Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 2/12 27.11.2012
B E S C H L U S S
Der vom Schiedsgericht in Frankreich, bestehend aus den Schiedsrichtern
- A, Buchprüfer, Abschlussprüfer und gerichtlicher Gutachter, eingetragen für den Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts ...,
- B, Rechtsanwältin, eingetragen bei der Rechtsanwaltskammer, ...,
- C, Abschlussprüfer, eingetragen für den Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts ..., ernannt zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts
erlassene Schiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt:
1. „Die Antragsgegnerin wird zur Zahlung eines Betrages von 79.653,00 € wegen Überzahlung des Verkaufspreises und zur Zahlung von 72.780,08 € für die Mietzinsgarantie an die Antragstellerin verurteilt."
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
3. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert wird auf 28.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin erwarb von der Antragsgegnerin deren französische Tochtergesellschaft im Wege der Abtretung von 13.200 Aktien (Gesamtkapital der Gesellschaft). Im Rahmen der Vertragsbeziehungen trafen die Parteien (GA 42, 74) eine Schiedsvereinbarung, dass die im Antrag der Antragstellerin genannten Schiedsrichter über den nach Abschluss des Abtretungsvertrages entstandenen Streit durch einen Schiedsspruch entscheiden sollten (Anlage K1 GA 4 ff, GA 6; K 2 GA 15 ff., GA 17). Gegenstand des Schiedsverfahrens war zum einen die vertragskonforme Bestimmung des Abtretungspreises und die Rückzahlung der von der Antragstellerin reklamierten Differenz zur tatsächlich bezahlten Summe. Zum anderen stritten die Parteien über die Anwendbarkeit und die Erfüllung eines Garantieversprechens, das die Bezahlung der von der Antragsgegnerin noch geschuldeten gewerblichen Mieten absichern sollte. Als Ort des Schiedsgerichts wurde ... vereinbart (Anlage K 1 und 2). Das Schiedsgericht hat nachfolgenden Schiedsspruch (Anlage K 3; GA 20 ff., 39 und K4, GA 40 ff., 53) erlassen:
Die Antragsgegnerin ist verurteilt worden, an die Antragstellerin einen Betrag von 79.653,00 € für die Überzahlung des Verkaufspreises und einen Betrag von 72.780,08 € für die Mietzinsgarantie zu zahlen.
Der Schiedsspruch ist durch den Cour d'appel in Frankreich für vollstreckbar erklärt worden (Anlage K 5, GA 54 f., K 6 GA 55 f.)
Die Antragstellerin beantragt,
           den vom Schiedsgericht in Frankreich, bestehend aus den Schiedsrichtern A, Buchprüfer, Abschlussprüfer und gerichtlicher Gutachter, eingetragen für den Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts ..., B, Rechtsanwältin, eingetragen bei der Rechtsanwaltskammer, ... und C, Abschlussprüfer, eingetragen für den Gerichtsbezirk des Oberlandesgerichts ..., ernannt zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts,
erlassenen Schiedsspruch mit folgendem Inhalt für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar zu erklären:
„Die Antragsgegnerin wird zur Zahlung eines Betrages von 79.653,00 € wegen Überzahlung des Verkaufspreises und zur Zahlung von 72.780,08 € für die Mietzinsgarantie an die Antragstellerin verurteilt."
Die Antragsgegnerin beantragt,
            den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass  der Schiedsspruch des Schiedsgerichts in, bestehend aus den Schiedsrichtern A, B und C, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung an die Antragstellerin von 79.653,00 € sowie zur Zahlung von 72.780,08 € verurteilt wurde, in der Bundesrepublik Deutschland nicht anzuerkennen ist.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Gemäß § 1062 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist das Oberlandesgericht für die Vollstreckbarkeitserklärung des ausländischen Schiedsspruchs zuständig. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Koblenz ergibt sich aus § 14 LVO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22.11.1985 i.V.m. Verweisungsbeschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ....
1) Die Antragsgegnerin rügt ohne Erfolg das Fehlen der gesetzlichen Vertretungs-befugnis. Die Antragstellerin hat unter Vorlage des Handelsregisterauszugs der Gesellschaft (Anlage K 7. GA 86 ff.) dargelegt, dass sie als französische Aktiengesellschaft durch den Präsidenten des Verwaltungsrats und Generaldirektor (...) vertreten wird.
Gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ, BGBl. II 1961, S. 121). Bei der Prüfung der Voraussetzungen der Art. 3 ff. UNÜ ist das staatliche Gericht weder an die rechtliche Beurteilung noch an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden (BGHZ 27, 254, BGH MDR 1964, 590; Zöller/Geimer, ZPO Kommentar, 29. Aufl. 2012, § 1061 Rn. 20 m.w.N).
Nach Artikel 5 Abs. 1 UNÜ darf die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur versagt werden, wenn diese Partei der zuständigen Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, den Beweis erbringt, dass die Parteien, die eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 2 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, in irgendeiner Hinsicht hierzu nicht fähig waren, oder dass die Vereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, ungültig ist ( a), oder dass die Partei, gegen die der Schiedsspruch geltend gemacht wird, von der Bestellung des Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass sie aus einem anderen Grund ihre Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können( b), oder dass der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruches, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann der erstgenannte Teil des Schiedsspruches anerkannt und vollstreckt werden (c), oder dass die Bildung des Schiedsgerichtes oder das schiedsrichterliche Verfahren der Vereinbarung der Parteien oder mangels einer solchen Vereinbarung, dem Recht des Landes, in dem das schiedsrichterliche Verfahren stattfand, nicht entsprochen hat (d) oder dass der Schiedsspruch für die Parteien noch nicht verbindlich geworden ist oder dass er von einer zuständigen Behörde des Landes, in dem oder nach dessen Recht er ergangen ist, aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt worden ist (e).
Die Anerkennung und Vollstreckung eines Schiedsspruches darf gemäß Artikel 5 Abs. 2 UNÜ auch versagt werden, wenn die zuständige Behörde des Landes, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird, feststellt, dass der Gegenstand des Streites nach dem Recht dieses Landes nicht auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann (a), oder dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung dieses Landes widersprechen würde (b).
Vorgenannte Versagungsgründe stehen dem Antrag der Antragstellerin nicht entgegen. Die Parteien haben in Ziffer 7.1 der schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung geregelt, dass der Schiedsspruch innerhalb von 10 Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung zu ergehen hat. Das Schiedsgericht hat den Schiedsspruch (Anlage K 3; GA 20 ff., 39 und K 4, GA 40 ff., 53) erlassen, d.h. nach Ablauf von ca. 19 Monaten nach Unterzeichnung der Vereinbarung. Darin könnte eine Überschreitung der Grenzen der Schiedsabrede oder der Schiedsklausel im Sinne von Art. 5 Abs. 1 c) UNÜ gesehen werden. Allerdings gründet vorliegend das Schiedsverfahren auf einer Schiedsklausel (Anlage 1 zur Schiedsvereinbarung, GA 21), Gründe die der Fortführung des Schiedsverfahrens entgegenstanden, waren nicht ersichtlich. Der Ablauf der 10-Monatsfrist nach Ziffer 7.1 der schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung führt nicht zur Aberkennung der Wirkung der Schiedsklausel (vgl. auch Cour de Cassation, chambre civil 2, 18.02.1999, Nr. 97-12770, Anlage zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 17.09.2012, GA 90 f.).
Nach Seite 4 des Schiedsspruchs hat die Antragsgegnerin, d.h. nach Ablauf der 10-Monatsfrist, zusammenfassende Anträge eingereicht und damit rügelos verhandelt, so dass der Antragsgegnerin gemäß Art. 5 Abs. 1 und 2 des Europäischen Übereinkommens über die Handelsgerichtsbarkeit vom 21.04. 1961 (BGBI.1964 II S. 426, BGBL 1965 II S. 107; vgl. Schwab/Walter/Baumbach, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl. 2000, S. 596 ff.; BGH Beschluss vom 16.12.2010 - II ZB 100/09 - ZIP 2011, 302 = NJW 2011, 1290). verwehrt ist, sich auf die Fristüberschreitung zu berufen.
Die Antragsgegnerin rügt zu Unrecht die fehlende Zustellung des Schiedsspruchs (GA 72). Gemäß Ziffer 7.4 der schiedsgerichtlichen Verfahrensordnung (GA 23) ist der Schiedsspruch per Einschreiben gegen Rückschein den Parteien zu übersenden und wird vom Vorsitzenden des Schiedsgerichts bei der Gerichtsgeschäftsstelle des Landgerichts zwecks Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs hinterlegt. Den Bevollmächtigten der Antragsgegnerin ist der Schiedsspruch durch den Vorsitzenden des Schiedsgerichts gegen Empfangsbekenntnis übersandt worden; diese haben den Empfang unterschriftlich bestätigt (Anlage K 8, GA 88, K 9 GA 89).
Die Antragsgegnerin rügt ohne Erfolg, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs gegen den ordre public der Bundesrepublik Deutschland verstoßen würde. Die Antragsgegnerin meint, die fehlende Zustellung des Schiedsspruchs durch einen Gerichtsvollzieher verstoße gegen den Grundsatz „Titel, Klausel, Zustellung".
Die Antragstellerin verweist demgegenüber zutreffend darauf, dass nach französischem Recht zum Zeitpunkt der Entscheidung des Schiedsspruchs dieser nicht förmlich durch einen französischen Gerichtsvollzieher zu stellen war. Nach Art. 1477 des Code de Procedure Civil a.F. (Zivilprozessgesetz) war Voraussetzung für die Vollstreckung allein die Exequator-Entscheidung des Landgerichts, in dessen Zuständigkeit das Urteil ergangen ist. Da die Zustellung des Schiedsspruchs an die Parteien erfolgt ist und dieser durch das Berufungsgericht ... (Anlage K 6, GA 55) mit Beschluss für vollstreckbar erklärt worden ist, keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Verfahrensweise in Frankreich hinsichtlich der Vollstreckbarkeitserklärung rechtsstaatlich geringere Anforderungen beinhaltet, ist ein Verstoß gegen den ordre public in Deutschland nicht erkennbar.
2) Soweit die Antragsgegnerin vorträgt, dass nach der französischen Zivilprozessordnung nach Art. 1491 ff. Code de procedure civile (CPC) die Möglichkeit eröffnet sei, einen Anfechtungsrechtsbehelf (recours en annulation) zum Berufungsgericht zu erheben, GA 74, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat. Soweit die Antragsgegnerin hilfsweise beantragt festzustellen, dass der Schiedsspruch nicht anzuerkennen sei, ist der Antrag aus den vorgenannten Gründen unbegründet. Das Schiedsgericht hat sich ordnungsgemäß konstituiert. Der Schiedsspruch ist wirksam ergangen.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Gegenstandswert beträgt 152.433,08 €
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Bremen 2 Sch 2/12 14.09.2012 Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs
B E S C H L U S S
Tenor:
Der Schiedsspruch der Schiedsrichterin des ICC mit Sitz in Paris, Frankreich, vom 20.04.2011, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von                  € 220.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.2010 verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen Kosten, welche durch die Anrufung des unzuständigen Kammergerichts entstanden sind. Dieselben hat die Antragstellerin zu tragen.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf € 220.000,00 festgesetzt.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Mit Distributionsvertrag vom 10.04.2002 wurde der Antragstellerin von der B S.p.A., deren Rechtsnachfolgerin, die B SRL, später in Liquidation ging, der Import von Motorrädern nebst Ersatzteilen und das Alleinvertriebsrecht eingeräumt. § 20 dieser Vereinbarung enthielt eine Schiedsklausel:
„All disputes … shall be finally and exclusively settled in accordance with the Arbitration Rules of the Paris International Chamber of Commerce ...”
Nachdem die B S.p.A. den Distributionsvertrag gekündigt hatte, machte die Antragstellerin gegen sie Schadenersatz geltend und beantragte am 07.07.2009 beim Sekretariat des ICC das Schiedsgerichtsverfahren. Der Schiedsauftrag wurde am 03.12.2009 unterzeichnet. Der Schiedsgerichtshof verlängerte den vorgegebenen Zeitrahmen für den Verfahrensablauf insgesamt sechsmal, zuletzt bis zum 30.04.2011. Mit Schreiben der Einzelschiedsrichterin vom 19.04.2011 wurde das Verfahren abgeschlossen. Es erging am 20.04.2011 ein Schiedsspruch gegen die Antragsgegnerin, wonach diese zu einer Zahlung von € 220.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.2010 verurteilt wurde.
Die Antragstellerin beantragt, diesen Schiedsspruch gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (im Folg. nur: UN-Übereinkommen) für vollstreckbar zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt demgegenüber die Zurückweisung des Antrags. Sie behauptet, sie verfüge über kein in der der Bundesrepublik Deutschland belegenes Vermögen. Ferner meint sie, der Schiedsspruch könne nach Art. V Abs. 1 lit. a) UN-Übereinkommen nicht vollstreckt werden, weil der Distributionsvertrag nicht mit ihr, sondern mit der B S.p.A. bestanden habe. Schließlich sei der Schiedsspruch nach § 1061 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. V Abs. 1 lit d) UN-Übereinkommen nichtig, weil nach dem französischen Verfahrensrecht (NCPC) der Schiedsspruch nicht innerhalb von 6 Monaten ab Antritt des Schiedsrichteramtes ergangen sei (Art. 1456 NCPC).
Die Antragstellerin hat ihren Antrag zuerst am Kammergericht gestellt. Nach Hinweis vom 15.03.2012, wonach das durch die Eintragung der B Srl begründete Markenrecht gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein könne, hat das KG mit Beschluss vom 16.04.2012 das Verfahren an das HOLG in Bremen verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Nach den §§ 1060 Abs. 1, 1061 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m.d. UN-Übereinkommen ist der Schiedsspruch der Schiedsrichterin des ICC mit Sitz in Paris, Frankreich, vom 20.04.2011, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von € 220.000,00 nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 01.01.2010 verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.
1. Der Antrag ist zulässig.
a. Es besteht die internationale Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung. Dieselbe kann allenfalls in Frage stehen, wenn die Antragsgegnerin als Schuldnerin in der Bundesrepublik Deutschland keine Vermögenswerte hat, in die vollstreckt werden kann (vgl. § 1062 Abs. 1 und 2 ZPO). Hier bestand aber zumindest ursprünglich Vermögen der Antragsgegnerin, da sie, wie inzwischen unstreitig ist, über ein Markenrecht verfügte, welches gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG Gegenstand von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung sein kann. Auf den Umstand, dass die Inhaberschaft der Marke seit Juni 2012 nicht mehr besteht, kommt es jedenfalls in Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht an.
Aber selbst dann, wenn der Schuldner kein Vermögen im Inland hat, besteht gleichwohl die internationale Zuständigkeit (ebenso Geimer in: Zöller, Kommentar ZPO 29. Aufl., Rn. 3 zu § 1063); denn das Vorhandensein von Vermögen ist Voraussetzung (nur) für den tatsächlichen Erfolg der Zwangsvollstreckung. Demgegenüber binden weder § 722 ZPO noch die §§ 1060ff. ZPO die Vollstreckbarerklärung materiell an die Voraussetzung inländischer Vermögenswerte. Würde man an dieser Stelle prüfen, ob vollstreckbares Vermögen im Inland vorhanden ist, hieße das, systemwidrig das allgemeine Vollstreckungsrisiko auf die Ebene der vorgelagerten Entscheidungsfindung zu verlagern. Es geht bei den §§ 1060ff. ZPO um die Erfüllung des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs (Geimer aaO., Rn. 7), nicht um einen vorgelagerten Akt der Zwangsvollstreckung.
b. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus der bindenden Verweisung des KG entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO (zur entsprechenden Anwendung innerhalb der ZPO vgl. Greger in Zöller aaO., Rn. 2 zu § 281).
c. Auch besteht weiterhin ein Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin selbst dann, wenn die Antragsgegnerin ihr Markenrecht inzwischen abgegeben hat. Da, wie oben bereits ausgeführt, grundsätzlich der nicht an weitere Voraussetzungen geknüpfte Anspruch auf Vollstreckbarerklärung besteht, ließe sich die Zulässigkeit des Antrags nach §§ 1060ff. ZPO mangels Rechtsschutzinteresses nur unter Vorliegen engbegrenzter Ausnahmefälle verneinen. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.
2. Der Antrag ist begründet.
a. Die Antragsgegnerin ist entgegen ihrer Auffassung an den Schiedsspruch gebunden. Der Schiedsspruch ist nicht etwa unwirksam, weil es dem Schiedsgericht mangels wirksamer Schiedsvereinbarung an Entscheidungskompetenz gefehlt hätte.
Diese nach Art. V I lit. a) und c) UN-Abkommen v. 10.06.58 relevante Frage war allerdings vom Senat zu prüfen, ohne dass insoweit eine Bindungswirkung des Schiedsspruchs entgegensteht (vgl. OLG Celle Urt. v. 04.09.03 – 8 Sch 11/01 -; OLG München Beschl. v. 19.01.09 – 34 Sch 4/08 - ).
Danach ergibt sich Folgendes:
Das Distributionship Agreement vom 10.04.2002 (K 1) wurde zwischen der Antragstellerin und der B S.p.a., also nicht mit der Antragsgegnerin (B Q. J. SRL), geschlossen.
Die Antragsgegnerin führt für ihre Ansicht, sie selbst sei an den Schiedsvertrag nicht gebunden, die Vereinbarung Art. 19.2 der Distributionsvereinbarung an, worin es heißt:
„The Parties may not assign, in whole or in part, the rights stemming from this Agreement except with the express prior written agreement.”
Eine derartige schriftliche Vereinbarung zwischen der Antragsgegnerin und der B S.p.A. bzw. der Antragstellerin bestehe jedoch nicht.
Demgegenüber verweist jedoch die Antragstellerin auf den Umstand, dass der Produktions- und Vertriebsbereich der B SRL in Liqu. ausgegliedert und auf die neue E Q.J. S.r.l. (jetzt B Q. J. S.r.l.) übergeleitet wurde. Das sei auch mit dem Geschäftsführer der Antragstellerin besprochen worden. Darüber hinaus habe die B S.p.a. durch ihre Insolvenzverwalterin in einer von der Antragsgegnerin selbst vorgelegten Übernahmevereinbarung (Asset-Deal) ausdrücklich schriftlich bestätigt, dass in jedem Fall der Vertriebsvertrag fortgeführt werde.
Diesen Vortrag der Antragstellerin belegt ein Schreiben der E Q.J. S.r.l. an sie vom 01.10.2005:
„We hereby inform you that on 30 September 2005 B S.r.l. in liquidazione has transferred to E Q J S.r.l. a branch of the business relating to the development, manufactoring and distribution of motorcycles. As a consequence, the contractual relationship between yourselves and B S.r.l. in liquidazione will proceed with the Transferee.”
Zudem heißt es in einem Schreiben der B Q.J. S.r.l. an die Antragstellerin vom 21.10.2005:
„We hereby inform you that on 30 September 2005 B S.r.l. in liquidazione has transferred to B Q.J. S.r.l. a branch of the business relating to the development, manufactoring and distribution of motorcycles. As a consequence, B Q.J. S.r.l. would like to continue a good relationship with your company.”
Schließlich legt die Antragstellerin einen notariellen Vertrag vor, in dem die B SRL in Liqu. im Wege des Asset-Deal u.a. (Art. 2 lit. c)
„the „Contracts“ (as listed in Appendix C)“
auf die E Q.J. S.r.l.. übertragen hat. In diesem Anhang C finden sich u.a. aufgeführt:
„Distributorship agreements with the following importers:
... M (Germany)”
Diese Vorgänge belegen zur Überzeugung des Senats, dass der Distributionsvertrag mitsamt der Schiedsvereinbarung wirksam auf die Antragsgegnerin übergegangen ist. Die Antragstellerin hat die Übertragung offenbar auch akzeptiert; denn der Vertrag vom 10.04.2002 wurde weiterhin von den Parteien durchgeführt, bis er von der Antragsgegnerin gekündigt wurde.
b. Der Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs stehen auch § 1061 Abs. 1 ZPO, Art. V Abs. 1 lit. d) UN-Übereinkommen nicht im Wege. Soweit die Antragsgegnerin auf eine Sechsmonatsfrist verweist, unterstellt sie die Anwendbarkeit französischen Prozessrechts (Art. 1456 NCPC). Für eine solche Anwendung ergibt sich jedoch nichts. Vielmehr gelten nach § 20 des Distributionsvertrages die ICC-Rules (Schiedsgerichtsordnung des IHK vom 01.01.1998). Hiernach muss zwar das Schiedsgericht einen Endschiedsspruch binnen sechs Monaten erlassen, aber der Gerichtshof kann diese Frist u.a. von sich aus, falls er dies für notwendig erachtet, verlängern (Art. 24). Hier wurde die Frist insgesamt sechsmal vom Gerichtshof verlängert. Die Parteien haben sich hierauf rügelos eingelassen. Indem sie bis zum 07.12.2010 Schriftsätze wechselten, haben sie durch ihr tatsächliches Prozessverhalten diesem offensichtlich mit eigenen Interesse übereinstimmenden Verfahrensablauf zudem konkludent zugestimmt, so dass sich die Antragsgegnerin auch nicht, ohne sich dem Einwand widersprüchlichen Verhaltens auszusetzen, geltend machen kann, sie sei zu den Fristverlängerung nicht vorher gehört und diese Entscheidungen seien ihr auch nicht mitgeteilt worden.
III.
Gegen diese Entscheidung findet gem. §§ 1065 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt.
Die Pflicht der Antragsgegnerin zur Kostentragung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die weitere Kostenentscheidung entspricht § 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 2/10 02.06.2010
1.
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Stockholm, Schweden, bestehend aus der Alleinschiedsrichterin ....... vom 25. März 2009, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin
(a) EUR 46.759,00 nebst Zinsen
(i) gemäß § 2 Abs. 2 und § 5 des schwedischen Zinsgesetzes (1975:635) in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem schwedischen Referenzzinssatz seit dem 19. Oktober 2006 bis zum 5. Januar 2007 und
(ii) gemäß §§ 4 und 6 des schwedischen Zinsgesetzes in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem schwedischen Referenzzinssatz sei dem 6. Januar 2007 bis zur Zahlung zu zahlen,
wobei sich die Zinsen gemäß Antrag zu 1. (a) (i) und (ii) bis einschließlich dem 1. April 2010 aus insgesamt EUR 16.600,10 belaufen,
(b) sowie EUR 314,30 nebst Zinsen gemäß §§ 4 und 6 des schwedischen Zinsgesetzes in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem schwedischen Referenzzinssatz ab 30 Tagen nach dem Erlass des Schiedsspruches bis zur Zahlung zu zahlen,
wobei sich die Zinsen gemäß Antrag zu 1 (b) bis einschließlich dem 1. April 2010 auf insgesamt EUR 25,73 belaufen,
wird für vollstreckbar erklärt.
2.
Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3.
Der Beschluss wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
4.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 46.759,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der in beglaubigter Abschrift vorgelegte Schiedsspruch, auf dessen Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, ist gemäß §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin, der rechtliches Gehör gewährt worden ist, auch nicht geltend gemacht worden.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 12/10 31.01.2012
B E S C H L U S S
Der Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch der Internationalen Handelsarbitrage bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine vom 12. Februar 2010, Az.: AC No. 413r/2009, für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt.
Es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe:
I.
Die Parteien standen miteinander in Geschäftsbeziehungen. Der Antragsgegner bezog in größerem Umfang Schuhe von der Antragstellerin. Unter dem Datum des 19. Dezember 2007 wurde ein schriftlicher Kaufvertrag … unterzeichnet, der bis 31. Dezember 2008 gültig sein sollte. Die Antragstellerin stützt sich auf einen in Kopie vorgelegten Vertrag (Bl. 5 f. GA = Bl. 73 f. GA), während der Antragsgegner die Kopie eines im Unterschriftsfeld deutlich abweichenden Vertrages vorlegt, der zudem durchgestrichen ist (Bl. 281 f. GA). Er hat des Weiteren eine Vertragskopie (Bl. 323 GA) vorgelegt, die auf Käuferseite überhaupt keine Unterschrift trägt, und beruft sich auf die einvernehmliche nachträgliche Streichung des Vertrags.
In allen Vertragsexemplaren befindet sich unter Ziffer 9 eine Schiedsvereinbarung, wonach Streitigkeiten, jedenfalls bezüglich etwaiger Ansprüche des Verkäufers, der Bereinigung im Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer in der Ukraine (…) unterliegen sollten. Unstreitig besteht eine solche Kammer nicht.
Ungeachtet dessen kam es zu Lieferungen und Zahlungen. Als der Antragsgegner nicht alle Zahlungen erbrachte, leitete die Antragsteller in der Ukraine beim Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine in Kiew ein Schiedsverfahren ein, gerichtet auf Zahlung von Warenlieferungen, Konventionalstrafe und Kosten. Sie stützte sich dabei wie auch im vorliegenden Verfahren auf ein in Kopie vorgelegtes nachträgliches Abkommen Nr. 1 zum Vertrag … vom 19. Dezember 2007, das auf den 3. März 2008 datiert (Bl. 79 GA) und u.a. eine Schiedsvereinbarung für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis enthält, durch die die Zuständigkeit der Handelsarbitrage bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine in der Stadt Kiew begründet und die Anwendung des materiellen Rechts der Ukraine bei Anrufung der Arbitrage vereinbart wird.
Der Antragsgegner hat die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestritten, da die Unterschrift unter der Vereinbarung nicht von ihm stamme. Das Schiedsgericht hat diesen Einwand durch Schiedsspruch vom 12.02.2010 zurückgewiesen, sich für zuständig erkannt, und den Antragsgegner verpflichtet, an die Antragstellerin insgesamt 144.387,06 €zu zahlen. Gegen diesen Schiedsspruch leitete der Antragsgegner in Kiew ein Verfahren ein mit dem Ziel der Aufhebung. Durch Urteil vom 25. Oktober 2010 wurde dieser Antrag zurückgewiesen, da der Antragsgegner ohne triftige Gründe nicht zur Verhandlung erschienen sei (Bl. 261 f. GA). Der Antragsgegner bestreitet, von dem fraglichen Termin ordnungsgemäß informiert gewesen zu sein.
Im vorliegenden Verfahren verfolgt die Antragstellerin das Begehren, den Schiedsspruch in Deutschland für vollstreckbar zu erklären. Die Parteien streiten darüber, ob eine wirksame Schiedsabrede vorliegt und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts gegeben war. Die Antragstellerin stützt sich auch in diesem Verfahren auf die Vereinbarung vom 3. März 2008 (Bl. 79 GA), des Weiteren auf ein nachträgliches Abkommen Nr. 2 zum Vertrag … vom 19. Dezember 2007. Nach dem Wortlaut dieses Schriftstücks mit dem Datum des 30. Dezembers 2008 (Bl. 82 GA) wurde die Laufzeit des "geltenden" Vertrags bis 31. Dezember 2009 verlängert.
Der Antragsgegner bestreitet, dass die von der Antragstellerin in Kopie vorgelegten Verträge von ihm unterzeichnet und gestempelt worden seien.
Die Antragstellerin trägt zur Begründung ihres Begehrens unter Beweisantritt vor:
Der Vertrag vom 19. Dezember 2007 sowie die beiden nachträglichen Abkommen vom 3. März 2008 und 30. Dezember 2008 seien ausweislich der in Kopie vorgelegten Verträge von dem Antragsgegner unterschrieben worden. Die schriftliche Abfassung sei nach ukrainischem Recht für die Warenausfuhr erforderlich gewesen. Die Vereinbarung … vom 19. Dezember 2007 sei in der letzten Dezemberwoche 2007, die ergänzende Vereinbarung Nr. 1 vom 3. März 2008 Anfang März 2008 und die ergänzende Vereinbarung Nr. 2 vom 30. Dezember 2008 Anfang 2009 von der E-Mail-Adresse "…@web.de" – unstreitig die Adresse des Antragsgegners - unter der Adresse der Antragstellerin "…@ ... .net" empfangen worden. Der Vertrag vom Dezember 2007 sei auch nicht in Einvernehmen mit der Antragstellerin durchgestrichen worden. Wenn die Unterschriften nicht von dem Antragsgegner aufgebracht worden seien, so sei dies wenigstens auf dessen Geheiß erfolgt, so dass er geistig dahinterstehe, diese genehmigt habe und sie gegen sich gelten lassen müsse. Dass die fraglichen Vereinbarungen geschlossen worden seien, werde auch durch die tatsächliche Vertragsabwicklung bestätigt. Die in der Vereinbarung vom 3. März 2008 neben der Schiedsabrede enthaltene Klausel hinsichtlich der Bankkosten und Provisionen sei eingehalten worden. Des Weiteren habe der Antragsgegner auch nach Ablauf der ursprünglichen Vertragsdauer bis 31. Dezember 2008 im Verlängerungszeitraum Zahlungen geleistet und auch auf das Vertragsverhältnis Bezug genommen. Wenn die Parteien nicht schon eine Rechtswahl getroffen hätten, wäre nach den Regeln des internationalen Privatrechts die Frage, ob ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, nach ukrainischem Recht zu beantworten. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz seien dessen Vorschriften anzuwenden, soweit sie der Antragstellerin günstiger seien als die Formvorschriften internationaler Abkommen. Gemäß Art. 241 des ukranischen Zivilrechts seien Verträge aber auch dann wirksam, wenn sie entsprechend ausgeführt worden seien. Jedenfalls sei die Unterschrift genehmigt worden. Den Einwand, dass auch der Stempel fehlerhaft und nicht von ihm aufgebracht sei, könne der Antragsgegner im hiesigen Verfahren nicht mehr erheben, weil er sich im Schiedsverfahren nicht darauf berufen habe. Im Übrigen habe er einen solchen Stempel in der Ukraine anfertigen lassen und sodann die erste Version des Vertrages vom Dezember 2007 unterzeichnet und gestempelt. Der Vortrag des Antragsgegners enthalte Unklarheiten, Widersprüche und falsche Darstellungen.
Die Antragstellerin beantragt,
den Schiedsspruch der Internationalen Handelsarbitrage bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine, bestehend aus dem Vorsitzenden …, dem Schiedsrichter … sowie dem Schiedsrichter …., vom 12. Februar 2010, Az.: AC No. 413r/2009, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von 144.387,06 € verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären.
Der Antragsgegner beantragt zu erkennen:
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs der Industrie- und Handelskammer der Ukraine vom 12. Februar 2010, Az.: AC No. 413r/2009 wird abgewiesen und es wird festgestellt, dass der Schiedsspruch in der Bundesrepublik Deutschland nicht anerkannt wird.
Er betont:
Die Antragstellerin verkenne, dass nach beiden in Betracht kommenden Rechtsordnungen eine gültige schriftliche Schiedsvereinbarung erforderlich sei, die die Antragstellerin zu beweisen habe.
Die Unterschriften unter allen Ergänzungsurkunden seien, wie auch die Unterschrift auf dem von der Antragstellerin vorgelegten Kaufvertrag, offensichtlich gefälscht, wie er schon im Schiedsverfahren vorgetragen habe. Den Vertrag vom 19. Dezember 2007 habe er zwar zunächst unterschrieben, nach nochmaligem Durchlesen aber wieder, mit Kenntnis des Geschäftsführers der Antragstellerin, durchgestrichen. Damals hätten sich die Stempel noch nicht auf dem Vertragsexemplar befunden. Die Einrede bezüglich der Stempel sei auch schon im Schiedsverfahren in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Von den maßgeblichen Terminen in dem dagegen geführten Beschwerdeverfahren habe er keine Kenntnis erlangt.
Die Antragstellerin habe den Beweis für eine wirksame Schiedsabrede nicht geführt. Er habe derartige E-Mails nicht gesandt. Er beherrsche dies nicht, das mache sein Sohn, aber nicht ohne seine Zustimmung. Es sei kein Vertreter für ihn aufgetreten. Art. 241 des ukrainischen Zivilrechts betreffe die Überschreitung der Vertretungsmacht und nicht die vorliegende Fallkonstellation. Das Schriftformerfordernis für die Schiedsabrede könne beim Internationalen Warenkauf nicht durch Annahme und Zahlung von Waren gewahrt werden.
Der Senat hat Beweis erhoben gemäß Beschluss vom 12. Mai 2011 durch Einholung eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen. Auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen … vom 9. Juli 2011 (Bl. 418 ff. GA) wird Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf den Vortrag der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag, den Schiedsspruch der Internationalen Handelsarbitrage bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine vom 12. Februar 2010, über den das angerufene Gericht gemäß § 1062 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 ZPO und § 14 LVO über die gerichtliche Zuständigkeit in Zivilsachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 22. November 1985 zu entscheiden hat, ist zurückzuweisen. Gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO ist festzustellen, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Antragstellerin hat nicht zur Überzeugung des Senats den ihr obliegenden Nachweis geführt, dass das Schiedsgericht, das den fraglichen Schiedsspruch in der Ukraine erlassen hat, durch eine entsprechende Schiedsvereinbarung der Parteien legitimiert und damit zuständig gewesen wäre.
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 ZPO nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden UNÜ), wobei die Vorschriften in anderen Staatsverträgen über die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen unberührt bleiben. Nach Art. 2 UNÜ erkennt jeder Vertragsstaat eine schriftliche Vereinbarung an, durch die sich die Parteien verpflichten, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen aus einem bestimmten Rechtsverhältnis, sei es vertraglicher oder nicht vertraglicher Art, bereits entstanden sind oder etwa künftig entstehen, einem schiedsrichterlichen Verfahren zu unterwerfen, sofern der Gegenstand des Streites auf schiedsrichterlichem Wege geregelt werden kann. Unter einer "schriftlichen Vereinbarung" ist nach Abs. 2 eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder eine Schiedsabrede zu verstehen, sofern der Vertrag oder die Schiedsabrede von den Parteien unterzeichnet oder in Briefen oder Telegrammen enthalten ist, die sie gewechselt haben. Die Bundesrepublik und die Ukraine sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens.
Die Antragstellerin stützt sich auf die erste Alternative der Regelung, nämlich eine von den Parteien unterzeichnete Abrede. Sie legt, jeweils in Kopie, einen Kauf-Verkauf Vertrag … vom 19. Dezember 2007, ein nachträgliches Abkommen zu diesem Vertrag vom 3. März 2008 (Anlage 2) sowie ein nachträgliches Abkommen Nr. 2 zum Vertrag vom 19. Dezember 2007 vom 30. Dezember 2008 (Anlage 3) vor. Während das letztgenannte Abkommen die Laufzeit des Vertrages bestimmt, entnimmt auch die Antragstellerin die streitentscheidende Schiedsabrede der Vereinbarung vom 3. März 2008. Zwar enthielt auch der Vertrag vom 19. Dezember 2007, der nach Darstellung der Antragstellerin von beiden Parteien unterzeichnet und nicht aufgehoben wurde, eine Schiedsabrede. Die von den Parteien vorgelegten Exemplare, die in Einzelheiten abweichen (vgl. Anlage 1 Bl. 5 f. und Anlage AG 12, Bl. 281 f. GA), weisen insoweit übereinstimmend unter Nr. 9 die Abrede auf, dass Streit aus dem Vertrag betreffend Ansprüche des Verkäufers der Bereinigung im Schiedsgericht bei der Handels- und Industriekammer in der Ukraine (…) unterliegen solle. Unstreitig existiert ein solches Schiedsgericht aber nicht. Auch die Antragstellerin legt dar, dass eine neue Schiedsvereinbarung, und zwar die vom 3. März 2008, getroffen werden musste, weil das zunächst benannte Schiedsgericht nicht existierte. Das nachträgliche Abkommen vom 3. März 2008, das die Klägerin vorlegt, enthält nach dem Text eine klarstellende Vereinbarung. Danach soll aller Streit, der aus dem Vertrag oder in Zusammenhang mit ihm entsteht, der Beilegung in der Handelsarbitrage bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine (die Stadt Kiew) gemäß ihrer Geschäftsordnung unterliegen, wobei bei der Anrufung der Arbitrage das materielle Recht der Ukraine angewandt werden soll.
Zum Vertragsschluss insoweit betont die Antragstellerin, die in Fotokopie vorgelegte Vertragsergänzung sei jeweils per E-Mail von der E-Mail-Adresse des Antragsgegners "…@web.de" an die E-Mail-Anschrift der Antragstellerin "…@... .net" übersandt worden. Die Vereinbarung Nr. 12/07 vom 19. Dezember 2007 habe die Antragstellerin in der letzten Dezemberwoche 2007, die ergänzende Vereinbarung Nr. 1 vom 3. März 2008 Anfang März 2008, sowie die ergänzende Vereinbarung Nr. 2 vom 30. Dezember 2008 Anfang 2009 empfangen. Alle Verträge seien von dem Antragsgegner ausweislich der vorgelegten Unterlagen unterzeichnet worden und hätten den Firmenstempel enthalten. Dies stellt die Antragstellerin unter Zeugenbeweis; sie legt des Weiteren eine schriftliche Erklärung der benannten Zeugin vor.
Der Antragsgegner tritt diesem Vortrag entschieden entgegen. Nach seiner Darstellung ist der Vertrag vom 19. Dezember 2007 nachträglich von ihm in Anwesenheit des Geschäftsführers der Antragstellerin durchgestrichen und damit aufgehoben worden. Die nachträglichen Abkommen zu diesem Vertrag, insbesondere die Vereinbarung vom 3. März 2008 hat er nach seinem Vortrag nicht gesehen und nicht unterzeichnet.
Dies entspricht der Darstellung des Antragsgegners im Verlauf des Schiedsverfahrens, das in der Ukraine durchgeführt wurde. Bereits in der dort eingereichten Klageerwiderung (Bl. 165 f. GA) hat er bestritten, dass die Unterschrift unter der Vereinbarung vom 3. März 2008 von ihm stamme, so dass sich die Frage einer etwaigen Präklusion dieses Einwands nicht stellt.
