Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 6/11 | 01.08.2011 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts beim Direktorium für W. … vom 29.03.2011 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.856,20 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 25.02.2011 zu zahlen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Schiedsspruch vom 29.03.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 f GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Soweit sich der Antragsgegner in seiner Stellungnahme vom 28.07.2011 zum Antrag gegen die Förmlichkeiten des Titels wendet und ausführt, der „Urteilsspruch eines Schiedsgerichtes eines Pferdeverbandes“ sei „nicht von einem ordentlichen Gericht zu vertreten“, ist er zum einen auf §§ 1060 ff. ZPO zu verweisen. Danach entscheidet ein staatliches Gericht, und zwar das Oberlandesgericht über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln folgt nach § 1062 Abs. 1 ZPO daraus, dass der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens in Köln liegt. Zum anderen sind die Förmlichkeiten im Übrigen gewahrt. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner auch nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 5.856,20 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 5/14 | 11.02.2014 | Sachliche Unzuständigkeit des OLG; Unterschied zwischen einem Schieds- und Vereinsgericht | |
BESCHLUSS Tenor: Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich für sachlich unzuständig. Das Verfahren wird an das zuständige Amtsgericht Kerpen zurückverwiesen. Gründe: I. Mit ihrer Klage verfolgt die Klägerin gegen den Beklagten einen Zahlungsanspruch in Höhe von 20 € nebst Zinsen, Mahn- und Zustellkosten. Die Klägerin ist die X. Der Beklagte ist Taxiunternehmer und Genosse der Klägerin und betreibt eine Kraftdroschke, die für die Stadt L konzessioniert ist. Im Rahmen der Mitgliedschaft bei der Klägerin hat der Beklagte sich deren Satzung (Anlage K 1, Bl. 22 ff GA) sowie der Funk- und Fahrdienstordnung unterworfen. Wegen eines Vorfalls am 10.10.2012 betreffend das Fahrgastaufnahmeverhalten des Beklagten wurde eine Beschwerde gegen ihn nach seiner Anhörung dem Disziplinarausschuss nach Maßgabe der Disziplinarordnung der Klägerin (Anlage K 1, Bl. 47 GA) vorgelegt. Nach der ausgesprochenen Empfehlung des Disziplinarausschusses, das Verfahren weiter zu führen und eine Maßnahme gegen den Beklagten zu erlassen, verhängte der Vorstand der Klägerin ein Bußgeld in Höhe von 20 € gegen den Beklagten. Der Beklagte legte hiergegen erfolglos Einspruch ein. Nachdem die Zahlung ausblieb, hat die Klägerin nach durchgeführtem Mahnverfahren ihr Begehren auf Zahlung von 20 € nebst Zinsen zuzüglich der Mahnkosten im Wege des Klageverfahrens weiter verfolgt. Mit Beschluss vom 02.12.2013 hat das Amtsgericht Kerpen nach mündlicher Verhandlung die Parteien darauf hingewiesen, dass es sich bei dem Verfahren zur Festsetzung von Disziplinarmaßnahmen gegen Genossenschaftsmitglieder um eine satzungsmäßige Schiedsvereinbarung handele. Die Entscheidung zur Anordnung der Disziplinarmaßnahme sei mangels Gebrauchmachens von der Möglichkeit der mündlichen Verhandlung nach Einspruch des Beklagten rechtskräftig und habe die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils (§ 1055 ZPO), dessen Vollstreckbarkeitserklärung nach §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO das Oberlandesgericht vorzunehmen habe. Für eine materiell-rechtliche Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da das Verfahren der Vollstreckbarkeitserklärung der einfachere Weg sei. Hierauf hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 18.12.2013 erwidert und die Auffassung vertreten, es handele sich bei dem Verfahren zur Festsetzung von Disziplinarmaßnamen gegen Genossenschaftsmitglieder, die sich der Satzung der Klägerin unterworfen haben, nicht um eine Schiedsvereinbarung i.S.v. §§ 1025, 1066 ZPO. Die Klägerin hat beantragt, in den Urteilsgründen „ein gegen die Auffassung des Amtsgericht mögliches Rechtsmittel zur Überprüfung aufzuzeigen“, zumal der Streitwert nicht berufungsfähig sei. Mit Beschluss vom 20.12.2013, mit dem das Amtsgericht eine Entscheidung im vereinfachten Verfahren angeordnet hat, hat das Amtsgericht zudem ausgeführt, zur „gerichtliche Prüfung“ würde sich die Stellung eines Verweisungsantrages zum OLG Köln anbieten. Andernfalls habe die Klägerin mit Klageabweisung zu rechnen. Mit Schriftsatz vom 10.01.2014 hat die Klägerin unter Bezugnahme auf diesen Hinweis „gerichtliche Prüfung der im Hinweisbeschluss des Amtsgerichts vom 02.12.2013 geäußerten Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage durch Verweisung zum Zwecke der Überprüfung zum OLG Köln“ beantragt. Mit Beschluss vom 28.01.2014 hat das Amtsgericht den Rechtsstreit gemäß § 281 ZPO ohne mündliche Verhandlung an das Oberlandesgericht Köln verwiesen mit der Begründung, der Rechtsstreit betreffe eine Streitigkeit, die einer Schiedsvereinbarung nach § 1029 ZPO unterliege. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln ergebe sich aus § 1064 Abs. 1 Nr. 4 (gemeint wohl 1062 Abs. 1 Nr. 4) ZPO. II. Das Oberlandesgericht ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts Kerpen unzuständig, da eine Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 ZPO nicht ersichtlich ist und eine anderweitige Zuständigkeit nicht in Rede steht. Das Amtsgericht Kerpen ist zuständig. Der Rechtsstreit ist, da sich der Senat nicht an den Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts vom 28.01.2014 gebunden fühlt, dementsprechend an das Amtsgericht Kerpen zurückzuverweisen. 1. Das Oberlandesgericht Köln ist unzuständig. Die Zuständigkeit ergibt sich nicht aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 ZPO. Das auf Zahlung und die Erlangung eines hierfür erforderlichen Titels gerichtete Begehren der Klägerin ist nicht auf die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs (§§ 1060 ff. ZPO) gerichtet. Die Klägerin selbst geht zu Recht davon aus, dass es sich bei der Entscheidung des Vorstands der Klägerin, gegen den Beklagten ein Bußgeld zu verhängen, nicht um einen Schiedsspruch eines Schiedsgerichts i.S.v. §§ 1025 ff. ZPO handelt und hat dementsprechend folgerichtig insoweit auch nicht dessen Vollstreckbarerklärung begehrt. Es handelt sich vielmehr ganz offenkundig nicht um einen Schiedsspruch. Abgesehen davon, dass weder die Satzung der Klägerin noch deren Disziplinarordnung, der sich der Beklagte als Mitglied der Klägerin unterworfen hat, ein Schiedsgericht benennen, handelt der Vorstand bzw. der Disziplinarausschuss der Klägerin auch in der Sache nicht als ein solches. Werden bei einer Genossenschaft kraft Satzung einem Organ der Genossenschaft Rechte übertragen, die bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen beinhalten, wie etwa Geldbußen oder den Ausschluss aus der Genossenschaft, so handelt es sich in der Sache um sog. Vereins- oder Verbandsgerichte. Solche Vereins- oder Verbandsgerichte üben Rechtsprechung im weiteren Sinne aus. Die §§ 1025 ff. ZPO sind nicht anwendbar. Die Entscheidungen sind vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, d.h. mit der Klage nach den §§ 253 ff. ZPO überprüfbar. Zwar kann durch Vereinssatzung eine auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeit zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern auch einem hierzu berufenen Schiedsgericht zugewiesen werden, das indes auch nur dann als Schiedsgericht i.S.d. §§ 1025 ff ZPO anzuerkennen ist, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden. Das setzt voraus, dass das Vereins- oder Verbandsgericht, um echtes Schiedsgericht zu sein, als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein muss. Sind hingegen in der Satzung Abhängigkeiten angelegt oder läuft das „Schiedsverfahren“ gar auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich keine Schiedsgerichtsbarkeit, sondern Organhandeln vor (BGH NJW 2004, 2226, 2227; vgl. auch OLG Hamm, Beschl. v. 27.04.2009 - 8 Sch 2/08, BeckRS 2013, 16220; vgl. auch Senat, Beschluss vom 16.11.2012 - 19 Sch 24/12, juris). Nach diesem Maßstab handelt es sich bei dem in der Disziplinarordnung vorgesehenen Verfahren ersichtlich nicht um ein mit einem Schiedsspruch abschließendes schiedsgerichtliches Verfahren. Die Satzung der Klägerin sieht in § 13 vor, dass sich die Klägerin eine Disziplinarordnung gibt, nach der die Disziplinargewalt der Klägerin zur Ahndung aller Verstöße ihrer Mitglieder geregelt wird. Es ist vorgesehen, dass für die Anwendung und Durchsetzung der Disziplinarordnung der Vorstand der Klägerin zuständig ist, dessen Entscheidung auf einer Empfehlung des Disziplinarausschusses beruht. Gegen die Entscheidung des Vorstands hat der Betroffene das Recht des Einspruchs, über den der Disziplinarausschuss entscheidet, und im Fall der Nichtstattgabe das Recht der Beschwerde beim Aufsichtsrat der Klägerin (§§ 5, 9, 10 der Disziplinarordnung). Die Mitglieder des Disziplinarausschusses, der aus je einem deutschen und einem ausländischen Genossenschaftsmitglied besteht, werden von der Generalversammlung der Klägerin gewählt (§ 7 der Disziplinarordnung). Mithin handelt es sich erkennbar um ein Organ der Klägerin und nicht um ein Schiedsgericht. Einer unabhängigen Instanz ist unter keinem Gesichtspunkt eine Entscheidung unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs übertragen. Dafür spricht im Übrigen auch § 14 der Disziplinarordnung, der für die Eintreibung einer als Disziplinarstrafe verhängen Geldbuße das gerichtliche Mahnverfahren vorsieht. Für die Annahme einer Schiedsvereinbarung geben die Satzung der Klägerin und die Disziplinarordnung nichts her. Dementsprechend haben die Parteien des Verfahrens auch nicht geltend gemacht, ein Schiedsspruch sei ergangen, um dessen Vollsteckbarerklärung es gehe. Die Klägerin hat sich vielmehr zu Recht gegen die Auffassung des Amtsgerichts gewandt, es handele sich bei dem Verfahren zur Verhängung einer Geldbuße gegen den Beklagten um ein Schiedsgerichtsverfahren. 2. Der Beschluss des Amtsgerichts Kerpen, mit dem die Rechtssache gem. § 281 Abs. 1 ZPO an das Oberlandesgericht Köln verwiesen wurde, ist mithin rechtsfehlerhaft. Der Senat ist an diese Entscheidung auch nicht gebunden. Grundsätzlich entfaltet die Verweisung gem. § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zwar Bindungswirkung. Dies gilt auch dann, wenn sie verfahrensfehlerhaft erfolgte (Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., 2014, § 281, Rn 16). In Ausnahmefällen entfaltet der Verweisungsbeschluss aber dann keine Bindungswirkung, wenn ihr jede gesetzliche Grundlage fehlt und sie auf objektiver Willkür beruht (BGH NJW-RR 1994, 126). Die Bindungswirkung fehlt bei Häufung grober Rechtsirrtümer sowie bei Verweisung durch ein nach damaligem Erkenntnisstand zuständiges Gericht unter Übergehen einer eindeutigen Zuständigkeitsvorschrift sowie bei evident falscher Erfassung des Sachverhalts und des Klagebegehrens (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 281, Rn 17 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Das Amtsgericht hat bereits das Klagebegehren unzutreffend beurteilt, da die Klägerin selbst nicht um Vollstreckbarerklärung eines bereits ergangenen Schiedsspruchs ersucht hat. Es hat sodann den eindeutigen, einer Auslegung kaum zugänglichen Sachverhalt unter Anwendung der maßgeblichen Regelungen §§ 1060, 1025 ff, insbesondere 1029 ZPO gewürdigt und ist unter fehlender Berücksichtigung des Regelungsinhalts sowie der Rechtsprechung zur Abgrenzung von Schiedsgericht zu Vereins- bzw. Verbandsgericht zur unzutreffenden Einschätzung fehlender eigener Zuständigkeit gelangt. Ergänzend kommt hinzu, dass keiner der Parteien selbst vorliegend eine Schiedsvereinbarung annimmt und mithin auch nicht von einer Entscheidung eines Schiedsgerichts ausgeht. Der Senat sieht nach alldem die Grenze zu einer objektiv willkürlichen Entscheidung als überschritten an und misst dem Verweisungsbeschluss keine Bindungswirkung bei. Der Rechtsstreit war daher – nach Anhörung der Parteien – an das Amtsgericht Kerpen zurückzuverweisen (vgl. Zöller/Greger, a.a.O., § 281, Rn 19). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 5/10 | 01.08.2011 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine vom 10.09.2009 (Aktenzeichen: …), erlassen in K./Ukraine durch den Schiedsrichter T., wird mit folgendem Tenor für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar erklärt: Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an die Antragstellerin 124.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 3.663,37 €, Rechtsanwaltskosten in Höhe von 4.229,00 € sowie Verfahrenskosten in Höhe von 2.926,68 € zu zahlen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts des Internationalen Kommerziellen Schiedsgerichts bei der Handels- und Industriekammer der Ukraine vom 10.09.2009 (Bl. 30 ff. GA, deutsche Übersetzung Bl. 52 ff. GA) für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet. Die Vollstreckbarkeit des in der Ukraine ergangenen Schiedsspruchs, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, richtet sich gemäß § 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nach dem UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ). Die Antragstellerin hat das Original des Schiedsspruchs nebst deutscher Übersetzung vorgelegt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 24.02.2010 genügt damit in formeller Hinsicht den Anforderungen des Art. 4 UNÜ bzw. des Art. 7 Abs. 1 UNÜ i. V. m. § 1064 Abs. 1, 4 ZPO. Das Oberlandesgericht K. ist für die Entscheidung auch sachlich und örtlich zuständig, § 1062 Abs. 2 ZPO. Soweit sich die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme zur Antragsschrift vom 19.11.2010 (Übersetzung Bl. 284 ff. GA) darauf beruft, dass die Frage der Anerkennung und Zwangsvollstreckung des Schiedsspruchs zur „objekt- und subjektbezogenen Zuständigkeit der ukrainischen Gesetzgebung“ gehöre, ist hieraus eine Unzuständigkeit des Oberlandesgerichts K. nicht herzuleiten. Soweit Art. 8.3 des Dienstleistungsvertrags angeführt wird, handelt es sich um die Schiedsklausel selbst. Der Umstand, dass danach Streitigkeiten abschließend durch das Internationale Handelsgericht der Handwerks- und Industriekammer der Ukraine gemäß materiellem Recht der Ukraine und der Ordnung des bezeichneten Gerichts beigelegt werden soll, gibt zu der hier in Rede stehenden Frage der Zuständigkeit für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nichts her. Soweit die Antragsgegnerin Art. 58 des Abschnitts 4 der Geschäftsordnung des internationalen Wirtschaftsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine anführt, wo festgelegt sei, dass die Anerkennung und Zwangsvollstreckung eines Schiedsspruchs, falls der Schuldner sich in der Ukraine befindet, laut Gesetz der Ukraine „über internationales Wirtschaftsschiedsgericht“ und die Zivilprozessordnung der Ukraine vollzogen werde, und daraus herleitet, die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts K. sei nicht gegeben, geht ihre Auffassung fehl. Art. 1 Abs. 1 S. 1 des UNÜ stellt klar, dass das Übereinkommen auf die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen anzuwenden ist, die in Rechtsstreitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen in dem Hoheitsgebiet eines anderen Staates als demjenigen ergangen sind, in dem die Anerkennung und Vollstreckung nachgesucht wird. Daraus folgt unzweifelhaft, dass nach dem UNÜ die Anerkennung ausländischer Schiedssprüche durch die staatlichen Institutionen des Landes zu erfolgen hat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorliegend nach § 1062 Abs. 2 ZPO also durch das Oberlandesgericht K.. Die auf die nationale Ebene (und wohl das Schiedsverfahren) bezogene Regelung des Art. 58 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Internationalen Wirtschaftsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine vermag daran nichts zu ändern. Die angeführte Regelung, dass die Anerkennung und Zwangsvollstreckung eines Schiedsspruchs, falls der Schuldner sich in der Ukraine befindet, sich „laut Gesetz der Ukraine „über Internationales Wirtschaftsschiedsgericht“ und Zivilprozessordnung der Ukraine“ vollziehe, bezieht sich auf die Vollstreckbarerklärung einschlägiger Schiedssprüche in der Ukraine. Vorliegend geht es indes um ein Vollstreckungsverfahren außerhalb der Ukraine, nämlich in der Bundesrepublik Deutschland. Auf das von der Antragstellerin angeführte Greifen von Art. 57 der Geschäftsordnung des internationalen Wirtschaftsschiedsgerichts bei der Industrie- und Handelskammer der Ukraine kommt es demnach nicht mehr an. Die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts K. folgt aus § 1062 Abs. 2 ZPO. Danach ist, sofern eine Zuständigkeit nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO - wie hier - nicht gegeben ist, unter anderem für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Schiedssprüche auch dasjenige Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Antragsgegners befindet. Als vollstreckbares Vermögen sind von der Antragstellerin vorliegend pfändbare Vergütungsansprüche aus dem mit der Antragsschrift vorgelegten … Roaming Agreement mit der D GmbH - nunmehr firmierend unter T GmbH - angeführt worden (Anlage A 9, Bl. 131 ff. GA, Übersetzung Anl. A 10, Bl. 160 ff. GA). Soweit sich die Antragsgegnerin in ihrer Stellungnahme vom 19.11.2010 darauf beruft, „dass eventuale Forderungsrecht“ gehöre nicht „zum Inhalt des Eigentumsrechts“, ändert dies nichts. Vergütungsansprüche der Antragsgegnerin aus dem von der Antragstellerin vorgelegten … Roaming Agreement stellen als Forderung Vermögen der Antragsgegnerin in Deutschland dar (Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 23 Rn. 8, m. w. N.). Die Forderung ist dort belegen, wo der (Dritt-)Schuldner seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat (Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 23 Nr. 10, m. w. N.). Die Existenz der Verträge stellt die Antragsgegnerin im Übrigen ebenso wenig konkret in Abrede wie das Bestehen von Forderungen. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat auch in der Sache Erfolg. Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs kann nur aus den in Art. 5 Abs. 1 und 2 UNÜ genannten Gründen versagt werden. Die Antragsgegnerin hat keine begründeten Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung i. S. d. Art. 5 UNÜ vorgebracht. Sie wendet sich in der Sache letztlich nicht gegen den Schiedsspruch, sondern gegen die Anerkennung der Vollstreckbarkeit in der Bundesrepublik Deutschland. Soweit die Antragsgegnerin - bei verständiger Würdigung - im Zusammenhang mit dem Vollstreckbarerklärungsverfahren die strenge Vertraulichkeit der Roaming-Verträge bezüglich der Verbreitung deren Inhalts anführt, vermag dies weder einen Versagungsgrund i. S. d. Art. 5 UNÜ darzustellen, noch steht dies der Vollstreckbarerklärung aus sonstigem Grunde - etwa mit Blick auf den Gesichtspunkt von Treu und Glauben - entgegen. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass ungeachtet dessen die in Ziffer 10 des oben genannten … Roaming-Vertrags vereinbarte Geheimhaltung unter anderem in Ziffer 10, 4 ihre Grenze findet, da danach Informationen auch an Regierungs-, Justiz- oder Kontrollbehörden übermittelt werden dürfen, wenn dies von einer Regierungs-, Justiz- oder Kontrollbehörde gefordert wird, was bei verständiger Würdigung auch für den Fall gelten dürfte, dass die Vorlage zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen erforderlich ist. Soweit die Antragsgegnerin zudem hinsichtlich des betreffend den Leistungsvertrag Nr. 35607 vom 24.07.2008 ergangenen Schiedsspruchs ausführt, die Antragstellerin sei hinsichtlich der Anerkennung und Vollstreckung des Beschlusses in der Ukraine nicht gehindert, vermag dies ebenfalls die Annahme eines der Vollstreckbarerklärung entgegenstehenden Grundes i. S. d. Art. 5 UNÜ nicht zu rechtfertigen. Anhaltspunkte für von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgründe i. S. d. Art. 4 Abs. 2 UNÜ liegen nicht vor. Der Einholung einer weiteren Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Schriftsatz der Antragstellerin vom 18.07.2011 bedurfte es nach Vorstehendem nicht. Der Schiedsspruch ist daher antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Einer mündlichen Verhandlung (§ 1063 Abs. 2 ZPO) bedurfte es nicht, da Versagungsgründe i. S. d. Art. 5 UNÜ nicht begründet geltend gemacht worden sind (vgl. BGH MDR 1999, 1281; BayObLGZ 1999, 55; Zöller/Geimer, a. a. O., § 1063 Rn. 2 m. w. N.). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO. Gegenstandswert der für dieses Verfahren: 124.500,00 €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 4/12 | 23.03.2012 | ||
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den Beisitzern, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 7.488,67 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB aus 6.506,92 € und aus 981,75 € sowie Mahnauslagen von 15,00 € und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 661,16 € zu zahlen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 f. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 7.488,67 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 4/11 | 11.07.2011 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut des Schiedsgerichts … - DIS-SV-B-… - vom 23.12.2010 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: 1. Der Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin als Schadensersatz einen Betrag von 3.000,00 €, zahlbar in monatlichen Raten à 200,00 €, zahlbar jeweils zum 15. eines Monats, beginnend mit dem Januar 2011. Von dieser Zahlungsverpflichtung wird der Schiedsbeklagte frei, falls er bis zum 31. Dezember 2010 einen Betrag von 2.500,00 € vollständig an die Schiedsklägerin zahlt. Kommt der Schiedsbeklagte im Falle der Ratenzahlung mit einer Rate mehr als 14 Tage in Verzug, so wird der gesamte noch ausstehende Betrag sofort zur Zahlung fällig. 2. Mit der vorstehenden Regelung unter Ziffer 1 sind alle streitgegenständlichen Forderungen sowie alle wechselseitigen Forderungen der Parteien aus und im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis, insbesondere Schadensersatzforderungen, egal ob bekannt oder unbekannt, erledigt. 3. Die außergerichtlichen Kosten der Parteien tragen diese jeweils selbst. Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Parteien jeweils zur Hälfte. Der Kostenerstattungsanspruch der Schiedsklägerin gegen den Schiedsbeklagten wird bis zum 30. Juni 2011 gestundet. 4. Die Zahlungen sind auf das Anderkonto von Rechtsanwalt S., Kontonummer xxxx bei der Sparkasse T., BLZ xxxx zu leisten. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 23.12.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 f. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von dem Schiedsrichter unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dessen Prozessbevollmächtigten der Antrag am 15.06.2011 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 8.453,73 EUR |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 4/10 | 25.03.2010 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts beim Direktorium für W. e.V. … vom 29.12.2009 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird der Beklagte verurteilt, an die Klägerin 567,63 EUR nebst 5 % über dem Basiszinssatz der EZB liegenden Zinsen seit dem 17.09.2008 zu zahlen. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens trägt die Kläger zu 14/25 und der Beklagte zu 11/25. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Schiedsspruch vom 29.12.2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag am 02.03.2010 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 567,63 EUR |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 31/12 | 31.01.2013 | ||
B E S C H L U S S Tenor: 1. Der Antrag der Antragstellerin, den Zwischenbescheid des Schiedsgerichts über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Am 28.12.1977 schlossen die hiesige Antragsgegnerin zu 3 sowie die Herrn T und T2 vor dem Notar u.a. einen Gesellschaftsvertrag zur Gründung der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin. Am 03.12.1990 unterzeichneten dieselben Personen einen Gesellschaftsvertrag der nunmehr unter dem Namen der Antragstellerin firmierenden KG. § 27 dieses Gesellschaftsvertrages lautete auszugsweise wie folgt: „Für das Auseinandersetzungsguthaben […] gelten […] folgende Bestimmungen: (1) Dem ausseidenenden Kommanditisten bzw. seinen Erben ist der Betrag seines Kapitalanteils abzüglich oder zuzüglich der Salden seiner Konten, insbesondere seines Sonderkontos, und zuzüglich der anteiligen offenen Rückzahlungen auszuzahlen. Hinsichtlich des Kapitalanteils und der offenen Rücklagen ist dabei von den Ansätzen in der letzten Jahresbilanz und hinsichtlich der übrigen Konten von den Ansätzen am Stichtag des Ausscheidens aus der Gesellschaft auszugehen. […] (4) Einigen sich die Beteiligten über die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens nicht, so wird dieses auf Antrag eines Beteiligten von einem Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen rechtsverbindlich festgesetzt.“ Unter der Überschrift „VII. Schiedsgericht § 30“ hieß es: „(1) Über alle Rechtsstreitigkeiten, die wegen der Gültigkeit, der Anwendung und der Auslegung des Gesellschaftsvertrages entstehen, und über alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis soll – soweit gesetzlich zulässig – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden. Das gleiche gilt auch für die Klärung von Zweifelsfragen sowie für die Beseitigung von Unbilligkeiten und Härten. (2) Der Schiedsvertrag wird in besonderer Urkunde vereinbart.“ In dieser Urkunde fand sich die folgende Bestimmung: „Unter Hinweis auf die Vorschrift in § 30 des Gesellschaftsvertrages für die vorerwähnte Gesellschaft wird folgendes vereinbart: (1) Die Entscheidung aller Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft wird, soweit gesetzlich zulässig – unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte – einem Schiedsgericht übertragen. Das gilt insbesondere für Rechtsstreitigkeiten, die wegen der Gültigkeit, der Anwendung und der Auslegung des Gesellschaftsvertrages entstehen, für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis und auch für die Klärung von Zweifelsfragen sowie die Beseitigung von Unbilligkeiten und Härten. (2)[…]“ Die Antragsgegner waren Gesellschafter der Antragstellerin. Mit Schreiben kündigten sie ihre Beteiligung an der Antragstellerin. Die Parteien stritten anschließend über die Höhe des den Antragsgegnern zustehenden Abfindungsanspruchs. Die Antragstellerin errechnete einen Abfindungsanspruch auf Basis des § 27 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag auf Grundlage von Buchwerten und zahlte diese Beträge an die Antragsgegner aus. Die Antragsgegner waren und sind der Auffassung, dass diese Berechnung zutreffend ist, allerdings ihr Abfindungsanspruch nicht auf Basis von Buchwerten gemäß § 27 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages zu berechnen sei, sondern auf Grundlage von Verkehrswerten, so dass sich ein deutlich höherer Anspruch ergäbe. Die Regelung des § 27 Abs. 1 Gesellschaftsvertrag sei insofern unwirksam, als sie die Abfindungserrechnung nach Buchwerten vorsehe. Nachdem eine Einigung nicht erfolgen konnte, riefen die Antragsgegner – unter Beachtung der Schiedsgerichtsvereinbarung – das Schiedsgericht an und beantragten dort die Antragstellerin zu verurteilen, an die Antragsgegner jeweils rd. Euro 1,3 Mio. zu zahlen. Nachdem die Antragstellerin einwandte, das Schiedsgericht sei nicht zuständig, hat das Schiedsgericht mit Zwischenentscheid die Schiedsklage für zulässig und das angerufene Schiedsgericht für zuständig erklärt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr mit Antragsschrift den Zwischenbescheid aufzuheben und die Unzuständigkeit des Schiedsgerichts festzustellen. Sie meint, das Schiedsgericht habe zu Unrecht seine Zuständigkeit angenommen. Vielmehr hätte auf der Grundlage von § 27 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ein Schiedsgutachter beauftragt werden müssen. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht Köln ist sachlich und örtlich gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuständig. Die Voraussetzungen des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind gewahrt. 2. Zu Recht hat das Schiedsgericht im Zwischenentscheid (Anlage A1) die Zulässigkeit der Schiedsklage und seine Zuständigkeit angenommen. a) Die Sonderregelung in § 27 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ändert – wie das Schiedsgericht zutreffend ausgeführt hat – nichts an seiner Zuständigkeit. Die Auffassung der Antragstellerin, diese Sonderregelung im Gesellschaftsvertrag führe vorliegend dazu, dass ein Schiedsgutachter für die Frage der Höhe des Auseinandersetzungsguthabens bestimmt werden müsse und das durch die Antragsgegner angerufene Schiedsgericht daher nicht zuständig sei, trifft nicht zu. § 27 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages führt nur dann in Abänderung der ansonsten rechtswirksam vereinbarten Schiedsgerichtsvereinbarung zur Übertragung der Entscheidungsfindung auf einen Schiedsgutachter, wenn (ausschließlich) die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens im Streit steht, es also um die Errechnung dieses Anspruchs geht. Vorliegend streiten die Parteien aber – nachdem die Antragstellerin bereits auf der Grundlage von Buchwerten abgerechnet hat – zunächst über die für die Errechnung der Höhe der Abfindung entscheidende Vorfrage, ob nach Buchwerten oder – wie die Antragsgegner meinen – nach Verkehrswerten abzurechnen sei, also die Frage, ob die Buchwertklausel wirksam ist. Der Streit betrifft mithin die Frage, ob § 27 Gesellschaftsvertrag, dementsprechend für die Berechnung des Auseinandersetzungsguthabens die Buch- und nicht die Verkehrswerte der Antragstellerin entscheidend sein sollen, nichtig ist. Dabei handelt es sich aber um eine Rechtsfrage, die nicht durch einen Sachverständigen zu entscheiden ist, sondern durch ein Gericht, hier also durch das Schiedsgericht. Das erhellt bereits daraus, dass die Antragsgegner die vorgenommene Errechnung der Abfindung soweit diese auf Grundlage von Buchwerten vorgenommen worden ist, gar nicht anzweifeln. Sie meinen nur, dass diese Abfindung auf Grundlage von Verkehrswerten hätte abgerechnet werden müssen. Nur dann ergäbe sich ein (ausstehender) Anspruch. § 27 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ist bei richtigem Verständnis nur für den Fall vorgesehen, dass sich die Beteiligten isoliert über die Errechnung des Auseinandersetzungsguthabens streiten, die Frage nach der Berechnungsgrundlage aber unstreitig ist. Hätten die Gesellschafter bei Regelung der Vorschriften im Gesellschaftsvertrag gewollt, dass der Sachverständige bei Streitigkeiten über die Höhe der Abfindung auch Rechtsfragen zu entscheiden hat, hätten sie dies im Einzelnen zu regeln gehabt, was sie vorliegend jedoch nicht getan haben. Es kann zwar im Rahmen einer Schiedsgutachterabrede durchaus geregelt werden, dass der Schiedsgutachter auch rechtliche Bewertungen vornehmen soll, wenn die Beurteilung der Frage den Befugnissen des Sachverständigen nicht wesensfremd ist (BGH, Urt. v. 21.05.1975, -VIII ZR 161/73-, zitiert nach juris), er – mit anderen Worten – gerade auf diesem Gebiet spezielle Fachkunde besitzt. Regelmäßig verbleibt es aber dabei, dass der Auftrag des Sachverständigen auf die Beantwortung der seinem (technischen) Fachgebiet entspringenden Fragestellungen beschränkt ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 20.03.2009, -23 U 82/08-, zitiert nach juris). Ob die Beurteilung der Frage nach der Wirksamkeit der Abfindungsklausel in § 27 des Gesellschaftsvertrages, die die Errechnung des Auseinandersetzungsbetrages auf Grundlage von Buchwerten regelt, den Befugnissen eines zu bestellenden Sachverständigen „nicht wesensfremd“ im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist, erscheint zweifelhaft. Jedenfalls für den vorliegenden Fall kann davon ausgegangen werden, dass die Parteien, die eine Schiedsgutachterabrede für die Beantwortung einer unternehmenswertbezogenen/technischen Frage vereinbart haben, gar nicht in Erwägung gezogen haben, dass damit auch die Entscheidung rechtlicher Fragen einhergehen könnte. Dies wird umso deutlicher, wenn man bedenkt, dass der Schiedsgutachter gemäß § 27 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag die Höhe des Auseinandersetzungsguthabens „rechtsverbindlich“ klären soll, was richtiger Auffassung nach zur Folge hätte, dass die Feststellungen des Sachverständigen hierzu bis zur Grenze der Willkür unanfechtbar wären (so für die Formulierung der „endgültig“[en] Entscheidung durch den Sachverständigen OLG Köln, Urt. v. 26.11.2009, -18 U 43/09-, zitiert nach juris). Es ist nicht erkennbar, dass die vertragschließenden Gesellschafter tatsächlich gewollt haben, dass ein Sachverständiger über Rechtsfragen Entscheidungen treffen kann, die praktisch unanfechtbar sind. Insofern gilt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichts Anderes. Der Bundesgerichtshof hat in der durch die Antragstellerin zitierten Entscheidung (NJW 1975, Bl. 1556 ff. = Urt. v. 21.05.1975, -VIII ZR 161/73-, zitiert nach juris) angenommen, dass in gewissen Fällen ein Schiedsgutachter auch über Rechtsfragen entscheiden könne, wenn diese vom Schiedsgutachter – weil seinem Fachgebiet nicht wesensfremd – fachkundig beantwortet werden könnten. Das könne auch dann gelten, wenn die von ihm zu treffende Tatsachenfeststellung ohne Beantwortung der vorgreiflichen Rechtsfrage nicht möglich sei. Ein solcher Fall liege dann vor, wenn der Gutachter dazu berufen sei, über die Frage der Angemessenheit der Mietzinshöhe für ein gewerblich genutztes Objekt zu befinden und als Vorfrage eine Aussage darüber getroffen werden müsse, ob eine „grundlegende Veränderung der Lebensverhältnisse, insbesondere eine unzumutbare Verschiebung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung“ eingetreten sei. Ein Schiedsgutachter kann aber nicht über die hier interessierende Vorfrage entscheiden, ob eine Klausel in einem Gesellschaftsvertrag wirksam ist oder nicht. Dies gilt ungeachtet der Frage, dass der Schiedsgutachter auch befähigt sein könnte, nicht nur über die Höhe eines Auseinandersetzungsguthabens nach Buchwert sondern auch nach Verkehrswert zu entscheiden. Bei der Vorfrage, ob sich das Auseinandersetzungsguthaben nach Buchwert bestimmt oder ob die Buchwertklausel unwirksam ist, dürfte es auch erforderlich sein, die Höhe des Verkehrswerts zu bestimmen. Allein dieser Umstand begründet aber keine Zuständigkeit des Schiedsgutachters. Vielmehr kommt es auf eine rechtlich wertende Prüfung und Auslegung des Gesellschaftsvertrages an (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20.09.1993, -II ZR 104/92, NJW 1993, 3193). Die Annahme der Antragstellerin, es müsse in jedem Fall deshalb ein Schiedsgutachten aufgrund § 27 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages eingeholt werden, weil die Antragsgegner einen bezifferten Zahlungsanspruch erhoben und sich eben nicht auf die Entscheidung der Vorfrage, ob nach Buchwert oder Verkehrswert der Zahlungsanspruch zu ermitteln sei, beschränkt hätten, ist nicht zutreffend. Sollte nämlich das Schiedsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass nach Buchwert abzurechnen war, hätten die Antragsgegner keinen Anspruch mehr, wie sie selbst einräumen, weil die Höhe des auf dieser Grundlage ermittelten Abfindungsbetrages auch nach ihrer Auffassung richtig ist. Gelänge das Schiedsgericht hingegen zu dem Ergebnis, dass nach Verkehrswert abzurechnen sei, mündete dies in eine Streitigkeit zur Höhe, was zur Folge hätte, dass das Schiedsgericht über die Höhe des Abfindungsanspruchs zu entscheiden hätte, sofern es seine Zuständigkeit auch insofern bejahte. Das wird das Schiedsgericht in diesem Fall auch unter Anwendung von § 27 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages zu prüfen haben. b) Die weitergehenden zutreffenden Angaben des Schiedsgerichts zu seiner Zuständigkeit sind von der Antragstellerin nicht angegriffen worden, so dass sich hierzu weitere Ausführungen erübrigen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert setzt der Senat auf 1/5 des Hauptsachewertes fest, der sich aus der Addition der fünf geltend gemachten Zahlungsansprüche ergibt. Streitwert: Euro 1.300.279,20 |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 30/12 | 29.01.2013 | Antrag auf Aufhebung eines Zwischenentscheids zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts | |
