Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 11/12 | 18.06.2012 | ||
BESCHLUSS: Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters, durch den die Antragsgegnerin verpflichtet wurde, an die Antragstellerin € 101.369,93 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.01.2010 sowie weitere € 7.216,20 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 3.405,00 seit dem 18.04.2012 zu zahlen, wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert wird auf bis zu € 110.000,00 festgesetzt. Gründe: Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ der zuständige Schiedsrichter den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor. Da die Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 1064 Abs. 2, § 91 Abs. 1, § 3 ZPO. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 11/11 | 15.08.2011 | ||
B E S C H L U S S Der zwischen den Parteien am 17.05.2011 ergangene Schiedsspruch des Rechtsanwalts und Notars G., durch den der Antragsgegner verpflichtet wurde, an den Antragsteller € 2.337,60 zu zahlen, wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert beträgt: € 2.337,60 Gründe Auf Antrag des Schiedsklägers erließ der zuständige Schiedsrichter am 17.05.2011 den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Der Schiedskläger beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor. Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 1064 Abs. 2, 91 Abs. 1, 3 ZPO. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 10/11 | 18.08.2011 | ||
B E S C H L U S S In der Schiedsgerichtssache … ./. … werden auf Antrag der Antragstellerin die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin auferlegt, nachdem diese die geschuldete Kostenforderung am 28.06.2011 ausgeglichen hat und somit der Anlass zur Verfahrenseinleitung vor Rechtshängigkeit weggefallen ist (§ 269 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ZPO analog). Der Gegenstandswert beträgt € 121.064,41. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 10/07 | 13.09.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public; - rechtliches Gehör, Behinderung in den Angriffs-/Verteidigungsmitteln | |
B E S C H L U S S Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ... als Obmann und den Rechtsanwälten X und Y als Schiedsrichter, am 15.12.2006 erlassene Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an den Antragsteller € 218.203,85 nebst jährlichen Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4. März 2005 zu zahlen, ist vollstreckbar. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Die Antragsgegnerin vertreibt Wohnimmobilien, indem sie nach Erwerb eines Gesamtobjektes Teileigentum schafft, Renovierungsarbeiten durchführt und anschließend die Eigentumswohnungen veräußert. Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin ist Frau A. Der Antragsteller war seit Herbst 1999 Geschäftsführer der Antraggegnerin. In seinem Anstellungsvertrag vom 01.10.1999 war in § 15 unter anderem geregelt, dass alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Dienstverhältnis und mit dem Dienstverhältnis in Verbindung stehenden Ansprüche verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind. Sofern die Gegenseite den Anspruch ablehnt oder sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs erklärt, soll der Anspruch verfallen, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf geltend gemacht wird. Für Streitigkeiten aus dem Vertrag vereinbarten die Parteien, sich einer freiwilligen Schiedsgerichtsvereinbarung zu unterwerfen. Für den Verkauf des Objektes B der Antragsgegnerin hatte der Antragsteller im Juli 2002 die Vertriebsgesellschaft C GmbH eingeschaltet, der als Provision ein Übererlös zustehen sollte, soweit der Kaufpreis 950 Euro pro m² Wohnfläche bzw. 5.000 Euro je Tiefgaragenstellplatz überschreitet. Im November 2002 setze der Antragsteller diese Werte auf 850 Euro pro m² Wohnfläche bzw. 2.500 Euro je Tiefgaragenstellplatz herab. In der Wohnanlage D erwarb der Antragsteller mit notariellem Kaufvertrag vom 10.12.2001 von der Antragsgegnerin eine Penthousewohnung nebst Stellplatz, wobei er zugleich als Vertreter der Antragsgegnerin handelte. Am 20.12.2001 beschloss die Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin eine Herabsetzung des Kaufpreises. Im Jahre 2003 sprach die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller mehrere Kündigungen des Anstellungsvertrages aus. Zur Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigungen und wegen restlicher Zahlungsansprüche erhob der Antragsteller zunächst Klage beim Landgericht Wiesbaden. Die Antragsgegnerin erklärte in diesem Rechtsstreit die Aufrechnung mit Gegenansprüchen. Das Landgericht Wiesbaden erließ ein Teilurteil, auf die Berufung der Antragsgegnerin änderte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Urteil vom 06.08.2004 die landgerichtliche Entscheidung und wies die Klage im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin erhobene Schiedseinrede ab. Der Antragsteller erhob nunmehr Schiedsklage, mit der er zum einen die Feststellung begehrte, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die außerordentlichen Kündigungen beendet worden sei, sondern bis zum 20.09.2003 fortbestanden habe. Ferner beantragte er, die Antragsgegnerin zur Begleichung von Zahlungsansprüchen zu verurteilen. Im Hinblick auf eigene Schadensersatzansprüche erklärte die Antragsgegnerin in dem Schiedsverfahren die Aufrechnung bzw. erhob hilfsweise Widerklage auf Zahlung. Die Antragsgegnerin leitete für sich Schadensersatzansprüche unter anderem mit folgender Begründung her: Durch die Herabsetzung der Abgabepreise für das Objekt B habe der Antragsteller eine sittenwidrig überhöhte Maklerprovision vereinbart, wodurch ihr (Antragsgegnerin) 239.651,13 Euro entgangen seien. Das D-Penthouse habe der Antragsteller von ihr weit unter Marktwert erstanden. Er hätte unaufgefordert auf den tatsächlichen Verkehrswert hinweisen müssen, da er keine Vorzugskonditionen erhalten sollte. Ihr Schaden belaufe sich insoweit auf 128.100,00 Euro. Bezüglich der erhobenen Gegenansprüche erklärte der Antragsteller schriftsätzlich, dass er unter der innerprozessualen Bedingung einer Verurteilung der Antragsgegnerin in Höhe von mehr als 200.000,00 Euro gewisse weitergehende Gegenansprüche der Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 125.409,02 Euro anerkenne. Nach Vernehmung des Zeugen Z1 erließ das Schiedsgericht am 15.12.2006 einen Schiedsspruch. Mit diesem wies das Schiedsgericht den Feststellungsantrag des Antragstellers zurück. Ferner verurteilt es die Antragsgegnerin zur Zahlung von 218.203,85 Euro nebst Zinsen und wies die Hilfswiderklage ab. Das Schiedsgericht erachtete die Kündigung des Anstellungsvertrages vom 23.04.2003 für wirksam. Es erkannte dem Antragsteller jedoch Zahlungsansprüche von insgesamt 343.612,87 Euro zu. Die Verfallsklausel in § 15.1 und 15.2 des Anstellungsvertrages hielt das Schiedsgericht gemäß § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB für unwirksam. Der Antragsteller sei als Geschäftsführer der Antragsgegnerin Verbraucher. Die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen bejahte das Schiedsgericht nur zum Teil, insbesondere wies es die beiden oben erwähnten Ersatzansprüche zurück: Ein Schadensersatzanspruch wegen der Vereinbarung einer angeblich sittenwidrigen Maklerprovision für das Objekt B scheitere daran, dass ein pflichtwidriges Handeln des Antragstellers nicht festzustellen sei. Die Entscheidung des Antragstellers, den Abgabepreis für die Firma C auf 850 Euro pro m² herabzusetzen, sei vertretbar und könne ihm nicht als verfehlt vorgeworfen werden. Insbesondere habe der Antragsteller damit keine sittenwidrig überhöhte Provision versprochen. Ein Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 128.100,00 Euro wegen der schuldhaften Verletzung von Nebenpflichten durch den Antragsteller bei dem Erwerb der D Eigentumswohnung bestehe nicht. Die Antragsgegnerin habe weder vorgetragen, dass sie den Antragsteller vor der Zustimmung ihrer Alleingesellschafterin zum Kaufvertrag ausdrücklich nach dem Verkehrswert der Wohnung gefragt, noch, dass sie ihm gegenüber erklärt habe, sie wolle an ihn nur ohne Vorzugskonditionen veräußern. Eine Pflicht des Antragstellers zur ungeforderten Information über diesen Punkt habe nicht bestanden. Eine solche Unterrichtung wäre nur dann geboten gewesen, wenn die Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin zu diesem Punkt redlicherweise Aufklärung oder Warnung hätte erwarten dürfen. Dies sei bei den gegebenen Umständen nicht der Fall gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schiedsspruch Bezug genommen. Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs. Er b e a n t r a g t, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden, Herrn Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht München ... sowie den Herren Rechtsanwälten X und Y am 15. Dezember 2006 in Frankfurt am Main erlassenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag, den Schiedsspruch vom 15.12.2006 für vollstreckbar zu erklären, unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen. Mit ihrem am 16.05.2007 bei Gericht eingegangenen Antrag macht die Antragsgegnerin unter anderem geltend, dass der Aufhebungsgrund der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs als Unterfall des verfahrensrechtlichen ordre public vorliege. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf den Schriftsatz vom 16.05.2006 verwiesen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Das angerufene Oberlandesgericht ist gemäß §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Er ist insbesondere nicht unter Aufhebung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO abzulehnen, weil ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind von vornherein nicht mehr zu berücksichtigen, da die Drei-Monats-Frist seit Empfang des Schiedsspruchs (§ 1059 Abs. 3, 1060 Abs. 2 Satz 2 ZPO) von der Antragsgegnerin nicht eingehalten worden ist. Die Antragsgegnerin begründet ihren Aufhebungsantrag deshalb auch in erster Linie mit einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verstoß gegen die öffentliche Ordnung (ordre public, § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO). Die öffentliche Ordnung ist zwar auch dann verletzt, wenn das Schiedsgericht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht nachkommt. Ein derartiger Verfahrensverstoß durch Nichterhebung von angebotenen Beweisen liegt jedoch nur dann vor, wenn die Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht auf einer Tatsache beruht, auf deren Beweis sich der Beweisantrag richtet. Die Beurteilung der Entscheidungsrelevanz der unter Beweis gestellten Behauptung obliegt allerdings dem Schiedsgericht. Das staatliche Gericht kann dessen Entscheidung nur im Rahmen des materiellrechtlichen ordre public nachprüfen, wobei der Kontrolle durch das staatliche Gericht enge Grenzen gesteckt sind (BGH NJW 2002, 3031; Münch in Münchener Kommentar ZPO, 2. Aufl., § 1042 Rdn. 62). Für die Einhaltung des ordre public kommt es lediglich darauf an, einen Missbrauch der dem privaten Schiedsgericht zustehenden Rechtsprechungsbefugnisse zu verhindern. Eine schlichte unrichtige Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht ist für sich allein kein Aufhebungsgrund. Insoweit gilt vielmehr das Verbot der révision au fond (BGH NJW 1992, 2299, 2300; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Auflage, § 1042 Rn. 11; § 1059 Rn. 74; Kröll NJW 2005, 192, 197). Dies widerspricht nicht der zur öffentlichen Ordnung vertretenen Auffassung, dass deren Einhaltung vom staatlichen Gericht ohne Bindung an die Rechtsauffassung und die Tatsachenfeststellung des Schiedsgerichts zu überprüfen ist (z. B. BGH WM 1972, 308, 310; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 24 Rdn. 46). Die Bindung entfällt nur, soweit es um die Einhaltung des materiellrechtlichen ordre public geht. Steht dagegen in Frage, ob das Schiedsgericht das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör verletzt hat, verbleibt es bei der autonomen Entscheidungsbefugnis des Schiedsgerichts darüber, ob eine Tatsache überhaupt entscheidungsrelevant ist. Nur diese Entscheidung unterliegt wiederum der freien Beurteilung auf ihre Unvereinbarkeit mit dem ordre public. Für den Streitfall ergibt sich daraus Folgendes: Geschäftsführer kein Verbraucher Das Schiedsgericht hat den Antragsteller als Verbraucher nach § 13 BGB angesehen und deshalb bei der Prüfung der Wirksamkeit der Verfallsklausel § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB angewendet. Insoweit liegt ein Verstoß gegen den ordre pubIic nicht vor. Die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts kann vom staatlichen Gericht - wie erwähnt - nur in engen Grenzen nachgeprüft werden. Der materiell-rechtliche ordre public beschränkt sich auf die Einhaltung von Normen, die die Grundlagen des deutschen staatlichen und wirtschaftlichen Lebens in zwingender, dem Parteibelieben entzogener Weise regeln und nicht nur auf bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen beruhen. Im Streitfall verletzt die Auffassung des Schiedsgerichts weder elementare Gerechtigkeitsvorstellungen noch Grundrechte der Antragsgegnerin. Auch wenn das Schiedsgericht von der Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Vorprozess abweicht, hat es sich eingehend mit der Rechtsfrage befasst (Seite 13 des Schiedsspruchs). Weder die Argumentation noch das Ergebnis des Schiedsgerichts können als ordre public-widrig angesehen werden. Schadensersatzanspruch wegen Vereinbarung der Mehrerlösprovision Der Antragsteller hatte durch Vertriebsvereinbarung mit der Firma C GmbH als Maklerin vom 16./17.07.2002 einen Abgabepreis von 950 Euro je m² Wohnfläche bzw. 5.000 Euro je Tiefgaragenplatz vereinbart. Die überschreitenden Beträge sollten im vollen Umfang der Firma C zustehen. Durch Nachtragsvereinbarung vom 26.11.2002 verringerte der Antragsteller die Abgabepreise auf 850 Euro je m² Wohnfläche bzw. 2.500 Euro je Tiefgaragenplatz. Nach dem Vortrag der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren hatte dies zur Folge, dass durch die Übererlösklausel der Maklerin mit dem Verkauf von neun Wohnungen Provisionen zwischen 29,62 % und 39,50 % zufielen, während die marktübliche Maklerprovision für die Vermittlung von Wohnungseigentum in B 3,48 % (brutto) des Kaufpreises betragen habe. Nach der Behauptung der Antragsgegnerin wäre zur Kostendeckung wenigstens ein Quadratmeterpreis von 1.000 Euro erforderlich gewesen. Ohne Erfolg rügt die Antragsgegnerin, dass das Schiedsgericht ihren Vortrag übergangen und nicht beachtet habe. Das Schiedsgericht hält die Entscheidung des Antragstellers, den Abgabepreis auf 850 Euro je m² Wohnfläche herabzusetzen, für nicht vorwerfbar, wobei es als maßgeblich ansieht, dass die der Firma C versprochene Provision nicht sittenwidrig überhöht gewesen sei. Dabei stellt es darauf ab, dass der Vertrieb der Wohnungen nicht "an normaler Maklertätigkeit und den dort üblichen Provisionen" zu messen sei. Dies wiederum leitet das Schiedsgericht daraus her, dass beim Verkauf von Wohnungen in einem Objekt, das als bebautes Grundstück erworben und das nach einer Sanierung in Eigentumswohnungen aufgeteilt worden ist, ein deutlich höherer Aufwand erforderlich sei. Ferner sei die Höhe der Maklerprovision bei Vertragsschluss nicht absehbar und Verdienst des Maklers gewesen (Seite 19 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht nimmt daher Bezug auf "normale Maklertätigkeit und die dort üblichen Provisionen", meint aber, dass gleichwohl der Antragsteller keine sittenwidrig überhöhte Provision versprochen habe. Das Schiedsgericht unterstellt damit zu Gunsten der Antragsgegnerin, dass die marktübliche Maklerprovision bei 3,48 % (brutto) des Kaufpreises lag und die Firma C in den neun Verkaufsfällen die von der Antragsgegnerin behaupteten Provisionshöhen erzielte. Für die Rechtsanwendung durch das Schiedsgericht kam es dagegen nicht darauf an, dass der Abgabepreis von 850 Euro pro m² Wohnfläche weit unter dem Marktpreis gelegen habe. Daher kann ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public nicht darin gesehen werden, dass das Schiedsgericht die von der Antragsgegnerin hierzu angebotenen Beweise (Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Höhe der marküblichen Maklerprovisionen, zur Höhe der tatsächlich erzielten Quadratmeterpreise und zu dem zur Kostendeckung erforderlichen Mindest-Quadratmeter-Preis) nicht erhoben hat. Diese von der Antragsgegnerin unter Beweis gestellten Tatsachen waren für das Schiedsgericht nicht entscheidungsrelevant. Das Gleiche gilt für den unter Sachverständigenbeweis gestellten Vortrag der Antragsgegnerin, die nur lokal ausgerichtete Maklertätigkeit des Firma C sei nur von einfacher Art gewesen, die keine besondere fachlichen oder praktischen Kenntnisse erfordert habe; weder sei deren Verkaufstätigkeit ein Strukturvertrieb gewesen, noch habe sie unter besonderem Zeitdruck gestanden oder mit außerordentlichem sachlichem Aufwand bzw. Personaleinsatz verbunden gewesen. Das Schiedsgericht hält demgegenüber den erforderlichen Aufwand der Firma C deshalb für deutlich erhöht (gegenüber "normaler Maklertätigkeit"), weil die zu verkaufenden Wohnungen zu einem als bebautes Grundstück und sanierten Objekt gehörten. Daher stützt das Schiedsgericht die Einstufung der der Firma C übertragenen Tätigkeit nicht auf die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Umstände, so dass es auf deren Beweis nicht ankam. Die rechtlichen Erwägungen, mit denen das Schiedsgericht eine Verletzung der Pflichten des Antragstellers aus dem Anstellungsvertrag verneint hat, unterliegen - wie oben ausgeführt - nur in engem Rahmen der Nachprüfung durch das staatliche Gericht. Dispositives Recht, das der vertraglichen Regelung durch die Parteien unterfällt, gehört von vornherein nicht zum ordre public (Zöller/Geimer § 1059 Rn. 74). Die öffentliche Ordnung ist deshalb nicht berührt, soweit es darum geht, welche vertraglichen Pflichten der Antragsteller gegenüber der Antragsgegnerin hatte und welcher Sorgfaltsmaßstab nach dem Geschäftsführervertrag anzuwenden ist. Die Antragsgegnerin muss es deshalb hinnehmen, wenn das Schiedsgericht eine sittenwidrige Überhöhung der Maklerprovision aus dem im Schiedsspruch angeführten Gründen verneint und deshalb ein pflichtwidriges Handeln des Antragstellers nicht feststellt. Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit Erwerb der Penthousewohnung in ... Der Antragsteller kaufte von der Antragsgegnerin am 10.12.2001 die Penthousewohnung Nr. ... im ... Obergeschoss des Objekts ...-Straße ... in ... für 234.455,12 DM (=119.875,00 Euro). Mit Schreiben vom 12.12.2001 teilte die Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin zu einer Wohneinheit ..., ...-Straße ... in ... mit, dass sie mit dem Verkauf der Wohnung an den Antragsteller zum genannten Preis einverstanden sei. Am 20.10.2001 beschloss die Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin eine Herabsetzung des Kaufpreises. Am 11.06.2003 verkaufte der Antragsteller die Wohnung für 280.000,00 Euro Das Schiedsgericht hat den zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von 128.100,00 Euro verneint. Eine schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten durch den Antragsteller liege nicht vor. Der Antragsteller habe die Alleingesellschafterin über den Verkehrswert der Wohnung nicht unaufgefordert aufklären müssen. Er habe davon ausgehen können, dass die Alleingesellschafterin über die üblichen Preise zumindest der Größenordnung nach informiert gewesen sei, insbesondere bevor so weit reichende Beschlüsse wie der vom 20.12.2001 gefasst wurden. Im Übrigen habe der Antragsteller das Schreiben vom 12.12.2001 dahin verstehen müssen, dass die Verkäuferin an ihn gerade nicht unbedingt zum Verkehrswert habe veräußern wollen. Auf jeden Fall seien Schadenersatzansprüche der Beklagten verfallen, ein vorsätzliches Handeln des Klägers sei nicht erkennbar (Seiten 23/24 des Schiedsspruchs). Das Schiedsgericht geht dabei zu Gunsten der Antragsgegnerin davon aus, dass der tatsächliche Verkehrswert der Eigentumswohnung jedenfalls um 128.100,00 Euro über dem Verkaufpreis gelegen habe. Die Zurückweisung der Aufrechnung beruht darauf, dass der Antragsteller davon habe ausgehen können, der Alleingesellschafterin seien die üblichen Preise zumindest der Größenordnung nach bekannt. Dass die Alleingesellschafterin die Preise tatsächlich nicht kannte, wie von der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren behauptet und unter Beweis gestellt worden war, ist für diese Bewertung nicht maßgeblich. Der rechtlichen Bewertung durch das Schiedsgericht hätte nur entgegengestanden, wenn die Antragsgegnerin behauptet hätte, der Kläger habe gewusst, dass die Alleingesellschafterin die üblichen Preise nicht gekannt habe. Soweit die Antragsgegnerin ferner anführt, der Antragsteller habe durch die Beurkundung eines höheren Kaufpreises (397.900,-- DM = 203.443,03 EURO) das gesetzliche Mietervorkaufsrecht (§ 570b BGB a. F., § 577 BGB n. F.) umgangen, brauchte das Schiedsgericht darauf nicht einzugehen. Die Antragsgegnerin hatte nicht vorgetragen, inwiefern dieser Umstand den Verkehrswert der Eigentumswohnung beeinflusst hatte. Ebenso wenig war ein Schaden der Antragsgegnerin aufgrund dieser Umgehung Gegenstand des Schiedsverfahrens. Dass sich das Schreiben vom 12.12.2001 sowie der Gesellschafterbeschluss vom 20.12.2001 auf eine Wohneinheit Nr. 282 bezogen, brauchte das Schiedsgericht zu keiner anderen Entscheidung zu veranlassen. In beiden Urkunden ging es jedenfalls um die vom Kläger gekaufte Wohnung, so dass es sich um eine unbeachtliche falsa demonstratio handelte. Im Übrigen ist der Schadenersatzanspruch nach dem Schiedsspruch gemäß § 15 Nr. 1 und 2 des Anstellungsvertrages verfallen. Ein Ausschluss des Verfalls gemäß § 276 Abs. 3 BGB hat das Schiedsgericht verneint, da der Antragsteller nicht vorsätzlich gehandelt habe. Auch insoweit hat das Schiedsgericht Tatsachenvortrag der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren nicht übergangen. Die Antragsgegnerin hat zwar ausgeführt, der Antragsteller habe ihre Alleingesellschafterin über den marktüblichen Wert getäuscht und vorsätzlich geschädigt. Dazu wäre aber die Kenntnis des Antragstellers erforderlich gewesen, dass die Alleingesellschafterin den marktüblichen Quadratmeterpreis der Größenordnung nach nicht gekannt hat. Wie bereits ausgeführt, hat die Antragsgegnerin dies im Schiedsverfahren jedoch nicht vorgetragen. Sie hat allerdings behauptet, der Antragsteller habe die Alleingesellschafterin zum Beschlusszeitpunkt am 20.12.2001 darüber getäuscht, dass nachträglich Mängel bekannt geworden seien, obwohl er gewusst habe, dass Mängel der Kaufsache nicht bestünden und im Übrigen ein umfassender Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag beurkundet worden sei. Ein Schwachpunkt des Schiedsspruchs mag darin liegen, dass er dazu keinerlei Ausführungen macht. Dies bleibt aber ohne Folgen, da die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren für diesen Vortrag auch keinen Beweis angeboten hatte. Bedingtes Anerkenntnis Der Antragsteller erklärte im Schiedsverfahren, dass er vier zur Aufrechnung gestellte Gegenansprüche der Antragsgegnerin anerkenne, wenn das Schiedsgericht ihm mehr als 200.000,00 Euro zuspricht. Die Antragsgegnerin meint, dass dies ein unzulässiger "deal"gewesen sei. Auch darin ist ein Verstoß gegen den ordre public jedoch nicht zu sehen. Das Anerkenntnis selbst, durch das der Antragsteller die Gegenansprüche unstreitig gestellt hat, wirkte sich im Schiedsverfahren lediglich zu Gunsten der Antragsgegnerin aus. Dass sich das Schiedsgericht dadurch bei seiner Entscheidung über die verbleibenden Tatsachen- und Rechtsfragen habe beeinflussen lassen, ist nicht ersichtlich. Unterlassene Protokollierung der Vernehmung des Zeugen Z1 Selbst wenn das Schiedsgericht die Aussage des Zeugen hätte protokollieren müssen, wäre jedenfalls ein Verstoß nicht ausreichend, um eine Verletzung der öffentlichen Ordnung zu bejahen. Elementare Verfahrensrechte der Antragsgegnerin sind durch das Unterbleiben der Protokollierung nicht verletzt worden. Abgesehen davon wäre die Antragsgegnerin bezüglich eines etwaigen, in der unterbliebenen Protokollierung liegenden Verfahrensmangels präkludiert. Verstöße gegen den verfahrensrechtlichen ordre public sind als Aufhebungsgründe nicht zu berücksichtigen, wenn sie gemäß § 1042 ZPO bereits im Schiedsverfahren hätten gerügt werden können. Die Beseitigung des Verfahrensmangels muss zunächst im Schiedsverfahren versucht werden (Zöller/Geimer, § 1059 Rdn. 45a). Das hat die Antragsgegnerin versäumt. Da der Antrag auf Vollstreckbarerklärung Erfolg hat, hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 1/14 | 05.06.2014 | Aufhebung eines Schiedsspruchs; Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public; Entscheidungsbefugnis eines Gerichts; Aliud-Entscheidung | |
BESCHLUSS Tenor: Auf den Antrag der Antragsteller wird der am 16.09.2013 im Schiedsverfahren zwischen den Parteien erlassene Schiedsspruch aufgehoben. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert des Verfahrens wird auf bis zu € 1,3 Mio. festgesetzt. Gründe: I. Die Parteien streiten um wechselseitige Ansprüche aus einer „Aktionärs- und Optionsvereinbarung" vom 06.10.2007. Die beiden Schiedskläger und hiesigen Antragsteller waren die größten Einzelaktionäre und zugleich Vorstände der „C. AG" mit Sitz in Krefeld (nachfolgend "die Gesellschaft") Das Grundkapital dieser Gesellschaft betrug € 232.735,44 und war in insgesamt 91.006 Stück vinkulierte, auf den Namen lautende Stammaktien ohne Nennbetrag eingeteilt. Der Antragsteller zu 1) hielt 14.613 und der Antragsteller zu 2) 14.387 dieser Aktien. Etwa Mitte 2007 kamen die Parteien sowie weitere Aktionäre der Gesellschaft überein, dass die Antragsgegnerin die Aktien der Gesellschaft übernehmen sollte. Hierzu wurde ein Übernahmemodell erarbeitet, dass die schrittweise Übernahme aller Aktien in vier Stufen vorsah; auf dieser Basis wurde sodann die Aktionärs- und Optionsvereinbarung vom 06.10.2007 abgeschlossen, die unter anderem bestimmte, durch die Antragsteller abgegebene Garantieerklärungen bezüglich der Jahresabschlüsse der Gesellschaft beinhaltet. Zugleich enthält der Vertrag in § 13 Nr. 7 eine Schiedsklausel, wonach alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag oder über seine Gültigkeit ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden werden sollen, wobei als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens Frankfurt am Main und die Zahl der Schiedsrichter auf drei festgelegt worden war. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertragsinhalt (Bl. 76 ff. d.A.) Bezug genommen. Entsprechend der getroffenen Vereinbarungen übernahm die Beklagte in der ersten Stufe zunächst 59.006 Aktien der Gesellschaft. Weitere 3.000 Aktien wurden im Jahr 2009 übernommen, so dass die Beklagte gegenwärtig über 62.006 Aktien verfügt. In der Folgezeit entstand zwischen den Parteien Streit wegen vermeintlicher Garantieverletzungen durch die Antragsteller; die Antragsgegnerin machte wegen behaupteter unzutreffender Angaben über das Eigenkapital der Gesellschaft Schadensersatzansprüche geltend, mit denen sie gegenüber Kaufpreiszahlungsansprüchen der Antragsteller die Aufrechnung erklärte. Hintergrund ist ein geänderter Jahresabschluss der Gesellschaft für das Jahr 2006. Während in dem ursprünglichen Jahresabschluss der Gesellschaft zum 31.12.2006 das Eigenkapital der Gesellschaft noch mit € 285.994,66 ausgewiesen war, wurde in einem „Bericht über die Erstellung des geänderten Jahresabschlusses zum 31.12.2006" das Eigenkapital der Gesellschaft mit einem Jahresfehlbetrag von rund € 1,3 Mio. ausgewiesen. Dies beruhte auf einem geänderten Bilanzansatz zu einer von der Gesellschaft entwickelten bzw. vertriebenen Software. Mitte des Jahres 2009 übte die Antragsgegnerin die nach dem Vertrag auf der 2. Stufe vorgesehenen Call-Option gegenüber den beiden Antragstellern aus (§ 6 Abs. 2 der Aktionärs- und Optionsvereinbarung) und erklärte zugleich gegenüber dem hieraus resultierenden Kaufpreisanspruch der Antragsteller in gleicher Höhe die Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen wegen Garantieverletzungen. Hierauf erhoben die Antragsteller Anfang 2010 eine Schiedsklage gegenüber der Antragsgegnerin, mit der sie Zahlung des Kaufpreises für die per Call-Option in der zweiten Stufe abgerufenen Aktien Zug-um-Zug gegen Übereignung der entsprechenden Aktien begehrten. Hierbei war und ist zwischen den Parteien unstreitig, dass sich für die betreffenden 10.406 Stück Aktien des Antragstellers zu 1) ein Verkehrswert in Höhe von € 358.486,70 und für die 4.796 Stück Aktien des Antragstellers zu 2) ein Verkehrswert in Höhe von € 165.226,11 ergibt. Die Antragsgegnerin hat im Schiedsverfahren Widerklage erhoben, mit dem Ziel, die Antragsteller zu 1) und zu 2) auf Schadensersatzzahlungen in Höhe von insgesamt € 711.882,86 zu verpflichten. Hilfsweise hat die Antragsgegnerin Feststellungswiderklage erhoben, mit dem Ziel festzustellen, dass ihr gegenüber den Antragstellern ein über die Klageforderung hinausgehender Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz i.H.v. € 711.882,86 zusteht, ggf. vermindert um Zahlungen aus dem Leistungsantrag. Das Schiedsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens zur bilanziellen Bewertung der von der Gesellschaft vertriebenen Software nebst mündlicher Erörterung sowie nach Einvernahme der Prozessbevollmächtigten der beiden Parteien die Schiedsklage abgewiesen und die Antragsteller zugleich zur Übereignung der 10.406 bzw. 4,796 Aktien verurteilt; ferner wurde festgestellt, dass der Schiedsbeklagten gegenüber den Antragstellern ein über die Klageforderung von € 523.712,81 hinausgehender Schadensersatzanspruch bis zur maximalen Höhe von € 711.882,86 zusteht. Das Schiedsgericht ist dabei davon ausgegangen, dass die geltend gemachten Kaufpreisansprüche der Antragsteller durch Aufrechnung erloschen seien. Gleichwohl bleibe „die von den Schiedsklägern zu erbringende und durch die angebotene Zug-um-Zug-Verurteilung anerkannte Gegenleistung - Übereignung der Aktien - bestehen" und müsse verfahrensrechtlich behandelt werden. Dies geschehe dadurch, dass dieser Teil der Verurteilung als eigenständiger Teil bestehen bleibe und so im Tenor ausgedrückt werde. In der Sache selbst stelle die in § 4 des Vertrages enthaltene Erklärung, wonach die Gesellschaft zum 31.12.1006 über ein Eigenkapital in Höhe von € 335.884,02 verfüge, ein selbständiges Garantieversprechen ohne jedwede aus dem Vertragstext selbst oder aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu entnehmende Einschränkung dar. Tatsächlich aber habe gemäß dem überzeugenden Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens zum 31.12.2006 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag bestanden. Aufgrund dessen stehe der Schiedsbeklagten gemäß § 5 Ziffer 1 der Aktionärs- und Optionsvereinbarung und mit Blick auf die grundsätzlich mögliche, aber im Streitfall unterlassene Naturalrestitution ein Anspruch auf Schadensersatz in Geld zu. Die Höhe des zu leistenden Schadensersatzes sei bei verständiger Auslegung der in § 5 Abs. 2 des Vertrages vereinbarten Haftungsobergrenze auf den Betrag beschränkt, den die Schiedskläger als Gesamtkaufpreis der weiteren Optionstranchen überhaupt verlangen könnten. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Schiedsspruchs vom 16.09.2013 (Bl. 24 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Schiedsspruch wurde den Antragstellern am 04.10.2013 zugestellt. Mit Telefaxschreiben vom 02.01.2014, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, haben die Antragsteller die Aufhebung des Schiedsspruchs und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an ein neu zu bildendes Schiedsgericht beantragt. Die Antragsteller werfen dem Schiedsgericht im Wesentlichen einen Mangel des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1059 Abs. 1 Nr. 1 lit. d) ZPO) sowie einen Verstoß gegen den ordre public vor (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO). So habe das Schiedsgericht die Antragsteller zur Übereignung von Aktien verurteilt, obgleich dies nicht Gegenstand des von der Schiedsbeklagten gestellten Haupt(Widerklage-)antrages gewesen sei. Vielmehr habe die Schiedsbeklagte in erster Linie die Zahlung von Schadensersatz begehrt, weshalb das Schiedsgericht mit der ausgesprochenen Verurteilung zur Übereignung von Aktien gegen das Gebot der Bindung an die Parteianträge verstoßen habe. Zugleich liege hierin auch ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör, denn das Schiedsgericht habe keinerlei Gelegenheit gegeben, zu der von ihm im Schiedsspruch vertretenen Rechtsauffassung Stellung zu nehmen. Im Weiteren habe das Schiedsgericht der Antragsgegnerin fehlerhaft einen Schadensersatz zugesprochen, obgleich zu deren Lasten überhaupt kein Schaden entstanden sei und hierbei zudem das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot missachtet. Denn tatsächlich habe die Antragsgegnerin erst am 14.01.2008 Eigentum an den Aktien der ersten Stufe erworben und daher habe auch frühestens zu diesem Zeitpunkt ein Schaden entstehen können. Ungeachtet des vertraglich zugesicherten Eigenkapitalbetrages zum Stichtag 31.12.2006 habe der Unternehmenswert der Gesellschaft gemäß einem Gutachten der R. Treuhandgesellschaft per 30.09.2007 über dem Betrag gelegen, den die Antragsgegnerin als Gegenleistung für die Aktien der ersten Stufe gezahlt habe. Die Antragsgegnerin habe damit per 14.01.2008 wertmäßig mehr erhalten, als sie tatsächlich als Gegenleistung erbracht habe. Aber selbst wenn mit dem Schiedsgericht von einer Garantieverletzung auszugehen wäre, so sei infolge einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft im Jahr 2007 das negative Eigenkapital bis auf einen Betrag in Höhe von € 218.109,00 wieder aufgefüllt worden, weshalb allenfalls ein Schadensersatzanspruch der Antragsgegnerin in Höhe von maximal €218.109,00 bestehen könne. Die Antragsteller beantragen, den in der Schiedssache der Parteien am 16.09.2013 abgefassten Schiedsspruch aufzuheben sowie, den Rechtsstreit an ein neu zu bildendes Schiedsgericht zu verweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag der Antragsteller auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen, hilfsweise, das Verfahren, insoweit der Schiedsspruch aufgehoben wird, gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO an das bestehende Schiedsgericht zurückzuverweisen. Sie hält den Aufhebungsantrag bereits für verspätet, da er nicht innerhalb der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO eingereicht worden sei. In der Sache selbst verteidigt sie den angefochtenen Schiedsspruch, da weder eine Gehörsverletzung noch eine sonstige Verletzung des ordre public vorliege. Selbst bei anderer Auffassung komme allenfalls eine Teilaufhebung hinsichtlich der Verurteilung zur Übereignung der Aktien in Betracht, während der Ausspruch zur Widerklage aufrecht erhalten werden müsse. Schließlich sei für den Fall einer (Teil-)Aufhebung des Schiedsspruchs das Verfahren an das bereits konstituierte Schiedsgericht zurückzuverweisen. II. A. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ist gemäß § 1059 Abs. 1 ZPO grundsätzlich statthaft und gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO fristgerecht eingereicht. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Antragsteller ist ihnen der Schiedsspruch am 04.10.2013 zugestellt worden. Durch den zunächst per Fax am 02.01.2014 bei Gericht eingegangenen Aufhebungsantrag wurde die Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO gewahrt. Der angerufene Senat ist auch zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag zuständig gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO i.V.m. § 1059 ZPO. B. Der Aufhebungsantrag ist auch begründet. Der Schiedsspruch leidet an einem i.S.v. § 1059 Abs. 2 ZPO beachtlichen Verfahrensfehler, da das Schiedsgericht mit der Verurteilung der Antragsteller zur Übereignung der Aktien unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über die von den Parteien gestellten Klage- bzw. Widerklageanträge hinausgegangen ist. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt vor, wenn der Schiedsspruch mit wesentlichen fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist. Hierunter fallen alle Normen des zwingenden Rechts, welche die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren, sowie die elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen. Dies sind insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, alle Grundprinzipien des deutschen Rechts sowie ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit (vgl. grundlegend BGH WM 2009, 573 f.; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, Rdnr. 56, 57 zu § 1059 ZPO m.w.N.). Der Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit wird vom sog. verfahrensrechtlichen ordre public geschützt, wobei nicht bereits jeder Verstoß gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung nach sich zieht. Hierzu bedarf es vielmehr eines schwerwiegenden, von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts abweichenden Verfahrensmangels. Vorliegend weicht der Schiedsspruch vom 16.09.2013 insoweit von zwingenden Regeln staatlicher Prozessführung ab, als die Antragsteller zur Übereignung der Aktien verurteilt wurden, obwohl dies von der Schiedsbeklagten im Rahmen ihres (Haupt-)Widerklageantrages nicht beantragt worden war. Hierbei handelt es sich um eine gemäß § 308 Abs. 1 ZPO unzulässige „Aliud“-Entscheidung, die jedenfalls einen Aufhebungsgrund i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO begründet. Dabei kommt es vorliegend nicht entscheidend darauf an, ob der Verstoß gegen das Gebot der Bindung an die Parteianträge auch unter dem Gesichtspunkt des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO (Verstoß gegen das schiedsrichterliche Verfahren) maßgeblich ist. Grundsätzlich umfasst diese Vorschrift nur Verfahrensmängel im Sinne des 10. Buches der ZPO oder Abweichungen von zulässigen Vereinbarungen der Parteien, wobei letztere hier nicht ersichtlich sind. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor dem Schiedsgericht - soweit die Parteien keine Regelung getroffen haben - nach den Vorschriften der § 1042 ff. ZPO. Soweit nicht unverzichtbare Grundlagen für ein ordnungsgemäßes Verfahren betroffen sind, kann das Schiedsgericht das Verfahren nach seinem pflichtgemäßen Ermessen bestimmen (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 28 zu § 1042 ZPO). Die übrigen Vorschriften der ZPO für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten gelten nur, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder soweit es sich um unverzichtbare Grundlagen für ein ordnungsgemäßes Verfahren handelt (vgl. hierzu OLG München, Beschluss vom 05.10.2009, Az.: 34 Sch 12/09, zitiert nach BeckRS). Wenngleich nach diesen Grundsätzen § 308 ZPO zwar nicht direkt anwendbar ist, so wird doch allgemein ein Verstoß gegen das schiedsrichterliche Verfahren i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO angenommen, wenn das Schiedsgericht einer Partei mehr zuspricht, als diese beantragt hat (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 24, Rdnr. 24; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage 2008, Rdnr. 2297; Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 44b zu § 1059 ZPO; MüKo-Münch, ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 37 zu § 1059 ZPO, aber keine strenge Bindung; OLG München, a.a.O.). Demgegenüber hat das OLG Köln in einer jüngeren Entscheidung einen Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO allein unter dem Blickwinkel des verfahrensrechtlichen ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO geprüft (OLG Köln, Beschluss vom 28.06.2011, Az.: 19 Sch 11/10, zitiert nach BeckRS). Ungeachtet der Frage, ob § 308 ZPO zu den unverzichtbaren Grundlagen für ein ordnungsgemäßes Verfahren i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. d) ZPO gehört oder ob ein Verstoß gegen die Bindung an die Parteianträge allein unter dem Gesichtspunkt des verfahrensrechtlichen ordre public i.S.v. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO bedeutsam sein kann, handelt es sich bei dem in § 308 Abs. 1 ZPO verankerten Rechtsgrundsatz um einen Bestandteil des grundlegenden zivilprozessualen Prinzips der Dispositionsmaxime, nach der die Entscheidungsbefugnis des Gerichts dem Umfang nach von den Parteien vorgegeben wird (vgl. OLG Köln, a.a.O.). Einem Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO kommt zudem dann besonderes Gewicht zu, wenn er dazu führt, dass den Parteien zu einem abweichend von der Antragstellung zuerkannten Anspruch kein rechtliches Gehör gewährt wird (OLG Frankfurt/Main, Senatsbeschluss vom 27.02.2014, Az.: 26 Sch 16/13). Nach diesen Grundsätzen gilt im Streitfall folgendes: Vorliegend hat das Schiedsgericht die Antragsteller im Hauptausspruch zu Ziffer 1) dazu verurteilt, der Antragsgegnerin die per Call-Option abgerufenen Aktien der 2. Stufe zu übereignen, obgleich weder der (Haupt-)Widerklageantrag der Antragsgegner hierauf gerichtet war hoch der Schiedsbeklagten auf der Grundlage der von den Schiedsklägern beantragten Zug-um-Zug-Verurteilung ein solcher Übereignungsanspruch zustand. Soweit das Schiedsgericht angenommen hat, dass eine Verletzung der Vorschrift des § 308 Abs. 1 ZPO deshalb nicht vorliege, weil die Schiedskläger durch die von ihnen beantragte Zug-um-Zug-Verurteilung inzident die Übereignung der Aktien der 2. Tranche angeboten hätten und daher die Verurteilung zur Übereignung von Aktien dieses „Angebot" nur aufgreife, kann dem nicht gefolgt werden. Denn es ist bereits verfehlt, die beantragte Zug-um-Zug-Leistung als eigenständige Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung aufzufassen. Durch eine antragsgemäße Zug-um-Zug-Verurteilung wird dem Beklagten nichts zugesprochen, der Kläger wird nicht zur Erbringung der Gegenleistung verurteilt (vgl. BGH NJW 1992, 1172, 1173). Vielmehr erwächst durch eine Zug-um-Zug-Verurteilung nur die Feststellung der Leistungspflicht des Beklagten in Rechtskraft, nicht die Pflicht des Klägers zur Gegenleistung; die noch ausstehende Gegenleistung gibt dem Beklagten nur eine aufschiebende Einrede, jedoch erwachsen Entscheidungen darüber nie in materielle Rechtskraft (BGH, a.a.O.). Aus diesem Grund kann die Verurteilung zur Übereignung der Aktien - entgegen der vom Schiedsgericht vertretenen Auffassung - nicht auf den (isolierten) Zug-um-Zug-Bestandteil des Klageantrags der Antragsteller im Schiedsverfahren gestützt werden. Vielmehr liegt bezogen auf die Klageanträge der Parteien eine „aliud"-Verurteilung der Antragsteller vor, denn der Ausspruch des Schiedsgerichts führt dazu, dass der Antragsgegnerin anstelle der beantragten Zahlung ein Anspruch auf Übereignung der Aktien zuerkannt wird. Dies lässt sich indes mit fundamentalen Grundlagen des deutschen Verfahrensrechts nicht vereinbaren. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Verurteilung zur Übereignung der Aktien gegenüber dem mit der Widerklage begehrten Zahlungsbegehren ein bloßes „Weniger" darstellt. Denn schon mit Blick auf den Vortrag der Schiedsbeklagten im Schiedsverfahren steht nicht ernsthaft im Zweifel, dass die Schiedsbeklagte ihren Schadensersatzanspruch in der entsprechenden Höhe - unabhängig von einem darüber hinaus bestehenden Anspruch auf Übereignung der Aktien - geltend gemacht hat. Der somit grundsätzlich anzunehmende Verstoß des Schiedsgerichts gegen § 308 Abs. 1 ZPO wird auch mit Blick auf das gemäß § 1042 Abs. 4 ZPO zu Gunsten des Schiedsgerichts bestehende Verfahrensermessen nicht beseitigt oder entkräftet. Selbst wenn man keine allzu strenge Bindung des Schiedsgerichts an die Parteianträge annimmt (vgl. MüKo-Münch, a.a.O., Rdnr. 37 zu § 1059 ZPO), so käme eine entsprechende Verurteilung allenfalls nach ausdrücklichem Hinweis des Schiedsgerichts einhergehend mit einer entsprechenden Äußerungsfrist der Parteien in Betracht. Es lässt sich jedoch weder dem Schiedsspruch selbst noch dem Vorbringen der Parteien entnehmen, dass das Schiedsgericht die von ihm vorgenommene „zweckentsprechende" Auslegung der Anträge der Parteien im Schiedsverfahren jemals zuvor erörtert oder auf die von ihm gemäß § 242 BGB beabsichtigte „Lösung" hingewiesen hätte. Der festgestellte Verstoß gegen den Grundsatz der Bindung an die Parteianträge geht daher mit einem Verstoß gegen das rechtliche Gehör einher, der jedenfalls unter dem Blickwinkel des verfahrensrechtlichen ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO beachtlich ist. Denn den Antragstellern sind durch diesen Gehörsverstoß jegliche Äußerungs- bzw. Verteidigungsmöglichkeiten gegen den von der beiderseitigen Antragstellung abweichenden Schiedsspruch abgeschnitten worden. So konnten die Antragsteller - unabhängig von etwaigen materiell-rechtlichen Einwänden gegen die Verurteilung - vor allem den prozessualen Verstoß gegen die Bindung an die gestellten Parteianträge nicht geltend machen. Insoweit stellt sich der Schiedsspruch zugleich als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, denn mit der vorgenommenen, an § 242 BGB angelehnten „Lösung dieser ungewöhnlichen Fallkonstellation" musste auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht rechnen. Der Schiedsspruch unterliegt danach insgesamt der Aufhebung nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit. b) ZPO, ohne dass es weiterer Ausführungen zu den von den Antragstellern im Übrigen gegen den Schiedsspruch erhobenen Einwendungen bedarf. Eine bloße Teilaufhebung - wie von der Antragsgegnerin gewünscht - scheidet in der vorliegenden Konstellation aus. Sowohl die Zahlungsansprüche der Schiedskläger wie auch die eingeklagten Schadensersatzansprüche der Schiedsbeklagten hängen von der rechtlichen Bewertung einer etwaigen Garantieverletzung sowie ggf. im weiteren von der Art der Berechnung eines möglichen Schadens ab. Damit ist eine Teilurteilsfähigkeit i.S.v. § 301 Abs. 1 ZPO nicht gegeben, sondern es kann über Klage und Widerklage nur einheitlich entschieden werden. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Sache an das vormalige Schiedsgericht zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Da die Aufhebung auf einem ordre public Verstoß zu Lasten der Antragsteller beruht, könnte im Falle einer Zurückverweisung an das erkennende Schiedsgericht ein Ablehnungsrecht der vom Verfahrensverstoß betroffenen Partei in Betracht zu ziehen sein (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., Rdnr. 89 zu § 1059 ZPO). Es obliegt vielmehr den Parteien, das Schiedsverfahren ggf. vor einem anderen Schiedsgericht erneut durchzuführen oder eine einvernehmliche Aufhebung der Schiedsvereinbarung mit der Möglichkeit der Durchführung eines Rechtsstreits vor den staatlichen Gerichten in Erwägung zu ziehen. Die von den Antragstellern beantragte Zurückverweisung der Sache an ein anderes Schiedsgericht kommt unter keinem Gesichtspunkt in Betracht, da den Parteien ihre Rechte bei der Bildung des Schiedsgerichts nicht abgeschnitten werden können (§§ 1034 ff. ZPO). Der betreffende Antrag der Antragsteller ist daher nur als schlichter Widerspruch gegen eine Entscheidung des staatlichen Gerichts nach § 1059 Abs. 4 ZPO zu verstehen (vgl. Müko-ZPO, 4. Auflage 2013, Rdnr. 78 zu § 1059 ZPO). Abschließend bestand keine Veranlassung, dem Antrag der Antragsgegnerin auf Gewährung eines Schriftsatznachlasses zu entsprechen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurden keine Gesichtspunkte erörtert, die nicht bereits Gegenstand des schriftsätzlichen Vortrags der Parteien gewesen wären. Als unterlegene Partei hat die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 91 Abs. 1 ZPO). Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und bemisst sich im Aufhebungsverfahren nach dem vollen Wert des Schiedsspruchs (vgl. Zöller-Herget, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren"). Ausgehend von der Wertfestsetzung im Schiedsverfahren ist der Gegenstandswert entsprechend auf bis zu € 1,3 Mio. festzusetzen. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 1/12 | 15.02.2012 | ||