Das Schiedsgericht hat in seinem Schiedsspruch vom 12. Februar 2010 jedoch seine Zuständigkeit auf der Grundlage einer wirksamen Schiedsabrede angenommen. Es hat darauf verwiesen, dass der Antragsgegner zwar seine Unterschrift unter dem Vertrag vom 3. März 2008 bestritten, aber nicht nachgewiesen habe, dass die Unterschrift gefälscht sei. Vielmehr seien andere, neben der Schiedsabrede in dieser Vereinbarung enthaltene Klauseln zu Zahlungsbedingungen tatsächlich gelebt worden. Auch der Vertrag vom 19. Dezember 2007 sei zur Durchführung gelangt. Es komme auch angesichts der Übermittlung durch E-Mail nicht darauf an, wo der Antragsgegner sich zur fraglichen Zeit aufgehalten habe. Gemäß Art. 241 des Zivilgesetzbuches der Ukraine werde die Vereinbarung als gültig anerkannt, die vom Vertreter unter Überschreitung einer Vollmacht unterzeichnet worden sei, wenn dem zugestimmt worden sei. Dies sei nach den Umständen des Falles geschehen.
Gegen diesen Schiedsspruch hat der Antragsgegner in der Ukraine zwar ein Beschwerdeverfahren mit dem Ziel der Aufhebung geführt, unstreitig hatte dieses jedoch keinen Erfolg.
An die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Schiedsgerichts bzw. des staatlichen Gerichts ist das deutsche Gericht jedoch nicht gebunden. Eine derartige Bindung ergibt sich weder aus dem deutschen Zivilprozessrecht noch aus dem UN-Übereinkommen oder aus dem zwischen den beteiligten Staaten ebenfalls geltenden Europäischen Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 (vgl. Zöller-Geimer, § 1061 ZPO Rdnr. 22; OLG München, 34 Seh 20/08, 34 Seh 020/08, Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., S. 433).
Im Rahmen der somit dem Senat obliegenden eigenen Überzeugungsbildung hat dieser sich jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme in Gesamtwürdigung aller Umstände nicht mit hinreichender Sicherheit von der Echtheit der Unterschrift des Antragsgegners unter der Vereinbarung vom 3. März 2008 zu überzeugen vermocht. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der Antragstellerin. Als diejenige, die im Inland die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs betreibt, ist sie darlegungs- und beweisbelastet für das Zustandekommen einer schriftlichen Schiedsabrede im Sinne des UN-Übereinkommens (vgl. OLG München, 34 Sch 004/08, 34 Sch 4/08 Rdnr. 29, zitiert nach Juris, OLG München, SchiedsVZ 2009, 340 f., OLG Celle, 8 SchH 11/02). Insoweit geht es nicht um einen Einwand des Antragsgegners, sondern vorrangig um das Fehlen der Voraussetzungen von Art. 2 UNÜ, dass die Parteien nämlich überhaupt einen Schiedsvertrag geschlossen haben. Das Vorliegen dieser Voraussetzung obliegt der Darlegungs- und Beweislast der Antragstellerin.
Der Senat hat Beweis erhoben über die Behauptung der Antragstellerin, die Unterschrift des Antragsgegners unter dem nachträglichen Abkommen Nr. 1 vom 3. März 2008 zum Vertrag … vom 19. Dezember 2007 sowie unter dem nachträglichen Abkommen Nr. 2 vom 30. Dezember 2008 zum Vertrag … vom 19. Dezember 2007 stamme von dem Antragsgegner durch Einholung eines Gutachtens eines Schriftsachverständigen. Zur Beurteilung standen dabei nur Kopien der fraglichen Vereinbarung zur Verfügung. Auf der Grundlage des von ihr geschilderten Ablaufs der im Einzelnen nicht näher dargestellten Übermittlung per E-Mail hat die Antragstellerin lediglich solche zur Verfügung gestellt. Der Sachverständige … hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 9. Juli 2011anschaulich und nachvollziehbar dargestellt, dass nur im Ausnahmefall die Feststellung der Echtheit einer Unterschrift alleine aus Kopien möglich ist, weil die Analyse auf einen Formenvergleich reduziert ist. Nur ausnahmsweise kann nach seiner Begutachtung von der Echtheit eine Unterschrift unter solchen Umständen ausgegangen werden, wenn diese nämlich Konfigurationen enthält, die dem Namensträger zuzuordnen, einem potentiellen Fälscher aber nicht bekannt gewesen sein können. Dies kommt nach Auffassung des Sachverständigen hier aber nicht in Betracht, weil einem Fälscher sehr viele Vorlagen zur Verfügung gestanden haben könnten. Ein Echtheitsnachweis sei auf der Grundlage der Kopien deshalb nicht zu führen. Diese überzeugenden Ausführungen gelten für alle von der Antragstellerin herangezogenen und in Kopie vorgelegten Vertragsdokumente, so dass es weiterer sachkundiger Aufklärung hinsichtlich weiterer Urkunden nicht bedarf. Der Nachweis der Echtheit der Unterschrift ist auf diesem Wege für keine der vorgelegten Kopien durch graphologische Gutachten zu führen.
Die hiergegen erhobenen Einwände der Antragstellerin begründen keine Zweifel an den Ausführungen und geben auch keinen Anlass zu einer ergänzenden Befragung oder Beauftragung des Sachverständigen.
Die Antragstellerin betont, sie sei nicht im Besitz eines von dem Antragsgegner unterzeichneten Dokuments nebst Stempel, das mit den von dem Sachverständigen untersuchten Dokument hinsichtlich der Unterschrift deckungsgleich sei und womöglich hätte abgescannt werden können. Die Unterschrift auf dem Ausgangsvertrag vom 19. Dezember 2007 sehe anders aus. Eine etwaige Collage könne also nicht von ihr hergestellt worden sein.
Dies entkräftet die Ausführungen des Sachverständigen zur Beurteilung der Echtheit einer Unterschrift anhand einer Kopie jedoch nicht. Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung bei Erörterung dieser Frage darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner unstreitig längere Zeit in der Fabrik in der Ukraine anwesend war und dort gearbeitet hat, wie er in der mündlichen Verhandlung vom 17. März 2011 geschildert hat. Der Antragsgegner hat zu Recht betont, dass auch im Zuge der Vertragsabwicklung und des Zahlungsverkehrs weitere Unterschriften geleistet wurden, die der Antragstellerin zugänglich waren. Diese hatte somit, wie der Sachverständige zu Recht angenommen hat, theoretisch Zugang zu einer Vielzahl von Unterschriften. Bei Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurden auch keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen würden.
Darüber hinaus hat der Sachverständige eine absolute Kongruenz zwischen den Unterschriften des Antragsgegners unter den beiden Verträgen festgestellt. Er führt nachvollziehbar aus, dass eine solche nicht mit Zufall zu erklären sei; authentisch könne allenfalls eine der beiden Unterschriften sein. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit handele es sich bei einer der beiden streitigen Unterschriften des Antragsgegners … um eine Fälschung.
Soweit die Antragstellerin diesen Ausführungen entnimmt, dass die abgebildeten Unterschriften mit denen vom Antragsgegner geleisteten Vergleichsunterschriften nach dem Abbild identisch seien und vorträgt, dass ihr eine solche Unterschrift nicht vorgelegen habe, gelten bezüglich möglicher Kenntnis von Unterschriften des Antragsgegners einschließlich unterschiedlicher Ausformungen zunächst die vorangegangenen Ausführungen. Im Übrigen zieht der Sachverständige durchaus in die Erwägungen ein, dass eine - möglicherweise echte - dieser Unterschriften Ausgangspunkt für die Abbildung der zweiten - damit unechten- gewesen sein könnte. Dies hätte jeder ausführen können, dem eine Unterschrift vorlag, ohne dass sich aus den vorliegenden Kopien klären lässt, welche echt ist und wer gehandelt hat.
Auch andere Umstände als die graphologische Überprüfung vermögen nicht mit der erforderlichen Sicherheit eine Überzeugung des Senats zu begründen. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die streitgegenständlichen Vereinbarungen in der letzten Dezemberwoche 2007, Anfang März 2008 und Anfang 2009 von der Antragsgegnerin mit einer Absender-E-Mail- Adresse empfangen wurden, die unstreitig die des Antragsgegners ist. Es kann unterstellt werden, dass dieser unter Beweis gestellte Vortrag der Antragstellerin zutrifft.
Daraus kann kein zuverlässiger Schluss darauf gezogen werden, dass die Dokumente mit dieser Unterschrift von dem Antragsgegner versandt worden sind. Im Rahmen der Einführung der qualifizierten elektronischen Signatur ist diese Frage im deutschen Zivilprozessrecht diskutiert worden. Es besteht Einigkeit darüber, dass die Vorschrift von § 371 a ZPO, die hier nicht einschlägig ist, deren Gesetzesmotive jedoch als allgemeine Erwägungen herangezogen werden können, für eine E-Mail ohne qualifizierte Signatur nicht gilt, weil sie auf dem Transport -unerkennbar - oder nach Empfang verändert worden sein könnte, weshalb sich die Übereinstimmung mit der abgesandten Erklärung durch die Datei alleine nicht beweisen lässt (vgl. Beckcher Online-Kommentar/Bach, § 371 a ZPO Rdnr. 2; Musielak-Huber, 8. Aufl., § 371 a ZPO Rdnr. 2).
Kann somit, der Vortrag der Antragstellerin unterstellt, schon nicht der Schluss gezogen werden, dass die fraglichen Dokumente so von der E-Mail-Adresse des Antragsgegners abgesandt worden sind, so lässt sich noch weniger zwingend auf ein Einverständnis oder eine nachträgliche Genehmigung des Antragsgegners schließen. Wenn dessen Sohn für ihn derartige Verrichtungen vornimmt, bedeutet dies noch nicht ein umfassendes Einverständnis mit allem, was dieser gegebenenfalls tut. Für einen derartigen Schluss liegen keine zuverlässigen Anknüpfungspunkte vor. Auch ist ein Handeln des Sohnes nicht erwiesen.
Auch der von der Antragstellerin besonders hervorgehobene Gesichtspunkt, dass der Antragsgegner den Abschluss der Vereinbarung vom 3. März 2008 bestätigt habe, indem darin neben der Schiedsabrede enthaltene Vertragsbedingungen eingehalten worden seien, beweist nicht den Abschluss der schriftlichen Vereinbarung. Eine Einigung darüber kann auch unabhängig von einer Schiedsabrede und ohne Schriftform getroffen worden sein. Auch der Bezug auf die Zahlung von Waren über den im Vertrag vom 19. Dezember 2007 vorgesehene Laufzeit bis 31. Dezember 2008 hinaus, den die Antragstellerin mit Rechnungen, Zahlungs- und Transportbelegen untermauert, kann auf einvernehmlicher Fortführung des nach der Darstellung beider Parteien einmal geschlossenen Vertrags beruhen, ohne dass es hierzu der Unterzeichnung der Schiedsabrede im Abkommen vom 3. März 2008 bedurft hätte. Im Übrigen weist die Antragstellerin selbst als Bezug in ihren Rechnungen den Vertrag vom 19. Dezember 2007 aus, so dass der Bezugnahme durch den Antragsgegner hierauf im Wege der weiteren Abwicklung keine eigenständige Aussage entnommen werden kann. Ohne Erfolg auch verweist die Antragstellerin auf das Erfordernis der Schriftlichkeit in der Ukraine für die Durchführung des internationalen Vertrages. Hieraus ist nicht herzuleiten, dass der Antragsgegner den Vertrag tatsächlich unterschrieben haben muss.
Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung des Meistbegünstigungsgrundsatzes. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung, die auch der Senat vertritt, wirkt sich die Meistbegünstigungsklausel aus Art. 7 Abs. 1 UNÜ auch im Anwendungs- und Prüfungsbereich des Art. 5 UNÜ aus mit der Folge, dass die Bestimmungen des Übereinkommens, und damit auch dessen Art. 5, keiner Partei das Recht nehmen, sich zugunsten der Wirksamkeit auf einen Schiedsspruch nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts oder der Verträge des Landes, in dem er geltend gemacht wird, zu berufen (vgl. BGH, NJW-RR 2011, 570 ff.). Dies ist begründet in der Zielsetzung des UNÜ, die Durchsetzung von Schiedsvereinbarungen international zu erleichtern. Die durch den Meistbegünstigungsgrundsatz des Art. 7 Abs. 1 UNÜ gebotene Anwendung schiedsfreundlicheren nationalen Rechts umfasst die Bestimmungen zur Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen gemäß §§ 1025 f. ZPO und die nationalen Kollisionsregeln sowie das danach als Statut der Schiedsvereinbarung berufene nationale Recht. Gegebenenfalls ist das anerkennungsfreundlichere nationale Recht maßgeblich (vgl. BGH NJW 2005, 3499 f.).
Dies begünstigt die Antragstellerin zwar insoweit, als die nationale Regelung des § 1064 Abs.1 und 3 ZPO Vorrang vor der Bestimmung des UNÜ hat, wonach die Schiedsabrede in Urschrift oder Abschrift vorzulegen ist (vgl. BGH NJW-RR 04, 1504). Dem Begehren der Antragstellerin verhilft es jedoch im Ergebnis nicht zum Erfolg.
Diese betont, nach ukrainischem Recht beinhalteten die Warenannahmen und teilweise Zahlungen für den verlängerten Zeitraum des Vertragsverhältnisses Handlungen des Antragsgegners, die nach Art. 241 des ukranischen Zivilrechts wenigstens als Genehmigung etwaiger nicht von dem Antragsgegner abgegebener Unterschriften anzusehen seien und nach ukrainischem Recht Verträge auch dann wirksam werden, wenn sie ausgeführt werden. Es kann offen bleiben, ob nach Art. 241 des ukrainischen Zivilrechts, der die Vornahme eines Rechtsgeschäfts unter Überschreitung der Vertretungsmacht betrifft (vgl. Schriftsatz des Antragsgegners vom 8. September 2010, Bl. 239 GA) oder aus anderen Vorschriften eine solche Rechtsfolge hervorgeht, wenn ein Vertrag entsprechend gelebt wird. Jedenfalls setzt dies Handlungen des Antragsgegners voraus, die als entsprechende Genehmigung oder Ausführung der streitgegenständlichen Schiedsvereinbarung angesehen werden können. Bereits an diesem Anknüpfungspunkt im Tatsächlichen fehlt es vorliegend jedoch, wie aus den vorangegangenen Ausführungen hervorgeht. Weder in Bezug auf die Schiedsabrede vom 3. März 2008 noch in Bezug auf das nachträgliche Abkommen vom 30. Dezember 2008 liegen Handlungen vor, die zuverlässige Schlüsse auf eine Kenntnis des Antragsgegners insoweit oder einen Ausführungswillen zulassen. Ein solches Verhalten kann ohne weiteres auch auf Fortführung des früher begründeten Vertragsverhältnisses ohne erneute schriftliche Vereinbarung in vermutetem Einverständnis beruhen. Dafür, dass der Antragsgegner eine Schiedsabrede gelebt hätte oder hätte leben wollen, gibt es keine Anhaltspunkte.
Auch § 1031 ZPO bzw. die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21. April 1961 enthalten in diesem Sinne keine der Antragstellerin günstigere Vorschriften. Auf dort vorgesehene Erleichterungen hinsichtlich der Schriftform beruft sie sich selbst nicht.
Auf diesem Hintergrund kann die Antragstellerin sich auch nicht auf die Formfreiheit einer Abrede nach den Bestimmungen des CISG berufen; im Übrigen erfasst die Formfreiheit insoweit lediglich die kaufrechtlichen Vorschriften und nicht eine etwa damit verbundene Schiedsabrede (vgl. Schlechtriem,Kommentar zum CISG 4.Aufl. Art.11 Rn 7).
Letztlich kann auch unterstellt werden, dass der Vortrag der Antragstellerin zutrifft, der Antragsgegner habe den Auftrag erteilt, einen Stempel für ihn in der Ukraine herstellen zu lassen, entgegen seiner Ausführungen sei ihm die Geschäftsführerin der Antragstellerin … bekannt, er habe in Anwesenheit einer Zeugin nach Erhalt des Stempels den Vertrag vom 19. Dezember 2007 unterzeichnet und auch keinen Gesprächspartner namens "…" auf Seiten der Antragstellerin gehabt, der dort in verantwortlicher Position gewesen sei. Es kann auch offen bleiben, ob der Vortrag zu einem fehlerhaften bzw. fehlenden Stempel präkludiert ist. Wenn der Vortrag des Antragsgegners in diesen Punkten, die nicht den Abschluss der Schiedsvereinbarung selbst betreffen, nicht zuträfe, könnte dies allenfalls ein Indiz für die Darstellung der Antragstellerin sein. Nur im absoluten Ausnahmefall kann aus dem Umstand, dass eine Partei unrichtig vorträgt, die Überzeugung folgen, dass der Vortrag der Gegenseite stimmt. Hierzu besteht im vorliegenden Fall kein Anlass. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Darstellung des Antragsgegners, er habe die von der Antragstellerin vorgelegte Version des Vertrags vom 19. Dezember 2007 erst im Lauf des Verfahrens erhalten, mit den Faxaufdrucken auf den entsprechenden Exemplaren nicht in Einklang steht. Andererseits ist unklar, wieso die Klägerin sich - nur - auf ein per E-Mail aus Deutschland übersandtes Vertragsexemplar stützt, wenn nach ihrem eigenen Vortrag die Vertragsurkunde vom 19. Dezember 2007 in Anwesenheit einer Zeugin durch den Antragsgegner unterschrieben und gestempelt wurde. Auch der Umstand, dass trotz langer Aufenthalte des Antragsgegners in der Ukraine wesentliche Vertragsschlüsse nicht in Urschrift bei der Antragstellerin vorhanden sind, steht der Überzeugungsbildung im Sinne der Antragstellerin in diesem Zusammenhang entgegen. In Gesamtwürdigung aller Umstände und in Anbetracht der Abweichungen in den vorgelegten Urkunden bleiben Zweifel, die vorliegend, wie dargelegt, zu Lasten der Antragstellerin gehen.
Deren Antrag ist somit zurückzuweisen mit der Folge der Feststellung gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO, dass der Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Einer ausdrücklichen Zulassung der Rechtsbeschwerde entsprechend der Anregung der Antragstellerin bedarf es im Hinblick auf § 1065 ZPO nicht.
Den Streitwert für das Verfahren hat der Senat auf 144.387,06 € festgesetzt.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 11/10 17.03.2011
B E S C H L U S S
Der vom Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht … sowie den Rechtsanwälten … am 11. November 2010 erlassene Schiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger 9.532,09 € nebst Tagezinsen in Höhe von 1,15 € ab dem 30.12.2009 zu zahlen.
Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Nachdem das Schiedsgericht mit Teilschiedsspruch vom 06.04.2010 den Schiedsbeklagten verurteilt hat, eine Auseinandersetzungsbilanz der … und … GbR, bezogen auf den 31.05.2008, zu erstellen und vorzulegen, ist diese auf Veranlassung des Schiedsbeklagten durch den Steuerberater … am 12.03.2010 erstellt worden. Der Senat hatte zuvor mit Beschluss vom 23.10.2009 (2 Sch 09/09) den Teilschiedsspruch für vollstreckbar erklärt. Mit Schiedsspruch vom 11.11.2010 hat das Schiedsgericht schließlich den Schiedsbeklagten auf Grundlage der Auseinandersetzungsbilanz verurteilt, an den Schiedskläger einen Betrag von 9.532,09 € nebst Tageszinsen in Höhe von 1,15 € ab dem 30.12.2009 zu zahlen. Dem Schiedsbeklagten sind die Kosten des Verfahrens auferlegt worden.
Im Wege des Kostenschiedsspruchs vom 16.12.2010 hat das Schiedsgericht den Schiedsbeklagten weiter verurteilt, an den Antragsteller und Schiedskläger Kosten in Höhe von 5.563,72 € zu zahlen. Dieser Kostenschiedsspruch ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern des gesonderten Verfahrens 2 Sch 03/11.
Der Schiedskläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.02.2011 unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 18.11.2010 die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß §§ 1060 ff ZPO beantragt.
Der Schiedsbeklagte hat beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 11.11.2010 unter Vorsitz des Vorsitzenden Richters am Landgericht … aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom 11.11.2000 zurückzuweisen. Der Schiedsbeklagte hat unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 03.11.2011 des Weiteren beantragt, den Kostenschiedsspruch vom 16.12.2010 in Höhe von 5.563,72 € aufzuheben und das Kostenfestsetzungsgesuch des Schiedsklägers zurückzuweisen.
Der Schiedskläger beantragt, die Anträge auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 11.11.2010 und des Kostenschiedsspruchs vom 16.12.2010 abzuweisen.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Schiedsverfahrensakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs vom 11.11.2010 ist begründet. Der Antrag des Schiedsbeklagten auf Aufhebung des vorbezeichneten Schiedsspruchs ist nicht begründet. Der Kostenschiedsspruch vom 16.12.2010 ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens, da der Schiedskläger bis zur mündlichen Verhandlung vom 24.02.2011 keinen Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Kostenschiedsspruchs gestellt hat. Hierüber wird in dem Verfahren 2 Sch 03/11 eine gesonderte Entscheidung ergehen.
Der Schiedsspruch vom 11.11.2010, auf dessen Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO in Absatz 1 für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich.
Der Schiedsbeklagte rügt ohne Erfolg die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen des Senatsbeschlusses vom 23.10.2009 Bezug genommen werden. Das schiedsrichterliche Verfahren ist von dem Schiedsgericht in Koblenz geführt worden, so dass das Oberlandesgericht gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO zuständig ist.
Der Schiedsbeklagte rügt zu Unrecht die aus seiner Sicht fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Der Schiedsbeklagte verweist unter Bezugnahme auf § 14 des Gesellschaftsvertrags und der dort geregelten Schiedsvereinbarung darauf, dass eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts nur gegeben sei, wenn es sich im vorliegenden Falle um Streitigkeiten der Gesellschafter in Bezug auf die Gesellschaft, ihre Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag sowie über die Auslegung des Gesellschaftsvertrages handeln würde. Dies sei nicht der Fall, da es sich hier um Ansprüche des Schiedsklägers, also um Ansprüche eines Nichtgesellschafters der GbR, handele.
Der Schiedsbeklagte ist mit dieser Rüge gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen, da er mit seinem Klageabweisungsantrag im schiedsgerichtlichen Verfahren gemäß Schriftsatz vom 04.11.2000 sich rügelos zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts eingelassen hat. Dort hat er im Wesentlichen seine Passivlegitimation und die Geschäftsunfähigkeit der Gesellschafterin … im Hinblick auf ihre Demenzerkrankung gerügt. Gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO ist die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts spätestens in der Klageerwiderung vorzubringen. Der Prozessbevollmächtigte des Schiedsbeklagten hat sich jedoch im Schiedsverfahren mit Schriftsatz vom 04.11.2010 bestellt, ohne die fehlende Zuständigkeit zu rügen (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1059 Rn. 39/41).
Der Schiedsspruch ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Schiedsspruch datiert vom 11.11.2000. Der Schiedsbeklagte hat mit Schriftsatz vom 16.12.2010 die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarkeitserklärung (GA 12) und mit weiterem Schriftsatz vom 23.12.2010 (GA 20) die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Die Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO war noch nicht abgelaufen.
Entgegen der Auffassung des Schiedsbeklagten kann die Vollstreckbarkeitserklärung vor Fälligkeit der im Schiedsspruch ausgeurteilten Verpflichtungen erfolgen. Es fehlt dem Schiedskläger nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse.
Dem Schiedsspruch fehlt es nicht an einem vollstreckungsfähigen Inhalt. Auch steht der Vollstreckbarkeitserklärung nicht entgegen, dass gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO die Dreimonatsfrist für den Aufhebungsantrag ab Empfang des Schiedsspruchs noch nicht abgelaufen ist. Die Vorschrift bezweckt, dass die im Schiedsverfahren unterliegende Partei zeitnah etwaige Aufhebungsgründe vorträgt. Nach Ablauf der Frist können Aufhebungsanträge nicht mehr dem Vollstreckbarerklärungsantrag entgegengesetzt werden (Zöller/Geimer, aaO, § 1059 Rn. 10). Die Vollstreckbarkeitserklärung ist auch vor Fälligkeit der im Schiedsspruch vorgenommenen ausgeurteilten Verpflichtungen zulässig. Das Rechtsschutzinteresse fehlt nicht. Die siegreiche Partei hat einen Anspruch auf einen vollstreckungsfähigen Titel als wirksames Druckmittel (Zöller/Geimer, § 1060 Rn. 5). Ungeachtet dessen war die Forderung aus dem Schiedsspruch sofort fällig.
Soweit der Schiedsbeklagte die Auffassung vertritt, der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung sei deshalb zurückzuweisen, weil einer der in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO bezeichneten Aufhebungsgründe vorliege, vermag der Senat dieser Auffassung nicht zu folgen. Der Schiedsbeklagte zeigt konkret keine der dort genannten Aufhebungsgründe des Schiedsspruchs auf (z.B. Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung, Verstoß gegen den ordre public Vorbehalt etc.).
Der Schiedsbeklagte macht ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht habe § 10 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages nicht richtig ausgelegt. Danach sei nach Ausscheiden eines Gesellschafters für diesen Gesellschafter jeder Abfindungsanspruch ausgeschlossen. Es handelt sich bei der Frage der Auslegung des Gesellschaftsvertrages nicht um einen Aspekt, der als Einwendung im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann. Der Senat ist hinsichtlich des Prüfungsumfangs auf die in § 1059 Abs. 2 ZPO ausdrücklich genannten Punkte beschränkt.
Der Schiedsbeklagte greift in der Sache ohne Erfolg den Schiedsspruch mit der Begründung an, der Schiedskläger habe seinen Honoraranspruch gegen die Gesellschafterin … arglistig in Kenntnis ihrer Demenzerkrankung und Geschäftsunfähigkeit erschlichen (§ 826 BGB), diesen Umstand habe das Schiedsgericht nicht berücksichtigt.
Das Schiedsgericht musste sich mit diesem Einwand nicht befassen. Das Schiedsgericht führt zutreffend aus, dass dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss hinsichtlich der Beteiligung der Schuldnerin an der … und … GbR einschließlich der Ansprüche auf Auszahlung des Gewinns und auf Durchführung der Auseinandersetzung zugunsten des Schiedsklägers rechtskräftige Titel zugrunde gelegen haben. Der Schiedskläger hat gegen Frau … einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgericht Mayen vom 29.04.2008, ein Versäumnisurteil des Amtsgerichts Lahnstein vom 03.12.2008 und einen Kostenfestsetzungsbeschluss ebenfalls des Amtsgerichts Lahnstein vom 04.02.2009 erwirkt. Diese Titel sind nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen. Sie haben dem Klageantrag im schiedsgerichtlichen Verfahren entsprochen. Die Gesellschaft wurde durch die Kündigung einer weiteren Gläubigerin der Frau … im Schreiben vom 30.05.2008 aufgelöst. Eine Durchbrechung der Rechtskraft gemäß § 826 BGB kommt nicht in Betracht. Diese Frage betrifft das Rechtsverhältnis zwischen dem Schiedskläger und der Schuldnerin, hat aber, wie das Schiedsgericht zutreffend ausführt, nichts mit der ausschließlich in die Zuständigkeit des Schiedsgerichts fallenden Streitigkeit aus dem Gesellschaftsvertrag zwischen der … und … GbR zu tun. Der Drittschuldner kann sich auf den Einwand des § 826 BGB nicht berufen. Den Beweisanträgen gemäß Schriftsatz vom 23.12.2010 (GA 20 ff.) war nicht nachzugehen.
Soweit der Schiedsbeklagte geltend macht, dass er die vorgenannten Einwände auch für die ausgeschiedene Gesellschafterin Frau … erhoben habe, so dass das Schiedsgericht in analoger Anwendung des im Gesellschaftsrechts geltenden Grundsatzes der „Actio pro Sozio" den Beweisangeboten aus dem Schriftsatz vom 04.11.2010 hätte nachgehen müssen, verfängt dieser Angriff nicht. Es geht vorliegend nicht um die Wahrung gesellschaftsrechtlicher Rechte der GBR, sondern um außergesellschaftsrechtliche Ansprüche einer Mitgesellschafterin.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Gegenstandswert wird auf 9.532,09 € festgesetzt.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 11/08 11.12.2008
B E S C H L U S S
Der vom Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern …, am 11. September 2008 erlassene Schiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, dem Schiedskläger die aus dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten in Höhe von 835,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleistungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 04. August 2008 zu erstatten.
Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Schiedsspruch, auf dessen Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 1057 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich und von dem Schiedsbeklagten, dem rechtliches Gehör gewährt worden ist, auch nicht geltend gemacht worden.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Gegenstandswert beträgt 835,98 €.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 10/10 05.07.2010
B E S C H L U S S
Der vom Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern und am 22. April 2010 erlassene Schiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
I. Auf der Grundlage des Schiedsspruchs vom 17. November 2009 werden die von der Schiedsbeklagten an den Schiedskläger zu erstattenden Kosten auf 844,38 € (laut geprüfter Gebührenberechnung vom 30. November 2009) festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag ist mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags ab Antragstellung zu verzinsen.
II. Der Schiedsbeklagten werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Der Gegenstandswert wird auf 844,38 € festgesetzt.
Gründe:
Der im Original vorgelegte Schiedsspruch vom 22. April 2010 über die Höhe der nach Ziffer 3 des Schiedsspruchs vom 17. November 2009 von der Schiedsbeklagten an den Schiedskläger zu erstattenden Kosten ist gemäß §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich und von der Schiedsbeklagten, der rechtliches Gehör gewährt worden ist, auch nicht geltend gemacht worden.
Zwar ist der Ausspruch über die Verzinsung mangels ausreichender Bestimmtheit nicht vollstreckungsfähig. Für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs besteht jedoch auch dann ein rechtlich anzuerkennendes Interesse, wenn der Schiedsspruch nicht vollstreckbar ist. Der Bundesgerichtshof hat zum früheren Schiedsverfahrensrecht entschieden, dass es für die Vollstreckbarerklärung nicht darauf ankomme, ob der Spruch einen vollstreckbaren Inhalt habe. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, könne er für vollstreckbar erklärt werden. Denn die Vollstreckbarerklärung diene nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie solle den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (vgl. BGH BB 1960, 70 und JZ 1962, 287, auch BGHZ 99, 143, 148). An dieser Auffassung hat der BGH nach Umgestaltung der Zivilprozessordnung durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz festgehalten (vgl. BGH, WM 2006, 1121 f. m.w.N.). Dem folgt auch der erkennende Senat. Auch nach neuem Recht ist der Schiedsspruch - abgesehen von der Ausschlusswirkung, die durch die rechtskräftige Ablehnung eines Aufhebungsantrages bezüglich des geltend gemachten Aufhebungsgrundes eintritt (vgl. § 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO) - nur durch die Vollstreckbarerklärung umfassend gegen Aufhebungsgründe gefeit (§ 1059 Abs. 3 S. 4 ZPO).
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Bremen 2 Sch 1/13 25.06.2013 Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs Schiedsgericht zuständig für Entscheidung über Gegenforderung Keine Präklusion einer Forderung nach § 767 ZPO
B E S C H L U S S
Tenor:
1.
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter … und den Schiedsrichtern …. am 26.07.2012 übersandte Teil-Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 185.463,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 78.407,66 € seit dem 18.12.2008, auf einen weiteren Teilbetrag von 77.181,20 € seit dem 23.12.2009 und auf einen Teilbetrag von 29.874,67 € seit dem 28.12.2010 verurteilt worden ist,
wird für vollstreckbar erklärt.
2.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
3.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4.
Der Streitwert wird auf 185.463,53 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Antragstellerin, eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs vom 26.07.2012 (Ast 4, Bl. 33ff. d.A.), mit dem die Antragsgegnerin, die als persönlich haftende Gesellschafterin an der Antragstellerin beteiligt und die zugleich ihre Vertragsreederin ist, zur Zahlung von 185.463,53 € zzgl. Zinsen verurteilt worden ist. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Antragsgegnerin in diesem Vollstreckbarerklärungsverfahren zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen geltend machen kann.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin vor dem im Tenor genannten Schiedsgericht auf Leistung von Schadensersatz oder anderweitigen Ausgleich für in den Jahren 2005 bis 2007 an zwei Firmen geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 710.745,57 € in Anspruch. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe an diese übertragene Aufgaben selbst erledigen müssen. Der Teilschiedsspruch über 185.463,53 € betrifft an eine der Firmen geleistete Zahlungen, hinsichtlich derer im Jahr 2008 zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen war, auf den die Antragstellerin sich in erster Linie gestützt hat.
Grundlage für das Schiedsverfahren ist die „Vereinbarung über die Durchführung eines Schiedsverfahrens“ vom 16./17.12.2010 (Ast 3, Bl. 30ff), die auf die im Gesellschaftsvertrag vom 15.09.1995 (Ast 1, Bl. 22ff, dort § 23) und im Vertragsreedervertrag vereinbarte Schiedsklauseln Bezug nimmt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 22.02.2012 haben die Parteien sich auf Bremen als Ort des Schiedsgerichts verständigt.
Auf die Zahlungsforderung der Antragstellerin vom 12.11.2012 erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.11.2012 (AG 1, Bl. 46 f d.A.) die Aufrechnung gegenüber der vom Schiedsgericht ausgeurteilten Forderung mit Darlehensrückzahlungsforderungen, mit denen sie hilfsweise nach Erlass des Teil-Schiedsspruchs auch im Schiedsverfahren gegen die dort noch anhängigen Ansprüche der Antragstellerin aufgerechnet hat. Grundlage dieser Gegenforderungen ist eine Vereinbarung vom 27.05.2010 (Ast 6, Bl. 21 d.A.), mit der die Antragsgegnerin der Antragstellerin „zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit“ Darlehen bis zu einer Höhe von 1,2 Mio. € gewährte. Die Vereinbarung wurde seitens der Antragsgegnerin als Gläubigerin und zugleich in ihrer Eigenschaft als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Antragstellerin getroffen. Wegen Aufwendungen für Crewing, Werftaufenthalte und andere Instandhaltungsmaßnahmen des MT „I“ im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 gemäß § 1 des Vertragsreedervertrages vom 15.09.1995 errechnet sich nach Darstellung der Antragsgegnerin zum 26.07.2012 eine offene Forderung des Darlehenskontos in Höhe von 414.339,66 €.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die behaupteten Gegenforderungen, denen sie wiederum Schadensersatzforderungen entgegenhält, im hiesigen Verfahren nicht zur Aufrechnung gestellt werden könnten. Zum einen unterlägen diese der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO. Die behaupteten Gegenforderungen seien nach eigenem Vortrag der Antragsgegnerin bereits im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 entstanden und jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 22.02.2012 fällig gewesen. Gemäß Abs. 7 der Darlehensvereinbarung v. 27.05.2010 sei die behauptete Gegenforderung bereits am 01.03.2011 fällig gewesen. Auf eine - stillschweigende - Prolongation des Darlehens mit der Folge, dass eine Kündigungsfrist zu beachten gewesen wäre, könne die Antragsgegnerin sich nicht berufen, weil sie dazu der Zustimmung der Gläubigerversammlung bzw. des Beirates bedurft hätte. So habe schließlich auch der Geschäftsführer der Antragsgegnerin auf der Beiratssitzung am 21.07.2011 bestätigt, dass das Darlehen, so wie vorgesehen, seit März 2011 zur Rückzahlung fällig gewesen sei (siehe das Protokoll Anl. Ast 8).
Die Antragsgegnerin habe zudem als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Antragstellerin das Darlehen jederzeit fällig stellen können; sie handele daher treuwidrig, wenn sie sich jetzt auf die - vermeintlich -fehlende Fälligkeit berufen würde.
Die behaupteten Gegenansprüche seien außerdem von der Schiedsklausel des § 23 des Gesellschaftsvertrages erfasst, weshalb das Oberlandesgericht als ordentliches Gericht zur Entscheidung über diese nicht zuständig sei. Die Forderung stelle eine Streitigkeit zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft dar, die in dem Gesellschaftsverhältnis begründet sei, da ein gesellschaftsfremder Dritter das zugrundeliegende Darlehen nicht ohne Sicherheit gewährt hätte. Deshalb habe, was unstreitig ist, auch die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren bereits hilfsweise die Aufrechnung gegenüber den dort verfolgten weiteren Ansprüchen der Antragstellerin mit dem überschießenden Teil ihrer Gegenforderung erklärt. Zu beachten sei, dass die Antragsgegnerin das Darlehen allein deshalb gewährt habe, weil sie Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Antragstellerin gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe auch trotz grundsätzlichen Zustimmungsvorbehaltes der Gesellschafterversammlung oder des Beirates für Kredite in dieser Größenordnung das Darlehen kurzerhand als Insichgeschäft gewährt. Eine Darlehensgewährung im Wege der Notgeschäftsführung sei aber keine Maßnahme, bei der die Antragsgegnerin der Antragstellerin wie ein Dritter entgegentrete.
Die Antragsgegnerin, die die Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung beantragt, hält ihre Forderung für nicht präkludiert. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist nach ihrer Ansicht auf Grundlage der Vereinbarung vom 27.05.2010 nicht automatisch bei Liquidität fällig geworden. Die Antragstellerin habe sich zudem in einer finanziellen Schieflage befunden und eben nicht über in der Vereinbarung vom 27.05.2010 vorausgesetzte freie Liquidität verfügt. Für die Einwendung des § 767 Abs. 2 ZPO reiche es auch nicht, dass der Gläubiger der Gegenforderung die Aufrechnungslage hätte herbeiführen können. Die Antragsgegnerin habe das Darlehen in Höhe des mit dem Teil-Schiedsspruch ausgeurteilten Betrages einschließlich Zinsen zu diesem Zeitpunkt fällig gestellt.
