Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 17/10 | 13.10.2010 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien am 23.07.2010 ergangene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut des Schiedsgerichts … wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: 1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Schiedsbeklagte zum 28.02.2007 im Wege der Realteilung aus der gemeinsamen Sozietät unter der Bezeichnung „Patentanwaltskanzlei N.“ ausgeschieden ist und diese ab dem 01.03.2007 vom Schiedskläger unter gleicher Bezeichnung weitergeführt worden ist und zukünftig weitergeführt wird. 2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass § 14 des nicht unterzeichneten Gesellschaftsvertrages keine Anwendung findet. 3. Die Schiedsparteien sind sich darüber einig, dass die Mandanten nach Befragung selbst entschieden haben, welcher frühere Partner die Mandate fortführt und mit der Mandantenentscheidung eine Realteilung des früheren gemeinsamen Mandantenkreises erfolgt ist. Die Parteien stimmen darin überein, dass ein weiterer Ausgleich insoweit zwischen ihnen nicht stattfindet. 4. Die Schiedsparteien stimmen darin überein, dass das Kapitalkonto des Schiedsbeklagten zum Ausscheidensstichtag 28.02.2007 mit einem Gesamtbetrag von 620.000,00 € negativ ist. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass sich das Kapitalkonto des Schiedsbeklagten wie nachstehend aufgestellt entwickelte und mit den genannten Beträgen bestätigt wird. Soweit bisherige vorläufige Jahresabschlüsse oder Entwürfe diesen Festlegungen entgegenstehen, werden sie aufgehoben. Die Parteien vereinbaren mit verbindlicher Wirkung, dass dem Schiedsbeklagten aus den Jahresabschlüssen zum 31.12.2005, 31.12.2006 und zum 28.02.2007 (Ausscheidensstichtag) nachstehende Gewinnanteile zustehen. Sie sind weiterhin darüber einig, dass die jeweils restlichen Gewinne der Praxis zu den genannten Stichtagen dem Schiedskläger zustehen. a) Stand Kapitalkonto S. per 31.12.2004: - 815.189,37 € b) Gewinnanteil Rechnungsjahr 2005 zum 31.12.2005: - aus Sockelausschüttung 2005: 173.387,00 € - aus Honorarausschüttung 2005: 173.387,00 € - Zwischensumme: 346.774,00 € - abzüglich Verschiebung wegen Aufnahmeregelung: -107.989,00 € - Gewinnanteil 2005 gesamt: 238.785,00 € - abzüglich Entnahmen 2005 gesamt: 220.465,00 € - Übertrag Kapitalkonto per 31.12.2005: + 18.320,00 € Stand Kapitalkonto per 31.12.2005 gesamt: - 796.869,37 € c) Gewinnanteil S. Rechnungsjahr 2006 zum 31.12.2006: - aus Sockelausschüttung: 241.157,98 € - aus Honorarausschüttung: 221.651,83 € - Zwischensumme: 462.809,81 € - abzüglich Verschiebung wegen Aufnahmeregelung: - 86.816,87 € - Gewinnanteil 2006 gesamt: 375.992,94 € - abzüglich Entnahmen 2006 gesamt: 262.334,63 € - Übertrag Kapitalkonto per 31.12.2006: 113.658,31 € Stand Kapitalkonto per 31.12.2006 gesamt: 683.211,06 € d) Gewinnanteil S. Januar / Februar 2007 per 28.02.2007: - aus Sockelausschüttung: 45.645,00 € - aus Honorarausschüttung: 43.363,07 € - Zwischensumme: 89.008,07 € - abzüglich Verschiebung wegen Aufnahmeregelung: 10.041,90 € - Gewinnanteil 2007 per 28.02.2007 gesamt: 78.966,18 € - abzüglich Entnahmen per 28.02.2007: 15.755,12 € - Übertrag Kapitalkonto per 28.02.2007: 63.211,06 € Stand Kapitalkonto per 28.02.2007 gesamt: 620.000,00 € Die zugrunde gelegten Jahresgewinne werden durch diese abschließende Regelung nicht berührt. Der Schiedsbeklagte hat nach dem 01.03.2007 und für die Zeit ab 01.03.2007 Zahlungen für betriebliche Verbindlichkeiten und zum Ausgleich von Zinsen der Alt-GbR in Höhe von 296.087,22 € gemäß anliegender Aufstellung geleistet. Diese sind im bisherigen Schiedsverfahren nicht berücksichtigt. Der Schiedskläger bzw. die von ihm fortgeführte Sozietät ist verpflichtet, dem Schiedsbeklagten auf dessen Nachfrage durch Belege nachzuweisen, auf welche betrieblichen Aufwendungen diese Zahlungen konkret entfallen sind. Die Parteien sind auch insoweit darüber einig, dass dem Schiedsbeklagten die Jahresabschlüsse der aufgrund der Schiedsvereinbarung geänderten Rechnungsjahre sowie zum 28.02.2007 zustehen. 5. a) Die Schiedsparteien sind sich darüber einig, dass sie einander verpflichtet sind, zur Feststellung der Jahresabschlüsse und zur Regelung aller steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft und der Gesellschafter mitzuwirken und alle erforderlichen und notwendigen Erklärungen bzw. Handlungen abzugeben bzw. vorzunehmen, die hierzu erforderlich sind und die insbesondere die Regelung der Vereinbarung und des Schiedsspruches in steuerlich korrekter Form umsetzen. b) Sofern und soweit die Finanzverwaltung Kosten, die von einer Partei verursacht worden sind, nicht als Betriebsausgaben anerkennt, erstattet die betreffende Partei der anderen Partei den dieser daraus entstehenden finanziellen Nachteil. 6. Der Schiedsbeklagte ist verpflichtet, das negative Kapitalkonto mit dem verbindlich vereinbarten Betrag von 620.000,00 € auszugleichen. Der Betrag ist fällig und zahlbar nach Bestandskraft der Vereinbarung und des Schiedsspruches jedoch nur Zug um Zug gegen Freistellung des Schiedsbeklagten durch schriftliche Erklärung des Kreditinstituts gegenüber dem Schiedsbeklagten von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft und der Gesellschafter gegenüber der Sparkasse E. zu Kontonummer xxxx und Kontonummer yyyy. 7. Die Schiedsparteien sind sich darüber einig, dass Aufwendungen und Zahlungen, die der eine oder der andere nach dem 28.02.2007 für die Alt-Gesellschaft erbracht oder geleistet hat, untereinander nicht weiter ausgeglichen oder erstattet werden. Insoweit bestehen wechselseitig keine weiteren Ansprüche mehr, gleichviel, ob derartige Aufwendungen und Zahlungen sich auf Geschäftsvorfälle vor dem 28.02.2007 beziehen und unabhängig vom Jahresabschluss der Gesellschaft oder Zwischenergebnis zum 28.02.2007. Insbesondere bleiben Gewinnanteile und Kapitalkonto des Schiedsbeklagten hiervon unberührt. 8. Der Schiedsbeklagte hat die Unterlagen der von ihm begonnenen Mahnverfahren gegenüber Mandanten der Alt-Gesellschaft, soweit es sich um säumige Mandanten handelt, die vom Schiedskläger weiter betreut werden und deren Verbindlichkeiten aus der Zeit bis zum 28.02.2007 stammen, in geordneter Form an den Schiedskläger zur Weiterverfolgung bereits herausgegeben. 9. Die Schiedsparteien sind sich darüber einig, dass der Schiedsbeklagte alle Belege des innerhalb seiner neuen Kanzlei für die Alt-Gesellschaft angelegten Anderkontos bei der Sparkasse E. in geordneter Form bis zum 10.07.2010 der Gesellschaft zur Verfügung stellt. Soweit der Schiedskläger für zukünftige steuerliche Prüfungen und Nachweise die Originalbelege dieses Anderkontos benötigt, wird der Schiedsbeklagte ihm diese auf Anforderung unverzüglich in gleich geordneter Form und Aufstellung zu diesem Zwecke zur Verfügung stellen. 10. Die Parteien sind sich darüber einig, dass in Bezug auf Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Mandanten, Auftragnehmern oder Auftraggebern, soweit solche aus der Zeit der Alt-GbR bis zum 28.02.2007 herrühren oder begründet sein könnten, von demjenigen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend gemacht oder ausgeglichen wird, der den entsprechenden Mandanten, die korrespondierenden Mandate zum 09.06.2010 betreut oder mit denen er in regelmäßiger Geschäftsbeziehung zu diesem Datum steht. Die Parteien bevollmächtigten sich vorsorglich wechselseitig, derartige Forderungen alleine und auf eigene Kosten im eigenen Namen geltend zu machen. Die jeweils andere Partei ist weder an den Aufwendungen noch an den Erträgen beteiligt. 11. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Kosten des Schiedsverfahrens gegeneinander aufgehoben werden. 12. Die Parteien stimmen darin überein, dass mit dieser Regelung und ihrer Durchführung alle Ansprüche der Gesellschafter untereinander wie auch der Gesellschaft gegen den Schiedsbeklagten bzw. des Schiedsbeklagten gegen die Gesellschaft abschließend geregelt und ausgeglichen sind. Sollte sich in Zukunft herausstellen, dass eine der Vereinbarungen der Parteien unwirksam ist oder – insbesondere in steuerlicher Hinsicht – die Gesellschaft oder den Schiedsbeklagten belasten, und in gleichem Umfang die Gesellschaft oder den Schiedsbeklagten korrespondierend entlasten, sind die Parteien verpflichtet, wechselseitig eine Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was sie mit der Vereinbarung gemeint haben. Einkommenssteuerliche Auswirkungen der getroffenen Regelung bei dem einen oder anderen früheren Gesellschafter hat jeder alleine zu tragen. Sie unterfallen nicht dem Vorbehalt der Änderung. Kommt es für die Zeit der gemeinsamen Tätigkeit bis zum 28.02.2007 zu steuerlichen Mehr- oder Mindergewinnen, sind diese zu erstatten und entnahmefähig, oder umgekehrt zu zahlen. Insoweit werden die Parteien sich alle Auskünfte erteilen, die hierzu wesentlich sind. Aufstellung zu Ziffer 4 d) (Bild/Grafik nur in Originalentscheidung vorhanden) Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e Der Schiedsspruch vom 23.07.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 3 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und des Orts des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dessen Verfahrensbevollmächtigten der Antrag am 30.08.2010 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. |
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OLG Köln | 19 Sch 16/13 | 18.12.2013 | Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Aufhebungsgründe; fehlende Bezeichnung des Schiedsorts im Schiedsspruch | |
BESCHLUSS Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Bundesschiedsgerichts des B e.V., bestehend aus dem Vorsitzenden Richter am Schiedsgericht Dr. M, vom 06.11.2013, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Antragsteller wird bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens – 1 K BSchG – ASB 4/13 – als Leiter der Rettungshundestaffel des Antragsgegners beim Ortsverband I wieder eingesetzt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses ist angegeben. Der Umstand, dass der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens nicht angegeben ist, macht den Schiedsspruch weder unwirksam (Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 1054 Rdn. 10, m.w.N.), noch steht dies vorliegend der Vollstreckbarerklärung entgegen. Unstreitig ist der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens - wie in § 13 der Schiedsgerichtsordnung des ASB vorgesehen – Köln. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Soweit der Antragsgegner im Schriftsatz vom 12.12.2013 ausführt, der Schiedsspruch habe keinen vollstreckungsfähigen Inhalt, steht dies einer Vollstreckbarerklärung nicht entgegen. Die Vollstreckbarerklärung nach § 1060 Abs. 1 ZPO hängt nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (OLG München, SchiedsVZ 2009, 127b f.; BGH WM 2006, 1121 ff.) nicht davon ab, dass der Schiedsspruch einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Vollstreckbarerklärung soll den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern. Dies ist nur durch die Vollstreckbarerklärung gewährleistet (BGH a.a.O.). Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. |
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OLG Köln | 19 Sch 16/12 | 04.07.2012 | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Teil-Schiedsspruchs | |
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Teil-Schiedsspruch des Schiedsgerichts (…) vom 8. Mai 2012, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: 1. Der Schiedsbeklagte hat es zu unterlassen, in der Bundesrepublik in der Zeit bis zum 27. Oktober 2012 im Bereich der Beobachtung, der Verwaltung und der Auswertung von Marktpreisen klassischer Automobile und des Vertriebs solcher Informationen unmittelbar oder mittelbar, im eigenen oder fremden Namen, für eigene oder fremde Rechnung, selbstständig oder unselbstständig in einem Betrieb tätig zu sein, der mit der Klägerin in Wettbewerb steht oder sich an einem solchen Betrieb zu beteiligen oder einen solchen Betrieb zu beraten. Von diesem Verbot nicht erfasst werden etwaige Tätigkeiten des Schiedsbeklagten für den BVOF (Bundesverband der Oldtimer Fachbetriebe e. V.), das ZAFK (Zentralarchiv für klassische Automobile), das Gutachterbüro T2, seine Tätigkeit für die Firmen D2 GmbH Datenverarbeitung- und Verlagsgesellschaft und P GmbH & Co. KG sowie der An- und Verkauf von jeweils bis zu 4 Oldtimer-Fahrzeugen pro Jahr. 2. Der Schiedsbeklagte wird verpflichtet, der Schiedsklägerin schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte (i) er und (ii) die S GmbH, entgegen der Unterlassungsverpflichtung gemäß Ziff. 1 getätigt haben, jeweils unter Angabe von - Namen und Anschrift der Kunden und - den jeweils erbrachten Leistungen, sowie unter Vorlage einer übersichtlichen, in sich verständlichen Zusammenstellung Rechnung zu legen über die mit den entgegen Ziff. 1 getätigten Geschäfte erzielten Umsätze, aufgeschlüsselt nach einzelnen Aufträgen bzw. Lieferungen und jeweils mit Angabe des - Zeitpunkts des Geschäftsabschlusses; - der Namen und Anschriften der Kunden; - eine Beschreibung der erbrachten Leistungen, ggf. der gelieferten Stückzahlen, - des Einzelpreises; - die nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungs- und Vertriebskosten der jeweiligen Geschäfte unter Angabe der Tatsachen, die die Beurteilung ermöglichen, ob der jeweilige Kostenfaktor ausschließlich durch Gestehung und/oder Vertrieb der aufgeführten Geschäfte verursacht wurde und - den mit den vorgenannten Geschäften erzielten Gewinn jeweils unter Vorlage entsprechender Belege. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch vom 8. Mai 2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 7 ff. GA), ist antragsgemäß für vollsteckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 123.750,00 € |