B E S C H L U S S Tenor: 1. Der Antrag der Antragstellerin vom 27.11.2012, den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts vom 31.10.2012 über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts aufzuheben, wird zurückgewiesen. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe: I. Durch Urkunde des Notars (…) vom 30.03.1978 wandelten die bisherigen alleinigen Gesellschafter der im Handelsregister des Amtsgerichts eingetragenen Kommanditgesellschaft unter der Firma C in B diese in eine GmbH (= die Antragstellerin) um. In dem am selben Tag geschlossenen Gesellschaftsvertrag hieß es in „§ 6“ u.a.: „[…] (4) Erfolgt über die Höhe der Vergütung keine Einigung, so wird sie rechtsverbindlich durch einen vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer zu benennenden Sachverständigen festgesetzt.“ Unter der Überschrift „VII. Schiedsgericht“ „§ 26“ hieß es zudem: „(1) Über alle Rechtsstreitigkeiten, die wegen der Gültigkeit, der Anwendung und der Auslegung des Gesellschaftsvertrages entstehen, und über alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis soll – soweit gesetzlich zulässig – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs ein Schiedsgericht entscheiden. Das gleiche gilt auch für die Klärung von Zweifelsfragen sowie für die Beseitigung von Unbilligkeiten und Härten. (2) Der Schiedsvertrag wird in besonderer Urkunde vereinbart.“ Am selben Tag unterzeichneten die Gründungsgesellschafter einen „Schiedsvertrag zum Gesellschaftsvertrag der C mbH“. Dort hieß es u.a.: „(1) Die Entscheidung aller Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Gesellschaftern oder zwischen den Gesellschaftern untereinander in Angelegenheiten der Gesellschaft wird – soweit gesetzlich zulässig – unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte einem Schiedsgericht übertragen. Dies gilt insbesondere für Rechtsstreitigkeiten, die wegen der Gültigkeit, der Anwendung und der Auslegung des Gesellschaftsvertrages entstehen, für alle Rechtsstreitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis und auch für die Klärung von Zweifelsfragen sowie die Beseitigung von Unbilligkeiten und Härten. […]“ Die Antragsgegner waren Gesellschafter der Antragstellerin. Sie fassten im Jahr 2008 den Entschluss, aus der Antragstellerin auszuscheiden. Es kam zum Streit über die Modalitäten des Ausstiegs und dabei insbesondere über die Frage, welche Zahlungsansprüche den Antragsgegnern für die Aufgabe ihrer Geschäftsanteile an der Antragstellerin zustehen. Nachdem eine Einigung nicht erfolgen konnte, erhoben die Antragsgegner Klage. Im Termin zur mündlichen Verhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich (Anlage A 4), der in den Ziffern 1 und 2 Regelungen zu Zahlungs-/Abfindungsansprüchen der Antragsgegner enthielt. In Ziffer 2 des Vergleichs hieß es: „Die Antragsteller [hier: Antragsgegner] haben zusätzlich Anspruch auf eine zeitanteilige Beteiligung am Ergebnis der Antragsgegnerin zu 4) [hier: Antragstellerin] für das Geschäftsjähr. Dieses Ergebnis wird ermittelt auf der Grundlage des von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu testierenden Jahresabschlusses. […]“ Der Geschäftsführer der Antragstellerin erstellte den Jahresabschluss für das Kalenderjahr, der mit einem negativen Ergebnis endete, so dass danach den Antragsgegnern jedenfalls keine Ansprüche gegen die Antragstellerin mehr zustanden. Die Wirtschaftsprüfer AG versah den Jahresabschluss mit eingeschränktem Testat. Die Einschränkung des Testats fand seine Ursache darin, dass sich die Wirtschaftsprüfer AG außerstande sah, eine durch die Antragstellerin gebildete Rückstellung im Einzelnen im Hinblick auf ihre Erforderlichkeit zu überprüfen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts Bezug genommen (Anlage A 1, dort Seite 4 a.E. bis einschließlich Seite 6). Die Antragsgegner erhoben sodann Zahlungsklage vor dem Schiedsgericht, da sie die Auffassung vertraten, die Rückstellung sei zu Unrecht gebildet worden, so dass ihnen nach Herausnahme derselben aus dem Jahresabschluss sehr wohl ein Anspruch auf der Basis von Ziffer 2 des Vergleiches gegen die Antragstellerin zustehe und zwar in Höhe der geltend gemachten Beträge. Die Antragstellerin vertrat die Auffassung, das Schiedsgericht sei für das eingeleitete Verfahren nicht zuständig. Mit verkündetem Zwischenentscheid hat das Schiedsgericht sich für zuständig und die Schiedsklage für zulässig erklärt. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Zwischenentscheid des Schiedsgerichts sei fehlerhaft. Das Schiedsgericht sei nicht zuständig. Es handele sich um eine Beschlussmängelstreitigkeit. Die Schiedsklausel erfülle nicht die Voraussetzungen, um auf eine solche Streitigkeit Anwendung zu finden. Außerdem habe mit dem Vergleichsschluss eine Novation („Schuldumschaffung“) stattgefunden, so dass jedenfalls deshalb die ordentlichen Gerichte und nicht mehr das Schiedsgericht zuständig seien. Auch trage die Schiedsgutachterabrede nicht die Entscheidungsfähigkeit des Schiedsgerichts für den durch die Antragsgegner geltend gemachten Zahlungsantrag. Im Übrigen bestehe aber auch keine Bindung der Antragstellerin an den Schiedsvertrag. Die Antragsgegner verteidigen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts. II. Der Antrag der Antragstellerin auf Aufhebung des Zwischenentscheids des Schiedsgerichts ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. 1. Das Oberlandesgericht Köln ist sachlich und örtlich gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 2, 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuständig. Die Voraussetzungen des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO sind gewahrt. 2. Zu Recht hat das Schiedsgericht im Zwischenentscheid die Zulässigkeit der Schiedsklage und seine Zuständigkeit angenommen. Die Schiedsvertragsabrede, § 26 des Gesellschaftsvertrages in Verb. m. der Anlage „Schiedsvertrag“, ist auf die Streitigkeit der Parteien anwendbar. Dem steht die Tatsache, dass die Antragsgegner aus der Antragstellerin mit der Zahlung der Einziehungsabfindung gemäß Ziffer 1 des Vergleichs durch Einziehung ihrer Gesellschaftsanteile aus der Antragstellerin ausgeschieden sind, nicht entgegen. Denn der Wille der vertragschließenden Gesellschafter geht regelmäßig dahin, sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis intern zu lösen, wozu auch solche mit ausgeschiedenen Gesellschaftern gehören. Es ist daher nicht zwingend Voraussetzung, dass die Streitparteien auch im Zeitpunkt der Streitigkeit noch Gesellschafter sind. Davon ist jedenfalls – vorbehaltlich anderer Anhaltspunkte – auszugehen, wenn – wie hier – die Rechtsstreitigkeit noch dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander entspringt (BGH, Beschl. v. 01.08.2002, -III ZB 66/01-; OLG Koblenz, Urt. v. 06.03.2008, -6 U 610/07-, beide zitiert nach juris). Der Streit mit den Antragsgegnern hängt mit der Frage des Bestehens sowie gegebenenfalls der Errechnung der Abfindungssumme zusammen, betrifft also gesellschaftsinterne Vorgänge. Soweit die Antragstellerin meint, dass mit dem Abschluss des Vergleichs eine neue Anspruchsgrundlage geschaffen worden sei, so dass Streitigkeiten um die Frage der Auslegung der Regelungen in dem Vergleich keine Rechtsstreitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander bzw. der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft seien, ist das schon – wie noch darzulegen sein wird – deshalb nicht zutreffend, weil der Vergleich keine neue, die Regelung in § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ablösende, sondern eine diese konkretisierende Regelung darstellt. b) Die Anwendbarkeit der vereinbarten Schiedsgerichtsabrede scheitert nicht daran, dass hier die für Beschlussmängelstreitigkeiten anerkannten Informationsrechte der Gesellschafter (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 06.04.2009, -II ZR 255/08-, zitiert nach juris) nicht ausreichend beachtet worden wären. Denn es handelt sich vorliegend nicht um eine originäre Beschlussmängelstreitigkeit, da es nicht um Streitigkeiten der Gesellschaft mit Gesellschaftern bzw. um Streitigkeiten von Gesellschaftern einer Gesellschaft untereinander geht, sondern um geltend gemachte Zahlungsansprüche ausgeschiedener vormaliger Gesellschafter gegen die Gesellschaft. Zu Recht hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass es hier genüge, wenn sich die (verbliebenen) Gesellschafter der Antragstellerin um entsprechenden Einfluss auf das Verfahren und die gewünschte Transparenz bemühen. Es ist nicht erforderlich, dass jeder Gesellschafter neben den Gesellschaftsorganen über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden muss, wie das für Beschlussmängelstreitigkeiten vom BGH verlangt wird (a.a.O.). Dies ergibt sich schon daraus, dass in der vorliegenden Konstellation einzelne Gesellschafter der Antragstellerin nicht betroffen sind, sondern nur die Gesellschaft selbst, die von ehemaligen Gesellschaftern in Anspruch genommen wird. c) Zu Recht hat das Schiedsgericht weiter angenommen, dass seine Zuständigkeit auch nicht deswegen zweifelhaft ist, weil sich die Parteien vor einem ordentlichen Gericht zunächst über das Ausscheiden aus der Antragsgegnerin gestritten und dort einen prozessbeendenden Vergleich geschlossen haben. Denn die Parteien streiten vorliegend nicht über die Wirksamkeit des Vergleichs, sondern über die Richtigkeit der Errechnung der Abfindungssumme und damit über eine Regelung des Vergleichs, deren Bestehen die Parteien nicht in Zweifel ziehen. Der Rechtsprechung des BGH (Versäumnisurt. v. 06.04.2011, -XII ZR 79/09-; Urt. v. 29.07.1999, -III ZR 272/98-; beide zitiert nach juris) zufolge, der sich der Senat vollumfänglich anschließt, fehlt es allerdings am Rechtsschutzbedürfnis nur bei Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Vergleichs (und hiermit zusammenhängender Ansprüche). In diesen Fällen muss bei demjenigen Gericht, bei dem der Vergleich geschlossen worden ist, die Fortsetzung des Verfahrens mit der Begründung erstrebt werden, dass der Vergleich unwirksam/nichtig sei. Dies betrifft also gerade nicht solche Fallgestaltungen, bei denen um die Auslegung des von den Parteien als wirksam anerkannten Vergleichs gestritten wird (BGH, Urt. v. 04.11.1976, -VII ZR 6/76-, zitiert nach juris). d) Auch ist der Schiedsvertrag aus dem Gesellschaftsvertrag nicht durch den beim Landgericht geschlossenen Vergleich abgelöst worden. Es liegt – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – keine sog. Schuldumschaffung vor. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 24.06.2003, -IX ZR 228/02-; Urt. v. 25.06.1987, -VII ZR 214/86-, beide zitiert nach juris) hat ein Vergleich in der Regel keine schuldumschaffende Wirkung. Durch einen Vergleich wird das ursprüngliche Schuldverhältnis nicht derart umgestaltet, dass die neue Forderung an die Stelle der alten Forderung träte. Vielmehr besteht das alte Rechtsverhältnis regelmäßig unverändert fort, sofern von den Parteien nicht etwas anderes vereinbart wurde. Das Fortbestehen des alten Schuldverhältnisses ist auch deshalb anzunehmen, weil der geschlossene Vergleich sich oftmals nur unter Berücksichtigung des ursprünglichen Schuldgrundes zutreffend beurteilen lässt (BGH, Urt. v. 24.06.2003, -IX ZR 228/02-). Die durch die Antragstellerin hiergegen vorgebrachten Ausführungen vermögen hieran nichts zu ändern. Soweit es in Ziffer 1. des Vergleichs heißt, dass sich die Antragstellerin (dort: Antragsgegnerin zu 4.) verpflichte, an die Antragsgegner (dort: Antragsteller) „insgesamt eine Einziehungsabfindung von 5,9 Mio. € abzüglich der bereits geleisteten 1.020.472,50 €“ zu zahlen, so ist mit dem Wort „insgesamt“ nur klarstellend zum Ausdruck gebracht, dass etwaig erfolgte Zahlungen – wie eben die Summe von Euro 1.020.472,50 – auf die Gesamtabfindung von Euro 5,9 Mio. angerechnet und nicht zusätzlich gezahlt werden. Mit der in Ziffer 2 folgenden Regelung, dass die Antragsgegner (dort: Antragsteller) am Ergebnis der Antragstellerin (dort: Antragsgegnerin zu 4.) für das Geschäftsjahr beteiligt werden, hat das Wort „insgesamt“ in Ziffer 1. des Vergleichs ersichtlich nichts zu tun. e) Mit der vergleichsweisen Einigung sollte auch nicht § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages abbedungen werden, wofür auch gar kein Anlass bestand. Vielmehr sind die Regelungen Ziffer 1 und Ziffer 2 des Vergleichs nur das Resultat der Verhandlungen der Parteien basierend auf § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages. Diese Regelung des Gesellschaftsvertrages war die Verhandlungsbasis für die Forderungen, die von den Antragsgegnern gegenüber der Antragstellerin für die Einziehung der Geschäftsanteile gestellt worden sind. Denn aus § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages ergab sich schließlich nicht aus sich heraus ein feststehender Betrag, der einem scheidenden Gesellschafter zugedacht werden sollte; vielmehr war vor dem Hintergrund dieser Regelung nicht nur der Wert der Stammeinlage zu berücksichtigen, sondern auch – je nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens – zeitanteilige Gewinn- und Verlustvorträge. § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages war demnach die Regelung, an der sich die Parteien bei den Vergleichsgesprächen orientiert haben und die dann ihren Niederschlag in den vergleichsweisen Regelungen der Ziffern 1 und 2 des Vergleichs der Parteien gefunden haben. Der Ziffer 2 des Vergleichs lässt sich das direkt entnehmen, weil sich die Parteien im Rahmen dieser Klausel gerade darum gestritten haben, welche Person/Gesellschaft den zum Zeitpunkt des Vergleichs nicht erstellten Jahresabschluss aufstellen solle, weil sich an diesem ein (möglicher) Anspruch der Antragsgegner (dort: Antragsteller) orientiert. Hätte es die Regelung zur Gewinnbeteiligung in § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages nicht gegeben, hätten die Antragsgegner (dort: Antragsteller) einen derartigen Anspruch nur schwerlich mit Erfolg geltend machen können. § 6 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages war daher Basis bzw. Anspruchsgrundlage für den geschlossenen Vergleich und ist durch den Vergleich auch nicht abgelöst, sondern konkretisiert worden. Der Vergleich war danach gerade nicht – wie die Antragstellerin meint – eine neue, die Regelung des § 6 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag ersetzende Grundlage für die Ansprüche der Antragsgegner. Zutreffend hat das Schiedsgericht ausgeführt, dass mit der vergleichsweisen Einigung der Parteien nur § 6 Abs. 4 Satz 4 („letzter Satz“) abbedungen worden ist. Es spielt keine Rolle, ob – wie die Antragstellerin vorbringt – die Parteien reflektiert haben, dass mit einer gerichtlichen Einigung die Regelung in § 6 Abs. 4 Satz 4 Gesellschaftsvertrag, wonach bei Streitigkeiten über die Höhe der Vergütung bei Einziehung der Gesellschaftsanteile ein von der IHK zu benennender Sachverständiger entscheidet, abbedungen ist. Entscheidend ist, dass sie diesen Weg der Ermittlung der Vergütung jedenfalls nicht gewählt, diese Regelung im Gesellschaftsvertrag also nicht beachtet, sondern sich einvernehmlich auf die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG geeinigt haben. Damit ist die Regelung faktisch abbedungen worden, unabhängig von der Frage, ob die Parteien nun daran gedacht haben oder nicht. Nicht zu folgen vermag der Senat der Überlegung der Antragstellerin, durch die Regelung im Vergleich, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG die Grundlage der Gewinnermittlung durch Aufstellung des Jahresabschlusses zu ermitteln habe, werde nichts über die Frage ausgesagt, wer dann den tatsächlichen Gewinn festzustellen habe. Das muss – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – nicht gemäß § 6 Abs. 4 Satz 4 Gesellschaftsvertrag konsequenterweise ein Sachverständiger sein (soweit man die Regelung des § 6 Abs. 4 Gesellschaftsvertrag trotz des Vergleichs noch für anwendbar hält). Denn wenn die Parteien eine derartige Aufspaltung der Gewinnfeststellung gewollt hätten, hätten sie das in dem Vergleich auch entsprechend geregelt. Deutlich wird das insbesondere daran, dass den Parteien bei Vergleichsschluss ersichtlich bewusst war, dass die Errechnung eines Gewinns dann keine Schwierigkeiten mehr bereitet, wenn die Summe des im Jahresabschluss bilanzierten Gewinns einmal feststeht bzw. testiert ist. Die Einschaltung eines Sachverständigen im Anschluss an die Testierung des Jahresabschlusses war daher – prognostisch – gar nicht erforderlich, da die Gewinnverteilung einfaches Rechenexempel sein würde. Schließlich war im Vergleich die Verteilungsquote (1/5 pro Antragsgegner, dort: Antragsteller) geregelt. Einer mit Kosten verbundenen Einschaltung eines Sachverständigen bedurfte es (auch aus damaliger Sicht) nicht. f) Die Antragstellerin ist auch – entgegen der von ihr geäußerten Auffassung – an den Schiedsvertrag gebunden. Hieran ändert es nichts, dass der Schiedsvertrag seinerzeit als Anlage zur Niederschrift der Gesellschafterversammlung bezeichnet worden ist und nicht als Anlage zum Gesellschaftsvertrag. Denn er ist gleichwohl wirksam in Bezug genommen worden, wie das Schiedsgericht zu Recht unter Hinweis auf § 9 Abs. 1 Satz 2 BeurkG ausgeführt hat. Die Gründungsgesellschafter der Antragstellerin hatten den Willen, den Schiedsvertrag in den Gesellschaftsvertrag einzubeziehen, wie sich schon aus den Erklärungen ableiten lässt, die sie bei der Umwandlung der seinerzeit als KG firmierenden Antragstellerin in eine GmbH vor dem Notar abgegeben haben. Unter Ziffer III. der notariellen Vereinbarung heißt es, dass der als Anlage 2 beigefügte Gesellschaftsvertrag für die neue GmbH festgestellt werde. Zudem werde „insoweit der dieser Urkunde als Anlage 3 beigefügte Schiedsvertrag vereinbart.“ Im Gesellschaftsvertrag vom selben Tag nahmen die Gründungsgesellschafter in § 26 Abs. 2 den ausdrücklichen Hinweis auf den in besonderer Urkunde vereinbarten Schiedsvertrag auf. Zudem unterzeichneten die Gründungsgesellschafter den Schiedsvertrag als Anlage 3 zur Niederschrift vom heutigen Tage vor dem Notar. Die Gesellschafter haben damit in ausreichender Art und Weise zum Ausdruck gebracht, dass der Schiedsvertrag auf die Gesellschaft Anwendung finden soll. Unschädlich ist es zudem – wie das Schiedsgericht zutreffend ausgeführt hat –, dass die Gründungsgesellschafter den Gesellschaftsvertrag ohne Hinweis auf ein Vertretungsverhältnis unterschrieben haben. Denn bei Abschluss des Gesellschaftsvertrages befand sich die Gesellschaft als solche noch im Gründungsstadium, so dass die Gesellschafter noch gar nicht für die Gesellschaft handeln konnten, sondern nur für die sich in Gründung befindende Gesellschaft, was sie auch taten, ohne dass dies separat hätte angezeigt werden müssen. Nicht erkennbar ist, weshalb es insofern einen Unterschied machen soll, ob es sich um den Gesellschaftsvertrag oder den Schiedsvertrag handelt. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Den Streitwert setzt der Senat auf 1/5 des Hauptsachewertes fest, der sich aus der Addition der fünf geltend gemachten Zahlungsansprüche ergibt. Streitwert: Euro 116.776,00 |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 29/12 | 07.01.2013 | ||
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: 1. Der Schiedsbeklagte wird wegen Verstoßes gegen die Anti-Doping-Bestimmungen mit einer Sperre von zwei Jahren sanktioniert. 2. Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin zur Erstattung der im Zusammenhang mit dem Schiedsverfahren entstandenen Kosten 1.165,00 € zu zahlen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 3 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dessen Verfahrensbevollmächtigtem der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: bis 3.000,00 €. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 28/12 | 07.01.2013 | ||
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus dem Einzelschiedsrichter wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: 1. Der Schiedsbeklagte wird wegen Verstoßes gegen Anti-Doping-Bestimmungen gemäß Art. 2.3., 1. Alt. BDR Anti-Doping-Code des BDR („BDR-ADC“) mit einer Sperre von zwei Jahren gemäß Art. 10.3.1. BDR-ADC sanktioniert. 2. Die Kosten des Schiedsverfahrens in Höhe von 1.344,70 € (DIS Bearbeitungsgebühr 350,00 € sowie 780,00 € Schiedsgerichtsgebühr jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer) trägt der Schiedsbeklagte. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist (Bl. 11 GA) und der mit Schriftsatz einer Verfahrensbevollmächtigten hierzu Stellung genommen hat (Bl. 12 GA), nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: bis 25.000,00 €. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 28/10 | 07.02.2011 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts … - DIS-SV-B-… - vom 20.10.2010 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 42.775,67 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.07.2009 sowie weitere EUR 4.373,74 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 3.300,00 seit dem 19.06.2010 zu zahlen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Schiedsspruch vom 20.10.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 29 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von der Antragsgegnerin, deren Prozessbevollmächtigten der Antrag am 05.01.2011 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 42.775,67 EUR |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 27/10 | 23.12.2011 | ||
B E S C H L U S S: Die Anträge der Antragstellerin auf Aufhebung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts … vom 12.08.2010 und des Kostenschiedsspruchs des vorgenannten Schiedsgerichts vom 18.10.2010 – DIS-SV-B-… – werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Die Antragstellerin, eine Ingenieurgesellschaft, arbeitete ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin mit der Antragsgegnerin auf der Basis von Rahmenverträgen zusammen, in denen die Entscheidung von Streitigkeiten nach der Schiedsgerichtsordnung des Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. vorgesehen war. Auf dieser Grundlage erbrachte die Antragstellerin für die Antragsgegnerin im Jahr 2005 auftragsgemäß diverse Ingenieurleistungen, für die sie letzterer im September 2005 und Oktober 2005 Beträge von insgesamt 32.744,67 EUR in Rechnung stellte. Mit Schreiben vom 09.02.2006 verrechnete die Antragsgegnerin diese Forderung mit einem angeblich auf sie übergegangenen vermeintlichen Anspruch der C. AG auf Zahlung von Lizenzgebühren in Höhe von 167.620,00 EUR. Diesen Betrag hatte die Antragsgegnerin der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin unter dem 03.05.2005 für die Überlassung von CAE-Software im Rahmen eines zwischen der C. AG und der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin am 23.09.2002 geschlossenen Vertrags über von letzterer vorzunehmende 3D-Rohrplanungen in Rechnung gestellt. Außerdem hielt die Antragsgegnerin der Werklohnforderung der Antragstellerin eine weitere an die Rechtsvorgängerin letzterer gerichtete Rechnung vom 03.05.2005 über einen Betrag von 97.440,00 EUR entgegen, in der sie Lizenzgebühren für die – ebenfalls im Zusammenhang mit dem Vertrag vom 23.09.2002 erfolgte - Überlassung von Q.-Referenzdaten eingestellt hatte. Nach der in den Vertrag vom 23.09.2002 einbezogenen Leistungsbeschreibung war für die von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu erbringenden Planungsleistungen der Einsatz des als (nach einer Preisliste „gemäß Anhang I“ vom 09.03. 1999) lizenzpflichtig ausgewiesenen CAE-Planungsprogramms „Q. (Q.)“ in den spezifischen C.-Anpassungen (Ziffer 3.4.2) sowie die Nutzung der ebenfalls als lizenzpflichtig angegebenen aktuellen Referenzdaten für die Rohrleitungsklassifikation, so genannter Q.-Libraries (Ziffer 3.5.1), vorgesehen. Im Anschluss an den Erhalt der Leistungsbeschreibung hatte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin mit der C. AG einen Schriftwechsel über Unklarheiten und Fragen betreffend den Inhalt der Leistungsbeschreibung (so genannte clarification notes) geführt. In einer clarification note vom 12.07.2002 war als Antwort auf die Anfrage der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zur Höhe der Lizenzkosten für die unter Ziffer 3.5.1 erfassten Q.-Libraries festgehalten, dass C. im Projekt keine Softwarekosten erhebe und wenn doch, diese Kosten als durchlaufender Posten betrachtet würden und kalkulativ nicht berücksichtigt zu werden brauchten. Des Weiteren teilte die C. AG der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin in einer weiteren clarification note vom selben Tag auf deren Anfrage mit, dass ihr die Oracle-Datenbank zur Verfügung gestellt werde, ohne dass eine Lizenz benötigt werde. Außerdem stellte der damalige Projektleiter Y. der C. AG in einem an die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin gerichteten Schreiben vom 19.07.2002 klar, dass für die Q.-Libraries keine Lizenzgebühren anfielen. Ausweislich des von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin alsdann am 16.08.2002 erstellten Angebots sollten Lizenzgebühren für die Q.-Libraries - entsprechend dem vorangegangenen Schreiben der C. AG vom 19.07.2002 - nicht anfallen, die Überlassungsgebühren für die C.-spezifischen CAE-Softwareapplikationen gemäß dem (bestimmte Lizenzgebühren aufführenden) Schreiben der C. AG vom 09.03.1999 für die Dauer der Lizenzüberlassung gesondert in Rechnung gestellt sowie anderweitige, nicht in der Kalkulation enthaltene Kosten ohne Aufschlag an die C. AG weiterbelastet werden. Im April 2006 leitete die Antragstellerin am vereinbarten Schiedsgerichtsort Köln beim Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) e.V. ein Schiedsverfahren gegen die Antragsgegnerin ein. In diesem machte sie ihren Honoraranspruch über 32.744,67 EUR nebst Zinsen unter Berufung darauf geltend, der Antragsgegnerin stünden keine aufrechenbaren Gegenforderungen zu. In diesem Zusammenhang behauptete sie, die Parteien des am 23.09.2002 geschlossenen Vertrags hätten im Vorfeld des Vertragsschlusses vereinbart, dass für die Überlassung der CAE-Software keine Lizenzgebühren berechnet würden, und den Vertrag übereinstimmend in diesem Sinne verstanden. Im Übrigen habe sie die unter dem 03.05.2005 in Rechnung gestellten Leistungen nicht in Anspruch genommen und seien die beiden Rechnungen vom 03.05.2005 nicht prüffähig. Hilfsweise rechnete die Antragstellerin gegen die von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellten Lizenzgebühransprüche mit angeblichen Forderungen über 97.440,00 EUR und 167.620,00 EUR auf, da sie sich zur Rückberechnung der Lizenzgebühren für die Überlassung der Q.-Libraries und der CAE-Software für berechtigt hielt. Die Antragsgegnerin rechnete gegen die mit der Schiedsklage geltend gemachte Werklohnforderung der Antragstellerin mit ihrem angeblichen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren für die Überlassung der CAE-Software aus dem – mit einer Schiedsklausel nebst vereinbarter Anwendbarkeit der Schiedsgerichtsordnung des DIS versehenen - Vertrag vom 23.09.2002 auf. Darüber hinaus machte die Antragsgegnerin im Wege der Widerklage weitergehende Lizenzgebühren über 134.875,33 EUR für den Einsatz der CAE-Softwareapplikationen sowie Lizenzgebühren von 97.440,00 EUR für die Zurverfügungstellung der Q.-Libraries geltend, wobei sie hinsichtlich eines Betrags von 197.982,61 EUR Zahlung und weiterer 34.332,72 EUR die Feststellung des Bestehens der angeblichen Forderung begehrte. In diesem Zusammenhang stützte die Antragsgegnerin die Höhe der geltend gemachten Lizenzgebühren für die Überlassung der CAE-Software – unter Zugrundelegung eines Lizenzangebots der C. AG aus dem Jahr 2001 - auf die Schätzung, dass die CAE-Software auf jedenfalls 15 Rechnern der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin über eine Laufzeit von 17 Monaten zur Anwendung gekommen sei. Ebenso schätzte sie den Umfang des Einsatzes der Q.-Libraries an Hand der Anzahl der von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin erstellten Rohrleitungs- und Armaturenklassen. Das Schiedsgericht … erhob in der Sitzung vom 29.05.2007 zur Frage, ob und wenn ja, welche Absprachen über Lizenzgebühren für die Nutzung der CAE-Programme und der Q.-Libraries getroffen worden seien, Beweis durch die auf CD-Rom aufgezeichnete Vernehmung von Zeugen. Dabei hielt der Vorsitzende Schiedsrichter in dem von ihm erstellten Sitzungsprotokoll fest, dass sich Ablauf und Inhalt der Beweisaufnahme aus dem Inhalt der dem Protokoll beigefügten CD-Rom ergäben, von der CD-Rom-Aufnahme aber auf Vorschlag des Schiedsgerichts und im Einvernehmen mit den Parteien ein Wortprotokoll gefertigt und den Parteien zugeleitet werden solle. Unter dem 01.06.2007 übersandte der Schiedsgerichtsvorsitzende den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien zunächst jenes von ihm unterzeichnete Sitzungsprotokoll nebst CD-Rom. Mit Schreiben vom 22.06.2007 übermittelte er den Verfahrensbevollmächtigten der Parteien sodann die zwischenzeitlich an Hand der CD-Rom erstellten Wortprotokolle von den Zeugenaussagen unter Hinweis darauf, dass bei Unklarheiten nicht die Protokolle, sondern die Aufnahmen auf CD-Rom maßgeblich seien. Darüber hinaus erhob das Schiedsgericht zur Frage, in welchem Umfang die CAE-Softwareapplikationen eingesetzt werden mussten, um die von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin auf Grund des Vertrags vom 23.09.2002 geschuldete Leistung zu erbringen, Beweis durch Einholung von Gutachten des Sachverständigen H.. Mit den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin am 19.08.2010 zugestelltem Schiedsspruch vom 12.08.2010 - DIS-SV-B-… - wies das Schiedsgericht die Schiedsklage ab und verurteilte die Antragstellerin auf die im Übrigen abgewiesene Schiedswiderklage, an die Antragsgegnerin 50.079,33 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.07.2006 zu zahlen. Die Kosten des Schiedsverfahrens wurden der Antragstellerin zu 40 % und der Antragsgegnerin zu 60 % auferlegt. Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, der mit der Schiedsklage geltend gemachte Honoraranspruch der Antragstellerin sei in Folge der von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung erloschen. Der Antragsgegnerin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 82.824,00 EUR für die im Rahmen des Vertrags vom 23.09.2002 erfolgte Überlassung der CAE-Software zu. Aus Ziffer 3.4.2 der zugehörigen Leistungsbeschreibung ergebe sich die Lizenzpflichtigkeit der Nutzung jener Software. Auch das zwischen der Lizenzfreiheit der Q.-Libraries, der Inrechnungstellung von Überlassungsgebühren für die CAE-Software seitens der C. AG und der Weiterbelastung anderweitiger Kosten differenzierende Angebot der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin vom 16.08.2002 spreche für die Berechtigung der C. AG zur Berechnung von Lizenzgebühren für den Einsatz der CAE-Software. Die Antragstellerin habe den Beweis für eine davon abweichende Vereinbarung ihrer Rechtsvorgängerin und der C. AG oder für ein abweichendes Vertragsverständnis der Parteien des Vertrags vom 23.09.2002 nicht erbracht. Der Zeuge Q. habe ausgesagt, dass die Parteien in den dem Angebot vom 16.08.2002 vorausgehenden Verhandlungen nur über die Lizenzgebühren für die Q.-Libraries gesprochen hätten. Der Zeuge R. habe auf Grund seiner äußerst vagen Ausführungen nicht plausibel zu erklären vermocht, warum im Angebot vom 16.08.2002 weder eine Kostenfreiheit der Überlassung der CAE-Software noch die Weiterbelastung derartiger Kosten an die C. AG abweichend zu anderen dort angeführten Aufwendungen vorgesehen gewesen sei. Sofern der Zeuge auf die Üblichkeit der Weiterbelastung von Lizenzgebühren für die CAE-Softwareapplikationen an den Kunden verwiesen habe, habe er konkrete Projekte, in denen derart verfahren worden sei, nicht zu benennen vermocht und seien die unterschiedlichen Formulierungen im Angebot vom 16.08.2002 damit nicht erklärlich. Auch hätten die Zeugen R. und Y. eine Anpassung des Angebots vom 16.08.2002 betreffend die Lizenzkosten für die CAE-Software nicht bestätigen können. Ebenso wenig könne von einem nachträglichen Verzicht der C. AG auf die Zahlung von Lizenzgebühren für die Überlassung der CAE-Software anlässlich der am 09.03.2003 stattgefundenen Besprechung über die Schlussrechnung ausgegangen werden. Auch nach Aussage des Zeugen R. sei dabei nicht über die Softwarelizenzen gesprochen worden. Für die Ermittlung der Höhe der von der Antragstellerin geschuldeten Lizenzgebühren für die Überlassung der CAE-Software legte das Schiedsgericht die - gegenüber den im Schreiben der C. AG vom 09.03.1999 ausgewiesenen Preisen niedrigeren - Lizenzgebühren in der Preisliste der C. AG aus dem Jahr 2001 zu Grunde und schätzte das von der Antragstellerin aufzubringende Entgelt an Hand der Gutachten des Sachverständigen H. sowie der Aussagen der Zeugen R. und Y. auf 82.824,00 EUR. Hierzu führte das Schiedsgericht aus, der Sachverständige habe festgestellt, dass für die Erledigung der nach dem Vertrag vom 23.09.2002 geschuldeten Ingenieurleistungen der Einsatz der – lizenzpflichtigen - Basissoftware Q1 sowie der - gleichfalls lizenzpflichtigen - C.-spezifischen Softwaremodule N. und C2 erforderlich gewesen sei. Im Hinblick auf die mit diesen Programmen zu erledigenden Arbeiten und den dabei üblicher Weise erfolgenden kontinuierlichen Aufruf jener Software habe der Sachverständige schlüssig und überzeugend den Zeitaufwand für die unter Einsatz der CAE-Software zu erbringenden Leistungen errechnet sowie die danach angefallene Gesamtstundenzahl ins Verhältnis zur Projektlaufzeit, die im Hinblick darauf an einem Rechner monatlich zu erbringende Arbeitszeit und die demnach durchschnittlich erforderliche Anzahl an Arbeitsplätzen gesetzt. Zudem habe der Sachverständige seine gutachterlichen Feststellungen und den von ihm ermittelten Aufwand plausibel und nachvollziehbar mit der sich aus den von der C. AG überlassenen Unterlagen ergebenden Komplexität der Anlage, den für die Erzeugung von Isometrien vorzunehmenden Arbeitsschritten, der Arbeitsweise von Konstrukteuren bei der Programmierung und seiner langjährigen Erfahrung mit der Erstellung vergleichbarer Programme begründet. Des Weiteren habe der Sachverständige nachvollziehbar die Erforderlichkeit der CAE-Software für die Auftragsbearbeitung und die Notwendigkeit der Programminstallation auf allen eingesetzten Rechnern erläutert. Die Feststellungen des Sachverständigen zur Projektlaufzeit, zur Zahl der Arbeitsplätze/Rechner und zur tatsächlichen Nutzung der CAE-Software seien durch die Aussagen der Zeugen R. und Y. bestätigt worden. An Hand deren Bekundungen zum tatsächlichen Projektverlauf handele es sich bei der vom Sachverständigen errechneten Durchschnittszahl der eingesetzten Rechner um die untere Grenze und werde der vom Sachverständige ermittelte Nutzungsumfang auch bei Einbeziehung der Darlegungen der Parteien zur Anzahl der zeitweise genutzten Rechner erreicht. Unter diesen Umständen verfingen die von der Antragstellerin erhobene Rüge der mangelnden Sachkunde des Sachverständigen sowie deren Angriffe gegen die Art und Weise der Gutachtenerstellung nicht. Ein eigener Test der CAE-Software seitens des Sachverständigen sei nicht erforderlich gewesen, da deren Funktionsweise in der dem Sachverständigen vorgelegten Readme-Datei beschrieben gewesen sei. Auch sei die Behauptung der Antragstellerin, der Sachverständige habe hinsichtlich der Nutzungszeiten nicht zwischen lizenzpflichtiger und lizenzfreier Software unterschieden, nicht nachvollziehbar. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei die Nutzung der Software N. lizenzpflichtig, da diese im Anhang I zur Leistungsbeschreibung als vergütungspflichtige Applikation aufgeführt sei. Gleiches gelte für die ebenfalls im Anhang I genannte CAE-Applikation C2. Der Einwand der Antragstellerin, diese Applikation sei nur für ergänzend zur Fließbildsoftware oder für die Aufstellungsplanung genutzte 2D-Applikationen von Bedeutung, sei unerheblich, da die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zum Einsatz des Softwaremoduls C2 nach Ziffer 3.4.2 der Leistungsbeschreibung verpflichtet gewesen sei. Ebenso sei hinsichtlich der CAE-Software C1 unerheblich, ob über von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht genutzte diesbezügliche Teile die – nicht lizenzpflichtigen - Q.-Libraries abgewickelt würden, da im Vertrag vom 23.09.2002 eine Lizenzgebühr für die Nutzung der CAE-Software C1 ohne Unterscheidung zwischen den einzelnen Applikationsteilen ausgewiesen sei. Dadurch, dass die C. AG das Arbeitsgebiet R. im November 2006 im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung auf die – sodann in C. Material Science AG umfirmierende - C. R. AG übertragen und die C. Material Science AG den darum auf sie übergegangenen Lizenzanspruch im Dezember 2006 an die Antragsgegnerin abgetreten habe, sei letztere Inhaberin des Lizenzanspruchs über 82.824,00 EUR geworden. Dieser Anspruch habe auf Grund der von der Antragsgegnerin erklärten Aufrechnung in Höhe eines Teilbetrags von 32.744,67 EUR zum Erlöschen des mit der Schiedsklage geltend gemachten Anspruchs der Antragstellerin geführt und sei der Antragsgegnerin in Höhe der verbleibenden 50.079,33 EUR auf die Schiedswiderklage zuzusprechen. Demgegenüber habe die Antragsgegnerin gegen die Antragstellerin keinen Anspruch auf Zahlung von Lizenzgebühren für die Überlassung der Q.-Libraries, da sich die Parteien des Vertrags vom 23.09.2002 ausweislich der vorgelegten Urkunden vor Vertragsabschluss darauf verständigt hätten, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin für die Q.