalts, dass die Aufrechnungsforderung hinsichtlich der Höhe nicht ausreichend dargelegt worden sei. Daher könne dahingestellt bleiben, ob insoweit überhaupt ein Anspruch dem Grunde nach gegeben sei. Auf Seite 27 unten (Ziffer 5) heißt es zunächst: "Nach § 346 BGB sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren, d.h. die Schiedsbeklagte hat der Schiedsklägerin die von dieser geleisteten Zahlungen zu erstatten..." (Hervorhebung durch den Senat) Die Verwendung des Plurals von "empfangene Leistung" und die Zitierung der Vorschrift des § 346 BGB legen bereits nahe, dass der Schiedsrichter die wechselseitig empfangenen Leistungen meint. Im vorliegenden Fall kann (aber nur) die Schiedsklägerin die an die Schiedsbeklagte erbrachten Zahlungen verlangen. Die Begründung ergibt sich aus dem 2. Absatz auf Seite 28, wobei zu beachten ist, dass der Schiedsrichter dort (in einem Satz) gleich zu zwei Problemkreisen Stellung nimmt, was gewisse sprachliche Unebenheiten zur Folge hat: Zum einen beschäftigt der Schiedsrichter sich mit dem Umstand, dass die Schiedsbeklagte nach ihrer Behauptung die von der Schiedsklägerin gezahlten 1.785.595,00 EUR schon ausgegeben hat: "Da die Rückgewähr des von der Schiedsklägerin gezahlten Geldes problemlos möglich ist, kommt eine Verurteilung der Schiedsbeklagten zum Wertersatz im Sinne von § 346 BGB .... nicht in Betracht." Hiermit ist der Grundsatz "Geld hat man zu haben“ umschrieben, der besagt, dass das "Ausgeben" von Geld nicht dazu führt, dass der Rückzahlungsanspruch untergeht, denn § 275 BGB ist auf Geldschulden nicht anwendbar (vgl. Palandt/Grüneberg, 73. Auflage, BGB, § 275 Rdnr. 3). Zugleich beschäftigt sich der Absatz aber auch mit der Aufrechnung der Schiedsbeklagten. Dieses ergibt sich aus dem Passus: " ....kommt eine Verurteilung der Schiedsbeklagten ...... und eine irgendwie geartete Saldierung gegenseitiger Ansprüche nicht in Betracht, zumal da die Schiedsbeklagte auch nicht dargelegt hat, welchen Geldwert Leistungen - Know-how - haben mögen, die in Erfüllung der Verträge die Schiedsklägerin von der Schiedsbeklagten erhalten habe." Mit anderen Worten: Die zur Aufrechnung gestellte Forderung ("Saldierung) ist unbegründet, da die Schiedsbeklagte den Wert ihrer Leistungen nicht ausreichend dargelegt hat. Da der Wert der Höhe nach nicht darlegt worden ist, kann daher dahin stehen, ob die Gegenforderung überhaupt dem Grunde nach besteht: "Ob insoweit überhaupt eine Rückgewähr in Betracht käme, bleibt dahingestellt." b. Die eben dargestellte und erläuterte Begründung in dem Schiedsspruch deckt sich auch mit dem von der Schiedsbeklagten selbst geschilderten Verfahrensablauf. Danach hat der Schiedsrichter im Termin am 22.6.12 lt. Terminsprotokoll (Seite 4 unten, Anlage B 1) ausgeführt: "Der Schiedsrichter sprach die Schiedsbeklagte auf die auf Seite 9 ihres Schriftsatzes vom 5.6.12 angesprochene Aufrechnung an und vertrat die Auffassung, dass dies gegenwärtig nach Grund und Höhe zu unbestimmt sei. Die Schiedsbeklagte behielt sich weitere Ausführungen für einen späteren Schriftsatz vor.“ Dieses ist dann allerdings unstreitig nicht geschehen. c. Die Auffassung der Schiedsklägerin, der Schiedsrichter habe in dem unter a. zitierten Passus deswegen nicht über die Aufrechnung entschieden, weil er eine Aufrechnung nicht im Tatbestand erwähnt habe, ist nicht stichhaltig. Auch wenn der Tatbestand insoweit unvollständig sein mag (was allerdings angesichts der Salvatorischen Klausel auf Seite 20 unten wiederum nicht zutreffen dürfte), ist entscheidend, dass die Aufrechnung in den Entscheidungsgründen als unbegründet, zurückgewiesen wurde. d. Eine erneute Aufrechnung im vorliegenden Verfahren ist wegen der Entscheidung des Schiedsgerichts daher nicht möglich. Die Frage, ob der Wert der von der Schiedsbeklagten erbrachten Leistungen dem Wert der zugesprochenen (und von der Schiedsklägerin gezahlten) 1.785.595,00 EUR entspricht (Schiedsklägerin: "völlig wertlos"), kann daher ebenfalls offen bleiben. Die Auffassung der Schiedsbeklagten, der Schiedsrichter habe zu Unrecht eine weitere Substantiierung für erforderlich gehalten, grundsätzlich sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes davon auszugehen, dass der Wert einer erbrachten Leistungen dem Wert der Gegenleistung entspreche (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 30.6.14), führt zu keiner anderen Entscheidung, denn ein Verstoß gegen den ordre public, zu dessen Voraussetzungen unter B. noch ausführlich eingegangen werden wird, liegt ersichtlich auch unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht vor. e. Soweit sich die Schiedsbeklagte hilfsweise auf den Standpunkt stellt, dass sie vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet habe, aber das Schiedsgericht auch dann nicht über die Gegenforderungen entschieden hätte, wenn die Schiedsbeklagte ausreichend substantiiert vorgetragen hätte, da "das Schiedsgericht gänzlich die Problematik und Systematik des § 346 BGB verkannt hat", kann der Senat dieser Auffassung vor allem im Hinblick auf den unter b. zitierten Hinweis des Schiedsrichters nicht näher treten. 2. Verstoß gegen den ordre public Ein solcher liegt nicht vor. a. Die Begründung der Schiedsbeklagten, die Auffassung des Schiedsgerichts, dass nach einem, Rücktritt vom Vertrag und somit dem Vorliegen eines Abwicklungsverhältnisses ein etwa vereinbartes Wettbewerbsverbot obsolet sei, stelle einen Verstoß gegen den ordre public dar (Seiten 13, 14 des Schriftsatzes vom 6.9.13, Bl. 56, 57 d.A.), betrifft nur den Aufhebungsantrag hinsichtlich der Widerklage (ebenfalls Schriftsatz vom 6.9.13, jedoch Bl. 69 ff. d.A.). b. Das zu a. Gesagte gilt auch für die Auffassung des Schiedsbeklagten, ein Verstoß gegen den ordre public sei auch darin zu sehen, dass das Schiedsgericht nicht Beweis über die Behauptungen der Schiedsbeklagten erhoben habe, die Schiedsklägerin habe schon vor der Erklärung des Rücktritts durch die Umsetzung des Projekts "Winkinger - Süd" unzulässig Konkurrenz gemacht habe (Seite 15 des Schriftsatzes vom 6;9.13, Bl. 58 d.A.). c. Einen weiteren Verstoß gegen den ordre public will die Schiedsbeklagte daraus herleiten, dass das Schiedsgericht ihren Vortrag, dass sie im Zeitpunkt der Beendigung der Verträge die von der Schiedsklägerin geleisteten Zahlungen "restlos verbraucht habe", übergangen habe. Das ist nicht der Fall. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen unter A.1.a. Bezug genommen. Der Schiedsrichter hat diese Frage - knapp - auf Seite 28 2. Absatz des Schiedsspruchs behandelt. Aus den dortigen Ausführungen ergibt sich auch, dass der Schiedsrichter den Umstand, dass die Schiedsbeklagte das Geld ausgegeben haben will, zutreffend als unerheblich angesehen hat, auf "Entreicherung", wie in § 818 Abs. 2 BGB kann sich der Schiedsbeklagte hier nicht berufen. d. Soweit die Schiedsbeklagte schließlich meint, das Schiedsgericht habe eine reine Billigkeitsentscheidung getroffen und nicht nach deutschen Recht entschieden, ist das angesichts der sich an den Vorschriften des BGB orientierenden Ausführungen auf den Seiten 20 bis 28 des Schiedsspruchs für den Senat nicht nachvollziehbar. B. Aufhebung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Abweisung der Widerklage. 1. Die Schiedsbeklagte ist der Auffassung, dass die Annahme des Schiedsgerichts, dass nach dem wirksamen Rücktritt der Schiedsklägerin von den "Entwicklungsvereinbarungen" auch das vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht mehr gelte, gegen den ordre public verstoße. Das trifft nicht zu. a. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (zuletzt Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 14/13; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 17/08 -; vgl. auch Zöller-Geimer, ZPO, 29. Auflage, § 1059 Rn. 47) und der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung setzt die Aufhebung eines Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den inländischen ordre public voraus, dass die Entscheidung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechtes offensichtlich unvereinbar ist, das heißt, wenn der Schiedsspruch eine Norm verletzt, die die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens regelt, oder wenn er zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht. Der Schiedsspruch muss mithin die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzen so dass der Einwand einer Verletzung des ordre public nur in extremen Ausnahmefällen greift. Somit stellt auch nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts selbst zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar, sondern es muss sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist, handeln (BGH Beschluss vom 28. Januar 2014 - III ZB 14/13 -; OLG Saarbrücken OLGR 2007, 426; OLG Karlsruhe 2002, 94). Eine bloße Verletzung des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts, nach dem das Schiedsgericht entscheiden sollte, reicht für einen solchen Verstoß nicht aus. Der Schiedsspruch ist nicht in allen Einzelheiten auf seine materiell-rechtliche Richtigkeit hin zu überprüfen, sondern lediglich darauf, ob er die elementaren Grundlagen der Rechtsordnung verletzt beziehungsweise ein eklatanter Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit vorliegt (Urteil des Bundesgerichtshofes vom 12. Juli 1990 - III ZR 174/89). b. Unter Zugrundelegung dieser Anforderungen an einen Verstoß gegen den ordre public ist die Auffassung der Schiedsbeklagten fernliegend. Die Ausführungen in dem Schiedsspruch stellen nicht nur in keiner Weise einen elementaren Verstoß gegen die Rechtsordnung dar, sondern sie sind auch - ohne dass es darauf ankäme - nach Auffassung des Senats gut vertretbar und überzeugend. aa. Das Schiedsgericht hat auf Seite 30 des Schiedsspruchs ausgeführt, dass in Artikel 14 der beiden "Entwicklungsvereinbarungen" die Kündigungsmöglichkeiten und die Folgen der Kündigung normiert werden, wonach in diesem Falle ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot bestehe. Im Falle eines Rücktritts sei ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot hingegen nicht vereinbart worden. Dieses entspreche auch dem dogmatischen Unterschied zwischen Kündigung, die den Vertrag nur für die Zukunft beseitigt, und dem Rücktritt, der das Vertragsverhältnis in ein Rückgewährschuldverhältnisses hinsichtlich zuvor bewirkter Leistungen umgestaltet (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage, § 346 Rdnr. 4). bb. Selbst wenn es Fälle mit nachvertraglichen Pflichten geben mag (vgl. die von der Schiedsbeklagten angeführte Rechtsfigur der culpa post contractum finitum), ist der vorliegende Fall nicht geeignet, mit dieser Rechtsfigur ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot zu begründen. Mit dieser Frage hat sich das Schiedsgericht auch auseinander gesetzt, auch wenn der Ausdruck "culpa post contractum finitum“ nicht fällt. Es hat hierzu ausgeführt (Seite 30), dass "eine Vertragspartei, die sich vorwerfbar vertragswidrig verhält und dadurch der Gegenseite die Fortsetzung des Vertrages unzumutbar macht, nicht durch ihr Verhalten den Vorteil erlangen kann, den zu Recht kündigenden Vertragspartner mit einem Wettbewerbsverbot zu belegen, noch dazu, wie die Schiedsbeklagte meint, mit einem zeitlich unbestimmt lange andauernden Verbot." Dieses ist aus Sicht des Senats eine durchaus plausible Erwägung, wobei der Senat davon ausgeht, dass die Verwendung des Wortes "kündigenden" (Vertragspartner) nur versehentlich erfolgt ist, wie der folgende Satz zeigt, der mit den Worten "Ein Rücktritt vom Vertrag beseitigt ..." beginnt. cc. Damit hat das Schiedsgericht bei der Frage des Bestehens eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes das Verhalten der Schiedsbeklagten nachvollziehbar dahin gewürdigt, dass diese es geradezu darauf angelegt hat, die Vereinbarungen zu Fall zu bringen: Zunächst, indem sie selbst eine Reihe von Kündigungen gegenüber der Schiedsklägerin ausgesprochen hat, dann, indem sie der Schiedsklägerin über Jahre das Einsichts- und Informationsrecht in die Unterlagen verweigerte und diese dazu veranlasste, den Vertrag zu beenden. 2. Den auch hier wieder erhobenen Vorwurf der Schiedsbeklagten, der Schiedsrichter habe "eine reine Billigkeitsentscheidung getroffen" und sich nicht am Deutschen Recht orientiert, hält der Senat angesichts der Ausführungen des Schiedsrichters, die sich durchaus mit dem deutschen Recht, z.B. den Folgen des Rücktritts nach § 346 BGB auseinandersetzen, ebenfalls für nicht nachvollziehbar (siehe bereits oben). C. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. |
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KG Berlin | 20 Sch 4/16 | 18.07.2016 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch; Kostenentscheidung | |
Beschluss Geschäftsnummer: 20 Sch 4/16 1. Der durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter Herrn Rechtsanwalt Dr. x, LL.M. als Vorsitzenden und den Schiedsrichtern Herrn Rechtsanwalt Dr. x sowie Herrn Rechtsanwalt Dr. x, erlassene Kostenschiedsspruch vom 29. März 2016 - A-Az. - aufgrund dessen die Antragsgegnerin (unter Berücksichtigung der einvernehmlichen Modifikation) an die Antragstellerin 18.406,09 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Kostenschiedsspruches am 8. April 2016 zu zahlen hat, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten dieses Verfahrens bei einem Gebührenverfahrenswert von 18.406,09 EUR zu tragen. 3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe I. Die Antragstellerin entwickelte für die Antragsgegnerin, ein weltweit agierendes x-Unternehmen, eine von dieser vertriebene Produktlinie "x". Am 27. März 2009 wurde die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund einer Kapitalerhöhung Gesellschafterin der Antragstellerin. In diesem Zuge schlossen die Parteien - ebenfalls unter dem 27. März 2009 - auch den wegen der weiteren Einzelheiten als Anlage ASt 1 in Bezug genommenen Gesellschaftsvertrag, welcher unter § 20 eine Schiedsabrede enthält, nach der alle Streitigkeiten auf Grund oder im Zusammenhang mit diesem nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) entschieden werden sollen. Als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens haben die Parteien Berlin vereinbart. Im Folgenden kam es zu verschiedenen Konflikten zwischen den Parteien. Auf einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 26. Februar 2014 beschlossen die Gesellschafter Dres. x, x und x daher die Einziehung des Geschäftsanteils der Antragsgegnerin. Nachdem ein diesbezügliches geführtes einstweiliges Verfügungsverfahren zunächst zu Gunsten der Antragsgegnerin entschieden worden war (wobei der Beschluss später durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juli 2014 - 95 O 19/14 - wieder aufgehoben wurde), beantragte diese die Durchführung einer weiteren außerordentlichen Gesellschafterversammlung. Dem kam die Antragstellerin nach. Im Rahmen dieser Gesellschafterversammlung am 16. Mai 2014 wurde indes abermals die Einziehung des Gesellschaftsanteils der Antragsgegnerin beschlossen. Hierauf hin erhob diese Klage vor dem Schiedsgericht (DIS) mit dem Ziel, den Beschluss zur Einziehung ihres Gesellschaftsanteils vom 16. Mai 2014, Ziffer 5. der Tagesordnung, für nichtig zu erklären. Die Antragstellerin vertrat im Wesentlichen die Ansicht, dass es bereits an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts fehle, da die o.g. Schiedsklausel unwirksam sei. Das Schiedsgericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat die Schiedsklage mit dem als Anlage ASt 2 in Bezug genommenen Schiedsspruch vom 23. Dezember 2015 - A-Az. - abgewiesen. Im Nachgang erließ das Schiedsgericht am 29. März 2016 außerdem einen Kostenschiedsspruch (Anlage Ast 3), nach dem die Antragsgegnerin die der Antragstellerin in dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten von 18.406,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Zustellung des Schiedsspruches vom 23. Dezember 2015 zu zahlen hat. Der Kostenschiedsspruch wurde der Antragsgegnerin unter dem 8. April 2016 zugestellt. Mit Schreiben vom 25. April 2016 (ASt 5) forderte die Antragstellerin die Antragsgegnerin zum Ausgleich der festgesetzten Kosten auf. Sodann einigten sich die Parteien darauf (wohl am 27. April 2016; vgl. Anlage ASt 6), dass die Zinsen, abweichend vom Tenor des Kostenschiedsspruchs, erst ab Zustellung desselben zu zahlen sein sollen. Mit Schreiben vom 26. Mai 2016 (AG 1) teilte die Antragstellerin mit, bislang keinen Zahlungseingang verzeichnen zu können, gab der Antragsgegnerin im Weiteren aber "noch einmal Gelegenheit zur Zahlung bis zum 2. Juni 2016". Am 1. Juni 2016 veranlasste die Antragsgegnerin die Zahlung, welche bei der Antragstellerin am 2. Juni 2016 einging. Mit bei Gericht am 1. Juni 2016 eingegangener Antragsschrift hat die Antragstellerin die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruches begehrt. Diese wurde der Antragsgegnerin mit Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen am 9. Juni 2016 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 hat die Antragsgegnerin erklärt, den Antrag anzuerkennen. Die Antragsgegnerin verwahrt sich jedoch gegen die Pflicht zu Kostentragung und verweist auf die im vorgenannten Schreiben (AG 1) gesetzte Frist bis einschließlich zum 2. Juni 2016. Zudem lasse dieses Schreiben den veränderten Zinsbeginn unberücksichtigt. Da ungeachtet dessen eine entsprechende Zahlung am 1. Juni 2016 veranlasst worden sei, habe sie keine Veranlassung zur Klage gegeben, so dass die Kosten des hiesigen Verfahrens der Antragstellerin aufzuerlegen seien. Die Antragstellerin meint, § 93 ZPO sei in Verfahren über die Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen nur sehr restriktiv anzuwenden. Zudem sei der aus dem Kostenschiedsspruch folgende Anspruch bereits ab dessen Zustellung am 8. April 2016 fällig und einer Fristsetzung, insbesondere einer wiederholten Fristsetzung habe es nicht bedurft. Dementsprechend sei von einer Veranlassung des hiesigen Antrages durch die Antragsgegnerin auszugehen. II. Der Kostenschiedsspruch vom 29. März 2016 - A-Az. - war gemäß §§ 1060 ff. ZPO in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO weder geltend gemacht worden noch im Übrigen ersichtlich sind. Gleichwohl waren die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin aufzuerlegen. Dies folgt aus dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO. Der Rückgriff auf diese Vorschrift begegnet insofern keinen Bedenken, weil die Bestimmungen zur Kostentragungspflicht (§§ 91ff. ZPO) für alle in der ZPO geregelten Verfahren anwendbar sind und der weit auszulegende Begriff des "Rechtsstreits" auch die in § 1062 ZPO aufgeführten Verfahren erfasst. Dies vorausgeschickt sind die Kosten eines Rechtsstreits gemäß § 93 ZPO der klagenden Partei aufzuerlegen, wenn der Gegner den Anspruch "sofort" anerkennt und keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin liegen diese Voraussetzungen vor. Die Antragsgegnerin hat keine Veranlassung für das hier angestrengte Verfahren gegeben. Eine solche Veranlassung wäre nur dann anzunehmen, wenn die Antragsgegnerin durch ihr vorprozessuales Verhalten bei der Antragstellerin den Eindruck erweckt hat, sie werde nicht ohne gerichtliche Hilfe zu ihrem Recht kommen (vgl: nur Herget, in: Zöller, ZPO, 31. Auflage (2016), § 93, Rn. 3 m.w.N.). Dies kann vorliegend aber nicht angenommen werden. Unerheblich ist dabei zunächst, dass der Kostenwiderspruch der Antragsgegnerin bereits am 8. April 2016 zugestellt worden war. Auf dieses Datum kann die Antragstellerin schon deshalb nicht maßgeblich abstellen, weil es der unterliegenden Partei möglich sein muss, den gegen sie ergangenen Schiedsspruch inhaltlich zu prüfen. Dementsprechend bedarf es nach der Rechtsprechung des Senates (Urteil vom 10. Mai 2007 - 20 Sch 14/06 - Rn. 11, zitiert nach juris) einer entsprechenden Fristsetzung. Diese Voraussetzung hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 25. April 2016 (ASt 5) geschaffen. Hiernach hatte sie der Antragsgegnerin eine Frist bis einschließlich zum 5. Mai 2016 gesetzt. Die erst unter dem 1. Juni 2016 veranlasste Zahlung der Antragsgegnerin aber dennoch nicht geeignet, die an dieser Stelle erforderliche Veranlassung zu begründen. Denn im Weiteren war zu berücksichtigen, dass die Parteien unstreitig über eine Modifikation des Kostenschiedsspruches verhandelt hatten und eine solche im Weiteren, wohl unter dem 27. April 2016 (vgl. ASt 6), auch unstreitig vereinbart haben. Hinzu kommt sodann, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 26. Mai 2016 eine erneute Frist zur Zahlung, nunmehr bis einschließlich zum 2. Juni 2016 eingeräumt hat. Dabei kann es dahin stehen, ob es dieser erneuten Fristsetzung bedurfte. Jedenfalls verhielte sich die Antragstellerin widersprüchlich, wenn sie der Antragsgegnerin auf der einen Seite "noch einmal Gelegenheit zur Zahlung" bis zu einem bestimmten Datum gibt, auf der anderen Seite die Frist jedoch nicht mehr abwartet und bereits kostenauslösende rechtliche Schritte gegenüber der Antragsgegnerin einleitet. Dies wäre allenfalls dann anders zu beurteilen, wenn weitere Umstände hinzutreten, die ein Abwarten der neuen Frist als zwecklos erscheinen lassen. Dies ist vorliegend aber gerade nicht anzunehmen, weil die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin schon mit E-Mail vom 27. April 2016 der Antragstellerin mitgeteilt hatten, dass die Sache der Antragsgegnerin mit der "Bitte um Zahlung" übergeben worden sei, woraus zweifelsfrei folgt, dass diese (die Prozessbevollmächtigten) keine Rechtsmittel gegen den Kostenschiedsspruch beabsichtigten. Dass letzteres auch in Bezug auf die Antragsgegnerin selbst anzunehmen war, folgt aus dem Umstand, dass hinsichtlich des Zinsbeginns verhandelt worden war. Dies ist nur dann sinnvoll erklärbar, wenn der Schiedsspruch im Übrigen akzeptiert wird. Schließlich räumt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 6. Juli 2016 selbst ein, dass ihr auch mündlich bestätigt worden ist, dass die Antragsgegnerin die Kosten erstatten werde. Angesichts dieser Umstände, war ihr ein Abwarten der von ihr selbst gesetzten neuen Frist ohne weiteres zumutbar, weswegen am 1. Juni 2016 keine Veranlassung zur Antragstellung gegeben war. Wenn die Antragstellerin darauf verweist, dass es an einer schriftlichen Erklärung der Antragsgegnerin zur Anerkennung des Kostenschiedsspruches fehle und damit offenbar auf die in Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage (2008), Rn. 2496, aufgeführten Kriterien abstellt, überzeugt dies nicht, weil die Anwendung des § 93 ZPO stets eine Einzelfallabwägung ist, und dies vorliegend gerade die aus der zweiten Fristsetzung resultierende Widersprüchlichkeit des nunmehrigen Verhaltens außer Acht ließe. Eine solch rein formale Anwendung des § 93 ZPO ist auch unter Berücksichtigung des Sinn und Zwecks des Verfahrens zur Vollstreckbarerklärung und einer damit ggf. einher gehenden restriktiveren Auslegung des § 93 ZPO nicht gerechtfertigt. Soweit sich die Antragstellerin schließlich auch auf das Verhalten der Antragsgegnerin in einem Parallelverfahren beruft, ist dies schon deshalb unerheblich, weil dieses sämtlich nach 1. Juni 2016 datiert, mithin kein vorprozessuales Verhalten darstellt. Die Antragsgegnerin hat den Anspruch der Antragstellerin auch "anerkannt" bzw., worauf es vorliegend maßgeblich ankommt, keine Gründe geltend gemacht, welche die Nichtigkeit des Kostenschiedsspruches nach sich ziehen sollen. Dieses "Anerkenntnis" ist zudem "sofort" im Sinne des § 93 ZPO erfolgt, weil die Antragsgegnerin bereits mit Schriftsatz vom 22. Juni 2016 und somit innerhalb der ihr gesetzten Erwiderungsfrist erklärt hatte, dem Antrag nicht inhaltlich, sondern allein wegen der Kosten entgegen zu treten, zumal die Zahlung als solche zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt war. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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KG Berlin | 20 Sch 4/12 | 12.11.2012 | Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch | |
Beschluss Geschäftsnummer: 20 Sch 4/12 Der am 5. Februar 2010 von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Präsidenten des Oberlandesgerichts a.D. x als Vorsitzendem und Universitätsprofessor Dr. x sowie Rechtsanwalt Dr. x als Schiedsrichter erlassene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt, soweit er eine Vollstreckung von mehr als 43.296,00 EUR in der Hauptsache ermöglicht. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin 18 %, der Antragsgegner 82 %. Der Verfahrenswert wird auf 238.395,94 EUR festgesetzt. Gründe Das im Antrag genannte Schiedsgericht hat am 5.2.2010 einen Schiedsspruch erlassen, wonach der Antragstellerin (Schiedsbeklagte zu 2) gegen den Antragsgegner (Schiedskläger) ein Erstattungsanspruch hinsichtlich des geleisteten Vorschusses für die Kosten des Schiedsgerichts in Höhe von 119.431,14 EUR und ihrer außergerichtlichen Kosten in Höhe vom 118.964,80 EUR zusteht. Die Antragstellerin forderte den Antragsgegner zur Zahlung aus dem Schiedsspruch bis zum 5.3.2010 auf. Die Antragstellerin hat eingehend bei Gericht am 6.6.2012 einen Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs gestellt. Dieser ist dem Antragsgegner am 27.6.2012 zugestellt worden. Am 8.6.2012 hatte der Antragsgegner eine Zahlung an die Antragstellerin von 43.296,00 EUR, im Überweisungstext als "Zahlung aus Schiedsspruch 5.02.2010 SV IV" gekennzeichnet, bewirkt. Mit Schriftsatz vom 7.11.2012 hat die Antragstellerin, nachdem sich der Antragsgegner einem Antrag auf teilweise Hauptsacheerledigung nicht anschließen wollte, den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung in Höhe von 15.354,68 EUR zurückgenommen. Die Antragstellerin verrechnet die erhaltene Zahlung lediglich in dieser Höhe auf die Hauptforderung. In übriger Höhe verrechnet sie sie auf die vom 5.3.2010 bis zum 8.6.2012 entstandenen Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. Der Antragsgegner beantragt Aussetzung und Vorlage des Verfahrens nach Art. 100 GG an das Bundesverfassungsgericht, hilfsweise Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über seine Verfassungsbeschwerde (2 BvR 1235/12) gegen die BGH-Entscheidung (III ZB 63/10) im vorgeschalteten Verfahren des Antragsgegners auf Aufhebung des hier streitgegenständlichen Schiedsspruchs. Zudem verlangt er eine mündliche Verhandlung, weil er materielle Einwendungen gegen den Schiedsspruch habe, die er nach § 767 ZPO verfolge. Die Antragstellerin habe ihren Anwälten lediglich 28.657,94 EUR gezahlt. Mit dem Schiedsrichter Prof. x sei telefonisch ein Streitwert für den Schiedsrichtervertrag von 2 Mio EUR verabredet worden, darüber habe auch Einvernehmen mit RA x für die "hiesigen Antragstellerinnen" bestanden: Dasselbe betreffe den Schiedsrichtervertrag mit dem Schiedsrichter Dr. x und x. Entsprechend stünden der Antragstellerin ausgehend von diesem Streitwert nur 38.894 EUR Kostenerstattung zu, dieser Betrag sei bezahlt. Außerdem hätten sich die Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten am 1.2.2008 sittenwidrig darauf geeinigt, auch gegenseitige Interessen wahrzunehmen. Der Antragsgegner beantragt hilfsweise, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch vom 5.2.2012 für unzulässig zu erklären. II. Dem Antrag war wie tenoriert nach § 160 ZPO zu entsprechen, weil dem Schiedsspruch in dieser Höhe keine Einwendungen entgegenstehen. 1) a) Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO bestehen nicht und werden vom Antragsgegner auch nicht geltend gemacht. Einer mündlichen Verhandlung bedurfte es in Ansehung von § 1063 Abs. 2 ZPO entsprechend nicht. b) Einer Aussetzung und Vorlage beim Bundesverfassungsgericht bedurfte es nicht, ein Verstoß von § 1057 ZPO gegen Verfassungsrecht ist nicht erkennbar. Insoweit hält der Senat an seiner den Parteien bekannten Rechtsauffassung aus dem Verfahren 20 Sch 2/10 fest. c) Einer Aussetzung im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde bedurfte es ebenfalls nicht, § 148 ZPO. Der Senat hält § 1057 ZPO für verfassungsgemäß und angesichts des beschränkten Prüfungsmaßstabs von § 1059 ZPO eine Verzögerung des Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens im Hinblick auf die anhängige Verfassungsbeschwerde nicht für geboten. d) Über die "Hilfsvollstreckungswiderklage" war nicht zu entscheiden, da dieser Antrag bei verständiger Auslegung nur als Abweisungsantrag im Vollstreckbarkeitsverfahren verstanden werden kann; da der Schiedsspruch noch nicht vollstreckbar ist, kann derzeit gegen ihn keine Vollstreckungsgegenklage erhoben werden. Die Argumente des Antragsgegners betreffen insoweit die Frage des Umfangs der Vollstreckbarkeitserklärung und werden im Vollstreckbarkeitsverfahren bereits behandelt. 2) Dem Antrag war nur zu entsprechen, soweit der Schiedsspruch eine Vollstreckung über einen Betrag von 43.296,00 EUR hinaus gestattet, weil in dieser Höhe durch die Zahlung des Antragsgegners zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit die titulierte Forderung erloschen ist. Soweit die Antragstellerin die Zahlung auf die nicht titulierten Zinsen verrechnen möchte unter Hinweis auf § 367 BGB geht dies fehl. Der Antragsgegner hat eindeutig ausweislich seiner Zahlungsbestimmung im Überweisungsträger auf den Schiedsspruch gezahlt. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zinsen sind aber gerade nicht tituliert; so dass sie nicht ernstlich annehmen konnte, eine Zahlung auf den Schiedsspruch auf die behaupteten Verzugszinsen verrechnen zu dürfen. Soweit der Antragsgegner materielle Einwendungen gegen die Höhe der titulierten Forderung erhebt, ist sein Vortrag zum einen extrem vage und einer Beweiserhebung nicht zugänglich (angebliche sittenwidrige Vereinbarung.), zum anderen unschlüssig: die behauptete Begrenzung der Schiedsrichtervergütung im Schiedsvertrag auf 2 Mio EUR scheitert schon daran, dass es eine Einigung hierüber mit der Antragstellerin nicht ersichtlich gegeben hat. Dass RA x sie vertreten konnte, ist nicht substantiiert vorgetragen. 3) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92, 269 Abs. 2 ZPO. § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO greift hier nicht, weil die Antragstellerin die Klage nicht unverzüglich zurückgenommen, sondern stattdessen zunächst eine Hauptsacherledigung betrieben hat. |
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KG Berlin | 20 Sch 3/16 | 08.09.2016 | Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Schiedsvereinbarung; AGB | |
Beschluss Geschäftsnummer: 20 Sch 3/16 Der nach Maßgabe der Schiedsregeln der Netherlands Association für "the Trade in Dried Fruit, Spices and Allied Products (N.Z.V.)" in Zoetermeer ergangene Schiedsspruch vom 11. Dezember 2015 ist im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gebührenverfahrenswert beträgt 50.150,- €. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt Vollstreckbarerklärung des niederländischen Schiedsspruchs vom 11.12.2015, durch den der Antragsgegnerin aufgegeben wurde, an die Antragstellerin 50.150,- € nebst Zinsen sowie 913,25 € Schiedsverfahrenskosten zu zahlen. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsgegnerin kaufte von der Antragstellerin u.a. Walnußkerne zum Preis von 50.150,- €. Die Antragstellerin bestätigte den Kauf schriftlich unter Hinweis auf ihre Geschäftsbedingungen (NZV) und bot ihr an, diese auf Anforderung kostenfrei zu übersenden. Die NZV enthalten die Geschäftsbedingungen (AGB) und die Schiedsgerichtsordnung, beides durchgehend foliiert (Seite 1 bis 33). Unstreitig waren die NZV dieser Bestätigung nicht beigefügt. Gemäß Art. 11 Nr. 1 AGB unterliegen sämtliche aufgrund der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zustandegekommenen Verträge "der Beurteilung durch die Bestimmungen der Schiedsgerichtsordnung der N.Z.V., welche als hier einfügt gilt". Gemäß Art. 2 Nr. 1 der Schiedsgerichtsordnung werden sämtliche Rechtsstreitigkeiten dem Schiedsgericht unterworfen, vorausgesetzt, "diese Schiedsgerichtsordnung und/oder die N.Z.V.-Bedingungen werden in bezug auf den ursprünglichen Vertrag für anwendbar erklärt". Die Antragstellerin verlangte von der Antragsgegnerin im Wege der Schiedsklage sodann Zahlung des genannten Kaufpreises. Das Schiedsgericht bestimmte sodann Anhörungstermin. Die Antragsgegnerin wies durch e-mail darauf hin, das Schiedsgericht sei mangels wirksamer Schiedsvereinbarung nicht zuständig. Sie erschien im Anhörungstermin nicht. Sodann gab das Schiedsgericht der Schiedsklage statt. Die Parteien streiten nunmehr darum, ob zwischen ihnen eine wirksame Schiedsvereinbarung erfolgt sei. Die Antragstellerin trägt vor: Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung richte sich aufgrund des Meistbegünstigungsprinzips nach dem Recht des Exequaturstaates, hier nach § 1031 ZPO. Bereits in früheren Verträgen zwischen den Parteien vom 19.12.2014 und 12.1.2015 sei ein Einbeziehungshinweis auf die Geltung der NZV enthalten gewesen. Sie habe der Antragsgegnerin die NZV mit dem ersten Vertrag vom 19.12.14 übersandt. Die Antragstellerin beantragt, den genannten Schiedsspruch im Inland für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, auszusprechen, daß der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin bestreitet, jemals die NZV der Antragstellerin erhalten zu haben. Wegen der übrigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die von ihnen eingereichten Urkunden Bezug genommen. II. Die Vollstreckbarkeitserklärung war gemäß Art. V I a UNÜ zu versagen, weil es an einer wirksam vereinbarten Schiedsabrede fehlt. Die NZV der Antragstellerin, insbesondere Art. 11 Nr. 1 der AGB und Art. 2 der Schiedsgerichtsordnung wurden nicht in den streitgegenständlichen Kaufvertrag einbezogen. Damit fehlt es an einer Schiedsklausel, so daß der Schiedsspruch gemäß § 1061 II ZPO im Inland nicht anzuerkennen ist. Der Senat folgt der auch hier einschlägigen Entscheidung des BGH (VIII ZR 60/01 vom 31.10.2001, zitiert nach juris), die sich mit der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem UN-Kaufrecht unterliegende Verträge befaßt. Die Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung richten· sich nach Art. 8, 14, 18 CISG, und es ist durch Auslegung gemäß Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die AGB Vertragsbestandteil geworden sind. Danach muß der Empfänger eines Vertragsangebotes, dem AGB zugrunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben, von diesen in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (aaO Rdnr. 15). Der BGH hat eindeutig und mit ausführlicher Begründung ausgeführt, daß dem Erklärungsempfänger der Text der AGB zu übersenden oder anderweitig kenntlich zu machen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen Bezug genommen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die AGB der Antragstellerin lagen der Bestätigung des Kaufvertrages durch die Antragstellerin unstreitig nicht bei, noch wurden sie der Antragsgegnerin zeitnah zu jenem Vertrag übersandt. Der BGH hat allerdings nicht zu der Frage Stellung bezogen, ob es genügt, wenn die AGB dem Empfänger bereits anläßlich früher geschlossenen Verträgen übersandt werden. Dies ist zu bejahen. Wurden dem Empfänger die AGB bereits früher übersandt, hatte er Kenntnis der AGB und mußte davon ausgehen, daß der Verwender auch für zukünftige Verträge dessen AGB zugrunde legt, jedenfalls dann, wenn er in späteren Verträgen darauf verweist. Ist der Verweis in der schriftlichen Bestätigung eines späteren Vertrags enthalten und schweigt der Empfänger daraufhin und/oder nimmt die Ware in Empfang, ist die Bestätigung als kaufmännisches Bestätigungsschreiben zu werten mit der Folge, daß der Vertrag allein durch Schweigen des Empfängers zustande kommt. Lagen die AGB bereits früher vor, widerspricht es Treu und Glauben, wenn sich der Empfänger darauf beruft, sie seien ihm nicht zugleich mit dem Abschluß eines Folgevertrages übersandt worden (OLG Celle 13 W 48/09 vom 24.7.09, Rdnr. 22, zitiert nach juris). Dasselbe ergibt sich mit der Begründung, dann beruhe die Verwendung der AGB auf einer Gepflogenheit der Parteien (OLG Sachsen-Anhalt, 12 U 153,12 vom 13.2.2013, Rdnr. 42, zitiert nach juris). Voraussetzung für die Einbeziehung der AGB in einen internationalen Kaufvertrag ist mithin, daß die AGB dem Empfänger zumindest früher einmal übersandt wurden. Lediglich eine Bezugnahme auf AGB in früheren Verträgen genügt nicht, weil der Empfänger dann ebensowenig die erforderliche Möglichkeit deren Kenntnisnahme hatte wie anläßlich des aktuellen Vertrages. Eine ständige Bezugnahme auf AGB in verschiedenen Verträgen führt nicht weiter und nicht dazu, daß die AGB in den Vertrag einbezogen werden, wenn diese dem Empfänger nicht wenigstens irgendwann zur Kenntnis gelangten. Die Antragstellerin hat zwar vorgetragen, sie haben der Antragsgegnerin bereits zu Beginn der Geschäftsbeziehung mit dem ersten ihrer "Sales contracts" die NZV übersandt. Die Antragsgegnerin hat dies jedoch bestritten, und die Antragstellerin hat für ihre Behauptung keinen Beweis angeboten. Weitere Anhaltspunkte dafür, daß die Behauptung der Antragstellerin zutrifft, bestehen nicht, so daß sie für die Umstände, aus denen sich eine Einbeziehung der AGB in den hier streitbefangenen Vertrag ergibt, beweisfällig geblieben ist. Damit wurden weder die Geschäftsbedingungen noch die Schiedsgerichtsordnung Vertragsbestandteil, so daß es an einer Schiedsvereinbarung fehlt. Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 97 I ZPO. |
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KG Berlin | 20 Sch 3/13 | 14.10.2013 | Aufhebung eines inländischen Schiedsspruchs; Bildung des Schiedsgerichts; Benennungsverfahren; ordre public; rechtliches Gehör | |
Beschluss Geschäftsnummer: 20 Sch 3/13 Der Antrag der Antragstellerin vom 14.3.2013 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Verfahrenswert wird auf 2.240.468,41 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin rügt, das Schiedsgericht, das den angegriffenen Schiedspruch erlassen hat, sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen, weil die Ernennung des Schiedsrichters x seitens der Klägerin ohne Vollmacht erfolgt sei, was sich auch auf die Bestellung des Obmanns x ausgewirkt habe, an der der Schiedsrichter x mitwirkte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift, Bl. 17-19 d.A. Bezug genommen. Zudem liege kein ordnungsgemäßes Schiedsverfahren vor, weil die ihr zugestellte Klageschrift nicht unterschrieben gewesen sei und die Anlage C 18 und 19 nicht enthalten habe. Außerdem habe das Schiedsgericht fehlerhaft geänderte Anträge der Schiedsklägerin zugelassen, ohne Schriftsatznachlass zu geben. Dadurch sei sie, die Antragstellerin, an weiterem Vortrag, der entscheidungserheblich gewesen wäre (Abmahnung nicht durch Vertragspartei erfolgt) gehindert worden. Außerdem sei die Entscheidung inhaltlich fehlerhaft. Die Antragstellerin beantragt den in dem Schiedsvertrag zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter x als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern Prof. Dr. x und Rechtsanwalt x als Beisitzer, am 114.12.2012 ergangenen und den Parteien am 1.8.12.2012 übersandten Schiedsspruch, Geschäftsnummer A aufzuheben, durch den die Antragstellerin wie folgt verurteilt worden ist: (1) an die Antragsgegnerin USD 2,240,468.41 zu zahlen (2) Es wird festgestellt, dass der Vertrag Nr. x vom 22. Juli 2005, abgeändert durch die ergänzenden Vereinbarungen Nr. 1 vom 08. August 2007 und Nr. 2 vom 14. Januar 2008, beendet ist. (3) an die Antragsgegnerin innerhalb von 30 Tagen ab Erlass des Schiedsspruchs die nach dem Vertrag Nr. x gelieferte Ausrüstung, beschrieben in der dem Schiedsspruch beigefügten Ausrüstungsliste, dergestalt zurückzugeben, dass dieser Gelegenheit gegeben wird, die betreffende Ausrüstung vom Lagerhaus der Antragstellerin in Kiew/Ukraine zu entfernen. (4) an die Antragsgegnerin EUR 126,762.28 USO, USD 19,322.41 RUB 86,243.26, UAH 21,552.84 als Kostenerstattung betreffend das Schiedsgerichtsverfahren einschließlich der beiden Parteien angefallenen Kosten zu zahlen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie trägt vor, das Begleitschreiben der Klageschrift sei vom Prozessbevollmächtigten der Schiedsklägerin unterzeichnet gewesen. II. Der Antrag war zurückzuweisen, da Fehler des Schiedsverfahrens nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. 1) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Schiedsgericht nicht fehlbesetzt iSd § 1059 Abs. 2 Nr. 1d, 1. Alt. ZPO. Aus dem Ablehnungsverfahren 20 SchH 4/12 und 20 SchH 13/12 ist dem Senat bekannt, dass die Frage der Vollmacht des früher für die Schiedsklägerin (die hiesige Antragsgegnerin) auftretenden Rechtsanwaltes im Schiedsverfahren auch mündlich diskutiert wurde und der Prozessbevollmächtigte der Schiedsklägerin erklärte, der frühere Prozessbevollmächtigte habe Vollmacht gehabt. Angesichts dessen kann dahin stehen, ob die nunmehr eingereichte Vollmacht (AG 1O) ausreichend und/oder zutreffend ist, was die Antragstellerin bestreitet, denn jedenfalls hat die Schiedsklägerin sich durch diese Einlassung mit der Berufung des Schiedsrichters x und damit auch mit dessen Mitwirkung an der Berufung des Obmanns einverstanden erklärt; etwaige Mängel der Bestellung wären dadurch geheilt. 2) Ob die Klageschrift nicht unterschrieben war, kann dahin stehen, weil es nicht zu den zwingenden Voraussetzungen eines in Deutschland durchgeführten Schiedsverfahrens nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d 2. Alt ZPO gehört, dass die Klageschrift unterschrieben wird. § 1046 ZPO enthält insoweit keine Angaben zur Form; aus § 1048 Abs. 1 ZPO wird geschlossen, dass jedenfalls Schriftlichkeit zu verlangen ist (Lachmann, Handbuch Schiedspraxis, Rn. 1442); die strengen Formvorschriften des staatlichen Zivilprozesses gelten im schiedsrichterlichen Verfahren grundsätzlich nicht entsprechend (Lachmann, a.a.O., Rn. 1368). Im Übrigen ergibt sich aus dem Schiedsspruch, dass die Schiedsklägerin mit dem Schiedsantrag verhandelte, so dass jedenfalls von einer Genehmigung ausgegangen werden muss, da sich die Schiedsklägerin die Schiedsklage vollständig zu eigen gemacht hat. Dass der Klageschrift die Beistücke C18 und 19 nicht beilagen, ist unerheblich, weil es nicht anzunehmen ist, dass die Tatsache des Fehlens von Anlagen über die bereits oben behandelte Frage des Vollmachtsnachweises hinaus sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. 3) Soweit die Antragstellerin eine Gehörsverletzung nach § 1059 Abs. 2 b) ZPO als ordre-publicVerstoß rügt, kann sie damit nicht durchdringen. Aus dem Schiedsspruch ergibt sich (Rn. 295ff), dass die Antragstellerin nach Schluss der mündlichen Verhandlung noch schriftlich mit dem Schiedsgericht verkehrte und das Schiedsgericht dies berücksichtigte. Insofern ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin Vortragsmöglichkeiten abgeschnitten wurden. 4) Soweit die Antragstellerin rügt, das Schiedsgericht hätte von Amts wegen auch ohne ihren Vortrag hierzu rechtliche Hinweise erteilen müssen, dass es eine Abmahnung von einer anderen als der Vertragspartei als ausreichend erachtet, stellt dies einen Angriff gegen die materiellrechtliche Bewertung des Schiedsgerichts dar, bei der ein ordre-public-Verstoß nicht ersichtlich ist. Selbst wenn ein solcher Hinweis erfolgt wäre, hätte die Antragstellerin nichts anderes tun können, als auf ihre gegenteilige Auslegung des Vertrages hinzuweisen; dass die vom Schiedsgericht getroffenen Auslegung unvertretbar wäre, ist nicht ersichtlich. 5) Soweit die Antragstellerin ab S. 13 des Schriftsatzes vom 25.6.2013 (Bl. 72ff d.A.) en Detail in eine Entscheidungskritik einsteigt, ist nicht ansatzweise erkennbar, worin hier ein ordre-public-Verstoß gesehen werden soll. Das Verfahren nach § 159 ZPO dient gerade nicht der inhaltlichen Überprüfung des Schiedsspruchs. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Beweiswürdigung üblicherweise nicht Gegenstand eines gerichtlichen Hinweises ist; die Antragstellerin rügt hierzu auch nur, dass ein anders besetztes Schiedsgericht möglicherweise anders gewürdigt hätte. Soweit die Auslegung des Schiedsvertrages durch das Schiedsgericht in Rn. 217 angegriffen wird, ist diese jedenfalls nicht willkürlich und unvertretbar. Soweit die Beweislastverteilung angegriffen wird, stützt sich der Schiedsspruch erstrangig ersichtlich darauf, der Mangel sei nicht substantiiert vorgetragen, was keinen ordre-public-Verstoß erkennen lässt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 17/05 | 10.11.2005 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung, ausländisch Aufhebungs-/Versagungsgründe: - materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckung, Gründe ein | |
B E S C H L U S S 1. Der Antrag des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung des durch den Rechtsanwalt X am 9. September 2005 erlassenen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts in Berlin zum Aktenzeichen xxx wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 13.219,57 EUR. G r ü n d e I. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung des im Tenor bezeichneten Schiedsspruchs, mit dem die Kosten des Schiedsverfahrens (vgl. dazu Beschluss des Senats vom 27. Mai 2005 - 20 Sch 07/05) festgesetzt wurden und der seinem Verfahrensbevollmächtigten am 26. September 2005 zugegangen ist. Der am 28. September 2005 beim Kammergericht eingegangene Antrag ist den Verfahrensbevollmächtigen (des Schiedsverfahrens) der Antragsgegnerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 17. Oktober 2005 zugestellt worden. Unstreitig hat die Antragsgegnerin die Kosten bereits bezahlt; nach dem Vortrag des Antragstellers am 19. Oktober 2005. Der Antragsteller ist der Meinung, die Zahlung sei geraume Zeit nach Rechtshängigkeit erfolgt, sodass Erledigung eingetreten sei, aber für eine Antragsrücknahme keine Veranlassung bestehe. Der Antragsteller b e a n t r a g t, den von dem Schiedsgericht durch den Rechtsanwalt X am 9. September 2005 (Aktenzeichen DIS-SV-B436/04) erlassenen Schiedsspruchs für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag zurückzuweisen. Sie meint, für das eingeleitete Verfahren gebe es keinen Anlass, weil die Kosten bereits bezahlt worden seien. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß §§ 1060 ff. ZPO war zurückzuweisen. Mangels Erfordernisses einer Vollstreckung ist bereits das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Ob dieses Ergebnis auch aus einer Heranziehung des § 767 Abs. 2 ZPO herzuleiten wäre und die sonstigen Einwendungen - hier also die Erfüllung -, die nach Erlass des Schiedsspruchs, aber vor dessen rechtskräftiger Vollstreckbarerklärung eintreten, im Vollstreckbarkeitsverfahren zu berücksichtigen sind (für die ZPO a.F. h.M,; vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 1060 Rn. 4; Voit in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 1060 Rn. 12), kann offen bleiben. Jedenfalls wären zumindest unstreitige Tatsachen zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 17/04 | 11.01.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Aufhebung; - Vollstreckbarerklärung; Aufhebungs-/Versagungsgründe: - rechtliches Gehör, Behinderung in den Angriffs/Verteidigungsmittel | |
B E S C H L U S S: 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung der nachfolgend aufgeführten Schiedssprüche wird abgelehnt. 2. Der in dem Schiedsgerichtsverfahren der Parteien durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht a.D. S. S. als Obmann und die Rechtsanwälte J. S. und A. S als Beisitzer auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 2004 erlassene Schiedsspruch "- 1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 57 HL 703/02 die Bewilligung zur Herausgabe der dort hinterlegten 100.000 EUR nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin zu erklären. - 2. Der Beklagte wird verurteilt, die bei der HSH N. (ehemals H.L.) in den Wertpapierdepots Nr.n. 8.. und 8.. am 14. Februar 2001 gehaltenen Wertpapiere an die Klägerin zur Verwertung herauszugeben und hierzu alle notwendigen Erklärungen gegenüber der HSH N. abzugeben. - 3. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der HSH N. alle notwendigen Erklärungen zur Auszahlung der am 14. Februar 2001 gehaltenen Guthaben der Kontokorrentkonten Nrn. 8.., 8..und 8... nebst auf diesen Konten seit dem 14. Februar 2001 gutgeschriebenen Zinsen an die Klägerin abzüglich einer Pauschale von 4 % aus diesen Guthaben einschließlich Zinsen abzugeben. Die Feststellungspauschale von 4 % steht dem Beklagten zu. - 4. Die Widerklage wird abgewiesen. - 5. Die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten des Schiedsgerichts werden dem Beklagten auferlegt. - 6. Die Kosten des Schiedsgerichts werden mit 144.986,51 € festgesetzt." sowie der am 2. November 2004 erlassene Schiedsspruch ("Beschluss") - "... setzt das Schiedsgericht bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Kammergericht a.D. S S als Obmann und den Rechtsanwälten J. S. und A. S. als Beisitzer entsprechend § 104 ZPO die von dem Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin nach dem Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004 zu erstattenden Kosten des Verfahrens wie folgt fest: Anwaltskosten der Schiedsklägerin gemäß Kostenrechnung des Rechtsanwalts Dr. R.. vom 21. Oktober 2004 29.412,00 EUR Diese festgesetzten Kosten sind entsprechend § 104 Abs. 1 S. 2 ZPO mit 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2004 zu verzinsen. werden aufgehoben. 3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. G r ü n d e Die Antragstellerin erwirkte auf der Grundlage zwischen ihr und der Gemeinschuldnerin (Insolvenzeröffnung am 31. August 2002) geschlossener Kauf- und Abtretungsvereinbarungen vom 14. Februar 2001 sowie einer Schiedsvereinbarung vom 14. Mai 2001 die aus dem Antrag ersichtlichen Schiedssprüche vom 18. Oktober 2004 sowie zur Kostenfestsetzung vom 2. November 2004. Der Antragsgegner hat gegen die Antragstellerin Klage vor dem Landgericht Berlin erhoben, die er mit Schriftsatz vom 9. Februar 2004 auf die insolvenzrechtliche Anfechtbarkeit der Vereinbarung vom 14. Februar 2001 (wegen Gläubigerbenachteiligung, § 133 InsO) gestützt hat. Das Schiedsgericht hat die Vereinbarung für wirksam erachtet und der Antragstellerin in der Insolvenz der Gemeinschuldnerin ein Absonderungsrecht zugestanden. Den Aussetzungsantrag des Antragsgegners hat es zurückgewiesen (II.7. der Entscheidungsgründe des Schiedsspruchs) und sinngemäß zur Begründung ausgeführt, dass die Entscheidung über den schuldrechtlichen Rückgewähranspruch aus § 143 Abs. 1 InsO nicht vorgreiflich sei, weil die anfechtbaren Rechtsgeschäfte wirksam blieben, weshalb das Schiedsgericht über das Absonderungsrecht entscheiden könne. Das Schiedsgericht hat ferner in dem Schiedsspruch die Kosten des Schiedsgerichts festgesetzt sowie mit einem weiteren als Beschluss bezeichneten Schiedsspruch vom 2. November 2004 die vom Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Anwaltskosten festgesetzt. Es hat des Weiteren mit Schreiben vom 2. November 2004 die Kosten des Schiedsgerichts abgerechnet und abzüglich des von dem Beklagten gezahlten Vorschusses von 72.394,18 EUR von diesem noch 72.592,33 EUR gefordert und ausgeführt, es werde den von der Klägerin in gleicher Höhe gezahlten Vorschuss nach Zahlungseingang an diese zurückzahlen. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Sachen Ö. GmbH gegen Rechtsanwalt H. A. als Insolvenzverwalter über das Vermögen der B.AG, B. AG i.L. vom 18. Oktober 2004 hinsichtlich des Ausspruchs: 1. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Hamburg zum Aktenzeichen 57 HL 703/02 die Bewilligung zur Herausgabe der dort hinterlegten 100.000 EUR nebst Hinterlegungszinsen an die Klägerin zu erklären. 2. Der Beklagte wird verurteilt, die bei der HSH Nordbank (ehemals Hamburgische Landesbank) in den Wertpapierdepots Nr.n. 8. und 8. am 14. Februar 2001 gehaltenen Wertpapiere an die Klägerin zur Verwertung herauszugeben und hierzu alle notwendigen Erklärungen gegenüber der HSH N. abzugeben. 3. Der Beklagte wird verurteilt, gegenüber der HSH N. alle notwendigen Erklärungen zur Auszahlung der am 14. Februar 2001 gehaltenen Guthaben der Kontokorrentkonten Nrn. 8., 8. und 8. nebst auf diesen Konten seit dem 14. Februar 2001 gutgeschriebenen Zinsen an die Klägerin abzüglich einer Pauschale von 4 % aus diesen Guthaben einschließlich Zinsen abzugeben. Die Feststellungspauschale von 4 % steht dem Beklagten zu. 4. Die Widerklage wird abgewiesen. 5. Die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten des Schiedsgerichts werden dem Beklagten auferlegt. 6.Die Kosten des Schiedsgerichts werden auf 144.986,51 EUR festgesetzt. sowie hinsichtlich des Kostenausspruchs, durch den der Antragsgegner verpflichtet worden ist, 72.592,33 EUR an das Schiedsgericht und 29.412,00 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2004 an die Schiedsklägerin zu zahlen für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner b e a n t r a g t, 1. den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch vom 18. Oktober 2004, erlassen von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Rechtsanwälten A.S. als Schiedsrichter und Herrn Vorsitzenden Richter am Kammergericht a.D. S. S. als Obmann, aufzuheben. 2. den Antrag der Antragstellerin zurückzuweisen. Der Antragsgegner macht geltend, es läge ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b), 2. Alt. ZPO vor, weil er im Schiedsverfahren seine Verteidigungsmittel nicht habe geltend machen können. Die Einrede der insolvenzrechtlichen Anfechtbarkeit unterfalle nicht der Schiedsabrede, sodass er gehindert gewesen sei, dies im Schiedsverfahren geltend zu machen. Das Schiedsgericht hätte daher das Verfahren bis zur Entscheidung des Landgerichts aussetzen müssen. Die Ansicht des Schiedsgerichts zur Aussetzung sei ihm erstmals in der mündlichen Verhandlung am 18. Oktober 2004 mitgeteilt worden, weshalb er hierzu nicht mehr habe Stellung nehmen können. Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Schiedssprüche vom 18. Oktober 2004 sowie vom 2. November 2004 waren unter Ablehnung des Antrages der Antragstellerin aufzuheben, weil das Schiedsgericht zu Unrecht eine Aussetzung abgelehnt und daher das geltend gemachte Verteidigungsmittel des Antragsgegners unter Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit des ordre public unberücksichtigt gelassen hat (§§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 b, 2. Alt., 2 b); 1060 Abs. 2 ZPO). 1. Ebenso wie die fehlerhafte Anwendung von Präklusionsvorschriften stellt die falsche Anwendung des § 148 ZPO einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör dar, wobei dies unter Berücksichtigung des eingeschränkten Prüfungsmaßstabes auf ein Verkennen der Voraussetzungen oder grobe Ermessenfehler festzustellen ist. Die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des BayObLG (Beschluss vom 25. August 2004 - 4Z Sch 13/04 - BayObLGR 2005, 105), die in einem vergleichbaren Fall keinen Aufhebungsgrund gesehen hat, beschäftigt sich mit diesem rechtlichen Ansatz schon nicht. Der 26. Zivilsenat des Kammergerichts hat mit Urteil vom 1. November 2006 - 26 U 28/06 zwar auch eine Aussetzung aus den vom Schiedsgericht genannten Gründen abgelehnt. Die hier wesentlichen Punkte sind dabei aber wie noch im Folgenden ausgeführt wird vom Schiedsgericht nicht beachtet worden. 2. Zwar kommt im Verfahren vor dem Schiedsgericht grundsätzlich wegen der Schiedsabrede in der Regel keine Aussetzung in Betracht (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1029 Rn. 24). Dieser Grundsatz rechtfertigt sich aber aufgrund einer entsprechenden Auslegung der Schiedsabrede, was gegenüber dem hier maßgeblichen selbstständigen Anspruch des Insolvenzverwalters, der nicht der Dispositionsbefugnis der Schiedsparteien unterlag (vgl. BGH mit Beschluss vom 20. November 2003 III ZB 24/03; ZInsO 2004, 88), nicht gerechtfertigt ist. Abgesehen von den vorstehenden Erwägungen hat das Schiedsgericht selbst die Anwendung des § 148 ZPO angenommen, sodass dies für die Prüfung schon deshalb zu Grunde zu legen ist. 3. Das Schiedsgericht hat sein ihm nach § 148 ZPO zustehendes Ermessen schon nicht ausgeübt, weil es zu Unrecht davon ausgegangen ist, die Entscheidung des staatlichen Gerichts über den Rückgewähranspruch des Antragsgegners gemäß § 143 Abs. 1 InsO sei nicht vorgreiflich. Für die Vorgreiflichkeit war aber maßgebend, dass die zu treffende Entscheidung des staatlichen Gerichts das Schiedsgericht in einer Vorfrage gebunden hätte und nicht die Frage, ob divergierende Entscheidungen über denselben Streitgegenstand zu befürchten wären. § 148 ZPO dient nicht dazu, das Verfahrenshindernis der doppelten Rechtshängigkeit zu beheben (vgl. Stadler in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 148 Rn. 5; BGH NJW-RR 2005, 925 [926]). Abgesehen davon hätte die mögliche Feststellungsklage bei dem Landgericht dahin gelautet, festzustellen, dass ein Absonderungsrecht (§§ 51, 50 InsO) nicht bestehe (so BGHZ 83, 158 = NJW 1982, 2074). Dass auch noch die spätere Rückgewährklage möglich ist, bleibt zwar zutreffend, weil und soweit das Schiedsgericht ausdrücklich eine Entscheidung hierüber verweigert hat und die Rechtswege sich zwingend unterscheiden. Bei der vergleichbaren Aufrechnung wird für rechtswegfremde Forderungen (vgl. entsprechend für Schiedsgerichtsvereinbarungen, vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 145 Rn. 20) aber eine Ermessensreduzierung auf Null vertreten (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 148 Rn. 7; Stadler in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 148 Rn. 8). 4. Schließlich ist es auch wegen der erheblichen Kosten nicht ganz unwesentlich, ob ausgesetzt wird, und ein Gebot der Fairness, Kosten nicht entgegen der später abweichend festgestellten Sach- und Rechtslage einer Partei aufzuerlegen. Sollte ein Rückgewähranspruch bestehen, dann würden die Kosten nicht den Insolvenzverwalter bzw. die Insolvenzmasse treffen dürfen. Hinzukommt, worauf der Antragsgegner hingewiesen hat, dass mit der Entscheidung des Schiedsgerichts für den Fall einer bereits eingetretenen Verjährung des Rückgewähranspruchs nach § 146 Abs. 1 InsO das Leistungsverweigerungsrecht nach § 146 Abs. 2 InsO nutzlos bliebe und endgültig ausgeschlossen wäre. Ob was die Antragstellerin im Termin wohl insoweit angezweifelt hat - die Mitwirkung im Rahmen der Durchsetzung der Abtretungen als Leistungspflicht i.S.v. § 146 Abs. 2 InsO anzusehen ist, kann offen bleiben, weil es hierauf nicht entscheidend ankommt. Im Übrigen dürfte sich ein Leistungsverweigerungsrecht jedenfalls aus allgemeinen Grundsätzen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB; sog. dolo-petit-Einwand) ergeben. 5. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der Einwand im Ergebnis erfolgreich sein wird. Allenfalls bei offenkundiger Unbegründetheit des Einwands ließe sich vertreten, dass nur die Ablehnung der Aussetzung richtig gewesen wäre. Ansonsten steht dies gerade nicht zur Entscheidung des Schiedsgerichts oder des Kammergerichts und es wäre auch fraglich, ob das Kammergericht die Ermessensentscheidung anstelle des Schiedsgerichts treffen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 13/04 | 18.05.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung; - Anerkennung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung Schiedsvereinbar | |