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OLG Köln | 19 Sch 16/11 | 13.03.2012 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts beim Direktorium für W. e. V. in L. … vom 28.10.2011, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Kosten des in Bezug auf die Bedeckung der Stute X. durch E. in der Hauptsache erledigten Schiedsgerichtsverfahrens werden der Antragsgegnerin zu 1) auferlegt. Die Antragsgegnerin zu 2) wird verurteilt, an den Antragsteller 2.214,00 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 31.12.2010 € zu zahlen. Die Kosten des Schiedsverfahrens werden insoweit der Antragsgegnerin zu 2) auferlegt. Die Kosten dieses Verfahrens tragen die Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Schiedsspruch vom 28.10.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 4 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von den Antragsgegnern, denen der Antrag am 10.01.2012 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Ein Antrag auf Erledigung der Vollstreckbarerklärung in der Hauptsache ist nicht gestellt worden. Das Vorliegen eines Erledigungsgrundes ist auch nicht erkennbar. Die Antragsgegner haben sich mit Schriftsatz vom 24.01.2012 auf eine bevorstehende Erfüllung berufen, hierzu aber keinen Beweis erbracht. Da der Antragsteller die Erfüllung bestritten hat, wäre aber ein Nachweis der Zahlung erforderlich gewesen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 2.614 € |
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OLG Köln | 19 Sch 16/10 | 03.09.2010 | ||
B E S C H L U S S: Die zwischen den Parteien ergangene Entscheidung des ständigen Schiedsgerichts beim Direktorium für W. e.V. … vom 09.06.2010 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die vom Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 147,92 € nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 21.04.2010 festgesetzt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Die schiedsrichterliche Entscheidung vom 09.06.2010, auf deren Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 f. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original der Entscheidung vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag am 10.08.2010 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 147,92 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 15/12 | 10.07.2012 | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | |
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts Raad van Arbitrage voor de Bouw (RvA) in den Niederlanden, bestehend aus den Schiedsrichtern (…) vom 18. August 2011 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragstellerin gegen eine ordentliche Quittung einen Betrag von 486.150,00 Euro nebst der betreffenden gesetzlichen Zinsen ab dem 10. April 2007 sowie gegen eine ordentliche Quittung zur Verrechnung der Verfahrenskosten einen Betrag in Höhe von 37.189,24 Euro zu zahlen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch vom 18. August 2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage A 1, Bl. 3 ff. GA, nebst Übersetzung, Bl. 17 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs richtet sich nach dem UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche vom 10.06.1958 (UNÜ). Er ist danach und gem. § 1064 Abs. 1 und 3 ZPO zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß Art IV Abs. 1 a) des UNÜ eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs und gem. Art. IV Abs. 1 b) des UNÜ auch der Schiedsvereinbarung vorgelegt. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Anerkennungsversagungsgründe im Sinne von Art. V UNÜ sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von der Antragsgegnerin, der der Antrag am 18. Mai 2012 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1061 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ kommt daher nicht in Betracht. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im Schreiben vom 31. Mai 2012 geben für einen Anerkennungsversagungsgrund nichts her. Der Schiedsspruch ist nach dem für ihn maßgeblichen Recht auch verbindlich, Art V Abs. 1 UNÜ. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung könne nicht entnommen werden, dass in den Niederlanden der Schiedsspruch durch ein Gericht bestätigt worden und mithin vollstreckbar sei, steht dies einer Vollstreckbarkeitserklärung nicht entgegen. Denn es ist gerade nicht erforderlich, dass der Schiedsspruch im Ursprungsstaat für vollstreckbar erklärt wurde (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 1061, Rn 24). Soweit die Antragsgegnerin zudem anführt, sie habe in den Niederlanden gegen den Schiedsspruch Rechtsmittel eingelegt, steht dies einer Vollstreckbarkeitserklärung ebenfalls nicht entgegen. Der Schiedsspruch darf zwar weder bei einem Oberschiedsgericht noch mit einem Rechtsmittel beim staatlichen Gericht angegriffen werden können, das zu einer (umfassenden) Nachprüfung in sachlicher oder rechtlicher Hinsicht führen kann (Zöller/Geimer, a. a. O.). Die Verbindlichkeit eines Schiedsspruchs ist jedoch nicht ausgeschlossen, wenn der Schiedsspruch durch einen § 1059 ZPO entsprechenden Aufhebungsantrag oder Klage nachträglich beseitigt werden kann (Zöller/Geimer, a. a. O., m. w. N.). Auf dieser Grundlage ist zu einer fehlenden Verbindlichkeit nichts Konkretes vorgebracht oder ersichtlich. Der vage und durch nichts belegte Hinweis der Antragsgegnerin, dass „gegen den zugrundeliegenden Schiedsspruch Rechtsmittel“ eingelegt worden sei, lässt keinerlei Rückschluss auf eine fehlende Verbindlichkeit im vorgenannten Sinne zu. Es wird schließlich nicht vorgebracht, dass der Schiedsspruch aufgehoben oder in seinen Wirkungen einstweilen gehemmt wäre (vgl. Art. V Abs. 1 e) UNÜ). Anlass für eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens nach § 148 ZPO analog bzw. Art. VI UNÜ besteht nach dem Vorstehenden ebenfalls nicht. Ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin schon nicht konkret vorgetragen hat, dass ein Aufhebungsverfahren pp. anhängig ist, steht die Möglichkeit einer etwaigen nachträglichen Aufhebung des Schiedsspruchs im Ursprungsland der Vollstreckbarerklärung nicht entgegen, da gem. § 1061 Abs. 3 in diesem Fall die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung beantragt werden kann. Anderweitige Gründe, die der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs entgegen stehen könnten, werden von der Antragsgegnerin nicht geltend gemacht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 523.339,24 Euro |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 14/12 | 14.06.2012 | ||
B E S C H L U S S Tenor: Die zwischen den Parteien ergangene Entscheidung des ständigen Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den zwei Beisitzern, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die vom Schiedsbeklagten der Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten werden auf 563,17 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit festgesetzt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 f. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 563,17 € |
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OLG Köln | 19 Sch 12/13 | 26.02.2014 | Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs; Verfahrenssprache; vereinbarte Besetzung des Schiedsgerichts; Verletzung des rechtlichen Gehörs | |
BESCHLUSS Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Internationalen Handelsarbitragekammer bei der Industrie und Handelskammer der Republik Moldawien, erlassen durch den Einzelschiedsrichter B vom 14.06.2012 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Antragsgegnerin wird verurteilt, an die Antragsstellerin 11.665,77 € und 1.038,36 USD zu zahlen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs vom 14.06.2012 (Anlage K 2, Bl. 12, 18 GA). Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts der Internationalen Handelsarbitragekammer bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldawien, erlassen durch den Einzelschiedsrichter B vom 14.06.2012, wurde der Antragsgegnerin am 01.08.2012 zugestellt (K 3, Bl. 24 GA). Dem Verfahren lag eine Bestellung der Antragstellerin zugrunde. Sie bestellte bei der Antragsgegnerin Flaschen im Gesamtwert von 32.946,67 €, für die die Antragstellerin in Vorleistung gegangen war. Die Antragsgegnerin lieferte sodann Waren im Gegenwert von 21.280,90 €. Die Antragstellerin begehrte Rückzahlung der vorab zu viel überwiesenen Beträge. Antragsgemäß hat das Schiedsgericht den bereits bezeichneten Schiedsspruch erlassen. Die Antragstellerin ist der Ansicht, es handele sich um einen wirksamen, nach moldawischem Recht verbindlichen und vollstreckbaren Schiedsspruch. Mangels Zahlung seitens der Antragsgegnerin begehrt sie die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs in Deutschland. Sie beruft sich auf eine Schiedsgerichtsabrede, die in Ziffer 11.2. des Vertrages Nr. 12 zwischen den Parteien vom 16.01.2004 (Anlage K 1, Bl. 8 GA) getroffen sein soll. Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs (Bl. 27 GA) vorgelegt worden. Die Antragstellerin beantragt, den Schiedsspruch des Einzelschiedsrichters B vom 14.06.2012, durch den die Antragsgegnerin zur Zahlung von 11.665,77 € sowie 1.038,36 USD verurteilt worden ist, für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie hält den Antrag auf Vollstreckbarerklärung für unzulässig und rügt eine mangelnde Vollmacht der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Darüber hinaus – so die Antragsgegnerin – lägen die Voraussetzungen des § 1061 Abs. 1 und 2 ZPO nicht vor; der Schiedsspruch sei nicht verbindlich und vollstreckbar. Eine wirksame Schiedsvereinbarung sei zudem nicht getroffen worden. Die vorgelegte Schiedsvereinbarung schließe die staatliche Gerichtsbarkeit nicht ausdrücklich aus; die Parteien hätten lediglich die Führung von Verfahren vor Gerichten ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hält die getroffene Vereinbarung insoweit für nicht hinreichend bestimmt; hilfsweise will sie die Klausel kündigen. Darüber hinaus leide der Schiedsspruch daran, dass nur ein Schiedsrichter entschieden habe. Art. 10 Abs. 2 UNCITRAL schreibe vor, dass ein Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern besetzt sein müsse. Das Schiedsverfahren sei auch kein faires Verfahren gewesen, da der Antragsgegnerin die dem Schiedsverfahren zugrunde liegenden Verfahrensregeln nicht zur Kenntnis gelangt seien. Auch habe das Schiedsgericht nicht in Englisch verhandelt und den Schiedsspruch statt in Englisch in Moldawisch/Rumänisch verfasst. Die Parteien hätten jedoch als maßgebliche Sprache für Rechtsstreitigkeiten Englisch vereinbart. Eine derartige Vereinbarung der Sprache sei gemäß Art. 22 Abs. 1 S. 1 UNCITRAL vorrangig. Die Antragsgegnerin habe dies auch mit Schriftsatz vom 13.06.2012 im Schiedsverfahren gerügt (Anlage R 4, Bl. 82 GA). Schließlich habe das Schiedsgericht auch nicht die in diesem Schriftsatz auf Englisch erklärte Aufrechnung mit einer Gegenforderung berücksichtigt. Der Antragsgegnerin sei rechtliches Gehör nicht gewährt worden. Der Schiedsspruch sei willkürlich. Mit Schriftsatz vom 29.01.2014 erklärt die Antragsgegnerin hilfsweise wegen einer Kaufpreisforderung die Aufrechnung in Höhe von 2.551,30 €, desweiteren mit Verzugszinsen in Höhe von 630,57 € und Lagerkosten in Höhe von 360 €. Hilfsweise erhebt sie Widerklage mit dem Antrag, die Antragstellerin zur Zahlung von 3.541,87 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 zu verurteilen. Sie macht hierzu geltend, die Antragstellerin sei zur Zahlung verpflichtet, da sie Flaschen „W“, 200 ml, zum Stückpreis von 0,1571 € bestellt habe, von denen noch 16.240 Stück im Dezember 2010 mit Fristsetzung zur Abholung bereitgestellt worden seien. Die Antragstellerin vertritt im nachgelassenen Schriftsatz vom 06.02.2014 die Auffassung, die Aufrechnung sei unwirksam und erhebt vorsorglich die Schiedseinrede. Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf die Gerichtakte und die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Der Schiedsspruch vom 14.06.2012, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 2, Bl. 27 ff. GA, in beglaubigter Übersetzung als Anlage zum Schriftsatz vom 10.01.2014), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Nach § 1061 Abs. 1 ZPO richtet sich die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche nach dem Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (im folgenden UNÜ). 