Selbst wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch vorher fällig gewesen sein sollte, wäre eine Aufrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann nicht präkludiert, wenn zwar die Aufrechnungslage bestanden habe, das Schiedsgericht die Gegenforderung aber nicht geprüft hätte, weil es hierfür nicht zuständig gewesen wäre. Die Gegenforderung falle nicht unter die Schiedsklausel, da sie weder im Gesellschaftsvertrag noch im Gesellschaftsverhältnis begründet sei. Der Rückzahlungsanspruch beruhe vielmehr auf einem eigenständigen Darlehensvertrag, der keine Schiedsabrede enthalte. Es handele sich um ein Darlehen, welches auch ein dritter Kreditgeber gegeben hätte, wobei der sehr hohe Zins von 8 % das Risiko kompensiere, welches die Antragsgegnerin eingegangen sei, als sie ein Darlehen ohne Sicherheiten gegeben habe.
Unabhängig von § 1063 Abs. 2 ZPO sei im vorliegenden Fall einer sog. inzidenten Vollstreckungsabwehrklage eine mündlichen Verhandlung anzuordnen.
Das Schiedsgericht hat mittlerweile in seiner Terminsverfügung vom 21.05.2013 (Bl. 91 f d.A.) auf den 13.07.2013 u.a. darauf hingewiesen, dass es sich für zuständig für die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Darlehensforderung halte.
II.
1.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig; insbesondere ist das Oberlandesgericht Bremen gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zur Entscheidung darüber zuständig.
2.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu befinden, weil zur Entscheidung über diese das Schiedsgericht, nicht das Oberlandesgericht als ordentliches Gericht zuständig ist. Eine Entscheidung ergeht deshalb auch ohne mündliche Verhandlung.
a)
Grundsätzlich kann gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die nachträgliche Aufrechnung eingewandt werden. Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorgebracht werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte. Es hätte nämlich, so der Bundesgerichtshof, keinen Sinn, wenn in solchen Fällen der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste. Auch nach der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) hält der Bundesgerichtshof ausdrücklich an dieser Rechtsprechung fest. Da Vollstreckungstitel bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei, sei dieses auch das zuständige Gericht im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO (BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43 Rdn. 31, 32; BGH SchiedsVZ 2010, 330ff = NJW-RR 2011, 213ff, Rz. 8ff; vgl. Zöller/Geimer, 29. Aufl. § 1060 Rz. 9). In entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO müssen die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist danach die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthalte, stehe nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen sei. Gleiches gelte, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet habe, aber feststehe, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte (BGH SchiedsVZ 2010, 330, Rz. 8 m.w.N.).
Das Schiedsgericht, nicht das Oberlandesgericht ist aber zur Entscheidung berufen, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits der Schiedsabrede unterliegt (BGH a.a.O. Rz. 10). Auch dann, wenn mangels bestehender Aufrechnungslage der Einwand vor dem Schiedsgericht nicht hat vorgebracht werden können, ein Fall der Präklusion also nicht vorliegt, kann mithin die Aufrechnung gegen die Vollstreckbarerklärung dann nicht vorgebracht werden, wenn die Gegenforderung einer Schiedsabrede unterliegt. Etwas anderes gilt nach Maßgabe der vorstehend genannten Rechtsprechung nur dann, wenn das Schiedsgericht, sei es auch zu Unrecht, nicht über den Einwand entschieden hat, weil es sich z.B. nicht für zuständig hielt oder es nicht entschieden hätte, weil es tatsächlich nicht zuständig war.
Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Schiedsgericht hält sich nach der jetzt vorgelegten Terminsverfügung vielmehr ausdrücklich zur Entscheidung über die Darlehensforderung für zuständig.
b)
Die Darlehensrückforderung unterfällt der Zuständigkeit des Schiedsgerichts.
Die Schiedsklausel in § 23 des Gesellschaftsvertrages lautet:
„Sämtliche Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft oder zwischen den Gesellschaftern untereinander, die in diesem Gesellschaftsvertrag oder in dem Gesellschaftsverhältnis begründet sind, werden unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Näheres bestimmt der Schiedsvertrag.“
Gründe für eine Unwirksamkeit der Klausel, in deren Ausgestaltung auch ein Schiedsgerichtsvertrag geschlossen worden ist (Ast 2, Bl. 29 d.A.), sieht der Senat nicht. Solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht vorgebracht.
Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften sind weit auszulegen; sie gelten im Zweifel auch für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschaftern, umfassen aber nicht sog. Drittgeschäfte, also Rechtsstreite mit Nichtgesellschaftern, aber auch mit Gesellschaftern, die nicht auf der Mitgliedschaft basieren (Zöller/Geimer a.a.O. § 1029 ZPO Rz. 74).
Vorliegend handelt es sich um einen Streit zwischen der Gesellschaft (Antragstellerin) und einer Gesellschafterin, der Antragsgegnerin. Letztere hat der Antragstellerin Darlehen „bis zu einer Höhe von 1.200.000,00 €“ gewährt, um Liquiditätsunterdeckungen und die Insolvenz der Antragstellerin zu vermeiden, so die ausdrückliche Formulierung in der Präambel des Vertrages vom 27.05.2010. Auch nach dem von der Antragsgegnerin selbst in Bezug genommenen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft CERTIS (Bl. 79 d.A.) hatte die Antragsgegnerin das Darlehen im Mai 2010 „zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit“ zugesagt. Dieses Darlehen hat die Antragsgegnerin deshalb gewährt, weil sie Gesellschafterin der Antragstellerin ist und für diese Aufwendungen getätigt hat, die im Vertragsreedervertrag ihren Ursprung haben. Das Darlehen diente geschäftlichen Zwecken der Gesellschaft. Sicherheit wurde von ihr nicht gewährt. Die Antragsgegnerin hat den Darlehensvertrag zudem im Wege des Insichgeschäfts geschlossen. Die Vereinbarung stand unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung „respektive des Beirates“. Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 08.05.2013 (Bl. 82/83 d.A.) befasste die Antragsgegnerin aber weder vor noch nach Darlehensgewährung den Beirat oder die Gesellschafterversammlung. Gemäß § 9 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages (Bl. 24 d.A.) bedürfen Geschäfte, die nach Art, Umfang und Risiko den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs überschreiten, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirates, insbesondere u.a. die Aufnahme von Krediten und Hingabe von Sicherheiten, die im Einzelfall DM 750.000,00 überschreiten. Nach § 9 Ziff. 5 hat die persönlich haftende Gesellschafterin, die Antragsgegnerin, das Recht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft vorzunehmen. Der Senat hält die Schlussfolgerung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Darlehensvergabe deshalb offenbar als Eilfall angesehen, für mehr als naheliegend. Eine Darlehensgewährung im Wege der Notgeschäftsführung ist aber, worauf die Antragstellerin zu Recht verweist, keine Maßnahme, bei der die Antragsgegnerin der Antragstellerin wie ein fremder Dritter gegenübertritt.
Die Fälligkeit des Darlehens ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen in § 9 des Gesellschaftsvertrages zu sehen, weil die Fälligkeit im Falle unberechtigter Gewährung ohne Zustimmung der Gesellschaft sofort eintrat. Bei Versagung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Beirates war das Darlehen ausdrücklich sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Auch bei der Frage, ob die Antragsgegnerin dieses – falls geschehen - ohne Zustimmung prolongieren konnte, sind die Bestimmungen in § 9 des Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen. Die Berechtigung zum Abschluss als Insichgeschäft ist ebenfalls in § 9 des Gesellschaftsvertrages geregelt.
Unter diesen Umständen handelt es sich auch nach Auffassung des Senates um eine in dem Gesellschaftsverhältnis begründete Streitigkeit, über die mithin das Schiedsgericht zu entscheiden hat.
c)
Auf die Fälligkeit der Gegenforderung vor Erlass des Teil-Schiedsspruches mit der Folge ihrer Präklusion kommt es danach nicht mehr an. Der Senat teilt allerdings auf Grundlage des bisher vorgetragenen Sachverhaltes auch insoweit die Ansicht der Antragstellerin. Nach dem vorletzten Absatz der Vereinbarung vom 27.05.2010 werden„alle Darlehen … spätestens zum 01. März 2011 in einer Summe einschl. der Zinsansprüche zum 01. März 2011 fällig“. Einer Kündigung bedurfte es danach nicht. Eine Prolongation der Darlehen mit der Folge einer Fälligkeitsverschiebung und/oder dem Erfordernis einer die Fälligkeit herbeiführenden Kündigung vermag der Senat dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Die schlicht unterbliebene Geltendmachung der Ansprüche vermag eine Stundung des Darlehens noch nicht zu begründen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin soll zudem, wie auch dem als Anlage Ast 8 vorgelegten Protokoll der Beiratssitzung vom 21.07.2011 zu entnehmen ist, das Darlehen nach Angaben des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Antragsgegnerin zwar „bis auf weiteres verlängert, …vom Geschäftsführer fällig gestellt, aber noch nicht zurückgefordert“ worden sein.
3.
Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache, über die der Schiedsspruch erkannt hat, ohne Zinsen und Kosten (vgl. Thomas-Putzo/Reichold, 32. Aufl., § 1063 ZPO Rz. 5).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Bremen 2 Sch 1/13 25.06.2013 Vollstreckbarerklärung eines inländischen Schiedsspruches, Aufrechnung
Beschluss
1.
Der in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Schiedsrichter RiOLG a.D. Dr. T als Vorsitzendem und den Schiedsrichtern VRiLG U und Rechtsanwalt Dr. V, am 26.07.2012 übersandte Teil-Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 185.463,53 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf einen Teilbetrag von 78.407,66 € seit dem 18.12.2008, auf einen weiteren Teilbetrag von 77.181,20 € seit dem 23.12.2009 und auf einen Teilbetrag von 29.874,67 € seit dem 28.12.2010 verurteilt worden ist,
wird für vollstreckbar erklärt.
2.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
3.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
4.
Der Streitwert wird auf 185.463,53 € festgesetzt.
Gründe:
1.
Die Antragstellerin, eine Ein-Schiffs-Gesellschaft, begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs vom 26.07.2012 (Ast 4, BI. 33ff. d.A.), mit dem die Antragsgegnerin, die als persönlich haftende Gesellschafterin an der Antragstellerin beteiligt und die zugleich ihre Vertragsreederin ist, zur Zahlung von 185.463,53 € zzgl. Zinsen verurteilt worden ist. Die Parteien streiten um die Frage, ob die Antragsgegnerin in diesem Vollstreckbarerklärungsverfahren zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen geltend machen kann.
Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin vor dem im Tenor genannten Schiedsgericht auf Leistung von Schadensersatz oder anderweitigen Ausgleich für in den Jahren 2005 bis 2007 an zwei Firmen geleistete Zahlungen in Höhe von insgesamt 710.745,57 € in Anspruch. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe an diese übertragene Aufgaben selbst erledigen müssen. Der Teilschiedsspruch über 185.463,53 € betrifft an eine der Firmen geleistete Zahlungen, hinsichtlich derer im Jahr 2008 zwischen den Parteien ein Vergleich geschlossen war, auf den die Antragstellerin sich in erster Linie gestützt hat.
Grundlage für das Schiedsverfahren ist die ,,Vereinbarung über die Durchführung eines Schiedsverfahrens" vom 16./17.12.2010 (Ast 3, BI. 30ff), die auf die im Gesellschaftsvertrag vom 15.09.1995 (Ast 1, BI. 22ff, dort § 23) und im Vertragsreedervertrag vereinbarte Schiedsklauseln Bezug nimmt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 22.02.2012 haben die Parteien sich auf Bremen als Ort des Schiedsgerichts verständigt.
Auf die Zahlungsforderung der Antragstellerin vom 12.11.2012 erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 21.11.2012 (AG 1, BI. 46 f d.A.) die Aufrechnung gegenüber der vom Schiedsgericht ausgeurteilten Forderung mit Darlehensrückzahlungsforderungen, mit denen sie hilfsweise nach Erlass des Teil-Schiedsspruchs auch im Schiedsverfahren gegen die dort noch anhängigen Ansprüche der Antragstellerin aufgerechnet hat. Grundlage dieser Gegenforderungen ist eine Vereinbarung vom 27.05.2010 (Ast 6, BI. 21 d.A.), mit der die Antragsgegnerin der Antragstellerin „zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit" Darlehen bis zu einer Höhe von 1,2 Mio. € gewährte. Die Vereinbarung wurde seitens der Antragsgegnerin als Gläubigerin und zugleich in ihrer Eigenschaft als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Antragstellerin getroffen. Wegen Aufwendungen für Crewing, Werftaufenthalte und andere lnstandhaltungsmaßnahmen des MT „W" im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 gemäß § 1 des Vertragsreedervertrages vom 15.09.1995 errechnet sich nach Darstellung der Antragsgegnerin zum 26.07.2012 eine offene Forderung des Darlehenskontos in Höhe von 414.339,66 €.
Die Antragstellerin vertritt die Auffassung, dass die behaupteten Gegenforderungen, denen sie wiederum Schadensersatzforderungen entgegenhält, im hiesigen Verfahren nicht zur Aufrechnung gestellt werden könnten. Zum einen unterlägen diese der Präklusion nach § 767 Abs. 2 ZPO. Die behaupteten Gegenforderungen seien nach eigenem Vortrag der Antragsgegnerin bereits im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 entstanden und jedenfalls im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsgericht am 22.02.2012 fällig gewesen. Gemäß Abs. 7 der Darlehensvereinbarung v. 27.05.2010 sei die behauptete Gegenforderung bereits am 01.03.2011 fällig gewesen. Auf eine - stillschweigende - Prolongation des Darlehens mit der Folge, dass eine Kündigungsfrist zu beachten gewesen wäre, könne die Antragsgegnerin sich nicht berufen, weil sie dazu der Zustimmung der Gläubigerversammlung bzw. des Beirates bedurft hätte. So habe schließlich auch der Geschäftsführer der Antragsgegnerin auf der Beiratssitzung am 21.07.2011 bestätigt, dass das Darlehen, so wie vorgesehen, seit März 2011 zur Rückzahlung fällig gewesen sei (siehe das Protokoll Anl. Ast 8).
Die Antragsgegnerin habe zudem als von den Beschränkungen des § 181 BGB befreite Geschäftsführerin der Antragstellerin das Darlehen jederzeit fällig stellen können; sie handele daher treuwidrig, wenn sie sich jetzt auf die - vermeintlich - fehlende Fälligkeit berufen würde.
Die behaupteten Gegenansprüche seien außerdem von der Schiedsklausel des § 23 des Gesellschaftsvertrages erfasst, weshalb das Oberlandesgericht als ordentliches Gericht zur Entscheidung über diese nicht zuständig sei. Die Forderung stelle eine Streitigkeit zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft dar, die in dem Gesellschaftsverhältnis begründet sei, da ein gesellschaftsfremder Dritter das zugrundeliegende Darlehen nicht ohne Sicherheit gewährt hätte. Deshalb habe, was unstreitig ist, auch die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren bereits hilfsweise die Aufrechnung gegenüber den dort verfolgten weiteren Ansprüchen der Antragstellerin mit dem überschießenden Teil ihrer Gegenforderung erklärt. Zu beachten sei, dass die Antragsgegnerin das Darlehen allein deshalb gewährt habe, weil sie Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Antragstellerin gewesen sei. Die Antragsgegnerin habe auch trotz grundsätzlichen Zustimmungsvorbehaltes der Gesellschafterversammlung oder des Beirates für Kredite in dieser Größenordnung das Darlehen kurzerhand als lnsichgeschäft gewährt. Eine Darlehensgewährung im Wege der Notgeschäftsführung sei aber keine Maßnahme, bei der die Antragsgegnerin der Antragstellerin wie ein Dritter entgegentrete.
Die Antragsgegnerin, die die Zurückweisung des Antrages auf Vollstreckbarerklärung beantragt, hält ihre Forderung für nicht präkludiert. Der Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens ist nach ihrer Ansicht auf Grundlage der Vereinbarung vom 27.05.2010 nicht automatisch bei Liquidität fällig geworden. Die Antragstellerin habe sich zudem in einer finanziellen Schieflage befunden und eben nicht über in der Vereinbarung vom 27.05.2010 vorausgesetzte freie Liquidität verfügt. Für die Einwendung des § 767 Abs. 2 ZPO reiche es auch nicht, dass der Gläubiger der Gegenforderung die Aufrechnungslage hätte herbeiführen können. Die Antragsgegnerin habe das Darlehen in Höhe des mit dem Teilschiedsspruch ausgeurteilten Betrages einschließlich Zinsen zu diesem Zeitpunkt fällig gestellt.
Selbst wenn der Darlehensrückzahlungsanspruch vorher fällig gewesen sein sollte, wäre eine Aufrechnung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes dann nicht präkludiert, wenn zwar die Aufrechnungslage bestanden habe, das Schiedsgericht die Gegenforderung aber nicht geprüft hätte, weil es hierfür nicht zuständig gewesen wäre. Die Gegenforderung falle nicht unter die Schiedsklausel, da sie weder im Gesellschaftsvertrag noch im Gesellschaftsverhältnis begründet sei. Der Rückzahlungsanspruch beruhe vielmehr auf einem eigenständigen Darlehensvertrag, der keine Schiedsabrede enthalte. Es handele sich um ein Darlehen, welches auch ein dritter Kreditgeber gegeben hätte, wobei der sehr hohe Zins von 8 % das Risiko kompensiere, welches die Antragsgegnerin eingegangen sei, als sie ein Darlehen ohne Sicherheiten gegeben habe.
Unabhängig von § 1063 Abs. 2 ZPO sei im vorliegenden Fall einer sog. inzidenten Vollstreckungsabwehrklage eine mündlichen Verhandlung anzuordnen.
Das Schiedsgericht hat mittlerweile in seiner Terminsverfügung vom 21.05.2013 (BI. 91 f d.A.) auf den 13.07.2013 u.a. darauf hingewiesen, dass es sich für zuständig für die Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Darlehensforderung halte.
II.
1.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig; insbesondere ist das Oberlandesgericht Bremen gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zur Entscheidung darüber zuständig.
2.
Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Über die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung hat der Senat in diesem Verfahren nicht zu befinden, weil zur Entscheidung über diese das Schiedsgericht, nicht das Oberlandesgericht als ordentliches Gericht zuständig ist. Eine Entscheidung ergeht deshalb auch ohne mündliche Verhandlung.
a)
Grundsätzlich kann gegen den Antrag auf Vollstreckbarerklärung die nachträgliche Aufrechnung eingewandt werden. Einwendungen gegen den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch innerhalb des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs können nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorgebracht werden, soweit auf sie eine Vollstreckungsgegenklage gestützt werden könnte. Es hätte nämlich, so der Bundesgerichtshof, keinen Sinn, wenn in solchen Fällen der Antragsgegner die Vollstreckbarerklärung hinnehmen und wegen seiner Einwendungen einen neuen Rechtsstreit nach § 767 ZPO anhängig machen müsste. Auch nach der Neugestaltung des Schiedsverfahrensrechts durch das Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I 3224) hält der Bundesgerichtshof ausdrücklich an dieser Rechtsprechung fest. Da Vollstreckungstitel bei der Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs die Entscheidung des Oberlandesgerichts sei, sei dieses auch das zuständige Gericht im Sinne des § 767 Abs. 1 ZPO (BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43 Rdn. 31, 32; BGH SchiedsVZ 2010, 330ff = NJW-RR 2011, 213ff, Rz. 8ff; vgl. Zöller/Geimer, 29. Aufl. § 1060 Rz. 9). In entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO müssen die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben. Letzteres gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings nicht ausnahmslos. Vielmehr ist danach die Aufrechnung auch mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung möglich, wenn der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet bzw. den Aufrechnungseinwand erhoben hat, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung - zum Beispiel mit der Begründung, es sei für diese nicht zuständig - nicht befunden hat. Wo ein Schiedsgericht sich der Entscheidung über die Aufrechnung enthalte, stehe nichts im Wege, den Aufrechnungseinwand vor dem ordentlichen Gericht zu wiederholen, gleichviel ob das Schiedsgericht mit Recht oder Unrecht nicht auf die Aufrechnung eingegangen sei. Gleiches gelte, wenn der Schuldner zwar vor dem Schiedsgericht nicht aufgerechnet habe, aber feststehe, dass das Schiedsgericht über die Gegenforderung bei erfolgter Aufrechnung nicht entschieden hätte (BGH SchiedsVZ 2010, 330, Rz. 8 m.w.N.).
Das Schiedsgericht, nicht das Oberlandesgericht ist aber zur Entscheidung berufen, wenn der geltend gemachte Einwand seinerseits ·der Schiedsabrede unterliegt (BGH a.a.O. Rz. 10). Auch dann, wenn mangels bestehender Aufrechnungslage der Einwand vor dem Schiedsgericht nicht hat vorgebracht werden können, ein Fall der Präklusion also nicht vorliegt, kann mithin die Aufrechnung gegen die Vollstreckbarerklärung dann nicht vorgebracht werden, wenn die Gegenforderung einer Schiedsabrede unterliegt. Etwas anderes gilt nach Maßgabe der vorstehend genannten Rechtsprechung nur dann, wenn das Schiedsgericht, sei es auch zu Unrecht, nicht über den Einwand entschieden hat, weil es sich z.B. nicht für zuständig hielt oder es nicht entschieden hätte, weil es tatsächlich nicht zuständig war.
Letzteres ist hier nicht der Fall. Das Schiedsgericht hält sich nach der jetzt vorgelegten Terminsverfügung vielmehr ausdrücklich zur Entscheidung über die Darlehensforderung für zuständig.
b)
Die Darlehensrückforderung unterfällt der Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Die Schiedsklausel in § 23 des Gesellschaftsvertrages lautet:
„Sämtliche Streitigkeiten zwischen Gesellschaftern und der Gesellschaft oder zwischen den Gesellschaftern untereinander, die in diesem Gesellschaftsvertrag oder in dem Gesellschaftsverhältnis begründet sind, werden unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden. Näheres bestimmt der Schiedsvertrag."
Gründe für eine Unwirksamkeit der Klausel, in deren Ausgestaltung auch ein Schiedsgerichtsvertrag geschlossen worden ist (Ast 2, BI. 29 d.A.), sieht der Senat nicht. Solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht vorgebracht.
Schiedsklauseln in Gesellschaftsverträgen von Personengesellschaften sind weit auszulegen; sie gelten im Zweifel auch für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten mit ausgeschiedenen Gesellschaftern, umfassen aber nicht sog. Drittgeschäfte, also Rechtsstreite mit Nichtgesellschaftern, aber auch mit Gesellschaftern, die nicht auf der Mitgliedschaft basieren (Zöller/Geimer a.a.O. § 1029 ZPO Rz. 74).
Vorliegend handelt es sich um einen Streit zwischen der Gesellschaft (Antragstellerin) und einer Gesellschafterin, der Antragsgegnerin. Letztere hat der Antragstellerin Darlehen „bis zu einer Höhe von 1.200.000,00 €" gewährt, um Liquiditätsunterdeckungen und die Insolvenz der Antragstellerin zu vermeiden, so die ausdrückliche Formulierung in der Präambel des Vertrages vom 27.05.2010. Auch nach dem von der Antragsgegnerin selbst in Bezug genommenen Bericht der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft CERTIS (BI. 79 d.A.) hatte die Antragsgegnerin das Darlehen im Mai 2010 „zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit" zugesagt. Dieses Darlehen hat die Antragsgegnerin deshalb gewährt, weil sie Gesellschafterin der Antragstellerin ist und für diese Aufwendungen getätigt hat, die im Vertragsreedervertrag ihren Ursprung haben. Das Darlehen diente geschäftlichen Zwecken der Gesellschaft. Sicherheit wurde von ihr nicht gewährt. Die Antragsgegnerin hat den Darlehensvertrag zudem im Wege des lnsichgeschäfts geschlossen. Die Vereinbarung stand unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung „respektive des Beirates". Nach unwidersprochen gebliebenem Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz vom 08.05.2013 (BI. 82/83 d.A.) befasste die Antragsgegnerin aber weder vor noch nach Darlehensgewährung den Beirat oder die Gesellschafterversammlung. Gemäß § 9 Ziff. 4 des Gesellschaftsvertrages (81. 24 d.A.) bedürfen Geschäfte, die nach Art, Umfang und Risiko den Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs überschreiten, der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bzw. des Beirates, insbesondere u.a. die Aufnahme von Krediten und Hingabe von Sicherheiten, die im Einzelfall DM 750.000,00 überschreiten. Nach § 9 Ziff. 5 hat die persönlich haftende Gesellschafterin, die Antragsgegnerin, das Recht, unaufschiebbare Rechtsgeschäfte auch ohne vorherige Zustimmung der Gesellschaft vorzunehmen. Der Senat hält die Schlussfolgerung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Darlehensvergabe deshalb offenbar als Eilfall angesehen, für mehr als naheliegend. Eine Darlehensgewährung im Wege der Notgeschäftsführung ist aber, worauf die Antragstellerin zu Recht verweist, keine Maßnahme, bei der die Antragsgegnerin der Antragstellerin wie ein fremder Dritter gegenübertritt. Die Fälligkeit des Darlehens ist im Zusammenhang mit den Bestimmungen in § 9 des Gesellschaftsvertrages zu sehen, weil die Fälligkeit im Falle unberechtigter Gewährung ohne Zustimmung der Gesellschaft sofort eintrat. Bei Versagung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung oder des Beirates war das Darlehen ausdrücklich sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer Kündigung bedurfte. Auch bei der Frage, ob die Antragsgegnerin dieses - falls geschehen - ohne Zustimmung prolongieren konnte, sind die Bestimmungen in § 9 des Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen. Die Berechtigung zum Abschluss als lnsichgeschäft ist ebenfalls in § 9 des Gesellschaftsvertrages geregelt
Unter diesen Umständen handelt es sich auch nach Auffassung des Senates um eine in dem Gesellschaftsverhältnis begründete Streitigkeit, über die mithin das Schiedsgericht zu entscheiden hat.
c)
Auf die Fälligkeit der Gegenforderung vor Erlass des Teilschiedsspruches mit der Folge ihrer Präklusion kommt es danach nicht mehr an. Der Senat teilt allerdings auf Grundlage des bisher vorgetragenen Sachverhaltes auch insoweit die Ansicht der Antragstellerin. Nach dem vorletzten Absatz der Vereinbarung vom 27.05.2010 werden „alle Darlehen ... spätestens zum 01. März. 2011 in einer Summe einschl. der Zinsansprüche zum 01.März 2011 fällig". Einer Kündigung bedurfte es danach nicht. Eine Prolongation der Darlehen mit der Folge einer Fälligkeitsverschiebung und/oder dem Erfordernis einer die Fälligkeit herbeiführenden Kündigung vermag der Senat dem Vortrag der Antragsgegnerin nicht mit hinreichender Bestimmtheit zu entnehmen. Die schlicht unterbliebene Geltendmachung der Ansprüche vermag eine Stundung des Darlehens noch nicht zu begründen. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragstellerin soll zudem, wie auch dem als Anlage Ast 8 vorgelegten Protokoll der Beiratssitzung vom 21.07.2011 zu entnehmen ist, das Darlehen nach Angaben des Geschäftsführers der Komplementärgesellschaft der Antragsgegnerin Herrn Dr. Ma zwar „bis auf weiteres verlängert, ... von Herrn Dr. Ma fällig gestellt, aber noch nicht zurückgefordert" worden sein.
3.
Gemäß § 1064 Abs. 2 ZPO ist der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Streitwert bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache, über die der Schiedsspruch erkannt hat, ohne Zinsen und Kosten (vgl. Thomas-Putzo/Reichold, 32. Aufl., § 1063 ZPO Rz. 5).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 08/11 04.07.2011
B E S C H L U S S
Der vom Schiedsgericht … am 22. Februar 2011 erlassene Kostenschiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Kosten in Höhe von 17.630,48 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basisizinssatz seit dem 21.01.2011 zu zahlen.
Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Kostenschiedsspruch, auf dessen Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Dem Schiedsbeklagten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Er hat sich nicht geäußert.
Es handelt sich vorliegend um Kosten, die in dem vorausgegangenen Schiedsverfahren der Parteien entstanden sind. Der Senat hat diesbezüglich mit Beschluss vom 12.05.2011, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, den Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch vom 11.11.2010 aufzuheben, zurückgewiesen.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Gegenstandswert beträgt 17.630,48 €.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 06/05 04.10.2007 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B E S C H L U S S
I. Die Anträge der Antragsteller, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Trier, bestehend aus Vorsitzende Richterin am Landgericht, ..., Rechtsanwalt ... sowie Rechtsanwalt ..., vom 26. August 2005 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e:
Die Schiedsklägerin (nachfolgend: Klägerin), eine Gesellschaft luxemburgischen Rechts, ist Gesellschafterin der Schiedsbeklagten zu 1) (nachfolgend: Beklagte zu 1)). Sie hält 2 Anteile, einen in Höhe von (früher) 10.000 DM und einen über (früher) 240.000 DM, dies ist die Hälfte des Stammkapitals. Durch notariellen Vertrag vom 29. Dezember 1998 sind den Schiedsbeklagten zu 2) und 3) (nachfolgend: Beklagte zu 2) und 3)) die beiden anderen Anteile an der Beklagten zu 1) zu je 1/2 übertragen worden.
Die Beklagte zu 1) ist eine Bauunternehmung in X. Gesellschafter waren ursprünglich E. K., die Mutter der Aktionäre der Klägerin und F. K., die Mutter der Beklagten zu 2) und 3). Geschäftsführer waren der jetzige Geschäftsführer H. K. und sein Bruder A. K., der Vater der Aktionäre der Klägerin. Das Stammkapital der Gesellschaft betrug ursprünglich 20.000 DM.
Mit Urkunde des Notars Dr. S. vom 23. April 1979 (Urk. Nr.) wurde das Stammkapital der Gesellschaft um 480.000 DM erhöht; zur Übernahme der auf das erhöhte Stammkapital zu bildenden Stammeinlagen wurden A. K. und H. K. (Geschäftsführer der Beklagten zu 1) zu je 240.000 DM zugelassen. Die neu eingetretenen Gesellschafter A. und H. K. blieben Geschäftsführer je mit Alleinvertretungsmacht.
Die K. B. GmbH ist 100 %-ige Anteilseignerin folgender Firmen
B. GmbH,
W.S. GmbH und
Z. B. GmbH.
Die Klägerin und die Beklagten zu 2) und 3) halten ferner 97 % der Anteile an der inLuxemburg ansässigen S.S.A.. Dies ergibt sich aus einem von den Beklagten vorgelegten Organigramm, Stand 18. November 2002.
An der I.S.A. hält die Beklagte zu 1) Anteile in Höhe von 51,34 %, die Klägerin und H. K. je 24,33%.
Die Beklagten zu 2) und 3) halten über Beteiligungen der W. W. GmbH 25 % der Anteile der der B. Bauunternehmung U.B. GmbH, ferner über die Firma W. & W. S.A., Luxemburg Anteile der Firma P.-A. mit einer Beteiligung von zunächst 50 %, aber dem 28. Januar 2004 nach Einziehung der Anteile des Mitgesellschafters zu 100 %.
Die Firma W. W ,. GmbH (W.), deren Anteilseigner die Beklagten zu 2) und 3) sind, hat im Jahr 2003 ihren Geschäftszweck dahingehend geändert, dass auch Vermietung von Maschinen und Fahrzeugen betrieben wird. Einziger Kunde dieser Firma in diesem Geschäftsbereich ist die Beklagte zu 1). Am 10. Oktober 1997 verstarb der Mitgesellschafter und Mitgeschäftsführer A.K. Schon vor seinem Tod war es zwischen den Gesellschafter-Geschäftsführern A. und H. K. zu Spannungen gekommen.
Bis 1993 war der Aktionär der Klägerin Dr. B. K. bei der Beklagten tätig. Es kam im Laufe der Zeit zum Zerwürfnis zwischen ihm und H.K..
Nach dem Tod von A..K. setzten sich die Spannungen fort. Der Gesellschafter- Geschäftsführer H. K. warf der Erbengemeinschaft nach A. K. mit Schreiben vom 14. April 1998 vor, A.K. und dessen seinerzeit in der Beklagten zu 1) tätiger Sohn B. K. hätten in den Jahren 1990-1997 durch "Abkassieren von Einnahmen Betrügereien in einer Größenordnung von 250.000 bis 300.000 DM begangen".
Das Mitglied der Klägerin B. K., der bei der Beklagten zu 1) tätig war, wurde darauf hingewiesen, dass der Geschäftsführer H. K. "Figuren" wie ihn "im Unternehmen nicht brauchen könne".
Am 24. April 1998 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) statt. Dies ergibt sich aus vorgelegten Schreiben. Danach forderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 11. Mai 1998 die Erbengemeinschaft nach A. K. zur Rückzahlung des A. K. gezahlten Geschäftsführergehalts in Höhe von 934.781 DM auf unter Berufung auf die Regelung in § 9 des Geschäftsführervertrages, dass im Falle der Dienstunfähigkeit des Geschäftsführers nur bis zur Dauer von 3 Monaten das vereinbarte Bruttogehalt weiter zu zahlen sei. Der Geschäftsführer A. K. sei seit Januar 1995 fortlaufend dienstunfähig gewesen. Daher seien die ab April 1995 gezahlten Bezüge zurückzufordern.
Mit Schreiben vom 28. Juli 1998 und 25. August 1998 wurde dem Mitglied der Erbengemeinschaft B. K. Hausverbot bei der Beklagten zu 1) erteilt, weil sein Anstellungsvertrag aufgelöst sei und er - B. K. - sich so verhalte, als ob er noch leitender Angestellter bzw. als ob er Geschäftsführer sei. Mit Schreiben vom 10. August 1998 warf der Gesellschafter-Geschäftsführer H. K. dem Mitglied der Erbengemeinschaft nach A. K. , Dr. B. K. Betrug vor und zwar betreffend Leistungen der Beklagten zu 1) für Mietobjekte in T., betreffend die Anstellung seiner Ehefrau bei der Beklagten zu 1), in Bezug auf die geltend gemachte Höhe der betrieblichen Witwenrente seiner Mutter, durch Vereinnahmung von Bargeld bei der Firma W.S. GmbH u. a..
Am 25. Juni 1998 wurde der Antrag auf Konstituierung des Schiedsgerichts gestellt. Mit Schreiben vom 22. August 1998 stellte die Vorsitzende fest, dass das Schiedsgericht konstituiert ist.
Am 7. Oktober 1998 übertrug der Gesellschafter-Geschäftsführer der Beklagten zu 1), H. K., seinen Gesellschaftsanteil an seine Ehefrau, die Mitgesellschafterin F. K..
Einen Tag später am 8. Oktober 1998 fand eine Gesellschafterversammlung der K. B. GmbH statt. Es wurde beschlossen, das Unternehmen zu veräußern.
Das Mitglied der Erbengemeinschaft Dr. B. K. erarbeitete sodann Vorstellungen zur Fortführung aller Gesellschaften. Diese sahen sowohl die Gründung der Klägerin vor, in die der Anteil der Erbengemeinschaft nach A. K. und der Anteil der Mitgesellschafterin E. K. eingebracht werden sollten, ferner die Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Mitgesellschafterin F. K. auf die Beklagten zu 2) und 3).
1998 wurde die Klägerin gegründet.
Am 29. Dezember 1998 übertrug die Gesellschafterin F. K. ihre Anteile auf die Beklagten zu 2) und 3). Die Parteien streiten darüber, wann die Klägerseite davon erfahren hat. Unstreitig ist, dass H. K. anlässlich der Gründung der Klägerin kurz vor der Übertragung die Frage nach der Übertragung der Anteile auf die Beklagten zu 2) und 3) jedenfalls dahingehend beantwortet hat, diese sei noch nicht erfolgt. Schriftlich hat der Geschäftsführer H. K. die Übertragung der Klägerin erst mit Schreiben vom 2. März 2004 mitgeteilt.
In den Jahren 2002 und 2003 wurden Dr. K., seinerzeit Verwaltungsratmitglied der Klägerin, Prüfberichte übersandt, in denen die Beklagten zu 2) und 3) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) angeführt sind. Ob Dr. K. daraus entnommen hat, dass die Beklagten zu 2) und 3) die Gesellschaftsanteile ihrer Mutter erworben haben ist streitig geblieben. Der damalige Verwaltungsratsvorsitzende der Klägerin, Dr. K., unterzeichnete ferner im Rahmen einer Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren eine am 13. Juni 2003 errichtete Erklärung der S.S.A., in der die Beklagten zu 2) und 3) neben der Klägerin als Aktionäre aufgeführt sind. Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 betrieb die Klägerin die Fortführung des Schiedsverfahrens.