B E S C H L U S S Tenor: Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den Schiedsrichtern, ergangene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat: „Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 5.067,82 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen sowie weitere € 546,69. Die Beklagte hat die Kosten des Schiedsverfahrens zu tragen. (…)“. wird für v o l l st r e c k b a r erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert beträgt bis zu € 6.000,00. Gründe Auf Antrag der Schiedsklägerin erlies das Schiedsgericht den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Die Schiedsklägerin beantragt die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor. Da die Antragsgegnerin weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 09/11 | 10.06.2011 | ||
B E S C H L U S S Die Antragstellerin darf bis zur Entscheidung über ihren Antrag, den Schiedsspruch des Handelsschiedsgerichts Vilnius vom 04.02.2011 - Verfahren Nr. 179 - für vollstreckbar zu erklären, die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Schiedsspruch betreiben. Die Zwangsvollstreckung darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Die Sicherheitsleistung, durch die der Antragsgegner die Zwangsvollstreckung abwenden kann, wird auf € 266.500,00 festgesetzt. Gründe Durch den im Tenor genannten Schiedsspruch ist der Antragsgegner unter anderem verurteilt worden, an die Antragstellerin € 151.388,12 zuzüglich Zinsen in Höhe von € 34.634,00 sowie weitere Zinsen in Höhe von 12,7 % aus den beiden genannten Beträgen seit dem 31.12.2009 zu zahlen. Die Antragstellerin beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches sowie ihr vorab zu gestatten, die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch bis zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung zu betreiben. Der Antrag, die Zwangsvollstreckung einstweilen zuzulassen, ist gemäß §§ 1061, 1063 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das angerufene Gericht ist nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 1062 Abs. 2 ZPO für den Antrag zuständig, da der Antragsgegner im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat. Die formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind durch Vorlage des Originals des Schiedsspruches ebenfalls erfüllt. Dem Antrag ist auch inhaltlich stattzugeben. Die Zulassung der vorläufigen Zwangsvollstreckung beruht auf einer Abwägung der Interessen der Antragstellerin an einer vorläufigen Sicherung der durch den Schiedsspruch zuerkannten Ansprüche gegenüber den Interessen des Antragsgegners daran, dass derartige Maßnahmen bis zu einer Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unterbleiben. Zu berücksichtigen sind danach einerseits die Erfolgsaussichten des Antrags auf Vollstreckbarerklärung sowie andererseits die Gebotenheit der vorläufigen Sicherungsvollstreckung (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Auflage 2010, Rdnr. 4 zu § 1063 ZPO; vgl. auch OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.11.2009, Az.: 26 SchH 12/09). Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte, die eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung begründen könnten (Art. V (2) UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958). So kann der Gegenstand des Streits durch ein Schiedsgericht entschieden werden und auch ordre-public Verstöße sind nicht ersichtlich. Im Weiteren lässt die bereits im Schiedsverfahren vorgetragene Liquidation des Gewerbebetriebes des Antragsgegners eine Befriedigung der Gläubigerin aus dem Schiedsspruch als gefährdet erscheinen, weil dieser Umstand Anlass zu der Befürchtung gibt, dass der Geschäftsbetrieb als Haftungsmasse nicht mehr zur Verfügung steht. Weitere dezidierte Nachforschungen nach etwaigem Immobilienvermögen sind der im Ausland ansässigen Antragstellerin nicht anzusinnen. Insoweit ist es für eine Anordnung nach § 1063 Abs. 3 ZPO letztlich ausreichend, wenn diejenigen zur Verfügung stehenden Vermögenswerte, die dem Gläubiger bekannt oder durch naheliegende, praktisch durchführbare Ermittlungen erkennbar sind, vom Schuldner ohne weiteres einer Vollstreckung entzogen werden können. Im Übrigen wird den Interessen des Antragsgegners bei der Zulassung der Sicherungsvollstreckung grundsätzlich dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass ihm die Abwendung der Vollstreckung durch eigene Sicherheitsleistung zusteht (vgl. OLG Frankfurt, a.a.O.). Bei dieser Sachlage ist dem Antrag auf Zulassung der Sicherungsvollstreckung zu entsprechen. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 08/07 | 04.10.2007 | Bildung des Schiedsgerichts: - Ablehnung, wegen Befangenheit schiedsrichterliches Verfahren: - Verfahrensvorschriften | |
B E S C H L U S S: Der Antrag der Schiedsklägerin, unter Aufhebung der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 09.03.2007 (DIS-SV-B 523/05) die Ablehnung des Schiedsrichters X für begründet zu erklären, wird zurückgewiesen. Die Schiedsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 3.000.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e: I. Die Schiedsklägerin begehrt die gerichtliche Entscheidung über ihr Ablehnungsgesuch gegen den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Die Schiedsklägerin erwarb mit Kaufvertrag vom 28.05.2004 von den Schiedsbeklagten deren Anteile an der ehemaligen A. AG mit Wirkung zum 31.12.2003. Im Oktober 2004 wurde die A. AG auf die Schiedsklägerin verschmolzen. In dem zugrunde liegenden Kaufvertrag vereinbarten die Beteiligten für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts; das Verfahren sollte sich nach der DIS-Schiedsordnung richten. Wenige Monate später leiteten die Europäische Kommission und die amerikanische Kartellbehörde Ermittlungen wegen des Verdachts von Kartellverstößen ein, die von der A. AG vor dem Verkauf begangen worden sein sollen. Darauf hin erhob die Schiedsklägerin im Mai 2005 eine Schiedsklage gegen die Schiedsbeklagten, mit der sie die Feststellung begehrte, dass die Schiedsbeklagten dem Grunde nach zum Ersatz möglicher Schäden aus Kartellverstößen verpflichtet seien. Nach Mitteilung über die Zusammensetzung des Schiedsgerichts unter dem Vorsitz von X, Vorstandsmitglied der DIS und Mitherausgeber der DIS-Schriftenreihe, im Dezember 2005, fand im Juli 2006 ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung statt, in dem prozessuale und materiell-rechtliche Fragen erörtert und sechs Zeugen vernommen wurden. Ein Fortsetzungstermin war für den 07.11.2006 vorgesehen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser Termin bereits verbindlich festgelegt worden ist, um kartellrechtliche Fragen zu erörtern, oder nur vorsorglich bestimmt wurde für den Fall, dass nach den ergänzenden Stellungnahmen der Parteien noch eine mündliche Verhandlung erforderlich werden sollte. Nachdem die Parteien zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hatten, gab der Vorsitzende des Schiedsgerichts per E-Mail vom 12.10.2006 bekannt, dass das Schiedsgericht eine weitere mündliche Verhandlung nicht für notwendig hielt. Den Parteien wurde am 31.10.2006 mitgeteilt, dass das Verfahren zum 07.11.2006 beendet werden sollte. Auf eine entsprechende Rüge der Schiedsklägerin wurde das Verfahren dann aber noch nicht zu diesem Zeitpunkt beendet; vielmehr erhielten die Parteien Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen zu bilanzrechtlichen Fragestellungen bis zum 20.12.2006. Am 29.01.2007 teilte der Vorsitzende des Schiedsgerichts mit, das Verfahren nunmehr zum 05.02.2007 beenden zu wollen und forderte die Parteien auf, ergänzte Kostenzusammenstellungen vorzulegen. Auf weitere Einwände im Schriftsatz vom 02.02.07 informierte der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Schiedsklägerin per E-Mail vom 05.02.2007 darüber, dass die geltenden gemachten Bedenken vom Schiedsgericht zur Kenntnis genommen, in der Sache aber nicht berücksichtigt würden; das Erkenntnisverfahren sollte nunmehr endgültig am 08.02.2007 beendet werden. Hiergegen wandte sich die Schiedsklägerin mit ihrer formellen Rüge vom 07.02.2007. Nach ihrer Behauptung erfuhren die Schiedsklägerin und ihre Bevollmächtigte erst an diesem Tag, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts einer von drei Mitherausgebern der DIS-Schriftenreihe ist. In dem im September 2006 veröffentlichten Band 19 dieser Reihe, der den Titel „Schiedsverfahren und Kartellrecht“ trägt, ist unter anderem ein Beitrag des Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten zu 14 – 19 mit dem Titel "Art. 81 und 82 EGV in der schiedsgerichtlichen Praxis" abgelichtet. Dabei handelt es sich um einen Vortrag, den der Bevollmächtigte im Mai 2006 auf der DIS Frühjahrsveranstaltung in Berlin gehalten hatte. Der Autor hatte dabei zu kartellrechtlichen Fragen im Zusammenhang mit einem Unternehmenskauf und der Rolle des Schiedsgerichts in einem solchen Verfahren Stellung genommen und sich insbesondere dazu geäußert, ob ein Schiedsgericht in einer solchen Konstellation verpflichtet sei, den kartellrechtlichen Sachverhalt zu ermitteln und insoweit auch Informationen von der Europäischen Kommission einholen dürfe oder auf den Vortrag der Parteien beschränkt sei. Die Schiedsklägerin behauptet, Gegenstand des Vortrages und der Veröffentlichung sei der vorliegende Fall gewesen. Ihr sei dieser Sachverhalt erst durch eine Internetrecherche ihrer Bevollmächtigten am 07.02.2007 bekannt geworden. Da die Schiedsklägerin davon ausging, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts die in dem Beitrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung teile und deshalb das Erkenntnisverfahren beenden wolle, forderte sie ihn mit Schreiben vom 08.02.2007 zur Stellungnahme auf. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts kam dieser Aufforderung noch am gleichen Abend nach und wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er weder an der DIS-Veranstaltung im Mai 2006 in Berlin teilgenommen habe noch mit der Planung und Organisation befasst gewesen sei. Er sei auch nicht an der Herausgabe des Bandes 19 der Schriftenreihe beteiligt gewesen und habe auch das Vorwort dazu nicht geschrieben. Er sei bezüglich dieser Schriftenreihe lediglich für die Bereitstellung von Doktorarbeiten verantwortlich. Ihm sei bis zu diesem Zeitpunkt weder bekannt gewesen, dass der Bevollmächtigte des Schiedsbeklagten zu 14 – 19 in diesem Heft einen Beitrag veröffentlich habe, noch habe er dessen Inhalt gekannt. Noch in dieser Nacht teilte er den Verfahrensbeteiligten dann mit, dass das Erkenntnisverfahren wie angekündigt zum 08.02.2007 beendet werde. Darauf hin lehnte die Schiedsklägerin den Vorsitzenden des Schiedsgerichts mit Schreiben vom 09.02.2007 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Da dieser mit Erklärung vom 13.02.2007 seinen Rücktritt verweigerte, begehrte die Schiedsklägerin mit Schriftsatz vom 20.02.2007 die Entscheidung des Schiedsgerichts. Mit Beschluss vom 09.03.2007, der Schiedsklägerin zugestellt am 14.03.2007, wurde der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schiedsklägerin nunmehr mit ihrem am 19.03.2007 eingegangenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Zwischenzeitlich hat das Schiedsgericht die Klage mit Beschluss vom 21.03.2007 zurückgewiesen und dabei die Behauptungen der Schiedsklägerin zu den behaupteten Kartellrechtsverstößen als wahr unterstellt. Die Schiedsklägerin stützt ihr Ablehnungsgesuch auf nachfolgend aufgeführte Umstände, die zum Teil zwischen den Parteien streitig sind: - Der Bevollmächtigte der Ag zu 14 – 19 habe auf der Grundlage eines dem anhängigen Schiedsverfahrens nachgebildeten Falls zu Sach- und Rechtsfragen Stellung genommen, die auch für das laufende Schiedsverfahren von Bedeutung gewesen seien, und das auf einer Veranstaltung eines Instituts, dessen Vorstandsmitglied der Vorsitzende des Schiedsgerichts sei. - Dieser Beitrag sei zudem während des noch anhängigen Schiedsverfahrens in der DIS-Schriftenreihe veröffentlicht worden, deren Mitherausgeber der Vorsitzende ist. Indem er das Vorwort mit unterzeichnet habe, das auch auf diesen Artikel verweise, habe er dessen Inhalt autorisiert. - Der abgelehnte Schiedsrichter habe dem Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten zu 14 – 19 damit zugleich die Möglichkeit eröffnet, zu den für das Schiedsverfahren maßgeblichen Rechtsfragen Stellung zu nehmen, es zugleich aber abgelehnt, diese Fragen im Schiedsverfahren zu erörtern und einen Termin zur mündlichen Verhandlung, die der Ermittlung und Erörterung des kartellrechtlichen Sachverhalts dienen sollte, aufgehoben. - Der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe nur eine halbe Stunde nach seiner ersten Stellungnahme zu den geäußerten Bedenken an seiner Unvoreingenommenheit beschlossen, das Schiedsverfahren zu beenden, ohne sich zuvor mit den Schiedsrichtern abgestimmt zu haben und dies den Parteien kurz nach Mitternacht mitgeteilt. - Der Vorsitzende sei zudem verpflichtet gewesen, die oben dargelegten Umstände offenzulegen; schon dieses Unterlassen begründe die Besorgnis der Befangenheit. - Zudem entspreche das Verhalten des Vorsitzenden nicht den "IBA – Guidelines" zu Interessenkonflikten in der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. In der so genannten Orange-List seien Fallgestaltungen aufgeführt, in denen Zweifel an der Unvoreingenommenheit eines Schiedsrichters gegeben sein könnten. Hier sei § 3.5.2 einschlägig, wonach einem Schiedsrichter untersagt sei, im Hinblick auf eine gegenwärtig verhandelte Sache öffentlich für eine bestimmte Position einzutreten. Dem sei der vorliegende Fall vergleichbar, in dem der Vorsitzende des Schiedsgerichts dem Bevollmächtigten einer Partei Gelegenheit gegeben habe, außerhalb des Verfahrens Rechtsausführungen zu veröffentlichen, die für das Verfahren von Bedeutung seien. - Der Vorsitzende habe in seiner Stellungnahme vom 13.02.2007 ausführliche rechtliche Erklärungsversuche für sein Verhalten unternommen, obwohl ein abgelehnter Richter sich zur Zulässigkeit und Begründetheit des gegen ihn gerichteten Ablehnungsgesuches nicht äußern soll. - Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden ergäben sich letztlich auch daraus, dass das Ablehnungsgesuch als offensichtlich unbegründet abgetan worden sei und das Schiedsverfahren mit einem Schiedsspruch beendet worden sei, ohne das Verfahren vor dem staatlichen Gericht abzuwarten. - Schließlich bestünden weitere Verflechtungen zwischen dem Vorsitzenden und dem Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten zu 14 – 19, die die Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Vorsitzenden verstärkten. So sei der Bevollmächtigte Beiratsmitglied bei der DIS, der Vorsitzende des Schiedsgerichts zugleich Direktor eines Institutes, welches auch von der Sozietät des Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten zu 14 – 19 finanziell unterstützt werde und letzterer schließlich auch neben dem ablehnten Richter Mitherausgeber der SchiedsVZ. Im Hinblick auf das mittlerweile eingeleitete Aufhebungsverfahren 26 Sch 12/07 ist die Schiedsklägerin der Auffassung, dass sich das Ablehnungsverfahren erledigt habe bzw. in das Aufhebungsverfahren zu integrieren sei. Die Schiedsklägerin b e a n t r a g t, unter Aufhebung der Entscheidung des Schiedsgerichts vom 09.09.2007 (DIS-SV-B 523/05) die Ablehnung des Schiedsrichters Herrn X. für begründet zu erklären. Die Schiedsbeklagten b e a n t r ag e n, den Antrag zurückzuweisen. Sie sind der Auffassung, Ablehnungs- und Aufhebungsverfahren seien getrennt voneinander fortzuführen; eine Erledigung sei nicht eingetreten. Der Ablehnung könne im Übrigen kein Erfolg beschieden sein, da keine Gründe vorhanden seien, die die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen könnten. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe mit dem Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten zu 14 – 19 weder vor, noch während noch nach der Frühjahrstagung der DIS Kontakt außerhalb des Schiedsverfahrens gehabt. Dem Vorsitzenden sei der Aufsatz nicht bekannt gewesen, er habe insbesondere nicht das Vorwort zu Band 19 der DIS-Schriftenreihe verfasst und auch nicht unterzeichnet. Die Herausgeber seien lediglich im Druck unter den Text gesetzt worden. Im Übrigen sei mit der Veröffentlichung eines Beitrages in einem Druckwerk keine inhaltliche Autorisierung durch den Herausgeber verbunden; dieser mache sich allein durch die Veröffentlichung den Inhalt des Beitrages nicht zu eigen. Der Vorsitzende des Schiedsgerichts habe sich zudem – unstreitig – zu keinem Zeitpunkt außerhalb des Verfahrens zu den maßgeblichen Rechtsfragen geäußert. Im Übrigen sei der dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Fall gerade nicht Gegenstand des Vortrags und der anschließenden Veröffentlichung gewesen. Die Entscheidung, dass Schiedsverfahren ohne weitere mündliche Verhandlung abzuschließen, sei von dem Kollegium getroffen worden; der Vorsitzende habe diese Entscheidung lediglich mitgeteilt. Aus der Stellungnahme des Vorsitzenden vom 13.02.2007 könne die Schiedsklägerin keine Befangenheitsgründe ableiten, da sie selbst den Vorsitzenden zu einer entsprechenden Erklärung aufgefordert habe. Die von der Schiedsklägerin zur Begründung ihres Gesuches ergänzend dargelegten Umstände rechtfertigten ebenfalls nicht die Besorgnis der Befangenheit, da die gemeinsame Tätigkeit in einer Institution und eine Mitherausgeberschaft bei einer Fachzeitschrift noch keine persönliche bzw. wirtschaftliche Abhängigkeit begründe, die für einen vernünftigen Betrachter in der Situation der Schiedsklägerin Anlass sein könnte, an der Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters zu zweifeln. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Schiedsklägerin vom 16.03.2007, 23.04.2007, 21.05.2007, 27.06.2007 und 26.09.2007, auf die Schriftsätze der Schiedsbeklagten zu 1 – 13 und 20 – 37 vom 30.04.2007, 23.05.2007 und vom 07.09.2007 sowie auf die Schriftsätze der Schiedsbeklagten zu 14 – 19 vom 30.04.2007, 23.05.2007 und vom 06.09.2007 jeweils nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts ist nach § 1037 Abs. 3 ZPO statthaft und form- und fristgerecht bei dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) gestellt worden. 1. Einer Sachentscheidung steht nicht entgegenstehen, dass zwischenzeitlich ein Schiedsspruch ergangen und sowohl das Schiedsverfahren als auch das Amt der Schiedsrichter damit beendet ist (§ 1056 Abs. 1, 3 ZPO). Insbesondere ist damit ein Rechtsschutzbedürfnis der Schiedsklägerin an der begehrten Feststellung nicht entfallen. Allein die Möglichkeit, den unter Beteiligung eines befangenen Schiedsrichters erlassenen Schiedsspruch gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO aufheben zu lassen, rechtfertigt nicht die Annahme, das eingeleitete Ablehnungsverfahren sei nach Erlass des Schiedsspruches gegenstandslos. Schon der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.12.1963 (BGHZ 40, 342) die Auffassung vertreten, dass ein über die Ablehnung eines Schiedsrichters anhängiges Verfahren auch dann fortzusetzen ist, wenn der Schiedsspruch ergeht und niedergelegt wird. Die Grundsätze dieser Entscheidung gelten auch heute noch (vgl. OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003 134 ff; Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1037 Rz. 5; Münch-Kom, ZPO, 2. Aufl., § 1037 Rz. 12, 17; Zöller-Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1037 Rz. 4; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Rz. 17). Die Auffassung der Schiedsklägerin, die hier zu beurteilende Situation sei vergleichbar mit dem Fall, dass in einem ordentlichen Zivilverfahren vor dem Prozessgericht ein Endurteil unter Mitwirkung des abgelehnten Richters erlassen wird, bevor über das Ablehnungsgesuch entschieden ist, überzeugt im Ergebnis nicht. Zwar wird insoweit zum Teil die Auffassung vertreten, der Ablehnungsgrund könne dann nur noch mit dem gegen die Endentscheidung statthaften Rechtsmittel als Verfahrensfehler geltend gemacht werden (vgl. BGH, MDR 2007, 288; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 46 Rz. 18 a m.w.N.). Indes hat der Bundesgerichtshof in der oben zitierten Entscheidung auch diesen Gesichtspunkt erörtert und als nicht stichhaltig erachtet. Allein durch die Neufassung der Vorschriften zum Schiedsrecht und insbesondere die Einfügung des § 1056 ZPO, der nunmehr ausdrücklich bestimmt, dass das Schiedsverfahren mit dem Erlass des Schiedsspruches beendet wird und damit zugleich das Amt der Schiedsrichter endet, ist eine von der früheren Rechtsprechung abweichende Beurteilung der Rechtslage nicht geboten. Schon nach dem alten Recht war mit dem Erlass des Schiedsspruches, der einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt war (§ 1040 ZPO a.F.) das Schiedsverfahren in der Sache beendet, so dass der Regelung in § 1056 ZPO lediglich klarstellende Bedeutung beizumessen ist. Die vom Bundesgerichtshof als maßgeblich herausgestellte Besonderheit des Schiedsverfahrens besteht aber nach wie vor, denn zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeit bedarf es auch heute noch eines weiteren Verfahrens vor dem staatlichen Gericht, das in gewisser Weise als notwendiger Teil des Schiedsgerichtsverfahrens angesehen werden kann. Im Übrigen hält der Senat auch aus verfahrensrechtlichen Gründen eine Trennung beider Verfahren für geboten. Während nämlich für das Aufhebungsverfahren eine mündliche Verhandlung erforderlich ist, bedarf es einer solchen im Ablehnungsverfahren grundsätzlich nicht (§ 1063 Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus ist eine Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht anfechtbar (§ 1065 Abs. 1 ZPO); mit der Rechtskraft des Beschlusses ist der Ablehnungsgrund endgültig erledigt und auch für das nachfolgende Aufhebungsverfahren bindend (vgl. BGHZ 40, 342; Schwab/Walter, a.a.O., Rz. 25), während Beschlüsse im Aufhebungsverfahren mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar sind (§ 1065 Abs. 1 ZPO). Würde aber über die Berechtigung eines Ablehnungsgesuches allein im Rahmen des Verfahrens nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO entschieden, wäre diese Entscheidung jedenfalls nach dem Wortlaut des Gesetzes mit der Rechtsbeschwerde überprüfbar. Damit hinge die Frage der Rechtsmittelfähigkeit einer Entscheidung, mit der ausschließlich über die Befangenheit eines Schiedsrichters befunden wird, davon ab, ob das Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO vor der Stellung eines Aufhebungsantrages abgeschlossen wird oder nicht, mithin allein von einer zeitlichen Komponente, also mehr oder weniger vom Zufall. Auch diese Überlegung macht deutlich, dass allein die Einleitung eines Aufhebungsverfahrens ein zuvor angestrengtes Verfahren nach § 1037 Abs. 3 ZPO nicht obsolet werden lässt. 2. In der Sache ist dem Antrag jedoch kein Erfolg beschieden, da die geltend gemachten Ablehnungsgründe eine Besorgnis der Befangenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts im Ergebnis nicht rechtfertigen. Ein Schiedsrichter kann nach den inhaltlich identischen Vorschriften des § 1036 Abs. 2 ZPO und des § 18.1 der DIS-Schiedsordnung nur abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an seiner Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit aufkommen lassen. Der Prüfungsmaßstab hinsichtlich der Befangenheit eines Schiedsrichters richtet sich weiterhin nach denjenigen Kriterien, die für die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit gelten. Zwar weicht § 1036 Abs. 2 ZPO in der seit dem 01.01.1998 geltenden Fassung von der früheren Fassung des § 1032 Abs. 1 ZPO ab, wonach für die Ablehnung eines Schiedsrichters die den staatlichen Richter betreffenden Ablehnungsgründe heranzuziehen waren. Eine sachliche Änderung war damit jedoch nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber wollte sich damit vielmehr bewusst an Art. 12 Abs. 2 des UNCITRAL Model Law anlehnen und damit eine für ausländische Parteien nur schwer nachvollziehbare Verweisung auf nationale Verfahrensvorschriften vermeiden (BT-Drucks. 13/5274, S. 40; vgl. auch OLG Naumburg, SchiedsVZ 2003, 134 ff). Eine Besorgnis der Befangenheit kann daher nur dann angenommen werden, wenn nach den Umständen des konkreten Falles ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Schiedsrichters zu rechtfertigen. Maßgebend hierfür ist nicht, ob der abgelehnte Richter wirklich befangen ist oder sich selbst für befangen hält, sondern allein, ob vom Standpunkt der Partei aus genügend objektive Gründe vorliegen, die aus der Sicht eines vernünftigen Menschen die Befürchtung wecken können, der betreffende Schiedsrichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber (vgl. OLG Naumburg, a.a.O., m.w.N.; OLG Bremen, SchiedVZ 2007, 53 ff). Die von der Schiedsklägerin vorgetragenen Umstände rechtfertigen weder für sich genommen noch in einer Gesamtschau die Ablehnung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) Tätigkeit des abgelehnten Richters für die DIS / Vortrag und Veröffentlichung eines Beitrages in der DIS-Schriftenreihe / Mitherausgeber der SchiedsVZ. Soweit die Schiedsklägerin ihr Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass der Bevollmächtigte der Schiedsbeklagten zu 14 – 19 im Rahmen einer Veranstaltung der DIS, deren Vorstandsmitglied der Vorsitzende des Schiedsgerichts ist, einen Vortrag gehalten hat, der nach der Behauptung der Klägerin auf dem dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Fall beruht, und dieser Vortrag zudem in der DIS-Schriftenreihe veröffentlicht wurde, deren Mitherausgeber der abgelehnte Richter ist, ist die Schiedsklägerin zwar nicht gemäß § 1036 Abs. 2 ZPO präkludiert, da sie durch die eidesstattliche Versicherung ihrer Bevollmächtigen vom 16.03.2007 hinreichend glaubhaft gemacht hat, erst am 07.02.2007 von diesen Vorgängen Kenntnis erlangt zu haben. Diese Umstände rechtfertigen jedoch aus der Sicht einer vernünftigen Partei in der Position der Schiedsklägerin nicht die Besorgnis der Befangenheit. Grundsätzlich kann zwar die Äußerung einer Rechtsansicht des Richters in einer Fachzeitschrift oder Kommentierung im Zusammenhang mit einem anhängigen oder bevorstehenden Verfahren bei einer Partei Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters hervorrufen, da der Eindruck entstehen kann, er habe sich seine Meinung bereits endgültig gebildet und werde daher den Argumenten der Partei nicht mehr zugänglich sein. (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42 Rz 33). Indes hat sich der abgelehnte Richter unstreitig zu keinem Zeitpunkt außerhalb des Verfahrens selbst zum Streitgegenstand und den insoweit vertretenen Rechtsauffassungen geäußert. Er hat auch keinen dahingehenden Eindruck erweckt. Allein der Umstand, dass er im Vorstand des Institutes tätig ist, auf dessen Veranstaltung der Bevollmächtigte den fraglichen Vortrag gehalten hat, lässt bei einer vernünftigen Partei noch nicht die Befürchtung entstehen, der Schiedsrichter teile die in dem Vortrag, den er unstreitig nicht einmal selbst gehört hat, geäußerte Rechtsauffassung und sei deshalb nicht mehr unvoreingenommen. Jedenfalls hat die Schiedsklägerin nicht glaubhaft machen können, dass das Verhalten des abgelehnten Richters für eine solche Annahme Anlass gegeben hat. Es steht nicht einmal fest, dass der abgelehnte Richter an der inhaltlichen Ausgestaltung der Veranstaltung beteiligt war; den entsprechenden Vortrag der Schiedsbeklagten hat die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Schiedsklägerin nicht mit den Mitteln der Glaubhaftmachung widerlegen können. Aus der Sicht einer vernünftigen Partei können aber nur solche Umstände die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen, die objektiv feststehen. Allein Vermutungen ohne ausreichenden tatsächlichen Hintergrund reichen insoweit nicht aus. Die Schiedsklägerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, Anlass für berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der vom abgelehnten Richter angeforderten Stellungnahme vom 08.02.2007 gehabt zu haben. Die Ablehnung lässt sich auch nicht auf die Mitherausgebereigenschaft des abgelehnten Richters bei der DIS-Schriftenreihe stützen. Diesbezüglich hat die Schiedsklägerin ebenfalls nicht glaubhaft machen können, dass dem abgelehnten Richter der Inhalt des Aufsatzes bis zur Ablehnung überhaupt bekannt war. Es erscheint auch durchaus nicht ungewöhnlich, wenn dem Mitherausgeber einer Veröffentlichungsreihe nicht alle Beiträge, die in einem Band veröffentlicht werden, bekannt sind, insbesondere wenn er nicht mit der redaktionellen Bearbeitung betraut ist. Der Umstand, dass sein Namenszug unter dem Vorwort auftaucht, rechtfertigt nicht die gegenteilige Annahme, da die Schiedsbeklagten das Zustandekommen des Vorwortes nachvollziehbar erklärt haben. Ebenfalls keine Bedeutung beizumessen ist in diesem Zusammenhang dem Umstand, dass das Schiedsgericht einen nach der Darstellung der Schiedsklägerin zunächst fest vorgesehenen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung wieder aufgehoben hat. Dass diese Entscheidung im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Vortrages des Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten zu 14 – 19 steht, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Vielmehr ergibt sich aus dem am 21.03.2007 ergangenen Schiedsspruch (Ziffer 91), dass das Schiedsgericht allein wegen der rechtlichen Unerheblichkeit der kartellrechtlichen Problematik für die Frage des vertraglichen Haftungsumfangs von einer weiteren mündlichen Verhandlung, in der die tatsächlichen Grundlagen geklärt werden sollten, abgesehen hat. Es hat folgerichtig die diesbezüglichen Behauptungen der Schiedsklägerin als wahr unterstellt. Vor diesem Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob dieser Termin fest vorgesehen war oder nur vorsorglich bestimmt wurde. Aber selbst wenn dem abgelehnten Richter der Beitrag des Bevollmächtigten bekannt gewesen wäre und er das Vorwort tatsächlich mit unterzeichnet hätte, würde daraus noch kein Befangenheitsgrund abzuleiten sein. Allein mit der Veröffentlichung eines Artikels in einer Schriftenreihe oder einer Fachzeitschrift findet noch keine inhaltliche Autorisierung des Beitrages durch den oder die Herausgeber statt, d.h. der Herausgeber macht sich allein durch die Publizierung den Inhalt der Aufsätze nicht zu eigen. Bei einer vernünftigen Partei in der Position der Schiedsklägerin konnte ein solcher Eindruck berechtigterweise auch nicht entstehen, selbst wenn es sich um einen Beitrag handelte, der sich auf das laufende Schiedsverfahren bezog. Nur wenn der abgelehnte Richter den begründeten Anschein erweckt hätte, die von dem Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten zu 14 – 19 vertretene Rechtsauffassung zu teilen, hätte dies für die Schiedsklägerin die Besorgnis begründen können, der Schiedsrichter sei nicht mehr unvoreingenommen. Einen dahingehenden Anschein hat die Schiedsklägerin aber gerade nicht glaubhaft machen können; insbesondere enthält das Vorwort selbst keine Formulierung, aus der eine vernünftige Partei schließen könnte, der Herausgeber schließe sich der Auffassung des Autors inhaltlich an. Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht darauf an, ob sich der Artikel überhaupt mit dem konkreten Fall befasst hat. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der weiteren von der Schiedsklägerin vorgetragenen Umstände betreffend die beruflichen Verflechtungen zwischen dem abgelehnten Richter und dem Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten zu 14 – 19. Grundsätzlich sind nur enge persönliche oder geschäftliche Beziehungen zwischen dem Richter und einem Verfahrensbeteiligten geeignet, die Unparteilichkeit eines Richters in Frage zu stellen (vgl. BGH, BGHReport 2005, 1350; OLG Naumburg, a.a.O.). Eine Freundschaft oder eine sonstige nahe Beziehung der Schiedsrichter untereinander oder zu einem Bevollmächtigten einer Partei oder zu einem Repräsentanten der Schiedsorganisation ist regelmäßig kein Ablehnungsgrund (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1036 Rz. 11; Schwab/Walter, Kap. 14 Rz. 8). Selbst wenn man aber auch das Verhältnis zwischen Schiedsrichter und Bevollmächtigten in die Bewertung einbezieht, führt dies zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Dass der abgelehnte Richter und der Bevollmächtigte der Schiedsbeklagten zu 14 – 19 unterschiedlichen Organen der DIS angehören, einer Organisation, die in diesem Verfahren nicht beteiligt ist, kann für einen vernünftigen Dritten in der Lage der Schiedsklägerin ebenso wenig die Besorgnis der Befangenheit begründen, wie die gemeinsame Tätigkeit als Mitherausgeber einer Fachzeitschrift (vgl. zu letzterem ausdrücklich: BGH, a.a.O.). Es ist nahezu zwangsläufig, dass sich Juristen, die sich auf ein jedenfalls verfahrensrechtlich begrenztes Rechtsgebiet spezialisiert haben, kennen und gemeinsam in Fachgremien oder Instituten tätig sind. Dass in solchen Konstellationen zugleich so enge persönliche oder wirtschaftliche Verflechtungen entstehen, die aus der Sicht der Schiedsklägerin Zweifel an der Unabhängigkeit des abgelehnten Richters im vorliegenden Verfahren begründen könnten, lässt sich weder abstrakt noch im konkreten Fall feststellen. Eine die Besorgnis der Befangenheit begründende wirtschaftliche Abhängigkeit des abgelehnten Richters ist ebenfalls nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Schon der von den Schiedsbeklagtenn dargelegte geringe Umfang der finanziellen Unterstützung eines vom abgelehnten Richter geleiteten Institutes durch die Sozietät des Bevollmächtigen der Schiedsbeklagten zu 14 – 19 lässt eine wirtschaftliche Abhängigkeit offensichtlich nicht erkennen. Rechtfertigen mithin auch die ergänzend vorgetragenen Umstände der Schiedsklägerin hinsichtlich der behaupteten Verflechtung zwischen dem abgelehnten Schiedsrichter und dem Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten zu 14 – 19 das Ablehnungsgesuch nicht, bedarf die Frage, ob die Schiedsklägerin mit diesen Einwänden nicht ohnehin nach § 1036 Abs. 2 ZPO präkludiert ist, keiner Erörterung. 2. Unterbliebene Offenlegung von Umständen, die Zweifel an der Unparteilichkeit wecken konnten / IBA Guidelines Hinreichende Gründe für die Annahme, der Vorsitzende des Schiedsgerichts könne voreingenommen sein, ergeben sich auch nicht aus einer Verletzung von Offenbarungspflichten. Nach § 1036 Abs. 1 ZPO bzw. der inhaltsgleichen Regelung in § 16.1 DIS-Schiedsordnung ist zwar jeder Schiedsrichter verpflichtet, alle Umstände offenzulegen, die Zweifel an der Unparteilichkeit wecken können. Ungeachtet der Frage, ob die Verletzung einer Offenbarungspflicht gleichsam einen Ablehnungsgrund darstellen kann oder nur Sekundäransprüche begründet, liegen schon keine Umstände vor, die der abgelehnte Schiedsrichter hätte offenbaren müssen. Wie unter II. 1 dargestellt, sind die Vorgänge im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des Vortrages des Bevollmächtigten der Schiedsbeklagten zu 14 – 19 bzw. die beruflichen Kontakte zwischen RA. Y und der Vorsitzenden des Schiedsgerichts nicht geeignet, Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit des abgelehnten Schiedsrichters zu begründen, zumal ohnehin nicht hinreichend glaubhaft gemacht wurde, dass X überhaupt Kenntnis von dem Vortrag und dessen Veröffentlichung hatte. Aus den unter II.1 dargelegten Gründen kommt auch kein Verstoß gegen § 3.5.2 der IBA-Guidelines in Betracht, da gerade nicht glaubhaft gemacht ist, dass der abgelehnte Schiedsrichter in dem laufenden Schiedsverfahren öffentlich für eine bestimmte Rechtsposition eingetreten ist. 3. Benachrichtigung über die Beendigung des Erkenntnisverfahrens per E-Mail am 09.02.2007 um 0.11 Uhr Soweit die Schiedsklägerin ihr Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Parteien in der Nacht vom 09.02.07 um 0.11 Uhr mitgeteilt hat, dass das Erkenntnisverfahren nunmehr beendet sei, rechtfertigt dies auch unter Berücksichtigung des engen zeitlichen Zusammenhangs mit den von der Schiedsklägerin geltend gemachten Bedenken gegen die Unparteilichkeit des Vorsitzenden das Begehren der Schiedsklägerin im Ergebnis nicht. Berechtigte Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters ergeben sich aus dieser Handlung nicht. Bei der Bewertung dieses Verhaltens ist nämlich maßgebend auf den gesamten Verfahrensablauf bis zu diesem Zeitpunkt abzustellen. Nachdem im Juli 2006 ein erster Termin zur mündlichen Verhandlung stattgefunden hat, bei dem prozessuale und materiell-rechtliche Fragen erörtert und sechs Zeugen vernommen wurden, sollte ein Fortsetzungstermin am 07.11.2006 stattfinden, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob dieser Termin bereits verbindlich festgelegt worden ist oder nur vorsorglich bestimmt wurde für den Fall, dass nach den ergänzenden Stellungnahmen der Parteien noch eine mündliche Verhandlung erforderlich werden sollte. Auf diesen Streit kommt es in diesem Zusammenhang aber nicht an. Nachdem die Parteien zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung genommen hatten, gab der Vorsitzende des Schiedsgerichts per E-Mail vom 12.10.2006 bekannt, dass das Schiedsgericht eine weitere mündliche Verhandlung nicht für notwendig hielt. Den Parteien wurde am 31.10.2006 mitgeteilt, dass das Verfahren zum 07.11.2006 beendet werden sollte. Auf eine entsprechende Rüge der Antragsteller wurde das Verfahren dann aber noch nicht zu diesem Zeitpunkt beendet; vielmehr erhielten die Parteien Gelegenheit zu weiteren Stellungnahmen zu bilanzrechtlichen Fragestellungen bis zum 20.12.2006. Unter dem 29.01.2007 teilte der Vorsitzende des Schiedsgerichts mit, das Verfahren nunmehr zum 05.02.2007 beenden zu wollen und forderte die Parteien auf, ergänzte Kostenzusammenstellungen vorzulegen. Auf weitere Einwände im Schriftsatz vom 02.02.07 informierte der Vorsitzende des Schiedsgerichts die Schiedsklägerin per E-Mail vom 05.02.2007 darüber, dass die geltenden gemachten Bedenken vom Schiedsgericht zur Kenntnis genommen, in der Sache aber nicht berücksichtigt würden; das Erkenntnisverfahren sollte nunmehr endgültig am 08.02.2007 beendet werden. Hiergegen wandte sich die Schiedsklägerin mit ihrer formellen Rüge vom 07.02.2007. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Entscheidung über die Beendigung des Verfahrens von allen drei Schiedsrichtern getroffen wurde, lediglich deren Mitteilung an die Verfahrensbeteiligten erfolgte jeweils durch den Vorsitzenden. Mithin beruhte auch die Mitteilung vom 09.02.2007 um 0.11 Uhr auf einer Entscheidung des Schiedsgerichts, die so zuvor auch angekündigt worden ist. Bei dieser Sachlage konnte eine vernünftige Partei aus der Sicht der Schiedsklägerin das Verhalten des Vorsitzenden nicht zum Anlass nehmen, nunmehr berechtigterweise an dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu zweifeln. Allein der Umstand, dass der abgelehnte Richter vor der Mitteilung über die Beendigung des Verfahrens die beiden anderen Mitglieder des Schiedsgerichts nicht über den Inhalt der gegen seine Person gerichteten Einwände informiert hat, rechtfertigt keine andere Bewertung, denn es handelt sich um zwei völlig unterschiedliche Vorgänge, die keinen inneren Zusammenhang aufweisen. Die im Raum stehende Ablehnung des Vorsitzenden gebot es insbesondere nicht, noch einmal in eine Sachaufklärung einzutreten. Vielmehr sieht das Gesetz und die zugrunde liegende Schiedsordnung hier ein besonderes Verfahren vor. 4. Stellungnahmen vom 08.02. / 13.02.2007 / Fortsetzung des Schiedsverfahrens Schließlich lässt sich die Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Schiedsrichters weder aus seinen Stellungnahme vom 08.02. / 13.02.2007 noch aus dem weiteren Verfahrensablauf herleiten. Ein Schiedsrichter ist zwar ebenso wie ein staatlicher Richter zu unvoreingenommener und neutraler Amtsführung verpflichtet. Damit verbunden ist die Pflicht zur Sachlichkeit; evident unsachliche oder herabsetzende Äußerungen können dabei auf eine negative Einstellung gegenüber einer Partei hindeuten und deshalb bei objektiver Betrachtung den Eindruck entstehen lassen, der Richter sei voreingenommen. Auch die Art der Auseinandersetzung eines Richters mit dem Ablehnungsantrag kann im Einzelfall die Besorgnis der Befangenheit begründen (vgl. OLG Bremen, SchiedsVZ 2007, 53, 54; OLG Frankfurt, NJW-RR 1998, wobei es dem Richter nicht versagt ist, den zur Ablehnung führenden Vorgang mit der gebotenen Zurückhaltung auch wertend zu beurteilen (OLG Frankfurt, a.a.O.). Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine evident unsachliche Verhaltensweise des abgelehnten Richter im Zusammenhang mit dem Ablehnungsgesuch nicht feststellen. Der abgelehnte Richter wurde zunächst von der Schiedsklägerin mit Schreiben vom 08.02.2007 aufgefordert, zu den in diesem Schriftsatz erhobenen Einwänden gegen seine Person im Einzelnen Stellung zu nehmen, was er mit Schreiben vom gleichen Tag auch getan hat. Irgendwelche unsachlichen Äußerungen finden sich in diesem Schreiben nicht. Der abgelehnte Richter hat dann im Rahmen des Ablehnungsverfahrens nach § 18 DIS-Schiedsordnung am 13.02.2007 auf das formelle Ablehnungsgesuch der Schiedsklägerin vom 09.02.2007 erneut Stellung genommen. In dieser Stellungnahme hat er zunächst seine Ausführungen im Schreiben vom 08.02.2007 wiederholt und sich sodann ergänzend zu dem Ablehnungsgesuch geäußert. Auch dieses Schreiben enthält weder inhaltlich unsachliche Äußerungen noch Formulierungen, die auf eine negative Einstellung gegenüber einer Partei hindeuten, so dass bei objektiver Betrachtung nicht der Eindruck entstehen konnte, der Schiedsrichter sei voreingenommen. Allein der Umstand, dass der abgelehnte Richter sich auch rechtlich wertend mit dem Ablehnungsgesuch auseinandergesetzt hat, rechtfertigt keine andere Bewertung. Wie bereits oben dargelegt, sind einem abgelehnten Richter auch wertende Äußerungen zu einem Ablehnungsgesuch zuzubilligen, sofern sie mit der gebotenen Zurückhaltung erfolgen. Die Grenze wird erst dann überschritten, wenn die Art und Weise der Stellungnahme jeden sachlichen Bezug vermissen lässt und eine negative Grundeinstellung gegenüber der ablehnenden Partei zum Ausdruck gebracht wird. Diese Grenze hat der abgelehnte Richter im vorliegenden Fall aber nicht überschritten. Die Fortsetzung des Schiedsverfahrens vor der Beendigung des Ablehnungsverfahrens vor dem staatlichen Gericht ist letztlich ebenfalls kein hinreichender Grund, um die Besorgnis der Befangenheit annehmen zu können. Nach § 1037 Abs. 3 S. 2 ZPO ist es dem Schiedsgericht ausdrücklich gestattet, dass Verfahren trotz Anhängigkeit eines Ablehnungsverfahrens vor dem staatlichen Gericht mit dem abgelehnten Schiedsrichter fortzusetzen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass ein Schiedsgericht nach dem Willen des Gesetzgebers von dieser Möglichkeit nur in Ausnahmefällen Gebrauch machen sollte (vgl. BT-Drucks. 13/5274, S. 42) und hier ein solcher Ausnahmefall, etwa ein offensichtlich unbegründetes, allein der Verfahrensverzögerung dienendes Ablehnungsgesuch, nicht vorliegt, kann aus der gleichwohl erfolgten Fortführung des Verfahrens eine vernünftige Partei in der Position der Schiedsklägerin keine berechtigten Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Gerichts bzw. eines einzelnen Schiedsrichters herleiten. Eine - vermeintlich - falsche Rechtsanwendung rechtfertigt regelmäßig keine Ablehnung. Etwas anderes gilt nur dann, wenn Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf der Voreingenommenheit des Richters gegenüber der ablehnenden Partei oder auf Willkür beruht (vgl. Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42 Rz. 28 m.w.N.). Solche Gründe liegen hier jedoch nicht vor. Selbst wenn das Schiedsgericht möglicherweise in Überschreitung des ihm insoweit zustehenden Ermessens das Verfahren fortgesetzt hat, liegt darin jedenfalls kein willkürliches Verhalten, zumal sich das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch vom 21.03.2007 (Ziffer 94) sehr ausführlich mit dieser Problematik auseinandergesetzt hat. Vor diesem Hintergrund ist es auch unerheblich, dass das Schiedsgericht in seinem Beschluss vom 21.03.2007 das Ablehnungsgesuch seinerseits als offensichtlich unbegründet bewertet hat. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls in Betracht kommen, wenn das Ablehnungsgesuch evident begründet gewesen wäre, was hier aber gerade nicht der Fall ist. Nach alldem war der Antrag, die Ablehnung des Schiedsrichters X für begründet zu erklären, mit der Kostenfolge des § 91 zurückzuweisen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 3 ZPO; insoweit hat der Senat 1/5 des Streitwertes des Schiedsverfahrens zugrunde gelegt. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 06/11 | 23.05.2011 | ||
B E S C H L U S S Das Oberlandesgericht Frankfurt erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren auf den Hilfsantrag der Antragstellerin an das Kammergericht Berlin. Gründe: Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches der Züricher Handelskammer vom 17.12.2008, der auf der Grundlage der von den Parteien vereinbarten Schiedsklausel erging. Danach sollte ein Dreier-Schiedsgericht nach den International Arbitration Rules of the Zurich Chamber of Commerce über sämtliche Streitigkeiten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag vom 03.10.2005 entscheiden; Schiedsort war Zürich. Zur Begründung der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt hat die Antragstellerin auf eine bestehende Geschäftsverbindung der Antragsgegnerin mit der K-Bank GmbH in Frankfurt am Main hingewiesen. Die Antragsgegnerin soll im Mai 2009 ausweislich der von der Antragstellerin vorgelegten Rechnung der S AG vom 07.04.2010 an die Antragsgegnerin einen Kreditvertrag mit dieser Bank geschlossen haben (Nr. …). Hilfsweise hat die Antragstellerin die Verweisung an das Kammergericht beantragt. Auf diesen Hilfsantrag war das Verfahren an das Kammergericht zu verweisen, da eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Frankfurt nach § 1062 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO nicht festzustellen ist. Weder ist das Oberlandesgericht Frankfurt in der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht benannt worden noch lag der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des Oberlandesgerichts (§ 1062 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin weder ihren Sitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im hiesigen OLG-Bezirk und letztlich kann auch nicht festgestellt werden, dass sich Vermögen der Antragsgegnerin im Bezirk des OLG Frankfurt befindet (§ 1062 Abs. 2 ZPO). Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin eine Geschäftsbeziehung zu der in Frankfurt ansässigen K-Bank unterhält, die im Rahmen eines Kreditvertrages aus dem Jahre 2009 offenbar die hermesgedeckte Lieferung von Anlagenkomponenten für den Ausbau einer Produktionsanlage der Antragsgegnerin in Orissa / Indien finanziert hat, reicht nicht aus, um sicher annehmen zu können, dass die Antragsgegnerin im jetzigen Zeitpunkt noch über Vermögenswerte in Form eines Anspruches auf Auszahlung von Darlehnsvaluta verfügt. Wie auch im Rahmen des § 23 ZPO erfordert der Gerichtsstand des Vermögens, dass sich tatsächlich Vermögensgegenstände des Gegners im Bezirk des angerufenen Gerichts befinden, was schlüssig vorzutragen und gegebenenfalls zu beweisen ist (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., § 23 Rz. 6; Stein/Jonas-Roth, ZPO, 22. Aufl., § 23 Rz. 35; MüKo-Patzina, ZPO, 3. Aufl., § 23 Rz. 22). Deshalb genügt die bloße Vermutung, dass ein vermögenswerter Anspruch des Verfahrensgegners bestehen könnte, nicht, um eine Zuständigkeit des Gerichts nach § 1062 Abs. 2 ZPO begründen zu können. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 06/10 und 26 Sch 22/10 | 30.09.2010 | ||