1. Der auf § 1061 Abs. 1 ZPO gestützte Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist zulässig. a) Das Oberlandesgericht Köln ist gemäß § 1062 Abs. 2 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin in seinem Bezirk ansässig ist. b) Die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin sind zur Vertretung im vorliegenden Verfahren berechtigt. Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 10.01.2014 das Original der auf ihre Verfahrensbevollmächtigten lautenden Vollmachturkunde vorgelegt. Die vorgelegte Prozessvollmacht (Anlage K 4) ist am 29.05.2013 von einem Herrn E unterzeichnet worden. Nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragsgegnerin ist Herr E seit dem 01.06.2012 CEO der Antragstellerin. Anhaltspunkte dafür, dass Herr E zur Vollmachterteilung nicht berechtigt war, bestehen nicht. Die Vollmachtsurkunde liegt zwar nicht in beglaubigter deutscher Übersetzung vor. Eine solche ist aber auch nicht erforderlich. Übersetzungsfehler bzw. Verständnisfehler rügt die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom 29.01.2014 nicht. Aufgrund der Vorlage des Originals der Prozessvollmacht vom 29.05.2013 ist von einer wirksamen Prozessvollmacht und mithin ordnungsgemäßen Vertretung der Antragstellerin auszugehen. c) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch im Übrigen zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß den §§ 1064 Abs. 1 S. 2, Abs. 2, 1061 Abs. 1 S. 1 ZPO, Art. IV Abs. 1 lit. A, Abs. 2 UNÜ eine beglaubigte Abschrift des verfassten Schiedsspruchs sowie eine beglaubigte Abschrift der deutschen Übersetzung des moldawischen Schiedsspruchs aus der rumänischen Sprache vorgelegt. Gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO, der gemäß Art. VII des UN-Übereinkommens gilt, genügt für den Schiedsspruch die Beglaubigung durch den für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt. 2. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Gründe, die Anerkennung des Schiedsspruchs nach Art. V Abs. 1, 2 UNÜ zu versagen, sind nicht gegeben. Grundsätzlich trägt für solche Gründe der Antragsgegner die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Prütting/Gehrlein/Raeschke-Kessler, ZPO, § 1061, Rn 21). a) Dafür, dass der Schiedsspruch nicht verbindlich im Sinne von Art. V Abs. 1 e) UNÜ ist, ist nichts ersichtlich und wird nichts tragfähig vom Antragsgegner vorgebracht. b) Ein Versagungsgrund nach Art. V Abs. 1 lit. a) UNÜ liegt nicht vor, da das moldawische Schiedsgericht aufgrund einer Schiedsvereinbarung der Parteien im Sinne des Art. II zur Entscheidung über die vertragliche Streitigkeit berufen war. Die Antragstellerin hat das Zustandekommen der Schiedsvereinbarung dargelegt. Für eine Unwirksamkeit dieser Vereinbarung ist nichts ersichtlich und es fehlt am entsprechenden Vortrag der Antragsgegnerin. Die Schiedsvereinbarung in Ziffer 11.2. des Vertrags Nr. 12 vom 16.01.2004, die in englischer Sprache vorliegt, ist wirksam. Über die Frage der Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung i.S.v. Art. II Abs. 3 UNÜ hat das nach der Kollisionsregel des Art. V Abs. 1 a) UNÜ berufene Recht zu entscheiden. Dieses ist nach der Regelung in Ziff. 11.3 des Vertrages Nr. 12, aber auch nach der allgemeinen Regelung in Art. V Abs. 1 a) UNÜ moldawisches Recht. Es ist nicht erkennbar und wird von der Antragsgegnerin auch nicht tragfähig geltend gemacht, dass die Schiedsvereinbarung als solche unwirksam ist. Die Antragsgegnerin hat nicht ausgeführt, dass die entsprechende vertragliche Bestimmung im Vertrag Nr. 12 vom 16.01.2004 nach moldawischem Recht unwirksam ist. Es geht ihr allein um das Verständnis der Vertragsklausel in ihrer englischsprachigen Fassung. Auf das sprachliche Verständnis und die Übersetzung der Schiedsvereinbarung, so wie sie im Schiedsspruch in Bezug genommen wird, kommt es aber nicht an. Selbst wenn die dortige Übersetzung nicht in Gänze wörtlich dem englischsprachigen Text der Schiedsklausel entspricht, folgt daraus nicht, dass die Parteien ihrem Willen entsprechend nicht zur Entscheidung über Streitigkeiten und Differenzen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag entstehen können, das Schiedsgericht für internationale Handelssachen bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldau unter Ausschluss staatlicher Gerichtsbarkeit vereinbart haben. Aus der Vereinbarung ergibt sich - ungeachtet der jeweils in Bezug genommenen Übersetzungen - jedenfalls, dass das bezeichnete Schiedsgericht für die Parteien unter Ausschluss der staatlichen Gerichte bindende Entscheidungen treffen soll. Weder aus der Formulierung im Originaltext „with the exception of recourse to Courts of Law“ noch der vom Schiedsgericht gewählten (ins Deutsche übersetzten Formulierung) ergibt sich, dass die staatlichen Gerichte zur Entscheidung noch berufen sein sollten. Hiervon geht auch die Antragsgegnerin letztlich nicht aus. Das Verständnis der Antragsgegnerin, die Parteien hätten lediglich die Führung von Verfahren vor Gerichten ausgeschlossen, ist im Übrigen weder im Wortlaut der Schiedsvereinbarung angelegt, noch macht es inhaltlich Sinn. Hinzu kommt, dass die Antragsgegnerin nichts zur Auslegung der Schiedsvereinbarung nach moldawischem Recht vorgetragen hat, aus dem sich ergeben könnte, dass hier keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass nach dem unwidersprochenen Vortrag der Antragstellerin die Antragsgegnerin Mängel der Schiedsvereinbarung beziehungsweise ihrer Reichweite im Schiedsverfahren nicht gerügt hat. Dem Schiedsspruch selbst ist zu entnehmen, dass die Rüge einer wirksamen Schiedsvereinbarung gerade nicht erhoben worden ist. Auch dem Vortrag der Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ist dies ebenfalls nicht zu entnehmen; insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem als Anlage R 4 eingereichten Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten im Schiedsverfahren vom 13.06.2012. Ob überhaupt noch ohne vorherige Rüge die Zuständigkeit des Schiedsgerichtsverfahrens im Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren gerügt werden kann (vgl. dazu OLG München, Urteil vom 10.10.2002 – U (K) 1651/02 – nach juris zitiert), kann indes im Ergebnis dahingestellt bleiben, da – wie ausgeführt – ohnehin von einer wirksamen Schiedsvereinbarung auszugehen ist. c) Ein Versagungsgrund kommt auch nach Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ nicht in Betracht. Es ist zwar zutreffend, dass einem ausländischen Schiedsspruch die Anerkennungsfähigkeit fehlt, wenn der Schiedsspruch – entgegen der für das Schiedsverfahren geltenden Verfahrensordnung – nicht von dem zuständigen Schiedsgericht gefällt wurde (vgl. BGH NJW 2008, 2718). Es ist hier aber nicht erkennbar, dass nach der Verfahrensordnung des Schiedsgerichtshofs für internationale Handelssachen bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldau zwingend ein Schiedsverfahren mit drei Schiedsrichtern vorgesehen war. Es ist bereits davon auszugehen, dass bei einer wirksamen Schiedsvereinbarung eines ständigen Schiedsgerichts wie hier dem Schiedsgerichtshof für internationale Handelssachen bei der Industrie- und Handelskammer der Republik Moldau auch deren Verfahrensordnung vereinbart wird. Vorliegend wird dies in Ziff. 11.2 des Vertrages Nr. 12 vom 16.01.2004 ausdrücklich klarstellend vereinbart („in accordance with the rules and procedures of the said Court“). Dass der Antragsgegnerin die Verfahrensordnung dieses Schiedsgerichts nicht bekannt gewesen ist, ist nach ihrem eigenen Vortrag im Schiedsverfahren nicht geltend gemacht worden. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob sie mit diesem Einwand nun gehört werden kann. Letztlich kann dies offen bleiben. Der nach Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ gerügte Verfahrensverstoß muss nämlich zudem kausal für den Schiedsspruch sein (Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, Anhang § 1061, Art. V, Rn. 5). Die Auswirkungen der fehlenden Kenntnis von der Verfahrensordnung auf den Schiedsspruch hat die Antragsgegnerin aber nicht dargelegt. Grundsätzlich dürften zwar Regelungen zur Besetzung des Schiedsgerichts in der vereinbarten Verfahrensordnung auch auf den Schiedsspruch Auswirkung haben können. Hier aber kann ungeachtet der Kenntnis von der Verfahrensordnung und der Einhaltung der Regelungen der Verfahrensordnung nicht angenommen werden, dass Auswirkungen auf den Schiedsspruch vorliegen. Es kann insoweit auch offen bleiben, ob der Nachweis der fehlerhaften Bildung des Schiedsgerichts eine widerlegbare Vermutung der Kausalität des Verfahrensfehlers begründet (vgl. zum Streit Markert in: Vorwerk/Wolf, Beck’scher Online-Kommentar, ZPO, § 1061 ZPO, Rn 38). Denn der Nachweis einer Fehlbesetzung des Schiedsgerichts ist vorliegend nicht geführt worden. Der Schiedsspruch sieht ausdrücklich vor, dass nach der Verfahrensordnung nur ein Schiedsrichter zur Entscheidung befugt sein kann und die Antragstellerin im Schiedsantrag um die Verhandlung der Streitigkeit vor einem Einzelrichter ersucht hat und der Beklagten den Schiedsrichter B vorgeschlagen hat. Die Antragsgegnerin hat nach dem Inhalt des Schiedsspruchs hierauf erwidert und keine Einwände gegen die Zusammensetzung des Schiedsgerichts und die Person des Einzelschiedsrichters erhoben. Angesichts dessen und der Tatsache, dass weitere Umstände zur Fehlbesetzung des Schiedsgerichts nicht vorgetragen werden, kann nicht festgestellt werden, dass sich ein etwaiger Verstoß kausal ausgewirkt hat. d) Dass das schiedsgerichtliche Verfahren darüber hinaus nicht der Vereinbarung der Parteien entspricht und mithin Verfahrensfehler i.S.v. Art. V Abs. 1 lit. d) UNÜ vorliegen, kann ebenfalls nicht festgestellt werden. Dies gilt auch in Bezug auf die Verfahrenssprache, wenn auch grundsätzlich die Durchführung des Schiedsverfahrens in einer anderen als in der vereinbarten Sprache ein Grund sein kann, der der Anerkennung und damit der Vollstreckbarerklärung entgegen steht. Die Rüge der Antragsgegnerin, dass das Schiedsverfahren auf Moldawisch/Rumänisch verhandelt worden und der Schiedsspruch in Moldawisch abgefasst sei, bleibt erfolglos. Es ist zwar davon auszugehen, dass die Parteien in Ziff. 13.4. ihres Vertrages Nr. 12 vom 16.01.2004 vorrangig Englisch als Vertragssprache für Streitigkeiten vereinbart haben. Ob darin auch – unabhängig von der vereinbarten Verfahrensordnung für das Schiedsgericht – die Vereinbarung der Verfahrenssprache Englisch für das konkrete Schiedsverfahren liegt, kann indes offen bleiben. Auch insoweit ist es erforderlich, dass ein Verfahrensverstoß durch Anwendung einer anderen als der vereinbarten Verfahrenssprache bereits im Schiedsverfahren erfolglos gerügt werden muss (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 30. Auflage, 2014, Anhang § 1061, Art. V, Rn. 5). Mit dem im Schiedsverfahren vorgelegten Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 (Anlage R 4, Bl. 82 GA) ist zwar seitens der Antragsgegnerin im Schiedsverfahren hinreichend dargelegt und gerügt worden, dass Verfahrenssprache des Schiedsverfahrens Englisch sein soll. Ungeachtet dieser Rüge und ungeachtet der Frage, ob hier überhaupt die englische Sprache als Verfahrenssprache für das Schiedsgerichtsverfahren und mithin auch den Schiedsspruch vereinbart wurde (was angesichts der Vereinbarung der Verfahrensordnung des Schiedsgericht nicht ohne Weiteres auf der Hand liegt), steht dieser Verfahrensverstoß einer Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs deshalb nicht entgegen, weil die Antragsgegnerin nicht dargetan hat, dass sich die Anwendung einer nicht vereinbarten Sprache auf ihre Prozessführung oder auf den Inhalt des Schiedsspruchs nachteilig ausgewirkt hat (vgl. OLG München SchiedsVZ 2010, 169, 172). Es reicht nicht aus, vorzutragen, dass ohne die Gesetzes- bzw. Verfahrensverletzung anders entschieden worden wäre (Zöller/Geimer, a. a. O., und § 1059, Rz. 44). Wenn die Antragsgegnerin nunmehr geltend macht, dass das Schiedsgericht einen auf Englisch verfassten Schriftsatz der Antragsgegnerin, mit dem die Aufrechnung mit einer Gegenforderung der Antragsgegnerin erklärt worden sei, einfach ignoriert habe, so reicht dieser Vortrag nicht aus. Welche konkrete Forderung im Wege der Aufrechnung von der Antragsgegnerin geltend gemacht wurde, ist weder dem Vortrag im vorliegenden Verfahren noch jenem im Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 im Schiedsverfahren zu entnehmen. Im Übrigen lässt der Schiedsspruch erkennen, dass der Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 13.06.2012 ausdrücklich berücksichtigt und dort enthaltener Sachvortrag gewürdigt worden ist. Konkret wird die Behauptung der Antragsgegnerin im Schiedsspruch wiedergegeben, sie schulde der Antragstellerin über einen Betrag von 1.774,25 € hinaus nichts. Lieferungen