Mit Schreiben vom 5. März 2004, dann vom 12. März 2004 berief die Klägerin eine Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) ein. Das an die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Schreiben vom 5. März 2004 (K 7) begründet die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung damit, dass erstmals mit Schreiben vom 2. März 2004 über die Übertragung der Gesellschaftsanteile an die Beklagten zu 2) und 3) informiert worden sei; die Beklagten zu 2) und 3) verstießen als Mitgesellschafter der Firmen U.-B. GmbH und P.-A. GmbH gegen das Wettbewerbsverbot des § 10 der Satzung der Beklagten zu 1). Daher seien sie aus der Gesellschaft auszuschließen. Zugleich wurde die Abberufung des Geschäftsführers aus wichtigem Grund gefordert, weil er seit Jahren trotz ausdrücklicher Aufforderung keine Gesellschafterversammlungen einberufen habe; sich weigere, die einvernehmlich erörterte vorläufige Gewinnausschüttung vorzunehmen; er eigenmächtig weitgehende Verpflichtungen mit den von den Beklagten zu 2) und 3) betriebenen oder mitbetriebenen Unternehmen eingegangen sei; er es pflichtwidrig unterlassen habe, die Klägerin von der Übertragung der Geschäftsanteile auf die Beklagten zu 2) und 3) zu unterrichten bzw. die erforderlichen registerrechtlichen Maßnahmen vorzunehmen, wodurch der Beklagten zu 1) Schaden entstanden sei; er eigenmächtig ohne Gesellschafterbeschluss und ohne Information der Klägerin den Geschäftsbetrieb der W. S. GmbH eingestellt habe. Nach Korrespondenz wegen der Berechtigung zur Einberufung durch die Klägerin und Einberufung durch den Geschäftsführer mit Schreiben vom 12. März 2004 und weiterer Korrespondenz über die Tagesordnung fand am 26. März 2004 eine Gesellschafterversammlung statt. In dem Schreiben vom 12. März 2004 führte der Geschäftsführer H. K. aus, die unzutreffenden Ausführungen in dem Schreiben vom 5. März 2004 an die Beklagte zu 2) und 3) und der damit zum Ausdruck kommende Bruch des Vertrauens machten die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses unzumutbar. Ebenfalls am 12. März 2004 hatte der Geschäftsführer H. K., Dr. B. K. die Einzelprokura entzogen und dem Beklagten J. K. Einzelprokura erteilt. Dies hatte er mit Schreiben vom 19. März 2004 Dr. B. K. mitgeteilt, der ihn daraufhin mit Schreiben vom 24. März 2004 darauf hinwies, dass gemäß § 46 Nr. 7 GmbHG für die Erteilung der Prokura ein Beschluss der Gesellschafterversammlung erforderlich ist. Die Eintragung der Löschung der Prokura des Dr. K. und der Erteilung der Prokura an J. K. erfolgte auf Antrag des Geschäftsführers H. K. am 5. April 2004.
Mit Schriftsatz vom 24. März 2004 hat die Klägerin die Schiedsklage II erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass der Geschäftsführer H. K. nicht berechtigt war, J. K. Einzelprokura zu erteilen und verpflichtet ist, die Bestellung des J. K. zu widerrufen und das Handelsregister anzuweisen, die Erteilung der Einzelprokura nicht zu veröffentlichen.
Zur Gesellschafterversammlung vom 26. März 2004 (Tagesordnung K 15):
Zu TOP 2 a: Beratung und Beschlussfassung über die Abberufung des Geschäftsführers H. K. stellte die Klägerin den Antrag, den Geschäftsführer abzuberufen aus folgenden Gründen:

* Gesellschafterversammlungen würden nicht einberufen;
* die Bilanzen befänden sich in einem untragbaren Zustand;
* der Abschlussprüfer sei gegen den Willen der Klägerin bestimmt worden;
* die Klägerin sei nicht über die Übertragung der Geschäftsanteile auf die Beklagten zu 2) und 3) informiert worden;
* der Geschäftsführer habe eigenmächtig den Betrieb der W. S. GmbH einstellen lassen;
* die Bilanzen der Gesellschaft seien wegen Gewinnverschiebungen auf Konkurrenzunternehmen unrichtig;
* Nichteinberufung einer Gesellschafterversammlung mit dem Ziel, den Geschäftsführer zu einem bestimmten Verhalten in der Gesellschafterversammlung der Firma I S.A. zu veranlassen und
Bestellung des Gesellschafters J. K. zum Prokuristen ohne Gesellschafterbeschluss.
Dem Antrag wurde nicht mehrheitlich zugestimmt; die Beklagten zu 2) und 3) stimmten gegen den Antrag.
Ebenso wurde auf dem Antrag zu 2 b: Kündigung des Geschäftsführervertrags nicht mehrheitlich zugestimmt.
Zu TOP 3 a: Beratung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafter K.-SA J. K und/oder R. K. aus wichtigem Grund gemäß § 12.2 des Gesellschaftsvertrages und die Erhebung einer Anschlussklage gegen die Gesellschafterin K.-SA aus wichtigem Grund gemäß § 13.1 des Gesellschaftsvertrages. Dieser Antrag wurde gemeinsam erörtert. Danach wurde zu TOP 3 b) mit den Stimmen der Beklagten zu 2) und 3) die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin, anschließend zu TOP 3 c) die Erhebung einer Ausschlussklage gegen die Klägerin aus wichtigem Grund gemäß § 13.1 des Gesellschaftsvertrages beschlossen.
Die Vertreter der Klägerin verließen danach die Versammlung und es erfolgten Beschlussfassungen über die Einziehung der Geschäftsanteile der Gesellschafter J. (TOP 3 d) und R. K. (TOP 3 e) aus wichtigem Grund gemäß § 12.2 des Gesellschaftsvertrages, bei denen jeweils der andere (J. bzw. R. K.) Gesellschafter gegen den Beschluss stimmte und jeweils die Ablehnung des Beschlusses festgestellt wurde. Ebenso wurde verfahren mit den Anträgen Erhebung von Schadensersatzklagen gegen die Beklagten zu 2) und 3). Am 27. März 2004 haben die Beklagten zu 2) und 3) die Prokuraerteilung an J. K. genehmigt.
Mit Schriftsatz vom 13. August 2004 hat die Klägerin ferner Klage gegen die Mitgesellschafter, die Beklagten zu 2) und 3) (K III) erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass ein wichtiger Grund zur Abberufung des Geschäftsführers H. K. vorliegt und die Beklagten zu 2) und 3) verpflichtet sind, der Abberufung zuzustimmen,
hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die Abberufung des Geschäftsführers H. K. der Gesellschaft K. B. GmbH am 26. März 2004 beschlossen worden ist.
Die Klage ist auf folgende Gründe gestützt:
* Unfähigkeit des Geschäftsführers zur Amtsausübung aus gesundheitlichen Gründen;
* Verstoß gegen die Pflicht, Gesellschafterversammlungen einzuberufen;
* Berufung von J. K. zum Einzelprokuristen ohne Gesellschafterbeschluss;
* Bestellung des Abschlussprüfers ohne Gesellschafterbeschluss; Unterlassung der Mitteilung, dass die Geschäftsanteile auf R. und J. K. übertragen worden sind. Inanspruchnahme von Gesellschaftsdarlehen in erheblicher Höhe, obwohl er nicht mehr Gesellschafter war und Vereinnahmung der Gewinnausschüttung von 100.000 € im Jahr 2002, damit Entnahme liquider Mittel in erheblicher Höhe ohne Sicherheit; eigenmächtige Einstellung des Betriebes der W.S. GmbH ohne Gesellschafterbeschluss trotz dahingehenden Verlangens von Dr. B. K. im Sommer 2003 anlässlich einer Gesellschafterversammlung der S. S.A.;
* verspätete Umsetzung der Gewinnausschüttungsbeschlüsse von 1998 erst 2002;
* unterlassene Auszahlung vereinbarter Gewinnabschlagszahlungen ab dem Jahr 2000 in Höhe von 25.000 € vierteljährlich je Stamm;
* unterlassene Abstimmung betreffend Neubesetzung des nach dem Tod von A. K. vakanten Verwaltungspostens der I.S.A, 1998;
* Gewinnverminderung durch leistungslose Rechnung ("Rechnung P.-A."),
* Nichteinhaltung des "Zwischenvergleichs 1998" - K 1 - betreffend Informationen der Klägerin;
* unterlassene Unterrichtung der Klägerin über Investitionen 2000-2003 im Umfang von 7,5 Mio. Euro;
* Anmietung von Maschinen der von den Beklagten R. und J. K. gehaltenen Gesellschaft W. W. GmbH erheblich (horrend) über Marktpreis ohne Zustimmung der Klägerin;
* Verkauf von gebrauchten Geräten teilweise ohne Rechnung, angegebene Motor- und Getriebeschäden hätten nicht vorgelegen;
* geschäftliche Verbindungen zu den von den Söhnen betriebenen Konkurrenzunternehmen U.-B. GmbH, P.-A. GmbH und W. W.. GmbH, ohne Einholung der Zustimmung der Klägerin; die Konkurrenzunternehmen P.-A. und U.-B. könnten nur wegen dieser Sonderstellung zu K. B. existieren. P.-A. werde praktisch aus den Büroräumen von K. B. betrieben. W. W. habe als einzigen Kunden K. B.; zur weiteren Begründung wurde diesbezüglich von der Klägerin in der Schiedsklage III ausgeführt:
"Alles dies ist dem Geschäftsführer seit Jahren bekannt, ist von diesem initiiert und maßgeblich gesteuert. Er hat es über Jahre hinweg verstanden, diesen Zustand gegenüber der Klägerin zu vertuschen. In erheblichem Umfang wirtschaftet er "in die eigene Tasche" und schert sich dabei weder um die ihm obliegenden Treupflichten noch um die bestehenden steuerrechtlichen Grenzen."
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der gegen die Klägerin am 26. März 2004 gefassten Beschlüsse.
Die Klägerin meint, der Beschluss betreffend die Einziehung sei nicht wirksam, weil die Beklagten zu 2) und 3) nicht Gesellschafter seien. Die nach § 17 Abs. 1 GmbHG erforderliche Genehmigung der Gesellschaft für die Veräußerung von Teilen eines Geschäftsanteils sei im Vertrag vom 29. Dezember 1998 nicht erteilt worden. Die Klägerin meint ferner, nach § 12 Abs. 2 1.Hs. der Satzung komme eine Zwangseinziehung aus verhaltensabhängigen Gründen nicht in Betracht, denn die Regelung beziehe sich ausschließlich auf objektive Gründe. Dies ergebe sich auch aus einer Gesamtschau von § 12 und § 13 des Vertrages.
Im Übrigen liege auch kein wichtiger Grund für die Einziehung vor. Als Einziehungsgründe seien nur solche zu berücksichtigen, die bis zur Beschlussfassung am 26. März 2004 vorgelegen hätten. Die Zwangseinziehung sei auch nicht gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung mit dem Einziehungsbeschluss wirksam geworden. Vielmehr stehe die Wirksamkeit des Beschlusses unter der aufschiebenden gesetzlichen Bedingung, dass die Zahlung des Abfindungskapitals ohne Verstoß gegen § 30 GmbHG erfolgen kann und die Abfindung vollständig an den betroffenen Gesellschafter gezahlt worden ist. Ausschließungsgründe seien ebenfalls nicht gegeben. Ausschließung könne nur dann erfolgen, wenn ein tiefgreifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern festgestellt werde, das überwiegend von dem Auszuschließenden verursacht ist und wenn bei den anderen Gesellschaftern nicht ebenfalls Ausschließungsgründe vorliegen; auch müsse die Zusammenarbeit in der Gesellschaft unzumutbar geworden sein, insbesondere die Spannungen sich auf die Geschäftsbetriebe auswirken. Die Ausschließung komme immer nur als letztes Mittel in Betracht. Die Wahrnehmung satzungsgemäßer Rechte rechtfertige weder Einziehung noch Ausschließung.
Die Klägerin hatte beantragt,
den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin für nichtig zu erklären;
hilfsweise:
festzustellen, dass der Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) über die Einziehung der Geschäftsanteile unwirksam ist;
äußerst hilfsweise:
den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 26. März 2004 aufzuheben;
festzustellen, dass hinsichtlich der Gesellschafterin K.-SA kein wichtiger Grund zur Einziehung der Geschäftsanteile vorliegt;
festzustellen, dass hinsichtlich der Gesellschafterin K.-SA kein wichtiger Grund zum Ausschluss vorliegt.
Die Beklagten zu 1) bis 3) haben Klageabweisung beantragt.
Die Beklagte zu 1) hat Eventualwiderklage erhoben und beantragt,
die Klägerin aus der im Handelsregister des Amtsgerichts Bitburg unter HRB ... eingetragenen K. B. GmbH auszuschließen und die Beklagte zu 1) für befugt zu erklären, die Abtretung des Geschäftsanteils der Klägerin an sich oder an eine oder mehrere von ihr benannte Personen vorzunehmen.
Zur Begründung ihrer Anträge haben die Beklagten folgendes vorgetragen:
Die in der Versammlung vom 26. März 2004 gefassten Beschlüsse seien wirksam. Der Einziehungsbeschluss wegen treuwidrigen Verhaltens der Klägerin sei nicht nur gerechtfertigt, sondern auch geboten. Auf jeden Fall sei die Ausschließungsklage begründet. Die Klägerin habe die Zerrüttung des gesellschaftlichen Verhältnisses verursacht und verschuldet. Die Vielzahl der gravierenden und ehrverletzenden Vorwürfe der Klägerin rechtfertigten ihren Ausschluss. Die Klägerin beschäftige die Beklagen damit, zu falschen und zum Teil wider besseres Wissen aufgestellten Behauptungen aus alten und längst archivierten Unterlagen Belege herauszusuchen. Die Zerrüttung habe Auswirkungen auf den Geschäftsbetrieb, die Klägerin hafte für das Handeln ihres früheren Verwaltungsratmitglieds Dr. K. nach § 278 BGB. Sie meinen, dass es auf ein Zerwürfnis der Rechtsvorgänger nicht ankomme. Die Klägerin habe treuwidrig gehandelt, weil sie sich vor Erhebung unbegründeter Vorwürfe nicht um Sachverhaltsaufklärung bemüht habe. Auf rauheren Ton in Familiengesellschaften könne die Klägerin sich nicht mit Erfolg berufen, weil ihnen, den Beklagten zu 2) und 3) ein solcher Ton nicht anzulasten sei. Die Klägerin habe mit leichtfertig ins Blaue hinein aufgestellten Behauptungen jedoch auch die Grenzen des rauhen Tons überschritten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Eventualwiderklage abzuweisen.
Das Schiedsgericht hat den Beschluss der Gesellschafterversammlung über die Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin für nichtig erklärt und die Eventualwiderklage abgewiesen.
Zu den Gründen wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen.
Die Beklagten beantragen die Aufhebung des Schiedsspruchs. Sie rügen Verletzung rechtlichen Gehörs. Sie machen Übergehen von Parteivortrag und Beweisangeboten geltend sowie die Verletzung der Hinweispflicht, was zu einer Überraschungsentscheidung geführt habe. Entscheidungserheblicher Vortrag der Beklagten, dessen Berücksichtigung eine Rechtfertigung der Klägerin ausgeschlossen hätte, sei wenigstens 9 mal nicht in Erwägung gezogen worden. Von den Beklagten erbetene bzw. erforderliche Hinweise des Schiedsgerichts seien wenigstens 3 mal nicht erteilt und die von den Beklagten angetretenen Beweise seien wenigstens 3 mal trotz Erheblichkeit des diesbezüglichen Vortrages übergangen worden. Weiterhin sind die Beklagten der Auffassung, dass zusätzlich wegen der Verletzung des Neutralitätsgebotes ein ordre pubiic-widriges Verfahren vorliege. Der Schiedsspruch enthalte eine Unzahl an Fehlern im Tatbestand und der rechtlichen Würdigung sowie Spekulationen und Wertungen, die sich ohne jede Ausnahme zu Lasten der Beklagten ausgewirkt hätten, so dass diese in der Gesamtschau allein auf eine voreingenommene Entscheidungsfindung zurückgeführt werden könnten. Aufzuheben sei auch die Festsetzung des Streitwertes durch das Schiedsgericht. Es handele sich dabei um einen Spruch in eigener Sache.
Die Klägerin beantragt,
den Aufhebungsantrag der Beklagten zurückzuweisen.
Sie rügt insoweit die Zulässigkeit des Aufhebungsantrages der Beklagten zu 2) und 3), als dieser auch die Ausschließungswiderklage betreffe, die nur die Beklagte zu 1) erhoben hatte.
Der Aufhebungsantrag sei im Übrigen nicht begründet, da das Schiedsgericht nach seiner schlüssigen Gesamtwürdigung eine sachlich und rechtlich fundierte Entscheidung getroffen habe. Weder seien Grundrechte der Beklagten noch der ordre public verletzt worden. Befangenheit des Schiedsgerichts könne nicht ernsthaft angenommen werden. Mit dem Einwand der Befangenheit seien die Beklagten ohnehin präkludiert, da bereits vor Zugang des Schiedsspruchs die zur erwartende Entscheidung in den wesentlichen Grundzügen vom Schiedsgericht bekannt gegeben worden sei.
Im Übrigen wird auf den Parteivortrag Bezug genommen.
Der Antrag hat keinen Erfolg.
I. Der Aufhebungsantrag ist form- und fristgerecht gestellt (§§ 1025 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4, 1059 Abs. 3 ZPO).
Auch die Beklagten zu 2) und 3) sind uneingeschränkt antragsberechtigt. Sämtliche Parteien sind Beteiligte in allen Schiedsklagen (l-III), sei es als Kläger oder Beklagte, sei es als Streithelfer. Von allen Parteien und dem Schiedsgericht wurden sämtliche Verfahren stets als Einheit angesehen und behandelt. Den Beklagten wurden im Schiedsspruch die Kosten auferlegt, so dass die Beklagten zu 2) und 3) durch die Kostenentscheidung auch im Rahmen der Hilfswiderklage beschwert sind. Auch kann angenommen werden, dass die Beklagten zu 2) und 3) im Rahmen der Hilfswiderklage als Streithelfer der Beklagten zu 1) beigetreten sind.
Der Senat hält den Antrag der Beklagten zu 1) auch infolge Bezugnahme auf die Ausführungen der Beklagten zu 2) und 3) für ordnungsgemäß begründet.
II.. Der Aufhebungsantrag ist jedoch unbegründet.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Schiedsspruchs liegen nicht vor. In § 1059 Abs. 2 ZPO sind die gesetzlichen Aufhebungsgründe abschließend normiert. Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden, wenn der Antragsteller einen der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 begründet geltend macht oder wenn das Gericht einen Aufhebungsgrund nach Nr. 2 feststellt (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rdnr. 31).
Beide Voraussetzungen liegen nicht vor.
Soweit die Beklagten Verletzung rechtlichen Gehörs einschließlich der Fälle, dass Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht geltend gemacht werden konnten (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO), rügen, gilt Folgendes:
Die Vorschrift bezieht sich nach ihrem Wortlaut nicht auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel. Insoweit kommen aber § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b bzw. Nr. 1 d ZPO in Betracht mit der Folge, dass ein Verstoß gegen den ordre public vorliegen oder der Antragsteller darlegen muss, es sei anzunehmen, dass sich der Verstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rdnr. 40). Vom Schiedsgericht vorgenommene Tatsachenfeststellungen sind so lange unangreifbar, als nicht ein Verfahrensmangel vorliegt. Das staatliche Gericht kann mithin nur prüfen, ob das Verfahren, auf dem die Tatsachenfeststellung beruht, mit Mängeln behaftet ist. Ansonsten ist es an die Tatsachenfeststellung gebunden.
Danach kann ein auf Verletzung rechtlichen Gehörs gestützter Aufhebungsgrund nicht festgestellt werden.
Die von den Beklagten geltend gemachten 15 Verstöße durch Verletzung rechtlichen Gehörs, auf die sie hervorgehoben abstellen, liegen nicht vor.
Soweit die Beklagten unzutreffende Sachverhaltsfeststellung zur Tätigkeit der Firma P.-A. rügen und geltend machen, das Schiedsgericht habe ihre Beweisangebote übergangen, die Firma P.-A. habe ihre Tätigkeit 2002 eingestellt und habe keine Konkurrenztätigkeit zur Beklagten zu 1) entfaltet, bleibt dies ohne Erfolg. Die Tatsachenfeststellung ist unangreifbar, da kein Verfahrensmangel festgestellt werden kann. Die Beweisangebote wurden vom Schiedsgericht zur Kenntnis genommen und aus Rechtsgründen nicht für beachtlich gehalten. Die Gründe hierfür sind rechtlich nachvollziehbar. Die Feststellung, die Firma P.-A. betreibe seit 1997 eine Bitumenmischanlage, ist auch richtig, da eine endgültige Betriebseinsteilung von den Beklagten nicht vorgetragen wird und die Beklagten selbst vorgetragen haben, dass die Firma P.-A. noch im Jahr 2004 im Auftrag der Beklagten zu 1) (2 Tage lang) tätig gewesen sei. Im Übrigen fehlte es ohnehin auch an der Auswirkung des geltend gemachten Verstoßes auf den Schiedsspruch, da das Schiedsgericht erkennbar nicht auf tatsächliche Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot abgestellt hat.
Auch soweit die Beklagten geltend machen, das Schiedsgericht habe zur Anwaltstätigkeit von Dr. B. K. im Rahmen des Verfahrens in Bremen das Beweisangebot auf Vernehmung des Zeugen Dr. G. übergangen, bleibt dies ohne Erfolg.
Die Beklagten hatten zur Begründung ihres Einziehungsverlangens und zur Begründung der Ausschließungsklage u. a. die durch angeblich unberechtigte Anwaltsrechnungen in Höhe von ca. 850.000 DM herbeigeführte Gefährdung der Vermögenslage der Beklagten zu 1) angeführt und vorgetragen, es habe Einigkeit bestanden, dass Dr. K. die anwaltliche Tätigkeit unentgeltlich erbringen werde, "er mache das umsonst", und dies durch Zeugnis Dr. G. unter Beweis gestellt.
Das Schiedsgericht hat den Vergütungsanspruch des Dr. K. angenommen, weil gemäß Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 8. Oktober 1998 ausdrücklich vereinbart worden sei, dass er "als Rechtsanwalt" entgeltlich tätig werden sollte, wobei es zur Begründung weitere nicht bestrittene Umstände herangezogen haben.
Auch diese Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts ist nicht angreifbar, da kein Verfahrensmangel festgestellt werden kann. Das Schiedsgericht hat das Beweisangebot zur Kenntnis genommen und aus Rechtsgründen nicht für beachtlich gehalten. Die Gründe hierfür sind rechtlich nachvollziehbar. Die Feststellung des Schiedsgerichts steht überdies auch voll im Einklang mit dem von der Klägerin im Schriftsatz vom 8. September 2006 aufgezeigten Umstand, dass die Beklagte zu 1) respektive deren 100 % -ige Tochtergesellschaft B. Z. GmbH in dem vordem Landgericht Bremen gegen die F. H. B. geführten Rechtsstreit u. a. Gebühren der Anwaltskanzlei Dr. K. von ca. 500.000 DM als Schadensersatz geltend macht.
Auch soweit die Beklagten zur Fake-Rechnung (= getürkte Rechnung) das Übergehen von Parteivortrag und eines Beweisantrages geltend machen, führt dies nicht zum Erfolg.
Die Beklagten hatten als weiteren Grund für die Ausschließung der Klägerin den von dieser zur Begründung ihres Verlangens auf Abberufung des Geschäftsführers in der Schiedsklage III erhobenen Vorwurf, der Geschäftsführer H. K. habe bewirkt, dass eine Rechnung der Firma P.-A., der keine Leistungen zugrunde lagen, zu Lasten der Beklagten zu 1) erstellt wurde, angeführt. Das Schiedsgericht hat den Vorwurf, der unrichtig sei, als Folge Wahrnehmung berechtigter Interessen als Ausschließungsgrund nicht für durchgreifend erachtet und dabei darauf abgestellt, dass die Klägerin den Vorwurf aufgrund von Informationen des Wirtschaftsprüfers H. erhoben habe. Ob die Klägerin die Informationen H- auch ohne weitere Erkundigungen bei Gesellschaftoderden Gesellschaftern zur Begründung des Abberufungsantrages verwenden durfte, wollte das Schiedsgericht von der Überprüfung der Vertrauenswürdigkeit des Zeugen abhängig machen und hatte deshalb dessen Vernehmung als Zeuge angeordnet. Die Beweisanordnung wurde jedoch nicht ausgeführt, weil die Beklagte zu 1) die zunächst erteilte Aussagegenehmigung widerrufen hat. Entsprechend der Annahme, dass ohne die Anhörung des Zeugen dessen Vertrauenswürdigkeit grundsätzlich nicht in Frage gestellt werden könne, hat das Schiedsgericht daraufhin angenommen, die Klägerin habe ihren Vorwurf auch ohne weitere Erkundigungen verwenden können. Die Gründe hierfür sind rechtlich nachvollziehbar. Die Beklagten rügen, dass das Schiedsgericht ihrem Beweisantrag mit 2 Zeugen im nach der letzten mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsatz vom 30. Juni 2005 nicht nachgegangen sei, wonach das Verwaltungsratsmitglied der Klägerin B. K. geäußert, haben soll, der Zeuge H. sei als unzuverlässig einzuschätzen. Somit sei die Klägerin selbst nicht davon ausgegangen, dass H. vertrauenswürdig sei. Der Vorwurf des Übergehens von Parteivortrag zum Komplex "Fake-Rechnung" ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich das Schiedsgericht mit dem Klägervortrag nicht auseinandergesetzt und Parteivortrag übergangen hat. Das Schiedsgericht war nicht verpflichtet, den Parteivortrag noch umfassender als ohnehin schon geschehen, im Einzelnen wiederzugeben. Das Schiedsgericht hat auch kein Beweisangebot übergangen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestand nicht, zumal im Schriftsatz vom 30. Juni 2005 auch nicht vorgetragen worden war, wann, wo und in welchem Zusammenhang diese Äußerung gefallen sein soll.
Die Beklagten rügen auch ohne Erfolg, bei dem Schiedsspruch handele es sich um eine Überraschungsentscheidung, weil das Schiedsgericht gebotene Hinweise nicht erteilt habe.
Das Schiedsgericht habe nicht darauf hingewiesen, dass das Verhalten der Klägerin selbst dann gerechtfertigt sein könnte, wenn alles, was die Klägerin vorgetragen habe, falsch sei. Die geltend gemachte Verletzung der Hinweispflicht liegt indes bereits deshalb nicht vor, weil das Schiedsgericht auch nach dem Beklagtenvortrag darauf hingewiesen hat, dass der Vortrag der Klägerin unter Berücksichtigung der Wahrnehmung berechtigter Interessen zu werten sei. Einzelne Punkte oder Teile des Klägervortrages waren demnach hiervon nicht ausgenommen.
Weiterhin rügen die Beklagten eine Überraschungsentscheidung, weil ihnen im Schiedsspruch ohne vorherigen Hinweis überraschend "Alt-Vorwürfe" als vermeintliche "Streitkultur" zugerechnet worden sei. Auch dies bleibt ohne Erfolg.
Eine Verletzung der Hinweispflicht liegt nicht vor. Laut Stellungnahme des Schiedsgerichts vom 7. Februar 2006, die insoweit von den Beklagten auch nicht angegriffen wurde, ist der Begriff "Streitkultur", den das Schiedsgericht als spezifisch rauhen Umgangston versteht, wiederholt in der mündlichen Verhandlung verwendet und mit den Parteien ausführlich erörtert worden. Dies folgt auch aus dem Klägervortrag, wonach der Begriff in den mündlichen Verhandlungen verwendet und von den Beklagten nicht beanstandet worden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann auch nicht festgestellt werden, dass das Schiedsgericht ihnen über die Feststellung eines spezifisch rauhen Umgangston hinausgehend Alt-Vorwürfe angelastet hat.
Die Beklagten machen auch ohne Erfolg geltend, ohne vorherigen Hinweis sei erstmals im Schiedsspruch die Auffassung vertreten worden, die Ausschließung der Klägerin scheitere als "ultima ratio" jedenfalls daran, dass ihre Gesellschafterrechte auch von einem Dritten - Vertreter oder Treuhänder - wahrgenommen werden könnten.
Eine Verletzung der Hinweispflicht liegt nicht vor. Nach der Stellungnahme des Schiedsgerichts kam das Schiedsgericht vor seiner Entscheidung nochmals mit den Parteivertretern zusammen um darüber zu verhandeln, ob eine Fortführung der Gesellschaft nicht in der Form möglich sei, dass die Gesellschafterrechte von einem Dritten wahrgenommen werden. Das Schiedsgericht hat in dieser Besprechung zuerkennen gegeben, zu welcher Entscheidung es tendiert. Das war ausreichend. Soweit die Beklagten geltend machen, dies sei so nicht richtig, es sei betont worden, dass das Verfahren noch offen sei, ändert dies nichts daran, dass auf die ultima-ratio-Problematik hingewiesen worden war. Der Vortrag der Beklagten verdeutlicht auch, dass sie zu dem Hinweis ohnehin nur mit weiteren Rechtsausführungen Stellung genommen und unzulässige Angriffe gegen die rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts geführt haben. Auch kann ein Übergehen von Beklagtenvortrag nicht festgestellt werden.
Die Beklagten machen ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht habe ihren Sachvortrag hinsichtlich der Geschäfte der Beklagten zu 1) mit der Firma W. W. nicht hinreichend berücksichtigt. Das kann nicht festgestellt werden. Das Schiedsgericht ist nach ausführlicher Würdigung zum Ergebnis gelangt, dass der von der Klägerin erhobene Vorwurf der Gewinnverschiebung von der Beklagten zu 1) zugunsten der W. W. GmbH durch Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt sei. Ein erheblicher Verdacht der Gewinnverlagerung, den die Klägerin im Schiedsgerichtsverfahren auch klären durfte, habe sich ergeben, weil die Beklagten zu 2) und 3) es unterlassen hätten, in einer Gesellschafterversammlung zu klären, ob die erforderliche Beschaffung von Baumaschinen in diesem Umfang über die W.W. GmbH erfolgen solle. Das Schiedsgericht hat demnach auf die Notwendigkeit der Klärung in einer Gesellschafterversammlung abgestellt, wobei es erkennbar kein Tagesgeschäft annimmt, was ohnehin einleuchtend erscheint, zumal die Beklagten selbst vortragen, dass es um Großaufträge ging. Soweit die Beklagten in diesem Zusammenhang Nichtberücksichtigung ihres Vortrags, teilweise mit Beweisangeboten, rügen, ist kein Vortrag festzustellen, der zur Annahme führen könne, dass sich der geltend gemachte Verstoß der Nichtberücksichtigung von Vortrag auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat.
Weiterhin machen die Beklagten ohne Erfolg geltend, das Schiedsgericht habe zum Themenkomplex "Anwaltsrechnung Bremen" ihren Vortrag mit Beweisangeboten nicht berücksichtigt. Es fehlt an der Auswirkung der von den Beklagten geltend gemachten Nichtberücksichtigung des Vortrages, es habe keine Angebote zweier Finanzierer gegeben. Das Schiedsgericht hat erkennbar den Vergütungsanspruch auf Verhandlungen mit den Prozessfinanzierern gestützt.
Auch machen die Beklagten ohne Erfolg geltend, ihr Vortrag zum Themenkomplex "Gesellschafterversammlung vom 26. März 2004" sei übergangen worden. Vom Schiedsgericht nicht angesprochen sei die zur Täuschung abgehaltene „eigene" Gesellschafterversammlung der Klägerin ohne Beteiligung der Beklagten zu 2) und 3), worin ein erheblicher Treuepflichtverstoß der Klägerin gelegen habe. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Schiedsgericht den Beklagtenvortrag nicht zur Kenntnis genommen hat, womit auch die Stellungnahme der Schiedsrichter in Einklang steht, wonach die eigene Gesellschafterversammlung der Klägerin nicht für erheblich gehalten wurde. Im Übrigen erscheint auch im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten zu 1) vom 14. Oktober 2004 die Annahme fehlender Erheblichkeit, die rechtliche Bewertung ist, vertretbar.
Weiterhin rügen die Beklagten ohne Erfolg Übergehen von Sachvortrag und Beweisangeboten im Zusammenhang mit der Annahme von Konkurrenztätigkeit der Unternehmen, an der die Beklagten zu 2) und 3) beteiligt sind. Dies betreffe auch die Annahme, dass Geschäfte statt mit der Beklagten zu 1) mit Unternehmen der Beklagten zu 2) und 3) abgewickelt worden seien.
Die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht festgestellt werden. Aus dem Schiedsspruch folgt, dass das Schiedsgericht erkennbar nicht auf tatsächliche Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot abgestellt hat. Es hat vielmehr, was auch die Stellungnahme der Schiedsrichter verdeutlicht, den Beklagtenvortrag zugrunde gelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin mit vertretbaren Gründen davon ausgehen durfte, dass das Wettbewerbsverbot wirksam besteht und dass auch hinreichende Verdachtsmomente für die von der Klägerin aufgestellten Behauptungen bestünden, die den Vortrag der Klägerin in der Schiedsklage III rechtfertigten. Da aus dem Schiedsspruch folgt, dass das Schiedsgericht erkennbar nicht auf tatsächliche Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot abgestellt hat und insoweit den Beklagtenvortrag zugrunde gelegt hat, ist die von den Beklagten beanstandete Formulierung "statt" ohne weiteres im eingeschränkten Sinne entsprechend dem Beklagtenvortrag zu verstehen und nicht als die Wiedergabe der Feststellung von tatsächlichen Wettbewerbsverstößen aufzufassen.
Die Beklagten rügen auch ohne Erfolg Übergehen von Parteivortrag bei der Frage einer Befreiung der Beklagten zu 2) und 3) vom Wettbewerbsverbot und der Kenntnis vom Gesellschafterwechsel.
Die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs kann nicht festgestellt werden. Soweit die Beklagten geltend machen, die getroffene Feststellung des Schiedsgerichts, die Klägerin habe "erst (viel, str.) später" als nach 1968 vom Gesellschafterwechsel Kenntnis erhalten und auch nicht konkludent die Beklagten zu 2) und 3) vom Wettbewerbsverbot befreit, sei falsch, das schlichte Gegenteil sogar unstreitig, ist dies unzutreffend. Einen derartigen unstreitigen Parteivortrag gibt es nicht. Das Schiedsgericht hat seine Auffassung, wonach die Klägerin erst später als 1998 vom Gesellschafterwechsel Kenntnis erlangt hat und die im Konzept von Dr. B. K. vorgesehene Gesellschafterstellung der Beklagten zu 2) und 3) nicht dazu zwinge, eine Befreiung vom Wettbewerbsverbot anzunehmen, nachvollziehbar auf feststehende Umstände gestützt wie die Tatsache der Verkaufsabsicht der Gesellschafter, die aus dem Protokoll der Gesellschafterversammlung vom 8. Oktober 1998 folgt.
Die Beklagten rügen auch ohne Erfolg Missachtung ihres Vortrages zum Themenkomplex "Schließung der W. S. GmbH". Auch hier kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht festgestellt werden. Das Schiedsgericht hat erkennbar auf den unstreitigen Umstand abgestellt, dass eine ausdrückliche Information der Klägerin über die (zum Jahresende 2003 erfolgte) Schließung der Firma W. S. GmbH durch den Geschäftsführer nicht erfolgt sei. Es kann nicht festgestellt werden, dass das Schiedsgericht nicht den gesamten Parteivortrag zum Themenkomplex zur Kenntnis genommen hat. Die Entscheidung des Schiedsgerichts erscheint auch vertretbar, zumal der von den Beklagten zitierte Parteivortrag ohnehin lediglich von im Sommer 2003 beiläufig geführten Gesprächen berichtet. Schließlich rügen die Beklagten auch ohne Erfolg, das Schiedsgericht habe ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass der Klägerin bereits 1998 der gegen H. K. erlassene Strafbefehl mitgeteilt worden sei. Auch hier kann eine Verletzung rechtlichen Gehörs nicht festgestellt werden. Richtig ist, dass mit Schreiben vom 14. April 1998 mitgeteilt wurde, dass ein Strafbefehl über 9.000 DM ergangen war. Es fehlte aber an der Auswirkung der geltend gemachten Nichtberücksichtigung dieser Information auf den Schiedsspruch, weil das Schiedsgericht seine Entscheidung auch auf die fehlende Offenbarung, wegen welcher Taten der Strafbefehl ergangen war, gestützt hat. Dies ging aber aus der Mitteilung nicht hervor.
Somit bleibt festzuhalten, dass die von der Beklagten hervorgehoben, geltend gemachten 15 Verstöße durch Verletzung rechtlichen Gehörs nicht festzustellen sind.
Auch soweit zur Begründung der Verletzung rechtlichen Gehörs weitere Fehler bei der Berücksichtigung der Wiedergabe des Parteivortrages geltend gemacht werden, hat der Senat dies im Einzelnen überprüft. Die behauptete Rechtsverletzung kann nicht festgestellt werden, wobei mitberücksichtigt ist, dass das Schiedsgericht auch nicht verpflichtet war, den Parteivortrag noch umfassender als ohnehin schon geschehen, im Einzelnen wiederzugeben.
Soweit die Beklagten wegen Verletzung des Neutralitätsverbotes ein ordre public-widriges Verfahren geltend machen, gilt Folgendes:
Die Ablehnung eines Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit ist nicht mehr möglich, sobald der Schiedsspruch erlassen ist. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen schließt der Grundsatz, dass über die Ablehnung eines Schiedsrichters das ordentliche Gericht im Beschlussverfahren zu entscheiden hat, die Möglichkeit nicht aus, noch im Aufhebungs- oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren über das Ablehnungsgesuch zu entscheiden. Diese Möglichkeit besteht ausnahmsweise dann, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt, der es rechtfertigt, das Verfahren vor dem Schiedsgericht als unzulässig anzusehen (vgl. BGH NJW 1999, 2370, 2371).
Die Beklagten sind mit dem Recht der Geltendmachung der Neutralitätsverletzung nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen, weil der Senat im Verfahren 2 SchH 1/06 durch Beschluss vom 10. November 2006 die Anträge der Beklagten, die von ihnen erklärte Ablehnung der Schiedsrichter wegen Besorgnis der Befangenheit für begründet zu erklären, zurückgewiesen hat. Zwar werden im hiesigen Aufhebungsverfahren dieselben Ablehnungsgründe geltend gemacht wie im Verfahren 2 SchH 2/06. Dieses Verfahren betraf aber ausdrücklich lediglich die Schiedsklagen II und III. Außerdem hat der Senat nicht in der Sache entschieden, sondern den Antrag wegen Verfristung zurückgewiesen. Damit liegt nach Auffassung des Senats nicht der Fall einer materiellen Rechtskrafterstreckung der Entscheidung im Verfahren 2 SchH 1/06 auf das hiesige Ablehnungsbegehren vor (vgl. hierzu auch OLG München vom 30. Dezember 2006 unter Nr. 36).