B E S C H L U S S: 1. Der Antrag wird zurückgewiesen und festgestellt, dass der durch den Einzelschiedsrichter ... in Shanghai (China) am 30. März 2004 erlassene Schlussschiedsspruch (Final Award / Sentence Finale) des Internationalen Schiedsgerichtshofs (International Court of Arbitration) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce [ICC]), Aktenzeichen (Case No.) 12688/TE/MW, im Inland nicht anzuerkennen ist. 2. Die Antragstellern hat die Kosten des gerichtlichen Verfahrens zu tragen. 3. Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens beträgt bis zu 550.000 €. G RÜ N D E: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des durch den Einzelschiedsrichter ... in Shanghai (China) am 30. März 2004 erlassenen Schlussschiedsspruches (Final Award) bzw. Schlussurteils (Sentence Finale) des International Court of Arbitration der International Chamber of Commerce (ICC), Aktenzeichen (Case No.) 12688/TE/MW, nach dem die Antragsgegnerin der Antragstellerin 4.578.597 RMB und 55.000 US$ zu zahlen hat. Die Schiedsklausel in der zu Grunde liegenden im Dezember 2000 geschlossenen Vereinbarung über den Bau einer Fabrik in W. (China) lautet im tabellarischen Anhang: "Arbitration 15.3 IIC Rufes, Shanghai shall apply" (sinngemäß: Schiedsverfahren 15.3 Shanghai soll zuständig sein). Die Bezeichnung 15.3 nimmt dabei auf eine in den allgemeinen Bedingungen (General Conditions) genannte Standardschiedsklausel (FIDIC Green Book) Bezug, nach der Streitigkeiten endgültig durch einen Einzelschiedsrichter gemäß den im Anhang spezifizierten Regeln entschieden werden sollen. Bei Fehlen einer Vereinbarung soll der Schiedsrichter durch die im Anhang genannte Behörde/Stelle ernannt werden. Wegen der Verhandlungssprache und des Verhandlungsortes wird ebenfalls auf den Appendix verwiesen (englisch / Shanghai). Das Volksgericht W. hat am 2. September 2004 - Aktenzeichen: (2004) XMECZ 154 - (Anlage AG2 = Bl. 91 ff.) die auf Feststellung der Wirksamkeit der Schiedsklausel gerichtete Klage der Antragstellerin abgewiesen und die Schiedsklausel für unwirksam erklärt, weil sie mangels Benennung der Schiedsinstitution bzw. des Schiedsgerichts nach chinesischem Recht unwirksam sei. Zuvor hatte sich der Oberste Volksgerichtshof gegenüber dem Obersten Volksgerichtshof der Provinz Jiangsu am 8. Juli 2004 bereits entsprechend in der Sache geäußert. Die Antragstellerin hat ferner einen Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung am 17. August 2004 gestellt, den das Volksgericht W. am 1. September 2004 angenommen hat (Anlage AS 17, in deutscher Übersetzung Bl. 212 f.). Eine Entscheidung ist in dem Verfahren nicht getroffen worden. Die Antragstellerin beantragt, die Anerkennung des ICC-Schiedsspruches des Internationalen Schiedsgerichtshofes vom 30. März 2004, Aktenzeichen (Case No.): 12688/TE/MW gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. den Bestimmungen der Art. IIl - Vl des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958. Die Antragsgegnerin beantragt, 1. die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs zu versagen und 2. festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin macht gestützt auf das Urteil geltend, die Schiedsklausel sei unwirksam und dies habe sie bereits im Schiedsverfahren beanstandet. Das Urteil sei gemäß § 328 ZPO anzuerkennen, weil die Gegenseitigkeit mit China verbürgt sei. Sie rügt die Zuständigkeit des Gerichts. Die Antragstellerin weist daraufhin, dass das Schiedsgericht selbst mit Teilschiedsspruch vom 10. November 2003 die Schiedsklausel für wirksam gehalten und seine Zuständigkeit ausgesprochen habe. Sie ist der Meinung, dass nach den Regeln der ICC, wonach das Internationale Schiedsgericht der ICC zuständig sei, eine hinreichende Bestimmtheit vorläge. Sie verweist hierzu auf die Rechtsprechung des (chinesischen) Obersten Volksgerichts (Supreme People's Court) von 1996, der eine solche Klausel für wirksam erachtet hat. Ferner verweist sie auf dessen an die Volksgerichte gerichteten Entwurf vom 31. Dezember 2003 zu Regeln bezüglich ausländischer Schiedsgerichtsgerichtsbarkeit bzw. Schiedsgerichtsbarkeit mit ausländischem Bezug, nach dessen Art. 26 die Nennung des Schiedsgerichts in der Klausel selbst nicht erforderlich sei (sinngemäß übersetzt: Wenn die Parteien vereinbaren, dass die Schiedsregeln einer bestimmten Schiedsorganisation angewendet werden sollen, sie aber nicht vereinbaren, dass diese Schiedsorganisation die Streite entscheiden soll, soll das Volksgericht entscheiden, dass die Schiedsorganisation, deren Regeln angewendet werden, das Recht hat, den Fall zu entscheiden). Die Antragsgegnerin macht ergänzend geltend, das Volksgericht habe die Klage statt durch Urteil, formal falsch durch Beschluss entschieden, weshalb die Entscheidung nicht anfechtbar gewesen sei. Sie macht geltend, es sei bisher kein Fall von gegenseitiger Verbürgung i.S.v. § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bekannt geworden; die Antragsgegnerin trage hierzu auch nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie den nachgelassenen Schriftsatz der Antragstellerin vom 27. April 2006 jeweils nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag der Antragstellerin war gemäß §§ 1061 ff. ZPO i.V.m. I ff. UNÜ zulässig (1.), jedoch in der Sache unbegründet (2.), sodass die Anerkennung des Schiedsspruchs im Inland zu versagen war (§1061 Abs. 2 ZPO). 1. Soweit der Senat in der mündlichen Verhandlung noch Bedenken hinsichtlich seiner Zuständigkeit erörtert hat, sind diese zwar nicht zur sog. Hilfszuständigkeit des § 1062 Abs. 2 ZPO, aber zur originären örtlichen Zuständigkeit durch den der Antragstellerin nachgelassenen Schriftsatz ausgeräumt worden. Soll in gegen Drittschuldner des Vollstreckungsschuldners gerichtete Forderungen vollstreckt werden, ist für die Belegenheit dieses Vermögens des Vollstreckungsschuldners gemäß § 23 S. 1 und S. 2 ZPO für Gesellschaften als Drittschuldner deren Sitz nach § 17 ZPO maßgeblich (vgl. zu § 23 ZPO: Vollkommer in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 23 Rn. 10; Smid in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 23 Rn. 9). Das gilt entsprechend auch im Rahmen des § 1062 Abs. 2 ZPO. Die Antragstellerin hat nunmehr ausgeführt, dass auch in Berlin mögliche Drittschuldner nicht nur über Niederlassungen verfügen, sondern sich auch der Gesellschaftssitz befinde (...), sodass die Antragstellerin das Kammergericht als eines der zuständigen Gerichte anrufen konnte. Da der Umstand, dass die ... entsprechend der Nennung auf der Homepage der Antragsgegnerin deren Kundin ist, bereits zuvor bekannt war, und diese ihren Sitz - wie nun ausdrücklich vorgetragen ist - auch in Berlin hat, war eine weitere Stellungnahme der Antragsgegnerin zu dieser offenkundigen Tatsache entbehrlich, zumal die Möglichkeit, dass sich nach der Stellungnahme die Zuständigkeit des Senats ergeben könnte, entsprechend erörtert worden ist. Die Sachentscheidung (s. 2.) benachteiligt die Antragsgegnerin schließlich auch nicht. 2. Die Schiedsklausel in dem Schiedsvertrag ist jedoch unwirksam, sodass gemäß § 1061 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 a) UNÜ die Anerkennung zu versagen war. a) Es steht auf Grund des rechtskräftigen Urteils des Volksgerichts W. vom 9. September 2004 für den Senat bindend fest, dass die vereinbarte Schiedsklausel unwirksam war. Dieses Urteil ist gemäß § 328 ZPO anzuerkennen. Die Versagungsgründe des § 328 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 ZPO liegen ersichtlich nicht vor und bedürfen keiner näheren Erörterung. Es ist ferner nicht davon auszugehen, dass die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist (§ 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Mangels internationaler Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über die gegenseitige Anerkennung von Urteilen ist die tatsächliche Handhabung maßgeblich. Da in solchen Fällen eine Seite mit der Anerkennung beginnen müsste, bevor die andere nachziehen könnte, würde das die gegenseitige Anerkennung faktisch ausschließen, was so vom Gesetzgeber nicht gewollt ist. Deshalb ist, um die Entwicklung gegenseitiger Anerkennung ohne Abschluss internationaler Verträge nicht zu blockieren, darauf abzustellen, ob zu erwarten ist, dass die andere Seite nachziehen wird. Davon ist im Verhältnis zu China auszugehen. Die Gegenmeinung weist zwar insoweit auf fehlende Erfahrungen hin. Das spricht aber tatsächlich dafür, dass Ablehnungen der Anerkennung ebenso nicht bekannt geworden sind. Um der gegenseitigen Blockierung vorzubeugen, muss deshalb die Prognose genügen, dass die Anerkennung von Urteilen chinesischer Gerichte durch deutsche Gericht auch die Anerkennung deutscher Urteile in China zur Folge hat (vgl. dazu näher Schütze in: Geimer/Schütze, Internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Loseblattsammlung, Stand 2005, konkrete Kommentierung Stand 1989, Band V, 1027 4 - 6; Geimer in: Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 328 Rn. 177 i.V.m. Anh. IV "China (Volksrep)"; Baumbach u.a., ZPO, 63. Aufl., Anh. § 328 Rn. 3 China; a.A. bspw. Roth in: Stein/Jonas, 21. Aufl., § 328 XI Rn. 164). Substanzielles wird sonst nirgends ausgeführt und es ist nicht anzunehmen, dass die einschlägigen Publikationen ablehnende chinesische Urteile übergangen haben sollten. Der ordre-public-Vorbehalt im chinesischen Recht entspricht § 328 Abs. 1 (insbesondere Nr. 4) ZPO, sodass auch danach Zweifel an der Gegenseitigkeit nicht begründet erscheinen (vgl. Schütze in: Geimer/Schütze, internationaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Loseblattsammlung, Stand 2005, konkrete Kommentierung Stand 1989, Band V, 1027 4 - 5). b) Aber auch unabhängig von der Bindung der rechtskräftigen Entscheidung des Volksgerichts W. vom 2. September 2004 ist davon auszugehen, dass die Schiedsklausel nach dem maßgeblichen chinesischen Recht unwirksam ist. Hierzu bedürfte es nicht der Einholung eines Gutachtens, denn es liegt bereits eine Entscheidung eines chinesischen Gerichts vor, die der Vorgabe des höchsten chinesischen Gerichts in der konkreten Sache entspricht, sodass keinerlei Veranlassung besteht, anzunehmen, chinesisches Recht sei nicht zutreffend angewandt worden. Soweit die Antragstellerin auf einen Entwurf des Obersten Volksgerichtshofs vom 31. Dezember 2003 verweist, ist nicht vorgetragen, dass diesem Entwurf, der zudem ohnehin keine Rückwirkung vorgesehen hätte (dort Art. 40), eine verbindliche Fassung gefolgt wäre. Dagegen spricht jedenfalls die Antwort des Obersten Volksgerichtshofs in der konkreten Streitsache vom 8. Juni 2004, der das Volksgericht W. gefolgt ist. Diese Rechtsauslegung erscheint keineswegs - wie die Antragstellerin meint - offenkundig falsch, sondern ist eine gut vertretbare Möglichkeit. Nach chinesischem Recht muss - unstreitig und anders als nach deutschem Recht - auch das Schiedsgericht bereits bestimmt sein. Es lässt sich daher durchaus vertreten, dass in der Klausel selbst das Schiedsgericht, einschließlich seiner Zusammensetzung schon bestimmt sein muss. Vorliegend ist die Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbart gewesen, der mangels Vereinbarung von der genannten Behörde ernannt werden sollte. Es ist aber keine Behörde im Anhang vereinbart, sondern nur mittelbar über die Erwähnung der Vorschriften der ICC die Zuständigkeit des internationalen Schiedsgerichts mit Benennung des (vereinbarten) Einzelschiedsrichters durch dieses. c) Soweit die Antragstellerin - insoweit schon nicht dem Zweck der eingeräumten Frist entsprechend und damit an sich unbeachtlich - die Aussetzung beantragt hat, war diesem Antrag nicht stattzugeben. Die Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs vor dem Volksgericht W. vermag die Aussetzung nicht zu rechtfertigen. Der maßgebliche Art. VI UNÜ sieht deswegen eine Aussetzung nicht vor, was sich daraus erklärt, dass eine solche Entscheidung im Rahmen des Art. V UNÜ unerheblich ist. Jedenfalls wird dieses Verfahren nicht fortgeführt. Die Antragstellerin, der es offensichtlich schwer fällt, sich mit der rechtskräftigen Entscheidung abzufinden, hat schon nicht vorgetragen, dass nach Annahme des Antrages einen Tag vor Verkündung des hier maßgeblichen Urteils des Volksgerichts W., das Verfahren nun überhaupt weiter betrieben wird. Andernfalls hätte sie dann nämlich vortragen können müssen, wie sich das Volksgericht W. zur Bindung seines Urteils vom 2. September 2004 erklärt hätte. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 4. Die Streitwertfestsetzung entspricht der Umrechnung der Beträge von RMB sowie US$ in €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 10/14 | 29.06.2015 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; Kostenschiedsspruch | |
Beschluss Geschäftsnummer: 20 Sch 10/14 1. Der Schiedsspruch vom 22. Juni 2012 der Schiedsrichter Dr. x, x und Prof. Dr. x mit nachfolgendem Wortlaut wird für vollstreckbar erklärt: "Der Kläger hat der Beklagten von ihr aufgewandte Verfahrenskosten in Höhe von 17.721,72 EUR zu erstatten. Der Betrag ist für die Zeit vom 22. Mai 2012 an mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen." 2. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 4. Der Gebührenverfahrenswert beträgt 17.721,72 EUR. Gründe I. Der Antragsgegner leitete gemäß Franchise-Vertrag vom 19.12.2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragstellerin am 30.3.2011 ein. Er zahlte nachfolgend den Vorschuss für das Schiedsgericht nicht ein, weil er dazu wirtschaftlich nicht in der Lage sei. Die Antragstellerin hatte ihren Kostenanteil eingezahlt. Das Schiedsgericht hat das Schiedsverfahren für beendet erklärt, die Kosten dem Grunde nach dem Antragsgegner auferlegt und mit Schiedsspruch vom 22. Juni 2012 einen Schiedsspruch über die Kostenerstattung erlassen, der die Schiedsrichtervergütung und die Anwaltskosten der Antragstellerin erfasst. Die Antragstellerin verfolgt die Vollstreckbarkeitserklärung des Kostenerstattungsschiedsspruchs. Der Antragsgegner hat sich nicht eingelassen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist nach § 1060 ZPO erfolgreich. Das Kammergericht ist nach § 1062 ZPO örtlich zuständig. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht erkennbar. Soweit der Tenor des Schiedsspruchs keine Währungsangabe enthält, ergibt sich zwanglos aus dessen Entscheidungsgründen, dass in EUR gerechnet wurde, so dass der Tenor in der Vollstreckbarkeitserklärung ergänzt werden kann. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 10/12 | 25.03.2013 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruchs; materiell-rechtliche Einwände gegen Vollstreckbarerklärung; Aufrechnung | |
Beschluss Geschäftsnummer: 20 Sch 10/12 1. Auf den Antrag der Schiedsklägerin wird der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Herren Rechtsanwalt und Notar x und Rechtsanwalt Dr. x, LL.M., als Schiedsrichter und Herrn Rechtsanwalt Dr. x als Vorsitzender des Schiedsgerichts, am 24. August 2012 erlassene Schiedsspruch hinsichtlich der Ziffer 1b. des Tenors für vorläufig vollstreckbar erklärt. 2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. 3. Der Beschluss ist hinsichtlich des Tenors zu Ziffer 1.) vorläufig vollstreckbar. 4. Die Kosten des Verfahrens hat die Schiedsklägerin zu tragen. 5. Der Verfahrenswert wird auf 35.538,03 EUR festgesetzt. Gründe: I. Die Schiedsklägerin und Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines im Schiedsverfahren der Beteiligten am 24. August 2012 erlassenen inländischen Schiedsspruches, durch den die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an Frau x, die Ehefrau des Geschäftsführers der Schiedsklägerin, einen Betrag in Höhe von 35.538,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. März 2009 zu zahlen und die Schiedsklägerin von Leasingforderungen der x und der x freizustellen. Der Tenor des Schiedsspruches lautet: "1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, a. an Frau x, x, x, EUR 35.538,03 nebst Zinsen i. H. v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.03.2009 zu zahlen; b. die Schiedsklägerin von Leasingforderungen der x und der x, die sich aus den am 19.11.2008 verkauften Miet- und Serviceverträgen ergeben, freizustellen. Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen. 2. Von den Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Schiedsklägerin 77,5 % und die Schiedsbeklagte 22,5 %. Im Hinblick auf diese Kostenentscheidung wird die Schiedsklägerin verurteilt, an die Schiedsbeklagte EUR 11.454,09 EUR zu zahlen." Die Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Zahlung an Frau x erfolgte, weil die Schiedsklägerin die im Schiedsverfahren erhobenen Ansprüche während des anhängigen Schiedsverfahrens an Frau x abgetreten hatte. Mit an die Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerin gerichtetem Schreiben vom 28. September 2012 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten im Namen und in Vollmacht der Schiedsbeklagten gemäß § 406 BGB die Aufrechnung mit den Kostenerstattungsansprüchen erklärt, die der Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren zugesprochen wurden (Anlage AG 2, Blatt 14, 15 der Akte, S. 33 des Schiedsspruchs). Am 9. Oktober 2012 hat die Schiedsbeklagte einen Teilbetrag in Höhe von 34.345,31 EUR an Frau x gezahlt. Die Schiedsklägerin beantragt, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Herren Rechtsanwalt und Notar x und Rechtsanwalt Dr. x, LL.M., als Schiedsrichter und Herrn Rechtsanwalt Dr. x als Vorsitzender des Schiedsgerichts, am 24. August 2012 erlassenen und am 19. September 2012 zugestellten Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Schiedsbeklagte beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Schiedsbeklagte wendet ein, sie habe den im Schiedsspruch titulierten Anspruch nach Erlass des Schiedsspruches vollständig erfüllt. Sie meint, sei gemäß § 406 BGB zur Aufrechnung berechtigt gewesen, da bereits im Zeitpunkt der Abtretung der Ansprüche der Schiedsklägerin an Frau x rechtlich festgestanden habe, dass sie Ansprüche auf Kostenerstattung erwerben würde, die sie zur Aufrechnung stellen könne. Die Schiedsklägerin hält die Aufrechnung für unzulässig und unwirksam. Sie meint, die Restforderung der Frau x in Höhe von 11.454,09 EUR bestehe bis heute. Zudem verweist sie auf die mit Schreiben der Schiedsklägerin vom 28. September 2012 erklärte Aufrechnung gegen die Kostenerstattungsforderung, durch welche der Kostenerstattungsanspruch der Schiedsbeklagten erloschen sei (Anlage 3, Blatt 28, 29 der Akte). Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 30. Januar 2013 in dem Verfahren über den Antrag der Schiedsbeklagten auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen u. a. gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO beschlossen, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (Blatt 69, 70 der Akte). II. Das Verfahren ist bei Anordnung des Zustimmungsvorbehalts gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO nicht gemäß § 240 Satz 2 ZPO unterbrochen, da in diesem Fall die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin nicht, wie es § 240 Satz 2 ZPO für eine Unterbrechung voraussetzt, auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen ist (BGH, Urteil vom 21.06.1999, II ZR 70/98, NJW 1999, S. 2822, juris Rn. 5; Greger, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 240 Rn. 5). III. Dem zulässigen Antrag auf Vollstreckbarerklärung gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO war hinsichtlich der Ziffer 1b) des Tenors des Schiedsspruchs stattzugeben, da die Schiedsbeklagte dem Antrag insoweit nicht substantiiert entgegengetreten ist. Soweit die Schiedsbeklagte im Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 5. Februar 2013 unter Hinweis auf das in der Anlage AG 7 eingereichte Schreiben der x GmbH vom 10. Januar 2012 (BI. 56 d. A.) geltend gemacht hat, sämtliche Ansprüche der x seien erfüllt, ist dies bereits deswegen nicht schlüssig, weil das in der Anlage AG 7 eingereichte Schreiben mehrere Monate vor Erlass des Schiedsspruches verfasst wurde und im Hinblick darauf nicht aussagekräftig ist. Im Übrigen war der Antrag zurückzuweisen, da die Schiedsbeklagte dem Antrag erhebliche Einwendungen entgegengehalten hat: Danach steht Frau x der zu Ziffer 1a) des Tenors des Schiedsspruchs vom 24. August 2012 titulierte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 35.538,03 EUR nicht mehr zu. 1. Der Anspruch ist in Höhe von 34.345,31 EUR durch Zahlung an Frau x vom 9. Oktober 2012 erloschen, § 362 Abs. 1 BGB. Die Schiedsklägerin ist dem Einwand der Erfüllung nicht entgegengetreten, sodass dieser zwischen den Beteiligten unstreitig und auch begründet ist. Auch ist der Senat im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren an der Entscheidung über den von der Schiedsbeklagten geltend gemachten materiellrechtlichen Einwand der rechtzeitigen Erfüllung nicht gehindert, da die Schiedsklägerin die Schiedseinrede nicht erhoben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 30.9.2010, III ZB 57/10, juris Rn. 10, 11). 2. Die zu Ziffer 1a) des Tenors des Schiedsspruches vom 24. August 2012 titulierte Forderung ist auch in Höhe der restlichen 11.545,09 EUR erloschen, weil die Schiedsbeklagte mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. September 2012 wirksam die Aufrechnung mit dem der Schiedsbeklagten vom Schiedsgericht im Kostenbeitragsschiedsspruch zuerkannten Kostenerstattungsforderung in Höhe von 11.545,09 EUR erklärt hat, § 389 BGB. a. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht nicht entgegen, dass die Schiedsklägerin die zu Ziffer 1a) des Tenors titulierte Hauptforderung während des Schiedsverfahrens an die die Verfahrenskosten finanzierende Ehefrau des Geschäftsführers der Schiedsklägerin, Frau x, abgetreten hat. Denn im Zeitpunkt der Erlangung der Kenntnis der Schiedsbeklagten von der Abtretung der Hauptforderung - während des anhängigen Schiedsverfahrens - war der im Kostenbeitragsschiedsspruch zuerkannte Anspruch der Schiedsbeklagten auf Kostenerstattung bereits seinem rechtlichen Grunde nach soweit angelegt, dass die Schiedsbeklagte mit diesem auch gegenüber der Zessionarin der Hauptforderung aufrechnen konnte, § 406 BGB.. Gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO entscheidet das Schiedsgericht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, in einem Schiedsspruch nach pflichtgemäßen Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens, darüber, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahren einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur entsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht auch darüber, in welcher Höhe die Parteien die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens zu tragen haben, soweit diese feststehen, § 1057 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Damit ergeht in einem schiedsgerichtlichen Verfahren, wenn dieses mit einem Schiedsspruch endet, auch eine Kostenentscheidung, und besteht die Notwendigkeit einer Kostenentscheidung meistens auch dann, wenn das Verfahren durch Beschluss nach § 1056 Abs. 2 ZPO beendet wurde (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage 2008, Rn. 1878). Ausgehend davon, dass das Schiedsverfahren im Regelfall mit einer Entscheidung über die Kostenverteilung und Kostenfestsetzung beendet wird, ist nach Auffassung des Senats auch die Annahme berechtigt, dass der Anspruch der Schiedsparteien auf Kostenerstattung gleich dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch gemäß §§ 91 ff. ZPO mit der Aufnahme des Schiedsverfahrens aufschiebend bedingt durch den Erlass der Kostenentscheidung gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO entsteht. Denn es ist kein Grund dafür ersichtlich, warum der Kostenerstattungsanspruch der Schiedsparteien nicht gleich dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch der Prozessparteien, der aufschiebend bedingt schon mit der Begründung des Prozessrechtsverhältnisses entsteht, nicht schon mit der Aufnahme des Schiedsverfahrens aufschiebend bedingt durch den Erlass einer entsprechenden Kostengrundentscheidung gemäß § 1057 Abs. 1 ZPO entstehen sollte, wenn sich die Parteien einem Schiedsverfahren unterworfen haben und dieses betreiben (zum aufschiebend bedingten prozessualen Kostenerstattungsanspruch vgl. BGH, Urteil vom 22.5.1992, V ZR 108/91, MDR 1992, S. 911, juris Rn. 7, 8; BGH, Beschluss vom 4.3.1993, V ZB 5/93, MDR 1993, S. 1249, juris Rn. 10). Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht, da der Schiedsbeklagte keinen Einfluss darauf hat, ob die streitgegenständliche Hauptforderung während des Schiedsverfahrens abgetreten wird. Auch in dem vorliegenden Verfahren ist die Schiedsbeklagte als schutzwürdig anzusehen, weil sich nach Beginn des Schiedsverfahrens nicht mehr sagen lässt, dass es ihr freigestanden hätte, die Kostenerstattungsforderung nicht entstehen zu lassen. Hingegen wäre es nicht sachgerecht, der Schiedspartei, die gegen die andere Partei einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch erwirbt, durch eine Abtretung während des anhängigen Hauptverfahrens die Möglichkeit der Aufrechnung mit ihrem Anspruch auf Kostenerstattung zu nehmen. Denn nach § 406 BGB wird dem Schuldner nicht nur eine Aufrechnungsbefugnis erhalten, die ihm bei Kenntniserlangung von der Abtretung schon zustand, sondern auch die Rechtsstellung, die ihm ohne Abtretung später einmal die Tilgung seiner Schuld durch Aufrechnung ermöglicht hätte (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.1990, II ZR 1/89, MDR 1990, S. 800, m. w. N.,juris Rn. 21). Der Anwendung des § 406 BGB in Bezug auf den Kostenbeitragsschiedsspruch im Vollstreckbarerklärungsverfahren nach §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO steht auch nicht entgegen, dass die Gründe, auf denen die gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung erhobene sachlich-rechtliche Einwendung beruht, in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO grundsätzlich erst nach dem Schiedsverfahren entstanden sein dürfen, weswegen die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben darf (BGH, Beschluss vom 30.9.2010, III ZB 57/10, MDR 2010, S. 2236, juris, Rn. 8). Denn bei der Aufrechnung mit der in dem Kostenbeitragsschiedsspruch einer Schiedspartei zuerkannten Anspruch ist die Aufrechnungslage als solche erst mit der Entscheidung des Schiedsgerichts über die Kostenfestsetzung gemäß § 1057 Abs. 2 Satz 1 ZPO entstanden. Abgesehen davon kommt eine Aufrechnung mit dem Kostenerstattungsanspruch, der in demselben Prozess entstanden ist, vor Abschluss des Verfahrens nicht in Betracht, da bis dahin nicht ausgeschlossen werden kann, dass es im laufenden Verfahren zu einer Änderung zum Nachteil der betreffenden Prozesspartei kommt (zu der mit einer im Kostenfestsetzungsverfahren für die erste Instanz erklärten Aufrechnung vgl. BGH, Urteil vom 27.5.1981, V ZR 184/78, WM 1981, S. 792, juris, Rn. 56). b. Der Wirksamkeit der Aufrechnung steht nicht entgegen, dass die Schiedsbeklagte die Aufrechnung gegenüber Frau Rechtsanwältin x erklärt hat, da diese mit Schriftsatz vom 19. März 2012 im Schiedsverfahren die Vertretung der Prozessfinanziererin und späteren Zessionarin x angezeigt und ihre Bevollmächtigung anwaltlich versichert hatte (Anlage AG 3, Blatt 33 der Akte). Auch begegnet die Erklärung der Aufrechnung durch die Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten keinen Wirksamkeitsbedenken, da die Rechtsanwälte x, x & Partner ausweislich des dem Senat vorliegenden Schiedsspruchs die Schiedsbeklagte in dem Schiedsverfahren vertreten und mit Schriftsatz vom 5. Februar 2013 klargestellt haben, dass mit der im Eingang der Aufrechnungserklärung in Bezug genommenen Vollmacht diese Prozessvollmacht gemeint ist. Die Prozessvollmacht ermächtigt den Bevollmächtigten nicht nur zur Führung des gesamten Prozesses in allen Instanzen, sondern auch zur Abgabe und Entgegennahme rechtsgeschäftlicher empfangsbedürftiger Willenserklärungen materiell-rechtlichen Inhalts, soweit sie sich im Rahmen des Streitgegenstandes halten und der Erreichung des Prozessziels dienen, unabhängig davon, ob die Erklärung im Prozess oder außerhalb desselben abgegeben wird (vgl. Vollkommer, in: Zöller, a. a. O., § 81 Rn. 10, m. w. N.). Eines gesonderten Nachweises durch die Schiedsbeklagte bedurfte es daher nicht. Auch bestehen nach Ansicht des Senats aus verfahrensrechtlicher Hinsicht keine Bedenken, dass die nach Erlass des Schiedsspruches von den Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten vor oder in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 ZPO erklärte Aufrechnung mit dem im Schiedsspruch zuerkannten Kostenerstattungsanspruch jedenfalls dann von der den Verfahrensbevollmächtigten erteilten Prozessvollmacht umfasst ist, wenn diese die Schiedspartei wie vorliegend auch in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 ZPO vertreten. c. Schließlich war die Kostenerstattungsforderung der Schiedsbeklagten noch nicht durch die von der Schiedsklägerin mit Schreiben vom 28. September 2012 erklärte Aufrechnung erloschen, da diese Aufrechnungserklärung der Schiedsbeklagten erst am 29. September 2012 um 10.37 Uhr per Telefax ermittelt wurde. Dem dahingehenden Vortrag der Schiedsbeklagtenvertreter in dem Schriftsatz vom 5. Februar 2013 ist die Schiedsklägerin nicht entgegengetreten, weswegen dieser als zugestanden zu behandeln ist, § 138 Abs. 3 ZPO. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hierbei geht der Senat von einem Gesamtverfahrenswert in Höhe von 35.538,03 EUR aus, da dem Ausspruch der Vollstreckbarkeit des Freistellungsanspruchs zu Ziffer 1b) des Schiedsspruchs ersichtlich kein eigener wirtschaftlicher Wert zukommt, § 3 ZPO (vgl. S. 32 des Schiedsspruchs; zur Anwendung des § 92 Abs. 2 Nr. 1 zugunsten des Beklagten vgl. Herget, in: Zöller, a. a. O., § 92 Rn. 11, m. w. N.). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 10/10 | 14.02.2011 | ||
B E S C H L U S S 1. Der Schiedsspruch vom 17. März 2010, erlassen in Berlin durch den Einzelschiedsrichter … wird in folgendem Umfang für vollstreckbar erklärt: Es wird festgestellt, dass der Schiedsbeklagte seit Januar 2010 verpflichtet ist, zuzustimmen und daran mitzuwirken, dass jeweils zum 20. Tag eines jeden Monats Anteile in noch zu bestimmender Höhe des monatlich vereinnahmten Nettopachtzinses, der sich aus der Verpachtung des Grundstückes … ergibt, an die Gesellschafter … ausgeschüttet bzw. überwiesen werden. 2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 47.648,71 EUR. Gründe I. Die Antragstellerin begehrte zunächst die vollständige Vollstreckbarkeitserklärung des im Tenor bezeichneten Schiedsspruches. Dem Antragsgegner ist rechtliches Gehör: gewährt worden. Er hat u.a. eingewandt, dass der Tenor zu 2) des Schiedsspruchs sich inzwischen - aber vor Antragstellung - erledigt habe. Das ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, die Parteien haben übereinstimmende Erledigungserklärungen abgegeben. Im Übrigen wendet der Antragsgegner ein, es fehle am Rechtsschutzinteresse, weil der Tenor nicht vollstreckungsfähig formuliert sei. II. Der Schiedsspruch war nach §§ 1060 ff. ZPO auf den zulässigen Antrag der Antragstellerin im Tenor zu 1) für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO nicht ersichtlich bzw. geltend gemacht worden sind. Die Vollstreckungsfähigkeit des Tenors ist insoweit nicht zu prüfen, da die Vollstreckbarkeitserklärung auch der Herbeiführung des Bestandsschutzes des Schiedsspruchs dient (BGH 30.3.2006 - III ZB 78/05 - NJW-RR 2006, 995, 996). Selbst ein nicht vollstreckungsfähiger Tenor steht der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen (Lachmann, Hb. Schiedsgerichtspraxis, Rn 2402). Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 91a, 1064. Abs. 2 ZPO, Die Kostenaufhebung war auszusprechen, weil der Antrag hinsichtlich des Schiedstenors zu 2) von Anfang an ohne Aussicht auf Erfolg war, weil sich der Streit insoweit schon vor Antragstellung durch Einigung erledigt hatte. Da nach der Festsetzung des Verfahrenswerts im Schiedsverfahren nicht ersichtlich ist, dass der Tenor des Schiedspruchs zu 2) wertmäßig anders zu behandeln wäre als der Tenor zu 1), war eine Kostenaufhebung insoweit geboten. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 10/04 | 13.01.2005 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - rechtliches Gehör, Behinderung in den Angriffs-/Verteidigungsmitteln; - materiell-r | |
B e s c h l u s s : 1. Der am 21.7.2004 von den Schiedsrichtern B., Dr. S. und T. in B. erlassene Schiedsspruch, der wie folgt lautet: "1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin US-$ 62.626,20 nebst für jeden Tag ab dem 5. Dezember 2003 weitere 0,1 % aus US-$ 45.800,- zu zahlen, bis ein Betrag in Höhe von US-$ 45.880,- unter Reinbeziehung des in der Klageforderung enthaltenen Betrages von US-$ 16.746,20 erreicht ist. 2. Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen." wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Verfahrenswert beträgt 48.547,44 EUR. G r ü n d e : Die Parteien schlossen am 10.1.2001 in M. eine "Vereinbarung über exklusive Generalvertretung". Danach gewährte die Antragstellerin der Antragsgegnerin das Exklusivrecht zum Vertrieb der von ihr hergestellten magnetgesteuerten Kontaktschalter in der Region Südostasien. Nach Ziffer 4.3 des Vertrages war die Antragstellerin nicht berechtigt, mit Dritten Verträge über den Vertrieb ihrer Produkte in Südostasien abzuschließen. Ziffer 4.5 des Vertrages sah vor, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin im Falle des Abschlusses von Verträgen mit anderen Abnehmern garantieren musste, dass deren End- oder Zwischenabnehmer sich nicht im Vertragsgebiet Südostasien befinden. Für den Fall des Verstoßes der Antragstellerin gegen diese Verpflichtung sah Ziffer 5.1 die Zahlung einer Vertragsstrafe an die Antragsgegnerin in Höhe von 50 % des jeweiligen Vertragspreises vor. In diesem Fall war die Antragsgegnerin nach Ziffer 5.2 des Vertrages berechtigt, die Vertragstrafe von den ihrerseits zu diesem Zeitpunkt zu erbringenden Zahlungen an die Antragstellerin "abzuziehen". Ziffer 7.2. des Vertrages sah vor, dass Streitigkeiten in Zusammenhang mit dieser Vereinbarung vor dem Schiedsgericht in Stockholm, Schweden, verhandelt werden müssen und der allgemeine Rechtsweg ausgeschlossen ist. In der Folgezeit schlossen die Parteien zahlreiche Verträge über die Lieferung von „Reed-Schaltern„ ab, darunter am 24.9.2002 in Berlin den Vertrag Nr... Hierdurch verkaufte die Antragstellerin der Antragsgegnerin Schalter zu einem Gesamtkaufpreis von US-$ 45.880,-. Nach Ziffer 3.2 und 4 des Vertrages sollte der Kaufpreis innerhalb von 45 Werktagen nach der am 3.10.2002 erfolgten Ablieferung bezahlt werden. Für den Fall der unpünktlichen Begleichung sah Ziffer 6.2 des Vertrages die Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 0,1 % des offenen Betrages bis zur Höchstsumme des Kaufpreises vor. Ziffer 9 des Vertrages sah vor, dass für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ein Schiedsgericht am Sitz des jeweiligen Beklagten ausschließlich und bindend unter Ausschluss der staatlichen Gerichte zuständig sein sollte. Die Antragsgegnerin leistete auf diesen Vertrag keine Zahlungen, sondern erklärte mit einem Schreiben vom 6.2.2003 wegen einer ihr angeblich zustehenden Vertragsstrafenforderung in Höhe von 425.428,43 USD aus der am 10.1.2001 geschlossenen "Vereinbarung über exklusive Generalvertretung" die Aufrechnung u. a. auch gegen diese Kaufpreisforderung der Antragstellerin. Die Antragstellerin erhob Klage auf Zahlung des Kaufpreises und der Vertragsstrafe vor dem Schiedsgericht in Berlin. Das Schiedsgericht gab der Klage mit Schiedsspruch vom 21.7.2004 statt und führte zur Begründung aus, dass sich die Antragsgegnerin in diesem Schiedsverfahren nicht auf die Gegenforderung berufen dürfe, weil die Aufrechnungsforderung nach Ziffer 7.2 des Vertrages vom 10.1.2001 vor dem Schiedsgericht in S. geltend zu machen sei. Am 30.7.2004 stimmte die Antragstellerin einer Änderung der Schiedsvereinbarung im Vertrag vom 10.1.2001 zu, wonach nunmehr das Berliner Schiedsgericht zuständig ist. Hinsichtlich der Gegenforderung betreibt die Antragsgegnerin inzwischen das Schiedsgerichtsverfahren in Berlin. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 21.7.2004 für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, das Verfahren auf Vollstreckbarkeitserklärung auszusetzen; den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung unter Teil-Aufhebung des Schiedsspruchs im D. Schiedsverfahren ... insoweit abzulehnen, als er die Antragsgegnerin verpflichtet, einen über USD 45.800 hinausgehenden Betrag als Vertragsstrafe zu zahlen. Sie ist der Auffassung, dass das Schiedsgericht grundlegende Gesichtspunkte der materiellen Gerechtigkeit verkannt habe, indem es der materiellen Rechtslage zuwider der Antragstellerin die Kaufpreisforderung und die Vertragsstrafe zuerkannt habe. Den formellen Bedenken könnte noch im Vollstreckbarkeitsverfahren durch eine Aussetzung bis zum Abschluss des bereits in B. eingeleiteten Schiedsverfahrens über die Gegenforderung Rechnung getragen werden. Der Schiedsspruch sei jedenfalls insoweit gemäß § 1060 Abs.2 i. V. m. § 1059 Abs.2 Nr.1 lit. b) a. E. ZPO aufzuheben, als er sie zur Zahlung einer Vertragsstrafe verurteilt habe. Indem das Schiedsgericht das Verfahren nicht ausgesetzt habe und den Schiedsspruch ohne jeden Vorbehalt erlassen habe, habe es ihre Verteidigungsmittel i. S. d. § 1060 Abs.2 i.V.m. § 1059 Abs.2 Nr. 1 lit. b) a. E. ZPO nicht hinreichend berücksichtigt und sie damit in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Da sie ihre Verpflichtung mit Erklärung der Aufrechnung am 6.2.2003 erfüllt habe, befinde sie sich nicht im Verzug, sodass die Vertragsstrafe nicht entstanden sei. Der materiellen Rechtslage könne das zweite Schiedsverfahren aber hinsichtlich der nicht entstandenen Vertragsstrafe nicht mehr gerecht werden, da nicht zu erwarten sei, dass das zweite Schiedsgericht den Schiedsspruch aus einem anderen Schiedsverfahren aufhebe. Die Antragstellerin ist demgegenüber der Ansicht, dass im Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren nicht die Rechtsanwendung des Schiedsgerichts überprüft und damit der Schiedsspruch entkräftet werden könne. II. Der Schiedsspruch ist nach §§ 1060, 1062 ff. ZPO für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs.2 ZPO nicht vorliegen. Zwar hat die Antragsgegnerin den Aufhebungsgrund nach §§ 1060 Abs.2, 1059 Abs.2 Nr. 1b) innerhalb der Frist von 3 Monaten nach § 1059 Abs.3 ZPO geltend gemacht. Soweit die Antragsgegnerin ihren Aufhebungsantrag aber damit begründet, das Schiedsgericht habe ihre Verteidigungsmittel nicht hinreichend berücksichtigt und damit ihr Recht auf rechtliches Gehör verletzt, indem es ihre Aufrechnung mit der Gegenforderung aus einer Vertragstrafe nicht berücksichtigte, ist diese Rüge unbegründet. Das Recht der Schiedsgerichtspartei auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn das Schiedsgericht das Vorbringen der Partei nicht zur Kenntnis nimmt und nicht in Erwägung zieht. So verhält es sich hier aber nicht. Das Schiedsgericht hat sich mit der vorgebrachten Aufrechnung auseinandergesetzt und sich mit einer nachvollziehbaren Begründung für die Entscheidung über die Gegenforderung nicht zuständig gehalten. Die Entscheidung des Schiedsgerichts zur vorbehaltlosen Verurteilung der Antragsgegnerin zur Kaufpreis- und Vertragsstrafenzahlung widerspricht auch nicht eklatant der materiellen Gerechtigkeit in der Weise, dass ein Verstoß gegen ordre public anzunehmen ist. Der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs.2 Nr. 2b) ZPO setzt voraus, dass der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen nicht vereinbar ist. Es muss ein Verstoß vorliegen, der das Vertrauen weiter Kreise auf die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens im einzelnen Fall zu erschüttern geeignet ist. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Versagung der Aufrechnungsmöglichkeit und die daraus resultierende Verurteilung zu einer Vertragsstrafe stelle einen Verstoß gegen ordre public dar. Die Zulässigkeit der Geltendmachung der Aufrechnung im Schiedsverfahren stellt aber eine Frage der Auslegung der Schiedsvereinbarung und damit einer Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs dar, die dem ordentlichen Gericht grundsätzlich versagt ist (Verbot der révision au fond). Selbst wenn die Auslegung, die das Schiedsgericht der Schiedsvereinbarung gegeben hat, inhaltlich unrichtig sein sollte, widerspricht das Ergebnis nicht der öffentlichen Ordnung. Die Antragsgegnerin kann ihre Gegenforderung in einem gesonderten Schiedsverfahren geltend machen; die Verwirkung der Vertragsstrafe entfällt, wenn sie die Kaufpreisforderung erfüllt. Dass sie das Risiko eingehen muss, dass ihre Gegenforderung nicht vollstreckt werden kann, führt nicht zu einem eklatanten Verstoß gegen die materielle Gerechtigkeit. Das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren ist auch nicht analog § 148 ZPO auszusetzen, weil der Ausgang des zweiten Schiedsverfahrens in Berlin, in dem über die Gegenforderung der Antragsgegnerin zu entscheiden ist, keinen Einfluss auf das hiesige Verfahren haben kann. Die Vereinbarung der Parteien, das über Ansprüche aus der am 10.1.2001 abgeschlossenen "Vereinbarung über exklusive Generalvertretung" das Schiedsgericht in ... S., über Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 24.9.2002 aber das Schiedsgericht in B. ausschließlich und bindend zu entscheiden hat, ist so auszulegen, dass darin eine Vereinbarung zu sehen ist, sich nicht im anderen Schiedsverfahren oder im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Forderung aus dem anderen Vertrag zu berufen. Wird die Aufrechnung dennoch in den Prozess eingeführt, ist sie nicht zu beachten (vgl. BGH, Urteil vom 22. November 1962 - Az. VII ZR 264/61 - BGHZ 38, 254 zur Zulässigkeit der Aufrechnung mit einer Gegenforderung im ordentlichen Verfahren, wenn die Gegenforderung einer Schiedsklausel unterliegt). Dass sich die Parteien nach Abschluss des Schiedsverfahrens auch hinsichtlich der Ansprüche aus der "Vereinbarung über exklusive Generalvertretung" über eine Änderung des Schiedsortes geeinigt haben und das Schiedsgericht in Berlin zur Entscheidung bestimmt haben, ändert daran nichts. Denn auf Grund der Geltendmachung der Zuständigkeitsrüge im ersten Schiedsverfahren durch die Antragstellerin ist davon auszugehen, dass sie auf das Verbot, sich im Schiedsverfahren Berlin und im nachfolgenden Vollstreckbarkeitserklärungsverfahrens auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung aus dem Kaufvertrag vom 24.9.2002 zu berufen, nicht verzichten wollte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs.2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 09/09 | 18.01.2010 | ||