B E S C H L U S S Der von dem Schiedsgericht … am 15.04.2010 erlassene Schiedsspruch mit dem Wortlaut: „1. Es wird festgestellt, dass der Vertrag vom 3./14.7.2006 zwischen der Schiedsklägerin und der A GmbH über die Lieferung und Entsorgung von Ersatzbrennstoffen wirksam ist. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Schiedsbeklagte hat an die Schiedsklägerin Euro 218.414,63 (in Worten: zweihundertachtzehntausendvierhundertvierzehn 63/100) zu zahlen.“ ist gegen die Antragsgegnerin v o l l s t r e c k b a r. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: 5.468.414,63 € Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches; die Antragsgegnerin ihrerseits verlangt dessen Aufhebung. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Vertrages über die Lieferung von Ersatzbrennstoffen, der von der Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin am 03.07.2006 und von der Antragstellerin am 14.07.2006 unterzeichnet wurde. In § 19 des Vertrages ist ein sogenannter Gremienvorbehalt geregelt, nach dem der Vertrag erst wirksam werden sollte, wenn die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin dem Vertrag zugestimmt hat. Die Bekanntgabe dieser Entscheidung sollte bis zum 30.09.2006 erfolgen; nach Ablauf dieser Frist galt die Zustimmung der Gesellschafterversammlung als verweigert. § 21 des Vertrages enthält eine Schiedsklausel, nach der alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit der Wirksamkeit, der Auslegung und der Abwicklung dieses Vertrages ergeben, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) entschieden werden sollten. Dem Schiedsgericht sollte es auch obliegen, über die Gültigkeit und Auslegung der Schiedsvereinbarung zu befinden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Schiedsklausel wird auf die zur Akte gereichte Kopie des Vertrages (…) Bezug genommen. Obwohl die Gesellschafterversammlung dem Vertrag innerhalb der vorgesehenen Frist zugestimmt hatte und die Vertragsparteien im Januar 2007 noch einen Nachtrag zu diesem Vertrag vereinbarten, kam es in der Folgezeit zum Streit über das wirksame Zustandekommen des Vertrages. Die Antragsgegnerin bzw. deren Rechtsvorgängerin machte insbesondere geltend, dass die Bekanntgabe der Zustimmung nicht innerhalb der vertraglich vorgesehenen Frist erfolgt sei. In dem darauf hin von der Antragstellerin angestrengten Schiedsverfahren rügte die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin die Zuständigkeit des Schiedsgerichts mit der Begründung, dass keine wirksame Schiedsvereinbarung zustande gekommen sei. Mit Schiedsspruch vom 15.04.2010 stellte das Schiedsgericht fest, dass der Vertrag vom 3./14.07.2006 wirksam sei und verurteilte die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin zur Erstattung der im Schiedsverfahren entstandenen Kosten. Das Schiedsgericht hat die Schiedsklausel für wirksam erachtet, da die Wirksamkeit des Hauptvertrages und der Schiedsklausel getrennt voneinander zu beurteilen seien und nach der Auslegung der fraglichen Klausel davon auszugehen sei, dass der Genehmigungsvorbehalt sich nur auf den Hauptvertrag beziehe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Abschrift zur Akte gereichten Schiedsspruch vom 15.04. 2010 (…) Bezug genommen. Die Antragstellerin begehrt nunmehr die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Sie ist der Auffassung, dass nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Schiedsklausel deren Wirksamkeit isoliert von der Wirksamkeit des Hauptvertrages zu beurteilen sei und insbesondere nicht dem Genehmigungsvorbehalt unterstehen sollte. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel im Übrigen habe die Antragsgegnerin jedoch nicht vorgebracht. Die vom Schiedsgericht angenommene Wirksamkeit des Hauptvertrages unterliege nicht der Überprüfung durch das staatliche Gericht. Dass die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches insoweit gegen den ordre-public verstoßen könnte, sei nicht dargetan. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 15.04.2010 … gegen die Antragsgegnerin für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der in § 19 des Vertrages geregelte Gremienvorbehalt gelte auch für die Schiedsklausel. Da die Zustimmung aber, was zwischen den Parteien streitig ist, nicht binnen der genannten Frist bekannt gemacht worden sei, sei auch die Schiedsvereinbarung nie wirksam zustande gekommen. Die von der Antragstellerin und in dem Schiedsspruch zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofes seien hier nicht einschlägig, da in diesen Fällen das wirksame Zustandekommen der Schiedsvereinbarungen unproblematisch gewesen sei; fraglich sei nur gewesen, ob die Unwirksamkeit des Hauptvertrages auch zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung führe. Sie hat darüber hinaus in dem verbundenen Verfahren … mit Schriftsatz vom 21.07.2010 noch isoliert die Aufhebung des streitgegenständlichen Schiedsspruches begehrt und beantragt insoweit, den Schiedsspruch aufzuheben. Die Antragstellerin beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Hinsichtlich des Sachvortrages der Parteien im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 26.04.2010 (…), 28.06.2010 (...) und 25.08.2010 (...) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 26.05.2010 (...) und 27.07.2010 (...), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig und in der Sache auch begründet. Der angerufene Senat ist zur Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen ebenfalls vor. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung fehlt es auch hinsichtlich des feststellenden Teils des Schiedsspruches nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Nach der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. BGH, NJW-RR 2006, 995 f; OLG München, SchiedsVZ 2009, 127, 128; BayObLG, BB 1999, 1948; NJW-RR 2003, 502; Schwab/Walther, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 26 Rz. 7 m.w.N.), der sich der Senat anschließt, ist ein Schiedsspruch auch dann für vollstreckbar zu erklären, wenn er keinen eigentlich vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Vollstreckbarerklärung dient nämlich auch dazu, einen Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern; sie bewirkt dadurch eine besondere Bestandskraft der Streitklärung (vgl. BGH, a.a.O.). Der Schiedsspruch unterliegt auch nicht der Aufhebung gemäß §§ 1060 Abs. 2, 1059 Abs. 2 ZPO, da der von der Antragsgegnerin geltend gemachte Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 a ZPO nicht vorliegt. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dem Verfahren keine bzw. eine unwirksame Schiedsklausel zugrunde lag. Diese Voraussetzung kann hier jedoch auf der Grundlage des vorgetragenen Sach- und Streitstandes nicht festgestellt werden. Zwar ist die Antragsgegnerin mit diesen Einwänden nicht ausgeschlossen, da sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin die entsprechende Rüge bereits im Schiedsverfahren erhoben hat (§ 1040 Abs. 2 ZPO) und auch die Frist gemäß §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO eingehalten worden ist. Indes ist von der Wirksamkeit der in § 21 des Vertrages vereinbarten Schiedsklausel auszugehen; diese wird insbesondere nicht von dem Genehmigungsvorbehalt in § 19 des Vertrages erfasst, so dass es letztlich auf die Frage der rechtzeitigen Bekanntmachung der Genehmigung im Zusammenhang mit der Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht ankommt. Nach § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO, der einem allgemeinen Rechtsprinzip der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit entspricht (vgl. nur BGH, Beschluss vom 27.11.2008 – III ZB 59/07 – zitiert nach juris, Tz. 5; Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang zu § 1061 Rz. 39; § 1040 Rz. 3), stellt sich eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragbestimmungen unabhängige Vereinbarung dar, deren Wirksamkeit auch dann, wenn Hauptvertrag und Schiedsabrede in einer Urkunde zusammengefasst worden sind, losgelöst vom Bestand des Hauptvertrages zu beurteilen ist. Dementsprechend ist die Wirksamkeit einer Schiedsabrede bei Unwirksamkeit des Hauptvertrages regelmäßig nicht nach § 139 BGB zu beurteilen (vgl. BGH, NJW 1991, 2215; a.a.O.; Beschluss des erkennenden Senates vom 20.07.2007 – 26 SchH 3/06). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist vorliegend von der Wirksamkeit der Schiedsklausel auszugehen. Die Schiedsvereinbarung ist Bestandteil einer von beiden Vertragsparteien unterzeichneten Urkunde ist, so dass sie den Anforderungen der §§ 1029 Abs. 1, 2; 1031 Abs. 1 ZPO entspricht. Dass die Schiedsklausel nicht auch unter den in § 19 des Vertrages geregelten Genehmigungsvorbehalt fallen sollte, ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut der Vertragsklauseln als auch nach Sinn und Zweck der Regelungen. Es entspricht ohnehin im Zweifel dem Willen der Schiedsparteien, dass auch die Frage, ob überhaupt ein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist, der Prüfung durch ein Schiedsgericht unterfallen soll (vgl. BGH, a.a.O.). Nach dem durch den eindeutigen Wortlaut der Klausel zum Ausdruck gebrachten Willen der Vertragsparteien sollte das Schiedsgericht über alle Streitigkeiten, „die sich im Zusammenhang mit der Wirksamkeit, der Auslegung und der Abwicklung dieses Vertrages ergeben“, entscheiden. Nach § 19 sollte der (Haupt-)Vertrag nach seiner Unterzeichnung erst wirksam werden, wenn auch die Gesellschafterversammlung der Antragstellerin seine Zustimmung erklären würde. Aus der Gesamtschau beider Klauseln folgt zwingend, dass die Wirksamkeit der Schiedsklausel nicht ebenso von der Zustimmung der Gesellschafterversammlung abhängig sein sollte, da das Schiedsgericht gerade darüber entscheiden sollte, ob der Hauptvertrag im Hinblick auf die Genehmigung wirksam zustande gekommen ist. War aber die Zustimmung der Gesellschafterversammlung zur Wirksamkeitsvoraussetzung des Hauptvertrages erhoben, ist das Schiedsgericht auch insoweit zur Entscheidung berufen. Dass die Reichweite der dem Schiedsgericht zugebilligten Überprüfung der Wirksamkeit des Vertrages auf bestimmte rechtliche Aspekte beschränkt sein sollte, lässt sich weder dem Vertrag selbst noch den sonstigen Umständen entnehmen. Die Frage, ob ein Vertrag wirksam zustande gekommen ist, umfasst regelmäßig die Prüfung sämtlicher rechtlichen Voraussetzungen, wie etwa das Vorliegen übereinstimmender und wirksamer Willenserklärungen, der Eintritt aufschiebender oder auflösender Bedingungen, das Vorliegen von Anfechtungsgründen pp. Die Antragstellerin hat zu Recht darauf hingewiesen, dass eine andere Auslegung letztlich zu dem merkwürdigen Ergebnis führen würde, dass das Schiedsgericht, sollte es die Wirksamkeit des Hauptvertrages verneinen, zwingend zugleich seine eigene Zuständigkeit verneinen müsste und daher keine Entscheidung in der Sache treffen könnte. Ein solches Ergebnis wäre aber mit dem in § 21 des Vertrages zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen unvereinbar, wonach alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem Schiedsgericht entschieden werden sollten. Dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches im Übrigen zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO), ist weder ersichtlich noch von der Antragsgegnerin dargetan. Der Vollstreckbarerklärung steht ferner nicht entgegen, dass die festgesetzten Kosten auch solche des Schiedsgerichtes umfassen. Zwar dürfen Schiedsrichter wegen des Verbotes, als Richter in eigener Sache zu entscheiden, grundsätzlich ihre Gebühren nicht selbst festlegen, auch nicht mittelbar über die Festsetzung des Streitwertes oder durch einen bezifferten Kostenschiedsspruch, der die Schiedsrichterhonorare mit umfasst (BGHZ 142, 204). Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Verstoß einen Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 c oder Ziff. 1 d ZPO begründet, kommt eine Aufhebung unter diesem Gesichtspunkt vorliegend nicht in Betracht. Sämtliche in dem Katalog des § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 aufgeführten Aufhebungsgründe sind – im Unterschied zu denen der Ziffer 2 – nur dann zu prüfen, wenn sie von der die Aufhebung des Schiedsspruches begehrenden Partei „begründet geltend gemacht“ werden. Dementsprechend kommt es nicht nur auf das objektive Vorliegen des betreffenden Aufhebungsgrundes an; daneben ist vielmehr notwendig, dass er in einer dem Erfordernis „begründeter Geltendmachung genügenden“ Weise zur Nachprüfung durch das Gericht gestellt wird. Die Antragsgegnerin hat unter diesem Gesichtspunkt die Aufhebung des Schiedsspruches jedoch nicht begehrt. Im Übrigen kann auch ein solcher Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt werden, wenn die Kosten bereits vorher feststehen, d.h. wenn sie im Schiedsrichtervertrag oder in einem späteren Abkommen mit beiden Parteien der Höhe nach festgelegt sind (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 33 Rz. 15; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1057 Rz. 4, 5; OLG München, OLGR 2007, 684; OLG Dresden, SchiedsVZ 2004, 44; ständige Rspr. des Senates). In dieser Konstellation, in der die Höhe des Gegenstandswertes und des Honorars außer Streit stehen, ist eine Kostenausgleichung unbedenklich; das Schiedsrichterhonorar ist durch den Vorschuss vollständig abgedeckt, so dass mit dem bezifferten Kostenschiedsspruch nur noch über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden wird (so auch Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1057 Rz. 5; Wolff, SchiedsVZ 2006, 131, 141). Ein die Vollstreckbarerklärung hindernder Verstoß gegen § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 c ZPO kommt in dieser Situation nicht in Betracht. So liegt der Fall auch hier, denn die Schiedsparteien haben in ihrer Schiedsabrede die Geltung der DIS-Schiedsgerichtsordnung vereinbart, die in § 40 und der Anlage zu § 40.5 die Höhe der Vergütung des Schiedsgerichts im Einzelnen regelt. Diese bestimmt sich nach dem Streitwert, der hier nach allgemeinen Regelungen festgesetzt wurde. Der in dem verbundenen Verfahren … geltend gemachte selbständige Aufhebungsantrag der Antragsgegnerin ist bereits unzulässig, da die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung, der vor dem Aufhebungsantrag der Schiedsbeklagten rechtshängig geworden ist, die Prüfung der Aufhebung des Schiedsspruches umfasst (§ 1060 Abs. 2 ZPO). Für einen isolierten Aufhebungsantrag fehlt daher das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. OLG Hamburg, OLGR 2008, 916; SchiedsVZ 2003, 284, 286; Beschluss des Senates vom 11.09.2008 – 26 Sch 12/08; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1059 Rz. 22; Musielak-Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1059 Rz. 33; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 25 Rz. 4; Kröll/Kreft in: Böckstiegel/Kröll/Nascimiento (Hrsg.), Arbitration in Germany, § 1059 Rz. 21). Zwar wird diesbezüglich zum Teil eine andere Auffassung vertreten (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O. Rz. 4 unter Hinweis OLG Karlsruhe, OLGR 2008, 125), weil der Gläubiger seinen Antrag zurücknehmen könne und dann die Präklusion der Aufhebungsgründe drohe. Indes ist ein solcher Rechtsnachteil tatsächlich nicht zu befürchten. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind ohnehin gemäß § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO ohne zeitliche Präklusion immer in einem Aufhebungsverfahren zu berücksichtigen. Aber auch im Hinblick auf die Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ist der Schuldner nicht schutzlos. Im Beschlussverfahren nach § 1063 ZPO gelten nämlich die allgemeinen Vorschriften der ZPO über das Erkenntnisverfahren erster Instanz, sofern nicht §§ 1063 Abs. 2– 4, 1064 ZPO besondere Regelungen enthalten (vgl. OLG Dresden, SchiedsVZ 2005, 159, 162; Zöller-Geimer, a.a.O., § 1063 Rz. 7; Schwab/Walther, a.a.O., Kap. 27 Rz. 4). Insbesondere ist § 269 Abs. 1 ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. Musielak-Voit, a.a.O., § 1060 Rz. 6). Werden aber Aufhebungsgründe vorgebracht, so ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch, und zwar im Vollstreckbarerklärungs- wie im Aufhebungsverfahren (§ 1063 Abs. 2 ZPO). Da für die Prüfung der Zulässigkeit einer Klage bzw. eines Antrages immer auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist, kann ein Gläubiger im Vollstreckbarerklärungsverfahren, in dem der Schuldner seinerseits Aufhebungsgründe geltend macht, seinen Antrag nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung ohne Zustimmung des Gegners zurücknehmen. Wurde mündlich verhandelt, kann der Schuldner immer auf einer Sachentscheidung bestehen, bei der dann auch über die geltend gemachten Aufhebungsgründe zu befinden ist. Vor diesem rechtlichen Hintergrund war ein Rechtsschutzbedürfnis für den von der Antragsgegnerin selbständig geltend gemachten Aufhebungsantrag zum maßgeblichen Zeitpunkt zu verneinen. Im Übrigen wäre der Antrag aus den oben dargelegten Gründen auch in der Sache nicht erfolgreich gewesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 3 ZPO. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 04/11 (2) | 08.08.2011 | ||
B E S C H L U S S In dem Schiedsgerichtsverfahren … ./. … wird der Gegenstandswert für das Aufhebungsverfahren im Einvernehmen mit den Parteien auf 7.000.000,- € festgesetzt (§ 3 ZPO). |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 04/11 (1) | 30.06.2011 | ||
B E S C H L U S S Der Antrag auf Aufhebung des zwischen den Parteien am 14.03.2011 ergangenen Schiedsspruches wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruches, mit dem die Wirksamkeit einer Vertragsklausel bejaht wurde. Die Antragsgegnerin schrieb im Mai 2010 die Vergabe einer Konzession für Werberechte auf öffentlichen Flächen in ihrem Stadtgebiet aus. Den Bietern wurde dabei ein Muster eines Gestattungsvertrages vorgegeben, auf dessen Grundlage die Angebote abzugeben waren. Dieser Mustervertrag enthielt in Ziffer 19.1 eine Klausel, nach der es der zukünftige Vertragspartner zu unterlassen hatte, Anzahl und Art der Werbeträger auf dem Grund Dritter auszubauen. Da die Antragstellerin diese Klausel für kartellrechtswidrig hielt, kamen die Parteien in der Folgezeit überein, diese Frage im Wege eines Schiedsverfahrens verbindlich klären zu lassen. Nach einer Besprechung am 17.01.2011, wegen dessen Inhalt auf das mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 28.04.2011 als Anlage Agg 1 zur Akte gereichte Protokoll vom 31.01.2011 verwiesen wird, schlossen die Parteien am 26.01./08.02.2011 eine Schiedsvereinbarung, nach der über die Kartellrechtswidrigkeit der fraglichen Klausel verbindlich durch ein Dreierschiedsgericht entschieden werden sollte. Unter Ziffer 4. dieser Vereinbarung heißt es unter anderem: „Jede Vertragspartei hat das Recht, ihre Auffassung dem Schiedsgremium mündlich und schriftlich vorzutragen.“ Hinsichtlich des weiteren Inhalts der Schiedsvereinbarung wird auf die Anlage Ast. 7 zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 28.03.2011 Bezug genommen. Nach Konstituierung des Schiedsgerichts setzte deren Vorsitzender den Parteien mit Verfügung vom 14.02.2011 eine Frist für den schriftlichen Vortrag bis zum 04.03.2011. Ferner wies er darauf hin, dass es einer zeitnahen Entscheidung förderlich wäre, wenn die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichteten, die aus seiner Sicht ohnehin nicht unbedingt erforderlich erscheine. Die Antragstellerin ließ darauf hin mit Schriftsatz ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 03.03.2011 zur Sach- und Rechtslage vortragen. Einen Verzicht auf eine mündliche Verhandlung erklärte sie nicht. Sie ging zu diesem Zeitpunkt davon aus, in einer mündlichen Verhandlung noch weiter vortragen zu können. Wegen der Einzelheiten der beabsichtigten Ergänzung des schriftsätzlichen Vorbringens wird auf die Darstellung in der Antragsschrift vom 28.03.2011 (...) verwiesen. Bereits am 14.03.2011 erließ das Schiedsgericht den hier streitgegenständlichen Schiedsspruch, von dessen Existenz die Antragstellerin anlässlich eines Telefonates mit einem Mitarbeiter der Antragsgegnerin einen Tag später erfuhr. Daraufhin rügten die damaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin in einem Telefonat mit dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts, dass die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen sei. Nachdem der Tenor der Entscheidung den ehemaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin am 16.03.2011 zugestellt worden war, bemängelten die jetzigen Vertreter der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22.03.2011 nochmals, dass eine mündliche Verhandlung unterblieben sei. Die schriftliche Begründung des Schiedsspruches wurde den Parteien am 21. bzw. 22.03.2011 zugestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage Agg 2 zum Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.04.2011 überreichten Schiedsspruch verwiesen. Die Antragstellerin behauptet, im Rahmen der Besprechungen vor Unterzeichnung des Schiedsvertrages habe sie stets betont, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingende Voraussetzung für das Zustandekommen einer Schiedsabrede sei. Dies sei von der Antragsgegnerin auch akzeptiert worden. Indem das Schiedsgericht die von den Parteien vereinbarte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt habe, sei die Antragstellerin in ihrem Recht auf rechtliches Gehör verletzt, da ihr weitergehender erheblicher Sachvortrag abgeschnitten worden sei. Im Hinblick auf die von ihr nunmehr vorgetragenen Aspekte sei es jedenfalls möglich, dass das Schiedsgericht bei entsprechender Kenntnis eine andere kartellrechtliche Bewertung vorgenommen hätte. Durch diese Vorgehensweise habe das Schiedsgericht zugleich einer verbindlichen Verfahrensregelung der Parteien zuwider gehandelt und der Antragstellerin die Geltendmachung von Angriffsmitteln verwehrt. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 14.03.2011 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie behauptet, es habe keineswegs Einigkeit zwischen den Parteien bestanden, dass eine mündliche Verhandlung zwingend durchzuführen sei; den Parteien habe lediglich die Möglichkeit zu mündlichem Vortrag eingeräumt werden sollen, wie es letztlich auch in Ziffer 4 S. 2 der Schiedsvereinbarung niedergelegt worden sei. Fehle es aber an einer zwingenden Vereinbarung und zudem an einem ausdrücklichen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, sei das Schiedsgericht berechtigt gewesen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne in dieser Konstellation keine Rede sein, zumal die Antragstellerin nach der Verfügung des Schiedsgerichts vom 14.02.2011 ausreichend Gelegenheit zu schriftsätzlichem Vortrag gehabt habe und zudem auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hätte beantragen können, somit ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, Angriffsmittel vorzubringen. Jedenfalls habe die Antragstellerin nicht hinreichend dargelegt, dass sich ein vermeintlicher Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt habe; die bloße Möglichkeit einer anderen Entscheidung nach mündlicher Verhandlung genüge nicht. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Antragstellerin vom 28.03.2011 (...) und 03.06.2011 (...) sowie auf die Schriftsätze der Antragsgegnerin vom 29.04.2011 (...) und 22.06.2011 (...), jeweils nebst Anlagen, verwiesen. II. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist nach § 1059 Abs. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO bei dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gestellt worden. In der Sache ist der Antrag jedoch unbegründet, da keine Aufhebungsgründe vorliegen. 1. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO – Verstoß des schiedsrichterlichen Verfahrens gegen Parteivereinbarungen Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO ist ein Schiedsspruch unter anderem aufzuheben, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer zulässigen Parteivereinbarung nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor, den selbst wenn die Parteien in Ziffer 4 S. 2 ihrer Schiedsvereinbarung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbindlich vereinbart hätten – in diesem Fall hätte es nicht zur Disposition des Schiedsgerichts gestanden, von einer mündlichen Verhandlung abzusehen (§ 1047 Abs. 1 ZPO) – hat die Antragstellerin jedenfalls nicht nachvollziehbar darlegen können, dass sich dieser – vermeintliche – Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. a) Parteivereinbarung Grundsätzlich ist den Parteien eines Schiedsverfahrens die Möglichkeit eröffnet, innerhalb der zwingenden gesetzlichen Regelungen das zu beachtende Verfahren durch Vereinbarungen frei zu bestimmen. Solche Vereinbarungen können bereits in der Schiedsvereinbarung getroffen werden, aber auch zu einem beliebig späteren Zeitpunkt während des Verfahrens. Einer besonderen Form bedürfen sie regelmäßig nicht, so dass auch eine konkludente Absprache möglich ist (vgl. MüKo-Münch, ZPO, 3. Aufl., § 1042 Rz. 77). Den Parteien ist es auch unbenommen, pauschal die Verfahrensordnung eines institutionellen Schiedsgerichts zu vereinbaren, sie können aber auch in diesem Fall jederzeit noch hiervon abweichende Vereinbarungen treffen; solche Vereinbarungen gehen schiedsrichterlichen Verfahrensanordnungen immer vor (§§ 1042 Abs. 4, 1047 Abs. 1 ZPO). Dass die Parteien in Ziffer 4 S. 2 der Schiedsvereinbarung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verbindlich vereinbaren wollten, erscheint auch im Zusammenhang mit den vorangegangenen Besprechungen der Parteien und den dabei zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen hinsichtlich des Ablaufs des Schiedsverfahrens zumindest fraglich. Ob eine solche Vereinbarung vorliegt, ist nach allgemeinen Auslegungsgrundsätzen gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln, wobei neben dem Wortlaut der Erklärungen auch die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände einzubeziehen sind, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärungen zulassen. Dabei sind vor allem die Entstehungsgeschichte und die Äußerungen der Parteien über den Inhalt des Rechtsgeschäftes zu berücksichtigen, wobei auch ein späteres Verhalten der Parteien zumindest als Indiz für ein bestimmtes Verständnis einer vertraglichen Vereinbarung von Bedeutung sein kann (Palandt-Ellenberger, § 133 Rz. 14 ff m.w.N.). Dies berücksichtigend wird man den Wortlaut der Vereinbarung für sich genommen nicht eindeutig in dem Sinne verstehen können, dass eine mündliche Verhandlung zwingend durchgeführt werden sollte; der Wortlaut stützt vielmehr die Ansicht der Antragsgegnerin, dass der Antragstellerin lediglich das im Verfahren noch einzufordernde Recht zustehen sollte, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen. Denn das Recht, mündlich vortragen zu können, räumt einer Partei zwar die Befugnis ein, eine bestimmte Verfahrensweise verlangen zu können, setzt aber nicht notwendiger Weise eine gemeinsame zwingende Verpflichtung der Parteien voraus. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin zunächst ohnehin nur ein Schiedsgutachten hinsichtlich der streitgegenständlichen Rechtsfrage einholen wollte und in den Besprechungen auch immer wieder darauf hingewiesen hat, dass wegen des vorgesehenen Termins für die Vergabeentscheidung bis spätestens Ende März 2011 ein enger Zeitplan bestehe. Zudem war die fragliche Formulierung bereits in einem am 21.01.2011 übersandten Entwurf einer Schiedsvereinbarung enthalten, so dass zu erwarten gewesen wäre, dass die juristisch beratene Antragstellerin auf eine eindeutige Formulierung bestanden hätte, wenn sie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als Parteivereinbarung gewollt hätte. Andererseits hätte es einer ausdrücklichen Regelung des bloßen Rechts, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen zu können, in Anbetracht des § 1047 Abs.1 S. 2 ZPO überhaupt nicht bedurft, denn wenn die Parteien eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben, steht ohnehin jeder Partei das Recht zu, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu beantragen; dieses Verlangen ist dann für das Schiedsgericht bindend. Eine nicht unerhebliche Bedeutung für die Ermittlung des Willens der Beteiligten dürfte dem von einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin gefertigten Protokoll der Besprechung der Parteien vom 31.01.2011 beizumessen sein, dessen Inhalt von der Antragstellerin bestätigt wurde. Am Ende des Protokolls heißt es nämlich: „Frau O (eine Mitarbeiterin der Ast. …) fasst am Ende noch einmal zusammen, dass das Schiedsgremium und die mündliche Verhandlung für D… zentral sind.“ Gerade die zuletzt zitierte Formulierung spricht für die von der Antragsgegnerin bestrittene Behauptung der Antragstellerin, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zwingende Voraussetzung für den Abschluss der Schiedsvereinbarung gewesen sei. Wenn eine Partei im Rahmen von Verhandlungen über die Klärung einer streitigen Rechtsfrage deutlich macht, dass die Durchführung eines Schiedsverfahrens und einer mündlichen Verhandlung für sie „zentral“ seien, bedeutet dies nach dem Wortsinn nichts anderes, als das diese Voraussetzungen für sie unabdingbar waren. Dieser von der Antragstellerin geäußerten Vorstellung ist die Antragsgegnerin ausweislich des Protokolls in keiner Weise entgegengetreten. Wenn es vor diesem Hintergrund dann zum Abschluss einer Schiedsvereinbarung mit dem hier maßgeblichen Wortlaut in Ziffer 4 S. 2 kommt, spricht das wiederum dafür, dass die Antragstellerin mit dieser Formulierung die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als zwingende Verfahrensregelung verstanden wissen wollte, zumal es der Vereinbarung eines bloßen Rechts, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangen zu können, nicht bedurfte; gleichsam konnte in einer solchen Konstellation ein objektiver Empfänger in der Lage der Antragstellerin nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass auch die Antragsgegnerin, der die Vorstellung der Antragstellerin von Inhalt und Reichweite dieser Formulierung bekannt war bzw. bekannt sein musste, mit dieser Regelung einverstanden war und eine solche Einigung auch ihrem Willen entsprach. b) Kausalität Letztlich bedurfte diese Frage aber keiner abschließenden Bewertung, insbesondere war keine Beweisaufnahme zu den insoweit streitigen Behauptungen der Parteien geboten, denn jedenfalls kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass sich dieser mögliche Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Insoweit ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die durch den Verfahrensfehler betroffene Partei darlegt, dass bei ordnungsgemäßem Verfahren eine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre (BGH, NJW-RR 1993, 444, OLG Celle, OLGR 2004, 396). Dabei muss das staatliche Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Prozessstoffes eine Prognose treffen, wobei der erforderliche Grad der Wahrscheinlichkeit einer abweichenden Entscheidung von der Art des festgestellten Verfahrensverstoßes abhängt; dies gilt gleichermaßen für die Anforderungen an die Darlegungen der beschwerten Partei (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1059 Rz. 44). Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die Kausalität des Verfahrensverstoßes für die ergangene Entscheidung nicht zu bejahen. Die Antragstellerin hat nicht ausreichend nachvollziehbar dargelegt, welchen ergänzenden Sachvortrag sie sich für die mündliche Verhandlung vorbehalten hatte und insbesondere in welcher Weise dieses Vorbringen erheblich für die zu treffende Entscheidung gewesen wäre. Auch nach entsprechendem Hinweis in der mündlichen Verhandlung hat sie in der Sache nicht weiter vortragen können. So hat sie zunächst vorgebracht, dass sie die „Mechanismen des Außenwerbemarktes unter Berücksichtigung der jeweiligen Vertriebs- und Portfoliostrukturen“ weiter darstellt hätte, insbesondere die komplexen Wechselbeziehungen zwischen kommunalen und privaten Anbietern, den Außenwerbeunternehmen, den sogenannten Spezialmittlern und den Unternehmen, die für eigene Produkte oder im Auftrag eines Produzenten entsprechende Flächen nachfragen. Indes gilt es zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin den Außenwerbemarkt auf Seiten 2 bis 4 des Schriftsatzes ihrer damaligen Bevollmächtigten vom 03.03.2011 bereits im Schiedsverfahren dargestellt hat. Ihrem jetzigen Vortrag lässt sich weitergehender, entscheidungserheblicher Sachverhalt nicht entnehmen. Die Antragstellerin beschränkt sich letztlich auf die pauschale Darstellung von Thesen, die inhaltlich nicht ausgefüllt werden, ohne zugleich aufzuzeigen, inwieweit die Verkennung dieser Umstände entscheidungserheblich ist, d.h. diese Gesichtspunkte das Schiedsgericht zu einer abweichenden Bewertung der Rechtslage veranlasst hätten. Entsprechendes gilt für den weiteren Vortrag der Antragstellerin zu den „Aspekten einer Vermarktung (z.B. einer Netzvermarktung) sowie zu den unterschiedlichen Mechanismen auf der sog. Produktebene“. Auch hierzu wurde bereits in dem Schriftsatz von 03.03.2011 (…) vorgetragen; die Entscheidungserheblichkeit der nunmehr vorgetragenen Gesichtspunkte erschließt sich aus dem jetzigen Vortrag nicht. Schließlich war auch das Vorbringen zur „Dynamik des Außenwerbemarktes“ und die damit einhergehende Verschlechterung der Möglichkeiten für private Anbieter von Grundstücken und die behauptete einseitige Bevorteilung des bisherigen Bestbieters bereits Gegenstand des Vortrages im Schiedsverfahren (Schriftsatz vom 03.03.2011 …). Lediglich im Hinblick auf den Gesichtspunkt „Benachteilung von privaten Grundstückseigentümern“ hat die Antragstellerin versucht darzulegen, dass das Schiedsgericht die „Strukturen des Außenwerbemarktes“ verkannt habe, indem es ausgeführt habe, dass den privaten Anbietern „eine Auswahl unter den verbleibenden regional, national und international tätigen Außenwerbeunternehmen möglich“ sei. Damit habe das Schiedsgericht verkannt, das für private Anbieter nach den dargelegten „Strukturen des Außenwerbemarktes“ gerade keine Ausweichmöglichkeiten bestünden. Die Antragstellerin ihrerseits verkennt im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit dieses Gesichtspunktes hingegen, dass das Schiedsgericht einen Verstoß gegen § 1 GWB aus ganz anderen Gründen verneint hat; nach seiner Auffassung sind aus einer vertraglichen Sicherungsklausel zur Wahrung kartellrechtsneutraler Interessen resultierende Beschränkungen der geschäftlichen Beziehungen zu Dritten (privaten Anbietern) hinzunehmen. Folglich stellt der Hinweis, diese Anbietergruppe habe die Möglichkeit, dem Vermarktungswunsch anderweitig zu entsprechen, eine bloße, die Entscheidung nicht tragende Hilfserwägung dar. Nach alldem konnte die Kausalität eines in Betracht kommenden Verfahrensverstoßes für die Entscheidung des Schiedsgerichts nicht festgestellt werden. 2. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b; Nr. 2 b ZPO Der von der Antragstellerin zur Begründung des Aufhebungsantrages geltend gemachte Verfahrensfehler ist auch nicht im Anwendungsbereich des § 1059 Abs. Abs. 2 Nr. 1 b relevant bzw. unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erheblich. Es ist bereits fraglich, ob sich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO dem Wortlaut entsprechend nur auf den Gesamtvortrag bezieht (so Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1059 Rz. 40; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19 ff) oder aber, was hier allein in Betracht kommt, auch auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel erstreckt (so MüKo-Münch, ZPO, 3. Aufl., § 1059 Rz. 3). Diese Frage kann aber letztlich dahingestellt bleiben, da eine relevante Verletzung des rechtlichen Gehörs der Antragstellerin im Ergebnis nicht festzustellen ist. Nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde (materieller ordre public). Ordre public-widrig kann eine Entscheidung aber auch sein, wenn sie auf einem Verfahren beruht, dass von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass es nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten und in rechtsstaatlicher Weise ergangenen Verfahren angesehen werden kann (verfahrensrechtlicher ordre public, vgl. MüKo-Münch, ZPO, 3 Aufl., § 1059 Rz. 45; OLG Köln. SchiedsVZ 2005, 163; OLG München, SchiedsVZ 2006, 111 f). Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 24 Rz. 37 ff m.w.N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1059 Rz. 64). Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist regelmäßig ordre public-widrig und führt, sofern der Schiedsspruch hierauf beruht, regelmäßig zu dessen Aufhebung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt einen Grundpfeiler des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens dar (§1042 Abs. 1 ZPO). Es ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei es sich nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen. Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung des Gehörsanspruches liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, WM 2008, 721, 722; BGH, NJW 1992, 2299; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, 34 Sch 26/07, Rz. 55; Schwab/Walter, Kap. 15 Rz. 2 m.w.N.). Dies zugrunde legend ist eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil der Antragstellerin nicht anzunehmen. Der für das Verfahren vor den staatlichen Gerichten in § 128 Abs. 1 ZPO niedergelegte Grundsatz der Mündlichkeit gilt im Schiedsverfahren nicht in gleicher Weise. Eine mündliche Verhandlung ist nur dann anzuordnen, wenn die Parteien sie vereinbart oder beantragt haben. Unterbleibt sie entgegen der Parteivereinbarung, so liegt dem Schiedsspruch zwar grundsätzlich ein unzulässiges Verfahren zugrunde (vgl. BGH, NJW 1994, 2155 f zur Rechtslage nach altem Recht; OLG Naumburg, NJW-RR 2003, 71, 72). Damit verbunden ist jedoch nicht zwangsläufig auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Da, wie oben dargelegt, im Schiedsverfahren der Grundsatz der Mündlichkeit gelockert ist, haben die Parteien regelmäßig keinen Anspruch darauf, dass ihnen rechtliches Gehör in einer bestimmten Form, nämlich durch eine mündliche Verhandlung, gewährt wird. Vielmehr reicht es regelmäßig aus, wenn den Parteien, wie hier geschehen, eine ausreichende Frist zum schriftlichen Vortrag eingeräumt wird (vgl. OLG Naumburg, a.a.O.); dadurch hat das Schiedsgericht den Parteien rechtliches Gehör gewährt, zumal die Parteien regelmäßig verpflichtet sind, zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung ihre Angriffsmittel vollumfänglich darzustellen (§§ 129, 253 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen fehlt es aus den oben zu II 1. d dargestellten Gründen auch an der Kausalität einer vermeintlichen Gehörsverletzung; auch im Rahmen eines auf die Verletzung des rechtlichen Gehörs gestützten Verstoßes gegen den ordre-public hat die den Verfahrensverstoß geltend machende Partei darzulegen, dass der Schiedsspruch auf der Gehörsverletzung beruhen kann (so schon BGH, NJW-RR 1993, 445; OLG Celle, OLGR 2004, 396; Schwab/Walter, a.a.O.; Kap. 24 Rz. 50). Nach alldem war der Aufhebungsantrag mit der auf § 91 Abs. 1 ZPO beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 04/10 | 06.05.2010 | ||
B E S C H L U S S Der von dem Schiedsgericht … am 18.11.2009 erlassene Schiedsspruch – DIS-SV-B-… – wird aufgehoben, soweit die Antragsgegnerin nicht zu folgenden Zahlungen an den Antragsteller verurteilt wurde: In Höhe von € 15.758,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 für den Aufwand des Abschlusses einer Unfallversicherung; in Höhe von € 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 als Ausgleich für das nicht zur Verfügung gestellte Privatfahrzeug; in Höhe von € 520.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 für entgangene Sponsorengelder. Die Sache wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Schiedsgericht zurückverwiesen. Der weitergehende Aufhebungsantrag wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Verfahrens haben der Antragsteller ¾ und die Antragsgegnerin ¼ zu tragen. Gegenstandswert: 2.199.758,00 € Gründe: I. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung eines Schiedsspruches, mit dem seine Klage auf Schadensersatz wegen Vertragsverletzung abgewiesen wurde. Der Antragsteller war von der Antragsgegnerin mit Vertrag vom 11.10.2005 für die Saison 2006/2007 als Rallyefahrer für die … Rallye … engagiert worden. In Ziffer 2.1 des Vertrages war geregelt, welche „Strafen“ die Antragsgegnerin im Fall von Vertragsverletzungen ihrerseits an den Kläger zu zahlen hatte. Ferner enthielt der Vertrag in einer Anlage detaillierte Regelungen betreffend die Grundgehälter, Boni und sonstige von der Antragsgegnerin zu erbringenden Leistungen. Wegen der Einzelheiten dieser vertraglichen Absprachen wird auf die Darstellung des Sachverhaltes im Schiedsspruch vom 18.11.2009 (dort Seiten 3-8) Bezug genommen. Darüber hinaus enthielt der Vertrag eine Schiedsklausel mit unter anderem folgender Formulierung (übersetzt): „Die Entscheidung kann von einem einzigen Schiedsrichter gefällt werden.“ Das Schiedsverfahren sollte nach der Schiedsgerichtsordnung der DIS durchgeführt werden. Kurz vor Beginn der Saison 2006 entschloss sich der Mutterkonzern der Antragsgegnerin, aus finanziellen Gründen der Rallye nicht als Hersteller beizutreten und sich aus der Meisterschaft zurückzuziehen. Darauf hin entschied die Antragsgegnerin, den Vertrag mit dem Antragsteller nicht zu erfüllen. Sie bot ihm den Abschluss einer Auflösungsvereinbarung gegen Zahlung von 1.900.000,- € an. Der Antragsteller weigerte sich indes, dieses Angebot anzunehmen, da er der Auffassung war, weitergehenden Schadensersatz verlangen zu können. Gleichwohl zahlte die Antragsgegnerin Ende April 2006 unter Bezugnahme auf Ziffer 2.1 des Vertrages 1.900.000,- € an den Antragsteller. Wegen der Einzelpositionen, aus denen sich dieser Betrag zusammensetzt, wird auf die Darstellung im Schiedsspruch (S. 11) verwiesen. Da sich der Antragsteller so kurzfristig keinem anderen Werksteam anschließen konnte, ist er in den Jahren 2006 und 2007 als Privatfahrer aufgetreten. Mit der Unterstützung von ihm gewonnener Sponsoren hat der Antragsteller an 6 von 16 Rennen teilgenommen und dabei einen 5. Platz, einen 4. Platz und einen 3. Platz erreicht. Der Antragsteller begehrte in der Folgezeit weitere, zunächst auf 4.800.000,- € bezifferte Schadensersatzleistungen von der Antragsgegnerin, die jedoch jegliche Zahlung ablehnte. Der Antragsteller berechnete seinen Schaden sodann auf insgesamt 9.970.000,- €; nach Abzug der geleisteten Zahlung von 1.900.000,- € ergab sich ein Restschaden in Höhe von 7.870.000,- €. In Höhe eines Teilbetrages von 7.436.000,- € hat der Antragsteller sodann Klage vor dem Schiedsgericht erhoben. Wegen der Einzelaufstellung und die jeweilige Begründung des geltend gemachten Anspruchs wird auf die Darstellung im Schiedsspruch (S. 11 ff) Bezug genommen. Dabei hatte der Antragsteller um Bestellung eines Einzelschiedsrichters nachgesucht. Mit Schreiben vom 11.06.2007 teilte die DIS dem Antragsteller mit, dass die fragliche Schiedsklausel bezüglich der Zusammensetzung des Schiedsgerichts nicht eindeutig sei und deshalb mangels Zustimmung der Antragsgegnerin ein Dreier-Schiedsgericht zu bilden sei. Der Antragsteller widersprach dieser Auffassung, benannte jedoch vorsorglich einen Schiedsrichter für sich. In der Folgezeit konstituierte sich dann ein Dreier-Schiedsgericht; in dem durchgeführten Verfahren erhob der Antragsteller keine weiteren Einwände mehr gegen die Zusammensetzung bzw. die Zuständigkeit des Gerichtes. Mit Urteil vom 18.11.2009 wies das Schiedsgericht die Klage ab. Nach seiner Auffassung beinhalte Ziffer 2.1 des Fahrervertrages zwar keine weitergehende Ansprüche ausschließende Abfindungsklausel, der Antragsteller habe aber über die bereits erfolgte Zahlung hinausgehende Schadensersatzansprüche nicht hinreichend dargelegt. Es fehle jedenfalls an ausreichendem Tatsachenvortrag, der eine Schätzung nach § 287 ZPO ermögliche. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schiedsspruch vom 18.11.2009 (S. 15 ff) verwiesen. Gegen diesen dem Antragsteller nach eigenen Angaben am 24.11.2009 zugestellten Schiedsspruch wendet er sich mit seinem Aufhebungsantrag vom 23.02.2010, eingegangen bei Gericht am selben Tag, den er im Wesentlichen auf zwei Gesichtspunkte stützt: Der Schiedsspruch unterliege schon deshalb der Aufhebung, da entgegen der Schiedsvereinbarung der Parteien ein Dreier-Schiedsgericht und nicht ein Einzelschiedsrichter entschieden habe. Die maßgebliche Klausel in dem Fahrervertrag beinhalte nicht lediglich die nach § 3 DIS-Schiedsgerichtsordnung ohnehin vorgesehene Möglichkeit, sich auf einen Einzelschiedsrichter zu verständigen, sondern stelle bereits die verbindliche Vereinbarung eines Einzelschiedsrichters dar. Die fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts habe sich auch auf die Entscheidung ausgewirkt, da nicht auszuschließen sei, dass der von der Antragsgegnerin benannte Schiedsrichter besonderen Einfluss auf die Entscheidung genommen habe. Darüber hinaus verstoße der Schiedsspruch gegen den ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO). Die Entscheidung sei in der Sache willkürlich und widersprüchlich; zudem habe das Schiedsgericht in einer das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzenden Art und Weise entscheidungserheblichen Vortrag und Beweisangebote zu den einzelnen Schadenspositionen übergangen. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für eine Unfallversicherung habe das Schiedsgericht festgestellt, dass zumindest die Aufwendungen des Antragstellers für die von ihm selbst abgeschlossene Unfallversicherung, die er mit 15.758,- € beziffert habe, einen Schaden darstellen würde. Warum das Schiedsgericht die Klage gleichwohl auch insoweit abgewiesen habe, lasse sich dem Urteil nicht entnehmen. Insoweit handle es sich um eine widersinnige und völlig unverständliche Entscheidung. Entsprechendes gelte, soweit das Schiedsgericht dem Antragsteller auch die geltend gemachte Entschädigung für das nicht mehr zur Verfügung stehende Privatfahrzeug versagt habe. Das Schiedsgericht habe diesbezüglich einen Nichterfüllungsschaden dem Grunde nach bejaht und auch die vom Antragsteller vorgenommene Schätzung des entgangenen geldwerten Vorteils (20.000,- €) als realistisch bewertet. Die Versagung des beanspruchten (verdienten) Bonus für das Jahr 2006 beruhe letztlich darauf, dass das Schiedsgericht entscheidungserheblichen Vortrag des Antragstellers völlig außer Acht gelassen habe. Das Schiedsgericht habe verkannt, dass es für die Berechnung dieser Position nicht auf eine Schätzung nach § 287 ZPO ankomme, für die es angeblich an ausreichenden Anknüpfungstatsachen fehle. Vielmehr berechne sich dieser Bonus nach der vertraglichen Vereinbarung auf der Grundlage der durchschnittlich in den gefahrenen Rennen erreichten Punkte. Da der Antragsteller in den nach Vertragsbruch gefahrenen sechs Rennen insgesamt drei Bonusauslösende Platzierungen erreicht habe, sei der sich daraus ergebende Durchschnittswert auf die zehn ausgefallenen Rennen hochzurechnen. Daraus ergebe sich der geltend gemachte Betrag von insgesamt 352.000,- €. Obwohl der Antragsteller auf die insoweit maßgeblichen Tatsachen mit Schriftsatz vom 07.04.2008 ausdrücklich hingewiesen habe, habe das Schiedsgericht insoweit lediglich lapidar ausgeführt, dass es keine tragenden Gründe für die Annahme gebe, dass der Antragsteller in einer Einheit von sechs Rennen immer wieder einen 1., 3., 4. und 5. Platz belegt hätte. Hingegen habe das Schiedsgericht im Tatbestand seiner Entscheidung ausdrücklich festgehalten, dass der Antragsteller im Jahre 2006 an sechs Rennen teilgenommen und dabei die von ihm vorgetragenen Platzierungen erreicht habe. Auch insoweit beruhe das Urteil mithin auf einer das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzenden Nichtberücksichtigung von entscheidungserheblichem Sachverhalt. Soweit das Schiedsgericht die Klage bezüglich der geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz der entgangenen erfolgsabhängigen Zahlungen für die Jahre 2006 und 2007 abgewiesen habe, beruhe die Entscheidung auf einer willkürlichen Ausdehnung der Voraussetzungen des § 287 ZPO. So habe das Schiedsgericht im Tatbestand der Entscheidung selbst festgestellt, dass der Antragsteller im maßgeblichen Zeitpunkt zum erweiterten Kreis der Weltspitze gehört habe und in sechs Rennen als Privatfahrer dreimal auf vorderen Plätzen platziert gewesen sei. Darüber hinaus habe der Antragsteller seine Karriereentwicklung bis zum Jahre 2006 ausführlich dargelegt. Wegen seiner hervorragenden Leistungen habe sich die Antragsgegnerin auch eine Option auf eine Vertragsverlängerung bis 2008 gesichert. Wenn das Schiedsgericht vor diesem Hintergrund eine ausreichende Tatsachengrundlage für eine Schätzung nach § 287 ZPO verneine, sei dies schlechterdings nicht nachvollziehbar und belege eindeutig, dass das Schiedsgericht erheblichen Vortrag des Antragstellers überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe. Dies gelte schließlich auch, soweit es einen Anspruch auf entgangene Sponsorengelder (520.000,- €) verneint habe. Der Antragsteller habe substantiiert dargelegt, dass ein bereits bestehender Vertrag mit einem Sponsor wegen der Vertragsbeendigung durch die Antragsgegnerin gekündigt worden und ihm deshalb die vereinbarte Vergütung von 120.000,- entgangen sei. Ein weiterer Vertrag über 400.000,- € sei nur wegen des Vertragsbruches durch die Antragsgegnerin nicht zustande gekommen. Das Schiedsgericht habe sich mit diesem Vortrag nur rudimentär auseinandergesetzt bzw. ihn gänzlich missachtet und lediglich ausgeführt, dass ein Schaden nicht hinreichend dargelegt worden sei. Woraus das Schiedsgericht geschlossen habe, dass der Antragsteller in den Jahren 2006 und 2007 Werbung für diese Unternehmen gemacht habe, sei nicht ersichtlich. Entgegen der Annahme des Schiedsgerichts habe der Antragsteller auch im Einzelnen dargelegt, wofür die von ihm vereinnahmten Sponsorengelder verwendet worden seien, nämlich vollständig für die Finanzierung der Teilnahme an sechs Rennen. Auch dies habe das Schiedsgericht offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Im Übrigen sei es ohnehin nicht Sache des Antragstellers gewesen, anrechenbare Gewinne darzulegen und zu beweisen. Die Verkennung der Darlegungs- und Beweislast dokumentiere ebenfalls die vollkommen oberflächliche Behandlung der vom Antragsteller vorgetragenen Tatsachen. Der Antragsteller beantragt, den von dem Schiedsgericht … am 18.11.2009 erlassenen Schiedsspruch – DIS-SV-B-… – aufzuheben und an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, soweit die Antragsgegnerin nicht zu folgenden Zahlungen an den Antragsteller verurteilt wurde: In Höhe von € 15.758,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 für den Aufwand des Abschlusses einer Unfallversicherung; in Höhe von € 20.