Indes scheitert das Ablehnungsbegehren jedenfalls deswegen, weil kein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt. Wie der Beklagtenvortrag verdeutlicht, wird das geltend gemachte ordre public-widrige Verfahren im Schwerpunkt auf eine Verletzung rechtlichen Gehörs gestützt. Da diese nicht festgestellt werden kann, fehlt es aber bereits an der Basis für die Annahme eines besonders schwerwiegenden und eindeutigen Falles der Neutralitätsverletzung. Dies könnte ohnehin auch nicht daraus mit Erfolg hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht nach Auffassung der Beklagten rechtlich einseitig zu ihren Lasten entschieden habe. Abgesehen davon, dass die Überprüfung der Entscheidung des Schiedsgerichts im Aufhebungsverfahren dem Verbot der révision au fond unterliegt und damit keine Verpflichtung des staatlichen Gerichts zur Überprüfung der Richtigkeit der rechtlichen Bewertung des Schiedsgerichts besteht, kann dies auch nicht festgestellt werden. Das Schiedsgericht ist vielmehr zur Überzeugung des Senats nach umfassender Würdigung des äußerst komplexen Sachverhaltes zu einleuchtenden und vertretbaren Ergebnissen gelangt.
So kann der Senat auch nicht feststellen, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruch zu einem Ergebnis führte, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspräche (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO). Durch das Ergebnis der schiedsgerichtlichen Rechtsanwendung wird die deutsche öffentliche Ordnung nur verletzt, wenn dieses zu den Grundgedanken der staatlichen Rechtsordnung und den darin enthaltenen Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass der Schiedsspruch untragbar erscheint (materieller ordre public; vgl. BGH NJW 1990, 3210, 3211). Das ist hier eindeutig nicht der Fall. Insbesondere auch hinsichtlich der von den Beklagten beanstandeten rechtlichen Beurteilung des Schiedsgerichts zur Frage des Wettbewerbsverbotes, der Rechtfertigung durch Wahrnehmung berechtigter Interessen vor dem Hintergrund einer besonderen Streitkultur oder zur Rechtfertigung des Aufklärungsverlangens, ist das Schiedsgericht zu fallbezogenen Lösungen gelangt, die die Untragbarkeitsgrenze nicht einmal tangiert.
Die Beklagten machen letztlich auch ohne Erfolg geltend, die Festsetzung des Streitwertes durch das Schiedsgericht sei aufzuheben, da es sich um einen Spruch in eigener Sache handele.
Zwar ist das Schiedsgericht grundsätzlich nicht berechtigt, seine Gebühren selbst festzusetzen. Nach Auffassung des Senats liegt jedoch dann kein Verstoß gegen den ordre public vor, wenn der Schiedsvertrag - wie hier- ausdrücklich regelt, dass das Schiedsgericht auch über den Streitwert entscheiden soll (vgl. auch OLG Dresden, SchiedsVZ 2004, 44; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1057 Rdnrn. 4, 5).
Die Kostenentscheidung entspricht § 97 Abs. 1 ZPO.
Der Geschäftswert für das gerichtliche Verfahren wird auf 7.500.000 € festgesetzt.


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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 05/11 27.04.2011
B E S C H L U S S
Das Begehren des Antragstellers auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs vom 18. März 2011 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
Der Antragsteller begehrt unter Vorlage einer Niederschrift der Schlichtungsstelle der Landeszahnärztekammer ... vom 27. Oktober 2010 die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs. In dieser Niederschrift hat die aus fünf Mitgliedern bestehende Schlichtungsstelle einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den die Parteien angenommen haben, der Antragsteller allerdings mit der Einschränkung, ihm eine Überlegungsfrist einzuräumen bis längstens 30. Oktober 2010. Anschließend wurde dem Antragsteller eine „Widerrufsfrist" hinsichtlich des vorgenannten Vergleichs bis zum genannten Datum eingeräumt. Das Protokoll war nur vom Vorsitzenden unterzeichnet.
Auf den Hinweis des Senats, dass die Niederschrift lediglich einen Einigungsvorschlag enthalte und es an dem gemäß §5 der Verfahrensordnung der Zahnärztekammer ... erforderlichen, von der Mehrheit der Mitglieder der Schiedsstelle zu unterschreibenden endgültigen Vergleich fehlt, hat der Antragsteller Seiten 1 und 6 der Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 2010 erneut vorgelegt, wobei nunmehr auf der letzten Seite der Unterschrift des Vorsitzenden die Unterschriften zweier Besitzer der Schlichtungsstelle hinzugefügt sind.
Dem Begehren des Antragstellers kann nicht entsprochen werden, weil es an einem wirksamen Schiedsspruch fehlt. Nach § 5 Abs. 2 der Verfahrensordnung der Zahnärztekammer... (Bl. 4 GA) hat die Schlichtungsstelle, wenn die von ihr getroffenen Feststellungen geeignet sind, zwischen den Parteien zu vermitteln, einen Vorschlag zur Einigung zu unterbreiten. Erklären die Parteien ihre Bereitschaft zur einvernehmlichen Einigung, hat die Schlichtungsstelle einen entsprechenden Vergleich schriftlich abzusetzen. Er ist von der Mehrheit der Mitglieder der Schlichtungsstelle zu unterschreiben und gilt als Schiedsspruch gemäß §§ 1053 bis 1055 ZPO.
Dem wird die vorgelegte Niederschrift vom 27. Oktober 2010 nicht gerecht. Diese enthält lediglich den Vorschlag der Schlichtungsstelle und die Annahmeerklärungen der Parteien. Es fehlt an dem ausdrücklich vorgeschriebenen erst anschließend schriftlich abzusetzenden endgültigen Vergleich. Im Übrigen genügen die nunmehr vorgelegten beiden Seiten der Sitzungsniederschrift vom 27. Oktober 2010 nicht den formalen Anforderungen des § 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen ist; die nunmehr vorgelegten drei Unterschriften lassen nicht erkennen, worauf sie sich beziehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Der Senat hat aus Kostengründen davon abgesehen, den Antragsgegner anzuhören.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 04/11 12.05.2011
B E S C H L U S S
Der Antrag des Antragstellers und Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern … als Obmann, Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt … als Beisitzer, sämtlich aus … vom 11. November 2010 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller und Schiedsbeklagte.
Gründe:
Der Antrag ist nicht begründet.
Die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Schiedsspruchs liegen nicht vor. Ein Schiedsspruch kann nur unter den Voraussetzungen des § 1059 Abs. 2 ZPO aufgehoben werden. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rüge der fehlenden Zuständigkeit des Schiedsgerichts greift nicht. Das Schiedsgericht hat durch Zwischenentscheid vom 20.03.2009 seine Zuständigkeit festgestellt, der Schiedsbeklagte hat hiergegen keine Klage erhoben, so dass der Einwand der fehlenden Zuständigkeit des Gerichts ausgeschlossen ist (Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1059 Rn. 39). Der Senat nimmt auf seinen Beschluss vom 23.10.2009 Bezug (2 Sch 9/09). Die Frage der richtigen Anwendung des § 10 des Gesellschaftsvertrages ist keine Einwendung, die gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen kann.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Gegenstandswert beträgt 92.555,05 €.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 04/05 28.07.2005 Schiedsvereinbarung: - Unwirksamkeit, vertragliche Aufhebung Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungülti
B E S C H L U S S:
Der Schiedsspruch Nr. 12103/ACS/FM des Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC vom 24. Januar 2005, erlassen in Zürich (Schweiz) durch den Einzelschiedsrichter Rechtsanwalt Dr. E., durch den die Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an die Schiedsklägerin 25.663,00 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen hieraus in Höhe von 3 % vom 28. Mai 2002 bis 31.12.2003 und von 2,5 % ab dem 1.1. 2004 zu zahlen sowie 60.000,00 € an Rückforderungen und USD 9.500,00 an Schiedsverfahrenskosten zu erstatten, wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

G R Ü N D E:
I.
Die Parteien standen in Geschäftsbeziehungen zueinander. Am 02.05.1995 schlossen sie einen Handelsvertretervertrag, abgeändert mit Ergänzungsverträgen vom 29.05.1996 und 30.06.1998, der eine Schiedsvereinbarung enthält. Mit Vertrag vom 09.06.1999 trafen die Parteien eine Aufhebungsvereinbarung, nach deren Inhalt der Handelsvertretervertrag mit sofortiger Wirkung aufgehoben wurde. Darüber hinaus wurde vereinbart, dass der Anspruch der Antragsgegnerin auf Erhalt von Provisionen, die zum Zeitpunkt der Aufhebungsvereinbarung noch nicht fällig waren, begrenzt war auf die in der Aufhebungsvereinbarung aufgeführten Bestellungen.
Auf Vermittlung der Antragsgegnerin schloss die Antragstellerin im Juni 1999 einen Vertrag mit der ... GmbH. In Bezug auf diesen Auftrag stellte die Antragsgegnerin der Antragstellerin am 14.07.2000 eine Rechnung für eine Provision über einen Betrag von 79.666.900,00 Lire (41.925,93 €).
Als es zwischen den Parteien zu Streitigkeiten über Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung kam, leitete die Antragsgegnerin im April 2000 ein Schiedsverfahren bei dem Internationalen Schiedsgerichtshof in Zürich ein. Hierin beantragte sie u. a. festzustellen, dass die Aufhebungsvereinbarung vorgetäuscht und unwirksam sei.
Der Internationale Schiedsgerichtshof hat am 24.01.2005 einen Schiedsspruch erlassen, mit dem er über die im Verfahren gestellten Klage- und Widerklageanträge der Parteien entschieden hat.
Die Antragstellerin b e a n t r a g t,
1. den Schiedsspruch Nr. 12103/ACS/FM eines Schiedsgerichts des Internationalen Schiedsgerichtshofs der ICC vom 24. Januar 2005, erlassen in Zürich (Schweiz) durch den Einzelschiedsrichter RA Dr. E., durch den die Antragsgegnerin verurteilt wurde, an die Antragstellerin
- 25.600,63 € zzgl. gesetzlicher Zinsen ab 28. Mai 2002 gemäß dem jeweils anwendbaren italienischen gesetzlichen Zinssatz zu zahlen, sowie
- 60.000,00 € an Rückforderungen und 9.500,00 USD an Schiedsverfahrenskosten zu erstatten
für vollstreckbar zu erklären.
2. Der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t,
den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruchs ICC Nr. 12103/ACS/FM vom 25.01.2005, erlassen in Zürich durch den Einzelschiedsrichter Dr. E., kostenpflichtig zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin trägt vor:
Der Schiedsspruch verstoße gegen Art. V des Übereinkommens vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (UNÜ), denn die Schiedsvereinbarung der Parteien sei wirksam aufgehoben worden. Das Schiedsgericht hätte nicht entscheiden dürfen, nachdem es selbst festgestellt habe, dass die Aufhebungsvereinbarung wirksam sei.
Hilfsweise erklärt die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit dem Provisionsanspruch in Höhe von 41.925,93 € aus dem der Antragstellerin vermittelten Auftrag der … GmbH.
II.
Dem Antrag ist stattzugeben.
Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 1062 Abs. 2 i. V. m. mit Abs. 1 Nr. 4 ZPO, da die Antragsgegnerin ihren Sitz im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Gerichts hat.
Der Antrag ist formgerecht gestellt. Gemäß Art. VII Abs. 1 UNÜ genügen nach dem Günstigkeitsprinzip die Formvorschriften des § 1064 ZPO. Diese sind erfüllt.
Der Antrag ist auch begründet.
Die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche richtet sich nach dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (§ 1061 Abs. 1 ZPO). Hiernach darf die Vollstreckung des Schiedsspruches nur unter den Voraussetzungen des Art. V UNÜ versagt werden
Die Voraussetzungen für die Versagung liegen hier nicht vor.
Der Einwand der Antragsgegnerin, das Schiedsgericht habe wegen fehlender Schiedsvereinbarung nicht entscheiden dürfen (Art. V Abs.1 lit. a UNÜ) ist unbegründet.
Zwar haben die Parteien mit der Aufhebungsvereinbarung vom 09.06.1999 dem Wortlaut nach den Handelsvertretervertrag vom 02.05.1995 aufgehoben. Die Aufhebung des Handelsvertretervertrags bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass damit zugleich die darin enthaltene Schiedsvereinbarung unwirksam geworden ist. Hauptvertrag und Schiedsvereinbarung sind streng voneinander zu trennen. Der Hauptvertrag ist ein materiell-rechtlicher Vertrag, während die Schiedsvereinbarung einen Prozessvertrag darstellt. Die Unwirksamkeit des Hauptvertrages bewirkt nicht "automatisch" die der Schiedsvereinbarung und umgekehrt (vgl. Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 1029 Randziffer 1).
Die Antragsgegnerin hat zwar behauptet, die Parteien hätten mit dem Handelsvertretervertrag auch die Schiedsvereinbarung aufheben wollen. Sie hat diese Behauptung aber nicht bewiesen. Ihrem Antrag, sie selbst hierzu als Partei zu vernehmen oder anzuhören, war nicht nachzugehen. Die Gegnerin hat widersprochen. Die Voraussetzungen des § 448 ZPO liegen nicht vor. Auch zu einer informatorischen Anhörung sieht der Senat keinen Anlass.
Unabhängig davon wäre die Antragsgegnerin mit diesem Einwand auch präkludiert.
Nimmt die beschwerte Partei an einem Schiedsverfahren teil, so muss sie die nach ihrer Ansicht fehlende wirksame Schiedsvereinbarung bereits im Schiedsverfahren rügen, anderenfalls ist sie mit diesem Einwand im Vollstreckbarkeitsverfahren ausgeschlossen (Zöller, ZPO, 25. Aufl., § 1061 Randziffer 37).
Eine solche Rüge hat die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren nicht erhoben. Die Antragsgegnerin hat vielmehr selbst das Schiedsverfahren beantragt u. a. mit dem Antrag festzustellen, dass die jetzt in Bezug genommene Aufhebungsvereinbarung als Scheingeschäft unwirksam sei.
Soweit sie im Schriftsatz vom 21.7.2005 vorgetragen hat, bereits im Schiedsverfahren die Zuständigkeit des Schiedsgerichts im Hinblick auf die Widerklagen beanstandet zu haben, lässt sich nicht feststellen, dass diese Rüge, die auch im Schiedsspruch erwähnt wird, sich auf die angeblich f e h l e n d e Schiedsabrede bezogen hat. Sollte dies im angegebenen Schriftsatz behauptet werden wollen, was der Senat nicht feststellen kann, dann wäre dies neuer Vortrag nach Ende der mündlichen Verhandlung, der durch den gewährten Schriftsatzvorbehalt nicht gedeckt wäre und dem Senat auch keinen Anlass gäbe, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen. Die Antragsgegnerin hatte nämlich zum Schriftsatz der Gegenseite vom 6.7.2005 bereits mit Schriftsatz vom 12.7.2005 sachlich Stellung genommen und darin lediglich angekündigt, zur aufzurechnenden Gegenforderung noch vortragen zu wollen. In diesem Sinne war ihr Antrag auf Schriftsatzvorbehalt zu verstehen und auch nur insoweit hat der Senat ihn gewährt.
Die Rüge der Antragsgegnerin zielt ersichtlich nur darauf ab, dass sie geltend machen will, gerügt zu haben, dass die Widerklageansprüche nicht unter die Schiedsvereinbarung fielen. Hiermit hat sich das Schiedsgericht zutreffend auseinandergesetzt und deshalb auch den Widerklageanspruch zu 1) abgewiesen. Soweit es der Widerklage stattgegeben hat, liegt auch nach Auffassung des Senats kein Verstoß gegen Art. V Abs.1 lit.c) UNO vor.
Auch die Hilfsaufrechnung hat keinen Erfolg.
Die Frage, ob die Aufrechnung mit Gegenforderungen im Vollstreckbarkeitsverfahren von Schiedssprüchen zulässig ist, ist streitig. Im Wesentlichen werden hier zwei Ansichten vertreten. So sieht das Bay0bLG nach Inkrafttreten des neuen Schiedsverfahrensrechts keinen Raum mehr für eine Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen den im Schiedsspruch titulierten Anspruch im Vollstreckbarkeitsverfahren (Bay0bLG, MDR 2000, 968). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, die neu geschaffene Eingangszuständigkeit bei den Oberlandesgerichten bzw. dem BayObLG führe nach dem Verfahren über die Vollstreckbarerklärung zu keiner weiteren Tatsacheninstanz, sondern erlaube nur noch die revisionsrechtlich ausgestaltete Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof und habe daher im Hinblick auf zur Aufrechnung gestellte Gegensprüche den Verlust einer Tatsacheninstanz zur Folge. Durch die Berücksichtigung von materiellen Einwendungen - die in der Regel mit umfangreichen und zeitraubenden Beweiserhebungen verbunden seien - würde zudem die gesetzgeberische Absicht der Vereinfachung und Straffung des gerichtlichen Verfahrens unterlaufen.
Der Senat neigt eher dazu, dieser Auffassung nicht zu folgen, sondern die Aufrechnung auch im Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung grundsätzlich zuzulassen. (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2001, 1362, OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2005 (Az.: 26 Sch 05103); OLG Köln, Beschluss vom 23.04.2004 (Az.: 9 Sch 03103)).
Der Senat kann die Frage jedoch im Ergebnis für die Entscheidung offen lassen, denn nach einhelliger Ansicht ist die Aufrechnung mit Gegenforderungen im Vollstreckbarkeitsverfahren nur in den zeitlichen Grenzen des § 767 Abs. 2 ZPO zulässig. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn das Schiedsgericht sich der Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung wegen Unzuständigkeit enthalten hat. Konnte der Antragsgegner dagegen bereits im Schiedsverfahren die Aufrechnung erklären, standen ihr sonst keine Hindernisse entgegen und hat er dies nicht getan, ist er mit der Aufrechnung im Vollstreckbarkeitsverfahren ausgeschlossen.
So ist die Sachlage hier.
Der zur Aufrechnung gestellte Gegenanspruch war bereits Gegenstand des Schiedsverfahrens (Ziffer 27) und ist von der Antragsgegnerin mit dem Hilfsantrag 5. c) in das Verfahren eingeführt worden. Das Schiedsgericht hat den Antrag 5. c) abgewiesen, weil die Antragsgegnerin den Antrag unter der prozessualen Bedingung gestellt hat, dass das Schiedsgericht die Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung feststellt. Das Schiedsgericht hat die Wirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung festgestellt; eine Aussage zur Zuständigkeit für die Entscheidung über die mit dem Hilfsantrag 5. c) verfolgte Provisionsforderung hat das Schiedsgericht nicht getroffen. Die Antragsgegnerin war nicht gehindert, bereits im Schiedsverfahren mit ihrer Gegenforderung zumindest hilfsweise aufzurechnen und damit eine Klärung herbeizuführen, ob das Schiedsgericht bereit war, sich mit der Aufrechnung sachlich zu befassen und darüber zu entscheiden. Das ist nicht geschehen und geht zu Lasten der Antragsgegnerin. Die nunmehr erst im Vollstreckbarkeitsverfahren erklärte Aufrechnung ist ausgeschlossen.
Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Antragstellerin habe bestehende Auskunftspflichten verletzt und im Schiedsverfahren falsch vorgetragen, steht auch dies der Vollstreckbarkeitserklärung nicht entgegen. Das Schiedsgericht hat über die gestellten Anträge entschieden. Eine sachliche Nachprüfung findet im Vollstreckbarkeitsverfahren grundsätzlich nicht statt. Selbst wenn man das Vorbringen der Antragsgegnerin als richtig unterstellt, läge darin nach Auffassung des Senats kein so schwerwiegender Verfahrensverstoß, dass allein deswegen die Vollstreckbarkeitserklärung nach Art. V Abs.2 lit. b) UNÜ versagt werden könnte.
Bei der Vollstreckbarkeitserklärung hinsichtlich des Zinsausspruchs, der nur ganz allgemein auf "Zinsen" nach dem gesetzlichen italienischen Zinssatz lautet, hat der Senat den Schiedsspruch ergänzend ausgelegt und diese Zinsen unter Feststellung und Anwendung des italienischen Rechts konkret ermittelt (vgl. hierzu OLGR Zweibrücken 2005, 222 ff m.w.N. zum vergleichbaren Fall der Vollstreckbarkeitserklärung ausländischer Urteile). Die Antragstellerin hat den Zinssatz nach Art. 1284 codice civile i.V. mit dem Ministerialdekret vom 1.12.2003 zutreffend ermittelt und in der Antragsschrift angegeben (vgl. hierzu auch OLG Zweibrücken aaO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
Der Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.07.2005 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).
Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nicht zu. Die Voraussetzungen von § 574 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und ist zur Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Der Gegenstandswert beträgt 85.601 EUR.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 04/03 (1) 27.11.2003 schiedsrichterliches Verfahren: - Folgen der S
B E S C H L U S S:
I. Das Schiedsurteil vom 10.2.2003, durch das
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt wurden, der Erhöhung des Mietzinses für das Mietverhältnis, Wohnung F.-straße 18 in M., 4. OG, ab 1.5.1999 von 800 DM auf 880 DM, Letztere entspr. 449,94 Euro, zuzustimmen,
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch verurteilt wurden, an den Kläger
1.377,83 Euro nebst 8 % Zinsen aus
258,69 Euro seit 1.5.1999,
63,28 Euro seit 1.5.1999,
286,41 Euro seit 14.8.2000,
368,72 Euro seit 1.5.2001 und
400,73 Euro seit 3.8.2002 zu zahlen,
wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
II. Der Antrag der Beklagten auf Aufhebung des Schiedsurteils vom 22.8.2003 wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I. Zwischen den Parteien ist am 10.2.2003 ein Schiedsurteil erlassen worden. Die Schiedsbeklagten wurden zur Zustimmung zu einem bezifferten Mieterhöhungsverlangen sowie zur Zahlung eines bezifferten Betrages verurteilt. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass die Schiedsbeklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Mit Berichtigungs- und Ergänzungsbeschluss vom 21.10.2003 hat das Schiedsgericht die Ortsangabe M im Schiedsspruch ergänzt.
Der Senat hat gem. § 1063 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Antrag des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsurteils und den Antrag der Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Schiedsurteils die mündliche Verhandlung angeordnet. Im Termin sind die Schiedsbeklagten nicht erschienen.
II.
1. Auf Antrag des Klägers ist das Schiedsurteil gem. § 1060 Abs. 1 ZPO im Wege der Säumnis für vollstreckbar zu erklären.
Das angerufene Gericht ist gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO örtlich zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des angerufenen Gerichts liegt.
Es liegt ein endgültiger Schiedsspruch vor, der – nachdem die Ortsangabe durch Berichtigungs- und Ergänzungsbeschluss nachgeholt wurde – den Erfordernissen des § 1054 ZPO entspricht.
Die Beklagten haben im Verfahren Aufhebungsgründe geltend gemacht, weshalb das Gericht gem. § 1063 Abs. 2 ZPO die mündliche Verhandlung angeordnet hat.
Im Termin vom 6.11.2003 sind die ordnungsgemäß geladenen Beklagten nicht erschienen.
Die Folgen der Säumnis einer Partei im Verfahren der Vollstreckbarerklärung sind im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Der Senat folgt der in der Lit. vertretenen Auffassung, wegen der durch § 1063 Abs. 2 ZPO erfolgten Annäherung an das Urteilsverfahren ein der ZPO sonst fremdes Versäumnisbeschlussverfahren entspr. §§ 330 ff. ZPO anzuerkennen (vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 1063 Rz. 7; Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 1063 Rz. 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 28, Rz. 10). Daher kann ein Versäumnisentscheid nach den allgemeinen Regeln ergehen.
Die nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 von dem Beklagten vorgebrachten Aufhebungsgründe bleiben angesichts der Säumnis der Beklagten außer Betracht (vgl. Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 1063 Rz. 10).
Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.
Die Vollstreckbarerklärung umfasst allerdings nicht den Kostenausspruch des schiedsrichterlichen Verfahrens. Ohne ziffernmäßige Festsetzung der Kosten hat der Schiedsspruch insoweit keinen vollstreckungsfähigen Inhalt (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 6. Aufl., Kap. 33, Rz. 3-5).
2. Der Antrag der Beklagten auf Aufhebung war mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen. Insoweit ergeht kein Versäumnisbeschluss, sondern eine Sachentscheidung.
Der Kläger hat zwar nicht ausdrücklich Abweisung des Aufhebungsantrages beantragt. Sein Antrag auf Vollstreckbarerklärung beinhaltet aber inzident den Antrag auf Abweisung eines Aufhebungsantrages. Im Vollstreckbarerklärungsverfahren werden die Aufhebungsgründe, die rechtzeitig geltend gemacht werden, gem. § 1059 ZPO geprüft. Liegt einer der Aufhebungsgründe vor, ist die Vollstreckbarerklärung gem. § 1060 Abs. 2 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen. Beantragt der Schiedskläger somit die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches, wendet er sich damit zugleich gegen eine Aufhebung des Schiedsspruches.
Der Aufhebungsantrag steht zu den Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren im gleichen Verhältnis wie die negative Feststellungsklage zur Leistungsklage. Das bedeutet, dass das Rechtsschutzinteresse für den Aufhebungsantrag regelmäßig nicht gegeben ist bzw. fortfällt, wenn ein Verfahren nach § 1060 ZPO eingeleitet wird (vgl. Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 2. Aufl., Rz. 250; Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 1059 Rz. 4; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 61. Aufl., vor § 1059 Rz. 2).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Gegenstandswert beträgt 1.868,67 Euro.
Für die Vollstreckbarerklärung und den Aufhebungsantrag ist der Wert des Schiedsspruchs maßgebend (vgl. Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 3 Rz. 16 „schiedsrichterliches Verfahren”), wobei der Antrag auf Mietzinserhöhung mit dem Jahresbetrag der zusätzlichen Forderung zu bewerten war (960 DM = 490,84 Euro).
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 04/03 19.02.2004 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B E S C H L U S S:
1. Der Versäumnisbeschluss vom 27.11.2003 wird aufrechterhalten.
2. Die Schiedsbeklagten tragen auch die weiteren Kosten des Verfahrens.
G R Ü N D E:
I. Die Parteien unterzeichneten am 15. Februar 1997 für Streitigkeiten aus einem von ihnen am gleichen Tag abgeschlossenen Mietvertrag einen Schiedsvertrag. § 2 Abs. 1 dieses Schiedsvertrags hat folgenden Wortlaut:
"Die Einberufung des Schiedsgerichts erfolgt dadurch, dass eine Partei einen Schiedsrichter benennt und die andere Partei auffordert, ebenfalls einen Schiedsrichter binnen einer Woche zu benennen. Unterbleibt die Mitteilung der Benennung oder tritt der Ernannte sein Amt nicht an, so kann der Kläger den Präsidenten des Landgerichts oder den Direktor des Amtsgerichts Mainz bitten, den Schiedsrichter zu ernennen."
Am 28. Januar 1999 übersandte der Schiedskläger den Schiedsbeklagten unter Hinweis auf die Schiedsvereinbarung vom 15. Februar 1997 die Aufforderung, seinen Antrag auf Erhöhung der vereinbarten Miete dem Schiedsgericht vorzulegen. Die Schiedsbeklagten benannten trotz Aufforderung durch den Schiedskläger keinen Schiedsrichter, der Schiedskläger benannte Rechtsanwalt V. N. Daraufhin bestimmte die Direktorin des Amtsgerichts Mainz auf Antrag des Schiedsklägers am 17. Mai 1999 Rechtsanwalt Dr. P. als weiteren Schiedsrichter. Am 20. Juni 2000 trat der vom Schiedskläger benannte Rechtsanwalt N. von seinem Amt zurück. Daraufhin benannte der Schiedskläger Rechtsanwalt R. H. als Schiedsrichter.
Zwischen den Parteien ist am 10. Februar 2003 ein Schiedsurteil erlassen worden. Die Schiedsbeklagten wurden zur Zustimmung zu einem bezifferten Mieterhöhungsverlangen sowie zur Zahlung eines bezifferten Betrages verurteilt. Des Weiteren wurde ausgesprochen, dass die Schiedsbeklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits tragen.
Mit Berichtigungs- und Ergänzungsbeschluss vom 21. Oktober 2003 hat das Schiedsgericht die Ortsangabe Mainz im Schiedsspruch ergänzt.
Der Senat hat gemäß § 1063 Abs. 2 ZPO zur Entscheidung über den Antrag des Schiedsklägers auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsurteils die mündliche Verhandlung angeordnet. Im Termin sind die Schiedsbeklagten nicht erschienen.
Daraufhin hat der Senat antragsgemäß im Wege der Säumnis das Schiedsurteil mit der Maßgabe für vorläufig vollstreckbar erklärt, dass die Vollstreckbarerklärung nicht den Kostenausspruch des schiedsrichterlichen Verfahrens umfasst.
Der Beschluss wurde den Schiedsbeklagten mit Verfügung vom 3. Dezember 2003 übersandt, ihr Einspruch gegen den Versäumnisbeschluss ist am 15. Dezember 2003 bei Gericht eingegangen.
Der Schiedskläger b e a n t r a g t, den Versäumnisbeschluss vom 27. November 2003 aufrechtzuerhalten.
Die Schiedsbeklagten b e a n t r a g e n, den Versäumnisbeschluss aufzuheben und den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsurteils zurückzuweisen.
Die Schiedsbeklagten tragen vor, es lägen Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 Ziffer 2 ZPO vor.
Der Schiedsvertrag sei nicht schriftlich und damit ungültig abgeschlossen worden, da sie den Vertrag zwar unterschrieben haben, im Vertragskopf im Gegensatz zum Schiedskläger aber nicht ausdrücklich als Vertragspartei benannt sind. Zudem habe die Bildung des Schiedsgerichts aus mehreren Gründen weder den Vorschriften des 10. Buchs der ZPO noch den Vereinbarungen der Parteien entsprochen. Die Schiedsklausel sei unwirksam, da mehrdeutig sei, ob bei Nennungssäumnis der Präsident des Landgerichts oder die Direktorin des Amtsgerichts zur Bestellung des Schiedsrichters ermächtigt werde. Zudem sei für die Benennung gemäß § 1062 ZPO das Oberlandesgericht zuständig gewesen. Darüber hinaus habe bei der Bestellung eines Ersatzschiedsrichters für den von dem Schiedskläger benannten Schiedsrichter an die Schiedsbeklagten die Aufforderung ergehen müssen, ebenfalls einen neuen Schiedsrichter zu benennen. Ein weiterer Aufhebungsgrund liege vor, da das Schiedsgericht verfahrensfehlerhaft mehrere Sachverständige zur selben behaupteten Tatsache bestellt habe, zumal sich das Schiedsgericht im Schiedsurteil nicht mit den verschiedenen Gutachten auseinandergesetzt habe. Schließlich sei der Sachverständige Dr. S., dessen Ausführungen das Schiedsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt habe, befangen gewesen, da der Schiedskläger schon vor der Bestellung des Sachverständigen telefonischen Kontakt zu diesem aufgenommen habe.
II. Der Versäumnisbeschluss ist aufrechtzuerhalten.
Der Einspruch ist zwar form- und fristgerecht eingelegt. Er ist aber sachlich unbegründet.
Ein Anspruch auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet (§ 1060 ZPO).
Das angerufene Gericht ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO örtlich zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des angerufenen Gerichts liegt.
Die nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von den Schiedsbeklagten vorgebrachten Aufhebungsgründe liegen nicht vor. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Die Schiedsvereinbarung ist nicht wegen Formmangels gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO ungültig. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 15. Februar 1997 beurteilt sich nach § 1027 ZPO a.F., da sie vor dem Stichtag 1. Januar 1998 getroffen wurde (Art. 4 § 1 Abs. 1 des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes vom 22. Dezember 1997 (SchVfG)). Nach § 1027 ZPO a.F. bedarf der Schiedsvertrag der Schriftform. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Gemäß der auch für Schiedsverträge geltenden Vorschrift des § 126 BGB (BGH NJW 1994, 2300, 2301) muss, wenn durch Gesetz die Einhaltung der Schriftform angeordnet ist, die Urkunde von dem Aussteller, wie vorliegend, eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden. Der Benennung im Vertragseingang bedarf es demgegenüber nicht. Denn die Unterschrift hat im Rahmen der Klarstellungs- und Beweisfunktion gerade den Zweck, die Identität des Antragstellers erkennbar zu machen und dem Empfänger die Prüfung zu ermöglichen, wer die Erklärung abgegeben hat. Ein Formmangel wäre im Übrigen gemäß § 1031 Abs. 6 ZPO rückwirkend durch, wie vorliegend, rügelose Einlassung zur Hauptsache geheilt, auch wenn sich die Parteien dieser Wirkung nicht bewusst waren (BGHZ 48, 35, 45).
Die Bildung des Schiedsgerichts war nicht fehlerhaft (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 d ZPO).
Da das schiedsrichterliche Verfahren am 1. Januar 1998, dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetzes, noch nicht begonnen hatte, beurteilt sich das schiedsrichterliche Verfahren gemäß Art. 4 § 1 Abs. 2 des SchVfG nach neuem Recht. Bei Nennungssäumnis entscheidet gemäß § 1035 Abs. 4 ZPO zwar grundsätzlich das Gericht. Das ist gemäß § 1062 ZPO das Oberlandesgericht. Die Parteien haben vorliegend jedoch von der bereits nach altem Recht bestehenden Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Zuständigkeit des Gerichts abzubedingen und den Präsidenten des Landgerichts bzw. den Direktor des Amtsgerichts in Mainz als Dritten ermächtigt, den Schiedsrichter zu ernennen. Gerichtspräsidenten und Behördenvorstände dürfen aber von den Schiedsparteien zum Ernennungsberechtigten bestimmt werden (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 1035 Rdz. 8). Der Wirksamkeit (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO) dieser im Schiedsvertrag vereinbarten Nennungsermächtigung steht nicht entgegen, dass zwei Personen alternativ als ernennungsermächtigte Dritte benannt wurden. Das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht, aber auch der ernennungsermächtigte Dritte müssen allerdings eindeutig bestimmt oder bestimmbar sein. Dem steht aber ein Wahlrecht des Schiedsklägers zwischen mehreren eindeutig bestimmten Schiedsgerichten (BGH IHR 2003, 90) ebensowenig entgegen wie ein Wahlrecht des Schiedsklägers zwischen mehreren eindeutig bestimmten (oder bestimmbaren) ernennungsberechtigten Dritten. Insbesondere die gleichzeitige Benennung beider in der Schiedsvereinbarung vom 15. Februar 1997 benannter Dritter ist ausgeschlossen, da bei Nennungssäumnis allein dem Schiedskläger die Befugnis zukommt, den Dritten auszuwählen. Insoweit ist die Regelung nicht mehrdeutig, sondern begründet ein zulässiges Wahlrecht des Schiedsklägers. Im Übrigen sind die Schiedsbeklagten mit dieser Rüge präkludiert gemäß § 1040 Abs. 2 ZPO. Denn die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts aufgrund der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung ist gemäß § 1040 Abs. 2 Satz 1 ZPO spätestens mit der Klagebeantwortung zu rügen (vgl.Geimer, a.a.O., § 1059 Rdz. 39). Nach Aktenlage wurde der Mangel von den Schiedsbeklagten nicht unverzüglich gerügt. Im Übrigen führt ein derartiger Fehler nur dann zur Aufhebung, wenn anzunehmen ist, dass er sich auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d), d.h. im Sinne des § 547 ZPO das Schiedsurteil auf dem Fehler beruht. Auch dies ist weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Ein Fehler bei der Bildung des Schiedsgerichts liegt auch nicht darin, dass Rechtsanwalt H. zum Ersatzschiedsrichter bestellt wurde. Gemäß § 1039 ZPO erfolgt die Bestellung des Ersatzschiedsrichters nach den Regeln, die auf die Bestellung des zu ersetzenden Schiedsrichters anzuwenden waren. Danach oblag vorliegend das Benennungsrecht für den zurückgetretenen Schiedsrichter dem Schiedskläger. Es ist unter Zugrundelegung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Schiedsvertrages nicht ersichtlich, dass im Fall des Rücktritts eines Schiedsrichters das Schiedsgericht insgesamt neu gebildet werden muss. Die Schiedsbeklagten sind mit dieser Rüge im Übrigen gemäß § 1027 ZPO präkludiert. Der Behauptung des Schiedsklägers, sie hätten der Ernennung nicht widersprochen, sind die Schiedsbeklagten nicht entgegengetreten.
Die Schiedsbeklagten haben auch nicht begründet vorgetragen, dass das schiedsrichterliche Verfahren aufgrund der Mitwirkung der Sachverständigen mangelhaft gewesen sei (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO).
Die Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen liegt, sofern die Parteien in der Schiedsvereinbarung die Anzahl der zu ernennenden Sachverständigen nicht begrenzen (§ 1049 ZPO), im Ermessen des Schiedsgerichts.
Die Rüge, das Schiedsgericht habe sich mit den unterschiedlichen Gutachten nicht auseinandergesetzt, ist unzulässig, da diese Rüge die Entscheidungsfindung und nicht das Verfahren betrifft, gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO aber nur Verfahrensfehler gerügt werden können. Da der Schiedsspruch zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nimmt (BGHZ 96, 47), fehlt dem Schiedsurteil insoweit auch nicht die für ein Schiedsurteil gebotene Begründung (§§ 1054 Abs. 2, 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO), so dass dahinstehen kann, ob und inwieweit ein Verstoß gegen § 1054 Abs. 2 ZPO überhaupt die Voraussetzungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d erfüllt (vgl. Voit in Musielak, ZPO, 3. Aufl. 2002, § 1059 Rdz. 21).