-Referenzdaten keine Vergütung zu zahlen habe, und der Antragsgegnerin der Gegenbeweis, dass die Parteien jene Abrede wieder aufgehoben hätten, nicht gelungen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Schiedsgerichtsverfahren sowie der Begründung des Schiedsgerichts wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung des Schiedsspruchs vom 12.09.2010 (Anlage K 1) verwiesen. Mit Kostenschiedsspruch vom 18.10.2010 setzte das Schiedsgericht die von der Antragstellerin an die Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 1.946,79 EUR fest. Mit ihrem am 19.11.2019 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz begehrt die Antragstellerin die Aufhebung des Schiedsspruchs vom 12.08.2010 und des Kostenschiedsspruchs vom 18.10.2010. Sie führt an, das schiedsrichterliche Verfahren habe die zulässigen Grenzen des § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO überschritten und damit zugleich den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, der das Recht auf die Erhebung der gebotenen Beweise und auf ein faires Beweisverfahren umfasse. Hierzu behauptet die Antragstellerin, das Schiedsgericht habe seine Beweiswürdigung an den lückenhaften Aufzeichnungen der Zeugenaussagen auf CD-Rom und den entsprechend unvollständigen Wortprotokollen ausgerichtet, ohne darin nicht festgehaltene weitere beweisrelevante Äußerungen der Zeugen zu berücksichtigen. Die Bewertung des Schiedsgerichts, der Zeuge R. habe sich nur äußerst vage geäußert, beruhe darauf, dass die Aussage des Zeugen sowohl auf der digitalen Tonaufzeichnung als auch im schriftlichen Wortprotokoll lückenhaft wiedergegeben sei und zahlreiche Angaben des Zeugen nicht protokolliert worden seien. Dementsprechend weise das an Hand der CD-Rom gefertigte Wortprotokoll ausweislich der darin von der Schreibkraft aufgenommenen zahlreichen „?“ und „…“ vielfältige Auslassungen aus. Tatsächlich habe der Zeuge R. detailliert geschildert, dass und auf welche Weise Aufwendungen zwischen verschiedenen Kostenstellen innerhalb der C. AG - die einerseits eine Software angeblich entgeltlich liefere und andererseits für die damit erbrachten Ingenieurleistungen eine (vom Auftragnehmer unter Einbeziehung etwaiger Softwarekosten kalkulierte) Vergütung zu zahlen habe – rückbelastet worden seien. Dementsprechend habe der Zeuge R. nachvollziehbar erläutert, dass im C.-Konzern Softwarekosten bei dem jeweils ausführenden Unternehmen nur als Durchlaufposten anfielen und tatsächlich von einer zur anderen Kostenstelle durchgereicht würden. Darüber hinaus habe der Zeuge R. erklärt, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin im Hinblick darauf für die C. AG erkennbar in ihre Vergütungskalkulation keine Lizenzen für Softwarekosten einbezogen habe. Ebenso fragmentarisch protokolliert worden sei die Aussage des Zeugen T.. Dieser habe gleichfalls bekundet, dass Softwarekosten, sofern der C.-Konzern diese seinem Vertragspartner in Rechnung gestellt habe, von letzterem hätten rückbelastet werden können. Schließlich seien auch die Bekundungen des mit der Vertragsabwicklung betrauten Zeugen Y. unvollständig wiedergegeben worden. Insbesondere sei dessen auf die Frage des Schiedsgerichtsvorsitzenden gegebene Antwort, dass die kostenfreie Überlassung bestimmter Lizenzen bei entsprechender mündlicher Absprache nicht nochmals schriftlich fixiert worden wäre, nicht festgehalten und bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden. Darüber hinaus fehlten Aufzeichnungen über die Angaben des Zeugen Y. zum Umfang der eingesetzten Rechner und deren Handhabung. Überdies habe sie (die Antragstellerin) sich mit der Heranziehung der CD-Rom als maßgeblicher Quelle für den Inhalt der Beweisaufnahme nicht einverstanden erklärt, sondern habe ihr Verfahrensbevollmächtigter – so behauptet die Antragstellerin – Bedenken gegen diese Verfahrensweise geäußert und sich deshalb nicht mit einem nur hörbaren oder computerlesbaren Text begnügt, sondern die Erstellung eines Wortprotokolls verlangt. Die Wortprotokolle über die Beweisaufnahme vom 29.05. 2007 habe der Vorsitzende Schiedsrichter indessen entgegen § 29 der DIS-Schiedsgerichtsordnung nicht unterzeichnet. Des Weiteren habe die vom Schiedsgericht vorgenommene Schätzung der Anspruchshöhe einer konkreten tatsächlichen Grundlage entbehrt. So habe kein Zeuge klare Angaben dazu machen können, welches CAE-Programm auf welchem Rechner über welche Zeitdauer zum Einsatz gekommen sei, und habe der Sachverständige selbst erklärt, dass zwischen lizenzpflichtigen Softwarepaketen und Libraries nicht unterschieden werden könne. Auch habe der Sachverständige – worauf sie, die Antragstellerin, ausdrücklich hingewiesen habe - mit den in Rede stehenden Programmen noch nicht einmal probeweise gearbeitet und auch ansonsten nicht über hinreichende Erfahrungen mit chemischen Anlagen und den zum Einsatz gekommenen Modulen verfügt. Im Übrigen habe das Schiedsgericht verkannt, dass die Vorschrift des § 287 Abs. 2 ZPO nicht dazu geschaffen worden sei, einem Anspruchsteller konkrete Darlegungen abzunehmen, und auch mangels prüffähiger Rechnung der C. AG nicht anwendbar sei. Schließlich habe das Schiedsgericht gegen Denkgesetze verstoßen. So habe es angenommen, dass die Überlassung des Programms N. zu vergüten sei, obgleich es sich um eine Büchereiverwaltungssoftware und damit um – auch vom Schiedsgericht als lizenzfrei angesehene – Q.-Libraries gehandelt habe. Darüber hinaus habe das Schiedsgericht der Antragsgegnerin eine Lizenzgebühr für die CAE-Software C2 zugesprochen, obwohl dieses Programm, wie sie (die Antragstellerin) bereits im Schiedsverfahren dargelegt habe, für 2D-Applikationen als Ergänzung zu Software für – nicht von ihrer Rechtsvorgängerin erstellte - Fließbilder oder für Aufstellungspläne genutzt werde und deshalb gar nicht zum Einsatz gekommen sei. Auch habe das Schiedsgericht bei der Annahme, dass es sich bei der Software C1 um eine vergütungspflichtige CAE-Software handele, ihren Vortrag übergangen, dass ein wesentlicher Teil jener Anpassungssoftware zur Verwaltung der - lizenzfreien und damit kostenlosen - Libraries diene. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts … vom 12.08.2010 sowie den Kostenschiedsspruch vom 18.10.2010 aufzuheben. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie behauptet, die Aufnahmetechnik habe bei der digitalen Aufzeichnung der Zeugenaussagen einwandfrei funktioniert. Demgemäß gebe die CD-Rom, die das entscheidende Instrument für die Wiedergabe der Zeugenaussagen darstelle, deren Inhalt umfassend und zutreffend wieder. Soweit in den – lediglich der erleichterten Lektüre dienenden - Wortprotokollen keine vollständigen Sätze, sondern „…“ angeführt seien, beruhe dies darauf, dass die Beteiligten in der Sitzung vom 27.05.2007 ihre Ausführungen teilweise, auch wegen Unterbrechungen durch andere Anwesende, nicht beendet hätten. Die in den Wortprotokollen weiter enthaltenen Fragezeichen ließen sich bei Abspielen der CD-Rom an Hand der akustisch wahrnehmbaren Äußerungen ohne Weiteres aufklären. Das Schiedsgericht habe bei der Ermittlung der Anspruchshöhe zulässiger Weise von der Möglichkeit des § 287 Abs. 2 ZPO, die Dauer und den Umfang des Einsatzes der CAE-Software zu schätzen, unter Zuhilfenahme des Sachverständigen Gebrauch gemacht. Sofern der Sachverständigen dabei mangels Angaben der Antragstellerin zum Umfang der Nutzung der C.-spezifischen CAE-Anwendungen selbst Schätzungen habe anstellen müssen, habe sich dieser naheliegender und zutreffender Weise an den von der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu erfüllenden Aufgaben orientiert. Schließlich habe sich das Schiedsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung auch mit dem Sachvortrag und den Einwänden der Antragstellerin befasst und diese nach umfassender Auseinandersetzung damit als nicht entscheidungsrelevant gewertet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 12.08.2010 und des Kostenschiedsspruchs vom 18.10.2010 ist zulässig, aber unbegründet. Der auf § 1059 ZPO gestützte Antrag auf Aufhebung der vorgenannten Schiedssprüche ist zulässig. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da Köln als Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in seinem Bezirk liegt. Die Antragstellerin hat ihren Aufhebungsantrag gemäß § 1059 Abs. 3 S. 1, 2 ZPO innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Schiedsspruchs vom 12.08. 2010 und des Kostenschiedsspruchs vom 18.10.2010 eingereicht. 2. In der Sache bleibt der Aufhebungsantrag allerdings erfolglos. Gründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO, den Schiedsspruch vom 12.08.2010 und in Folge dessen auch den - auf der Kostengrundentscheidung vom 12.08.2010 basierenden – Kostenschiedsspruch vom 18.10.2010 aufzuheben, liegen nicht vor. Aus ihrer Behauptung, die Aussagen der vernommenen Zeugen seien auf Grund ihrer unvollständigen und lückenhaften Protokollierung vom Schiedsgericht in seinem Schiedsspruch vom 12.08.2010 nicht hinreichend gewürdigt worden, vermag die Antragstellerin einen Grund zur Aufhebung der Schiedssprüche nicht herzuleiten. Das Schiedsgericht hat bei der durchgeführten Beweisaufnahme weder die Grenzen des § 1042 Abs. 4 ZPO überschritten noch gegen eine anderweitige Verfahrensvorschrift verstoßen, bei deren Einhaltung der Schiedsspruch vom 12.08.2010 möglicher Weise anders ausgefallen wäre (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO). Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO ist gegeben, wenn das Verfahren des Schiedsgerichts in Bezug auf einzelne Verfahrenshandlungen von Bestimmungen der §§ 1025 ff. ZPO oder einer Parteivereinbarung zum schiedsrichterlichen Verfahren abweicht. Zu den auf ihre Einhaltung zu überprüfenden Parteivereinbarungen gehören dabei auch die Regelungen einer institutionellen Verfahrensordnung, der sich die Parteien unterworfen haben (vgl. Geimer in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 1042 Rn. 25; § 1059 Rn. 43). Gemäß § 1042 Abs. 4 S. 2 ZPO hat das Schiedsgericht bei der Beweiserhebung ein weites Verfahrensermessen (vgl. Geimer a.a.O. § 1042 Rn. 30). Darum ist es nicht ohne Weiteres verpflichtet, wie im staatlichen Verfahren (§ 160 Abs. 3 Nr. 4 ZPO) Zeugenaussagen in einem Protokoll festzuhalten. Die Anfertigung eines Protokolls über den Verlauf und Inhalt der Beweisaufnahme gehört aber, wenn sich die Aussagen der Zeugen als umfangreich gestalten und/oder das Schiedsgericht nicht im unmittelbaren Anschluss an deren Vernehmung einen Schiedsspruch fällt, zum schiedsverfahrensrechtlichen Standard (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 15 Rn. 17; Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Auflage, Rn. 4619). Dabei ist das Schiedsgericht in der Wahl der Protokollierungsart allerdings grundsätzlich frei. Dementsprechend können die Zeugenaussagen im Einverständnis der Mitwirkenden auf Tonträger aufgenommen werden und kann der Mitschnitt dann an die Stelle eines diktierten Protokolls treten (vgl. Lachmann a.a.O. Rn. 4624). Die Antragstellerin behauptet nicht explizit, erst recht nicht unter Beweisantritt, dass sie der Tonaufzeichnung auf CD-Rom – über von ihrem Verfahrensbevollmächtigten angeblich geäußerte allgemeine Bedenken am vom Schiedsgerichtsvorsitzenden vorgeschlagenen Procedere hinaus – widersprochen habe. Dagegen spricht auch das Protokoll des Vorsitzenden des Schiedsgerichts vom 31.05.2007 über den Verlauf der Beweisaufnahme, wonach die Parteien auf die Bekanntgabe des Schiedsgerichts, die Zeugenvernehmung solle auf CD-Rom aufgenommen werden, und den schiedsgerichtlichen Vorschlag der zusätzlichen Anfertigung eines Wortprotokolls nur erklärt haben, dass sie die Erstellung eines solchen Wortprotokolls wünschten. Mit ihren nunmehr nachträglich geäußerten Einwänden gegen die digitale Tonaufzeichnung ist die Antragstellerin daher gemäß § 1027 S. 1 ZPO präkludiert. Dem zu Folge stellt die Aufzeichnung auf CD-Rom die maßgebliche Grundlage für den Inhalt der Zeugenaussagen und damit für die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts dar. Sofern die Antragstellerin demgegenüber das an Hand der CD-Rom erstellte Wortprotokoll als maßgebliche Erkenntnisquelle ansieht, widerspricht dies der vom Schiedsgericht gewählten und den Parteien zeitnah offenbarten Vorgehensweise. So hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts unter Ziffer 4 Satz 1 seines Protokolls über die Sitzung vom 29.05.2007 festgehalten, dass sich Ablauf und Inhalt der Beweisaufnahme aus dem Inhalt der jenem Protokoll beigefügten CD-Rom ergäben. Im Einklang damit hat der Schiedsgerichtsvorsitzende in seinem Begleitschreiben zur Übersendung der Wortprotokolle vom 22.06.2007 darauf hingewiesen, dass bei Unklarheiten nicht die Protokolle, sondern die Aufnahmen auf CD-Rom maßgeblich seien. Dass die Antragstellerin der Wahl des Quellenmaterials seitens des Schiedsgerichts, wie nach § 1027 S. 1 ZPO geboten, zeitnah widersprochen hat, ist nicht ersichtlich. Dementsprechend ist im Schiedsspruch vom 12.08.2010 (Seite 17) festgehalten worden, dass nicht die Wortlautprotokolle, sondern die Aufnahme auf CD-Rom als authentischer Quelle entscheidend seien. Einem solchen Verfahren steht die Regelung des § 29 der DIS-Schiedsgerichtsordnung nicht entgegen. Sofern darin vorgesehen ist, dass über jede mündliche Verhandlung ein Protokoll aufzunehmen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist, lässt sich daraus nicht schlussfolgern, dass – über das vom Schiedsgerichtsvorsitzenden unter dem 31.05.2007 erstellte und unterzeichnete Protokoll der Beweisaufnahme vom 29.05.2007 hinaus – die Aussagen vernommener Zeugen in einem unmittelbar vom Schiedsgericht zu fertigenden Beweisaufnahmeprotokoll festzuhalten sind. Folglich ist unmaßgeblich, ob das Wortprotokoll, sondern entscheidend, ob die digitale Tonaufzeichnung auf CD-Rom die Bekundungen der Zeugen derart lückenhaft wiedergibt, dass darin für die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts ggf. relevante Passagen der Zeugenaussagen nicht festgehalten worden sind. Die Unvollständigkeit der Tonaufnahme, etwa wegen Versagens des Tonaufnahmeträgers, kann einen Verfahrensfehler begründen (vgl. Geimer a.a.O. Rn. 11b; dahingehend wohl auch Lachmann a.a.O. Rn. 4626). Die Antragstellerin behauptet hierzu zwar, der CD-Rom ließen sich wegen der unzureichenden Aufnahmetechnik keine weitergehenden (verständlichen) Äußerungen der Zeugen als deren in den Wortprotokollen verschriftlichten Angaben entnehmen. Einer Augenscheinseinnahme der CD-Rom nach § 371 Abs. 1 ZPO bedurfte es jedoch nicht, weil schon die von der Antragstellerin vorgelegten Wortprotokolle nicht belegen, dass bestimmte zusätzliche, für den Schiedsspruch relevante Angaben der Zeugen bei der Protokollierung übergangen worden sind. Im Hinblick auf die Aussage des Zeugen R. hat die Antragstellerin als fehlend moniert, der Zeuge habe erläutert, dass im Rahmen eines Projekts angefallene Aufwendungen bereits bei früheren Vorhaben von einer Kostenstelle unter Zwischenschaltung des Auftragnehmers an eine andere Kostenstelle innerhalb des C.-Konzerns weiterbelastet und die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin dementsprechend Softwarelizenzen nicht in die Auftragssumme einkalkuliert habe. Derartige Angaben finden sich im Wortprotokoll zwar nicht auf den von der Antragstellerin angeführten, aber an anderen Stellen des Protokolls. So ist auf den Seiten 6, 9, 10, 11, 13 und 33 f. des Wortprotokolls als Aussage des Zeugen R. festgehalten, dass die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin in ihren Angeboten für Q.-Projekte üblicher Weise Lizenzgebühren für CAE-Anwendungen gesondert als an den C.-Konzern weiter zu belastende Kosten ausgewiesen habe. Hierzu findet sich auf Seite 34 des Protokolls die Erläuterung des Zeugen, Grund für die Inrechnungstellung von Lizenzgebühren seitens der einen Kostenstelle der C. AG und der Gebührenrückberechnung durch die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin gegenüber einer anderen Kostenstelle sei eine verursacher- bzw. projektbezogene Erfassung innerhalb der C. AG gewesen. Des Weiteren ist auf den Seiten 4 f., 10, 14 f., 18 f., 28 und 32 des Wortprotokolls als Bekundung des Zeugen R. ausgewiesen, dass die in der clarification note festgehaltene Nichterhebung von Softwarekosten absprachegemäß sämtliche Lizenzgebühren erfasst habe und Gebühren für die CAE-Anwendungen deshalb nicht hätten in Rechnung gestellt sollen, jedenfalls aber an den C.-Konzern hätten rückbelastet werden dürfen. Hierzu ist auf Seite 29 bis 31 des Wortprotokolls die Erläuterung des Zeugen R. angeführt, die von ihm geschilderte Absprache zur Nichterhebung von Lizenzkosten und zu deren nachträglicher Weiterbelastung habe den für die Antragstellerin maßgeblichen Inhalt gehabt, dass man Lizenzkosten bei der Angebotserstellung als allenfalls durchlaufenden Posten kalkulatorisch nicht habe berücksichtigen müssen und auch nicht berücksichtigt habe. Unter diesen Umständen kann dahinstehen, ob der Zeuge R. in dem von der Antragstellerin angegebenen Kontext (ebenfalls) inhaltlich gleich lautende Angaben gemacht hat, die in der digitalen Aufzeichnung der Zeugenaussage auf CD-Rom nicht akustisch wahrnehmbar sind. Jedenfalls bietet eine etwaige Lückenhaftigkeit und Unvollständigkeit der Protokollierung der Aussage des Zeugen R. in den von der Antragstellerin bezeichneten Passagen keinen Aufhebungsgrund im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO, da die von der Antragstellerin dort vermissten Angaben jedenfalls an anderer Stelle für das Schiedsgericht wahrnehmbar protokolliert worden sind. Im Hinblick darauf ist bereits die - für einen etwaigen Verstoß im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO erforderliche (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2000, 806, 807; Schwab/Walter a.a.O. Kap. 24 Rn. 21) – Wesentlichkeit eines etwaigen Verfahrensverstoßes zu verneinen. Jedenfalls aber kann vorliegend nicht angenommen werden, dass die mangelnde (nochmalige) Protokollierung den Schiedsspruch vom 12.08. 2010 beeinflusst hat. Ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO setzt die Annahme voraus, dass sich der Verfahrensverstoß auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Dies ist der Fall, wenn die Möglichkeit besteht, dass ohne den Verfahrensverstoß anders entschieden worden wäre (vgl. Saarländisches OLG vom 29.10. 2002 – 4 Sch 2/02 – Rn. 14, zitiert nach juris; Schwab/Walter a.a.O. Rn. 30; Voit a.a.O. Rn. 22). Die beschwerte Partei hat darum zu den beanstandeten Verfahrensverstößen darzulegen und zu beweisen, welcher Vortrag bei verfahrensfehlerfreier Vorgehensweise weiter erfolgt wäre und dass dieser die Entscheidung des Schiedsgerichts beeinflusst haben kann (vgl. BGH NJW 1959, 2213, 2214 f.; Geimer a.a.O. § 1059 Rn. 44; Münch in: Münchener Kommentar, ZPO, 3. Auflage, § 1059 Rn. 35). Nach diesen Grundsätzen hat eine Protokollauslassungen rügende Partei zwar nicht zu jeglicher beanstandeten Auslassung im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Angaben eines Zeugen nicht protokolliert worden sein sollen. Allerdings hat sie zumindest vorzubringen, welche möglicher Weise verfahrensrelevanten Kerninhalte der Zeugenaussage sie bei deren protokollarischen Wiedergabe vermisst. Ein solcher Vortrag war der Antragstellerin, deren Geschäftsführer und Verfahrensbevollmächtigter bei der Beweisaufnahme am 29.05.2007 anwesend waren, vorliegend möglich und zumutbar, wie nicht zuletzt deren sinngemäße Wiedergabe der angeblich nicht protokollierten Angaben des Zeugen R. (wie auch der Zeugen T. und Y.) zeigt. Dafür, dass das Schiedsgericht seiner Beweiswürdigung die Aussage des Zeugen R. nicht in ihrer protokollierten Gesamtheit zu Grunde gelegt, sondern das Protokoll nur selektiv in einzelnen Passagen zur Kenntnis genommen hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Insbesondere lässt die im Schiedsspruch vom 12.08.2010 erfolgte Würdigung der Bekundungen des Zeugen R. nicht den Schluss zu, dass das Schiedsgericht die vom Zeugen gegebenen Erläuterungen zur Weiterbelastung und zur Kostenkalkulation der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht in die Bewertung der Zeugenaussage einbezogen hat und/oder der Aussage des Zeugen R. ansonsten eine weitergehende Aussagekraft beigemessen hätte. Soweit das Schiedsgericht die Bekundungen des Zeugen R. als vage bewertet hat (Seite 16 des Schiedsspruchs vom 12.08.2010), bezog sich dies auf die allgemein gehaltenen Ausführungen des Zeugen, dass die Weiterbelastung der CAE-Software an den Kunden üblich gewesen sei, und auf das Fehlen plausibler Erläuterungen zu den differenzierenden Kostenregelungen im Angebot vom 16.08.2002. Dass von der Antragstellerin im Protokoll vermisste weitere Angaben des Zeugen R. – über Schilderungen zur regelmäßigen Verhaltensweise der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin bei Projekten mit CAE-Software-Einbindung hinaus – konkretere Erkenntnisse zu den Gründen der unterschiedlichen Kostenregelungen im Angebot vom 16.08.2002 und ihre Offenkundigkeit für die C. AG, auf deren Verständnis das Schiedsgericht abgestellt hat, hätte liefern können, ist nicht ersichtlich und trägt auch die Antragstellerin nicht vor. Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, dass etwaige Erläuterungen des Zeugen R. zur üblichen Weiterbelastung von Softwarelizenzgebühren an Hand der vom Schiedsgericht angelegten Kriterien zu einer anderen Beweiswürdigung geführt hätten. Denn nach wie vor fehlte eine Erläuterung zu den unterschiedlichen Formulierungen im Angebot vom 16.08.2002, worauf das Schiedsgericht maßgeblich abgestellt hat (Seite 16 des Schiedsspruchs). (b) Entsprechendes gilt hinsichtlich der Aussage des Zeugen T.. Dieser hat laut Antragstellerin ebenfalls erläutert, dass die jeweilige Auftragnehmerin ihr von der C. AG in Rechnung gestellte Softwarekosten habe rückbelasten können. In welchem Zusammenhang diese Äußerung gefallen sein soll, hat die Antragstellerin jedoch nicht aufgezeigt. Gegen eine solche Angabe spricht im Übrigen, dass der Zeuge T. ausweislich der Seiten 17 f. des Wortprotokolls ausgesagt hat, er könne zur Handhabung der Softwarekosten bei früheren Projekten aus eigener Wahrnehmung keine Angaben machen, da er erst Mitte des Jahres 2001 in das Unternehmen der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin eingetreten sei. Jedenfalls erscheint ausgeschlossen, dass die Protokollierung einer Bekundung des Zeugen T. wie von der Antragstellerin geschildert den Schiedsspruch vom 12.08.2010 beeinflusst hätte. Das Schiedsgericht ist im Rahmen seiner Beweiswürdigung, dass die Antragstellerin die vertragliche Abbedingung des Anfalls von CAE-Softwarelizenzen bei ihrer Rechtsvorgängerin nicht nachgewiesen habe, zwar nicht auf die Aussage des Zeugen T. eingegangen. Nach dem Vortrag der Antragstellerin hat der Zeuge T. aber (über die protokollierten Bekundungen hinaus) gleichfalls nur Angaben zur Üblichkeit der Weiterbelastung von Softwarelizenzen im Rahmen anderweitiger Aufträge der C. AG gemacht, die das Schiedsgericht - wie die Bewertung der Aussage des Zeugen R. im Schiedsspruch zeigt -auf Grund ihrer Allgemeinheit sowie wegen der aus Sicht des Schiedsgerichts abweichenden Formulierungen im Angebot vom 16.08.2002 nicht von der Absprache der Weiterbelastung von CAE-Software-Lizenzgebühren im Rahmen des Vertrags vom 23.09.2002 überzeugt haben. (c) Sofern sich die Antragstellerin schließlich auf die Lückenhaftigkeit und Unvollständigkeit des digitalen Protokolls über die Aussage des Zeugen Y. beruft, gibt das von ihr in diesem Zusammenhang vorgelegte Schreiben des Schiedsgerichtsvorsitzenden vom 19.06.2007 dafür nichts her. Danach hat sich nicht die CD-Rom-Aufzeichnung über die Vernehmung des Zeugen Y., sondern das zunächst erstellte Wortprotokoll wegen der darin ausgewiesenen Vernehmungsdauer von 18 Minuten gegenüber der auf der CD-Rom ausgewiesenen Zeitdauer von 28:38 Minuten als unvollständig dargestellt. Dass das Wortprotokoll daraufhin, wie vom Schiedsgerichtsvorsitzenden in seinem Schreiben vom 19.06.2007 angekündigt, vervollständigt worden ist, ergibt sich aus der Angabe einer Zeitdauer von 26:25 Minuten auf der zugehörigen Seite 22 des ergänzten Wortprotokolls sowie aus der auf Seite 24 ausgewiesenen, demnach kurz darauf erfolgten Entlassung des Zeugen Y.. Selbst wenn das digitale Protokoll die Aussage des Zeugen Y. im Übrigen nur unvollständig wiedergeben sollte, lässt sich hieraus kein wesentlicher entscheidungsrelevanter Verfahrensfehler im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO herleiten. Nach dem Vortrag der Antragstellerin soll der Zeuge Y. die auf Seite 24 des Wortprotokolls festgehaltene Frage des Schiedsgerichtsvorsitzenden, ob eine mündliche Absprache über die kostenfreie Überlassung bestimmter Softwarelizenzen nochmals schriftlich festgehalten worden wäre, verneint haben. Eine solche Antwort erscheint jedoch auf Grund der nur theoretisch angestellten Überlegung ungeeignet, um die Überzeugungsbildung des – ausweislich des Schiedsspruchs auf die konkreten Vorgänge abstellenden - Schiedsgerichts betreffend eine mündliche Absprache der Parteien des Vertrags vom 23.09.2002 über die kostenfreie Überlassung der CAE-Software zu beeinflussen. Der Zeuge Y. hat nämlich ausweislich der Seiten 8 f. und 21 des Wortprotokolls durchgängig bekundet, sich an konkrete Lizenzabsprachen bezüglich der CAE-Software nicht mehr erinnern zu können. Dementsprechend ist das Schiedsgericht wegen der diesbezüglichen Unergiebigkeit auf die Angaben des Zeugen Y. im Zusammenhang mit konkreten Lizenzabsprachen nicht weiter eingegangen. Die Antragstellerin verweist weiter darauf, dass der mit der Vertragsabwicklung befasste Zeuge Y. konkrete Angaben zu dem für die Ermittlung der Lizenzhöhe relevanten Umfang der eingesetzten Rechner sowie die Handhabung der CAE-Software gemacht habe. Insoweit hat sie allerdings nicht ansatzweise aufgezeigt, welche zusätzlichen Bekundungen der Zeuge – über die auf den Seiten 15 f. des Wortprotokolls festgehaltene Schätzung der Anzahl der eingesetzten Rechner auf 20 bis 25 Geräte und die auf Seiten 14 f. protokollierte Gewichtung der Arbeitsphasen hinaus – getätigt haben soll. Vielmehr hat sie an anderer Stelle darauf verwiesen, kein Zeuge habe im Rahmen der Vernehmung klare Angaben dazu gemacht, welches Programm welche Zeit gelaufen sei. Auf die im Wortprotokoll enthaltenen Angaben ist das Schiedsgericht indessen in seinem Schiedsspruch vom 12.08.2010 (Seite 22) eingegangen. Auf Grund einer möglicher Weise lückenhaften Wiedergabe der Zeugenaussagen auf der digitalen Tonaufzeichnung kommt auch keine Aufhebung des Schiedsspruchs wegen Verstoßes gegen den verfahrensrechtlichen ordre public (§ 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO) in Betracht. Von einem solchen Verstoß ist auszugehen, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts von den Grundprinzipien des deutschen Verfahrensrechts in solchem Maße abweicht, dass sie nach der deutschen Rechtsordnung nicht als in einem geordneten rechtsstaatlichen Verfahren ergangen angesehen werden kann (vgl. OLG Köln vom 23.03.2004 – 9 Sch 1/03 – Rn. 26, zitiert nach juris; Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 32. Auflage, § 1059 Rn. 16). Zu den danach unabdingbaren Verfahrensregeln im Sinne des ordre public zählt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NJW-RR 2002, 1151; Hüßtege in: Thomas/Putzo a.a.O. § 328 Rn. 18). Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und im Sinne einer intellektuellen Verarbeitung in Erwägung zieht (vgl. BGH NJW 1992, 2299; Münch a.a.O. § 1042 Rn. 49). Entsprechendes gilt für Erfassung und Bewertung von Aussagen auf Antrag der Parteien vernommener Zeugen, da der Grundsatz rechtlichen Gehörs das Recht einer Partei auf Aufnahme relevanter Beweise umfasst (vgl. Geimer a.a.O. § 1042 Rn. 30). Aus der Pflicht zur intellektuellen Verarbeitung von Zeugenaussagen ergibt sich jedoch kein Zwang, einen Schiedsspruch detailliert zu begründen und insoweit sämtliche Zeugenaussagen ausdrücklich zu erörtern (vgl. BGH vom 29.09.1983 – III ZR 213/82 – Rn. 7, zitiert nach juris; Münch a.a.O.). Vielmehr darf sich das Schiedsgericht auf die Erörterung derjenigen Aspekte beschränken, die für die tragenden Erwägungen des Schiedsspruchs von Bedeutung sind. Insoweit ist regelmäßig davon auszugehen, dass das Schiedsgericht den Parteivortrag bzw. die Zeugenaussagen intellektuell verarbeitet hat. Ein Verstoß gegen das Gebot, Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, lässt sich folglich nur feststellen, wenn sich aus den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs klar ergibt, dass ein nicht von der Hand zu weisender, tatsächlich oder rechtlich in einer Zeugenaussage zentral wichtiger Punkt vom Schiedsgericht geistig überhaupt nicht verarbeitet worden ist (vgl. BGH NJW 1992, 2299; 1990, 2199, 2200; OLG München vom 20.04.2009 – 34 Sch 17/08 – Rn. 55, 84, zitiert nach juris; Schlosser in: Stein/Jonas, ZPO, 22. Auflage, Anhang § 1061 Rn. 95 zu Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ). Nach diesen Grundsätzen kommt eine Aufhebung des Schiedsspruchs mangels verfahrensrelevanter Verletzung des Anspruchs der Antragstellerin auf rechtliches Gehör nicht in Betracht. Dass das Schiedsgericht auf Grund einer möglicher Weise nur lückenhaften Aufzeichnung der Zeugenaussagen für seine Beweiswürdigung und den Schiedsspruch relevante Bekundungen der Zeugen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Beweiswürdigung ausgeblendet hat, ist nicht ersichtlich. Das Schiedsgericht hat im Tatbestand des Schiedsspruchs vom 12.08.2010 auf die Beweiserhebung in Gestalt der Vernehmung der Zeugen Bezug genommen. In den Entscheidungsgründen ist das Schiedsgericht sodann auf die Aussagen der einzelnen Zeugen, teils unter wörtlichem Zitat ihrer Bekundungen und/oder unter Verweis auf die entsprechenden Fundstellen in den schriftlichen Wortprotokollen, eingegangen. Dass dabei Angaben des Zeugen T. nicht erwähnt worden sind, lässt nicht den Schluss zu, dass sich das Schiedsgericht nicht mit dessen Aussage befasst hat, sondern kann ebenso darauf beruhen, dass das Schiedsgericht dessen Angaben keine Aussagekraft im Hinblick auf die aus seiner Sicht relevanten Beweisfragen beigemessen hat. Selbst wenn die Wortprotokolle und/oder die CD-Rom die Aussagen der Zeugen nicht vollständig erfasst haben mögen und das Schiedsgericht in seine Erwägungen darum nicht sämtliche zeugenschaftlichen Bekundungen einbezogen haben sollte, folgt daraus nicht, dass sich jener etwaige Mangel auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das Schiedsgericht hat zwar im Schiedsspruch vom 12.08.2010 (Seite 17) ausgeführt, dass es die – möglicher Weise unvollständige - CD-Rom als authentische und maßgebliche Quelle für das Ergebnis der Beweisaufnahme ansehe. Auch ein ordre-public-relevanter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs muss sich auf den Schiedsspruch aber dergestalt ausgewirkt haben, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts darauf zumindest beruhen kann (vgl. BGH vom 15.01. 2009 – III ZB 83/07 – Rn. 7, zitiert nach juris; BGH NJW 1959, 2213, 2214; OLG Köln vom 21.11.2008 – 19 Sch 12/08 – Rn. 24, zitiert nach juris; Schwab/ Walter a.a.O. Kap. 57 Rn. 10; Schlosser a.a.O. Rn. 82 zu Art. V Abs. 2 lit. b) UNÜ). Für diese Beurteilung ist die Sichtweise des Schiedsgerichts zu Grunde zu legen (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 56). Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Aufhebungsgrunds nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO trägt dabei derjenige, der damit die Anerkennung verhindern möchte (vgl. BGH NJW 2006, 701, 702; NJW-RR 2002, 1151 zu Art. V Abs. 2 lit. b UNÜ; Geimer a.a.O. § 1059 Rn. 83). Soweit die Antragstellerin vorgebracht hat, welche konkreten weiteren Angaben die Zeugen R., T. und Y. gemacht haben sollen, ist nicht erkennbar, dass derartige zusätzliche Bekundungen die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts aus dessen maßgeblicher Perspektive beeinflusst hätten. Wie aufgezeigt, handelt es sich allenfalls um allgemeine Aussagen, Erläuterungen und/oder Bewertungen der Zeugen, die das Schiedsgericht ausweislich der angestellten Beweiswürdigung in dieser Form nicht als aussagekräftig angesehen hat. Die Antragstellerin kann einen Aufhebungsgrund im Sinne der §§ 1059 Abs. 2 Nrn. 1 d), 2 b) ZPO nicht darauf stützen, dass das Schiedsgericht das Ausmaß der Nutzung der CAE-Software gemäß § 287 Abs. 2 ZPO geschätzt hat. Die Regelung des § 287 ZPO ist auch im Schiedsverfahren anwendbar (vgl. Münch a.a.O. § 1042 Rn. 116). Sofern die Antragstellerin das Fehlen hinreichender tatsächlicher Anknüpfungstatsachen und damit der Voraussetzungen des § 287 ZPO rügt, kann sie mit diesem Einwand nicht gehört werden. Der Schiedsspruch hat unter den Parteien gemäß § 1055 ZPO die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils und unterliegt deshalb grundsätzlich nicht einer inhaltlichen Nachprüfung durch das staatliche Gericht (Verbot der révision au fond). Etwaige Fehlentscheidungen des Schiedsgerichts werden ebenso hingenommen wie bei unanfechtbaren Entscheidungen deutscher staatlicher Gerichte, da das Aufhebungsverfahren kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs eröffnet (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 66; OLG Köln a.a.o. Rn. 19, 27; BayObLG vom 25.08.2004 – 4Z Sch 13/04 – Rn. 13; jeweils zitiert nach juris; Geimer a.a.O. Rn. 74). Im Hinblick ist der Senat zur Überprüfung, ob die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen einer Schätzung der Lizenzhöhe nach § 287 Abs. 2 ZPO vorlagen, nicht berechtigt. Ob das Verbot der révision auf fond neben materiell-rechtlichen Fragen auch solche des Verfahrensrechts erfasst, erscheint im Hinblick auf die ansonsten weitgehend leer laufende Regelung des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO zwar fraglich (verneinend Lachmann a.a.O. Rn. 2151). Die Regelung des § 287 ZPO ist allerdings wegen der danach vorzunehmenden Schätzung der Schadens- bzw. Forderungshöhe und des dem Gericht dabei eingeräumten Ermessens nicht als rein formale Verfahrensvorschrift einzuordnen, sondern dem Bereich der – der autonomen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts unterfallenden - gerichtlichen Entscheidungsfindung zuzurechnen. Gilt aber demnach das Verbot der révision au fond, so entfällt die Bindung des staatlichen Gerichts an die Entscheidung des Schiedsgerichts nur, soweit es um die Einhaltung des ordre public geht (vgl. OLG Köln a.a.o. Rn. 19 ff.; OLG Frankfurt vom 13.09. 2007 – 26 Sch 10/07 – Rn. 20, zitiert nach juris). Die Vorschrift des § 287 ZPO zählt indes nicht zu den grundlegenden Vorschriften des deutschen Rechts, deren Verletzung einen Verstoß gegen den ordre public begründen können. Gleiches gilt, sofern die Antragstellerin einwendet, mangels Prüffähigkeit der Rechnungen der Antragsgegnerin vom 03.05.2005 sei eine Ermittlung der Anspruchshöhe auf Grund der fehlenden Fälligkeit von etwaigen Lizenzansprüchen nicht angezeigt gewesen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass das Schiedsgericht bei der vorgenommenen Schätzung der angefallenen Lizenzen die Grenzen des § 287 Abs. 2 ZPO überschritten hat. Nach § 287 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 ZPO stand die Art und Weise der Ermittlung der Lizenzhöhe im Ermessen des Schiedsgerichts. Dieses hat sich zunächst bemüht, mit Hilfe der vernommenen Zeugen die tatsächliche Dauer des Einsatzes der CAE-Software konkret zu ermitteln. Wie die Antragstellerin selbst zugesteht, hat indessen keiner der vernommenen Zeugen konkrete Angaben dazu machen können, auf wie vielen Rechnern über welchen genauen Zeitraum die CAE-Software eingesetzt worden ist. Eine Aufklärung, in welchem Ausmaß die lizenzpflichtigen CAE-Softwareapplikationen tatsächlich eingesetzt worden sind, war daher nicht möglich. Auf Grund dessen hat das Schiedsgericht eine ausreichende Schätzungsgrundlage dadurch ermittelt, dass es zum vertragsgemäßen Umfang des Einsatzes der CAE-Software ein Sachverständigengutachten eingeholt hat. Der Sachverständige H. hat sich bei der Ermittlung des Zeitaufwands für die zu erbringenden Leistungen und den dabei üblicher Weise erfolgenden Aufruf der CAE-Software – deren Funktionsweise er nach den Ausführungen im Schiedsspruch vom 12.08.2010 (Seite 23) auch ohne testweise Inbetriebnahme des Programms aus der zugehörigen readme-Datei ersehen konnte - an den vertraglichen Vorgaben sowie an der tatsächlichen Projektdauer orientiert und seine einschlägigen beruflichen Erfahrungen mit vergleichbaren Arbeiten und der Softwarehandhabung bei deren Erledigung einbezogen. Im Anschluss daran hat der Sachverständige unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit von 150 Stunden monatlich (was bei einer fünftägigen Arbeitswoche einem Arbeitstag von etwa 7 Stunden entspricht) die Anzahl der erforderlichen Arbeitsplätze errechnet. Die vom Sachverständigen H. ermittelten Schätzungsgrundlagen hat das Schiedsgericht sodann einer Plausibilitätskontrolle an Hand der Schätzungen der Zeugen R. und Y. zur Projektlaufzeit und zur Anzahl der eingesetzten Rechner unterzogen. Demnach hat das Schiedsgericht die Schätzung, in welchem Umfang die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin die CAE-Softwareapplikationen eingesetzt hat, an greifbaren Anhaltspunkten ausgerichtet und kann diese nicht als völlig aus der Luft gegriffen angesehen werden. Schließlich vermag die Antragstellerin einen Grund zur Aufhebung des Schiedsspruchs vom 12.08.2010 nicht darauf zu stützen, dass das Schiedsgericht, indem es die Softwaremodule N., C2 und C1 als lizenzpflichtig gewertet habe, Denkgesetze verletzt und ihren (der Antragstellerin) gegenteiligen Sachvortrag außer Acht gelassen habe. Weder ist insoweit ein Verfahrensfehler im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d) ZPO gegeben, noch liegt gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO ein ordre-public-widriger Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs vor. Die Würdigung von Tatsachenvortrag und Beweisen seitens des Schiedsgerichts gehört nicht zum Verfahren, sondern zur Entscheidungsfindung im engeren Sinne (vgl. Geimer a.a.O. Rn. 43, 53). Als solche unterfällt sie der originären Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist der Überprüfung durch das staatliche Gericht auf seine inhaltliche Richtigkeit grundsätzlich entzogen (vgl. Hanseatisches OLG Bremen vom 10.11.2005 – 2 Sch 2/05 – Rn. 20; OLG Frankfurt vom 25.09.2002 – 17 Sch 3/01 – Rn. 17; jeweils zitiert nach juris). Eine Überprüfung des Schiedsspruchs ist deshalb nur darauf möglich, ob die darin vorgenommene Würdigung gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Verfahrensrechts und damit gegen den ordre public verstößt. Hiervon ist nach herrschender Meinung auszugehen, wenn die Beweiswürdigung klar gegen Denkgesetze verstößt oder die gelieferte Begründung offenkundig in sich widersinnig ist (vgl. BGH vom 29.09.1983 – III ZR 213/82 – Rn. 7, zitiert nach juris; OLG Frankfurt a.a.O.; Voit a.a.O. § 1059 Rn. 26; a. A. Münch a.a.O. § 1059 Rn. 46). Derartige Mängel weist der Schiedsspruch vom 12.08.2010 nicht auf. Das Schiedsgericht hat die Kostenpflichtigkeit der Software N., C2 und C1 daraus hergeleitet, dass die Nutzung dieser Module nach den Feststellungen des Sachverständigen H. für die Erledigung der von der Rechtsvorgängerin geschuldeten Arbeiten und dabei auch der Zugriff auf die – nach dem Vortrag der Antragstellerin von der Software C2 erfassten - 2D-Darstellungen zur Erzeugung von 3D-Konstruktionen im Rahmen der anzufertigenden Aufstellungspläne erforderlich gewesen sei (Seite 19 f. des Schiedsspruchs vom 12.08.2010). Dass vor der Beweisaufnahme zwischen den Parteien gegebenenfalls unstreitig war, dass die Antragstellerin keine eigenständigen 2D-Darstellungen angefertigt hat, und das Schiedsgericht möglicher Weise weiter rechtsirrig angenommen hat, dass sich die Antragsgegnerin die Feststellung des Sachverständigen zur Erforderlichkeit des Zugriffs auf die 2D-Darstellungen im Rahmen der 3D-Planung stillschweigend als ihr günstig zu eigen gemacht hat, lässt die Übernahme der sachverständigen Ausführungen durch das Schiedsgericht nicht als offenkundig gegen Denkgesetze verstoßend erscheinen. Des Weiteren hat das Schiedsgericht nachvollziehbar darauf verwiesen, dass es sich bei den vorgenannten Modulen um Applikationen handele, die in der Preisliste zu den C.-spezifischen Q.-Anpassungen gemäß Ziffer 3.4.2 der Leistungsbeschreibung angeführt gewesen seien und deshalb – ungeachtet dessen, ob die Software nach objektiven Kriterien zu den Q.-Libraries gerechnet werden könne – nach den im Vertrag vom 23.09.2002 festgehaltenen Vorstellungen der Vertragsparteien zu den entgeltpflichtigen CAE-Softwareapplikationen gezählt hätten (Seite 24 des Schiedsspruchs). Der Schiedsspruch vom 12.08.2010 weist daher auch insoweit keine denklogischen Widersprüche auf. Die in diesem Zusammenhang erhobene weitere Rüge der Antragstellerin, das Schiedsgericht habe unter Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs ihren Sachvortrag zum Inhalt der vorgenannten Programme und/oder deren tatsächlicher Anwendung unberücksichtigt gelassen, greift ebenfalls nicht. Das Schiedsgericht hat die diesbezüglichen Einwände der Antragstellerin im Tatbestand des Schiedsspruchs vom 12.08.2010 detailliert dargestellt (Seiten 10 ff.) und ist auf diese in den Entscheidungsgründen des Schiedsspruchs (Seite 24) eingegangen, hat die Einwendungen der Antragstellerin jedoch von seinem Rechtsstandpunkt aus für unerheblich gehalten. Unter diesen Umständen kann eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs und damit des verfahrensrechtlichen ordre public auch nicht daraus hergeleitet werden, dass das Schiedsgericht Beweisangeboten der Antragstellerin dazu, dass die Software N. und C1 lediglich zur Nutzung der Q.-Libraries erforderlich seien und sie die Software C2 gar nicht genutzt habe, nicht nachgegangen ist. Nach der Sichtweise des Schiedsgerichts war der genaue Inhalt der beiden zuerst genannten Softwaremodule nicht entscheidungsrelevant und der Einsatz der zuletzt angeführten Software durch die Feststellungen des Sachverständigen H. erwiesen. Diese rechtliche Einschätzung ist vom staatlichen Gericht hinzunehmen und wegen des Verbots der révision au fond nicht auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. OLG München a.a.O. Rn. 66; OLG Frankfurt a.a.O. Rn. 20). Gegenstandswert für das Verfahren: 52.026,12 EUR (im Hinblick auf den Schiedsspruch vom 12.08.2010 50.079,33 EUR, im Hinblick auf den Kostenschiedsspruch vom 18.10.2010 1.946,79 EUR |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 26/10 | 04.01.2011 | ||