in dieser Größenordnung seien an die Antragstellerin möglich, wären aber noch nicht abgerufen. Damit wird der Vortrag im Schriftsatz vom 13.06.2012 hinreichend berücksichtigt. Die Antragsgegnerin hat auch nicht dargelegt, dass darüber hinaus Vortrag der Antragsgegnerin wegen der Verfahrenssprache keine Berücksichtigung gefunden habe und insoweit ein Versagungsgrund begründet wäre. Schließlich ist in Bezug auf die Durchführung des Schiedsverfahrens zu berücksichtigten, dass die Antragsgegnerin trotz Ladung zur Verhandlung nicht erschienen ist. Schon insoweit ist nicht erkennbar, inwieweit eine Verhandlung in einer anderen als der Vertragssprache sich auf die Prozessführung der Antragsgegnerin nachteilig ausgewirkt hat. Dass die Antragsgegnerin nicht wirksam geladen worden war oder andere Gründe vorlagen, aus denen sich unter dem Gesichtspunkt der Verfahrenssprache oder aber auch jenem des ordre public Anerkennungsversagungsgründe ergeben könnten, ist nicht ersichtlich und wird von der Antragsgegnerin auch nicht konkret geltend gemacht. Es kann somit insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Schiedsspruch auf einem Verfahrensfehler beruht. Ein Anerkennungsversagungsgrund i.S.v. Art. V Abs. 2 b) UNÜ liegt nicht vor. e) Ohne Erfolg bleibt die Antragsgegnerin mit ihrer hilfsweise erklärten Aufrechnung und hilfsweise erhobenen Widerklage. Ungeachtet der Zulässigkeit von sachlich-rechtlichen Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch und der Möglichkeit, die Aufrechnung mit einer vor Abschluss des Schiedsverfahrens entstandenen Forderung zu erklären (vgl. BGH NJW-RR 2011, 213 ff; Senat, Beschl. v. 11.09.2009 – 19 Sch 10/09), bleibt die Antragsgegnerin erfolglos. Die Antragstellerin hat die Einrede des Schiedsvertrages erhoben. Beruft sich eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf, dass die einer Aufrechnung zu Grunde liegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege, darf die Aufrechnung nicht berücksichtigt werden (BGH NJW-RR 2011, 213, 214 f). Der Senat sieht auch insoweit die mit der Aufrechnung geltend gemachte Forderung von der Schiedsvereinbarung erfasst, da es sich um eine Zahlungsforderung aus Lieferung für Flaschen handelt. Davon geht auch die Antragstellerin aus. Bereits aus diesem Grund hat auch die Widerklage keine Aussicht auf Erfolg ungeachtet der Frage, ob sie im Vollstreckungsverfahren überhaupt erhoben werden kann. III. Der Antragsgegnerin war der mit Schriftsatz vom 21.02.2014 beantragte Schriftsatznachlass nicht zu gewähren. Mit Beschluss vom 31.01.2014 war allein der Antragstellerin Schriftsatznachlass auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29.01.2014 gewährt worden. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegnerin auf den nachgelassenen Schriftsatz der Antragstellerin vom 06.02.2014 hätte Schriftsatznachlass gewährt werden müssen oder sonst Gründe für die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bestehen. Die Antragsgegnerin benennt solche auch nicht. Soweit die Antragsgegnerin ihren Antrag auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 10.01.2014 beziehen sollte, so ist über diesen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31.01.2014 abschlägig entschieden worden, weil die Voraussetzungen des § 283 ZPO nicht gegeben waren und sind. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert des Verfahrens: 11.665,77 € und 1.038,36 USD |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 12/12 | 21.05.2012 | Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs | |
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den zwei Beisitzern, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 91,27 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB zu zahlen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 91,27 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 12/10 | 02.08.2010 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts beim Direktorium für W. e.V. in L. … vom 28.04.2010 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 221,94 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 18.02.2010 festgesetzt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Schiedsspruch vom 28.04.2010, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von der Antragsgegnerin, der der Antrag am 03.07.2010 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 221,94 EUR |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 12/08 | 21.11.2008 | ||
B E S C H L U S S Der Antrag auf Aufhebung der Schiedssprüche des Schiedsgerichts … vom 20.3.2008 sowie vom 2.6.2008 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Antragsteller auferlegt. G r ü n d e: I. Die Parteien sind Ärzte. Der Antragsteller begehrt die Aufhebung von zwei Schiedssprüchen, die im Hinblick auf die Beendigung einer von den Parteien betriebenen Gemeinschaftspraxis ergangen waren. Am 19.1.2001 schlossen die Parteien einen notariellen Gemeinschaftspraxisvertrag, mit dem der Antragsteller in die bereits bestehende Praxis des Antragsgegners in Q. aufgenommen wurde. Zu dieser Zeit bezeichnete sich der Antragsgegner als "Dr. rer. nat. …". Inzwischen ist unstreitig, dass der Antragsgegner nicht promoviert ist und er der Ärztekammer eine Kopie einer inhaltlich unzutreffenden, angeblich für ihn ausgestellten Promotionsurkunde vorgelegt hatte. Den Praxiswert bezifferten die Parteien einschließlich des Goodwill mit 1 Mio. DM. Einen Betrag in dieser Höhe sollte der Antragsteller einbringen. Darüber hinaus enthielt der Vertrag Regelungen zur Abfindung im Falle des Ausscheidens eines Gesellschafters sowie zu einem Rückkehrverbot. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ablichtung der Schiedsvereinbarung, Bezug genommen (…). Darüber hinaus trafen die Parteien eine Schiedsvereinbarung, für deren Einzelheiten auf die Anlage zu dem Gemeinschaftpraxisvertrag vom 19.1.2001 verwiesen wird (…). Der Antragsteller begann seine Tätigkeit im Juli 2003. Mit notariellem Vertrag vom 2.2.2005 hoben die Parteien den Gemeinschaftspraxisvertrag vom 19.1.2001 auf. In dem Aufhebungsvertrag vereinbarten die Parteien unter teilweiser Aufhebung der Regelungen des Gründungsvertrages sowie in Abänderung der räumlichen Reichweite des Rückkehrverbotes, dass der Antragsgegner 250.000,- € in zwei Raten an den Antragsteller zahlen solle. Dieser Betrag sollte auch den gesamten Außenauftritt des Antragsgegners, dessen Eigentum an den Geräten sowie den übernommenen Goodwill abdecken. Die weiteren Einzelheiten dieser Vereinbarung sind streitig. Seit dem 9.5.2005 betreibt der Antragsteller eine eigene Praxis als Facharzt für Allgemeinmedizin in Q.-C. Diese ist 5,5 km von der Praxis des Antragsgegners entfernt und 5 km von der ehemaligen Ortsgrenze von Q. vor der Eingemeindung im Jahre 1975. Er hatte unmittelbar nach dem Abschluss des Aufhebungsvertrages nahezu alle Patienten angeschrieben und ihnen mitgeteilt, dass die alte Gemeinschaftspraxis aufgelöst werde, sowie die Anschrift seiner neuen Praxis bekannt gegeben. Der Antragsgegner versuchte, dem Antragsteller im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, seine Praxis in Q. zu führen. Der Antrag hatte keinen Erfolg. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichts Köln vom 8.6.2005 - 23 O 182/05 LG Köln – verwiesen ( ….). Im Hinblick auf den nach seiner Ansicht gegebenen Verstoß gegen das Rückkehrverbot zahlte der Antragsgegner die 2. Rate in Höhe von 150.000,- € nicht. Mit der am 7.4.2006 erhobenen Schiedsklage hat der Antragsteller die Verurteilung des Schiedsbeklagten zur Zahlung von 150.000,- € begehrt. Mit Schiedsspruch vom 20.3.2008, dem Antragsteller zugestellt am 25.3.2008, ist die Schiedsklage abgewiesen worden. Zur Begründung hat das Schiedsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass in dem zu zahlenden Betrag von 250.000,- € auch ein Entgelt für die Einhaltung des Rückkehrverbotes enthalten und ausweislich des Wortlautes der Vereinbarung nicht eine reine Einlagenrückgewähr zu sehen sei. Gegen das Rückkehrverbot habe der Antragsteller verstoßen. Er habe seine Behauptung, wonach die Beschränkung des Rückkehrverbotes auf den Stadtkern von Q. den Vorstellungen der Parteien entsprochen hätte, nicht unter Beweis gestellt. Angesichts der Struktur der Region und des Einzugsbereichs der Praxis sei der Radius nicht zu beanstanden. Das Entgelt für das Wettbewerbsverbot entspreche der Höhe nach der Abgeltung für den anteilig auf den Schiedskläger entfallenden Goodwill der Gemeinschaftpraxis, wobei der Anspruch auf einen Ausgleich dadurch entfallen sei, dass sich der Antragsteller die Option erhalten habe, den bisherigen Patientenstamm auch künftig zu behandeln. Der Zahlungsanspruch des Schiedsklägers reduziere sich nach Abzug des anteiligen Goodwill auf Null. Nach dem (Partei-) Gutachten des Wirtschaftsprüfers Dr. T. beinhalte der zu zahlende Betrag von 250.000,- € einen Goodwill in Höhe von 218.194,- €, so dass an den Schiedskläger nur 31.806,- € zu zahlen seien und nach Zahlung von 100.000,- € kein Raum für weitere Zahlungen bleibe. Zweifel an der Richtigkeit des Gutachtens bestünden nicht, da sich der Gutachter einer allgemein anerkannten Berechnungsmethode bedient und er auch Einwendungen des Antragstellers berücksichtigt habe. Das weitere Bestreiten sei unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Die beantragte Beziehung der Ermittlungsakten sei nicht veranlasst. Selbst wenn sich herausstellen würde, dass der Antragsgegner den Doktortitel in unredlicher Weise erlangt hätte, ergäbe sich daraus keine Konsequenz, da sich die Höhe des Entgelts für das Wettbewerbsverbot nach dem Goodwill zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus der Praxis richte und mögliche Beeinträchtigungen des Wertes des Goodwills in der Zukunft ohne Belang seien. Mit Schiedsspruch vom 2.6.2008 hat das Schiedsgericht diverse Berichtigungsanträge mit Ausnahme eines hier nicht bedeutsamen Berichtigungsantrages zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des gegenständlichen Schiedsspruchs vom 20.3.2008 verwiesen. Mit Schreiben vom 12.6.2008 hat der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner erklärt, er fechte den Vertrag vom 19.1.2001 nebst Schiedsvereinbarung sowie den Vertrag vom 1.2.2005 wegen arglistiger Täuschung über die Berechtigung zum Führen eines Doktortitels an, da er in Kenntnis der Umstände keine geschäftliche Verbindung mit dem Antragsgegner abgeschlossen hätte und auch der Preis von 500.000 € angesichts dessen zu hoch angesetzt gewesen sei, dass dieser keinen akademischen Grad besitze und der vorgegebene Grad rechtswidrig geworden worden sei. Mit Schriftsatz vom 25.6.2008, eingegangen bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf am selben Tage, begehrt der Antragsteller die Aufhebung der Schiedssprüche vom 20.3. sowie 2.6.2008. Er macht geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public. Soweit das Rückkehrverbot in einem weiten Sinne ausgelegt worden sei, treffe diese Auslegung, die jedenfalls zur Unwirksamkeit der Vereinbarung gemäß § 138 BGB, Art. 12 GG führen würde, nicht zu. Eine Verknüpfung von Einlagenerstattung und Rückkehrverbot habe es nicht gegeben. Zudem habe sich das Gericht bei der Berechnung des Abgeltungsbetrages allein auf ein Parteigutachten gestützt. Eine Berechnung des immateriellen Wertes sei vor dem Hintergrund der staatsanwaltschafltichen Ermittlungen neu zu bewerten. Zudem sei rechtliches Gehör verletzt und das Verfahren durch Vergleichsvorschläge verschleppt worden. Anstelle eines angekündigten Beweisbeschlusses sei dann die Entscheidung vom 20.3.2008 ergangen, für die sich das Gericht auf ein Parteigutachten gestützt habe, obwohl dieses von dem Antragsteller bestritten und von dem Gericht zuvor noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens angekündigt worden sei. Auch sei kein Beweis erhoben worden über die Besprechung beim Notar I., der nach dem von dem Antragsteller bestrittenen Vortrag des Antragsgegners erläutert haben soll, wie die Formulierung "in Q. und um Q. herum" auszulegen sei. Zudem hätte die Beiziehung der Ermittlungsakte erfolgen müssen, um zu prüfen, ob die Einwendungen des Klägers gegen die Schiedsklausel bestehen. Es sei von einem wesentlich geringeren Praxiswert auszugehen, da das Vertrauen in die Person des Praxisinhabers bei einer Arztpraxis den wesentlichen Faktor darstelle. Zur Zeit der Klageeinreichung seien die Gründe für die Unwirksamkeit der Schiedsklausel nicht bekannt gewesen, so dass ihm die Berufung auf die Unwirksamkeit der Schiedsklausel nicht verwehrt sei. Positive Kenntnis liege erst seit Einsichtnahme in die Ermittlungsakte am 30.4.2008 vor. Der Antragsgegner macht geltend, bei der von dem Antragsteller erklärten Anfechtung handele es sich um eine nachträgliche und nicht zu berücksichtigende Änderung der Tatsachengrundlage. Zudem sei die Frage einer Promotion im Fach Biologie nicht maßgeblich für den Abschluss des Gemeinschaftspraxisvertrages gewesen. Jedenfalls sei die Ausschlussfrist abgelaufen. Zudem entfalte ein fehlerhafter Gesellschaftsbeitritt nur Wirkungen für die Zukunft. Im Übrigen verteidigt er die gegenständlichen Schiedssprüche. Der Antragsgegner hat darüber hinaus die Vollstreckbarerklärung des Teilschiedsspruchs vom 28.5.2008, dessen Gegenstand die Kosten des Schiedsverfahrens sind, beantragt, der Antragsteller hingegen dessen Aufhebung. Diese Anträge sind Gegenstand des Verfahrens 19 Sch 14/08 OLG Köln, nachdem das zunächst bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf anhängige Verfahren ebenso wie das hier gegenständliche Verfahren mit Beschlüssen vom 25.8. bzw. 21.8.2008 an das Oberlandesgericht Köln verwiesen worden ist. II. Der zulässige Aufhebungsantrag hat in der Sache keinen Erfolg. A. Der Antrag ist gemäß §§ 1059, 1062 Abs. 1Nr. 4 ZPO zulässig und insbesondere fristgerecht gestellt worden. Der Antragsteller hat die Aufhebung der Schiedssprüche im Sinne von § 1054 ZPO rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO nach der am 25.3. bzw. 4.6.2008 erfolgten Zustellung beantragt. Gegen das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses bestehen auch im Hinblick auf den Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung in dem Verfahren 19 Sch 14/08 OLG Köln keine Bedenken. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass es der Aufhebungsklage trotz fehlender Identität der Streitgegenstände und Sperrwirkung gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO an dem Rechtsschutzbedürfnis fehle bzw. ein bereits anhängiges Verfahren auszusetzen sei, wenn ein Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs gestellt ist, da nach Ablehnung eines auf Vollstreckbarerklärung gerichteten Antrags zugleich die Aufhebung des Schiedsspruchs erfolgt (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 26. Auflage, § 1059 Rn. 20-23), ist dem für die hier vorliegende Fallkonstellation nicht zu folgen. Zwar würden die Gründe, die zu einer Ablehnung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs über die Kosten in dem Verfahren 19 Sch 14/08 OLG Köln und zu dessen Aufhebung führen könnten, gleichermaßen die Aufhebung der hier gegenständlichen Schiedssprüche veranlassen. Da die Verfahren aber verschiedene Schiedssprüche betreffen und der hier gegenständliche Aufhebungsantrag den Schiedsspruch über die Hauptsache betrifft, der noch dazu bereits anhängig war, als die Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs beantragt wurde, erscheint es wenig sachgerecht, dem Verfahren 19 Sch 14/08 einen prozessualen Vorrang einzuräumen und eine Entscheidung auf das Verfahren über den Kostenschiedsspruch zu verlagern (zur Maßgeblichkeit der Priorität vgl. Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, B. v. 26.3.2002, 10 Sch 4/01 – juris). B. Der Antrag ist indes nicht begründet. Keiner der in § 1059 Abs. 2 ZPO abschließend genannten Aufhebungsgründe ist gegeben. I. Entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung sind die gegenständlichen Schiedssprüche nicht gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 lit a. ZPO wegen Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung aufzuheben. Sowohl aus materiellrechtlichen als auch aus prozessualen Gründen hat die von dem Antragsteller unter dem 12.6.2008 erklärte Anfechtung nicht zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung vom 19.1.2001 geführt. 1) a) Der Antragsteller hat einen Grund zur Anfechtung der Schiedsvereinbarung gemäß § 123 Abs. 1 BGB nicht hinreichend dargetan. Er hat mit Schreiben vom 12.6.2008 erklärt, den Gemeinschaftspraxisvertrag nebst Schiedsvereinbarung sowie den Aufhebungsvertrag wegen arglistiger Täuschung über die Befugnis des Antragsgegners zum Führen des Doktortitels anzufechten, da er in Kenntnis des Umstandes eines rechtswidrig erlangten Doktortitels keine geschäftliche Verbindung mit dem Antragsgegner abgeschlossen hätte, zumal angesichts dieses Umstandes auch der Preis des Praxisanteils zu hoch angesetzt gewesen sei. Es kann dahin stehen, ob der Antragsteller hiermit bereits hinreichend dargelegt hat, dass die Täuschung über die Befugnis zum Führen des Titels eines Doktor rerum naturae - nicht Doktor der Medizin - Einfluss auf den Preis gehabt und er bei Kenntnis der Unredlichkeit seines Vertragspartners den Vertrag nicht geschlossen hätte. Zur Darlegung eines Grundes für die Anfechtung der Schiedsabrede reicht dies jedenfalls nicht. Nach § 1040 Abs. 1 S. 2 ZPO ist die Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln, auch wenn die Schiedsklausel Bestandteil des Hauptvertrages ist (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1040 Rn. 2) Danach gilt, dass das Schiedsgericht auch im Fall der Unwirksamkeit des Hauptvertrages über daraus resultierende Rückabwicklungsansprüche entscheidet (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1040 Rn. 2, § 1029 Rn. 1). Mängel des Hauptvertrages schlagen demnach nicht "automatisch" durch (Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 Rn. 1), da eine Schiedsvereinbarung gerade auch bei Streit über die Wirksamkeit des Hauptvertrages sinnvoll sein kann. Der Antragsteller hat indes nicht dargelegt, dass er ohne die Täuschung über die Titelführungsbefugnis durch den Antragsgegner gerade auch keine Schiedsvereinbarung abgeschlossen hätte. b) Darüber hinaus der Antragsteller gemäß § 124 BGB mit der Anfechtung ausgeschlossen, da er die Anfechtung nicht rechtzeitig erklärt hat. Nach § 124 Abs. 1 und 2 BGB muss die Anfechtung wegen Täuschung binnen eines Jahres nach dem Zeitpunkt, in welchem die Täuschung entdeckt wurde, erfolgen. Für eine Kenntnis genügt zwar nicht ein bloßer Verdacht oder Kennenmüssen. Andererseits ist es auch nicht erforderlich, dass der Anfechtungsberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung kennt oder die volle Gewissheit vom Bestehen des Anfechtungsrechtes hat (Palandt/Heinrichs/Ellenberger, BGB, 67. Auflage, § 124 Rn. 2; § 121 Rn. 2). Die Mutter des Antragstellers hatte ausweislich ihres Schreibens vom 8.5.2007, mit dem sie Strafanzeige gegen den Antragsgegner erstattet hat (…), Kenntnis davon, dass in den relevanten Bibliotheken keine Dissertation des Antragsgegners verzeichnet war, der Ärztekammer lediglich eine Fotokopie einer Promotionsurkunde der Universität Hamburg vorlag, deren Promotionsamt der Antragsgegner aber nicht bekannt war. Darüber hinaus berühmte sich die Mutter des Antragstellers, gut mit dem Lebenslauf des Antragsgegners vertraut zu sein, so dass sie davon ausgehe, dass dieser nicht promoviert sei. Demnach verfügte die Mutter des Antragstellers bereits Anfang Mai 2007 über alle wesentlichen Erkenntnisse, die den sicheren Schluss darauf zuließen, dass der Antragsgegner nicht promoviert war. Dies war aber ausweislich seines Schriftsatzes vom 8.5.2007 (….) auch dem Antragsteller bekannt. Zu der Annahme, dass dem Antragsteller alle wesentlichen Tatsachen bekannt waren, die ein Anfechtungsrecht begründeten, fügt sich der Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers der Staatsanwaltschaft Köln gegenüber nach Einsichtnahme in die Ermittlungsakte mit Schreiben vom 5.5.2008 ausgeführt hat, der Vorwurf der Urkundenfälschung und des Titelmissbrauchs sei schon nach der Aktenlage eindeutig erwiesen (….), bzw. der Antragsteller vortragen ließ, erst seit der Einsichtnahme in die Ermittlungsakte am 30.4.2008 habe positive Kenntnis vorgelegen (…). Ermittlungsergebnisse, die über die Bestätigung dessen hinaus gegangen wären, was die Mutter des Antragstellers bereits im Mai 2007 der Staatsanwaltschaft Köln mitgeteilt hatte, sind in der Akte, in die die Prozessbevollmächtigte Einsicht genommen hatte, nicht enthalten. Es ist nicht erkennbar, welche Erkenntnisse dem Antragsteller, der substantiiert darzulegen hat, dass er fristgerecht angefochten hat (vgl. Palandt/Heinrichs/Ellenberger, a.a.O., § 121 Rn. 6), zu der für die Zeit nach dem 30.4.2008 eingeräumten Kenntnis des Anfechtungsgrundes nach dem 8.5.2007 noch gefehlt haben sollten. c) Selbst wenn man eine gemäß §§ 123, 124 BGB wirksame Anfechtung als gegeben unterstellt, hat diese dem Schiedsspruch nicht nachträglich den Boden entzogen. Eine Berufung auf die Rückwirkung der Anfechtung gemäß § 142 Abs. 1 BGB ist im Hinblick auf die Regeln für die sog. fehlerhafte Gesellschaft ausgeschlossen. Bei der von den Parteien gegründeten Gemeinschaftspraxis handelt es sich, wie es in aller Regel der Fall (vgl. Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 40) und was vorliegend von den Parteien in § 1 Abs. 1 des Gründungsvertrages ausdrücklich bestimmt worden ist, um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinne von §§ 705 ff. BGB. Nach ständiger Rechtsprechung werden Gesellschaften, deren Gründungsvertrag an einem Abschlussmangel leidet, aus Gründen des Bestandsschutzes für die Gesellschafter nach Invollzugsetzung als wirksam behandelt. Dem betroffenen Gesellschafter ist nur die Geltendmachung des Mangels ex nunc gestattet, sofern nicht gewichtige Interessen der Allgemeinheit oder außenstehender Dritter entgegenstehen (BGH NJW 2000, 3558; Palandt/Sprau, a.a.O., § 705 Rn. 18). Derart gewichtige Interessen, die der Anwendung der Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft entgegen stehen, ergeben sich indes nicht allein aufgrund einer arglistigen Täuschung. Vielmehr sind die Grundsätze über die fehlerhafte Gesellschaft grundsätzlich auch in Fällen der arglistigen Täuschung anzuwenden, wenn nicht ein besonders schwerwiegender Fall vorliegt (BGH, U. v. 16.5.1988, II ZR 316/87 – juris; NJW 2000, 3558). Ein besonders schwer wiegender Fall, der es als unzumutbar erscheinen ließe, den Antragsteller auf die Auseinandersetzung zu verweisen, liegt hier indes nicht vor, zumal eine Vereinbarung über eine Auseinandersetzung – sei sie ihrerseits wirksam angefochten oder nicht - bereits getroffen worden ist. 2) Ungeachtet der materiellrechtlichen Wirksamkeit der Anfechtungserklärung sowie der Frage der Rückwirkung der Anfechtung ist der Antragsteller zudem mit dem Einwand der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung präkludiert. Die Voraussetzungen für eine Anfechtung einer Schiedsvereinbarung und deren Rechtsfolgen sind umstritten. Eine besondere gesetzliche Regelung hierfür besteht nicht. Nach einer in der Literatur vertretenen Auffassung soll die Geltendmachung einer Anfechtung mit der Folge des Erlöschens der Schiedsvereinbarung erst mit rechtskräftiger Vollstreckbarerklärung ausgeschlossen sein (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1029 Rn. 24, 87). Hiergegen werden Bedenken erhoben. So wird die Auffassung vertreten, dass es mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren sei, einer Partei ein Wahlrecht zuzugestehen, einen Schiedsspruch zu akzeptieren oder ihm durch Anfechtung der Schiedsabrede die Grundlage zu entziehen und auf eine günstigere Entscheidung des staatlichen Gerichts zu hoffen, wobei der Anfechtungsberechtigte zwar das Anfechtungsrecht auch nach Einlassung zur Hauptsache nicht generell verliere, aber eine Wahlmöglichkeit faktisch dadurch entfalle, dass die Anfechtung nach § 121 BGB ohnehin unverzüglich erfolgen müsse und Mängel der Schiedsvereinbarung nach § 1027 ZPO heilbar seien (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 6. Auflage, § 1029 Rn. 11; ebenfalls auf § 1027 ZPO abstellend Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., § 1029 Rn. 3). Zu ähnlichen Ergebnissen, wenn auch mit anderem dogmatischen Ansatz, gelangt eine andere Auffassung, wonach eine Anfechtung nach §§ 142, 123 BGB - auch mit ex-tunc-Wirkung – zwar möglich, allerdings das Weiterverhandeln in Kenntnis der Anfechtbarkeit als eine Bestätigung der Schiedsvereinbarung im Sinne von § 144 BGB zu bewerten sein soll (vgl. MünchKomm-Münch, ZPO, 3. Auflage, § 1029 Rn. 19). Diesen Ansätzen gemeinsam ist das Bestreben, die Instrumentalisierung des Anfechtungsrechts zur Beseitigung unliebsamer Schiedssprüche nicht zuzulassen. Der Senat schließt sich diesen die Anfechtung einschränkenden Auffassungen für die vorliegende Fallgestaltung an. Es entspricht allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen (vgl. §§ 39, 43 und 295 ZPO), dass Unsicherheiten schnellstmöglich beseitigt und Verfahren nicht nutzlos weiterbetrieben werden sollen. Diese Grundsätze haben auch Eingang in das Schiedsverfahren gefunden, wie die Präklusion der nicht unverzüglich erhobenen Rügen von Verfahrensverstößen gemäß § 1027 ZPO (vgl. OLG Frankfurt OLGR 2003, 186, 188) sowie die Heilung von Formmängeln der Schiedsvereinbarung gemäß § 1031 Abs. 6 ZPO zeigen. Darüber hinaus ist allgemein anerkannt, dass eine Partei aus Gründen der Rechtsklarheit im Aufhebungsverfahren mit dem Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung ausgeschlossen ist, wenn sie einen Zwischenentscheid gemäß § 1040 Abs. 3 ZPO nicht rechtzeitig angefochten hat (vgl. BGH, B. v. 27.3.2003, III ZB 83/02 – juris, m.w.N.). Gründe der Rechtsklarheit erfordern es indes auch, die Befugnis zur Geltendmachung der Anfechtung der Schiedsvereinbarung einzuschränken und den Anfechtungsberechtigten mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung auszuschließen, wenn er - wie der Antragsteller – in Kenntnis des Bestehens von Anfechtungsgründen weiterverhandelt und erst nach Erlass des Schiedsspruchs die Anfechtung der Schiedsvereinbarung erklärt und auf diese Weise die frühzeitige Klärung der Zuständigkeitsfrage nach § 1040 ZPO verhindert. Keinesfalls kann es dem Anfechtungsberechtigten gestattet sein, zu taktieren und mit der Ausübung des Anfechtungsrechts abzuwarten, um es von dem Ergebnis des Schiedsverfahrens abhängig machen zu können. II. Die gegenständlichen Schiedssprüche unterliegen nicht wegen eines verfahrensrechtlichen oder materiellrechtlichen Verstoßes gegen den ordre public der Aufhebung. Im Aufhebungsverfahren geht es dabei nicht um die sachliche Nachprüfung des Schiedsspruchs im Sinne der Richtigkeit der Streitentscheidung. Eine sachliche Unrichtigkeit eines Schiedsspruchs und die Verletzung materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts ist ebenso wie bei einem Urteil grundsätzlich kein Aufhebungsgrund (Verbot der révision au fond, vgl. BGH NJW 1990, 3210; B. v. 21.12.1989, III ZR 44 /89 – juris; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 74). Es geht vielmehr nur darum, den Missbrauch der zugestandenen Rechtsprechungsbefugnis zu verhindern (Zöller/Geimer, a.a.O.). Der ordre public greift nur ein, wenn die Hinnahme des Schiedsspruchs unerträglich wäre, weil er in untragbarem Widerspruch zu deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen steht und so den in rechtsstaatlicher Hinsicht unverzichtbaren Mindeststandard unterschreitet (BGH a.a.O.