Den Sachverständigen Dr. S. haben die Schiedsbeklagten im schiedsrichterlichen Verfahren nicht gemäß §§ 1049 Abs. 3, 1037 Abs. 3 ZPO abgelehnt. Nach Erlass des Schiedsurteils ist aber grundsätzlich kein Raum mehr für die Ablehnung (vgl. Geimer, a.a.O., § 1037 Rdz. 4). Zwar kann die Partei Ablehnungsgründe ausnahmsweise auch im Aufhebungs- und Vollstreckungsverfahren geltend machen, wenn ein besonders schwerwiegender und eindeutiger Fall von Befangenheit vorliegt (BGH MDR 1999, 753). Der insoweit behauptete telefonische Kontakt zwischen dem Schiedskläger und dem Sachverständigen Dr. S. entsprechend der von den Schiedsbeklagten nicht bestrittenen Schilderung des Schiedsklägers vermag aber bereits Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Schiedsrichters bei vernünftiger Betrachtung nicht zu rechtfertigen. Schließlich haben die Schiedsbeklagten auch hinsichtlich dieser Rüge nicht dargelegt, dass sich die Mitwirkung des Sachverständigen auf das Schiedsurteil ausgewirkt hat.
Da die Parteien im Schiedsvertrag weder eine zeitliche Beschränkung des Mandats der Schiedsrichter noch eine Frist für die Absetzung des Schiedsspruchs festgesetzt haben, ist es auch nicht verfahrensfehlerhaft im Sinne von § 1059 Abs. 2 1 d ZPO, dass der Schiedsspruch erst 10 Monate nach der letzten mündlichen Verhandlung den Parteien zugestellt wurde.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 100 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 03/11 15.04.2011
B E S C H L U S S
Der vom Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Landgericht … sowie den Rechtsanwälten … und … am 16. Dezember 2010 erlassene Kostenschiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Kosten in Höhe von 5.563,72 € zu zahlen.
Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Der Kostenschiedsspruch, auf dessen Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich. Dem Schiedsbeklagten ist rechtliches Gehör gewährt worden. Er hat zu seiner Verteidigung auf den Inhalt seiner Ausführungen im Hauptsacheverfahren der Parteien 2 Sch 11/10 Bezug genommen. Einwände gegen die Kostenberechnung werden nicht vorgebracht.
Es handelt sich vorliegend um Kosten, die in dem vorausgegangenen Schiedsverfahren der Parteien entstanden sind. Der Senat hat diesbezüglich nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 17.03.2011, auf den inhaltlich Bezug genommen wird, den Schiedsspruch vom 11.11.2010 für vollstreckbar erklärt.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Gegenstandswert beträgt 5.563,72 €.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Bremen 2 Sch 03/06 28.06.2006 Schiedsvereinbarung: - Zustandekommen/Formwirksamkeit, AGB sonstige Gerichtsverfahren: - Feststellung Unzulässigkeit des Schiedsverfahrens
B E S C H L U S S:
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Zwischenentscheid des Deutschen Wollschiedsgerichts vom 16.03.2006 wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten der Beschwerde.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt € 16.000,-/19.000,-.

G R Ü N D E:
I. Die Beschwerdegegnerin schloss mit der Beschwerdeführerin zwei Verkaufskontrakte über die Lieferung von Maulbeerseidengarn.
Ein Angebot der Beschwerdegegnerin vom 22.09.03 über die Lieferung von 3.000 NKG Maulbeerseidengarn NM 120/2 für US $ 27,00/NKG, welches die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 26.09.03 bestätigte, enthielt den Hinweis:
"Dieser Kontrakt basiert auf den umstehend abgedruckten Lieferbedingungen".
Auf der Rückseite abgedruckt waren die "Allgemeinen Lieferbedingungen des Wollhandels "Fassung 2002" (im Folgenden: Lieferbedingungen), die als Ziffer 2. folgende Regelung enthalten:
"Schiedsgericht
Alle Streitigkeiten, welche sich aus dem Geschäftsverkehr ergeben, sind unter Ausschluss des Rechtsweges durch das Deutsche Wollschiedsgericht, Bremen, bzw. durch Gutachten der Sachverständigenkommission zu entscheiden. Das Schiedsgericht entscheidet, wenn nicht anders vereinbart, nach deutschem Recht.
Dem Verkäufer steht es frei, wenn der Käufer mit der Zahlung im Verzug ist und Einwendungen nicht erhoben hat, das ordentliche Gericht anzurufen."
Der zweite Kontrakt über die Lieferung von 10.000 NKG Maulbeerseidengarn NM 140/2 für US $ 26,00/NKG wurde mit Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 30.06.04 wiederum mit dem Verweis auf "die umstehend abgedruckten Lieferbedingungen" bestätigt.
Die Beschwerdeführerin verweigerte nach Lieferung die Zahlung der Kaufpreise unter Hinweis auf Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche.
Die Beschwerdegegnerin hat mit Schriftsatz vom 15.11.2005 den Antrag auf Durchführung eines Wollschiedsgerichtsverfahrens gestellt, in dem sie die Zahlung der Kaufpreise von zusammen US $ 82.244,- nebst Zinsen geltend macht.
Die Beschwerdeführerin hat die Zuständigkeit des Deutschen Wollschiedsgerichts unter Hinweis auf § 2 Nr. 1 des "Regulativs für das Deutsche Wollschiedsgericht" (im Folgenden: Regulativ) gerügt. Diese Vorschrift lautet:
"Das Deutsche Wollschiedsgericht entscheidet unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges Streitigkeiten aus Geschäften in Rohwolle, gewaschener, karbonisierter oder anders behandelter Wolle, Krempelband, Kammzug, Kämmlingen, Wollabgängen, Reißwolle, Mohair sowie in zellulosischen und synthetischen Fasern, rein und in Mischungen, auch mit Naturfasern, einschließlich Mindersorten und Abgängen."
Das Deutsche Wollschiedsgericht hat mit Zwischenentscheid vom 16.03.2006, der Beschwerdeführerin am 12.04.2006 zugegangen, die von der Schiedsklägerin mit dem Antrag vom 15.11.2005 eingeleitete Schiedsklage für zulässig erklärt, denn die Parteien hätten durch Einbeziehung der "Allgemeinen Lieferbedingungen des Wollhandels "Fassung 2002" wirksam die Zuständigkeit des Deutschen Wollschiedsgerichts für die konkreten Kaufverträge über die Lieferung von Maulbeerseide vereinbart. § 2 Nr. 1 Regulativ enthalte keine Selbstbindung des Wollschiedsgerichts und werde zudem durch die Parteiautonomie überlagert.
Auf den weiteren Inhalt des Zwischenentscheids wird ergänzend Bezug genommen.
Mit der am 10.05.2006 bei Gericht eingegangenen Beschwerde begehrt die Beschwerdeführerin nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO die gerichtliche Entscheidung, dass das Deutsche Wollschiedsgericht nicht zuständig sei. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Schiedsklausel in den Lieferbedingungen wegen mangelnder Bestimmtheit unwirksam sei, denn sie beziehe sich nicht auf ein konkretes Rechtsverhältnis. Die Schiedsabrede sei zudem nach § 138 BGB nichtig, weil sie mit der Klausel in Abs. 2 Ziffer 2 der Lieferbedingungen dem Verkäufer ein einseitiges Bestimmungsrecht über den jeweiligen Rechtsweg zulasse. Jedenfalls könne entgegen der Ansicht des Schiedsgerichts die Parteiautonomie nicht die in § 2 des Regulativs enthaltene Selbstbeschränkung des Deutschen Wollschiedsgerichts auf die dort beschriebenen Waren bzw. Fasern, zu denen Maulbeerseide nicht gehöre, überlagern. Die Aufzählung in § 2 Regulativ sei erkennbar abschließend und könne nicht durch Parteivereinbarung erweitert werden, zumal bei Beiziehung eines Sachverständigen nach § 15 Ziffer 5. des Regulativs ein im Bereich "Wolle" kundiger Sachverständiger beizuziehen sei.
Die Beschwerdeführerin b e a n t r a g t,
1. den Zwischenentscheid des Deutschen Wollschiedsgerichts vom 16.03.06 aufzuheben;
2. die von der Beschwerdegegnerin mit Antrag vom 15.11.05 vor dem Deutschen Wollschiedsgericht Bremen eingeleitete Schiedsklage mit dem Aktenzeichen: 13661/5 für unzulässig zu erklären.
Die Beschwerdegegnerin b e a n t r a g t,
die Beschwerde gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin verweist darauf, dass dem Bestimmtheitsgrundsatz des § 1029 ZPO bereits bei Bestimmbarkeit des Rechtsverhältnisses genügt sei und zudem sich hier die Einbeziehung der Lieferbedingungen jeweils auf konkrete Lieferkontrakte beziehe. Die in Ziffer 2 Abs. 2 Lieferbedingungen enthaltene Regelung sei nicht zu beanstanden, § 2 Ziff. 1 Regulativ stehe einer Zuständigkeit des angerufenen Schiedsgerichts nicht entgegen, was jeweils näher erläutert wird.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen der Beschwerdeführerin vom 10.05.06 und vom 09.06.06 sowie der Beschwerdegegnerin vom 24.05.06 und vom 15.06.06 Bezug genommen.
II. Die gegen den Zwischenentscheid des Deutschen Wollschiedsgerichts vom 16.03.2006 eingelegte Beschwerde ist zulässig (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO), aber nicht begründet.
a) Soweit die Beschwerdeführerin die nach § 1029 Abs. 1 ZPO unzureichende Bestimmtheit der Schiedsklausel in Ziffer 2 Lieferbedingungen rügt, vernachlässigt sie, dass sich die Parteien für die konkreten Kaufverträge auf die Einbeziehung der Lieferbedingungen und damit auch auf die hierin enthaltene Schiedsabrede geeinigt haben. Damit war das von der Schiedsvereinbarung betroffene Rechtsverhältnis jeweils eindeutig bestimmt.
b) Der Senat teilt ferner nicht die von der Beschwerdeführerin aus § 138 BGB hergeleiteten Bedenken gegen Ziffer 2 Abs. 2 Lieferbedingungen.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel für nach § 9 AGBG (heute § 307 BGB) unwirksam angesehen, die dem Verwender die Wahl zwischen dem ordentlichen Rechtsweg und der Schiedsgerichtsbarkeit überließ (siehe BGH, WM 1998, 2444 f.). Dies beruhte auf der Überlegung, dass der Vertragspartner des Verwenders bei Anrufung der staatlichen Gerichte nicht wisse, ob der Verwender als Beklagter von seinem Wahlrecht Gebrauch machen und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts wählen werde. Das hiermit für den Vertragspartner verbundene Zeit- und Kostenrisiko hielt der Bundesgerichtshof nicht für zumutbar.
Die hier von der Beschwerdeführerin angegriffene Klausel birgt jedoch für den Vertragspartner des Verwenders kein vergleichbares Risiko. Die Wahl einer Klage vor dem ordentlichen Gericht ist vielmehr an Voraussetzungen geknüpft, die vom Vertragspartner von vornherein zu übersehen und zu beeinflussen sind. Er hat es insbesondere in der Hand, durch die rechtzeitige Geltendmachung seiner Einwendungen dem Verwender den Weg zu den ordentlichen Gerichten zu verwehren. Dabei mag dahinstehen, ob unter Berücksichtigung der zu Lasten des Verwenders eingreifenden Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB dieses Wahlrecht sowieso nur eingreift, wenn der Verkäufer als Kläger oder Schiedskläger auftritt. Wenn der Vertragspartner von sich aus durch Erhebung einer Schiedsklage aktiv wird, liegt hierin jedenfalls die Erhebung einer Einwendung im Sinne der Ziffer 2 Abs. 2 Lieferbedingungen, so dass schon aus diesem Grunde dem Verkäufer die nachträgliche Wahl der ordentlichen Gerichtsbarkeit und die Erhebung der entsprechenden Einrede verwehrt ist.
Im Übrigen sieht der Senat ein berechtigtes Interesse des Verkäufers daran, bei bloßer Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit des Vertragspartners z.B. durch Betreiben des Mahnverfahrens kostengünstig und schnell für seine nicht bestrittenen Ansprüche einen vollstreckbaren Titel zu erlangen.
c) Der Senat teilt die Ansicht des Schiedsgerichts, dass sich auch aus § 2 Nr. 1 Regulativ nicht die Unzuständigkeit des Deutschen Wollschiedsgerichts ergibt.
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass es auch im Bereich der staatlichen Gerichtsbarkeit den Parteien verwehrt ist, z.B. statt der Arbeitsgerichtsbarkeit die Zuständigkeit der Zivilgerichte zu vereinbaren, beruht dies auf der Entscheidung des Gesetzgebers, den Parteien im Bereich der Zuständigkeiten nur in sehr beschränktem Umfang eine Dispositionsbefugnis einzuräumen. Für eine nach den §§ 1029 ff. ZPO zulässige Schiedsvereinbarung gibt es eine derartige Einschränkung der Privatautonomie nicht.
Eine in allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Schiedsabrede dürfte allerdings den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, wenn sie ein erkennbar fachfremdes und damit nicht kompetentes Schiedsgericht für zuständig erklärte. Hiervon kann nach Ansicht des Senats im vorliegenden Fall aber keine Rede sein, auch wenn reines Seidengarn nicht ausdrücklich in dem in § 2 Ziffer 1 Regulativ beschriebenen "Anwendungsbereich" aufgeführt ist. Da nach § 5 Ziffer 1. Regulativ der Vorsitzende ein Rechtsanwalt zu sein hat, ist bei diesem von vornherein nicht eine besondere Kompetenz als Warenfachmann ausschlaggebend, sondern seine juristische Qualifikation und seine Erfahrung mit den besonderen rechtlichen Problemen dieser Kaufgeschäfte. Gravierende Unterschiede in der juristischen Problematik und Handhabung beim Handel mit Maulbeerseidengarn einerseits und beim Handel z.B. mit Rohwolle, behandelter Wolle, mit zellulosischen oder mit synthetischen Fasern andererseits sind jedoch nicht erkennbar. Bei den Beisitzern wird deren Zugehörigkeit entweder zur Arbeitsgemeinschaft Lohn-Wäscherei und –Kämmerei oder zu verschiedenen Verbänden verlangt, zu denen nicht nur die Vereinigung des Wollhandels e.V. gehört, sondern auch der Industrieverband Garne- Gewebe- Technische Textilien e.V. sowie der Verband der Deutschen Tuch- und Kleiderstoffindustrie e.V., so dass auch Erfahrungswerte mit Seidengarnen vorhanden sein können. Angesichts der umfassenden Produktpalette in § 2 Ziffer 1 Regulativ von Rohwolle bis zu synthetischen Fasern steht zudem von vornherein nicht zu erwarten, dass gerade ein mit dem konkreten Kaufgegenstand vertrauter Sonderfachmann als Beisitzer zur Verfügung steht, ebenso wenig wie von einem Handelsrichter in einer Kammer für Handelssachen erwartet wird oder erwartet werden kann, dass er gerade aus dem Wirtschaftsbereich kommt, in welchem der jeweilige Prozessgegenstand angesiedelt wird. Soweit Sonderfachleute benötigt werden, hat auch das Schiedsgericht die Möglichkeit, einen Sachverständigen heranzuziehen. Auch § 15 Ziffer 5. Regulativ hindert das Schiedsgericht nicht daran, dabei einen Sonderfachmann für Maulbeerseidengarn zu beauftragen.
Schließlich ist die Beschwerdeführerin durch die Einbeziehung der Schiedsklausel nicht deswegen nach § 307 BGB unangemessen benachteiligt, weil sie das für sie nicht tragbare Risiko einginge, dass das Schiedsgericht eine Entscheidung mangels eigener Zuständigkeit ablehnte. Diese Gefahr bestünde nur dann, wenn die Beschreibung des "Anwendungsbereichs" in § 2 Ziffer 1. Regulativ vom Deutschen Wollschiedsgericht als zwingende Selbstbindung zu verstehen wäre oder zumindest die ernsthafte Gefahr bestünde, dass das angerufene Wollschiedsgericht sich unter Berufung auf den abschließenden Charakter der Aufzählung auf eine derartige Selbstbindung beriefe. Der Wortlaut des § 2 Ziffer 1 Regulativ legt ein solches Verständnis jedoch nicht nahe; insbesondere ist die dortige Aufzählung der Stoffe nicht als abschließend gekennzeichnet und umfasst eine große Bandbreite von im Textilbereich verwandten Materialien und Fasern einschließlich Mischungen mit allen Naturfasern. Dass das Deutsche Wollschiedsgericht tatsächlich - entgegen dem Zwischenentscheid des jetzt befassten Wollschiedsgerichts - eine solche Selbstbindung praktizierte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Bremen 2 Sch 03/04 19.05.2004 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B E S C H L U S S:
Der Schiedsspruch (Beschluss) des internationalen kommerziellen Arbitragegerichts Vilnius vom 30. April 2002, gerichtet auf Zahlung von € 4.617,32 sowie auf Zahlung der Kosten der Antragstellerin im Schiedsgerichtsverfahren von € 1.714,53 (€ 556,05 Registrationsgebühr und € 1.158,48 Arbitragegebühr) wird für vollstreckbar erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten dieses Verfahrens.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 03/04 21.10.2004 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B E S C H L U S S
I. Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus VRLG ..., Rechtsanwalt ... und Rechtsanwalt ... am 29. Juli 2004 erlassene Schiedsspruch, durch den der Schiedsbeklagte verurteilt wurde, an den Kläger zu zahlen
a) 259.859,.93 EUR in sieben Jahresraten von jeweils 37.122,84 EUR, fällig am 1. August 2003, am 1. August 2004, am 1. August 2005, am 1. August 2006, am 1. August 2007 und am 1. August 2008,
b) 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 3 7.122,84 EUR seit dem 1. August 2002
5 % Zinsen über dem Basiszins aus 37.122,84 EUR seit dem 1. August 2003 und 5 % Zinsen über dem Basiszins aus 37.122,84 EUR seit dem 1. August 2004,
c)
6 % Zinsen aus 222.737,04 EUR für die Zeit vom1. August 2002 bis zum 31. Juli 2003, fällig am1. August 2003,
6 % Zinsen aus 185.614,20 EUR für die Zeit vom1. August 2003 bis zum 31. Juli 20.04, fällig am1. August 2004,
6 % Zinsen aus 148.491,36 EUR für die Zeit vom 1. August 2004 bis zum 31. Juli 2005, fällig am 1. August 2005,
6 % Zinsen aus 111.368,52 EUR für die Zeit vom 1. August 2005 bis zum 31. Juli 2006, fällig am 1. August 2006,
6 % Zinsen aus 74.245,68 EUR für die Zeit vom 1. August 2006 bis zum 31. Juli 2007, fällig am 1. August 2007 und
6% Zinsen aus 3 7.122,84 EUR für die Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2008, fällig am 1. August 2008.
wird für vollstreckbar erklärt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt zur Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, da der zugrundeliegende Sachverhalt einfach gelagert ist (BGH.WM.1999, 2095), ist auf Antrag des Schiedsklägers gemäß §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären.
Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich und vom Schiedsbeklagten, dem der Senat rechtliches Gehör gewährt hat, auch nicht geltend gemacht worden. Der Schiedsbeklagte hat vielmehr ausdrücklich vorgetragen, dem Antrag nicht entgegen zu treten.
Das Fehlen der nach § 1054 Abs. 3 ZPO vorgeschriebenen Ortsangabe ist unschädlich, weil ein inländischer Schiedsspruch vorliegt und die Auslegung als Schiedsort nach § 1043 Abs. 1 ZPO ... ergibt.
Das Fehlen der Ortsangabe macht einen Schiedsspruch nicht unwirksam (vgl. auch OLGR Stuttgart, 2003, 11).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Gegenstandswert beträgt 259.859,93 EUR.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 02/11 16.03.2011
B E S C H L U S S
I. Der vom Schiedsgericht des … bestehend aus den Schiedsrichtern … am 29. Juli 2010 erlassene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
1. Die Parteien einigen sich auf die Beendigung des streitigen Pachtverhältnisses zum 30. November 2010.
2. Der Schiedsbeklagte verpflichtet sich, den Pachtgegenstand ordnungsgemäß geräumt bis spätestens 30. November 2010 an den Vorstand des herauszugeben.
3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass Mitgliedsbeiträge für das Jahr 2010 nicht anfallen.
4. Der Schiedsbeklagte verpflichtet sich, die rückständige Pacht, sowie die Versicherung und das bislang angefallene Wassergeld in Höhe von 432 € bis zum 30. November 2010 zu bezahlen.
5. Das ausgesprochene Hausverbot durch den … wird aufgehoben.
6. Der … sichert zu, die Bewertung des Pachtgegenstandes nicht vor dem 1. Oktober 2010 vorzunehmen.
7. Die Kostenentscheidung wird dem Schiedsgericht überlassen.
8. Der Streitwert beträgt 3.400 €.
II. Der vom Schiedsgericht des … bestehend aus dem Schiedsrichtern … am 16. September 2010 erlassene Schiedsspruch wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt:
1. Der Schiedsbeklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen.
2. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, 1.231,72 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16. September 2010 an den Schiedsklägerzu bezahlen.
III. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
Die beiden Schiedssprüche, auf deren Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, sind gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich und von dem Antragsgegner, dem rechtliches Gehör gewährt worden war, auch nicht geltend gemacht worden.
Die Vollstreckbarerklärung erfolgt auch insoweit, als der Schiedsspruch keinen vollstreckbaren Inhalt hat. im Hinblick auf die Regelung des § 1059 Abs. 3 Satz 4 ZPO besteht für den Ausspruch ein Rechtschutzbedürfnis (vgl. BGH NJW-RR 2006, 995 f.; Schwab, Schiedsgerichtsbarkeit, Kap. 26 Rdnr. 7).
Der Ausspruch über die Kosten folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Gegenstandswert beträgt 3.400 €.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 02/10 02.06.2010
B E S C H L U S S
1.
Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts in Stockholm, Schweden, bestehend aus der Alleinschiedsrichterin ....... vom 25. März 2009, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin
(a) EUR 46.759,00 nebst Zinsen
(i) gemäß § 2 Abs. 2 und § 5 des schwedischen Zinsgesetzes (1975:635) in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem schwedischen Referenzzinssatz seit dem 19. Oktober 2006 bis zum 5. Januar 2007 und
(ii) gemäß §§ 4 und 6 des schwedischen Zinsgesetzes in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem schwedischen Referenzzinssatz sei dem 6. Januar 2007 bis zur Zahlung zu zahlen,
wobei sich die Zinsen gemäß Antrag zu 1. (a) (i) und (ii) bis einschließlich dem 1. April 2010 aus insgesamt EUR 16.600,10 belaufen,
(b) sowie EUR 314,30 nebst Zinsen gemäß §§ 4 und 6 des schwedischen Zinsgesetzes in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem schwedischen Referenzzinssatz ab 30 Tagen nach dem Erlass des Schiedsspruches bis zur Zahlung zu zahlen,
wobei sich die Zinsen gemäß Antrag zu 1 (b) bis einschließlich dem 1. April 2010 auf insgesamt EUR 25,73 belaufen,
wird für vollstreckbar erklärt.
2.
Der Antragsgegnerin werden die Kosten des Verfahrens auferlegt.
3.
Der Beschluss wird für vorläufig vollstreckbar erklärt.
4.
Der Streitwert des Verfahrens wird auf 46.759,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der in beglaubigter Abschrift vorgelegte Schiedsspruch, auf dessen Wortlaut insgesamt Bezug genommen wird, ist gemäß §§ 1061, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i.V.m. dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II S. 121) antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich und von der Antragsgegnerin, der rechtliches Gehör gewährt worden ist, auch nicht geltend gemacht worden.
Der Kostenausspruch folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §1064 Abs. 2 ZPO.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Bremen 2 Sch 02/08 30.10.2008
B E S C H L U S S: Der Antrag, den von dem amerikanischen Zentrum für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten (American Dispute Resolution Center, Inc.) in New Haven, Connecticut, USA durch den Schiedsrichter B. zum Aktenzeichen 26-0088-07L gefällten Schiedsspruch vom 14.05.2007 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen. Es wird festgestellt, dass dieser Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Die Antragstellerin ist eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Amsterdam, die für ihre amerikanische Muttergesellschaft, der D. Inc. in Florida, in Europa als Franchisegeberin für gastronomische Betriebe unter der Markenbezeichnung „J.“ auftritt. Weltweit werden unter dieser Marke über 30.000, in Deutschland ca. 500 Betriebe geführt. Der Antragsgegner ist Franchisenehmer der Antragstellerin, an die er über eine Zeitungsanzeige „Chefs gesucht“ im März 2004 herangeführt wurde. Durch Vermittlung eines sog. Development Agent (DA) schloss er mit der Antragstellerin am 22.06.2004, 29.09.2004 und 12.07.2005 insgesamt drei Franchise-Verträge über drei „J.“ - Betriebe in Bremerhaven, Cuxhaven und Nordenham ab. Den Vereinbarungen zugrunde lag jeweils ein 14-seitiges Vertragswerk in englischer Sprache („Franchise Agreement“) unter Vereinbarung von Liechtensteiner Recht gemäß Nr. 13. In Nr. 10 c dieses Vertrages findet sich folgende Klausel; „The parties will arbitrate any Dispute the Parties do not settle under the discussion procedures above, and any Dispute which this Agreement provides will be submitted directly to arbitration… The arbitration will be held in accordance with the United Nations Commission on International Trade Regulations and Law (UNCITRAL) Arbitration Rules administered by an arbitration agency, such as the International Centre for Dispute Resolution, an affiliate of the American Arbitration Association, at a hearing to be held in New York …” Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten blieb der Antragsgegner die Franchisegebühren (Royalities) schuldig, worauf die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.01.07, 13.02.07 und 20.02.07 die Kündigung androhte. Die Kündigung und nachfolgende Zahlungsansprüche waren sodann Gegenstand des von der Antragstellerin betriebenen Schiedsverfahrens in den USA. Die Schiedsklage wurde dem Antragsgegner von der Antragstellerin angekündigt mit Schreiben vom 02.03.2007 unter Mitteilung der Klaganträge. Unter dem 03.04.2007 erhielt der Antragsgegner ein Schreiben des „American Dispute Resolution Center“ (ADR) aus New Britain, Connecticut, in welchem sich eine Frau L. als „Case Manager“ vorstellte und dem Antragsgegner Gelegenheit gab, bis zum 08.05.07 schriftsätzlich vorzutragen; sodann werde sie entscheiden, ob sie nach Aktenlage (on a documents only basis) entscheiden oder Termin für eine mündliche Verhandlung (oral hearing) anberaumen werde. Da der Antragsgegner auf dieses Schreiben (er selbst will es nicht rechtzeitig erhalten haben) nicht reagierte, erging unter dem 14.05.2007 in New Haven, Connecticut, durch den Schiedsrichter B. zum Aktenzeichen 26-0088-07L der antragsgemäße Schiedsspruch. Zum Inhalt dieses Schiedsspruchs wird auf Bl. 17 - 19 d.A. Bezug genommen. In dem vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, während der Antragsgegner beantragt, 1. den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen, 2. festzustellen, dass der Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist, und 3. den Schiedsspruch aufzuheben. Er tritt dem Schiedsspruch aus materiellen und formellen Gründen entgegen. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckung des Schiedsspruchs gem. § 1061 ZPO unterliegt der Versagung nach Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ; denn die Parteien haben keine wirksame Schiedsvereinbarung (Art. II Abs. 1 UNÜ) getroffen. Dies folgt aus § 879 Abs. 3 des (österreichischen) Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 01.06.1811 (ABGB), das im Fürstentum Liechtenstein als Liechtensteiner Zivilrecht Geltung hat und nach Nr. 13 des zwischen den Parteien vereinbarten Vertragswerks als anzuwendendes materielles Recht den getroffenen Vereinbarungen zu Grunde lag. § 879 lautet wie folgt: (1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig: 1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird; 1a. wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird; 2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird; 3. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird; 4. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnisse steht. (3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt. Das vorliegende Vertragswerk, das unzweifelhaft Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt, enthält eine gröbliche Benachteilung des Antragsgegner im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB, indem es als Gerichtsort für das Schiedsgericht New York - jedenfalls für die mündliche Verhandlung („hearing“) bindend festlegt. Daraus ergibt sich die Nichtigkeit der Schiedsklausel Nr. 10 c. Das insoweit anzuwendende Zivilrecht des Fürstentums Liechtenstein konnte der Senat selbst ermitteln und die einschlägigen - hier sehr einfachen - Rechtsnormen auslegen und anwenden, ohne dass es etwa, wie die Antragstellerin offenbar meint, hierüber einer Beweiserhebung nach § 293 ZPO bedurfte. Der Senat war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehindert, die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung festzustellen. Die Kompetenz-Kompetenz liegt vielmehr zwingend bei den staatlichen Gerichten (Reichold in: Thomas/Putzo ZPO, 28. Aufl., Rn. 8 zu § 1040). Insbesondere ist der Antragsgegner mit seiner Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mangels wirksamer Schiedsabrede auch nicht nach § 1040 Abs. 2 ZPO präkludiert, da er sich am Schiedsverfahren gar nicht beteiligt hat. Dass aber der Antragsgegner am Schiedsverfahren nicht teilgenommen hat, ist unstreitig und wird von der Antragstellerin auch selbst in seinem Schriftsatz vom 27.06.2008 nicht anders dargestellt. Niemand braucht sich an einem Schiedsverfahren zu beteiligen, nur um das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung vorzutragen (Geimer in: Zöller ZPO, 27. Aufl., Rn. 12 zu § 1040). Eine Benachteiligung stellt die Wahl des Gerichtsorts New York für den Antragsgegner dar, weil es für ihn, der seinen Wohnsitz in Bremerhaven hat und seine Geschäfte im Umkreis betreibt, im Regelfall mit erheblichen Mühen verbunden ist, seine Rechte in einem fremden Staat auf einem fremden, entfernten Kontinent wahrzunehmen. Will er von der Möglichkeit Gebrauch machen, der mündlichen Verhandlung (die nach der vereinbarten Verfahrensordnung UNCITRAL auf Antrag einer Partei anzuordnen ist und die in Nr. 10 c des Vertragswerks sogar vorgesehen ist ) beizuwohnen, bedeutet das die Inkaufnahme einer nicht unbedeutenden, zeit- und kostenträchtigen Anstrengung, die weit über die Belastung hinausgeht, die im Normalfall mit der Wahrnehmung eines - auch auswärtigen - Gerichtstermins für eine Partei verbunden ist. Selbst wenn der Antragsgegner nicht selbst zur Verhandlung erscheinen möchte, sieht er sich u.U. gezwungen, einen auswärtigen, US-amerikanischen Prozessvertreter mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen, was ebenfalls mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann und von den Vertragspartnern der Antragstellerin in vielen Fällen auch subjektiv als schwierig empfunden wird. Das benachteiligt den Antragsgegner deshalb einseitig, weil vergleichbare Belastungen für die Antragstellerin nicht oder jedenfalls längst nicht in diesem Maße ersichtlich sind. Die Antragstellerin wird schon aufgrund ihrer Organisation und ihrer Verbindung zur Muttergesellschaft in den USA unschwer in der Lage sein, ihre Rechte am Ort des Schiedsgerichts wahrzunehmen und entsprechende Kontakte nach New York zu halten. Als gröblich ist die Benachteiligung deswegen einzustufen, weil es jedenfalls aus Sicht des Antragsgegners nicht einmal ansatzweise einen vernünftigen Grund dafür gibt, Streitigkeiten mit der niederländischen Franchisegeberin, welche die Abwicklung von Verträgen über Franchisebetrieben in Bremerhaven und Niedersachsen zum Gegenstand haben, in New York auszutragen. Allein der Umstand, dass die Muttergesellschaft in den USA ansässig ist, stellt jedenfalls keinen zureichenden Grund dar. Nicht mit der amerikanischen Muttergesellschaft, sondern mit der niederländischen Geschäftspartnerin wurden die Franchise-Verträge abgeschlossen. Mag auch die gesamte, die Marke „J.“ betreibende weltweite Unternehmensorganisation letztlich mit ihrer Zentrale in den USA beheimatet sein, so wird der Antragsgegner mit seinen drei Betrieben, wie es auch die Antragstellerin selbst darstellt, von der europäischen Holding mit Sitz in Amsterdam betreut. Diese Holdinggesellschaft in Amsterdam aber ist Vertragspartnerin, nicht die amerikanische Muttergesellschaft. Auch führt die Antragstellerin selbst aus, dass keineswegs alle Entscheidungen in den USA am Sitz der „Hauptverwaltung“ getroffen würden. Die Antragstellerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg darauf verweisen, der Antragsgegner habe die Möglichkeit, seinerseits in Deutschland ein Schiedsgerichtsverfahren anstrengen zu können. Eine solche Möglichkeit gíbt die Regelung in Nr. 10 c gerade nicht her. Der Einschub „such as“ bezieht sich eindeutig nur auf den Satzteil “the International Centre for Dispute Resolution, an affiliate of the American Arbitration Association”, während der Schluss des Satzes “at a hearing to be held in New York“ an der beispielhaften Auflistung, die mit „such as“ beginnt, nicht mehr teilhat. Diese grammatikalischen Zusammenhänge sind so klar, dass sie keiner sachverständigen (sprachwissenschaftlichen) Erläuterung bedürfen. Sie werden im übrigen auch durch die entsprechende deutsche Übersetzung, die zwar für die Parteien nicht maßgebend sein soll, die die Antragstellerin aber immerhin selbst beigebracht hat und an die sie sich insoweit auch festhalten lassen muss, bestätigt. Weiter kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, hier habe der Antragsgegner ja gar nicht nach New York reisen müssen, weil keine mündliche Verhandlung stattfand. Entscheidend abzustellen ist vielmehr auf die allgemeine Betrachtung, wonach eben die Bestimmung des Gerichtsorts New York schon als solche geeignet ist, eine in Deutschland ansässige Partei davon abzuhalten, den Termin überhaupt wahrzunehmen. Nach allem drängt sich für den Senat der Eindruck auf, dass die Antragstellerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 10 c zu Lasten der oftmals im Geschäftsleben wenig gewandten Franchisenehmer ihre strukturelle Überlegenheit und wirtschaftliche Übermacht - auch und gerade in Verbindung der amerikanischen Muttergesellschaft - ausnutzt, um ihren Vertragspartnern extrem nachteilige Gerichtsstandsvereinbarungen aufzudrängen. In diesem Zusammenhang verdient zudem Beachtung, dass gerade die Wahl des Verfahrens mit freigestellter mündlicher Verhandlung, Möglichkeit der Antragstellung ohne Darstellung eines einlassungsfähigen Sachverhalts (im vorliegenden Fall wurden dem Antragsgegner nur die Anträge mitgeteilt, kein Tatbestand), Möglichkeit des Erlasses eines „Versäumnisurteils“ ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (wie hier geschehen) und - soweit ersichtlich - ohne jede Belehrung über die Möglichkeit (falls überhaupt gegeben), hiergegen Einspruch einlegen zu können, eine zusätzliche Benachteiligung für den Antragsgegner darstellt, die zwar üblicherweise im Fall einer Schiedsvereinbarung in Hinblick auf die Nützlichkeit des UNCITRAL-Regelwerks im übrigen in Kauf zu nehmen ist, hier sich aber in Verbindung mit dem entfernten Gerichtsort zusätzlich verhängnisvoll auf ihn ausgewirkt hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsgegner, was er bestreitet, das Schreiben des Schiedsgerichts vom 03.04.2007 überhaupt noch so rechtzeitig erhalten hat, dass er in der Lage gewesen wäre, die ohnehin in Anbetracht der Postlaufzeiten Deutschland - USA kurze Frist bis zum 08.05.2007 überhaupt wahrzunehmen. Der Senat teilt mithin im Ergebnis die Einschätzung des OLG Dresden (Beschluss vom 07.12.2007 - 11 Sch 8/07), wonach es außer der Bequemlichkeit für die Muttergesellschaft der Antragstellerin keinen nachvollziehbaren Grund dafür gibt, dass ein Franchisenehmer, nämlich der Antragsgegner, der (hier im vorliegenden Fall) in Bremerhaven Sandwiches und Salate verkauft, nach New York fliegen muss, um dort seine Rechtsstreitigkeiten mit der niederländischen Antragstellerin auszutragen. Gibt es hierfür einen Grund, so kann er, wie ausgeführt, nur in der Benachteiligung des schwächeren Vertragspartners gefunden werden. Aus all dem folgt, dass der Schiedsspruch mangels wirksamer Schiedsabrede nach dem hier maßgeblichen liechtensteinischen Recht der wirksamen Grundlage entbehrt und daher nach Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ nicht für vollstreckbar erklärt werden kann. Auf das Vorliegen weiterer möglicher Versagungsgründe (Verstoß gegen ordre public in Hinblick auf materiellrechtliche Sittenwidrigkeit oder schwerwiegende Verfahrensverstöße) kam es aufgrund der vorstehenden Darlegungen nicht mehr an. Der Antrag zu 2. des Antragsgegners ist nach § 1061 Abs. 2 ZPO ebenfalls begründet. Der Antrag zu 3. war hingegen zurückzuweisen, weil § 1062 Abs. 2 ZPO für ausländische Schiedssprüche nicht gilt. Die Aufhebungszuständigkeit steht nur den Gerichten des Ursprungslandes zu, außerdem widerspräche die Anwendung des § 1062 Abs. 2 ZPO in diesem Fall den Regelungen §§ 1025 Abs. 1 und 2, 1059 Abs. 4 ZPO (Reichold, a.a.O., Rn. 5 zu § 1059). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwertes hat der Senat die Umrechnung der Beträge in US-Dollar zu dem am Tag der mündlichen Verhandlung (25.09.2008) geltenden Wechselkurs vorgenommen, so dass 1 $ dem Wert von 1,33 € entspricht: Für Nr. 3 des Schiedsspruchs wird ein Betrag von $ 56,442,78 = € 75.068,90 angesetzt. Für Nr. 5 des Schiedsspruchs wird ein Betrag von $ 2.420,00 = € 3.218,60 angesetzt. Für Nr. 6 des Schiedsspruchs wird für jeden Tag anfallender Vertragsstrafe vom 21.10.2007 (Datum des Schiedsspruchs) bis zum 25.09.2008 (Tag der mündlichen Verhandlung) ein Betrag von $ 250,00 = € 332,50 angesetzt, mithin für 340 Tage insgesamt € 113.050,00. Für Nr. 7 des Schiedsspruchs wird für jeden der drei Betriebe ein Betrag von $ 10.000,00 = € 13.300,00 angesetzt, mithin insgesamt € 39.900,00. Die übrigen Ziffern des Schiedsspruchs bleiben für die Streitwertberechnung außer Betracht. Nach allem ergibt sich der Streitwert von insgesamt € 231.237,50.