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 als Ausgleich für das nicht zur Verfügung gestellte Privatfahrzeug; in Höhe von € 300.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2007 für den Anspruch auf Erhöhung der Vergütung der Saison 2007; in Höhe von € 352.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 für den verdienten Bonus 2006; in Höhe von € 320.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 für weitere entgangene Bonusansprüche 2006; in Höhe von € 672.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2007 für entgangene Bonusansprüche 2007; in Höhe von € 520.000,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.08.2006 für entgangene Sponsorengelder. Die Antragsgegnerin beantragt, den Aufhebungsantrag zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, die vermeintliche fehlerhafte Zusammensetzung des Schiedsgerichts könne im Aufhebungsverfahren nicht mehr gerügt werden, da der Antragsteller nach der Konstituierung des Schiedsgerichts keine Einwände mehr erhoben habe. Im Übrigen rechtfertigten die vom Antragsteller vorgetragenen Umstände nicht die Annahme, die Entscheidung des Schiedsgerichts verstoße gegen den ordre public. Ein solcher Verstoß komme nur in Betracht, wenn elementare Grundlagen der Rechtsordnung nicht beachtet worden seien. Ein lediglich falsches Urteil, was hier ohnehin nicht gegeben sei, rechtfertige die Aufhebung eines Schiedsspruches nicht. Im Übrigen habe das Schiedsgericht mehrfach auf den nicht ausreichenden Vortrag hingewiesen, ohne dass der Antragsteller dem Rechnung getragen habe. Mit dem in der Sache unsubstantiierten Vorbringen des Antragstellers habe sich das Schiedsgericht angemessen auseinander gesetzt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 23.02.2010 (Bl. 3 ff d. A.) und 22.04.2010 (Bl. 51 ff d. A.) sowie auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 24.03.2010 (Bl. 39 ff d. A.) jeweils nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches ist nach § 1059 Abs. 1 ZPO statthaft und form- und fristgerecht gemäß § 1059 Abs. 3 ZPO bei dem insoweit zuständigen Gericht (§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) gestellt worden; in der Sache war dem Antrag allerdings nur zu einem Teil Erfolg beschieden; überwiegend liegen die vom Antragsteller geltend gemachten Aufhebungsgründe nicht vor. Im Einzelnen gilt Folgendes: 1. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO – unzulässige Bildung des Schiedsgerichts Soweit der Antragsteller die Aufhebung des Schiedsspruches mit der Begründung begehrt, dass entgegen der Schiedsvereinbarung der Parteien ein Dreier-Schiedsgericht und nicht ein Einzelschiedsrichter in der Sache entschieden habe, war seinem Antrag nicht zu entsprechen. Zwar kann ein Schiedsspruch nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO der Aufhebung unterliegen, wenn das Schiedsgericht im Widerspruch zu einer zulässigen Parteivereinbarung gebildet worden ist, insbesondere wenn es nicht vereinbarungsgemäß besetzt bzw. berufen wurde (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 24 Rz. 18 m.w.N.). Ob dies vorliegend überhaupt der Fall war, d.h. ob nach der hier maßgeblichen Vertragsklausel bereits fest vereinbart war, dass ein mögliches Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch einen Einzelschiedsrichter entschieden werden sollte, bedurfte letztlich keiner abschließenden Bewertung, da der Antragsteller mit dieser Rüge gemäß § 1027 ZPO ausgeschlossen ist. Nach dieser Vorschrift können Abweichungen von verzichtbaren gesetzlichen Verfahrensvorschriften bzw. von zwischen den Parteien vereinbarten Verfahrensabläufen nicht mehr geltend gemacht werden, sofern sie nicht unverzüglich oder in der dafür vorgesehenen Frist gerügt worden sind. Diese Präklusionswirkung gilt auch für das Vollstreckbarerklärungs- und das Aufhebungsverfahren (vgl. OLG Frankfurt, OLGR 2003, 186; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1027 Rz. 3). Da die Regelungen über die Bildung eines Schiedsgerichts und insbesondere deren Besetzung der Parteimaxime unterliegen, den Parteien es sogar unbenommen ist, nachträglich von der ursprünglichen Schiedsvereinbarung abweichende Regelungen zu treffen, ist die vermeintlich fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts zunächst in dem schiedsrichterlichen Verfahren zu rügen. Auf solche Besetzungsfehler, die man durch ausdrückliche Zustimmung hätte heilen können, kann man einen Aufhebungsantrag nicht mehr stützen, wenn man vor dem vermeintlich falsch besetzten Schiedsgericht rügelos verhandelt hat (vgl. Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1059 Rz. 21; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 68. Aufl. § 1059 Rz. 9; Musielak-Voit, ZPO, 7. Aufl., § 1059 Rz. 16). So liegt der Fall auch hier. Der Antragsteller hat lediglich gegenüber der mit der „Organisation“ des Schiedsverfahrens betrauten Institution geltend gemacht, dass das Verfahren von einem Einzelschiedsrichter durchzuführen und zu entscheiden sei, zugleich aber vorsorglich einen Schiedsrichter benannt, obwohl er auch die Möglichkeit gehabt hätte, ggf. ein Verfahren nach § 1035 Abs. 4 ZPO durchzuführen. Nach Konstituierung des Schiedsgerichts hat es diesem gegenüber keine Einwände mehr betreffend dessen Zuständigkeit erhoben, obwohl ein Dreier-Schiedsgericht nach Auffassung des Antragstellers überhaupt nicht zuständig gewesen wäre. Bei dieser Sachlage kann er seinen Aufhebungsantrag nicht darauf stützen, die Bildung des Schiedsgerichts habe nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprochen. 2. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO – Verstoß gegen den ordre public Allerdings unterliegt der streitgegenständliche Schiedsspruch in Teilen nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO der Aufhebung. Nach dieser Vorschrift ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn dessen Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Zum ordre public gehören alle Vorschriften des zwingenden Rechts, die der Gesetzgeber in einer die Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berührenden Fragen aufgrund bestimmter staatspolitischer oder wirtschaftlicher Anschauungen und nicht nur aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen heraus geschaffen hat; ferner auch diejenigen Vorschriften, deren Nichtbeachtung mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen in Widerspruch stehen würde. Dabei begründet aber nicht jeder Verstoß gegen materielles Recht oder gegen Verfahrensvorschriften zugleich eine Verletzung der öffentlichen Ordnung. Vielmehr ist jeweils auf den Inhalt und die Bedeutung des in Betracht kommenden Gesetzes abzustellen (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 24 Rz. 37 ff m.w.N.). Dabei gehören die Grundrechte zum Kern des ordre public, so dass ein Schiedsspruch, der eine Bestimmung des Grundrechtskataloges innerhalb ihres Geltungsbereiches nicht oder falsch anwendet, im Zweifel ordre public-widrig ist (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 1059 Rz. 64). Ein Verstoß gegen den orde-public kann aber auch dann anzunehmen sein, wenn der Schiedsspruch vollkommen unverständlich ist und nicht erkennen lässt, welche Entscheidung das Schiedsgericht nun eigentlich treffen wollte (Schwab/Walter, Kap. 24 Rz. 42; Baumbach/Lauterbach/Albers, § 1059 Rz. 11). a) Unverständlichkeit der Entscheidung Der angefochtene Schiedsspruch ist bezüglich der Positionen „Unfallversicherung“ und „Kosten Privatfahrzeug“ völlig unverständlich. Der Antragsteller hat zu Recht darauf hingewiesen, dass das Schiedsgerichts ausweislich der getroffenen Feststellungen davon ausgegangen ist, dass diese Positionen nicht bereits mit der Zahlung der 1,9 Mio € abgegolten sein sollten. Das Schiedsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung dann ausgeführt, dass die von der Antragsgegnerin hinsichtlich der Unfallversicherung ersparten Leistungen nicht zugleich einen Schaden des Antragstellers darstellten; da sich der Antragsteller für die Dauer der Laufzeit des Vertrages aber selbst habe unfallversichern müssen, seien die hiermit verbundenen Aufwendungen als Schaden zu qualifizieren; diese Aufwendungen habe der Antragsteller mit 15.758,- € beziffert. Hinsichtlich des nicht mehr zur Verfügung gestellten Privatfahrzeuges hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass der geldwerte Vorteil der – nicht mehr bestehenden – Nutzungsmöglichkeit einen entgangenen Gewinn darstelle. Zwar hat das Schiedsgericht im Folgenden in Frage gestellt, ob nach der vertraglichen Regelung überhaupt ein Anspruch des Antragstellers bestanden habe; es hat sodann aber Umstände dargelegt, die nach seiner Ansicht für das Vorliegen eines Nichterfüllungsschadens sprechen und die vom Antragsteller vorgenommene Schätzung des entgangenen geldwerten Vorteils als realistisch bezeichnet. Warum es gleichwohl in beiden Fällen einen Ersatzanspruch des Antragstellers für unbegründet erachtet hat, lässt sich der Entscheidung nicht entnehmen. Sofern das Schiedsgericht bezüglich dieser Positionen davon ausgegangen sein sollte, dass jedenfalls kein über die erfolgte Zahlung von 1,9 Mio. € hinausgehender Schaden schlüssig vorgetragen worden sei, steht dies in Widerspruch zu seinen eigenen Feststellungen, wonach die Zahlung der 1,9 Mio. € überhaupt nicht auf die Positionen „Unfallversicherung“ und „Kosten Privatfahrzeug“ erfolgt ist. Der angefochtene Schiedsspruch ist in diesen Punkten jedenfalls in einem Ausmaß unverständlich, dass eine Aufhebung insoweit geboten war. Der Aufhebung steht auch nicht entgegen, dass der Antragsteller nicht vorab zur Klärung dieses unverständlichen Teils des Schiedsspruches ein Verfahren nach § 1058 Nr. 2 bzw. 3 ZPO veranlasst hat. Es ist bereits fraglich, ob das Ergänzungsverfahren nach dieser Vorschrift überhaupt vor einem Aufhebungsverfahren durchgeführt werden muss, da ein solches Verfahren trotz der vorgesehenen, aber nicht zwingenden Erledigungsfristen (§ 1058 Abs. 3 ZPO) länger dauern kann, als die Frist, innerhalb derer ein Aufhebungsantrag anhängig zu machen ist (vgl. OLG Düsseldorf, SchiedsVZ 2008, 156 ff). Schon deshalb wird man weder nach der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung noch nach deren Sinn und Zweck die vorherige Durchführung des Verfahrens nach § 1058 ZPO zur Voraussetzung eines Aufhebungsverfahrens gemäß § 1059 ZPO erheben können. Im Übrigen geht es vorliegend auch nicht um die Auslegung eines Teils des Schiedsspruches oder um eine Ergänzung des Schiedsspruches, da der vom Antragsteller geltend gemachte Anspruch im Schiedsspruch ausdrücklich behandelt wurde. b) Verstoß gegen rechtliches Gehör Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ist regelmäßig ordre public - widrig und führt, sofern der Schiedsspruch hierauf beruht, regelmäßig zu dessen Aufhebung. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) stellt einen Grundpfeiler des heutigen Schiedsgerichtsverfahrens dar (§1042 Abs. 1 ZPO). Es ist anerkannt, dass Schiedsgerichte rechtliches Gehör in wesentlich gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren haben, wobei es sich nicht darin erschöpft, den Parteien ausreichend Gelegenheit zum Sachvortrag zu geben. Vielmehr muss das Schiedsgericht das jeweilige Vorbringen auch zur Kenntnis nehmen und es in Erwägung ziehen. Allerdings ist das Schiedsgericht nicht gehalten, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Eine Verletzung des Gehörsanspruches liegt nur dann vor, wenn sich aus der vorliegenden Begründung mit hinreichender Deutlichkeit der Schluss aufdrängt, dass das Schiedsgericht den Sachvortrag tatsächlich nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat (vgl. BVerfG, WM 2008, 721, 722; BGH, NJW 1992, 2299; OLG Hamburg, OLGR 2000, 19; OLG Frankfurt, SchiedsVZ 2006, 220; OLG München, Beschluss vom 07.05.2008, 34 Sch 26/07, Rz. 55; Schwab/Walter, Kap. 15 Rz. 2 m.w.N.). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs zum Nachteil des Antragstellers lässt sich lediglich bezüglich einer der vom Antragsteller geltend gemachten Positionen bejahen; im Übrigen ist ein solcher Verstoß nicht festzustellen. aa) Entgangene Sponsorengelder (520.000,- €) Bezüglich dieser Position unterliegt der Schiedsspruch der Aufhebung, da die Begründung des Schiedsspruches die Annahme nahelegt, dass das Schiedsgericht diesbezüglich erheblichen Sachvortrag nicht zur Kenntnis genommen bzw. bei seiner Entscheidung überhaupt nicht erwogen hat; darin ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers zu sehen. Dieser hat im Einzelnen dargelegt, welche Sponsorengelder ihm aus welchen Verträgen durch die vorzeitige Vertragsbeendigung der Antragsgegnerin verloren gegangen sind. Wenn das Schiedsgericht bei einem solchen Sachvortrag einen Anspruch allein mit der Begründung verneint, ein Schaden sei nicht hinreichend dargelegt worden bzw. es hätte näher dargelegt werden müssen, wofür die erlangten Sponsorengelder verwendet worden seien, hat es schlüssigen Sachvortrag des Antragstellers, möglicherweise noch unter Verkennung der Darlegungs- und Beweislast, gänzlich nicht zur Kenntnis genommen. Ob der Geschädigte nämlich in Folge des schädigenden Ereignisses auch Vorteile erlangt hat, die auf den erlittenen Schaden anzurechnen sind, hat allein der Schädiger darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Geschädigte hat zunächst lediglich vorzutragen, welche sicher zu erwartenden Vermögensvorteile durch die schädigende Handlung ausgeblieben sind, was hier auch geschehen ist. Im Übrigen hat der Antragsteller auch vorgetragen, dass die eingenommenen Gelder vollständig für die Finanzierung der Rennen verbraucht worden seien. Bei dieser Sachlage hat der Antragsteller bezüglich dieser Position hinreichend dargelegt, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Aufhebung des Schiedsspruches wegen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs setzt des Weiteren voraus, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte, der Verfahrensverstoß sich demnach auf die Entscheidung ausgewirkt hat (OLG Celle, OLGR 2004, 396), wofür es aber genügt, wenn die Versagung des rechtlichen Gehörs die unterlegene Partei benachteiligt haben kann, der Schiedsspruch muss nicht sicher auf der Gehörsverletzung beruhen (BGH, NJW-RR 1993, 444; OLG Düsseldorf, a.a.O.). Diese Voraussetzung ist hier unproblematisch zu bejahen, denn bei ausreichender Berücksichtigung des schlüssigen Sachvortrages des Antragstellers hätte insoweit eine ihm günstige Entscheidung ergehen können. bb) Bonus 2006 (352.000,- €) Hinsichtlich dieser Position ist eine zur Aufhebung berechtigende Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem oben dargestellten Sinn nicht festzustellen. Das Schiedsgericht hat dem Antragsteller einen entsprechenden Ausgleich versagt, weil nach seiner Auffassung keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen für eine entsprechende Schätzung vorgetragen worden seien, insbesondere könne nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller tatsächlich die Platzierungen erreicht hätte, bei denen eine Bonuszahlung fällig geworden wäre. Der Antragsteller meint, dass das Schiedsgericht in Verkennung des von ihm vorgetragenen Sachverhaltes zur Anwendung des § 287 ZPO gekommen sei; tatsächlich sei eine Schätzung gar nicht erforderlich gewesen, da sich der geltend gemachte Bonus für das Jahr 2006 bereits aus einer entsprechenden Vertragsklausel („2006 Extra Bonus“) ergebe, wonach der Bonus für die gesamte Saison 2006 auf der Basis der tatsächlich gefahrenen Rennen und der dabei erreichten Punktzahl als Durchschnittswert zu berechnen sei. Das Schiedsgericht habe auch selbst festgestellt, dass der Antragsteller in dieser Saison sechs Rennen absolviert und dabei in drei Rennen bonusauslösende Platzierungen erreicht habe. Bei diesem Sachverhalt lässt sich nicht feststellen, dass das Schiedsgericht entscheidungserheblichen Vortrag des Antragstellers gänzlich außer Betracht gelassen hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers war der Bonus für das Jahr 2006 nicht schon nach der zitierten Vertragsklausel zu berechnen, vielmehr bedurfte es auch insoweit eines Rückgriffs auf § 287 ZPO, denn für die Annahme eines entsprechend zu berechnenden Schadens, das Schiedsgericht hat im Übrigen die Berechnungen für sich genommen als nachvollziehbar erachtet, bedurfte es der Feststellung, dass der Antragsteller mit einem Fahrzeug der Antragsgegnerin voraussichtlich die Platzierungen erreicht hätte, bei denen ein Bonus nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien fällig geworden wäre. Wenn das Schiedsgericht vor diesem Hintergrund eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine entsprechende Prognose mangels ausreichender tatsächlicher Anknüpfungstatsachen nicht bejahen wollte, mag es insoweit hohe Anforderungen an die Substantiierung eines Parteivortrages gestellt haben, jedoch nicht in einer das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzenden Art und Weise. Das Schiedsgericht hat offensichtlich die von dem Antragsteller als Privatfahrer erzielten Ergebnisse nicht als ausreichende Tatsachengrundlage für eine Schätzung angesehen und im Einzelnen dargelegt, welche Anknüpfungstatsachen nach seiner Auffassung vorzutragen gewesen wären. Ob dies rechtlich zutreffend war oder nicht, obliegt im Aufhebungsverfahren nicht der Beurteilung durch das staatliche Gericht; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs kann daraus jedenfalls nicht abgeleitet werden. cc) Entgangene erfolgsabhängige Zahlungen (weiterer Bonus 2006: 320.000,- €; erhöhte Vergütung für 2007: 300.000,- €; entgangener Bonus 2007: 672.000,- €) Auch soweit das Schiedsgericht dem Antragsteller diese Positionen nicht zuerkannt hat, beruht die Entscheidung nicht auf einem das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzende Übergehen bzw. Ignorieren des von ihm vorgetragenen Sachverhalts. Die Höhe der zu zahlenden Grundgehälter und der Boni war nach der vertraglichen Regelung der Parteien gestaffelt und abhängig von den Erfolgen, die der Antragsteller bei den Rallyes erzielen würde. Da der Antragsteller nach der Vertragsbeendigung durch die Antragsgegnerin diese Positionen als Schadensersatz geltend gemacht hat, oblag es ihm, im Rahmen der ihm insoweit zugute kommenden Darlegungserleichterungen gemäß §§ 252 BGB, 287 ZPO einen Sachverhalt vorzutragen, nach dem er mit der erforderlichen Gewissheit in den Genuss dieser Leistungen gekommen wäre. Für sämtliche Positionen war es letztlich erforderlich, dass der Antragsteller eine bestimmte Platzierung in den Rennen bzw. in der Gesamtwertung erreichen würde. Zur Begründung hat er im Wesentlichen auf seine bisherige fahrerische Entwicklung und die in den sechs Rennen im Jahre 2006 erreichten Platzierungen abgestellt. Das Schiedsgericht hat diese rechtliche Ausgangssituation zutreffend erkannt, den Sachvortrag des Antragstellers aber letztlich nicht für ausreichend erachtet, um ihm auch unter Berücksichtigung von Darlegungs- und Beweiserleichterungen einen Anspruch zubilligen zu können. Nach Auffassung des Schiedsgerichts könne auf der Grundlage der vorgetragenen Umstände nicht mit der erforderlichen Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller in den Jahren 2006 und 2007 jeweils die Platzierungen erreicht hätte, die ihn in den Genuss der Bonuszahlungen bzw. eines erhöhten Grundgehaltes gebracht hätten. Dabei hat das Schiedsgericht, wie auch bereits im Tatbestand festgestellt, sehr wohl die erreichten Platzierungen des Antragstellers in 2006 und den Umstand berücksichtigt, dass der Antragsteller wohl zum Kreis der erweiterten Weltspitze gehörte, diese Umstände jedoch nicht für ausreichend erachtet, um feststellen zu können, dass der Antragsteller auch in den Jahren 2006/2007 vordere Platzierungen erreicht hätte. Diese Bewertung beruht aber weder auf einer Gehörsverletzung noch auf einer willkürlichen Ausdehnung der tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO. Nach diesen Vorschriften kommen einem Geschädigten bei der Darlegung seiner künftigen Vermögensentwicklung ohne das schädigende Ereignis zwar Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugute. Er braucht nämlich nur die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge oder den besonderen Umständen des Falles die Wahrscheinlichkeit des Gewinneintritts ergibt. Den Gründen der schiedsgerichtlichen Entscheidung lässt sich nicht entnehmen, dass das Schiedsgericht diese Anforderungen in unerträglicher und mit dem Rechtsgedanken dieser Vorschriften nicht mehr in Einklang stehender Weise überspannt hat. Es hat in rechtlich vertretbarer Weise darauf abgestellt, dass allein bislang erreichte Platzierungen nicht hinreichend aussagekräftig sind, um sicher künftige Platzierungen prognostizieren zu können. Dies hängt eben nicht nur von der persönlichen Entwicklung der Fähigkeiten des Fahrers ab, sondern auch von dem ihm zur Verfügung gestellten Material, der Konkurrenzsituation und den jeweiligen Verhältnissen beim Rennen (vgl. auch OLG Düsseldorf, VersR 1987, 691 zur Darlegung der Gewinnchancen eines Rennpferdes). Dass man den Sachvortrag des Antragstellers auch anders hätte werten können, reicht nicht aus, um einen Verstoß gegen den ordre public annehmen zu können. 3. Aufhebung und Zurückverweisung Soweit der Schiedsspruch der Aufhebung unterliegt (Unfallversicherung, Privatwagen, Sponsorengelder), war das Verfahren auf den Antrag des Antragstellers nach § 1059 Abs. 4 ZPO das Schiedsgericht zurückzuverweisen. Es handelt sich um einen geeigneten Fall im Sinne dieser Vorschrift. Die Zurückverweisung eines Schiedsverfahrens an das ursprünglich mit dem Fall befasste Schiedsgericht kommt insbesondere in Betracht, wenn die Aufhebung, wie hier, auf einem behebbaren Verfahrensfehler beruht (OLG München, OLGR 2005, 727, 728). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO; die Festsetzung des Gegenstandswertes auf § 3 ZPO. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 03/10 | 15.04.2010 | ||
B E S C H L U S S: Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern ... am 02.08.2009 erlassene Kostenschiedsspruch (DIS-SV...) mit dem Wortlaut: "....Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin zum Ausgleich der Kosten des Schiedsgerichts sowie der außergerichtlichen Kosten der Schiedsklägerin € 115.608,25. .... " ist v o l l s t r e c k b a r. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der Kosten, die durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Oberlandesgerichts München entstanden sind; diese werden der Antragstellerin auferlegt. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: 115.608,25 € G r ü n d e : I. Die Antragstellerin begehrte von der Antragsgegnerin die Zustimmung zur Auszahlung eines beim Amtsgericht Düsseldorf hinterlegten Betrages in Höhe von 1.350.000,- €. Da die Antragsgegnerin dieser Aufforderung nicht binnen der gesetzten Frist nachkam, leitete die Antragstellerin entsprechend der zwischen den Parteien bestehenden Schiedsabrede, die die Durchführung eines Schiedsverfahrens nach den Regeln der DIS-Schiedsgerichtsordnung vorsieht, ein Schiedsverfahren ein. Nach Zuleitung der Schiedsklage und der Aufforderung zur Erwiderung willigte die Antragsgegnerin in die Freigabe des hinterlegten Betrages ein. Die Parteien erklärten daraufhin das Schiedsverfahren übereinstimmend für erledigt; dabei gingen sie beide von einem Gegenstandswert von 1.350.000,- € aus. Mit Beschluss- und Kostenschiedsspruch vom 02.08.2009 legte das Schiedsgericht der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens auf und verpflichtete sie zugleich, der Antragstellerin die verauslagten Schiedsrichterkosten, die nach der DIS-Schiedsgerichtsordnung berechnet wurden, sowie deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die Antragstellerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches zunächst bei dem Oberlandesgerichts München beantragt, das sich mit Beschluss vom 03.02.2010 für örtlich unzuständig erklärt und die Sache an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verwiesen hat. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag nur insoweit entgegengetreten, als nach ihrer Auffassung das Schiedsrichterhonorar gemäß § 40.3 DIS-Schiedsgerichtsordnung zu ermäßigen gewesen wäre. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 25.03.2010 (Bl. 19 ff d. A.) und den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 07.04.2010 (Bl. 32 f d. A.), jeweils nebst Anlagen, Bezug genommen. II. Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Gemäß § 1057 II ZPO konnte das Schiedsgericht auch über die zu erstattenden Kosten durch Schiedsspruch entscheiden. Zwar dürfen Schiedsrichter wegen des Verbotes, als Richter in eigener Sache zu entscheiden, grundsätzlich ihre Gebühren nicht selbst festlegen, auch nicht mittelbar über die Festsetzung des Streitwertes oder durch einen bezifferten Kostenschiedsspruch, der die Schiedsrichterhonorare mit umfasst. Ein solcher Schiedsspruch kann regelmäßig nicht für vollstreckbar erklärt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kosten bereits vorher feststehen, d.h. wenn sie im Schiedsrichtervertrag oder in einem späteren Abkommen mit beiden Parteien der Höhe nach festgelegt sind (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 33 Rz. 15; Zöller-Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1057 Rz. 4, 5; OLG München, OLGR 2007, 684; OLG Dresden, SchiedsVZ 2004, 44; ständige Rspr. des Senates). In dieser Konstellation, in der die Höhe des Gegenstandswertes und des Honorars außer Streit stehen, ist eine Kostenausgleichung unbedenklich; das Schiedsrichterhonorar ist durch den Vorschuss vollständig abgedeckt, so dass mit dem bezifferten Kostenschiedsspruch nur noch über den Erstattungsanspruch der Parteien untereinander entschieden wird (so auch Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § 1057 Rz. 5; Wolff, SchiedsVZ 2006, 131, 141). So liegt der Fall auch hier, denn die Schiedsparteien haben in ihrer Schiedsabrede die Geltung der DIS-Schiedsgerichtsordnung vereinbart, die in § 40 und der Anlage zu § 40.5 die Höhe der Vergütung des Schiedsgerichts im Einzelnen regelt. Diese bestimmt sich nach dem Streitwert, der hier von vornherein unstreitig war. Die Antragsgegnerin hat auch im Übrigen Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht begründet geltend gemacht hat. Der Einwand, das Schiedsgericht habe sein Honorar gemäß § 40.3 DIS-Schiedsgerichtsordnung um mindestens 50 % ermäßigen müssen, kann schon gemäß §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 wegen Ablaufs der dreimonatigen Frist im Rahmen der Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht berücksichtigt werden. Die Anerkennung und Vollstreckung des Kostenschiedsspruches führt auch nicht zu einem Ergebnis, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b ZPO). Nach diesen Grundsätzen kann die Anerkennung eines Schiedsspruches nur versagt werden, wenn diese in ihrem Ergebnis im konkreten Fall die tragenden Grundlagen des deutschen staatlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Lebens angreift, d.h. wenn das Ergebnis zu den Grundgedanken der deutschen Rechtsordnung und der in ihr verkörperten Wertvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, dass es als untragbar zu beurteilen ist (BGH, NJW 2002,960,961 - materieller ordre public), oder wenn die Entscheidung auf einem Verfahren beruht, das von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in einem Maße abweicht, dass von einem geordneten und rechtsstaatlicher Grundsätzen entsprechenden Verfahren offensichtlich nicht mehr ausgegangen werden kann (BayObLG, FamRZ 2002, 1637, 1639 - verfahrensrechtlicher ordre public). Offensichtlich ist die Unvereinbarkeit mit den zu beachtenden Rechtsgrundsätzen, wenn sie eklatant und unzweifelhaft ist, sozusagen auf der Hand liegt. Die Darlegungslast liegt bei demjenigen, der die Anerkennung verhindern will (BGHZ 134, 79,91; BGH, NJW-RR 2002,1151). Eine "revision au fond" findet nicht statt, das heißt die sachliche Unrichtigkeit des Schiedsspruches ist kein Aufhebungsgrund; etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts durch schlichte unrichtige Rechtsanwendung sind hinzunehmen (vgl. auch OLG München, OLGR 2006, 906,907). Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist ein Verstoß gegen den ordre public hier nicht festzustellen. Die Berechnung des Schiedsrichterhonorars entspricht den Regelungen in der DIS-Schiedsgerichtsordnung. Zwar ist in § 40.3 vorgesehen, dass die Schiedsrichter das festgelegte Honorar bei einer vorzeitigen Erledigung des Verfahrens nach billigem Ermessen ermäßigen können. Indes hat die Antragstellerin nicht dargelegt, warum die unterbliebene Ermäßigung in einem Maße unbillig sein könnte, dass die Festsetzung in voller Höhe in offensichtlichem und eklatantem Widerspruch zu anerkannten Rechtsgrundsätzen stünde. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 281 Abs. 3 S. 2 ZPO; die Wertfestsetzung entspricht der titulierten Forderung (§ 3 ZPO). |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 03/09 | 10.03.2009 | ||
B E S C H L U S S Der zwischen den Parteien am 22.12.2008 ergangene Kostenschiedsspruch mit dem Wortlaut: „1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.135,01 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.2008 zu erstatten. 2….“ ist v o l l s t r e c k b a r. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gegenstandswert: 7.135,01 € G r ü n d e : Auf Antrag des Schiedsklägers erließ das Ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main durch … und … und … als beisitzende Schiedsrichter am 22.12.2008 den aus dem Tenor ersichtlichen Kostenschiedsspruch. Der Schiedskläger beantragt die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches. Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Gemäß § 1057 II ZPO konnte das Schiedsgericht auch über die zu erstattenden Kosten durch Schiedsspruch entscheiden. Zwar dürfen Schiedsrichter wegen des Verbotes, als Richter in eigener Sache zu entscheiden, grundsätzlich ihre Gebühren nicht selbst festlegen, auch nicht mittelbar über die Festsetzung des Streitwertes oder durch einen bezifferten Kostenschiedsspruch, der die Schiedsrichterhonorare mit umfasst. Ein solcher Schiedsspruch kann regelmäßig nicht für vollstreckbar erklärt werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Kosten bereits vorher feststehen, d.h. wenn sie im Schiedsrichtervertrag oder in einem späteren Abkommen mit beiden Parteien der Höhe nach festgelegt sind (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap 33 Rz. 15; Zöller-Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1057 Rz. 4, 5). So liegt der Fall auch hier, denn die Schiedsparteien haben sich in ihrer Schiedsvereinbarung der Satzung des Schiedsgerichts als zu beachtende Schiedsordnung unterworfen, die in § 11 die Höhe der Vergütung des Schiedsgerichts im Einzelnen regelt. Dass der Betrag bei einem Streitwert über 6.000,- € nicht exakt beziffert wird, schadet nicht, denn durch die Festsetzung von Gebühren nach dem RVG ist die Vergütungsforderung in ausreichendem Maße bestimmt, da der Gegenstandswert zumindest bei Zahlungsansprüchen jeweils von den Schiedsparteien vorgegeben wird. Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat, noch solche nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ersichtlich sind, war antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 3 ZPO; die Wertfestsetzung entspricht der titulierten Forderung. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 03/05 | 26.07.2005 | Schiedsspruch: - Inhalt des Schiedsspruchs Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Vollstreckungsfähiger Inhalt des Schieds | |
B E S C H L U S S: Der Antrag, das Urteil des Schieds- und Verwaltungsgerichts beim Zentralrat der Juden in Deutschland vom 03.02.2003 (Az.: 010-2002) sowie die Beschlüsse vom 01.03.2004 (Az.: 003-2003) und 20.04.2004 (Az.: 003-2003) für vollstreckbar zu erklären, wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Mitglied der Jüdischen Gemeinde P. e.V., der seinerseits Mitglied der Jüdischen Gemeinde Land Brandenburg ist, ihrerseits Mitglied im Zentralrat der Juden in Deutschland. Der Vorstand des Antragsgegners ordnete mit Beschluss vom 06.06.2002 das Ruhen der Mitgliedschaft des Antragstellers an. Darauf hin wandte sich der Antragsteller an das Schieds- und Verwaltungsgericht beim Zentralrat der Juden in Deutschland. Die Einrichtung dieses Schiedsgerichts beruht auf § 15 der Satzung des Zentralrates vom 21.04.1996 und hat seinen Sitz in Frankfurt am Main. Nach § 15 Abs. 4 werden die Mitglieder des Schiedsgerichts von der Ratsversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt. Das Schiedsgericht entscheidet auf der Grundlage einer Schiedsordnung, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 26 - 29 d.A. verwiesen wird. Mit Urteil vom 03.02.2003 stellte das Schiedsgericht fest, dass der angefochtene Beschluss vom 06.02.2002 unwirksam sei und die Mitgliedschaft in vollem Umfang fortbestehe. Im Rubrum der Entscheidung ist der Vorstand der Jüdischen Gemeinde Stadt P. als Antragsgegner aufgeführt. In den Gründen der Entscheidung wird u.a. darauf hingewiesen, dass der Antragsgegner im Fall der Nichtbefolgung mit einer Amtsenthebung zu rechnen habe. In der Folgezeit wurde der Antragsteller aber offensichtlich nicht zu einer Vollversammlung eingeladen und erhielt auch kein Stimmrecht. Vor diesem Hintergrund drohte das Schiedsgericht mit Beschluss vom 01.03.2004 nunmehr der Jüdischen Gemeinde Potsdam für den Fall, dass sie das Urteil vom 03.02.2003 nicht binnen einer bestimmten Frist vollständig erfülle, ein Zwangsgeld in Höhe von 2.500,- € an. Schließlich setzte das Schiedsgericht mit Beschluss vom 20.04.2004 ein Zwangsgeld in der angedrohten Höhe gegen die Jüdische Gemeinde P. fest. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Antragsteller, die oben aufgeführten Entscheidungen des Schiedsgerichts für vollstreckbar zu erklären. Er ist der Auffassung, eine Vollstreckbarerklärung komme auch für Schiedssprüche in Betracht, die keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hätten. Da die Feststellung, dass die Mitgliedschaft fortbestehe, die Verpflichtung der Antragsgegnerin beinhalte, die Mitgliedschaftsrechte auch zu gewähren, sei das Schiedsgericht berechtigt gewesen, ein Zwangsgeld anzudrohen und letztlich auch festzusetzen. Die Zuständigkeit hierfür ergebe sich aus § 4 S. 1 der Schiedsordnung. Schließlich handle es sich beim dem Schiedsgericht auch um ein solches im Sinne der §§ 1066, 1025 ZPO, da insbesondere satzungsrechtlich gewährleistet sei, dass das Schiedsgericht den Beteiligten als neutraler Dritter gegenüberstehe. Die Antragsgegnerin ist demgegenüber der Auffassung, dass dem Urteil ein vollstreckungsfähiger Inhalt fehle, so dass eine Vollstreckbarerklärung nicht in Betracht komme. Die Beschlüsse vom 01.03. und 20.04.2004 seien ebenfalls nicht für vollstreckbar zu erklären, da es zum einen schon an einem vollstreckbaren Anspruch fehle, da das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt habe und zum anderen die Androhung bzw. die Anordnung eines Zwangsgeldes durch das Schiedsgericht in der Schiedsordnung nicht vorgesehen sei. Diese Maßnahmen seien Gegenstand des Vollstreckungsverfahrens und daher erst zulässig, wenn der zugrunde liegende Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt worden sei. II. Das Oberlandesgericht Frankfurt ist gemäß § 1062 Abs. 1 S. 1 2. Hs. örtlich und gemäß Abs. 1 Nr. 4 ZPO auch funktional zuständig. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung entspricht den Vorgaben des § 1064 Abs. 1 ZPO, jedoch können weder das Schiedsurteil vom 03.02.2003 noch die Beschlüsse vom 01.03. und 20.04.2004 für vollstreckbar erklärt werden. 1. Hinsichtlich des Schiedsspruches vom 03.02.2003 war dem Begehren des Antragstellers schon deshalb kein Erfolg beschieden, weil der Antrag auf Vollstreckung gemäß § 1060 ZPO nicht statthaft bzw. ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers insoweit nicht zu bejahen ist. Für vollstreckbar erklärt werden können nur Schiedssprüche, die von einem Schiedsgericht im Sinne der §§ 1066, 1025 ff ZPO stammen. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH NJW 2004, 2227) ist das für satzungsmäßig berufene Schiedsgerichte von Vereinen oder Verbänden u.a. dann nicht anzunehmen, wenn satzungsrechtlich nicht gewährleistet ist, dass das Schiedsgericht den Beteiligten als neutraler Dritter gegenübersteht. Dies setzt voraus, dass die Bestellung nicht einseitig durch den Verband/Verein erfolgt, sondern auch der anderen Schiedspartei die Möglichkeit eröffnet ist, auf die Besetzung des Schiedsgerichts Einfluss zu nehmen, was allein durch die Möglichkeit der Teilnahme an der Wahl der Mitglieder des Schiedsgerichtes nicht gewährleistet ist. So könnte der Fall auch hier zu beurteilen sein, da ausweislich des § 15 Abs. 4 der Satzung des Zentralrates der Juden in Deutschland die Mitglieder des Schiedsgerichts von der Ratsversammlung gewählt werden, die sich ihrerseits aus Delegierten der in § 3 der Satzung aufgeführten Mitglieder des Zentralrates zusammensetzt. Ob die vorliegende Konstellation allein deshalb anders zu beurteilen ist, weil die Zusammensetzung des Schiedsgerichts vorliegend nicht durch eine Partei des Schiedsverfahrens bzw. eines ihrer Gremien bestimmt wurde, sondern die Antragsgegnerin lediglich eines von vielen Mitgliedern des das Schiedsgericht wählenden Zentralrates ist und mithin letztlich keine der an diesem Schiedsverfahren maßgeblichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts hatte, erscheint fraglich, denn auch in dieser Konstellation fehlt es jedenfalls auf Seiten des Antragstellers an jedweder Einflussmöglichkeit. Letztlich bedurfte diese Frage jedoch keiner abschließenden Bewertung, da der Antrag hinsichtlich des Schiedsspruches vom 03.02.2003 bereits aus einem anderen Grund unstatthaft ist. In diesem "Urteil" wird rechtsgestaltend das angeordnete Ruhen der Mitgliedschaft für unwirksam erklärt und darüber hinaus feststellend erklärt, die Mitgliedschaft bestehe in vollem Umfang fort. Darüber hinaus lässt sich weder dem Tenor noch den Gründen der Entscheidung entnehmen, dass die Antragsgegnerin auch zu bestimmten Handlungen oder Unterlassungen verpflichtet sein sollte, die einer Vollstreckung zugänglich gewesen wären. Zwar war der Antragsteller nach der Entscheidung berechtigt, seine satzungsgemäßen Rechte und Pflichten uneingeschränkt wahrzunehmen. Der Antragsgegnerin wurde indes nicht auferlegt, was sie im Einzelnen zu tun oder zu unterlassen habe. Auch die Begründung der Entscheidung verhält sich hierzu nicht. Der Schiedsspruch enthält mithin keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, so dass er einer Vollstreckbarerklärung schon aus diesem Grund nicht zugänglich ist. Soweit teilweise in Rechtsprechung und Literatur eine abweichende Auffassung vertreten wird (vgl. BayObIG, BB 1999, 1948; RIW 2003, 385; Stein/Jonas-Schlosser, ZPO, 22.Aufl., § 1060 Rz. 2; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rz. 7), vermag sich der Senat dieser nicht anzuschließen. Weder der Wortlaut des § 1060 ZPO, der in Kenntnis des insoweit bestehenden Streits mit der zum 01.01.1998 in Kraft getretenen Neuregelung des 10. Buches der ZPO unverändert blieb, noch Sinn und Zweck der Regelung gebieten eine extensive Auslegung dieser Norm. Nach dem Wortlaut des § 1060 ZPO dient dieses Verfahren allein der Vorbereitung der Zwangsvollstreckung, die bei feststellenden oder gestaltenden Schiedssprüchen von vorn herein nicht in Betracht kommt. Es besteht auch im Übrigen kein Bedürfnis für eine Vollstreckbarerklärung rechtsgestaltender Schiedssprüche, da deren Gestaltungswirkung unmittelbar mit Erlass des Schiedsspruches eintritt. Die gegenteilige Auffassung ist mit § 1055 ZPO, der einem Schiedsspruch die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils beimisst, unvereinbar (vgl. Musielak-Voit, ZPO, 4. Aufl., § 1060 Rz. 2; Münch-Kom. ZPO, 2. Aufl., § 1060 Rz. 4). Auch der Hinweis auf die Regelung in § 1059 Abs. 3 ZPO vermag eine weite Auslegung des § 1060 ZPO nicht zu rechtfertigen. Nach dieser Vorschrift kann der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruches zwar nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist, so dass sich der Gläubiger auf diese Weise rasch Gewissheit über die Unanfechtbarkeit des Schiedsspruches verschaffen kann (vgl. Stein/Jonas, a.a.O.). Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass das Aufhebungsverfahren nur innerhalb einer Frist von drei Monaten eingeleitet werden kann, so dass ohnehin nach Ablauf dieser kurzen Frist Gewissheit über die Bestandskraft des Schiedsspruches besteht. Einer über den Wortlaut hinausgehenden Auslegung des § 1060 ZPO bedarf es zur Schaffung von Rechtssicherheit vor diesem Hintergrund nicht, zumal in der Praxis ohnehin nicht zu erwarten ist, dass ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung innerhalb von drei Monaten rechtskräftig abgeschlossen ist. 2. Hinsichtlich der Beschlüsse vom 01.03. und 20.04.2004 kommt eine Vollstreckbarerklärung ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einen ordnungsgemäßen Schiedsspruch; ein Verfahren nach §§ 1060, 1062 ZPO ist aber nur dann statthaft, wenn überhaupt ein formell ordnungsgemäßer Schiedsspruch vorliegt. Das Schiedsgericht war schon nicht berechtigt, Vollstreckungsmaßnahmen anzuordnen, weil es an einem Vollstreckungstitel, an den Vollstreckungsmaßnahmen anknüpfen konnten, fehlt. Nach § 1060 Abs. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung aus einem Schiedsspruch erst statt, wenn der Schiedsspruch von einem staatlichen Gericht für vollstreckbar erklärt wurde. Vollstreckungstitel und damit Grundlage der Zwangsvollstreckung ist allein die Entscheidung des staatlichen Gerichts, welche den Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 a ZPO). Der den Beschlüssen vom 01.03. und 20.04.2004 zugrunde liegenden Titel ist aber gerade nicht für vollstreckbar erklärt worden. Er ist einer Vollstreckung auch gar nicht zugänglich, da er, wie bereits oben dargelegt, überhaupt keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, sondern ihm lediglich rechtsgestaltende bzw. feststellende Wirkung zukommt. Vor diesem Hintergrund kann es im Ergebnis dahinstehen, ob eine Vollstreckbarerklärung der Beschlüsse vom 01.03. und 20.04.2004 auch im Hinblick auf die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts zur Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen nicht in Betracht kommen kann. Da Vollstreckungstitel allein die Vollstreckbarerklärung durch das staatliche Gericht ist, ist davon auszugehen, dass auch die Maßnahmen nach §§ 887, 888, 890 ZPO ausschließlich von dem staatlichen Gericht angeordnet werden können (so ausdrücklich für die Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile: Zöller-Geimer, ZPO, 25. Aufl., § 722 Rz. 93 ff, 109). Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen mag in Betracht kommen, wenn die Schiedsvereinbarung der Parteien auch insoweit ausdrücklich eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts vorsieht. Dies ist vorliegend indes nicht der Fall, insbesondere kann § 4 der Schiedsordnung insoweit nicht herangezogen werden. Die Schiedsordnung wurde allein vom Schiedsgericht festgelegt (§15 Abs. 7 der Satzung) und regelt ausschließlich das vom Gericht zu beachtende Verfahren. Sie kann schon deshalb keine für die Parteien bindende Anordnung enthalten, welche Streitigkeiten der Schiedsabrede unterfallen sollen. Auch der Satzung Lässt sich nicht entnehmen, dass das Schiedsgericht für die Anordnung von Vollstreckungsmaßnahmen zuständig sein sollte. Nach alldem konnte dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung insgesamt kein Erfolg beschieden sein; er war deshalb mit der Kostenfolge des § 91 ZPO zurückzuweisen. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 02/11 | 07.03.2011 | ||
B E S C H L U S S Der am 04.12.2009 ergangene Schiedsspruch des Internationalen Schiedsgerichtshofs für Handelssachen Bukarest - Az.: 81/2009, Schiedsurteil Nr. 293 -, durch den die Schiedsbeklagte verpflichtet wurde, € 150.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 6 % ab dem 04.12.2009, zuzüglich Vertragszinsen in Höhe von € 16.375,00 sowie Schiedsgerichtskosten in Höhe von € 26.567,34 an die Schiedsklägerin zu zahlen, wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert beträgt bis zu € 230.000,00. Gründe I. Auf Antrag der Schiedsklägerin erließ der Internationale Schiedsgerichtshof für Handelssachen in Bukarest/Rumänien am 04.12.2009 den im Tenor bezeichneten Schiedsspruch. Die Schiedsklägerin hat die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches beantragt. Die Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten. II. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 04.12.2009 des Internationalen Schiedsgerichtshofs für Handelssachen in Bukarest/Rumänien für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig (§§ 1025 Abs. 4, 1061 Abs. 1 S. 1, 1064 Abs. 1, S. 1 ZPO, Art VII Abs. 1 UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958, im Folgenden: UNÜ). Die Zuständigkeit des Senats ergibt sich aus § 1025 Abs. 4, § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO, nachdem die Schiedsbeklagte im Bezirk des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main ihren Sitz hat. Die Antragstellerin hat zudem eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruches eingereicht (Art. IV Abs. 1 lit. a) UNÜ). Der Vorlage einer Abschrift der Schiedsvereinbarung bedurfte es gemäß Art. IV Abs. 1 lit. b) UNÜ nicht, da die nationale Regelung für die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen dies nicht vorsieht (§ 1064 Abs. 1, Abs. 3 ZPO; Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. auch BGH NJW-RR 2004, 1540). Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Da Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1, Abs. 2 UNÜ weder geltend gemacht noch ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung orientiert sich an dem Interesse der Schiedsklägerin an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches und umfasst daher auch den Wert der zugesprochenen Zinsen sowie die zu vollstreckenden Kosten des Schiedsverfahrens. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 02/10 | 05.03.2010 | ||