B E S C H L U S S Der Schiedsspruch ... vom 24.2.2009 nebst Bescheinigung vom 4.8.2009 mit nachfolgendem Wortlaut wird für vollstreckbar erklärt: „Wir entscheiden und weisen daher an, daß: 1. AG an As die Beträge in Höhe von zahlen mögen: (a) EUR 97.921,60 (b) einfache Zinsen in Hohe von 623.637,42 EUR auf diese Summe, ab dem und einschließlich des 15. Dezember (-s) 2005 zu einem Satz von 7,485 % p.a. bis zum und einschließlich des Datum (-s) dieses Schiedsspruchs (1.161 Tage); und (c) einfache Zinsen auf die genannten Beträge, die sich auf insgesamt 121.559,02 EUR, zu einem Satz von 8 % p.a., ab dem und einschließlich des Datum (-s) nach dem Datum dieses Schiedsspruchs bis zur Zahlung. 2. AG mögen an AS deren Kosten dieses und in Bezug auf diesen Abschließenden Schiedsspruch (-s) zahlen, die auf einer Standardbasis festzusetzen sind. Wir entscheiden ebenfalls, daß: 3. AG die Kosten der Vereinigung dieses abschließenden Schiedsspruchs zahlen mögen, vorausgesetzt, daß, falls AS sämtliche oder jedwede dieser Kosten zunächst gezahlt haben, sie Anspruch auf unverzügliche diesbezügliche Erstattung durch AG haben. 4. Wir setzen fest und berechnen die Kosten dieses Abschließenden Schiedsspruchs auf britische Pfund 12.975,-, ausschließlich Umsatzsteuer. Wir bestätigen zudem, dass AS eine Registrierungsgebühr in Hohe von 2.000,- britischen Pfund für die Einreichung des Antrags auf Durchführung eines Schiedsverfahrens gezahlt hat. Diese Summe war in der Höhe der Kosten der Vereinigung nicht berücksichtigt; AS sollten ebenfalls Anspruch auf unverzügliche Erstattung dieser zusätzlichen Summe durch AG haben." II. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. III. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. IV. Der Gebührenverfahrenswert beträgt 121.559,02 EUR. GRÜNDE: I. Die Antragstellerin begehrt Vollstreckbarerklärung des britischen Schiedsspruchs der …. vom 24.2.2009 in Höhe von 121.559,02 EUR einschließlich Zinsen bis 24.2.2009, zuzüglich weiteren 8 % Zinsen seit dem 25.2.2009 sowie Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 12.975,- britische Pfund sowie der Registrierungsgebühr von 2.000,- britischen Pfund. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragsstellerin als Verkäuferin schloss mit der Antragsgegnerin als Käuferin am 20.6.2005 einen Kaufvertrag nach den Regeln der … über 1.800 Tonnen Zucker, welche die Antragstellerin in fünf Teilleistungen lieferte. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel, der zufolge alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten an den Rat der … zu Schlichtung in Übereinstimmung mit den Arbitrage-Bestimmungen übergeben werden sollen. Nachdem die Antragsgegnerin die Rechnungen der Antragstellerin nicht beglich und 97.921,60 EUR schuldig blieb, erhob die Antragstellerin Schiedsklage bei der …. Das daraufhin konstituierte Schiedsgericht erließ sodann den hier gegenständlichen Schiedsspruch. Es ließ zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen der Antragstellerin unberücksichtigt mit der Begründung, diese Forderungen ergäben sich nicht in Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Kaufvertrag, sondern aus weiteren Verträgen, und unterlägen eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, weshalb es der Antragsgegnerin offen gestanden habe, gesonderte Schiedsverfahren einzuleiten. Die Antragstellerin beantragt nach teilweiser Antragsumstellung, wie im Tenor beschlossen. Die Antragsgegnerin beantragt, festzustellen, dass der genannte Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin verfolgt ihre Gegenforderungen in diesem Verfahren weiter. Sie meint, ihr stünden aus weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Kontrakten mit den Endziffern ..., ... und ... Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 149.025,60 EUR zu. Die Parteien streiten darum, ob die Gegenansprüche in diesem Verfahren im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden können - insoweit erhebt die Antragstellerin u.a. die Einrede der Schiedsvereinbarung - und ob die Forderungen der Antragstellerin nach Grund und Höhe bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von ihnen in Kopie eingereichten , Urkunden Bezug genommen. II. Der Antrag muss Erfolg haben. Der im Tenor genannte Schiedsspruch nebst Bescheinigung ist gemäß §§ 1061 l 1 ZPO, 1062 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II Seite 121). Der geltend gemachte Schiedsspruch eines britischen Schiedsgerichts unterliegt diesem Übereinkommen, weil die Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht wird (Art. 11). Gründe, welche der Versagung der Vollstreckung entgegenstehen und die sich aus Art. V des Übereinkommens ergeben, liegen nicht vor und sind auch von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht worden. Die von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen, weil deren Zulassung dem Wesen, Zweck und Ziel dieses Verfahrens, das auf beschleunigte Erledigung gerichtet ist, widersprechen würde und weil die funktionelle Zuständigkeit des Senates im Übrigen für die Entscheidung über die Gegenforderungen nicht begründet ist. Die Entscheidung des BGH in NJW 1990, 3211 spricht nicht für die Ansicht der Antragsgegnerin, die Aufrechnungseinrede sei im vorliegenden Fall zuzulassen. Dort hat der BGH Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zugelassen, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte, weil es keinen Sinn habe, wenn in solchen Fällen der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste. Allerdings hat der BGH das Verfahren deshalb zurückgewiesen, weil zu klären sei, ob es sich um eine nach Schluss der Schiedsverhandlung entstandene Einwendung handelt, die bereits im Verfahren der Vollstreckbarerklärung zulässig wäre (BGH aaO aE, zitiert bei juris, Rdnr. 32). Um eine solche Einwendung kann es sich vorliegend nicht handeln, weil die Aufrechnungslage bereits vor Ende der Schiesverhandlung bestand, wie die Antragsgegnerin selbst vorträgt. Auch das OLG Hamm (NJW 2001,1362) hatte einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem vor dem Schiedsverfahren keine Aufrechnungslage bestand, die bereits im Schiedsverfahren hätte geltend gemacht werden können (Rdnr. 21) und hat deshalb den Einwand im Vollstreckungsverfahren zugelassen. Die weitere Entscheidung des BGH (SchiedsVZ 2008, 40) betrifft gleichfalls eine nachträglich entstandene Einwendung (Rdnr. 30 aA). Der BGH hat dort ausgeführt (Rdnr. 19), dass für die Vollstreckungsgegenklage gegen den für vollstreckbar erklärten Schiedsspruch wiederum das Schiedsgericht zuständig sein dürfte. Die genannten Entscheidungen führen stets als gemeinsamen Ausgangspunkt an, dass es sich um nachträglich, also nach Abschluss des Schiedsverfahrens entstandene Einwendungen handelt, Darum geht es hier nicht. Das Schiedsgericht hat sich im vorliegenden Fall mit der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Aufrechnung insoweit befasst, als es diese aufgrund der in den weiteren Kontrakten enthaltenen Schiedsabrede für schiedsbefangen hielt und darüber auch wegen des fehlenden Zusammenhangs mit dem hier zu beurteilenden Vertrag nicht entschied. Mithin fehlt hier bereits die in den genannten Entscheidungen maßgebliche Voraussetzung, dass die Aufrechnungslage erst nachträglich entstanden ist. Hinzu tritt folgende Erwägung: Der Senat kann und darf diese Bewertung der Gegenforderung der Anspruchsgegnerin im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht infrage stellen. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist nur dann abzulehnen, wenn einer der in § 1059 II ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt (§ 1060 lI 1 ZPO). Die Ablehnungskompetenz des Senates umfasst nicht die Prüfung, ob und inwieweit die Entscheidung des Streitverfahrens durch das Schiedsgericht richtig ist. Mithin ist es dem Senat verwehrt, in eine Prüfung einzutreten mit dem Ziel festzustellen, ob die Würdigung der Gegenforderungen durch das Schiedsgericht als schiedsbefangen rechtlich zutrifft. Insoweit hat das Schiedsgericht abschließend und endgültig erkannt. Darüber hinaus ist eine Berücksichtigung der Aufrechnung in diesem Verfahren deshalb nicht geboten, weil der Zweck einer Verfahrensvereinfachung damit nicht zu erreichen ist. Der Senat folgt der Begründung der in den Parallelverfahren ergangenen Entscheidungen, dass es unsinnig wäre, wenn der Antragsgegner eine Vollstreckbarerklärung hinnehmen müsste, um sogleich vor demselben staatlichen Gericht die Vollstreckungsgegenklage betreiben zu müssen. Dieser Zweck setzt jedoch voraus, dass das Oberlandesgericht für die Erhebung der Vollstreckungsgegenklage überhaupt funktional zuständig wäre. Dass dies der Fall sei, wird in keiner der vorgenannten Entscheidungen ausgesprochen, sondern offensichtlich stillschweigend vorausgesetzt, ohne dass dies begründet wird. Der Senat schließt sich indes der zutreffenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur an, dass dem OLG die Kompetenz zur Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage nicht zusteht. Die Zuständigkeit für eine Vollstreckungsgegenklage lässt sich dem Katalog des § 1062 I ZPO nicht entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus § 767 I ZPO, dass die auf einer solchen Klage beruhenden Einwendungen bei dem Prozessgericht des ersten. Rechtszuges geltend zu machen sind. Wie ausgeführt, hält der BGH (SchiedsVZ 2008, 40) sogar das Schiedsgericht zur Entscheidung über eine Vollstreckungsgegenklage für berufen. Die Zuständigkeit des Senates kann sich auch nicht mit der Begründung ergeben, dass dieser den Vollstreckungstitel schaffe. Der Vollstreckungstitel besteht bereits in dem Entscheidungstenor des Schiedsgerichts. Die gegenteilige Ansicht berücksichtigt nicht, dass einerseits zwischen dem Titel als solchem und andererseits seiner Vollstreckbarkeit zu unterscheiden ist. Wie das Urteil eines staatlichen Gerichts ein Vollstreckungstitel ist, der nicht ohne weiteres, sondern grundsätzlich erst im Zusammenhang mit der Rechtskraft oder der Vollstreckungsklausel vollstreckbar ist, kann auch aus der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht ohne weiteres vollstreckt werden, sondern nur unter der Voraussetzung der Vollstreckbarerklärung. Durch diese wird kein (neuer) Vollstreckungstitel geschaffen, sondern allein die Grundlage für die Vollstreckung des bestehenden und - hier - bereits durch das Schiedsgericht geschaffenen Titels bereitgestellt. Zur Frage der Zuständigkeit schließt sich der Senat den Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts an, welches hierzu im Einzelnen ausgeführt hat (NJW-RR 2001, 1362 ff.): „Nach dem Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts hat sich die prozessuale Ausgangslage jedoch grundlegend verändert. Waren früher die Amts- und Landgerichte für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zuständig, obliegt nunmehr gemäß § 1062 ZPO die Entscheidung aus-schließlich den Oberlandesgerichten bzw. in Bayern dem Bayerischen Obersten Landesgericht. Eine mündliche Verhandlung ist nur geboten, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 in Betracht kommen. Die Oberlandesgerichte bzw. das Oberste Landesgericht entscheiden über den Antrag auch bei in Betracht kommenden Aufhebungsgründen nach § 1059 Abs. 2 ZPO nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss (§ 1063 Abs. 1 ZPO). Gegen diesen Beschluss sieht das Gesetz kein zu einer weiteren Tatsacheninstanz führendes Rechtsmittel, sondern nur noch die unter eingeschränkten Voraussetzungen statthafte, revisionsrechtlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof vor, die lediglich zu einer Prüfung der Entscheidung auf Rechtsverletzungen führt. Dies hat zur Folge, dass bei Zulässigkeit materieller Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Obergerichte, die nach dem Gerichtsaufbau, von wenigen Ausnahmen abgesehen, nur als Rechts-mittelgerichte entscheiden, erstinstanzlich mit materiellen Einwendungen befasst werden würden, die in der Regel - wie auch der vorliegende Fall einer nach Grund und Höhe bestrittenen Aufrechnungsforderung zeigt - mit umfangreichen und zeitraubenden gerichtlichen Beweiserhebungen verbunden sind. Die über den Gegenanspruch getroffene Entscheidung wäre einer weiteren tatrichterlichen Überprüfung nicht zugänglich, was gegenüber dem früheren Rechtszustand den Verlust einer Tatsacheninstanz bedeutete. Ziel der Reform des Schiedsverfahrensrechts war u.a. eine grundlegende Vereinfachung und Straffung des gerichtlichen Verfahrens, und zwar sowohl im Interesse einer zügigen Beendigung des Schiedsverfahrens als auch einer Entlastung der staatlichen Gerichte (vgl. Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, NJW-Schriftenreihe, 3. Aufl. S. 228), Aus diesem Grund wurde das „zeitraubende und schwerfällige Vollstreck-barerklärungsverfahren" vom Gesetzgeber in ein Beschlussverfahren mit eingeschränktem Instanzenzug umgestaltet (BT-Drucks 13/5274 S. 62/63). Die Eingangszuständigkeit der Oberlandesgerichte, die Einführung eines einheitlichen Beschlussverfahrens, sowie der weitgehende Ausschluss von Rechtsmitteln gegen gerichtliche Entscheidungen sollen dem Rechnung tragen (Schütze aaO). Diese gesetzgeberische Absicht der Vereinfachung und Verkürzung des gerichtlichen Verfahrens würde unterlaufen, wenn nach dem Inkrafttreten der Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts die Zulässigkeit von materiellen Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren auch dann noch bejaht werden würde, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - zu der vorstehend beschriebenen Verkürzung des Rechtsschutzes für den Schiedsbeklagten und zu der systemwidrigen Ausweitung des neuen Beschlussverfahrens führte. Nach den eingetretenen Änderungen im gerichtlichen Verfahrensgang, der Entscheidungszuständigkeit und der eingeschränkten Anfechtbarkeit ist daher die bisherige Rechtsprechung zu dieser Frage nicht mehr anwendbar. Die Vollstreckbarerklärung kann grundsätzlich nur noch versagt werden, wenn - wie es § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO vorsieht - kein Aufhebungsgrund i.S. des § 1059 Abs. 2 ZPO besteht. Bestrittene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Anspruch selbst bleiben daher grundsätzlich der Vollstreckungsabwehrklage vorbehalten." Der Inhalt der Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 11.1.2010 ändert an dem Ergebnis nichts. Einer Entscheidung über die Einrede der Schiedsvereinbarung der Antragstellerin hinsichtlich der Gegenforderungen bedarf es nicht, weil über die Aufrechnung bereits aus den genannten Gründen nicht zu befinden ist. Die Kostenentscheidung folgt entsprechend § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 II ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 09/09 | 20.01.2011 | ||
B E S C H L U S S Der Schiedsspruch … vom 24.2.2009 mit nachfolgendem Wortlaut wird für vollstreckbar erklärt: „Wir entscheiden und weisen daher an, dass: 59. AG an AS die Beträge in Höhe von zahlen mögen: (a) €97.921,60 (b) einfache Zinsen in Höhe von € 23.637,42 auf diese Summe, ab dem und einschließlich des 15. Dezember(-s) 2005 zu einem Satz von 7,485 % p.a. bis zum und einschließlich des Datum(-s) dieses Schiedsspruchs (1.161 Tage); und (c) einfache Zinsen auf die genannten Beträge, die sich auf insgesamt € 121.559,02, zu einem Satz von 8 % p.a., ab dem und einschließlich des Datum(-s) nach dem Datum dieses Schiedsspruchs bis zur Zahlung. 59. AG mögen an AS deren Kosten dieses und in Bezug auf diesen Abschließenden Schiedsspruch(-s) zahlen, die auf einer Standardbasis festzusetzen sind. Wir entscheiden ebenfalls, dass: 60. AG die Kosten der Vereinigung dieses abschließenden Schiedsspruchs zahlen mögen, vorausgesetzt, dass, falls AS sämtliche oder jedwede dieser Kosten zunächst gezahlt haben, sie Anspruch auf unverzügliche diesbezügliche Erstattung durch AG haben. 61. Wir setzen fest und berechnen die Kosten dieses Abschließenden Schiedsspruchs auf britische Pfund 12.975,-, ausschließlich Umsatzsteuer. Wir bestätigen zudem, dass AS eine Registrierungsgebühr in Höhe von 2.000,- britischen Pfund für die Einreichung des Antrags auf Durchführung eines Schiedsverfahrens gezahlt hat. Diese Summe war n der Höhe der Kosten der Vereinigung nicht berücksichtigt; AS sollten ebenfalls Anspruch auf unverzügliche Erstattung dieser zusätzlichen Summe durch AG haben." Wir bestätigen nun in Bezug auf Punkt 61, dass die Kosten des Schiedsspruchs der Vereinigung in Höhe von 12.975,- britische Pfund, ausschließlich Umsatzsteuer, durch AS vollständig gezahlt wurden. II. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. III. Die Kosten des Verfahrens einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. IV. Der Gebührenverfahrenswert beträgt 97.921,60 €. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt Vollstreckbarerklärung des britischen Schiedsspruchs der R vom 24.2.2009 in Höhe von 121.559,02 € einschließlich Zinsen bis 24.2.2009, zuzüglich weiteren 8% Zinsen seit dem 25.2.2009 sowie Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 12.975,- britische Pfund sowie der Registrierungsgebühr von 2.000,- britischen Pfund. Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Antragstellerin als Verkäuferin schloss mit der Antragsgegnerin als Käuferin am 20.6.2005 einen Kaufvertrag nach den Regeln der RSA über 1.800 Tonnen Zucker, welche die Antragstellerin in fünf Teilleistungen lieferte. Der Vertrag enthält eine Schiedsklausel, der zufolge alle aus diesem Kontrakt entstehenden Streitigkeiten an den Rat der RSA zur Schlichtung in Übereinstimmung mit den Arbitrage-Bestimmungen übergeben werden sollen. Nachdem die Antragsgegnerin die Rechnungen der Antragstellerin nicht beglich und 97.921,60 € schuldig blieb, erhob die Antragstellerin Schiedsklage bei der R. Das daraufhin konstituierte Schiedsgericht erließ sodann den hier gegenständlichen Schiedsspruch. Es ließ zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen der Antragstellerin unberücksichtigt mit der Begründung, diese Forderungen ergäben sich nicht in Zusammenhang mit dem hier zu beurteilenden Kaufvertrag, sondern aus weiteren Verträgen, und unterlägen eigenen gesonderten Schiedsvereinbarungen, weshalb es der Antragsgegnerin offen gestanden habe, gesonderte Schiedsverfahren einzuleiten. Die Antragstellerin beantragt nach teilweiser Antragsumstellung, wie im Tenor beschlossen. Die Antragsgegnerin beantragt, festzustellen, dass der genannte Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin verfolgt ihre Gegenforderungen in diesem Verfahren im Wege der Aufrechnung weiter. Sie meint, ihr stünden aus weiteren zwischen den Parteien geschlossenen Kontrakten… Schadensersatzansprüche in Höhe von insgesamt 149.025,60 € zu. Alle drei Vertragsurkunden enthalten die Klausel, dass alle aus diesem Kontrakt bestehenden Streitigkeiten an den Rat der „R of L" zur Schlichtung in Übereinstimmung mit den Arbitrage-Bestimmungen übergeben werden. Die Vertragsurkunde 84 ist von beiden Parteien, die Vertragsurkunden 13 und 15 sind allein von der Antragsgegnerin unterzeichnet. Die Parteien streiten darum, ob die Gegenansprüche in diesem Verfahren im Wege der Aufrechnung geltend gemacht werden können - insoweit erhebt die Antragstellerin u.a. die Einrede der Schiedsvereinbarung, während sich die Antragsgegnerin auf die formelle Unwirksamkeit der Schiedsklausel in den Verträge 13 und 15 stützt- und ob die Gegenforderungen der Antragsgegnerin nach Grund und Höhe bestehen. Der Senat hat den Schiedsspruch antragsgemäß entsprechend dem vorstehenden Tenor für vollstreckbar erklärt und ausgeführt, die Aufrechnungsforderungen der Antragsgegnerin seien in diesem Verfahren nicht zu prüfen. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin hat der Bundesgerichtshof jenen Beschluss durch Beschluss vom 30.9.2010 - III ZB 57/10 - aufgehoben und hat die Sache zur erneuten Entscheidung an das Kammergericht zurückverwiesen zur Prüfung, ob die von der Antragstellerin erhobene Einrede der Schiedsvereinbarung im Hinblick auf die Gegenforderungen der Antragstellerin begründet ist und - sofern dies nicht der Fall sein sollte - ob die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bestehen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt des vorgenannten Beschlusses des BGH, der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der von den Parteien im Original oder in Kopie eingereichten Urkunden Bezug genommen. lI. Der Antrag musste Erfolg haben. Der im Tenor genannte Schiedsspruch nebst Bescheinigung war gemäß §§ 1061 I 1 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ, BGBl. 1961 II Seite 121) für vollstreckbar zu erklären. Der geltend gemachte Schiedsspruch eines britischen Schiedsgerichts unterliegt diesem Übereinkommen, weil die Vollstreckung des Schiedsspruchs in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht wird (Art. I 1). 1. Soweit die Antragstellerin weiterhin die Ansicht vertritt, die Antragsgegnerin könne deren Aufrechnungsforderungen dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in diesem Verfahren grundsätzlich, auch ohne Berücksichtigung der Schiedseinrede nicht entgegenhalten, wird auf die Ausführungen im Beschluss des BGH Bezug genommen, demzufolge der Senat auch materiell-rechtliche Einwendungen zu berücksichtigen hat. 2. Die Gegenforderungen der Antragsgegnerin sind allerdings deshalb nicht zu berücksichtigen, weil die Antragstellerin die Einrede der Schiedsvereinbarung in Bezug auf die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gegenforderungen aus den Verträgen 84, 13 und 15 mit Erfolg erheben kann. Diese Verträge enthalten jeweils eine rechtsgültige, insbesondere formwirksame Schiedsvereinbarung. Im Einzelnen gilt folgendes: a. Gemäß Art. II 2 UNÜ kann eine Schiedsvereinbarung formell wirksam nur erfolgen, wenn diese Vertragsklausel von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Der Vertrag 84 erfüllt diese Voraussetzung, denn diese Urkunde ist unstreitig von beiden Parteien unterzeichnet. b. Die Formwirksamkeit der in den Verträgen 13 und 15 enthaltenen Schiedsklauseln folgt hingegen aus § 1031 II ZPO iVm Art. 11 EGBGB aa. § 1031 II ZPO ist im vorliegenden Fall anwendbar. Für die Einhaltung der notwendigen Form ist (auch) deutsches Recht maßgeblich. Gemäß Art. 11 II EGBGB richtet sich die Form der Schiedsvereinbarung entweder nach dem Recht der Tschechischen Republik als Sitz der Antragstellerin oder nach demjenigen der Bundesrepublik Deutschland, dem Geschäftssitz der Antragsgegnerin. Unerheblich ist, dass der Schiedsort in L liegt. Bei ausländischen Schiedsverfahren ist § 1031 II ZPO über Art. 11 II EGBGB und ohne die Einschränkung des § 1025 II ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Auflage 2009, § 1031 Rdnr. 1 mwN). Gemäß Art. VII UNÜ bleiben weniger strenge Formvorschriften des deutschen Rechts unberührt (Meistbegünstigung, vgl. Zöller/Geimer aaO Rdnr. 4 mwN). bb. Die Verträge 13 und 15 erfüllen die Voraussetzungen des § 1031 II ZPO. Danach genügt es zur Einhaltung der Form, wenn die Schiedsvereinbarung in einem von der einen Partei der anderen Partei übermittelten Dokument enthalten ist und der Inhalt des Dokuments im Fall eines nicht rechtzeitig erfolgten Widerspruchs nach der Verkehrssitte als Vertragsinhalt angesehen wird. Dem Vortrag der Antragsgegnerin in deren Schriftsatz vom 14.8.09 zufolge, den sich die Antragstellerin insoweit mit Schriftsatz vom 4.1.10 zu eigen gemacht hat (…), beruhen die Vertragsschlüsse hinsichtlich der Verträge 13 und 15 auf den Grundsätzen des kaufmännischen Bestätigungsschreibens. Die Antragsgegnerin bestätigte der Antragstellerin den Abschluss jener Verträge, ohne dass die Antragstellerin dem in angemessener Zeit widersprach. Dies ergibt sich aus dem von. der Antragsgegnerin dargelegten zeitlichen Ablauf der Vertragsverhandlungen. Der Vertreter der Antragsgegnerin, Herr U. verhandelte am 24.6.05 mit dem Vertreter der Antragstellerin, Herrn S telefonisch über den Kauf von 500 t (Vertrag 15) und 2.250 t (Vertrag 13) Weißzucker und über den Kaufpreis, und beide wurden sich schließlich über einen Preis von 560,- € /t einig. Bereits einen Tag später, am 25.6.05, übersandte die Antragsgegnerin die entsprechenden Kontrakte per Post und vorab per Telefax an die Antragstellerin (…). Diese widersprach weder am 11./12.8.05 anlässlich eines Treffens zwischen Herrn U und Herrn S noch in der Folgezeit. Erstmals am 11.10.05 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin per E-Mail mit, sie werde die Verträge nicht unterschreiben, es sei ein Versehen gewesen. Dieser Widerspruch hatte keine rechtliche Bedeutung, weil die Verträge bereits vor dem 11.10.05 geschlossen worden waren. Anders konnte die Antragsgegnerin das Schweigen der Antragstellerin über einen Zeitraum von über 3 1/2 Monaten auf die bereits am 25.6.05 übersandten Vertragsurkunden nicht werten. Auch die Antragsgegnerin leitet daraus, wie sich aus deren Vorbringen vor dem Schiedsgericht und in diesem Verfahren ergibt, einen Vertragsschluss her. Mit den Kaufverträgen wurden neben den darin enthaltenen einzelnen Bestimmungen über Ware und Kaufpreis auch die Schiedsvereinbarungen wirksam mit der Folge, dass die Schiedsklausel auch die Antragsgegnerin rechtlich bindet und mit der weiteren Folge, dass die Aufrechnung der Antragsgegnerin mit Gegenforderungen aus den Verträgen 84, 13 und 15 im vorliegenden Verfahren entsprechend § 1032 I ZPO unzulässig ist. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 II ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 07/05 | 27.05.2005 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; -Vollstreckbarerklärung; - Rechtsschutzbedürfnis Vollstreckungsverfahren: - Vollstreckung des Schiedsspruchs Aufhebungs-/Versagungsgründe: - | |
B E S C H L U S S: 1. Der Schiedsspruch DIS-SV-B-436/04 des Schiedsgerichts in Berlin, bestehend aus Rechtsanwalt Dr. H. als Einzel Schiedsrichter, vom 28. Februar 2005 wird zu Nr. 2 a) und b) für vollstreckbar erklärt. 2. Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen. 3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens haben der Antragsteller zu 90 % und die Antragsgegnerin zu 10 % zu tragen. 4. Der Beschluss ist zu Nr. 1 vorläufig vollstreckbar. 5. Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 110.000 EUR. G R Ü N D E: I. Der Antragsteller machte im Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerin ein auf Sicherungsabtretungen (Gemeinschuldnerin an R-Verarbeitungsgesellschaft mbH, Letztere an Antragsteller) gestütztes Absonderungsrecht geltend. Das Schiedsgericht erließ auf Antrag des Antragstellers am 23. Februar 2005 folgenden Schiedsspruch: "1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 50,000 EUR abzüglich der Kosten gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Februar 2003 zu zahlen. 2. Die Schiedsbeklagte wird ferner verurteilt, a) dem Schiedskläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Beträge die K. GmbH i.ln. aus der Geschäftsbeziehung mit der D. GmbH nach Einleitung des Insolvenzverfahrens erhalten hat, sowie die entsprechenden Abrechnungsunterlagen hierüber vorzulegen. b) Die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern. c) An den Schiedskläger die vereinnahmten Gelder unter Berücksichtigung der Zahlung gemäß Ziffer 1 bis zu einem Höchstbetrag von 117.298,50 EUR abzüglich des Kostenbeitrages gemäß § 171 InsO nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem Tag, an dem die Schiedsbeklagte den Antrag, die Streitigkeit einem Schiedsgericht vorzulegen, empfangen hat, auszuzahlen. 3. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des schiedsrichtlichen Verfahrens. Die Festsetzung der Höhe der Kosten erfolgt durch einen gesonderten Schiedsspruch." Der Antragsteller beantragt, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Rechtsanwalt H. als Einzelschiedsrichter am 28. Februar 2005 (Az. DlS-SV-B-436/04) erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt, jedoch geltend gemacht, dass der Schiedsspruch zu 1) und 2c) keinen vollstreckungsfähigen Inhalt besitze und daher nicht für vollstreckungsfähig zu erklären sei. Der Antragsteller erwidert, die Vollstreckungsfähigkeit sei vorliegend nicht zu prüfen. Jedenfalls sei der Schiedsspruch auch zu 1) und 2c) vollstreckungsfähig, weil sich die Kosten aus dem Gesetz ergäben. II. 1. Der Schiedsspruch war in dem zu 1. tenorierten Umfang gemäß §§ 1060 ff. ZPO auf den zulässigen Antrag des Antragstellers für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 nicht ersichtlich bzw. geltend gemacht sind. 2. Im Übrigen war der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen, weil dem Antrag mangels Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs zu 1. und 2c) bereits das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 3. Der Senat vermag der Ansicht, die fehlende Vollstreckungsfähigkeit sei erst in der Zwangsvollstreckung zu berücksichtigen (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 502 [503 zu 5.] m.w.Nw.) nicht zu folgen. a) Die Vollstreckbarkeitserklärung ist zum einen kein Selbstzweck, sondern setzt die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung voraus (§ 1060 Abs. 1 ZPO; vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 1060 Rn. 2; Lackmann in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 704 Rn- 5, 6 und 8; Geimer in: Zöller, ZPO, 25, Aufl., § 1059 Rn, 25 und § 1060 Rn, 2). Zum anderen ist das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßige Voraussetzung jeden Antrages, weil andernfalls das Verfahren nur der Schädigung des Gegners dient, indem dieser trotz einer im Ergebnis für den Antragsteller wertlosen Entscheidung die Kosten des überflüssigen Verfahrens zu tragen hätte. b) Vorliegend fehlt die Vollstreckungsfähigkeit des Schiedsspruchs zu 1. und 2.c), weil die gesetzliche Vergütung des § 171 InsO keineswegs festgelegt, sondern offen ist. § 171 Abs. 2 S. 2 und S. 3 InsO ("Lagen die tatsächlich entstandenen, für die Verwertung erforderlichen Kosten erheblich niedriger oder erheblich höher, so sind diese Kosten anzusetzen. Führt die Verwertung zu einer Belastung der Masse mit Umsatzsteuer, so ist der Umsatzsteuerbetrag zusätzlich zu der Pauschale nach Satz 1 oder den tatsächlich entstandenen Kosten nach Satz 2 anzusetzen.") setzt die gesetzliche Vergütung bei Vorliegen der Voraussetzungen zwingend abweichend von der Pauschale fest, ohne die tatsächlichen Kosten aber bereits zu bestimmen. Auch wäre der offene Tenor des Schiedsspruchs nicht verständlich, wenn bereits 9 % (4 % + 5 %) feststünden. Des Weiteren bleibt zumindest zum Tenor des Schiedsspruchs zu Nr. 2 c) die Höhe des Verwertungserlöses offen. 4. Der Tenor des Schiedsspruchs zu Nr. 3 ist ebenfalls nicht vollstreckungsfähig. Hinsichtlich der Kostenentscheidung in S. 1 gilt das zu 2. Ausgeführte entsprechend. S. 2 enthält eine Absichtserklärung, die keinerlei vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist und als Klarstellung in der Sache offenkundig nicht Teil des Schiedsspruchs ist. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, wobei das Interesse des Antragstellers an der Auskunft sowie der Versicherung an Eides Statt mit rund 1/10 des Zahlungsantrages pauschal geschätzt ist. Die weitere Zurückweisung des Antrages (siehe oben 4.) ist mangels besonderer Kosten nicht in die Berechnung einzubeziehen. 6. Der Gebührenstreitwert ist unter Berücksichtigung des Höchstbetrages von 117.298,50 EUR, der den Betrag von 50.000 EUR einschließt, abzüglich eines Mindestabzuges von 9 % nach § 171 InsO gerundet berechnet worden. Der Wert der Auskunft ist Teil des Wertes des Zahlungsauftrages und nicht zusätzlich anzusetzen. 7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Beschlusses zu Nr. 1 beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 07/04 | 10.08.2006 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S: 1. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts des International Court of Arbitration der Internationalen Handelskammer vom 30. Oktober 2003, erlassen in Kopenhagen/Dänemark durch die Schiedsrichter ..., ... und ... wird für vollstreckbar erklärt, soweit die Antragsgegnerin zu 1. verurteilt wurde, an die Antragstellerin 12.579.000 US-Dollar zuzüglich 6 % Zinsen p.a. seit dem 4. Dezember 2003 und 6 % Zinsen auf 1.325.521 US-Dollar p. a. vom 1. Januar 2002 bis zum 3. Dezember 2003 abzüglich 184.129 US-Dollar sowie Verfahrenskosten i.H.v. USD 842.000 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird der (gegen die Antragsgegnerin zu 2. gerichtete) Antrag als unzulässig verworfen. 3. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten sowie den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin haben die Antragstellerin sowie die Antragsgegnerin zu 1. je die Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. hat diese selbst zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 2. hat die Antragstellerin zu tragen. 4. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 5. Der Gegenstandswert des gerichtlichen Verfahrens beträgt 15.000.000 € (Umrechnung von 12.579.000 US-$; ohne Zinsen und Kosten vgl. § 22 GKG a. F.). Gründe: I. Die Antragsgegnerin zu 1. ... übertrug 1992 der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2. Lizenzen u.a. für die Ausbeutung der in Litauen gelegenen Ölfelder ... ... und ... Im März 1993 stimmte sie der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens der Antragstellerin sowie der Antragsgegnerin zu 2. zu und erteilte dem zukünftigen Gemeinschaftsunternehmen die Lizenz für die Erschließung und Ausbeutung des Ölfeldes ... Unter dem 28. April 1993 schlossen die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2. und die Antragstellerin einen "Joint Venture Contract" (JVC) zur Gründung des Gemeinschaftsunternehmens ... Nach dessen Art. 2 ist die Erschließung und Ausbeutung verschiedener Ölfelder in einem bestimmten Vertragsgebiet, das die drei Ölfelder umfasst, Gegenstand des Vertrages. In Art. 17 ist die Erschließung und Ausbeutung des Ölfeldes ... geregelt. In Art. 41 (Felder innerhalb des Vertragsgebietes) wurde darüber hinaus vereinbart, dass sobald wie möglich die Antragstellerin eine Machbarkeitsstudie in Bezug auf die Ölfelder ... und ... erstellen sollte und die Parteien, wo nach ihrer Meinung die Studie die wirtschaftliche Machbarkeit ergeben sollte, eines oder beide Ölfelder durch einen gesonderten Vertrag entwickeln sollten. Art. 9 des Vertrages (Beilegung von Streitigkeiten) lautet wie folgt: "9.1 Streitigkeiten zwischen den Gründern hinsichtlich der Erfüllung oder Auslegung dieser Vereinbarung werden durch Verhandlungen zwischen den Gründern beigelegt. 9.2 Falls Streitigkeiten nicht durch Verhandlungen zwischen den Gründern innerhalb von 90 Tagen nach dem Zugang einer schriftlichen Mitteilung ... beigelegt werden können, soll die streitige Angelegenheit nach Einigung der Gründer zur Entscheidung übertragen werden: (a) Gericht der ... (b) unabhängiges Schiedsgericht in ..., geführt in Übereinstimmung mit der Schiedsgerichtsordnung der ICC in englischer Sprache. Falls keine Einigung ... über die Institution ... zustande kommt, soll die streitige Angelegenheit einem unabhängigen Schiedsgericht wie in b) vorgesehen zur Entscheidung vorgelegt werden. In Art. 35 verzichteten die Regierung und EPG (Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zu 2.) unwiderruflich auf alle Rechte aus der Staatenimmunität. Ferner wurde festgelegt, dass für den Vertrag litauisches Recht anwendbar sein sollte und ergänzend soweit erforderlich international in der Petroleumindustrie akzeptierte Geschäftsregeln, wenn diese nicht gegen litauisches Recht verstoßen. Über den Unterschriften für die Antragsgegnerin zu 1. ist hinzugefügt, dass diese die Vereinbarung billigt und anerkennt, selbst gesetzlich und vertraglich gebunden zu sein, als ob sie Unterzeichner der Vereinbarung wäre. Zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2. kam es nicht zu einem Vertragsschluss über die Ölfelder ... und ... Die Antragsgegnerin zu 2. beutet diese Ölfelder nunmehr aufgrund der ihr 1992 eingeräumten Lizenzen allein aus. Die Antragstellerin leitete am 12. Juni 2000 gegen die Antragsgegnerinnen das Schiedsverfahren ein und machte schließlich Schadenersatzforderungen aus der Nichterfüllung bezüglich der Ölfelder ... und ... wegen entgangenen Gewinns geltend. Die Antragsgegnerin zu 2. hat in diesem Schiedsverfahren widerklagend hinsichtlich des Gemeinschaftsunternehmens Anträge zu verschiedenen Leistungshandlungen sowie Zahlung gestellt. Die Parteien stritten u.a. darüber, ob die Antragsgegnerin zu 1. Partei des Schiedsverfahrens sein konnte sowie zur Schiedsfähigkeit und zum Umfang der Schiedsklausel bezüglich der Ansprüche die Ölfelder ... und ... betreffend. Mit Schriftsatz vom 6. August 2001 erhob die Antragsgegnerin zu 2. Widerklage und erkannte - in zwischen den Parteien hier streitigem Umfang - die Zuständigkeit des Schiedsgerichts an. Am 21. Dezember 2001 erließ der Internationale Schiedsgerichtshof (International Court of Arbitration) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) in … zur FalInummer … einen Zwischenschiedsspruch, in dem er seine Entscheidungszuständigkeit auch hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. feststellte. Am 30. Oktober 2003 erließ der Internationale Schiedsgerichtshof (International Court of Arbitration) der Internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce) in ... zur Fallnummer ... einen Schlussschiedsspruch nach dem u.a. die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner an die Antragstellerin 12.579.000 USD nebst 6 % Zinsen p.a. seit dem 1. Januar 2002 zu zahlen haben. Ferner wurde die Antragstellerin u.a. zur Zahlung von 1.325.521 USD nebst 6 % Zinsen p.a. seit dem 8. April 2002 an die Antragsgegnerin zu 2. verurteilt. Des Weiteren hat das Schiedsgericht hinsichtlich der Kosten (auch bezüglich des Zwischenschiedsspruchs zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts) ausgesprochen, dass die Antragsgegnerin zu 1.292.000 USD, 250.000 USD sowie 300.000 USD (= 842.000 USD) und die Antragsgegnerin zu 2. 12.000 USD sowie 300.000 USD (= 312.000 USD) der Antragstellerin zu erstatten hätten. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin zu 2. mit dem Kostenerstattungsanspruch (312.000 USD), einem weiteren (nicht näher bezeichneten). Zahlungsanspruch in Höhe von 961.000 USD sowie einem Teilbetrag der ihr zustehenden Zinsen gegenüber dem Anspruch der Antragsgegnerin zu 2. (1.325.521 USD zuzüglich Zinsen bis zum 3. Dezember 2003 in Höhe von 131.608 USD = 1.457.129 USD) aufgerechnet. Mit Resolution vom 11. Februar 2004 beschloss die Regierung der Antragsgegnerin zu 1., dass ein Antrag auf Aufhebung des Schlussschiedsspruchs nicht zweckdienlich sei. Die Antragstellerin hat neben dem Antrag in Deutschland ferner die Vollstreckbarerklärung ... und ... beantragt. In ... ist der Schiedsspruch ohne Vollstreckbarerklärung vollstreckungsfähig; wie im Termin geklärt worden ist. In ... ist die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 2. rechtskräftig. Das Verfahren bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. ist nicht abgeschlossen. In ... ist das Vollstreckbarkeitsverfahren wegen der Feststellungsklage der Antragsgegnerin zu 2. ausgesetzt. Das Bezirksgericht ... hat mit Urteil vom 4. November 2005 auf die gegen die Antragstellerin gerichtete Klage der Antragsgegnerin zu 2. die Schieds- und Immunitätsverzichtsklausel zum Teil für nichtig erklärt, was das Berufungsgericht mit Urteil vom 20. März 2006 unter Neufassung des Tenors (englische Übersetzung, S. 29 f.) bestätigt hat. Unter anderem hat es die Schiedsklausel in Art. 9.2 JVC bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. insgesamt und bezüglich der Gründer bezüglich der Ausbeutung von Bodenschätzen der ... für unwirksam erklärt. Ferner hat es Art. 35.1 JVC für unwirksam erklärt, soweit die Antragsgegnerin zu 1. in Bezug auf ihre vertraglichen Pflichten im Bereich öffentlichen Rechts auf ihre Immunität verzichtet hat. Die Antragstellerin beantragt - unter teilweiser Rücknahme wegen 6 % Zinsen p.a. auf 1.265.385 USD (ursprünglich auf 13.844.385 USD (2.579.000 USD + Zinsen bis 3. Dezember 2003 in Höhe von 1.449.514 USD abzüglich 184.129 USD [= 1.265.385 USD]) -, den Schiedsspruch ... eines Schiedsgerichts des International Court of Arbitration der internationalen Handelskammer vom 30. Oktober 2003, erlassen in ... durch die Schiedsrichter ... und ... durch den die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner verurteilt wurden, an die Antragstellerin USD 12.579.000 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 1. Januar 2002 zu zahlen, sowie die Antragsgegnerin zu 1. verurteilt wurde, Verfahrenskosten i.H.v. USD 842.000, und die Antragsgegnerin zu 2. verurteilt wurde, Verfahrenskosten i.H.v. USD 312.000 an die Antragstellerin zu zahlen, für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland in Höhe von USD 13.844.385 zuzüglich 6 % Zinsen p.a. ab 3. Dezember 2003 auf USD 12.579.000 gegen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner sowie in Höhe von zusätzlichen USD 842.000 gegen die Antragsgegnerin zu 1. für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, festzustellen, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist. Die Antragsgegnerin zu 1. beantragt, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 30. Oktober 2003, AZ ... des Schiedsgerichtshofs der Internationalen Handelskammer Paris ("ICC"), gemäß § 1061 (1) ZPO i.V.m. dem New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ("UNÜ") abzulehnen sowie gemäß § 1061 (2) ZPO festzustellen, dass der genannte Schiedsspruch in Deutschland nicht anzuerkennen ist. Die Antragsgegnerin zu 2. beantragt, den Antrag vom 3. Mai 2004 auf teilweise Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Nr. ... eines Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofes der Internationalen Handelskammer (ICC) vom 30. Oktober 2003, erlassen in ... durch die Schiedsrichter ... und ... zurückzuweisen, hilfsweise, dem vorbenannten Antrag vom 3. Mai 2004 ganz oder teilweise nur Zug um Zug gegen Vollstreckbarerklärung stattzugeben, insoweit die Antragstellerin in dem vorgenannten Schiedsspruch vom 30. Oktober 2003 verurteilt wurde, (a) anzuerkennen, dass die ausstehenden Aktionärsdarlehen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin zu 2. vom 31. Dezember 2000 durch das Gemeinschaftsunternehmen ... an die beiden vorgenannten Aktionäre spätestens am 14. August 2001 zurückzuzahlen waren (Ziff. 26. ii. a. des ICC-Schiedsspruchs Nr. ... 30. Oktober 2003, S. 278), (b) anzuerkennen, dass die Übertragung der "operational control" des Gemeinschaftsunternehmen ... von der Antragstellerin auf die Antragsgegnerin zu 2. spätestens am 31. Dezember 2001 hätte erfolgen müssen (Ziff. 26. ii. b. des ICC-Schiedsspruchs Nr. ... vom 30. Oktober 2003, S. 278); (c) anzuerkennen, dass wirksam ab dem 1. Januar 2002 der Gewinnanteil der Antragsgegnerin zu 2. an dem von dem Gemeinschaftsunternehmen ... geförderten Öl von 50 % auf 75 % hätte erhöht werden müssen (Ziff. 26. ii. c. des ICC-Schiedsspruchs Nr. ... vom 30. Oktober 2003, S. 278), (d) anzuerkennen, dass die Antragsgegnerin zu 2. berechtigt ist, den ... und den ... des Gemeinschaftsunternehmen ... zu nominieren (Ziff. 26. ii. d. des ICC-Schiedsspruchs Nr. ... vom 30. Oktober 2003, S. 278), (e) anzuerkennen, dass die Antragstellerin verpflichtet ist zu bewirken, dass ihre Vertreter im ... und den ... des Gemeinschaftsunternehmen … für einen Vorschlag bzw. für Vorschläge zu stimmen, die den vorstehend unter lit. a bis lit. d genannten Verpflichtungen der Antragstellerin Wirksamkeit verleihen (Ziff. 26. ii. e. des ICC-Schiedsspruchs Nr. ... vom 30. Oktober 2003, S. 278), (f) an die Antragstellerin zu 2. einen Betrag in Höhe von USD 1.325.521 nebst 6 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 8. April 2002 u zahlen (Ziff. 26. iii. des ICC-Schiedsspruchs Nr. ... vom 30. Oktober 2003, S 278), ferner hilfsweise, der vorbenannten Schiedsspruch auf den Antrag vom 3. Mai 2004 hin nur gegen angemessene Sicherheitsleistung durch die Antragstellerin für vollstreckbar zu erklären, bis über den diesbezüglichen Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin zu 2. und deren Antrag auf teilweise Ungültigkeitserklärung des Joint-Venture-Vertrages (JVC) vom 28. April 1993 durch die ... Gerichte rechtskräftig entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin zu 1. macht unter ausführlicher Darlegung geltend: 1. Sie sei nicht Partei der Schiedsvereinbarung. Die fehlende Zuständigkeit habe sie vor dem Schiedsgericht gerügt. Der Zwischenschiedsspruch sei nicht anerkennungsfähig. Nach dem Willen der Parteien habe sie nicht Partei der Schiedsvereinbarung sein sollen. Die Darlegungs- und Beweislast habe insoweit die Antragstellerin zu tragen. 2. Für die Entscheidung über Streitigkeiten hinsichtlich der Ölfelder ... und ... sei das Schiedsgericht nicht zuständig gewesen, weil diese nicht von der Schiedsvereinbarung bzw. dem JVC erfasst seien. Auch dies habe sie bereits vor dem Schiedsgericht gerügt. Nach Art. 41 JVC hätten getrennte Verträge geschlossen werden sollen und das JVC habe insoweit nach dem Willen der Parteien keine Anwendung finden sollen. 3. Es handele sich um ein öffentlich-rechtliches Verhältnis, das einer Entscheidung durch ein Schiedsgericht nicht zugänglich sei. Streitigkeiten über Bodenschätze seien öffentlich-rechtlicher Natur und nach ... Recht nicht schiedsfähig. 4. Ihr sei vom Schiedsgericht das rechtliche Gehör verweigert worden. Sie verweist auf einen Schriftsatz der Antragstellerin, den das Schiedsgericht zwar nicht verwertet haben wolle. Der potentielle Einfluss auf die Entscheidung genüge jedoch zur Begründung des Verstoßes gegen das rechtliche Gehör. Sie verweist ferner darauf, dass Aufhebungsanträge in ... nicht fristgebunden seien, jedenfalls aber ihre Einwendungen wegen des Unterlassens der Anfechtung in ... hier nicht ausgeschlossen seien. Sie meint, ihre Resolution beinhalte keinen Verzicht der Anfechtung in..., sondern sei eine vorläufige Einschätzung. Die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts seien vorliegend nicht zu Grunde zulegen, sondern in vollem Umfang zu überprüfen. Das Schiedsgericht sei mit der Beweissituation jedenfalls fehlerhaft umgegangen. Ferner macht sie geltend, im Inland kein vollstreckungsfähiges Vermögen zu besitzen. Ihre Verkaufsabsichten für das Grundstück ... habe sie inzwischen verworfen. Jetzt sollten dort wegen der Platznot im ... in ... sowie eine ... untergebracht werden. Anleiheemissionen an deutsche Banken würden derzeit nicht ausgegeben und seien gegenwärtig auch nicht geplant. Die Antragsgegnerin zu 2. macht unter ausführlicher Darlegung geltend: 1. Die Antragstellerin habe mangels Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der Schiedsvereinbarung die formalen Antragsvoraussetzungen nicht erfüllt. Der Antrag sei daher unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Die Darlegungs- und Beweislast habe insoweit die Antragstellerin zu tragen. 2. Der Antrag sei rechtsmissbräuchlich, weil die Antragstellerin sich weigere, die mit dem Schiedsspruch ihr zuerkannte Widerklageforderung zu erfüllen. 3. Dem Rechtsschutzbedürfnis stehe die Staaten- und Vollstreckungsimmunität der Antragsgegnerin zu 1. entgegen, worauf auch sie sich berufen könne. Der Immunitätsverzicht der Antragsgegnerin zu 1. hätte sich, nur auf das Ölfeld ... bezogen und sei jedenfalls nach ... Recht unwirksam gewesen. Gründer der ... seien lediglich die Antragstellerin sowie sie gewesen. 4. Eine Schiedsvereinbarung zwischen ihr und der Antragstellerin sei nur bezüglich des Ölfeldes ... geschlossen worden. Es sei bewusst mit Art. 9 JVC eine gegenüber der Standardschiedsklausel der ICC engere Fassung gewählt worden. 5. Sowohl der Primäranspruch auf Zuteilung der Entwicklungs- und Ausbeutungsrechte als auch davon abgeleitete Schadenersatzansprüche seien nach ... Recht nicht schiedsfähig. Die Ansprüche wären auch nach deutschem Recht nicht schiedsfähig. 6. Aus den genannten Gründen sei auch der ordre public verletzt. 7. Sie meint, die angeordnete einstweilige Hemmung im Vollstreckbarerklärungsverfahren in ... würde gemäß Art. V Abs. 1 e) UNÜ zur Versagung führen müssen, weil die Gerichte zuständige Behörde im Sinne der Vorschrift seien. Des Weiteren trägt die Antragsgegnerin zu 2. vor, die Antragstellerin interpretiere bzw. übersetze die Resolution der Antragsgegnerin zu 1. vom 11. Februar 2004 falsch; dort sei kein Verzicht erklärt worden. Die Versagungsgründe des Art. V UNÜ setzten ein vorheriges Geltendmachen in ... nicht voraus, zumal die Parteien eine Kompetenz-Kompetenz des Schiedsgerichts nicht vereinbaren könnten. Sie sei mit Rügen nicht deswegen präkludiert; insoweit habe sich seit dem 1. Januar 1998 die Rechtslage geändert. Die Antragsgegnerin zu 2. führt ferner aus, weshalb ihre Erklärung, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anzuerkennen, sich nicht auf die Klageforderung, sondern lediglich die Widerklageforderung bezogen haben soll. Die Zuständigkeit des Kammergerichts sei nicht gegeben, weil sie kein vollstreckungsfähiges Vermögen im Inland besitze und auch sonst kein Inlandsbezug bestehe. Eine etwaige Zuständigkeit gegenüber der Antragsgegnerin zu 1. erstrecke sich nicht auf sie, weil die Antragsgegnerinnen nicht notwendige Streitgenossen seien. Die Antragstellerin erwidert: Die Antragsgegnerin zu 2. habe ihre Einwände gegen die Zuständigkeit des Schiedsgerichts zurückgezogen und die Zuständigkeit ausdrücklich anerkannt. Die Antragstellerin verweist auf den anwaltlichen Schriftsatz der Antragsgegnerin zu 2. vom 6. August 2001, die Terms of Reference vom 8. August 2001 sowie die Erklärung in der mündlichen Verhandlung am 16. Oktober 2001. Die Antragsgegnerin zu 1. habe im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht, dass Vertragsgegenstand nur das Ölfeld ... sei. Sie habe mit der Resolution vom. 11. Februar 2004 auf die Anfechtung, des Endschiedsspruchs vor ... Gerichten verzichtet. Zur Erfüllung der formalen Antragsvoraussetzungen sei sie nicht verpflichtet, eine beglaubigte Übersetzung des Schiedsspruchs sowie der Schiedsvereinbarung vorzulegen. Es sei nicht erklärt worden, dass die Widerklageforderung nicht erfüllt werden solle. Eine Zug-um-Zug-Verknüpfung hätte vorn Schiedsgericht ausgesprochen werden müssen und komme selbstständig im vorliegenden Verfahren nicht in Betracht. Die Antragsgegner hätten die Beweislast für die Versagungsgründe des Art. V UNÜ zu tragen. Mangels Anfechtung in ... seien die Zuständigkeitsrügen präkludiert. Die Antragsgegnerin zu 1. sei Schiedspartei. Das Exequaturgericht sei an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts insoweit gebunden. Die Beurteilung der Schiedsklausel sei nach ... Recht zu treffen. Die Wahl von ... Recht in Art. 35 JVC gelte nur für den Hauptvertrag und begründe kein hinreichendes Indiz für den Schiedsvertrag in Art. 9 JVC. Schiedsklauseln seien nach ..., ... sowie ... Recht gleich auszulegen. Die Reichweite von Schiedsklauseln sei nach deutschem Recht im Zweifel großzügig auszulegen. Die Antragsgegnerin zu 1. habe die Verhandlungen dominiert, die Antragsgegnerin zu 2. als ihr Vehikel zwischengeschaltet und habe nicht nur verwaltungsrechtlich den Vertrag genehmigen wollen. Ein Verzicht auf die Staatenimmunität mache auch nur bei einer Beteiligung als Schiedspartei Sinn. Die Antragstellerin meint ferner, der Vertrag umfasse entsprechend der Bestimmung des Vertragsgebietes auch die Ölfelder ... und ... Die Antragsgegnerin zu 2. sei wegen ihrer Anerkennung im Schiedsverfahren mit ihrem Einwand ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin zu 1. sei an die Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts gebunden. Für die Frage der objektiven Schiedsfähigkeit sei ausschließlich deutsches Recht maßgebend, weil Art, V Abs. 2 a) UNÜ der Regelung in Art. V Abs. 1 a) UNÜ als lex specialis vorgehe. Nach deutschem Recht hätte ein öffentlich-rechtlicher Vertrag geschlossen werden können. Jedenfalls stehe auch ... Recht nicht entgegen. Die Antragsgegnerin könne sich zumindest nicht darauf berufen, dass sie gegen ihr eigenes Recht verstoßen habe. Die Antragsgegnerin zu 1. habe sich wirksam der Schiedsabrede unter Verzicht auf ihre Immunität unterworfen. Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör der Antragsgegnerin zu 1. scheide aus, weil das Schiedsgericht den Vortrag nicht berücksichtigt habe und daher die Ursächlichkeit fehle. Entscheidungen ... Gerichte seien nicht anerkennungsfähig. Zur Zuständigkeit des Kammergerichts trägt sie u.a. Vermögen der Antragsgegnerin zu 1. (Grundstück) in Berlin vor und meint, damit erstrecke sich die Zuständigkeit auch auf die Antragsgegnerin zu 2. Im Übrigen sei Inlandsvermögen nicht Voraussetzung der Zuständigkeit bzw. des Rechtsschutzbedürfnisses. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlägen Bezug genommen. II. 1. Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 1. Der Schiedsspruch war gemäß §§ 1061 ff. ZPO i.V.m. Art. I ff. UNÜ auf den zulässigen Antrag der Antragstellerin für vollstreckbar zu erklären, wobei sich die Tenorierung, inhaltlich unverändert, aber formal abweichend von der Antragsfassung, an dem Tenor des Schiedsspruchs orientiert. a) Der Antrag ist zulässig. aa) Hinsichtlich der Staatenimmunität der Antragsgegnerin wird auf die Ausführungen zur Begründetheit des Antrages (b) verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass sich ein Staat international nicht darauf berufen kann, er habe auf seine Immunität innerstaatlich nicht verzichten dürfen, was auch das Bemühen der Antragsgegnerin erklären mag, nicht als Schiedspartei gelten zu wollen. bb) Die örtliche Zuständigkeit des Senats ist gemäß § 1062 Abs. 2, 2. Alt. ZPO begründet, weil sich Vermögen der Antragsgegnerin zu 1. in Berlin befindet. Ob in dieses später vollstreckt werden kann, bleibt insoweit unerheblich. Mit Rücksicht auf den ergänzenden Vortrag der Antragsgegnerin zu 1. auf die Hinweisverfügung des Senats vom 16. Januar 2006 hat sich das geäußerte Bedenken hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. erledigt. cc) Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass zwischenzeitlich nicht hoheitlich genutztes Vermögen wiederum hoheitlichen Zwecken gewidmet wurde und daher möglicherweise die Vollstreckungsimmunität einer Zwangsvollstreckung entgegenstehen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass nicht der Staatenimmunität unterliegendes Vermögen begründet wird, die Zweckbestimmung für Grundstücke wiederum geändert wird oder die gegenwärtig nicht bestehende Planung von Emissionen zukünftig in Betracht kommt. dd) Die weiteren formalen Antragsvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere genügt die Einreichung einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs gemäß § 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO. Eine Übersetzung des Schiedsspruchs oder die Vorlage der Schiedsklausel (vgl. Art. IV Abs. 1 b) und Abs. 2 UNÜ) sind nicht Zulässigkeitsvoraussetzung, weil insoweit § 1064 Abs. 1 ZPO als günstigere, durch § 1064 Abs. 3 ZPO nicht ausgeschlossene innerstaatliche Regelung gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ vorgeht (vgl. BGH mit Urteil vom 25. September 2003 ...). Diese Auslegung trägt im Übrigen auch Art. Ill S. 2 UNÜ Rechnung, nach dem die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche gegenüber inländischen Schiedssprüchen keinen wesentlich strengeren Verfahrensvorschriften unterliegen darf. Erst im Rahmen der materiellen Prüfung sind daher die Vorlage einer Übersetzung sowie die Einreichung der Schiedsklausel gegebenenfalls erforderlich. b) Der Antrag ist auch begründet. aa) Die Antragsgegnerin zu 1. vermag ihre Einwendungen dem Antrag nicht entgegenzusetzen, ohne dass es einer Sachprüfung des Senats hierzu bedarf, weil sie ihre Einwendungen im Ursprungsland des Schiedsspruchs aufgrund ihrer Resolution vom 11. Februar 2004 bewusst unterlässt und deshalb im vorliegenden Verfahren mit ihren Einwendungen wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen ist. bb) Der Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. § 242 BGB), aus dem wegen unzulässiger Rechtsausübung das Verbot widersprüchlichen Verhaltens sowie die Grundsätze des Rechtsmissbrauchs entwickelt sind (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 38 ff.), gilt für den gesamten Rechtsverkehr und auch im Verfahrensrecht (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 1,16; Pfeiffer in: jurisPK-BGB, 2. Aufl., § 242 Rn. 26; Grüneberg in: Bamberger/Roth, BGB, § 242 Rn. 1 ff.) und findet zudem vielfache Entsprechungen in anderen Rechtsordnungen und im UN-Recht (vgl. bei Pfeiffer in: jurisPK-BGB, 2. Aufl., § 242 Rn. 3 - 15; Roth in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., §. 242 Rn. 139 ff.), sodass er deshalb als allen Rechtsordnungen immanenter Grundsatz heranzuziehen ist (vgl. BGH NJW 1993, 259 [261 f.] = BGHZ 120, 10 [22 f.] zur daraus abgeleiteten Anwendung der Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage auf DDR-Verträge, st. Rspr., vgl. auch BGH NJW 2002, 2098, NJW 1996, 990; vgl. ferner Roth in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Aufl., § 242 Rn. 137). cc) Die Antragsgegnerin zu 1. unterlässt bewusst und ausweislich der Resolution, die keinerlei Vorbehalt aufführt, keineswegs nur vorläufig für kurze Zeit die Anfechtung im Ursprungsland des Schiedsspruchs ..., obwohl eine Anfechtung dort in Betracht kommt und nur dort der Schiedsspruch nach Art. V Abs. 1 e), 2. Alt. UNÜ allgemein verbindlich aufgehoben werden könnte. Vor einem ... Gericht wäre eine solche allgemein verbindliche Aufhebung nicht möglich, weil Art. V Abs. 1 e), 2. Alt, 2. Unterfall UNÜ nicht das materiell anwendbare Recht, sondern das Verfahrensrecht bezeichnet (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rn. 8; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 57 Rn. 23). Anwendbares Verfahrensrecht war aber nicht ... Recht und dies hat das Schiedsgericht insoweit auch nicht angewandt (vgl. Art. 9.1 der Terms of Reference). Art. 35 JVC bezog sich ersichtlich nicht auf das Verfahrensrecht. Grundsätzlich war das Verfahrensrecht der ICC-Schiedsordnung anzuwenden und mangels Vereinbarung der Parteien ergänzend das vom Schiedsgericht bestimmte Verfahrensrecht (Art. 15 der Schiedsgerichtsordnung der ICC). Erfolgt keine Zuordnung zu einer bestimmten Verfahrensordnung verbleibt es allein bei der Zuständigkeit nach dem Schiedsgerichtsort. Weitere etwaige Nichtanerkennungsentscheidungen in anderen Ländern sowie in Deutschland hätten jeweils ebenfalls nur Inlandswirkung. dd) Die Antragsgegnerin zu 1. handelt widersprüchlich und damit grob treuwidrig, wenn sie -trotz unveränderter Sachlage - die Vollstreckbarkeit zumindest in ... unwidersprochen hinnehmen will; während sie in anderen Ländern ihre Einwendungen im Widerspruch zu dieser jedenfalls der Sache nach erklärten Akzeptanz, die bei gleichem Schiedsspruch nicht teilbar ist, dennoch vorbringt. Insbesondere ist ihr Verhalten hier ein erheblicher Widerspruch zu dem (zumindest tatsächlichen) Verzicht auf die Anfechtung des Schiedsspruchs mit der Möglichkeit der Allgemeingeltung und führt zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch (vgl. Palandt- Heinrich, BGB, 65. Aufl., § 242 Rn. 57). ee) Ob - mit gleichem Ergebnis - die Präklusionsrechtsprechung (vgl. BGH NJW 1984, 2763 [2764; lll.2.a)]; NJW-RR 1988, 572; 57, 153 [156 f.]; BGHZ 55, 162 [169 f.]; BGHZ 52, 184 [188 ff.]; vgl. auch Geimer in: Zöller, ZPO, 17. Aufl. (1991), § 1044 Rn. 16; Albers in: Baumbach u.a., ZPO, 52. Aufl., § 1044 Rn. 8) wegen des Unterlassens fristgebundener Anfechtungsmöglichkeiten auch nach dem 1. Januar 1998 unter der seitdem über § 1061 Abs. 1 ZPO alleinigen Geltung des UNÜ fortzuführen ist und auf den - von den Parteien diskutierten - nach ... Recht nur möglichen Ausschluss wegen Verwirkung übertragbar wäre, kann offen bleiben. Anzumerken ist jedoch, dass der rechtliche Ansatz für diese Rechtsprechung weggefallen ist und z.T. zu Unrecht mit auf den ordre public bezogenen Ausführungen vermischt wird (so z.B. das OLG Stuttgart mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 - ... und ...- unter Hinweis auf die den ordre public betreffende Entscheidung des BGH NJW-RR 2001, 1059). Mit dem bloßen Hinweis auf das nun geltende UNÜ als Begründung für eine Abkehr von dieser Rechtsprechung (z.B. BayObLG NJW-RR 2001, 431; OLG Schleswig R1W 2000, 706 [708]) wird man es sich wohl wiederum etwas zu leicht machen. Es wäre jedenfalls zu erwägen, ob - über die besondere Situation im vorliegenden Einzelfall hinaus - nunmehr, die Präklusionsrechtsprechung gestützt auf die vom Senat genannten Gründe fortgeführt werden könnte. 2. Antrag gegen die Antragsgegnerin zu 2. Der Antrag ist bereits unzulässig, weil die Antragsgegnerin zu 2. kein Vermögen im Inland besitzt und auch nicht ansatzweise erkennbar ist, dass sich daran etwas ändern wird. Mangels notwendiger Streitgenossenschaft bleibt unerheblich, dass bezüglich der Antragsgegnerin zu 1. eine Zuständigkeit begründet ist. Der Senat bleibt insoweit bei seiner den Parteien mit Verfügung vom 16. Januar 2006 mitgeteilten vorläufigen Einschätzung. a) Die örtliche Zuständigkeit des Senats könnte sich insoweit lediglich aus der in § 1062 Abs. 2 ZPO geregelten Hilfszuständigkeit ergeben. Schon die Begriffswahl einer Hilfszuständigkeit lässt es nicht plausibel erscheinen, wenn diese in der Sache die Hauptzuständigkeit wäre, denn es dürfte auch ohne tatsächliche Erhebungen offensichtlich sein, dass es gegenüber den konkreten Zuweisungen weit mehr Schiedssprüche geben dürfte, die ohne Zuordnung nach den "Hauptzuständigkeiten" des § 1062 Abs. 2 ZPO bleiben. Aus diesem Grund ist es nahe liegend, die Zuständigkeit entsprechend einzugrenzen und einen Inlandsbezug zu fordern (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 31 Rn. 7, der Art. 3 des Schweiz. IPRG heranziehen will), der hier fehlt. Die Hilfszuständigkeit betrifft deshalb ihrem Sinn entsprechend die Fälle einer nahe liegenden zukünftigen Möglichkeit der Vollstreckung im Inland oder bei Unkenntnis vom genauen Ort des Vermögens. b) Jedenfalls besteht in solchen Fällen mangelnden Inlandsbezuges bereits kein Rechtsschutzbedürfnis. Zwar hat der Bundesgerichtshof für inländische Schiedssprüche entschieden, dass die Möglichkeit einer Zwangsvollstreckung nicht Voraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses ist (BGH mit Beschluss vom 30. März 2006 - ... veröffentlicht in NJW-RR 2006, 995). Er hat dies jedoch auf die anzuerkennende Klärung von Aufhebungsgründen gestützt, weil die (nicht vollstreckungsfähigen) Entscheidungen insoweit den Streit vorab klären und im Weiteren deshalb von Bedeutung sein können. Diese Begründung greift jedoch für die Fälle ausländischer Schiedssprüche nicht, weil die Entscheidung ohne jegliche weitere Bedeutung ist, wenn es nicht irgendwann einmal zu einer Vollstreckung im Inland oder zu einem sonstigen Inlandsbezug kommen kann. Auch Schlosser (in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., 1062 Rn. 3), der meint, schiedsrichterliche Entscheidungen könnten auf Vorrat für vollstreckbar erklärt werden und das Fehlen von inländischen Vermögenswerten hätte nicht das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses zur Folge, sieht im Rahmen von Feststellungsklagen (vgl. §§ 1025 Abs. 2, 1032 Abs. 2 ZPO) ein, dass deutsche Gerichte nicht für jedes irgendwo in der Welt anlaufende Schiedsverfahren zuständig sein könnten, ohne näher zu begründen, weshalb dies im Vollstreckbarkeitsverfahren nun aber anders sein sollte. Ein Verfahren nur um des Verfahrens willen zu führen, ist letztlich, nicht nur für alle Beteiligten äußerst unbefriedigend, sondern auch sinnlos. Bei einer Entscheidung, die - anders als für Inlandsfälle - ersichtlich nur auf die Ermöglichung der Vollstreckung (bzw. bei Feststellungsaussprüchen oder ähnlichen, nicht unmittelbar vollstreckbaren Entscheidungen auf eine denkbare spätere Vollstreckung) gerichtet sein kann, setzt das Rechtsschutzbedürfnis daher voraus, dass eine Vollstreckung im Inland in Betracht kommen kann; andernfalls dient ein solches Verfahren keinem sinnvollen Zweck, sondern bei unterstelltem Erfolg des Antrages ausschließlich der Schädigung des Gegners über unnütze Kosten, die sich hier mit Rücksicht auf die Möglichkeit, in jedem Land der Welt um die Vollstreckbarerklärung nachzusuchen, sehr schnell auf ein Vielfaches des Streitwertes belaufen können, ohne dass der Antragsgegner - abgesehen einmal von der Zahlung (aber selbst diese würde dem wegen einer nicht auszuschließenden Rückforderungsmöglichkeit an sich nicht entgegenstehen) oder dem Obsiegen in den Verfahren - dem entgehen könnte und ohne dass dies irgendwie sinnvoll ist. c) Die Antragstellerin irrt in diesem Zusammenhang wenn sie meint, die Antragsgegnerin zu 2. müsse das Nichtvorliegen von Vermögen im Inland beweisen. Es ist vielmehr - auf Rüge (vgl. § 39 ZPO) - Aufgabe der Antragstellerin die Zuständigkeit des Gerichts darzutun und sie dürfte sich auch nicht aus Bequemlichkeit statt eines örtlich zuständigen Oberlandesgerichts das Kammergericht über dessen Hilfszuständigkeit heraussuchen, sondern hätte zur Begründung dieser Zuständigkeit bereits positiv vorzutragen, dass kein anderweitiger inländischer örtlicher Gerichtsstand begründet ist. d) Das UNÜ steht der Entscheidung nicht entgegen, weil der Senat keine Entscheidung in der Sache trifft. Das UNÜ regelt neben den dort bestimmten Anforderungen nicht allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzungen. Wäre die Ansicht der Antragsgegnerin zu 2., auch die Zurückweisung des Antrages als unzulässig sei ein Fall mangelnder Anerkennung, zutreffend, dann könnte kein Gericht in Deutschland wegen seiner (gerügten) Unzuständigkeit nach § 1062 Abs. 2 ZPO Anträge zurückweisen und die Antragsteller hätten eine vom Gesetz so nicht vorgesehene Wahlfreiheit gegen den Willen des Antragsgegners. Das sieht aber auch das UNÜ nicht vor. 3. Nebenentscheidungen Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 92 Abs. 2 analog; 1064 Abs. 2 ZPO. 4. Aussetzungsantrag Eine Aussetzung wegen des in ... anhängigen Verfahrens kommt schon mangels Vorgreiflichkeit nicht in Betracht. Die zeitlich spätere Entscheidung eines ... Gerichts, nach der die maßgeblichen Vertragsbestimmungen teilweise unwirksam sind, vermag weder den Schiedsspruch noch seine Wirkungen zu beseitigen. Art. VI UNÜ wäre nicht einschlägig gewesen, weil es zu einer allgemein verbindlichen Aufhebung des Schiedsspruchs im Vollstreckbarkeitsverfahren in ... nicht kommen kann (s. die Ausführungen zu Art V Abs. 1 e) UNÜ oben zu 1.b) cc)). Allenfalls - wenn es bei einer inhaltlichen Prüfung darauf angekommen wäre - hätte eine (höchstrichterliche) Entscheidung in ... im Rahmen des § 293 ZPO die Feststellung ... Rechts ermöglicht und es hätte von einem Gutachten zur Feststellung ... Rechts abgesehen werden können. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 06/11 | 16.04.2012 | ||