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 47; Musielak/Voit, a.a.O., § 1059 Rn. 29). 1. a) Soweit der Kläger eine unzutreffende Auslegung der Vertragsklausel zum Rückkehrverbot geltend macht, kommt ein Verstoß gegen den ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 b) ZPO nicht in Betracht. Die Auslegung der vertraglichen Klausel als solche ist der Prüfung durch das staatliche Gericht entzogen. Die Frage der Auslegung eines Vertrages betrifft die einfache Inhaltskontrolle des Schiedsspruchs, die dem ordentlichen Gericht grundsätzlich versagt ist, selbst wenn die Auslegung, die das Schiedsgericht dem Vertragswerk gegeben hat, inhaltlich unrichtig sein sollte (BGH NJW 1999, 2974, 2975). Das Ergebnis der Auslegung der vertraglichen Bestimmung als solches stellt entgegen der von dem Antragsteller vertretenen Auffassung nicht im Hinblick auf einen schwer wiegenden Grundrechtseingriff einen Verstoß gegen den ordre public dar. Das Schiedsgericht hatte nicht etwa über ein Berufsverbot sowie dessen räumliche und zeitliche Beschränkung zu entscheiden, sondern über vermögensrechtliche Ansprüche, so dass es schon an einem unmittelbaren Grundrechtsbezug bzw. Grundrechtseingriff fehlt. Im Übrigen ist das gefundene Ergebnis weder offensichtlich unzutreffend noch unerträglich. Für die Beantwortung der Frage, wann ein Wettbewerbsverbot nach § 138 BGB nichtig ist, ist eine schwierige und auf den Einzelfall bezogene Abwägung zwischen den von Art. 12 und 14 GG geschützten Interessen nach den Grundsätzen der praktischen Konkordanz vorzunehmen. Bereits diese Schwierigkeiten stehen der Annahme eines Verstoßes gegen den ordre public entgegen, wenn der geltend gemachte Fehler sich in einer angeblichen Fehlbeurteilung der räumlichen Beschränkung in der Größenordnung weniger Kilometer erschöpft. Nachdem das Schiedsgericht sich in seiner Entscheidung sorgfältig mit dieser Frage auseinander gesetzt hat, kann von Willkür keine Rede sein. Im Übrigen erscheint, auch wenn es bezogen auf die Frage eines Verstoßes gegen den ordre public hier nicht mehr entscheidend darauf ankommt, die Entscheidung auch in der Sache nicht unzutreffend, denn der Umstand, dass der Antragsteller den größten Teil der Patienten der Gemeinschaftspraxis angeschrieben und für seine neue Praxis geworben hat, indem er die Anschrift seiner neuen Praxis mitgeteilt hatte, anstatt sich lediglich von seinen bisherigen Patienten zu verabschieden, deutet darauf hin, dass er nach seiner eigenen Einschätzung seine neue Praxis im Einzugsbereich der bisherigen Gemeinschaftspraxis eröffnet hatte. In zeitlicher Hinsicht ist das dreijährige Rückkehrverbot ebenfalls nicht zu beanstanden, da ein kürzerer Zeitraum es einem Übernehmer kaum ermöglicht, die Beziehung zu den von dem Vorgänger betreuten Patienten hinlänglich zu festigen (vgl. BGH, NJW 1955, 337 f.). Unerträglich und im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung wegen eines Grundrechts- oder Sittenverstoßes ist das von dem Schiedsgericht sorgfältig und zumindest vertretbar begründete Ergebnis mithin nicht. b) Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass das Schiedsgericht §§ 2 und 3 des Auseinandersetzungsvertrages dahin ausgelegt hat, dass es darin nicht nur um eine Einlagenrückgewähr gehe, sondern auch um eine mit dem Rückkehrverbot verknüpfte Abfindung, kann er in dem Aufhebungsverfahren hiermit nicht gehört werden. Wie bereits ausgeführt, ist die Auslegung vertraglicher Klauseln als solche der Prüfung durch das staatliche Gericht entzogen. Im Übrigen liegt die von dem Schiedsgericht vorgenommene Auslegung angesichts des Wortlautes der Vereinbarung keineswegs fern. 2) Die gegenständlichen Schiedssprüche sind nicht wegen Verstoßes gegen den ordre public in Form einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß §§ 1059 Abs. 2 Nr. 1 b), 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO aufzuheben. Für das Schiedsverfahren maßgeblich sind grundsätzlich die Regelungen der Zivilprozessordnung, nachdem hiervon abweichende Verfahrensabsprachen von den Parteien in der Schiedsvereinbarung ausdrücklich nicht getroffen worden sind (Ziffer 4 der Schiedsvereinbarung vom 19.1.2001). Nach § 1042 Abs. 4 ZPO werden die Verfahrensregeln von dem Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt und ist das Schiedsgericht berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen. Die Ermessensfreiheit ist insoweit eingeschränkt, als den Parteien nach § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO rechtliches Gehör zu gewähren ist. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Schiedsverfahren erfordert, dass das Schiedsgericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht. Zudem müssen die Parteien Gelegenheit haben, sich zu allen tatsächlichen Erwägungen zu äußern, auf die die Entscheidung des Schiedsgerichts gegründet werden soll (BGH NJW-RR 1993, 444; WM 1963, 944, 945). Wird dieser Grundsatz verletzt, ist ein Schiedsspruch aufzuheben, wenn die Entscheidung des Schiedsgerichts darauf beruhen kann (BGH a.a.O.; NJW 1959, 2213 f.). a) Eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Nichtbeiziehung der Ermittlungsakte ist nicht hinreichend dargetan. Der Antragsteller muss, wie bei einer Revisionsbegründung, nicht nur einen Verfahrensmangel darlegen, sondern auch, dass und wie sich der geltend gemachte Verfahrensmangel ausgewirkt hat (vgl. Zöller/Geimer, a.a.O., § 1059 Rn. 40). Soweit der Antragsteller geltend macht, die Ermittlungsakten seien nicht beigezogen worden, müsste er vortragen, welcher Aspekt von dem Schiedsrichter infolge der Nichtbeiziehung unberücksichtigt geblieben ist und wie sich die Beiziehung ausgewirkt hätte. Daran fehlt es. In dem Schiedsspruch ist sorgfältig dargelegt, dass es der Beiziehung der Akten auf der Grundlage der von dem Schiedsgericht vertretenen Auffassung wegen fehlender Erheblichkeit nicht bedurfte. Dies ist aus der prozessualen Sicht des Schiedsgerichts, um die es hier allein geht, nicht zu beanstanden. Dass der Antragsteller meint, aus dem Schiedsgericht bekannten und von ihm berücksichtigten Tatsachen eine andere rechtliche Wertung ziehen zu können, ist ohne Belang. b) Soweit der Kläger bemängelt, seinen Beweisantritten über den Inhalt einer Besprechung bei dem Notar zu der Frage der Auslegung des Rückkehrverbotes sei nicht nachgekommen worden, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ebenfalls nicht dargetan. Es ist weder der Antragsschrift noch dem weiteren Vorbringen zu entnehmen, was Gegenstand einer Besprechung bei dem Notar gewesen sein und wer Beweiserhebliches welchen konkreten Inhaltes gesagt haben soll. Soweit der Antragsteller vorträgt, der Ablauf der Gespräche bei dem Notar sei streitig gewesen, genügt dies allein zur Darlegung einer Beweiserheblichkeit nicht. Der beigezogenen Schiedsakte ist zu entnehmen, dass der Antragsteller lediglich behauptet hat, eine Aufklärung durch den Notar zum Inhalt und Umfang des Rückkehrverbotes sei nicht erfolgt, sowie, dass die Reichweite des Rückkehrverbotes auch nicht während der Verhandlungen genau erläutert worden sei (Schriftsatz vom 3.1.2007, Bl. 297 der Schiedsakte; Schriftsatz vom 15.6.2006, Bl. 171 f. der Schiedsakte). Inwiefern sich aus diesem Vorbringen Entscheidungserhebliches zum Inhalt und der Auslegung der Vereinbarung hatte ergeben können, erschließt sich nicht. c) Die unterbliebene Einholung eines Gutachtens eines von dem Schiedsgericht zu bestimmenden Sachverständigen zur Frage des Wertes der Praxis bzw. deren Goodwills stellt keinen Verstoß gegen den ordre public in Form einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Nicht jede Nichterhebung angebotener Beweise zu streitigen und beweiserheblichen Tatsachen ist bereits ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bringt es zwar mit sich, dass nach der Zivilprozessordnung ein Kläger nicht als beweisfällig abgewiesen werden darf, ohne alle angetretenen und als erheblich angesehenen Beweise zu erheben, soweit nicht ein verfahrens- oder beweisrechtlicher Grund zur Ablehnung des Antrags gegeben ist (BVerfG, B. v. 8.11.1978, 1 BvR 158/78 – juris). Auch im Schiedsverfahren ist daher in der Regel Beweis zu erheben, wenn das Schiedsgericht die zu beweisende Tatsache für erheblich hält, sofern nicht die Tatsachen nicht beweisbedürftig sind – beispielsweise wegen Offenkundigkeit, Wahrunterstellung oder Ungeeignetheit des Beweismittels - oder es an einem ordnungsgemäßen Beweisantritt fehlt (Musielak/Voit, a.a.O., § 1042 Rn. 21). Da das Schiedsgericht nicht auf die Beweismittel der ZPO beschränkt ist, sondern der Grundsatz des Freibeweises gilt, darf der Schiedsrichter allerdings auch private Sachkunde verwerten sowie einen Beweisantrag, wenn auch in Grenzen, unter Vorwegnahme der Beweiswürdigung ablehnen (Musielak/Voit, a.a.O., § 1042 Rn. 21 f.; Zöller/Geimer, a.a.O., § 1042 Rn. 34; MünchKomm-Münch, a.a.O., § 1042, Rn. 62). Darüber hinaus gilt auch der Grundsatz der vollständigen Beweismittelerschöpfung im Schiedsverfahren nicht (Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O., Anhang § 1061 Rn. 98). Diese Abweichungen von den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts vor dem Hintergrund des Verbotes der révision au fond entziehen vorliegend die Entscheidung des Schiedsgerichts, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Wert der Praxis bzw. deren Goodwills abzusehen, einer sachlichen Überprüfung durch die staatlichen Gerichte. Das Schiedsgericht hat das Vorbringen des Antragstellers in erster Linie als nicht hinreichend substantiiert und mithin als nicht beweiserheblich behandelt. Ferner dürfte, auch wenn sich dieser Terminus in der Entscheidung vom 20.3.2008 nicht findet, die Entscheidung dahin auszulegen sein, dass darüber hinaus die Beweisbedürftigkeit der Tatsache verneint worden ist. Weder durch die Zurückweisung des unter Beweis gestellten Vorbringens als nicht hinreichend substantiiert noch durch eine Verneinung der Beweisbedürftigkeit ist rechtliches Gehör verletzt worden. aa) Obwohl die Frage des Wertes des Goodwills zunächst als erheblich angesehen und daher anfangs auch die Beauftragung eines Sachverständigen vorgesehen worden war (….), hat das Schiedsgericht von der Einholung eines Gutachtens abgesehen und zur Begründung unter Bezugnahme auf das ergänzte Parteigutachten ausgeführt, es habe keine Veranlassung bestanden, an der Richtigkeit der von dem Wirtschaftsprüfer ermittelten Zahlen zu zweifeln, da dieser eine allgemein anerkannte Methode zur Ermittlung des Praxiswertes bzw. des Goodwills angewandt habe, gegen die sich der Antragsteller auch nicht gewandt habe. Soweit der Antragsteller Einwendungen erhoben habe, seien diese von dem Wirtschaftsprüfer berücksichtigt worden. Das weitere Bestreiten sei pauschal und daher unbeachtlich. Demnach hat das Schiedsgericht das Vorbringen des Antragstellers vor dem Hintergrund des substantiierten Vorbringens des Antragsgegners als der Darlegungslast nicht genügendes pauschales Bestreiten bewertet und es bestand aus dessen Sicht kein Anlass, dem Beweisantritt des Antragstellers nachzukommen. In der Beurteilung der Frage der Beweiserheblichkeit entscheidet das Schiedsgericht aber grundsätzlich eigenverantwortlich (MünchKomm-Münch, a.a.O., § 1042, Rn. 62). Die Frage der Darlegungslast ist von dem Schiedsgericht auch nicht willkürlich behandelt worden. Soweit der Antragsteller geltend macht, er habe das Gutachten substantiiert bestritten, ist weder vorgetragen, dass der Antragsteller konkrete Einwendungen erhoben hätte noch welchen Inhaltes diese gewesen wären. Den Schiedsakten, zu deren Inhalt der Antragsteller ohnehin nicht konkret vorgetragen hat, ist insoweit lediglich zu entnehmen, dass dem Antragsteller mit Verfügung vom 20.9.2007 eine Frist zur Stellungnahme gesetzt worden ist, verbunden mit dem Hinweis, dass das Schiedsgericht beabsichtige, von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abzusehen, wenn gegen die gutachterliche Bewertung keine Bedenken bestehen sollten (…). Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 15.10.2007 konkrete Einwendungen gegen das Gutachten erhoben. Nachdem eine Ergänzung des Gutachtens des Wirtschaftsprüfers Dr. T. vom 24.10.2007 vorgelegt worden ist, ist dem Antragsteller mit Verfügung vom 14.11.2007 Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt worden. Der Antragsteller hat indes lediglich ausgeführt, der Inhalt des Parteigutachtens werde "vollinhaltlich bestritten" und die Ansicht vertreten, es könne nunmehr ein Beweisbeschluss oder ein Urteil ergehen (Schriftsatz vom 29.11.2007). Des weiteren hat er nach Mitteilung des Schiedsgerichts, dass die Sache entscheidungsreif sei, die Ansicht vertreten, die Ermittlung des Goodwills der Praxis sei irrelevant, eine Gutachterbestellung nicht erforderlich, wobei das Privatgutachten ohnehin nicht der Ermittlung dienen könne (Schriftsatz vom 24.1.2008). Konkrete, einer Erwiderung fähige Einwendungen gegen das substantiierte Vorbringen des Antragsgegners sind daher auch nach dem Inhalt der beigezogenen Schiedsakten von dem Antragsteller nicht erhoben worden. Wenn daraufhin das Schiedsgericht das Vorbringen des Antragstellers nach Gewährung rechtlichen Gehörs als nicht hinreichend substantiiert bewertet und folgerichtig von einer Beweiserhebung abgesehen hat, handelt es sich keinesfalls um eine willkürliche Fehlbewertung der Darlegungslast, zumal nicht erkennbar ist, dass der Antragsteller mit weiterer Darlegung überfordert gewesen wäre, denn der Schriftsatz des Antragstellers vom 15.10.2007 zeigt, dass der Antragsteller durchaus über die hinreichende Fähigkeit verfügte, zu dem Inhalt des Privatgutachtens dezidiert Stellung zu nehmen. bb) Darüber hinaus läge ein zur Aufhebung der Schiedssprüche zwingender Verstoß gegen den ordre public auch dann nicht vor, wenn man unterstellt, dass der Antragsteller mit einem pauschalen Bestreiten der vorgetragenen Zahlen zu Praxiswert und Wert des Goodwills bereits seiner Darlegungslast genügt hätte und man die Ausführungen des Schiedsgerichts als Ablehnung der Beweisbedürftigkeit des Praxiswertes bzw. des Wertes des Goodwills auffasst. Zwar haben Schiedsgerichte rechtliches Gehör im Wesentlichen in gleichem Umfang wie staatliche Gerichte zu gewähren. Das Übergehen eines Beweisantrages rechtfertigt indes für sich genommen in der Regel noch nicht die Aufhebung eines Schiedsspruchs (BGH NJW 1966, 549; WM 1963, 944, 946; 1983, 1207 f.; OLG Köln, RIW 1993, 499, 501; kritisch Stein/Jonas/Schlosser, a.a.O, Anhang § 1061 Rn. 98). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, die eine Aufhebung des Schiedsspruchs rechtfertigt, kann allerdings gegeben sein, wenn ein Vortrag und Beweisantritt überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden ist (vgl. BGH, U. v. 14.5.1992, III ZR 169/90 – juris; Bayerisches Oberlandesgericht, B. v. 15.12.1999, 4 Z Sch 23/99 - juris). Ein Übergehen eines Beweisantritts kann aber nicht angenommen werden, wenn sich das Schiedsgericht – wie hier - ausdrücklich mit einer Beweisfrage befasst hat (BGH a.a.O.). Das Übergehen von Beweisanträgen durch ein Schiedsgericht stellt insbesondere auch dann, wenn dem Schiedsgericht deren Berücksichtigung zur Wahrheitsfindung nicht mehr geboten erscheint, weil es den streitigen Sachverhalt bereits als hinreichend geklärt betrachtet, keine bedeutsame Verletzung der Grundsätze über das rechtliche Gehör dar (BGH, B. v. 21.12.1989, III ZR 44/89 – juris; ähnlich zur Frage der Erheblichkeit OLG Frankfurt, B. v. 13.9.2007, 26 Sch 10/07 – juris). So liegt der Fall letztlich auch hier. Der Schiedsrichter, Fachanwalt für Medizinrecht, hat - sofern man die Ausführungen auch als auf die Beweisbedürftigkeit bezogen versteht - von der Einholung eines Sachverständigengutachtens abgesehen, nachdem er aufgrund eigener Sachkunde zu dem Ergebnis gekommen war, dass eine anerkannte Methode zur Ermittlung von Praxiswert und Goodwill angewandt worden ist und keinerlei Zweifel an dem darin zugrunde gelegten und von dem Antragsteller nicht konkret angegriffenen Zahlenwerk bestehen. Mit den hierfür angegebenen Gründen ist die Verneinung der Beweisbedürftigkeit nicht unvertretbar, da im Schiedsverfahren weder der Grundsatz der vollständigen Beweismittelerschöpfung gilt noch eine Beschränkung auf die Beweismittel der ZPO besteht. Das Schiedsgericht hat daher die ihm eingeräumte Entscheidungsbefugnis nicht willkürlich überschritten. Mithin ist die Verneinung der Beweisbedürftigkeit eine Sachentscheidung, die – sei sie inhaltlich richtig oder nicht - von den staatlichen Gerichten zu respektieren ist. cc) Rechtliches Gehör ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Überraschungsentscheidung versagt worden. Nachdem das Schiedsgericht den Parteien mit Verfügung vom 9.1.2008 unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mitgeteilt hatte, dass die Sache als entscheidungsreif angesehen werde, konnte der Antragsteller erkennen, dass sein Vorbringen als nicht genügend erachtet werden könnte. Selbst wenn man unterstellt, dass das Schiedsgericht die Anforderungen an die Darlegungslast überspannt hätte, hätte der Antragsteller die Möglichkeit gehabt, sich darauf einzurichten und diesen Anforderungen mit vertiefendem Vorbringen gerecht zu werden. Einen solchen Versuch hat der Antragsteller indes erst gar nicht unternommen und keinerlei inhaltliche Einwendungen gegen das Parteigutachten vorgebracht. Nach alledem liegen Gründe für eine Aufhebung der Schiedssprüche vom 20.3.2008 sowie 2.6.2008 nicht vor. Der Aufhebungsantrag des Antragstellers ist daher zurückzuweisen. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO analog. Gegenstandswert: 150.000,- € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 11/14 | 03.12.2015 | Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs; Feststellungsschiedsspruch; Inhaltlicher Eingriff in einen Schiedsspruch; Unterbrechung eines Verfahrens; Wideraufnahme eines Verfahrens; Insolvenzrecht | |
Beschluss Die mit Schriftsatz vom 04.08.2015 geltend gemachten Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller zu jeweils 1/5. Gründe: I. Die Parteien streiten um die Zulässigkeit der Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs durch die Antragsteller. Durch Schiedsspruch vom 12.03.2014 hat das Schiedsgericht in einer Auseinandersetzung über die Höhe einer restlichen Abfindungszahlung nach Einziehung der Gesellschaftsanteile der Antragsteller an der Insolvenzschuldnerin festgestellt, dass die Schiedsbeklagte (Insolvenzschuldnerin) verpflichtet ist, an die Schiedskläger jeweils einen Betrag in Höhe von 111.883,37 € nebst Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.03.2014 zu zahlen, jedoch nur soweit das Gesellschaftsvermögen der Schiedsbeklagten nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird. Durch Kostenschiedsspruch vom 31.03.2014 wurden die den Schiedsklägern als Gesamtgläubigern von der Schiedsbeklagten zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 6.211,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB ab dem 21.03.2014 festgesetzt. Ausgangspunkt der Auseinandersetzung über die restliche Abfindung war ein zwischen den Schiedsklägern und der Schiedsbeklagten am 17.10.2010 vor dem Landgericht Aachen geschlossener Vergleich, in dem es heißt: „1. In Ergänzung und Abänderung der Gesellschafterbeschlüsse der Antragsgegnerin zu 4) vom 26.10.2009 soll gelten, dass sämtliche Geschäftsanteile der Antragsteller an der Antragsgegnerin zu 4) zwangseingezogen sind. Die Antragsgegnerin zu 4) verpflichtet sich, an die Antragsteller insgesamt eine Einziehungsabfindung von 5,9 Millionen EUR abzüglich der bereits geleisteten 1.020.472,50 EUR zu zahlen. Die Zahlung des Differenzbetrages soll bis zum 12.3.2010 zu jeweils 1/5 an die Antragsteller auf deren jeweils bekannte Konto erbracht werden. Die Zahlungen sollen durch die Antragsgegnerin zu 4) geleistet werden. Es besteht Einigkeit, dass mit den Zahlungen die von den Antragstellern erhaltenen Geschäftsanteile untergehen werden. 2. Die Antragsteller haben zusätzlich Anspruch auf eine zeitanteilige (vom 1.1.2009 bis 26.10.2009) Beteiligung am Ergebnis der Antragsgegnerin zu 4) für das Geschäftsjahr 2009. Dieses Ergebnis wird ermittelt auf der Grundlage des von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft CC-AG zu testierenden Jahresabschlusses zum 31.12.2009. Der entsprechende Betrag ist innerhalb von vier Wochen nach Vorlage des testierten Jahresabschlusses zu zahlen die Zahlung soll zu jeweils 1/5 an die einzelnen Antragsteller auf deren jeweils bekannte Konten erbracht werden. Die Zahlung soll von der Antragsgegnerin zu 4) geleistet werden. Unter dem 14.04.2011 hatten die Geschäftsführer der Schiedsbeklagten den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2009 erstellt, der mit einem Jahresfehlbetrag von EUR 1.895.473,58 abschloss. Der Jahresabschluss enthielt eine passivierte „Restrukturierungsrückstellung“ in Höhe von 3.321.000,- €. Wegen der Unsicherheit bezüglich der Berechtigung dieser Rückstellung hatte die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft CCa-AG dem Jahresabschluss unter dem 14.04.2011 nur ein eingeschränktes Testat erteilt. Dennoch wurde durch Beschluss der Gesellschafterversammlung der Schiedsbeklagten vom 20.05.2011 der Jahresabschluss mit den passivierten Rückstellungen festgestellt. Das Schiedsgericht hat entschieden, dass ein von der CCa-AG testierter Jahresabschluss im Sinne des Vergleichs nicht vorliege. Da die Schiedsbeklagte die Nachweise, die ein uneingeschränktes Testat ermöglicht hätten, verweigert und dadurch die Bestimmung der Leistung im Sinne des § 315 Abs. 3 Satz 2, 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 BGB unangemessen verzögert habe, sei eine Bestimmung durch Urteil nötig. Da die in der Bilanz 2009 vorgenommenen Rückstellungen zu Unrecht erfolgt seien, ergebe sich für den Jahresabschluss 2009 ein Jahresüberschuss von 1.365.417,42 €, der zeitanteilig (1.1.2009 bis 26.10.2009) für jeden Schiedskläger 111.888,30 € ausmache. Nachdem die Schiedsbeklagte mit Schriftsatz vom 19.01.2014 den testierten Jahresabschluss vom 31.12.2012 vorgelegt hatte, der eine bilanzielle Überschuldung sowie eine Unterbilanz im Sinne der Kapitalvorschrift des § 30 GmbHG auswies, haben die Schiedskläger die Leistungsklage auf den auch später ausgeurteilten Feststellungsantrag umgestellt. Gegen den Antrag der Schiedskläger vom 24.04.2014 auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche hat sich die Schiedsbeklagte mit Aufhebungsgründen gewandt (das zuvor bereits mit Schriftsatz der Schiedsbeklagten vom 26.03.2014 eingeleitete Aufhebungsverfahren 19 Sch 7/14 hat der Senat in Ansehung des anhängig gewordenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung durch Beschluss vom 14.05.2014 ausgesetzt). Die Schiedsbeklagte hat eingewandt, der Schiedsspruch verstoße gegen den ordre public (Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens), weil es die Schiedsbeklagte zwinge, sich gegen den festgestellten und nach § 325 HGB offen gelegten Jahresabschluss zu verhalten. Denn es verpflichte die Schiedsbeklagte zur Auszahlung eines nicht festgestellten Gewinns. Die Feststellung des Jahresabschlusses sei im Verhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis der Gesellschaft zu Dritten verbindlich. Sie würde gegen diese Bindung verstoßen und eine bilanzielles Chaos auslösen, wenn sie zur Auszahlung vermeintlicher Gewinne an die Gesellschafter verpflichtet werde. Dann müsse sie eigentlich Kapitalertragssteuer für die Antragsgegner einbehalten und abführen für Gewinne, die sie selbst weder erzielt noch nach dem Körperschaftssteuergesetz versteuert habe. Durch Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 29.09.2014 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schiedsbeklagten eröffnet und der Antragsgegner zum Insolvenzverwalter ernannt. Die Antragsteller haben jeweils eine Hauptforderung in Höhe von 111.888,37 EUR nebst Zinsen im Rang des § 38 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet sowie für die Antragsteller als Gesamtgläubiger eine Hauptforderung in Höhe von 6.211,52 € aus dem Kostenschiedsspruch. Im Prüftermin vom 19.12.2014 sind die Forderungen in voller Höhe vom Antragsgegner bestritten worden. Zur Begründung hat er mit Schreiben vom 05.02.2015 ausgeführt, die Ansprüche seien eine aufschiebend bedingte Insolvenzforderung, weil sie unter