B E S C H L U S S Der von dem Schiedsgericht… am 30.07.2009 erlassene Kostenschiedsspruch, der folgenden Inhalt hat: Die Kosten der Beklagten für die anwaltliche Vertretung betragen € 10.142,37 gemäß Antrag vom 14.07.2009 (…). Davon hat der Kläger 2/3 zu tragen, also € 6.761,57, die mit 5 % Punkten über Basiszinssatz ab 15.07.2009 nach § 104 I ZPO zu verzinsen sind. wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf € 6.761,57 festgesetzt. Gründe Auf Antrag der Schiedsbeklagten erließ das Schiedsgericht am 30.07.2009 den aus dem Tenor ersichtlichen gesonderten Kostenschiedsspruch. Die Schiedsbeklagten beantragen die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches. Der Antragsgegner hatte rechtliches Gehör; er ist dem Antrag nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 S. 1 ZPO liegen vor. Der Antrag ist begründet. Von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe (§ 1060 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) liegen nicht vor; andere Aufhebungsgründe (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) sind nicht geltend gemacht worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 1064 Abs. 2 ZPO; der Gegenstandswert entspricht den Kosten, die durch den gesonderten Kostenschiedsspruch zuerkannt wurden. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 01/11 | 04.03.2011 | ||
B E S C H L U S S Der von dem ständigen Schiedsgericht der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main … am 19.11.2010 ergangene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat: „Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger € 14.878,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2010 zu erstatten.“ wird für v o l l s t r e c k b a r erklärt. Der Antragsgegner hat die Kosten dieses Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Gegenstandswert beträgt € 14.878,40. Gründe Unter dem 19.11.2010 erließ das ständige Schiedsgericht bei der Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main - Kammer für Auseinandersetzung freiberuflicher Sozietäten und Partnerschaftsgesellschaften - den aus dem Tenor ersichtlichen Schiedsspruch. Die Schiedskläger beantragen die Vollstreckbarerklärung dieses Schiedsspruches. Der Schiedsbeklagte ist dem Antrag innerhalb der gesetzten Stellungnahmefrist nicht entgegengetreten. Der angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung nach §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig. Die übrigen formellen Voraussetzungen nach § 1064 Abs. 1 ZPO liegen vor. Da der Schiedsbeklagte weder Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht hat noch solche nach § 1059 Abs. 2 ZPO ersichtlich sind, ist antragsgemäß zu entscheiden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 3, 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 01/07 | 18.10.2007 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; Vollstreckbarerklärung; - formelle Antragserfordernisse; - Präklusion Aufhebungs-/Versagungsgründe: - Unwirksamkeit/Ungültigkeit der Sc | |
B E S C H L U S S: Der von dem Einzelschiedsrichter Prof. Dr. I. A. M. am 04.09.2006 erlassene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat: "Die Antragsgegnerin wird zur Zahlung von € 29.600,00 in der Hauptsumme einschließlich Verzugszinsen ab dem 31. Oktober 2004 bis zur tatsächlichen Bezahlung in Höhe des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Hauptfinanzierungsoperation, die vor dem ersten Kalendertag des zweiten Kalenderhalbjahres 2004 bis zur effektiven Bezahlung durchgeführt wurde, angewendet wurde, zuzüglich 7 Prozentpunkte verurteilt. Die Beklagte wird zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von € 9.394,00 verurteilt. Die Beklagte wird zur Zahlung von 100 % der Kosten des gegenwärtigen Verfahrens in Höhe von € 3.039,07 verurteilt." wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : I. Die Antragsgegnerin kaufte mit Vertrag vom 17.05.2004 von der Antragstellerin Förderbänder, Maschinen und weitere Vorrichtungen, unter anderem eine manuelle Maschine, geeignet zur Herstellung von Wattesäckchen (normal im Zickzack von 25 g bis 1.000 g und vorgeschnitten im Zickzack von 50 g bis 100 g). In den von der Antragstellerin gestellten Allgemeinen Verkaufsbedingungen ist unter 8. bestimmt (in deutscher Übersetzung): RECHTSSTREITIGKEITEN: Alle Rechtsstreitigkeiten zwischen L. SRL und dem Käufer werden im Rahmen eines Schiedsverfahrens durch die Camera Arbitrale del Piemonte entschieden. Das Schiedsverfahren wird in Vercelli durchgeführt. Durch die Bestellung einer der von LINKS SL hergestellten Maschine akzeptiert der Käufer die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in der vorliegenden Form und in jeder Hinsicht. Unter den Verkaufsbedingungen befindet sich die Unterschrift der Prokuristin der Antragsgegnerin. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zur Akten gereichten Vertrag nebst Übersetzung verwiesen. Da die Antragsgegnerin den Kaufpreis nicht vollständig bezahlte, beantragte die Antragstellerin bei der Camera Arbitrale del Piemonte ein internationales Eilschiedsverfahren. Die Antragsgegnerin wurde per Einschreiben mit Rückschein geladen. Am 20.03.2006 reichte die Antragsgegnerin eine nicht unterschriebene Stellungnahme vom 17.02.2006 ein. Der Vorsitzende der Camera Arbitrale bestellte am 27.03.2006 den Einzelschiedsrichter. Am 10.05.2006 fand in Turin die mündliche Verhandlung vor dem Einzelschiedsrichter statt, bei der die Antragstellerin nicht anwesend war. Zu der Verhandlung soll die Antragsgegnerin nach den Ausführungen des Schiedsspruchs (Nrn. 10 und 11) per Fax vom 02.05.2006 und mit am 03.05.2006 abgesendetem Einschreiben mit Rückschein geladen worden sein. Unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 20.03.2006 erließ der Einzelschiedsrichter am 04.09.2006 einen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin u. a. zur Zahlung von 29.600 EUR nebst Verzugszinsen seit 31.10.2004 sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 9.394,00 EUR verurteilt wurde. Auf den zur Akte gereichten Schiedsspruch nebst deutscher Übersetzung wird Bezug genommen. Der Schiedsspruch wurde der Antragsgegnerin am 20.09.2006 zugestellt. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den Schiedsspruch der Camera Arbitrale del Piemonte vom 04.09.2006, Eilschiedsverfahren Nr. 16/05, der folgenden Wortlaut hat: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin 29.600,00 EUR einschließlich Verzugszinsen ab dem 31.10.2004 bis zur tatsächlichen Bezahlung in Höhe des Zinssatzes, der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngste Hauptfinanzierungsoperation, die vor dem ersten Kalendertag des zweiten Kalenderhalbjahres 2004 bis zur effektiven Bezahlung durchgeführt wurde, angewendet wurde, zuzüglich 7 Prozentpunkte zu zahlen. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin Schadensersatz in Höhe von weiteren 9.394,00 EUR zu zahlen. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin Verfahrenskosten in Höhe von weiteren 3.039,07 EUR zu zahlen. für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs abzulehnen. Sie wendet ein, es liege keine wirksame Schiedsgerichtsklausel vor, ihr sei nicht rechtliches Gehör gewährt worden und der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public. Sie behauptet, zu einer mündlichen Verhandlung hätte sie ein Sachverständigengutachten beauftragt oder selbst ein Fachgutachten machen lassen und hierfür um Verschiebung des Termins gebeten. Der Zeuge A. C. wäre als präsenter Zeuge zur Verhandlung gebracht worden. Seine Anhörung hätte ergeben, dass bei ihm kein Interessenkonflikt vorliege. Durch die mangelhafte Maschine habe die Produktion vier Monate nicht erfolgen können, dies habe für sei einen erheblichen Schaden angerichtet. Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. A) Der Antrag ist zulässig. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist für die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruches gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig. B) Der Antrag ist auch begründet. 1. Die Vollstreckbarerklärung des italienischen Schiedsspruchs richtet sich nach § 1061 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 (UNÜ). Das UNÜ ist anwendbar. Das deutsch-italienische Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollsteckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 09.03.1936 ist obsolet, da es nur auf das gemäß Art. VII Abs. 2 UNÜ außer Kraft getretene Genfer Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 26.09.1927 verweist (Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 59 Rdn. 4). Das Europäische Übereinkommen über die Handelsschiedsgerichtsbarkeit vom 21.04.1961 regelt die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche nicht. 2. Die Voraussetzungen des Art. IV UNÜ sind erfüllt. Die Bestimmung verlangt zwar, dass die im gerichtlichen Verfahren vorzulegende Urschrift des Schiedsspruchs legalisiert ist, was vorliegend nicht der Fall ist. Nach dem Meistbegünstigungsprinzip des Art. VII UNÜ genügt es jedoch, dass bezüglich der vorzulegenden Dokumente die geringeren Anforderungen des deutschen Rechts, und zwar § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO erfüllt sind, nämlich die Vorlage des Originals des Schiedsspruchs und des Originals der Schiedsvereinbarung. Beides hat die Antragstellerin eingereicht. 3. Einwendungen der Antragsgegnerin sind nur im Rahmen von Art. V UNÜ möglich. a) Gemäß Art. V (1) a) kann die Gegenpartei einwenden, dass die Schiedsvereinbarung nach nationalem Recht ungültig sei. Die Antragsgegnerin beanstandet hierzu Folgendes: (1) Die Schiedsklausel sei nicht - wie es das Formular der Antragstellerin vorsehe - gesondert unterschrieben. Damit habe sie klar dokumentiert, dass sie die Schiedsklausel nicht wolle. Das trifft so nicht zu. Die Unterschrift unter den Allgemeinen Verkaufsbedingungen umfasst auch die Schiedsklausel in Nr. 8. Das reicht nach Art. II Abs. 2 UNÜ aus (vgl. BGH NJW 2005, 3499, 3500). (2) Nach Art. 1341 Abs. 2 c. c. (des italienischen Zivilgesetzbuches, siehe dazu Walter RIW 1982, 693, 699) sei erforderlich, dass Schiedsvereinbarungen in Allgemeinen Geschäftbedingungen durch gesonderte Unterschrift bestätigt werden müssen. Zwar ist italienisches Recht auf den Vertrag zwischen den Parteien anwendbar. Mangels gesonderter Rechtswahlvereinbarung ist Art. 28 Abs. 2 Satz 2 EGBGB anzuwenden. Danach kommt es darauf an, in welchem Staat die Partei, welche die vertragscharakteristische Leistung zu erbringen hat, ihre Hauptniederlassung hat. Die vertragscharakteristische Leistung beim Warenkaufvertrag, wie im Streitfall, erbringt der Verkäufer (Palandt/Heldrich, BGB, 66. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 9). Da die Antragstellerin ihre Hauptniederlassung in Italien hat, ist italienisches Recht anwendbar. Davon gehen die Parteien im Übrigen übereinstimmend aus. Soweit die Antragsgegnerin ferner einwendet, ihre Prokuristin habe das Formular unterschrieben und nach Italien gefaxt, was nicht Art. 808 c.p.c (der italienischen ZPO) entspreche, ist dies unrichtig. Das vorgelegte Vertragsexemplar trägt die Originalunterschrift der Prokuristin. Im Übrigen ist aber die Formvorschrift des Art. II UNÜ abschließend. Art. VII UNÜ lässt nur günstigeres nationales Recht zu, also solches, das die formellen Anforderungen an die Schiedsabrede erleichtert (BGH RIW 1982, 210; NJW 2005, 3499, 3500; Kröll NJW 2007,743, 749). Jedenfalls aber kann sich die Antragsgegnerin nicht auf die Formunwirksamkeit der Schiedsabrede berufen. Sie ist wegen des Verbots des venire contra factum proprium mit dem Einwand präkludiert, weil sie sich durch die am 20.03.2006 eingereichte schriftliche Stellungnahme auf das Schiedsverfahren eingelassen hat, ohne sich auf den angeblichen Formmangel der Schiedsvereinbarung zu berufen (OLG Hamm, SchiedsVZ 2006, 106, 107; Haas IPrax 1993, 384; Epping, Die Schiedsvereinbarung im internationalen privaten Rechtsverkehr nach der Reform des deutschen Schiedsverfahrensrechts, 1999, S. 82; Schwab/Walter, Kap. 44 Rdn. 10; Voit in: Musielak, ZPO, 5. Aufl., § 1061 Rdn. 20; OLG Köln, IPrax 1993, 399, 401 nimmt eine durch rügelose Einlassung zustande gekommene stillschweigende Schiedsvereinbarung an). (3) Weiter wendet die Antragsgegnerin ein, die Schiedsordnung der REAM sei nicht vereinbart worden. Es wird jedoch nicht deutlich, wofür das von Bedeutung ist. b) Gemäß Art. V (1) b) UNÜ kann die Gegenpartei ferner einwenden, dass sie von der Bestellung des Schiedsrichters nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sei. Das macht die Antragsgegnerin hier geltend. Jedoch muss die Antragsgegnerin die Kausalität des Verfahrensverstoßes darlegen (BGH NJW 1986, 816, 818; OLG Hamburg RIW 1991, 154; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1059 Rdn. 44; § 1061 Rdnr. 33). Es ist indes nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin auf die bloße Mitteilung über die Bestellung des Schiedsrichters über den Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 17.02.2006 hinaus Weiteres vorgetragen hätte. c) (1) Weiter behauptet sie, sie sei zu dem Termin am 10.05.2006 nicht ordnungsgemäß geladen worden. Zum einen habe sie weder das Fax vom 02.05.2006 noch die Ladung per Post erhalten. Diese Einwendung ist an sich begründet, da die Antragstellerin den Zugang der Ladung nicht nachweisen kann. Es kann daher offen bleiben, ob auch Ansicht der Antragsgegnerin zutrifft, die Ladungsfrist sei zu kurz gewesen. Nach Art. V (1) b) UNÜ darf die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches allerdings nur versagt werden, wenn die betroffene Schiedspartei aus diesem Grunde gehindert war, ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend zu machen. Das ist jedoch hier nicht der Fall. Da die Antragsgegnerin von dem Schiedsverfahren Kenntnis hatte, war sie nicht gehindert, gegenüber den Behauptungen der Antragstellerin Weiteres vorzutragen, insbesondere Ausführungen zur angeblichen Mangelhaftigkeit der Maschine Z/P1 zu machen, eigene Gutachten vorzulegen oder die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu beantragen. Dazu bedurfte es keines Verhandlungstermins und dementsprechend auch keiner Ladung. d) Art. V (1) d) UNÜ lässt ferner den Einwand zu, dass die Bildung des Schiedsgerichts der Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen habe. Die Schiedsordnung der Camera Arbitrale sieht für das hier von der Antragstellerin beantragte Eilschiedsverfahren vor, dass nach Eingang des Antrages das Sekretariat der Camera Arbitrale den Parteien identische Namenslisten mit Schiedsrichtern übersendet und die Parteien aufgefordert werden, die Namen der Schiedsrichter, mit denen sie nicht einverstanden sind, zu streichen und die Namen der übrigen Schiedsrichter zu nummerieren (Art. 29.1 und 29.1). Ein solches Verfahren ist hier nicht eingehalten worden. Nur wenn es aus jedwedem Grund nicht möglich sein sollte, einen Schiedsrichter nach dem vorbezeichneten Verfahren zu benennen, erfolgt die Auswahl des Schiedsrichters unmittelbar nach durch den Vorstand der Schiedskammer (Art. 29.3). Es sind aber keine Gründe ersichtlich, weshalb das erstgenannte Verfahren nicht eingehalten werden konnte. Insbesondere war die Sache nicht so eilig, dass keine Zeit mehr verblieben wäre, den Parteien Schiedsrichterlisten zu übersenden und eine Frist zur Stellungnahme von 15 Tagen zu gewähren. Die Schiedsklage wurde bereits am 22.12.2005 bei dem Sekretariat der Camera Arbitrale eingereicht, erst mit Erklärung vom 27.03.2006 bestellte der Vorsitzende der Schiedskammer den Schiedsrichter (Rdn. 6 und 7 des Schiedsspruchs). Der Mangel bei der Bildung des Schiedsgerichts führt nur dann nicht zur Versagung der Vollstreckbarerklärung, wenn eine Partei die fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts hätte rügen können (Schwab/Walter, Kap. 57 Rdn. 13). Der Antragsgegnerin ist aber nach ihrem unwiderlegten Vortrag eine Mitteilung über die Bildung des Schiedsgerichts oder eine Ladung zu dem Verhandlungstermin nicht zugegangen. Darauf kann sich die Antragsgegnerin aber ebenfalls nicht berufen. Sie hätte gemäß Art. 828, 829 c.p.c. den Schiedsspruchs binnen 90 Tagen seit der Zustellung des Schiedsspruchs vor den italienischen Gerichten anfechten können, wobei die fehlerhafte Bildung des Schiedsgerichts durch Art. 829 Nr. 2) in Verbindung mit Art. 809 c.p.c erfasst wird (Walter, Neues Recht der Schiedsgerichtsbarkeit in Italien, RIW 1995, 445, 446, 452, 455). Da der Schiedsspruch der Antragsgegnerin am 20.09.2006 zugestellt wurde, wäre die Anfechtungsklage bis zum 19.12.2006 zu erheben gewesen. Sie ist mit den vorerwähnten Einwendungen präkludiert, weil sie die Möglichkeit einer Aufhebungsklage gegen den Schiedsspruch in dem Staat, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, nicht wahrgenommen hat. Ob ein Verlust von Einwendungen mangels Anfechtung im Schiedsstaat eintritt, wird zwar teilweise in Rechtsprechung und Literatur mit dem Argument verneint, dass das UNÜ eine derartige Präklusion nicht vorsehe (BayObLG NJW-RR 2001, 421; Zöller/Geimer, ZPO, 26. Aufl., § 1061 Rdn. 29; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 2. Aufl., Anhang § 1061 Rdn. 104). Dem ist aber entgegenzuhalten, dass im Interesse einer einheitlichen Beurteilung die Präklusion nach dem Recht des Schiedsstaates auch in anderen Staaten anzuerkennen ist. Es wäre unverständlich, dass eine Schiedspartei nur im Schiedsstaat selbst mit Einwendungen gegen den Schiedsspruch ausgeschlossen ist, während sie in jedem anderen, dem UNÜ beigetretenen Staat diese Einwendungen noch vorbringen könnte (siehe OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2003 - 1 Sch 16/02; OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2006, 281, 282 mit zustimmender Anmerkung Gruber; SchiedsVZ 2006, 335, 336; Voit in: Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 1061 Rdn. 20;Haas IPrax 1993, 384). e) Das Gericht hat weiter zu prüfen, ob die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruches der öffentlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland widersprechen würde (Art. V (2) b UNÜ). (1) Die Antragsgegnerin sieht einen groben Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public darin, dass gegen die Entscheidung des Einzelschiedsrichters, den sie nicht benannt habe, kein Rechtsmittel gegeben sei. Das ergibt jedoch keinen Verstoß gegen den deutschen ordre public. Dass Schiedsverfahren nur einstufig sind, entspricht der Regel. Ob das Schiedsgericht aus einer oder mehreren Personen besteht, ist dafür nicht maßgeblich. Dass die Antragsgegnerin an der Bestellung des Einzelschiedsrichters nicht mitwirken konnte, ist gleichfalls hinzunehmen. Es entspricht der vereinbarten Verfahrensweise gemäß der Schiedsordnung der Camera Arbitrale. (2) Vergeblich rügt die Antragsgegnerin auch, der Einzelschiedsrichter habe eine Billigkeitsentscheidung getroffen, obwohl hierzu in der Schiedsklausel keine Zustimmung erteilt worden sei. Zum einen sieht Art. 26 Abs. 1 der Schiedsordnung der Camera Arbitrale del Piemonte entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin vor, dass der Schiedsrichter seinen Schiedsspruch nach billigem Ermessen fällt. Zum anderen hat der Schiedsrichter das Wiener Übereinkommen über den internationalen Warenkauf berücksichtigt (Rdn. 30), so dass seine Entscheidung nicht nur nach billigem Ermessen ergangen ist. Das Wiener Übereinkommen ist auch materiell-rechtlich auf den vorliegenden Kaufvertrag anzuwenden, da die Bundesrepublik Deutschland und Italien dem Übereinkommen beigetreten sind. (3) Soweit die Antragsgegnerin die im Rahmen des verfahrensrechtlichen ordre public beachtliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt, weil sie zu dem Verhandlungstermin nicht ordnungsgemäß geladen worden sei (siehe oben c), mag dies zwar zutreffen. Auch könnte zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sein, dass sie gemäß ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor dem Schiedsrichter zur Mangelhaftigkeit der Maschine Beweismittel gestellt hätte. Jedoch gilt insoweit ebenfalls, dass die Antragsgegnerin mit diesen Einwendungen ausgeschlossen ist, weil sie diese nicht im Rahmen einer Anfechtungsklage vor den italienischen Gerichten geltend gemacht hat. Art. 828, 829 c.p.c. lassen die Anfechtung des Schiedsspruchs auch wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs durch den Tatbestand des Art. 829 Nr. 9 c.p.c (Nichtbeachtung des Prinzips des kontradiktorischen Verfahrens) zu (Walter, RIW 1995, 445, 448 ff., 455). (4) Schließlich beanstandet die Antragsgegnerin, dass der Einzelschiedsrichter ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe, weil er ihre Mängelrüge, die sie mit ihrer Stellungnahme vom 17.02.2006 geltend gemacht hat ("... The Z / P 1 zig-zag machine can not produce 200 gr, 250 gr 500 gr and 1000 gr ..."), verworfen habe. Das ist jedoch keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die Richtigkeit der Tatsachenfeststellung und der Rechtsanwendung. Der Einzelschiedsrichter hat nämlich durchaus die Mängelrüge der Antragsgegnerin zur Kenntnis genommen (Rdn. 22 des Schiedsspruchs: "Im Gegensatz dazu besteht die Beklagte darauf, dass einige der Vorrichtungen mangelhaft und gebrochen waren, und dass die Zickzack-Maschine Z/P1 nicht, wie in der Bestellbestätigung angegeben, Säckchen zu 200g, 250 g, 500 g und 1000 g produzieren kann", ferner Rdn. 33). Er sah die Beweislast für die Mängel bei der Antragsgegnerin (Rdn. 36). Soweit die Antragsgegnerin auf mangelhafte und gebrochene Vorrichtungen berufen hat, für die sie testing certificates vom 13.11.2004 vorgelegt hat, hat der Schiedsrichter aus der Schiedsklage entnommen, dass diese Teile ausgetauscht worden seien. Da die Antragsgegnerin diesem Vortrag der Schiedsklage in ihrer Erwiderung vom 17.02.2006 nicht widersprochen hat, hat der Schiedsrichter den Schluss gezogen, dass die defekten Teile tatsächlich ausgetauscht worden seien (Rdn. 34). Bezüglich der angeblichen Mängel der Zickzack-Maschine Z/P1 hat er die dazu vorgelegte schriftliche Zeugenaussage des Herrn A. C. gewürdigt, ist jedoch der Zeugenaussage nicht gefolgt (Rdn. 37, 38). Überdies hat der Schiedsrichter demgegenüber aus den Angaben des Herrn C. entnommen, dass eine andere als die ursprünglich angebotene Maschine verkauft worden sei. Weder das Unvermögen der Maschine, die im Vertrag vereinbarten Mengen zu produzieren, noch die Ursachen dieser Produktionsunfähigkeit könne bewiesen werden (Rdn. 41). Letztlich will die Antragsgegnerin hier eine Überprüfung der schiedsrichterlichen Entscheidung erreichen. Das ist wegen des sich aus Art. V UNÜ ergebenden Verbots der révision au fond ausgeschlossen. C) Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 26 Sch 01/03 | 10.07.2003 | Aufhebungsverfahren Anerkennungsverfahren Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Aufhebung; - Vollstreckbarerklärung, - Verfahren, mündliche Verhandlung Aufhebungsgründe Versagungsgründe: - ordre pub | |
B E S C H L U S S Der Schiedsspruch vom 26.02.2003 (Az: DIS-SV-B ...), erlassen in Frankfurt am Main, durch die Schiedsrichter F. als Obmann und die Schiedsrichter F. und Dr. H., durch welchen der Antragsgegner verurteilt worden ist, an die Antragstellerin 767.750,48 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatzüberleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 17.08.2001 zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Der Antrag des Antragsgegners, den vorstehend näher bezeichneten Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsgegner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Antragstellerin vor Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Wert des Verfahrens: 767.750,48 € G R Ü N D E: I. Zwischen den Parteien ist die Zahlung der Vergütung für Dienstleistungen, welche die Antragstellerin für Gesundheitseinrichtungen der Antragsgegnerin erbracht hat, sowie die Erstattungspflicht im Zusammenhang mit diesen Dienstleistungen der Antragstellerin entstandener Personalkosten streitig. Nach § 11 Abs. 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages sollen alle Streitigkeiten, die sich im Zusammenhang mit dem Vertrag ergeben, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. endgültig entschieden werden; der Schiedsort Frankfurt am Main wurde von den Parteien einvernehmlich festgelegt. Das danach zuständige, im Tenor näher bezeichnete Schiedsgericht hat in Anwesenheit der Parteien erstmals am 07.03.2002, sodann mit Beweisaufnahme am 11.07.2002 und 20.08.2002 jeweils mehrstündig verhandelt. Mit Verfügung vom 04.12.2002 hat es die Parteien zu ergänzendem Vorbringen aufgefordert und sodann unter entsprechender Mitteilung an die Parteien am 19.02.2003 das Ende des Erkenntnisverfahrens beschlossen. Mit Schiedsspruch vom 26.02.2003 wurde der Antragsgegner in der Hauptsache wie aus dem Tenor des Senatsbeschlusses ersichtlich verurteilt. Wegen der Einzelheiten des dieser Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalts wird auf den Schiedsspruch verwiesen. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den Schiedsspruch vom 26.02.2003 (Az.: DIS-SV-B ...), erlassen in Frankfurt am Main, durch die Schiedsrichter Rechtsanwalt F., ..., als Obmann, Richter am Amtsgericht F., ..., und Rechtsanwalt Dr. H., ..., welche den Antragsgegner verurteilt haben, an die Antragstellerin € 767.750,48 nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 09.06.1998 seit dem 17.08.2001 zu zahlen, für vollstreckbar zu erklären. Der Antragsgegner b e a n t r a g t, den Antrag der Antragstellerin, den Schiedsspruch vom 26.02.2003 für vollstreckbar zu erklären, zurückzuweisen, sowie den Schiedsspruch vom 26.02.2003 aufzuheben. Der Antragsgegner macht geltend, er habe seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Iit b) ZPO nicht geltend machen können. Nach durchgeführter Beweisaufnahme sei die von ihm zum Beweisthema beantragte erneute Vernehmung der Zeugen Dr. R., Dr. F. und T. ebenso unterblieben wie die Beiziehung der Akten des Landgerichts K. in einem parallel gelagerten Rechtsstreit. Ihm sei darüber hinaus keine Schriftsatzfrist zu streiterheblichen Schriftsätzen der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin vom 20.12. und 30.12. 2002, die er am 06.01.2003 erhalten habe, gesetzt worden. Weiter rügt der Antragsgegner unter Berufung auf § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Iit b) ZPO, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führe, das der öffentlichen Ordnung widerspreche, weil es wesentliche Verfahrensgrundsätze und das Gebot des rechtlichen Gehörs verletzt habe und das Schiedsgericht darüber hinaus rechtsfehlerhaft ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis des Antragsgegners angenommen habe. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen. II. Der Antrag auf Vollstreckbarklärung des Schiedsspruches ist nach § 1060 ZPO statthaft, er ist bei dem nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständigen Gericht angebracht worden, und auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen, insbesondere die Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruches nach § 1064 Abs. 1 ZPO, sind gegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist begründet. Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dementsprechend ist der nach § 1060 Abs. 2 ZPO zulässige Antrag des Antragsgegners auf Aufhebung des Schiedsspruchs zurückzuweisen. 1. Bei dem Schiedsspruch, dessen Vollstreckbarkeitserklärung beantragt ist, handelt es sich um einen verurteilenden inländischen (§ 1025 Abs. 1 ZPO) Schiedsspruch im Sinne von § 1055 ZPO, der den Formerfordernissen des § 1054 ZPO entspricht. 2. Die von dem Antragsgegner im Verfahren nach § 1060 Abs. 2 ZPO statthaft geltend gemachten Aufhebungsgrunde liegen nicht vor. 2.1. Der Antragsgegner hat keinen Aufhebungsgrund im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Insbesondere liegt der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit. b) ZPO, auf den sich der Antragsgegner beruft, offensichtlich nicht vor. Nach dieser Bestimmung kann ein Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn begründet geltend gemacht wird, eine Partei (das ist im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nach § 1060 ZPO der Antragsgegner) sei von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden oder habe aus "einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht ... geltend machen können". Die Vorschrift trägt dem verfassungsrechtlich gewährleisteten Gebot auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) Rechnung. Art. 103 GG gewährleistet indes nur, dass das Schiedsgericht den Vortrag der Parteien zur Kenntnis nehmen und in Erwägung ziehen muss. Bereits im Regelfall ist davon auszugehen, dass das Schiedsgericht dieser Verpflichtung auch nachgekommen ist. Da die Schiedsgerichte - wie die ordentlichen Gerichte - nicht gehalten sind, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 42, 364; NJW 85,1149; Zöller-Greger, ZPO, 23. Auflage, vor § 128, Rn. 6b), lässt sich ein Verstoß gegen die Pflicht, Vorbringen der Beteiligten in Erwägung zu ziehen, nur feststellen, wenn es sich aus den besonderen Umständen des Falles ergibt (BVerfGE 22, 267, 274; 80, 269, 286; BGH NJW 1992, 2299). Solche Umstände liegen ersichtlich nicht vor. a) Die Rüge, das Schiedsgericht habe durch die Ablehnung einer erneuten Vernehmung bereits vernommener Zeugen dem Antragsgegner Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Verletzung des rechtlichen Gehörs abgeschnitten, ist nicht tragfähig. Ausweislich des vom Schiedsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes hat es den Vortrag des Antragsgegners - insbesondere unter Ziff. D des Schiedsspruches - umfassend zur Kenntnis genommen. Dem entspricht die bemerkenswerte Dauer der mündlichen Verhandlungen und die jeweils ausdrückliche Bestätigung des Antragsgegners im Anschluss an die vom Schiedsgericht durchgeführten Termine zur Beweisaufnahme, dass die Grundsätze des rechtlichen Gehörs in dem Verfahren gewahrt wurden. Das Schiedsgericht hat den Vortrag des Antragsgegners aber nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern in seinem Schiedsspruch auch umfassend gewürdigt. Es hat sich in den Entscheidungsgründen mit den ergänzenden Beweisanträgen des Antragsgegners ausdrücklich befasst und insoweit die Auffassung vertreten, dass es einer weiteren Beweisaufnahme und erneuter Vernehmung bereits zuvor vernommener Zeugen nicht bedürfe. Eine solche Verfahrensweise kann nicht einmal im gedanklichen Ansatz einen Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs begründen; denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz dagegen, dass ein Schiedsgericht Beweisanträge der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise nicht erhebt (BVerfGE 79, 51, 62; 69, 141,143; BGH aaO, 2300). Ungeachtet dessen ist die Rüge des Antragsgegners auch deshalb offensichtlich unbegründet, weil das Schiedsgericht dem Antragsgegner durchaus Gelegenheit gegeben hat, seine (weiteren) Angriffsmittel hinsichtlich der Zeugen Dr. F. und Dr. R. zu ergänzen. Denn es hat mit Verfügung vom 04.12.2002 den Antragsgegner aufgefordert, schriftliche Erklärungen dieser Zeugen zu bestimmten Fragen vorzulegen. Damit war dem Antragsgegner auch insoweit rechtliches Gehör gegeben. Dass der Antragsgegner - aus welchen Gründen auch immer - eine schriftliche Zeugenerklärung des Dr. R. weder innerhalb der gesetzten Frist noch in der Folgezeit bis zur Beendigung des Erkenntnisverfahrens vorgelegt hat, ist unter dem Gesichtspunkt einer Gehörsverletzung ohne rechtliche Relevanz. b) Ebenso unschlüssig ist die Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, weil dem Antragsgegner im Schiedsverfahren keine förmliche Schriftsatzfrist gesetzt worden sei zur Erwiderung auf einzelne Schriftsätze der Antragstellerin, die diese ebenso wie der Antragsgegner in Erfüllung einer entsprechenden Auflage des Schiedsgerichts eingereicht hatte. Das Gebot zur Gewährung rechtlichen Gehörs begründet keine Verpflichtung eines Gerichts, einer Partei zu Erwiderung Fristen zu setzen, sondern beinhaltet nur, dass eine Partei die Möglichkeit zur Äußerung zum Sachverhalt und zur Rechtslage hat, also auf Erklärungen des Gerichts und des Gegners reagieren kann (BVerfG NJW 1985, 1149). Vorliegend hatte der Antragsgegner bis zum 19.02. 2003 ausreichend Zeit, auf die ihm zugänglich gemachten Schriftsätze der Antragstellerin zu erwidern. c) Da es nach allem offensichtlich an einem schiedsgerichtlichen Verfahrensverstoß fehlt, kann dahin stehen, ob die Berufung auf § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit b) ZPO, schon daran scheitert, dass sich die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht auf einzelne Angriffs- und Verteidigungsmittel bezieht, und insoweit nur § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit d) ZPO in Betracht kommen könnte, mit der Folge, dass ein für den Schiedsspruch kausaler Verfahrensverstoß des Schiedsgerichts hätte begründet geltend gemacht werden müssen. 2. Die von Amts wegen zu prüfenden Aufhebungsvoraussetzungen des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Insbesondere kann keine Rede davon sein, dass die Vollstreckung des Schiedsspruches im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 lit b) ZPO zu einem Ergebnis führte, das gegen den deutschen ordre public verstieße. Das Schiedsgericht hat unter Zugrundelegung des maßgeblichen deutschen materiellen Rechts mit sorgfältiger und im Ergebnis jedenfalls vertretbarer Begründung angenommen, dass seitens des Antragsgegners ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis abgegeben worden ist. Die rechtliche Bewertung ist nach dem Sachverhalt, den das Schiedsgericht seiner Entscheidung verfahrensfehlerfrei zugrunde gelegt hat, im Hinblick auf die Einhaltung des ordre public nicht zu beanstanden. Ob die rechtliche Beurteilung des Schiedsgerichts materiell richtig ist oder es sich um eine Fehlentscheidung handelt, ist für die Feststellung des Fehlens eines ordre public-Verstoßes im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 2 Iit b) ZPO ohne Relevanz. Dass das Landgericht K. in einem parallelen Rechtsstreit bei - nach Darstellung des Antragsgegners - identischem Sachverhalt kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis angenommen hat, ist unter ordre public-Gesichtspunkten ebenso ohne rechtliche Bedeutung; unterschiedliche, gleichwohl rechtlich mögliche Bewertungen sind einer demokratischen Rechtsordnung immanent. Das Ergebnis des Schiedsspruches ist mit der Zubilligung des geltend gemachten Zahlungsanspruchs auch mit elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen keineswegs unvereinbar. 3. Der Anordnung einer mündlichen Verhandlung durch den Senat nach § 1063 Abs. 2 ZPO bedurfte es nicht. Die Bestimmung betrifft in ihrer ersten Alternative nur das förmliche Aufhebungsverfahren nach § 1059 ZPO, nicht jedoch einen Aufhebungsantrag des Antragsgegners als Gegenantrag im Rahmen des von der Antragstellerin eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahrens (BGH MDR 1999, 1281,1282). Im Vollstreckbarerklärungsverfahren bedarf es nach § 1063 Abs. 2, 2. Alternative ZPO einer mündlichen Verhandlung nur dann, wenn Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 ZPO "in Betracht kommen". Das verlangt hinsichtlich § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO den Vortrag schlüssiger, hinsichtlich § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausreichend "verdächtiger" Tatsachen (MünchKomm-Münch, ZPO, § 1053, Rn. 5). Daran fehlt es. Vorliegend liegt klar zutage, dass Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht "begründet geltend gemacht" werden (vgl. dazu BGH MDR 1999, aaO) und die Vollstreckung des Schiedsspruches auch nicht gegen den deutschen ordre public verstößt. Die Kostenentscheidung entspricht § 91 ZPO; der Beschluss war nach § 1064 Abs. 2 i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 (analog) ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Wertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
KG Berlin | 25 W 15/03 | 03.12.2003 | AG Mitte, Beschl.v. 27.12.02 - 32/34 M 5767/01 | |
B E S C H L U S S: Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 27. Dezember 2002 - Az. 32/ 34 M 5767/ 01 - wird zurückgewiesen. Die Wirksamkeit dieser Entscheidung wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses hinausgeschoben. Die Kosten des Verfahrens hat der Gläubiger zu tragen. Der Wert des Verfahrens wird auf 204.516,75 Euro festgesetzt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G R Ü N D E: I. Der Gläubiger erwirkte vor dem internationalen Schiedsgericht mit Sitz in Stockholm/ Schweden am 7. Juli 1998 einen Schiedsspruch, welcher u.a. folgenden Wortlaut hat: 1.) Die Russische Föderation zahlt an Hrn. F. J. S. einen Betrag von USD 2.350.000 einschließlich Zinsen darauf zu einem Zinssatz von 10 Prozent pro Jahr seit dem 25. November 1996 bis die volle Zahlung geleistet wurde. 2.) Hr. S. und die Russische Föderation tragen die jeweils von ihnen verursachten Kosten des Rechtsstreits 3.) Die Russische Föderation zahlt SEK 495,000 an Hrn. S. für die Schiedskosten. Das Schiedsgericht hatte dabei seine Zuständigkeit wegen einer Enteignung von Kapitalanlagen angenommen nach dem beiderseits ratifizierten "Vertrag der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen" vom 13. Juni 1989 und dem Gläubiger einen Anspruch auf Entschädigung daraus zugesprochen. In diesem Vertrag ist in Artikel 9 geregelt, dass Meinungsverschiedenheiten auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden. In Artikel 10 Absatz 4 zweiter Teilabsatz ist ferner geregelt: "Der Schiedsspruch wird anerkannt und vollstreckt nach Maßgabe des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche." Mit Beschluss vom 28. Februar 2001 hat das Kammergericht Berlin - Az. 28 Sch 23/99 - diesen Schiedsspruch für vorläufig vollstreckbar erklärt. Wegen der genauen Einzelheiten des kammergerichtlichen Beschlusses wird auf BI.14 - 25 d.A. Bezug genommen. Der Gläubiger hat daraufhin am 24. Sept. 2001 beim Amtsgericht Mitte in Berlin einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses wegen eines Teilbetrages von 400.000,00 DM der Forderung aus dem Schiedsspruch gestellt. Unter dem 12. November 2001 wurde der Antrag durch den Rechtspfleger zurückgewiesen unter Hinweis auf §§ 18, 19 GVG; mit der Begründung, dass die Zwangsvollstreckung unzulässig sei, da vermutet werden müsse, dass die Erstattungsbeiträge für Ausgaben verwendet würden, die der Erfüllung der unmittelbaren, hoheitlichen Aufgaben dienen. Auf die hiergegen gerichtete "Erinnerung" des Gläubigers vom 20. November 2001 hat der Rechtspfleger das Verfahren dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Landgericht Berlin hat zum Geschäftszeichen 81 T 1155/01 am 29. Mai 2002 beschlossen: "Unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses wird das Amtsgericht angewiesen, von den darin geäußerten Bedenken nach Maßgabe der folgenden Gründe Abstand zu nehmen". In den Gründen hat das Landgericht bei Annahme der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gemäß § 793 ZPO darauf verwiesen, dass die Schuldnerin auf ihre Immunitätsrechte verzichtet habe, das Amtsgericht werde nunmehr den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss unter entsprechender Anwendung des § 382 a ZPO zu erlassen haben. Die Schuldnerin wurde an diesem Verfahren nicht beteiligt. Der Gläubiger zeigte daraufhin mit Schreiben vom 10. Juli 2002 gegenüber dem Bundespräsidialamt und dem Bundesfinanzministerium an, dass er eine Zwangsvollstreckung in die Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche der Schuldnerin gegen die Bundesrepublik Deutschland vornehmen werde. Auf weiteren Schriftsatz des Gläubigers vom 9. September 2002, wonach der Schuldnerin seit langem wegen einer Reihe von Zwangsvollstreckungsverfahren bekannt sei, dass gegen sie vollstreckt werde, hat das Amtsgericht Mitte am 16. September 2002 den beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und die Pfändung "der Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche der Schuldnerin gegen die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an ihre ausländischen Mitglieder (UStErstV) vom 3. Oktober 1988 im Wege des Vergütungsverfahrens und sonstige Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche, unabhängig aus welchem Rechtsgrund" für den Gläubiger angeordnet. Wegen der genauen Einzelheiten das Beschlusses wird auf Bl. 82, 83 d.A. Bezug genommen. Nachdem sich die Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin mit Fax vom 23. September 2002 beim Amtsgericht Mitte unter Vollmachtsvorlage mit dem Antrag auf Akteneinsicht gemeldet hatte, da sie zwischenzeitlich vom Gläubiger Kenntnis von dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses erhalten hatte, wies sie mit weiterem Faxschreiben vom 26. September 2002 darauf hin, dass sie vom Gläubiger Kenntnis vom landgerichtlichen Beschluss vom 29. Mai 2002 bekommen habe und bat um Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an sich selbst unter Erhebung von Einwendungen gegen den möglichen Erlass des beantragten Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Daraufhin wurde am 3. Oktober 2002 der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin zugestellt. Mit Schreiben vom 3. Oktober 2002 hat die Schuldnerin Erinnerung gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss eingelegt und die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt. Zur Begründung hat die Schuldnerin ausgeführt, dass die Bezeichnung der Schuldnerin objektiv unrichtig sei, da es in Russland keine Behörde mit der Bezeichnung "Administratives Büro des Präsidenten der Russischen Förderation" gebe. Der Titel sei zudem auch nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Die Zwangsvollstreckung sei nach dem Völkerrecht unzulässig, da in Vermögensgegenstände vollstreckt werde, die dem besonderen Schutz der diplomatischen Mission dienen würden. Die Umsatzsteuerrückerstattung werde von der Botschaft der Russischen Föderation für ihre laufende Tätigkeit verwendet und sei fester Bestandteil ihres Budgets. Ein Verzicht auf Immunität hinsichtlich der Vollstreckung in Gegenstände, welche hoheitlichen Zwecken dienen würden, sei nicht erklärt worden. Die Schuldnerin habe zudem beim Amtsgericht Stockholm Anfechtungsklage gegen den Schiedsspruch erhoben, da der Schiedsspruch den ordre public verletzte. Es liege ein besonders schwerer Verfahrensmangel vor, da das unzuständige Gericht entschieden habe. Dies müsse unter Beachtung von Art. 25 GG zur Folge haben, dass jedenfalls keine Vollstreckung erfolgen dürfe. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei zudem unwirksam aufgrund mangelnder Bestimmtheit. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen und das Verfahren am 4. Oktober 2002 dem zuständigen Richter des Amtsgerichts vorgelegt, welcher mit Beschluss vom 8. Oktober 2002 die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt hat. Die Schuldnerin hat mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2002 eine Erklärung des Botschaftsrates der Botschaft der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland vom 25. Oktober 2002 vorgelegt, mit welcher dieser versichert, dass Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche der Russischen Föderation einschließlich der durch das Amtsgericht Mitte am 10. September 2002 gepfändeten ausschließlich der Aufrechterhaltung der Funktionen der diplomatischen Mission und der konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland dienen würden. Wegen der genauen Einzelheiten der Bestätigung wird auf Bl. 143 d.A. verwiesen. Mit Beschluss vom 27. Dezember 2002 hat das Amtsgericht Mitte durch den Richter den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Mitte vom 16. September 2002 aufgehoben, den Antrag auf Erlass dieses Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen und zugleich die Wirksamkeit dieser Entscheidung bis zur Rechtskraft des Beschlusses hinausgeschoben. Der Beschluss wurde der Schuldnerin und dem Gläubiger jeweils am 7. Januar 2003 zugestellt. Hiergegen richtet sich die am 17. Januar 2003 eingegangene sofortige Beschwerde des Gläubigers mit dem Antrag, den Beschluss des Amtsgerichts Mitte vom 27. Dezember 2002 aufzuheben. Der Gläubiger vertritt die Auffassung, das Amtsgericht hätte den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss schon deswegen nicht aufheben dürfen, weil die Entscheidung des Landgerichts vom 29. Mai 2002 bindend gewesen sei; neue Tatsachen, welche eine von der landgerichtlichen Entscheidung abweichende Entscheidung hätten rechtfertigen können, hätten nicht vorgelegen. Unter Vertiefung des Vorbringens im Verfahren über die Erinnerung vertritt der Gläubiger die Auffassung, dass keine hoheitlichen Ansprüche gepfändet worden seien, so dass schon deswegen ein Verstoß gegen Regeln des Völkerrechts nicht gegeben sein könne. Der Umsatzsteuerrückerstattungsanspruch sei nicht als hoheitlicher Vermögensgegenstand zu qualifizieren, weil diese Zahlungen noch nicht in die Verfügungsgewalt der Schuldnerin oder deren Botschaften gelangt seien. Es sei für die Einordnung der Forderung nicht auf den Entstehungsgrund des Anspruchs abzustellen, sondern maßgebend sei der Verwendungszweck bzw. sei wesentlich, welchen Charakter die Forderung aus deutscher Sicht habe. Danach stelle sie sich allenfalls als einen Teil des staatlichen russischen Finanzvermögens dar, für den eine konkrete Zweckbestimmung erst nach der Überweisung nach Russland oder auf das Botschaftskonto erfolgen könne. Vorliegend stehe nicht einmal fest, ob die Überweisung überhaupt auf das Botschaftskonto erfolge. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Umsatzsteuerrückerstattung eigens für den Zweck der Vertretung Russlands in der Bundesrepublik Deutschland diene. Hinzu komme, dass Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche ausschließlich aus fiskalischen Handlungen heraus entstehen könnten. Ferner sei Anspruchsinhaber der gepfändeten Ansprüche nicht die Botschaft der Russischen Föderation, sondern die Russische Föderation selbst. Der Gläubiger bestreitet, dass die Auszahlung der Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche an die Botschaft erfolge, vielmehr erfolge die Auszahlung unmittelbar an die Russische Föderation, die Auskunft der Botschaft sei daher falsch. Zudem könne ein hoheitlicher Vermögensgegenstand auch erst dann angenommen werden, wenn die Auszahlung der Gelder durch das Bundesfinanzministerium erfolgt sei, weil die Schuldnerin zuvor über die Gelder nicht verfügen könne und somit die Zweckbestimmung auch noch nicht gegeben sei. Im Übrigen habe die Schuldnerin in dem deutsch-sowjetischen Investitionsschutzvertrag unwiderruflich auf ihre Immunitätsrechte verzichtet. Der Verweis in dem Investitionsschutzabkommen - dort Artikel 10 Absatz 4 - auf das UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 beinhalte nicht allein den Verzicht auf die Immunitätsrechte im Erkenntnisverfahren, sondern beziehe sich auch auf die Immunitätsrechte im Vollstreckungsverfahren. Die Schuldnerin verteidigt die amtsgerichtliche Entscheidung vom 27. Dezember 2002. Unter Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens vertritt sie weiter die Auffassung, dass die Vollstreckung in die Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche unzulässig sei. Ein Verzicht auf Vollstreckungsimmunität sei mit der Unterzeichnung des Investitionsschutzabkommens nicht verbunden gewesen. Nach der Erklärung der Botschaft sei davon auszugehen, dass die Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche als Vermögensgegenstände anzusehen seien, welche hoheitlichen Zwecken dienen. Die Rückerstattungsansprüche nach der UStErstV vom 3. Oktober 1988 seien schon nach § 1 Abs. 1 UStErstV eindeutig der Botschaft zugeordnet. Sie meint ferner, die Pfändung der sonstigen Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche sei unwirksam, da die Forderung zu unbestimmt sei. II.) 1.) Die sofortige Beschwerde ist zulässig gemäß § 793 ZPO in Verbindung mit § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, sie ist insbesondere frist- und formgerecht erhoben. Die Zuständigkeit des Senats folgt aus § 119 Abs. 1 Ziffer 1 b GVG. 2.) Die sofortige Beschwerde ist unbegründet, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung zutreffend vom Amtsgericht Mitte mit dem angefochtenem Beschluss aufgehoben worden, denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verstößt gegen die völkerrechtlichen Vorrechte und Befreiungen des diplomatischen Verkehrs. a) Es kann hier dahinstehen, ob für das vorliegende Verfahren eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte besteht. Diese wäre trotz der Regelung des § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO auch im Beschwerdeverfahren zu prüfen (vgl. BGH NJW 2003, 426). Hier kann die Frage, ob der Gerichtsstand des Vermögens gemäß § 23 ZPO in Verbindung mit § 829 Abs. 2 ZPO, welcher voraussetzt, dass die Partei Gegenstände besitzt, die dem Vollstreckungszugriff unterliegen (vgl. BGH NJW 1993, 2684), überhaupt gegeben ist, wenn eine Vollstreckung nur in Vermögen der Schuldnerin erfolgen könnte, welches der Vollstreckung wegen Immunität unterliegt, letztlich unerörtert bleiben, denn jedenfalls fehlt es an der Zulässigkeit der Pfändung. b) Entgegen der Ansicht des Gläubigers war das Amtsgericht Mitte nicht gehindert, eine eigene Entscheidung auf die Erinnerung der Schuldnerin nach Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger zu treffen, die von der Rechtsmeinung der landgerichtlichen Beschwerdeentscheidung vom 29. Mai 2002 abwich, denn eine Bindungswirkung bestand insofern nicht. Lehnt der Rechtspfleger einen Antrag des Gläubigers ganz oder teilweise ab, eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu erlassen, so trifft der Rechtspfleger eine Entscheidung. Damit ist als Rechtsbehelf dagegen nicht die Erinnerung gegeben, da diese den Rechtsbehelf bei reinen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Vollstreckungsgerichts bildet, sondern die sofortige Beschwerde gemäß § 793 ZPO. Trotz der Anweisung der Landgerichts in der Beschwerdeentscheidung stand der Schuldnerin der Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO zu, da diese vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht angehört wurde, § 834 ZPO. Dass die Schuldnerin vom Gläubiger von dem Verlauf des Verfahrens und der Entscheidung des Landgerichts am 29. Mai 2002 in Kenntnis gesetzt worden war, steht dem nicht entgegen, denn weder ist ersichtlich, dass die Schuldnerin schon vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses die Mitteilung des Gläubigers erhalten hat noch liegt darin eine Anhörung durch das Vollstreckungsgericht, den Rechtspfleger. Es hatte über die Erinnerung der Schuldnerin auch der zuständige Richter des Amtsgerichts zu entscheiden, denn er wäre bei eigenem Vollstreckungshandeln nach § 766 ZPO zur nochmaligen Überprüfung seiner Vollstreckungstätigkeit zuständig. Eine Bindungswirkung der Entscheidung des Landgerichts liegt daher nicht vor. Auf die Frage, ob in dem Umstand, dass die Schuldnerin erst im Rahmen des Verfahrens der Erinnerung die Versicherung der Botschaft vom 25. Oktober 2002 vorgelegt hat, eine neue Tatsache zu sehen ist, welche eine Bindungswirkung entfallen lassen würde (§ 572 Abs. 3 ZPO), kann daher hier unerörtert bleiben. 3.) Soweit die Schuldnerin einwendet, der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss sei schon mangels hinreichender Bestimmtheit der gepfändeten Forderungen nichtig, verfängt dies nicht. Zwar umfasst die Pfändung ohne weitere Konkretisierung sämtliche Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche, ohne insbesondere eine Angabe des von der Pfändung betroffenen Besteuerungszeitraums. Dies führt aber nicht zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Gemäß § 46 Abs. 1 AO 1977 können Steuererstattungs- und Steuervergütungsansprüche gepfändet werden. In einem wirksamen Pfändungsbeschluss muss daher die Art der Steuer, hinsichtlich derer der Drittschuldner etwas schulden soll, angegeben sein, nicht erforderlich, ist dagegen die ausdrückliche Bezeichnung des Steuererstattungsanspruchs nach dem Kalenderjahr (vgl BFHE 188,137; BStBl. II 1999, 439; BFH BStBI. 2002 II, 67 f). Hier ist die Steuerart eindeutig bezeichnet. Zum einen ist der Anspruch auf Umsatzsteuerrückerstattung gemäß der UStErstV eindeutig qualifiziert. Zum anderen lässt sich aus der weiteren Bezeichnung "sonstige Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund" entnehmen, dass damit der daneben ggf. bestehende Anspruch auf Auszahlung des Überhanges der Vorsteuern über die geschuldete Umsatzsteuer gemeint ist, wenn auch dieser Anspruch kein Steuererstattungsanspruch im Sinne des § 37 Abs. 2 AO 1977 ist, sondern ein Steuervergütungsanspruch gemäß § 37 Abs. 1 AO 1977. Soweit es darüber hinaus an einer Angabe des letzten von der Pfändung betroffenen Besteuerungszeitraums fehlt und mithin zweifelhaft ist, welche zurückliegenden und künftigen Besteuerungszeiträume der strittige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss betrifft, führt dies aber entgegen der Ansicht der Schuldnerin nicht zur Nichtigkeit des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Schon was zunächst in der Vergangenheit möglicherweise entstandene, noch nicht erloschene Vergütungsansprüche angeht, ist allerdings der hier strittige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auslegungsbedürftig. Denn er bezieht sich nicht ausdrücklich auf alle in zurückliegenden Zeiträumen entstandenen und noch bestehenden Ansprüche. Es liegt indes auf der Hand, dass diese gemeint sind, denn der Pfändungsgläubiger kann nicht wissen, für welchen vergangenen Besteuerungszeitraum umsatzsteuerliche Ansprüche der Schuldnerin in welcher Höhe entstanden sind und noch bestehen und durch die Pfändung welcher Ansprüche er deshalb für seine Forderung Befriedigung erlangen kann; er wird aber andererseits die Pfändung so weit erstrecken wollen, dass er für seine gesamte Forderung Befriedigung erlangt, zumal mit einer übergroßen Anzahl von Umsatzsteuererstattungsansprüchen aus zurückliegenden Zeiträumen ohnehin im Allgemeinen nicht zu rechnen ist. Was allerdings für zukünftige Jahreszeiträume möglicherweise noch entstehende Umsatzsteuererstattungsansprüche angeht, kommt hingegen eine unbestimmte Vielzahl (künftiger) Ansprüche in Betracht, sofern der strittige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss trotz § 45 Abs. 6 AO 1977 dahin auszulegen ist, dass auch diese gepfändet werden sollen. Da die Pfändung einer Mehrheit von (jedes für sich klar identifizierbaren) Ansprüchen zulässig ist, kann allerdings aus der Vielzahl der von der Pfändung betroffenen (künftigen) Ansprüche gegen die Bestimmtheit des Pfändungsbeschlusses nichts hergeleitet werden. Den Belangen konkurrierender Gläubiger trägt aber § 46 Abs. 6 AO 1977 ausreichend Rechnung, indem er die Pfändung künftiger Steuererstattungsansprüche für nichtig erklärt. Jedenfalls aber müsste, wenn die Pfändung umsatzsteuerlicher Ansprüche des Pfändungsgläubigers für eine unbestimmte Zukunft nicht nur nach § 46 Abs. 6 AO 1977 nichtig, sondern mangels Bestimmtheit unwirksam wäre, der strittige Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nicht insgesamt, sondern nur insoweit für nichtig angesehen werden, als er zukünftige umsatzsteuerliche Forderungen betrifft, denn der Gegenstand der Pfändung ist insoweit aufgrund des feststehenden Zustellungszeitpunktes für Jedermann von der nach dem Dargelegten wirksamen Pfändung zurückliegender, in jenem Zeitpunkt bereits entstandener Umsatzsteuererstattungs- oder Vergütungsansprüche klar zu unterscheiden (BFH BStBI. II 2002, 67 ff; BFH BStBl. II 1999, 439 ff). So liegt es hier: Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über nicht näher konkretisierte Umsatzsteuervergütungsansprüche ist somit hinsichtlich der bei seiner Zustellung bereits entstandenen Ansprüche hinreichend bestimmt, obwohl der letzte betroffene Vergütungszeitraum nicht benannt ist. Er ist vielmehr dahin auszulegen, dass alle bereits entstandenen Umsatzsteuererstattungs- bzw. Vergütungsansprüche gepfändet werden sollen. Sofern auch zukünftig entstehende Vergütungsansprüche betroffen sein sollten, und eine solche Pfändung einer unbestimmten Vielzahl von zukünftigen Ansprüchen mangels Bestimmtheit nichtig sein sollte, wäre der Beschluss nur insoweit, nicht jedoch insgesamt auch hinsichtlich der schon entstandenen Ansprüche nichtig. 4.) Der Pfändungs- und Oberweisungsbeschluss ist aber wegen Unzulässigkeit der Vollstreckung zutreffend vom Amtsgericht Mitte mit angefochtenem Beschluss aufgehoben worden, denn der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss verstößt gegen die völkerrechtlichen Vorrechte und Befreiungen des diplomatischen Verkehrs: Zutreffend hat das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt, dass nach der einschlägigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG vom 13. Dezember 1977 = BVerfGE 46, 342, 388 f, 392) eine allgemeine Regel des Völkerrechts, die über Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts wäre, nicht existiert, nach welcher dem Gerichtsstaat die Zwangsvollstreckung gegen einen fremden Staat schlechthin verwehrt wäre. Danach besteht aber eine gefestigte, allgemeine, von der Rechtsüberzeugung getragene Übung der Staaten, wonach die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsstaat aus einem gerichtlichen Vollstreckungstitel gegen einen fremden Staat, der über ein nicht-hoheitliches Verhalten (acta iure gestionis) dieses Staates ergangen ist, in Gegenstände dieses Staates, die sich im Hoheitsbereich des Gerichtsstaates befinden oder dort belegen sind, ohne Zustimmung des fremden Staates unzulässig ist, soweit diese Gegenstände im Zeitpunkt des Beginns der Vollstreckungsmaßnahme hoheitlichen Zwecken des fremden Staates dienen (BVerfGE a.a.O.; BVerfGE 64, 1, 40). Eine Zwangsvollstreckung sowohl in Vermögensgegenstände eines fremden Staates, die hoheitlichen Zwecken dienen als auch insbesondere die Zwangsvollstreckung in vom Diplomatenrecht besonders geschützte Vermögensgegenstände setzt einen entsprechenden Immunitätsverzicht des fremden Staates voraus. Die angefochtene Pfändungsmaßnahme ist entgegen der Auffassung des Gläubigers unter Berücksichtigung dieser allgemein anerkannten Grundsätze - die auch von den Parteien nicht angezweifelt werden - unzulässig, da die Schuldnerin den danach für die Zulässigkeit der Vollstreckung in die Ansprüche auf Umsatzsteuerrückerstattung bzw. -vergütung möglichen und erforderlichen Verzicht nicht erklärt hat. Denn die Schuldnerin hat jedenfalls keinen Verzicht auf den besonderen Schutz, welcher sich nach dem Grundsatz der Unverletzlichkeit diplomatischer Vertretungen als auch der Immunität des fremden Staates bezüglich der amtlichen Funktionen seiner diplomatischen Vertretungen ergibt, erklärt. Der Regelung in Art. 10 Abs. 4 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vom 13. Juni 1989 in Verbindung mit Art. II und Art. V des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 kommt ein derartiger Erklärungsgehalt nicht zu. Die gegenständlichen Grenzen, die das allgemeine Völkerrecht der Vollstreckung durch den Gerichtsstaat gegen den fremden Staat setzt, sind damit durch die angegriffene Pfändungsmaßnahme überschritten. Im Einzelnen: a) Entgegen der Ansicht des Gläubigers ist hier von einem unzulässigen Eingriff in nach diesem Sinne geschütztes Vermögen auszugehen, denn es ist nach der entsprechenden Auskunft des Botschaftsrates im Auftrag des Botschafters mit Mitteilung vom 25. Oktober 2002 zugrunde zu legen, dass die streitgegenständlichen Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche ausschließlich der Aufrechterhaltung der Funktionen der diplomatischen Missionen und der konsularischen Vertretungen der Russischen Föderation in der Bundesrepublik Deutschland und deren bevorrechtigten Mitgliedern sowie der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben dienen. Die Schuldnerin hat ferner vorgetragen, dass die Umsatzsteuerguthaben stets fester Bestandteil des Budgets der Botschaft wären. Die Schuldnerin hat damit nachvollziehbar und hinreichend dargelegt und durch Vorlage der Bestätigung des Botschaftsrates vom 25. Oktober 2002 auch hinreichend glaubhaft gemacht, dass die der Pfändung unterliegenden Ansprüche der Abwicklung der Ausgaben und Kosten für die Einrichtung und Tätigkeit ihrer diplomatischen Mission dienen, mithin die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hoheitliche Vermögensgegenstände betreffen. Eine weiterreichende Glaubhaftmachung war daneben nicht erforderlich, denn an die Darlegungs- und Beweisführungslast der Schuldnerin sind insoweit keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BVerfGE 46, 342, 400; BGH Beschluss vom 28. Mai 2003 - Ixa ZB 19/03 -). So verwehrt das allgemeine Völkerrecht zwar nicht, vom Entsendestaat zu verlangen, dass er in derartigen Fällen glaubhaft macht, es handele sich bei dem von der Vollstreckungsmaßnahme betroffenen Vermögensgegenstand um einen solchen, welcher dem besonderen Schutz der diplomatischen Immunität unterliegt, für Inhalt und Form dieser Glaubhaftmachung muss es der Gerichtsstaat von Völkerrechts wegen allerdings genügen lassen, wenn eine gehörige Versicherung durch ein zuständiges Organ des Entsendestaates erfolgt (BVerfG a.a.O., BGH Beschluss vom 28. Mai 2003 - Ixa ZB 19/03 - S. 10). Dies ist hier gegeben: Wegen der Abgrenzungsschwierigkeiten bei der Beurteilung einer Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung und wegen der latent gegebenen Missbrauchsmöglichkeit zieht das allgemeine Völkerrecht den Schutzbereich zugunsten des fremden Staates sehr weit und stellt auf die typische, abstrakte Gefahr, nicht aber auf die konkrete Gefährdung der Funktionsfähigkeit der diplomatischen Vertretung durch Maßnahmen des Empfangsstaates ab (BVerfGE 46, 342, 395). Die abstrakte Gefahr ist danach hier - worauf auch die angefochtene Entscheidung zutreffend abstellt - anzunehmen, ohne dass es etwa auf weitere Darlegungen der Schuldnerin ankäme. Denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits mit der Entscheidung vom 13. Dezember 1977 hierzu ausgeführt, dass es für die Frage der Immunität eines Entsendestaates zu Gunsten seiner diplomatischen Vertretung auch nicht auf die wirtschaftliche Lage des Entsendestaates ankommt, ob er also z.B. in der Lage ist, trotz der Pfändung von Forderungen den Botschaftsbetrieb durch finanzielle Zuwendungen oder Leistungen, die auf anderen Wegen erbracht werden, aufrechtzuerhalten. Es kommt insofern allein auf die abstrakte Gefährdung durch Vollstreckungsmaßnahmen dieser Art an. Sie ist bei den Rechtswirkungen, die ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss nach deutschem Recht zu Lasten des Vollstreckungsschuldners und von Drittschuldnern auslöst, gegeben. Eine Unterscheidung nach der wirtschaftlichen Lage des Entsendestaates würde überdies zu einer unterschiedlichen Behandlung fremder Staaten im Bereich der diplomatischen Immunität führen können, die dem völkerrechtlichen Grundsatz der souveränen Gleichheit der Staaten widerstritte (BVerfGE 46, 342; 402). Da es eine völkerrechtswidrige Einmischung in die ausschließlichen Angelegenheiten des Entsendestaates darstellen würde, dem Entsendestaat ohne seine Zustimmung anzusinnen, weitere Einzelheiten mitzuteilen (BVerfGE a.a.O.) genügt die Angabe der Botschaft, dass die Guthaben aus den gepfändeten Forderungen der diplomatischen Mission und den konsularischen Vertretungen der Schuldnerin in der Bundesrepublik Deutschland und deren bevorrechtigten Mitgliedern sowie der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben, wie diese im Artikel 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen von 1961 und im Artikel 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen von 1963 festgeschrieben sind, dienen. Insbesondere ist es dem Gericht danach verwehrt, konkretere Informationen - gegebenenfalls auch über Auskünfte des Bundesministeriums für Finanzen - darüber zu verlangen, ob die Guthaben ggf. auf ein Botschaftskonto oder ein sonstiges Konto der Schuldnerin in der Vergangenheit überwiesen wurden oder überwiesen werden sollen. b) Soweit der Gläubiger in diesem Zusammenhang ferner einwendet, es handle sich schon deshalb bei den gepfändeten Forderungen nicht um geschütztes Vermögen in diesem Sinne, da die Zahlung noch nicht an die Schuldnerin oder die Botschaft erfolgt sei, diese somit noch nicht die Verfügungsgewalt darüber habe, verfängt dies nicht. Anders als in dem von dem Gläubiger im Rahmen seiner Argumentation in Bezug genommenen Fall, welcher vom Bundesverfassungsgericht am 12. April 1983 entschieden wurde (BVerfGE 64,1 ff), ist Anspruchsinhaberin des Umsatzsteuerrückerstattungsanspruchs hier die Russische Föderation, also der Entsendestaat selbst bzw. seine diplomatische Mission, vgl. § 1 UStErstV. In dem entschiedenen Fall war demgegenüber über die Frage der Zulässigkeit der Pfändung von Forderungen aus Bankkonten zu entscheiden, die in der Bundesrepublik Deutschland auf den Namen eines rechtsfähigen Unternehmens eines fremden Staates unterhalten werden, wenn nach dem Recht des Entsendestaates diese Guthaben der Zentralbank des Entsendestaates zu überweisen waren. Soweit das Bundesverfassungsgericht dazu entschieden hat, dass Guthaben, die sich auf Konten bei Banken im Gerichtsstaat befinden und zur Überweisung auf ein der Deckung des Haushalts eines fremden Staates dienendes Konto dieses Staates bei seiner Zentralbank bestimmt sind, nach dem Willen des fremdes Staates die maßgebende Zweckbestimmung erst denn erhalten, wenn sie in die Verfügungsgewalt der Zentralbank gelangt sind (BVerfGE 64, 1 ff), dann kann dies auf die vorliegende Fallkonstellation nicht übertragen werden. Hier ist gerade kein weiterer Rechtsträger zwischengeschaltet, dem die Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche zustehen und welcher die Rückerstattungsbeträge erst noch - etwa auf Grund entsprechender gesetzlicher Vorschriften - an die Schuldnerin weiterleiten müsste. Die streitbefangenen Umsatzsteuerrückerstattungsforderungen der Schuldnerin unterfallen daher sämtlichst dem Schutz der besonderen diplomatischen Immunität, da nach Auskunft der Botschaft die Umsatzsteuerrückerstattungsansprüche der diplomatischen Mission sämtlichst dienen sollen. c) Die Pfändung der Botschaftskonten ist mangels eines ausdrücklich erklärten Verzichts auf die besondere diplomatische Immunität unzulässig. Entgegen der Meinung des Gläubigers ergibt sich aus den Regelungen in Artikel 9 und 10 des deutsch-sowjetischen Investitionsschutzabkommens in Verbindung mit dem in Bezug genommenen UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 nicht, dass ein Immunitätsverzicht erklärt worden wäre, welcher über die allgemeine Staatenimmunität hinausgehend auch die besondere diplomatische Immunität umfassen würde. So ist insbesondere in Artikel III dieses Übereinkommens nur geregelt, dass jeder Vertragsstaat Schiedssprüche als wirksam anerkennt und sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zulässt. Selbst wenn man mit dem Gläubiger deshalb annehmen würde, dass der russische Staat durch die Unterwerfung unter ein Schiedsverfahren nicht nur den Verzicht auf Immunität im Erkenntnisverfahren erklärt hat, sondern dass zudem ein Immunitätsverzicht betreffend das Vollstreckungsverfahren erklärt worden ist, weil durch die Bezugnahme auf das UN-Übereinkommen jedenfalls zum Ausdruck kommt, dass auch die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung von den Partnern des Vertrages bedacht worden ist, so folgt daraus aber nicht, dass sich der Immunitätsverzicht ohne weiteres auch - wie der Gläubiger meint - auf den besonderen Schutz der diplomatischen Immunität bezieht, denn es gibt gerade ke i n einheitliches Rechtsinstitut der Immunität. Entscheidend kann somit entgegen der Ansicht des Gläubigers nicht allein sein, ob überhaupt (pauschal) ein Verzicht auf Immunität erklärt wurde. Bei der Auslegung des erklärten Immunitätsverzichts ist vielmehr zu berücksichtigen, dass Staatenimmunität und diplomatische Immunität verschiedene Institute des Völkerrechts mit jeweils eigenen Regeln sind, so dass von etwaigen Beschränkungen in einem Bereich nicht auf den anderen geschlossen werden kann. Die diplomatische Immunität stellt nicht nur einen Reflex der Immunität des Entsendestaates dar, sondern erklärt sich eigenständig aus dem besonderen Status des Diplomaten. Die Anwesenheit des Diplomaten auf dem Territorium des Empfangsstaates und seine Befugnis, dort für den Entsendestaat tätig zu werden, beruhen auf der Zustimmung des Empfangsstaates in Form des Agrément. Diese Zustimmung rechtfertigt die persönliche wie funktionelle diplomatische Immunität (BVerfGE 96, 68, 83, 84; Seidl-Hohenfeldern/Stein, Völkerrecht, 10. Auflage, Rz. 1462 und 1008 ff; Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage, § 26 R. 16 und 26; § 35 Rz. 34 ff). Schutzzweck und Schutzwirkung unterscheiden beide Rechtsinstitute: während die Staatenimmunität auf der gleichberechtigten Souveränität der Staaten als Völkerrechtssubjekte beruhen ("par in parem non hebet imperium"), ist das Schutzgut der Vorrechte und Befreiungen des diplomatischen Verkehrs ein anderes, nämlich das Interesse der Völkergemeinschaft am diplomatischen Verkehr. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 10. Juni 1997 dazu ausgeführt: "Die Institution der Diplomatie mit ihren Privilegien und Immunitäten hat sich im Laufe der Jahrhunderte als unverzichtbares Instrument der effektiven Kooperation innerhalb der internationalen Gemeinschaft erwiesen, das es den Staaten erlaubt, unabhängig von ihren unterschiedlichen Verfassungs- und Sozialsystemen ein gegenseitiges Verständnis zu entwickeln und ihre Meinungsverschiedenheiten mit friedlichen Mitteln beizulegen (vgl. IGH, Diplomatic and Consular Staff Fall, International Court of Justice - Reports of Judgements, Advisory Opinions and Orders 1979, S. 6 <19>: IGH, Diplomatic and Consular Staff Fall, ICJ Rep. 1980, S. 1 <42 f.>. Die Komplexität der heutigen internationalen Gemeinschaft verlangt mehr denn je, dass die Regeln, die den geordneten Fortschritt der Beziehungen zwischen ihren Mitgliedern sichern, dauerhaft und mit größter Sorgfalt respektiert werden (vgl. IGH, Diplomatic and Counsular Staff Fall, ICJ Rep. 1980, S. 1 <43>). Zusätzlich ist die besondere Rolle der Gegenseitigkeit im Diplomatenrecht zu beachten. Jeder Empfangsstaat ist zugleich Entsendestaat, jede Einschränkung und jeder Verstoß gegen diplomatische Immunitäten und Vorrechte kann - rechtlich oder faktisch - auf die eigenen Diplomaten und ihre Angehörige im Ausland zurückwirken ... . Die Regeln des Diplomatenrechts stellen deshalb eine in sich geschlossene Ordnung, ein sog. self-contained regime dar... ." (BVerfGE 96, 68, 83 f). Diese Unterschiedlichkeit beider Rechtsinstitute der Immunität findet ihren Ausdruck auch in dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen (BGBI. 1969 II. S. 1585) und dem Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (BGBl. II 1964 II, S. 959), welche die Kodifikation des zuvor lange Zeit auf gewohnheitsrechtlicher Tradition beruhenden Rechts der diplomatischen Vertretungen und dessen teilweise Fortentwicklung darstellen und teilweise fortentwickeln (Ipsen, Völkerrecht, 4. Auflage, § 35 Rz. 4; Doehring, Völkerrecht, Rz. 490). Der Schutzbereich der diplomatischen Immunität ist von dem Wiener Übereinkommen auch nicht abschließend geregelt. Den Räumlichkeiten der diplomatischen Mission, ihrer Einrichtung und den sonstigen darin befindlichen Gegenständen sowie Beförderungsmitteln der diplomatischen Mission wird zwar ausdrücklich Immunität zuerkannt, diese Aufzählung von geschützten Vermögenswerten ist aber nicht abschließend in dem Sinne, dass diese und weitere Vermögensgegenstände darüber hinaus nicht auch den völkerrechtlichen Immunitätsschutz der amtlichen Funktion der diplomatischen Vertretung des Entsendestaates genießen könnten (BVerfGE 42, 342, 396, 397). Vielmehr ist als allgemeine Regel des Völkerrechts anerkannt, dass Gegenstände, deren sich der Entsendestaat zur Wahrnehmung seiner diplomatischen Funktionen bedient, auch dann jedenfalls Immunitätsschutz genießen, wenn sie nicht unter den sachlichen oder räumlichen Anwendungsbereich der Unverletzlichkeitsregelung des Wiener Übereinkommens teilhaben (BVerfGE a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 13. Dezember 1977 auch erkannt, dass Forderungen aus einem allgemeinen, laufenden Bankkonto, das der Entsendestaat für seine diplomatische Vertretung im Empfangsstaat unterhält und das zur Deckung und Abwicklung der Ausgaben und Kosten der Botschaft bestimmt ist, nach dem allgemeinen Völkerrecht an dem besonderen Schutz zugunsten diplomatischer Vertretungen teilhat, gerade weil sich dies aus dem Zweck des besonderen völkerrechtlichen Schutzes zugunsten diplomatischer Vertretung ergibt (ebenso BGH Beschluss vom 28. Mal 2003 - IXa ZB 19/03 -). Die in den Wiener Abkommen getroffenen Regelungen hinsichtlich eines Verzichts auf Immunität sind daher auch heranzuziehen, wenn es - wie hier - um eine Zwangsvollstreckung in Forderungen geht, welche der diplomatischen Mission zustehen, weil diese damit auch an den besonderen Vorrechten und Befreiungen des diplomatischen Verkehrs teilhaben. Sowohl Artikel 32 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen als auch Art. 45 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen sehen die Möglichkeit eines Immunitätsverzichts durch den Entsendestaat in Bezug auf die vom Diplomatenrecht besonders geschützten Vermögensgegenstände vor. Während gemäß Art. 32 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen einen ausdrücklich erklärten Verzicht verlangt, ist nach der Bestimmung des Art. 45 Abs. 2 des Wiener Übereinkommens über konsularische Begehungen ein ausdrücklicher Verzicht erforderlich, welcher dem Empfangsstaat schriftlich mitzuteilen ist. Unabhängig davon, dass letztere Bestimmung sogar noch die Voraussetzung der Mitteilung gegenüber dem Empfangsstaat beinhaltet, ist in beiden Fällen jedenfalls ein ausdrücklicher Verzicht auf den besonderen Schutz der diplomatischen Vermögenswerte erforderlich. Entsprechendes ergibt sich aus den Artikeln 18 und 19 des Entwurfs der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen (International Law Commission) zur Staatenimmunität (Artikelentwürfe der ILC über die gerichtlichen Immunitäten der Staaten und ihres Eigentums, in YILC 1991 II (2), 12 ff) und dem dazu ergangenen Bericht der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen. Danach ist grundsätzlich ein Verzicht auf Vollstreckungsimmunität möglich. Allerdings gelten für die Annahme eines derartigen Verzichts strenge Voraussetzungen, dies folgt aus der amtlichen Erläuterung zu Art. 19 des Entwurfs der Völkerrechtskommission (Report of the International Law Commission on the work of its 43rd Session, Document A/46/10, Yearbook of the International Law Commission 1991, vol 2, 9. 59). Darin heißt es ausdrücklich, dass ein allgemeiner Verzicht oder ein Verzicht in Bezug auf sämtliches in dem Territorium belegene Vermögen nicht ausreichend wäre, um Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen Vermögen zuzulassen, das dem besonderen Schutz der Wiener Konvention unterliegt. Die Arbeiten der Völkerrechtskommission und der International Law Association dienen der Feststellung von völkerrechtlichen Normen und sind deshalb Erkenntnisquelle das Völkerrechts (vgl. Art. 38 Abs. l des Statuts des Internationalen Gerichtshofes, BGBI. 1973 II, S. 505). Es ist deshalb im hier zu entscheidenden Fall dieser Bericht der Völkerrechtskommission der Vereinten Nationen ebenfalls zu berücksichtigen, denn dieser gibt den Stand des Völkergewohnheitsrechts wieder, das gemäß Art. 25 GG Teil der objektiven Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland ist. Die danach an einen Immunitätsverzicht hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in dem besonderen Schutz der diplomatischen Missionen unterliegenden Vermögensgegenstände zu stellenden Anforderungen unterscheiden sich danach maßgeblich von den Anforderungen an einen Verzicht auf allgemeine Staatenimmunität (so schon Senat im Beschluss vom 7. November 2003 zu 25 W 100/03). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist hier der Verweis auf das UN-Übereinkommen vom 10. Juni 1958 allein nicht ausreichend, denn die besondere Schutzwürdigkeit der diplomatischen Aktivitäten erfordert (zumindest) einen explizit erklärten Verzicht des Entsendestaates auf Immunität hinsichtlich der Zwangsvollstreckung in Vermögen, welches dem besonderen Schutz der Wiener Übereinkommen unterliegt. Daran fehlt es hier. 5.) Wegen des gefundenen Ergebnisses kann der Senat damit offen lassen, ob der Vollstreckung in die Botschaftskonten ggf. (auch) die analoge Anwendung des § 882 a ZPO entgegenstünde. 6.) Zur Vermeidung möglicher Rechtsverluste auf Gläubigerseite ist es geboten, die Wirksamkeit des Beschlusses bis zur Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung auszusetzen, § 570 Abs. 3 ZPO (BGHZ 66, 394, 395; OLG Köln MDR 1989,454, 465). Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Verfahrenswert ist entsprechend der Forderung, wegen der vollstreckt wird, auf 204.516,75 € festzusetzen. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2. Abs. 2 Nr., 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Hamm | 25 Sch 3/11 | 13.07.2012 | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | |
B E S C H L U S S Tenor: Der Schiedsspruch vom 19.09.2011 des aus den Schiedsrichtern… und...bestehenden Schiedsgerichts wird mit folgendem Inhalt für vollstreckbar erklärt: Der Schiedskläger trägt die Kosten des Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten und Auslagen des Schiedsgerichts in Höhe von 254.595,75 € sowie der Prozesskosten und Auslagen der (...) in Höhe von (…) Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. . Der Streitwert für Verfahren wird auf 3.422.652,34 € festgesetzt. Gründe: A. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung eines Schiedsspruches, der in einem auf Antrag des Antragsgegners eingeleiteten Schiedsverfahren ergangen ist. Der Antragsgegner plante und erstellte in den Jahren bis 2000 einen Golfplatz in…/in der Nähe von… für ca. 8,3 Millionen €. Trägergesellschaft des Projekts war die Komfort… (im Folgenden Komfort). Der Antragsgegner hielt 50 % der Anteile an der Komfort, ein Herr… weitere 50 %. Über das Vermögen der Komfort wurde im Jahr 2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Golfplatz wurde im Rahmen des Insolvenzverfahrens durch die Insolvenztreuhänderin veräußert. Der Antragsgegner hielt die Einleitung und die anschließende Abwicklung des Insolvenzverfahrens für unrechtmäßig und machte gegenüber der (…) im Hinblick auf von ihm behaupteten Investitionen Schadensersatzansprüche gel-tend. Diese stützte er darauf, dass sich der zuständige Insolvenzrichter und die Insolvenztreuhänderin gemeinsam mit seinem ehemaligen Mitgesellschafter und weiteren Personen verschworen hätten, ihn um seine Investitionen zu bringen und zwei Beteiligten der Verschwörung den Golfplatz unter Wert zuzuschanzen. Am 07.10.2009 erhob der Antragsgegner Schiedsklage gegen die (…) gestützt auf Art. 10 eines Investitionsschutzabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (….) Daraufhin wurde ein ad hoc Schiedsgericht eingerichtet, welches das Verfahren nach der Schiedsordnung der UN-Kommission für Internationales Handelsrecht (UNCITRAL) führte. Die Parteien vereinbarten dann bei der vorbereitenden Verhandlung des Schiedsgerichts die Geltung der IBA-Regeln zur Beweisaufnahme mit bestimmten Modifikationen. Danach hatte jede Partei ihre Zeugen zu benennen, auf die sie sich im Schiedsverfahren stützen wollte und die schriftliche Aussage dieser Zeugen bei dem Schiedsgericht einzureichen. Weiterhin vereinbarten die Parteien, dass jegliche Zeugenaussage als von dieser Person vorgebrachter Beweis gelten soll und dass, soweit seine oder ihre Identität bestätigt und der Beweis tatsächlich erbracht ist, der Zeuge unverzüglich für ein Kreuzverhör zur Verfügung stehen muss. Der Antragsgegner reichte zunächst eine schriftliche Aussage des Zeugen A. ein und beantragte, diesen in dem von dem Schiedsgericht anberaumten Beweistermin weiter zu vernehmen, was das Schiedsgericht ablehnte. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme erließ das Schiedsgericht am 19.09.2011 einen Schiedsspruch, durch den die Schiedsklage des Antragsgegners abgewiesen wurde und ihm die Kosten des Schiedsverfahrens auferlegt wurden. Der Antragsgegner erhob gegen den Schiedsspruch bei dem cour d 'appel eine Aufhebungsklage. Die Antragstellerin begehrt nun die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches. Die Antragstellerin ist der Ansicht, der Schiedsspruch verstoße nicht gegen den ordre public, weil dem Antragsgegner in (…) ein rechtsstaatliches und rechtmäßiges Verfahren zuteil geworden sei. Die Beweisaufnahme des Schiedsgerichts sei auf der Grundlage der zwischen den Parteien vereinbarten Verfahrensregeln rechtmäßig gewesen. Sie ist der Auffassung, die von dem Schiedsgericht getroffene Kostenentscheidung entspreche der in der Verfahrensordnung enthaltenen Kostenregelung. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch vom 19.09.2011 des gemäß Art. 10 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 9 Abs. 3 des Vertrages vom (…) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (…) über Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen ad hoc eingerichteten Schiedsgerichts bestehend aus… als Vorsitzendem, … und… mit folgendem Inhalt: Der Schiedskläger trägt die Kosten dieses Schiedsverfahrens einschließlich der Kosten und Auslagen des Schiedsgerichts in Höhe von 254.595,75 € sowie der Prozesskosten und Auslagen der… in Höhe von… für vollstreckbar zu erklären. B. Der nach §§ 1061 Abs. 1, 1062 Abs. 2, 1064 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag ist in der Sache begründet. I. Der Senat hat ungeachtet der Säumnis des Antragsgegners durch einen begründeten Beschluss zu entscheiden. Die Säumnis des Antragsgegners im Termin zur mündlichen Verhandlung führt nicht zu einem „Versäumnisbeschluss". Dem Vollstreckbarerklärungsverfahren in der derzeitigen gesetzlichen Ausgestaltung ist ein Versäumnisverfahren fremd. Das nach früherem Recht geltende Urteilsverfahren wurde durch ein vereinfachtes Beschlussverfahren ersetzt (§§ 1063, 1064 ZPO). Gegen diesen Beschluss ist nach § 1065 Abs. 1 S. 1 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ausschließlich die Rechtsbeschwerde statthaft. In diese Systematik fügt sich ein Ver-säumnisverfahren, insbesondere wegen der Möglichkeit eines „Zweiten Versäumnisurteils" und der dagegen statthaften Berufung nach § 514 Abs. 2 ZPO, welche die §§ 1060 ff ZPO nicht kennen, nicht ein (vgl. dazu BGH NJW 2007, 772 (773). II. Von dem Bestehen einer Schiedsvereinbarung gemäß Art. II Abs. 1 des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche ist auszugehen. Diese liegt hier in Art. 9 und 10 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der (…) über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Kapitalanlagen vom (…). Der Antragsgegner ist nicht unmittelbarer Vertragspartner, kann sich aber - wenn er als Investor anzusehen ist - auf die Schiedsvereinbarung berufen, was er mit der Erhebung der Schiedsklage getan hat. Der Umstand, dass die seitens des Antragsgegners im Wege der Schiedsklage geltend gemachten Schadensersatzansprüche zumindest nach Auffassung des Schiedsgerichts (vgl. dazu Ziff. 169 des Schiedsspruches) nicht dem oben genannten Investitionsschutzabkommen unterfielen, führt nicht dazu, dass es an einer formgerechten Schiedsvereinbarung und damit an der Grundlage für die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruches fehlt. Der Sinn und Zweck der Regelung des Art. II Abs. 2 UNÜ ist darin zu sehen, die Vertragsbeteiligten davor zu schützen, sich voreilig einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, das dann möglicherweise einer Verfahrensordnung unterliegt, die der Verfahrensbeteiligte nicht überblickt. Hier hat der Antragsgegner aber selbst das Schiedsgericht angerufen und sich darauf berufen, dass das Investitionsschutzabkommen und die darin enthaltene Schiedsabrede für ihn einschlägig sind. Dann muss das Schiedsgericht auch die Möglichkeit haben, darüber zu entscheiden, ob die geltend gemachten Ansprüche in dem Schiedsverfahren geltend gemacht werden können, was Art. 21 der UNCITAL Schiedsordnung so vorsieht und den Antrag mit einer entsprechenden Kostenfolge zurückweisen können. Der Antrag muss schließlich durch das Schiedsgericht ordnungsgemäß beschieden werden. Würde man dann die Vollstreckbarkeitserklärung wegen des Fehlens einer Schiedsvereinbarung versagen, würde dies dazu führen, dass der Gegner des Schiedsverfahrens nie seinen Kostenerstattungsanspruch realisieren könnte. Das wäre in sich widersprüchlich. Dem Antragsgegner wäre es zumindest nach § 242 BGB verwehrt, sich auf das Fehlen einer Schiedsvereinbarung zu berufen. Dem internationalen Schiedsverfahrensrecht ist der Grundsatz von Treu und Glauben zu Eigen, und zwar auch in der hier allein in Betracht kommenden Gestalt des Einwands der unzulässigen Rechtsausübung wegen widersprüchlichen Verhaltens, wobei nach deutschem Recht hinzutreten muss, dass für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Beschluss vom 17.04.2008, AZ: III ZB 97/06, Tz. 12 = NJW-RR 2008,1083-1084). Das ist hier nicht der Fall. Der Antragsgegner hat selbst das Schiedsgericht angerufen und dadurch zu erkennen gegeben, dass er die Schiedsabrede für sich in Anspruch nimmt. Er hat zu keinem Zeitpunkt zu erkennen gegeben, dass der Schiedsspruch für ihn mangels einer ihn verpflichtenden Schiedsabrede nicht verbindlich ist. III. Versagungsgründe nach Art. V UNÜ wurden von dem Antragsgegner in der nach § 1063 Abs. 2 ZPO notwendigen mündlichen Verhandlung nicht vorgebracht. IV. Ein Verstoß gegen den ordre public, was von Amts wegen zu prüfen ist (vgl-, dazu BGH, NJW 2007, 772 773) kann der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Vorbringens nicht feststellen. 1\. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für einen Verstoß der Anerkennung oder Vollstreckung gegen den ordre public national, denn es ist nicht ersichtlich, dass der Schiedsspruch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das staatliche Gericht zu den Grundlagen des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens oder zu den deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen in einem untragbaren Widerspruch steht (vgl. dazu Musielak/Voit § 1061 ZPO Rdnr. 23). Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Kostenentscheidung so unangemessen ist, dass sie grundlegenden deutschen Rechtsprinzipien und Gerechtigkeitsvorstellungen widerspricht. Sie entsprach der von dem Schiedsgericht niedergelegten Schiedsordnung, die ihrerseits mit den grundlegenden deutschen Prinzipien des Kostenrechts in Einklang steht. Nach Art. 40 Abs. 1 der Schiedsordnung hat die Kosten des Schiedsverfahrens die unterlegene Partei zu tragen. Hinsichtlich der Kosten der rechtlichen Vertretung bestimmt Art. 40 Abs. 2 der Schiedsordnung, dass es dem Schiedsgericht unter Berücksichtigung der Umstände des Falles frei stehe, zu bestimmen, welche Partei die Kosten zu tragen hat. Wenn nach diesen Grundsätzen das Schiedsgericht die außergerichtlichen Kosten der obsiegenden Partei ebenfalls der unterlegenen Partei auferlegt, dann wird das durch die vorstehend zitierte Bestimmung gedeckt und entspricht den Prinzipien des deutschen Prozessrechts, das auch die Regelung kennt, der unterlegenen Partei sämtliche mit dem Rechtsstreit oder Verfahren verbundenen Kosten aufzuerlegen. 2\. Ein Verstoß gegen den ordre public international ist nicht anzunehmen, weil nicht ansatzweise ersichtlich ist, dass das Verfahren nicht mehr den Anforderungen an ein rechtsstaatliches Verfahren entspricht, wobei in diese Beurteilung auch die Rechtsbehelfsmöglichkeiten des anzuwendenden Verfahrensrechts einzubeziehen sind (vgl. Musielak/Voit § 1061 ZPO Rdn.r. 24). V. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 1064 Abs. 2 ZPO zu entnehmen. VI. Der Streitwert entspricht dem Wert der titulierten Forderung. Bezüglich des in … ausgedrückten Betrages wurde der Umrechnungskurs nach dem Stand vom 30.11.2011, abgerufen am 01.12.2011, zugrunde gelegt. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Hamm | 25 Sch 09/08 | 28.11.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - IHK der Russischen Föderation; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - | |
B E S C H L U S S: Der Schiedsspruch vom 17. Dezember 2007 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau (Akte 36/07), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin eine Schuldsumme von 34.894,08 USD sowie 4.089,00 USD und 4.000,00 USD als Schiedsgerichtsgebühr und Schiedsgerichtskosten zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 24.977,88 € (entspricht 34.894,08 USD). Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation am 17.12.2007 erlassenen Schiedsspruchs, zu dessen Inhalt auf Anlage K2 Bezug genommen wird. Die Parteien hatten zunächst im Jahr 2000 einen Exklusivvertrag geschlossen, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah. Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten...aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag...sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden... Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich...". Der Liefervertrag vom 2. April 2004, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, enthält den Passus: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der Liefervertrag vom 2. April 2004 enthält eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln. Das Verfahren vor dem russischen Schiedsgericht unterlag der Schiedsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ und in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/2008 OLG Hamm zu den Akten gereicht worden) - im Folgenden als IHSG - bezeichnet. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und in der Sache zugunsten der Antragstellerin entschieden. Die Antragsgegnerin legte im Ursprungsland keine Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch ein. Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 11.3.2008 hat die Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille des Schiedsspruchs vorgelegt. Sie b e a n t r a g t, den von dem Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau, bestehend aus dem Vorsitzenden der Schiedsgerichtssetzung W.W.D. und den Schiedsrichtern A.A.K. und P.R., am 17. Dezember 2007 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt 42.983, 08 USD an die Antragstellering verurteilt worden ist, für uneingeschränkt ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurück zu weisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der russische Schiedsspruch sei nicht verbindlich im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ, da er in drei Instanzen angefochten werden könne. Überdies habe das russische Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ vorliege. Ihr sei unter Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ dadurch nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, dass sie sich nicht im Klaren über die vom russischen Schiedsgericht bejahte russische Verhandlungssprache gewesen sei. Ferner habe sie auf einen erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsatz nicht erwidern können. Darüber hinaus widerspricht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Ansicht der Antragsgegnerin der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ, da das Schiedsgericht keine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit gefällt, sondern sogleich in der Sache entschieden habe. Zudem sei der mitwirkende Schiedsrichter A.A.K. befangen gewesen, weil er einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten habe, die in der Hauptsache von den russischen Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin finanziert worden sei. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei insbesondere auch deshalb zu versagen, weil das russische Schiedsgericht die von ihr, wie sie behauptet, geltend gemachte Aufrechnung mit Gegenforderungen, welche auf den Exklusivverträgen aus den Jahren 2000 und 2004 beruhten, trotz Zahlung der erforderlichen Gebühren unberücksichtigt gelassen habe. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass das russische Schiedsgericht den Inhalt des drei Tage vor der Verhandlung eingereichten Schriftsatzes, der zudem nur Rechtsausführungen beinhaltet habe, nicht berücksichtigt habe. Sie behauptet, ihre russischen Bevollmächtigten hätten die von der Antragsgegnerin angesprochen Konferenz lediglich organisatorisch unterstützt. Sie bestreitet, dass die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt habe. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat mündlich verhandelt. Die Antragsgegnerin hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Anlagen, welche die Antragstellerin nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze nur in einem Verfahren eingereicht hat, auch in den anderen Verfahren verwertet werden dürfen. II. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Beschlusstenor genannten Schiedsspruchs ist gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121) - UNÜ - und §§ 1062 ff. ZPO stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des OLG Hamm ergibt sich § 1062 Abs. 2 ZPO. Die formellen Antragsvoraussetzungen der §§ 1064 Abs. 1, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO (in Verbindung mit Art. IV UNÜ) sind erfüllt. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 17.12.2007 in beglaubigter Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille vorgelegt. 2. Der Vollstreckbarerklärung stehen keine Versagungsgründe nach Maßgabe des Art. V UNÜ entgegen. 2.1. Wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin insoweit bereits präkludiert ist, weil sie von der Möglichkeit eines Aufhebungsverfahrens im Ursprungsland des Schiedsspruchs, also in Russland, keinen Gebrauch gemacht hat (für eine Präklusion OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2006, 281, 282 f.; Adolphsen in Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1061 Anh 1 UNÜ Art. V Rn. 12; Voit in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 1061 Rn. 20). Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil Versagungsgründe iSd. Art. V Abs. 1 UNÜ von der Antragsgegnerin nicht bewiesen sind (dazu 3.). 2.2. Ob eine Präklusion auch bzgl. der von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe des Art. V Abs. 2 UNÜ möglich ist, kann dahinstehen, weil auch solche nicht vorliegen (dazu 4.). 3. Die Antragsgegnerin hat Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ nicht bewiesen. 3.1. Die Antragsgegnerin hat nicht bewiesen, dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ vorliegt. Vielmehr folgt aus § 44 Abs. 1 IHSG (Anlage K 19 in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08; die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ), dass der am 17.12.2007 erlassene Schiedsspruch ab dem Tage seines Erlasses endgültig und verbindlich ist. Die Antragsgegnerin hat zudem den ausländischen Schiedsspruch im Ursprungsland nicht angegriffen. Unabhängig davon, ob Art. 230 der Schiedsverfahrensordnung der Russischen Föderation (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Anlage B 5 d. A.) oder Art. 34 des Gesetzes Nr. 5338-1 vom 14.8.1993 (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Bl. 302) eingreift, ist jedenfalls mittlerweile die Frist hierfür verstrichen. Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774). 3.2. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin den Beweis für das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne von Art. V. Abs. 1 lit. c) UNÜ erbracht. Denn sie hat nicht nachgewiesen, dass das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation unzuständig war. Vielmehr folgt die Zuständigkeit daraus, dass der Liefervertrag vom 2. April 2004, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, den Passus enthält: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der einzelne Liefervertrag enthält überdies eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln. Dieses Rechtsgeschäft ist von dem durch die Parteien im Jahr 2000 geschlossenen Exklusivvertrag zu unterscheiden, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah (in denen dann die Schiedsgerichtsvereinbarung nach Moskau getroffen wurde). Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten...aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag...sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden...Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich..." Dass damit die bereits getroffenen Vereinbarungen in den Lieferverträgen geändert werden sollten, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Insbesondere folgt dies nicht aus den Worten "im Zusammenhang mit diesem Vertrag": "Dieser Vertrag" war 2006 geschlossen bzw. ergänzt worden, der Liefervertrag bereits 2004. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Gründe sowohl des Schiedsspruchs selbst, dem sich (in Parallelverfahren) gleichermaßen das staatliche Schiedsgericht Moskau wie das Föderale Schiedsgericht des Bezirks Moskau angeschlossen haben, als auch auf die Begründung des vom Schiedsgericht der Züricher Handelskammer am 28.9.2007 erlassenen Schiedsspruchs, welchen das Schweizerische Bundesgericht bestätigt hat. 3.3. Die Antragsgegnerin hat weiterhin nicht den Beweis dafür erbracht, dass ein Versagungsgrund im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ vorliegt. Denn ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs wegen einer Unklarheit auf Seiten der Antragsgegnerin hinsichtlich der vom Schiedsgericht bejahten russischen Verhandlungssprache ist nicht ersichtlich. Aus § 23 Abs. 1 IHSG-Verfahrensordnung folgt eindeutig, dass mangels gesonderter Vereinbarung über die Sprache allein Russisch als Verhandlungssprache in Betracht kam. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Antragsgegnerin dies nicht wissen musste, könnte ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht angenommen werden, denn auf Antrag der Antragsgegnerin, der auf die Verfahrenssprache gestützt war, ist der Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt worden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie sich ein - unterstellter - Verfahrensfehler ausgewirkt haben soll. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist in russischer Sprache abgegeben und vom Schiedsgericht berücksichtigt worden. 3.4. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls nicht bewiesen, dass ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und damit gegen Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ daraus folgt, dass die Antragstellerin erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vor dem Schiedsgericht eingereicht habe, auf den die Antragsgegnerin nicht habe erwidern können. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht diesen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Den gegenteiligen Nachweis hat die Antragsgegnerin nicht erbracht; sie hat nicht einmal nachgewiesen, dass der Schriftsatz überhaupt neues tatsächliches Vorbringen enthielt. 4. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs widerspricht nicht der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. 4.1. Ein Verstoß gegen den ordre public international folgt nicht daraus, dass das russische Schiedsgericht eine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine derartige Zwischenentscheidung (wie laut § 2 Abs. 4 S. 2 IHSG-Verfahrensordnung) nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts möglich ist. Der Weg, nicht durch Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772, 775). Dann kann auch kein Widerspruch gegen den ordre public international bejaht und das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden. 4.2. Ferner begründet die Mitwirkung des Schiedsrichters A.A. K. keinen kausalen Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (international) im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ). Dies gilt umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f). Hiernach kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Schiedsrichter A.A.K. einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten hat, die nach Aussage der Antragsgegnerin von den russischen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Hauptsache finanziert oder wie diese einwendet, lediglich organisatorisch unterstützt worden ist, den Schluss auf eine nicht hinreichende Unparteilichkeit des Schiedsrichters A.A.K. begründet. Denn selbst bei Annahme seiner Befangenheit ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der unterstellte Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Schiedsrichter A.A.K. gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen. 4.3. Schließlich kann auch dahin stehen, ob die Antragsgegnerin, wie von ihr behauptet, im Schiedsverfahren die Aufrechnung erklärt hat. Selbst wenn entgegen dem Inhalt des Schiedsspruchs unterstellt und davon ausgegangen wird, das russische Schiedsgericht habe die Aufrechnung aus unzulässigen Verfahrensgründen unter Hinweis darauf nicht berücksichtigt, dass jene nicht fristgerecht erklärt und ein erforderlicher Vorschuss nicht rechtzeitig gezahlt worden seien, begründet dies keinen kausalen Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Ob hierin ein Widerspruch zur Verfahrensordnung des russischen Schiedsgerichts liegt, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einem kausalen Verfahrensverstoß. Denn kraft § 13 Abs. 1 IHSG konnte das russische Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche ohnehin nicht berücksichtigen. Diese haben ihre Grundlage in den Exklusiv-Verträgen aus den Jahren 2000 und 2004 (ergänzt 2006), wonach sie der Schweizer Schiedsgerichtsbarkeit unterstehen. Mangels eines kausalen Verstoßes kann ebenso offen bleiben, ob die Nicht-Zulassung der Aufrechnung lediglich einen beweisbedürftigen und womöglich präkludierten Anerkennungsversagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ oder darüber hinaus als etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs einen von Amts wegen zu prüfenden ordre public-Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ darstellt. 5. Jedenfalls wegen der Schiedsbefangenheit kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mit behaupteten (keineswegs substanziiert dargelegten) Gegenansprüchen aus dem Rahmenvertrag aufrechnen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Aufrechnung bei nicht schiedsbefangener Gegenforderung: BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43). Denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Schiedsbefangenheit der Gegenforderung nicht entfallen, da die Antragsgegnerin weder vorgetragen hat noch Hinweise darauf ersichtlich sind, dass das Schiedsverfahren in der Schweiz durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über den schiedsbefangenen Anspruch beendet worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 556, 557). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO, § 711 ZPO analog. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Hamm | 25 Sch 08/08 | 28.11.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - IHK der Russischen Föderation; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - | |
B E S C H L U S S Der Schiedsspruch vom 17. Dezember 2007 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau (Akte 26/07), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin eine Hauptschuld von 696.640.-- USD, eine Vertragsstrafe von 149.884,63 sowie 28.451.-- USD und 24.683,20 USD als Schiedsgerichtsgebühr und Schiedsgerichtskosten zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 605.959,26 € (entspricht 846.524,63 USD). Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation am 17.12.2007 erlassenen Schiedsspruchs, zu dessen Inhalt auf Anlage K2 Bezug genommen wird. Die Parteien hatten zunächst im Jahr 2000 einen Exklusivvertrag geschlossen, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah. Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten...aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag...sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden... Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich...". Der Liefervertrag vom 25. März 2005, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, enthält den Passus: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der Liefervertrag vom 25. März 2005 enthält eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln. Das Verfahren vor dem russischen Schiedsgericht unterlag der Schiedsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (Anl. K19; die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ) - im Folgenden als IHSG - bezeichnet. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und in der Sache zugunsten der Antragstellerin entschieden. Die von der Antragsgegnerin im Ursprungsland in allen drei möglichen Instanzen mit den gleichen Gründen, die sie auch im vorliegenden Verfahren geltend macht, eingelegten Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch blieben ohne Erfolg. Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 11.3.2008 hat die Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille des Schiedsspruchs vorgelegt. Sie b e a n t r a g t, den von dem Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau, bestehend aus dem Vorsitzenden der Schiedsgerichtssetzung W.W.D. und den Schiedsrichtern A.A.K. und P.R., am 17. Dezember 2007 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt 42.983, 08 USD an die Antragstellering verurteilt worden ist, für uneingeschränkt ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären, Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurück zu weisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der russische Schiedsspruch sei nicht verbindlich im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ, da er in drei Instanzen angefochten werden könne. Überdies habe das russische Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ vorliege. Ihr sei unter Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ dadurch nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, dass sie sich nicht im Klaren über die vom russischen Schiedsgericht bejahte russische Verhandlungssprache gewesen sei. Ferner habe sie auf einen erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsatz nicht erwidern können. Darüber hinaus widerspricht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Ansicht der Antragsgegnerin der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ, da das Schiedsgericht keine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit gefällt, sondern sogleich in der Sache entschieden habe. Zudem sei der mitwirkende Schiedsrichter A.A.K. befangen gewesen, weil er einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten habe, die in der Hauptsache von den russischen Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin finanziert worden sei. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei insbesondere auch deshalb zu versagen, weil das russische Schiedsgericht die von ihr, wie sie behauptet, geltend gemachte Aufrechnung mit Gegenforderungen, welche auf den Exklusivverträgen aus den Jahren 2000 und 2004 beruhten, trotz Zahlung der erforderlichen Gebühren unberücksichtigt gelassen habe. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass das russische Schiedsgericht den Inhalt des drei Tage vor der Verhandlung eingereichten Schriftsatzes, der zudem nur Rechtsausführungen beinhaltet habe, nicht berücksichtigt habe. Sie behauptet, ihre russischen Bevollmächtigten hätten die von der Antragsgegnerin angesprochen Konferenz lediglich organisatorisch unterstützt. Sie bestreitet, dass die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt habe. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat mündlich verhandelt. Die Antragsgegnerin hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Anlagen, welche die Antragstellerin nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze nur in einem Verfahren eingereicht hat, auch in den anderen Verfahren verwertet werden dürfen. II. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Beschlusstenor genannten Schiedsspruchs ist gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121) - UNÜ - und §§ 1062 ff. ZPO stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des OLG Hamm ergibt sich § 1062 Abs. 2 ZPO. Die formellen Antragsvoraussetzungen der §§ 1064 Abs. 1, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO (in Verbindung mit Art. IV UNÜ) sind erfüllt. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 17.12.2007 in beglaubigter Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille vorgelegt. 2. Der Vollstreckbarerklärung stehen keine Versagungsgründe nach Maßgabe des Art. V UNÜ entgegen. 2.1. Wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin insoweit bereits präkludiert ist, weil sie dieselben Einwände bereits erfolglos in drei Instanzen im Aufhebungsverfahren im Ursprungsland des Schiedsspruchs, also in Russland, geltend gemacht hat (für eine Präklusion Adolphsen in Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1061 Anh 1 UNÜ Art. V Rn. 12; Voit in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 1061 Rn. 20 m.w.N.). Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil Versagungsgründe iSd. Art. V Abs. 1 UNÜ von der Antragsgegnerin nicht bewiesen sind (dazu 3.). 2.2. Ob eine Präklusion auch bzgl. der von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe des Art. V Abs. 2 UNÜ möglich ist, kann dahinstehen, weil auch solche nicht vorliegen (dazu 4.). 3. Die Antragsgegnerin hat Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ nicht bewiesen. 3.1. Die Antragsgegnerin hat nicht bewiesen, dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ vorliegt. Vielmehr folgt aus § 44 Abs. 1 IHSG (Anlage K 19 in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08; die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ), dass der am 17.12.2007 erlassene Schiedsspruch ab dem Tage seines Erlasses endgültig und verbindlich ist. Die Antragsgegnerin hat zudem den ausländischen Schiedsspruch im Ursprungsland nicht angegriffen. Unabhängig davon, ob Art. 230 der Schiedsverfahrensordnung der Russischen Föderation (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Anlage B 5 d. A.) oder Art. 34 des Gesetzes Nr. 5338-1 vom 14.8.1993 (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Bl. 302) eingreift, ist jedenfalls mittlerweile die Frist hierfür verstrichen. Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774). 3.2. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin den Beweis für das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne von Art. V. Abs. 1 lit. c) UNÜ erbracht. Denn sie hat nicht nachgewiesen, dass das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation unzuständig war. Vielmehr folgt die Zuständigkeit daraus, dass der Liefervertrag vom 5. Mai 2005, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, den Passus enthält: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der einzelne Liefervertrag enthält überdies eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln. Dieses Rechtsgeschäft ist von dem durch die Parteien im Jahr 2000 geschlossenen Exklusivvertrag zu unterscheiden, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah (in denen dann die Schiedsgerichtsvereinbarung nach Moskau getroffen wurde). Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten...aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag...sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden...Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich..." Dass damit die bereits getroffenen Vereinbarungen in den Lieferverträgen geändert werden sollten, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Insbesondere folgt dies nicht aus den Worten "im Zusammenhang mit diesem Vertrag": "Dieser Vertrag" war 2006 geschlossen bzw. ergänzt worden, der Liefervertrag bereits 2005. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Gründe sowohl des Schiedsspruchs selbst, dem sich gleichermaßen das staatliche Schiedsgericht Moskau wie das Föderale Schiedsgericht des Bezirks Moskau angeschlossen haben, als auch auf die Begründung des vom Schiedsgericht der Züricher Handelskammer am 28.9.2007 erlassenen Schiedsspruchs, welchen das Schweizerische Bundesgericht bestätigt hat. 3.3. Die Antragsgegnerin hat weiterhin nicht den Beweis dafür erbracht, dass ein Versagungsgrund im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ vorliegt. Denn ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs wegen einer Unklarheit auf Seiten der Antragsgegnerin hinsichtlich der vom Schiedsgericht bejahten russischen Verhandlungssprache ist nicht ersichtlich. Aus § 23 Abs. 1 IHSG-Verfahrensordnung folgt eindeutig, dass mangels gesonderter Vereinbarung über die Sprache allein Russisch als Verhandlungssprache in Betracht kam. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Antragsgegnerin dies nicht wissen musste, könnte ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht angenommen werden, denn auf Antrag der Antragsgegnerin, der auf die Verfahrenssprache gestützt war, ist der Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt worden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie sich ein - unterstellter - Verfahrensfehler ausgewirkt haben soll. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist in russischer Sprache abgegeben und vom Schiedsgericht berücksichtigt worden. 3.4. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls nicht bewiesen, dass ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und damit gegen Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ daraus folgt, dass die Antragstellerin erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vor dem Schiedsgericht eingereicht habe, auf den die Antragsgegnerin nicht habe erwidern können. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht diesen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Den gegenteiligen Nachweis hat die Antragsgegnerin nicht erbracht; sie hat nicht einmal nachgewiesen, dass der Schriftsatz überhaupt neues tatsächliches Vorbringen enthielt. 4. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs widerspricht nicht der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. 4.1. Ein Verstoß gegen den ordre public international folgt nicht daraus, dass das russische Schiedsgericht eine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine derartige Zwischenentscheidung (wie laut § 2 Abs. 4 S. 2 IHSG-Verfahrensordnung) nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts möglich ist. Der Weg, nicht durch Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772, 775). Dann kann auch kein Widerspruch gegen den ordre public international bejaht und das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden. 4.2. Ferner begründet die Mitwirkung des Schiedsrichters A.A.K. keinen kausalen Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (international) im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ). Dies gilt umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f). Hiernach kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Schiedsrichter A.A.K. einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten hat, die nach Aussage der Antragsgegnerin von den russischen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Hauptsache finanziert oder wie diese einwendet, lediglich organisatorisch unterstützt worden ist, den Schluss auf eine nicht hinreichende Unparteilichkeit des Schiedsrichters A.A.K. begründet. Denn selbst bei Annahme seiner Befangenheit ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der unterstellte Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Schiedsrichter A.A.K. gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen. 4.3. Schließlich kann auch dahin stehen, ob die Antragsgegnerin, wie von ihr behauptet, im Schiedsverfahren die Aufrechnung erklärt hat. Selbst wenn entgegen dem Inhalt des Schiedsspruchs unterstellt und davon ausgegangen wird, das russische Schiedsgericht habe die Aufrechnung aus unzulässigen Verfahrensgründen unter Hinweis darauf nicht berücksichtigt, dass jene nicht fristgerecht erklärt und ein erforderlicher Vorschuss nicht rechtzeitig gezahlt worden seien, begründet dies keinen kausalen Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Ob hierin ein Widerspruch zur Verfahrensordnung des russischen Schiedsgerichts liegt, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einem kausalen Verfahrensverstoß. Denn kraft § 13 Abs. 1 IHSG konnte das russische Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche ohnehin nicht berücksichtigen. Diese haben ihre Grundlage in den Exklusiv-Verträgen aus den Jahren 2000 und 2004 (ergänzt 2006), wonach sie der Schweizer Schiedsgerichtsbarkeit unterstehen. Mangels eines kausalen Verstoßes kann ebenso offen bleiben, ob die Nicht-Zulassung der Aufrechnung lediglich einen beweisbedürftigen und womöglich präkludierten Anerkennungsversagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ oder darüber hinaus als etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs einen von Amts wegen zu prüfenden ordre public-Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ darstellt. 5. Jedenfalls wegen der Schiedsbefangenheit kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mit behaupteten (keineswegs substanziiert dargelegten) Gegenansprüchen aus dem Rahmenvertrag aufrechnen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Aufrechnung bei nicht schiedsbefangener Gegenforderung: BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43). Denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Schiedsbefangenheit der Gegenforderung nicht entfallen, da die Antragsgegnerin weder vorgetragen hat noch Hinweise darauf ersichtlich sind, dass das Schiedsverfahren in der Schweiz durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über den schiedsbefangenen Anspruch beendet worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 556, 557). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO, § 711 ZPO analog. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Hamm | 25 Sch 07/08 | 28.11.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - IHK der Russischen Föderation; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - | |
B E S C H L U S S Der Schiedsspruch vom 17. Dezember 2007 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau (Akte 27/07), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin eine Hauptschuld von 10.567.168.-- USD, eine Vertragsstrafe von 2.027.128,47 sowie 77.713.-- USD und 24.683,20 USD als Schiedsgerichtsgebühr und Schiedsgerichtskosten zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 9.195.554,29 € (entspricht 12.594.296,47 USD). Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation am 17.12.2007 erlassenen Schiedsspruchs, zu dessen Inhalt auf Anlage K2 Bezug genommen wird. Die Parteien hatten zunächst im Jahr 2000 einen Exklusivvertrag geschlossen, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah. Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten...aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag...sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden... Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich...". Der Liefervertrag vom 5. Mai 2005, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, enthält den Passus: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der Liefervertrag vom 5. Mai 2005 enthält eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln. Das Verfahren vor dem russischen Schiedsgericht unterlag der Schiedsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ und in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/2008 OLG Hamm zu den Akten gereicht worden) - im Folgenden als IHSG - bezeichnet. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und in der Sache zugunsten der Antragstellerin entschieden. Die von der Antragsgegnerin im Ursprungsland in allen drei möglichen Instanzen mit den gleichen Gründen, die sie auch im vorliegenden Verfahren geltend macht, eingelegten Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch blieben ohne Erfolg. Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 11.3.2008 hat die Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille des Schiedsspruchs vorgelegt. Sie b e a n t r a g t, den von dem Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau, bestehend aus dem Vorsitzenden der Schiedsgerichtssetzung W.W.D. und den Schiedsrichtern A.A.K. und P.R., am 17. Dezember 2007 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt 42.983, 08 USD an die Antragstellering verurteilt worden ist, für uneingeschränkt ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären, Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurück zu weisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der russische Schiedsspruch sei nicht verbindlich im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ, da er in drei Instanzen angefochten werden könne. Überdies habe das russische Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ vorliege. Ihr sei unter Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ dadurch nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, dass sie sich nicht im Klaren über die vom russischen Schiedsgericht bejahte russische Verhandlungssprache gewesen sei. Ferner habe sie auf einen erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsatz nicht erwidern können. Darüber hinaus widerspricht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Ansicht der Antragsgegnerin der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ, da das Schiedsgericht keine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit gefällt, sondern sogleich in der Sache entschieden habe. Zudem sei der mitwirkende Schiedsrichter A.A.K. befangen gewesen, weil er einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten habe, die in der Hauptsache von den russischen Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin finanziert worden sei. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei insbesondere auch deshalb zu versagen, weil das russische Schiedsgericht die von ihr, wie sie behauptet, geltend gemachte Aufrechnung mit Gegenforderungen, welche auf den Exklusivverträgen aus den Jahren 2000 und 2004 beruhten, trotz Zahlung der erforderlichen Gebühren unberücksichtigt gelassen habe. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass das russische Schiedsgericht den Inhalt des drei Tage vor der Verhandlung eingereichten Schriftsatzes, der zudem nur Rechtsausführungen beinhaltet habe, nicht berücksichtigt habe. Sie behauptet, ihre russischen Bevollmächtigten hätten die von der Antragsgegnerin angesprochen Konferenz lediglich organisatorisch unterstützt. Sie bestreitet, dass die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt habe. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat mündlich verhandelt. Die Antragsgegnerin hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Anlagen, welche die Antragstellerin nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze nur in einem Verfahren eingereicht hat, auch in den anderen Verfahren verwertet werden dürfen. II. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Beschlusstenor genannten Schiedsspruchs ist gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121) - UNÜ - und §§ 1062 ff. ZPO stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des OLG Hamm ergibt sich § 1062 Abs. 2 ZPO. Die formellen Antragsvoraussetzungen der §§ 1064 Abs. 1, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO (in Verbindung mit Art. IV UNÜ) sind erfüllt. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 17.12.2007 in beglaubigter Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille vorgelegt. 2. Der Vollstreckbarerklärung stehen keine Versagungsgründe nach Maßgabe des Art. V UNÜ entgegen. 2.1. Wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin insoweit bereits präkludiert ist, weil sie dieselben Einwände bereits erfolglos in drei Instanzen im Aufhebungsverfahren im Ursprungsland des Schiedsspruchs, also in Russland, geltend gemacht hat (für eine Präklusion Adolphsen in Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1061 Anh 1 UNÜ Art. V Rn. 12; Voit in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 1061 Rn. 20 m.w.N.). Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil Versagungsgründe iSd. Art. V Abs. 1 UNÜ von der Antragsgegnerin nicht bewiesen sind (dazu 3.). 2.2. Ob eine Präklusion auch bzgl. der von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe des Art. V Abs. 2 UNÜ möglich ist, kann dahinstehen, weil auch solche nicht vorliegen (dazu 4.). 3. Die Antragsgegnerin hat Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ nicht bewiesen. 3.1. Die Antragsgegnerin hat nicht bewiesen, dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ vorliegt. Vielmehr folgt aus § 44 Abs. 1 IHSG (Anlage K 19 in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08; die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ), dass der am 17.12.2007 erlassene Schiedsspruch ab dem Tage seines Erlasses endgültig und verbindlich ist. Die Antragsgegnerin hat zudem den ausländischen Schiedsspruch im Ursprungsland nicht angegriffen. Unabhängig davon, ob Art. 230 der Schiedsverfahrensordnung der Russischen Föderation (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Anlage B 5 d. A.) oder Art. 34 des Gesetzes Nr. 5338-1 vom 14.8.1993 (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Bl. 302) eingreift, ist jedenfalls mittlerweile die Frist hierfür verstrichen. Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774). 3.2. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin den Beweis für das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne von Art. V. Abs. 1 lit. c) UNÜ erbracht. Denn sie hat nicht nachgewiesen, dass das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation unzuständig war. Vielmehr folgt die Zuständigkeit daraus, dass der Liefervertrag vom 5. Mai 2005, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, den Passus enthält: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der einzelne Liefervertrag enthält überdies eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln. Dieses Rechtsgeschäft ist von dem durch die Parteien im Jahr 2000 geschlossenen Exklusivvertrag zu unterscheiden, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah (in denen dann die Schiedsgerichtsvereinbarung nach Moskau getroffen wurde). Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten ... aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ... sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden... Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich..." Dass damit die bereits getroffenen Vereinbarungen in den Lieferverträgen geändert werden sollten, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Insbesondere folgt dies nicht aus den Worten "im Zusammenhang mit diesem Vertrag": "Dieser Vertrag" war 2006 geschlossen bzw. ergänzt worden, der Liefervertrag bereits 2005. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Gründe sowohl des Schiedsspruchs selbst, dem sich gleichermaßen das staatliche Schiedsgericht Moskau wie das Föderale Schiedsgericht des Bezirks Moskau angeschlossen haben, als auch auf die Begründung des vom Schiedsgericht der Züricher Handelskammer am 28.9.2007 erlassenen Schiedsspruchs, welchen das Schweizerische Bundesgericht bestätigt hat. 3.3. Die Antragsgegnerin hat weiterhin nicht den Beweis dafür erbracht, dass ein Versagungsgrund im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ vorliegt. Denn ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs wegen einer Unklarheit auf Seiten der Antragsgegnerin hinsichtlich der vom Schiedsgericht bejahten russischen Verhandlungssprache ist nicht ersichtlich. Aus § 23 Abs. 1 IHSG-Verfahrensordnung folgt eindeutig, dass mangels gesonderter Vereinbarung über die Sprache allein Russisch als Verhandlungssprache in Betracht kam. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Antragsgegnerin dies nicht wissen musste, könnte ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht angenommen werden, denn auf Antrag der Antragsgegnerin, der auf die Verfahrenssprache gestützt war, ist der Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt worden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie sich ein - unterstellter - Verfahrensfehler ausgewirkt haben soll. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist in russischer Sprache abgegeben und vom Schiedsgericht berücksichtigt worden. 3.4. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls nicht bewiesen, dass ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und damit gegen Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ daraus folgt, dass die Antragstellerin erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vor dem Schiedsgericht eingereicht habe, auf den die Antragsgegnerin nicht habe erwidern können. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht diesen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Den gegenteiligen Nachweis hat die Antragsgegnerin nicht erbracht; sie hat nicht einmal nachgewiesen, dass der Schriftsatz überhaupt neues tatsächliches Vorbringen enthielt. 4. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs widerspricht nicht der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. 4.1. Ein Verstoß gegen den ordre public international folgt nicht daraus, dass das russische Schiedsgericht eine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine derartige Zwischenentscheidung (wie laut § 2 Abs. 4 S. 2 IHSG-Verfahrensordnung) nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts möglich ist. Der Weg, nicht durch Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772, 775). Dann kann auch kein Widerspruch gegen den ordre public international bejaht und das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden. 4.2. Ferner begründet die Mitwirkung des Schiedsrichters A.A.K. keinen kausalen Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (international) im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ). Dies gilt umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f). Hiernach kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Schiedsrichter A.A.K. einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten hat, die nach Aussage der Antragsgegnerin von den russischen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Hauptsache finanziert oder wie diese einwendet, lediglich organisatorisch unterstützt worden ist, den Schluss auf eine nicht hinreichende Unparteilichkeit des Schiedsrichters A.A.K. begründet. Denn selbst bei Annahme seiner Befangenheit ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der unterstellte Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Schiedsrichter A.A.K. gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen. 4.3. Schließlich kann auch dahin stehen, ob die Antragsgegnerin, wie von ihr behauptet, im Schiedsverfahren die Aufrechnung erklärt hat. Selbst wenn entgegen dem Inhalt des Schiedsspruchs unterstellt und davon ausgegangen wird, das russische Schiedsgericht habe die Aufrechnung aus unzulässigen Verfahrensgründen unter Hinweis darauf nicht berücksichtigt, dass jene nicht fristgerecht erklärt und ein erforderlicher Vorschuss nicht rechtzeitig gezahlt worden seien, begründet dies keinen kausalen Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Ob hierin ein Widerspruch zur Verfahrensordnung des russischen Schiedsgerichts liegt, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einem kausalen Verfahrensverstoß. Denn kraft § 13 Abs. 1 IHSG konnte das russische Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche ohnehin nicht berücksichtigen. Diese haben ihre Grundlage in den Exklusiv-Verträgen aus den Jahren 2000 und 2004 (ergänzt 2006), wonach sie der Schweizer Schiedsgerichtsbarkeit unterstehen. Mangels eines kausalen Verstoßes kann ebenso offen bleiben, ob die Nicht-Zulassung der Aufrechnung lediglich einen beweisbedürftigen und womöglich präkludierten Anerkennungsversagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ oder darüber hinaus als etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs einen von Amts wegen zu prüfenden ordre public-Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ darstellt. 5. Jedenfalls wegen der Schiedsbefangenheit kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mit behaupteten (keineswegs substanziiert dargelegten) Gegenansprüchen aus dem Rahmenvertrag aufrechnen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Aufrechnung bei nicht schiedsbefangener Gegenforderung: BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43). Denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Schiedsbefangenheit der Gegenforderung nicht entfallen, da die Antragsgegnerin weder vorgetragen hat noch Hinweise darauf ersichtlich sind, dass das Schiedsverfahren in der Schweiz durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über den schiedsbefangenen Anspruch beendet worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 556, 557). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO, § 711 ZPO analog. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Hamm | 25 Sch 06/08 | 28.11.2008 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarkeitserklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; - IHK der Russischen Föderation; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren; - | |
B E S C H L U S S Der Schiedsspruch vom 17. Dezember 2007 des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau (Akte 35/07), durch den die Antragsgegnerin verurteilt worden ist, an die Antragstellerin eine Schuldsumme von 11.612,95 USD sowie von 4.000.- USD und 2.761.- USD als Schiedsgerichtsgebühr und Schiedsgerichtskosten zu zahlen, wird für vollstreckbar erklärt. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens nach einem Gegenstandswert von 8.358,42 EUR (entspricht 11.612,95 USD). Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach diesem Beschluss vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragstellerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. G r ü n d e I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines von dem Internationalen Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation am 17.12.2007 erlassenen Schiedsspruchs, zu dessen Inhalt auf Anlage K2 Bezug genommen wird. Die Parteien hatten zunächst im Jahr 2000 einen Exklusivvertrag geschlossen, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah. Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten ... aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ... sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden ... Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich ...". Der Liefervertrag vom 2. Juni 2004, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, enthält den Passus: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der Liefervertrag vom 2. Juni 2004 enthält eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln. Das Verfahren vor dem russischen Schiedsgericht unterlag der Schiedsordnung des Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Russischen Föderation (die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ und in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/2008 OLG Hamm zu den Akten gereicht worden) - im Folgenden als IHSG - bezeichnet. Das Schiedsgericht hat seine Zuständigkeit bejaht und in der Sache zugunsten der Antragstellerin entschieden. Die Antragsgegnerin legte im Ursprungsland keine Rechtsbehelfe gegen den Schiedsspruch ein. Mit verfahrenseinleitendem Schriftsatz vom 11.3.2008 hat die Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille des Schiedsspruchs vorgelegt. Sie b e a n t r a g t, den von dem Internationalen Handelsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Förderation in Moskau, bestehend aus dem Vorsitzenden der Schiedsgerichtssetzung W.W.D. und den Schiedsrichtern A.A.K. und P.R., am 17. Dezember 2007 erlassenen Schiedsspruch, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von insgesamt 18.373,95 USD an die Antragstellering verurteilt worden ist, für uneingeschränkt ohne Sicherheitsleistung für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurück zu weisen. Sie macht im Wesentlichen geltend, der russische Schiedsspruch sei nicht verbindlich im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ, da er in drei Instanzen angefochten werden könne. Überdies habe das russische Schiedsgericht zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen, so dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. c) UNÜ vorliege. Ihr sei unter Verstoß gegen Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ dadurch nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden, dass sie sich nicht im Klaren über die vom russischen Schiedsgericht bejahte russische Verhandlungssprache gewesen sei. Ferner habe sie auf einen erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin beim Schiedsgericht eingereichten Schriftsatz nicht erwidern können. Darüber hinaus widerspricht die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nach Ansicht der Antragsgegnerin der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ, da das Schiedsgericht keine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit gefällt, sondern sogleich in der Sache entschieden habe. Zudem sei der mitwirkende Schiedsrichter A.A.K. befangen gewesen, weil er einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten habe, die in der Hauptsache von den russischen Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin finanziert worden sei. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei insbesondere auch deshalb zu versagen, weil das russische Schiedsgericht die von ihr, wie sie behauptet, geltend gemachte Aufrechnung mit Gegenforderungen, welche auf den Exklusivverträgen aus den Jahren 2000 und 2004 beruhten, trotz Zahlung der erforderlichen Gebühren unberücksichtigt gelassen habe. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, dass das russische Schiedsgericht den Inhalt des drei Tage vor der Verhandlung eingereichten Schriftsatzes, der zudem nur Rechtsausführungen beinhaltet habe, nicht berücksichtigt habe. Sie behauptet, ihre russischen Bevollmächtigten hätten die von der Antragsgegnerin angesprochen Konferenz lediglich organisatorisch unterstützt. Sie bestreitet, dass die Antragsgegnerin die Aufrechnung mit einer Gegenforderung erklärt habe. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Der Senat hat mündlich verhandelt. Die Antragsgegnerin hat sich damit einverstanden erklärt, dass die Anlagen, welche die Antragstellerin nach dem Inhalt ihrer Schriftsätze nur in einem Verfahren eingereicht hat, auch in den anderen Verfahren verwertet werden dürfen. II. Dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des im Beschlusstenor genannten Schiedsspruchs ist gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO in Verbindung mit dem UN-Übereinkommen vom 10.6.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (BGBl. 1961 II, S. 121) - UNÜ - und §§ 1062 ff. ZPO stattzugeben. 1. Die Zuständigkeit des OLG Hamm ergibt sich § 1062 Abs. 2 ZPO. Die formellen Antragsvoraussetzungen der §§ 1064 Abs. 1, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO (in Verbindung mit Art. IV UNÜ) sind erfüllt. Die Antragstellerin hat den Schiedsspruch vom 17.12.2007 in beglaubigter Abschrift samt notariell beglaubigter Übersetzung und Apostille vorgelegt. 2. Der Vollstreckbarerklärung stehen keine Versagungsgründe nach Maßgabe des Art. V UNÜ entgegen. 2.1. Wegen der von der Antragsgegnerin geltend gemachten Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ spricht nach Auffassung des Senats viel dafür, dass die Antragsgegnerin insoweit bereits präkludiert ist, weil sie von der Möglichkeit eines Aufhebungsverfahrens im Ursprungsland des Schiedsspruchs, also in Russland, keinen Gebrauch gemacht hat (für eine Präklusion OLG Karlsruhe SchiedsVZ 2006, 281, 282 f.; Adolphsen in Münch-Komm-ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1061 Anh 1 UNÜ Art. V Rn. 12; Voit in Musielak, ZPO, 6. Aufl. 2008, § 1061 Rn. 20). Dies kann letztlich aber dahinstehen, weil Versagungsgründe i.S.d. Art. V Abs. 1 UNÜ von der Antragsgegnerin nicht bewiesen sind (dazu 3.). 2.2. Ob eine Präklusion auch bzgl. der von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe des Art. V Abs. 2 UNÜ möglich ist, kann dahinstehen, weil auch solche nicht vorliegen (dazu 4.). 3. Die Antragsgegnerin hat Versagungsgründe nach Art. V Abs. 1 UNÜ nicht bewiesen. 3.1. Die Antragsgegnerin hat nicht bewiesen, dass ein Versagungsgrund nach Maßgabe von Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ vorliegt. Vielmehr folgt aus § 44 Abs. 1 IHSG (Anlage K 19 in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08; die Schiedsordnung ist abgedruckt in der Beilage 1 zu Heft 2/2007 SchiedsVZ), dass der am 17.12.2007 erlassene Schiedsspruch ab dem Tage seines Erlasses endgültig und verbindlich ist. Die Antragsgegnerin hat zudem den ausländischen Schiedsspruch im Ursprungsland nicht angegriffen. Unabhängig davon, ob Art. 230 der Schiedsverfahrensordnung der Russischen Föderation (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Anlage B 5 d. A.) oder Art. 34 des Gesetzes Nr. 5338-1 vom 14.8.1993 (vgl. in dem Parallelverfahren 25 Sch 8/08 Bl. 302) eingreift, ist jedenfalls mittlerweile die Frist hierfür verstrichen. Dass aber das ausländische Recht womöglich noch Anfechtungsmöglichkeiten eröffnen sollte, welche mit dem Aufhebungsantrag nach Maßgabe von § 1059 ZPO vergleichbar sind, steht der Annahme eines verbindlichen Schiedsspruchs im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. e) UNÜ ohnehin nicht entgegen (BGH NJW 1988, 3090, 3091; NJW 2007, 772, 774). 