B E S C H L U S S: Das Kammergericht erklärt sich für unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag der Antragstellerin gemäß § 281 ZPO an das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen. Gründe: I. Die Parteien hatten am 10.04.2002 eine Distributionsvereinbarung geschlossen, der zu Folge die Antragstellerin den Import von motorisierten Zweiradprodukten nebst zugehörigen Ersatzteilen des Herstellers B. (Italien) nach Deutschland übernahm und dort das Alleinvertriebsrecht erhielt. Zugleich trafen die Parteien eine Schiedsvereinbarung, nach der alle Streitigkeiten aus der Distributionsvereinbarung von einem Schiedsgericht nach den ICC-Regeln entschieden werden sollten. Die Antragstellerin machte gegen die Antragsgegnerin Schadensersatzansprüche geltend und erwirkte am 20.04.2011 in Paris einen Schiedsspruch, wonach die Antragsgegnerin zur Zahlung von 220.000,00 EUR nebst Zinsen verurteilt wurde. Die Antragsgegnerin ist Inhaberin der zur Nummer … beim Deutschen Patent- und Markenamt in M. registrierten Marke „B.“. Die Antragstellerin behauptet, dass der Antragsgegnerin Forderungen aus einer Lieferbeziehung mit der Firma T. in B. oder aus einem Vertriebsverhältnis mit der Firma K. in B. zustünden. Sie stellt neben dem Hauptantrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hilfsweise den Antrag, das Verfahren an das Oberlandesgericht Bremen zu verweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. II. Das Kammergericht ist nicht zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs zuständig, weil vorrangig das Oberlandesgericht zuständig ist, in dessen Bezirk sich Vermögen der Antragsgegnerin befindet, § 1062 Abs. 2 ZPO. Das Kammergericht ist nur hilfsweise zuständig, wenn sonstige Zuständigkeitsanknüpfungspunkte fehlen (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1062 Rn. 3). Zwar gehören Forderungen zum Vermögen, jedoch sind diese von der Antragstellerin nicht konkretisiert worden. Bloße Erwartungen oder künftige Ansprüche stellen kein Vermögen dar (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 23 Rn. 8). Vermögen stellt jedoch das durch die Eintragung einer Marke begründete Recht dar, das gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein kann. Die Marke als Vermögensgegenstand ist eigentlich in der gesamten Bundesrepublik belegen, jedoch bestimmt § 96 Abs. 3 MarkenG die geschäftliche Niederlassung des Inlandsvertreters (den Geschäftsraum) als den § 23 ZPO maßgeblichen Ort. Entsprechendes muss für § 1062 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der eingetragenen Marke als Vermögen der Antragsgegnerin im Inland gelten. Laut Registerauszug sind Vertreter die Rechtsanwälte E. in Bremen. Daher ist das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen zuständig. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 05/07 | 17.12.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S: 1. Auf den Antrag der Antragsgegnerin werden a) der von den Rechtsanwälten F., Dr. G. und Dr. J. in B. am 14. Juni 2007 verkündete Schiedsspruch: Die Beklagte hat an die Klägerin € 140.525,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 10. Juli 2006 zu zahlen. und b) der von den Rechtsanwälten F., Dr. G. und Dr. J. in B. am 19. Juli 2007 beschlossene Kostenschiedsspruch: Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin einen Betrag in Höhe von 14.086,55 € zu erstatten. für vollstreckbar erklärt. 2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Gegenstandswert wird für die Zeit nach der Verbindung auf 361.636,55 € festgesetzt. Die Gegenstandswerte vor der Verbindung der Verfahren betragen 207.025 € für 20 SCH 5/07 und 154.611,55 € für 20 SCH 7/07. G r ü n d e I. Die Antragsgegnerin als Auftraggeber und die Antragstellerin als Auftragnehmer schlossen unter dem 30. Oktober 2002 einen Generalunternehmervertrag über die Sanierung und Instandsetzung eines Wohn- und Geschäftshauses in B. Unter dem gleichen Datum schlossen sie eine Schiedsgerichtsvereinbarung. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Ablichtungen der Verträge verwiesen. Die Antragsgegnerin reichte gegen die Antragstellerin vor dem Schiedsgericht Klage über 158.898,02 € nebst Zinsen ein, mit der sie Mängelbeseitigungskosten und Rückzahlung von Abschlägen wegen Überzahlung forderte. Durch am 14. Juni 2007 verkündeten Schiedsspruch verurteilte das Schiedsgericht die Antragstellerin zur Zahlung von 140.525 € nebst Zinsen. Ferner beschloss es mit Kostenschiedsspruch vom 19. Juli 2007, dass die Antragstellerin der Antragsgegnerin 14.086,55 € zu erstatten habe. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schiedssprüche verwiesen. Der Schiedsspruch ist der Antragstellerin am 15. Juni 2007 zugestellt worden. Mit am 11. Juli 2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat sie zunächst die Feststellung, dass das Schiedsgericht für die Streitigkeiten der Parteien aus dem Generalunternehmervertrag nicht zuständig sei, sowie die Aufhebung des Schiedsspruchs begehrt. Die Antragsgegnerin begehrt die Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche. Die Antragstellerin macht geltend: 1. Die Schiedsgerichtsvereinbarung sei nicht formwirksam, weil sie nur von einem der Gesellschafter ohne einen die Vertretung des anderen Gesellschafters anzeigenden Zusatz unterzeichnet worden sei. 2. Der Generalunternehmervertrag sei gekündigt worden, so dass die Schiedsgerichtsvereinbarung nicht mehr Grundlage der Zuständigkeit des Schiedsgerichts sein könne. 3. Der Schiedsspruch verletze den Grundsatz des fairen Verfahrens und habe ihr rechtliches Gehör verletzt. a) Das Schiedsgericht habe seine Entscheidung auf das Gutachten des Sachverständigen U. gestützt, obwohl sie dies gerügt habe. Bei den Ortsterminen seien die Parteien nicht geladen worden. Dem Antrag auf mündliche Erörterung mit dem Sachverständigen sei nicht entsprochen worden. Die Einwendungen des Sachverständigen und der Auftraggeber des Gutachtens seien nicht berücksichtigt worden. Das Gutachten nehme einen Vergleich auf der Grundlage der Baubeschreibung vom Februar 2001 und des Zustandes im November 2003 vor. Ihr sei aber bereits am 2. Dezember 2002 gekündigt worden und vertraglich sei die Baubeschreibung vom 15. Oktober 2000 vereinbart. Zwischen den Baubeschreibungen bestünden erhebliche Unterschiede. b) Alle von ihr benannten Beweismittel einschließlich der zur Abänderung des Pauschalvertrages benannten Zeugen habe das Schiedsgericht nicht berücksichtigt, obwohl der konkrete Leistungsinhalt nach Kündigung für die Beurteilung der Ansprüche wesentlich sei. c) Sie sei von der Entscheidung überrascht worden. Hinweise zu erkennbar übersehenem Vortrag seien nicht ergangen. Die Ausführungen zur Darlegungs- und Beweislast hätten ihr vor der Entscheidung als Hinweis gegeben werden müssen. Die Parteien erklären hinsichtlich der Anträge der Antragstellerin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Schiedsspruch vom 14. Juni 2007, zugestellt am 14. Juni 2007, und den Kostenschiedsspruch vom 19. Juli 2007 zum Zwecke der Zwangsvollstreckung für vollstreckbar zu erklären. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 14. Juni 2007 unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. Die Antragsgegnerin weist u.a. darauf hin, dass die Schriftsätze im Schiedsverfahren beiden Gesellschaftern zugestellt wurden und der unterzeichnende Gesellschafter im Termin erklärt habe, alleinvertretungsberechtigt zu sein, und eine Vollmacht des anderen Gesellschafters für die Vertretung im Schiedsverfahren nachgereicht habe. Das Gutachten U. sei im Privatauftrag einiger Erwerber erstellt worden, weshalb eine Pflicht zur Beiladung der Antragstellerin nicht bestanden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Die Schiedssprüche sind gemäß §§ 1060 ff. ZPO auf den zulässigen Antrag der Antragsgegnerin für vollstreckbar zu erklären, weil die geltend gemachten Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 ZPO) nicht bestehen und andere, von Amts wegen zu berücksichtigende Gründe nicht ersichtlich sind. Der Kostenschiedsspruch verpflichtet die Schiedsbeklagte zum Ausgleich an die Schiedsklägerin und ist insoweit unbedenklich. Die Antragstellerin hat – mit Ausnahme der Zuständigkeitsrüge - Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO schon nicht innerhalb von drei Monaten begründet geltend gemacht (§§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO). a) Die Anforderungen an die Begründung des Antrages entsprechen in formeller Hinsicht denen an eine Revisionsbegründung nach § 551 Abs. 3 ZPO (vgl. Hartmann in: Baumbach, ZPO, 66. Aufl., § 1059 Rn. 4), wobei die Gründe wesentlich enger gefasst sind. Das vorliegende Verfahren stellt keine Rechtsmittelinstanz dar, weshalb keine erneute vollständige Sach- und Rechtsprüfung erfolgt und ungenügender Vortrag zu den Aufhebungsgründen auch nicht durch Aktenbeiziehung aufzubessern wäre (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rn. 33). Erforderlich wäre daher – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert -, dass z.B. übergangene Beweisantritte (Tatsachenbehauptung und Beweismittel) konkret mit Schriftsatzangabe benannt werden und die Entscheidungserheblichkeit konkret herausgearbeitet wird (vgl. Gummer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 551 Rn. 14). Die pauschale Rüge des rechtlichen Gehörs und die allgemeine Bezeichnung von Beweismitteln und Tatsachen genügte schon den formalen Anforderungen nicht, weil die Entscheidungserheblichkeit weder herausgearbeitet wurde, noch benannt wurde, welcher Vortrag ergänzt worden wäre. Abgesehen von dem Umstand, dass der Antragstellerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung ein Hinweis erteilt worden ist, scheidet ein Nachbessern nach Fristablauf – hier am 14. September 2007 - aus (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1059 Rn. 35). Die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmte Frist würde im Hinblick auf die formellen Anforderungen andernfalls leerlaufen und zu dem inkonsequenten Ergebnis führen, dass nicht formgerecht vorgebrachte Gründe bis zur Entscheidung beliebig nachgebessert werden könnten und die Frist aus dem Gesetz herausinterpretiert wäre. Die Abgrenzung gegenüber erst nach Fristablauf vorgebrachten und damit ausgeschlossenen Gründen, die jedoch formgerecht begründet werden, würde ebenso wenig überzeugen. Hinsichtlich folgender auf §§ 1059 Abs. Abs. 2 Nr. 1 b), 3. Alt., Nr. 1 d), 2. Alt., 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO gestützter Aufhebungsgründe genügte die Begründung nicht den genannten formellen Anforderungen: aa) Die Beanstandung zum Gutachten ist nicht nachvollziehbar. Das Schiedsgericht hat nicht Beweis erhoben, sondern das (vor dem Verfahren erstellte) Partei-Gutachten als (substanziierten) Parteivortrag bewertet (vgl. insbesondere S. 6 f. des Schiedsspruchs). Demgemäß bleibt unerheblich, ob die Parteien vom Gutachter geladen wurden. Da keine Beweiserhebung, sondern (auch zu den Einzelpositionen) eine Bewertung des Parteivortrages stattgefunden hat, ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht einem Anhörungsantrag hätte stattgeben müssen. Gleiches gilt für die mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2007 wiederum ohne jeglichen konkreten Bezug zur Begründung des Schiedsspruchs pauschal aufgelisteten Zeugenbeweisantritte. Ebenso pauschal wird vorgebracht, das Bestreiten sei substanziiert gewesen, ohne dass sich die Antragstellerin mit den abweichenden näheren Ausführungen des Schiedsgerichts konkret auseinandersetzt. bb) Dass die Schreiben vom 21. Mai und 23. Mai 2007 dem Schiedsgericht vorgelegt wurden, wird schon nicht vorgetragen. Ebenso erfolgt keinerlei Ausführung zur Relevanz. cc) Zur konkreten Relevanz der unterschiedlichen Baubeschreibungen, den angeblichen erheblichen Unterschieden und inwieweit Vorbringen dabei übergangen sein sollte, fehlt jeder Vortrag. Das Schiedsgericht hat zudem die Baubeschreibung von 2000 und nicht die von 2001 zu Grunde gelegt (Schiedsspruch S. 7). dd) Soweit alle benannten Beweismittel nicht berücksichtigt worden sein sollen, ist das aus sich heraus nicht prüfbar. Auswirkung und rechtliche Relevanz für den Schiedsspruch erschließen sich so nicht. ee) Soweit beanstandet wird, dass keine Hinweise erteilt worden seien, weshalb eine Überraschungsentscheidung vorläge, wird schon nicht vorgetragen, welche konkreten Hinweise vermisst werden, was daraufhin vorgetragen worden wäre und welche konkrete Auswirkung dies auf die rechtliche Begründung und die Entscheidung des Schiedsgerichts hätte haben müssen. b) Aufhebungsgründe nach §§ 1059 Abs. Abs. 2 Nr. 1 a) und c), 1029, 1031 ZPO bestehen nicht. aa) Die Antragstellerin kann das wegen der Kündigung des Generalunternehmervertrages mögliche Nichtbestehen der Schiedsabrede in der Schiedsgerichtsvereinbarung vom 30. Oktober 2002 nicht mehr geltend machen, weil sie im Schiedsverfahren die Zuständigkeitsrüge nach § 1040 ZPO nicht erhoben hat. Das Regelungsgefüge des § 1040 ZPO, der bei Rüge in der Regel einen anfechtbaren Zwischenentscheid vorsieht sowie die hierfür bestimmten Fristen, schließen aus, dass bei unterlassener Rüge die Unzuständigkeit später noch geltend gemacht werden kann, weil ihr Zweck andernfalls unterlaufen würde. Diese Einrede ist für den am Verfahren Beteiligten daher ausgeschlossen (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1040 Rn. 13; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7.Aufl., Kap. 16 Rn. 11; Geimer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rn. 39; Hartmann in: Baumbach, ZPO, 66. Aufl., § 1040 Rn. 3; OLG Koblenz mit Beschluss vom 28. Juli 2005 – 2 SCH 4/05 – SchiedsVZ 2005, 260 [26] für ausländische Schiedssprüche). Im Übrigen ist eine Schiedsvereinbarung umfassend auszulegen, so dass auch Streitigkeiten aus einem gekündigten Vertrag bzw. zur Vorfrage der Kündigung der Schiedsabrede unterfallen. bb) Ein etwaiger Formmangel der Schiedsabrede wäre bereits durch die (hinsichtlich der Form) rügelose Einlassung vor dem Schiedsgericht geheilt gewesen (§ 1031 Abs. 6 ZPO; vgl. BGH mit Beschluss vom 29. Juni 2005 – III ZB 65/04 – SchiedsVZ 2005, 260). Es kann daher dahin gestellt bleiben, ob die Parteien eine formwirksame Schiedsvereinbarung getroffen haben. Die Antragstellerin hat die Rüge vor dem Schiedsgericht jedenfalls nicht erhoben. Abgesehen von dem Umstand, dass es auf die ausdrückliche Anerkennung der Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und der Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Termin am 11. Mai 2007 schon nicht ankommt, war der handelnde Gesellschafter zur Vertretung im Schiedsverfahren bevollmächtigt (vgl. Anlage zum Schriftsatz vom 30. August 2007; Bl. 56 d.A.), so dass die Antragstellerin an seine Erklärung auch gebunden wäre. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 91a ZPO. Der Antragstellerin waren nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes auch die auf ihre Anträge entfallenden Kosten aufzuerlegen, weil die Anträge unzulässig bzw. unbegründet waren. a) Der Antrag auf Feststellung der Unzuständigkeit nach § 1040 ZPO war bereits unzulässig. Ein solcher Antrag ist nach § 1040 Abs. 3 ZPO nur gegen einen Zwischenentscheid des Schiedsgerichts zulässig, jedoch nicht gegen eine Inzidententscheidung im Endschiedsspruch. Insoweit kann die Unzuständigkeit nur im Aufhebungs- oder Vollstreckbarkeitsverfahren geltend gemacht werden (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1040 Rn. 9; Geimer in: Zöller, ZPO, 26. Aufl., § 1040 Rn. 8). In seiner allgemeinen Formulierung zielte der Antrag zudem auf § 1032 Abs. 2 ZPO. Für eine solche Feststellungsklage war aber bereits die Frist verstrichen, weil sie bis zur Bildung des Schiedsgerichts hätte erhoben werden müssen. b) Der Aufhebungsantrag, der sich jedenfalls durch die Entscheidung über den Vollstreckbarkeitsantrag erledigt hat, wäre – wie zu 1. ausgeführt - zurückzuweisen gewesen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 02/11 | 30.06.2011 | ||
B E S C H L U S S Der am 5. August 2010 von den Schiedsrichtern … in B erlassene Kostenschiedsspruch, der unter Ziffer 1. wie folgt lautet: „1. Die von den Schiedsklägerinnen zu tragenden Kosten der Schiedsbeklagten zu 1. werden auf EUR 38.532,08 festgesetzt.„ wird in Höhe von 27.866,33 EUR für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsgegnerinnen zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Verfahrenswert beträgt 38.532,08 EUR. Gründe I. Die Antragsgegnerinnen begehrten von der Antragstellerin und der … im Wege der Schiedsklage u. a. aus dem Abschluss zweier Mietverträge über Firmengelände in B und M vom 31.3./1.4.1998 zwischen der … und … Schadensersatz wegen nicht durchgeführter „Verbesserungsmaßnahmen“, Beschädigung der Mietobjekte sowie unterlassener Schönheitsreparaturen. Sowohl der Mietvertrag über das Grundstück in B als auch der über das Grundstück in M enthalten unter § 18 (8) eine Schiedsvereinbarung, wonach alle aus diesem Vertrag resultierenden Streitigkeiten endgültig von einem Schiedsgericht nach den Regelungen der DIS in B entschieden werden sollen. Zudem schlossen die … und die Rechtsnachfolgerin der … , die … , am 6. Juli 2000 ein „Settlement Agreement„ u. a. über die Vermietung von verschiedenen Turmdrehkränen, das ebenfalls unter Ziffer 11 eine Schiedsvereinbarung enthält. Das Schiedsgericht der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit in B wies die Klage mit Schiedsspruch vom 19. März 2010 ab und verurteilte die Antragsgegnerinnen, die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. Dieser Schiedsspruch ist den Antragsgegnerinnen am 13. April 2010 übersandt worden. Mit Kostenschiedsspruch vom 5. August 2010, den Antragsgegnerinnen zugestellt am 6. August 2010, setzte das Schiedsgericht die von den Antragsgegnerinnen zu tragenden Kosten der Antragstellerin auf 38.532,08 EUR fest. Mit dem am 27. Januar 2011 bei dem Kammergericht eingegangenen Antrag begehrt die Antragstellerin den Kostenschiedsspruch vom 5. August 2010 für vollstreckbar zu erklären. Nachdem die Antragsgegnerinnen am 9. März 2011 einen Betrag in Höhe von 10.665,75 EUR zur Begleichung des Kostenerstattungsanspruch an die Antragstellerin überwiesen hatten, haben die Parteien das Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren in vorgenannter Höhe übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Antragsgegnerinnen halten den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs im Übrigen für unbegründet, weil der Kostenerstattungsanspruch der Antragstellerin in Höhe von 27.866,33 EUR durch ihre mit Schreiben vom 9. März 2011 erklärte Aufrechnung erloschen sei. Sie sind der Auffassung, dass das Kammergericht zur Entscheidung über die Aufrechnung zuständig sei, weil sie das mit Schreiben der Antragstellerin vom 15. Dezember 2008 formulierte Angebot, die Schiedsklausel in § 18 Abs.8 der Mietverträge zu streichen und das Verfahren stattdessen vor den ordentlichen Gerichten durchzuführen, angenommen hätten. Ihnen stünden gegen die Antragstellerin folgende Ansprüche zu: 1. Ansprüche der Antragsgegnerin zu 1. a) Verzugszinsen aus der verzögerten Mietzahlung der Mieten für Januar und Februar 2008 hinsichtlich des Mietvertrages B in Höhe von 797,24 EUR b) Betriebskosten aus der Nebenkostenabrechnung Mietvertrag B für den Zeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2008 in Höhe von 5.780,95 EUR 2. Ansprüche der Antragsgegnerin zu 2. a) Verzugszinsen aus der verzögerten Mietzahlung für Januar und Februar 2008 hinsichtlich des Mietvertrages M in Höhe von 1.198,24 EUR 3. Ansprüche der Antragsgegnerin zu 3. a) Mietforderung für August 2007 aus dem „Settlement Agreement„ vom 6. Juli 2000 in Höhe von 3.397,95 EUR b) Verzugszinsen für verspätete Mietzahlung in Höhe von 7.305,36 EUR c) Schadensersatz in Höhe von 7.500,00 EUR für die Rückführung aus F und den Wiederaufbau eines gemieteten Turmdrehkranes in B Die Ansprüche stünden ihnen auch zu, weil entgegen der in dem Schiedsspruch geäußerten Rechtsauffassung des Schiedsgerichts die Übertragung der Mietverträge B und M sowie des Settlement Agreements auf sie wirksam sei. Darüber hinaus habe die … infolge des Schiedsspruchs zur Sicherheit sämtliche ihr unter Umständen aus dem Mietvertrag B, dem Mietvertrag M sowie aus dem Settlement Agreement zustehenden Ansprüche an die jeweiligen Antragsgegnerinnen abgetreten (vgl. Schriftsatz vom 24.05.2011, ...). Die Antragstellerin erhebt gegen die zur Aufrechnung gestellten, bestrittenen Forderungen der Antragsgegnerinnen die Einrede des Schiedsvertrages. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen. II. Der im Inland ergangene Kostenschiedsspruch ist nach den §§ 1060, 1062 ff. ZPO in Höhe des aus dem Tenor ersichtlichen Umfanges für vollstreckbar zu erklären, weil Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs.2 ZPO nicht geltend gemacht wurden bzw. nicht ersichtlich sind. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist entsprechend dem Zahlungsbegehren der Antragstellerin (Anlage As 5, 6) dahingehend auszulegen, dass nur der die Antragstellerin betreffende Ausspruch des Kostenschiedsspruchs für vollstreckbar erklärt werden soll. Hinsichtlich der Ziffer 2 des Tenors des Kostenschiedsspruchs wäre ein Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin auch nicht ersichtlich. Die von den Antragsgegnerinnen zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen sind nicht zu berücksichtigen. Zwar sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Vollstreckbarerklärungsverfahren –über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus- sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch zulässig; dies gilt jedoch nicht, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits einer Schiedsabrede unterliegt, dann ist das Schiedsgericht und nicht das OLG zur Entscheidung berufen (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 –III ZB 57/10-, NJW-RR 2011, 213). So liegt der Fall hier, denn die Antragstellerin hat sich zu Recht darauf berufen, dass die der Aufrechnung zu Grunde liegenden Ansprüche einer Schiedsabrede unterliegen. Für die auf Grund der Mietverträge B und M sowie des Settlement Agreements bestehenden Ansprüche gelten gemäß § 18 (8) der Mietverträge bzw. Ziffer 11 des Settlement Agreements unstreitig Schiedsvereinbarungen. Soweit die Antragsgegnerinnen die Auffassung vertreten, die Parteien hätten einvernehmlich die Schiedsabrede in den Mietverträgen B und M aufgehoben, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 15.12.2008 angeboten, auf § 18 (8) des Mietvertrages zu verzichten und die Zuständigkeit ordentlicher Gerichte in Deutschland zu vereinbaren, jedoch haben die Antragsgegnerinnen nicht substantiiert vorgetragen, dass sie dieses Angebot angenommen hätten. Vielmehr haben sie am 30.12 2008 die Schiedsklage erhoben und Ansprüche aus den Mietverträgen B und M geltend gemacht. Sowohl die behauptete „Übertragung„ der Mietverhältnisse und des Settlement Agreements auf die Antragsgegnerinnen als auch die Abtretung der Ansprüche aus diesen Verträgen an die Antragsgegnerinnen haben zur Folge, dass die Schiedsvereinbarungen auch für die Antragsgegnerinnen gelten. Dies ergibt sich daraus, dass grundsätzlich bei der Abtretung eines Rechts, mit dem eine Schiedsklausel verbunden ist, hieraus resultierende Rechte und Pflichten auf den Sonderrechtsnachfolger übergehen. Die Schiedsklausel stellt eine Eigenschaft des abgetretenen Rechts selbst dar, so dass der in § 401 BGB enthaltene Grundgedanke Anwendung findet. Folglich ist der Zessionar regelmäßig an eine vom Zedenten vereinbarte Schiedsvereinbarung gebunden (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 6 Rn. 521 m. w. N.). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs.1, 91 a Abs.1 Satz 1 ZPO. Soweit die Parteien das Verfahren in Höhe von 10.665,75 EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen, denn der Anspruch der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs war insoweit bis zur Überweisung des Betrages unstreitig zulässig und begründet. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs.2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 02/10 | 12.08.2010 | ||
B E S C H L U S S Die Anträge des Antragstellers vom 8. Februar 2010, 5. Mai 2010 und 29.6.2010 werden auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Verfahrenswert beträgt 489.137,60 EUR. Gründe I. 1 Der Antragsteller leitete mit Schreiben vom 11. Januar 2008 ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegner ein. Seine Schiedsklage nahm er vor mündlicher Verhandlung zurück. Am 28. Oktober 2009 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch, der die Beendigung des Schiedsverfahren, die Kostentragungspflicht des Antragstellers, eine Streitwertfestsetzung auf 30 Mio EUR und einen Vorbehalt hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der vom Antragsteller zu erstattenden Kosten enthielt. Mit Schiedsspruch vom 13. Januar 2010 berichtigte das Schiedsgericht den Schiedsspruch vom 28. Oktober in den Gründen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zu den Akten gereichten Schiedssprüche Bezug genommen. 2 Unter dem 5. Februar 2010 erließ das Schiedsgericht einen Schiedsspruch über die Erstattungsansprüche der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller bezüglich ihrer geleisteten Vorschüsse und außergerichtlichen Kosten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den zu den Akten gereichten Schiedsspruch Bezug genommen. 3 Der Antragsteller beantragt die Aufhebung der Schiedssprüche, des Schiedsspruchs vom 28. Oktober 2010 jedoch mit Ausnahme des Ausspruchs, dass das Schiedsverfahren beendet ist, und bzgl. letzteren Ziffer III vorrangig aufgrund behaupteten Anerkenntnisses. 4 Hilfsweise beantragt er die Feststellung, dass der Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 bzgl. Ziff. III keine Rechtswirkung als Schiedsspruch entfaltet. 5 Die Antragsgegner treten dem entgegen. II. 6 Die Anträge waren zurückzuweisen, weil Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 und 3 ZPO nicht vorliegen. 7 1) Schiedssprüche vom 28. Oktober 2009 und 13. Januar 2010 8 Soweit der Antragsteller rügt, der Schiedsspruch vom 28. Oktober 2009 enthalte keinen Tatbestand, sei damit nicht ausreichend begründet nach § 1054 Abs. 2 ZPO, was einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO darstelle, greift dies nicht durch. Da hier aufgrund der Schiedsklagerücknahme in der Hauptsache keine Entscheidung getroffen wurde, kommt es auf die vom Antragsteller aufgeworfenen Fragen zum Umfang der Rechtskraft nicht an. Der Schiedsspruch enthält neben der Feststellung des Endes des Schiedsverfahrens, die der Antragsteller nicht angreift, die Kostengrundentscheidung nach Antragsrücknahme (Ziff. II), die Streitwertfestsetzung (Ziff. III) und einen Vorbehalt hinsichtlich der Kostenerstattung (Ziff IV). All dieses erwächst nicht in materieller Rechtskraft, so dass es eines Tatbestandes hierfür nicht bedarf. In gerichtlichen Beschlüssen nach § 269 ZPO ist das Fehlen eines “Tatbestandes” absolut gängige Praxis; ein mehr an Begründung als im gerichtlichen Verfahren erforderlich sieht das Schiedsverfahren ersichtlich nicht vor (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rn 1771). 9 Soweit der Antragsteller mangelnde Ermessensausübung zur Kostengrundentscheidung (Ziff. II) rügt, geht dies fehl. Das Schiedsgericht hat ausdrücklich gesehen, dass es nach § 1057 Abs. 1 S. 2 ZPO ein pflichtgemäßes Ermessen bei der Kostenentscheidung hat und hat die Rücknahme als entscheidendes Argument dafür genommen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Darin ist kein Ermessenfehler erkennbar, auch § 269 ZPO hält diese Kostenverteilung für die üblicherweise angemessene. Soweit der Antragsteller argumentiert, die Antragsgegner hätten den Streitwert “aufgebläht”, rechtfertigt das keine anderweitige Verteilung der Kosten. Denn dass die Verteidigungsschriftsätze der Antragsgegner neuen Prozessstoff eingebracht hätten, ist nicht ersichtlich, es gab keine Gegenanträge. Dass man sich umfangreich verteidigt, ist angesichts der gerichtsbekannten Komplexität der Streitsache nachvollziehbar und auch der Prozesstaktik des Antragstellers geschuldet. 10 Die Streitwertentscheidung (Ziff. III) lag entgegen der Ansicht des Antragstellers in der Kompetenz des Schiedsgerichts. §5 (2) des Schiedsvertrages gibt dem Schiedsgericht die Kompetenz, über die “Kosten des Verfahrens” zu entscheiden. Damit ist nach Auffassung des Senats bei verständiger Auslegung nicht nur die Kompetenz zur Kostengrundentscheidung (Ziff. II) gemeint, sondern als notwendiger Annex auch die Kompetenz zur Festsetzung des Verfahrenswertes, nach dem sich die Kosten des Verfahrens bestimmen. Die Streitwertfestsetzung im Schiedsverfahren erfolgt nicht durch staatliche Gerichte, sondern durch das Schiedsgericht (OLG Dresden Beschluss vom 11.12.2000; 11 SchH 1/00, zit. nach juris). 11 Die Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht verstößt auch nicht gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache (BGH 7.3.1985 - III ZR 169/83, BGHZ 94, 92). Durch die Streitwertfestsetzung wird der Streitwert nur für die Kostenerstattung im Verhältnis Schiedskläger und Schiedsbeklagter bestimmt. Da der Streitwert somit nicht Grundlage für Honorarstreitigkeiten zwischen Schiedsparteien und Schiedsrichter vor ordentlichen Gerichten ist, wird der Schiedsrichter nicht als Richter in eigener Sache tätig. Im Rahmen solcher Honorarstreitigkeiten ist der Streitwert des Schiedsverfahrens eine inzident zu klärende Vorfrage, zu deren Beantwortung das jeweils angerufene Prozessgericht zuständig ist. Die Höhe des Schiedsrichterhonorars wird durch den Schiedsspruch im Verhältnis Schiedsrichter/Partei nicht endgültig bestimmt, eine Klage auf Rückzahlung vor den staatlichen Gerichten ist dadurch nicht ausgeschlossen (OLG Dresden Beschluss vom 11.12.2000, 11 SchH 1/00, zit. nach juris; OLG München Beschluss vom 01.04.2010, 34 Sch 019/09, zit. nach juris Rn. 41; vgl. Kröll SchiedsVZ 2004, 113/119). 12 Soweit der Antragsteller zur Begründung seiner Ansicht Bezug nimmt auf das Urteil des III. Zivilsenats des BGH vom 25.11.197 (III ZR 112/74, WM 1977, 319, zit. nach juris), ist ihm zuzugeben, dass der Entscheidungsleitsatz nahelegt, der BGH habe eine Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht untersagt. Dies ergibt sich aus dem Gründen der Entscheidung jedoch in dieser Form nicht: Der BGH stellt ersichtlich auf eine verbindliche ziffernmäßige Festsetzung der Schiedsrichtervergütung als Teil der Verfahrenskosten ab (Ziff. 31, zit. nach juris) und unterstellt diese dem Verbot des Richtens in eigener Sache. Dass er die Schiedsrichter über den Ausspruch Ziff. 32 gleichzeitig daran hindern wollte, für das Verfahren den Streitwert festzusetzen, ergibt sich aus dem Urteil dagegen nicht. Der BGH verbietet eine bindende Festsetzung des Schiedsrichterhonorars im Schiedsspruch, auch über den Umweg einer für die Honorarfestsetzung bindenden Streitwertentscheidung. Dass die Streitwertentscheidung für die Kostenerstattung der Parteien bindend ist, ist hiervon sorgfältig davon trennen. Entsprechend ist auch darauf hinzuweisen, dass in der vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall (….) im Schiedsspruch ausdrücklich Gerichtskosten verteilt wurden; dies ist in den hier streitgegenständlichen Fall nicht geschehen. 13 Falls man den BGH mit dem Antragsteller dahin verstehen wollte, dass die Festsetzung des Streitwertes dem Schiedsgericht generell verboten ist, könnte der Senat sich dieser Auffassung auch nicht anschließen. Denn dadurch würden Schiedsverfahren in allen Fällen, in denen nicht auf Geldleistung geklagt wird, faktisch unmöglich, da bei Uneinigkeit zwischen den Parteien über die Höhe des Streitwertes dessen Festsetzung (auch nicht vorläufig) erfolgen könnte mit der Folge, dass eine konkrete Kostenverteilung nicht möglich ist, obwohl diese auch nach der Auffassung des BGH (a.a.O, Ziff 27-29) durch das Schiedsgericht zu erfolgen hat. Auch eine vom Schiedsgericht zwingend vorzunehmende abstrakte Kostengrundentscheidung (vgl. BGH a.a.O) ist ohne Streitwertfestsetzung in diesen Fällen jedenfalls dann nicht möglich, wenn eine Kostenquote zu bilden ist, da sich das Obsiegen und Unterliegen nach dem Streitwert abbildet, den das Gericht aber nicht festsetzen dürfte. Im Übrigen hat der Antragsteller trotz offensichtlich fehlender Einigung der Parteien vom Schiedsgericht eine Streitwertfestsetzung (allerdings entsprechend seinen geringeren Angaben) erwartet, damit verstößt es gegen die Grundsätze des venire contra factum proprium, sich nach nun ihm ungünstiger Streitwertfestsetzung sich darauf zurückzuziehen, das Schiedsgericht dürfe den Streitwert gar nicht festsetzen. 14 Entgegen der Ansicht des Antragstellers war das Schiedsgericht auch berechtigt, über den Streitwert des angekündigten Antrags vom 11. Januar 2008 zu entscheiden. Denn nach § 1044 ZPO beginnt das Schiedsverfahren mit dem Empfang des Antrags auf Schiedsverfahren durch den Beklagten. Dieser Antrag muss einen Angabe des Streitgegenstandes enthalten und ist damit zwangsläufig für den Streitwert bestimmend und entscheidet auch, welcher Streitgegenstand “schiedshängig” wird. Dass der Antragsteller den Antrag dann mit Schriftsatz vom 11.5.2009 beschränkt hat, entfaltet, wie das Schiedsgericht richtig ausgeführt hat, keine Rückwirkung. 15 Dass die Streitwertfestsetzung willkürlich ist und gegen den ordre public verstößt, ist nicht erkennbar. Das wirtschaftliche Interesse ist bei nicht bezifferten Klagen eine übliche Kategorie, um den Streitwert zu ermitteln. Es war – siehe vorhergehender Absatz – auch korrekt, das Einleitungsschreiben des Antragstellers für die Streitwertermittlung heranzuziehen. Worin hier eine Falscherfassung des klägerischen Vortrages liegen soll, ist für den Senat nicht nachvollziehbar. Die Herleitung des wirtschaftlichen Interesses aus einem geschätzten (nachvollziehbar gerechneten) Börsenwert des Unternehmens ist jedenfalls nicht willkürlich. Selbst wenn sie fehlerhaft sein sollte (behauptet falsche Börsenwerte) reicht das für einen Ordre Public-Verstoß und damit einen Aufhebungsgrund nicht aus. 16 Dass das Schiedsgericht die Parteien persönlich (und nicht nur ihre Verfahrensbevollmächtigten) zur Streitwertfestsetzung anhören müsste, ist nicht erkennbar. Wenn die Verfahrensbevollmächtigten der Schiedsbeklagten schreiben, der Streitwert sei vom Schiedskläger zu gering angesetzt, vertreten sie Interessen ihrer Mandantschaft und nicht (nur) eigene Gebühreninteressen. Einen auf Streitwerterhöhung zielenden Rechtsbehelf haben die Schiedsbeklagten nicht erhoben, so dass es auf die vom Antragsteller hierzu zitierte Rechtsprechung nicht ankommt. 17 Hinsichtlich der Rüge der Befangenheit der Schiedsrichter nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 20. Mai 2011 im Ablehnungsverfahren …. , der den Parteien bekannt ist. 18 Die Ausführungen des Antragstellers zu den übergangenen Beweisangeboten sind verfahrensrechtlich schwer nachvollziehbar: Wie die Schiedsrichter den Schiedsklägervortrag verstanden haben, ergibt sich aus dem angegriffenen Schiedsspruch. Einer Beweisaufnahme darüber durch Vernehmung der Schiedsrichter bedurfte es schon deshalb nicht, ungeachtet der Frage, dass es verfahrensrechtlich in der ZPO nicht vorgesehen ist, dass ein Spruchkörper seine eigenen Mitglieder als Zeugen dazu befragen kann, wie sie Parteivortrag verstanden haben. Warum ein Schiedsspruch zwei Tage nach Erhalt eines Schriftsatzes des Schiedsklägers dessen rechtliches Gehör verletzen soll, bleibt dem Senat unerfindlich. Eventuelle Vereinbarungen der Schiedsrichter untereinander vor Annahme des Amtes mag der Antragsteller geltend machen, wenn es um das Honorar der Schiedsrichter geht. Im Übrigen hat der Antragsteller nur einen Schiedsrichter “ausgewählt”, der zweite kam von den Antragsgegnern und der Vorsitzende wurde vom BGH-Präsidenten bestimmt, so dass die Ausführungen dazu, dann hätte er andere Schiedsrichter bestimmt, wenig verständlich sind. 19 Auch eine vom Antragsteller behauptete “offensichtlich falsche” Berücksichtigung von Nebenkosten macht einen Schiedsspruch nicht willkürlich und damit aufhebbar. Eine vom Antragsteller behauptete offensichtliche Missachtung der Rechtsprechung des BVerfG kann der Senat nicht nachvollziehen. Der weitere Vorwurf des Antragstellers, das Schiedsgericht habe willkürlich die rechtlichen Maßstäbe vertauscht, verkennt die Ausführungen des Schiedsgerichts in grober Weise – das Schiedsgericht hat erörtert, dass auch eine Heranziehung von § 242 BGB dem Schiedskläger hier nicht hilft. Dass nach § 3 ZPO der Streitwert nach billigem Ermessen bestimmt wird, steht bereits auf S. 4 oben des Schiedsspruchs – die Anwendung von “billigem” Ermessen beschwert den Antragsteller auch nicht, denn “billiges Ermessen” ist im Zweifel enger als “freies Ermessen”. 20 Die Berücksichtigung der Einarbeitung in den Stoff durch das Schiedsgericht bei der Überlegung, ob der Streitwert in analoger Anwendung des § 47 GKG weiter gekappt wird, ist nicht willkürlich und nur eines von mehreren Argumenten. 21 Ob die Berichtigung im Schiedsspruch vom 13. Januar 2010 unzulässig gewesen sein könnte, kann dahin stehen, weil der Berichtigungsschiedsspruch kein eigenständiger Schiedsspruch, sondern Teil der ursprünglichen Entscheidung ist (Zöller-Geimer, ZPO § 1058 Rn. 4), so dass er nicht separat aufgehoben werden kann. 22 Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er dem Antragsteller nicht dahingehend folgen kann, dass in irgendeinem Schriftsatz der Antragsgegner ein Anerkenntnis seines Begehrens zu finden sei; vielmehr ist deutlich das Gegenteil der Fall, die Antragsgegner haben in der mündlichen Verhandlung auch Abweisungsanträge gestellt. Eine Entscheidung im Wege des Anerkenntnisses verbot sich damit. 23 Der hinsichtlich Ziffer III des Schiedsspruchs vom 28. Oktober 2010 gestellte Feststellungsantrag ist als Hilfsantrag (für den Fall, dass der Senat dem Aufhebungsantrag nicht stattgibt) zu verstehen. Ihm fehlt jedoch jedenfalls das Rechtsschutzbedürfnis, weil der vom Antragsteller beschrittenen Weg der “Leistungsklage” (= Aufhebung des Schiedsspruchs) vorrangig ist (Subsidiarität der Feststellungsklage). 24 2) Schiedsspruch vom 5. Februar 2010 25 Soweit der Antragsteller den Erlass des Schiedsspruchs trotz laufenden Ablehnungsverfahrens rügt, ist dies angesichts der Entscheidung des Senats zur Unbegründetheit des Ablehnungsgesuchs (…) nunmehr überholt. 26 Soweit der Antragsteller eine fehlende Begründung wegen Fehlens eines Tatbestandes rügt, kann er damit nicht durchdringen. Ganz offensichtlich sind dem Antragsteller die in Bezug genommenen Anträge auf Kostenerstattung bekannt, sonst hätte er nicht umfangreich hierzu Stellung nehmen können. Auch die eingezahlten Vorschussbeträge sind ihm bekannt; dass insoweit durch den Schiedsspruch inhaltliche Unsicherheiten entstanden sein könnten, wird nicht nachvollziehbar gemacht. Da der Schiedsspruch einem Kostenfestsetzungsbeschluss gleichzustellen ist und es gerichtlich unüblich ist, diesen mit einem Tatbestand zu versehen, kann von einem “Kostenschiedsspruch” nicht mehr an Begründung verlangt werden (vgl. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, Rn 1772; BayObLG 10.7. 2003 – 4Z Sch 12/03 - zit nach juris) 27 Hinsichtlich des Verbots des Richtens in eigener Sache wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Der Antragsteller ist im Verhältnis zu den Schiedsrichtern, die ihren Honoraranspruch aus den gezahlten Vorschüsse befriedigt haben, auf den Rückforderungsprozess verwiesen (OLG München 01.04.2010 - 34 Sch 019/09, zit. nach juris). Da der Antragsteller die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen hat (vgl. dazu oben), ist es korrekt, dass er den Antragsgegnern auch die geleisteten Vorschüsse ersetzen muss. 28 Hinsichtlich der Frage, wie die Schiedsrichter das Vorbringen des Antragstellers verstanden haben, kann ebenfalls nach oben verwiesen werden. 29 Hinsichtlich der weiteren auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützten umfangreichen materiell-rechtlichen Rügen zur Kostenfestsetzung darf der Senat darauf hinwiesen, dass sich der Schiedsspruch zu all diesen Fragen, wenn auch im Ergebnis nicht im Einklang mit der Ansicht des Antragstellers, verhält. Angesichts dessen ist eine Gehörsverletzung, auf die allein hier ein Aufhebungsantrag gestützt werden könnte, nicht ansatzweise ersichtlich. Rechtliches Gehör bedeutet, dass das Gericht den Vortrag zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht, nicht jedoch, dass das Gericht diesem auch folgt. Art 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte auch nicht, alle Einzelpunkte des Partievortrags auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216f.; BGH 10.5.2205 VI ZR 89/04 WuM 2005, 475). Auch wenn das Schiedsgericht nicht zu jeder einzelnen Volte der Argumentation des Antragstellers im Schiedsspruch Stellung genommen hat, indiziert dies demzufolge keine Gehörsverletzung. Soweit der Antragsteller meint, willkürliches verhalten des Schiedsgerichts liege auf der Hand, kann der Senat dem nicht folgen; Willkür liegt nur dann vor, wenn ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG 17.8.2005 - 1 BvR 1165/05 zit nach juris). Dafür ist vorliegend trotz der wortreichen Ausführungen des Antragstellers nichts erkennbar. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO entsprechend. 31 Als Verfahrenswert wurde die Hälfte der streitigen Kosten des Schiedsverfahrens entsprechend der Angaben des Antragstellers, denen die Antragsgegner nicht entgegengetreten sind, angesetzt. 32 Die umfangreichen nicht nachgelassenen Schriftsätze des Antragstellers boten keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 20 Sch 02/08 | 17.04.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Anerkennung; - Vollstreckbarerklärung; - Schiedsspruch, ausländisch; - formelle Antragsbefugnisse; Präklusion, sonstige Aufhebungs-/Versagungsgründe: - rechtliches Geh& | |