B E S C H L U S S: Der Antrag der Schiedsklägerin, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht … am 28.04.2010 ergangenen und den Parteien am gleichen Tage übersandten Schiedsspruch zu Ziffer 1), durch den die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, der Bietergemeinschaft G. Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen, für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. Auf Antrag der Schiedsbeklagten wird der Schiedsspruch aufgehoben. Auf Antrag der Schiedsklägerin wird das Verfahren an das Schiedsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Schiedsklägerin zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.670.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien waren neben anderen Gesellschaftern in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „C.“ (= Bietergemeinschaft) verbunden. Diese Bietergemeinschaft war mit Vertrag vom 07.04.1998 gegründet worden und hatte unter anderem das Ziel, sich an einer Ausschreibung der N. mbH betreffend den Fahrweg für eine Magnetschnellbahn zwischen H. und B. zu beteiligen, um im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft den Auftrag für dessen Entwicklung und Erstellung zu erhalten. Dabei war beabsichtigt, neben Fahrwegträgern auf Stahlbasis im Nebenangebot auch einen sog. hybriden Fahrwegträger anzubieten. In § 9 des Vertrags war bestimmt, dass alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht erledigt würden und insoweit die Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen als vereinbart gelte. Wegen des weiteren Inhalts des Gründungsvertrags im Einzelnen wird auf die Anlage K 1(Bl. 67 – 73 GA) verwiesen. Nach der politischen Entscheidung gegen den Bau der Strecke H. - B. wurde die Ausschreibung der N. mbH im Februar 2000 förmlich aufgehoben. Die Schiedsbeklagten wurden im Januar 2002 aus der Bietergemeinschaft ausgeschlossen. Nachdem sich im Oktober 2000 eine chinesische Delegation in Deutschland auf der Versuchsanlage E. über die Magnetschnellbahnstrecke informierte, schloss ein chinesischer Bauherr Anfang 2001 mit der U. (= Konsortium), zu der unter anderem die Schiedsbeklagten zu 1) und 3) gehörten, einen Vertrag, dessen genauer Inhalt der Schiedsklägerin unbekannt und dessen Zweck streitig ist. Danach verpflichtete sich das Konsortium, durch Wissenstransfer und Beratung den Bau und den Einsatz eines hybriden Fahrwegträgers in China zu ermöglichen. Für die Überlassung der Lizenzen und des know how für einen Hybridfahrwegträger an die chinesischen Auftraggeber stellte die Bundesregierung dem Konsortium einen Betrag von 100 Millionen DM zur Verfügung. Die konkreten Auszahlungsbedingungen sind der Schiedsklägerin unbekannt. Die Schiedsklägerin und sechs weitere damalige Gesellschafterinnen der Bietergemeinschaft erhoben Ende Juli 2001 beim Landgericht K. Stufenklage gegen die Schiedsbeklagten auf Auskunft und ggf. Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.03.2002 (20 O 478/01) im Hinblick auf die in § 9 des Gründungsvertrags der Bietergemeinschaft MM vom 07.04.1998 getroffene Schiedsvereinbarung als unzulässig ab. Daraufhin leitete die Schiedsklägerin Anfang Oktober 2002 das schiedsrichterliche Verfahren ein. Sie hat behauptet, der hybride Fahrwegträger sei im Wesentlichen von der Bietergemeinschaft entwickelt worden. Nach dem Besuch der chinesischen Delegation bei der Versuchsanlage E. habe sich der chinesische Bauherr an die Schiedsbeklagte zu 1) als technische Geschäftsführerin der Bietergemeinschaft gewandt und sei entschlossen gewesen, das Konzept der Bietergemeinschaft zu übernehmen. Das Konsortium habe sodann das von der Bietergemeinschaft erworbene know how durch den Vertrag mit dem chinesischen Partner verwertet. Bis zur entsprechenden Entwicklungsarbeit der Bietergemeinschaft habe es keinen einsatzreifen hybriden Träger gegeben. Auch die Schiedsbeklagten hätten bis zur Gründung der Bietergemeinschaft nicht über eine einsatzfähige, einer Genehmigung durch das Eisenbahnbundesamt zugängliche Lösung verfügt. Dies betreffe insbesondere die Verbindungskonsole, den Funktionsebenenträger und den Spannbetonträger sowie das Logistikkonzept. Der für China vorgesehene Träger entspreche in allen wesentlichen technischen Details dem Träger, der von der Bietergemeinschaft entwickelt worden sei. Wegen des diesbezüglichen Sachvortrags der Schiedsklägerin im Einzelnen wird auf Seite 7 – 9, 12 des Schiedsspruches vom 28.04.2010 (Bl. 10 – 12, 15 GA) verwiesen. Die Schiedsklägerin hat gemeint, der Bietergemeinschaft stehe gegen die Schiedsbeklagten wegen der Verwertung des know how ein Schadensersatzanspruch zu. Zu dessen Bezifferung benötige sie Kenntnis über den Inhalt der Vereinbarung des Konsortiums mit dem chinesischen Bauherrn sowie Kenntnis über Zweckbestimmung, Rechtsgrund und Zahlungsmodalitäten des von der Bundesregierung für die Durchführung des Geschäfts gewährten Zuschusses. Nachdem die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagten zunächst einzeln verklagt und drei selbstständige Schiedsverfahren eingeleitet hatte, wurden die Verfahren im weiteren Verlauf auf ihren Antrag hin durch Beschluss des Schiedsgerichts verbunden. Der in dem verbundenen Verfahren gestellte Antrag enthielt bis auf die Umsetzung von Singular in Plural eine identische formulierung zu den in den jeweiligen Einzelverfahren angekündigten Klageanträgen (Anlagen AG 11/1 und 11/2). Die Schiedsklägerin hat unter anderem beantragt, die Schiedsbeklagten kostenpflichtig zu verurteilen, der Bietergemeinschaft MFM Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen. Wegen des Inhalts eines weiteren, hilfsweise gestellten Antrags wird auf Seite 14 des Schiedsspruchs vom 28.04.2010 (Bl. 17 GA) verwiesen. Die Schiedsbeklagten haben beantragt, die Schiedsklage abzuweisen. Sie haben behauptet, die Bietergemeinschaft besitze kein eigenes know how für den hybriden Fahrweg und habe keinen neuen Fahrwegträger entwickelt. Die für den hybriden Fahrweg erforderlichen Entwicklungs- und Planungsarbeiten hätten die C.-Gesellschaften bereits vor der Gründung der Bietergemeinschaft geleistet. Es sei auch ein funktionstauglicher, serien- und genehmigungsfähiger Träger entwickelt worden, es hätten lediglich die Module gefehlt. Die in S. eingesetzten Träger unterschieden sich zudem in wesentlichen technischen Merkmalen von den Trägern, welche Gegenstand der Entwicklung der Bietergemeinschaft gewesen sein sollten. Die chinesische Delegation habe im Oktober 2000 die Schiedsbeklagte zu 1) aufgesucht und sich für die Lösung C. entschieden. Wegen des diesbezüglichen Sachvortrags der Schiedsbeklagten im Einzelnen wird auf Seite 9 - 11, 13 des Schiedsspruches vom 28.04.2010 (Bl. 12 – 14, 16 GA) verwiesen. Die Schiedsbeklagten haben weiter gemeint, zur Auskunft und Vorlage der Vereinbarungen nicht verpflichtet zu sein, weil sie kein fremdes know how verwertet hätten. Für die Magnetschnellbahn in S. sei nicht der für die Strecke H. – B. vorgesehene Fahrwegträger, sondern eine Neukonstruktion verwendet worden. Dies sei wegen der in S. herrschenden besonderen klimatischen Bedingungen erforderlich gewesen. Zudem seien sie zu einer Auskunft nicht berechtigt, weil sie sich dem chinesischen Bauherrn gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet hätten. Mit Schiedsspruch vom 28.04.2010 verurteilte das Schiedsgericht … die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner, der Bietergemeinschaft MFM Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen. Des Weiteren verurteilte das Schiedsgericht die Schiedsbeklagten zur Tragung der Verfahrenskosten als Gesamtschuldner. Das Schiedsgericht nahm in seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug auf das Vorbringen der Parteien in den eingereichten Schriftsätzen sowie der vorgelegten Anlagen (Seiten 6, 7 des Schiedsspruchs, Bl. 9 f. GA). Zur Begründung führte es aus, die Schiedsklage sei zulässig. Die Schiedsklägerin sei prozessführungsbefugt. Sie habe auch Auskunft an sie selbst statt an die Bietergemeinschaft verlangen können, da außer den Parteien keine weiteren Gesellschafter mehr vorhanden seien. Die Schiedsklage sei im Hauptantrag auch begründet. Die Schiedsbeklagten seien zur Auskunft verpflichtet. Die Bietergemeinschaft habe know how erworben durch die Entwicklung eines einsatzfähigen hybriden Fahrwegträgers sowie des Zweifeld-Fahrwegträgers aus Beton, der Verbindungskonsole und des Funktionsebenenträ-gers sowie eines Logistikkonzeptes. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Schiedsbeklagten dieses know how vollständig oder zumindest teilweise durch den Vertrag mit dem chinesischen Bauherrn verwertet hätten. Dementsprechend seien sie zur Auskunft und zur Vorlage der Verträge zu verurteilen, soweit diese die Errichtung der -Schnellbahn in S. sowie eine logistische Produktionskette zum Gegenstand hätten. Zum System eines hybriden Fahrträgers ist ausgeführt, nach Gutachten des Sachverständigen G. vom 22.06.2006 sowie dessen ergänzender Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2009 sei erwiesen, dass die Kenntnisse der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) zum Zeitpunkt der Gründung der Bietergemeinschaft nicht ausreichend gewesen seien, um einen einsatzfähigen Träger ohne zusätzliche Entwicklungen und Tests zu bauen. Der von der Bietergemeinschaft auf der Versuchsanlage E. (...) eingesetzte hybride Träger, dessen Einsatzreife erst im September 2000 erreicht worden sei, sei in einem kontinuierlichen Prozess entwickelt und die gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt worden. Er habe sich in mehrfacher Hinsicht von dem von der Schiedsbeklagten zu 1) vor Gründung hergestellten Demonstrationsträger unterschieden. Wegen der weiteren Ausführungen zu den technischen Details der Fahrwegträgerelemente (Verbindungskonsole, den Funktionsebenenträger und den Spannbetonträger sowie das Logistikkonzept) wird auf Seite 16 - 19 des Schiedsspruches (Bl. 19 – 22 GA) verwiesen. Die Schiedsklägerin könne im tenorierten Umfang Auskunft verlangen. Die Voraussetzungen dafür, dass der Bietergemeinschaft ein Schadensersatzanspruch zustehe, welchen die Schiedsklägerin im Wege der actio pro socio geltend machen und auf welchen sie einen Auskunftanspruch stützen könne, seien gegeben. Ein Gesellschafter verletze seine Treuepflicht, wenn er Geschäftschancen der Gesellschaft ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter zum eigenen Vorteil nutze. Es seien vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Treuepflichtverletzung der Schiedsbeklagten gegeben, die ohne die Zustimmung der Bietergemeinschaft deren Geschäftschancen zu eigenem Vorteil genutzt und möglicherweise treuwidrig Gewinne erzielt hätten. Die Schiedsbeklagten hätten, um kein know how der Bietergemeinschaft zu verwerten, in der Zeit zwischen deren Beendigung im Februar 2000 und den Gesprächen mit dem chinesischen Partner im Oktober 2001 ein eigenes, gänzlich neues System eines einsatzfähigen hybriden Trägers und ein neues Logistikkonzept entwickeln müssen. Dies sei nach der Einschätzung des Sachverständigen wenig wahrscheinlich. Vielmehr sei nach der Lebenserfahrung zu vermuten, dass eine Verwertung des know how der Bietergemeinschaft zumindest teilweise erfolgt sei. Der Vortrag der Schiedsbeklagten zu der Unterschiedlichkeit der Abmessungen der für die Strecke in S. verwendeten Fahrwegträger sei angesichts des Sachvortrags der Klägerin sowie der Ausführungen des Sachverständigen nicht hinreichend substantiiert. Weiterer Anhaltspunkt sei das pauschale Bestreiten der Schiedsbeklagten und ihre Weigerung, den gegnerischen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Ihrer Pflicht zu substantiiertem Bestreiten seien die Schiedsbeklagten nicht nachgekommen mit der Folge, dass der Vortrag der Schiedsklägerin als zugestanden gelte. Der Verweis der Schiedsbeklagten auf ihre Geheimhaltungspflicht begründe keine Unzumutbarkeit substantiierten Vortrags. Vielmehr sei es entsprechend dem Grundsatz des venire contra factum proprium treuwidrig, treuwidrig know how durch einen Vertragsschluss zu verwerten und die Offenlegung des Vertrags mit Rücksicht auf eine darin enthaltene Geheimhaltungspflicht zu verweigern. Zudem hätten die Schiedsbeklagten kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gegen die Schiedsklägerin, weil alle Beteiligten des Schiedsverfahrens zur Geheimhaltung verpflichtet seien. Mit Antrag vom 18.05.2010 hat die Schiedsklägerin das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches eingeleitet. Sie ist der Ansicht, nur die von Amts wegen zu prüfenden Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bildeten den vorliegend relevanten Prüfungsmaßstab, da die Schiedsbeklagten hinsichtlich der Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO durch § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO präkludiert seien. Die Schiedsbeklagten hätten die Aufhebungsgründe nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO vorgetragen. § 1041 ZPO a. F. habe für die frühere Aufhebungsklage keine Frist vorgesehen. Das mit der Neuregelung des Aufhebungsverfahrens verfolgte Ziel, durch Befristung des Antrags zügig Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruches zu schaffen, würde verfehlt, wenn der Schuldner nach fruchtlosem Fristablauf im Vollstreckbarerklärungsverfahren Aufhebungsgründe geltend machen könne, die nicht ohnehin von Amts wegen zu prüfen seien. Die Präklusionsvorschrift des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO dürfe deshalb nicht durch allgemeine Billigkeitserwägungen unterlaufen werden. Weiter macht sie geltend, zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches müsse dieser keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Der Zweck des Verfahrens bestehe vielmehr auch darin, den Schiedsspruch gegen das Vorbringen von Aufhebungsgründen zu sichern. Sie meint weiter, der Schiedsspruch verstoße nicht gegen den ordre public. Sofern die Schiedsbeklagten dies mit der Verletzung einfachen Rechts oder einer fehlerhafte Interessenabwägung begründeten, sei dem staatlichen Gericht eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs wegen des Verbots der révision au fond verwehrt. Schließlich behauptet sie, die Bietergemeinschaft existiere noch. Diese habe am 24.02.2000 beschlossen, die Entwicklungsarbeiten am hybriden Träger für die Magnetschwebebahn fortzusetzen. Dies habe die Schiedsbeklagte zu 1) dem Eisenbahnbundesamt mit Schreiben vom 02.03.2000 selbst mitgeteilt. Die Schiedsklägerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht … am 28.04.2010 ergangenen und den Parteien am gleichen Tage übersandten Schiedsspruch, durch den die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, der Bietergemeinschaft G. Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen, für vollstreckbar zu erklären. Mit Schriftsatz vom 04.03.2011 beantragt sie hilfsweise, den Rechtsstreit an das vorbezeichnete Schiedsgericht … zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Schiedsbeklagten beantragen, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 28.04.2010 des Schiedsgerichts … zurückzuweisen; den von den Schiedsrichtern … am 28.04.2010 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben. Hinsichtlich des maßgeblichen Prüfungsumfangs meinen sie, es seien sowohl die von Amts wegen zu prüfenden als auch die gemäß § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO vorzutragenden Aufhebungsgründe zu berücksichtigen. § 1059 Abs. 3 ZPO sei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht anwendbar. Der Wortlaut des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO stelle darauf ab, dass innerhalb der Frist kein Antrag auf Aufhebung gestellt worden sei. Damit werde auf das – vom Schiedsbeklagten zu betreibende – selbstständige Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen. Im Gegensatz dazu setze das – vom Schiedskläger zu betreibende – Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prüfung der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO keinen Antrag voraus, vielmehr müssten die Aufhebungsgründe lediglich geltend gemacht werden und der Schiedsspruch würde ggf. von Amts wegen aufgehoben. § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO sei daher seinem Wortlaut nach nur auf den Fall anwendbar, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt werde. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprächen vorliegend gegen die Anwendbarkeit des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO. Denn wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt werde, werde dadurch ein Aufhebungsverfahren wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, ein entsprechender Antrag gemäß § 1059 Abs. 1 S. 1 ZPO sei zurückzuweisen. Dem Schiedsbeklagten sei es aus Kostengründen nicht zuzumuten, einen unzulässigen Aufhebungsantrag zu stellen. Schließlich scheide auch eine analoge Anwendung des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO in dem Sinne aus, dass der Schiedsbeklagte zumindest innerhalb der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO die Aufhebungsgründe geltend zu machen habe, sofern das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vor Ablauf dieser Frist eingeleitet worden sei. Hiergegen spreche der Wortlaut der Vorschrift, der auf die Stellung eines Antrags abstelle. Diese Anwendung hätte weiter zur Konsequenz, dass die unterlegene Schiedspartei nach Einleitung des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung die Erwiderung stückeln müsste und ggf. in kürzester Zeit die Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO geltend zu machen hätte, sich mit der Begründung der Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hingegen Zeit lassen könnte. Die Schiedsbeklagten machen weiter geltend, der Schiedsspruch sei nicht vollstreckungsfähig, da nicht erkennbar sei, wer Gläubiger des titulierten Auskunftsanspruchs sei. Im Tenor des Schiedsspruches werde die Bietergemeinschaft MG. genannt. In den Entscheidungsgründen führe das Schiedsgericht auf Seite 15 jedoch aus, dass die Auskunft an die Schiedsklägerin und gerade nicht an die Bietergemeinschaft zu erteilen sei. Unklar sei weiter, um welche Gesellschaft es sich bei der vom Schiedsgericht im Tenor bezeichneten Bietergemeinschaft MG. handele. Im Tatbestand werde sie abweichend Bietergemeinschaft MM genannt. Keine der beiden Gesellschaften existierte. Die Bietergemeinschaft sei bereits im Jahr 2000 aufgelöst worden. Ihr Zweck sei auf das Projekt Magnetschnellbahn H. – B. beschränkt gewesen. Als festgestanden habe, dass dieses Projekt nicht realisiert werde, habe der Gesellschaftszweck nicht mehr erfüllt werden können und sei dessen Erfüllung unmöglich geworden. Da eine Fortsetzung der Gesellschaft mit anderem Gesellschaftszweck nicht beschlossen worden sei, sei die Gesellschaft kraft Gesetzes aufgelöst worden. Schließlich fehle es an der Vollstreckungsfähigkeit, da nicht erkennbar sei, was im Tenor mit „Geschäfte“ gemeint sei. Für die Schiedsbeklagten seien damit Umfang und Grenzen der Auskunftspflicht nicht hinreichend erkennbar. Die Schiedsbeklagten machen weiter geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen den Grundsatz des ordre public. So habe das Schiedsgericht die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen nicht hinreichend berücksichtigt und sich mit diesen nicht auseinandergesetzt. Es stünden der Auskunft jedoch erhebliche Geheimhaltungsinteressen entgegen, da die Schiedsbeklagten zu 1) und 2) eigenes know how in das Projekt in S. eingebracht hätten, dieses eigenständig und unabhängig von der Entwicklungstätigkeit der Bietergemeinschaft geschaffen worden sei und eine Offenbarung die Schiedsklägerin in die Lage versetzen würde, ihrerseits im Wettbewerb zu verwerten. Hinzu komme, dass ihnen die Auskunft, zu der sie verurteilt seien, im China-Vertrag vertraglich verboten worden sei. Hierüber habe sich das Schiedsgericht ohne nähere Differenzierung hinweggesetzt. Der vom Schiedsgericht zur Begründung herangezogene Einwand des venire contra factum proprium greife nur im Fall einer Rechtsverletzung. Dass eine solche vorliege, habe das Schiedsgericht nicht festgestellt und auch nicht nach deren Umfang differenziert. Weiter habe sich das Schiedsgericht nicht mit der von ihnen erhobenen Einrede der Verjährung befasst. Hierin liege ein erhebliches Begründungsdefizit des Schiedsspruches. Die Schiedsbeklagte zu 3) macht darüber hinaus geltend, ein Verstoß des Schiedsspruches gegen den ordre public folge auch daraus, dass er in sich widersprüchlich und damit widersinnig sei. Die Widersprüchlichkeit ergebe sich daraus, dass nicht klar sei, an wen die geschuldete Auskunft zu erteilen sei. Sie ergebe sich weiter daraus, dass in den Entscheidungsgründen der Umfang der Auskunftsverpflichtung abweichend zu dem im Tenor formulierten Umfang der Verurteilung festgeschrieben sei. Weiter sei ihr die Vorlage von Verträgen, zu der sie verurteilt worden sei, unmöglich, soweit damit Verträge mit dem chinesischen Bauherrn und/oder der Bundesrepublik Deutschland erfasst sein könnten. Sie habe bereits im Schiedsverfahren schriftsätzlich vorgetragen, dass sich Vertragsurkunden über mit dem chinesischen Auftraggeber oder mit der BRD abgeschlossene Verträge über die Errichtung der Magnetschwebebahn nicht in ihrem Besitz befänden. Über die Existenz solcher Verträge sei ihr nichts bekannt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2010 legen die Schiedsbeklagten ein Gutachten von T. über die Anerkennungsfähigkeit des Schiedsspruchs vom 28.04.2010 vor und machen dessen Inhalt zum Gegenstand ihres Vorbringens. Der Schiedsspruch sei aufzuheben, da er den Eindruck eines Endschiedsspruches vermittle und aus ihm nicht hervorgehe, dass nur über den ersten Teil der Schiedsklage (Auskunft) entschieden worden sei. Weiter sei das Schiedsgericht qualitativ und quantitativ vom Antrag der Schiedsklägerin abgewichen, indem es die Schiedsbeklagten eigenmächtig als Gesamtschuldner zur Auskunft und Vorlage verurteilt habe. Hierzu enthalte der Schiedsspruch keine Begründung, obwohl eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden könne. Bereits aus dem Wortlaut des Klageantrags ergebe sich, dass jede Schiedsbeklagte Auskunft nur über eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge und nicht auch über die Handlungen und Erträge der anderen Schiedsbeklagten bzw. des Konsortiums habe erteilen sollen. Aus dem Umstand, dass die Schiedsbeklagten zunächst jeweils einzeln verklagt und in den Einzelverfahren ein jeweils inhaltlich identischer Klageantrag gestellt worden sei, werde deutlich, dass das Klageziel als solches durch die Verbindung der drei Verfahren nicht geändert worden sei. Der Antrag sei insbesondere nach Verbindung nicht auf eine gesamtschuldnerische Haftung hin erweitert worden, wie dies noch im Verfahren vor dem Landgericht K. (Anlage AG 10) vor Einleitung des Schiedsverfahrens der Fall gewesen sei. Hierzu passe, dass der Verfahrensbevollmächtigte im Termin am 28.01.2011 unstreitig ausgeführt habe, der Auskunftsantrag sei nicht auf gesamtschuldnerische Verurteilung gerichtet gewesen und es sei ärgerlich, dass das Schiedsgericht im Tenor zu 1) insoweit vom Klageantrag abgewichen sei. Die Beklagte zu 3) führt ergänzend aus, das Klagebegehren der Schiedsklägerin sei auf der letzten Stufe auf Zahlung desjenigen Gewinns gerichtet gewesen, den jede Schiedsbeklagte jeweils erzielt habe bzw. erzielen werde. Das Auskunftsbegehren könne hierüber aber nicht hinaus reichen. Der Schiedsspruch sei ferner unbestimmt und nicht der materiellen Rechtskraft fähig, da die Bietergemeinschaft als Adressatin der Auskunft nicht hinreichend identifizierbar bezeichnet worden sei. Zudem solle Auskunft über ein zukünftiges Ereignis erteilt werden. Auch die vorzulegenden Verträge und die von der Auskunft erfassten Geschäfte seien nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Weiter enthalte der Schiedsspruch keine Begründung für die angeordnete Vorlageverpflichtung. Schließlich sei die Kostenentscheidung lediglich mit einem Verweis auf den nicht anwendbaren § 100 Abs. 4 ZPO begründet worden. Von dem angeordneten Ermessen habe das Schiedsgericht keinen Gebrauch gemacht. Es habe weiter bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, dass es nur über einen Teil der Schiedsklage habe entscheiden sollen. Schließlich wenden sich die Schiedsbeklagten im Fall der Aufhebung des Schiedsspruchs gegen die Zurückverweisung des Verfahrens an das Schiedsgericht. Sie machen geltend, das staatliche Gericht sei gehindert, im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, da in § 1060 ZPO keine Regelungslücke bestehe, welche durch die Anwendung von 1059 Abs. 4 ZPO ausgefüllt werden könne. Auch die Gesetzessystematik spreche gegen die analoge Anwendung. Die Sache sei weiter auch nicht zur Zurückverweisung geeignet. Eine zeit- und kostengünstige Erledigung des Rechtsstreits werde durch die Zurückverweisung nicht erreicht, da auf Grund der gravierenden Verfahrensmängel erneut in die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eingetreten werden müsse. Der zu erzielende prozessökonomische Effekt sei also gering. Wegen der gravierenden Verfahrensmängel hätten die Schiedsbeklagten zudem das Vertrauen in die Gewissenhaftigkeit der Arbeit des Schiedsgerichts verloren. Die Zurückverweisung sei auch nicht zumutbar, da das Schiedsgericht verfahrenswidrig trotz mehrfachen Antrags der Schiedsbeklagten keinen Beweis durch Sachverständige erhoben habe, sondern im Wesentlichen den Erläuterungen des Parteigutachters der Schiedsklägerin gefolgt sei. Schließlich stehe der Zurückverweisung entgegen, dass ihr Vertrauen in die Unparteilichkeit der Schiedsrichter erschüttert sei, da der Obmann ihnen wiederholt Prozessbetrug vorgeworfen und aus ihrer Sicht relevanten Vortrag bewusst unbeachtet gelassen habe. Dies rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts. Der Senat hat am 28.01.2011 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom 09.05.2011 hat er im Einverständnis mit den Parteien den Übergang ins schriftliche Verfahren abgeordnet. Schriftsätze der Parteien sind bis zum 04.06.2011 berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2011 Bezug genommen. II. Der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist zulässig, aber nicht begründet und daher gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO abzulehnen. Der Schiedsspruch ist wegen des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 2b) aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 1059 Abs. 4 analog an das Schiedsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Antrag ist zulässig. Das Oberlandesgericht K. ist gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da in der Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 9 des Gründungsvertrags der Bietergemeinschaft) unter Absatz 3 als Schiedsgerichtsstand K. angegeben ist. Die Form der Antragstellung ist gewahrt, insbesondere liegt das gemäß § 1064 ZPO erforderliche Original des Schiedsspruches vor. Der Antrag ist jedoch gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen, da ein Aufhebungsgrund vorliegt. Der Vollstreckbarerklärung steht gemäß § 1059 Abs. 2 Ziff. 2b) ZPO entgegen, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches zu einem Ergebnis führen würde, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Denn der Schiedsspruch leidet an einem schweren Verfahrensfehler, da das Schiedsgericht mit der Verurteilung der Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über den von der Schiedsklägerin gestellten Antrag hinausgegangen ist. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz des ordre public. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt vor, wenn der Schiedsspruch mit wesentlichen fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist. Hierunter fallen alle Normen des zwingenden Rechts, welche die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren, sowie die elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen. Dies sind insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, alle Grundprinzipien des deutschen Rechts sowie ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit (vgl. Lachmann, a.a.O. Rz. 2303 m.w.N.). Zur Einordnung und Abgrenzung von Bedeutung ist, dass das Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruches ist. Nur in extremen Ausnahmefällen, in welchen die Hinnahme des Schiedsspruches unerträglich wäre, greift der ordre public ein (Geimer in: Zöller, § 1059 Rz. 47). Der Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit wird vom sog. verfahrensrechtlichen ordre public geschützt. Von einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist demzufolge nicht bereits bei einem einfachen Verfahrensfehler auszugehen. Er setzt vielmehr voraus, dass ein schiedsrichterliches Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH NJW 1990, 2199; Lachmann, a.a.O., Rz. 2305 m.w.N. in Fn. 3). Vorliegend weicht der Schiedsspruch dadurch von zwingenden Regeln staatlicher Prozessführung ab, dass die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner zur Erteilung der im Antrag näher bezeichneten Auskunft verurteilt wurden, obwohl die Schiedsklägerin dies nicht beantragt hatte. Mit dem im Schiedsspruch zitierten Antrag wurde eine kostenpflichtige Verurteilung der Schiedsbeklagten auf Auskunftserteilung begehrt, während das Schiedsgericht im Tenor des Schiedsspruches eine Verurteilung sowohl in der Hauptsache als auch hinsichtlich der Kosten „als Gesamtschuldner“ ausspricht. In dieser Divergenz liegt nicht, wie die Schiedsklägerin geltend macht, eine unschädliche, weil bloß quantitative Abweichung vom Schiedsklageantrag, sondern es handelt sich um eine gemäß § 308 Abs. 1 ZPO unzulässige „Aliud“-Entscheidung. Ein (Schieds-)Gericht verstößt beim Ausspruch einer gesamtschuldnerischen Verurteilung nicht gegen § 308 ZPO, wenn sich zwar nicht aus dem Klageantrag, aber aus der Klagebegründung die gesamtschuldnerische Haftung ergibt (vgl. Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 308 Rz. 3). Mit dem Antrag begehrt die Schiedsklägerin von jedem der in Anspruch genommenen Schiedsbeklagten Auskunft über die Geschäfte, welche „sie im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschwebebahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind“. Eine dem diesbezüglichen Klageantrag entsprechende Verurteilung als Gesamtschuldner bliebe nur dann in quantitativer Hinsicht hinter dem vorgenannten Antrag zurück und stellte keine gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßende Überschreitung des begehrten Leistungsumfangs dar, wenn er dahingehend zu verstehen wäre, dass jede Schiedsbeklagte selbstständig Auskunft geben soll über die Geschäfte und daraus erwachsenden Erträge des Konsortiums aus dem Projekt S. mit dem chinesischen Partner, und zwar nicht lediglich bezogen auf ihre eigene Person, sondern bezogen auf die Schiedsbeklagten bzw. das Konsortium oder dessen Mitglieder insgesamt. Denn bei einer Verurteilung der Schiedsbeklagten ohne den Zusatz der gesamtschuldnerischen Verpflichtung schulden alle drei die Auskunftserteilung gesondert und nur in Bezug auf die eigene Person, und die Schiedsklägerin kann von jeder Schiedsbeklagten gesondert Auskunft fordern. Demgegenüber wäre sie bei gesamtschuldnerischer Verpflichtung gemäß § 421 BGB nur einmal zum Erhalt der gesamten Leistung berechtigt, bei Leistungserbringung einer der Schiedsbeklagten würden die beiden anderen ebenfalls frei. Ein solcher Inhalt kann dem in Bezug genommenen Antrag aber im Ergebnis nicht entnommen werden. Die Formulierung legt ihrem Wortlaut nach im Gegenteil ein Verständnis dahingehend nahe, dass jede Schiedsbeklagte selbstständig Auskunft nur über eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge und nicht auch über die Handlungen und Erträge der anderen Schiedsbeklagten bzw. des Konsortiums erteilen soll. Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs „als Konsortialpartner“, mit dem der Bezug zu der persönlichen Beteiligung der einzelnen Schiedsbeklagten an den Geschäften und zu den ihr zukommenden Erträgen hergestellt ist. Für eine Auslegung des Antrags im vorgenannten Sinn spricht weiter der Ablauf des Schiedsverfahrens bzw. der dort erfolgten Antragstellung. So hat die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagten unstreitig zunächst einzeln verklagt und drei selbstständige Schiedsverfahren eingeleitet. Die Verfahren sind im weiteren Verlauf auf Antrag der Schiedsklägerin verbunden worden. Der in den jeweiligen Einzelverfahren angekündigte Klageantrag (vgl. Anlagen AG 11/1 und 11/2), der sich naturgemäß lediglich auf eine Auskunft der jeweils betroffenen Schiedsbeklagten bezogen hat, ist nach Verfahrensverbindung inhaltlich identisch in den neuen Klageantrag eingeflossen und dabei lediglich vom Singular in den Plural gesetzt worden. Hieraus geht deutlich hervor, dass das Klageziel der Schiedsklägerin als solches durch die Verbindung der drei Verfahren nicht geändert und der Klageantrag nach Verbindung insbesondere nicht auf eine gesamtschuldnerische Haftung hin erweitert worden ist. Es spricht auch nichts dafür, dass die Schiedsklägerin bei Antragstellung den Willen hatte, eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Auskunfterteilung zu erreichen, und dies nur irrtümlich nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat. So haben die Schiedsbeklagten unwidersprochen vorgetragen, dass die Schiedsklägerin im Verfahren vor dem Landgericht K. (…) die gesamtschuldnerische Verurteilung der Schiedsbeklagten ausdrücklich beantragt hatte (Anlage AG 10), in den drei Schiedsverfahren bzw. dem verbundenen Schiedsverfahren die Verurteilung als Gesamtschuldner aber nicht in den Antrag aufgenommen wurde. Dies lässt darauf schließen, dass die Schiedsklägerin von der Beantragung einer gesamtschuldnerischen Verurteilung bewusst Abstand genommen hat. Dementsprechend hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2011 selbst ausgeführt, dass der Auskunftsantrag im Schiedsverfahren nicht auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung gerichtet gewesen und es ärgerlich sei, dass das Schiedsgericht im Tenor zu 1) insoweit vom Klageantrag abgewichen sei. Es sprechen weitere Indizien dafür, den Klageantrag bezogen ausschließlich auf eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge der Schiedsbeklagten zu verstehen. So richtete sich unstreitig, wie die Schiedsbeklagte zu 3) im Schriftsatz vom 04.03.2011 ausgeführt hat, ein im Schiedsverfahren gestellter Hilfs-Auskunftsantrag nicht gegen alle Schiedsbeklagten, sondern ausdrücklich nur gegen die Schiedsbeklagten zu 1) und 3) als vormalige geschäftsführende Gesellschafterinnen der Bietergemeinschaft. Der Hilfsauskunftsantrag diente der Verwirklichung des Rechtsschutzziels auf der letzten Stufe auf Zahlung desjenigen Gewinns, den jeder der beiden betroffenen Schiedsbeklagten (jeweils) erzielt hat bzw. zukünftig erzielen wird. Das Auskunftsbegehren kann jedoch nicht weiter reichen als das Leistungsbegehren, dessen Vorbereitung es dient. Gegen eine Auslegung des Schiedsklageantrags in Bezug auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung zur Auskunftserteilung spricht schließlich, dass die Schiedsbeklagten nach unwidersprochenem Sachvortrag nicht über einen identischen Kenntnisstand verfügen, über den sie Auskunft zu geben hätten. Dies folgt bereits daraus, dass die Schiedsbeklagten zu 1) und 3), nicht aber die Schiedsbeklagte zu 2) für das Konsortium geschäftsführend tätig waren. Der Schiedsklageantrag ist nach dem Wortlaut und den vorgetragenen Sachumständen eindeutig dahingehend zu verstehen, dass jede Schiedsbeklagte selbstständig Auskunft nur über eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge und nicht auch über die Handlungen und Erträge der anderen Schiedsbeklagten bzw. des Konsortiums erteilen soll. Für ein anderes Verständnis bleibt kein Raum. Hieraus folgt, dass die Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Auskunftserteilung als Gesamtschuldner diesen Antrag gemäß § 308 Abs. 1 ZPO insoweit überschreitet, als dadurch jede Schiedsbeklagte (auch) zur Auskunftserteilung in Bezug auf die beiden anderen Schiedsbeklagten verurteilt wird. Entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin konnte der Senat das im Schiedsspruch liegende Auslegungsergebnis einer gesamtschuldnerischen oder lediglich individuellen Verpflichtung sachlich überprüfen. Dem staatlichen Gericht ist es zwar nach dem Grundsatz des Verbots der révision au fond verwehrt, den Schiedsspruch auf seine sachliche (Un-)Richtigkeit hin zu prüfen, die fehlerhafte Rechtsanwendung bildet für sich genommen grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund (BGHZ 151, 79; Geimer in: Zöller, a.a.O., § 1059 Rz. 74 m.w.N.). Ein Klageantrag ist grundsätzlich auch der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zugänglich und kann je nach dessen Sachinhalt eine gesamtschuldnerische Verurteilung auch ohne ausdrücklichen Antrag tragen. Vorliegend ist jedoch der Inhalt des Klageantrags - wie dargelegt - eindeutig und es bleibt daher von vornherein kein Raum für eine andere Auslegung, hinsichtlich derer eine Abwägung stattzufinden hätte. Für eine unzulässige Dementsprechend stellt sich die Frage, ob eine solche Abwägung wegen des Verbots der révision au fond unzulässig wäre, nicht. In der qualitativen Überschreitung des Schiedsklageantrags durch den Tenor des Schiedsspruches liegt ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz des ordre public und damit ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insofern handelt es sich zunächst um einen nach deutschem Recht erheblichen Verstoß, da der in § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz „ne ultra petita“ Bestandteil des grundlegenden zivilprozessualen Prinzips der Dispositionsmaxime ist, wonach die Entscheidungsbefugnis des Gerichts dem Umfang nach von den Parteien vorgegeben wird. In der Verurteilung der Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner liegt zudem ein Verstoß gegen den gemäß § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO zu beachtenden Grundsatz rechtlichen Gehörs, weil das Schiedsgericht die Frage der gesamtschuldnerischen Verurteilung unstreitig nicht mit den Parteien erörtert hat und die Schiedsbeklagten entsprechend keine Möglichkeit hatten, hierzu Stellung zu nehmen bzw. sich gegen eine diesbezügliche Verurteilung zur Wehr zu setzen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet auch im Schiedsverfahren die wichtigste verfahrensmäßige Sicherung der Parteien gegen Willkür der Schiedsrichter, der Anspruch hierauf ist das „prozessuale Urrecht“ des Menschen (vgl. Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1042 Rz. 3 m.w.N.). Das verfassungsrechtliche Gebot rechtlichen Gehörs begründet zwar im Gegensatz zu zivilprozessualen Vorschriften grundsätzlich keine Hinweis-, Frage- und Aufklärungspflichten und fordert im Regelfall auch kein Rechtsgespräch mit den Beteiligten (Lachmann, a.a.O. Rz. 1300; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 15 Rz. 3, jeweils m. w. N.). Es verbietet aber den Erlass von Überraschungsentscheidungen (vgl. Lachmann, a.a.O. Rz. 1321 m.w.N.). Wenn das Schiedsgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Parteivortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, kommt dies der Verhinderung von Vortrag gleich und stellt damit eine Gehörsverletzung dar (Lachmann, a.a.O. Rz. 1321 m.w.N.). Vorliegend ist das Schiedsgericht eigenmächtig über den Antrag der Schiedsklage hinausgegangen und hat die Schiedsbeklagten zu etwas anderem verurteilt ohne den vorherigen Hinweis, dass es den Klageantrag in entsprechender Weise verstehe. Damit hat es tatsächlichen Sachvortrag der Schiedsbeklagten unterbunden, den diese nach dem bisherigen Verfahrensverlauf aus eigener Sicht unter keinem Gesichtspunkt für notwendig zu erachten hatten. Dies kommt der Verhinderung von Vortrag gleich und stellt damit zugleich eine relevante Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Ein derartiger Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien des deutschen Rechts ist mit dem verfahrensrechtlichen ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO nicht zu vereinbaren, so dass der Schiedsspruch aus diesem Grund gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO aufzuheben ist. Eine Teilaufhebung kommt vorliegend ersichtlich nicht in Betracht. Die qualitative Überschreitung des Schiedsklageantrags durch den Tenor des Schiedsspruches stellt des Weiteren einen Aufhebungsgrund i. S. d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO dar. Danach kommt die Aufhebung in Betracht, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Ob auch dieser von den Schiedsbeklagten in gehöriger Form geltend gemachte Einwand Anlass zur Aufhebung des Schiedsspruches geben würde, ist fraglich, da die Schiedsbeklagten möglicherweise hinsichtlich der Prüfung der gemäß § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO geltend zu machenden Aufhebungsgründe dadurch präkludiert sind, dass sie diese nicht in der zumindest in analoger Anwendung der §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO erforderlichen Frist von drei Monaten nach Zugang des Schiedsspruches geltend gemacht haben. Einer vertieften Behandlung bzw. Entscheidung der damit verbundenen Rechtsfrage bedarf es angesichts des festgestellten Aufhebungsgrundes wegen des Verstoßes gegen den ordre public jedoch nicht. Weiter kann dahinstehen, ob in den von den Schiedsbeklagten erhobenen Einwänden weitere Aufhebungsgründe liegen. Dies gilt insbesondere für den von den Schiedsbeklagten geltend gemachten Einwand, der Schiedsspruch enthalte alle Merkmale eines Endschiedsspruches einschließlich einer Kostenentscheidung und sei daher nicht als Teilschiedsspruch interpretierbar, sowie für den weiteren Einwand, der Schiedsspruch sei hinsichtlich der Gläubigerstellung unklar, weil im Tenor des Schiedsspruches die Bietergemeinschaft MG. genannt werde, in den Entscheidungsgründen jedoch begründet ausgeführt sei, dass die Auskunft an die Schiedsklägerin persönlich und gerade nicht an die Bietergemeinschaft zu erteilen sei. Das Schiedsverfahren ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs an das bisherige Schiedsgericht zurückzuverweisen, damit die bisher gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden können. Dies ist auch im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO möglich, wenn die Vollstreckbarerklärung abgelehnt und der Schiedsspruch aufgehoben wird (vgl. Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 – zitiert nach juris Rz. 36 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 29.01.2007 – 34 Sch 23/06 und 34 Sch 023/06 – Rz. 19 f.; Geimer in: Zöller, a. a.,O., § 1060 Rz. 26; Voit in: Musielak, 8.Aufl. 2011, § 1060 Rz. 15 a.E.; Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1060 Rz. 27). Soweit die Schiedsbeklagten unter Bezugnahme auf die von Lachmann vertretene Rechtsansicht (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 2394) das staatliche Gericht für gehindert halten, im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, da in § 1060 ZPO keine Regelungslücke bestehe, schließt der Senat sich dieser Rechtsauffassung nicht an. Der Gesetzesbegründung zum neuen Schiedsverfahrensrecht (BT-Drucks. 13/5274, S. 60 f.) lässt sich zu der Frage der analogen Anwendbarkeit des § 1059 Abs. 4 ZPO auch für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nichts entnehmen. Ein etwaiger Wille des Gesetzgebers, das Aufhebungsverfahren unterschiedlich zu gestalten je nachdem, ob es vom Schuldner gemäß § 1059 ZPO oder im Zusammenhang mit dem vom Gläubiger eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahren betrieben wird, geht daraus nicht hervor. Auch ein etwaiger von den Schiedsbeklagten angeführter Wille des Gesetzgebers, weitgehenden Gleichlauf der Rechtsfolgen bei der Behandlung von inländischen und ausländischen Schiedssprüchen zu erreichen, steht für sich genommen der Möglichkeit der Zurückverweisung nicht entgegen. Dagegen erscheint nach Sinn und Zweck der §§ 1059, 1060 ZPO bzw. nach der Gesetzessystematik eine Differenzierung bei den Rechtsfolgen der Aufhebung eines fehlerhaften Schiedsspruchs je nachdem, ob sie im Rahmen eines isolierten Aufhebungsverfahrens nach § 1059 ZPO oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren eintreten, nicht sinnvoll. Dies gilt bereits deshalb, da nach überwiegender Meinung das Vollstreckbarerklärungsverfahren in seinen Rechtswirkungen weiter reicht als das isolierte Aufhebungsverfahren und diesem das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. dieses wegfällt, wenn Aufhebungsverfahren und Vollstreckbarerklärungsverfahren gleichzeitig anhängig sind bzw. das Vollstreckbarerklärungsverfahren nachträglich eingeleitet wird (vgl. Ausführungen bei Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1059 Rz. 20 ff.). Dafür, dass die Rechtsfolgen der Aufhebung bzw. konkret die Möglichkeit der Zurückverweisung davon abhängen sollen, im Rahmen welchen Verfahrens es zur Aufhebung des Schiedsspruchs kommt, sind keine Gründe ersichtlich. Sofern sich der konkrete Fall zur Zurückverweisung eignet, erweist sich diese Möglichkeit aus Gründen der Prozessökonomie in beiden Verfahren – isoliertes Aufhebungsverfahren oder Vollstreckbarerklärungsverfahren – als vorteilhaft. Einen Konnex zwischen beiden Verfahren stellt § 1060 Abs. 2 ZPO her (vgl. Geimer a.a.O., Rz. 21). Auch die Schiedsbeklagten gestehen aber eine Verzahnung beider Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie ausdrücklich zu. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts H. (a.a.O.) verwiesen, die der Senat teilt. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen vor. Nach § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen. Die Schiedsklägerin hat im Schriftsatz vom 04.03.2011 hilfsweise einen Antrag auf Zurückverweisung gestellt. Die Sache ist auch zur Zurückverweisung geeignet. In diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, ob der Streit durch die Fortsetzung des Verfahrens schneller oder effektiver erledigt werden kann (Voit in Musielak, a.a.O., § 1059 Rn. 41). Schneller oder effektiver wird der Rechtsstreit immer dann erledigt, wenn es nicht zwingend erforderlich ist, das gesamte schiedsgerichtliche Verfahren erneut durchzuführen, weil der Fehler nur einen Teilaspekt des Verfahrens betrifft, wie z.B. einen reparablen Verfahrensverstoß, der ohne großen Aufwand behoben werden kann (Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 – zitiert nach juris Rz. 38 m. w. N.). Eine Sache ist zur Zurückverweisung nicht mehr geeignet, wenn das Schiedsgericht von Rechts wegen gar nicht oder nicht mehr zur Entscheidung berufen ist – wie z.B. bei Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung oder der Überschreitung der Grenzen der Schiedsvereinbarung - oder wenn der Aufhebungsgrund das gesamte Verfahren betrifft und daher - wie z.B. bei der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts, der nicht ordnungsgemäßen Vertretung der Parteien - das Verfahren wieder von vorn beginnen müsste (Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 – zitiert nach juris Rz. 38 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für eine Zurückverweisung spricht, dass es dem Schiedsgericht möglich ist, die vorliegend vorgebrachten Verfahrensfehler, die einer Vollstreckbarerklärung im Wege stehen bzw. stehen könnten, zu beheben, ohne das gesamte Verfahren zu wiederholen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf eine vom Schiedsgericht durchgeführte Beweisaufnahme und der Verwertung des erzielten Beweisergebnisses. Des Weiteren handelt es sich in der Sache um eine komplexe und inhaltlich schwierige Spezialmaterie, in welche sich die Mitglieder des Schiedsgerichts eingearbeitet haben und welche nach dem Vorbringen der Schiedsbeklagten zu 3) Anlass gab, den Parteien großzügige Fristen für schriftsätzliches Vorbringen zu gewähren. Dementsprechend ist es von großem Vorteil, dass das Schiedsgericht bei Fortsetzung des Verfahrens auf den erworbenen Kenntnisstand aufbauen kann. Schließlich spricht auch die Dauer des Schiedsverfahrens dafür, den vorstehenden Gründen aus prozessökonomischen Erwägungen besondere Bedeutung zukommen zu lassen. Soweit die Schiedsbeklagte zu 3) in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Prozessdauer neben dem krankheitsbedingt notwendigen Wechsel des Obmanns von der Länge der gewährten Schriftsatzfristen und des Aufwands der sachlichen Vorbereitung von Terminen bestimmt wurde, ist dies ein weiteres Argument dafür, das Schiedsverfahren nicht vollständig neu zu beginnen. Der von den Schiedsbeklagten erklärte Widerspruch gegen die Zurückverweisung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zunächst verlangt § 1059 Abs. 4 ZPO keinen übereinstimmenden Antrag beider Parteien. Die von den Schiedsbeklagten angeführten Gründe, die aus ihrer Sicht gegen eine Eignung der Sache zur Zurückverweisung sprechen, geben zu einer Änderung der im Hinweisbeschluss des Senats vom 21.04.2011 vertretenen Rechtsauffassung keinen Anlass. Dies gilt auch für die in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 04.06.2011 erhobenen Einwände. Sofern die Schiedsbeklagten einwenden, der Schiedsspruch leide unter einer Vielzahl schwerer Mängel, die kurzfristig nicht behoben werden könnten, so dass sich der prozessökonomische Effekt der Zurückverweisung nicht einstelle, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Sowohl der zur Aufhebung des Schiedsspruchs führende Mangel der gesamtschuldnerischen Verurteilung unter Überschreitung des Schiedsklageantrags als auch die übrigen von den Schiedsbeklagten angeführten Fehler – seien es die zutreffende Bezeichnung des Gläubigers oder die Erkennbarkeit der Entscheidung als Teilschiedsspruch – lassen sich ohne weiteres korrigieren, ohne dass es zu einer vollständigen Wiederholung des Schiedsverfahrens kommen muss. Soweit die Schiedsbeklagten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass ein Sachverständigenbeweis im Rahmen des Schiedsverfahrens zwar mehrfach beantragt, aber nicht erhoben worden sei und ohnehin nachgeholt werden müsse, ändert dies nichts an der Tatsache, dass ausweislich des von den Schiedsbeklagten selbst als Anlage AG 17 vorgelegten Protokolls der Sitzung vom 14.04.2008 eine Beweisaufnahme in Form der Anhörung sachverständiger Zeugen i.S.d. § 414 ZPO (auch solcher, die von den Schiedsbeklagten benannt wurden) stattgefunden hat und dass das Schiedsgericht sich in der Begründung seines Schiedsspruches auf dieses Beweisergebnis stützt. Der vom Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 21.04.2011 für die Zurückverweisung angeführte Grund, die Verwertung eines Beweisergebnisses zu ermöglichen, behält mithin Gültigkeit. Sofern die Schiedsbeklagten gegen eine Eignung der Sache zur Zurückverweisung weiter vortragen, der Schiedsspruch sei unsorgfältig abgefasst, so dass das Vertrauen der Schiedsbeklagten in die Gewissenhaftigkeit des Schiedsgerichts fehle, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Begründung von Schiedssprüchen nach herrschender Meinung nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe angelegt werden können. Sie muss lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen, nicht offenbar widersinnig sein oder der Entscheidung widersprechen, sie darf nicht inhaltsleer sein und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln Stellung nehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2002 – 17 Sch 3/01 – zitiert nach juris; Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1054 Rz. 8). Dies bedeutet nicht, dass jedes Element des Vortrags in der Begründung zu behandeln ist (Lachmann, a.a.O., Rz. 1771 m.w.N.). Auch ist an dieser Stelle wiederum zu bedenken, dass eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der schiedsgerichtlichen Entscheidung durch das über die Vollstreckbarerklärung befindende staatliche Gericht nicht zulässig ist. Die sonstigen Fehler, die dem Schiedsgericht bei Abfassung des Schiedsspruches unterlaufen sein mögen, lassen für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Sorgfaltsanforderungen im Verlauf des Schiedsverfahrens und insbesondere im Rahmen des Prozesses der Entscheidungsfindung nicht in der gebotenen Weise Beachtung gefunden haben. Es ist nach dem im Vollstreckbarerklärungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab an Hand der von den Schiedsbeklagten vorgetragenen Umständen nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts selbst unsorgfältig bzw. erkennbar fehlerhaft getroffen wurde. Auch der weitere Einwand der Schiedsbeklagten, das Schiedsgericht habe entgegen ihrem mehrfachen Antrag keinen Sachverständigenbeweis erhoben, sondern sich allein auf die Aussage bzw. das Gutachten des sachverständigen Zeugen G. der Schiedsklägerin gestützt, vermag eine Zurückverweisung nicht zu hindern. Das Schiedsgericht hat bei der Beweiserhebung gemäß § 1042 Abs. 4 S. S. 2 ZPO ein weites Verfahrensermessen. Zwar muss das Schiedsgericht alle angetretenen Beweise erheben, wenn sie sich zu beweiserheblichen Punkten verhalten (Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1042 Rz. 30). Die Frage der Entscheidungserheblichkeit des Beweisantritts obliegt aber dem Schiedsgericht. Nach dem sich auf Grund der Aktenlage ergebenden Sachstand hat das Schiedsgericht die Prüfung dieser Beweiserheblichkeit nicht etwa unterlassen. Vielmehr hat es nach dem Vortrag der Schiedsbeklagten von einer (weiteren) Beweiserhebung deshalb abgesehen, weil es die Substantiierungsanforderungen, die an den Sachvortrag der Schiedsbeklagten gestellt wurden, nicht als erfüllt angesehen hat, dies mit der Rechtsfolge des § 138 Abs. 3 ZPO. Ob diese Entscheidung inhaltlich zutreffend ist oder nicht, ist vom Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu prüfen. Einen Rückschluss auf ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Schiedsgerichts, welches die Schiedsbeklagten nach Rückverweisung und Fortsetzung des Schiedsverfahrens zu besorgen hätten, ergibt sich insofern jedenfalls nicht. Schließlich tragen die Schiedsbeklagten gegen eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem bisherigen Schiedsgericht vor, ihr Vertrauen in die Unparteilichkeit der Schiedsrichter sei erschüttert, da der Obmann ihnen wiederholt Prozessbetrug vorgeworfen und aus ihrer Sicht relevanten Vortrag bewusst unbeachtet gelassen habe. Insofern ist zunächst anzumerken, dass die Schiedsbeklagten die von ihnen beanstandeten Verfahrenmängel bzw. die Verfahrensführung durch den Obmann während der Dauer des Schiedsverfahrens nicht zum Anlass genommen haben, ein Ablehnungsverfahren nach § 1037 ZPO einzuleiten. Zwar trifft es zu, dass das Vorliegen von Ablehnungsgründen einer Zurückverweisung gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO entgegenstehen kann. Vorliegend ist aber dem Senat nicht ersichtlich, dass Gründe vorliegen, die geeignet sind, bei den Schiedsbeklagten Misstrauen in die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts oder eines seiner Mitglieder zu rechtfertigen. Vorliegend sieht der Senat nach dem ihm vorgetragenen Sach- und Streitstand keinen Anlass zu der Besorgnis, das Schiedsgericht könnte gegenüber den Schiedsbeklagten voreingenommen sein oder eine unsachliche innere Einstellung ihnen gegenüber haben. Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters aufkommen lassen, § 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BGH, Beschluss vom 14.03.2003 – Ixa ZB 27/03 - = BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221 zu §§ 42 ff. ZPO; Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 42 Rz. 8, 9). Sofern der Richter im Rahmen der Verfahrensleitung der einen Partei ungünstige Rechtsausführungen macht, rechtfertigt dies die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 12.11.1997 – IV ZR 214/96 – zitiert nach juris = BGH NJW 1998, 612; Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 42 Rz. 28). Dies gilt unabhängig davon, ob die geäußerte Rechtsansicht als solche zutreffend oder fehlerhaft ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2002 – 16 W 49/02 – = OLGR 2002, 327). Denn die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehlerkontrolle (BGH, beschluss vom 14.05.20002 – XI ZR 388/01 – zitiert nach juris Rz. 7). Die insoweit von den Schiedsbeklagten in Bezug genommenen Verfahrensmängel, etwa die Überschreitung des Schiedsklageantrags oder die angeführten weiteren Mängel, lassen schon im Ansatz keine einseitige Parteinahme erkennen, weil sie in ihren Auswirkungen der Schiedsklägerin zumindest in gleicher Weise zum Nachteil gereichen wie den Schiedsbeklagten. Denn durch eine dadurch bedingte Angreifbarkeit des Schiedsspruchs verzögert sich die weitere Rechtsverfolgung der Schiedsklägerin ebenfalls. Sofern das Schiedsgericht bzw. dessen Obmann Sachvortrag der Beklagten als unbeachtlich bezeichnet oder den Schiedsbeklagten im Zusammenhang mit deren Weigerung, bestimmte Unterlagen vorzulegen, versuchten Prozessbetrug vorgeworfen hat, liegt darin zunächst die – ggf. deutliche – Äußerung von Rechtsansichten, die wie dargelegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Besorgnis sachfremder Einstellung des Schiedsgerichts rechtfertigen. Auf der Grundlage des dem Senat eröffneten Prüfungsmaßstabs lässt der Schiedsspruch nicht erkennen, dass sich das Schiedsgericht mit den Argumenten der Schiedsbeklagten nicht auseinandergesetzt hätte. Eine unterschiedliche Auffassung des Schiedsgerichts einerseits sowie der Schiedsbeklagten auf der anderen Seite über den Umfang bzw. Reichweite von deren Substantiierungspflichten reicht insofern nicht aus. Das Verfahren ist an das bisherige Schiedsgericht zurückzuverweisen, die Neubestellung des Schiedsgerichts ist nicht erforderlich. Gemäß § 1056 Abs. 3 ZPO endet das Amt des Schiedsrichters erst mit Beendigung des Schiedsverfahrens, wobei das Schiedsverfahren eine Maßnahme nach § 1059 Abs. 4 ZPO einschließt (Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 –, zitiert nach juris Rz. 39 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die zu Gunsten der Schiedsklägerin entschiedene Frage der Zurückverweisung hat keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung. Der entscheidende Streit der Parteien betrifft die Frage, ob der Schiedsspruch aufzuheben ist, die Frage der Zurückverweisung ist nur eine Folgeentscheidung, die auch keine Auswirkung auf den Streitwert hat. Der Beschluss ist schon wegen der darin enthaltenen Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 24/12 | 16.11.2012 | ||
B E S C H L U S S Tenor: Der Schiedsspruch des Vereinsgerichts wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Antragsteller ist als rechtlich selbständige Bezirksgruppe Mitglied im Verein. Der Antragsgegner ist Mitglied beim Antragsteller. Der Verein hat in seiner Satzung in der Fassung des 1. Nachtrags (Anlage AS 5; folgend: Satzung) gemäß § 53 ein Vereinsgericht eingerichtet. Gemäß § 53 Abs. 7 wird das weitere Verfahren des Vereinsgerichts durch eine Vereinsgerichtsordnung geregelt, die Bestandteil der Satzung ist. In Ausführung dieser Vorschrift existiert eine Schiedsgerichtsordnung des Vereins (Anlage AS 6; folgend: Schiedsordnung). Mit Beschluss des Vorstands des Antragstellers (Anlage AS 2) wurde der Antragsgegner „von seinem Amt als Schutzdiensthelfer“ entbunden und ihm die Arbeit als Schutzdiensthelfer auf dem Vereinsgelände untersagt. Hiergegen legte der Antragsgegner per E-Mail Widerspruch ein (Anlage AG 2, Bl. 55 GA). Daraufhin entband der Übungswart des Antragstellers mit Schreiben den Antragsgegner von seiner Funktion als Schutzdiensthelfer und untersagte ihm die Tätigkeit als Schutzdiensthelfer auf dem Vereinsgelände (Anlage AG 1, Bl. 53 GA). Auch hiergegen legte der Antragsgegner per E-Mail Widerspruch ein (Anlage AG 2, Bl. 54 GA). Mit Schriftsatz (Anlage AS 3) hat der Antragsgegner beim Schiedsgericht des Vereins den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der dem Antragsteller geboten werden sollte, dem Antragsgegner zu gestatten, auf dem Vereinsgelände des Antragstellers als Ausbilder im Schutzdienst/Schutzdiensthelfer mit den Schutzdienstutensilien des Antragstellers zu arbeiten und mit den Vereinsmitgliedern, die dies wünschen, zu trainieren. Mit einem im Wege der einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassenen Schiedsspruch des Vereinsgerichts (Anlage AS 4 = Bl. 18 ff. GA) ist der Antragsteller antragsgemäß verpflichtet worden, allerdings befristet. Gegen diesen Schiedsspruch richtet sich der Aufhebungsantrag des Antragstellers. Er ist der Ansicht, eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts habe nicht bestanden. Darüber hinaus sei der Schiedsspruch aus verschiedenen Gründen formell unwirksam. Er beantragt, den erlassenen Schiedsspruchs des Vereinsgerichts aufzuheben. Der Antragsgegner beantragt, den Aufhebungsantrag abzuweisen. Er ist der Ansicht, der Schiedsspruch sei innerhalb der Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergangen und sei weder formell noch materiell zu beanstanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze, den angegriffenen Schiedsspruch und die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der Aufhebungsantrag ist zulässig und begründet. Der erlassene Schiedsspruch des Vereinsgerichts war demgemäß aufzuheben. A. Der Aufhebungsantrag ist zulässig. 1. Der Senat ist zur Entscheidung über den Aufhebungsantrag berufen. Trotz der Bezeichnung als „Vereinsgericht“ in § 53 der Satzung handelt es sich um ein echtes Schiedsgericht. Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne, bedeutet also Streitentscheidung durch einen neutralen Dritten. Durch Vereinssatzung können auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein oder zwischen Vereinsmitgliedern einem wirklichen Schiedsgericht zugewiesen werden; dabei handelt es sich um ein außervertragliches Schiedsgericht, für das gemäß § 1066 ZPO die §§ 1025 ff. ZPO entsprechend gelten. Dementsprechend muss das Vereins- oder Verbandsgericht, um „echtes” Schiedsgericht zu sein, - satzungsmäßig - als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein. In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene „Schiedsgericht” allerdings nur dann als Schiedsgericht i.S. der §§ ZPO § 1025ff. (i.V. mit § ZPO § 1066 ZPO) anzuerkennen, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen sind. Vereins- oder Verbandsgerichte hingegen üben - ungeachtet dessen, dass sie vielfach als „Schiedsgericht” bezeichnet werden - nicht wie die Schiedsgerichte Rechtsprechung im weiteren Sinne aus; sie sind Vereinsorgane, denen bestimmte Verwaltungs- oder Disziplinarmaßnahmen, zum Beispiel Vereinsstrafe oder -ausschluss, übertragen sind. Die §§ 1025 ff. ZPO sind insoweit nicht anwendbar. Die Entscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichte sind vielmehr nach den allgemeinen Vorschriften, das heißt in der Regel mit der Klage nach den §§ 253 ff. ZPO, überprüfbar (vgl. zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 27. 5. 2004 - III ZB 53/03 (OLG Köln), NJW 2004, 2226 ff. – Landseer-Hunde). Aus der Satzung des Vereins und aus der Schiedsordnung ergibt sich eindeutig, dass es sich bei dem Vereinsgericht um ein echtes Schiedsgericht und nicht um ein Vereins- oder Verbandsgericht handelt. Das Vereinsgericht ist satzungsgemäß unabhängig und kein Vereinsorgan. § 2 Satz 1 der Schiedsordnung, die über § 53 Abs. 7 der Satzung in diese implementiert ist, bestimmt ausdrücklich, dass es sich bei dem Schiedsgericht nicht um ein Vereinsorgan handelt. Des Weiteren ist bestimmt, dass die Mitglieder ihr Amt gewissenhaft zu erfüllen und ihre Stimme unparteiisch abzugeben haben, § 2 Satz 2 der Schiedsordnung. Diese Regelungen stehen in Übereinstimmung zu § 53 Abs. 1 Satz 3 der Satzung, wonach die Mitglieder des Vereinsgerichts unabhängig und an Weisungen nicht gebunden sind. Auch die weiteren Regelungen zeigen, dass es sich um ein echtes Schiedsgericht handelt: Nach § 58 Abs. 8 der Satzung ist die Entscheidung des Schiedsgerichts endgültig. Nach § 24 der Schiedsordnung werden für erforderlich erachtete richterliche Maßnahmen nach § 1036 ZPO das Landgericht C bzw. das Amtsgericht, in dessen Bezirk der zu Vernehmende seinen Wohnsitz hat, bestimmt. Eine solche Regelung wäre bei einer reinen Vereinsgerichtsbarkeit weder zu erwarten, noch könnte sie eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte begründen. Eine solche Regelung erklärt sich hingegen ohne weiteres, wenn sie sich auf ein echtes Schiedsgericht bezieht. Ein weiteres Indiz, dafür dass es sich um eine echtes Schiedsgericht handelt, ergibt sich aus dem Erstellungsdatum der Schiedsordnung. Diese greift erkennbar die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß Beschluss vom 27.05.2004 auf, was sich etwa in der eindeutigen Formulierung in § 2 Satz 1 der Schiedsordnung, wonach das Schiedsgericht kein Organ des Vereins ist, zeigt. Der Eigenschaft als echtes Schiedsgericht steht nicht entgegen, dass die Entscheidungen des Schiedsgerichts nach § 27 Satz 1 der Schiedsordnung durch den Präsidenten des Vereins vollstreckt werden. Denn damit ist vorliegend nicht gleichzeitig der Ausschluss der Vollstreckung durch staatliche Instanzen bestimmt. Anders als im vom Bundesgerichthof entschiedenen Fall sieht die Schiedsordnung vorliegend keine Vollstreckungsmöglichkeiten und insbesondere keine Sanktionen vor, wenn eine Partei dem Schiedsspruch nicht Folge leistet. Eine vereinsinterne Sanktionsregelung, wie etwa das Streichen von der Mitgliederliste, das als Sanktion im vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall vorgesehen war, existiert nicht. Damit ist der Verein zur zwangsweisen Durchsetzung der Schiedssprüche auf die staatlichen Organe angewiesen. Die Regelung in § 27 Satz 1 der Schiedsordnung stellt sich damit als Zuständigkeitszuweisung, insbesondere für die Frage, ob eine Vollstreckung durch staatliche Stellen eingeleitet werden soll, dar. Danach muss die Vollstreckung des Vereins aus einem Schiedsspruch vom Präsidenten beantragt („eingeleitet“) werden. Eine solche Auslegung des § 27 Satz 1 der Schiedsordnung steht in Übereinstimmung mit § 17 Satz 2 der Schiedsordnung. Nach dieser Regelung hat sich der Schuldner gemäß § 1044a ZPO der sofortigen Zwangsvollstreckung aus einem vor dem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich zu unterwerfen. Diese Regelung wäre nicht verständlich und ohne Regelungsgehalt, wenn eine Vollstreckung durch staatliche Stellen nicht vorgesehen wäre. 2. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen ebenfalls vor. Der Senat ist örtlich zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens in G liegt, § 1062 Nr. 4 ZPO. Der begründete Aufhebungsantrag wurde fristgerecht innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist nach § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO eingereicht. Der Schiedsspruch ist ergangen, der Aufhebungsantrag ist beim Oberlandesgericht eingegangen. Abweichende Regelungen (§ 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO) zur Antragsfrist oder zur örtlichen Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts bestehen nicht. Der Entscheidung durch das Oberlandesgericht steht auch nicht entgegen, dass es sich um eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz handelt. Denn jedenfalls wenn wie hier eine Leistungsverfügung im Raume steht, ist es dem hierdurch Verpflichteten nicht zuzumuten, zunächst die Durchführung des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, zumal gegen ihn die Vollstreckung eingeleitet werden könnte. B. Der Aufhebungsantrag ist begründet. Ein Schiedsspruch ist aufzuheben, wenn einer der Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO vorliegt. Dies ist der Fall. Es liegt der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 1 Nr. 1 c ZPO vor. Dieser Aufhebungsgrund greift ein, wenn der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder der Schiedsspruch Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten. Damit greift der Aufhebungsgrund immer dann, wenn eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts für die getroffene Entscheidung nicht besteht. Das vom Antragsgegner angerufene Vereinsgerichts, bei dem es sich nach den Ausführungen unter A. um ein echtes Schiedsgericht handelt, war für die getroffene Entscheidung nicht zuständig. Die Zuständigkeit des Schiedsgerichts ist umfassend und abschließend in § 53 der Satzung geregelt. Gemäß § 53 Abs. 2 der Satzung ist das Schiedsgericht zuständig für die Entscheidung über Amtsenthebung und Ausschluss nach § 51 Abs.1 Buchstabe d) und e) und als Berufungsinstanz gegen Entscheidungen des Präsidiums nach § 52 (Vereinsinternes Verfahren). Ein Vereinsausschluss ist nicht erfolgt und wird von den Parteien auch nicht behauptet. Aber auch die weiteren zuständigkeitsbegründenden Tatbestände liegen nicht vor. 1. Bei dem vom Antragsteller ausgesprochenen Verbot handelt es sich nicht um eine Amtsenthebung im Sinne des § 51 Abs. 1 c) der Satzung und damit im Sinne von § 53 Abs. 2 der Schiedsordnung. Was ein Amt im Sinne der Vorschrift ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Nach § 30 Abs. 1 a) der Satzung werden „Amtsträger“ gewählt, sofern sich nicht aus der Satzung ausdrücklich etwas anderes ergibt. Der Antragsgegner ist unstreitig kein gewählter Amtsträger. Er ist aber auch nicht aufgrund anderer ausdrücklicher Bestimmung der Satzung Amtsträger. Aus § 39 Abs. 1 d) ergibt sich, dass es Ämter in Präsidium und Vorstand gibt. Unter „IV. Der Vorstand“ sind verschiedene Positionen im Verein näher beschrieben. Es handelt sich um den gesetzlichen Vorstand (§ 25), das Präsidium (§§ 26, 27), bestehend aus Präsident, Verwaltungsleiter, Zuchtleiter, Übungsleiter, Körmeister- und Richterobmann, Leiter für Öffentlichkeitsarbeit, Zuchtbuchführer (§ 26 Abs. 2, § 28), sowie um den Beirat (§ 29). Diese herausragenden Positionen im Verein sind nach dem erkennbaren Willen die Ämter des Gesamtvereins. Hinzu treten mögen weitere bedeutsame in der Satzung genannte Positionen, wie etwa der Landesgruppenvorstand gemäß § 41 der Satzung, bestehend mindestens aus 1. Vorsitzendem, Geschäftsführer, Kassenwart, Zuchtwart, Übungswart und Ausstellungswart, sowie der Bezirksgruppenvorstand gemäß § 48 der Satzung, bestehend mindestens aus 1. Vorsitzendem, Kassenwart, Übungswart. Auch die im Vereinsrecht anerkannte Position des Kassenprüfers mag ein solches Amt sein. Hierfür spricht etwa auch die ausdrückliche Erwähnung in § 4 Ziffer 2 b) der Bezirksgruppensatzung. Anhaltspunkte, dass neben den vorgenannten Ämtern auch die Tätigkeit als „Ausbilder im Schutzdienst/Schutzdiensthelfer“ ein Amt im Sinne des § 53 Abs. 2 der Satzung sein könnte, finden sich hingegen weder in der Satzung des Hauptvereins noch in der Bezirksgruppensatzung. Im Gegenteil: § 28 Abs. 1 der Satzung regelt, dass der „Übungsleiter“ die Übungswarte ausbildet und überwacht, gleichzeitig bildet er die Schutzdienst- und Körhelfer aus. Hieraus ist zu schließen, dass hinsichtlich Ausbildung und Schutzdienst der Übungsleiter Amtsträger ist, nicht aber die weiteren Personen, denen die Ausübung der in die Zuständigkeit des „Übungsleiters“ fallenden Tätigkeiten übertragen wurde. Der Antragsgegner, der unstreitig selbst nicht der „Übungsleiter“ im Sinne der Satzung ist, ist damit ein diesem Ressort unterstehender Ausbilder bzw. Schutzdiensthelfer in der Bezirksgruppe W ohne Amtsträgereigenschaft. Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Antragsteller den Antragsgegner von seinem „Amt“ als Schutzdiensthelfer entbunden hat (Anlage AS 2). Diese Bezeichnung ist untechnisch und nicht im Sinne der Satzung zu verstehen. Sie ist auch nicht geeignet, hierdurch im Wege der Meistbegünstigung den Weg in die Schiedsgerichtsbarkeit zu eröffnen. Denn eine solche Konstruktion hätte zur Folge, dass einseitig der Umfang der Schiedsabrede bzw. die das Schiedsgericht einrichtende Satzung abgeändert werden könnte, was den elementaren Grundsätzen des Schiedsgerichswesens widersprechen würde. 2. Eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts ergibt sich auch nicht aus § 53 Abs. 2, 2. Alt. der Satzung. Bei der vom Antragsgegner angegriffenen Entscheidung des Bezirksgruppenvorstands handelt es sich nicht um eine Berufungsverhandlung in diesem Sinne. Denn eine solche Berufungsverhandlung setzt zunächst voraus, dass eine Entscheidung des Präsidiums (des Gesamtvereins) in einem vereinsinternen Verfahren über die Verhängung von Vereinsstrafen oder Disziplinarmaßnahmen ergangen ist. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Der Antragsgegner wehrt sich gegen ein einseitig ausgesprochenes Verbot des Bezirksgruppenvorstands, das Vereinsgelände in einer bestimmten Art und Weise zu nutzen und den Antragsgegner nicht mehr als Schutzdiensthelfer einzusetzen. Es handelt sich nicht um eine Disziplinarmaßnahme, über deren Erlass gemäß § 8 der Bezirksgruppensatzung der Vorstand des Hauptvereins zu entscheiden hätte. Eine solche Entscheidung des Hauptvereins behauptet nicht einmal der Antragsgegner. Vielmehr handelt es sich bei der angegriffenen Entscheidung um eine Maßnahme nach § 46 Abs. 4 der Satzung (des Hauptvereins), wonach der Bezirksgruppenvorstand ein Mitglied der Bezirksgruppe von der Mitarbeit ausschließen kann, wenn das Mitglied wiederholt durch sein Verhalten erheblich stört. Möglicherweise hätte der Antragsgegner gegen die Entscheidung des Bezirksgruppenvorstands eine Entscheidung des Präsidiums nach § 52 Abs. 1 der Satzung herbeiführen können („sonstige Streitigkeit bei Anwendung dieser Satzung“). Dann wäre gegen dessen Entscheidung eine Berufungsverhandlung vor dem Schiedsgericht eröffnet. Darum geht es aber nicht. 3. Schließlich ergibt sich eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts auch nicht aus § 53 Abs. 3 Satz 2 der Satzung. Nach dieser Regelung ist das Schiedsgericht auch für alle Maßnahmen nach §§ 935, 940 ZPO zuständig. Bereits aus der Stellung der Vorschrift innerhalb der Satzung ergibt sich, dass sie nicht isoliert eine Zuständigkeit „für alle Maßnahmen“ begründet, sondern sie sich vielmehr auf § 53 Abs. 2 der Satzung bezieht und lediglich in dem Umfang, wie eine generelle Zuständigkeit des Schiedsgerichts besteht, auch eine Zuständigkeit im einstweiligen Rechtsschutz begründet. Anderes kann auch nicht aus der Kostenvorschussregelung des § 53 Abs. 6 der Satzung gelesen werden, die hinsichtlich der Höhe des Vorschusses zwischen Disziplinarmaßnahmen und „allen anderen Fällen“ unterscheidet. Der Norminhalt beschränkt sich insoweit erkennbar auf eine kurze, aber ausreichende Regelung der Vorschusspflicht, die darauf verzichtet, sämtliche zuständigkeitsbegründenden Tatbestände zu wiederholen. 4. Eine nur teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c, HS 2 ZPO kam nicht in Betracht, da nicht erkennbar ist, dass einzelne abtrennbare Teile des Schiedsspruchs unter die Schiedsabrede fallen würden. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit entspricht § 1064 Abs. 2 ZPO analog. Wert des Verfahrens: 2.500 EUR (Wert des Schiedsspruchs) |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 24/10 | 24.11.2010 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts beim Direktorium für W. e.V. … vom 13.09.2010 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger 10.131,35 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Schiedsverfahrens. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Schiedsspruch vom 13.09.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 f. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragsteller haben gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von der Antragsgegnerin, der der Antrag am 29.10.2010 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 10.131,35 EUR |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 23/12 | 06.11.2012 | ||
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den Beisitzern, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 997,22 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 997,22 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 23/10 (2) | 30.09.2011 | ||
B E S C H L U S S: Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 01.07.2011 wird wie folgt ergänzt: Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2. trägt der Antragsteller. G r ü n d e : Auf den innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellten Antrag des Antragsgegners zu 2. war die im Senatsbeschluss vom 01.07.2011 getroffene Kostenentscheidung dahingehend zu ergänzen, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2. zu tragen hat. Die Regelung des § 321 ZPO findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 321 Rn. 1) und erfasst auch den Fall, dass (teilweise) versehentlich nicht über die Kosten entschieden worden ist. Im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2. hatte der Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller ausführt, ihm sei kein Fehler unterlaufen, weil er davon habe ausgehen können, dass der Antragsgegner zu 2. ordnungsgemäß durch die Streithelfer vertreten worden ist, ändert dies an der im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2. aus § 91 ZPO folgenden Kostentragungspflicht des Antragstellers nichts. Warum die Partei unterliegt, ist gleichgültig. Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf die Streithelfer des Antragstellers findet in §§ 91 ff. ZPO keine Grundlage. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 23/10 (2) | 30.09.2011 | ||
B E S C H L U S S: Die Kostenentscheidung des Beschlusses des Senats vom 01.07.2011 wird wie folgt ergänzt: Die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2. trägt der Antragsteller. G r ü n d e : Auf den innerhalb der Zweiwochenfrist des § 321 Abs. 2 ZPO gestellten Antrag des Antragsgegners zu 2. war die im Senatsbeschluss vom 01.07.2011 getroffene Kostenentscheidung dahingehend zu ergänzen, dass der Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2. zu tragen hat. Die Regelung des § 321 ZPO findet auf Beschlüsse entsprechende Anwendung (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Auflage, § 321 Rn. 1) und erfasst auch den Fall, dass (teilweise) versehentlich nicht über die Kosten entschieden worden ist. Im Verhältnis zum Antragsgegner zu 2. hatte der Antrag auf Vollstreckbarerklärung keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller ausführt, ihm sei kein Fehler unterlaufen, weil er davon habe ausgehen können, dass der Antragsgegner zu 2. ordnungsgemäß durch die Streithelfer vertreten worden ist, ändert dies an der im Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2. aus § 91 ZPO folgenden Kostentragungspflicht des Antragstellers nichts. Warum die Partei unterliegt, ist gleichgültig. Eine Auferlegung der außergerichtlichen Kosten auf die Streithelfer des Antragstellers findet in §§ 91 ff. ZPO keine Grundlage. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 23/10 (1) | 01.07.2011 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut des Schiedsgerichts … vom 19.07.2010 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Zum Ausgleich aller Ansprüche aus dem Ereignis vom 20.02.2008 zahlt die Beklagte zu 1. an den Kläger 22.000,00 €. Die Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten werden - soweit der Kläger und die Beklagte zu 1. betroffen sind - gegeneinander aufgehoben. Der weitergehende Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird abgelehnt und der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 19.07.2010 wird, soweit mit ihm der Beklagte zu 2. (Antragsgegner zu 2.) als Gesamtschuldner mit der Beklagten zu 1. (Antragsgegnerin zu 1.) zur Zahlung von 22.000,00 € verurteilt worden ist, und soweit der Beklagte zu 2. (Antragsgegner zu 2.) nach der Kostenentscheidung Kosten des schiedsgerichtlichen Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten zu tragen hat, teilweise aufgehoben. Die Gerichtskosten dieses Verfahrens und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin zu 1. je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin zu 1. und der Streithelfer tragen diese jeweils selbst. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Der Antragsteller begehrt Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut des Einzelschiedsrichters … vom 19.07.2010. Hintergrund des Verfahrens war ein Unfall zwischen einem Schiff des Antragstellers und einem solchen der Antragsgegnerin zu 1. Der Antragsgegner zu 2. war Schiffsführer des Schiffs der Antragsgegnerin zu 1. Der in Tschechien wohnhafte Antragsgegner zu 2. hatte die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt. Hierüber verhält sich das Verfahren … OLG Köln, auf das die Parteien hinsichtlich ihres Parteivortrags in weiten Teilen verweisen. Der Antragsgegner zu 2. hatte mit Blick auf das hier in Rede stehende Verfahren auf Vollstreckbarerklärung seinen Antrag in dem Parallelverfahren zurückgenommen. Gegen die Antragsgegnerin zu 1. ist am 29.04.2010 bei dem Amtsgericht Bielefeld ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingegangen, der mit Beschluss vom 01.09.2010 - unter Aufhebung von am 23.06.2010 angeordneter Sicherungsmaßnahmen - mangels Masse abgewiesen worden ist. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerin zu 1. ist diese wegen Vermögenslosigkeit aufgelöst. Dies folgt auch aus einem vom Senat im Registerportal abgerufenen HR-Auszug (Stand: 16.06.2011). Die Antragsgegnerin zu 1. war in dem Schiedsverfahren durch die Streithelfer vertreten. Mit Klageerwiderung vom 19.01.2010 hatten die Streithelfer, in Person Rechtsanwalt E., sich für diese und auch für den Antragsgegner zu 2. als Prozessbevollmächtigte bestellt. In dem Schiedsverfahren ist eine Vollmachtsurkunde zur anwaltlichen Vertretung der Antragsgegner nicht zu den Akten gelangt. Der Antragsteller trägt (unter Verweis auf sein Vorbringen in dem Verfahren 19 Sch 26/10, Bl. 24 GA, Bl. 31 ff. BA) vor, es sei davon auszugehen, dass die Streithelfer, die sich rechtswirksam für die Schiedsparteien in dem Schiedsverfahren bestellt hätten, vor Abgabe dieser Erklärung von dem Antragsgegner zu 2. dessen Zustimmung eingeholt hätten, von den Streithelfern dieser fortlaufend über den Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens und den abgeschlossenen Vergleich zeitnah unterrichtet worden sei und die Streithelfer auch den Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. über das Schiedsverfahren und dessen Fortgang unterrichtet haben, der seinerseits ebenfalls den Kontakt zu dem Antragsgegner zu 2. gehalten und diesen über die Einleitung, den Verlauf des Schiedsgerichtsverfahrens und den Abschluss des Schiedsvergleichs entsprechend informiert habe. Die Streithelfer, die dem Verfahren auf Seiten des Antragstellers beigetreten sind, tragen vor, das Schiedsverfahren sei auf Veranlassung des Versicherers beider Schiffe geführt worden, wobei der Versicherer des Antragstellers gleichzeitig Rückversicherer der Antragsgegnerin zu 1. gewesen sei. Mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. sei vereinbart gewesen, dass dieser den Antragsgegner zu 2. von der Vereinbarung des Schiedsverfahrens und von dem Schiedsverfahren durch Weiterleitung der Kopien seiner - Rechtsanwalt E. - Schreiben unterrichtet. Über die Verhandlung vor dem Schiedsgericht vom 02.07.2010 und den dortigen Vergleichsvorschlag des Gerichts habe er (Rechtsanwalt E.) die Antragsgegnerin zu 1. unterrichtet. Deren Geschäftsführer habe erklärt, der Terminsbericht mit dem Vergleichsvorschlag sei - wie auch die anderen Schriftsätze - an den Antragsgegner zu 2. weitergeleitet worden. Nach Rücksprache mit der Antragsgegnerin zu 1., nach deren Ergebnis diese mitgeteilt habe, der Vergleich könne abgeschlossen werden, habe deren Geschäftsführer weiter erklärt, er werde auch den Antragsgegner zu 2. informieren. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. und Vertreter der Streithelfer, Rechtsanwalt E., hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.06.2011 zudem vorgebracht, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. in Vertretung für den Antragsgegner zu 2. ihm erklärt habe, er solle die Sache auch für den Antragsgegner zu 2. betreiben. Er habe sich danach nicht mehr vergewissert, ob - wie besprochen - der Antragsgegner zu 2. unterrichtet worden ist. Vom Antragsgegner zu 2. habe er „in der ganzen Geschichte“ nichts gehört. Er habe am 14.07.2010 mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. den Vergleichsvorschlag abgestimmt und ihn gebeten, auch die Zustimmung des Antragsgegners zu 2. hierfür einzuholen. Später sei dann auch mit C:, einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin zu 1., gesprochen worden, die ihm ebenfalls erklärt habe, die Sachen wären an den Antragsgegner zu 2. weitergeleitet worden. Die dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Schiedsgerichtsvereinbarung haben die Prozessbevollmächtigten der Antraggegnerin zu 1.und Streithelfer - in Person Rechtsanwalt E. - für beide Antragsgegner unterzeichnet. Sie ist am 04.11.2009 von diesem und am 09.11.2009 vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers unterschrieben worden. Der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. und Vertreter der Streithelfer, Rechtsanwalt E., hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.06.2011 vorgetragen, mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. sei auch besprochen worden, dass er - Rechtsanwalt E. - für ihn diese Schiedsvereinbarung unterschreibe. Herr H. habe diese dann an den Antragsgegner zu 2. weitergeben wollen. Der Antragsteller beantragt (sinngemäß), den Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 19.07.2010 … für vollstreckbar zu erklären. Die Streitverkündeten schließen sich dem Antrag des Antragstellers an. Die Antragsgegnerin zu 1. stellt keinen Antrag. Der Antragsgegner zu 2. beantragt, den Antrag unter Aufhebung des Schiedsspruchs vom 19.07.2010 abzulehnen. Der Antragsgegner zu 2. trägt vor, er sei zu keinem Zeitpunkt von dem laufenden Schiedsverfahren und den dort ergangenen Entscheidungen benachrichtigt worden. Er habe den Streithelfern weder Vollmacht für das Schiedsverfahren noch für den Schiedsvergleich gegeben. Auch habe er keine Schiedsvereinbarung abgeschlossen. Er sei nicht von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren in Kenntnis gesetzt worden. Von dem Schiedsverfahren und dem Vergleich habe er erstmals am 03.11.2010 Kenntnis erhalten. In dem Schiedsverfahren sei er nicht vertreten gewesen. Die Akten … OLG K. waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. II. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut vom 19.07.2010 ist, soweit durch ihn die Antragsgegnerin zu 1. verurteilt worden ist, antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären; soweit der Antragsgegner zu 2. verurteilt worden ist, ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung abzulehnen und der Schiedsspruch teilweise aufzuheben. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist schriftlich erlassen und von dem Schiedsrichter unterschrieben. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. Der Umstand, dass der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin zu 1. mangels Masse abgelehnt worden und diese deshalb aufgelöst ist, vermag an der Parteifähigkeit nichts zu ändern. Durch die Auflösung wird das Gesellschaftsverhältnis nicht beendet (vgl. OLG Koblenz, OLGR 2004, 436). Mangels vollzogener Löschung kommt es im Übrigen nicht auf die Frage an, ob der Antragsteller - zum „Erhalt der Passivlegitimation“ - entsprechend der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darzutun hat, dass noch verwertbares Vermögen vorhanden ist (BGH NJW-RR 2011, 115 ff., m. w. N.; siehe auch Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 50 ff.). Der Beitritt der Streithelfer, die zugleich Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. sind, ist bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen und zu verstehen, dass sie sich auf den gegen den Antragsgegner zu 2. gerichteten Antrag des Antragstellers bezieht. Gleiches gilt hinsichtlich der Anschließung an den Antrag des Antragstellers. 2. In der Sache hat der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nur hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. Erfolg. Soweit der Antrag auch den Antragsgegner zu 2. betrifft, ist der Antrag abzulehnen und der Schiedsspruch teilweise aufzuheben. a. Die Antragsgegnerin zu 1. erhebt in der Sache gegen den Antrag keine Einwendungen, und solche sind bezogen auf sie auch nicht ersichtlich. b. Soweit der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2. gerichtet ist, ist er nach §§ 1060 Abs. 2 i. V. m. 1059 Abs. 2 Ziff. 1 b) bzw. Abs. 1 Ziff. 2 b) und Abs. 1 Ziff. 1 a) ZPO unter teilweise Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen. aa. Es greift zunächst der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 b) ZPO, wonach ein Schiedsspruch aufgehoben werden kann, wenn der Antragsteller (hier: Antragsgegner zu 2.) von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsgerichtlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist, oder er aus einem anderen Grund seine Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Eine ordnungsgemäße Vertretung des Antragsgegners durch die Streithelfer, mit der Folge, dass der Antragsgegner zu 2. gehörig in Kenntnis gesetzt worden wäre, ist zu verneinen. Vielmehr fehlt es an einer Bevollmächtigung, weshalb eine Behinderung der Geltendmachung von Angriffs- und Verteidigungsmitteln vorliegt (Stein/Jonas/Schlosser, a. a. O., Anhang § 1061 Rn. 87). Der Antragsteller selbst behauptet nicht, dass der Antragsgegner zu 2. den Streithelfern eine Vollmacht zur Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens erteilt hat. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Streithelfer. Diese haben vielmehr vorgetragen, das Schiedsverfahren auf Veranlassung der Versicherer beider Schiffe geführt zu haben. Abgerundet wird das Bild dadurch, dass eine Vollmachtsurkunde zur anwaltlichen Vertretung der Schiedsbeklagten im Schiedsgerichtsverfahren unstreitig nicht zu den Akten gelangt ist. Eine Vollmachtserteilung durch den Antragsgegner zu 2. behaupten auch die Streithelfer nicht. Soweit im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 17.06.2011 der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. und Vertreter der Streithelfer erklärt hat, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. in Vertretung für den Antragsgegner zu 2. ihm erklärt habe, er, Rechtsanwalt E., solle die Sache auch für den Antragsgegner zu 2. betreiben, fehlt es - ungeachtet der Frage der Rechtzeitigkeit dieses von dem Antragsgegner zu 2. bestrittenen und erst auf Vorhalt des Senats zum bis zu diesem Zeitpunkt ausgebrachten schriftsätzlichen Vorbringens - an einem hinreichend substantierten Vortrag zu einer entsprechenden Bevollmächtigung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1. durch den Antragsgegner zu 2. Soweit im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.06.2011 zudem vorgebracht worden ist, die Streithelfer, in Person Rechtsanwalt E., hätten am 14.07.2010 mit Herrn Gerhardt den Vergleichsvorschlag abgestimmt und ihn gebeten, auch die Zustimmung des Antragsgegners zu 2. hierfür einzuholen, später sei dann auch mit Frau C. gesprochen worden, die ebenfalls erklärt habe, „die Sachen“ wären an den Antragsgegner zu 2. weitergeleitet worden, vermag dies für eine wirksame Bevollmächtigung des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1. und/oder der Streithelfer ebenso wenig herzugeben wie für eine Genehmigung der Erklärungen der Streithelfer und/oder des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 2. Es ist zudem nichts dazu vorgebracht, dass der Antragsgegner zu 2. von der Bestellung des Schiedsrichters und dem schiedsrichterlichen Verfahren gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist. Soweit der Antragsteller darauf verweist, es sei davon auszugehen, dass die Streithelfer vor ihrem Bestellungsschriftsatz die Zustimmung des Antragsgegners zu 2. eingeholt hätten, vermag dies ebenso wenig für eine Unterrichtung des Antragsgegners zu 2. herzugeben, wie die ausgesprochene Vermutung, dass die Streithelfer oder der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. den Antragsgegner zu 2. fortlaufend über das Schiedsverfahren und dessen Fortgang unterrichtet haben. Entsprechendes folgt auch nicht aus dem Vorbringen der Streithelfer. Allein daraus, dass diese sich darauf verlassen haben, dass sie mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. besprochen hatten, dass von dort dem Antragsgegner zu 2. Kopien der Vereinbarung zum Schiedsverfahren und der Schriftsätze im Schiedsverfahren weitergereicht werden, lässt sich keine ordnungsgemäße Unterrichtung von dem Schiedsverfahren herleiten. Das schriftsätzliche Vorbringen, wenn die Erklärungen der Assistentin des Geschäftsführers der Antragsgegnerin zu 1. richtig seien, habe der Antragsgegner zu 2. sowohl von dem Schiedsverfahren als auch von dem Vergleich Kenntnis gehabt, erschließt sich nicht. Hinreichendes Vorbringen dazu, dass der Antragsgegner zu 2. vor dem 03.11.2010, also dem Tag, an dem er nach eigenem Vortrag auf Grund des Briefes der Streithelfer vom 20.10.2010 im Zusammenhang mit dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Kenntnis von dem Schiedsverfahren und damit auch von dem Schiedsspruch erhalten haben will, Kenntnis vom Schiedsverfahren hatte bzw. von diesem gehörig in Kenntnis gesetzt worden wäre, fehlt. Schließlich geht der Senat auch davon aus, dass die aufgezeigten Aufhebungsgründe auch für die Entscheidung kausal waren, wobei jedenfalls ausreichend ist, dass der Inhalt des Schiedsspruchs auf der Verletzung des Verfahrens beruhen kann (Schlösser, a. a. O., Anhang § 1061 Rn. 82 m. w. N.). bb. Mit dem in diesem Sinne zu bejahenden Greifen des Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 b) ist zugleich ein Verstoß gegen den „ordre public“ in Form der Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG) zu bejahen (siehe Stein/Jonas/Schlosser, a. a. O., Anhang § 1061 Rn. 81), mit der Folge, dass der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 2b ZPO ebenfalls greift. cc. Des Weiteren ergibt sich zudem nicht, dass sich der Antragsgegner zu 2. einer Schiedsvereinbarung unterworfen hätte, weshalb auch ein Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 a) ZPO gegeben ist (siehe Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1059, Rn. 39 f.; Stein/Jonas/Schlosser, a. a. O.; § 1059 Rn. 16 ff.). Eine Vertretung durch die Streithelfer scheidet mangels Vollmacht aus. Soweit eine solche zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin zu 1. unstreitig ist, verhilft dies nicht zur Annahme einer solchen zwischen dem Antragsteller und dem Antragsgegner zu 2. Soweit der Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin zu 1. und die Streithelfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.06.2011 vorgebracht haben, die dem Schiedsverfahren zugrunde liegende Schiedsgerichtsvereinbarung hätten die Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1. - in Person Rechtsanwalt E. - für beide Antragsgegner unterschrieben, ändert dies nichts. Unstreitig handelten die Streithelfer zu diesem Zeitpunkt ohne Vertretungsbefugnis. Der Umstand, dass mit dem Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. auch besprochen gewesen sein soll, dass die Streithelfer – in Person Rechtsanwalt E. - für ihn diese Schiedsvereinbarung unterschreiben und der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. diese dann an den Antragsgegner zu 2. habe weitergeben sollen, vermag eine andere Sicht ebenfalls nicht zu begründen. Selbst wenn dies geschehen sein sollte verhilft dies der Schiedsvereinbarung nicht zur Wirksamkeit. Nicht - und erst recht nicht bezogen auf diesen Zeitpunkt - dargetan ist, dass der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 1. zu diesem Zeitpunkt als Vertreter des Antragsgegners zu 2. gehandelt hätte. Die Schiedsvereinbarung ist vielmehr ohne Vertretungsmacht geschlossen worden mit der Folge, dass die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung abhängt, § 177 Abs. 1 BGB. Eine Genehmigung durch den Antragsgegner zu 2. ist dem Vorbringen indes nicht zu entnehmen. Dies dokumentiert sich letztlich auch am Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin zu 1. und der Streithelfer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 17.06.2011, wonach er von dem Antragsgegner zu 2. „in der ganzen Geschichte“ nichts gehört habe. dd. Eine Berücksichtigung der Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Ziffer 1 ZPO scheidet nicht deshalb aus, weil die in § 1059 Abs. 3 ZPO bestimmte Frist abgelaufen ist, § 1060 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Die 3-Monats-Frist des § 1059 Abs. 3 Satz 1 ZPO beginnt nach § 1059 Abs. 3 Satz 2 ZPO mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Nach dem - nicht erheblich bestrittenen - Vorbringen des Antragsgegners zu 2. hat dieser erst am 03.11.2010 auf Grund des Briefes der Streithelfer vom 20.10.2010 im Zusammenhang mit dem Vollstreckbarerklärungsverfahren Kenntnis von dem Schiedsverfahren und damit auch von dem Schiedsspruch erhalten. Dies hat er dann mit seinem Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs vom 10.11.2010 geltend gemacht und sein Vorbringen insoweit in das hiesige Verfahren eingebracht. Zu einem früheren Zugang des Schiedsspruchs haben weder der Antragsteller noch die Streithelfer substantiiert vorgetragen. Im Übrigen greift - wie dargetan - auch der Aufhebungsgrund nach § 1059 Abs. 2 Ziffer 2 b) ZPO. Nach allem ist der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs hinsichtlich der Antragsgegnerin zu 1. begründet, hinsichtlich des Antragsgegners zu 2. ist der Antrag unter teilweiser Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen (hierzu Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 6, 91). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92, 100, 101, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 22.000 EUR |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 22/12 | 27.11.2012 | ||
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts durch den Einzelschiedsrichter wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Antragsgegner wird verurteilt, an den Antragsteller 6.042,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen. Die darüber hinaus gehenden Ansprüche beider Parteien werden abgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens zu 96 %, der Antragsteller zu 4 %. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage 1, Bl. 2 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Bei dem vorgelegten Schiedsspruch handelt es sich um einen inländischen Schiedsspruch i.S.v. §§ 1025, 1029 ZPO. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners handelt es sich bei dem Schiedsspruch um einen solchen in einem Schiedsgerichtsverfahren und nicht um ein Schiedsgutachten. Die Entscheidung des Landgerichts steht der Beurteilung durch den Senat insoweit nicht entgegen. Das landgerichtliche Urteil entfaltet hinsichtlich der Frage, ob es sich bei der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung im Vergleich vor dem Landgericht Bonn um eine Schiedsvereinbarung oder eine Schiedsgutachtervereinbarung handelt, keine Bindungswirkung. Das Verfahren vor dem Landgericht betraf den Anspruch auf Herausgabe von Unterlagen, nicht den Ausgleichsanspruch. Nur insoweit hat sich das Landgericht mit der zwischen den Parteien im Vergleich getroffenen Regelung befasst. Ob der Vergleich für den Ausgleichsanspruch eine Schiedsgerichtsvereinbarung darstellt, hat das Landgericht nicht entschieden. Ob die Feststellungen des Landgerichts in Rechtskraft erwachsen sind, ist daher für den vorliegenden Antrag unbeachtlich. In Bezug auf den Ausgleichsanspruch erfüllt die im Vergleich getroffene Vereinbarung alle Voraussetzungen für eine Schiedsgerichtsvereinbarung i.S.v. § 1025 ZPO und nicht einer Schiedsgutachtenvereinbarung im Sinne von § 317 BGB. Eine Schiedsgerichtsvereinbarung liegt vor, wenn anstelle eines staatlichen Gerichts ein Schiedsgericht mit der Entscheidung über Verpflichtungen und mithin zur Entscheidung der Streitigkeit beauftragt wird. Schiedsgutachter entscheiden isoliert über Tatumstände und Tatfragen, wobei die Entscheidung der Streitigkeit selbst einer anderen Stelle vorbehalten bleibt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 1029, Rn 4, 5). Nach diesem Maßstab entspricht der Vergleich einer Schiedsgerichtsvereinbarung. Unbeachtlich ist, dass im Vergleichstext die Bezeichnung „Schiedsgutachter“ erfolgt (vgl. OLG Stuttgart Beschl. v. 23.01.2002 – 1 Sch 21/01, BeckRS 2002 30234634). Entscheidend ist, welche Befugnisse der zur Entscheidung berufenen Person nach dem Willen der Parteien eingeräumt werden. Der „Schiedsgutachter“ soll nach dem Inhalt des Vergleichs über einen Ausgleichsanspruch der Höhe nach entscheiden, wobei die Entscheidung nach billigem Ermessen und den im Einzelnen vereinbarten Grundsätzen erfolgen soll. Der „Schiedsgutachter“ soll auch Einwendungen der Parteien berücksichtigen und nach Anhörung der Gegenseite verbindlich und endgültig unter „Ausschluss des Rechtsweges“ über den Ausgleichsanspruch einschließlich der Kosten entscheiden. Damit wird gerade unter Ausschluss der staatlichen Gerichte eine Stelle zur Entscheidung der Streitigkeit umfassend beauftragt. Der Annahme einer Schiedsgerichtsvereinbarung steht nicht entgegen, dass der Schiedsspruch selbst von „Schiedsgutachter“ spricht, zumal an anderer Stelle klar von einem „Schiedsspruch in dem Schiedsgerichtsverfahren“ die Rede ist. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von dem Schiedsrichter unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Dem Antragsgegner ist der Schiedsspruch zugestellt worden. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht. Soweit der Antragsgegner inhaltliche Mängel rügt, wie die „Übernahme von reinem Parteivortrag“ sind derartige Einwendungen keine Aufhebungsgründe, weil im Aufhebungsverfahren keine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs erfolgt. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 6.042,73 Euro |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 21/10 | 04.01.2011 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts an der ungarischen Handels- und Industriekammer … vom 06.05.2010 – Nr. … - wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.882 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 10.02.2004, weitere 8.050 EUR nebst 5 % Zinsen seit dem 16.10.2006, weitere 272.188 HUF und weitere 390.000 HUF zu zahlen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Antrag, den Schiedsspruch des Schiedsgerichts an der ungarischen Handels- und Industriekammer vom 06.05.2010 (Bl. 24 ff. GA, deutsche Übersetzung Bl. 5 f. GA), für vollstreckbar zu erklären, ist zulässig und begründet. Die Vollstreckbarerklärung des in Ungarn ergangenen Schiedsspruchs richtet sich gemäß 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO nach dem UN-Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden: UNÜ). Der Antragsteller hat das Original des Schiedsspruchs nebst deutscher Übersetzung vorgelegt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 16.09.2010 genügt damit in formeller Hinsicht den Anforderungen des Art. IV UNÜ bzw. des Art. VII Abs. 1 UNÜ in Verbindung mit § 1064 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 ZPO. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat auch in der Sache Erfolg. Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs kann nur aus den in Art. V Abs. 1 und 2 UNÜ genannten Gründen versagt werden. Der Antragsgegner, dem der Antrag im Wege der öffentlichen Zustellung am 24.12.2010 zugestellt worden ist, hat keine Einwendungen gegen die Vollstreckbarerklärung im Sinne des Art. V UNÜ vorgebracht. Anhaltspunkte für einen von Amts wegen zu berücksichtigenden Versagungsgrund im Sinne des Art. V Abs. 2 UNÜ liegen nicht vor. Der Schiedsspruch ist daher antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 18.335,53 EUR |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 20/12 - 19 Sch 21/12 | 21.09.2012 | ||
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin 2.547,86 Euro nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszins der EZB von 1.316,10 Euro und von 1.231,76 Euro sowie 12,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten abzüglich gezahlter 300,00 Euro und gezahlter 200,00 Euro zu zahlen. Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin die vorgerichtlichen Anwaltskosten ihres Verfahrensbevollmächtigten in Höhe von 316,18 Euro zu zahlen. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens in Höhe von 378,24 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB werden dem Antragsgegner auferlegt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Schiedsspruch von Februar sowie der Schiedsspruch von April, auf deren jeweiligen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 3 ff., 21 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO die Originale der Schiedssprüche vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Die Schiedssprüche sind schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Dem Antragsgegner sind mit Zustellungsurkunde die Schiedssprüche zugestellt worden. Ihm ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Der Antragsgegner hat nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist Stellung genommen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 2.247,86 Euro |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 20/10 | 21.03.2011 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) … vom 09.06.2010 (DIS-SV-B …), wird mit folgendem Tenor teilweise für vollstreckbar erklärt: „1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von € 101.648,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.10.2005 aus einem Betrag in Höhe von € 75.000,00 zu zahlen. … 4. Hinsichtlich der Kosten des Schiedsgerichts hat der Beklagte zu 1) an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von € 16.829,07 zu zahlen.“ Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Schiedsspruch vom 09.06.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Dass über das Vermögen des Antragsgegners am 24.09.2010 das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, hat nicht zur Unterbrechung des Verfahrens nach § 240 ZPO geführt. Der Senat schließt sich der Auffassung an, dass jedenfalls dann, wenn keine Aufhebungsgründe geltend gemacht werden, das Beschlussverfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei nicht berührt wird (vgl. BGH KTS 1966, 246, 247; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 16 Rn. 49). 2. Der auf § 1060 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Das OLG K. ist gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da Aachen Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens ist. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO eine anwaltlich beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Der Schiedsspruch genügt den Formvorschriften des § 1054 ZPO, da er schriftlich erlassen, vom Einzelschiedsrichter unterschrieben (§ 1054 Abs. 1 ZPO), mit einer Begründung versehen (§ 1054 Abs. 2 ZPO) und in ihm der Tag des Erlasses sowie der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens angeben ist (§ 1054 Abs. 3 ZPO). 3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 101.648,00 EUR (Wert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten, vgl. Herget in: Zöller, ZPO, 28. Auflage, § 3 Rn. 16 „Schiedsrichterliches Verfahren“) |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 2/12 | 24.02.2012 | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | |
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den Beisitzern, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, der Schiedsklägerin 2.474,05 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB aus 1.423,95 € und aus 940,10 € sowie Mahnauslagen von 2,50 € und vorgerichtliche Kosten in Höhe von 156,50 € sowie Mahngerichtskosten in Höhe von 32,50 € zu zahlen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 f. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 2.474,05 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 2/11 | 29.09.2011 | ||
B E S C H L U S S: Der Antrag der Schiedsklägerin, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht … am 28.04.2010 ergangenen und den Parteien am gleichen Tage übersandten Schiedsspruch zu Ziffer 1), durch den die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, der Bietergemeinschaft G. Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen, für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. Auf Antrag der Schiedsbeklagten wird der Schiedsspruch aufgehoben. Auf Antrag der Schiedsklägerin wird das Verfahren an das Schiedsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Schiedsklägerin zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.670.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien waren neben anderen Gesellschaftern in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „C.“ (= Bietergemeinschaft) verbunden. Diese Bietergemeinschaft war mit Vertrag vom 07.04.1998 gegründet worden und hatte unter anderem das Ziel, sich an einer Ausschreibung der N. mbH betreffend den Fahrweg für eine Magnetschnellbahn zwischen H. und B. zu beteiligen, um im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft den Auftrag für dessen Entwicklung und Erstellung zu erhalten. Dabei war beabsichtigt, neben Fahrwegträgern auf Stahlbasis im Nebenangebot auch einen sog. hybriden Fahrwegträger anzubieten. In § 9 des Vertrags war bestimmt, dass alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht erledigt würden und insoweit die Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen als vereinbart gelte. Wegen des weiteren Inhalts des Gründungsvertrags im Einzelnen wird auf die Anlage K 1(Bl. 67 – 73 GA) verwiesen. Nach der politischen Entscheidung gegen den Bau der Strecke H. - B. wurde die Ausschreibung der N. mbH im Februar 2000 förmlich aufgehoben. Die Schiedsbeklagten wurden im Januar 2002 aus der Bietergemeinschaft ausgeschlossen. Nachdem sich im Oktober 2000 eine chinesische Delegation in Deutschland auf der Versuchsanlage E. über die Magnetschnellbahnstrecke informierte, schloss ein chinesischer Bauherr Anfang 2001 mit der U. (= Konsortium), zu der unter anderem die Schiedsbeklagten zu 1) und 3) gehörten, einen Vertrag, dessen genauer Inhalt der Schiedsklägerin unbekannt und dessen Zweck streitig ist. Danach verpflichtete sich das Konsortium, durch Wissenstransfer und Beratung den Bau und den Einsatz eines hybriden Fahrwegträgers in China zu ermöglichen. Für die Überlassung der Lizenzen und des know how für einen Hybridfahrwegträger an die chinesischen Auftraggeber stellte die Bundesregierung dem Konsortium einen Betrag von 100 Millionen DM zur Verfügung. Die konkreten Auszahlungsbedingungen sind der Schiedsklägerin unbekannt. Die Schiedsklägerin und sechs weitere damalige Gesellschafterinnen der Bietergemeinschaft erhoben Ende Juli 2001 beim Landgericht K. Stufenklage gegen die Schiedsbeklagten auf Auskunft und ggf. Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.03.2002 (20 O 478/01) im Hinblick auf die in § 9 des Gründungsvertrags der Bietergemeinschaft MM vom 07.04.1998 getroffene Schiedsvereinbarung als unzulässig ab. Daraufhin leitete die Schiedsklägerin Anfang Oktober 2002 das schiedsrichterliche Verfahren ein. Sie hat behauptet, der hybride Fahrwegträger sei im Wesentlichen von der Bietergemeinschaft entwickelt worden. Nach dem Besuch der chinesischen Delegation bei der Versuchsanlage E. habe sich der chinesische Bauherr an die Schiedsbeklagte zu 1) als technische Geschäftsführerin der Bietergemeinschaft gewandt und sei entschlossen gewesen, das Konzept der Bietergemeinschaft zu übernehmen. Das Konsortium habe sodann das von der Bietergemeinschaft erworbene know how durch den Vertrag mit dem chinesischen Partner verwertet. Bis zur entsprechenden Entwicklungsarbeit der Bietergemeinschaft habe es keinen einsatzreifen hybriden Träger gegeben. Auch die Schiedsbeklagten hätten bis zur Gründung der Bietergemeinschaft nicht über eine einsatzfähige, einer Genehmigung durch das Eisenbahnbundesamt zugängliche Lösung verfügt. Dies betreffe insbesondere die Verbindungskonsole, den Funktionsebenenträger und den Spannbetonträger sowie das Logistikkonzept. Der für China vorgesehene Träger entspreche in allen wesentlichen technischen Details dem Träger, der von der Bietergemeinschaft entwickelt worden sei. Wegen des diesbezüglichen Sachvortrags der Schiedsklägerin im Einzelnen wird auf Seite 7 – 9, 12 des Schiedsspruches vom 28.04.2010 (Bl. 10 – 12, 15 GA) verwiesen. Die Schiedsklägerin hat gemeint, der Bietergemeinschaft stehe gegen die Schiedsbeklagten wegen der Verwertung des know how ein Schadensersatzanspruch zu. Zu dessen Bezifferung benötige sie Kenntnis über den Inhalt der Vereinbarung des Konsortiums mit dem chinesischen Bauherrn sowie Kenntnis über Zweckbestimmung, Rechtsgrund und Zahlungsmodalitäten des von der Bundesregierung für die Durchführung des Geschäfts gewährten Zuschusses. Nachdem die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagten zunächst einzeln verklagt und drei selbstständige Schiedsverfahren eingeleitet hatte, wurden die Verfahren im weiteren Verlauf auf ihren Antrag hin durch Beschluss des Schiedsgerichts verbunden. Der in dem verbundenen Verfahren gestellte Antrag enthielt bis auf die Umsetzung von Singular in Plural eine identische formulierung zu den in den jeweiligen Einzelverfahren angekündigten Klageanträgen (Anlagen AG 11/1 und 11/2). Die Schiedsklägerin hat unter anderem beantragt, die Schiedsbeklagten kostenpflichtig zu verurteilen, der Bietergemeinschaft MFM Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen. Wegen des Inhalts eines weiteren, hilfsweise gestellten Antrags wird auf Seite 14 des Schiedsspruchs vom 28.04.2010 (Bl. 17 GA) verwiesen. Die Schiedsbeklagten haben beantragt, die Schiedsklage abzuweisen. Sie haben behauptet, die Bietergemeinschaft besitze kein eigenes know how für den hybriden Fahrweg und habe keinen neuen Fahrwegträger entwickelt. Die für den hybriden Fahrweg erforderlichen Entwicklungs- und Planungsarbeiten hätten die C.-Gesellschaften bereits vor der Gründung der Bietergemeinschaft geleistet. Es sei auch ein funktionstauglicher, serien- und genehmigungsfähiger Träger entwickelt worden, es hätten lediglich die Module gefehlt. Die in S. eingesetzten Träger unterschieden sich zudem in wesentlichen technischen Merkmalen von den Trägern, welche Gegenstand der Entwicklung der Bietergemeinschaft gewesen sein sollten. Die chinesische Delegation habe im Oktober 2000 die Schiedsbeklagte zu 1) aufgesucht und sich für die Lösung C. entschieden. Wegen des diesbezüglichen Sachvortrags der Schiedsbeklagten im Einzelnen wird auf Seite 9 - 11, 13 des Schiedsspruches vom 28.04.2010 (Bl. 12 – 14, 16 GA) verwiesen. Die Schiedsbeklagten haben weiter gemeint, zur Auskunft und Vorlage der Vereinbarungen nicht verpflichtet zu sein, weil sie kein fremdes know how verwertet hätten. Für die Magnetschnellbahn in S. sei nicht der für die Strecke H. – B. vorgesehene Fahrwegträger, sondern eine Neukonstruktion verwendet worden. Dies sei wegen der in S. herrschenden besonderen klimatischen Bedingungen erforderlich gewesen. Zudem seien sie zu einer Auskunft nicht berechtigt, weil sie sich dem chinesischen Bauherrn gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet hätten. Mit Schiedsspruch vom 28.04.2010 verurteilte das Schiedsgericht … die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner, der Bietergemeinschaft MFM Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen. Des Weiteren verurteilte das Schiedsgericht die Schiedsbeklagten zur Tragung der Verfahrenskosten als Gesamtschuldner. Das Schiedsgericht nahm in seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug auf das Vorbringen der Parteien in den eingereichten Schriftsätzen sowie der vorgelegten Anlagen (Seiten 6, 7 des Schiedsspruchs, Bl. 9 f. GA). Zur Begründung führte es aus, die Schiedsklage sei zulässig. Die Schiedsklägerin sei prozessführungsbefugt. Sie habe auch Auskunft an sie selbst statt an die Bietergemeinschaft verlangen können, da außer den Parteien keine weiteren Gesellschafter mehr vorhanden seien. Die Schiedsklage sei im Hauptantrag auch begründet. Die Schiedsbeklagten seien zur Auskunft verpflichtet. Die Bietergemeinschaft habe know how erworben durch die Entwicklung eines einsatzfähigen hybriden Fahrwegträgers sowie des Zweifeld-Fahrwegträgers aus Beton, der Verbindungskonsole und des Funktionsebenenträ-gers sowie eines Logistikkonzeptes. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Schiedsbeklagten dieses know how vollständig oder zumindest teilweise durch den Vertrag mit dem chinesischen Bauherrn verwertet hätten. Dementsprechend seien sie zur Auskunft und zur Vorlage der Verträge zu verurteilen, soweit diese die Errichtung der -Schnellbahn in S. sowie eine logistische Produktionskette zum Gegenstand hätten. Zum System eines hybriden Fahrträgers ist ausgeführt, nach Gutachten des Sachverständigen G. vom 22.06.2006 sowie dessen ergänzender Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2009 sei erwiesen, dass die Kenntnisse der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) zum Zeitpunkt der Gründung der Bietergemeinschaft nicht ausreichend gewesen seien, um einen einsatzfähigen Träger ohne zusätzliche Entwicklungen und Tests zu bauen. Der von der Bietergemeinschaft auf der Versuchsanlage E. (...) eingesetzte hybride Träger, dessen Einsatzreife erst im September 2000 erreicht worden sei, sei in einem kontinuierlichen Prozess entwickelt und die gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt worden. Er habe sich in mehrfacher Hinsicht von dem von der Schiedsbeklagten zu 1) vor Gründung hergestellten Demonstrationsträger unterschieden. Wegen der weiteren Ausführungen zu den technischen Details der Fahrwegträgerelemente (Verbindungskonsole, den Funktionsebenenträger und den Spannbetonträger sowie das Logistikkonzept) wird auf Seite 16 - 19 des Schiedsspruches (Bl. 19 – 22 GA) verwiesen. Die Schiedsklägerin könne im tenorierten Umfang Auskunft verlangen. Die Voraussetzungen dafür, dass der Bietergemeinschaft ein Schadensersatzanspruch zustehe, welchen die Schiedsklägerin im Wege der actio pro socio geltend machen und auf welchen sie einen Auskunftanspruch stützen könne, seien gegeben. Ein Gesellschafter verletze seine Treuepflicht, wenn er Geschäftschancen der Gesellschaft ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter zum eigenen Vorteil nutze. Es seien vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Treuepflichtverletzung der Schiedsbeklagten gegeben, die ohne die Zustimmung der Bietergemeinschaft deren Geschäftschancen zu eigenem Vorteil genutzt und möglicherweise treuwidrig Gewinne erzielt hätten. Die Schiedsbeklagten hätten, um kein know how der Bietergemeinschaft zu verwerten, in der Zeit zwischen deren Beendigung im Februar 2000 und den Gesprächen mit dem chinesischen Partner im Oktober 2001 ein eigenes, gänzlich neues System eines einsatzfähigen hybriden Trägers und ein neues Logistikkonzept entwickeln müssen. Dies sei nach der Einschätzung des Sachverständigen wenig wahrscheinlich. Vielmehr sei nach der Lebenserfahrung zu vermuten, dass eine Verwertung des know how der Bietergemeinschaft zumindest teilweise erfolgt sei. Der Vortrag der Schiedsbeklagten zu der Unterschiedlichkeit der Abmessungen der für die Strecke in S. verwendeten Fahrwegträger sei angesichts des Sachvortrags der Klägerin sowie der Ausführungen des Sachverständigen nicht hinreichend substantiiert. Weiterer Anhaltspunkt sei das pauschale Bestreiten der Schiedsbeklagten und ihre Weigerung, den gegnerischen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Ihrer Pflicht zu substantiiertem Bestreiten seien die Schiedsbeklagten nicht nachgekommen mit der Folge, dass der Vortrag der Schiedsklägerin als zugestanden gelte. Der Verweis der Schiedsbeklagten auf ihre Geheimhaltungspflicht begründe keine Unzumutbarkeit substantiierten Vortrags. Vielmehr sei es entsprechend dem Grundsatz des venire contra factum proprium treuwidrig, treuwidrig know how durch einen Vertragsschluss zu verwerten und die Offenlegung des Vertrags mit Rücksicht auf eine darin enthaltene Geheimhaltungspflicht zu verweigern. Zudem hätten die Schiedsbeklagten kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gegen die Schiedsklägerin, weil alle Beteiligten des Schiedsverfahrens zur Geheimhaltung verpflichtet seien. Mit Antrag vom 18.05.2010 hat die Schiedsklägerin das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches eingeleitet. Sie ist der Ansicht, nur die von Amts wegen zu prüfenden Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bildeten den vorliegend relevanten Prüfungsmaßstab, da die Schiedsbeklagten hinsichtlich der Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO durch § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO präkludiert seien. Die Schiedsbeklagten hätten die Aufhebungsgründe nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO vorgetragen. § 1041 ZPO a. F. habe für die frühere Aufhebungsklage keine Frist vorgesehen. Das mit der Neuregelung des Aufhebungsverfahrens verfolgte Ziel, durch Befristung des Antrags zügig Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruches zu schaffen, würde verfehlt, wenn der Schuldner nach fruchtlosem Fristablauf im Vollstreckbarerklärungsverfahren Aufhebungsgründe geltend machen könne, die nicht ohnehin von Amts wegen zu prüfen seien. Die Präklusionsvorschrift des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO dürfe deshalb nicht durch allgemeine Billigkeitserwägungen unterlaufen werden. Weiter macht sie geltend, zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches müsse dieser keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Der Zweck des Verfahrens bestehe vielmehr auch darin, den Schiedsspruch gegen das Vorbringen von Aufhebungsgründen zu sichern. Sie meint weiter, der Schiedsspruch verstoße nicht gegen den ordre public. Sofern die Schiedsbeklagten dies mit der Verletzung einfachen Rechts oder einer fehlerhafte Interessenabwägung begründeten, sei dem staatlichen Gericht eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs wegen des Verbots der révision au fond verwehrt. Schließlich behauptet sie, die Bietergemeinschaft existiere noch. Diese habe am 24.02.2000 beschlossen, die Entwicklungsarbeiten am hybriden Träger für die Magnetschwebebahn fortzusetzen. Dies habe die Schiedsbeklagte zu 1) dem Eisenbahnbundesamt mit Schreiben vom 02.03.2000 selbst mitgeteilt. Die Schiedsklägerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht … am 28.04.2010 ergangenen und den Parteien am gleichen Tage übersandten Schiedsspruch, durch den die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, der Bietergemeinschaft G. Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen, für vollstreckbar zu erklären. Mit Schriftsatz vom 04.03.2011 beantragt sie hilfsweise, den Rechtsstreit an das vorbezeichnete Schiedsgericht … zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Schiedsbeklagten beantragen, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 28.04.2010 des Schiedsgerichts … zurückzuweisen; den von den Schiedsrichtern … am 28.04.2010 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben. Hinsichtlich des maßgeblichen Prüfungsumfangs meinen sie, es seien sowohl die von Amts wegen zu prüfenden als auch die gemäß § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO vorzutragenden Aufhebungsgründe zu berücksichtigen. § 1059 Abs. 3 ZPO sei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht anwendbar. Der Wortlaut des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO stelle darauf ab, dass innerhalb der Frist kein Antrag auf Aufhebung gestellt worden sei. Damit werde auf das – vom Schiedsbeklagten zu betreibende – selbstständige Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen. Im Gegensatz dazu setze das – vom Schiedskläger zu betreibende – Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prüfung der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO keinen Antrag voraus, vielmehr müssten die Aufhebungsgründe lediglich geltend gemacht werden und der Schiedsspruch würde ggf. von Amts wegen aufgehoben. § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO sei daher seinem Wortlaut nach nur auf den Fall anwendbar, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt werde. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprächen vorliegend gegen die Anwendbarkeit des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO. Denn wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt werde, werde dadurch ein Aufhebungsverfahren wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, ein entsprechender Antrag gemäß § 1059 Abs. 1 S. 1 ZPO sei zurückzuweisen. Dem Schiedsbeklagten sei es aus Kostengründen nicht zuzumuten, einen unzulässigen Aufhebungsantrag zu stellen. Schließlich scheide auch eine analoge Anwendung des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO in dem Sinne aus, dass der Schiedsbeklagte zumindest innerhalb der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO die Aufhebungsgründe geltend zu machen habe, sofern das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vor Ablauf dieser Frist eingeleitet worden sei. Hiergegen spreche der Wortlaut der Vorschrift, der auf die Stellung eines Antrags abstelle. Diese Anwendung hätte weiter zur Konsequenz, dass die unterlegene Schiedspartei nach Einleitung des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung die Erwiderung stückeln müsste und ggf. in kürzester Zeit die Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO geltend zu machen hätte, sich mit der Begründung der Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hingegen Zeit lassen könnte. Die Schiedsbeklagten machen weiter geltend, der Schiedsspruch sei nicht vollstreckungsfähig, da nicht erkennbar sei, wer Gläubiger des titulierten Auskunftsanspruchs sei. Im Tenor des Schiedsspruches werde die Bietergemeinschaft MG. genannt. In den Entscheidungsgründen führe das Schiedsgericht auf Seite 15 jedoch aus, dass die Auskunft an die Schiedsklägerin und gerade nicht an die Bietergemeinschaft zu erteilen sei. Unklar sei weiter, um welche Gesellschaft es sich bei der vom Schiedsgericht im Tenor bezeichneten Bietergemeinschaft MG. handele. Im Tatbestand werde sie abweichend Bietergemeinschaft MM genannt. Keine der beiden Gesellschaften existierte. Die Bietergemeinschaft sei bereits im Jahr 2000 aufgelöst worden. Ihr Zweck sei auf das Projekt Magnetschnellbahn H. – B. beschränkt gewesen. Als festgestanden habe, dass dieses Projekt nicht realisiert werde, habe der Gesellschaftszweck nicht mehr erfüllt werden können und sei dessen Erfüllung unmöglich geworden. Da eine Fortsetzung der Gesellschaft mit anderem Gesellschaftszweck nicht beschlossen worden sei, sei die Gesellschaft kraft Gesetzes aufgelöst worden. Schließlich fehle es an der Vollstreckungsfähigkeit, da nicht erkennbar sei, was im Tenor mit „Geschäfte“ gemeint sei. Für die Schiedsbeklagten seien damit Umfang und Grenzen der Auskunftspflicht nicht hinreichend erkennbar. Die Schiedsbeklagten machen weiter geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen den Grundsatz des ordre public. So habe das Schiedsgericht die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen nicht hinreichend berücksichtigt und sich mit diesen nicht auseinandergesetzt. Es stünden der Auskunft jedoch erhebliche Geheimhaltungsinteressen entgegen, da die Schiedsbeklagten zu 1) und 2) eigenes know how in das Projekt in S. eingebracht hätten, dieses eigenständig und unabhängig von der Entwicklungstätigkeit der Bietergemeinschaft geschaffen worden sei und eine Offenbarung die Schiedsklägerin in die Lage versetzen würde, ihrerseits im Wettbewerb zu verwerten. Hinzu komme, dass ihnen die Auskunft, zu der sie verurteilt seien, im China-Vertrag vertraglich verboten worden sei. Hierüber habe sich das Schiedsgericht ohne nähere Differenzierung hinweggesetzt. Der vom Schiedsgericht zur Begründung herangezogene Einwand des venire contra factum proprium greife nur im Fall einer Rechtsverletzung. Dass eine solche vorliege, habe das Schiedsgericht nicht festgestellt und auch nicht nach deren Umfang differenziert. Weiter habe sich das Schiedsgericht nicht mit der von ihnen erhobenen Einrede der Verjährung befasst. Hierin liege ein erhebliches Begründungsdefizit des Schiedsspruches. Die Schiedsbeklagte zu 3) macht darüber hinaus geltend, ein Verstoß des Schiedsspruches gegen den ordre public folge auch daraus, dass er in sich widersprüchlich und damit widersinnig sei. Die Widersprüchlichkeit ergebe sich daraus, dass nicht klar sei, an wen die geschuldete Auskunft zu erteilen sei. Sie ergebe sich weiter daraus, dass in den Entscheidungsgründen der Umfang der Auskunftsverpflichtung abweichend zu dem im Tenor formulierten Umfang der Verurteilung festgeschrieben sei. Weiter sei ihr die Vorlage von Verträgen, zu der sie verurteilt worden sei, unmöglich, soweit damit Verträge mit dem chinesischen Bauherrn und/oder der Bundesrepublik Deutschland erfasst sein könnten. Sie habe bereits im Schiedsverfahren schriftsätzlich vorgetragen, dass sich Vertragsurkunden über mit dem chinesischen Auftraggeber oder mit der BRD abgeschlossene Verträge über die Errichtung der Magnetschwebebahn nicht in ihrem Besitz befänden. Über die Existenz solcher Verträge sei ihr nichts bekannt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2010 legen die Schiedsbeklagten ein Gutachten von T. über die Anerkennungsfähigkeit des Schiedsspruchs vom 28.04.2010 vor und machen dessen Inhalt zum Gegenstand ihres Vorbringens. Der Schiedsspruch sei aufzuheben, da er den Eindruck eines Endschiedsspruches vermittle und aus ihm nicht hervorgehe, dass nur über den ersten Teil der Schiedsklage (Auskunft) entschieden worden sei. Weiter sei das Schiedsgericht qualitativ und quantitativ vom Antrag der Schiedsklägerin abgewichen, indem es die Schiedsbeklagten eigenmächtig als Gesamtschuldner zur Auskunft und Vorlage verurteilt habe. Hierzu enthalte der Schiedsspruch keine Begründung, obwohl eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden könne. Bereits aus dem Wortlaut des Klageantrags ergebe sich, dass jede Schiedsbeklagte Auskunft nur über eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge und nicht auch über die Handlungen und Erträge der anderen Schiedsbeklagten bzw. des Konsortiums habe erteilen sollen. Aus dem Umstand, dass die Schiedsbeklagten zunächst jeweils einzeln verklagt und in den Einzelverfahren ein jeweils inhaltlich identischer Klageantrag gestellt worden sei, werde deutlich, dass das Klageziel als solches durch die Verbindung der drei Verfahren nicht geändert worden sei. Der Antrag sei insbesondere nach Verbindung nicht auf eine gesamtschuldnerische Haftung hin erweitert worden, wie dies noch im Verfahren vor dem Landgericht K. (Anlage AG 10) vor Einleitung des Schiedsverfahrens der Fall gewesen sei. Hierzu passe, dass der Verfahrensbevollmächtigte im Termin am 28.01.2011 unstreitig ausgeführt habe, der Auskunftsantrag sei nicht auf gesamtschuldnerische Verurteilung gerichtet gewesen und es sei ärgerlich, dass das Schiedsgericht im Tenor zu 1) insoweit vom Klageantrag abgewichen sei. Die Beklagte zu 3) führt ergänzend aus, das Klagebegehren der Schiedsklägerin sei auf der letzten Stufe auf Zahlung desjenigen Gewinns gerichtet gewesen, den jede Schiedsbeklagte jeweils erzielt habe bzw. erzielen werde. Das Auskunftsbegehren könne hierüber aber nicht hinaus reichen. Der Schiedsspruch sei ferner unbestimmt und nicht der materiellen Rechtskraft fähig, da die Bietergemeinschaft als Adressatin der Auskunft nicht hinreichend identifizierbar bezeichnet worden sei. Zudem solle Auskunft über ein zukünftiges Ereignis erteilt werden. Auch die vorzulegenden Verträge und die von der Auskunft erfassten Geschäfte seien nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Weiter enthalte der Schiedsspruch keine Begründung für die angeordnete Vorlageverpflichtung. Schließlich sei die Kostenentscheidung lediglich mit einem Verweis auf den nicht anwendbaren § 100 Abs. 4 ZPO begründet worden. Von dem angeordneten Ermessen habe das Schiedsgericht keinen Gebrauch gemacht. Es habe weiter bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, dass es nur über einen Teil der Schiedsklage habe entscheiden sollen. Schließlich wenden sich die Schiedsbeklagten im Fall der Aufhebung des Schiedsspruchs gegen die Zurückverweisung des Verfahrens an das Schiedsgericht. Sie machen geltend, das staatliche Gericht sei gehindert, im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, da in § 1060 ZPO keine Regelungslücke bestehe, welche durch die Anwendung von 1059 Abs. 4 ZPO ausgefüllt werden könne. Auch die Gesetzessystematik spreche gegen die analoge Anwendung. Die Sache sei weiter auch nicht zur Zurückverweisung geeignet. Eine zeit- und kostengünstige Erledigung des Rechtsstreits werde durch die Zurückverweisung nicht erreicht, da auf Grund der gravierenden Verfahrensmängel erneut in die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eingetreten werden müsse. Der zu erzielende prozessökonomische Effekt sei also gering. Wegen der gravierenden Verfahrensmängel hätten die Schiedsbeklagten zudem das Vertrauen in die Gewissenhaftigkeit der Arbeit des Schiedsgerichts verloren. Die Zurückverweisung sei auch nicht zumutbar, da das Schiedsgericht verfahrenswidrig trotz mehrfachen Antrags der Schiedsbeklagten keinen Beweis durch Sachverständige erhoben habe, sondern im Wesentlichen den Erläuterungen des Parteigutachters der Schiedsklägerin gefolgt sei. Schließlich stehe der Zurückverweisung entgegen, dass ihr Vertrauen in die Unparteilichkeit der Schiedsrichter erschüttert sei, da der Obmann ihnen wiederholt Prozessbetrug vorgeworfen und aus ihrer Sicht relevanten Vortrag bewusst unbeachtet gelassen habe. Dies rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts. Der Senat hat am 28.01.2011 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom 09.05.2011 hat er im Einverständnis mit den Parteien den Übergang ins schriftliche Verfahren abgeordnet. Schriftsätze der Parteien sind bis zum 04.06.2011 berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2011 Bezug genommen. II. Der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist zulässig, aber nicht begründet und daher gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO abzulehnen. Der Schiedsspruch ist wegen des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 2b) aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 1059 Abs. 4 analog an das Schiedsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Antrag ist zulässig. Das Oberlandesgericht K. ist gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da in der Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 9 des Gründungsvertrags der Bietergemeinschaft) unter Absatz 3 als Schiedsgerichtsstand K. angegeben ist. Die Form der Antragstellung ist gewahrt, insbesondere liegt das gemäß § 1064 ZPO erforderliche Original des Schiedsspruches vor. Der Antrag ist jedoch gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen, da ein Aufhebungsgrund vorliegt. Der Vollstreckbarerklärung steht gemäß § 1059 Abs. 2 Ziff. 2b) ZPO entgegen, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches zu einem Ergebnis führen würde, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Denn der Schiedsspruch leidet an einem schweren Verfahrensfehler, da das Schiedsgericht mit der Verurteilung der Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über den von der Schiedsklägerin gestellten Antrag hinausgegangen ist. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz des ordre public. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt vor, wenn der Schiedsspruch mit wesentlichen fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist. Hierunter fallen alle Normen des zwingenden Rechts, welche die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren, sowie die elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen. Dies sind insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, alle Grundprinzipien des deutschen Rechts sowie ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit (vgl. Lachmann, a.a.O. Rz. 2303 m.w.N.). Zur Einordnung und Abgrenzung von Bedeutung ist, dass das Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruches ist. Nur in extremen Ausnahmefällen, in welchen die Hinnahme des Schiedsspruches unerträglich wäre, greift der ordre public ein (Geimer in: Zöller, § 1059 Rz. 47). Der Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit wird vom sog. verfahrensrechtlichen ordre public geschützt. Von einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist demzufolge nicht bereits bei einem einfachen Verfahrensfehler auszugehen. Er setzt vielmehr voraus, dass ein schiedsrichterliches Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH NJW 1990, 2199; Lachmann, a.a.O., Rz. 2305 m.w.N. in Fn. 3). Vorliegend weicht der Schiedsspruch dadurch von zwingenden Regeln staatlicher Prozessführung ab, dass die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner zur Erteilung der im Antrag näher bezeichneten Auskunft verurteilt wurden, obwohl die Schiedsklägerin dies nicht beantragt hatte. Mit dem im Schiedsspruch zitierten Antrag wurde eine kostenpflichtige Verurteilung der Schiedsbeklagten auf Auskunftserteilung begehrt, während das Schiedsgericht im Tenor des Schiedsspruches eine Verurteilung sowohl in der Hauptsache als auch hinsichtlich der Kosten „als Gesamtschuldner“ ausspricht. In dieser Divergenz liegt nicht, wie die Schiedsklägerin geltend macht, eine unschädliche, weil bloß quantitative Abweichung vom Schiedsklageantrag, sondern es handelt sich um eine gemäß § 308 Abs. 1 ZPO unzulässige „Aliud“-Entscheidung. Ein (Schieds-)Gericht verstößt beim Ausspruch einer gesamtschuldnerischen Verurteilung nicht gegen § 308 ZPO, wenn sich zwar nicht aus dem Klageantrag, aber aus der Klagebegründung die gesamtschuldnerische Haftung ergibt (vgl. Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 308 Rz. 3). Mit dem Antrag begehrt die Schiedsklägerin von jedem der in Anspruch genommenen Schiedsbeklagten Auskunft über die Geschäfte, welche „sie im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschwebebahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind“. Eine dem diesbezüglichen Klageantrag entsprechende Verurteilung als Gesamtschuldner bliebe nur dann in quantitativer Hinsicht hinter dem vorgenannten Antrag zurück und stellte keine gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßende Überschreitung des begehrten Leistungsumfangs dar, wenn er dahingehend zu verstehen wäre, dass jede Schiedsbeklagte selbstständig Auskunft geben soll über die Geschäfte und daraus erwachsenden Erträge des Konsortiums aus dem Projekt S. mit dem chinesischen Partner, und zwar nicht lediglich bezogen auf ihre eigene Person, sondern bezogen auf die Schiedsbeklagten bzw. das Konsortium oder dessen Mitglieder insgesamt. Denn bei einer Verurteilung der Schiedsbeklagten ohne den Zusatz der gesamtschuldnerischen Verpflichtung schulden alle drei die Auskunftserteilung gesondert und nur in Bezug auf die eigene Person, und die Schiedsklägerin kann von jeder Schiedsbeklagten gesondert Auskunft fordern. Demgegenüber wäre sie bei gesamtschuldnerischer Verpflichtung gemäß § 421 BGB nur einmal zum Erhalt der gesamten Leistung berechtigt, bei Leistungserbringung einer der Schiedsbeklagten würden die beiden anderen ebenfalls frei. Ein solcher Inhalt kann dem in Bezug genommenen Antrag aber im Ergebnis nicht entnommen werden. Die Formulierung legt ihrem Wortlaut nach im Gegenteil ein Verständnis dahingehend nahe, dass jede Schiedsbeklagte selbstständig Auskunft nur über eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge und nicht auch über die Handlungen und Erträge der anderen Schiedsbeklagten bzw. des Konsortiums erteilen soll. Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs „als Konsortialpartner“, mit dem der Bezug zu der persönlichen Beteiligung der einzelnen Schiedsbeklagten an den Geschäften und zu den ihr zukommenden Erträgen hergestellt ist. Für eine Auslegung des Antrags im vorgenannten Sinn spricht weiter der Ablauf des Schiedsverfahrens bzw. der dort erfolgten Antragstellung. So hat die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagten unstreitig zunächst einzeln verklagt und drei selbstständige Schiedsverfahren eingeleitet. Die Verfahren sind im weiteren Verlauf auf Antrag der Schiedsklägerin verbunden worden. Der in den jeweiligen Einzelverfahren angekündigte Klageantrag (vgl. Anlagen AG 11/1 und 11/2), der sich naturgemäß lediglich auf eine Auskunft der jeweils betroffenen Schiedsbeklagten bezogen hat, ist nach Verfahrensverbindung inhaltlich identisch in den neuen Klageantrag eingeflossen und dabei lediglich vom Singular in den Plural gesetzt worden. Hieraus geht deutlich hervor, dass das Klageziel der Schiedsklägerin als solches durch die Verbindung der drei Verfahren nicht geändert und der Klageantrag nach Verbindung insbesondere nicht auf eine gesamtschuldnerische Haftung hin erweitert worden ist. Es spricht auch nichts dafür, dass die Schiedsklägerin bei Antragstellung den Willen hatte, eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Auskunfterteilung zu erreichen, und dies nur irrtümlich nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat. So haben die Schiedsbeklagten unwidersprochen vorgetragen, dass die Schiedsklägerin im Verfahren vor dem Landgericht K. (…) die gesamtschuldnerische Verurteilung der Schiedsbeklagten ausdrücklich beantragt hatte (Anlage AG 10), in den drei Schiedsverfahren bzw. dem verbundenen Schiedsverfahren die Verurteilung als Gesamtschuldner aber nicht in den Antrag aufgenommen wurde. Dies lässt darauf schließen, dass die Schiedsklägerin von der Beantragung einer gesamtschuldnerischen Verurteilung bewusst Abstand genommen hat. Dementsprechend hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2011 selbst ausgeführt, dass der Auskunftsantrag im Schiedsverfahren nicht auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung gerichtet gewesen und es ärgerlich sei, dass das Schiedsgericht im Tenor zu 1) insoweit vom Klageantrag abgewichen sei. Es sprechen weitere Indizien dafür, den Klageantrag bezogen ausschließlich auf eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge der Schiedsbeklagten zu verstehen. So richtete sich unstreitig, wie die Schiedsbeklagte zu 3) im Schriftsatz vom 04.03.2011 ausgeführt hat, ein im Schiedsverfahren gestellter Hilfs-Auskunftsantrag nicht gegen alle Schiedsbeklagten, sondern ausdrücklich nur gegen die Schiedsbeklagten zu 1) und 3) als vormalige geschäftsführende Gesellschafterinnen der Bietergemeinschaft. Der Hilfsauskunftsantrag diente der Verwirklichung des Rechtsschutzziels auf der letzten Stufe auf Zahlung desjenigen Gewinns, den jeder der beiden betroffenen Schiedsbeklagten (jeweils) erzielt hat bzw. zukünftig erzielen wird. Das Auskunftsbegehren kann jedoch nicht weiter reichen als das Leistungsbegehren, dessen Vorbereitung es dient. Gegen eine Auslegung des Schiedsklageantrags in Bezug auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung zur Auskunftserteilung spricht schließlich, dass die Schiedsbeklagten nach unwidersprochenem Sachvortrag nicht über einen identischen Kenntnisstand verfügen, über den sie Auskunft zu geben hätten. Dies folgt bereits daraus, dass die Schiedsbeklagten zu 1) und 3), nicht aber die Schiedsbeklagte zu 2) für das Konsortium geschäftsführend tätig waren. Der Schiedsklageantrag ist nach dem Wortlaut und den vorgetragenen Sachumständen eindeutig dahingehend zu verstehen, dass jede Schiedsbeklagte selbstständig Auskunft nur über eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge und nicht auch über die Handlungen und Erträge der anderen Schiedsbeklagten bzw. des Konsortiums erteilen soll. Für ein anderes Verständnis bleibt kein Raum. Hieraus folgt, dass die Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Auskunftserteilung als Gesamtschuldner diesen Antrag gemäß § 308 Abs. 1 ZPO insoweit überschreitet, als dadurch jede Schiedsbeklagte (auch) zur Auskunftserteilung in Bezug auf die beiden anderen Schiedsbeklagten verurteilt wird. Entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin konnte der Senat das im Schiedsspruch liegende Auslegungsergebnis einer gesamtschuldnerischen oder lediglich individuellen Verpflichtung sachlich überprüfen. Dem staatlichen Gericht ist es zwar nach dem Grundsatz des Verbots der révision au fond verwehrt, den Schiedsspruch auf seine sachliche (Un-)Richtigkeit hin zu prüfen, die fehlerhafte Rechtsanwendung bildet für sich genommen grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund (BGHZ 151, 79; Geimer in: Zöller, a.a.O., § 1059 Rz. 74 m.w.N.). Ein Klageantrag ist grundsätzlich auch der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zugänglich und kann je nach dessen Sachinhalt eine gesamtschuldnerische Verurteilung auch ohne ausdrücklichen Antrag tragen. Vorliegend ist jedoch der Inhalt des Klageantrags - wie dargelegt - eindeutig und es bleibt daher von vornherein kein Raum für eine andere Auslegung, hinsichtlich derer eine Abwägung stattzufinden hätte. Für eine unzulässige Dementsprechend stellt sich die Frage, ob eine solche Abwägung wegen des Verbots der révision au fond unzulässig wäre, nicht. In der qualitativen Überschreitung des Schiedsklageantrags durch den Tenor des Schiedsspruches liegt ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz des ordre public und damit ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insofern handelt es sich zunächst um einen nach deutschem Recht erheblichen Verstoß, da der in § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz „ne ultra petita“ Bestandteil des grundlegenden zivilprozessualen Prinzips der Dispositionsmaxime ist, wonach die Entscheidungsbefugnis des Gerichts dem Umfang nach von den Parteien vorgegeben wird. In der Verurteilung der Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner liegt zudem ein Verstoß gegen den gemäß § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO zu beachtenden Grundsatz rechtlichen Gehörs, weil das Schiedsgericht die Frage der gesamtschuldnerischen Verurteilung unstreitig nicht mit den Parteien erörtert hat und die Schiedsbeklagten entsprechend keine Möglichkeit hatten, hierzu Stellung zu nehmen bzw. sich gegen eine diesbezügliche Verurteilung zur Wehr zu setzen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet auch im Schiedsverfahren die wichtigste verfahrensmäßige Sicherung der Parteien gegen Willkür der Schiedsrichter, der Anspruch hierauf ist das „prozessuale Urrecht“ des Menschen (vgl. Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1042 Rz. 3 m.w.N.). Das verfassungsrechtliche Gebot rechtlichen Gehörs begründet zwar im Gegensatz zu zivilprozessualen Vorschriften grundsätzlich keine Hinweis-, Frage- und Aufklärungspflichten und fordert im Regelfall auch kein Rechtsgespräch mit den Beteiligten (Lachmann, a.a.O. Rz. 1300; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 15 Rz. 3, jeweils m. w. N.). Es verbietet aber den Erlass von Überraschungsentscheidungen (vgl. Lachmann, a.a.O. Rz. 1321 m.w.N.). Wenn das Schiedsgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Parteivortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, kommt dies der Verhinderung von Vortrag gleich und stellt damit eine Gehörsverletzung dar (Lachmann, a.a.O. Rz. 1321 m.w.N.). Vorliegend ist das Schiedsgericht eigenmächtig über den Antrag der Schiedsklage hinausgegangen und hat die Schiedsbeklagten zu etwas anderem verurteilt ohne den vorherigen Hinweis, dass es den Klageantrag in entsprechender Weise verstehe. Damit hat es tatsächlichen Sachvortrag der Schiedsbeklagten unterbunden, den diese nach dem bisherigen Verfahrensverlauf aus eigener Sicht unter keinem Gesichtspunkt für notwendig zu erachten hatten. Dies kommt der Verhinderung von Vortrag gleich und stellt damit zugleich eine relevante Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Ein derartiger Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien des deutschen Rechts ist mit dem verfahrensrechtlichen ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO nicht zu vereinbaren, so dass der Schiedsspruch aus diesem Grund gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO aufzuheben ist. Eine Teilaufhebung kommt vorliegend ersichtlich nicht in Betracht. Die qualitative Überschreitung des Schiedsklageantrags durch den Tenor des Schiedsspruches stellt des Weiteren einen Aufhebungsgrund i. S. d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO dar. Danach kommt die Aufhebung in Betracht, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Ob auch dieser von den Schiedsbeklagten in gehöriger Form geltend gemachte Einwand Anlass zur Aufhebung des Schiedsspruches geben würde, ist fraglich, da die Schiedsbeklagten möglicherweise hinsichtlich der Prüfung der gemäß § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO geltend zu machenden Aufhebungsgründe dadurch präkludiert sind, dass sie diese nicht in der zumindest in analoger Anwendung der §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO erforderlichen Frist von drei Monaten nach Zugang des Schiedsspruches geltend gemacht haben. Einer vertieften Behandlung bzw. Entscheidung der damit verbundenen Rechtsfrage bedarf es angesichts des festgestellten Aufhebungsgrundes wegen des Verstoßes gegen den ordre public jedoch nicht. Weiter kann dahinstehen, ob in den von den Schiedsbeklagten erhobenen Einwänden weitere Aufhebungsgründe liegen. Dies gilt insbesondere für den von den Schiedsbeklagten geltend gemachten Einwand, der Schiedsspruch enthalte alle Merkmale eines Endschiedsspruches einschließlich einer Kostenentscheidung und sei daher nicht als Teilschiedsspruch interpretierbar, sowie für den weiteren Einwand, der Schiedsspruch sei hinsichtlich der Gläubigerstellung unklar, weil im Tenor des Schiedsspruches die Bietergemeinschaft MG. genannt werde, in den Entscheidungsgründen jedoch begründet ausgeführt sei, dass die Auskunft an die Schiedsklägerin persönlich und gerade nicht an die Bietergemeinschaft zu erteilen sei. Das Schiedsverfahren ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs an das bisherige Schiedsgericht zurückzuverweisen, damit die bisher gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden können. Dies ist auch im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO möglich, wenn die Vollstreckbarerklärung abgelehnt und der Schiedsspruch aufgehoben wird (vgl. Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 – zitiert nach juris Rz. 36 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 29.01.2007 – 34 Sch 23/06 und 34 Sch 023/06 – Rz. 19 f.; Geimer in: Zöller, a. a.,O., § 1060 Rz. 26; Voit in: Musielak, 8.Aufl. 2011, § 1060 Rz. 15 a.E.; Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1060 Rz. 27). Soweit die Schiedsbeklagten unter Bezugnahme auf die von Lachmann vertretene Rechtsansicht (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 2394) das staatliche Gericht für gehindert halten, im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, da in § 1060 ZPO keine Regelungslücke bestehe, schließt der Senat sich dieser Rechtsauffassung nicht an. Der Gesetzesbegründung zum neuen Schiedsverfahrensrecht (BT-Drucks. 13/5274, S. 60 f.) lässt sich zu der Frage der analogen Anwendbarkeit des § 1059 Abs. 4 ZPO auch für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nichts entnehmen. Ein etwaiger Wille des Gesetzgebers, das Aufhebungsverfahren unterschiedlich zu gestalten je nachdem, ob es vom Schuldner gemäß § 1059 ZPO oder im Zusammenhang mit dem vom Gläubiger eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahren betrieben wird, geht daraus nicht hervor. Auch ein etwaiger von den Schiedsbeklagten angeführter Wille des Gesetzgebers, weitgehenden Gleichlauf der Rechtsfolgen bei der Behandlung von inländischen und ausländischen Schiedssprüchen zu erreichen, steht für sich genommen der Möglichkeit der Zurückverweisung nicht entgegen. Dagegen erscheint nach Sinn und Zweck der §§ 1059, 1060 ZPO bzw. nach der Gesetzessystematik eine Differenzierung bei den Rechtsfolgen der Aufhebung eines fehlerhaften Schiedsspruchs je nachdem, ob sie im Rahmen eines isolierten Aufhebungsverfahrens nach § 1059 ZPO oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren eintreten, nicht sinnvoll. Dies gilt bereits deshalb, da nach überwiegender Meinung das Vollstreckbarerklärungsverfahren in seinen Rechtswirkungen weiter reicht als das isolierte Aufhebungsverfahren und diesem das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. dieses wegfällt, wenn Aufhebungsverfahren und Vollstreckbarerklärungsverfahren gleichzeitig anhängig sind bzw. das Vollstreckbarerklärungsverfahren nachträglich eingeleitet wird (vgl. Ausführungen bei Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1059 Rz. 20 ff.). Dafür, dass die Rechtsfolgen der Aufhebung bzw. konkret die Möglichkeit der Zurückverweisung davon abhängen sollen, im Rahmen welchen Verfahrens es zur Aufhebung des Schiedsspruchs kommt, sind keine Gründe ersichtlich. Sofern sich der konkrete Fall zur Zurückverweisung eignet, erweist sich diese Möglichkeit aus Gründen der Prozessökonomie in beiden Verfahren – isoliertes Aufhebungsverfahren oder Vollstreckbarerklärungsverfahren – als vorteilhaft. Einen Konnex zwischen beiden Verfahren stellt § 1060 Abs. 2 ZPO her (vgl. Geimer a.a.O., Rz. 21). Auch die Schiedsbeklagten gestehen aber eine Verzahnung beider Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie ausdrücklich zu. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts H. (a.a.O.) verwiesen, die der Senat teilt. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen vor. Nach § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen. Die Schiedsklägerin hat im Schriftsatz vom 04.03.2011 hilfsweise einen Antrag auf Zurückverweisung gestellt. Die Sache ist auch zur Zurückverweisung geeignet. In diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, ob der Streit durch die Fortsetzung des Verfahrens schneller oder effektiver erledigt werden kann (Voit in Musielak, a.a.O., § 1059 Rn. 41). Schneller oder effektiver wird der Rechtsstreit immer dann erledigt, wenn es nicht zwingend erforderlich ist, das gesamte schiedsgerichtliche Verfahren erneut durchzuführen, weil der Fehler nur einen Teilaspekt des Verfahrens betrifft, wie z.B. einen reparablen Verfahrensverstoß, der ohne großen Aufwand behoben werden kann (Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 – zitiert nach juris Rz. 38 m. w. N.). Eine Sache ist zur Zurückverweisung nicht mehr geeignet, wenn das Schiedsgericht von Rechts wegen gar nicht oder nicht mehr zur Entscheidung berufen ist – wie z.B. bei Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung oder der Überschreitung der Grenzen der Schiedsvereinbarung - oder wenn der Aufhebungsgrund das gesamte Verfahren betrifft und daher - wie z.B. bei der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts, der nicht ordnungsgemäßen Vertretung der Parteien - das Verfahren wieder von vorn beginnen müsste (Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 – zitiert nach juris Rz. 38 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für eine Zurückverweisung spricht, dass es dem Schiedsgericht möglich ist, die vorliegend vorgebrachten Verfahrensfehler, die einer Vollstreckbarerklärung im Wege stehen bzw. stehen könnten, zu beheben, ohne das gesamte Verfahren zu wiederholen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf eine vom Schiedsgericht durchgeführte Beweisaufnahme und der Verwertung des erzielten Beweisergebnisses. Des Weiteren handelt es sich in der Sache um eine komplexe und inhaltlich schwierige Spezialmaterie, in welche sich die Mitglieder des Schiedsgerichts eingearbeitet haben und welche nach dem Vorbringen der Schiedsbeklagten zu 3) Anlass gab, den Parteien großzügige Fristen für schriftsätzliches Vorbringen zu gewähren. Dementsprechend ist es von großem Vorteil, dass das Schiedsgericht bei Fortsetzung des Verfahrens auf den erworbenen Kenntnisstand aufbauen kann. Schließlich spricht auch die Dauer des Schiedsverfahrens dafür, den vorstehenden Gründen aus prozessökonomischen Erwägungen besondere Bedeutung zukommen zu lassen. Soweit die Schiedsbeklagte zu 3) in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Prozessdauer neben dem krankheitsbedingt notwendigen Wechsel des Obmanns von der Länge der gewährten Schriftsatzfristen und des Aufwands der sachlichen Vorbereitung von Terminen bestimmt wurde, ist dies ein weiteres Argument dafür, das Schiedsverfahren nicht vollständig neu zu beginnen. Der von den Schiedsbeklagten erklärte Widerspruch gegen die Zurückverweisung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zunächst verlangt § 1059 Abs. 4 ZPO keinen übereinstimmenden Antrag beider Parteien. Die von den Schiedsbeklagten angeführten Gründe, die aus ihrer Sicht gegen eine Eignung der Sache zur Zurückverweisung sprechen, geben zu einer Änderung der im Hinweisbeschluss des Senats vom 21.04.2011 vertretenen Rechtsauffassung keinen Anlass. Dies gilt auch für die in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 04.06.2011 erhobenen Einwände. Sofern die Schiedsbeklagten einwenden, der Schiedsspruch leide unter einer Vielzahl schwerer Mängel, die kurzfristig nicht behoben werden könnten, so dass sich der prozessökonomische Effekt der Zurückverweisung nicht einstelle, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Sowohl der zur Aufhebung des Schiedsspruchs führende Mangel der gesamtschuldnerischen Verurteilung unter Überschreitung des Schiedsklageantrags als auch die übrigen von den Schiedsbeklagten angeführten Fehler – seien es die zutreffende Bezeichnung des Gläubigers oder die Erkennbarkeit der Entscheidung als Teilschiedsspruch – lassen sich ohne weiteres korrigieren, ohne dass es zu einer vollständigen Wiederholung des Schiedsverfahrens kommen muss. Soweit die Schiedsbeklagten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass ein Sachverständigenbeweis im Rahmen des Schiedsverfahrens zwar mehrfach beantragt, aber nicht erhoben worden sei und ohnehin nachgeholt werden müsse, ändert dies nichts an der Tatsache, dass ausweislich des von den Schiedsbeklagten selbst als Anlage AG 17 vorgelegten Protokolls der Sitzung vom 14.04.2008 eine Beweisaufnahme in Form der Anhörung sachverständiger Zeugen i.S.d. § 414 ZPO (auch solcher, die von den Schiedsbeklagten benannt wurden) stattgefunden hat und dass das Schiedsgericht sich in der Begründung seines Schiedsspruches auf dieses Beweisergebnis stützt. Der vom Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 21.04.2011 für die Zurückverweisung angeführte Grund, die Verwertung eines Beweisergebnisses zu ermöglichen, behält mithin Gültigkeit. Sofern die Schiedsbeklagten gegen eine Eignung der Sache zur Zurückverweisung weiter vortragen, der Schiedsspruch sei unsorgfältig abgefasst, so dass das Vertrauen der Schiedsbeklagten in die Gewissenhaftigkeit des Schiedsgerichts fehle, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Begründung von Schiedssprüchen nach herrschender Meinung nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe angelegt werden können. Sie muss lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen, nicht offenbar widersinnig sein oder der Entscheidung widersprechen, sie darf nicht inhaltsleer sein und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln Stellung nehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2002 – 17 Sch 3/01 – zitiert nach juris; Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1054 Rz. 8). Dies bedeutet nicht, dass jedes Element des Vortrags in der Begründung zu behandeln ist (Lachmann, a.a.O., Rz. 1771 m.w.N.). Auch ist an dieser Stelle wiederum zu bedenken, dass eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der schiedsgerichtlichen Entscheidung durch das über die Vollstreckbarerklärung befindende staatliche Gericht nicht zulässig ist. Die sonstigen Fehler, die dem Schiedsgericht bei Abfassung des Schiedsspruches unterlaufen sein mögen, lassen für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Sorgfaltsanforderungen im Verlauf des Schiedsverfahrens und insbesondere im Rahmen des Prozesses der Entscheidungsfindung nicht in der gebotenen Weise Beachtung gefunden haben. Es ist nach dem im Vollstreckbarerklärungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab an Hand der von den Schiedsbeklagten vorgetragenen Umständen nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts selbst unsorgfältig bzw. erkennbar fehlerhaft getroffen wurde. Auch der weitere Einwand der Schiedsbeklagten, das Schiedsgericht habe entgegen ihrem mehrfachen Antrag keinen Sachverständigenbeweis erhoben, sondern sich allein auf die Aussage bzw. das Gutachten des sachverständigen Zeugen G. der Schiedsklägerin gestützt, vermag eine Zurückverweisung nicht zu hindern. Das Schiedsgericht hat bei der Beweiserhebung gemäß § 1042 Abs. 4 S. S. 2 ZPO ein weites Verfahrensermessen. Zwar muss das Schiedsgericht alle angetretenen Beweise erheben, wenn sie sich zu beweiserheblichen Punkten verhalten (Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1042 Rz. 30). Die Frage der Entscheidungserheblichkeit des Beweisantritts obliegt aber dem Schiedsgericht. Nach dem sich auf Grund der Aktenlage ergebenden Sachstand hat das Schiedsgericht die Prüfung dieser Beweiserheblichkeit nicht etwa unterlassen. Vielmehr hat es nach dem Vortrag der Schiedsbeklagten von einer (weiteren) Beweiserhebung deshalb abgesehen, weil es die Substantiierungsanforderungen, die an den Sachvortrag der Schiedsbeklagten gestellt wurden, nicht als erfüllt angesehen hat, dies mit der Rechtsfolge des § 138 Abs. 3 ZPO. Ob diese Entscheidung inhaltlich zutreffend ist oder nicht, ist vom Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu prüfen. Einen Rückschluss auf ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Schiedsgerichts, welches die Schiedsbeklagten nach Rückverweisung und Fortsetzung des Schiedsverfahrens zu besorgen hätten, ergibt sich insofern jedenfalls nicht. Schließlich tragen die Schiedsbeklagten gegen eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem bisherigen Schiedsgericht vor, ihr Vertrauen in die Unparteilichkeit der Schiedsrichter sei erschüttert, da der Obmann ihnen wiederholt Prozessbetrug vorgeworfen und aus ihrer Sicht relevanten Vortrag bewusst unbeachtet gelassen habe. Insofern ist zunächst anzumerken, dass die Schiedsbeklagten die von ihnen beanstandeten Verfahrenmängel bzw. die Verfahrensführung durch den Obmann während der Dauer des Schiedsverfahrens nicht zum Anlass genommen haben, ein Ablehnungsverfahren nach § 1037 ZPO einzuleiten. Zwar trifft es zu, dass das Vorliegen von Ablehnungsgründen einer Zurückverweisung gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO entgegenstehen kann. Vorliegend ist aber dem Senat nicht ersichtlich, dass Gründe vorliegen, die geeignet sind, bei den Schiedsbeklagten Misstrauen in die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts oder eines seiner Mitglieder zu rechtfertigen. Vorliegend sieht der Senat nach dem ihm vorgetragenen Sach- und Streitstand keinen Anlass zu der Besorgnis, das Schiedsgericht könnte gegenüber den Schiedsbeklagten voreingenommen sein oder eine unsachliche innere Einstellung ihnen gegenüber haben. Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters aufkommen lassen, § 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BGH, Beschluss vom 14.03.2003 – Ixa ZB 27/03 - = BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221 zu §§ 42 ff. ZPO; Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 42 Rz. 8, 9). Sofern der Richter im Rahmen der Verfahrensleitung der einen Partei ungünstige Rechtsausführungen macht, rechtfertigt dies die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 12.11.1997 – IV ZR 214/96 – zitiert nach juris = BGH NJW 1998, 612; Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 42 Rz. 28). Dies gilt unabhängig davon, ob die geäußerte Rechtsansicht als solche zutreffend oder fehlerhaft ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2002 – 16 W 49/02 – = OLGR 2002, 327). Denn die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehlerkontrolle (BGH, beschluss vom 14.05.20002 – XI ZR 388/01 – zitiert nach juris Rz. 7). Die insoweit von den Schiedsbeklagten in Bezug genommenen Verfahrensmängel, etwa die Überschreitung des Schiedsklageantrags oder die angeführten weiteren Mängel, lassen schon im Ansatz keine einseitige Parteinahme erkennen, weil sie in ihren Auswirkungen der Schiedsklägerin zumindest in gleicher Weise zum Nachteil gereichen wie den Schiedsbeklagten. Denn durch eine dadurch bedingte Angreifbarkeit des Schiedsspruchs verzögert sich die weitere Rechtsverfolgung der Schiedsklägerin ebenfalls. Sofern das Schiedsgericht bzw. dessen Obmann Sachvortrag der Beklagten als unbeachtlich bezeichnet oder den Schiedsbeklagten im Zusammenhang mit deren Weigerung, bestimmte Unterlagen vorzulegen, versuchten Prozessbetrug vorgeworfen hat, liegt darin zunächst die – ggf. deutliche – Äußerung von Rechtsansichten, die wie dargelegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Besorgnis sachfremder Einstellung des Schiedsgerichts rechtfertigen. Auf der Grundlage des dem Senat eröffneten Prüfungsmaßstabs lässt der Schiedsspruch nicht erkennen, dass sich das Schiedsgericht mit den Argumenten der Schiedsbeklagten nicht auseinandergesetzt hätte. Eine unterschiedliche Auffassung des Schiedsgerichts einerseits sowie der Schiedsbeklagten auf der anderen Seite über den Umfang bzw. Reichweite von deren Substantiierungspflichten reicht insofern nicht aus. Das Verfahren ist an das bisherige Schiedsgericht zurückzuverweisen, die Neubestellung des Schiedsgerichts ist nicht erforderlich. Gemäß § 1056 Abs. 3 ZPO endet das Amt des Schiedsrichters erst mit Beendigung des Schiedsverfahrens, wobei das Schiedsverfahren eine Maßnahme nach § 1059 Abs. 4 ZPO einschließt (Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 –, zitiert nach juris Rz. 39 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die zu Gunsten der Schiedsklägerin entschiedene Frage der Zurückverweisung hat keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung. Der entscheidende Streit der Parteien betrifft die Frage, ob der Schiedsspruch aufzuheben ist, die Frage der Zurückverweisung ist nur eine Folgeentscheidung, die auch keine Auswirkung auf den Streitwert hat. Der Beschluss ist schon wegen der darin enthaltenen Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 2/10 | 09.03.2010 | ||
B E S C H L U S S: Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens wird als unzulässig verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten dieses Verfahrens. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf 2.332,00 € festgesetzt. G r ü n d e I. Die Antragstellerin hat mit dem inzwischen verstorbenen H. mit Schriftsatz vom 27.08.2009 Klage vor dem Amtsgericht B. mit den Anträgen erhoben, die Antragsgegnerin zu verurteilen, an sie rückständigen Mietzins in Höhe von 2.682,00 € nebst Zinsen zu zahlen sowie festzustellen, dass das Mietverhältnis fortbesteht und nicht zum 28.02.2009 aufgelöst worden ist. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht K. hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 17.11.2009 ihren Klageabweisungsantrag auch darauf gestützt, dass die Klage mit Rücksicht auf eine im Mietvertrag enthaltene Schiedsklausel unzulässig sei. Mit Schriftsatz vom 20.12.2009 hat die Antragstellerin darauf hin beantragt, die Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens festzustellen. Zur Begründung hat die Antragstellerin im Wesentlichen geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe ihr Rügerecht gemäß § 1027 ZPO verloren. Mit Verfügung vom 04.01.2010 hat das Landgericht K. unter Aussetzung des Hauptsacheverfahrens die Sache dem Senat zur Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin vorgelegt. II. Die Zuständigkeit des Senats für Entscheidungen gemäß § 1032 Abs. 2 ZPO ergibt sich aus § 1062 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Das Verfahren ist gemäß § 246 Abs. 1 ZPO nicht durch den Tod von H. unterbrochen. Der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist jedoch mangels Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen, weil bereits ein Hauptsacheverfahren vor einem staatlichen Gericht rechtshängig ist und dort die Schiedseinrede durch die Antragsgegnerin gemäß § 1032 Abs. 1 ZPO erhoben worden ist. Neben der im Streitfall nicht in Betracht kommenden Möglichkeit, die Frage der Zuständigkeit eines staatlichen Gerichts oder eines Schiedsgerichts im schiedsgerichtlichen Verfahren nach § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO feststellen zu lassen, kann diese Frage auch vor dem erstinstanzlichen Gericht durch Erhebung der Schiedseinrede nach § 1032 Abs. 1 ZPO und durch einen Antrag an das zuständige Oberlandesgericht nach § 1032 Abs. 2 ZPO auf Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsgerichtlichen Verfahrens geklärt werden. Eine Bestimmung über das Rangverhältnis von § 1032 Abs. 1 ZPO und § 1032 Abs. 2 ZPO untereinander enthält das Gesetz nicht. Ein sachliches Bedürfnis für die Durchführung eines gesonderten Feststellungsverfahrens nach § 1032 Abs. 2 ZPO fehlt, wenn die Verfahrensbeteiligten zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1032 Abs. 2 ZPO bereits in einem Hauptsacheverfahren nach § 1032 Abs. 1 ZPO über die Zulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens streiten. Das Gericht der Hauptsache ist zur Entscheidung über die Streitfrage gleichermaßen berufen, indem es die Klage entweder als unzulässig abweist oder in der Sache selbst entscheidet und damit die Unsicherheit der Parteien über die Schiedsvereinbarung beseitigt. Überzeugende Gründe, weshalb sich ein weiteres Gericht parallel dazu mit der gleichen Fragestellung befassen soll, sind nicht ersichtlich. Dies gilt im Streitfall auch deshalb, weil die Parteien nicht über die Wirksamkeit der Schiedsklausel streiten, sondern nur über einen möglichen Verlust des Rügerechts der Antragsgegnerin, sodass auch nicht von einer größeren Sachnähe des für Schiedsgerichtssachen nach § 1062 ZPO zuständigen Senats auszugehen ist. Auch der Grundsatz der Prozessökonomie spricht dafür, das bereits eingeleitete Hauptsacheverfahren vorrangig zu betreiben, da bereits ein Gericht mit der Streitfrage befasst ist und hinreichender Rechtsschutz und Rechtssicherheit für die Parteien in diesem Verfahren gewährleistet ist. Es würde dem das Schiedsverfahrensrecht beherrschenden Grundsatz der Beschleunigung zuwiderlaufen, wenn die über die Frage der Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens streitenden Parteien in einem Hauptsacheverfahren vor dem staatlichen Gericht (§ 1032 Abs. 1 ZPO), ferner in einem Verfahren vor dem Schiedsgericht §§ 1032 Abs. 3 i.V.m. § 1040 Abs. 3 ZPO) und schließlich auch in einem Feststellungsverfahren vor dem Oberlandesgericht (§ 1032 Abs. 2 ZPO) nach Belieben parallel die Klärung der streitigen Kompetenzfrage betreiben könnten. Hierdurch würde zudem die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen gefördert, der durch eine Aussetzung des Verfahrens nach § 148 ZPO nicht wirkungsvoll begegnet werden kann (OLG Koblenz OLGR 2000, 4; BayObLGZ 2002, 324 ff.; OLGR München 2007, 188; Geimer in Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 1032 Rn. 23; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 28. Aufl., § 1032 Rn. 5). Nach alledem war der Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des schiedsgerichtlichen Verfahrens als unzulässig zu verwerfen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert für dieses Verfahren ist nach § 3 ZPO, § 48 GKG zu schätzen. Da Gegenstand dieses Verfahrens nicht die Hauptsacheforderung selbst ist, hält der Senat ein Drittel des Hauptsachestreitwertes für angemessen (Reichold in Thomas/Putzo, a.a.O., § 1063 Rn. 5). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 19/12 | 04.07.2012 | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | |
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Schiedskläger ist verpflichtet, der Schiedsbeklagten die ihr entstandenen Kosten für die Honorare des Schiedsgerichts in Höhe von 2.061,67 € und die der Schiedsbeklagten entstandenen Kosten der eigenen Rechtsverfolgung in Höhe von 157,68 € zu ersetzen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 5 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dessen Verfahrensbevollmächtigten der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 2.219,35 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 18/13 | 21.02.2014 | Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | |
BESCHLUSS Tenor: Der Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters O vom 25.11.2013, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von 46.867,- € zzgl. Zinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Zinssatz der europäischen Zentralbank aus einem Betrag von 33.215,30 € seit dem 20.02.2013 verurteilt worden ist, wird für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch vom 25.11.2013, auf den Bezug genommen wird (Anlage ASt2, Bl. 15 ff.), war antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im Folgenden UNÜ). a) Der auf § 1061 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da der Antragsgegner in seinem Bezirk ansässig ist. Die Antragstellerin hat gemäß den §§ 1064 Abs. 1 S. 2, Abs. 3, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 lit. a) UNÜ eine beglaubigte Abschrift des in englischer Sprache gehaltenen Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorlage einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache ist nicht zwingend geboten (Zöller-Geimer, 30. Aufl. 2014, Anh. § 1061 Artikel IV UNÜ Rz. 4-6). Der Antragsgegner hat auch nicht substantiiert geltend gemacht, dass er ohne Übersetzung zur Wahrnehmung seiner Rechte nicht in der Lage ist. Er hält die Übermittlung einer Übersetzung nur ohne Begründung für sinnvoll. b) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung hat auch in der Sache Erfolg. Gründe, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 1, 2 UNÜ zu versagen, sind offensichtlich nicht gegeben. Daher war auch eine mündliche Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO nicht geboten. Zwar hat der Antragsgegner am Ende seiner Stellungnahme vom 15.01.2014 „auch den Antrag auf gerichtliche Aufhebung des Schiedsspruchs“ gestellt, so dass eine mündliche Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 1. Alt. ZPO anzuberaumen sein könnte. Eine Aufhebung des finnischen Schiedsspruchs ist im vorliegenden Verfahren aber schon gar nicht zulässig, weil § 1059 ZPO nur auf inländische (deutsche) Schiedssprüche Anwendung findet. Auch die zweite Alternative des § 1063 Abs. 2 ZPO greift nicht ein, da vom Antragsgegner Anerkennungsversagungsgründe nicht substantiiert geltend gemacht werden (vgl. zur – mangelnden - Erforderlichkeit einer mündlicher Verhandlung: BGHZ 142, 204; BayObLGZ 1999, 55; Zöller-Geimer, a.a.O. § 1063, Rz. 2). Vorliegend rügt der Antragsgegner zwar, dass keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliege und der Antragsgegner vom schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden sei. Beide Einwände sind aber nach dem eigenen Vorbringen des Antragsgegners erkennbar nicht stichhaltig. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner mit Einwänden gegen die Wirksamkeit der Schiedsklausel präkludiert ist, wenn – wie hier - der Einwand nicht bereits im Schiedsverfahren vorgebracht worden ist (vgl. Zöller-Geimer, a.a.O., § 1061 Rz. 22 m.w.N.), genügt der Vortrag des Antragsgegners auch nicht den Anforderungen des Art. V Abs. 1 lit a) UNÜ. Gründe, warum die Schiedsklausel in Art. 23 des zwischen den Parteien geschlossenen Handelsvertretervertrages, auf den nach § 24 finnisches Recht Anwendung findet, nicht hinreichend bestimmt sein sollte, werden in keiner Weise dargelegt. Eine unangemessene Benachteiligung des Antragsgegners durch die Fassung der Schiedsklausel ist auch ansonsten nicht erkennbar. Schließlich hat der Antragsgegner auch eine Gehörsverletzung im Sinne von Art. V Abs. 1 lit b), Abs. 2 lit b) nicht dargelegt. Sein Vortrag erschöpft sich vielmehr in der pauschalen Behauptung, er sei von der Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens „nicht gehörig“ in Kenntnis gesetzt worden und auch den Schiedsspruch habe er nicht erhalten. Über den Schiedsspruch ist der Antragsgegner spätestens mit Zustellung des dem Anschreiben des Senats vom 18.12.2013 beigefügten Titels in Kenntnis gesetzt worden. Was den Ablauf des schiedsrichterlichen Verfahrens anbelangt, so ist im Schiedsspruch im Absatz „The Proceedings“ unter den Punkten 1-11 im Einzelnen aufgeführt, wann und auf welche Weise der Antragsgegner über Anträge und den Verfahrensgang informiert und wann ihm mit welchen Fristen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Hierauf nimmt der Antragsgegner im Schriftsatz vom 15.01.2014 aber keinen Bezug, so dass sein pauschales Bestreiten nicht als substantiiert angesehen werden kann. Sofern der Antragsegner meint, die Verfügungen des Schiedsrichters seien insofern nicht „ordnungsgemäß“ zugestellt worden, als sein Verfahrensbevollmächtigter von der Antragstellerin nicht ins Schiedsverfahren einbezogen worden und Zustellungen des Schiedsrichters folglich nicht an den Bevollmächtigten erfolgt seien, so verhilft auch dies seinem Begehren auf Versagung der Vollstreckbarkeit nicht zum Erfolg. Denn zum einen ist eine solche zwingende Anforderung an die Antragstellerin, die Bevollmächtigten des Antragsgegners von der Einleitung des schiedsrichterlichen Verfahrens zu informieren, nicht ersichtlich, und zum anderen würde sich ein etwaiges Versäumnis der Antragstellerin auf das schiedsrichterliche Verfahren, in dem sich der Prozessbevollmächtigte des Antragsgegners unstreitig nicht bestellt hat, nicht auswirken. c. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 46.867,- € Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft. Voraussetzung ist, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert. Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf der Verletzung eines Staatsvertrags beruht. Das Rechtsmittel kann nur auf Rechtsverletzungen gestützt werden. Die Rechtsbeschwerde ist durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich in deutscher Sprache einzulegen. Die Rechtsbeschwerde muss binnen einer Notfrist von 1 Monat bei dem Bundesgerichtshof Karlsruhe eingegangen sein. Die Rechtsbeschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses (Datum des Beschlusses, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift der angefochtenen Entscheidung vorgelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist, sofern die Beschwerdeschrift keine Begründung enthält, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung der angefochtenen Entscheidung beginnt, zu begründen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 18/12 | 04.07.2012 | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | |
Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts (…) vom 9. Mai 2012 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Schiedskläger ist verpflichtet, der Schiedsbeklagten die ihr entstandenen Kosten für die Honorare des Schiedsgerichts in Höhe von 7.999,30 € und die Auslagen des Schiedsgerichts in Höhe von 583,06 € und die der Schiedsbeklagten entstandenen Kosten der eigenen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.822,88 € zu ersetzen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 10 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dessen Verfahrensbevollmächtigten der Antrag am 11.06.2012 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 12.405,24 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 17/12 | 26.06.2012 | ||
B E S C H L U S S Tenor: Die zwischen den Parteien ergangene Entscheidung des ständigen Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den Beisitzern, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die vom Schiedsbeklagten der Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten werden auf 342,48 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB festgesetzt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 3 f. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 342,48 € |
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