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OLG Bremen 2 Sch 02/08 30.10.2008
B E S C H L U S S:

Der Antrag, den von dem amerikanischen Zentrum für die Beilegung von Rechtsstreitigkeiten (American Dispute Resolution Center, Inc.) in New Haven, Connecticut, USA durch den Schiedsrichter B. zum Aktenzeichen 26-0088-07L gefällten Schiedsspruch vom 14.05.2007 für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen.
Es wird festgestellt, dass dieser Schiedsspruch im Inland nicht anzuerkennen ist.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe:
I.
Die Antragstellerin ist eine niederländische Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Amsterdam, die für ihre amerikanische Muttergesellschaft, der D. Inc. in Florida, in Europa als Franchisegeberin für gastronomische Betriebe unter der Markenbezeichnung „J.“ auftritt. Weltweit werden unter dieser Marke über 30.000, in Deutschland ca. 500 Betriebe geführt.
Der Antragsgegner ist Franchisenehmer der Antragstellerin, an die er über eine Zeitungsanzeige „Chefs gesucht“ im März 2004 herangeführt wurde. Durch Vermittlung eines sog. Development Agent (DA) schloss er mit der Antragstellerin am 22.06.2004, 29.09.2004 und 12.07.2005 insgesamt drei Franchise-Verträge über drei „J.“ - Betriebe in Bremerhaven, Cuxhaven und Nordenham ab.
Den Vereinbarungen zugrunde lag jeweils ein 14-seitiges Vertragswerk in englischer Sprache („Franchise Agreement“) unter Vereinbarung von Liechtensteiner Recht gemäß Nr. 13. In Nr. 10 c dieses Vertrages findet sich folgende Klausel;
„The parties will arbitrate any Dispute the Parties do not settle under the discussion procedures above, and any Dispute which this Agreement provides will be submitted directly to arbitration…
The arbitration will be held in accordance with the United Nations Commission on International Trade Regulations and Law (UNCITRAL) Arbitration Rules administered by an arbitration agency, such as the International Centre for Dispute Resolution, an affiliate of the American Arbitration Association, at a hearing to be held in New York …”
Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten blieb der Antragsgegner die Franchisegebühren (Royalities) schuldig, worauf die Antragstellerin mit Schreiben vom 22.01.07, 13.02.07 und 20.02.07 die Kündigung androhte. Die Kündigung und nachfolgende Zahlungsansprüche waren sodann Gegenstand des von der Antragstellerin betriebenen Schiedsverfahrens in den USA. Die Schiedsklage wurde dem Antragsgegner von der Antragstellerin angekündigt mit Schreiben vom 02.03.2007 unter Mitteilung der Klaganträge. Unter dem 03.04.2007 erhielt der Antragsgegner ein Schreiben des „American Dispute Resolution Center“ (ADR) aus New Britain, Connecticut, in welchem sich eine Frau L. als „Case Manager“ vorstellte und dem Antragsgegner Gelegenheit gab, bis zum 08.05.07 schriftsätzlich vorzutragen; sodann werde sie entscheiden, ob sie nach Aktenlage (on a documents only basis) entscheiden oder Termin für eine mündliche Verhandlung (oral hearing) anberaumen werde. Da der Antragsgegner auf dieses Schreiben (er selbst will es nicht rechtzeitig erhalten haben) nicht reagierte, erging unter dem 14.05.2007 in New Haven, Connecticut, durch den Schiedsrichter B. zum Aktenzeichen 26-0088-07L der antragsgemäße Schiedsspruch. Zum Inhalt dieses Schiedsspruchs wird auf Bl. 17 - 19 d.A. Bezug genommen.
In dem vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin, den Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, während der Antragsgegner beantragt,
1. den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen,
2. festzustellen, dass der Schiedsspruch nicht anzuerkennen ist, und
3. den Schiedsspruch aufzuheben.
Er tritt dem Schiedsspruch aus materiellen und formellen Gründen entgegen.

II.
Der Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckung des Schiedsspruchs gem. § 1061 ZPO unterliegt der Versagung nach Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ; denn die Parteien haben keine wirksame Schiedsvereinbarung (Art. II Abs. 1 UNÜ) getroffen.
Dies folgt aus § 879 Abs. 3 des (österreichischen) Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs vom 01.06.1811 (ABGB), das im Fürstentum Liechtenstein als Liechtensteiner Zivilrecht Geltung hat und nach Nr. 13 des zwischen den Parteien vereinbarten Vertragswerks als anzuwendendes materielles Recht den getroffenen Vereinbarungen zu Grunde lag.
§ 879 lautet wie folgt:
(1) Ein Vertrag, der gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Insbesondere sind folgende Verträge nichtig:
1. wenn etwas für die Unterhandlung eines Ehevertrages bedungen wird;
1a. wenn etwas für die Vermittlung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung bedungen wird;
2. wenn ein Rechtsfreund eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich löst oder sich einen bestimmten Teil des Betrages versprechen lässt, der der Partei zuerkannt wird;
3. wenn eine Erbschaft oder ein Vermächtnis, die man von einer dritten Person erhofft, noch bei Lebzeiten derselben veräußert wird;
4. wenn jemand den Leichtsinn, die Zwangslage, Verstandesschwäche, Unerfahrenheit oder Gemütsaufregung eines anderen dadurch ausbeutet, dass er sich oder einem Dritten für eine Leistung eine Gegenleistung versprechen oder gewähren lässt, deren Vermögenswert zu dem Werte der Leistung in auffallendem Missverhältnisse steht.
(3) Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblättern enthaltene Vertragsbestimmung, die nicht eine der beiderseitigen Hauptleistungen festlegt, ist jedenfalls nichtig, wenn sie unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles einen Teil gröblich benachteiligt.
Das vorliegende Vertragswerk, das unzweifelhaft Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt, enthält eine gröbliche Benachteilung des Antragsgegner im Sinne des § 879 Abs. 3 ABGB, indem es als Gerichtsort für das Schiedsgericht New York - jedenfalls für die mündliche Verhandlung („hearing“) bindend festlegt. Daraus ergibt sich die Nichtigkeit der Schiedsklausel Nr. 10 c. Das insoweit anzuwendende Zivilrecht des Fürstentums Liechtenstein konnte der Senat selbst ermitteln und die einschlägigen - hier sehr einfachen - Rechtsnormen auslegen und anwenden, ohne dass es etwa, wie die Antragstellerin offenbar meint, hierüber einer Beweiserhebung nach § 293 ZPO bedurfte.
Der Senat war entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gehindert, die Nichtigkeit der Schiedsvereinbarung festzustellen. Die Kompetenz-Kompetenz liegt vielmehr zwingend bei den staatlichen Gerichten (Reichold in: Thomas/Putzo ZPO, 28. Aufl., Rn. 8 zu § 1040). Insbesondere ist der Antragsgegner mit seiner Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts mangels wirksamer Schiedsabrede auch nicht nach § 1040 Abs. 2 ZPO präkludiert, da er sich am Schiedsverfahren gar nicht beteiligt hat. Dass aber der Antragsgegner am Schiedsverfahren nicht teilgenommen hat, ist unstreitig und wird von der Antragstellerin auch selbst in seinem Schriftsatz vom 27.06.2008 nicht anders dargestellt. Niemand braucht sich an einem Schiedsverfahren zu beteiligen, nur um das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung vorzutragen (Geimer in: Zöller ZPO, 27. Aufl., Rn. 12 zu § 1040).
Eine Benachteiligung stellt die Wahl des Gerichtsorts New York für den Antragsgegner dar, weil es für ihn, der seinen Wohnsitz in Bremerhaven hat und seine Geschäfte im Umkreis betreibt, im Regelfall mit erheblichen Mühen verbunden ist, seine Rechte in einem fremden Staat auf einem fremden, entfernten Kontinent wahrzunehmen. Will er von der Möglichkeit Gebrauch machen, der mündlichen Verhandlung (die nach der vereinbarten Verfahrensordnung UNCITRAL auf Antrag einer Partei anzuordnen ist und die in Nr. 10 c des Vertragswerks sogar vorgesehen ist ) beizuwohnen, bedeutet das die Inkaufnahme einer nicht unbedeutenden, zeit- und kostenträchtigen Anstrengung, die weit über die Belastung hinausgeht, die im Normalfall mit der Wahrnehmung eines - auch auswärtigen - Gerichtstermins für eine Partei verbunden ist. Selbst wenn der Antragsgegner nicht selbst zur Verhandlung erscheinen möchte, sieht er sich u.U. gezwungen, einen auswärtigen, US-amerikanischen Prozessvertreter mit der Wahrnehmung des Termins zu beauftragen, was ebenfalls mit erheblichem Aufwand verbunden sein kann und von den Vertragspartnern der Antragstellerin in vielen Fällen auch subjektiv als schwierig empfunden wird.
Das benachteiligt den Antragsgegner deshalb einseitig, weil vergleichbare Belastungen für die Antragstellerin nicht oder jedenfalls längst nicht in diesem Maße ersichtlich sind. Die Antragstellerin wird schon aufgrund ihrer Organisation und ihrer Verbindung zur Muttergesellschaft in den USA unschwer in der Lage sein, ihre Rechte am Ort des Schiedsgerichts wahrzunehmen und entsprechende Kontakte nach New York zu halten.
Als gröblich ist die Benachteiligung deswegen einzustufen, weil es jedenfalls aus Sicht des Antragsgegners nicht einmal ansatzweise einen vernünftigen Grund dafür gibt, Streitigkeiten mit der niederländischen Franchisegeberin, welche die Abwicklung von Verträgen über Franchisebetrieben in Bremerhaven und Niedersachsen zum Gegenstand haben, in New York auszutragen. Allein der Umstand, dass die Muttergesellschaft in den USA ansässig ist, stellt jedenfalls keinen zureichenden Grund dar. Nicht mit der amerikanischen Muttergesellschaft, sondern mit der niederländischen Geschäftspartnerin wurden die Franchise-Verträge abgeschlossen. Mag auch die gesamte, die Marke „J.“ betreibende weltweite Unternehmensorganisation letztlich mit ihrer Zentrale in den USA beheimatet sein, so wird der Antragsgegner mit seinen drei Betrieben, wie es auch die Antragstellerin selbst darstellt, von der europäischen Holding mit Sitz in Amsterdam betreut. Diese Holdinggesellschaft in Amsterdam aber ist Vertragspartnerin, nicht die amerikanische Muttergesellschaft. Auch führt die Antragstellerin selbst aus, dass keineswegs alle Entscheidungen in den USA am Sitz der „Hauptverwaltung“ getroffen würden.
Die Antragstellerin kann demgegenüber nicht mit Erfolg darauf verweisen, der Antragsgegner habe die Möglichkeit, seinerseits in Deutschland ein Schiedsgerichtsverfahren anstrengen zu können. Eine solche Möglichkeit gíbt die Regelung in Nr. 10 c gerade nicht her. Der Einschub „such as“ bezieht sich eindeutig nur auf den Satzteil “the International Centre for Dispute Resolution, an affiliate of the American Arbitration Association”, während der Schluss des Satzes “at a hearing to be held in New York“ an der beispielhaften Auflistung, die mit „such as“ beginnt, nicht mehr teilhat. Diese grammatikalischen Zusammenhänge sind so klar, dass sie keiner sachverständigen (sprachwissenschaftlichen) Erläuterung bedürfen. Sie werden im übrigen auch durch die entsprechende deutsche Übersetzung, die zwar für die Parteien nicht maßgebend sein soll, die die Antragstellerin aber immerhin selbst beigebracht hat und an die sie sich insoweit auch festhalten lassen muss, bestätigt.
Weiter kann die Antragstellerin nicht mit Erfolg einwenden, hier habe der Antragsgegner ja gar nicht nach New York reisen müssen, weil keine mündliche Verhandlung stattfand. Entscheidend abzustellen ist vielmehr auf die allgemeine Betrachtung, wonach eben die Bestimmung des Gerichtsorts New York schon als solche geeignet ist, eine in Deutschland ansässige Partei davon abzuhalten, den Termin überhaupt wahrzunehmen.
Nach allem drängt sich für den Senat der Eindruck auf, dass die Antragstellerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Nr. 10 c zu Lasten der oftmals im Geschäftsleben wenig gewandten Franchisenehmer ihre strukturelle Überlegenheit und wirtschaftliche Übermacht - auch und gerade in Verbindung der amerikanischen Muttergesellschaft - ausnutzt, um ihren Vertragspartnern extrem nachteilige Gerichtsstandsvereinbarungen aufzudrängen. In diesem Zusammenhang verdient zudem Beachtung, dass gerade die Wahl des Verfahrens mit freigestellter mündlicher Verhandlung, Möglichkeit der Antragstellung ohne Darstellung eines einlassungsfähigen Sachverhalts (im vorliegenden Fall wurden dem Antragsgegner nur die Anträge mitgeteilt, kein Tatbestand), Möglichkeit des Erlasses eines „Versäumnisurteils“ ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (wie hier geschehen) und - soweit ersichtlich - ohne jede Belehrung über die Möglichkeit (falls überhaupt gegeben), hiergegen Einspruch einlegen zu können, eine zusätzliche Benachteiligung für den Antragsgegner darstellt, die zwar üblicherweise im Fall einer Schiedsvereinbarung in Hinblick auf die Nützlichkeit des UNCITRAL-Regelwerks im übrigen in Kauf zu nehmen ist, hier sich aber in Verbindung mit dem entfernten Gerichtsort zusätzlich verhängnisvoll auf ihn ausgewirkt hat. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsgegner, was er bestreitet, das Schreiben des Schiedsgerichts vom 03.04.2007 überhaupt noch so rechtzeitig erhalten hat, dass er in der Lage gewesen wäre, die ohnehin in Anbetracht der Postlaufzeiten Deutschland - USA kurze Frist bis zum 08.05.2007 überhaupt wahrzunehmen.
Der Senat teilt mithin im Ergebnis die Einschätzung des OLG Dresden (Beschluss vom 07.12.2007 - 11 Sch 8/07), wonach es außer der Bequemlichkeit für die Muttergesellschaft der Antragstellerin keinen nachvollziehbaren Grund dafür gibt, dass ein Franchisenehmer, nämlich der Antragsgegner, der (hier im vorliegenden Fall) in Bremerhaven Sandwiches und Salate verkauft, nach New York fliegen muss, um dort seine Rechtsstreitigkeiten mit der niederländischen Antragstellerin auszutragen. Gibt es hierfür einen Grund, so kann er, wie ausgeführt, nur in der Benachteiligung des schwächeren Vertragspartners gefunden werden.
Aus all dem folgt, dass der Schiedsspruch mangels wirksamer Schiedsabrede nach dem hier maßgeblichen liechtensteinischen Recht der wirksamen Grundlage entbehrt und daher nach Art. V Abs. 1 lit. a UNÜ nicht für vollstreckbar erklärt werden kann.
Auf das Vorliegen weiterer möglicher Versagungsgründe (Verstoß gegen ordre public in Hinblick auf materiellrechtliche Sittenwidrigkeit oder schwerwiegende Verfahrensverstöße) kam es aufgrund der vorstehenden Darlegungen nicht mehr an.

Der Antrag zu 2. des Antragsgegners ist nach § 1061 Abs. 2 ZPO ebenfalls begründet.

Der Antrag zu 3. war hingegen zurückzuweisen, weil § 1062 Abs. 2 ZPO für ausländische Schiedssprüche nicht gilt. Die Aufhebungszuständigkeit steht nur den Gerichten des Ursprungslandes zu, außerdem widerspräche die Anwendung des § 1062 Abs. 2 ZPO in diesem Fall den Regelungen §§ 1025 Abs. 1 und 2, 1059 Abs. 4 ZPO (Reichold, a.a.O., Rn. 5 zu § 1059).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Bei der Festsetzung des Streitwertes hat der Senat die Umrechnung der Beträge in US-Dollar zu dem am Tag der mündlichen Verhandlung (25.09.2008) geltenden Wechselkurs vorgenommen, so dass 1 $ dem Wert von 1,33 € entspricht:
Für Nr. 3 des Schiedsspruchs wird ein Betrag von $ 56,442,78 = € 75.068,90 angesetzt.
Für Nr. 5 des Schiedsspruchs wird ein Betrag von $ 2.420,00 = € 3.218,60 angesetzt.
Für Nr. 6 des Schiedsspruchs wird für jeden Tag anfallender Vertragsstrafe vom 21.10.2007 (Datum des Schiedsspruchs) bis zum 25.09.2008 (Tag der mündlichen Verhandlung) ein Betrag von $ 250,00 = € 332,50 angesetzt, mithin für 340 Tage insgesamt € 113.050,00.
Für Nr. 7 des Schiedsspruchs wird für jeden der drei Betriebe ein Betrag von $ 10.000,00 = € 13.300,00 angesetzt, mithin insgesamt € 39.900,00.
Die übrigen Ziffern des Schiedsspruchs bleiben für die Streitwertberechnung außer Betracht.
Nach allem ergibt sich der Streitwert von insgesamt € 231.237,50.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 02/05 13.04.2005 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B E S C H L U S S :
I. Der Kostenschiedsspruch vom 27.01.2005, durch den die vom Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten auf 4.680,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.599,85 Euro seit 28. April 2004 und aus 905,26 Euro seit 12. August 2004 festgesetzt wurden, wird für vollstreckbar erklärt.
II. Die Schiedsbeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e:
Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt zur Darstellung des Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, ist auf Antrag der Schiedsklägerin vom 8. Februar 2005 gem. §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO für vollstreckbar zu erklären.
Hinderungsgründe sind nicht ersichtlich und von dem, Schiedsbeklagten, dem der Senat rechtliches Gehör gewährt hat, auch nicht geltend gemacht worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Gegenstandswert beträgt 4.680,11 Euro.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Bremen 2 Sch 02/05 10.11.2005 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B E S C H L U S S:
Der Schluss-Schiedsspruch des aus den Herren Dr. W., B. und Dr. T. bestehenden Schiedsgerichts vom 27. Mai 2005, ergangen auf die Schiedsklage der Antragsgegnerin zu 1. sowie die Widerklage und die Drittwiderklage der Antragstellerin, wird in der Fassung des Berichtigungs-Schiedsspruchs vom 12. September 2005 mit folgendem Tenor:
"1) Die Klage der Klägerin auf Zahlung von EUR 144.843,09 nebst Zinsen wird abgewiesen.
2) Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte werden als Gesamtschuldner verurteilt,
der Beklagten EUR 2.459.742,79 nebst Jahreszinsen ab 4.3.2002 zu zahlen. Diese Forderung wird wie folgt verzinst:
Vom 4.3.2002 bis 30.6.2002: 2,57 % plus 8 %,
vom 1.7.2002 bis 31.12.2002: 2,47 % plus 8 %,
vom 1.1.2003 bis 30.6.2003: 1,97 % plus 8 %,
vom 1.7.2003 bis 31.12.2003: 1,22 % plus 8 %,
vom 1.1.2004 bis 30.6.2004: 1,14 % plus 8 %,
vorn 1.7.2004 bis 31.12.2004: 1,13 % plus 8 %,
ab 1.1.2005: 1,21 % plus 8 %.
Der darüber hinausgehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.
3) Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte tragen als Gesamtschuldner zwei Drittel der schiedsgerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Beklagten/Widerklägerin. Die Beklagte trägt ein Drittel der schiedsgerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Klägerin."
für vollstreckbar erklärt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegner als Gesamtschuldner.
Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

G R Ü N D E:
I. Das im Beschlusstenor benannte Schiedsgericht hat am 27. Mai 2005 einen Schluss-Schiedsspruch erlassen, nachdem bereits am 26. Mai 2003 ein Teil-Schiedsspruch sowie am 12. Juli 2004 ein Zwischenbescheid zur Zuständigkeit (nach § 1040 Abs. 3 ZPO) ergangen und den Parteien zugestellt worden waren, letzterer mit Verfügung vom 12. Juli 2004. Der Schluss-Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt, hat den oben bereits aufgeführten Wortlaut.
Wegen des weiteren Inhalts des Schluss-Schiedsspruchs wird auf die Anlage ASt 2 und die im Termin überreichte Anlage ("Berichtigungs-Schiedsspruch"), wegen des Teil-Schiedsspruchs auf Anlage ASt 3 sowie wegen des Zwischenbescheids zur Zuständigkeit auf ASt 4 Bezug genommen. Die Antragsgegner treten dem Begehren der Antragstellerin mit im Wesentlichen folgender Begründung entgegen:
Zu Unrecht und verfahrensfehlerhaft sei der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. vom Schiedsgericht in das Schiedsgerichtsverfahren einbezogen und im Schiedsspruch als Drittwiderbeklagter verurteilt worden. Vertragspartner der unstreitig abgeschlossenen Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 14 des Vertrages über Schuttaufbereitung seien lediglich die Antragstellerin und die Antragsgegnerin zu 1., nicht aber der Antragsgegner zu 2., gewesen. Deshalb habe er als bloßer Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1., für die er gehandelt habe, nicht als selbstständig aus dem genannten Vertrag einschließlich der dort niedergelegten Schiedsgerichtsvereinbarung verpflichtete Person angesehen und behandelt werden dürfen, denn eine Einbeziehung dritter Personen in eine Schiedsgerichtsvereinbarung sei mit dem geltenden Recht unvereinbar und daher unwirksam. Außerdem sei der Schluss-Schiedsspruch insgesamt verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, denn das Schiedsgericht habe sich für seine Beweiswürdigung in erster Linie auf Videoaufnahmen gestützt, die von Mitarbeitern der Antragstellerin ohne eine Zustimmung der Antragsgegner angefertigt worden seien. Die Benutzung eines derartigen, gegen den Willen der beobachteten Personen erstellten Beweismittels sei rechtswidrig und verstoße in so erheblichem Maße gegen Grundsätze des Verfahrensrechts, dass von diesem Fehler der gesamte Spruch erfasst werde und deshalb nicht anerkennungsfähig sei. Schließlich seien dem Schiedsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Beweiswürdigung erhebliche Fehler unterlaufen, indem es unwahren Angaben zweier namentlich benannter Zeugen Glauben geschenkt habe, während sie, die Antragsgegner, mit Recht dargelegt und unter Beweis gestellt hätten, dass gerade diese Zeugen vor dem Schiedsgericht keine wahrheitsgemäßen Aussagen getätigt hätten.
Die Antragsgegner beantragen,
den Antrag der Beklagten, Widerklägerin und Drittwiderklägerin auf Vollstreckbarkeitserklärung des vom Schiedsgericht, bestehend aus den Herren Dr. W., VRILG i.R., B., B., VRILG i.R., H. und Herrn RA Dr. T., H. (Obmann), am 27. Mai 2005 erlassenen Schluss-Schiedsspruchs, zurückzuweisen sowie diesen Schiedsspruch aufzuheben, ferner,
den Antragsgegnern für alle Fälle der Zwangsvollstreckung gemäß § 1063 Abs. 3 ZPO nachzulassen, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen die Antragstellerin vollstrecken kann, abzuwenden.
Die Antragstellerin tritt dem entgegen, hält die Einwendungen der Antragsgegner aus im Einzelnen des Näheren erläuterten Gründen für nicht durchgreifend und beantragt,
den Schluss-Schiedsspruch vom 27. Mai 2005 mit der Maßgabe, dass der Berichtigungs-Schiedsspruch vom 12. September 2005 zu berücksichtigen sei, für vollstreckbar zu erklären.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 22. Juli 2005 und vom 12. Oktober 2005 sowie der Antragsgegner vom 19. August 2005, vom 6. September 2005 und vom 20. Oktober 2005 nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Der Antrag der Antragstellerin ist statthaft, bei dem nach der Vereinbarung der Parteien, niedergelegt im Teil-Schiedsspruch (dort unter Nr. 4, getroffenen Abrede sowie bei dem nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ohnehin kraft Gesetzes zuständigen Oberlandesgericht angebracht worden und daher zulässig. Er ist auch in der Sache begründet. Die von den Antragsgegnern erhobenen Einwendungen greifen nicht durch.
1. Das Schiedsgericht durfte den Drittwiderbeklagten sowohl in das schiedsrichterliche Verfahren als auch in den Schluss-Schiedsspruch einbeziehen. Es kann dahingestellt bleiben, ob und in gegebenenfalls welchem Umfang Dritte, d.h. an einer Schiedsgerichtsvereinbarung nicht als Vertragsparteien beteiligte Personen, gegen ihren Willen zu einer Teilnahme an einem schiedsgerichtlichen Verfahren veranlasst werden dürfen. Während z.B. das Oberlandesgericht Hamburg die Auffassung vertreten hat, eine Schieds(gerichts)vereinbarung wirke nur zwischen den Parteien und ihren Rechtsnachfolgern und binde deshalb nicht den Bürgen, den Schuldübernehmer oder den Garanten (Beschluss vom 8. November 2001 - 6 Sch 4/01 - OLGR 2002, 305 [dort Leitsatz 11]), hat das Oberlandesgericht München zuvor den gegenteiligen Standpunkt eingenommen (Beschluss vom 13. Februar 1997 - 29 U 4891/96 - NJW 1998, 198, 199). Im vorliegenden Fall hat das Schiedsgericht durch Zwischenbescheid zur Zuständigkeit (§ 1040 Abs. 3 ZPO) seine Zuständigkeit zur Entscheidung auch über die Drittwiderklage bejaht und diese Entscheidung ist nicht innerhalb der Monatsfrist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO angegriffen worden. Die Antragsgegner sind damit nach Sinn und Zweck des § 1040 Abs. 3 ZPO im Vollstreckbarkeitsverfahren mit dem Einwand, dass die Schiedsvereinbarung nicht auch den Antragsgegner zu 2. umfasse, ausgeschlossen (siehe BGH, WM 2003, 2433 f m.w.N.). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Drittwiderbeklagte als alleiniger Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. deren gesetzliches Organ ist und in dieser Eigenschaft den zwischen ihr und der Antragstellerin abgeschlossenen Vertrag über Schuttaufbereitung einschließlich der darin in § 14 enthaltenen Schiedsgerichtsabrede unterzeichnet hat. Ihm war daher die die Grundlage und den Gegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens bildende Angelegenheit von Anfang an bekannt. Es kommt hinzu, dass es zunächst die Antragsgegnerin zu 1. war, die das Schiedsgericht angerufen hat. Sie wurde dabei von dem Antragsgegner zu 2. vertreten. Diesem war also nicht unbekannt, dass eine schiedsgerichtliche Auseinandersetzung im Zusammenhang mit der Abwicklung des Vertrags über Schutttaufbereitung eingeleitet war. Wenn der Antragsgegner zu 2. trotz dieser Kenntnisse, die ihn aus dem Kreis der vom Oberlandesgericht Hamburg angesprochenen dritten Personen herausheben, es als Drittwiderbeklagter unterließ, sich gegenüber dem Zwischenbescheid zur Zuständigkeit vom 12. Juli 2004 in der ihm vom Gesetz ermöglichten Weise frist- und formgerecht zur Wehr zu setzen, kann er diese Unterlassung nicht mehr im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des abschließenden Schiedsspruchs ungeschehen machen.
2. Der Senat teilt zudem nicht die Auffassung der Antragsgegner, die Vollstreckung des Schiedsspruchs führe zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspreche, weshalb gemäß den §§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b), 1060 Abs. 2 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruchs der Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung abzulehnen sei.
a) Die Antragsgegner stützen zum einen diese Rüge darauf, dass das Schiedsgericht unter Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts entschieden habe, indem es die ohne Wissen der Antragsgegner hergestellten Videoaufnahmen als maßgebliches Beweismittel zugelassen und verwertet habe. Nach Ansicht der Antragsgegner widerspricht dies dem ordre public.
Unstreitig hat die Antragstellerin ohne Wissen und Zustimmung der Antragsgegner und deren Mitarbeiter ca. einen Monat lang auf ihrem Betriebsgelände mit einer Videokamera Vorgänge auf dem der Antragsgegnerin zu 1. im Rahmen des Schuttaufbereitungsvertrages überlassenen Teil dieses Betriebsgeländes gefilmt. Hierin liegt eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eigenen Bild der hierbei gefilmten Personen, zu denen aber der Antragsgegner zu 2. nicht gehörte. Jedenfalls macht er selbst nicht geltend, als natürliche Person von der heimlichen Videoaufnahme betroffen gewesen zu sein. Er war somit in seinen Grundrechten von dieser Maßnahme nicht unmittelbar betroffen. Die Antragsgegnerin zu 1. als juristische Person des privaten Rechts kann sich zwar nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 des Grundgesetzes auf Grundrechte berufen, dies aber nur insoweit, als diese ihrem Wesen nach auf sie anwendbar sind. Dies soll hinsichtlich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts insbesondere der Fall sein, wenn eine Kapitalgesellschaft in ihrem sozialen Geltungsbereich als Arbeitgeber oder als Wirtschaftsunternehmen betroffen ist (so BGH, NJW 1994, 1281 f). Ob hier eine grundrechtlich relevante Betroffenheit in diesem Sinne vorliegt, hält der Senat für zweifelhaft. In Betracht kommt eher eine grundrechtlich geschützte und hier beeinträchtigte eigentumsgleiche Position unter dem Gesichtspunkt des ausgeübten und eingerichteten Gewerbebetriebes.
Auch wenn man aber zugunsten der Antragsgegner von einem ihre Rechte beeinträchtigenden Grundrechtsverstoß bei der Erlangung des betreffenden Beweismittels ausgeht, folgt hieraus kein absolutes Beweisverwertungsverbot. Vielmehr ist zwischen dem gegen die Verwertung streitenden Grundrecht auf der einen und einem für die Verwertung sprechenden rechtlich geschützten Interesse auf der anderen Seite abzuwägen (siehe BVerfGE 106, 28, 49/50 = NJW 2002, 3619, 3624; BVerfG, NJW 2003, 1727, 1728). Dabei ist allerdings dem allgemeinen Interesse an einer funktionstüchtigen Zivilrechtspflege kein gleiches oder gar höheres Gewicht als dem betroffenen Grundrecht zuzumessen. Allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, reicht nicht aus, um insbesondere die Verletzung des Persönlichkeitsrechts der anderen Prozesspartei zu rechtfertigen (BVerfG a.a.0. m.w.N.).
Aus der von den Antragsgegnern angeführten Regelung in § 6 b BDSG ergibt sich nichts anderes; vielmehr wird in Abs. 1 Ziff. 3 ausdrücklich die Zulässigkeit bejaht, wenn die Beobachtung "zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke" erfolgt. Im Übrigen ist ein Firmengelände kein "öffentlich zugänglicher Raum" im Sinne dieser Vorschrift, selbst wenn tatsächlich jeder Zugang zum Gelände hat (siehe Gola/Schomerus, BDSG, 2. Aufl., § 6 b, Rn. 9).
Nach Auffassung des Senats weicht die Entscheidung des Schiedsgerichts, die heimlich aufgenommenen Videoaufzeichnungen zu verwerten, im Ergebnis nicht so erheblich von diesen Maßstäben ab, dass ihr nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO die Geltung verwehrt werden könnte:
Das Schiedsgericht hat sich entgegen der Darstellung der Antragsgegner für die von ihm gebildete Überzeugung, es hätten "Leute der Klägerin in den Jahren 1998 bis 2001 das zurückgelieferte Material vertragswidrig mit Schlacke und anderen wertlosen und minderwertigen Stoffen vermischt" (II Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 des Schluss-Schiedsspruchs) keineswegs allein auf das Ergebnis der Videoüberwachung gestützt. Es hat zumindest auch, wenn nicht sogar maßgeblich, die Aussagen der Zeugen T., R. und H. seiner Meinungsbildung zu Grunde gelegt (II Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 des Schluss-Schiedsspruchs). Bei dieser Sachlage kann nicht davon gesprochen werden, es sei allein ein in unzulässiger Weise erworbenes und daher im Rechtsstreit nicht verwertbares Beweismittel zur Grundlage der richterlichen Überzeugungsbildung gemacht worden. Zudem hatte die Antragstellerin nach der Aussage des Zeugen H. konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zu 1. die Mengen manipulierte. Nach den Feststellungen des Schiedsspruchs (Schiedsspruch vom 26.05.03, dort zu II. (3) a) auf Seite 13 unten) hat dieser Zeuge, der Leiter des Teams "Technische Projekte" der Beklagten ist, am 23.07.2001 erhebliche Differenzen zwischen Material-Input und Output für die Jahre 1998 bis 2001 errechnet; ferner sollen nach seiner Bekundung auf Beimischungen hinweisende Materialproben vorgelegen haben. Erst anschließend habe man die Revisionsabteilung der Beklagten eingeschaltet und es seien zur Abklärung der Verdachtsmomente die Videoaufzeichnungen gemacht worden. Die Antragstellerin hatte daher konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin zu 1. sie - und zwar seit Jahren - vorsätzlich hintergehe.
b) Soweit sich die Antragsgegner für die von ihnen vertretene Auffassung, der Schluss-Schiedsspruch könne und müsse aufgehoben werden, darauf berufen, dem Schiedsgericht sei eine Verletzung des rechtlichen Gehörs unterlaufen, weil es zum einen zu Unrecht den Aussagen der von ihm vernommenen Zeugen R. und T., nicht dagegen dem ebenfalls vernommenen Zeugen G. Glauben geschenkt habe und zum anderen dem von ihnen, den Antragsgegnern, angebotenen Beweis auf erneute Vernehmung der Zeugen F. und W. nicht nachgegangen sei, kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Zwar kann in der Verletzung des rechtlichen Gehörs ein Grund liegen, dem Schiedsspruch die Anerkennung und damit die Vollstreckbarkeit zu versagen (dazu BGH, Urteil vom 26. September 1985 - III ZR 16/84 - BGHZ 96, 40 = NJW 1986, 1436 = WM 1985, 1485). Hierzu muss aber der dem Schiedsgericht unterlaufene Rechtsverstoß von so bedeutendem Gewicht ist, dass die Anordnung der Vollstreckbarkeit zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. In der vom Bundesgerichtshof beurteilten Fallkonstellation war das Schiedsgericht entgegen dem unberücksichtigt gebliebenen Vorbringen einer Partei zu Unrecht davon ausgegangen, eine bestimmte Tatsache sei nicht bestritten worden. Dies kann aber hier nicht angenommen werden; die Antragsgegner behaupten selbst nicht ernsthaft, das Schiedsgericht habe ihr Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen. Dass das Schiedsgericht die Zeugen F. und W. zur fehlenden Kenntnis des Antragsgegners zu 2. nicht erneut vernommen haben, verstößt schon deswegen nicht gegen den ordre public, weil beide Zeugen bei ihrer Vernehmung ausdrücklich bereits jede Vermischung bestritten haben, woraus zwangsläufig sowohl ihre eigene Unkenntnis hierüber als auch die angebliche Unkenntnis des Antragsgegners zu 2. folgte. Eine erneute Vernehmung konnte daher für die Antragsgegner zu keinem günstigeren Ergebnis führen. Die Angriffe zur Beweiswürdigung erschöpfen sich in der Behauptung, diese sei falsch und die Zeugen, auf die sich der Schiedsspruch stütze, hätten gelogen. Es ist aber nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts, den Schiedsspruch auf seine inhaltliche Richtigkeit (révision au fond) zu überprüfen; dies entzöge letztlich dem Schiedsgerichtswesen seine Grundlage. Die vom Schiedsgericht angestellten Erwägungen zur Beweiswürdigung lassen grundlegende, schlechthin nicht hinnehmbare Fehler nicht erkennen.
c) Die weitere Rüge der Antragsgegner, dem Schiedsgericht seien nicht haltbare und überraschende Feststellungen zur Strafbarkeit des Drittwiderbeklagten vorzuwerfen, bleibt im Wesentlichen aus den bereits zu b) niedergelegten Gründen ohne Erfolg. Es mag durchaus sein, dass das Schiedsgericht die Frage der unmittelbaren Haftung des Drittwiderbeklagten als Geschäftsführer der Antragsgegnerin und damit die Voraussetzungen einer Durchgriffshaftung in einer zumindest angreifbaren Weise angenommen hat, doch die bloße Möglichkeit oder sogar eine darüber hinaus reichende Wahrscheinlichkeit einer fehlerhaften Anwendung einfachen Rechts ist nicht geeignet, zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs zu führen.
III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1, § 100 Abs. 4 Satz 1 ZPO, diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Das Gesetz sieht weder eine Sicherheitsleistung noch eine Abwendungsbefugnis vor (Voit bei Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 4. Auflage 2005, § 1064 Rand-Nr. 3). Deshalb konnte auch dem insoweit gestellten Antrag der Antragsgegner nicht entsprochen wird

Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 18.11.2005 - 2 Sch 02/05
wird der am 10. November 2005 verkündete Beschluss wegen offenbarer Unrichtigkeit (§ 319 ZPO) dahin berichtigt, dass der Klammersatz in Zeilen 22/23 des zweiten Absatzes der Seite 6 wie folgt lautet:
"(siehe BVerfGE 106 28, 49/50 = NJW 2002, 3619, 3624; BGH NJW 2003, 1727, 1728)."