B E S C H L U S S: 1. Der als Urteil bezeichnete und zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine vom 27. August 2007 (Az. 107g/2007) mit folgendem Inhalt: "Die Firma "O. GmbH" (W.straße, B) wird verpflichtet, nach der Zustellung des vorliegenden Urteils an die geschlossene Aktiengesellschaft "A.P.K." (Ukraine, Stadt K., per. B.) …77 EUR als Hauptsachenforderung, als Erstattung der gezahlten Anwaltskosten 398,61 EUR sowie die Gerichtsgebühr in Höhe von 1.839,70 EUR, insgesamt somit 18.070,08 EUR unverzüglich zu zahlen." wird für vollstreckbar erklärt. 2. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 4. Der Verfahrenswert wird auf 18.070,08 EUR festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Parteien vereinbarten mit Vertrag vom 18. Oktober 2004 die Lieferung von pharmazeutischen Präparaten und Produkten für medizinische Zwecke an die Antragstellerin. Unter Ziffer 11 dieses Vertrages regelten sie die Zuständigkeit des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine für den Fall einer Streitigkeit zwischen ihnen. Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin, die sich an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt hatte, mit Schiedsspruch vom 27. August 2007 zur Zahlung des Hauptsachebetrages in Höhe von 15.831,77 EUR, der Anwaltskosten in Höhe von 398,61 EUR sowie der Gerichtskosten in Höhe von 1.839,70 EUR. Nach dem Tatbestand des als Urteil bezeichneten Schiedsspruchs hatte die Antragsgegnerin an die Antragstellerin Waren im Wert von 2.337.246,74 EUR geliefert, während die Antragstellerin an die Antragsgegnerin 2.431.881,12 EUR überwiesen hatte. Da die Antragsgegnerin keine weiteren Lieferungen mehr erbrachte, ergab sich zu Gunsten der Antragstellerin wegen des geminderten Wertes der bis dahin gelieferten Ware eine Überzahlung von 94.634,38 EUR, worauf die Antragsgegnerin 78.802,61 EUR zahlte. Hinsichtlich der Restforderung in Höhe von 15.831,77 EUR rief die Antragstellerin das Internationale Kommerzielle Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine an. Aus dem Schiedsspruch ergibt sich ferner, dass das Schiedsgericht am 1. Juni 2007 Kopien der Aktenunterlagen (einschließlich der Klage), die Geschäftsordnung und die Liste der Schiedsrichter des Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine per Einschreiben mit Rückschein an die Beklagte unter der im Rubrum angegebenen Anschrift zugestellt hatte, dieses Einschreiben jedoch am 2.Juli 2007 mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt wurde. Gemäß Art. 3.1 des Gesetzes der Ukraine "Über das Internationale Kommerzielle Schiedsgericht" gelte daher das Einschreiben an die Schiedsbeklagte als zugestellt. Die Terminsladung zum 27. August 2007 wurde ebenfalls per Einschreiben mit Rückschein an die Antragsgegnerin zugestellt; sie wurde mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurückgeschickt. Spätestens am 7. Dezember 2007 erhielt die Antragsgegnerin durch das Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 5. Dezember 2007 Kenntnis von dem Schiedsspruch. Die Antragstellerin behauptet, der Schiedsspruch sei der Antragsgegnerin mit Einschreibebrief am 6.September 2007 zugestellt worden, jedoch mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Schiedsgericht zurückgegangen. Sie ist der Auffassung, dass die Antragsgegnerin mit den geltend gemachten Anerkennungsverweigerungsgründen präkludiert sei, weil sie ihre fristgemäße Geltendmachung im ukrainischen Aufhebungsverfahren versäumt habe. Nach Art. 9.2 (1)-2 und Art. 9.2(2)-2 der Verfahrensordnung des Ukrainischen Internationalen Handelsschiedsgerichts würden Verstöße gegen das rechtliche Gehör zur Aufhebung durch das staatliche Gericht in Kiew führen, das aber binnen drei Monaten "nach dem Eingang des Schiedsspruchs" angerufen sein müsse (Art. 9.3 Verfahrensordnung). Gemäß Art. 34 des Ukrainischen Gesetzes "Über das internationale kommerzielle Schiedsgericht" könne ein Schiedsspruch wegen Verstoßes gegen das rechtliche Gehör binnen drei Monaten nach dem Eingang des Schiedsspruchs beim staatlichen Gericht der Ukraine angefochten werden. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch wie aus dem Tenor zu 1. ersichtlich für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Sie behauptet, sie sei an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt worden. Weder die Schiedsklage noch der Schiedsspruch seien ihr zugestellt worden. Im Übrigen bestehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch der Antragsstellerin nicht, da sie von der Antragstellerin eine Überzahlung von 94.103,00 EUR erhalten habe mit der Weisung, diese an die Firma G. in Lettland weiterzuleiten. Diesem Auftrag sei sie nachgekommen. Am 4. und 5. April 2007 habe die Firma G. 79.000,00 EUR an sie rücküberwiesen; diesen Betrag habe sie an die Antragstellerin weitergeleitet. Demnach seien 15.103,00 EUR bei der Firma G. verblieben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß § 1061 Abs.1 ZPO i. V. m. Art I ff. UNÜ (New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958, BGBl. 1961 II S.122) zulässig und begründet. Die Voraussetzungen nach Art. III ff. UNÜ für die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 27. August 2007 liegen vor. 1. Das New Yorker Übereinkommen ist auf den zwischen den Parteien ergangenen Schiedsspruch anzuwenden, denn dieser ist in einem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als der Bundesrepublik Deutschland ergangen (Art. I Abs.1 UNÜ). 2. Die formellen Erfordernisse der Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach Art IV UNÜ i. V. m. Art. VII Abs.1, § 1064 Abs.1 und 3 ZPO sind gegeben; die Antragstellerin hat eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. 3. Ein die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung nach Art. V UNÜ rechtfertigender Grund liegt nicht vor. a) Der Schiedsspruch ist für die Parteien nach der Schiedsklausel in dem Vertrag vom 18.10.2004 und nach dem Tenor des "Urteils" endgültig und unanfechtbar (Art. V Abs.1 e UNÜ). Die Möglichkeit, den Schiedsspruch im Erlassstaat auf anderem Wege als durch Rechtsbehelf nachträglich zu beseitigen, steht der Verbindlichkeit nicht entgegen (BGH, Urteil vom 18.1.1990 – III ZR 269/88 -, NJW 1990, 2199). b) Die Antragsgegnerin ist mit ihrer Berufung auf Anerkennungsverweigerungsgründe präkludiert, weil sie ihre fristgemäße Geltendmachung im ukrainischen Aufhebungsverfahren versäumt hat. Spätestens am 7. Dezember 2007 ist der Antragsgegnerin der Schiedsspruch zugegangen, so dass bei einer Frist von drei Monaten für die Geltendmachung einer Aufhebungsklage vor den ukrainischen Gerichten dieser Rechtsbehelf nicht mehr zulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 1.2.2001 – III ZR 332/99 -, NJW-RR 2001,1059, das er noch nach altem Schiedsverfahrensrecht zu entscheiden hatte, an dem Grundsatz festgehalten, dass dann, wenn von einem fristgebundenen Rechtsbehelf im Ursprungsland kein Gebrauch gemacht werde, die Rechtsverteidigung insoweit auch im deutschen Vollstreckbarerklärungsverfahren präkludiert sei. Dieser tradierten Linie folgen für das ab 1.1.1998 geltende Schiedsverfahrensrecht auch das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 27.3.2006 – 9 SCH 2/05 -, SchiedsVZ 2006, 335) sowie teilweise die Kommentarliteratur (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Kap. 27 Rn.2546 f.; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1061 Rn. 20). Insoweit wird zur Begründung angeführt, dass sich dem Übereinkommen (UNÜ) keine abschließende Regelung zur Frage der Präklusion entnehmen lasse, so dass dem nationalen Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum zukomme. Der deutsche Gesetzgeber habe von dieser Möglichkeit nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht. Gegen eine Auslegung, die die Geltendmachung präkludierter Gründe ausschließe, spreche, dass der ausländische Normgeber dem nationalen durch die Einführung eines befristeten Rechtsbehelfs mit präkludierender Wirkung die Prüfung eines Versagungsgrundes in Deutschland einschränken könnte. Auf der anderen Seite würden auch nach § 1060 Abs. 2 S. 3 die Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 nicht berücksichtigt, wenn die Frist für einen Aufhebungsantrag abgelaufen sei. Im Interesse einer einheitlichen Beurteilung sollte deshalb auch die Präklusion derartiger Gründe nach einem anderen als dem deutschen Recht anerkannt werden, denn der deutsche Gesetzgeber habe mit § 1059 einerseits und der Einbeziehung des UNÜ in das deutsche Recht durch § 1061 andererseits parallele Regelungen getroffen (vgl. Musielak/Voit a. a. O.). Das UNÜ verhindere gemäß Art. VII Abs.1 auch keine anerkennungsfreundlichere Praxis nationalen Rechts, sodass eine teleologische Reduktion im Hinblick auf die schon unter altem Recht bestehenden Gründe den Gerichten nach wie vor freistehe (OLG Karlsruhe, a. a. O.). Dieser Auffassung schließt sich der Senat an. c) Im Übrigen hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegnerin einen Anerkennungsverweigerungsgrund nach Art. V Abs.1 b UNÜ nicht substanziiert darlegen und beweisen können. Zwar ist unstreitig, dass sich die Antragsgegnerin nicht am Schiedsverfahren beteiligt hat und sowohl die verfahrenseinleitenden Schriftstücke als auch die Terminsladung wieder zu den Schiedsakten zurückgelangt sind, ohne dass die Antragsgegnerin davon Kenntnis genommen hat. Jedoch bedeutet dieser Vorgang nicht, dass die Antragsgegnerin nicht gehörig von der Bestellung der Schiedsrichter oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden ist. Für eine ordnungsgemäße Zustellung reichen auch Zustellungsfiktionen (Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1061 Rn. 53; BayObLG, Beschluss vom 16.3.2000 – 4 Z Sch 50/99-, NJW-RR 2001, 431). Hier ergibt sich schon aus dem Schiedsspruch, dass das Schiedsgericht am 1. Juni 2007 Kopien der Aktenunterlagen (einschließlich der Klage), die Geschäftsordnung und die Liste der Schiedsrichter des Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine per Einschreiben mit Rückschein an die Beklagte unter der im Rubrum angegebenen Anschrift zugestellt hatte, dieses Einschreiben jedoch am 2.Juli 2007 mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" und dem Stempel der Deutschen Post zurückgeschickt wurde. Gemäß Art. 3.1 des Gesetzes der Ukraine "Über das Internationale Kommerzielle Schiedsgericht" gilt damit das Einschreiben an die Schiedsbeklagte als zugestellt. Einwendungen hiergegen hat die Antragsgegnerin nicht erhoben. d) Auch ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nach Art. V Abs.2 b UNÜ in Verbindung mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, denn die Terminsladung zum 27. August 2007, die nach dem Inhalt des Schiedsspruchs an die Antragsgegnerin unter der hier bekannten Anschrift versendet wurde, ist ebenfalls mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" und dem Stempel der Deutschen Post zur Schiedsakte zurückgelangt. Gemäß Art. 3.1 des Gesetzes der Ukraine "Über das Internationale Kommerzielle Schiedsgericht" gilt damit das Einschreiben an die Schiedsbeklagte als zugestellt. e) Der Einwand der Antragsgegnerin, sie habe am 25. Januar 2007 15.103,00 EUR auf Weisung der Antragstellerin an die Firma G. weitergeleitet, ist unbeachtlich, denn er hätte vor dem ukrainischen Schiedsgericht geltend gemacht werden müssen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs.2 ZPO. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Frankfurt a.M. | 2-13 O 302/10 | 15.12.2011 | ||
G R U N D U R T E I L: Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Tatbestand: Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch, weil der Beklagte ihn nicht für die Olympischen Spiele in Peking im Jahr 2008 nominiert hat. Der Kläger war seit 1997 professioneller Leichtathlet in der Disziplin Dreisprung. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, der u.a. ausschließlich für die Endnominierung deutscher Sportler für die Olympischen Spiele zuständig ist. Um Mitglied der deutschen Olympiamannschaft zu werden, musste der Kläger zunächst vom zuständigen Spitzensportverband - D… - dem Beklagten vorgeschlagen werden, welcher dann die endgültige Entscheidung über die Nominierung zu treffen hatte. In einer zwischen dem Kläger und dem D geschlossenen Athletenvereinbarung vom 24.11.2006/04.01.2007 (Anlage K1, Bf. 25 ff. d. A.) heißt es hierzu in Ziff. 2.2.1. „Der D nominiert den Athleten für Einsätze in der Nationalmannschaft auf der Grundlage der verbindlichen D-Nominierungsrichtlinien in der jeweils gültigen Fassung. Diese werden dem Athleten jeweils zu Beginn des Kalenderjahres zur Kenntnis gegeben. Ausgenommen sind Nominierungen für die Olympischen Spiele, die in der Zuständigkeit des nationalen Olympischen Sportbundes (DOSB) liegen. Hier schlägt der D dem DOSB den Athleten, soweit zutreffend, auf der Grundlage der DOSB-Nominierungsrichtlinien vor." Am 13.03.2007 und 24.07.2007 verabschiedete der Beklagte die „Grundsätze zur Nominierung der Olympiamannschaft Peking 2008" (Anlage K2, Bl. 31 ff. d.A.). Unter Ziff. 2.1 heißt es dort: „Das eigenständige Erreichen von Quoten-/Startplätzen gem. der vom IOC gemeinsam mit den internationalen Verbänden vorgegebenen Kriterien bzw. die Erfüllung von Qualifikationsleistungen ist notwendige Voraussetzung für eine Olympiateilnahme. Dies allein stellt jedoch grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Nominierung dar." Unter Ziff. 2.2 heißt es: „Voraussetzung für eine mannschafts- und disziplinbezogene und für eine namentliche Benennung ist grundsätzlich der Leistungsnachweis einer begründeten Endkampfchance bei den Olympischen Spielen in Peking 2008. Diese muss für jeden Spitzenverband sportartspezifisch, jedoch unter Berücksichtigung der Chancengleichheit und Vergleichbarkeit innerhalb der gesamten Olympiamannschaft erarbeitet und abgestimmt werden. Dabei ist die ausschließliche Platzierung in der unbereinigten bzw. bereinigten Weltrangliste nicht ausreichend." Unter Ziff. 3 „Sportartspezifische Nominierungskriterien" heißt es: „Die inhaltliche Ausarbeitung der Kriterien erfolgt gemeinsam zwischen dem Geschäftsbereich Leistungssport des DOSB, den Spitzenverbänden und den betreffenden Aktiven Sprechern der Verbände/Disziplinen." Am 06.12.2007 legte der D die Nominierungsrichtlinien 2008 u.a. für die Olympischen Spiele in Peking fest (Anlage K4, BI. 35 ff. d. A.). In der Präambel heißt es u.a.: „Grundsätzlich sollen zu den jeweiligen internationalen Jahreshöhepunkten diejenigen Athletinnen und Athleten nominiert werden, die zum Nominierungszeitpunkt die bestmögliche Platzierung beim Saisonhöhepunkt erwarten lassen. Dabei werden die absolute Jahresbestleistung, die Leistungsentwicklung in der Saison, die Konstanz der Leistungen und der unmittelbare Vergleich mit Konkurrenten bei den festgelegten Nominierungswettkämpfen sowie die Platzierung in der aktuellen Welt- bzw. europäischen Bestenliste zum Nominierungszeitpunkt bewertet. Die Nominierungsrichtlinien des D haben sich langfristig bewährt, sie führen zu mehr Verständnis, Sicherheit und Transparenz der Nominierungen. Die Veröffentlichung soll dazu beitragen, allen Athleten/innen, den Trainern und Betreuern, den Vereinen und Landesverbänden rechtzeitig und langfristig die Anforderungen und Modalitäten für die Teilnahme an den internationalen Wettkampfhöhepunkten zur Kenntnis zu bringen, damit die hinführenden Trainings- und Wettkampfplanungen individuell und zielgerichtet vorgenommen werden können." Unter Ziff. 3.1. (Olympische Spiele) heißt es: „Die Nominierung für die Olympischen Spiele erfolgt durch den DOSB auf Vorschlag des Vizepräsidenten Leistungssport des D auf der Grundlage der mit dem DOSB zum 01.05.2007 und im November 2007 abgestimmten Nominierungsani'orderungen, die vom DOSB-Präsidium abschließend am 06.12.2007 verabschiedet wurden." Unter Ziff. 3.1.2. heißt es: „Die Olympianorm ist dann erfüllt, wenn in den Disziplinen, in denen die 1. und 2. Norm benannt ist, beide Normen mindestens je einmal in einer der unter 3.1.1 benannten Veranstaltungen erreicht wurde. Im Hoch-, Weit- und Dreisprung gilt die Olympianorm auch dann als erfüllt, wenn nicht die höhere Normanforderung (mit Erfüllung der lAAF-A-Norm), sondern die alternativ benannte Normanforderung erfüllt wurde." Unter Ziff. 3.1.9 (D-Olympianorm 2008) finden sich für die Disziplin Dreisprung (Männer) die folgenden Weiten: „1. Norm: 17,10m, 2. Norm: oder 2 x 17,00m." Ob Ziff. 3.1.2. i.V.m. Ziff. 3.1.9. der Nominierungsrichtlinien so zu verstehen ist, dass die in der zweiten Norm vorgesehene Weite von zwei Mal 17,00 Metern in zwei verschiedenen Veranstaltungen erreicht worden sein muss oder ob es genügt, dass die Weite zwei Mal bei einer Veranstaltung erzielt wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Für die Weltmeisterschaft 1997 war erstmals folgender Passus in die Nominierungsrichtlinien eingeführt worden: „Als zweimalige Normerfüllung wird nur anerkannt, wenn diese in zwei Veranstaltungen an zwei verschiedenen Tagen erfolgte." Der Passus wurde auch in den Richtlinien für die Olympischen Spiele 2000 in Sydney beibehalten. Für die Olympischen Spiele 2004 in Athen wurde der Passus nicht mehr aufgenommen. Zugleich wurden alle Nominierungsanforderungen, in denen die zweimalige Normerfüllung gefordert oder als Option ermöglicht wurde, gestrichen. In den Nominierungsrichtlinien für die Olympischen Spiele 2008, die die Erfüllung der Norm durch zweimaliges Erreichen eines bestimmten Ergebnisses wieder zuließen, findet sich ein ausdrückliches Erfordernis, dass das Ergebnis bei zwei verschiedenen Veranstaltungen erreicht werden muss, nicht. Innerhalb des vorgesehenen Nominierungszeitraums vom 01.03.2008 bis 06.07.2008 erzielte der Kläger auf dem 14. W. Springermeeting - einer Qualifizierungsveranstaltung gem. Ziff. 3.1.1 der Nominierungsrichtlinien - am 25.06.2008 im Vorkampf eine Weite von 17,00 Metern und im Endkampf eine Weite von 17,04 Metern. Innerhalb einer vom D bis zum 13. Juli 2008 verlängerten Frist erzielte der Kläger bei einem Wettkampf in T. bei unzulässigem Rückenwind von 2,3 Metern pro Sekunde eine Weite von 17,09 Metern. Der D schlug den Kläger dem Beklagten in der Folge nicht zur Nominierung vor, weil er der Ansicht war, dass Ziff. 3.1.2 der Nominierungsrichtlinien erfordere, dass die in der 2. Norm genannte Weite von zwei Mal 17 Metern in zwei verschiedenen Wettkämpfen erzielt wurde. Der Kläger erwirkte daraufhin gegenüber dem D im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes einen Beschluss des Deutschen Sportschiedsgerichts vom 19.07.2008, Az.: DIS-SV-SP… (Anlage K 9, Bl. 73 ff. d, A.), der den D verpflichtete, den Kläger gegenüber dem Beklagten zur Nominierung vorzuschlagen. Nach Ansicht des Einzelschiedsrichters reichte es aus, dass der Kläger die Norm innerhalb eines Wettkampfes zweimal erfüllt hatte. Der D schlug den Kläger dem Beklagten daraufhin am 20.07.2008 zur Nominierung vor. In seiner Nominierungssitzung vom 21.07.2008 lehnt der Beklagte eine Nominierung des Klägers ab. Der Kläger beantragte daraufhin beim Landgericht Frankfurt am Main den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die den Beklagten verpflichten sollte, den Kläger zu nominieren. Das Landgericht Frankfurt wies den Antrag mit Beschluss vom 22.07.2008, Az. 2-19 O 210/08, (Anlage K 10, Bl. 90 ff. d. A.) zurück. Die sofortige Beschwerde des Klägers wurde vom OLG Frankfurt mit Urteil vom 30.07.2008, Az.: 4 W 58/08, (Anlage K11, Bl. 93 ff. d. A.) zurückgewiesen. Das OLG Frankfurt legte Ziff. 3.1.2 der Nominierungsrichtlinien dabei dahingehend aus, dass die Weite von 17,00 Metern in zwei verschiedenen Wettkämpfen erzielt werden musste. Im Schiedsverfahren forderte der D den Kläger sodann auf, Hauptsacheklage zu erheben. Mit Endschiedsspruch vom 17.12.2009, Az.: DIS-SV-SP-…, (Anlage K6, Bl. 47 ff. d. A.) stellte das Deutsche Sportschiedsgericht fest, dass der D verpflichtet war, den Kläger gegenüber dem Beklagten zur Nominierung vorzuschlagen. Das Sportschiedsgericht kam wie zuvor der Einzelschiedsrichter zu dem Ergebnis, dass es ausreichend gewesen sei, dass die Weite von 17,00 Metern zwei Mal in einer Veranstaltung erreicht wurde. Der Kläger ist der Ansicht, ihm stehe gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch zu, weil der Beklagte ihn trotz bestehenden Nominierungsanspruchs nicht für die Olympischen Spiele nominiert habe. Entsprechend der Entscheidung des OLG Frankfurt im einstweiligen Verfügungsverfahren sei davon auszugehen, dass der Beklagte das ihm zustehende Nominierungsermessen durch die am 13.03.2007 beschlossenen Nominierungsgrundsätze konkretisiert und sich insoweit einer Selbstbindung unterworfen habe. Ziff. 3.1.2 und 3.1.9 der Nominierungsrichtlinien 2008 hätten vom Kläger -entsprechend der Einschätzung des Sportschiedsgerichts - so verstanden werden müssen, dass das zweimalige Erzielen einer Weite von 17,00 m bei einer Veranstaltung für die Normerfüllung ausreiche. Dafür spreche zum einen der Wortlaut der Richtlinie. Im Übrigen dürften etwaige Unklarheiten bei der Formulierung nicht zu Lasten des Klägers gehen, da der Beklagte die Nominierungsrichtlinien gemeinsam mit dem D als Monopolverband einseitig gegenüber dem Kläger festgelegt habe und rechtgeschäftliche Texte gegen denjenigen auszulegen seien, der die Formulierungsverantwortung trage. Überdies spreche die Formulierungshistorie für eine Auslegung im Sinne des Klägers. Der Kläger habe die Nominierungsrichtlinien nach Abschaffung des Kriteriums der zweimaligen Normerfüllung im Jahr 2004 und Wiedereinführung der Möglichkeit im Jahr 2008 so verstehen müssen, dass es nun anders als noch bei den Olympischen Spielen in Sydney im Jahr 2000 nicht erforderlich sei, dass die 2. Norm bei zwei verschiedenen Wettkämpfen erzielt werden muss. Das Kriterium der Leistungskonstanz sei ein nachrangiges Nominierungskriterium gewesen, welches der Beklagte in den Richtlinien auch nicht konsequent umgesetzt habe. Vorrangiges Ziel der Nominierungsrichtlinien sei die Auswahl von Athleten gewesen, die zum Nominierungszeitpunkt die bestmögliche Platzierung zum Saisonhöhepunkt erwarten ließen. Es sei gerade Ausdruck eines besonderen Leistungsvermögens, wenn es einem Athleten gelinge, sich im Laufe eines Wettkampfes zu steigern. Der Kläger ist der Ansicht, der Beklagte habe bei seiner Entscheidung über die Nichtnominierung auch schuldhaft gehandelt, da er vor dem Hintergrund der Entscheidung des Deutschen Sportschiedsgerichts im Eilverfahren hätte erkennen können, dass der Kläger einen Nominierungsanspruch hatte. Der Beklagte habe billigend in Kauf genommen, den Kläger trotz bestehenden Nominierungsanspruchs nicht zu nominieren. Der Kläger beziffert die ihm aufgrund der Nichtnominierung entstandenen - im einzelnen streitigen - Schäden auf mindestens 133.500,00 Euro. Hiervon entfallen nach seinem Vortrag 3.000,00 Euro auf den Wert der dem Kläger entgangenen Olympiaausrüstung. Dem Kläger seien überdies Antritts- und Preisgelder für Veranstaltungen entgangen, zu denen er wegen der fehlenden Olympiateilnahme gar nicht eingeladen wurde bzw. wofür ihm keine oder geringere Startgelder als Olympiateilnehmern gezahlt worden seien. Den insoweit entstandenen Schaden beziffert der Kläger für die Saison 2008 auf mindestens 14.000,00 Euro und für die Saison 2008 auf mindestens 15.000,00 Euro. Dem Kläger seien weiter Sponsorengelder aus einem mit der C GmbH geschlossenen Sponsorenvertrag vom 29.07.2007 in Höhe von insgesamt 90.000,00 Euro sowie eine Prämie der Stiftung S in Höhe von 1.500,00 Euro entgangen. Der Kläger beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von mindestens 133.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage wegen entgegenstehender Rechtskraft der Entscheidung des OLG Frankfurt im einstweiligen Verfügungsverfahren bereits für unzulässig. Jedenfalls liege keine Pflichtverletzung des Beklagten vor, da das OLG Frankfurt bindend entschieden habe, dass dem Beklagten bei seiner Entscheidung keine Auslegungs- oder Ermessensfehler unterlaufen seien. Der Beklagte trägt weiter vor, er habe den Kläger nicht nominiert, weil nach Regel 180.21 der Competition Rules des Internationalen Verbandes in die offizielle Wettkampfwertung lediglich die beste Leistung eines Wettkämpfers falle. Der Kläger habe die geforderte Weite von 17,00 Metern daher in zwei verschiedenen Wettkämpfen erreichen müssen. Nur ein konstantes Leistungsniveau könne die Erfüllung der 2. Norm belegen und eine Endkampfchance begründen. Bei den letzten Wettkämpfen vor der Nominierungsentscheidung habe der Kläger die notwendige Wettkampfstabilität nicht nachgewiesen, vielmehr sei davon auszugehen gewesen, dass es sich bei der Weite von 17,04 Metern lediglich um einen Ausreißer nach oben gehandelt habe. Der Beklagte ist weiter der Ansicht, die Nominierungsrichtlinien seien nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar. Entscheidend sei hierbei nicht, wie Dritte die Richtlinien verstehen, sondern wie der Beklagte sie verstanden habe. Gerichte dürften daher nur prüfen, ob die vom Beklagten vorgenommene Auslegung möglich sei. Aufgrund der in seinem Sinne ergangenen Entscheidungen des LG und OLG Frankfurt im einstweiligen Verfügungsverfahren könne jedenfalls nicht von einem Verschulden des Beklagten ausgegangen werden. Überdies treffe den Kläger ein den Anspruch ausschließendes Mitverschulden, da er es versäumt habe, den Wortlaut der früheren Nominierungsrichtlinien im einstweiligen Verfügungsverfahren vorzubringen. Schließlich sei die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtsmissbräuchlich. Der Beklagte behauptet hierzu, dass der Kläger selbst davon ausgegangen sei, die Norm noch nicht erfüllt zu haben, denn er habe nach dem 14. W. Springermeeting am 25.06.2008 - unstreitig - an weiteren Wettkämpfen teilgenommen und versucht, die Norm nochmals zu erreichen. Letztlich sei der Anspruch wegen Zeitablaufs verwirkt. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und die Erklärungen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig. Die Rechtskraft der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main im einstweiligen Verfügungsverfahren stünde allenfalls einem weiteren gleichartigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, nicht hingegen der Erhebung einer Schadensersatzklage entgegen. Die Klage ist dem Grunde nach auch begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen schuldhafter Verletzung einer zwischen den Parteien bestehenden vorvertraglichen Sonderverbindung zu (§ 280 Abs. 1 BGB). Eine Nominierung begründet ein Vertragsverhältnis zwischen Sportler und Verband. Hieraus ergibt sich im Vorfeld zugleich eine vorvertragliche Sonderverbindung, die die Vertragsfreiheit des Verbandes als Monopolisten einschränkt und ihn zur Gleichbehandlung seiner potentiellen Vertragspartner verpflichtet (OLG Frankfurt, Urteil v. 30.07.2008, Az.: 4 W 58/08, S. 6; Fritzweiier/Pfister/Summerer, Praxishandbuch Sportrecht, 2. Aufl. 2007, S. 162; Rn. 128). Der Beklagte hat seine Pflichten aus der zwischen den Parteien danach bestehenden vorvertraglichen Sonderverbindung verletzt, indem er den Kläger trotz bestehenden Nominierungsanspruchs nicht zu den Olympischen Spielen 2008 nominierte. Dem Kläger stand gegen den Beklagten aus der vorvertraglichen Sonderverbindung i.V.m. § 242 BGB, Art. 3 Abs. 1 GG, den Nominierungsgrundsätzen des Beklagten und den Nominierungsrichtlinien des D ein Nominierungsanspruch zu. Zwar hat der Beklagte in Ziff. 2.1 seiner Nominierungsgrundsätze festgelegt, dass die Erfüllung der Qualifikationsnorm Voraussetzung für die Nominierung sei, die Erfüllung der Qualifikationsnorm aber noch keinen Anspruch auf Nominierung begründe. Der Beklagte hat das ihm bei der Nominierungsentscheidung grundsätzlich zustehende Ermessen jedoch in den von ihm beschlossenen Nominierungsgrundsätzen konkretisiert und sich insoweit einer Selbstbindung unterworfen (OLG Frankfurt, a.a.O. S. 7; vgl. auch BGH Urt. v. 12.03.1990, II ZR 179/89, juris Rn. 13 -„ Schärenkreuzer“). Nach Ziff. 2.2. der Nominierungsgrundsätze des Beklagten war Voraussetzung für die Benennung eines Athleten der Leistungsnachweis einer begründeten Endkampfchance. Die sportartspezifischen Nominierungskriterien, die eine begründete Endkampfchance belegen sollten, waren gem. Ziff. 2.2. und 3 der Nominierungsgrundsätze des Beklagten zwischen dem Geschäftsbereich Leistungssport des DOSB, den Spitzenverbänden und den betreffenden Aktivensprechern der Verbände/Disziplinen auszuarbeiten. An diese Vorgabe seiner Nominierungsgrundsätze war der Beklagte insoweit gebunden, als die entsprechend herausgearbeiteten und in den Nominierungsrichtlinien des D niedergelegten sportartspezifischen Kriterien zugleich das Vorliegen einer begründeten Endkampfchance indizierten. Im Falle der Normerfüllung durfte dem Kläger die Nominierung daher nicht mit der Begründung der fehlenden Endkampfchance verweigert werden (OLG Frankfurt, a.a.O.). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist den Gerichten die Auslegung der Nominierungsrichtlinien nicht verwehrt. Anders als bei der vom Beklagten zitierten Rechtsprechung des BFH geht es vorliegend nicht um die Auslegung interner Verwaltungsanweisungen, sondern um die Auslegung von an Dritte gerichteten Nominierungsanforderungen. Ausweislich Abs. 4 S. 1 der Präambel der Nominierungsrichtlinien haben diese gerade den Zweck, zu mehr Verständnis, Sicherheit und Transparenz der Nominierungen zu führen, Die Athleten sollen sich an den in den Richtlinien niedergelegten Kriterien orientieren und sich auf diese einstellen können. Maßgeblich kann daher gerade nicht sein, wie der Beklagte die Richtlinien verstanden hat, sondern wie sie nach objektivem Empfängerhorizont zu verstehen waren (§§ 133, 157 BGB). Entgegen der Ansicht des Beklagten stehen einer gerichtlichen Auslegung auch nicht die Vereinsautonomie und die Nominierungshoheit des Beklagten entgegen. Danach mag es den Gerichten zwar verwehrt sein, die Richtlinien auf ihre inhaltliche Richtigkeit und Angemessenheit zu prüfen oder bei fortbestehendem Ermessen des Beklagten eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Hat sich der Beklagte jedoch durch die Aufstellung objektiver Leistungskriterien einer Selbstbindung unterworfen, die zu einer Ermessensreduzierung auf „0" führt (OLG Frankfurt, a.a.O. S. 10), sind diese aufgestellten Kriterien auch einer gerichtlichen Auslegung zugänglich. Legt man die in Ziff. 3.1.2 i.V.m. Ziff. 3.1.9 der Richtlinien aufgestellten Voraussetzungen danach nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont aus, hat der Kläger die Nominierungskriterien erfüllt. Konkret heißt es hierzu in Ziff. 3.1.2: „Die Olympianorm ist dann erfüllt, wenn in den Disziplinen, in denen die 1. und 2. Norm benannt ist, beide Normen mindestens je einmal in einer der unter 3.1.1. benannten Veranstaltungen erreicht wurde. Im Hoch-, Weit- und Dreisprung gilt die Olympianorm auch dann als erfüllt, wenn nicht die höhere Normanforderung (mit Erfüllung der IAAF-A-Norm), sondern die alternativ benannte Normanforderung erfüllt wurde." Unter Ziff. 3.1.9 finden sich für die Disziplin Dreisprung folgende Weiten: „1. Norm: 17,10m, 2. Norm: oder 2 x 17,00m." Aus dem wiedergegebenen Wortlaut der Nominierungsrichtlinien lässt sich dabei nicht eindeutig entnehmen, dass die 2. Norm, d.h. das zweimalige Erreichen einer Weite von 17,00 Metern, in zwei verschiedenen Veranstaltungen erfüllt sein musste (OLG Frankfurt, a.a.O, S. 10). Vielmehr spricht die Stellung des Wörtchens „je" im ersten Absatz sogar für die gegenteilige Deutung, denn es heißt, dass die Normen je einmal erfüllt sein müssen und gerade nicht dass die Normen in je einer der unter Ziff. 3.1.1. benannten Veranstaltungen erfüllt sein müssen. Der Kläger musste auch nicht davon ausgehen, dass die streitige Bestimmung nach Sinn und Zweck der Richtlinien so zu verstehen ist, dass die Weite von 17,00 Metern in zwei verschiedenen Veranstaltungen erreicht werden musste. Ausweislich der Regelung in Abs. 2 der Präambel der Nominierungsrichtlinien war entscheidend, welcher Athlet zum Nominierungszeitpunkt die bestmögliche Platzierung beim Saisonhöhepunkt erwarten ließ. Der vom Beklagten in den Vordergrund gerückte Aspekt der Konstanz der Leistungen ist dabei nach dem eindeutigen Wortlaut der Präambel nur einer von fünf bei der Beurteilung zu berücksichtigenden Gesichtspunkten, der erst nach der absoluten Jahresleistung und der Leistungsentwicklung in der Saison genannt wird (vgl. Endschiedsspruch Dt. Sportschiedsgericht v. 17.12.2009, Az.: DIS-SV-SP-…, S. 10). Weiter zeigt die Tatsache, dass in einigen Disziplinen - und gerade auch in der Disziplin des Klägers - das einmalige Erfüllen der 1. Norm genügt, dass die Nominierungsrichtlinien das Konstanzerfordernis nicht in jeder Hinsicht konsequent verfolgen (vgl. Endschiedsspruch Dt. Sportschiedsgericht, S. 10). Der Kläger musste daher nicht davon ausgehen, dass die streitige Regelung der Richtlinie vorrangig vor dem Hintergrund der Leistungskonstanz auszulegen ist. Der Beklagte kann sich zur Begründung seiner Auffassung auch nicht mit Erfolg auf Regel 180.21 der Competition Rules des Internationalen Verbandes stützen, wonach lediglich die beste Leistung eines Wettkämpfers in die offizielle Wettkampfwertung fällt. Es geht im vorliegenden Fall gerade nicht um eine offizielle Wettkampfwertung, sondern um die Erfüllung von Nominierungsvoraussetzungen. Dass insoweit die gleichen Bewertungsmethoden anzuwenden sein sollen, ist für die Athleten als Normadressaten der Richtlinien nicht ersichtlich (vgl. Endschiedsspruch Dt. Sportschiedsgericht, S. 13, 14). Maßgeblicher Gesichtspunkt für eine Auslegung im Sinne des Klägers ist des Weiteren die Formulierungshistorie der Richtlinien, die der Kläger im Hauptsacheverfahren vor dem Schiedsgericht und im hiesigen Verfahren näher dargelegt hat. Im einstweiligen Verfügungsverfahren hatte der Kläger insoweit nur vorgetragen, dass für die Weltmeisterschaft 1997 folgender Passus in die Nominierungsrichtlinien eingeführt wurde: „Als zweimalige Normerfüllung wird nur anerkannt, wenn diese in zwei Veranstaltungen an zwei verschiedenen Tagen erfolgt ist." Lässt sich dem noch entgegenhalten, dass aus der Formulierung anlässlich der Weltmeisterschaft kein zwingender Schluss für die Nominierung zu den Olympischen Spielen zu ziehen ist (OLG Frankfurt, a.a.O. S. 10), so trägt der Kläger im hiesigen Verfahren darüber hinausgehend unwidersprochen vor, dass der genannte Passus auch für die Olympischen Spiele 2000 in Sydney beibehalten wurde, während er für die Olympischen Spiele 2004 in Athen nicht mehr aufgenommen wurde, wobei zugleich alle Anforderungen, die an zweimalige Normerfüllungen anknüpften, gestrichen wurden. Für die Olympischen Spiele 2008 wurde die Möglichkeit der zweimaligen Normerfüllung dann wieder eingeführt und zwar ohne die in den Richtlinien für die Olympischen Spiele 2000 enthaltene Beschränkung, dass die Norm in zwei Veranstaltungen an zwei verschiedenen Tagen erfüllt werden muss. Für den Kläger, der seit 1997 professioneller Leichtathlet war und der den Wortlaut der Richtlinien nach seinem unwidersprochenen Vortrag jeweils mitverfolgt hat, musste sich daher das Verständnis ergeben, dass das im Jahr 2000 noch ausdrücklich festgelegte Erfordernis der Normerfüllung in zwei verschiedenen Veranstaltungen für die Qualifikation zu den Olympischen Spielen 2008 obsolet geworden war (vgl. Deutsches Sportschiedsgericht, S. 10, 11). Dies folgt allein aus den unterschiedlichen Formulierungen in den Richtlinien, die der Beklagte nicht bestritten hat. Auf die Frage der inhaltlichen Richtigkeit und Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen Nickel im Schiedsverfahren, die sich vorrangig mit dem Hintergrund des geänderten Wortlauts befasst, kommt es dabei nicht an. Soweit der Beklagte mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.11.2011 nach Schluss der mündlichen Verhandlung erstmals vorträgt, sämtliche Beteiligten seien bei Ausarbeitung der Nominierungsrichtlinien 2008 davon ausgegangen, dass es erforderlich sei, dass die Norm auf zwei verschiedenen Veranstaltungen erfüllt wird, kann dieser Vortrag gem. § 296a ZPO nicht mehr berücksichtigt werden. Dass es hinsichtlich der Schadenshöhe noch näherer Aufklärung im Betragsverfahren bedarf, steht einer Zurückweisung verspäteten Vorbringens zum Anspruchsgrund dabei nicht entgegen (BGH NJW 1980, 2357 f.; Zöller-Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 304 Rn. 6; Stein/Jonas-Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 296a Rn, 16). Gründe, die die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO gebieten würden, liegen nicht vor. Entgegen der Ansicht des Beklagten war das Gericht insbesondere nicht gehalten, den Beklagten gesondert darauf hinzuweisen, dass es die Klage für schlüssig hält. Soweit der Beklagte hierzu ausführt, der Kläger habe zur Frage von Pflichtverletzung und Verschulden des Beklagten nichts vorgetragen bzw. bloß auf Anlagen verwiesen, trifft dies schlicht nicht zu. Der Beklagte hat sich bei seiner Rechtsverteidigung auch nicht auf den Einwand fehlender Schlüssigkeit beschränkt, sondern zu den relevanten Punkten in der Sache vorgetragen. Ein erkennbares Übersehen entscheidungserheblicher Gesichtspunkte, das einen Hinweis erfordert hätte, lag daher nicht vor. Im Übrigen wurde die Sach-und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert. Infolge dieser Erörterung kam der Beklagte - wie sein eigener Schriftsatz belegt - zu der Einschätzung, dass das Gericht von der Schlüssigkeit der Klage ausgeht. Dass er seinen Vortrag infolgedessen für ergänzungsbedürftig hält, hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht zu erkennen gegeben und auch keinen Schriftsatznachlass beantragt. Ungeachtet dessen würde die Zulassung des weiteren Vortrags des Beklagten in der Sache auch kein anderes Ergebnis rechtfertigen. Selbst wenn es die Verfasser der Nominierungsrichtlinie als Selbstverständlichkeit angesehen haben, dass die 2. Norm bei zwei Veranstaltungen erfüllt werden muss, war dies aus Sicht des Normadressaten - und damit des Klägers - nicht erkennbar. Schließlich ist zugunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass rechtsgeschäftliche Texte gegen denjenigen auszulegen sind, der die Formulierungsverantwortung trägt, zumindest wenn er wirtschaftlich und in der Formulierungszuständigkeit klar überlegen ist (Schiedsspruch Dt. Sportschiedsgericht, S. 10 unter Verweis auf Art. 46 der Unidroit Principles On International Commercial Contracts; OLG Frankfurt OLGZ 73, 230, 232; Staudinger-S/nger, BGB, Neubearb. 2004, § 133 Rn. 62; Münchener Kommentar BGB-Busche, 6. Aufl., § 157 Rn. 7 f.). Dies gilt insbesondere bei Bestimmungen, die wesentliche Rechte einer Partei beschränken. Je belastender eine vereinbarte Sanktion dabei ist, desto eher ist eine eng am Wortlaut orientierte Auslegung geboten (Staudinger-S/nger, a.a.O., § 133 Rn. 62; BGH GRUR 2003, 545, 546 - „Vertragsstrafe“). Im vorliegenden Fall war die Auslegung der streitigen Regelung in Ziff. 3.1.2. der Richtlinien für den Kläger von ganz entscheidender Bedeutung, denn sie entschied über die Frage der Teilnahme/Nichtteilnahme des Klägers an den Olympischen Spielen. Lässt sich dem Wortlaut der Richtlinie aber wie gesehen nicht hinreichend entnehmen, dass das Erreichen der 2. Norm in zwei verschiedenen Veranstaltungen erfolgt sein muss, muss es nach den o.g. Grundsätzen beim Wortlaut der Richtlinie bleiben. Dies steht nicht zuletzt im Einklang mit Abs. 4 S. 1 der Präambel der Nominierungsrichtlinien, wonach diese gerade den Zweck hatten, bei den Athleten zu mehr Verständnis, Sicherheit und Transparenz der Nominierungen zu führen. Dabei ist schließlich auch unschädlich, dass die inhaltliche Ausarbeitung der sportartspezifischen Nominierungskriterien ausweislich Ziff. 3 S. 2 der Nominierungsgrundsätze des Beklagten gemeinsam mit den Aktivensprechern der Verbände/Disziplinen erfolgt ist, denn es ist gleichwohl davon auszugehen, dass D und Beklagter als der wirtschaftlich und in der Formulierungszuständigkeit klar überlegene Teil anzusehen sind (vgl. Schiedsspruch Deutsches Sportschiedsgericht, a.a.O., S. 10). Hatte der Kläger somit die Anforderungen von Ziff. 3.1.2. i.V.m. Ziff. 3.1.9 der Nominierungsrichtlinien erfüllt, durfte der Beklagte dem Kläger die Nominierung nicht unter Verweis auf die fehlende Endkampfchance versagen (OLG Frankfurt, a.a.O., S. 10). Andere Gründe als das Fehlen einer begründeten Endkampfchance trägt der Beklagte zur Begründung seiner ablehnenden Entscheidung nicht vor; der Kläger hatte somit einen Anspruch auf Nominierung. Indem der Beklagte den Kläger gleichwohl nicht nominierte, hat er seine Pflichten aus der zwischen den Parteien bestehenden vorvertraglichen Sonderverbindung verletzt. Der Beklagte handelte hierbei auch schuldhaft, denn er hat die nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB bestehende Verschuldensvermutung nicht widerlegt. Der Beklagte kann sich insbesondere nicht mit Erfolg darauf berufen, sich in einem unverschuldeten Rechtsirrtum befunden zu haben. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH hat der Verpflichtete das Risiko eines Irrtums über die Rechtslage grundsätzlich selbst zu tragen. An das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums sind daher strenge Anforderungen zu stellen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Entschuldigt ist der Rechtsirrtum dabei nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH NJW 1994, 2754 f.; NJW 2006, 3271 ff.; NJW-RR 2007, 382 f.). Ein entsprechend der vorgenannten Voraussetzungen unverschuldeter Rechtsirrtum liegt hier nicht vor. Soweit der Beklagte erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 16.11.2011 nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorträgt, er habe die Rechtslage unter Einholung fundierten juristischen Rates sorgfältig geprüft, ist auch dieser Vortrag nach § 296a ZPO unberücksichtigt zu lassen. Ungeachtet dessen könnte den Beklagten vorliegend auch die Einholung von Rechtsrat nicht entlasten. Der Beklagte hat die Nominierung des Klägers unstreitig in seiner Nominierungssitzung vom 21. Juli 2008 abgelehnt. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Beklagten nach dessen eigenem Vortrag der Beschluss des Sportschiedsgerichts vom 19.07.2008, mit dem der D verpflichtet worden war, den Kläger zur Nominierung vorzuschlagen, bereits vor. In dem Beschluss hat das Sportschiedsgericht die Sach- und Rechtslage zur Auslegung von Ziff. 3.1.2. der Nominierungsrichtlinie umfassend geprüft und dargestellt. Dies erfolgte überdies unter Berücksichtigung einer zuvor vom D eingereichten Schutzschrift, in der dieser seine - vom Beklagten geteilte - Auffassung zur Auslegung der Norm dargestellt hatte. Bei dieser Sachlage durfte der Beklagte nicht berechtigt darauf vertrauen, mit einer abweichenden Beurteilung durch die Gerichte nicht rechnen zu müssen. Dass die Entscheidung des Sportschiedsgerichts nur gegenüber dem D und nicht gegenüber dem Beklagten bindend war, ist dabei unerheblich. Der Beschluss des Schiedsgerichts hat sich umfassend mit der Frage der Auslegung von Ziff. 3.1.2. der Nominierungsrichtlinien befasst - eine Frage, die gerade auch für die Nominierungsentscheidung des DOSB entscheidend war. Weiter ist unerheblich, dass dem Beklagten bei der Nominierung anders als dem D grundsätzlich ein Ermessen zustand. Grundlage der ablehnenden Entscheidung des Beklagten war ebenso wie bei der ablehnenden Entscheidung des D die Einschätzung, dass der Kläger das Vorliegen einer begründeten Endkampfchance nicht belegt habe, weil er die geforderte Weite von 17 Metern nicht bei zwei verschiedenen Veranstaltungen erreicht hat. Darüber hinausgehende Gründe für die Ablehnung hat der Beklagte nicht dargetan. Folglich kann sich der Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, davon ausgegangen zu sein, der im Verhältnis zum D ergangene Beschluss habe für ihn keine Relevanz. Soweit der Beklagte mit Schriftsatz vom 16.11.2011 erstmals vorträgt, er habe vor seiner endgültigen Entscheidung über die (Nicht-) Nominierung am 23.07.2008 zunächst bewusst die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt im Eilverfahren abgewartet, muss dieser Vortrag wiederum nach § 296a ZPO unberücksichtigt bleiben. Ungeachtet dessen steht der neue Vortrag auch in Widerspruch zur eigenen früheren Darstellung des Beklagten. Der Beklagte hatte seine Entscheidung unstreitig bereits am 21.07.2008 gefällt. In der Klageerwiderung heißt es hierzu auf S. 4 unter Ziff. 4: Jn der letzten Sitzung der Präsidialkommission des Beklagten am 21.07.2008 wurde der Kläger auf Basis einer eigenen Entscheidung des Beklagten nicht nominiert." Nur aufgrund dieser Entscheidung kam es überhaupt zum einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Frankfurt. Am 23.07.2008 wurde die bereits am 21.07.2008 getroffene Entscheidung des Beklagten lediglich faktisch endgültig, da an diesem Tag die Nominierungsfrist beim IOC ablief. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der vermeintliche Irrtum vorliegend nicht auf einer Unsicherheit über die Auslegung einer Gesetzesvorschrift beruhte, sondern auf einer nicht hinreichend präzisen Formulierung im eigenen, von dem Beklagten verwendeten Regelwerk. Das Verschulden des Beklagten ist schließlich auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass das LG und OLG Frankfurt das Verständnis des Beklagten zur Auslegung von Ziff. 3.1.2 der Nominierungsrichtlinien im einstweiligen Verfügungsverfahren geteilt und einen Nominierungsanspruch des Klägers abgelehnt haben. Maßgeblicher Anknüpfungspunkt für die Beurteilung einer schuldhaften Pflichtverletzung des Beklagten ist die ablehnende Nominierungsentscheidung vom 21.07.2008. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Beklagten jedoch lediglich der im Sinne des Klägers ergangene Beschluss des Einzelschiedsrichters im einstweiligen Verfügungsverfahren vom 19.07.2008 vor. Der Beklagte hat das Risiko eines Irrtums daher bewusst in Kauf genommen. Die erst nachträgliche gerichtliche Bestätigung seiner Ansicht kann den Beklagten hierbei nicht entlasten (vgl. BGH NJW 1974, 1903, 1904 f.; BGH NJW 1982, 635, 636 f.), zumal es sich insoweit um Entscheidungen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren handelte (vgl. BGH NJW 1983,2318,23201). Entgegen der Ansicht des Beklagten kann der Beklagte auch nicht aufgrund seiner Nominierungshoheit und der Vereinsautonomie einen großzügigeren Verschuldensmaßstab für sich in Anspruch nehmen. Der Beklagte allein entscheidet, welche deutschen Sportler für Olympia nominiert werden. Aufgrund dieser Monopolstellung hat der Beklagte seine Entscheidungen besonders kritisch abzuwägen und die Auswirkungen für die Athleten vor dem Hintergrund von Art. 12 GG zu berücksichtigen. Dem Beklagten war sowohl bei Aufstellung der Nominierungskriterien als auch bei der Nominierungsentscheidung bewusst, dass für den Kläger neben ideellen auch erhebliche finanzielle Interessen auf dem Spiel standen (vgl. allg. Fritzweiler/Pfister/Summerer, a.a.O., S. 163, Rn. 130). Dem Kläger ist schließlich auch kein Mitverschulden anzulasten. Ein solches folgt insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der Kläger den Wortlaut der Nominierungsrichtlinien für die Olympischen Spiele 2000 und 2004 im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht vorgelegt hat. Dass der Kläger deren Erheblichkeit möglicherweise falsch eingeschätzt hat, ist ihm angesichts des im einstweiligen Verfügungsverfahren bestehenden Zeitdrucks im hiesigen Verfahren nicht anzulasten. Überdies hat der Kläger hierdurch keine im Verhältnis zum Beklagten bestehende Pflicht zur Abwendung oder Minderung des Schadens verletzt, zumal dem Beklagten der Wortlaut der Nominierungsrichtlinien für die Olympischen Spiele 2000 und 2004 selbst bekannt gewesen sein muss. Ein Anspruch des Klägers scheitert schließlich auch nicht daran, dass er - wie der Beklagte behauptet - die streitige Regelung in Ziff. 3.1.2. selbst im Sinne des Beklagten und des D verstanden haben soll. Ein entsprechendes Verständnis des Klägers folgt insbesondere nicht aus der Tatsache, dass der D ihm gegenüber die Frist für die Normerfüllung bis zum 13.07.2008 verlängert hatte, damit er Gelegenheit erhielt, ein zweites Mal eine Weite von 17,00 Metern zu erzielen. Der Kläger hat nachvollziehbar dargelegt, dass er bei Erreichen der Weiten von 17,00 Metern und 17,04 Metern auf dem W. Springermeeting am 25.06.2008 davon ausgegangen sei, die Norm erfüllt zu haben und dass er auch Glückwünsche hierzu erhalten habe. Erst später sei ihm mitgeteilt worden, dass das zweimalige Erzielen der Weiten auf einer Veranstaltung nicht genügen soll. Dass der Kläger dann in der Folge versucht hat, nochmals eine Weite von 17,00 Metern zu springen, belegt nicht, dass er das Verständnis des D und des Beklagten teilte, sondern dass er lediglich sicher gehen wollte, die Qualifizierungsanforderungen in jedem Fall zu erfüllen. Dass es der Kläger nicht bewusst darauf ankommen lassen wollte, seinen Nominierungsanspruch gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen zu müssen, kann ihm nicht als rechtsmissbräuchliches Verhalten angelastet werden. Etwas anderes wird auch nicht durch den in der mündlichen Verhandlung durch den Beklagten überreichten Internetausdruck (Bl. 213, 214 d. A.) belegt. Die in dem Artikel vom 09.07.2008 enthaltenen Formulierungen „C. sollte ein zweites Mal die geforderte B-Norm von 17m erfüllen" und „Doch auch F. konnte sich über diesen Titel nur wenig freuen, war doch eine erneute Normerfüllung von 17m das eigentliche Ziel gewesen." belegen nicht, dass der Kläger davon ausging, dass Ziff. 3.1.2. der Nominierungsrichtlinien das Erfüllen der 2. Norm in zwei Veranstaltungen erfordere, sondern lediglich, dass er sich bemühte, den Wert vorsorglich nochmals zu erzielen. Der Anspruch des Klägers ist schließlich auch nicht verwirkt. Es entsprach dem berechtigten Interesse des Klägers, vor der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vor dem Schiedsgericht abzuwarten. Überdies trägt der Beklagte auch keine Umstände vor, die eine - bereits nicht vorliegende - verspätete Geltendmachung des Rechts als eine mit Treu und Glauben unvereinbare Härte erscheinen ließen. Der Beklagte ist dem Kläger daher dem Grunde nach verpflichtet, ihm die aus der unterlassenen Nominierung entstandenen Schäden zu ersetzen. Nach dem Sach-und Streitstand ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf entgangenen Gewinn in irgendeiner rechnerischen Höhe besteht (vgl. allg. BGH NJW 2004, 2526, 2527; Musielak-Mt;s/e/a/cZPO, 8. Aufl., § 304 Rn. 16 f.). Dass der Vortrag der Parteien zur Schadenshöhe im Einzelnen noch ergänzungs-und beweis bedürftig ist, steht der Entscheidung über den Schadensersatzanspruch dem Grunde nach nicht entgegen (vgl. OLG München, NJWE-VHR 1996, 96, 103). Die nähere Aufklärung und Entscheidung bleibt insoweit dem Betragsverfahren vorbehalten. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Rostock | 2 U 58/00 | 20.06.2001 | LG Rostock v. 11.08.2000 - 5 O 67/00 | Schlichtung |