3.2. Ebenso wenig hat die Antragsgegnerin den Beweis für das Vorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne von Art. V. Abs. 1 lit. c) UNÜ erbracht. Denn sie hat nicht nachgewiesen, dass das Internationale Handelsschiedsgericht bei der Industrie- und Handelskammer der Russischen Föderation unzuständig war. Vielmehr folgt die Zuständigkeit daraus, dass der Liefervertrag vom 2. Juni 2004, auf welchen die Antragstellerin ihre Klage vor dem Schiedsgericht in Moskau stützte, den Passus enthält: "Alle Streitigkeiten und Meinungsverschiedenheiten, die bei der Erfüllung des Vertrages entstehen, unterliegen, unter Ausschluss des allgemeinen Gerichtsweges, dem Schiedsspruch der Internationalen Handels-Schiedskommission bei der Kammer für Handel und Industrie der Russischen Föderation auf Basis des dortigen Reglements." Zudem haben die Parteien russisches Recht vereinbart. Der einzelne Liefervertrag enthält überdies eigenständige Zahlungs- und Fälligkeitsregeln. Dieses Rechtsgeschäft ist von dem durch die Parteien im Jahr 2000 geschlossenen Exklusivvertrag zu unterscheiden, welcher die Rahmenbedingungen für ihre Zusammenarbeit festlegte und nicht nur die Geltung schweizerischen Rechts "für diesen Vertrag", sondern ausdrücklich auch den Abschluss separater Lieferverträge vorsah (in denen dann die Schiedsgerichtsvereinbarung nach Moskau getroffen wurde). Der Rahmenvertrag wurde 2004 geändert und 2006 mit folgendem Zusatz versehen: "Streitigkeiten ... aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ... sind durch ein Schiedsverfahren gemäß der Internationalen Schiedsordnung der Schweizerischen Handelskammern zu entscheiden... Der Sitz des Schiedsverfahrens ist Zürich..." Dass damit die bereits getroffenen Vereinbarungen in den Lieferverträgen geändert werden sollten, lässt sich der Vereinbarung nicht entnehmen. Insbesondere folgt dies nicht aus den Worten "im Zusammenhang mit diesem Vertrag": "Dieser Vertrag" war 2006 geschlossen bzw. ergänzt worden, der Liefervertrag bereits 2004. Im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die überzeugenden Gründe sowohl des Schiedsspruchs selbst, dem sich (in Parallelverfahren) gleichermaßen das staatliche Schiedsgericht Moskau wie das Föderale Schiedsgericht des Bezirks Moskau angeschlossen haben, als auch auf die Begründung des vom Schiedsgericht der Züricher Handelskammer am 28.9.2007 erlassenen Schiedsspruchs, welchen das Schweizerische Bundesgericht bestätigt hat. 3.3. Die Antragsgegnerin hat weiterhin nicht den Beweis dafür erbracht, dass ein Versagungsgrund im Sinne des Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ vorliegt. Denn ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs wegen einer Unklarheit auf Seiten der Antragsgegnerin hinsichtlich der vom Schiedsgericht bejahten russischen Verhandlungssprache ist nicht ersichtlich. Aus § 23 Abs. 1 IHSG-Verfahrensordnung folgt eindeutig, dass mangels gesonderter Vereinbarung über die Sprache allein Russisch als Verhandlungssprache in Betracht kam. Selbst wenn man annehmen würde, dass die Antragsgegnerin dies nicht wissen musste, könnte ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs nicht angenommen werden, denn auf Antrag der Antragsgegnerin, der auf die Verfahrenssprache gestützt war, ist der Termin zur mündlichen Verhandlung verlegt worden. Zudem ist nicht ersichtlich, wie sich ein - unterstellter - Verfahrensfehler ausgewirkt haben soll. Das Vorbringen der Antragsgegnerin ist in russischer Sprache abgegeben und vom Schiedsgericht berücksichtigt worden. 3.4. Die Antragsgegnerin hat ebenfalls nicht bewiesen, dass ein Verstoß gegen das Gebot rechtlichen Gehörs und damit gegen Art. V. Abs. 1 lit. b) UNÜ daraus folgt, dass die Antragstellerin erst drei Tage vor der mündlichen Verhandlung einen Schriftsatz vor dem Schiedsgericht eingereicht habe, auf den die Antragsgegnerin nicht habe erwidern können. Nach dem Inhalt des Schiedsspruchs hat das Schiedsgericht diesen Schriftsatz nicht berücksichtigt. Den gegenteiligen Nachweis hat die Antragsgegnerin nicht erbracht; sie hat nicht einmal nachgewiesen, dass der Schriftsatz überhaupt neues tatsächliches Vorbringen enthielt. 4. Die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs widerspricht nicht der deutschen öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. 4.1. Ein Verstoß gegen den ordre public international folgt nicht daraus, dass das russische Schiedsgericht eine Zwischenentscheidung über seine Zuständigkeit unterlassen und sogleich in der Sache entschieden hat. Dies gilt selbst für den Fall, dass eine derartige Zwischenentscheidung (wie laut § 2 Abs. 4 S. 2 IHSG-Verfahrensordnung) nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichts möglich ist. Der Weg, nicht durch Zwischenentscheid, sondern im Schiedsspruch über die Zuständigkeit und zugleich in der Sache zu entscheiden, widerspricht weder international kodifizierter Rechtsauffassung noch ist dies dem deutschen Recht fremd (vgl. BGH NJW 2007, 772, 775). Dann kann auch kein Widerspruch gegen den ordre public international bejaht und das Exequatur nicht aus diesem Grund versagt werden. 4.2. Ferner begründet die Mitwirkung des Schiedsrichters A.A.K. keinen kausalen Verstoß gegen den (verfahrensrechtlichen) ordre public (international) im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Die Befangenheit eines Schiedsrichters kann sich im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruches nur auswirken, wenn entweder die benachteiligte Partei nach dem maßgebenden ausländischen Recht ihretwegen die Aufhebung des Schiedsspruchs noch verlangen könnte (vgl. BGHZ 52, 184, 189) oder die Anerkennung des Schiedsspruchs ihretwegen zu einem Ergebnis führte, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Letzteres ist zu verneinen, wenn die Befangenheit im Ursprungsstaat des Schiedsspruchs vor einem staatlichen Gericht geltend gemacht werden konnte, das im Wesentlichen nach den gleichen Grundsätzen entscheidet, die nach deutschem Recht für die Berücksichtigung der Befangenheit gelten (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060). Nur wenn dies nicht möglich war oder ohne Erfolg versucht worden ist, kann zur Prüfung gestellt werden, ob die Anerkennung des Schiedsspruchs aus diesem Grund zu einem Ergebnis führen würde, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Darüber hinaus muss sich der in der Mitwirkung eines befangenen Schiedsrichters liegende Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt haben; es muss nachgewiesen sein, dass der befangene Schiedsrichter gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen (BGH NJW-RR 2001, 1059, 1060; BGHZ 98, 70, 75 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ). Dies gilt umso mehr, als die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs dem weniger strengen Regime des ordre public international unterliegt (vgl. BGHZ 98, 70, 73 f und 110, 104, 106 f). Hiernach kann dahinstehen, ob der Umstand, dass der Schiedsrichter A.A.K. einen Vortrag auf einer Konferenz gehalten hat, die nach Aussage der Antragsgegnerin von den russischen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der Hauptsache finanziert oder wie diese einwendet, lediglich organisatorisch unterstützt worden ist, den Schluss auf eine nicht hinreichende Unparteilichkeit des Schiedsrichters A.A.K. begründet. Denn selbst bei Annahme seiner Befangenheit ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass sich der unterstellte Verstoß gegen das Gebot überparteilicher Rechtspflege im schiedsrichterlichen Verfahren konkret ausgewirkt hat. Es ist nicht erkennbar, dass der Schiedsrichter A.A.K. gegenüber einer Partei voreingenommen war und sich bei seiner Entscheidung hiervon hat leiten lassen. 4.3. Schließlich kann auch dahin stehen, ob die Antragsgegnerin, wie von ihr behauptet, im Schiedsverfahren die Aufrechnung erklärt hat. Selbst wenn entgegen dem Inhalt des Schiedsspruchs unterstellt und davon ausgegangen wird, das russische Schiedsgericht habe die Aufrechnung aus unzulässigen Verfahrensgründen unter Hinweis darauf nicht berücksichtigt, dass jene nicht fristgerecht erklärt und ein erforderlicher Vorschuss nicht rechtzeitig gezahlt worden seien, begründet dies keinen kausalen Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ. Ob hierin ein Widerspruch zur Verfahrensordnung des russischen Schiedsgerichts liegt, kann dahinstehen. Jedenfalls fehlt es an einem kausalen Verfahrensverstoß. Denn kraft § 13 Abs. 1 IHSG konnte das russische Schiedsgericht die zur Aufrechnung gestellten Ansprüche ohnehin nicht berücksichtigen. Diese haben ihre Grundlage in den Exklusiv-Verträgen aus den Jahren 2000 und 2004 (ergänzt 2006), wonach sie der Schweizer Schiedsgerichtsbarkeit unterstehen. Mangels eines kausalen Verstoßes kann ebenso offen bleiben, ob die Nicht-Zulassung der Aufrechnung lediglich einen beweisbedürftigen und womöglich präkludierten Anerkennungsversagungsgrund nach Maßgabe von Art. V Abs. 1 lit. b) UNÜ oder darüber hinaus als etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs einen von Amts wegen zu prüfenden ordre public-Verstoß im Sinne des Art. V. Abs. 2 lit. b) UNÜ darstellt. 5. Jedenfalls wegen der Schiedsbefangenheit kann die Antragsgegnerin im vorliegenden Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mit behaupteten (keineswegs substanziiert dargelegten) Gegenansprüchen aus dem Rahmenvertrag aufrechnen (zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Aufrechnung bei nicht schiedsbefangener Gegenforderung: BGH SchiedsVZ 2008, 40, 43). Denn bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ist die Schiedsbefangenheit der Gegenforderung nicht entfallen, da die Antragsgegnerin weder vorgetragen hat noch Hinweise darauf ersichtlich sind, dass das Schiedsverfahren in der Schweiz durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über den schiedsbefangenen Anspruch beendet worden ist (vgl. BGH NJW-RR 2008, 556, 557). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 1064 Abs. 2 ZPO, § 711 ZPO analog. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 24 U 183/08 | 06.02.2009 | ||
U R T E I L Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Darmstadt vom 12.08.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des zweiten Rechtszuges zu tragen. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt. G r ü n d e: Wegen der Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Die Beklagte verfolgt ihr erstinstanzliches Ziel einer Klageabweisung mit der Berufung weiter. Wegen ihres zweitinstanzlichen Vortrags verweist der Senat auf die Berufungsbegründung (...) sowie auf den Schriftsatz vom 5. 2. 2009 (...), jeweils nebst Anlagen. Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Der Senat verweist wegen seines Vortrags auf seine Schriftsätze vom 15.10.2008 (...) und vom 3. 1. 2009 (…). I. Die Berufung ist zulässig. Zwar ist die Berufungsschrift der Beklagten vom 9. 9. 2008 (….) nicht Namens des Aufsichtsrats als des bei Klagen eines Vorstandsmitglieds durch § 112 AktG vorgeschriebenen gesetzlichen Vertreters der Gesellschaft, sondern Namens des jetzigen Vorstandes eingereicht worden. Die nachträgliche Genehmigung der Berufungseinlegung durch den Aufsichtsrat, die die Beklagte mit Anlage zum Schriftsatz vom 21. 10. 2008 (...) vorgelegt hat, heilt indes diesen Mangel (allgemeine Meinung, vgl. Nachweise dazu beispielsweise bei Spindler/Stilz, AktG, 2007, Rn 44 ff. zu § 112 AktG). II. Die Berufung ist aber unbegründet. Ihr bleibt der Erfolg trotz der für die Entscheidung dieses Rechtsstreites an sich gegebenen, im Allgemeinen die Anrufung des staatlichen Gerichtes sperrenden Zuständigkeit eines Schiedsgerichts hier ausnahmsweise versagt. 1. Zwar erfasst schon die zwischen den Parteien im Vorstandsvertrag vom 17. 2. 1984 (...) geregelte Verpflichtung, in, wie seinerzeit geboten, gesonderter Urkunde eine Schiedsabrede zu treffen, "sämtliche Streitigkeiten unter diesem Vertrag oder sonst in Zusammenhang damit". Sinngemäß dasselbe steht über den Umfang der Schiedsabrede in dem Schiedsvertrag vom 28.2.1984 selbst (...). Das Altersruhegeld ergibt sich direkt aus diesem Vorstandsvertrag (...) und steht somit in engem Zusammenhang mit diesem Vertrag. Die Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil (...), die Ausscheidensvereinbarung habe die Schiedsabrede beendet, ist nicht zutreffend. In der Ausscheidensvereinbarung vom 6. 8. 1991 wird die Ruhegehaltsregelung aus dem Vorstandsvertrag im Gegenteil ausdrücklich in Bezug genommen (....). Eine Aufhebung der Schiedsvereinbarung findet sich hingegen nirgendwo. Da die Beklagte zudem den Einwand der Schiedsabrede entsprechend § 1032 Abs. 1 ZPO vor der mündlichen Verhandlung, nämlich bereits in der Klageerwiderung (…), und somit rechtzeitig erhoben hat, war die Klage zum staatlichen Gericht unzulässig. 2. Jedoch ist vorliegend der Ausnahmefall gegeben, dass jedenfalls das jetzige Sich-Berufen der Beklagten auf die Schiedsabrede rechtsmissbräuchlich ist. Dies aus drei Gründen: a) Es ist allgemein anerkannt (vgl. Münchener Kommentar/Münch, 3. Aufl. 2008, Rn 9 zu § 1032 ZPO, mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung), dass sich eine Partei ausnahmsweise dann gegenüber dem staatlichen Gericht nicht auf die Sperrwirkung einer Schiedsklausel berufen kann, wenn sie wegen desselben Streitgegenstandes zuvor vor dem Schiedsgericht umgekehrt dessen Kompetenz bemängelt und eine Entscheidung durch das staatliche Gericht verlangt hat (vom Münchener Kommentar aaO. treffend so genanntes "Hase-und-Igel-Syndrom", vgl. dazu auch das, nachmals mehrfach bestätigte, Urteil des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. 5. 1968, BGHZ 50, 191ff.). Es handelt sich bei einem derartigen widersprüchlichen Verhalten um einen Fall des durch § 242 BGB verbotenen "venire contra factum proprium". Vorliegend setzt sich die Beklagte zwar nicht gegenüber derselben Partei, aber dadurch zu sich selbst in Widerspruch, dass sie in vollkommen gleichen Konstellationen nach vor dem Schiedsgericht erhobenen Klagen die Zuständigkeit des ordentlichen Gerichts behauptet hat. Dieses Verhalten der Beklagten ist aus den vor dem Senat ebenfalls am 6. 2. 2009 verhandelten fünf Sachen 24 Sch 1/08, 24 Sch 2/08 und 24 Sch 1 bis 3/09 gerichtsbekannt. In diesen Verfahren – es handelt sich um Vollstreckbarerklärungs- bzw. Aufhebungsverfahren nach §§ 1059 f. ZPO – bestreitet die hiesige Beklagte, ohne dass hinsichtlich der zu beurteilenden Vertragsgestaltungen irgendein Unterschied erkennbar wäre, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts, die sie vorliegend aber verlangt. Angesichts dessen ist es treuwidrig, dass die Beklagte sich vorliegend genau entgegengesetzt verhält. Der Kläger müsste nämlich damit rechnen, dass die Beklagte, riefe er nach einer Urteilsabänderung (und Klageabweisung als unzulässig) im vorliegenden Berufungsverfahren nun das Schiedsgericht an, so wie in den fünf genannten ….Verfahren, vollkommen grundlos, die Zuständigkeit des Schiedsgerichts bestreiten würde. Dies hinzunehmen ist dem Kläger von Rechts wegen nicht zumutbar. b) Es ist weiter anerkannt, dass die Einrede der Schiedsvereinbarung dann entgegen § 242 BGB rechtsmissbräuchlich erhoben ist, wenn die sie erhebende Partei schlechterdings nichts vorträgt, was in einem Schiedsverfahren, würde es durchgeführt, materiell zu ihren Gunsten zu berücksichtigen sein würde (vgl. Stein-Jonas/Schlosser, 22. Aufl. 2002, Rn 8 zu § 1032 mwN.). Vorliegend sind die Einwendungen der Beklagten gegen ihre Verpflichtung zur weiteren Zahlung des Ruhegehalts, wie sogleich darzulegen sein wird, allesamt schon prima vista unbegründet und von den Schiedsgerichten (wie im übrigen auch von den Arbeitsgerichten in den Verfahren der Arbeitnehmer) vielfach und einhellig als vollkommen unhaltbar bewertet worden. c) Es ist schließlich anerkannt, dass einer Partei dann das Schiedsverfahren nicht zuzumuten ist, wenn die andere Partei hinsichtlich der Vorschusszahlung nicht zuverlässig ist (vgl. Stein-Jonas/Schlosser aaO). Die Vorschussregelung der vorliegenden Schiedsvereinbarung (vgl. deren § 4, Bl. 43 d. A.) sieht eine Vorschusspflicht für das Schiedsgericht nach dessen Ermessen vor. Aus dem vor dem Senat verhandelten Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bzw. Aufhebung eines Schiedsspruchs …ist bekannt, dass die Beklagte sich im zugrundeliegenden Schiedsverfahren ohne nachvollziehbare Begründung geweigert hat, den vom Schiedsgericht angeforderten Vorschuss für einen Sachverständigen zu leisten. Es ist angesichts dieses Verhaltens damit zu rechnen, dass die Beklagte auch vorliegend, müsste dieser Rechtsstreit vor einem Schiedsgericht wiederholt werden, ihren Anteil des Vorschusses nicht zahlen würde und der Kläger ihren Kostenanteil eines anzufordernden Schiedsgerichts-Vorschusses ungesichert mit zu übernehmen hätte. 3. Die Angriffe der Berufungsbegründung sind haltlos, soweit die Beklagte bestreitet, dem Kläger gegenüber nicht (mehr) zur Zahlung der vollen Ruhegehaltsbezüge verpflichtet zu sein. a) Es liegt keine "Unzumutbarkeit" der weiteren Zahlung des Ruhegehalts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1 BGB vor. Es ist in diesem Zusammenhang allgemein anerkannt, dass die Vorhersehbarkeit eines Risikos für den, für den sie gegeben ist, alle Rechte auf eine Vertragsanpassung wegen einer Verwirklichung eben dieses Risikos aus § 313 BGB ausschließt (vgl. statt aller Palandt/Grüneberg, 68. Aufl. 2009, Rn 23 zu § 313 BGB mwN.). Mit keinem Wort wendet sich die Beklagte gegen das in der Berufungserwiderung (….) nur wiederholte, von dem Kläger schon erstinstanzlich in der Replik (….) vorgetragene Vorbringen, die jetzige Alleinaktionärin der Beklagten hätten die Klägerin erst im Jahr 2007 aus der Insolvenzmasse der bisherigen Aktionärin erworben. Zum Zeitpunkt dieses Erwerbs, und nach der von der Beklagten, wie anzunehmen ist, pflichtgemäß durchgeführten, ihr aber jedenfalls jederzeit möglichen "due diligence", war für die Eigentümer der Beklagten nicht nur ein Risiko, sondern eine nach dem eigenen Beklagtenvortrag damals schon länger vorhandene belastete Situation – sie mag sein wie sie will; die Parteien streiten bekanntlich über das Ausmaß der Belastung – der erworbenen Aktiengesellschaft erkennbar. Die Altlasten durch Bodenverunreinigungen mussten den Erwerbern im Jahr 2007 ebenso bekannt sein wie die bestehenden Versorgungsansprüche von Arbeitnehmern und Gesellschaftsorganen. Mit keinem Wort trägt die Beklagte etwa vor, es habe sich nach ihrem Erwerb gegenüber ihren Erwartungen irgendetwas verändert. Es ist deshalb für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ohne jede Bedeutung, wie schlecht es der Beklagten wirtschaftlich tatsächlich geht und ob Aussicht auf eine erfolgreiche Sanierung dann besteht, wenn die Ruhegehälter nicht mehr weiter gezahlt werden. b) Die von der Beklagten behaupteten Pflichtverstöße des Klägers (...) sind im Hinblick auf das erstinstanzliche Verteidigungsvorbringen (… – nur die dem seinerzeitigen Stand der Technik entsprechenden Altlasten seien zu Zeiten der Vorstandstätigkeit des Klägers vorhanden gewesen) gänzlich unsubstantiiert. Zu verweisen ist dazu zweitinstanzlich auf die wiederholenden, teilweise den Beklagtenvortrag mit Recht ironisierenden Ausführungen in der Berufungserwiderung .... Die Beklagte trägt nicht im Mindesten substantiiert dazu vor, was der Kläger seinerzeit als Vorstand pflichtwidrig unterlassen haben soll. Ihr Vortrag …. ist dafür ein beredtes Beispiel. c) Dass der Kläger durch den Abschluss einer ungünstigen Abgeltungsvereinbarung mit Wirkung gegenüber der Beklagten pflichtwidrig auf Versicherungsansprüche gegenüber der Versicherungsgesellschaft A für Schäden durch Altlasten verzichtet hätte (so der Beklagtenvortrag …, ferner die unstreitige Kopie eines "Deckungsvergleichs" ….), ist weder hinsichtlich der Höhe der angeblich gegenüber dem A bestehenden, zum Gegenstand des Verzichtes gemachten Forderung, noch hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Klägers – sie ergäbe sich aus der entsprechenden Aufgabenverteilung im Vorstand, zu der die Beklagte nichts vorträgt – für deren behaupteten Teilerlass auch nur in Ansätzen nachvollziehbar. Insbesondere: Der "Deckungsvergleich", von dem die Beklagte – … – behauptet, der Kläger habe ihn unterzeichnet, ist ausweislich …. nicht von dem Kläger, sondern von zwei Herren Z1 und Z2 unterzeichnet worden. Auch angesichts dessen erfolgt der Vortrag der Beklagten über eine Verantwortlichkeit des Klägers vollkommen "ins Blaue hinein" und ist deswegen unbeachtlich. d) Schließlich ist es ohne Belang, ob die "Versorgungsordnung" der Beklagten eine Kürzung von Ruhegehaltsbezügen unter gewissen Voraussetzungen gestattet. Entgegen der Meinung der Beklagten ist die "Versorgungsordnung" auf einen Vorstand wie den Kläger nicht anwendbar, weil sie sich ausdrücklich nur auf "Arbeitnehmer" bezieht (….). Der Kläger als Vorstand ist/war Organ und Dienstverpflichteter der Beklagten, aber kein Arbeitnehmer. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; das Rechtsmittel der Beklagten war erfolglos. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
OLG Frankfurt am Main | 24 U 113/06 | 16.03.2007 | LG Darmstadt, 10 O 514/04 | |
U R T E I L Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 19.04.2006 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert zweiter Instanz beträgt 464.456,17 €. Gründe I. Der Kläger wurde im Jahre 1994 als Mitinitiator und Mitgeschäftsführer eines Grundstücksimmobilienfonds tätig. Seinen Finanzierungsbeitrag als Gesellschafter erbrachte er durch eine Kreditaufnahme in Höhe von knapp 2,8 Mio. DM bei der Beklagten. In der Folge kam es zu Streit zwischen den Parteien wegen der Darlehensabschlüsse und der dort vereinbarten Konditionen. Die Parteien schlossen daraufhin 1997 einen Schiedsvertrag, der unter anderem Folgendes bestimmt; „Die Parteien streiten darüber, ob die Vertragsabschlüsse bzw. die Vergabe der Darlehen ordnungsgemäß erfolgt sind und - wenn nicht - welche Konsequenzen sich daraus für die einzelnen Darlehensverträge der Gesellschafter der Partei 1 ergeben. Diese Streitigkeiten und die sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen sollen zwischen den Gesellschaftern der Partei 1 bzw. der Partei 1 und der Partei 2 unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden." Der Kläger beantragte im Schiedsverfahren, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die Zinsdifferenz zu einem seinerzeit behaupteten günstigeren Zinsangebot zu bezahlen sowie das Darlehen des Klägers zu günstigeren Bedingungen fortzuschreiben. Hilfsweise beantragte der Kläger Rückzahlung des nicht verbrauchten Disagios und Entlassung des Klägers aus den Darlehensverträgen ohne Schuld einer Vorfälligkeitsentschädigung. Das Schiedsgericht wies die Schiedsklage ab, „da die von den Schiedsklägern gestellten Anträge unabhängig von den tatsächlichen Streitpunkten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sind, weil schon nach dem unstreitigen Sachverhalt die rechtlichen Voraussetzungen für alle in Frage kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt sind". Zur weiteren Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass die streitigen Darlehensverträge wie vereinbart wirksam seien, da „für alle in Betracht kommenden Unwirksamkeits- oder Nichtigkeitsgründe die jeweiligen Voraussetzungen nicht erfüllt" seien. Im Hinblick auf ein Beratungsverschulden der Beklagten bei der Konditionenvereinbarung stellt das Schiedsgericht Folgendes fest: „Bei den Klägern und den Personen, die sie bei den Kreditverhandlungen vertreten haben, handelt es sich um versierte, im Bankgeschäften nicht unbewanderte Geschäftsleute. Die von den Klägern gebildete GbR setzt sich aus Wirtschaftsprüfern, Rechtsanwälten, Bankvorständen und vergleichbaren im Wirtschaftsleben tätigen Personen bzw. ihren Ehepartnern zusammen. Die Möglichkeit, alternativ feste oder variable Zinsen zu vereinbaren, gehört zum kleinen Einmaleins der Kreditwirtschaft. Gegenüber diesen Personen, unter denen sich sogar ein Mitglied des Aufsichtsrates der Beklagten befand, musste die Beklagte nicht ungefragt auf die Selbstverständlichkeit hinweisen, dass ein variabler Zins bei fallenden Zinsen günstiger ist als ein fest vereinbarter Zins. Vielmehr konnte die Beklagte davon ausgehen, dass diese Kunden selbst ausreichend sachkundig sind, um das Kreditangebot der Beklagten zu prüfen...". Der Kläger und die weiteren Gesellschafter des Immobilienfonds erklärten in der Folgezeit die Kündigung des Schiedsvertrages, sie rügten die Befangenheit der Schiedsrichter und riefen schließlich das Landgericht Frankfurt mit dem Antrag an, die Feststeilung des Erlöschens des Schiedsvertrages festzustellen. Das Landgericht Frankfurt wies den Antrag zurück, woraufhin der Kläger und die weiteren Gesellschafter Beschwerde zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main erhoben. Das Oberlandesgericht wies die Beschwerde im Jahre 1998 ebenfalls zurück. Ende September 2003 widersprach der Kläger der Beklagten gegenüber der Zins- und Saldenmitteilung per 31.12.2002 mit der Begründung, die Kreditverträge unterfielen dem Verbraucherkreditgesetz, in der Folge stellte der Kläger seine Zahlungen auf das Darlehen ein. Ende Oktober 2004 hat der Kläger Klage zum Landgericht Darmstadt erhoben. Er hat dort im noch immer streitgegenständlichen Umfange Rückzahlung des nach Abschluss des Darlehensvertrages nicht ausgezahlten Disagios, Zinsen und erneute Abrechnung des Kreditvertrages nach Verbraucherkreditgesetz beantragt. Hilfsweise hat der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Kläger aus dem Kreditvertrag wegen Aufrechnung mit überzahlten Zinsen nichts mehr schulde. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von 141.883,49 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.12.1994 zu zahlen; 2. eine Abrechnung zu erstellen, die den Anforderungen des Verbraucherkreditgesetzes gerecht wird und berücksichtigt, a) dass der Darlehensvertrag vom 05./07.12.1994 wegen der fehlenden Angabe des effektiven Jahreszinses und des Normalzinses gegen das Verbraucherkreditgesetz verstößt und deswegen von einem Zinssatz in Höhe von 4 % auszugehen ist; b) dass die Zinsdifferenz zwischen dem gesetzlichen Zinssatz (4 %) und dem tatsächlich bezahlten Zinsen zum Zeitpunkt ihrer Zahlung als Tilgung zu berücksichtigen ist; 3. hilfsweise zu 2 b festzustellen, dass die angemahnten Raten zum 30.09.2003, 30.12.2003, 30.03.2004, 30.06.2004 und 30.09.2004 vollständig und der Rückzahlungsanspruch der Beklagten zum 31.12.2004 teilweise infolge einer Aufrechnung mit Gegenforderungen des Klägers in Höhe von 869.342,59 € erloschen sind. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und widerklagend einen nunmehr nicht mehr streitgegenständlichen Widerklageantrag gestellt. Die Beklagte hat gegenüber der Klage die Einrede der Rechtskraft des Schiedsspruches erhoben. Die Klage sei deshalb unzulässig. Der von den Parteien vereinbarte Darlehensvertrag habe nach deren Willen noch nicht alle erforderlichen Daten enthalten. Die genauen Konditionen des ausgereichten Darlehens hätten erst zwei Arbeitstage vor Auszahlung des Kredites festgelegt werden sollen. Die Beklagte hat ferner gemeint, der Kläger sei kein Verbraucher und sich hinsichtlich des Disagios auf Verwirkung berufen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Parteivortrags wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage und die seinerzeitige Widerklage als unzulässig abgewiesen. Es hat gemeint, dass die Schiedsvereinbarung zwischen den Parteien dahingehend weit auszulegen sei, dass sie alle Streitigkeiten aus dem Darlehensvertrag umfasse. Das Landgericht hat hierzu dargelegt, dass die Regelung von den Parteien selbst weit verstanden worden sei und auch das Schiedsgericht sie entsprechend weit angewandt habe. Entsprechend hätten seinerzeit auch die damaligen Kläger in ihren Angriffen gegen den Schiedsspruch diese lediglich auf eine Kündigung des Schiedsvertrages und die Befangenheit der Schiedsrichter gestützt, nicht jedoch auf eine mögliche Überschreitung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts. Diese Wertung decke sich mit einer Auslegung der Schiedsvereinbarung nach dem objektivierten Empfängerhorizont, Weiterhin hat das Landgericht ausgeführt, dass die Anträge im Klageverfahren von dem seinerzeitigen Streitgegenstand des schiedsgerichtlichen Verfahrens und dem dort ergangenen Schiedsspruch umfasst seien. Dies gelte insbesondere für die Rechtmäßigkeit des Disagios und die vereinbarte Zinshöhe. Inhaltlich gehe es in beiden Verfahren im Wesentlichen um dasselbe, nämlich die Reduzierung des Zinssatzes. Deshalb komme es auf genaue Identität der Anträge nicht an. Schließlich stehe dem Kläger auch keine neue Anspruchsgrundlage deshalb zu, weil ihm seinerzeit nicht bekannt gewesen sei, dass er auch Verbraucher im Sinne des Verbraucherkreditgesetzes gewesen sei. Wegen der weiteren Überlegungen des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mit der Berufung begehrt der Kläger Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und verfolgt seine in erster Instanz gestellten Anträge weiter. Er rügt eine Überraschungsentscheidung und Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen eines Hinweises des Landgerichts vom 26.07.2005 (…). Dort hatte das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Schiedsvereinbarung weit auszulegen sei und sämtliche Fragen der Ordnungsgemäßheit der Vertragsabschlüsse erfasse. Die Schiedsvereinbarung sei nach wie vor wirksam und. sämtliche im Klageverfahren zu beurteilenden Anträge fielen unter diese Vereinbarung, Die mit der Klage geltend gemachten Anträge seien vom Schiedsgericht nicht entschieden worden, „unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Feststellungen des Schiedsgerichts im Rahmen der von ihm vorgenommenen Prüfung in Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Verfahren präjudizielle Wirkung haben". Zum Zeitpunkt des Hinweisbeschlusses sei deshalb die Klage als unzulässig abzuweisen. Der Kläger sieht darin einen Widerspruch zum landgerichtlichen Urteil, das davon ausgehe, dass die klagegegenständlichen Anträge vom Streitgegenstand des Schiedsverfahrens umfasst seien. Hätte das Landgericht einen Hinweis auf seine geänderte Rechtsauffassung gegeben, hätte der Kläger weiter zum Umfang der Rechtskraft vorgetragen. Es sei auch auszugehen, dass die beim Landgericht das Streitverfahren übernehmende neue Dezernentin die Schriftsätze nicht gelesen habe. Die Berufung meint weiter, die Rechtskraft des Schiedsspruches umfasse nicht die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts sei nämlich auf wettbewerbliche Verstöße nach KWG und UWG beschränkt gewesen. Nur der Streit hierüber sei Auslöser für die Schiedsvereinbarung gewesen. Hingegen sei keine Zuständigkeit des Schiedsgerichts für andere Ansprüche etwa aus Verbraucherkreditgesetz, Haustürwiderrufgesetz und AGB-Gesetz gegeben gewesen. Entsprechend habe das Schiedsgericht auch nur weitergehend zum Nichtvorliegen einer culpa in contrahendo und positiver Forderungsverletzung entschieden, wobei dies schon in Überschreitung seiner Zuständigkeit erfolgt sei. Die Parteien hätten auch in der Folge keine konkludente Ausdehnung der Zuständigkeit des Schiedsgerichts vorgenommen. Allenfalls habe die Beklagte einen Rügeverzicht erklärt. Auch würden erst im Jahre 2003 „auftretende" Streitigkeiten nicht von dem Schiedsspruch aus dem Jahre 1997 erfasst. Der weitere Vortrag der Berufungsschriften verhält sich zur Zulässigkeit und Begründetheit der Klage sowie einer Zulassung der Revision und einer Vorlage beim Europäischen Gerichtshof. Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Erwiderung verweist darauf, dass der Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 26.07.2005 lediglich eine Vorrangigkeit des Schiedsgerichts festgestellt habe, weshalb die Klage als unzulässig abzuweisen sei. Dies sei jedoch ausdrücklich unabhängig von der Frage einer Rechtskraft der Feststellungen des Schiedsgerichts und eventueller Präjudizialität erfolgt. Zur Unterschiedlichkeit der im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren gesteiften Anträge habe das Landgericht nur deshalb Stellung genommen, um darzulegen, dass das Schiedsgericht für die seinerzeitige Widerklage der Beklagten nicht deshalb unzuständig sei, weil es bereits abschließend über die klageweise geltend gemachten Gegenansprüche entschieden habe, im Übrigen habe der Kläger noch nach dem Hinweisbeschluss vom 26.07.2005 acht Schriftsätze eingereicht und auch zur präjudiziellen Wirkung des Schiedsspruchs Stellung genommen. Der Schiedsspruch sei auch für alle dem klägerischen Begehren zugrundezulegen den Anspruchsgrundlagen bindend, da der Kläger Gelegenheit hatte, diese geltend zu machen. Es sei auch im Schiedsverfahren nur um die Zinssätze wegen seinerzeit fallender Zinssätze gegangen, Die seinerzeitige Bemühung des KWG und UWG habe nur zur Entlassung des Klägers aus diesen Konditionen ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung gedient. Entsprechend habe der Kläger dies in der Schiedsklage wie folgt ausgedrückt: „Das nunmehr eingeleitete Schiedsverfahren verfolgt dabei das Ziel, die angespannten Beziehungen zwischen den Parteien entweder dadurch zu bereinigen, dass der Partei zu 1) Konditionen eingeräumt werden, wie sie bestünden, wenn das Angebot der … AG hätte angenommen werden können, oder es der Partei zu 1) zu akzeptablen Bedingungen (also möglichst ohne Vorfälligkeitsentschädigung) zu ermöglichen, bei einem anderen Kreditgeber das Objekt …künftig zu finanzieren." Entsprechend habe sich der Kläger auch gegenüber der Widerklage mit der Einrede des Schiedsvertrags verteidigt und damit sowohl dessen Wirksamkeit als auch dessen weiten Anwendungsbereich selbst bestätigt. Der Kern der Anträge im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren sei die Reduzierung der Zinssätze. Auch die mit jetzigem Klageantrag zu 1) begehrte Rückzahlung des Disagios betreffe die Zinsgestaltung, wie sie im Schiedsverfahren mit Ziffer 2 b) des dortigen Antrages geltend gemacht worden sei. Dass der Kläger im Schiedsverfahren Teilaspekte des in Beziehungen der Parteien zugrunde liegenden Lebenssachverhaltes nicht vorgetragen habe, schränke den Umfang der eingetretenen Rechtskraft nicht ein, wie bereits in erster Instanz (…) vorgetragen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zunächst stellt das landgerichtliche Urteil keine Überraschungsentscheidung unter Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers dar. Zum einen hat nach dem Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 26.07.2005 beim Landgericht ein Richterwechsel stattgefunden, was den Parteien bekannt war. Insofern gilt die Bindungswirkung des Hinweises nicht mehr ganz uneingeschränkt. Des Weiteren hat die Klägervertreterin nach dem erteilten Hinweis noch umfangreich - auch zur Rechtskraft - vorgetragen. Schließlich hat das Landgericht am 26.07.2005 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im Klageverfahren zu beurteilenden Anträge sämtlich unter die Schiedsvereinbarung fallen, was auch Ansprüche nach dem Verbraucherkreditgesetz betreffe. Lediglich im Hinblick auf die mit diesen Ansprüchen geltend gemachten Einwendungen des Klägers gegen die seinerzeitige Widerklage hat das Landgericht zu Unterschieden der Anträge Im Schiedsverfahren und dem gerichtlichen Verfahren Stellung genommen. Dabei hat es jedoch ausdrücklich die Frage ausgenommen, „ob und inwieweit die Feststeilungen des Schiedsgerichts im Rahmen der von ihm vorgenommenen Prüfung in Rechtskraft erwachsen sind und im vorliegenden Verfahren präjudizielle Wirkung haben". Entsprechend hat das Landgericht am 26.07.2005 völlig im Einklang mit der sodann ergangenen und nunmehr angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass es die Klage als unzulässig abzuweisen gedenke. Somit liegt weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch eine Überraschungsentscheidung vor. Auch die sonstigen Angriffe der Berufung verhelfen dieser nicht zum Erfolg. Das Berufungsgericht nimmt zunächst Bezug auf die zutreffenden Erwägungen des Landgerichts in der angefochtenen Entscheidung und macht sich diese zu Eigen. Auch das Berufungsgericht sieht die im Schiedsverfahren gestellten Anträge als wesensgleich und inhaltlich identisch mit den im gerichtlichen Verfahren gestellten an. Dabei kommt es auf eine im Detail übereinstimmende Antragstellung nicht an, vergleiche hierzu bereits BGH, NJW97, 2954 (2955). Im Schiedsverfahren geltend gemacht wurde die Rückzahlung von auf das Darlehen gezahlter Zinsen wegen einer Überzahlung, die Änderung der Zinskonditionen und eine Entlassung aus den vertraglichen Verpflichtungen des Klägers ohne Verpflichtung einer Vorfälligkeitsentschädigung und unter Rückzahlung des Disagios. Im Klageverfahren begehrt der Kläger Feststellung, dass er aus dem Vertrag wegen Aufrechnung mit seinerseits überzahlten Zinsen nichts mehr schulde, Rückzahlung des Disagios und eine Neuabrechnung des Kreditvertrages wegen eines Eingreifens des Verbraucherkreditgesetzes. Auch die Begründung der im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren gestellten Anträge beruht auf der Behauptung einer Unwirksamkeit der vertraglichen Vereinbarungen. Zur Stützung dieser Rechtsauffassung wurden lediglich in beiden Verfahren teilweise andere Rechtsgrundlagen angeführt. Entgegen von der Berufung vertretenen Auffassung handelt es sich jedoch nicht um unterschiedliche Streitgegenstände aufgrund unterschiedlicher Lebenssachverhalte oder nach den Grundsätzen einer verdeckten Teilklage. Denn sowohl das Begehren im Schiedsverfahren als auch im gerichtlichen Verfahren betrifft die Wirksamkeit des Darlehensvertrages insgesamt und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen des Klägers. So ging es dem Kläger im Schiedsverfahren auch nicht etwa nur um eine Unwirksamkeit der Kreditverträge aufgrund Verstoßes gegen „ordnungsrechtliche" Vorschriften etwa nach dem KWG und UWG. Vielmehr war diesbezüglicher Vortrag des Klägers nur zur Stützung seines eigentlichen Anliegens - nämlich der Reduzie-rung seiner Zinsverpflichtungen – vorgebracht. Dieses Anliegen hat der Kläger im Sinne des Streitgegenstandes im Schiedsverfahren verfolgt und tut es noch heute. Dieses Anliegen ist ferner auf dem gleichen identischen Lebenssachverhalt, nämlich den Abschluss des Kreditvertrages und dessen Durchführung gestützt. Ganz entsprechend haben die Parteien im Hinblick auf die später diesbezüglich aufgetretenen Streitigkeiten auch die Schiedsvereinbarung formuliert. Wie bereits vom Landgericht ausgeführt, hat der Kläger die weitere Geltung der schließlich zustande gekommenen Schiedsvereinbarung im vorangegangenen Schiedsverfahren selbst nicht in Abrede gestellt. Diese Auffassung zum Anliegen des Klägers hat er in der bereits zitierten Formulierung anlässlich der Schiedsklage selbst klargestellt und auch somit den Streitgegenstand definiert. Angesichts derartiger Umgrenzung des Gegenstandes des Schiedsverfahrens des seinerzeitigen Anliegens des Klägers und des Schiedsspruches bedarf es keiner konkludenten Ausdehnung der Schiedsgerichtszuständigkeit mehr, auch wenn der Kläger die diesbezüglich umfassend angenommene Zuständigkeit des Schiedsgerichts selbst gar nicht angegriffen hatte. Bei dieser Sachlage trifft auch die Behauptung des Klägers nicht zu, es seien im Jahre 2003 „neue Streitigkeiten aufgetreten". Vielmehr wird seitens des Klägers sein altes Anliegen „neu verpackt", um es als neuen Streitgegenstand darzustellen. Auf die obige Gegenüberstellung der Anträge im Schiedsverfahren und im gerichtlichen Verfahren wird Bezug genommen. Umfasst jedoch in tatsächlicher Hinsicht der ursprüngliche Streitgegenstand den mit dem hiesigen Verfahren geltend gemachten, entfaltete die Entscheidung des Schiedsgerichts auch Wirkung für die im hiesigen Verfahren gestellten Anträge. Denn es Ist anerkannt, dass die Abweisung eines geltend gemachten Anspruches im Hinblick auf alle Rechtsgrundlagen gilt, mögen diese seinerzeit von den Parteien vorgebracht oder vom erkennenden Gericht bedacht worden sein, oder nicht, vgl. nur BGH NJW 97, 2954 (2955), BGH NJW 90, 1795 (1796) sowie Zöller, ZPO, 25. Aufl., Rn 41 zu vor.§ 322. Das Berufungsgericht meint, mit der Zurückweisung der Berufung deshalb im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu handeln, weshalb eine Zulassung der Revision nicht angezeigt erscheint. Entsprechend eindrücklich hat das Schiedsgericht bereits formuliert, dass „die von den Schiedsklägern gestellten Anträge unabhängig von den tatsächlichen Streitpunkten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet sind". Soweit der Kläger nun etwa auf seine Eigenschaft als Verbraucher oder eine Haustürsituation abstellt, ist dies Vorbringen von Tatsachen, die schon lange hätten vorgebracht werden können. Diese durchbrechen jedoch weder die Rechtskraft noch ergeben sie einen neuen Streitgegenstand, vgl. Zöller, a. a. O., Rn 70 zu vor§ 322. Umgekehrt hat das Schiedsgericht in rechtlicher Hinsicht die Schiedsklage abgewiesen und damit alle Anspruchsgrundlagen rechtskräftig verneint, unabhängig davon, ob diese angesprochen oder bedacht worden sind. Abgewiesen wurden einheitliche Gesamtansprüche, nämlich die Rückforderung von gezahlten Zinsen, die Einräumung niedrigerer Zinskonditionen, die Rückerstattung des Disagios als Zinsmodalität und Entlassung aus dem Kredit ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dabei hat das Schiedsgericht auch nicht etwa einen rechtlichen Gesichtspunkt bewusst ausgespart, was in der Tat eine nachträgliche diesbezügliche Klageerhebung ermöglichen würde. Somit ist es dem Kläger verwehrt, die gleiche Rechtsfolge nochmals unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt geltend zu machen, insofern kann auch dahinstehen, ob dem Kläger Ansprüche aus Haustürwiderrufgesetz und Verbraucherkreditgesetz wegen Erfüllung der dortigen Voraussetzungen überhaupt zustehen können. Soweit der Kläger seinen Anspruch auf den Gesichtspunkt einer Teilklage stützt, Überzeugt dies nicht, denn eine stattgebende Teilklage spart ausdrücklich einen Teil des begehrten Anspruches aus. Insofern ist eine Nachforderung eines gleichartigen Anspruches aus dem gleichen Lebenssachverhalt grundsätzlich möglich. Dieser Fall bezieht sich jedoch auf einen anderen Teillebenssachverhalt. Darum handelt es sich jedoch im hier vorliegenden Falle der Abweisung eines einheitlichen Gesamtanspruches nicht, Um einen anderen Fall als den hierzu beurteilenden handelt es sich auch bei der vom Kläger herangezogenen Entscheidung des BGH in NJW 01, 1210 (1211). Im hier zu entscheidenden Fall wird jedoch kein „seinem Wesen nach anderer Sachverhalt" (BGH NJW 90, 1795 (1796) vorgetragen. Vielmehr betrifft die schiedsgerichtliche Abweisung der dort gestellten Anträge wegen Wirksamkeit des Kreditvertrages den im gerichtlichen Verfahren gestellten Anträgen auf Rückabwicklung des Vertrages mit der Begründung, dieser sei unwirksam. Daran ändert auch nichts, dass ein geringerer Zinssatz nach Verbraucherkreditgesetz eine gesetzliche Folge ist, da auch dies nur einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt darstellt. Auch auf die genaue Identität der Anspruchshöhe kommt es nicht an, wie bereits dargestellt und auch vom Landgericht ausgeführt worden ist. Diese Unterschiedlichkeit der Anträge hat auch das Landgericht offensichtlich erkannt, wie der gerichtliche Hinweis vom 26.07.2005 und das Urteil … zeigt. Gleiches gilt für die Grenzen des Streitgegenstandes, was nochmals erhellt, dass etwa unterbliebener Vortrag des Klägers die Entscheidung des Landgerichts nicht abweichend beeinflusst hätte. Es trifft, auch nicht zu, dass das Landgericht Schriftsätze nicht zur Kenntnis genommen hätte. Denn der Kläger trägt selbst vor, dass er umfangreich sogar vor dem Hinweis vom 26.07.2005 zur Rechtskraft Stellung genommen hat, wozu sich das Urteil des Landgerichts … äußert. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Soweit der Kläger die Zulassung der Revision beantragt hat, lagen die Voraussetzungen im Hinblick auf das Verbraucherkreditgesetz und das Haustürwiderrufgesetz, wie ausgeführt, nicht vor. Gleiches gilt für den Vortrag des Klägers zur Festlegung der Zinskonditionen erst unmittelbar vor Auszahlung des Darlehens im Hinblick auf das seinerzeitige AGB-Gesetz. Auch diesbezüglich gilt die Abweisung der seinerzeit geltend gemachten Anträge als aus allen denkbaren rechtlichen Gesichtspunkten erfolgt. Aus diesen Gründen, nach denen sich die Grenzen der Rechtskraft, bei klageabweisenden Urteilen auch aus Tatbestand und Entscheidungsgründen der Entscheidung ergeben (Zöller, a. a. 0., Rn 31 zu vor § 322) kommt auch eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nicht in Betracht. Nebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO. |
||||
Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
---|---|---|---|---|
KG Berlin | 23/29 Sch 21/01 | 06.05.2002 | Bildung des Schiedsgerichts: - Benennungsverfahren Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, ausländisch; -Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - fehlerhafte Bildung des Schiedsgerich | |
B E S C H L U S S: Der von dem Schiedsgericht bestehend aus dem Obmann Dr. jur. ... und den Schiedsrichterinnen Dr. jur. ... und Dr. Ing. ... am 24. November 2001 in Wien erlassene Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt. Der Schiedsspruch hat folgenden Wortlaut: "1. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei den Betrag von Schweizer Franken 204.055,- samt 8,5 % Zinsen p.a. seit dem 6.1.2001 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen. 2. ... 3. Die beklagte Partei ist ferner schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution a) die mit Deutsche Mark 7.856,26 (darin 716,16 DEM an 16 % Umsatzsteuer aus DEM 4.476,02 sowie DEM 2.664,08 an Barauslagen) und mit Schweizer Franken 6.752,93 (Barauslagen für Partei/Zeugengebühren) bestimmten Prozesskosten sowie b) die mit Österreichische Schilling 167.549,40 bestimmten Kosten des Schiedsgerichts zu bezahlen, und ihr c) den Betrag von österreichische Schilling 151.616,77 an vorgeschossenen, die beklagte Partei treffenden Kosten des Schiedsgerichts zu ersetzen." Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Verfahrens wird auf 155.000,00 Euro festgesetzt. G R Ü N D E Die Antragstellerin hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Schiedsspruch erwirkt, dessen Vollstreckbarerklärung sie begehrt. Dem Tätigwerden des Schiedsgerichts lag eine Vereinbarung (Ziffer 12 des Vertrages der Parteien vom 19. Januar 2000) mit unter anderem folgender Regelung zugrunde (Unterziffer 5): "Der Schiedsanspruch soll ... im Laufe von sechs Monaten ab Datum der Wahl oder Ernennung des Obmannes getroffen werden ...". Der Schiedsspruch ist erst nach Ablauf dieser Frist erlassen worden. Die Antragsgegnerin möchte in der zitierten Regelung ein Hindernis für einen Schiedsspruch nach Ablauf von sechs Monaten ab Datum der Wahl oder Ernennung des Obmanns sehen und vertritt die Ansicht, dass deswegen ein Grund zur Versagung der Vollstreckbarerklärung nach Art, 5 Abs. 1 lit. a oder d des UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 1958 (UNÜ) gegeben sei. Sie hat vor dem Handelsgericht Wien Aufhebungsklage erhoben. Dem Begehren der Antragstellerin ist zu entsprechen. Die Voraussetzungen für eine Vollstreckbarerklärung nach § 1061 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ sind erfüllt. Gründe, die nach Art. 5 UNÜ auf Antrag oder von Amts wegen die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung rechtfertigen würden, sind von der Antragsgegnerin nicht schlüssig vorgebracht worden bzw. nicht ersichtlich. Der Auffassung der Antragsgegnerin, nach Ziffer 12.5 des von den Parteien geschlossenen Vertrages habe der Schiedsspruch mit Ablauf von sechs Monaten nach dem dort genannten Zeitpunkt nicht mehr erlassen werden dürfen, so dass ein späterer Schiedsspruch durch die Schiedsvereinbarung nicht mehr gedeckt gewesen sei, vermag der Senat nicht zu folgen. Es handelt sich bei der Regelung um eine reine Sollvorschrift. Ihre Bedeutung mag darin gesehen werden, die Parteien anzuhalten, sich bei einem Schiedsverfahren so zu verhalten, dass ein Schiedsspruch nach Möglichkeit innerhalb des Sechsmonatszeitraums ergehen kann. Die Regelung so zu verstehen, dass ein Schiedsverfahren, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten ab Datum der Wahl oder Ernennung des Obmanns eine Entscheidung getroffen ist, ergebnislos beendet werden und der Schiedskläger nunmehr seine Ansprüche vor den staatlichen Gerichten geltend machen müsse, erscheint entlegen. Solches widerspricht auch dem eigenen ursprünglichen Verständnis der Antragsgegnerin, die nicht behauptet, während des Schiedsverfahrens eine entsprechende Einwendung erhoben zu haben. Die in Österreich anhängige Aufhebungsklage der Antragsgegnerin hindert eine Vollstreckbarerklärung nicht. Diese Wirkung hätte nach Art. 5 Abs. 1 lit. e UNÜ erst ein aufhebendes Urteil (oder eine den Schiedsspruch in seinen Wirkungen einstweilen hemmende Entscheidung) des Handelsgerichts Wien. Von der durch Art. 6 UNÜ eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, im Hinblick auf den vor dem Handelsgericht Wien anhängigen Prozess das vorliegende Verfahren auszusetzen, hält der Senat nicht für angebracht. Es liegt auch, soweit es um Ziffer 3 b des Schiedsspruchs geht, kein Versagungsgrund gemäß Art. 5 Abs. 2 lit. b UND - Verstoß gegen den ordre public - vor. Ein solcher Verstoß ist zwar gegeben, wenn ein Schiedsgericht zur Zahlung der den Schiedsrichtern zustehenden Vergütung verurteilt; denn niemand darf in eigener Sache als Richter tätig sein. Darum handelt es sich hier aber nicht. Durch den genannten Teil des Schiedsurteils ist der Antragsstellerin ein Kostenerstattungsanspruch zugebilligt worden. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 und 1064 Abs. 2 ZPO. |
||||
Vollansicht |