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Koblenz 2 Sch 02/04 05.10.2004 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B E S C H L U S S
I. Folgender, am 24. Juni 2004 ergangener Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Stadtverbandes ... der Kleingärtner wird für vollstreckbar erklärt:
Auf der Grundlage des Schiedsspruchs vom 5. Dezember 2002 werden die vom Schiedsbeklagten an den Schiedskläger zu erstattenden Kosten auf 396,72 EUR (laut Gebührenberechnung vom 15. Januar 2003) zuzüglich 175 EUR (Schiedsgerichtsgebühren) , d.h. insgesamt 571,72 EUR, festgesetzt.
Der festgesetzte Betrag ist mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontüberleitungsgesetzes ab Eingang des Kostenfestsetzungsantrags am 17. Januar 2003 zu verzinsen.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
I. Zwischen den Parteien ist am 5. Dezember 2002 ein Schiedsspruch erlassen worden. Durch diesen wurde festgestellt, dass das Pachtverhältnis nach Kündigung aufgelöst sei. Der Schiedsbeklagte wurde zur Räumung und Herausgabe eines Kleingartens sowie zur Zahlung eines bezifferten, Betrages verurteilt. Auf Antrag des Schiedsklägers ist der Schiedsspruch insoweit durch Beschluss des Senats vom 20. März 2003 für vollstreckbar erklärt worden.
In dem Schiedsspruch vom 5. Dezember 2002 wurde des Weiteren ausgesprochen, dass der Schiedsbeklagte die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der dem Schiedskläger erwachsenen außergerichtlichen Kosten trage. Durch Schiedsspruch vom 24. Juni 2004 wurden die vom Schiedsbeklagten an den Schiedskläger zu erstattenden Kosten auf insgesamt 571,72 EUR festgesetzt und ausgesprochen, dass der festgesetzte Betrag, wie näher bestimmt, zu verzinsen sei.
II. Auf Antrag des Schiedsklägers ist auch dieser Schiedsspruch vom 24. Juni 2004 gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Das angerufene Gericht ist zur Entscheidung über den Antrag gemäß § 1062 Abs. 1 ZPO zuständig. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Vollstreckbarerklärung entgegenstehen würden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.
Der Gegenstandswert beträgt 571,72 EUR.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Bremen 2 Sch 02/04 07.07.2004 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B E S C H L U S S:
Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. ... Bremen vom 3.4.2003 wird in Höhe eines Teilbetrages von Euro 5.536,63 nebst 7,47% jährlicher Zinsen auf Euro 2.536,63 seit dem 1.11.2002 und auf Euro 3.000,- seit dem 1.12.2002 für vollstreckbar erklärt.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten dieses Verfahrens haben der Antragsteller 73% und die Antragsgegner 27% zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert wird auf Euro 20.280,20 festgesetzt.
G r ü n d e:
Der Antragsteller (AS) begehrt teilweise Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. ... vom 3.4.2004.
Der AS war von 1963 bis einschließlich 1997 Mitglied einer Lüneburger Sozietät von Rechtsanwälten und Notaren, deren heutige Mitglieder die Antragsgegner (AG) sind. Durch schriftlichen Sozietätsvertrag aus dem Jahre 1981 wurden ausscheidenden Partnern der Sozietät bestimmte Versorgungsansprüche eingeräumt. Zudem wurde für den Fall von Streitigkeiten hinsichtlich der genannten Versorgungsansprüche die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts vereinbart. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die den Parteien bekannten Entscheidungen des Einzelschiedsrichters vom 3.4.2003 sowie des 2.Senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4.12.2003 verwiesen.
Durch diesen Schiedsspruch vom 3.4.2003 wurden die AG zur Zahlung von Euro 27.000,- nebst 7,47% Zinsen auf je Euro 3.000,- ab unterschiedlichen Daten wegen der Versorgungsansprüche für den Zeitraum April 2002 bis Dezember 2002 verurteilt. Der 2. Senat des HOLG in Bremen wies durch Beschluss vom 4.12.2003 den Aufhebungsantrag der AG zurück. Wegen eines Teilbetrages von Euro 6.719,80 legten die AG Beschwerde ein, über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat.
Die AG berechneten die angeblichen Versorgungsansprüche des AS mit Schreiben vom 6.1.2004 und zahlten danach einen Betrag von Euro 14.743,57 an den AS.
Der AS trägt vor, hinsichtlich des Differenzbetrages von Euro 20.280,20 sei der Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, da über den Anspruch wegen der Versorgungsansprüche zumindest in dieser Höhe rechtskräftig entschieden worden sei. Erfolgte Zahlungen seien insoweit nicht zu verrechnen bzw. von dritter Seite unter Vorbehalt der Rückforderung erfolgt. Im Übrigen seien die AG gehindert, weitere Einwendungen in diesem Verfahren geltend zu machen. Gegenrechte müssten im Wege der Vollstreckungsabwehrklage durchgesetzt werden.
Der AS b e a n t r a g t,
den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters Prof. Dr. ... aus Bremen vom 3.4.2003 in Höhe eines Teilbetrages von Euro 20.280,20 nebst hierauf entfallenden anteiligen Zinsen und Kosten für vollstreckbar zu erklären.
Die AG b e a n t r a g e n,
den Vollstreckbarkeitsantrag des Schiedsklägers vom 19.4.2004 zurückzuweisen.
Die AG tragen vor, die Forderung des AS aus dem Schiedsspruch sei durch endgültige Abrechnung und Erfüllung durch Zahlung bzw. Verrechnung erledigt. Durch den Schiedsspruch sei nur über den Vorschussanspruch des AS entschieden worden. Zwischenzeitlich sei über die Versorgungsansprüche des Jahres 2002 endgültig abgerechnet worden. Der sich demnach ergebende Anspruch des AS von Euro 31.433,57 sei zwischenzeitlich bezahlt worden. Der AS habe für die Monate Januar, Februar und März 2002 insgesamt Euro 9.970,20 erhalten. Ferner habe der ehemalige Partner Dr. ... im Jahre 2001 Euro 6.719,80 an den AS gezahlt. Hieraus habe sich eine Überzahlung ergeben, die nun mit den Ansprüchen für 2002 zu verrechnen sei. Der Restbetrag von Euro 14.743,57 sei zwischenzeitlich bezahlt worden und mit dem Anspruch aus dem Schiedsspruch zu verrechnen.
II.
Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 3.4.2003 ist zulässig und wegen eines Teilbetrages von Euro 5.536,63 begründet.
Der Antrag ist zulässig, weil es sich um einen inländischen Schiedsspruch handelt, der einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.
Der Antrag ist lediglich wegen eines Teilbetrages von Euro 5.536,63 begründet und hinsichtlich des Restbetrages von Euro14.743,57 unbegründet, weil insoweit wegen einer Verrechnungsbestimmung eine Verrechnung mit dem Anspruch aus dem Schiedsspruch vorzunehmen ist und die anderen von den AG erhobenen Einwendungen wegen der Schiedsgerichtsvereinbarung in diesem Verfahren nicht geltend gemacht werden können.
In diesem Verfahren muss die in Literatur und Rechtsprechung umstrittene Frage nicht entschieden werden, ob der jeweilige Schuldner im Verfahren gemäß § 1060 I ZPO unmittelbar Einwendungen gegen den Anspruch erheben kann oder ob er auf das Klagverfahren gemäß § 767 ZPO zu verweisen ist (dafür: OLG Stuttgart in MDR 2001,595 und BayObLG in JZ 2000,1170; dagegen: OLG Hamm in NJW-RR 2001,1362, Zöller, ZPO, 24.A., Rdnr. 4 zu § 1060 m.w.N,). Allgemeine Übereinstimmung besteht nämlich soweit, dass unstreitige oder aber rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen zu berücksichtigen sind. Ferner sind strittige Gegenpositionen im Verfahren gemäß § 1060 I ZPO nicht zu beachten, wenn und soweit diese durch wirksame Vereinbarung der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zugewiesen wurden (Vgl. dazu Wagner in JZ 2001,599,600). Hieraus ergibt sich in diesem Verfahren folgende Bewertung hinsichtlich der von den AG geltend gemachten Gegenpositionen:
a) Zahlung von Euro 14.743,57:
Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die AG nach Absendung des Schreibens vom 6.1.2004 diesen Betrag gezahlt haben. Entgegen der Auffassung des AS war diese Zahlung gemäß § 366 I BGB mit dem Anspruch aus dem Schiedsspruch zu verrechnen, da erkennbar eine entsprechende Verrechnungsbestimmung vorgenommen wurde. Die AG hatten die angeblichen Versorgungsansprüche des AS für 2002 mit dem genannten Schreiben abgerechnet und Zahlung in bestimmter Höhe angekündigt. Im Laufe dieses Verfahrens haben die AG die angeblichen Versorgungsansprüche für 2002 gemäß Schriftsatz vom 10.5.2004 erneut abgerechnet, ferner wurde der Betrag von Euro 14.743,57 als noch zu zahlen bezeichnet. Sodann wurde dieser Betrag nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien gezahlt. Aus Sicht eines objektiven Empfängers kann es damit nach Auffassung des Senats keinem Zweifel unterliegen, dass diese Zahlung mit der genannten Verrechnungsbestimmung erfolgte.
b) Zahlungen im Januar, Februar und März 2002 von Euro 9.970,20:
Angesichts der genannten Zeiträume war der Schiedsspruch ersichtlich nicht betroffen. Hier machen die AG Gegenansprüche auf Grund der Gesamtabrechnung der Versorgungsbezüge für 2002 geltend. Der Schiedsspruch wird hierdurch nur mittelbar berührt. Derartige Streitigkeiten wurden von den Parteien der Zuständigkeit eines Schiedsgerichts zugewiesen. Mithin können diese Ansprüche im Verfahren gemäß § 1060 I ZPO nicht primär beim staatlichen Gericht geltend gemacht werden.
c) Angebliche Überzahlung im Jahre 2001 durch Dr. ... in Höhe von Euro 6.719,80:
Auch insoweit ist zwischen den Parteien die Tatsache der Zahlung durch Dr. ... unstreitig. Streit zwischen den Parteien besteht jedoch darüber, ob der AS unter bestimmten Voraussetzungen - Ausgang u.a. dieser .Auseinandersetzung - die Summe zurückerstatten muss. Auch diese Frage betrifft den Grund bzw. die Höhe der Versorgungsansprüche des AS, für die die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vereinbart wurde. Also ist auch diese streitige Zahlung in diesem Verfahren nicht zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 II ZPO.
Vollansicht
Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Frankfurt am Main 2 Sch 02/03 17.05.2004 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl
B E S C H L U S S:
Der Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 9.3.2004, erlassen im schriftlichen Verfahren durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Richter am BGH Dr. R. als Obmann sowie die Schiedsrichter Rechtsanwalt R. und Rechtsanwalt Sp., der wie folgt lautet:
"Der in der vorbezeichneten Sache ergangene Schiedsspruch vom 6.6.2003 wird im Tenor berichtigt und wie folgt neu gefasst:
Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 141.014,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 12 % p.a. seit dem 23.12.2000 Zug um Zug gegen Rückerwerb der von der Schiedsklägerin mit notarieller Urkunde des Notars Dr. R. vom 15.12.2000 erworbenen Teilgeschäftsanteile der p. International GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG Bad Homburg v.d. Höhe unter der Nummer ...,"
wird für vorläufig vollstreckbar erklärt (§ 1060 Abs. 1 ZPO).
Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 9.3.2004 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Der Schiedsbeklagte hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar (§ 1064 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwer beträgt 141.014,30 Euro.
G R Ü N D E:
Das Schiedsgericht hatte in seinem Schiedsspruch vom 6.6.2003 wie folgt erkannt:
Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, den von der Schiedsklägerin mit notarieller Urkunde des Notars R. vom 15.12.2000 erworbenen Teilgeschäftsanteil an der p. GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG Bad Homburg v.d. Höhe unter der Nummer HRB …, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 141.014,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 12 % p.a. seit dem 23.12.2000 mit notarieller Urkunde zurückzuerwerben.
Nachdem dieser Schiedsspruch sowie der ergänzende Kostenschiedsspruch desselben Gerichts vom 21.11.2003 vom erkennenden Senat mit Beschluss vom 12.2.2004 für vorläufig vollstreckbar erklärt worden war, hat die Schiedsklägerin mehrere vorläufige Zahlungsverbote gegen den Schiedsbeklagten erwirken wollen. Das AG in E. hat mit Beschluss vom 11.10.2003 u.a. das Zahlungsverbot der Klägerin ggü. der R. Bank vom 15.9.2003 aufgehoben (Bl. 131 ff. d.A.).
Der sofortigen Beschwerde der Schiedsklägerin vom 20.10.2003 hat das LG Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 3.11.2003 nicht abgeholfen und diese sowie weitere 11 sofortige Beschwerden gegen vorläufige Zahlungsverbote der Schiedsklägerin als unbegründet zurückgewiesen (Bl. 138 ff. d.A.). Das LG Nürnberg hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, weil nach seiner Auffassung die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorgelegen haben.
Auf Antrag der Schiedsklägerin, den Schiedsspruch im Tenor zu berichtigen, hat das Schiedsgericht mit Beschluss vom 9.3.2004 (Bl. 114 ff. d.A.) wie folgt erkannt:
Der in der vorbezeichneten Sache ergangene Schiedsspruch vom 6.6.2003 wird im Tenor berichtigt und wie folgt neu gefasst:
Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 141.014,30 Euro nebst Zinsen i.H.v. 12 % p.a. seit dem 23.12.2000 Zug um Zug gegen Rückerwerb der von der Schiedsklägerin mit notarieller Urkunde des Notars R. vom 15.12.2000 erworbenen Teilgeschäftsanteile der p. GmbH, eingetragen im Handelsregister des AG Bad Homburg v.d. Höhe unter der Nummer HRB … .
Mit Schriftsatz vom 15.3.2004 hat die Schiedsklägerin beantragt, den Berichtigungsbeschluss vom 9.3.2004 in Verbindung mit dem Schiedsspruch vom 6.6.2003 für vollstreckbar zu erklären (Bl. 113 d.A.).
Der Schiedsbeklagte hat demgegenüber beantragt:
1. Der Antrag der Schiedsklägerin wird zurückgewiesen.
2. Der Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts in dem Schiedsverfahren zwischen der A. GmbH und Herrn S. vom 9.3.2004 wird aufgehoben.
Er ist der Auffassung, dass der Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 9.3.2004 gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b ZPO wegen Verstoßes gegen den "ordre public" aufzuheben sei. Deshalb sei der Schiedsspruch nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären.
Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Berichtigungsbeschluss vom 9.3.2004 für vorläufig vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet (§ 1060 Abs. 1 ZPO). Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Berichtigungsbeschluss aufzuheben, ist dagegen unbegründet.
Mit zutreffender Begründung hat das Schiedsgericht den Tenor des Schiedsspruchs vom 6.6.2003 mit Beschluss vom 9.3.2004 neu gefasst und berichtigt. Es war hierzu gem. § 1058 Abs. 4 ZPO auch ohne Antrag berechtigt. Aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des ursprünglichen Schiedsspruchs vom 6.6.2003 ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass der Schiedsbeklagte gegen Zahlung i.H.v. 141.014,30 Euro Zug um Zug den mit notarieller Urkunde des Notars R. vom 15.12.2000 erworbenen Teilgeschäftsanteil an der … GmbH S. zurückzuerwerben habe. Nachdem rechtskräftig durch den Beschluss des LG Nürnberg vom 3.11.2003 die Beschwerden der Schiedsklägerin als unbegründet rechtskräftig zurückgewiesen worden waren, blieb der Schiedsklägerin keine andere Wahl, als beim Schiedsgericht einen Berichtigungsbeschluss zu erwirken.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der ursprüngliche Tenor des Schiedsspruchs vom 6.6.2003 so aufzufassen war, wie ihn das AG in E. im Beschluss vom 11.10.2003 sowie das LG Nürnberg im Beschluss vom 3.11.2003 verstanden hat. Jedenfalls ist aufgrund des Berichtigungsbeschlusses nunmehr klargestellt, dass das erkennende Schiedsgericht bereits im ursprünglichen Schiedsspruch vom 6.6.2003 die nunmehr im Tenor des Beschlusses vom 9.3.2004 genannte Entscheidung hat treffen wollen. Ein Widerspruch hierzu ergibt sich weder aus dem sehr kurzen Tatbestand noch aus den Entscheidungsgründen des ursprünglichen Schiedsspruchs vom 6.6.2003. Vielmehr liegt eine Klarstellung durch den Berichtigungsbeschluss vom 9.3.2004 vor. Die Bestimmung des § 1058 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO stellt klar, dass auch Schiedssprüche berichtigt werden können. Der Gesetzestext des § 1058 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO entspricht im Wesentlichen dem Text des § 319 Abs. 1 ZPO. Vorliegend lag ein "Fehler ähnlicher Art" wie ein Schreibfehler (§ 1058 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO) vor. Zwar war der Tenor der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 6.6.2003 nicht unrichtig, doch war er nach Ansicht des LG Nürnberg nicht eindeutig. Gerade für solche Fälle sieht aber § 1058 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO (so auch § 319 Abs. 1 ZPO) eine Berichtigung vor, um zu vermeiden, dass die Parteien einen weiteren Rechtsstreit führen müssen. Der Senat sieht deshalb vorliegend entgegen der Ansicht des Schiedsbeklagten die Voraussetzungen des § 1058 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO als gegeben an. Das Schiedsgericht hatte erkennbar in seinem Beschluss vom 9.3.2004 den Tenor sprachlich so neu gefasst, dass damit den Bedenken des AG E. und des LG N. in den o.g. Beschlüssen nunmehr Rechnung getragen wird. Beide Gerichte hatten einen Zahlungsanspruch i.H.v. 141.014,30 Euro für nicht vollstreckbar gehalten. Durch die nunmehrige Klarstellung des Schiedsgerichts mit seinem Berichtigungsbeschluss vom 9.3.2004 dürfte eine Vollstreckung möglich sein. Einen Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen vermag der Senat im Gegensatz zum Schiedsbeklagten jedoch nicht zu sehen.
Der Senat ist ferner der Überzeugung, dass der Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 9.3.2004 auch nicht gegen den "ordre public" (§ 1059 Abs. 2 Ziff. 2 b ZPO) verstößt. Der Senat ist, soweit er eventuelle Verstöße eines Schiedsgerichts gegen den ordre public zu überprüfen hat, vollkommen frei (BGHZ 27, 249 [254]). Allerdings ist ein solcher Verstoß vorliegend nicht erkennbar. Im Übrigen müsste er sogar eine Fehlentscheidung des Schiedsgerichts hinnehmen (BGH v. 15.7.1999 – III ZB 21/98, MDR 1999, 1281), wofür hier gleichfalls keinerlei Gründe ersichtlich sind. Der Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 9.3.2004 verstößt weder gegen fundamentale Normen noch gegen elementare Gerechtigkeitsprinzipien (s. Zöller/Geimer, ZPO, 23. Aufl. 2002, § 1059 Anm. 55, 56).
Soweit der Schiedsbeklagte im Berichtigungsbeschluss einen Verstoß gegen die sog. Dispositionsmaxime der Parteien sieht (§§ 308 Abs. 1, 528 ZPO), vermag dies der erkennende Senat aus dem sehr kurzen Tatbestand des Schiedsspruchs vom 6.6.2003 so nicht zu erkennen. Hinzu kommt, dass die Schiedsklägerin mit Schriftsatz vom 28.4.2004 vorgetragen hat, dass Gegenstand des Schiedsverfahrens primär die Forderung der Schiedsklägerin auf Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 141.014,30 Euro nebst Zinsen gewesen sei.
Dem hat der Schiedsbeklagte jedoch nicht widersprochen. Hinzu kommt, dass diese Behauptung des Schiedsbeklagten auch der Begründung im Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts widerspricht. An die Feststellungen des Schiedsgerichts ist der Senat jedoch gebunden.
Soweit schließlich der Schiedsbeklagte der Ansicht ist, durch den Berichtigungsbeschluss sei ihm das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verwehrt worden, ist ein solcher Verstoß vorliegend deshalb nicht gegeben, weil das Schiedsgericht seine Berichtigung auch ohne Antrag vornehmen durfte (§ 1058 Abs. 4 ZPO) und vorliegend auch vorgenommen hat. Einer vorherigen Anhörung des Schiedsbeklagten bedurfte es deshalb nicht.
Nachdem keinerlei Gründe erkennbar sind, weshalb der Berichtigungsbeschluss vom 9.3.2004 gegen den ordre public verstoßen sollte (§ 1059 Abs. 2 Ziff. 2b ZPO), war der Berichtigungsbeschluss für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 1060 Abs. 1 ZPO) und der Anspruch des Schiedsbeklagten auf Aufhebung des Berichtigungsbeschlusses zurückzuweisen.
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Gericht Aktenzeichen Datum Az der Vorinstanz Stichworte
OLG Bremen 2 Sch 02/03 04.12.2003 Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public; - rechtliches Gehör, Behinderung in den Angriffs-/Verteidigungsmitteln
Der Antrag der Antragsteller, den vom als Einzelschiedsrichter bestellten Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. ..., am 03.04.2003 abgefassten Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

G r ü n d e
I. Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Schiedsspruch vom 03.04.2003 verwiesen. Der im Jahre 1925 geborene Antragsgegner war von 1963 bis 1997 Mitglied einer Lüneburger Sozietät von Rechtsanwälten und Notaren (im Folgenden "Sozietät"). Bei Begründung des Sozietätsverhältnisses war der inzwischen verstorbene Rechtsanwalt Dr. ... einziger Sozius des Antragsgegners. In der Folgezeit traten die Antragsteller zu 1), 2) und 3) in den Jahren 1974, 1992 und 1994 der Sozietät bei. Ende des Jahres 2000 schieden die Rechtsanwälte Dr. ... und ... aus der Sozietät aus. Erstmals im Jahre 1981 wurde ein schriftlicher Sozietätsvertrag geschlossen, der mehrfach - insbesondere bei Eintritt weiterer Sozien - geändert wurde. Bereits der schriftliche Sozietätsvertrag vom 27.03.1981 enthielt unter § 13 Bestimmungen über die Versorgung von aus Altersgründen oder wegen Berufsunfähigkeit ausgeschiedenen Partnern und deren Witwen. Unter Berücksichtigung der bei Aufnahme des Antragstellers zu 3) im Jahre 1994 vereinbarten Änderung lautet diese Vertragsvorschrift nunmehr:
"(1) Scheidet ein Partner nach Vollendung des 68. Lebensjahres oder vorher durch Tod, wegen Berufsunfähigkeit oder gem. § 12 ... aus der Partnerschaft aus, so zahlt ihm die Partnerschaft eine Versorgungsrente ...
(2) a) ...
b) ...
(3) Die an einen oder mehrere Partner oder/und Hinterbliebene zu zahlenden Renten dürfen insgesamt 15 % vom Nettogewinn, d.h. Einnahmen abzüglich Ausgaben, bei denen die zu leistenden Versorgungsrenten nicht zu berücksichtigen sind, der Partnerschaft nicht überschreiten. Geschieht das, mindern sich die Rentenzahlungen proportional. Sollten ... und ... gleichzeitig Rente erhalten, gilt für diesen Zeitraum der Satz von 20 %. Es soll jedoch geprüft werden, ob sich durch Abschluss von Versicherungsverträgen eine günstigere Altersversorgung der Partner erreichen lässt. Ist dies möglich, gut der Satz von 20 %. \[...]."
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vertragsänderung vom 05.09.1994 wird auf den Akteninhalt verwiesen. An dieser Änderungsvereinbarung waren die Antragsteller zu 1) - 3) sowie der Antragsgegner beteiligt, nicht beteiligt war der seinerseits bereits im Ruhestand befindliche und im Jahre 1999 verstorbene Sozius Dr. ... . Seit dem Tode des ehemaligen Sozius Dr. ... erhält dessen Witwe bestimmte Versorgungsleistungen der Sozietät.
Im Jahre 2001 entstanden Streitigkeiten zwischen den Parteien wegen der Zahlung der Versorgungsbezüge. Im Hinblick auf die gem. § 13 Abs. 3 Satz 1 des Partnerschaftsvertrages vereinbarte "Deckelung" der Versorgungsleistungen zahlten die Antragsteller zu 1) - 3) insgesamt einen Betrag von DM 13.142,79 an den Antragsgegner unter dem Vorbehalt der Rückforderung. Sodann erhob der Antragsgegner beim vereinbarten Schiedsgericht Klage auf Zahlung von insgesamt EUR 27.000,00 nebst Zinsen.
Die Antragsteller verteidigten sich u.a. mit der Hilfsaufrechnung wegen der angeblich im Jahre 2001 unter Vorbehalt überzahlten Beträge in Höhe von DM 13.142,79. Unter Berücksichtigung der vereinbarten Deckelung von 15 % sei diese Summe ohne Rechtsgrund gezahlt worden.
Bezüglich der vereinbarten "Deckelung" trugen die Antragsteller gegenüber dem Schiedsgericht u.a. Folgendes vor: Mit Erwähnung der Namen ... und ... in § 13 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrages seien ausschließlich die Herren Rechtsanwälte und Notare ... und ... gemeint gewesen. Hieraus ergebe sich die Schlussfolgerung, dass der erhöhte Deckelungssatz von 20 % nur im Falle des gleichzeitigen Bezuges von Versorgungsleistungen durch die Herren ... und ... gelte. Da der ehemalige Partner Dr. ... bereits im Jahre 1999 verstorben sei, habe im Jahre 2001 zu Lasten des Antragsgegners ein Deckelungssatz von 15 % zu gelten gehabt. Dieser Satz habe für die Witwe des verstorbenen Dr. ... nicht gegolten, da diese im Jahre 1994 an der Änderung des Partnerschaftsvertrages nicht beteiligt gewesen sei. Über die Bedeutung der Namen ... und ... sei bei Abschluss der Änderungsvereinbarung im Jahre 1994 ausdrücklich gesprochen worden. Ferner haben die Antragsteller im Verfahren beim Schiedsgericht für ihre Behauptungen Beweis angeboten.
Das Schiedsgericht verurteilte die Antragsteller antragsgemäß zur Zahlung von EUR 27.000,00 nebst Zinsen und führte bezüglich der Hilfsaufrechnung in Höhe von DM 13.142,79 sinngemäß Folgendes aus: Die Berechnung der sich nach Meinung der Schiedsbeklagten (Antragsteller in diesem Verfahren) ergebenden Versorgungsobergrenze für den Schiedskläger (Antragsgegner) im Jahre 2001 sei auf den Seiten 19/29 der Klagerwiderung dargestellt worden. Streit gebe es im Wesentlichen darüber, ob der Partnerschaftsvertrag in Bezug auf den Schiedskläger diese Grenze bei 20 % (das ist die Meinung des Schiedsklägers) oder 15 % (das ist die Meinung der Schiedsbeklagten) festlegt.
Ferner führt das Schiedsgericht unter III 1. wörtlich Folgendes aus: "Die Schiedsbeklagten wollen die Regelung unter § 13 Abs. 3 Satz 3 ... dahin verstehen, dass die darin auf 20 % des Nettogewinns festgelegte Kappungsgrenze nur für die Witwe des verstorbenen Sozius Dr. ... nicht aber für den Schiedskläger maßgeblich sei. Für den Letzteren gelte die in § 13 Abs. 3 Satz 1 vereinbarte Kappungsgrenze von 15 %. Das ist. nicht nachvollziehbar, weil dann, wenn unter dem Namen ... in § 13 Abs. 3 Satz 3 des Partnerschaftsvertrages nach dem Verständnis der Schiedsbeklagten sowohl der verstorbene Sozius Dr. ... als auch - nunmehr - dessen Witwe zu verstehen sind, die auf 20 % festgelegte Kappungsgrenze nach dem eindeutigen Wortlaut des Vertrages auch solange für den Schiedskläger gilt, wie die Witwe ... versorgungsberechtigt ist."
Dieser Schiedsspruch wurde den Antragstellern am 08.05.2003 zugestellt. Diese stellten gemäß Schriftsatz vom 08.05.2003 einen Tatbestandsberichtigungsantrag, der durch Beschluss vom 28.07. zurückgewiesen wurde, der den Antragstellern am 31.07.2003 zugestellt wurde. Gemäß Schriftsatz vom 26.08.2003, der am 27.08.2003 bei Gericht einging, beantragten die Antragsteller die Aufhebung des Schiedsspruches vom 03.04.2003.
Die Antragsteller begründen den Aufhebungsantrag mit der Verletzung rechtlichen Gehörs sowie dem Verstoß gegen das Willkürverbot. Hierzu tragen sie vor, das Schiedsgericht habe ihren Vortrag nicht zur Kenntnis genommen und daher unter Verstoß gegen das Willkürverbot davon abgesehen, den notwendigen Beweis zu erheben. Das Schiedsgericht habe unter Ziffer III 1 des Schiedsspruchs ausgeführt, die Auffassung der Antragsteller sei nicht nachvollziehbar, für den Antragsgegner gelte die Grenze von 15 %, da unter dem Namen ... der Sozius und die Witwe zu verstehen seien, weil gerade dann hier die Grenze von 20 % anzuwenden sei. Gerade diese Auffassung sei von den Antragstellern nie in dieser Weise vertreten worden. Die in § 13 genannte höhere Grenze von 20 % sei von den an der Vereinbarung des Jahres 1994 beteiligten Personen nur dann gewollt gewesen, wenn der Antragsgegner und Herr Dr. ... Versorgungsleistungen bekämen. Der höhere Satz habe nicht gelten sollen/wenn die Witwe Dr. ... Leistungen erhalte. Hierüber sei ausdrücklich gesprochen worden. Zum Nachteil der Witwe ... habe die Vereinbarung des Jahres 1994 nicht führen können, da diese daran nicht beteiligt gewesen sei. Falls das Schiedsgericht den Vortrag der Antragsteller zur Kenntnis genommen hätte, wäre in der Sache anders entschieden worden, zumindest wäre über die Bedeutung der genannten Klausel des § 13 Abs. 3 Beweis erhoben worden.
Die Antragsteller b e a n t r a g e n,
den in der Schiedssache der Parteien von dem als Einzelschiedsrichter bestellten Rechtsanwalt und Notar Prof. Dr. ..., Bremen, am 03.04.2003 abgefassten Schiedsspruch aufzuheben.
Der Antragsgegner b e a n t r a g t,
den Antrag der Antragsteller kostenpflichtig zurückzuweisen.
Der Antragsgegner trägt vor, die notwendigen Voraussetzungen für die Aufhebung des Schiedsspruches lägen nicht vor. Ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs könne nur bei Vorliegen besonderer Umstände festgestellt und bejaht werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erkennbar.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragsteller vom 26.08.2003, 21.10.2003, 30.10.2003 und des Antragsgegners vom 17.09.2003, 04.11.2003 und 05.11.2003 verwiesen. Die Akten des Schiedsgerichts lagen dem Senat vor.
Der Aufhebungsantrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der Antrag ist zulässig. Die 3-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO wurde hier durch Stellung des Tatbestandsberichtigungsantrages auf 4 Monate verlängert. Der Schiedsspruch wurde am 08.05.2003 zugestellt, der Antrag auf Aufhebung ging am 27.08.2003 bei Gericht ein.
Der Aufhebungsantrag ist unbegründet, da keiner der in § 1059 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 ZPO abschließend aufgezählten Aufhebungsgründe vorliegt. Die Parteien haben eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO), die Beteiligten wurden am Verfahren in der gebotenen Weise beteiligt (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO), die entschiedene Streitigkeit wird von der Schiedsabrede erfasst (§1059 Abs. 2 Nr. i. c ZPO) und die Bildung des Schiedsgerichts ist nicht zu beanstanden (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO). Ferner liegt auch kein Aufhebungsgrund gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO vor, da die Anerkennung des hier fraglichen Schiedsspruchs zu keinem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Grundsätzlich besteht ein Aufhebungsgrund nur, wenn eine Kontrolle der Aktivitäten des Schiedsgerichts verfassungsrechtlich geboten ist (z.B. Unparteilichkeit des Gerichts, Gleichbehandlung, faires Verfahren einschließlich Gewährung des rechtlichen Gehörs). Allerdings ist die Aufhebungsklage kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs. Nur in extremen Ausnahmefällen, in denen die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, greift der "ordre public" ein. Ein Verstoß gegen den "ordre public" liegt vor, wenn entweder die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens beeinträchtigt werden oder wenn der Schiedsspruch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen unvereinbar ist. Die Kontrolle ist auf bestimmte fundamentale Normen zu beschränken. Es muss ein eklatanter Verstoß vorliegen, um den Staat zum Eingreifen unter Berufung auf den ordre public zu verpflichten. Der betreffende Verstoß muss geeignet sein, das Vertrauen weiter Kreise auf die allgemeine Rechtssicherheit und die Zuverlässigkeit des schiedsrichterlichen Verfahrens zu erschüttern. Hier sind insbesondere die Grundrechte zu beachten, also das Recht auf rechtliches Gehör und das Willkürverbot. Es geht jedoch nicht um die Frage der sachlichen Fehlerhaftigkeit. Die sachliche Unrichtigkeit allein ist kein Aufhebungsgrund, daher gehört das dispositive Recht generell nicht zum "ordre public". Der Staat lässt Abweichungen vom dispositiven Recht durch Verträge zu, daher wird die Frage grundsätzlich nicht überprüft, ob bei ein Schiedsgericht von einer derartigen Vorschrift abgewichen ist. Es ist grundsätzlich von einer Gleichwertigkeit staatlicher Gerichte mit den Schiedsgerichten auszugehen.
Mithin wird die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Schiedsgerichts nicht überprüft, anderenfalls wäre das Schiedsgericht nur eine Vorinstanz der staatlichen Gerichte.
Die hier fragliche Gewährung rechtlichen Gehörs ist allerdings die wichtigste verfahrensmäßige Sicherung der Parteien gegen Willkür der Schiedsrichter. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist das "prozessuale Urrecht des Menschen". Das Schiedsgericht muss sich daher mit dem gesamten Parteivorbringen auseinander setzen. Das Recht auf rechtliches Gehör erschöpft sich nicht darin, den Parteien Gelegenheit zum Vortrag zu geben. Das Schiedsgericht muss das Vorgetragene auch zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen. Weist z.B. das Schiedsgericht die Klage deshalb ab, weil es (irrig) davon ausgeht, der betreffende Kläger habe die Einwendungen des Beklagten nicht bestritten, so liegt darin ein Übergehen des Vortrages einer Partei und ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Die genannten Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Antragsteller haben im Verfahren beim Schiedsgericht zwar deutlich vorgetragen, dass und wie die Regelung in § 13 Abs. 3 des Partnerschaftsvertrages in der Fassung des Jahres 1994 auszulegen sei. Demnach sind hinsichtlich des höheren Deckelungssatzes von 20 % unter den Namen ... und ... ausschließlich die ehemaligen Mitglieder der Sozietät zu verstehen, nicht jedoch deren Hinterbliebene. Allerdings sei der ehemalige Partner ... an der Vereinbarung des Jahres 1994 nicht beteiligt gewesen, so dass die Reduzierung der Deckelung von 20 % auf 15 % nicht zu dessen Lasten habe gelten dürfen.
Diesen Vortrag hat das Schiedsgericht unter III 1 des Schiedsspruchs zur Kenntnis genommen, inhaltlich bewertet und im Ergebnis als nicht nachvollziehbar bezeichnet. Wenn nämlich unter dem Namen ... auch dessen Witwe zu verstehen sei, dann habe auch für den Antragsgegner die höhere Kappungsgrenze zu gelten.
Im vorliegenden Fall hat sich das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch vom 03.04.2003 ausgesprochen umfangreich und sorgfältig mit der Angelegenheit ... unter Berücksichtigung des gesamten Vortrages der Antragsteller gemeint, deren Auslegung sei mit dem Text des Partnerschaftsvertrages in § 13 Abs. 3 nicht zu vereinbaren. Aus diesem Grunde hat der Schiedsrichter die Schlussfolgerung gezogen, der Vortrag der Antragsteller sei nicht nachvollziehbar. Somit wurde der Vortrag der Antragsteller inhaltlich beachtet. Es mag an dieser Stelle die Frage ausdrücklich dahingestellt bleiben, ob diese Auslegung und Bewertung des Vortrages der Antragsteller unter Berücksichtigung des Textes des Partnerschaftsvertrages zutreffend oder nicht zutreffend war. Sinn des gerichtlichen Verfahrens gem. § 1059 ZPO ist es nicht, die inhaltliche Richtigkeit eines Schiedsspruchs zu überprüfen. Mit Hilfe dieses Verfahrens soll nur erreicht werden, in der Sache schlicht nicht hinnehmbare Entscheidungen privater Schiedsgerichte aufzuheben. Hier hat das Schiedsgericht sich mit den Argumenten der Antragsteiler auseinander gesetzt und ist zu einem bestimmten Ergebnis gelangt. Auch die Frage der angeblich notwendigen Beweiserhebung musste vom Schiedsgericht unter Berücksichtigung der eigenen Auffassung nicht näher erläutert werden. Die fehlende ausdrückliche Erwähnung der Beweisantritte der Antragsteller begründet mangels Vorliegens besonderer Umstände keinen Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs (vgl. hierzu: BGH in NJW 92, 2299).
Auch unter dem Gesichtspunkt der "Willkür" ist keine Aufhebung geboten. Eine Entscheidung ist als "willkürlich" zu behandeln, wenn sie - ohne Rücksicht auf subjektive Merkmale - rechtlich nicht begründbar ist und auch keine geeignete Begründung enthält. Diese Voraussetzungen liegen - wie ausgeführt - nicht vor.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

BUNDESGERICHTSHOF, Beschluss vom 29. Juli 2004 - III ZB 01/04
B E S C H L U S S:
Die Rechtsbeschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen vom 4. Dezember 2003 wird als unzulässig verworfen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO); eine Gehörsverletzung liegt nicht vor.
Die Antragsteller haben die Kosten des Rechsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.719,80 EUR = 13.142,79 DM


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