U R T E I L 1. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichtes Rostock vom 11.08.2000 - Az.: 5 0 67/00 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten der Berufung werden dem Verfügungsbeklagten auferlegt. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. T a t b e s t a n d : Die Verfügungskläger sind Rechtsanwälte und betreiben in Greifswald eine Rechtsanwaltskanzlei. Der Verfügungsbeklagte tritt unter der Firmierung "......" als Geschäftsführer, Mediator und Berater für Marketing in Greifswald auf. Für diese Tätigkeiten warb er in verschiedenen Zeitschriften und bot die außergerichtliche Lösung von Konflikten, insbesondere von Zahlungskonflikten mittels Mediation an. Dabei führt er aus, die Konfliktlösung werde verbindlich zwischen den Parteien in einem Vertrag fixiert. Die Verfügungskläger haben vorgetragen, in einem Gespräch vom 25. April 2000 mit einem der Verfügungskläger habe der Verfügungsbeklagte auf die Frage, ob bei der von ihm beworbenen Mediation auch Rechtsanwälte teilnehmen könnten, sinngemäß erklärt, dass Rechtsanwälte zwar teilnehmen könnten, dieses jedoch von ihm nicht unbedingt beabsichtigt werde. Es käme ihm darauf an, ohne anwaltliche Beteiligung den Streit möglichst kostengünstig beizulegen. Dies sei gerade auch die Unternehmensidee. Auf Antrag der Verfügungskläger hat das Landgericht Rostock dem Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufgegeben, es zu unterlassen, für andere fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1. § 1 Abs. 1 Rechtsberatungsgesetz zu besorgen, insbesondere es zu unterlassen, an der außergerichtlichen Streitbeilegung mitzuwirken, ohne dass daran Personen, die Rechtsberatungen durchführen dürfen, beteiligt sind; sowie es zu unterlassen, durch Rundschreiben, Zeitungsanzeigen und auf anderem Wege werbend in der Öffentlichkeit und damit aufzutreten, dass die außergerichtliche Streitbeilegung ohne Beteiligung von Rechtsanwälten kostengünstig herbeigeführt werden kann. Hiergegen hat der Verfügungsbeklagte Widerspruch eingelegt. Die Verfügungskläger haben ihren Unterlassungsanspruch weiter verfolgt. Sie haben vorgetragen, der Verfügungsbeklagte besorge unerlaubt fremde Rechtsangelegenheiten, indem er unmittelbar die rechtlichen Angelegenheiten der von ihm angesprochenen Personen und Unternehmen gestalte. Die Mediation bezwecke die Neubegründung und Neuformulierung der wechselseitigen Rechte und Pflichten der Beteiligten. Durch den vom Verfügungsbeklagten beabsichtigten Abschluss eines sogenannten Mediationsvertrages werde Recht zwischen den Parteien neu gesetzt. Die Mediation sei auch keine bloße Nebentätigkeit. Diese sei ohne Verstoß gegen das RBerG nicht möglich. Die Absicht des Verfügungsbeklagten, eine Streitschlichtung ohne anwaltliche Beteiligung herbeizuführen werde durch die Werbung mit den deutlich niedrigeren Kosten erkennbar. Die Verfügungskläger haben beantragt, die einstweilige Verfügung vom 12.05.2000 zu bestätigen. Der Verfügungsbeklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen. Er hat vorgetragen, die von ihm praktizierte Art der Durchführung der außergerichtlichen eigenverantwortlichen Streitbeilegung sei nicht unzulässig. Die Einbeziehung des Rechts in die Mediation erfolge dadurch, dass die Medianten sich vor der Mediation und/oder während derselben und/oder vor dem Abschluss der Abschlussvereinbarung (Mediationsvertrag) anwaltlich beraten lassen könnten und würden. Darauf würden die Medianten von ihm stets hingewiesen und belehrt. Im Übrigen sei seine Tätigkeit nach Art. 1 § 2 RBerG erlaubnisfrei und falle äußerst hilfsweise unter die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 RBerG. Das Landgericht Rostock hat mit Urteil vom 11.08.2000 die erlassene einstweilige Verfügung im Wesentlichen bestätigt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Den Verfügungsklägern stehe ein vorbeugender Unterlassungsanspruch zu, denn nach den Gegebenheiten sei die ernstliche Befürchtung begründet (Erstbegehungsgefahr),. dass der Verfügungsbeklagte im Zuge der von ihm beworbenen Mediation von Rechtsstreitigkeiten, wie z.B. von Zahlungsstreitigkeiten aus Handelskauf, in vielen Fällen zurückgehaltener Werklohnzahlungen oder in Baurechtsstreitigkeiten zugleich fremde Rechtsangelegenheiten besorge. Es hänge von den Umständen des Einzelfalles ab, ob eine Mediation durch einen Nichtanwalt stets Rechtsbesorgung sei und gegen das RBerG verstoße. Nur wenn nach dem Auftrag eine rein psychotherapeutisch bzw. sozialpädagogisch bestimmte Mediation oder eine solche, die sich auf den rein psychosozialen Bereich des Konflikts beschränke, geschuldet sei, liege kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Ein Verstoß sei auch dann nicht zu erwarten, wenn ein Mediator aufgrund seiner psychosozialen Spezialkenntnisse interdisziplinär mit einem Anwaltsmediator oder mit einer anderen berechtigten Person nach dem RBerG rechtlich gelagerte Mediationsfälle gemeinsam bearbeite oder die Medianten während der Mediation jeweils begleitend durch Parteianwälte zu den anstehenden Rechtsfragen beraten seien und der Mediator sich auf seinen nicht rechtlichen Spezialbereich der Mediation beschränke. Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor, denn der Verfügungsbeklagte wolle unstreitig als Mediator die Mediation bei Rechtsstreitigkeiten auf Wunsch der Medianten auch allein führen und stelle insoweit nur auf eine von ihm erteilte Belehrung ab. Maßgeblich für den Unterlassungsanspruch seien die in Person des Mediators fehlenden persönlichen Voraussetzungen nach dem RBerG sowie dessen mediative Leistungen als solche. Es bestehe die ernstliche Befürchtung, dass der Verfügungsbeklagte zugleich fremde Rechtsangelegenheiten besorgen werde, da er nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht habe, dass und wie er sich überhaupt als Mediator qualifiziert habe. Es genüge nicht, dass er wesentliche allgemeine Grundsätze über die Mediation habe vortragen lassen, wenn er nicht zugleich darlege und glaubhaft mache, dass er auch mit hinreichender Gewähr in der Lage sei, diese Grundsätze umzusetzen. Mediation sei die Vermittlung zwischen Streitenden, als solche berühre sie grundsätzlich zunächst nicht das RBerG. Mediation in Rechtsstreitigkeiten, die der Beklagte bewerbe, sei die Vermittlung in einem Konflikt verschiedener Parteien mit dem Ziel einer Einigung, deren Besonderheit darin bestehe, dass die Parteien freiwillig eine faire und rechtsverbindliche Lösung mit Unterstützung des Mediators auf der Grundlage der vorhandenen rechtlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und sozialen Gegebenheiten und Interessen selbstverantwortlich erarbeiten. Diese beinhalte bei einem rechtlichen Rahmen stets notwendig die Rechtsbesorgung, für die bereits jede Tätigkeit genüge, durch die fremde Rechtsangelegenheiten unmittelbar gefördert würden oder z.B. die vergleichsweise Erledigung einer geltend gemachten Forderung. Bei der Mediation der beworbenen Rechtsstreitigkeiten handele es sich um Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG, die sowohl auf die Rechtsverwirklichung als auch auf die Rechtsgestaltung gerichtet seien. Die Herbeiführung und der Abschluss der Abschlussvereinbarung bei erfolgreicher Mediation sei wiederum Rechtsgestaltung. Diese für ihn fremde Rechtsangelegenheiten wolle der Verfügungsbeklagte erklärtermaßen besorgen. Ein konkreter Verstoß sei noch nicht dargelegt, jedoch zu befürchten. Dies ergebe sich aus der Werbung des Verfügungsbeklagten. Der Verfügungsbeklagte habe zu seiner Mediation bei Rechtsstreitigkeiten nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass in den Fällen, in denen er allein die Mediation führt, seine mediative Leistung, d.h. seine strukturierte Verhandlungsführung und Schlichtung bei den von ihm exemplarisch angeführten typischen Rechtsstreitigkeiten nicht im Rechtlichen liege. Er habe nicht dargelegt, wie er die Rechtsfragen, die bei solchen typischen Rechtsstreitigkeiten in aller Regel und nach allgemeiner Lebenserfahrung anstünden und die die Parteien hinderten, den Rechtsstreit selbst außergerichtlich beizulegen, allein mediativ aufgreifen und ohne diese zu behandeln bei der Konfliktbewältigung lösen wolle. Er habe nicht glaubhaft gemacht, wie er nach erfolgter rückläufiger Mitteilung der rechtlichen Bewertungen durch die Parteianwälte den Rechtsstreit ohne Einbeziehung der so gefundenen weiterhin differierenden rechtlichen Standpunkte und den damit fortbestehenden Rechtsfragen bis hin zur Einigung oder bei der Erarbeitung möglicher Vergleichsmodelle vermitteln wolle. Erlaubnisfrei nach Art. 1 § 2 RBerG sei die Tätigkeit des Verfügungsbeklagten nicht. Sie falle auch nicht unter die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 RBerG. In Art. 1 § 2 RBerG sei der Mediator nicht genannt, die Vorschrift sei eng auszulegen und nenne nur den Schiedsrichter. Die Vorschrift sei nicht analogiefähig. Zweck des Rechtsberatungsgesetzes sei neben dem als Berufsordnungsgesetz der Rechtsbeistände sowohl der Schutz der Allgemeinheit als auch der Schutz des Anwaltsstandes und der anderen zugelassenen Rechtsberater gegen den Wettbewerb solcher die Rechtsberatung ausübender Personen, die keinen standesrechtlichen, gebührenrechtlichen und ähnlichen im Interesse der Rechtspflege gesetzten Schranken unterlägen. Der Mediator sei anders als der Schiedsrichter Mittler ohne Entscheidungskompetenz, der versuche, die Parteien in einer konkreten Rechtsstreitigkeit mit unterschiedlichen Rechtsstandpunkten zu einer autonom herausgearbeiteten gütlichen Einigung zu führen. Art. 1 § 5 RBerG sei nicht einschlägig, da die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht lediglich eine untergeordnete Rolle in der Gesamttätigkeit des Mediators spiele und insofern kein notwendiges Hilfsgeschäft des Mediators sei. Für die gesetzliche Ausnahme des Art. 1 § 5 RBerG trage der Verfügungsbeklagte die Behauptungs- und Beweis(Glaubhaftungs)last. Dem sei der Verfügungsbeklagte nicht nachgekommen. Die hier - auch nach eigenem Vortrag des Verfügungsbeklagten - vorliegende Rechtsbesorgung sei keinem anderen bestimmten Berufsgeschäft untergeordnet, sondern Hauptzweck der Tätigkeit des Mediators. Die Mediation stelle sich insoweit nur als spezielle Methode der außergerichtlichen Konfliktbehandlung dar. Auch die Werbung des Verfügungsbeklagten damit, dass er die außergerichtliche Streitbeilegung u.a. bei Rechtsstreitigkeiten mit bis zu 60% geringeren Kosten als bei herkömmlichen Verfahren wie Inkasso oder Gerichtsverfahren durchführen könne oder bis zu 60% der Rechtskosten alleine in der 1. Instanz gespart werden könnten bzw. die von ihm durchgeführte Streitschlichtung oft halb so teuer wie allein in der I. Instanz auf dem Rechtsweg sei, erwecke irreführend den Eindruck einer wesentlichen Kostenersparnis bei der Mediation. Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten, mit der er teilweise Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Zurückweisung des Verfügungsantrages erstrebt, insoweit als ihm untersagt wird, es zu unterlassen, für andere fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG zu besorgen, insbesondere es zu unterlassen, an der außergerichtlichen Streitbeilegung in Rechtsstreitigkeiten mitzuwirken, ohne dass daran zur Rechtsbesorgung befugte Personen beteiligt seien. Im Übrigen erkennt der Verfügungsbeklagte den Verfügungsanspruch an. Zur Begründung trägt der Verfügungsbeklagte vor: Den Verfügungsklägern stehe kein vorbeugender Unterlassungsanspruch zu. Es sei keine Erstbegehungsgefahr gegeben. Das Landgericht sei fälschlicherweise davon ausgegangen, dass zwischen den Medianten ein Rechtsverhältnis bestehe, was als Rechtsstreitigkeit anzusehen sei. Als solche sei die Auseinandersetzung zwischen zwei Parteien oder Beteiligten über ein Rechtsverhältnis in einem vor einem Gericht anhängigen Verfahren anzusehen. Der Verfügungsbeklagte sei jedoch nie in einem Verfahren tätig geworden, dessen Gegenstand auch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sei. Im Übrigen besorge der Verfügungsbeklagte durch seine mediative Tätigkeit nicht fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG. Der Verfügungsbeklagte werde lediglich als Moderator des Gespräches der Medianten tätig. Entgegen dem Tätigwerden von Juristen, die anspruchsorientiert an einen Streit herangingen, sei die Moderatortätigkeit klientenzentriert. Dies bedeute, dass der Mediator im Allgemeinen - und dies treffe auf den Verfügungsbeklagten im Konkreten insbesondere zu - nicht von den Forderungen bzw. Einwendungen der jeweiligen Parteien der Mediation ausgehend nach einer gerechten Lösung in Form eines Vergleiches durch gegenseitiges Nachgeben suche, sondern nach einer Lösung forschen lasse, die sich an den jeweiligen Interessen und Bedürfnissen der Medianten orientiere und damit für beide die optimale Lösung des Problems darstelle. Nicht die rechtlich zugrunde liegenden Fragen prägten die Mediation, sondern der Versuch des Mediators, aufgrund seiner psychologischen Kenntnisse und Fähigkeiten die Medianten zu einem Kompromiss losgelöst von der Rechtslage hinzuführen. Die Ausgestaltung eines dann gefundenen Kompromisses unterliege nicht der Verantwortung des Verfügungsbeklagten, sondern sei eigenverantwortliche Aufgabe der Parteien. Diese unterliege der freien Selbstbestimmung der Parteien und somit der verfassungsrechtlich gesicherten Privatautonomie des Zivilrechtes. Die Parteien seien befugt, ohne Heranziehung eines Rechtsanwaltes oder eines sonst Berechtigten im Sinne des RBerG Verträge zu schließen. Nicht der Verfügungsbeklagte schlage den Parteien einen von ihm entworfenen Vertrag zur Annahme vor, sondern die Medianten entwickelten unter kommunikativer Hilfestellung durch Hinlenken auf die wahren Hintergründe des Streites, die nichtrechtlicher Art seien, den Inhalt der die Mediation abschließenden Vereinbarung, die wiederum Grundlage des zukünftigen wirtschaftlichen Miteinanders der Medianten sei. Beispielhaft führt der Verfügungsbeklagte einige Fälle an, aus denen sich die klientenorientierte und nichtrechtliche Fragen beachtende Tätigkeit ergebe. In einem Fall ging es um die Auszahlung eines Gewährleistungseinbehaltes. Dem Verfügungsbeklagten sei es gelungen, die wahren Interessen der Beteiligten herauszufinden mit dem Ergebnis, dass keiner ein Interesse gehabt habe, noch mögliche Baumängel zu beseitigen. Als Ergebnis der wechselseitigen Einzelgespräche sei durch Dr. W. ein Einigungsvorschlag an das Bauunternehmen unterbreitet worden, den dieses angenommen habe. In einem anderen Fall sei es um bereits verjährte Ansprüche gegangen. Dem Mediator sei es gelungen, gegenseitiges Fairnessempfinden zu erzeugen, so dass es zu einer einvernehmlichen zukunftsorientierten Einigung gekommen sei. Die eine Seite habe ihre finanziellen Forderungen teilrealisieren können und die Geschäftsbeziehungen seien wieder aufgenommen worden. Die Mediation sei in Einzelgesprächen begonnen und dann durch die Medianten allein fortgeführt worden. Hierbei sei die Höhe des finanziellen Ausgleichs festgelegt und der gefundene Vergleich erst dann dem Verfügungsbeklagten zur Protokollierung mitgeteilt worden. Im letzten mitzuteilenden Fall habe ein Leistungs-/Zahlungskonflikt zwischen einer Montageausbau GbR und Herrn K. bestanden über dessen privates Bauvorhaben. Herr K. habe mit Schadenersatzforderungen wegen Mietausfalles gedroht und der Auftragnehmer auf die Bezahlung einer Rechnung gewartet. Hier sei durch Vermittlung des Verfügungsbeklagten durch die Medianten ein tragbares Ergebnis gefunden worden. Bisher hätten sich in der dargestellten Form alle Fälle des Verfügungsbeklagten lösen lassen, ohne dass es jemals zur Erörterung oder Berücksichtigung von Rechtsfragen gekommen sei. Auf Wunsch der Medianten halte der Verfügungsbeklagte die vereinbarten Ergebnisse schriftlich fest, entwerfe jedoch keine Verträge sondern sei den Medianten lediglich bei der Fixierung behilflich. Der Verfügungsbeklagte sei ausgebildeter Ingenieurpädagoge. Aus seinem Studium habe er hinreichende Kenntnisse in Psychologie, Pädagogik, Methodik und Kommunikation erhalten. Er habe darüber hinaus weitreichende Erfahrungen im Umgang mit der Führung von Menschen durch seine Tätigkeit als Bereichsleiter und später als Geschäftsführer in Wirtschaftsunternehmen erhalten. Spezielle Kenntnisse in der Konfliktmittlung habe der Verfügungsbeklagte durch das Studium umfangreicher Literatur erhalten. Außerdem sei er Mitglied in verschiedenen Verbänden für Mediation. Aufgrund seiner Qualifikationen führe er seine Mediationstätigkeit entsprechend den allgemein zugänglichen Standards und Richtlinien der Mediationsverbände durch, was dazu geführt habe, dass er zwischenzeitlich bereits erfolgreich Mediationen bis zum Abschluss der Mediation begleitet habe. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit liege im psychologischen und kommunikativen Bereich der Streitbeilegung, nicht im rechtlichen Bereich. Eine Erstbegehungsgefahr sei daher nicht gegeben. Die Rechtsprechung, wonach die Anfertigung von Vertragsentwürfen eine unmittelbare Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten darstelle, führe zu keinem anderen Ergebnis. Der BGH habe anerkannt, dass einem Makler das Recht zugestanden werden müsse, beim Aushandeln einzelner Vertragsbedingungen seinen Rechtsrat zur Verfügung zu stellen und es Aufgabe des Vermittlungsmaklers sei, einen Vertrag zu vermitteln. Nicht nur die Medianten begehrten eine Lösung ihres Konflikts unter Ausschaltung aller mit den Rechtsfragen im Zusammenhang stehenden Fragen, sondern der Verfügungsbeklagte lehne es grundsätzlich ab, Rechtsfragen zu erörtern oder gar zu beantworten. Die Medianten würden schriftlich darauf hingewiesen, dass eine Rechtsbesorgung bzw. Rechtsberatung nicht erfolgen werde und sie sich jederzeit Rechtsrat bei Rechtsanwälten einholen dürften oder könnten. Der Verfügungsbeklagte klammere alle rechtlichen Fragen aus. Der Verfügungsbeklagte besorge nicht fremde Rechtsangelegenheiten, sondern fremde Wirtschaftsangelegenheiten. Die Medianten träten an den Verfügungsbeklagten heran mit der Bitte, ausschließlich ihre Wirtschaftsangelegenheiten unter Zuhilfenahme psychologischer und kommunikativer Möglichkeiten zu einem für sie und auch die Gegenpartei günstigen Ergebnis zu führen. Eine solche in der Mediationssprache als "WIN-WIN"-Ergebnis bekannte Lösung trage ausschließlich den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Medianten Rechnung. Das Landgericht habe Art. 1 § 2 RBerG einer falschen Bewertung unterzogen. Nach dem Grundsatz a majore ad minus sei die nur klarstellende Freistellung des Schiedsrichters von den Beschränkungen des Art. 1 § 1 RBerG auch auf den Mediator anzuwenden. Außerdem sei das Rechtsberatungsgesetz in dem Lichte des Art. 12 GG restriktiv auszulegen. Dies habe das Landgericht außer Acht gelassen. Der Verfügungsbeklagte sei ausschließlich als Mediator tätig. Im Falle der Untersagung dieser Tätigkeit komme dies einem Berufsverbot gleich. Die von dem Landgericht vorgenommene weitreichende Auslegung des RBerG führe zu einer unangemessenen und unvertretbaren Einschränkung des Grundrechtes des Verfügungsbeklagten aus Art. 12 GG. Äußerst hilfsweise müsse dem Verfügungsbeklagten Art. 1 § 5 RBerG zugute gehalten werden. Der Verfügungsbeklagte werde zur Lösung der wirtschaftlichen Probleme der Medianten gewerblich tätig und bringe seine psychologischen und kommunikativen Fähigkeiten in die Mediation ein, wodurch unterstützend auf die Medianten eingewirkt werde, damit diese in freier Entscheidung eine Lösung ihrer wirtschaftlichen Probleme herbeiführen könnten. In diesem Falle sei es für den nichtanwaltlichen Mediator unerlässlich, durch die Medianten oder deren Rechtsanwälte eingebrachte rechtliche Fragen bei der Suche nach einer Lösungsmöglichkeit mit zu berücksichtigen. Dies sei mit der Haupttätigkeit, der gewerblichen Suche nach Lösungen in wirtschaftlichen Streitigkeiten in einem so unmittelbaren Zusammenhang stehend, dass es unumgänglich für den Mediator sei, auch dies mit zu erledigen. Dies werde unterstützt durch die Tatsache, dass es in der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland kaum einen rechtsfreien Raum gebe. Selbst die Mediation im Bereich des Täter-Opfer-Ausgleiches gemäß § 46 a StGB, §§ 153 a, 155 a, 155 b StGB, §§ 10, 13 JGG sei dem nichtanwaltlichen Mediator dann aufgrund der Vorgaben des Rechtsberatungsgesetzes untersagt. Dies könne nicht rechtens sein. Es sei nicht möglich, zwischen der Mediation in Täter-Opfer-Angelegenheiten und der Mediation im wirtschaftlichen Bereich zu unterscheiden. Der Verfügungsbeklagte beantragt, unter teilweiser Abänderung des am 11.08.2000 verkündeten Urteils des Landgerichtes Rostock, Aktenzeichen 5 0 67/00, die einstweilige Verfügung vom 12.05.2000 lediglich hinsichtlich der Passage, "es zu unterlassen, für andere fremde Rechtsangelegenheiten im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG zu besorgen, insbesondere es zu unterlassen, an der außergerichtlichen Streitbeilegung in Rechtsstreitigkeiten mitzuwirken, ohne dass daran zur Rechtsbesorgung befugte Personen beteiligt sind", aufzuheben und im Übrigen den Antrag der Verfügungskläger auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 11.05.2000 zurückzuweisen. Die Verfügungskläger beantragen: die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung tragen sie vor: Das Landgericht Rostock sei keinem Definitionsirrtum bezüglich des Ausdruckes Rechtsstreit unterlegen. Die von dem Verfügungsbeklagten vorgenommene Definition eines Rechtsstreits sei in ihrer Verengung auf gerichtliche Auseinandersetzungen abwegig. Rechtsstreit sei die Auseinandersetzung zweier Rechtssubjekte über ein Rechtsverhältnis. Als Rechtsstreit werde im juristischen Sprachgebrauch üblicherweise die Auseinandersetzung zwischen zwei oder mehreren Parteien oder Beteiligten in einem gerichtlichen Verfahren genannt. Diese Einschränkung des Sprachgebrauchs sei systematisch nicht gerechtfertigt, unter Rechtsstreitigkeiten seien auch rechtliche Auseinandersetzungen vorprozessualer Art zu verstehen. Die vom Verfügungsbeklagten vorgenommene Differenzierung zwischen einer klientenzentrierten Tätigkeit und anspruchsorientierten Tätigkeit von Juristen sei letztlich Augenwischerei. Der Vortrag, der Verfügungsbeklagte gehe nicht von den Forderungen bzw. Einwendungen der jeweiligen Parteien der Mediation aus und suche nach einer gerechten Lösung in Form eines Vergleiches durch gegenseitiges Nachgeben sei unrichtig. Gerade in dem Verjährungsfall habe der Verfügungsbeklagte eine neue Forderung des einen Beteiligten kreiert und damit Rechtsgestaltung betrieben. Die Rechtsbesorgung liege schon darin, dass er die den Medianten zustehenden Ansprüche durch seine Tätigkeit verändere bzw. relativiere. Es sei nicht glaubhaft, dass der Verfügungsbeklagte lediglich untätig dasitze und warte, bis die Medianten von selbst die Lösung ihres Konfliktes bewerkstelligt hätten. Die Hintergründe des Streites der Medianten seien sehr wohl rechtlicher Art. Darüber gerieten diese auch in Streit. Der Verfügungsbeklagte nehme nicht ohne weiteres Zutun lediglich eine Protokollierung des Mediationsvertrages vor. Dies widerspreche seiner eigenen Werbebotschaft und sei auch wenig glaubhaft. Ohne aktives und dann auch rechtsgestaltendes Tätigwerden des Verfügungsbeklagten werde zwischen den Medianten keine vertragliche Vereinbarung zustande kommen können. Der Verfügungsbeklagte werde nicht nur als übernatürliches Medium dasitzen und durch Bemühung übernatürlicher Kräfte - wie ein Hexemeister - in einer spirituellen Sitzung - die Medianten zum Abschluss des Mediationsvertrages bewegen können. In dem von dem Beklagten als Anlage B 9 vorgelegten Lehrbrief heiße es unter der Überschrift "Konfliktregelung Übereinkunft Verfahrensbeendigung", dass der Mediator verhandele, ausgleiche, Ergebnisse festhalte, entscheide und Vereinbarungen festhalte. Weiterhin müsse der Mediator den Vollzug der Konfliktregelung in der Praxis und die Revision der Konfliktregelung gewährleisten. Damit seien Prozessabschnitte der Mediation gekennzeichnet, die eindeutig rechtsberatenden bzw. rechtsbesorgenden Charakter trügen. In dem Rechtsstreit H. ./. Dr. W. habe der Verfügungsbeklagte die Partner des Mediationsvertrages wechselseitig von dem für gut befundenen Ergebnis überzeugt. Dies sei zwanglos als Rechtsbesorgung zu bewerten. An diesem Beispiel werde nicht deutlich, welches die außerrechtlichen Motivationen der Medianten gewesen sein sollten. Es werde bestritten, dass der Verfügungsbeklagte gegenüber den Medianten vorab schriftlich darauf hinweise, dass er eine Rechtsbesorgung bzw. Rechtsberatung nicht vornehmen werde. Die von ihm vorgenommenen Differenzierungen zwischen Besorgung wirtschaftlicher Angelegenheiten und rechtlicher Angelegenheiten sei als Augenwischerei abzutun. Hier gebe es keine wirkliche Unterscheidung. Ein Verstoß gegen Art. 12 GG liege nicht vor, da die Vorschriften des RBerG sowohl dem Schutz der Allgemeinheit (der Rechtsuchenden) als auch dem Schutz des Anwaltstandes und der anderen zugelassenen Rechtsberater diene. Der Verfügungsbeklagte unternehme Rechtsberatung, ohne den für die Verfügungskläger geltenden strengen Berufsausübungsregelungen zu unterliegen. Die Regelungstendenz des Rechtsberatungsgesetzes gehe dahin, den Rechtsratsuchenden gegen seinen Willen vor Scharlatanerie zu schützen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Verfügungsbeklagten ist nicht begründet. 1.) Den Verfügungsklägern steht ein Verfügungsanspruch in Gestalt des geltend gemachten Unterlassungsanspruches zu. Dies steht auf Grund des unstreitigen und von dem Verfügungsbeklagten eingeräumten Sachverhaltes fest. Die Verfügungskläger haben gegen den Verfügungsbeklagten einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG, Art. 1 § 1 RBerG. a) Ein Verstoß gegen den Erlaubniszwang nach Art. 1 § 1 RBerG wird als sittenwidrig nach § 1 UWG angesehen, da das Gesetz die Rechtsanwaltschaft durch den Erlaubniszwang vor dem Wettbewerb unberufener Personen schützen will (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Aufl., Rdn 665 zu § 1 UWG). Die besondere Stellung, die der Rechtsanwaltschaft als Institution in der Rechtsordnung zukommt, hebt Art. 1 § 1 RBerG über eine nur wertneutrale Ordnungsvorschrift hinaus, so dass die unerlaubte Ausübung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit gegen die guten wettbewerblichen Sitten verstößt (BGH 48,12/17). So liegen die Dinge hier. Der Verfügungsbeklagte leistet den Medianten Beistand bei der Verwirklichung ihrer Rechte. Damit steht ein Verstoß gegen Art. 1 § 1 RBerG fest. b) Die von dem Verfügungsbeklagten nach eigenem Vortrag vorgenommene Tätigkeit in Form der Hilfe bei der außergerichtlichen Streitbeilegung durch Berücksichtigung rechtlicher Gesichtspunkte und Unterstützung bei der Abfassung der schriftlichen Mediationsvereinbarung ist als Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten i.S.v. § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG anzusehen. Darunter versteht man geschäftsmäßige Tätigkeiten, die entweder der Verwirklichung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten oder Gestaltung konkreter fremder Rechtsverhältnisse dienen (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn 623; Rennen/Caliebe, RBerG, 3. Aufl., Rdn. 18 zu Art. 1 § 1; BGH GR 89, 437; NJW 2000, 2108). Unter die Besorgung einer fremden Rechtsangelegenheit fällt damit jede Tätigkeit, die auf unmittelbare Förderung konkreter fremder Rechtsangelegenheiten gerichtet ist, also jede Tätigkeit, die darauf abzielt, konkrete fremde Rechte zu verwirklichen oder konkrete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten oder zu verändern (Rennen/Caliebe, Rdn. 34 zu Art. 1 § 1). Es genügt jede Tätigkeit, durch die die fremde Rechtsangelegenheit unmittelbar gefördert wird. Eine auf Rechtsgestaltung, d.h. auf Schaffung oder Veränderung von Rechtsverhältnissen abzielende Tätigkeit liegt z.B. in dem Abschluss von Verträgen. Dabei wirkt der Verfügungsbeklagte hier unstreitig mit. Nach seinem eigenen Vortrag ist er den Medianten bei dem Abschluss von Vereinbarungen behilflich, indem er die zwischen den Medianten vereinbarten Ergebnisse oder Teilergebnisse schriftlich festhält. Dies soll der Mediator nach den vom Verfügungsbeklagten überreichten Unterlagen auch tun. Es ist anerkannt, dass die Hilfe bei der Abfassung bzw. Formulierung eines Vertrages als Rechtsbesorgung anzusehen ist. Hierbei geht es konkret um die Verwirklichung fremder Rechte. Der Verfügungsbeklagte gibt hier den Medianten Hilfestellung bei der Abfassung der Verträge und sorgt für deren Durchsetzung. Dies geht aus den überreichten Unterlagen hervor. Es wäre lebensfremd anzunehmen, der Verfügungsbeklagte dokumentiere lediglich das von den Parteien Ausgearbeitete. Der Verfügungsbeklagte wird dabei unmittelbar auf rechtlichem Gebiet tätig, denn es handelt sich hier - wie die von dem Verfügungsbeklagten vorgetragenen Fälle zeigen - nicht um einfache Verträge des täglichen Lebens, sondern um konfliktträchtige und rechtlich nicht einfach gelagerte Vorgänge, ansonsten würden sich die Parteien nicht an einen Mediator wenden. Wenn sie bei der Abfassung keiner Hilfe bedürften und der Mediator praktisch nur Schreibarbeit erledigt - wie der Verfügungsbeklagte es darstellen will -, so würden die Parteien ein Schreibbüro beauftragen und keinen Mediator oder die Schreibarbeit selbst vornehmen. Der Verfügungsbeklagte hat sogar eingeräumt, dass er sich bei seiner Hilfestellung auf rechtlichem Gebiet bewegt. Er gesteht in der Berufungsbegründung auf S. 18-19 selbst ein, dass er rechtliche Gesichtspunkte einbezieht. Dort trägt er vor, es sei für den nichtanwaltlichen Mediator unerlässlich, durch die Medianten oder deren Rechtsbeistände/Rechtsanwälte eingebrachte rechtliche Fragen bei der Suche nach einer Lösungsmöglichkeit zu berücksichtigen. Dies sei mit der Haupttätigkeit, der gewerblichen Suche nach Lösungen in wirtschaftlichen Streitigkeiten, in einem so unmittelbaren Zusammenhang stehend, dass es unumgänglich für den Mediator sei, auch diese mit zu erledigen. Die Tatsache, dass der Verfügungsbeklagte Rechtsberatung betreibt, wird auch durch folgende Erwägungen gestützt: Auf dem Gebiet des Bau- und Werkvertragsrechtes können die Parteien - was dem Senat aus eigener Erfahrung bekannt ist - regelmäßig nur sachgemäß beraten werden, wenn alle rechtlichen Gesichtspunkte umfassend gegeneinander abgewogen und die Chancen einer Rechtsverwirklichung geprüft werden. Die Parteien können in diesem Bereich im allgemeinen nur zum Abschluss eines Vergleiches oder einer Vereinbarung bewogen werden, wenn ihnen vor Augen geführt wird, ob und welche Rechte durchsetzbar sind und wie die Beweischancen in einem Prozess liegen. Der Senat ist nicht davon überzeugt, dass den Parteien auf diesem Gebiet durch psychologische oder pädagogische Ratschläge geholfen werden kann. Auf dem Gebiet des Baurechts liegen die Dinge anders als auf dem des Familien- oder etwa des Strafrechtes, wo die Parteien mit psychologischer oder pädagogischer Hilfestellung im nichtrechtlichen Bereich unterstützt werden können. c) Es liegt hier auch nicht lediglich eine Wirtschaftsangelegenheit vor, die durch das RBerG nicht berührt wird (vgl. dazu Rennen/Caliebe, Rdn. 19 zu Art. 1 § 1), sondern eine Rechtsangelegenheit, da bei den Fällen, die der Verfügungsbeklagte vorgetragen hat, rechtliche Probleme im Vordergrund standen (Nichtzahlung von Werklohn, Nichterfüllung von Gewährleistung, Verjährung). Es steht auf Grund des unstreitigen und von dem Verfügungsbeklagten eingeräumten Sachverhaltes fest, dass er sich bei seinen Hilfeleistungen (auch) auf rechtlichem Gebiet betätigt. Nur bei einfachen Rechtsgeschäften des täglichen Lebens hat der Handelnde oft gar nicht das Bewusstsein eines rechtlichen Vorganges, so dass man dann nicht von einer Rechtsangelegenheit sprechen kann. Anders liegen die Dinge jedoch, wenn - wie hier - gerade die rechtliche Seite im Vordergrund steht. Der Verfügungsbeklagte hat nicht erklären können, auf welche Weise er tatsächlich seinen Medianten bei der Durchsetzung ihrer Rechte auf psychologischem oder pädagogischem Gebiet behilflich ist. Es reicht nicht aus, umfangreiches Schrifttum zur Mediation vorzulegen und zu behaupten, der Verfügungsbeklagte richte sich danach und gehe danach vor. d) Der Verfügungsbeklagte kann sich nicht auf Art. 1 § 2 RBerG berufen. Danach bedarf die Übernahme der Tätigkeit als Schiedsrichter der Erlaubnis gemäß § 1 nicht. Die Norm erfasst ihrem Wortlaut nach den Mediator nicht. Auch im Wege der Analogie kann sie nicht auf den Mediator angewandt werden. Die Tätigkeit eines Schiedsrichters ist ähnlich der eines Richters. Er entscheidet einen Streit der Parteien. Seine Tätigkeit kann ohnehin weder als Rechtsbesorgung noch als Rechtsberatung angesehen werden (Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Rdn 342 zu Art. 1 § 2). Mit dieser Tätigkeit ist die des Mediators nicht vergleichbar. Er entscheidet gerade nicht den Rechtsstreit der Parteien, er ist ihnen vielmehr bei der Rechtsverwirklichung behilflich. Er ist Mittler ohne Entscheidungskompetenz, der versucht, die Parteien in einer konkreten Rechtsstreitigkeit mit unterschiedlichen Rechtsstandpunkten zu einer autonom herausgearbeiteten gütlichen Einigung zu führen (Henssler/Schwackenberg, MDR 97, 409). e) Der Verfügungsbeklagte kann auch nicht die Ausnahmeregelung des Art. 1 § 5 RBerG für sich in Anspruch nehmen. Diese Ausnahme greift ein, wenn die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten lediglich eine untergeordnete Tätigkeit in der Gesamttätigkeit eines kaufmännischen oder gewerblichen Unternehmers darstellt. Unter die Norm fällt daher nur eine Rechtsbesorgungstätigkeit, die als notwendiges Hilfsgeschäft der Ausführung eines bestimmten Berufsgeschäftes einer der in Art. 1 § 5 genannten Personen dient. Die Rechtsbesorgung darf nicht selbständiger Gegenstand eines Auftrages, sondern muss einem anderen bestimmten Berufsgeschäft der in Art. 1 § 5 bezeichneten Art untergeordnet sein (Altenhoff/Busch/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Rdn. 501). so liegen die Dinge hier nicht, denn für den Mediator ist Hauptzweck seiner Tätigkeit die Beilegung der Rechtsstreitigkeit und die gütliche Regelung. Er übt nicht etwa wie ein Makler, Hausverwalter, Architekt oder Baubetreuer eine vorwiegend wirtschaftliche Tätigkeit aus. f) Der Verfügungsbeklagte ist durch das Verbot auch nicht grundgesetzwidrig in seiner Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG beeinträchtigt. Das Grundrecht der Berufsfreiheit steht unter dem Gesetzesvorbehalt. Die Berufsausübung kann nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. Dies ist hier im RBerG für die rechtsberatenden Berufe geschehen. Das als Berufsordnungsgesetz der Rechtsbeistände aufzufassende RBerG dient u.a. dem Schutz der Allgemeinheit und schützt damit auch heute noch hinreichend wichtige Belange des Gemeinwohls. Der einzelne Rechtsuchende soll vor der Gefahr bewahrt werden, die Erledigung seiner Rechtsangelegenheiten Personen zu überlassen, die nicht über die für die ordnungsgemäße Erledigung erforderliche Sachkunde verfügen. Es soll verhindert werden, dass der Rechtsuchende durch eine unzulängliche oder fehlerhafte Besorgung seiner Rechtsangelegenheiten Rechtsnachteile erleidet oder Rechtspositionen verliert (Rennen/Caliebe, RBerG 3. Aufl. Rdn. 11 zu Art. 1 § 1). Dieser Schutzzweck des Gesetzes wird auch hier verwirklicht. Daran ändert auch die neuere Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und dieser folgend des Bundesgerichtshofes nichts (BVerfG NJW 98, 3481; BGH NJW 2000, 2108). In diesen Entscheidungen wird zwar der Anwendungsbereich des RBerG in gewisser Weise eingeschränkt. Das Bundesverfassungsgericht stellt in der zitierten Entscheidung fest, keine beratende Unterstützung fremder gewerblicher Tätigkeit könne angesichts der rechtlichen Durchdringung aller Lebensbereiche ohne entsprechende Rechtskenntnisse erfolgreich sein. Wann es sich hierbei um Rechtsberatung handele oder wann spezialisierte Selbständige den Überwachungs- und Handlungsbedarf erfüllen könnten, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt würden, könne nur Ergebnis einer Abwägung sein, die ihrerseits diese Belange und andererseits die Berufsfreiheit des einzelnen berücksichtige und dabei auch den Veränderungen der Lebenswirklichkeit Rechnung trage. Wenn sich Spezialberufe entwickelten, die auf kleine und einfach zu beherrschende Ausschnitte anderer Tätigkeiten mit festgelegtem Berufsbild beschränkt seien, sei deren Verbot nur erforderlich, wenn dies ernsthaft der Abwehr nachweisbarer oder höchstwahrscheinlicher schwerer Gefahren für ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut diene. Spezialisten, die nicht auf dem breiten Fundament des Vollberufs aufbauten, sondern einfache und abgrenzbare Tätigkeiten zum Berufsinhalt machten, könnten die dem Gesamtberufsbild zugeordneten Gemeinwohlbelange in aller Regel nur in Ausschnitten gefährden (BVerfG a.a.O., S. 3482, 3483). Gemessen an diesen Grundsätzen ist in diesem Falle ein Verbot der beanstandeten Tätigkeit des Verfügungsbeklagten geboten, verhältnismäßig und verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zunächst übt der Verfügungsbeklagte nicht - wie in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall (Überwachung von Patentgebühren) - einen Spezialberuf aus, der auf kleine und einfach zu beherrschende Ausschnitte anderer Tätigkeiten mit festgelegtem Berufsbild beschränkt ist. Er betätigt sich vielmehr umfassend auf dem Gebiet der Streitschlichtung, insbesondere im Werkvertragsrecht. Außerdem beeinträchtigt das Verbot den Verfügungsbeklagten nicht unverhältnismäßig, da ihm nicht die Streitschlichtung als solche untersagt wird, sondern nur insoweit, als Rechtsanwälte oder andere zur Rechtsberatung zugelassene Personen nicht hinzugezogen werden. Er kann seine Tätigkeit als Mediator also durchaus weiterführen, die Berufsausübung wird ihm nicht im ganzen untersagt. g) Ob der Begriff der Rechtsstreitigkeiten - wie er von dem Landgericht in seinem Urteilstenor verwandt wird - nur gerichtliche Streitigkeiten oder auch außergerichtliche Streitigkeiten umfasst, kann dahinstehen . Dem Verfügungsbeklagten soll nur die Tätigkeit in der außergerichtlichen Streitbeilegung untersagt werden. Mit der Verwendung des Begriffs "Rechtsstreitigkeiten" hat das Landgericht nicht etwa gemeint, dass der Verfügungsbeklagte auch im Rahmen von gerichtlich anhängigen Verfahren tätig wird oder tätig geworden ist. Dies geht aus den Urteilsgründen und dem Tenor hervor. 2.) Der Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes bedurfte es gem. § 25 UWG nicht. Die Dringlichkeit oder Eilbedürftigkeit wird in Wettbewerbssachen vermutet (Baumbach/Hefermehl, a.a.O., Rdn. 9 zu § 25). 3.) Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 S. 19, 713 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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KG Berlin | 2 U 37/05 | 28.06.2007 | 27 O 871/04 (LG Berlin) | Schiedsvereinbarung: - Schiedseinrede Schiedsf |
U R T E I L Die Berufung des Klägers gegen das am 8.2.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 27 des LG Berlin - 27 O 871/04 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : A. Die Berufung des Klägers richtet sich gegen das am 8.2.2005 verkündete Urteil der Zivilkammer 27 des LG Berlin, mit dem die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel für den Kläger zu der notariellen Urkunde des Notars Dr. K. (UR-Nr. 2832 K) vom 27.8.1997 (abstraktes Schuldversprechen beider Parteien ggü. der Darlehensgläubigerin D. Ingenieurgesellschaft mbH, Ziff. Ill.1der Urkunde) wegen vermeintlicher Rechtsnachfolge des Klägers (§ 731 ZPO i.V.m. § 727 ZPO; §§ 426 Abs. 2, 401 BGB) als unzulässig abgewiesen worden ist. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird zunächst Bezug genommen. In tatsächlicher Hinsicht ist zu ergänzen: Ziff. III. 2 der genannten Urkunde lautet: "Die Ansprüche aus diesem Versprechen können nur mit Zustimmung des Schuldners abgetreten werden." Der Kläger hat die Zahlung an die Gläubigerin (D. GmbH), wegen derer er hälftigen Ausgleich vom Beklagten erstrebt, auf die Forderung aus dem Darlehensvertrag vom 27.8.1997 (und nicht auf das abstrakte Schuldversprechen) geleistet. Mit Vereinbarung vom 21./23.4.2007 hat die jetzt unter ...-ingenieurgesellschaft mbH firmierende Darlehensgläubigerin, handelnd durch ihren Insolvenzverwalter, u.a. die Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen gem. Ziff. III. der Urkunde UR-Nr. 2832 K vom 27.8.1997 an den Kläger abgetreten. Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung in erster Linie sein erstinstanzliches, auf Klauselerteilung gerichtetes Klagebegehren weiter. Zu diesem Zweck hat er mit Schriftsatz vom 18.4.2007, nachdem der Senat auf Bedenken gegen die Abtretbarkeit der titulierten Forderung hingewiesen hat (§ 399 BGB), weiter die Verurteilung des Beklagten begehrt, der Abtretung von Ansprüchen aus dem abstrakten Schuldversprechen durch die Gläubigerin an den Kläger zuzustimmen. Im Termin am 26.4.2007 hat er die Klage hilfsweise auf Zahlung eines Betrags im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs von 818.067,01 € nebst Zinsen geändert. Der Kläger trägt in der Berufungsinstanz vor: Das LG habe zu Unrecht die Schiedseinrede des Beklagten durchgreifen lassen. Die Schiedsvereinbarung des § 24 des Gesellschaftsvertrags (GV) der Golf- und Freizeitprojekt H. Entwicklungs GmbH (im Folgenden: H. GmbH) sei in einem Telefongespräch zwischen dem damaligen anwaltlichen Vertreter des Klägers, Rechtsanwalt K., und dem Beklagten am 3.5.2004 aufgehoben worden. Aus der Natur des Schiedsvertrags als Prozessvertrag, aus § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO und der systematischen Stellung der Schriftformklausel in § 22 GV ergebe sich, dass diese sich auf die Schiedsabrede in § 24 GV nicht beziehe. Im Übrigen erfasse eine Schriftformklausel den hier vorliegenden, für den Einzelfall erklärten Verzicht auf die Schiedseinrede nicht. Die Einrede sei danach rechtsmissbräuchlich. Zudem sei der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht schiedsfähig. Die Einigung von Gläubiger und Schuldner über eine Klauselerteilung könne das für die Klauselerteilung zuständige Organ (Rechtspfleger oder Notar) nicht binden. Eine Klauselerteilung nach § 731 ZPO sei daher generell nicht schiedsfähig. Die Überlegungen des LG zum engen Zusammenhang zwischen dem Gesellschaftsverhältnis und dem Darlehensverhältnis seien "durchaus nachvollziehbar und in weiten Teilen richtig". Die Schiedsklausel des § 24 GV greife aber jedenfalls für den Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB nicht ein, da nicht ein Streit zwischen Gesellschaftern vorliege, sondern zwischen einem Darlehensgeber, der auch Gesellschafter sei, und der zuständigen staatlichen Stelle für die Klauselerteilung. Es gehe nicht um die Anwendung und Durchführung des Gesellschaftsvertrags. Der Kläger ist der Ansicht, der Zustimmungsvorbehalt in Ziff. III. 2 der Urkunde über das Schuldversprechen sei dahin auszulegen, dass dieser eine Abtretung für Zwecke des internen Gesamtschuldnerausgleichs nicht erfasse. Zudem sei analog § 354a HGB die Abtretung trotz eines vereinbarten Abtretungsausschlusses wirksam, da der Kredit von einem Vollkaufmann gewährt worden sei und der Liquiditätsbeschaffung für einen Vollkaufmann (die H. GmbH) gedient habe. Schließlich berufe sich der Beklagte treuwidrig auf das Abtretungsverbot, da er bereits unterlassen habe, an einer Befriedigung der Gläubigerin mitzuwirken, wie es seine Stellung als Gesamtschuldner und die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht geboten hätten. Der Beklagte habe kein anerkennenswertes Interesse am Ausschluss der Abtretung. Er müsse der Abtretung daher zustimmen. Auf den Inhalt des Schriftsatzes vom 18.4.2007 wird im Übrigen Bezug genommen. Der Kläger behauptet, die Darlehensmittel seien unter Einschaltung des Treuhänders Dr. M. bestimmungsgemäß für die Zwecke der Planet Harz GmbH verwendet worden. Der Erwerb der im Darlehensvertrag ursprünglich vorgesehenen Grundstücke sei nicht möglich gewesen, es seien daher mit Zustimmung des Beklagten andere erworben worden. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf die Schriftsätze vom 20.3.2007, 23.4.2007 und 18.6.2007 nebst Anlagen Bezug genommen. Der Kläger b e a n t r a g t, das Urteil der Zivilkammer 27 des LG Berlin vom 8.2.2005 - 27 0 871/04 - aufzuheben und 1.a) ihm Vollstreckungsklausel zu der Urkunde des Notars Dr. H.K. vom 27.8.1997 - URNr. 2832 K - zur Zwangsvollstreckung aus Ziff. III dieser Urkunde i.H.v. 818.067,01 € nebst 5 % Zinsen p.a. seit dem 1.9.1997 zu erteilen sowie b) den Beklagten zugleich zu verurteilen, der Abtretung der Ansprüche aus dem abstrakten Schuldversprechen einschließlich Zwangsvollstreckungsunterwerfung gem. Ziff. III.2. der Urkunde des Notars Dr. H.K. vom 27.8.1997, URNr. 2832 K, durch die Firma D.-Ingenieurgesellschaft mbH in Insolvenz an ihm zuzustimmen, 2. hilfweise zu 1.a), den Beklagten zu verurteilen, an ihn 818.067,01 € nebst 5 % Zinsen p.a. seit dem 1.9.1997 zu zahlen. Der Beklagte b e a n t r a g t, die Berufung unter Abweisung der Klageerweiterungen zurückzuweisen. Der Beklagte erhebt auch gegenüber der Hilfsklage auf Zahlung die Schiedseinrede und bestreitet, am 3.5.2004 in einem Telefonat mit Rechtsanwalt K. auf die Schiedseinrede verzichtet zu haben. Er behauptet, sich vom 30.04. bis 10.5.2004 in Kitzbühel aufgehalten zu haben. Der Beklagte ist der Ansicht: § 24 des GV erfasse den vorliegenden Streitgegenstand. Es genüge eine Meinungsverschiedenheit anlässlich der Anwendung und Durchführung des Gesellschaftsvertrags. Auch das Begehren, auf Grund übergegangenen Rechts eine Vollstreckungsklausel zu erhalten, sei vermögensrechtlicher Natur und damit schiedsfähig. Jedenfalls sei die Klage unbegründet, da der Kläger bzw. Dr. M. die Darlehensmittel "vertragswidrig oder für eigene Zwecke" verwendet hätten. Er, der Beklagte, habe an keinen Verfügungen mitgewirkt, obwohl die Parteien seit dem 27.8.1997 nur gesamtvertretungsberechtigte Geschäftsführer der P.H. GmbH gewesen seien. Dem habe die Erteilung von Kontovollmacht für den Treuhänder Dr. M. durch den (noch) alleinvertretungsberechtigten Kläger am 26.8.1997 widersprochen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags wird auf den Inhalt der Schriftsätze vom 6,3.2007 und 4.4.2007 verwiesen. Der Senat hat gemäß Beschluss vom 26.4.2007 (Bd. II Bl. 105 d.A.) Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 28.6.2007 (Bd. II Bl. 130-132 d.A.) Bezug genommen. B. Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO), hat im Ergebnis aber keinen Erfolg. Die primär weiter verfolgte Klage auf Klauselerteilung (§ 731 ZPO) ist - entgegen der Ansicht des LG - zwar zulässig, aber mangels Rechtsnachfolge des Klägers i.S.v. § 727 ZPO unbegründet (I.). Die hilfsweise Klage auf Ausgleichszahlung nach Befriedigung der Darlehensforderung der D.h GmbH durch den Kläger (§ 426 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 607 BGB a.F.) ist wegen der Schiedseinrede des Beklagten unzulässig (II.). I. Klage nach § 731 ZPO: 1. Die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel (§§ 731, 797 Abs. 5 ZPO) ist zulässig. a) Die - vom LG folgerichtig offen gelassene - Frage, ob sich aus der Rechtskraft des Vorprozesses LG Berlin 27 0 126/00/KG 2 U 7563/00 etwas gegen die Zulässigkeit der vorliegenden Klage ergibt, ist zu verneinen. Zwar ist auch das Prozessurteil, das die Klage als unzulässig abweist, der materiellen Rechtskraft mit der Folge fähig, dass eine neue Klage über denselben Streitgegenstand nur bei einer Änderung der prozessualen Umstände in dem fraglichen Punkt, der zur Abweisung als unzulässig führte, zulässig ist (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., vor § 322 Rz. 8 und § 322 Rz. 1a). Indessen lag dem auf Zahlung (zudem nur i.H.v. 76.047,84 DM) gerichteten Vorprozess nicht derselbe Streitgegenstand wie der vorliegenden Klage auf Klauselerteilung nach § 731 ZPO zugrunde. Die Klage nach § 731 ZPO beinhaltet nicht eine nochmalige Verurteilung zur Leistung, sondern stellt lediglich - auf Grundlage eines bereits vorliegenden Titels - die Voraussetzung der Zwangsvollstreckung her und hat damit nicht denselben Streitgegenstand wie die Leistungsklage (vgl. BGH v. 8.6.1978 - VII ZR 54/76, BGHZ 72, 23 ff. = NJW 1978, 1975, 1976; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 731 Rz. 7, 8; Zöller/Stöber, a.a.O., § 731 Rz. 4). b) Die Schiedseinrede greift in Bezug auf die Klage nach § 731 ZPO - ohne dass es insoweit auf die streitige Frage eines Einredeverzichts durch den Beklagten ankommt - nicht, weil der Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits (jedenfalls auf Grundlage des vorliegend anzuwendenden § 1025 ZPO a.F.) nicht schiedsfähig ist. aa) Für die Frage, ob die Klage als unzulässig abzuweisen ist, da der Beklagte sich auf die Schiedsvereinbarung beruft, ist § 1032 Abs. 1 ZPO in der seit dem 1.1.1998 auf Grund des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes geltenden Fassung anzuwenden, während sich die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung wegen ihres Abschlusses vor diesem Zeitpunkt weiterhin nach altem Recht richtet (vgl. jetzt § 33 Abs. 1, 3 EGZPO und ferner BGH v. 27.5.2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207 ff. = MDR 2004, 1315 = BGHReport 2004, 1182 m. Anm. Kröll = BGH v. 19.7.2004 - II ZR 65/03, NotBZ 2004, 428 = GmbHR 2004, 1214 m. Anm. Papmehl = MDR 2004, 1191 = BGHReport 2004, 1435 m. Anm. Kröll = IMJW 2004, 2898 f.). Die Schiedsklausel kann der vorliegenden Klage nicht entgegenstehen, da sie mangels Schiedsfähigkeit des Streitgegenstands keine Wirkung entfalten kann. Nach § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. hat die Schiedsvereinbarung (nur) insoweit rechtliche Wirkung, als die Parteien objektiv und subjektiv - berechtigt sind, über den Gegenstand des Streites einen Vergleich zu schließen. Daran fehlt es hier. (1.) Die objektive Schiedsfähigkeit fehlt, wenn sich der Staat im Interesse besonders schutzwürdiger, der Verfügungsmacht privater Personen entzogener Rechtsgüter ein Rechtsprechungsmonopol in dem Sinne vorbehalten hat, dass allein der staatliche Richter in der Lage sein soll, durch seine Entscheidung den angestrebten Rechtszustand herbeizuführen (BGH v. 6.6.1991 - III ZR 68/90, MDR 1991, 751 = NJW 1991, 2215, 2216; BGH v, 29.3.1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278 ff. = GmbHR 1996, 437 = AG 1996, 318 = MDR 1996, 803 = NJW 1996, 1753, 1754; BGH v. 27.5.2004 - III ZB 53/03, BGHZ 159, 207 ff. = MDR 2004, 1315 = BGHReport 2004, 1182 m. Anm. Kröll = BGH v. 19.7.2004 - II ZR 65/03, NotBZ 2004, 428 -GmbHR 2004, 1214 m. Anm. Papmehl = MDR 2004, 1191 = BGHReport 2004, 1435 m. Anm. Kröll = NJW 2004, 2898, 2899). Das ist bei der Klage nach § 731 ZPO der Fall. Die Klage auf Klauselerteilung nach § 731 ZPO ist ein subsidiärer Rechtsbehelf, der greift, wenn der Gläubiger ggü. dem für die Klauselerteilung zuständigen Organ die Nachweise nicht in der erforderlichen Form (öffentliche Urkunden) beibringen kann; mit einem stattgebenden Urteil wird festgestellt, dass die Klauselerteilung zulässig ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, a.a.O., § 731 Rz. 4). Bei dem Klauselerteilungsverfahren nach den §§ 724 ff. ZPO handelt es sich um eine dem Vollstreckungsverfahren vorgeschaltete formelle Prüfung des Bestands und der Vollstreckbarkeit des Titels (vgl. BGH v. 3.4.2001 - XI ZR 120/00, BGHZ 147, 203 ff. = MDR 2001, 894 = BGHReport 2001, 465 = NJW 2001, 2096, 2098; WM 1976, 687, 688). Die Vollstreckungsklause! hat Zeugnis- und Schutzfunktion und ist von den Vollstreckungsorganen zu beachtende formelle Vollstreckungsvoraussetzung (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 724 Rz. 1). Gegenstand der Klage nach § 731 ZPO ist nicht nur die Ersetzung des fehlenden formellen Nachweises, sondern ihr Erfolg setzt das Vorliegen auch der allgemeinen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klauselerteilung, insbesondere das Vorliegen eines wirksamen und hinreichend bestimmten Vollstreckungstitels voraus (vgl. Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 731 Rz. 8 und Rz. 13 mit Fußnote 55; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl., § 731 Rz. 6; vgl. auch Zöller/Stöber, a.a.O., § 727 Rz. 25, § 724 Rz. 5-7; BGH v. 4.3.1993 - IX ZB 55/92, MDR 1993, 904 = NJW 1993, 1801, 1802 f.). Bereits diese Natur der Klage nach § 731 ZPO als Teil des ausschließlich der Zwangsvollstreckung - die dem staatlichen Monopol unterfällt und eine geordnete Rechtsdurchsetzung gewähren soll - dienenden Klauselerteilungsverfahrens steht einer vollen Dispositionsbefugnis der Vollstreckungsparteien und damit der Parteien des Rechtsstreits nach § 731 ZPO entgegen. Wollte man im Rahmen von § 731 ZPO etwa einen Prozessvergleich auf Klauselgewährung oder ein (volles) Anerkenntnis nach § 307 ZPO mit der Folge zulassen, dass ein stattgebendes Urteil ergeht, obwohl z.B. wegen Unbestimmtheit ein zur Zwangsvollstreckung tauglicher Titel nicht vorliegt, würde dies auf eine vollstreckungserweiternde Abrede hinaus laufen und dem Grundsatz widersprechen, dass die Vollstreckungsbefugnis durch Parteivereinbarung nicht über die gesetzlichen Möglichkeiten hinaus erweitert werden kann (vgl. dazu Zöller/Stöber, a.a.O., vor § 704 Rz. 24, 26). In Bezug auf die allgemeinen Voraussetzungen einer Vollstreckungsklausel muss daher angenommen werden, dass nicht nur im "normalen" Klauselverfahren der §§ 724 ff. ZPO eine Amtsprüfung stattzufinden hat, sondern auch im Rahmen von § 731 ZPO die Dispositionsmaxime insoweit nicht gilt (vgl. auch Stein/Jonas/Münzberger, a.a.O., § 731 Rz. 9, der von einem "Bereich der Amtsprüfung" spricht). Soweit teilweise - ohne allerdings diese Frage tiefergehend zu behandeln - allein aus der Natur des Prozesses nach § 731 ZPO als eines Klageverfahrens (vgl. BGH v. 9.4.1987 - IX ZR 138/86, MDR 1987, 840 - NJW 1987, 2863: "normales Klageverfahren") gefolgert wird, dass hier (im Gegensatz zu §§ 727-730 ZPO) die Vorschriften zu Säumnis, Anerkenntnis und Geständnis des Beklagten unbeschränkt anwendbar sind (vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 731 Rz. 5), kann dem nicht gefolgt werden. Denn die Frage der Dispositionsbefugnis der Parteien stellt sich im Rahmen der Klage nach § 731 ZPO in gleicher Weise wie im Rahmen des Klauselerteilungsverfahrens vor dem Klauselerteilungsorgan (Rechtspfleger oder Notar), und die Gründe für die eingeschränkte Befugnis beanspruchen in beiden Verfahren Geltung. Soweit den Parteien keine Dispositionsbefugnis über die Klauselerteilung zukommt, ist dies Folge des Zwangsvollstreckungsmonopols des Staates und der zwingenden Ausgestaltung des Vollstreckungsverfahrens und erfüllt daher - nicht anders als etwa bei den der Parteidisposition entzogenen Statutsverfahren, vgl. BGHZ 132, 278 ff. = NJW 1996, 1753, 1754 - die Voraussetzungen fehlender Schiedsfähigkeit. (2.) Gegen die Vergleichs- und damit Schiedsfähigkeit spricht vorliegend zudem, dass eine Klauselerteilung wegen Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite in Frage steht. Zwar mag hinsichtlich der Tatsachen, die nach § 726 Abs. 1, 727 bis 729 ZPO nicht belegt werden können, im Rahmen des daher erforderlichen Prozesses nach § 731 ZPO grundsätzlich die Dispositionsmaxime gelten, ein Anerkenntnis oder Vergleich also in Betracht kommen. Jedoch kann dies nicht gelten, wenn von der Entscheidung Rechte Dritter betroffen würden. Dies jedoch ist der Fall, wenn eine Rechtsnachfolge auf Gläubigerseite fraglich ist und der (vermeintliche) Neugläubiger die Klausel begehrt; denn die Erteilung der Vollstreckungsklausel tangiert in dieser Situation nicht nur die Rechtssphäre des Schuldners, sondern ebenso diejenige des bisherigen Gläubigers. Der BGH hat daher entschieden, dass das bloße Geständnis des Schuldners nach § 288 ZPO in Bezug auf die Rechtsnachfolge nicht geeignet ist, die nach § 727 ZPO grundsätzlich erforderlichen öffentlichen Urkunden zu ersetzen, sondern eine ausdrückliche Zustimmung des bisherigen Gläubigers hinzukommen muss (BGH v. 5.7.2005 - VII ZB 23/05, NotBZ 2005, 322 = MDR 2006, 52 = BGHReport 2005, 1482 = WM 2005, 1914, 1915; s. bereits Münzberg, Geständnis, Geständnisfiktion und Anerkenntnis im Klauselerteilungsverfahren?, NJW 1992, 201, 203). Es besteht kein Grund, im Rahmen der Klage nach § 731 ZPO die Schutzinteressen des (Alt) Gläubigers anders zu beurteilen als im Klauselerteilungsverfahren nach § 727 ZPO. Der bisherige Gläubiger ist, sofern der primäre, ihn hinreichend schützende Nachweis der Rechtsnachfolge durch Urkunden (§ 727 ZPO) nicht möglich ist, schutzbedürftig, gleich ob es um ein Anhörungsverfahren nach § 730 ZPO oder die ebenfalls ohne seine Beteiligung durchzuführende Klage nach § 731 ZPO geht (im Ergebnis ebenso Rosenberg/Gaul/Schilken, Zwangsvollstreckungsrecht, 11. Aufl., § 17 II 2e; vgl. auch Stein/Jonas/Münzberg, a.a.O., § 731 Rz. 9, der darauf hinweist, dass Anerkenntnisse nur im Rahmen des Dispositionsbefugnis des Beklagten und nie zu Lasten Dritter zulässig seien). Hiernach fehlt den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits die Befugnis, über den Gegenstand des Streits (die Rechtsnachfolge) einen Vergleich zu schließen. Auch die fehlende subjektive Vergleichsbefugnis steht der Schiedsfähigkeit nach § 1025 Abs. 1 ZPO a.F. entgegen (vgl. BGH v. 29.3.1996 - II ZR 124/95, BGHZ 132, 278 ff. = GmbHR 1996, 437 = AG 1996, 318 = MDR 1996, 803 = NJW 1996, 1753,1754 unter II. 5). c) Die Klage nach § 731 ZPO ist auch im Übrigen zulässig. aa) Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung in Form des Rechtsschutzbedürfnisses (sofern man mit der wohl h.M. von einer Feststellungsklage ausgeht: in der Unterform des Feststellungsinteresses gem. § 256 Abs. 1 ZPO, vgl. Zöller/Stöber, a.a.O., § 731 Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 65. Aufl., § 731 Rz. 3) ist gegeben. Die Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel ist eröffnet, wenn dem Gläubiger ein einfacherer Weg zur Klauselerlangung, nämlich das Verfahren nach §§ 726-730 ZPO, nicht zur Verfügung steht. Das ist hier der Fall, da der Kläger öffentlich beglaubigte Urkunden, die die - von ihm erstinstanzlich angenommene - Rechtsnachfolge nach §§ 426 Abs. 2, 412, 401 BGB belegen, nicht vorweisen und wegen des einem Urkundenbeweis kaum zugänglichen, insoweit aber vorgreiflichen Ausgleichsanspruchs (vgl. BayObLG NJW 1970, 1800, 1802) auch nicht beschaffen kann. Auch lässt der Umstand, dass zwischen der Darlehensgeberin und dem Kläger am 21./23.4.2007 eine Abtretungsvereinbarung geschlossen wurde (Anl. K 12), das Rechtsschutzbedürfnis nicht etwa entfallen, selbst wenn man annimmt, dass die Abtretung wegen der Abstraktheit des Schuldversprechens nicht nur in Höhe des internen Ausgleichsanspruchs wirksam ist (vgl. BGH v. 27.3.1981 - V ZR 202/79, BGHZ 80, 228 = MDR 1981, 660 = NJW 1981, 1554, 1555) und damit - anders als im Fall des gesetzlichen Anspruchs nach §§ 426 Abs. 2, 412, 401 BGB - hier die Rechtsnachfolge i.S.d. §§ 727, 731 ZPO nicht vom Innenverhältnis der Parteien abhängt. Denn es wäre sinnwidrig, den Kläger in ein vermeintlich einfacheres anderes Verfahren zu verweisen, wenn erst auf rechtlichen Hinweis des Berufungsgerichts eine Änderung der Sachlage herbeigeführt worden ist, die dieses eröffnen würde. Dass ein nachträglicher Wegfall des Rechtsschutzinteresses zur Unzulässigkeit der Klage führt, ist nicht zwingend (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., vor § 253 Rz. 11a; s. a. derselbe, § 256 Rz. 7c) und unter diesen Umständen nicht anzunehmen. bb) Das seit Ende 2002 anhängige Schiedsverfahren steht der Klage nicht entgegen. Das Schiedsverfahren führt nicht zu einer Rechtshängigkeit und damit nicht zum Verbot anderweitiger Rechtsverfolgung nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1044 Rz. 5). Im Übrigen sind - wie oben dargelegt - die Streitgegenstände von Zahlungs- und Klauselerteilungsklage nicht identisch. Das Verfahren vor den staatlichen Gerichten ist nur ausgeschlossen, wenn die Schiedseinrede nach § 1032 ZPO durchgreift. Das ist vorliegend, wie ausgeführt, nicht der Fall. 2. Die Klauselerteilungsklage nach § 731 ZPO ist unbegründet, da der Kläger nicht Rechtsnachfolger der D. GmbH im Hinblick auf die titulierte Forderung geworden ist (§ 727 ZPO). a) Mit der Zahlung des Klägers an die D. GmbH ist deren Forderung aus dem abstrakten Schuldversprechen (§ 780 BGB) gemäß notarieller Urkunde vom 27.8.1997 nicht Kraft Gesetzes auf ihn übergegangen. Denn er hat nach eigenem Vortrag nicht auf die titulierte Forderung selbst, sondern auf die mit dem Schuldversprechen gesicherte Darlehensforderung gezahlt. Diese ist damit nach § 426 Abs. 2 BGB im Umfang des internen Ausgleichsanspruchs auf ihn übergegangen, nicht jedoch auch das Sicherungsrecht. Nach §§ 412, 401 BGB gehen mit der Forderung kraft Gesetzes nur akzessorische Nebenrechte sowie - in Analogie zu § 401 BGB -unselbständige Sicherungsrechte (wie z.B. aus einer Schuldmitübernahme, vgl. BGH v. 23.11.1999 - XI ZR 20/99, MDR 2000, 342 = NJW 2000, 575) auf den Neugläubiger über. Hingegen gehen selbständige Sicherungsrechte, die nur Kraft schuldrechtlicher Sicherungsabrede mit der Hauptforderung verbunden sind und zu denen auch das selbständige Schuldversprechen nach § 780 BGB zählt (s. Erman/Heckelmann, BGB, 11. Aufl., vor § 780 Rz. 2) nicht von selbst über. b) Die danach erforderliche Abtretung (§ 398 BGB) der Forderung aus dem Schuldversprechen ist von der Darlehensgeberin an den Kläger am 21./23.4.2007 erfolgt. Sie ist jedoch unwirksam, da die Abtretung in Ziff. III.2. der Urkunde über das Schuldversprechen ausgeschlossen worden ist (§ 399 Alt. 2 BGB). aa) Vereinbaren Gläubiger und Schuldner, dass die Forderung nur mit Zustimmung des Schuldners abgetreten werden kann, handelt es sich um ein echtes Abtretungsverbot i.S.v. § 399 Alt. 2 BGB. Der Vereinbarung des Vorbehalts kommt eigenständige materielle Bedeutung nicht zu, da auch bei Fehlen eines Zustimmungsvorbehalts die Zustimmung des Schuldners die abredewidrige Abtretung wirksam sein lässt (BGH v. 11.3.1997 - X ZR 146/94, MDR 1997, 1007 = NJW 1997, 3434, 3435). Auch der Zustimmungsvorbehalt bewirkt somit, dass die Forderung von vornherein als unveräußerliches Recht entsteht mit der Folge, dass jede der Vereinbarung zuwiderlaufende Abtretung schlechthin gegenüber jedem Dritten unwirksam ist und keinerlei Gläubigerrechte übertragen kann (s. BGH, a.a.O.). Da die Zustimmung des Beklagten als Schuldner vorliegend fehlt, ist die Abtretung danach unwirksam. Für die vom Kläger vertretene einschränkende Auslegung, dass nur die Abtretung durch die D. GmbH an Dritte, nicht aber an einen der Gesamtschuldner vom Verbot erfasst sein solle, bestehen keine Anhaltspunkte. Aus dem Wortlaut "Zustimmung des Schuldners" lässt sich derartiges nicht herleiten. Denn wenn mit "der Schuldner" beide Parteien gemeint sind, müssen - mangels Vertretungsmacht des einen Schuldners für den anderen - beide ihre Zustimmung erteilen. Auch gebietet die Interessenlage nicht, die Abtretung an den zahlenden Gesamtschuldner grundsätzlich vom Verbot auszunehmen. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine einschränkende Auslegung nach §§ 133, 157 BGB vorzunehmen ist, kann nichts anders gelten als bei einem gesetzlichen Forderungsübergang nach § 426 Abs. 2 BGB auf den zahlenden Schuldner. Für den Fall dieses speziell den Gesamtschuldnerausgleich betreffenden gesetzlichen Forderungsübergangs jedoch ergibt sich aus § 412 BGB und ist allgemein anerkannt, dass die Vorschrift des § 399 BGB Anwendung findet (s. Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl., § 426 Rz. 28; Staudinger/Noack, BGB, Bearb. 2005, § 426 Rz. 133). Eine einschränkende Auslegung nach Sinn und Zweck des Abtretungsverbots wird in Rechtsprechung und Literatur nur angenommen, wenn das Abtretungsverbot dem Schutz des Gläubigers dient und durch seine Befriedigung gerade obsolet wird; in diesem Fall bestehen gegen die Wirksamkeit der Abtretung an den Zahlenden keine Bedenken (s. BGHZ 4, 153 = NJW 1952, 337 für den Fall des § 400 BGB; dazu Erman und Staudinger, a.a.O., und Soergel/Wolf, BGB, 12. Aufl., § 426 Rz. 51). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Das Abtretungsverbot diente nicht der Fürsorge für die Darlehensgeberin, sondern entsprechend der regelmäßigen Interessenlage dem Interesse des Schuldners an der Sicherung einer klaren und übersichtlichen Vertragsabwicklung und dem Ausschluss der Gefahr, dass ihm - auch nacheinander - eine im voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt (vgl. BGH v. 11.3.1997 - X ZR 146/94, MDR 1997, 1007 = NJW 1997, 3434, 3435). Diese Interesse des Schuldners ist auch gegeben, wenn die Forderung zu Rückgriffszwecken an den leistenden Gesamtschuldner abgetreten wird, zumal bei Ausnahme dieses Falles vom Abtretungsverbot auch eine Weiterabtretung an dem Rückgriffsschuldner gänzlich unbekannte Personen möglich wäre. Die Interessenlage des Klägers als zahlender Gesamtschuldner führt zu keinem anderen Ergebnis; für ihn als Partei des Schuldversprechens war erkennbar, dass ein Übergang der Sicherheit im Falle der Zahlung der Darlehensforderung wegen des Ausschlusses in Ziff. III. 2 nicht in Betracht kam (vgl. auch BGH, a.a.O., S. 3436 für den nach § 399 BGB ausgeschlossenen Sicherheitenübergang nach §§ 412, 401, 774 BGB auf den zahlenden Bürgen). bb) Die Vorschrift des § 354a HGB führt nicht zur Wirksamkeit der Abtretung. Die Norm, die dem Schutz des Gläubigers dient, setzt ein beiderseitiges Handelsgeschäft voraus. Ein solches liegt, wie auch der Kläger sieht, nicht vor, da die Parteien als Gesellschafter bei Darlehensaufnahme keine Kaufleute waren. Dafür, die Norm entsprechend anzuwenden, weil die Mittel letztlich der H. GmbH zukommen sollten, fehlt eine rechtliche Grundlage. Gerade weil die D. GmbH die Bonität der Gesellschafter suchte, kann sie auf der anderen Seite nicht erwarten, so gestellt zu werden, als wenn die GmbH Darlehensnehmerin geworden wäre. Aus der vom Kläger angeführten Stelle bei Staub/Canaris, HGB, 4. Aufl., § 354a Rz. 21 ergibt sich nichts für eine erweiternde Anwendung des § 354a HGB im vorliegenden Fall. Dort wird lediglich die Ansicht vertreten, dass eine Beschränkung des Schutzes auf den kaufmännischen Zedenten nicht gerechtfertigt sei. Darum geht es hier nicht, da die D. GmbH Kaufmann ist und den Schutz des § 354a HGB, wenn seine übrigen Voraussetzungen denn vorlägen, genösse. Soweit Canaris, a.a.O., Rz. 23 sich dafür ausspricht, die Regelung des § 354a HGB auf alle Geschäfte zu erstrecken, die der Schuldner im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, auch wenn er nicht Kaufmann ist, handelt es sich offenbar nur um Kritik am Gesetzgeber und nicht um einen Vorschlag zur Rechtsanwendung de lege lata. Im Übrigen handelten die Parteien hier nicht in Ausübung einer eigenen gewerblichen Tätigkeit, sondern als Gesellschafter im Interesse der H. GmbH. cc) Die Berufung des Beklagten auf das Abtretungsverbot bzw. seine fehlende Zustimmung ist nicht treuwidrig. Rechtsmissbrauch folgt nicht daraus, dass der Beklagte als Gesamtschuldner und Mitgesellschafter an der Befriedigung der Gläubigerin hätte mitwirken müssen und es dann nicht zum Rückgriff nach § 426 BGB kommen würde. Die Rechtsstellung des Klägers wird durch die Vorschriften der §§ 426 Abs. 1, 2; 398, 399 BGB bestimmt. Daraus folgt, dass nur ein auf Zahlung gerichteter Ausgleichsanspruch besteht (§ 426 Abs. 1 BGB), wenn die Abtretung der Sicherheit an ihn nach § 399 BGB nicht wirksam möglich ist. § 851 Abs. 2 ZPO ergibt nichts für den vorliegenden Fall. Die Vorschrift regelt die Pfändbarkeit einer Forderung trotz Abtretungsverbots; darum geht es hier nicht, da der Kläger nicht als Gläubiger der D. GmbH auf deren Forderung gegen den Beklagten zugreifen will. Das Berufen auf den Zustimmungsvorbehalt ist nicht gem. § 242 BGB treuwidrig und damit unbeachtlich, weil der Beklagte kein anerkennenswertes Interesse am Abtretungsausschluss habe. Es gibt keinen Rechtssatz, dass der Schuldner der Abtretung zustimmen müsse, wenn im Zeitpunkt des Zustimmungsverlangens kein überwiegendes Interesse am Abtretungsverbot (mehr) besteht, etwa weil die Abtretung an eine Vielzahl von Gläubigern nun ausgeschlossen erscheint. Denn dann würde die Wirkung der Vereinbarung nach § 399 Alt. 2 BGB von späteren Umständen und Entwicklungen abhängig gemacht, was dem Willen der Parteien widerspräche, die Forderung von vornherein als unveräußerliches Recht entstehen zu lassen. Die vom Kläger angeführte Entscheidung BGH NJW-RR 2000, 1220 betrifft den Fall eines Abtretungsverbots in AGB des Schuldners. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Berufung des Schuldners auf eine (bei typisierender Abwägung, vgl. BGH v. 9.2.1990 - V ZR 200/88, MDR 1990, 608 = NJW 1990, 1601, 1602) in der Regel wirksame AGB-Klausel mit Zustimmungsvorbehalt missbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Verwenders am Abtretungsverbot entfallen ist (s. BGH v. 25.11.1999 - VII ZR 22/99, MDR 2000, 263 = NJW-RR 2000, 1220, 1221 unter Hinweis auf BGH v. 7.12.1994 - VIII ZR 153/93, MDR 1995, 952 = CR 1995, 143 m. Anm. Wiebe = NJW 1995, 665). Diese Rechtsprechung steht im Zusammenhang mit der Frage der Inhaltskontrolle der AGB-Klausel. Zur Vermeidung einer unangemessenen Benachteiligung des Verwendungsgegners wird angenommen, dass die Zustimmung "nicht unbillig verweigert" werden darf (vgl. BGH v. 7.12.1994 - VIII ZR 153/93, MDR 1995, 952 = CR 1995, 143 m. Anm. Wiebe = NJW 1995, 665, 666; zur nach § 242 BGB unzulässigen Berufung auf AGB s. allgemein MüKo/Roth, BGB, 4. Aufl., § 242 Rz. 417 ff.). Diese Rechtsprechung ist vorliegend nicht einschlägig, da das Abtretungsverbot in Ziff. III. 2 der notariellen Urkunde vom 27.8.1997 keine AGB des Beklagten darstellt. Im Übrigen wäre nicht ersichtlich, dass die Berufung des Beklagten auf dieses ggü. der D. GmbH als seiner Vertragspartnerin treuwidrig wäre. Denn diese war im Zeitpunkt der Abtretung bereits befriedigt. c) Aus den zur fehlenden Treuwidrigkeit dargelegten Gründen besteht auch kein Anspruch des Klägers aus § 242 BGB auf Zustimmung des Beklagten zu der erfolgten Abtretung. Auch ein Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung ist nicht ansatzweise erkennbar. Wie ausgeführt, muss der Kläger sich mit der Rechtsstellung begnügen, die ihm nach der gesetzlichen Regelung, die den Ausgleichsanspruch ausgestaltet, zusteht. Damit war die Klage im Antrag zu 1.b) abzuweisen. 3. Das Verbot der Schlechterstellung des Berufungsführers (§ 528 ZPO) hindert nicht, die Abweisung der Klage als unzulässig auf die Berufung des Klägers durch eine Abweisung als unbegründet zu ersetzen (BGH v. 21.4.1988 - VII ZR 372/86, BGHZ 104, 212 = MDR 1988, 769 = NJW 1988, 1982, 1983; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 528 Rz. 32). II. Hilfsweise Klage auf Gesamtschuldnerausgleich: 1. Die vom Kläger nach Erörterung im Termin am 26.4.2007 vorgenommene Klageänderung dahin, dass er hilfsweise für den Fall der Unbegründetheit des Anspruchs auf Klauselerteilung zu dem in notarieller Urkunde titulierten Schuldversprechen einen durch Befriedigung der Darlehensgläubigerin entstandenen Ausgleichsanspruchs auf Zahlung verfolgt (§ 426 Abs. 1, Abs. 2 i.V.m. § 607 BGB a.F.) ist zulässig. Sie ist sachdienlich i.S.v. § 533 Nr. 1 ZPO. Sachdienlichkeit kann bei der gebotenen prozesswirtschaftlichen Betrachtungsweise im allgemeinen nur verneint werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff in den Rechtsstreit eingeführt werden soll, bei dessen Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden kann; anderenfalls überwiegt das Interesse an einer umfassenden Erledigung des Streits der Parteien im anhängigen Prozess (vgl. BGH v. 27.9.2006 - VIII ZR 19/04, MDR 2007, 353 = BGHReport 2007, 28). Der jetzt verfolgte Ausgleichsanspruch auf Zahlung ist mit dem bisherigen Klagegegenstand (§ 731 ZPO) eng verbunden, da es sich lediglich um unterschiedliche Wege zur Befriedigung des Ausgleichsinteresses des Klägers handelt; das Innenverhältnis der Parteien war - wenn auch im Zusammenhang mit einem etwaigen Anspruch aus §§ 426 Abs. 2, 412, 401 BGB - bereits vor der Klageänderung Gegenstand des Parteivortrags. Auch wird die geänderte Klage auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat (§ 533 Nr. 2 ZPO). Der Kläger hat zur schlüssigen Darlegung des verfolgten hälftigen Ausgleichsanspruchs nach § 426 BGB nicht mehr vorzutragen, als dass er allein die Forderung der gemeinsamen Gläubigerin erfüllt hat; Umstände einzuwenden, die entgegen der Regel des § 426 Abs. 1 BGB eine alleinige Tragung der Verbindlichkeit durch den Kläger rechtfertigen, wäre Sache des Beklagten. Dass der Kläger den gesamten Darlehensbetrag an die Gläubigerin zahlte, ist jedoch im landgerichtlichen Urteil festgestellt und damit nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren zugrunde zu legen. 2. Die geänderte Klage ist jedoch als unzulässig abzuweisen. a) Dies folgt allerdings (in entsprechender Höhe) nicht daraus, dass die Klage des Klägers auf Ausgleichszahlung über 76.047,84 € im Vorprozess durch Urteil des LG Berlin vom 29.6.2000 (27 O 126/00) und KG vom 22.3.2001 (2 U 7563/00) auf die Schiedseinrede des Beklagten gem. § 1032 ZPO als unzulässig abgewiesen worden ist. Zwar entfalten auch Prozessurteile Rechtskraftwirkung; jedoch steht das einer neuen Klage nicht entgegen, wenn sich die maßgeblichen Umstände geändert haben. Dies aber macht der Kläger geltend, indem er einen Verzicht des Beklagten auf die Schiedseinrede am 3.5.2004 behauptet. b) Die Zahlungsklage ist jedoch nach § 1032 Abs. 1 ZPO als unzulässig abzuweisen, da der Beklagte die Schiedseinrede zu Recht erhoben hat. Seine in erster Instanz erhobene Einrede (s. Klageerwiderung vom 30.11.2004) bezieht sich auf sämtliche Ansprüche des Klägers auf Grund der gemeinsamen Darlehensaufnahme und erfasst damit auch ohne weiteres die geänderte Klage. Das hat der Beklagte auch im Termin vor dem Senat am 26.4.2007 durch erneute Bezugnahme auf die Schiedsklausel klar gestellt. aa) Die Schiedsklausel in § 24 des Gesellschaftsvertrags der H. GmbH erfasst, wie das LG in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Senats in seinem Urteil vom 22.3.2001 zutreffend angenommen hat, das Innenverhältnis der Parteien aus Anlass der gemeinsamen Darlehensaufnahme. Der Senat sieht keinen Grund, von der im Vorprozess vorgenommenen Auslegung abzugehen. Wie er in dem bezeichneten Urteil ausgeführt hat, entspricht es im allgemeinen der Interessenlage der Parteien einer Schiedsabrede, eine gesonderte Behandlung zusammenhängender Streitpunkte vor dem staatlichen Gericht einerseits und - etwa in Bezug auf Einwendungen - dem Schiedsgericht andererseits zu verhindern; es entspricht daher allgemeiner Ansicht, dass Schiedsabreden, die Meinungsverschiedenheiten aus einem Vertrag allgemein einem Schiedsgericht zuweisen, grundsätzlich weit auszulegen sind (vgl. BGH BB 1971, 369, 370; BGHZ 53, 315 = NJW 1970, 1046, 1047; BGH v. 4.10.2001 - III ZR 281/00, BGHReport 2002, 175 = NJW-RR 2002, 387 unter II.1. b) aa); Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1029 Rz. 18; Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1029 Rz. 23; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1029 Rz. 78). Danach ist die vorliegende Streitigkeit von der Schiedsabrede, wonach über "alle Meinungsverschiedenheiten, die zwischen Gesellschaftern untereinander ... hinsichtlich der ... Durchführung dieses Gesellschaftsvertrags ... sowie der auf dem Gesellschaftsvertrag beruhenden.. Maßnahmen" ein Schiedsgericht entscheiden soll, erfasst, auch wenn der Wortlaut nicht (etwa durch Verwendung der Worte "anlässlich" oder "im Zusammenhang") explizit weit gefasst ist. Wie bereits in dem Urteil vom 22.3.2001 ausgeführt, ist der Darlehensvertrag, aus dem der Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB folgt, mehrfach und eng mit dem Gesellschaftsverhältnis verbunden. In wirtschaftlicher Hinsicht folgt das daraus, dass das Darlehen Grundlage einer Erhöhung der Stammeinlagen aller vier Gesellschafter (im Umfang von zusammen 2,0 Mio. DM) war, und dass die Mittel - wie im Darlehensvertrag vereinbart - für die Realisierung des Projekts P. zweckgebunden eingesetzt werden sollten. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich die enge Verbindung des Ausgleichsanspruchs zum Gesellschaftsverhältnis daraus, dass dieses über Bestehen und Umfang eines Anspruchs bestimmt. Das Beteiligungsverhältnis der Gesellschafter bildet den natürlichen Maßstab für den Ausgleich der Gesellschafter untereinander, wenn sie für Zwecke der Gesellschaft Verbindlichkeiten eingehen (vgl. BGH v. 15.3.2007 - V ZB 1/06, MDR 2007, 879 = BGHReport 2007, 543 m. Anm. Häublein = WM 2007, 1079, 1082m. N.). Der im vorliegenden Fall vom Beklagten erhobene Einwand, der Kläger habe die Gelder zweckwidrig für sich verwendet und daher entgegen § 426 Abs. 1 BGB - der nach dem Gesagten einen hälftigen Ausgleichsanspruch ergäbe - die Verbindlichkeit allein zu tragen, beinhaltet zudem zugleich den Vorwurf eines gesellschaftswidrigen Verhaltens. Der Einwand eines von § 426 Abs. 1 BGB abweichenden Maßstabs betrifft somit eine Frage, die der Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts nach § 24 GV unterfällt. Bei dieser Sachlage liegt kein vom Gesellschaftsvertrag zu trennender Sachverhalt vor (wie etwa bei einer Darlehensgewährung der Gesellschaft an den Gesellschafter für dessen private Zwecke, vgl. BGH v. 4.10.2001 - III ZR 281/00, BGHReport 2002, 175 = NJW-RR 2002, 387). Er unterliegt insgesamt der Entscheidungszuständigkeit des Schiedsgerichts (vgl. auch für den Fall eines Regresses unter Gesellschaftern nach Inanspruchnahme eines Gesellschafters aus einer Bürgschaft LG Mönchengladbach v. 4.11.1993 - 10 O 575/92, NJW-RR 1994, 425, 426 und zustimmend Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., Rz. 18; Musielak/Voit, a.a.O., Rz. 23; Zöller/Geimer, a.a.O., Rz. 78). bb) Der Beklagte hat auf die Schiedseinrede nicht verzichtet. (1.) Allerdings ist die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe am 3.5.2004 mündlich auf die Schiedseinrede verzichtet, nicht unerheblich. Um eine "Aufhebung" der Schiedsvereinbarung in dem Sinne, dass sich die Frage der Formbedürftigkeit nach § 22 des GV der H. GmbH stellen könnte, geht es nicht. In Frage steht lediglich, ob der Beklagte auf die Rechtsposition, die ihm auf Grund des § 24 des GV zusteht, nämlich das Recht zur Erhebung der Schiedseinrede im Prozess, im Einzelfall verzichtet hat, so dass die dennoch erhobene Schiedseinrede nach § 242 BGB unbeachtlich wäre (vgl. zur Treuwidrigkeit der Schiedseinrede wegen widersprüchlichen Verhaltens BGHZ 50, 191 = NJW 1968, 1928, 1929). Der Verzicht auf bereits entstandene Rechte stellt keine Vertragsänderung dar, die der Schriftformklausel unterfällt (vgl. KG v. 18.8.2005 - 8 U 106/04, KGReport Berlin 2006, 86 für den Verzicht auf rückständigen Mietzins). Im Übrigen betrifft ein etwaiger Verzicht auf die Einrede des Schiedsvertrags keine "das Gesellschaftsverhältnis betreffende Vereinbarung" i.S.v. § 22 GV, sondern eine Maßnahme, die nur die Prozessführung betrifft. (2.) Jedoch konnte der Senat nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen K. nicht die Überzeugung gewinnen (§ 286 ZPO), dass der Beklagte dem Zeugen gegenüber am 3.5.2004 erklärte, man könne sich das (vom Kläger bereits eingeleitete) Schiedsverfahren sparen und der Kläger könne gleich klagen. Die Aussage des Zeugen hatte nach Auffassung des Senats keine hohe Überzeugungskraft. Einerseits bestätigte er - vermeintlich aus eigener Erinnerung - den wesentlichen Gesprächsinhalt im Sinne eines auf mehrmalige Nachfrage vom Beklagten bekräftigten Verzichts auf das Schiedsverfahren, andererseits machte er keine Angaben zum Gesprächsverlauf und -inhalt. Auch auf gezielte Nachfrage des Gerichts nach Inhalt und Ablauf des Telefonats und insbesondere danach, ob vor dem Hintergrund der Aussage des Zeugen, dass der Beklagte nach seinem Eindruck das vom Kläger Ende 2002 eingeleitete Schiedsverfahren "auf jeder Ebene torpedieren" wollte, die das Schiedsverfahren behindernden Umstände Gegenstand des Gesprächs waren, vermochte der Zeuge nichts zu bekunden und berief sich auf fehlende Erinnerung. Für den Senat blieb danach nicht nur unklar, was den Zeugen zu der Hoffnung veranlasste, einen Sinneswandel bei dem Beklagten zu erreichen, sondern es fehlte auch eine lebhafte Schilderung des Gesprächsverlaufs und -inhalts, die das Gespräch bei der gegebenen Interessen läge lebensnah und nachvollziehbar erscheinen ließe. Dass die Erinnerung des Zeugen sich klar auf das Gesprächsergebnis, aber in keiner Weise auf den übrigen Gesprächsinhalt bezieht, erscheint dem Senat wenig einleuchtend. In Bezug auf die Äußerungen des Beklagten hingegen suggerierte der Zeuge eine präsente eigene Erinnerung. Er führte eine Aktentasche mit, ohne deren Inhalt aus eigenem Antrieb zu verwenden. Als ihm vom Klägervertreter seine Gesprächsnotiz (Anlage K 3, Bl. I 86) vorgelegt wurde, äußerte er - nach dem Eindruck des Senats im Sinne einer gerade getroffenen Feststellung - sinngemäß, dass der von ihm bei der Vernehmung geschilderte Gesprächsinhalt da ja auch stehe. Der Gesprächsvermerk befand sich auch in der Handakte des Zeugen, die er mitgeführt hatte und schließlich auf Bitte des Senats vorlegte. Das erkennende Gericht vermag nicht zu glauben, dass ein Rechtsanwalt, der über den Inhalt eines von ihm geführten Gesprächs, über das er einen Vermerk gefertigt hat, vernommen wird, diesen Vermerk in Vorbereitung der Vernehmung nicht einsieht. Dies insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Zeuge sogar einen Verbindungsnachweis seines Telefonanschlusses für den Zeitraum um den 3.5.2004 mitbrachte, was zeigt, dass er seine Aussage durchaus mühevoll vorbereitete. Zudem hält der Senat nicht für hinreichend glaubhaft, dass eine Gesprächsdauer von 1,5 Minuten - einschließlich Begrüßung und Verabschiedung - ausreichen soll, um mit dem Prozessgegner, der bislang eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, ein bestimmtes Vorgehen abzustimmen. Gerade die erstaunliche Kürze des Telefonats hätte, um dem Gericht eine entsprechende Überzeugung zu verschaffen, die Darlegung des offenbar ungewöhnlichen Gesprächsablaufs erfordert. Zudem hat der Zeuge auf den Vorhalt des Beklagtenvertreters, dass der Beklagte vom 30.04. bis 10.5.2004 und damit im Zeitpunkt des Anrufs unter der Berliner Telefonnummer nicht in Berlin gewesen sei, und auf die Frage, ob sich nicht etwa ein Ingenieurbüro gemeldet habe, einräumen müssen, dass letzteres möglich sei und er die Identität des Gesprächspartners nicht belegen könne, er sei nur davon ausgegangen, mit dem Beklagten zu sprechen. Dem Senat erscheint unter diesen Umständen denkbar, dass der Zeuge nicht mit dem Beklagten, sondern etwa einem Mitarbeiter gesprochen hat. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Vollstreckbarkeitsentscheidung auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Eine Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO wäre lediglich zur Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage, ob der Gegenstand der Klage nach § 731 ZPO schiedsfähig ist, in Betracht gekommen. Ihr steht aber entgegen, dass die Zulassungsfrage im vorliegenden Prozess nicht entscheidungserheblich wird, da die Klage nach § 731 ZPO im Ergebnis in jedem Fall - mangels Abtretbarkeit der titulierten Forderung - als unbegründet abzuweisen ist (vgl. BGH v. 7.1.2003 - X ZR 82/02, MDR 2003, 649 = BGHReport 2003, 298 m. Anm. Gehrlein = NJW 2003, 1125 f.). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Koblenz | 2 SchH 02/12 | 17.07.2012 | ||
B E S C H L U S S 1. Das Begehren des Antragstellers, gemäß, § 1034 Abs. 2 ZPO für die drei Antragsgegner einen gemeinsamen Schiedsrichter anstelle der von den Antragsgegnern jeweils benannten Schiedsrichter zu besteilen, wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. 3. Der Gegenstandswert wird auf 36.000 € festgesetzt. Gründe: Der Antragsteller und die Antragsgegner hatten sich zur gemeinsamen Berufsausübung als Rechtsanwälte zu einer Sozietät bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen. Zum 15.1.2006 schied der Antragsteller aus der Sozietät aus. Im Jahr 2009 focht er die anlässlich seines Ausscheidens getroffene Ausscheidungsvereinbarung im Hinblick auf den dort festgeschriebenen Abfindungsbetrag wegen arglistiger Täuschung an. Zur Geltendmachung eines aus seiner Sicht noch offenen Abfindungsbetrages von 108.171,93 € hat der Antragsteiler ein - nach dem Sozietätsvertrag und der insoweit abgeschlossenen Schiedsgerichtsvereinbarung vorgesehenes - Schiedsverfahren eingeleitet und (zuletzt) mit Schreiben vom 20.12.2011 einen Schiedsrichter benannt. Mit Schreiben vom 18./19.1.2012, die dem Antragsteiler jeweils am 20.1.2012 zugegangen sind, haben auch die drei Antragsgegner jeweils einen eigenen Schiedsrichter benannt. Mit seinem an das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken gerichteten Schriftsatz vom 30.1.2012 - dort als Fax ohne Anlagen am selben Tag, als vollständiger Schriftsatz nebst Anlagen am 1.2.2012 eingegangen - beantragt der Antragsteller für die Antragsgegner nach § 1034 Abs. 2 ZPO nur einen gemeinsamen Schiedsrichter zu bestellen. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat diesen Antrag am 8.3.2012, eingegangen am 14.3.2012, an das Oberlandesgericht Koblenz weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 22.3.2012 hat der Antragsteiler insoweit fürsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 1034 Abs. 2 ZPO ist zulässig, aber unbegründet. Ein fristgemäßer Eingang seines Antrages bei dem nach § 1062 Abs. 5 ZPO in Verbindung mit der "Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" vom 28.4.1998 ausschließlich zuständigen Oberlandesgericht Koblenz ist durch den hier erst am 14.3.2012 eingegangenen Schriftsatz zwar grundsätzlich nicht gegeben. In der Rechtsprechung ist indes allgemein anerkannt, dass es sich bei den in §§ 1040 Abs. 3, 1037 Abs. 3 sowie 1059 Abs. 3 ZPO vorgesehenen gesetzlichen Fristen jeweils um Ausschlussfristen handelt, bei denen auch der Eingang bei einem unzuständigen Gericht die jeweilige gesetzliche Frist wahrt (vgl. OLGR Frankfurt 2001, 302; OLG München, SchiedsVZ 2008, 102; SchiedsVZ 2012, 96; vgl. auch BGHZ 139, 305). Entsprechendes gilt für die hier relevante Frist des § 1034 Abs. 2 ZPO. Die Einreichung seines Antragsschriftsatzes beim unzuständigen Pfälzischen Oberlandesgericht durch den Antragsteller am 30.1.2012 war somit entgegen der in der Verfügung vom 15.03.2012 geäußerten vorläufigen Rechtsauffassung fristwahrend. Der fürsorglich gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt danach ohne rechtliche Relevanz. Der Antrag des Antragstellers hat in der Sache aber keinen Erfolg. Bei der Bildung eines Mehrparteienschiedsgerichts ist grundsätzlich jeder Partei das Recht auf Ernennung eines eigenen Schiedsrichters zuzubilligen (vgl. KG, NJW 2008, 2719). Der Gesetzgeber hat insoweit bewusst auf eine Festlegung im Einzelnen verzichtet und - angesichts ihrer Vielschichtigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht weiterhin der Lösung durch die Rechtsprechung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles - Raum gelassen (vgl. BT-Drs. 13/5274, S. 35). Dabei ist den vertraglichen Absprachen der Parteien Vorrang einzuräumen (§ 1034 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und erst wenn sich danach ein benachteiligendes Übergewicht der einen Seite ergibt, darf seitens der staatlichen Gerichte über § 1034 Abs. 2 ZPO korrigierend eingegriffen werden. Ein solches benachteiligendes Übergewicht ist hier nicht erkennbar, auch wenn seitens der Antragsgegner insgesamt drei Schiedsrichter benannt werden durften, während der Antragsteller seinerseits nur einen Schiedsrichter benennen konnte. Ein Blick auf die für die angestrebte Entscheidung des Schiedsgerichts maßgeblichen Regelungen zur Bestimmung der Höhe der Abfindung in § 14 des Sozietätsvertrages verdeutlicht nämlich, dass dort für den Antragsteller sowie den Antragsgegner zu 1.) weitgehend gleich gelagerte Regelungen vorgesehen sind, während für die beiden anderen, erst später in die Sozietät eingetretenen Antragsgegner jeweils ungünstigere Bestimmungen getroffen worden sind. Von der Interessenlage her ist der Antragsgegner zu 1.) - zumal dieser zwischenzeitlich ebenfalls aus der Sozietät ausgeschieden ist und damit auch selbst Anspruch auf eine (hier nicht verfahrensgegenständliche) Abfindung gegenüber den beiden anderen Antragsgegnern hat -daher eher dem Lager des Antragsstellers zuzuordnen. Hinsichtlich der insgesamt vier von den Parteien benannten Schiedsrichter kann daher eine ausgeglichene Interessenlage (zwei Vertreter der Altsozien sowie zwei Vertreter der jungen Sozien) innerhalb des Schiedsgerichts angenommen werden, die ein Vorgehen nach § 1034 Abs. 2 ZPO nicht rechtfertigt. Dieses Ergebnis steht insbesondere im Einklang mit der in der von den Parteien geschlossenen Schiedsgerichtsvereinbarung ausdrücklich vorgesehenen Regelung, wonach jeder beteiligte Gesellschafter einen eigenen Schiedsrichter benennen durfte. Allen - rechtlich fachkundigen - Beteiligten war danach bewusst, dass gerade beim Ausscheiden eines Gesellschafters regelmäßig durch die Antragsgegner eine höhere Anzahl von Schiedsrichtern bestellt werden darf. Dies entsprach dem eindeutigen Willen der Vertragsschließenden, so dass auf eine Korrektur nach § 1034 Abs. 2 ZPO nur in Ausnahmefällen zurückgegriffen werden darf. Das hier eingetretene - Übergewicht - der Antragsgegner ist nach den vertraglichen Absprachen der Beteiligten aber als sich abzeichnender Regelfall anzusehen, dem ein solcher Ausnahmecharakter nicht zukommt. Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 3 ZPO. Der Streitwert war in Höhe von 1/3 des angekündigten Hauptsachewertes festzusetzen (vgl. Zöller/Geimer, § 1062 Rn. 11). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Koblenz | 2 SchH 01/11 | 29.09.2011 | ||
B E S C H L U S S Das Begehren des Antragstellers auf Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe: Antragsteller und Antragsgegner betrieben auf der Grundlage eines Gesellschaftsvertrages vom 25.4.2002 eine chirurgische Gemeinschaftspraxis in …. Der Antragsteller ist aus dieser Praxis ausgeschieden, die nunmehr nach §§ 32 und 37 des Gesellschaftsvertrages von dem Antragsgegner fortgeführt wird. Da die Parteien über die Höhe des dem Antragsteller aus diesem Anlass zustehenden Abfindungsbetrages keine Einigung erzielen konnten, möchte der Antragsteller das für diesen Fall in § 43 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene Schiedsverfahren durchführen und erstrebt die gerichtliche Bestellung eines Schiedsrichters für den Antragsgegner. Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Schiedsrichters für den Antraggegner sind nicht gegeben. Da der in § 43 des Gesellschaftsvertrages vorgesehene gesonderte Schiedsvertrag nicht geschlossen wurde, gelten für die Ausgestaltung des vereinbarten Schiedsgerichtsverfahrens die gesetzlichen Regelungen. Das bedeutet, dass das zu bildende Schiedsgericht aus 3 Schiedsrichtern besteht (§ 1034 Abs. 1 S. 2 ZPO), von denen jede Partei zunächst einen zu bestellen hat und der Dritte als Vorsitzender von diesen beiden Schiedsrichtern zu bestellen ist, § 1035 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die beantragte Bestellung eines Schiedsrichters für die Gegenpartei durch das Gericht ist nur vorgesehen, wenn eine Partei den Schiedsrichter nicht innerhalb eines Monats nach Empfang einer entsprechenden Aufforderung durch die andere Partei bestellt, § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO). Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, nachdem der Antragsgegner auf die Aufforderung des Antragstellers vom 19.07.2011 hin fristgerecht einen eigenen Schiedsrichter benannt hat. Soweit der Antragsteller den Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 28.03.2011 zunächst erfolglos um Benennung eines Schiedsrichters gebeten hatte, vermochte dies die Folge des § 1035 Abs. 3 S. 3 ZPO nicht auszulösen, weil der Antragsteller mit seiner Aufforderung nicht zugleich einen eigenen Schiedsrichter benannt hatte (vgl. Schwaab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 10, Rdn. 18 u. Rdn. 22). Da der Antragsteller trotz Hinweises auf die Rechtslage seinen Antrag nicht zurückgenommen hat, ist dieser als unzulässig zu verwerfen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Koblenz | 2 SchH 01/10 | 20.09.2010 | ||
B E S C H L U S S 1. Das Schiedsgericht im Sinne von §§ 1, 2 des Schiedsvertrages vom 14. Juli 1956 (...) zur Schlichtung der Frage der der Antragstellerin zustehenden Abfindung nach dem Tod des am 22. März 2009 verstorbenen ... ist aus 3 Personen, nämlich 2 Schiedsrichtern und einem Obmann zu bilden (§ 2 Satz 1 Nr. 2 b des Schiedsvertrages). Der Antrag zu 2) wird zurückgewiesen. 2. Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 2/3 und die Antragsgegnerin 1/3. Gründe: A. Die Parteien streiten über den Abfindungsanspruch der Antragstellerin gemäß §§ 3, 8, 9 des Gesellschaftsvertrages ... Gesellschaft bürgerlichen Rechts vom 14. Juli 1956 in der Fassung vom 10. Juli 1962. Es ist unstreitig, dass die Antragstellerin als Alleinerbin nach dem am 22. März 2009 verstorbenen ..., einem Gesellschafter der Gesellschaft bürgerlichen Rechts, gemäß § 3 des Vertrages abzufinden ist. Gemäß § 8 b des Gesellschaftsvertrages ist das Auseinandersetzungsguthaben eines ausscheidenden Gesellschafters gleich seiner Anteilsbeteiligung am Reinvermögen der Gesellschaft, unter der Annahme eines Liquidationsfalles. Die Bemessung ist im weiteren dargelegt. Gemäß IV. des Gesellschaftsvertrages werden Streitigkeiten, die aus dem Gesellschaftsvertrag erwachsen, unter Ausschluss des Rechtswegs von einem Schiedsgericht entschieden. Das Schiedsgericht ist im Streitfall danach vor allem zuständig zur verbindlichen Auslegung einer Einzelbestimmung, zur Entscheidung auch von nicht geregelten Fragen aus dem Sinn und Geist des Vertrages und zur Festsetzung von Auseinandersetzungsguthaben. Unter Bezug darauf wurde, unter dem Datum des 14. Juli 1956 ein Schiedsvertrag vereinbart. Nach dessen § 1 ist das Schiedsgericht zuständig für alle Streitigkeiten aus dem genannten Gesellschaftsvertrag, einschließlich solcher über Rechtsgültigkeit, Bestand, Durchführung, Auslegung und Beendigung. § 2 sieht vor, dass das Schiedsgericht zur Schlichtung ausschließlich nicht rechtlicher Fragen aus einem Sachverständigen als Schiedsgutachter, bei allen sonstigen Fragen bei einem Streitwert bis zu 20.000 DM einschließlich aus einer Person und bei allen Streitwerten über 20.000 DM aus 3 Personen, nämlich 2 Schiedsrichtern und einem Obmann besteht. In § 2 Satz 2 ist vorgesehen, dass bei Uneinigkeit der Parteien über die Zuständigkeit der Vorsteher des Amtsgerichts ... endgültig über die Zuständigkeit entscheiden soll. Es folgen weitere Bestimmungen über die Qualifikation einzelner Schiedsrichter. In § 4 und § 5 ist das Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter und des Schiedsgutachters im Einzelnen geregelt. Mit Schreiben vom 5. Mai 2010 erklärte die Antragstellerin, da man sich über eine angemessene Abfindung nicht habe einigen können, sei ein Schiedsverfahren durchzuführen. Da lediglich die Höhe streitig und grundsätzlich keine rechtlichen Fragen zu entscheiden seien, bestehe gemäß § 2 des Schiedsvertrages das Schiedsgericht aus einem Schiedsgutachter. Sie schlage dafür... vor. Die Antragsgegnerin vertrat demgegenüber die Auffassung, es gehe in hohem Maße um rechtliche Fragen, die näher erläutert wurden, so dass ein dreiköpfiges Schiedsgericht zu bestellen sei. Eine Einigung konnte im anschließenden Schriftverkehr nicht erzielt werden. Die Antragsgegnerin benannte ihrerseits als Schiedsrichter in einem Dreipersonenschiedsgericht… Darauf leitete die Antragstellerin das vorliegende Verfahren ein mit dem Ziel der gerichtlichen Bestimmung des zuständigen Schiedsgerichtes in der Person eines Schiedsgutachters und dessen Benennung. Sie vertritt nach wie vor die Auffassung, dass es um eine rein wirtschaftliche Aufgabenstellung gehe auf der Grundlage eines eindeutig definierten Verfahrens. Dass es dabei auch um das Verständnis der Begriffe gehe, ändere an dem Charakter der Aufgabenstellung nichts. Der von ihr vorgeschlagene Schiedsgutachter sei hervorragend qualifiziert, wie im Einzelnen dargelegt wird. Die Anrufung des nunmehr zuständigen Oberlandesgerichts Koblenz beruhe auf der zwingenden Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts auf Grund des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22.12.1997 in Verbindung mit § 14 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22. November 1985 in der Fassung vom 22. Dezember 2009 (GVBI. Rheinland-Pfalz 1985, S. 267; 2009, 413). Danach regele die Zuständigkeitsklausel in der Schiedsvereinbarung aus dem Jahr 1956 lediglich noch die örtliche Zuständigkeit, weshalb das für... zuständige Oberlandesgericht angerufen werde. Die Antragstellerin beantragt, 1. über die Zuständigkeit in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien gemäß § 2 des Schiedsvertrags vom 14. Juli 1956 (...) zu entscheiden; 2. Herrn .... Geschäftsführer der... GmbH,..., ..., zum Schiedsgutachter zu bestimmen. Die Antragsgegnerin rügt die Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts. Hilfsweise beantragt sie, über die Besetzung des Schiedsgerichts in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien in dem Sinne zu beschließen, dass das Schiedsgericht gemäß § 2 Satz 1 Ziffer 2 b des Schiedsvertrages vom 14. Juli 1956 aus 2 Schiedsrichtern und einem Obmann zu bilden ist und den Antrag der Antragstellerin im Übrigen abzulehnen. Sie trägt vor: Gemäß § 2 S.2 des Schiedsvertrages sei die Entscheidung bei Uneinigkeit des Schiedsgerichts dem Direktor des Amtsgerichts ... übertragen. Die vor Inkrafttreten des § 1062 ZPO durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz geschlossene Vereinbarung bleibe auf Grund der Überleitungsvorschrift des § 33 EGZPO wirksam. Jedenfalls aber sei das Schiedsgericht gemäß § 2 S.1 Nr. 2b des Schiedsvertrags aus 3 Personen zu bilden, da erhebliche Uneinigkeit über die Auslegung der Abfindungsklausel und damit über eine rechtliche Frage bestehe. Nach ihrer Auffassung sei nicht der Verkehrswert, sondern der Liquidationswert (Versilberungsbetrag) maßgeblich, wie weiter dargelegt wird. B. Der Antrag der Antragstellerin hat in Nr. 1 Erfolg, da das Oberlandesgericht Koblenz gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 1, Abs. 4 ZPO über die Zuständigkeit in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien gemäß §§ 1, 2 des genannten Schiedsvertrages zu entscheiden hat. Die Rüge der Unzuständigkeit greift nicht. Die Besetzung des Schiedsgerichts entspricht dem hilfsweise von der Antragsgegnerin .gestellten Antrag, da es nach den Voraussetzungen von § 2 Satz 1 Nr. 2 b des Schiedsvertrages mit 3 Personen zu besetzen ist. Demgemäß ist der Antrag zu 2) der Antragstellerin, der auf die Bestimmung eines Schiedsgutachters im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 2 a des Schiedsvertrages gerichtet ist, nicht begründet. Für die Entscheidung über die Frage, wie das Schiedsgericht vorliegend zu besetzen ist, besteht gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 1, 1035 Abs. 1, Abs. 4 ZPO die Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts. Dies gilt ungeachtet der Regelung in § 2 des Schiedsvertrages, dass bei Uneinigkeit der Parteien über die Zuständigkeit der Vorsteher des Amtsgerichts ... endgültig über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts entscheidet. Es entspricht herrschender Auffassung, dass die in § 1062 ZPO geregelte erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberlandesgerichte zwingend ist (vgl, Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 31 Rdnr. 2; Musielak-Voit, 7. Aufl., § 1062 ZPO Rdnr. 2; Putzo-Reichold, 31. Aufl., § 1062 ZPO Rdnr. 1, Baumbach-Lauterbach-Hartmann, 68. Aufl., § 1062 ZPO Rdnr. 1, 2; Zöller/Geimer, 28. Aufl., § 1062 ZPO Rdnr. 1; Stein-Jonas-Schlosser, 22. Aufl., § 1062 ZPO Rdnr. 1; BayObLGZ 2000, 57 ff.). Der Senat folgt dieser Auffassung. Sie entspricht der vom Gesetzgeber gewünschten Konzentration der Schiedsgerichtssachen bei spezialisierten Spruchkörpern. Die von Münch im Münchner Kommentar (§ 1062 Rdnr. 21) vertretene gegenteilige Auffassung ist vereinzelt geblieben und wird dort ausdrücklich unter Darstellung der entgegenstehenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur als von der herrschenden Auffassung abweichende Meinung dargestellt. Gesichtspunkte, die ein Abweichen von der gesetzgeberischen Zielsetzung rechtfertigen würden, sind jedoch nach Wertung des Senats nicht dargetan. Auf die Bedeutung des Gesetzeszwecks weist Münch bei der Kommentierung von § 33 EGZPO, der Überleitungsvorschrift zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz, selbst hin (Rdnr. 8 a.E.). Aus Absatz 3 dieser Überleitungsvorschrift, wonach für gerichtliche Verfahren, die bis zum 1. Januar 1998 anhängig gemacht worden sind, das bis zu diesem Zeitpunkt geltende Recht weiter anzuwenden ist, folgt, dass für die danach anhängig gemachten Schiedsgerichtsverfahren die Bestimmungen der ZPO mit der bindenden sachlichen Eingangszuständigkeit in der neuen Fassung gemäß § 1062 ZPO gelten.Dies ist nach der Überleitungsvorschrift unabhängig davon, ob die Schiedsvereinbarung vor Inkrafttreten des Schiedsverfahrens-Neuregelungsverfahren getroffen wurde. Örtlich zuständig ist gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Ein örtlich zuständiges Oberlandesgericht ist in der Schiedsvereinbarung aus dem Jahr 1956 nicht genannt; die heutige Gesetzeslage war so lange Zeit vor Verabschiedung des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes für die Vertragsparteien auch nicht absehbar. Es ist deshalb nach den Regeln der ergänzenden Vertragsauslegung zu bestimmen, welche Regelung die Parteien nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen damals getroffen hätten, wenn sie die Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts gekannt hätten. Dies ist nach Überzeugung des Senats das für den Bezirk ... zuständige Oberlandesgericht Koblenz. Dafür spricht, dass in der Schiedsvereinbarung ein Gericht genannt ist, das Orts- und Praxisnähe zu der... GmbH in ...und dem Sitz der Gesellschaft aufweist, deren Geschäftsanteile zu bewerten sind. Dies führt auch zur örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Koblenz, das gem. § 14 der Landesverordnung über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22.11.1985 für Anträge nach § 1062 Abs. 1 ZPO auch für den Bezirk des Oberlandesgerichts ... zuständig ist. Damit ist der Antrag zu 1) begründet; es ist darüber zu befinden, wie das Schiedsgericht gemäß § 2 des Schiedsvertrages zusammenzusetzen ist. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist das Schiedsgericht vorliegend nicht mit einem Sachverständigen als Schiedsgutachter (§ 2 Satz 1 Nr. 1) zu besetzen, sondern mit 2 Schiedsrichtern und einem Obmann (§ 2 Satz 1 Nr. 2 b). Dies beruht darauf, dass nicht ausschließlich nicht-rechtliche Fragen zur Beurteilung durch das Schiedsgericht anstehen. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang ausführlich dargelegt, dass die Auslegung der Abfindungsklausel zwischen den Parteien streitig sei. Nach ihrer Auffassung sei nicht der Verkehrswert sondern der Liquidationswert maßgeblich, der sich aus dem Barwert aus der angenommenen einzelnen Veräußerung der Vermögensgegenstände der... GmbH abzüglich aller aus der angenommenen Einstellung der Unternehmenstätigkeit zwangsläufig folgenden Verpflichtungen ergebe. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vertrete hingegen die Auffassung, Versilberung (Liquidationswert) könne auch bedeuten, dass die ... GmbH nicht zu liquidieren sondern zu verkaufen sei, weshalb es auf den Verkehrswert ankomme. Außerdem habe er die Wirksamkeit der Abfindungsregelung in Frage gestellt. Die Antragstellerin hat demgegenüber nicht klargestellt, dass sie der Auslegung und dem Verständnis der Begriffe im Sinne der Antragsgegnerin folge. Sie vertritt vielmehr die Auffassung, es handele sich um Fachtermini, die eindeutig bestimmt seien, so dass ein qualifizierter Schiedsgutachter unter Zugrundelegung des erforderlichen Zahlenmaterials anhand des Gesellschaftsvertrags ohne weiteres den Abfindungsanspruch errechnen könne. Bei dem unterschiedlichen Verständnis maßgeblicher Begriffe zwischen den Parteien ist es jedoch unumgänglich, dass verschiedene Begriffe im Rechtssinne ausgelegt werden, so dass unabhängig davon, ob dies auch ein Sachverständiger könnte, nach der vertraglichen Regelung des § 2 unter Berücksichtigung des Streitwerts ein Schiedsgericht aus 3 Personen, nämlich 2 Schiedsrichtern und einem Obmann zu bestellen ist. Dies bedeutet, dass der Antrag zu 2) der Antragstellerin keinen Erfolg hat, vielmehr der Hilfsantrag der Antragsgegnerin begründet ist. Das weitere Verfahren zur Bestellung der Schiedsrichter, das in dem Schiedsvertrag im Einzelnen geregelt ist, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Insoweit ist den Parteien durch den Schiedsvertrag das weitere Vorgehen vorgegeben. Der Kostenausspruch beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei wurde berücksichtigt, dass die Antragstellerin mit einem ihrer beiden Anträge, die Antragsgegnerin mit ihrem Hilfsantrag Erfolg hatte. Den Streitwert für das Schiedsverfahren bemisst der Senat mit einem Bruchteil des Abfindungsbetrags. Im außerprozessualen Schriftwechsel ist in diesem Zusammenhang von einer Größenordnung von ca. 450.000 € die Rede (...). Der Streitwert wird unter Berücksichtigung des Umstands, dass dieser Betrag noch nicht festliegt und es sich um Vorfragen von dessen Bestimmung handelt, auf 200.000 € festgesetzt. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Koblenz | 2 Sch 30/03 | 09.05.2003 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung | |
B E S C H L U S S I. Der Schiedsspruch der Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz vom 5. November 2002, durch den die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an den Schiedskläger 1.737,68 Euro nebst 4% Zinsen seit dem 20. November 2001 und 9.489,58 Euro nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2001 zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. II Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt zur Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird (BGH WM 1999, 2095), ist auf Antrag des Schiedsklägers vom 8. April 2003 gem. §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich und von der Schiedsbeklagten, der der Senat rechtliches Gehör gewährt hat, auch nicht geltend gemacht worden. Die Vollstreckbarerklärung erfasst allerdings nicht den Kostenausspruch des schiedsrichterlichen Verfahrens. Ohne ziffernmäßige Festsetzung der Kosten hat der Schiedsspruch insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (vgl. Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 33 Rdn. 3 ff.). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 10 64 Abs. 2 ZPO. Der Gegenstandswert beträgt 11.227,25 Euro. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Koblenz | 2 Sch 3/12 | 23.01.2013 | ||
Beschluss: 1. Die Anerkennung der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter, (Partial Final Award on Jurisdiction) sowie (Partial Final Award), in der Schweiz erlassenen Schiedssprüche wird versagt. 2. Die unter Ziff. 1. genannten Schiedssprüche sind im Inland nicht anzuerkennen. 3. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Gegenstandswert wird auf 76.321,- € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung zweier englischsprachiger Teilschiedssprüche des Einzelschiedsrichters. Mit Teilschiedsspruch (Partial Final Award, Anlage A 1, GA 12, 61) hat das Schiedsgericht seine eigene Zuständigkeit festgestellt und die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragsteilerin Verfahrenskosten in Höhe von 40.000,- EUR zu zahlen. Alle weiteren Entscheidungen, einschließlich derjenigen über die Kosten, sind einem oder mehreren späteren Schiedsentscheidungen vorbehalten. Mit weiterem Teilschiedsspruch (Partial Award, Anlage A 2, GA 62, 89) hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin zur Erstattung des antragsgegnerseitigen Kostenvorschussanteils, den zunächst die Antragstellerin zwecks Einleitung des Verfahrens mit übernommen hatte, in Höhe von 45.000 USD verurteilt und auch hier alle weiteren Entscheidungen einschließlich derjenigen über die Kosten einem oder mehreren späteren Schiedssprüchen vorbehalten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schiedssprüche wird auf die beiden vorgenannten Anlagen zur Antragsschrift Bezug genommen. Die in Deutschland ansässige Antragsgegnerin stellt Extrusionsanlagen her. Solche Anlagen benötigt die in Italien ansässige Antragstellerin für die von ihr betriebene Produktion von Industriefolien. Vor diesem Hintergrund kam es zu Vertragsverhandlungen der Parteien über die Lieferung einer näher bezeichneten Extrusionsanlage der Antragsgegnerin an die Antragstellerin, die in schriftlichen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien mündeten. Insoweit sind insbesondere die „sales-order" mit Annex 1 (Anlagen HK 1 und 2, GA 139 ff.) sowie ein auch als „leasing contract" bezeichnetes „supply agreement" (Anlage HK 3, GA 173), ebenfalls mit einem „Annex 1" vom selben Tag, Anlage HK 3, GA 175.) zu nennen. Hinsichtlich der „sales-order" ist es zwischen den Parteien umstritten, inwieweit diese als endgültige vertragliche Grundlage der Beziehung der hiesigen Verfahrensparteien dienen sollte. Jedenfalls der zugehörige Annex 1 ist von beiden Parteien unterzeichnet. Das „supply agreement" ist nach den dort ausgewiesenen Vertragsparteien zwischen der Antragsgegnerin und einer Leasingbank (F.) geschlossen, die den Kauf der Anlage als Leasinggeberin für die Antragstellerin finanzierte. In dem zugehörigen Annex 1 (GA 175) findet sich die Schiedsabrede, auf die sich die Antragstellerin maßgeblich stützt. Diese sieht vor, dass alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag nach den Regeln der Schiedsgerichtsbarkeit vor dem ICC nach italienischem Recht beigelegt werden sollen. Dieses „supply agreement" wie auch der zugehörige Annex 1 ist (nur) von der Antragsgegnerin einerseits sowie der F. andererseits unterzeichnet. Der Streit geht in der Sache maßgeblich um die Frage, ob auch die Antragstellerin in die Schiedsvereinbarung mit einbezogen ist, die Schiedsabrede mithin auch im Verhältnis der hiesigen Verfahrensbeteiligten gilt. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, auch sie sei mit in die Schiedsvereinbarung einbezogen worden. Sie trägt insoweit insbesondere vor, die Antragstellerin habe den betreffenden Annex 1 zur „supply order" von der Antragsgegnerin zugesandt bekommen mit der Bitte, diesen Zusatz von der Leasinggeberin F. unterzeichnen zu lassen. Auf diese Weise habe die Antragstellerin von der Schiedsklausel Kenntnis gehabt und das Dokument unter Bevollmächtigung der Leasinggeberin F. zur Unterzeichnung an diese weitergeleitet. Nach Unterzeichnung durch die Leasinggesellschaft habe die Antragstellerin diesen Zusatz wieder an die Antragsgegnerin zurückgesandt. Die Unterzeichnung durch die F. sei mit Bevollmächtigung für sie, die Antragstellerin, erfolgt. Schließlich ergebe sich ihre eigene Miteinbeziehung auch aus den Grundsätzen der möglichen „Dritterstreckung" von Schiedssprüchen. Die Antragstellerin beantragt, 1. die von dem Schiedsgericht, in der Schweiz erlassenen Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären, 2. den die Vollstreckbarkeit aussprechenden Beschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären, 3. die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen und festzustellen, dass die vorgenannten Teilschiedssprüche im Inland nicht anzuerkennen sind sowie der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Sie vertritt die Auffassung, sie habe mit der Antragstellerin keine Schiedsvereinbarung getroffen. Im Verhältnis zur Antragstellerin gelte vielmehr die (als solches unstreitig) in die „sales order" schriftlich inkorporierte Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten des Gerichtsstands W. bei Anwendbarkeit deutschen Rechts. Die Schiedsvereinbarung aus dem Annex 1 zum „supply-agreement" gelte allein zwischen ihr und der Leasinggeberin F. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts ergibt sich aus § 1062 Abs. 2 iVm Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Eine besondere Zuständigkeitsvereinbarung für die Exequaturentscheidung sieht die Schiedsvereinbarung nicht vor. Der maßgebliche Schiedsort liegt in der Schweiz. Die Antragsgegnerin hat ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des Oberlandesgerichts Koblenz. Nach dem Günstigkeitsprinzip (Art. 7 Abs. 1 Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - BGBL. 1961 II S. 121 - UNÜ) ist grundsätzlich die Einhaltung der Formvorschriften aus § 1064 ZPO ausreichend (BGH, Beschluss vom 25.09.2003 - III ZB 68/02 - NJW-RR 2004, 1504 = SchiedsVZ 2003, 281). Diesen Anforderungen genügt die Antragstellerin mit Vorlage der Schiedssprüche in beglaubigter Kopie (GA 14 u. 64) sowie der maßgeblichen Schiedsklausel in Kopie (GA 259 in beglaubigter Kopie; einfache Kopie vorgelegt durch Gegenseite, GA 175). Die Antragstellerin ist auch zur Führung des vorliegenden Verfahrens befugt. Dies stellt die Antragsgegnerin im Hinblick darauf infrage, dass die Antragstellerin sich - unstreitig - im konkursabwendenden Vergleichsverfahren mit ihren Gläubigern befindet, sog. „concordato preventivo" nach Art. 160-186 des italienischen Konkursgesetzes (legge fallimentare, LF). Ob die Antragstellerin ihre Prozessführungsbefugnis im Falle der Insolvenz („fallimento") verloren hätte, die grundsätzlich (nur) relativ eintritt bezogen auf Verfahren über Massegegenstände (vgl. Kindler/Conow, Handbuch Insolvenzrecht in Europa, Loseblatt, I Rn. 131 mwN) kann dahinstehen. Vom Konkurs unterscheidet sich der „concordato preventivo" unter anderem dadurch, dass die Initiative nach Art. 160 LF ausschließlich beim Schuldner liegt und dieser nach Art. 167 LF die Verwaltung und Verfügung über sein Vermögen behält (wie vor, Rn. 249 mwN). Zwar untersteht der Schuldner in diesem Verfahren der Aufsicht des Vergleichsverwalters, bleibt aber, wie ausgeführt, grundsätzlich verfügungsbefugt (wie vor, Rn. 259 mwN). Sollte es sich insoweit um ein Geschäft handeln, das über die ordentliche Verwaltung nach den Maßstäben des italienischen Rechts hinausgeht und für das - wie auch bei vermögensmindernden Geschäften - eine besondere Genehmigung des Verwalters erforderlich sein könnte (wie vor), hat die Antragstellerin unwidersprochen vorgetragen, dass eine solche Genehmigung sowohl hinsichtlich des Schiedsverfahrens als auch hinsichtlich des vorliegenden Exequaturverfahrens vorliege. Dem Antrag ist jedoch der Erfolg in der Sache versagt. Bei beiden Schiedssprüchen handelt es sich lediglich um Teilentscheidungen (Partial Awards). Insoweit vertritt die Antragstellerin die Ansicht, gleichwohl handele es sich jeweils um endgültige Entscheidungen, die einer selbständigen Exequaturentscheidung zugänglich seien. Dabei stützt sie sich explizit auf die Entscheidung des BGH im Beschluss vom 18.1.2007 - IN ZB 35/06 -NJW-RR2007, 1008. Auf Grundlage dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung scheidet eine Exequatur-Erteilung für den Schiedsspruch von vorneherein aus. Insoweit fehlt es nämlich entgegen der Annahme der Antragstellerin an der vom BGH geforderten Endgültigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts. Diese Beurteilung wird bereits durch die vom Schiedsgericht selbst gewählte Bezeichnung als „Partial Award" indiziert, im Unterschied zu der Bezeichnung „Partial Final Award" (Hervorhebg. d.d. Senat) im Schiedsspruch. Jenseits dieses formalen Aspekts wird dies aber auch in der Sache durch die Ausführungen sowohl im Tenor als auch den Gründen des Schiedsspruchs selbst belegt. Im Schiedsspruch selbst wird die der Antragsgegnerin auferlegte Zahlung von 45.000,- USD als „reimbursement of respondent's share of the advance on costs", mithin als Erstattung des antragsgegnerseitigen Anteils am Kostenvorschuss, bezeichnet. Unter Tz. 10.2 (S. 17 des Awards, GA 80) führt das Schiedsgericht zu den prozessualen Fragen selbst aus, dass (entsprechend den zivilprozessualen Grundregeln in Deutschland als Exequaturstaat, Anm. d. Senats) über die Kosten grundsätzlich zugleich mit der abschließenden Verfahrensentscheidung zu entscheiden sei. Letztlich aus - der Sache nach im Exequaturverfahren grundsätzlich nicht zu überprüfenden - Effektivitätserwägungen hinsichtlich der Durchführung des Schiedsverfahrens - hat das Schiedsgericht diese Teilentscheidung vorgezogen. Dies sieht es insbesondere deshalb als interessengerecht an, weil, sofern die Antragstellerin in der Hauptsache obsiegt, der ausgesprochene Erstattungsanspruch schlicht Teil des der Antragstellerin dann zustehenden Gesamtkostenerstattungsanspruchs sei (aaO); für den Fall des Obsiegens der Antragsgegnerseite würde der Erstattungsanspruch insoweit gegenstandslos, als der endgültige Ausspruch dahingehend erfolgen würde, dass der Schiedsrichter der Antragstellerin die Kostentragung (insgesamt) auferlegen würde (wie vor). Konsequent und zutreffend bewertet das Schiedsgericht seine Entscheidung insoweit daher auch als „transient", mithin nur von vorläufiger Natur. Damit fehlt es dieser Entscheidung aber gerade an dem abschließenden Charakter, wie ihn der BGH in der Entscheidung vom 8.1.2007 (aaO) als maßgeblich für die eigenständige Exequaturerteilung angesehen hat. Dass das Schiedsgericht entgegen der fehlenden Bezeichnung „Final Award" (s.o.), trotz der selbst zurecht angenommenen vorläufigen Natur (transient nature) seines Spruchs und schließlich in der Sache verfehlt diesen rechtlich als endgültige Entscheidung („final decision", aaO) einordnen und ihm selbst offenbar auch die Exequaturfähigkeit zusprechen will („..allows the Parties to apply for annulment or recognition and enforcement of this partial award", aaO), kann dahinstehen. Bei seiner rechtlichen Prüfung ist das staatliche Exequaturgericht weder an die rechtliche Beurteilung, noch an tatsächliche Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, §1061 Rn. 20 mwN). Insbesondere kommt dem Schiedsgericht keine „Kompetenz-Kompetenz" zu; es kann mithin nicht mit Bindungswirkung auch für die staatlichen Gerichte das Vorliegen einer validen Schiedsvereinbarung feststellen (wie vor, Rn. 1 zu Art. V UNÜ, Anhg. § 1061 ZPO). Damit ist eine weitergehende Befassung in der Sache allein noch beschränkt auf den anderen Schiedsspruch veranlasst. Die Antragstellerin begehrt vorbehaltlos, beide Schiedssprüche insgesamt für vollstreckbar zu erklären. Dabei enthält aber der hier allein noch relevante Spruch neben der Kostenauferlegung auch die Feststellung der eigenen Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Auf Grundlage der genannten BGH-Rechtsprechung (NJW-RR 2007, 1008) kommt aber auch bezüglich des Schiedsspruchs nur die Erteilung des Exequaturs in Betracht, soweit es um den Kostenausspruch geht. Es kann als anerkannt gelten, dass im Übrigen ein „Zwischenschiedsspruch", namentlich zur Frage der Zuständigkeit, keine endgültige (Sach-) Entscheidung darstellt (vgl. hierzu BGH, aaO, Tz. 5 mit umfangreichen weiteren Nachweisen). Im dort zu Grunde liegenden Fall war vor dem dortigen Oberlandesgericht von vorneherein lediglich die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich des Kostenausspruchs beantragt. Auch bezüglich der damit für die Vollstreckbarkeitserklärung allein noch in Betracht kommenden Kostenentscheidung aus dem Award, dessen Endgültigkeit nach Maßgabe der vorgenannten Rechtsprechung auch die Antragsgegnerin letztlich nicht infrage stellt, ist die Erteilung des Exequaturs zu versagen. Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ, s.o.), wobei die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen unberührt bleiben, § 1061 Abs. 1 ZPO. Nach Artikel V 1 UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei den Beweis für das Vorliegen eines der im Einzelnen in Absatz 1 dieser Vorschrift benannten Versagungsgründe erbringt oder die Voraussetzungen des Absatzes 2 eingreifen. Es kann (inzwischen) als allgemein anerkannt gelten, dass sich die Reichweite des Einwands aus Art. V 1 lit. a UNÜ allein auf die Wirksamkeit der Schiedsklausel im engeren Sinne bezieht, während die Existenz einer Schiedsklausel, d.h. die notwendige Einigung der Parteien, hiervon nicht erfasst ist. Sie stellt vielmehr eine vom Antragsteller zu beweisende generelle Voraussetzung für jede Vollstreckbarerklärung dar (Kroll, NJW2011, 1265, 1270 mit weiteren Nachweisen, insbesondere zur entsprechenden Rechtsprechung des OLG München; vgl. etwa auch Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtsbarkeit, 3. Auflage 2008, Rn. 2536 mwN). Bereits auf Grundlage des Vortrags der Antragstellerseite fehlt es am Vorliegen einer entsprechenden Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien des vorliegenden Verfahrens. Ob eine wirksame Schiedsabrede vorliegt, ist vorrangig am Maßstab des Art. 2 UNÜ zu messen. Nach Maßgabe des Meistbegünstigungsgrundsatzes in Artikel 7 Abs. 1 UNÜ ist ein ausländischer Schiedsspruch aber auch dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er der für innerstaatliche Schiedssprüche geltende Formvorschrift des § 1031 ZPO genügt (BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - III ZB 69/09 - BGHZ 187, 126 = SchidsVZ 2010, 332) oder aber ggf. liberaleren Formvorschriften des nach - durch den lex-fori-Grundsatz bestimmten -internationalem Privatrecht des Exequaturstaats einschlägigen Statutsrechts der Schiedsvereinbarung (BGH, Beschluss vom 21.09.2005 - III ZB 18/05 - NJW 2005, 3499 = SchiedsVZ 2005, 306). Nach Maßgabe sowohl des Art. 2 UNÜ als auch nach § 1031 ZPO kommt zunächst die Vereinbarung in Schriftform aus einem beiderseits unterzeichneten Dokument oder in gegenseitiger schriftlicher Korrespondenz in Betracht, wozu es nach § 1031 ZPO aber auch ausreicht, wenn die zwischen den Parteien gewechselten Schreiben, Kopien, Telegramme oder andere Formen der Nachrichtenübermittlung, einen Nachweis der Vereinbarung sicherstellen. Einen unmittelbaren schriftlichen Abschluss der Schiedsabrede zwischen den Parteien in derselben Urkunde behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Sie trägt insoweit vielmehr vor, die Antragstellerin habe den betreffenden Annex 1 zur „supply order" von der Antragsgegnerin zugesandt bekommen mit der Bitte, diesen Zusatz von der Leasinggeberin F. unterzeichnen zu lassen. Auf diese Weise habe die Antragstellerin von der Schiedsklausel Kenntnis gehabt und das Dokument unter Bevollmächtigung der Leasinggeberin F. zur Unterzeichnung an diese weitergeleitet. Nach Unterzeichnung durch die Leasinggesellschaft habe die Antragstellerin diesen Zusatz wieder an die Antragsgegnerin zurückgesandt. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt insoweit jedoch keine Korrespondenz der Parteien im vorgenannten Sinne vor, die den Nachweis der Vereinbarung sicherstellt. Es ist unstreitig, dass die Schiedsvereinbarung allein von der Antragsgegnerin und der F. als Leasinggesellschaft unterzeichnet worden ist. Die Korrespondenz ist zwischen diesen beiden Firmen geführt worden. Ein gegenseitiger Schriftwechsel der Parteien des vorliegenden Verfahrens liegt hingegen gerade nicht vor. Die bloße Weiterleitung der Korrespondenz durch die Antragstellerin - selbst in Kenntnis von deren Inhalt - führt nicht zu einer Einbeziehung der Antragstellerin in die Schiedsvereinbarung nach den vorgenannten Grundsätzen. Auch soweit die Antragstellerin behauptet, die F. habe in Vollmacht für sie, die Antragstellerin, unterschrieben, vermag dies die Position der Antragstellerin nicht zu stützen. Entsprechendes wird insbesondere auch nicht durch die E-mail-Korrespondenz getragen. Dass sich die Antragsgegnerin als Verkäuferin durch ihre italienische Repräsentanz unmittelbar an die Antragstellerin als ihre Kundin wendet um nachzufragen, wann mit Rücksendung des durch die F. als Leasinggeberin unterzeichneten Dokuments zu rechnen ist (vgl. Anlage A 10, GA 275), stellt sich als gewöhnlicher Ablauf innerhalb des leasingtypischen Dreiecksverhältnisses der wirtschaftlich beteiligten Akteure dar und erlaubt keinerlei Rückschlüsse dahingehend, dass die Parteien oder auch nur einseitig die Antragstellerin davon ausgegangen wären, dass Letztere selbst mit in die Schiedsabrede aus dem betreffenden Annex zur „supply-order" mit einbezogen sein sollte. Ebenso wenig ergibt sich dies aus der „Autorisierung" der F. durch die Antragstellerin, den Annex mit der Schiedsabrede zu unterzeichnen (Anlage A 11, GA 267). Insoweit weist nämlich die Antragstellerin selbst zutreffend darauf hin, dass sie in diesem Schreiben „Im selben Atemzug" (GA 204) die F. von Kosten eines etwaigen Schiedsverfahrens freistellt. Hieraus erschließt sich zwanglos die Bedeutung dieser „Autorisierung". Damit übernimmt nämlich die Antragstellerin im Innenverhältnis zu ihrer Leasinggeberin die Verpflichtung, diese von Kosten eines Schiedsverfahrens freizustellen, auf welchem die Antragsgegnerin in ihrem Innenverhältnis zur F. offenbar bestanden hat, um insoweit die Vereinbarung eines Gerichtsstands in Italien zu vermeiden. Auch dies erlaubt nicht den von der Antragstellerin gezogenen Schluss, damit sei der Wille der Antragstellerin dokumentiert, selbst, im Wege der Bevollmächtigung der F., Partei der Schiedsvereinbarung zu werden. In diesem Kontext weist die Antragsgegnerseite überdies zu Recht darauf hin, dass gerade im Hinblick auf das von der Antragstellerin behauptete eigene Interesse an einer Einbeziehung in die Schiedsabrede und im Hinblick darauf, dass nach der eigenen Darstellung der Antragstellerin das die Schiedsabrede enthaltende Dokument sowohl bei der Hin-, als auch bei der Rücksendung von und zur F. durch ihre Hände lief und von ihr jeweils weitergeleitet wurde, es mehr als nahe gelegen hätte, diese Vereinbarung selbst ebenfalls zu unterzeichnen und einen Beitritt entsprechend offenkundig zu machen und zu dokumentieren. Dies hat die Antragstellerin jedoch gerade unterlassen. Selbst wenn man dies insgesamt anders bewerten wollte, ergibt sich insoweit gleichwohl kein abweichendes Ergebnis. Nach den vorangegangenen Erwägungen kommt nämlich in der Unterzeichnung durch F. das von der Antragstellerin behauptete Vertretungsverhältnis nicht nach außen zum Ausdruck. Abzustellen ist insoweit auf den objektiven Verständnishorizont der Antragsgegnerin als Erklärungsempfängerin, dies insbesondere vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Freiwilligkeit der Unterwerfung unter eine Schiedsvereinbarung. Dies umfasst zwangsläufig auch die Kenntnis des Partners der Schiedsvereinbarung. Dabei bestand für die Antragsgegnerin aber keine Veranlassung, damit zu rechnen, die Schiedsvereinbarung nicht (nur) mit der F., sondern auch mit der Antragsgegnerin zu schließen. Unstreitig sieht die jedenfalls im Verhältnis der hiesigen Verfahrensparteien konzipierte „sales-order" für diese die Gerichtsstandsvereinbarung in W. bei Anwendung deutschen Rechts vor, während die dort ebenfalls angesprochene Schiedsvereinbarung auch sprachlich klar als essentialia („essential points") allein für den noch abzuschließenden „leasing contract" vorgesehen ist (wobei als solches unstreitig ist, dass mit „leasing contract" das dort selbst entsprechend bezeichnete „supply-agreement" gemeint ist). Für diese Erwägung verbleibt es insbesondere auch ohne Bedeutung, ob, was die Antragstellerin entgegen ihrem Vortrag in der Antragsschrift (dort S. 4, GA 4) im weiteren Verfahrensverlauf teilweise in Abrede gestellt hat, die „sales-order" von beiden Parteien unterzeichnet und damit wirksam geworden ist. Insoweit ist lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin, wenn sie sich darauf beruft, allein den „Annex 1" zu dieser Vereinbarung, nicht aber diese selbst unterzeichnet zu haben, nicht berücksichtigt, dass dieser Annex 1 bereits in der Einleitung als integraler Bestandteil („integral part", GA 169) der order 713560, mithin der vorgenannten „sales-order", bezeichnet ist. Auch bei Rückgriff auf Art. 1 Abs. 2 lit a des Europäischen Übereinkommens über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.4.1961 (BGBl. 1964 II S. 426) ergibt sich nicht das von Antragstellerseite begehrte anerkennungsfreundliche Ergebnis. Nach dieser Regelung sind Schiedsvereinbarungen auch ohne Wahrung der Schriftform im Verhältnis zwischen Staaten auch dann wirksam und anzuerkennen, wenn sie in den nach diesen (beiden) Rechtsordnungen zulässigen Formen geschlossen sind. Da, wie ausgeführt, hier bereits die Form nach dem deutschen Recht nach Maßgabe des § 1031 ZPO nicht gewahrt ist, bedarf es unter diesem Aspekt keiner weiteren Vertiefung der Frage, inwieweit eine nicht schriftliche Vereinbarung nach italienischem Recht möglich wäre. Schließlich ergibt sich eine die Antragsgegnerin bindende Schiedsabrede auch nicht unter dem Aspekt der „Dritterstreckung". Insoweit bedarf es auch keiner abschließenden Festlegung des nach Maßgabe des deutschen internationalen Privatrechts (Art. 11 Abs. 2 EGBGB) unter weiterer Beachtung des Günstigkeitsprinzips zugrunde zu legenden Statutsrechts. Soweit die Antragstellerin hierzu auf das Schweizer Recht rekurriert, trägt zumindest die von ihr vorgelegte Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts ihre Auffassung für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht. So ergibt sich etwa aus dem der als Anlage A 14 in Kopie vorgelegten Entscheidung vom 16.10.2003 zugrunde liegenden Schiedsspruch, dass zwar nach schweizerischem Recht grundsätzlich die Möglichkeit einer subjektiven Erstreckung einer Schiedsklausel auf einen nicht unterzeichnenden Dritten (non-signatory) möglich ist; dies allerdings allein gestützt auf den tatsächlichen Willen der Parteien oder, mangels Ermittelbarkeit eines solchen, auf das Prinzip des guten Glaubens. Im dortigen Fall war es nach dem Sachverhalt so, dass die Erstreckung auf den nicht unterzeichnenden A unter anderem deshalb angenommen werden konnte, weil dieser nach den tatsächlichen Feststollungen faktisch hinter den die Schiedsabrede mit abschließenden Firmen X und Y stand und diese letztlich allein dazu dienten, den Aktivitäten des A einen Rahmen zu geben (GA 219). Bereits dies macht deutlich, dass sich die hier vorliegende Konstellation gravierend von der dort zu Grunde liegenden Fallgestaltung unterscheidet und die dort auch für das schweizerische Recht aufgestellten Voraussetzungen nach den vorangegangenen Ausführungen ersichtlich nicht vorliegen. Bei unterstellter Anwendbarkeit italienischen Rechts dürfte sich nach dem von der Antragstellerin selbst zitierten Art. 1341 Abs. 2 des italienischen Zivilgesetzbuches (wohl) auch nach Auffassung der Antragstellerin angesichts der strengeren Formerfordernisse von vorneherein vorliegend keine Dritterstreckung begründen lassen. Ob sich insoweit im Hinblick auf die im Schriftsatz der Antragstellerin angeführte Entscheidung des italienischen Kassationshofs eine andere Beurteilung ergeben könnte, bedarf keiner weiteren Vertiefung. Diese Fragen können nämlich letztlich insgesamt dahinstehen. Auch unter Berücksichtigung des Günstigkeitsprinzips im Lichte einer möglichst anerkennungsfreundlichen Rechtsanwendung sieht die Antragstellerin selbst, dass die absolute Grenze jedenfalls in der Sicherstellung des international anerkannten Freiwilligkeitsprinzips zu ziehen ist, wonach niemand gezwungen werden kann, sich einem Schiedsverfahren gegen seinen Willen zu unterwerfen und sich damit zugleich der staatlichen Rechtskontrolle zu begeben (vgl. etwa Kühn, SchiedsVZ 2009, 53 f. mwN). Dieses rechtsstaatliche Grundprinzip wäre hier aber, was die Antragsgegnerin bereits im Schiedsverfahren gerügt hat, entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mehr gewahrt. Wie dargelegt, sind gerade keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin die Einbeziehung der Antragstellerin in die Schiedsabrede gewollt oder auch nur in Betracht gezogen hätte. Bei ihrer gesamten Betrachtung geht die Antragstellerin insgesamt vorrangig von ihrer eigenen behaupteten Position und Interessenlage aus. Bei der vorliegenden Fragestellung geht es jedoch darum, ob die Antragsgegnerin sich freiwillig einer Schiedsvereinbarung in ihrem Verhältnis zur Antragstellerin hat unterwerfen wollen, sei es ausdrücklich, im Wege der Stellvertretung oder der impliziten Zustimmung. Dass es, entgegen der Auffassung der Antragstellerin, hierfür gerade keine tragfähigen objektiven Anhaltspunkte gibt, ist oben bereits ausgeführt. Insbesondere ist insoweit der bloße Umstand, dass die Antragsgegnerin überhaupt bereit war, eine Schiedsvereinbarung zu treffen, nämlich mit der F., kein taugliches Indiz für die ansonsten durch nichts gerechtfertigte Annahme, die Antragsgegnerin müsse daher auch bereit gewesen sein, eine Schiedsabrede mit der Antragstellerin einzugehen. Diese Problematik steht in unmittelbarer Wechselwirkung mit der weiteren Rüge der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe einen falschen Prüfungsmaßstab angelegt, als es in seiner Entscheidung ausdrücklich nur eine Prüfung auf Grundlage des klägerischen Vorbringens vorgenommen hat. Zwar begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Schiedsgericht hier zur Beurteilung der eigenen Zuständigkeit im Rahmen einer Prima-Facie-Prüfung letztlich allein auf ein (nach seiner Meinung schlüssiges) Vorbringen der Antragstellerseite zurückgreift. Dies entspricht im Grundsatz auch der nach deutschem Recht anerkannten Vorgehensweise zur Prüfung der gerichtlichen Zuständigkeit im Zivilprozess. So gilt im deutschen Zivilprozessrecht der Grundsatz, dass Tatsachen, die sowohl für die Zulässigkeit als auch für die Begründetheit einer Klage notwendigerweise erheblich sind (sog. doppelrelevante Tatsachen) erst bei Prüfung der Begründetheit festgestellt werden, während für die Zulässigkeitsprüfung die einseitige Behauptung aller erforderlichen Tatsachen durch den Kläger ausreichend ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25.11.1993 - IX ZR 32/93 - BGHZ 124, 237 mit zahlreichen weiteren Nachweisen bis hin zu RGZ 29, 371). Zwar verbietet sich unter Beachtung des Verbots der „revision au fond" insoweit eine eigene sachliche Überprüfung dieser Verfahrensweise durch den Senat als Exequaturgericht. Dies gilt allerdings nur insoweit, als nicht grundlegende verfahrensmäßige Rechte der Parteien, mithin der prozessuale „ordre public", tangiert werden. Hinsichtlich der bloßen Entscheidung der Zuständigkeitsfrage handelt es sich gerade um eine reine Zwischenentscheidung ohne Vorwegnahme der endgültigen Sachentscheidung, aus der sich der eingeschränkte Prüfungsmaßstab unter dem Aspekt des effektiven Rechtsschutzes unmittelbar erschließt und rechtfertigt. Dass es aber für die endgültige Sachentscheidung eines anderen Prüfungsmaßstabes auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerseite bedarf (full review; full investigation into all legal and factual arguments, vgl. S. 37 ff. d. awards v. 9.6.2011, GA 50 ff.), sieht auch das Schiedsgericht selbst zutreffend. Gleichwohl ist mit diesem Schiedsspruch aber, was auf Grundlage der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 18.1.2007, aaO) gerade unabdingbare Voraussetzung ist, um die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs überhaupt zu eröffnen (s.o.), nicht nur über die Frage der Zuständigkeit als Zwischenenentscheidung befunden worden, sondern zugleich abschließend bereits (teilweise) über die von Antragsgegnerseite zu tragenden Kosten. Damit wird die Antragsgegnerin aber zumindest insoweit auch in der Sache bereits endgültig und mit unmittelbarer rechtlicher und wirtschaftlicher Konsequenz der Wirkung der Schiedsabrede unterworfen auf alleiniger Grundlage des gegnerischen Vorbringens. Dies beinhaltet zugleich eine wesentliche Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und stellt sich insgesamt als mit wesentlichen Grundsätzen des nationalen und auch internationalen Zivilprozessrechts unvereinbar dar. So enthält nach deutschem Zivilprozessrecht etwa ein Zwischenurteil gerade keine Kostenentscheidung, die Zwangsvollstreckung hieraus findet nicht statt (vgl. nur Zöller/Vollkommer, aaO, § 303 Rn. 303 sowie ebenda Greger, § 280 Rn. 7 mwN). Wie von Antragstellerseite selbst aufgezeigt, betont etwa auch das schweizerische Recht selbst bei Annahme der Dritterstreckung durchgängig ebenfalls den Grundsatz des zumindest mutmaßlichen Willens und der Freiwilligkeit der Parteien. Demensprechend wäre bei einem derartigen Verständnis der Dritterstreckung, wie es die Antragstellerin vertritt, die Exequaturerteilung jedenfalls wegen des Verstoßes gegen den ordre public zu versagen. Damit war nach § 1061 Abs. 2 ZPO antragsgemäß zugleich festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Zur Ermittlung des Gegenstandswerts war hinsichtlich des Fremdwährungsbetrags von 45.000 USD gem. § 40 GKG auf den Umrechnungskurs zum Zeitpunkt des Antragseingangs bei Gericht abzustellen (vgl. Zöller/Herget, aaO, § 3 Rn. 16 Stichw."Ausländische Währung"). |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Bremen | 2 Sch 2/14 | 10.10.2014 | Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches; Fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts; Gesetzlich ausgeschlossener Schiedsrichter | |
Beschluss 1. Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter RiOLG a.D. Dr. T als Vorsitzender und den Schiedsrichtern VRiOLG U und Rechtsanwalt Dr. V, am 17.12.2013 erlassene, der Antragsgegnerin am 20.12.2013 zugegangene Schluss-Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin über den Teil-Schiedsspruch vom 26.07.2012 hinaus zur Zahlung weiterer 181.363,47 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 143.551,05 € vom 18.12.2008 bis zum 26.07.2012, auf einen weiteren Teilbetrag von 131.878,19 € vom 23.12.2009 bis zum 26.07.2012, auf einen weiteren Teilbetrag von 126.081,29 € vom 28.12.2010 bis zum 26.07.2012 und auf einen weiteren Teilbetrag von 181.363,47 € seit dem 27.07.2012 verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt. 2. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 4. Der Streitwert wird auf 181.363,47 € festgesetzt. Gründe: I. Die Antragstellerin, eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, begehrt die Vollstreckbarkeitserklärung des im Tenor näher bezeichneten Schluss-Schiedsspruchs vom 17.12.2013. Die Parteien streiten um die Frage, ob das Schiedsgericht wegen der Teilnahme des Vorsitzenden Richters am Landgericht und späteren Vorsitzenden am Oberlandesgericht Ua nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen ist und ob die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs dem ordre public widerspricht. Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin, die als persönlich haftende Gesellschafterin an der Antragstellerin beteiligt und die zugleich ihre Vertragsreederin ist, auf Ersatz für in den Jahren 2005 bis 2007 an Befrachtungsmakler (,,W" und „X") geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 710.745,57 € in Anspruch genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin sei verpflichtet gewesen, an diese Makler übertragene Aufgaben selbst zu erledigen. Grundlage für das Schiedsverfahren ist die „Vereinbarung über die Durchführung eines Schiedsverfahrens" vom 16./17.12.2010 (§ 22), die auf die im Gesellschaftsvertrag vom 15.09.1995 und im Vertragsreedervertrag vereinbarte Schiedsklauseln Bezug nimmt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 22.02.2012 haben die anwaltlich vertretenen Parteien sich auf Bremen als Ort des Schiedsgerichts verständigt. Mit dem den Teilkomplex „W" betreffenden Teil-Schiedsspruch vom 26.07.2012 hat das Schiedsgericht die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragstellerin 185.463,53 € zzgl. Zinsen zu zahlen und die Klage in Höhe von 43.438,76 € abgewiesen. Auf Antrag der Antragstellerin hat der Senat mit Beschluss vom 25.06.2013 (Az. Sch 1/13) diesen Teil-Schiedsspruch ohne mündliche Verhandlung für vollstreckbar erklärt. Mit dem den Komplex „X" betreffenden Schluss-Schiedsspruch vom 17.12.2013 hat das Schiedsgericht nach mündlicher Verhandlung vom 31.07.2013 die Antragsgegnerin verurteilt, an die Antragsgegnerin über den Teil-Schiedsspruch vom 26.07.2012 hinaus weitere 181.363,47 € zzgl. Zinsen zu zahlen. Die weitergehende Schiedsklage hat es abgewiesen und die Kosten zu 37 % der Antragstellerin und zu 63 % der Antragsgegnerin auferlegt. Zur Begründung hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin wegen des Komplexes X gemäß §§ 280 BGB, 161, 116 HGB zum Schadensersatz verpflichtet sei. Der Schaden belaufe sich auf insgesamt 401.510.53 €. Die Verjährungseinrede der Antragsgegnerin greife nicht durch. Eine Vorteilsausgleichung, auf die die Antragsgegnerin sich u.a. berufen hatte, finde unter Wertungsgesichtspunkten bereits dem Grunde nach nicht statt, wie näher ausgeführt ist. Der Schadenersatzanspruch, der nicht verjährt sei, sei durch die von der Antragsgegnerin hilfsweise erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung von 220.147,06 € erloschen, so dass sich eine restliche Forderung der Antragstellerin in Höhe von 181.363,47 € ergebe. Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 ZPO nicht vorlägen, weshalb die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 1063 Abs. 2 ZPO nicht geboten sei. Das Schiedsgericht habe in einer zwischen den Parteien einvernehmlich abgestimmten Besetzung entschieden. Die gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 DRiG erforderliche Nebentätigkeitsgenehmigung für den beisitzenden Schiedsrichter VRiOLG Ua sei am 13.01.2011 erteilt worden. Nachdem VRiOLG Ua mit Schreiben der Antragstellerin vom 28.12.2010 benannt worden sei, und auch die Antragsgegnerin „ihren" Schiedsrichter benannt habe, habe sich VRiOLG Ua mit dem damaligen Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin Rechtsanwalt Dr. Y in Verbindung gesetzt und gefragt, ob die Antragsgegnerin mit seinem Tätigwerden einverstanden sei, anderenfalls er sich zurückziehen werde. Rechtsanwalt Dr. Y habe sich ausdrücklich einverstanden erklärt. Darüber hinaus hätten die Bevollmächtigten beider Parteien vor Beginn der mündlichen Verhandlung auf die ausdrückliche Frage des Vorsitzenden Dr. Ta bestätigt, mit der Besetzung des Schiedsgerichts einverstanden zu sein. Darüber hinaus habe - unstreitig - die Antragsgegnerin sowohl am 20.02.2012 als auch am 31.07.2013 vor dem mit VRiOLG Ua besetzten Schiedsgericht ausführlich verhandelt, ohne sich auf einen Ausschluss zu berufen, und damit das nun angemaßte Recht verwirkt. Schließlich habe die Antragsgegnerin immerhin den Teil-Schiedsspruch vom 26.07.2012 nach dessen Vollstreckbarerklärung vom 25.06.2013 erfüllt. Selbst wenn im Übrigen ein Tätigwerden von VRiOLG Ua nicht mit § 40 DRiG vereinbar gewesen sein sollte, hätte dies allenfalls die Nichtigkeit des zwischen den Parteien einerseits und VRiOLG Ua andererseits geschlossenen Schiedsvertrages zur Folge. Die Wirksamkeit des Schiedsspruches bleibe davon unberührt. Ihren Anspruch auf rechtliches Gehör habe das Schiedsgericht entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wegen der Versagung der Vorteilsanrechnung nicht verletzt. Die Beschwerden der Antragsgegnerin beträfen lediglich die angeblich fehlerhafte Rechtsanwendung des Schiedsgerichts, welches nach intensiver Anhörung der Parteien und Auseinandersetzung mit sämtlichen von der Antragsgegnerin vorgebrachten Argumenten zu der Überzeugung gelangt sei, dass die Antragsgegnerin ihre Pflichten verletzt habe und der Vorteilsausgleich unter Berücksichtigung des Ergebnisses (Einsparen der geschätzten Hälfte des eigenen Aufwandes bei ungekürzter Vergütung bei gleichzeitig mangelnder Transparenz) aus Wertungsgründen nicht in Betracht komme. Auch die Ausführungen der Antragsgegnerin zum angeblichen Verstoß gegen den materiell-rechtlichen ordre public und zu einer ermächtigungslosen Billigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts lägen neben der Sache, wie näher begründet wird. Die Antragstellerin beantragt, den am 17.12.2013 im Tenor näher bezeichneten Schluss-Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schluss-Schiedsspruchs vom 17.12.2013 unter Aufhebung desselben zurückzuweisen. Die im vorliegenden Verfahren nunmehr anderweitig anwaltlich vertretene Antragsgegnerin macht geltend, der Schiedsspruch sei von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden, weil mit VRiOLG Ua ein gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 DRiG gesetzlich ausgeschlossener Schiedsrichter teilgenommen habe. Dieser sei ausschließlich durch die Antragstellerin beauftragt worden. In dem zwischen Rechtsanwalt Y und Herrn Ua am 18.01.2011 geführten Telefonat sei inhaltlich ausschließlich die Frage besprochen worden, ob die Parteien oder die Schiedsrichter berechtigt seien, den Obmann des zukünftigen Schiedsgerichts zu bestimmen. Ob dem VRiOLG Ua ggf. eine Nebentätigkeitsgenehmigung für die Übernahme des Schiedsrichteramtes erteilt worden sei, sei ohne Belang, weil eine solche jedenfalls unter Verletzung des § 40 Abs. 1 S. 1 DRiG und damit zu Unrecht erteilt worden wäre. Die von der Antragstellerin jetzt vorgelegte Genehmigung beziehe sich zudem nur auf ein „einvernehmliches" Verfahren, um das es sich nicht gehandelt habe. Der vormalige Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin könne sich nicht erinnern, in der mündlichen Verhandlung vom Vorsitzenden gefragt worden zu sein, ob Einverständnis mit der Besetzung des Schiedsgerichts bestehe. Die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.02.2012 gebe dies auch nicht her. Von einer konkludenten gemeinsamen Beauftragung könne auch nicht die Rede sein. § 40 DRiG stelle ein Verbotsgesetz iSd § 134 BGB dar, weshalb der Verstoß gegen die Vorschrift die Nichtigkeit der Bestellung des Richters zum Schiedsrichter sowie auch die Nichtigkeit des Schiedsrichtervertrages zur Folge habe. Eine Heilung der fehlenden gemeinsamen Beauftragung komme auch nicht durch rügelose Verhandlung in Betracht, weil § 40 Abs. 1 S. 1 DRiG der Parteiendisposition entzogen sei. Der Antragsgegnerin sei die fehlerhafte Besetzung zudem nicht bekannt gewesen. Die fehlerhafte Besetzung habe sich auf den Schiedsspruch auch ausgewirkt. Der Schiedsspruch sei außerdem unter Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 1042 Abs. 1 ZPO) zustande gekommen, weil das Schiedsgericht die Vorteilsanrechnung unter Übergehung von der Antragsgegnerin unter Beweis gestellten Vortrages unter Wertungsgesichtspunkten bereits dem Grunde nach versagt habe, nachdem es mit Beschluss vom 26.07.2012 zu substantiiertem Vortrag aufgefordert habe. Eine dem materiell-rechtlichen ordre public entsprechende Abwägung habe das Schiedsgericht nicht vorgenommen. Weiter habe das Schiedsgericht bei der Feststellung der Schadenshöhe entgegen § 1051 Abs. 3 ZPO ohne Ermächtigung der Parteien eine reine Billigkeitsentscheidung getroffen. Schließlich habe das Schiedsgericht den Verjährungseinwand der Antragsgegnerin missachtet und dadurch gegen den materiell-rechtlichen ordre public i.S.d § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO verstoßen. II. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung liegen vor. Nach unwidersprochenem Vortrag der Antragstellerin haben sich die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 22.02.2012 als Ort des Schiedsgerichts, § 1062 ZPO auf Bremen verständigt. Die von der Antragsgegnerin eingewendeten Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. 1. Die Antragsgegnerin rügt, dass der Schiedsspruch von einem nicht ordnungsgemäß konstituierten Schiedsgericht erlassen worden sei. Das Schiedsgericht sei mit drei Richtern besetzt gewesen, darunter war auch VROLG Ua. Dieser habe nicht über eine entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG verfügt. Darüber hinaus sei dessen Beauftragung ausschließlich durch die Antragstellerin und damit nicht einvernehmlich erfolgt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegt ein Aufhebungsgrund nicht etwa deswegen vor, weil ein gesetzlich ausgeschlossener Richter an dem Schiedsverfahren teilgenommen hätte (§ 1059 Abs. 1 Nr. 1 d ZPO). Die Teilnahme eines Schiedsrichters, der über keine oder keine gültige Nebentätigkeitsgenehmigung verfügt, kann nicht mit Erfolg eingewendet werden. A) Die Frage, welche Auswirkungen eine fehlende Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 40 DRiG hat, kann offenbleiben. Denn eine Nebentätigkeitsgenehmigung wurde durch die Antragstellerin vorgelegt. Sie wurde unter dem 13.01.2011 durch das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg erteilt. Die mit Schriftsatz vom 4. September 2014 vorgebrachte Einwendung, dass es sich inhaltlich bei dem Schreiben der Behörde nicht um eine Genehmigung handele, trägt nicht. Denn nach der Erklärung vom 13.01.2013 sollte VROLG Ua die Vergütungshöhe der Behörde nach Beendigung seiner Tätigkeit mitteilen. Dieses Begehr der Genehmigungsbehörde basiert auf der Verordnung über die Nebentätigkeit der hamburgischen Beamtinnen und Beamten, wonach für Vergütungen für Nebentätigkeit unter bestimmten Umständen eine Ablieferungspflicht besteht. Der Hinweis auf die mitzuteilende Vergütung ergibt aber nur Sinn, wenn die Behörde die Nebentätigkeit als Schiedsrichter selbst genehmigt. Eine solche Genehmigung war in dem Schreiben zumindest konkludent mit enthalten. B) Auch wenn die Genehmigung fehlerhaft erteilt sein sollte, führt dies nicht zu einer fehlerhaften Bildung des Schiedsgerichts. Zwar darf nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG eine Nebentätigkeit einem Schiedsrichter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. Diese „gemeinsame" Beauftragung ist zwischen den Parteien streitig. Diese Frage kann aber im Ergebnis offen bleiben. Aa) Die Antragsgegnerin beruft sich für ihre gegenteilige Meinung - gestützt auf die Behauptung einer lediglich einseitigen Beauftragung des Schiedsrichters Ua durch die Antragstellerin - auf einen Verstoß gegen § 134 BGB iVm § 40 DRiG und meint der Schiedsrichtervertrag sei gemäß § 134 nichtig und es fehle demnach an einer ordnungsgemäßen Bildung des Schiedsgerichts iSd. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO. Mit dieser Argumentation stützt sie sich allerdings auf Teile in Rechtsprechung und Literatur, die in der von § 40 Absatz Abs. 1 Satz 1 DRiG vorausgesetzten "gemeinsamen Beauftragung" nicht eine lediglich formale Verfahrensbestimmung erblicken, sondern ein Verbotsgesetz. Nur wenn der bestellte Schiedsrichter das Vertrauen beider Parteien genösse, sei sichergestellt, dass er von allen Beteiligten als unparteiischer Dritter wahrgenommen werde. Darauf stelle die Norm des § 40 DRiG ab. Diese Vorschrift sei als flankierende Bestimmung zu § 39 DRiG zu verstehen. Gemäß § 39 DRiG hätten sich Berufsrichter innerhalb und außerhalb ihres Amtes so zu verhalten, dass das Vertrauen in ihre Unabhängigkeit nicht gefährdet werde. Das Vertrauen in die Unabhängigkeit würde aber gefährdet, wenn Berufsrichter außerhalb ihres Amtes eine Schiedsrichtertätigkeit ausübten, in der sie nicht als unparteiische Dritte, sondern als Vertrauensleute einer einzelnen Partei erschienen (KG, Beschl. V. 6.5.2002 - 23 Sch 1/02, BeckRS 2010, 04433; BGH, Urt. V. 11.2.1971 - VII ZR 73/69, NJW 1971, 755 offengelassen für einen Schiedsspruch; vgl. divergierend dazu Münch, der den Schiedsrichtervertrag für nichtig, aber nicht das schiedsrichterliche Verfahren für fehlerhaft hält: Münchener Kommentar, ZPO, vor § 1034 Rn. 28). Bb) Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsgegnerin übersieht zunächst, dass zwischen dem Schiedsspruch und der Bildung des Schiedsgerichts zu unterscheiden ist. Die Wirksamkeit eines Schiedsspruchs setzt nicht voraus, dass die Parteien sich über die Modalitäten der Schiedsrichterbestellung verständigen (vgl. zur Schiedsvereinbarung, BGH, Urt. V. 18.6.2014-III ZR 89/13, BeckRS 2014, 14706 Tz. 10). Allein das Fehlen oder aber auch die fehlerhafte Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung kann nicht die Unwirksamkeit des Schiedsrichtervertrages bewirken, weil es nicht zu Lasten der Schiedsparteien gehen darf, dass ein Schiedsrichter nicht die erforderliche Genehmigung für seine Tätigkeit hat oder gar eine solche trotz Vorliegens nicht hätte erhalten dürfen (Stein/Jenas-Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 1032 aF Rn. 1; Musielak/Voit, ZPO, 11. Aufl., § 1059, Rn. 16; OLG Stuttgart, Beschl. V. 16.07.2002 - 1 Sch 8/02, BeckRS 2002, 17801; OLG Hamburg, Beschl. V. 8.9.2009 - 13 Sch 5/09). Nach der Entstehungsgeschichte enthielt der Rothenburger Entwurf zum DRiG zunächst keine Vorschrift über die Beschränkungen des Richters bei schiedsrichterlicher, schiedsgutachterlicher und bei einer Schlichtertätigkeit. Erstmal der Referentenentwurf von August 1955 sah eine Beschränkung insoweit vor, dass die Genehmigung nur erteilt werden sollte, wenn die Parteien den Richter gemeinsam beauftragten. Die Regierungsvorlagen von 1957 und 1958 erweiterten diese Vorschrift dahin, dass eine Schlichtertätigkeit dem Richter überhaupt verboten sein sollte. Der Bundestag hat das Verbot der Schlichtertätigkeit nicht übernommen, sondern die Schlichtertätigkeit der schiedsrichterlichen Tätigkeit gleichgestellt. Außerdem hat der Bundestag in Absatz 1 den besonderen Versagungsgrund des Satzes 2 aufgenommen, der in der Regierungsvorlage nicht enthalten war (Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., § 40 Rn. 1). Bedenken, die gegen eine zu weite Ausdehnung der Schiedsgerichtsbarkeit bestehen könnten, haben den Gesetzgeber letztlich nicht veranlasst, dem Richter eine schiedsrichterliche Nebentätigkeit schlechthin zu verbieten (BGH, NJW 1964, 593, 594; Schmidt-Räntsch aaO § 40 Rn. 14). Fehlt die Nebentätigkeitsgenehmigung, darf der Richter nicht an dem Verfahren mitwirken. Geschieht dies dennoch, liegt ein Dienstvergehen vor. Die Vorschrift dient aber in erster Linie dem Schutz der Funktionsfähigkeit der staatlichen Rechtspflege und besteht nicht im Interesse einer funktionierenden Schiedsgerichtsbarkeit. Die staatlich Rechtspflege ist durch unabhängige (Art. 97 Art. 1 GG), unparteiische Richter sicherzustellen. Nebentätigkeiten dürfen nicht zu einer Gefährdung ihrer Unabhängigkeit und Neutralität führen. Im Schiedsverfahren hingegen ist die Unparteilichkeit der dort bestellten Richter nicht durch Tätigkeit in der staatlichen Rechtspflege von vornherein in Frage gestellt und von dem Vorliegens einer Nebentätigkeitsgenehmigung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 DRiG abhängig. Für das Interesse der Parteien, das darauf gerichtet ist, im Einzelfall einen kompetenten und unbefangenen Schiedsrichter zu benennen, ist die Erteilung einer solchen Genehmigung nicht relevant (OLG Hamburg, Beschl. V. 8.9.2009 -13 Sch 5/09 ). Bei dieser Auslegung führt der lediglich einseitige Verstoß des Richters gegen die dienstrechtliche Vorschrift des § 40 DRiG im Fall eines Tätigwerdens als Schiedsrichters auch nicht zu einer Nichtigkeit nach § 134 BGB. Die Vorschrift des § 134 BGB ordnet für ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nicht ausnahmslos Nichtigkeit an. Während festgestellte Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts ohne weiteres zu dessen Nichtigkeit führt (§ 138 BGB), macht § 134 BGB diese Rechtsfolge davon abhängig, dass sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. § 134 BGB kann deshalb nicht ohne Rückgriff auf das verletzte Verbot angewendet werden. Ordnet diese Regelung selbst eine Rechtsfolge an, ist sie maßgeblich; fehlt - wie bei § 40 DRiG - eine verbotseigene Rechtsfolgenregelung, so sind Sinn und Zweck des verletzten Verbots entscheidend (st. Rspr., BGH, NJW 1996, 926; BGHZ 110, 230, 240; BGHZ 93, 264, 267). Dies erfordert eine normbezogene Abwägung, ob es mit dem Sinn und Zweck des Verbots vereinbar oder unvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene Regelung hinzunehmen bzw. bestehen zu lassen (vgl. BGHZ 115, 123, 125). Diese Prüfung ergibt, dass in Fällen, in denen - wie hier - eine fehlerhaft erteilte Genehmigung vorliegen mag, allein mit einem Verstoß gegen § 40 Abs. 1 DRiG kein Verbot missachtet ist, dessen Verletzung zur Unwirksamkeit führt. Für die nach § 134 BGB gebotene Abwägung ist wesentlich, ob sich das betreffende Verbot an alle Beteiligten des Geschäfts richtet, das verhindert werden soll, oder ob das Verbot nur eine Partei bindet. Sind beide Teile Adressaten des Verbots, kann regelmäßig angenommen werden, das verbotswidrige Geschäft solle keine Wirkungen entfalten. Richtet sich das Verbot dagegen nur gegen eine Partei, ist regelmäßig der gegenteilige Schluss berechtigt. Diese unterschiedliche Bewertung kommt bereits in den „Motiven zu dem Entwurf eines BGB" zum Ausdruck (Bd. I, S. 210), entspricht seit dem Beschluss der Vereinigten Zivilsenate des RG vom 17. 3. 1905 (RGZ 60, 273, 276 f.) der Rechtsprechung des BGB - gegen Stimmen in der Literatur (vgl. z.B. Canaris, Gesetzliches Verbot und Rechtsgeschäft, S. 9, 23 m.w. Nachw.) -, und ist seiner ständigen Rechtsprechung zugrunde gelegt worden (vgl. BGHZ 118, 142, 145). Die Unterscheidung führt dazu, dass in den Fällen, in denen das betreffende Verbot allein den einen Teil trifft, die in § 134 BGB vorgesehene Rechtsfolge nur in Betracht kommt, wenn dem Verbot ein Zweck zugrunde liegt, der gleichwohl die Nichtigkeit des ganzen Rechtsgeschäfts erfordert (BGH NJW 2000, 1186, 1187). Auf dieses Erfordernis kommt es auch im vorliegenden Fall entscheidend an. Die Vorschrift des § 40 DRiG richtet sich einseitig an den staatlichen Richter. Der bloße Verstoß gegen § 40 DRIG als nach ihrer Entstehungsgeschichte und ihrem Sinn und Zweck dienstrechtliche Vorschrift erfordert nicht die Unwirksamkeit des Schiedsspruchs. C) Auf die Frage einer rügelosen Einlassung wie auf die Frage einer Pflicht zur Antragstellung auf Ablehnung des in Rede stehenden Richters nach § 1032 ZPO kommt es daher nicht mehr an. 2. Auch eine Verletzung rechtlichen Gehörs aufgrund Missachtung erheblichen und unter Beweis gestellten Sachvortrags kann im Streitfall nicht einen Ablehnungsgrund begründen (§§ 1042 Abs. 1, 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO). Die Antragsgegnerin wendet ein, das Schiedsgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es den Einwand des Vorteilsausgleichs nicht berücksichtigt habe. Die Antragsgegnerin verkennt den Prüfungsumfang des Senats. Für eine Überprüfung des Schiedsspruchs auf sachlich oder materiell-rechtliche Fehler ist im Verfahren nach §§ 1062-1064 ZPO kein Raum (vgl. OLG Naumburg, NJOZ, 2010, 2127, 2129; BayObLG, NJOZ 2003, 2871 = DB 2003, 2545; Zöller/Geimer, § 1060 Rdnr. 24 m. w. Nachw.). Ebenso wenig bietet die Überprüfung des staatlichen Gerichts unter dem Gesichtspunkt der Verletzung rechtlichen Gehörs Schutz dagegen, dass das Schiedsgericht Beweisanträge der Parteien gemäß § 1042 Abs. 4 Satz 2 ZPO unberücksichtigt gelassen hat. Die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptungen obliegt damit dem Schiedsgericht; eine Fehlentscheidung des Schiedsgerichts ist wegen des Verbots einer revision au fond kein Aufhebungsgrund (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1059 Rn. 40, § 1042 Rn. 11a; BGH SchiedsVZ 2008, 40, 42 Rn. 18; BGH NJW 1992, 2299). Das Schiedsgericht hat sich im Streitfall sehr wohl mit dieser Einwendung beschäftigt und begründet auf Seiten 10-12 ausführlich, weswegen ein Vorteilsausgleich nicht vorgenommen wurde. Eine weitere Beweisaufnahme hat es nicht für erforderlich erachtet. Dies stand in seinem Ermessen, § 1042 Abs. 4 ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin genügt es, wenn das Schiedsgericht in seiner Begründung eine kurze Zusammenfassung der den Schiedsspruch tragenden Erwägungen gibt. Daher braucht sich das Schiedsgericht in seiner Begründung nicht mit jedem Punkt des Parteivorbringens zu befassen (Zöller aaO § 1042 Rn. 11a, 12). 3. Auch kann eine von der Antragsgegnerin behauptete Billigkeitsentscheidung des Schiedsgerichts ohne ausdrückliche Ermächtigung keinen Aufhebungsgrund begründen (§§ 1051 Abs. 3, 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO) a) Die Antragsgegnerin macht geltend, dass das Schiedsgericht die Pflichtverletzung in dem Umstand gesehen habe, dass die Antragsgegnerin keinen Verzicht hinsichtlich des von ihr unverdienten Teils ihres Vergütungsanspruchs nach § 13 des Gesellschaftsvertrags ausgeübt habe. Vielmehr habe sich diese die ungeminderte Vergütung auszahlen lassen. Inkonsequent habe das Schiedsgericht hingegen nicht nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe des unverdienten Anteils der Bereederungsgebühr zugesprochen, sondern sei nach § 287 ZPO vorgegangen (Seite 10 des Schiedsspruchs). Eine Ermächtigung des Schiedsgerichts zu einer Billigkeitsentscheidung nach § 1051 Abs. 3 ZPO durch die Parteien liege jedoch nicht vor. B) Auch insoweit besteht kein Aufhebungsgrund. Das Gericht hat sich im Rahmen des nach § 287 ZPO zulässigen Ermessen bewegt und gerade keine Billigkeitsentscheidung getroffen. Eine Billigkeitsentscheidung ohne Ermächtigung durch die Parteien (§ 1051 Abs. 3 ZPO) - anstatt der gebotenen Rechtsentscheidung - würde zwar grundsätzlich bei bewusstem und willkürlichem Überschreiten der Ermächtigungsgrundlage den Schiedsspruch aufhebbar machen (OLG München, Beschl.v.22.6.2005, 34 Sch 10/05 = SchiedsVZ 2005, 308; vgl. Zöller/Geimer § 1051 Rn. 7 m. w. N.). Das Schiedsgericht hat hinsichtlich der Schadenshöhe unter Bezugnahme auf § 287 ZPO Schätzungen vorgenommen. Dabei hat es das Gutachten der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Z einbezogen und im Ergebnis entgegen 60% geforderter noch 50 % der an X aufgrund des Commercial Management Agreement in den Jahren 2005 bis 2007 gezahlter Kommissionen zugesprochen. Dahingestellt bleiben kann, ob sich die Schätzung noch im Rahmen des vom Schiedsgericht herangezogenen § 287 ZPO gehalten hat. Denn es liegt damit keine Billigkeitsentscheidung (§ 1051 Abs. 3 ZPO) vor, die sich dadurch auszeichnet, dass das Schiedsgericht gänzlich davon Abstand nimmt, Erwägungen zum positiven Recht anzustellen (vgl. Schlosser in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 1051 Rn. 9 m. w. N.). Vorliegend hat das Schiedsgericht die Schadenshöhe aufgrund von Anhaltspunkten ermittelt und sich dabei auf eine Norm der ZPO gestützt. Ob die vorhandene Tatsachengrundlage einem staatlichen Gericht für die Anwendung von § 287 ZPO hätte genügen dürfen, bedarf keiner Klärung. Das Schiedsgericht selbst hat sich auch mit den Grundlagen für eine Schätzung auseinandergesetzt und bei der Bestimmung des Schadens ein Ermessen ausgeübt. Dies genügt. Denn ob die herangezogenen Grundlagen ausreichen und das Ergebnis auch materiell richtig ist, kann im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht überprüft werden (vgl. OLG München, Beschl. V. 14.3.2011 - 34 Sch 8/10, BeckRS 2011, 05904). 4. Ferner hat das Schiedsgericht auch die Vorschriften der Verjährung nicht verkannt und damit keinen Verstoß gegen den ordre public begangen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO) a) Nach Auffassung der Antragsgegnerin habe das Schiedsgericht den Einwand der Verjährung verkannt und damit gegen den ordre public verstoßen. Das Schiedsgericht nahm die dreijährige Verjährung nach§ 199 BGB an. Diese Frist begann nach den Gründen mit dem 31.12.2008, da unstreitig die Antragstellerin erst im Jahr 2008 (18.08.2008) die der Pflichtverletzung zugrundeliegenden Verträge übermittelt und damit erst eine hinreichende Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen auf Seiten der Antragstellerin vorgelegen habe. Die Antragsgegnerin führt dagegen an, dass der Schaden der Antragstellerin bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Commercial Management Agreement und des Master Agreement zu Lasten der Antragstellerin vorgelegen habe, da sich bereits daraus eine vorhersehbare und neben die Bereederungsvergütung tretende Zahlungsverpflichtung ergeben habe. Das Schiedsgericht habe für die ausreichende Kenntnis anspruchsbegründender Tatsachen irrtümlich auf die Übergabe der Verträge 2008 abgestellt. Der Antragstellerin sei bekannt gewesen, dass die Antragsgegnerin bereits in ihrem Geschäftsbericht 2003/2004 über das Profit-Sharing auf der Grundalge des Commercial Management Agreement Auskunft erteilt hatte. Der im Jahr 2005 erlassene Mahnbescheid habe keine verjährungsunterbrechende Wirkung entfaltet, da die Antragstellerin mangels Gesellschaftsbeschluss nicht dessen Erlass wirksam beantragen habe können (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 8 GmbHG). B) Nach der Rechtsprechung des BGH stellt nicht jeder Widerspruch der Entscheidung des Schiedsgerichts zu zwingenden Vorschriften des deutschen Rechts einen Verstoß gegen den ordre public dar (so ausdrücklich BGH, Beschl. V. 30.10.2008 - III ZB 17/08, NJW 2009, 1215 Rn. 5; auch schon OLG Saarbrücken, OLG-Report 2007, 426, OLG Karlsruhe, OLG-Report 2002, 94). Vielmehr muss es sich um eine nicht abdingbare Norm handeln, die Ausdruck einer für die Rechtsordnung grundlegenden Wertentscheidung des Gesetzgebers ist. Zu diesem Bereich gehören nach der Rechtsprechung des Senats die Vorschriften über die Verjährung, die ein im Interesse des Schuldners unverzichtbares Rechtsinstitut sind (OLG Bremen, Beschl. V. 30.9.1999 - 2 Sch 4/99, BB 2000, Beilage 12, S. 18, 21). Gemäß § 199 BGB beginnt die Verjährung mit der Entstehung des Anspruchs und der Kenntnis darum. Bei Schadensersatzansprüchen aus § 280 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährung nach § 199 BGB zwar mit der Entstehung des Schadens, aber vorbehaltlich der Nr. 2 Hs.1 (Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 199 Rn. 15). Hierzu genügt es, dass die Verschlechterung sich wenigstens dem Grunde nach verwirklicht hat, mag ihre Höhe auch noch nicht beziffert werden können; in diesem Falle ist gegebenenfalls eine Feststellungsklage zu erheben. Ist dagegen noch offen, ob pflichtwidriges, ein Risiko begründendes Verhalten zu einem Schaden führt, ist ein Ersatzanspruch noch nicht entstanden, so dass eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt wird. Es handelt sich dann erst um eine bloße Gefährdung einer Rechtsposition (BGH NJW 1993, 648). C) Daran gemessen ist der Antragsgegnerin auch in diesem Punkt nicht zu folgen. Das Schiedsgericht hat die Schadensersatz begründende Pflichtverletzung in dem mangelnden Verzicht der nicht verdienten Vergütung angenommen und gerade nicht allein in dem Abschluss des Agreement. So führt das Schiedsgericht an, dass die Schiedsbeklagte gemäß §§ 9, 14 des Gesellschaftsvertrags trotz der Beauftragung einer Dritten weiterhin Schuldnerin für die Erfüllung der vereinbarten Aufgaben blieb, sie habe die hierfür anfallenden Kosten nicht der Schiedsklägerin auferlegen dürfen, sondern habe ihre Erfüllungsaufgaben selbst zu bezahlen. Die Kenntnis, dass die Kosten tatsächlich der Antragstellerin aufgebürdet wurden, bestand erst im Laufe des Jahres 2008. Mit den unangegriffenen Feststellungen des Schiedsgerichts hat die Schiedsbeklagte es vorerst unterlassen, die Gesellschafter von der Vergütungspflicht gegenüber X zu unterrichten. Erstmalig in der Beiratssitzung vom 29.06.2006 wurde der Komplex X angesprochen und um Vorlage der entsprechenden Verträge gebeten. Erst nachdem der Komplex auch Thema auf der außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 28.02.2008 gewesen war, übersandte die Schiedsbeklagte erstmalig mit Schreiben vom 18.03.2008 Kopien des Master Agreement und des Commercial Management Agreement an den Beirat. Die an Xa gezahlten Kommissionen erwähnte die Schiedsbeklagte in den Quartals- und Geschäftsberichten 2005 bis 2007 in der eigens dafür vorgesehenen Rubrik „Kommissionen" nicht, sondern nur das Profit-Sharing. Sie erweckte damit den Eindruck, das Profit-Sharing die einzige an X gezahlte Vergütung gewesen sei. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin lässt sich dem Geschäftsbericht 2003/2004 lediglich entnehmen, dass die Schwesterschiffe a und b im Rahmen eines einjährigen „Commercial Management Agreements" in die. Befrachtung durch die Xa AB gegeben wurden; das Agreement ist dort aber nicht näher spezifiziert und auch nicht dessen Inhalt ausgeführt. Die für § 199 BGB ausreichende Kenntnis des Anspruchs dürfte wohl frühestens mit dem Vorliegen der Vertragsunterlagen des Agreement gegeben gewesen sein, was unstreitig erst im Jahr 2008 erfolgt ist, wenn nicht erst mit dem später vorliegenden Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Denn erst damit wurde deutlich, dass die Antragsgegnerin ihre Provision in voller Höhe geltend gemacht hat und gleichwohl die Kosten der Erfüllungsgehilfen ebenfalls auf ihre Anweisung durch die Antragstellerin begleichen ließ. Erst zu diesem Zeitpunkt wäre es der Antragstellerin möglich gewesen, eine substantiierte Stufen- oder Feststellungsklage zu erheben. Damit wäre der Anspruch zum Zeitpunkt der Klagerhebung im Jahr 2011 bei dreijähriger Verjährung nach § 199 BGB noch nicht verjährt gewesen. Auf die Frage der Erforderlichkeit eines Gesellschaftsbeschluss für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids kam und kommt es daher nicht an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. |
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