der Bedingung stünden, dass das Gesellschaftsvermögen der Insolvenzschuldnerin nicht geringer sei als ihr Stammkapital und dass durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert werde. Diese Bedingung sei weder vor noch nach Insolvenzeröffnung eingetreten. § 30 GmbHG sei auch nach Verfahrenseröffnung weiter beachtlich. Die Forderung könne allenfalls als aufschiebend bedingte Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Auch seien Abfindungsforderungen von ausgeschiedenen Gesellschaftern unstreitig nachrangige Insolvenzforderungen im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO, jedenfalls wenn die Forderungen nach dem Ausscheiden gestundet würden, was die Schiedskläger hier dadurch getan hätten, dass sie die Forderungen unter den Vorbehalt des § 30 Abs. 1 GmbHG gestellt hätten. Die Antragsteller sind der Ansicht, sie könnten und müssten das vorliegende Vollstreckbarerklärungsverfahren wieder aufnehmen. Eine separate Klage auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle nach § 179 Abs. 1 InsO stünde die Rechtshängigkeit des unterbrochenen Verfahrens entgegen. Der Streitgegenstand sei identisch, da er durch den Klageantrag und nicht durch die beklagtenseits erhobenen Einwendungen – hier Einwand der Unterkapitalisierung – bestimmt werde. Die im Schiedsspruch festgestellten Forderungen bestünden; gegen sie könnten nur in den Grenzen des § 1059 Abs. 2 S. 2 ZPO Einwendungen geltend gemacht werden. Die in den Schiedssprüchen zugesprochenen Ansprüche seien einfache Insolvenzforderungen. Der Vorbehalt des § 30 Abs. 1 GmbHG sei durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens hinfällig. Es handele sich nicht um eine Bedingung, sondern nur um eine Auszahlungssperre, die sich nur an die Geschäftsführer richte und mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch insolvenzspezifische Regelungen der Insolvenzordnung ersetzt würde. In der Insolvenz sei § 30 Abs. 1 GmbHG unbeachtlich, da das Stammkapital in einem geordneten Insolvenzverfahren keines Schutzes mehr bedürfe. Der Insolvenzverwalter habe sich einzig an der Unterscheidung zwischen Gläubigern der Schuldnerin und Beteiligten an der Schuldnerin zu orientieren. Letztere erhielten nach § 199 S. 2 InsO nur etwas aus der Masse, wenn nach deren Verteilung unter den Gläubigern ein Überschuss verbleibe. Die Schiedskläger seien aber mit der im Jahr 2010 auf den Vergleich hin erfolgten Zahlung der Teilabfindung aus der Schuldnerin ausgeschieden und zu Gläubigern geworden. Ihre Forderung sei auch nicht nachrangig im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 1 InsO einzustufen; die Abfindungsansprüche hätten keine einem Gesellschafterdarlehen vergleichbare Finanzierungsfunktion. Im Übrigen sei der Nachrang auch in solchen Fällen zeitlich befristet: Nicht mehr nachrangig seien Gesellschafterdarlehen, wenn der gewährende Gesellschafter ein Jahr vor Insolvenzeröffnung aus der Gesellschaft ausgeschieden sei. Hier seien die Abfindungsansprüche nach dem am 17.02.2010 geschlossenen Vergleich entstanden. Die Antragsteller hätten keine Stundung ihrer Ansprüche eingeräumt. Den Abfindungsansprüchen sei zu keinem Zeitpunkt eine Finanzierungsfunktion zugekommen. Die Kostenerstattungsansprüche seien ohnehin einfache Insolvenzforderungen. Sie seien im Schiedsspruch ohne die durch § 30 GmbHG vorgegebenen Einschränkungen tenoriert worden. Die Antragsteller beantragen nunmehr, im Insolvenzverfahren über das Vermögen der T-GmbH, Z-Straße, AA-Stadt (Aktenzeichen: BB) folgende Forderungen zur Insolvenztabelle festzustellen: a) Forderung des Antragstellers zu 1) i.H.v. 114.553,37 EUR (laufende Nr. 103); b) Forderung des Antragstellers zu 2) i.H.v. 114.553,37 EUR (laufende Nr. 105); c) Forderung des Antragstellers zu 3) i.H.v. 114.553,37 EUR (laufende Nr. 104 d) Forderung des Antragstellers zu 4) i.H.v. 114.553,37 EUR (laufende Nr. 106 e) Forderung des Antragstellers zu 5) i.H.v. 114.553,37 EUR (laufende Nr. 107 f) Forderungen der Antragsteller zu 1) bis 5) als Gesamtgläubiger i.H.v. 34. 966,80 EUR (laufende Nr. 102) und i.H.v. 6352,78 EUR (laufende Nr. 101). Der Antragsgegner beantragt, die Feststellungsanträge der Antragsteller abzuweisen. Die angekündigten Anträge seien im Vollstreckbarerklärungsverfahren bereits unzulässig. Den Voraussetzungen für die Aufnahme seien nicht gegeben, da der Streitgegenstand nicht identisch sei (Feststellung werde ohne die die Einschränkung der Auszahlungssperre nach § 30 GmbHG beantragt) und es zudem um insolvenzspezifische Einwendungen, insbesondere Rangfragen gehe, für die allein das Landgericht zuständig sei. Bei den Kostenansprüchen sei zwar die Identität des Anspruchs nicht berührt, es werde aber auch hier eingewandt, dass es sich um eine Nachrangforderung gem. § 39 Abs. 1 Ziff. 5 InsO handele, da sie erst durch die Titulierung aufgrund des Schiedsspruchs im Jahr 2014 entstanden sei, für die die Privilegierung des § 39 Abs. 5 InsO nicht gelte, weil die Antragsteller zusammen mit mehr als 10 % am Kapital beteiligt gewesen seien. Darauf sei der Antragsteller bereits mit Schreiben vom 27.11.2014 (Anlage AG 1, Bl. 148 GA, hingewiesen worden. Jedenfalls seien die Anträge unbegründet. Bei der Forderung der Antragsteller handele es sich nicht um eine einfache Insolvenzforderung, sondern entweder um eine Leistung an den Gesellschafter gem. § 196 InsO oder eine nachrangige Insolvenzforderung. Der maßgebliche Grund für § 30 GmbH sei der Schutz des Stammkapitals als gemeinsame Haftungsgrundlage für die Gläubiger der Gesellschaft. Diese Haftungsgrundlage dürfe auch in der Insolvenz nicht durch Gewinnansprüche der ausgeschiedenen Gesellschafter (darum handele es sich letztlich) gemindert werden. Andernfalls müssten etwaige Zahlungen nach § 31 GmbHG wieder zurückverlangt werden. Auszahlungen vor Insolvenz unter dem Regime des § 30 GmbHG und nach Insolvenz müssten gleichbehandelt werden, was am besten durch den Nachrang umgesetzt werde. II. Die Antragsteller halten ausweislich des auf den Hinweis des Senats im Beschluss vom 29.10.2015 ausgebrachten Schriftsatzes vom 23.11.2015 an ihrem ursprünglichen Antrag auf Vollstreckbarerklärung vom 12.03.2014 nicht fest. Sie verfolgen demnach vielmehr "die Aufnahme des nach § 240 ZPO unterbrochenen Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche bei gleichzeitiger Anpassung der Anträge" weiter. Der jetzige Antrag auf Feststellung der Forderungen zur Insolvenztabelle ist bereits unzulässig. Der Senat hat auf seine Bedenken gegen die Zulässigkeit bereits mit Beschluss vom 29.10.2015 hingewiesen. Die Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 23.11.2015 führen nicht zu einer anderen Sicht: 1. Zwar kann auch ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs einen Rechtsstreit über eine Forderung im Sinne des § 180 Abs. 2 ZPO darstellen, der fortzuführen ist. Denn das auf Rechtsgestaltung gerichtete staatliche Verfahren nach § 1060 ZPO auf „Verleihung der Vollstreckbarkeit“ eines Schiedsspruchs kann mittelbar den Bestand der Insolvenzmasse betreffen. Ein „Rechtsstreit über die Forderung“ im Sinne des § 180 Abs. 2 InsO ist vorliegend aber nur insoweit anhängig, als es darum geht, der durch den Schiedsspruch festgestellten oder ausgeurteilten Forderung die Vollstreckbarkeit zur erteilen oder diese abzuerkennen. Im Rahmen der §§ 1059, 1060 ZPO kann das Gericht den Schiedsspruch grundsätzlich bei Fehlen von Aufhebungsgründen nur so wie er ist anerkennen, wobei der Schiedsspruch bezugnehmend mit beizufügen oder wortgetreu zu übernehmen ist. Das Gericht kann konkretisierend helfen, solange es sich um erläuternde Auslegungen handelt. Ein ergänzende Verurteilung oder Einschränkung ist unstatthaft (Münchener Kommentar zur ZPO – Münch, 4. Aufl. 2013, § 1060 Rz. 23). a) Dieser Rahmen wird hier überschritten. Soweit die Antragsteller mit ihren Anträgen geltend machen, jeweils eine Forderung von 114.553,37 € zur Tabelle festzustellen, ist das geänderte Klagebegehren nicht mehr von dem durch die Insolvenz der Gemeinschuldnerin geänderten Interesse nach den §§ 180 Abs. 2 InsO, 263, 264 ZPO gedeckt. Die Antragsteller begehren nämlich insoweit einen inhaltlichen Eingriff in den Schiedsspruch, als die im Tenor enthaltene Einschränkung …, jedoch nur sofern und soweit das Gesellschaftsvermögen der Antragstellerin nicht geringer ist als ihr Stammkapital und durch die Zahlung das Gesellschaftsvermögen der Antragstellerin nicht unter den Betrag des Stammkapitals vermindert wird“, wegfallen soll. Dadurch wird nicht die Feststellung der durch den Schiedsspruch festgestellten oder ausgeurteilten Forderung zur Insolvenztabelle begehrt – was vom durch die Insolvenz der ursprünglichen Antragsgegnerin verursachten geänderten Rechtsschutzziel der Antragsteller noch gedeckt sein dürfte - sondern die Feststellung einer anderen, unbeschränkten Forderung. b) Das Berufen auf den Wegfall der im Wortlaut des Schiedsspruchs enthaltenen Einschränkung ist auch nicht mit einer Einwendung gegen den Schiedsspruch, die nach Erlass des Schiedsspruchs entstanden ist und daher materiell-rechtlich im Vollstreckbarkeitsverfahren ausnahmsweise zu berücksichtigen wäre (vgl. zur Aufrechnung BGH, Beschluss vom 30.09.2010, III ZB 57/10, juris m.w.N.), vergleichbar. Vielmehr müsste die Bedeutung der im Schiedsspruch enthaltenen Beschränkung für den Fall der Insolvenz interpretiert werden, was über den Prüfungsumfang des Gerichts im Rahmen der §§ 1059, 1060 ZPO mit dem Verbot der revision au fond hinausginge. Soweit die Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2015 darauf verweisen, dass es sich bei dem Auszahlungsverbot des § 30 GmbHG um ein temporäre Einwendung handele, die den Anspruch des Gesellschafters nur in seiner Durchsetzbarkeit, nicht aber in seinem Bestand berühre, so ist dies nach Auffassung des Senats in Einklang mit der herrschenden Meinung zwar zutreffend, führt aber dennoch nicht dazu, dass der Senat im Vollstreckbarerklärungsverfahren materiell-rechtlich darüber entscheiden könnte, ob in der Insolvenzeröffnung ein Umstand nach Erlass des Schiedsspruchs liegt, der die Einwendung nach § 30 GmbHG gegen die Forderung der Schiedskläger entfallen ließe. Denn hätten die Schiedskläger im Schiedsverfahren die Klage nicht auf einen Feststellungsantrag mit der Einschränkung des Erhalts des Stammkapitals aufgrund seinerzeitiger Unterbilanz umgestellt, wäre die Klage als „derzeit unbegründet“ abgewiesen worden (vgl. zur prozessualen Wirkung der Einwendung der Unterbilanz: Anmerkung Gehrlein zu BGH, Urteil vom 13.02.2006, II ZR 62/04, BB 2006, 1018, 1019; KG Berlin, Urteil vom 09.03.2015, 23 U 112/11, GmbHR 2015, S. 657, II 1. b) aa). Das bedeutet, dass der vor dem Hintergrund des § 30 GmbHG umgestaltete Feststellungs-Schiedsspruch gar keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat und schon dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens allenfalls insoweit ein rechtlich anzuerkennendes Interesse beizumessen gewesen war, als es darum ging, den Schiedsspruch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen zu sichern (vgl. Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. § 1060 Rz. 6; BGH, Beschluss vom 30.03.2006, III ZB 78/05, Rz. 10). Das hinter den nunmehr gestellten Anträgen stehende Interesse der Antragsteller geht aber weit über die Abwehr von Aufhebungsgründen hinaus. Die Antragsteller begehren gleichsam eine Gleichstellung mit einem Schiedskläger, der einen Zahlungstitel wie ein außenstehender Dritter ohne gesellschaftsrechtlichen Vorbehalt erlangt hat. Dazu argumentieren sie nicht nur so, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 29.09.2014 kein Grund mehr für den Vorbehalt nach § 30 GmbHG bestanden habe, sondern auch schon zum Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs am 12.03.2014. Denn sie weisen darauf hin, dass sie schon im Jahr 2010 aus der Schuldnerin ausgeschieden seien und damit die Jahresfrist der §§ 39, 135 InsO längst abgelaufen sei. Dies verdeutlicht, dass die Antragsteller einen inhaltliche Eingriff in den Schiedsspruch begehren: Die im Zeitpunkt des Erlasses des Schiedsspruchs nach Auffassung des Schiedsgerichts fehlende Voraussetzung der Durchsetzbarkeit des Anspruchs, die entsprechend negativ im Tenor festgestellt wurde, soll im Verfahren nach § 1060 ZPO erst „geschaffen“ werden. Dies geht über das von § 1060 ZPO geschützte Interesse hinaus. c) Soweit die Antragsteller zur Begründung ihres Antrags auf Rechtsprechung und Literaturstimmen verweisen, nach denen auch das staatliche Vollstreckbarerklärungsverfahren nach insolvenzrechtlichen Vorschriften aufgenommen werden kann, so betreffen diese Nachweise nicht den Fall, dass der Schiedsspruch so weitgehend wie hier umgestaltet werden soll. Es wird in den angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nur allgemein festgestellt, dass in einem nach § 240 ZPO unterbrochenen Vollstreckbarerklärungsverfahren der Widerspruch des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgläubigers durch Aufnahme des Verfahrens nach den §§ 180 Abs. 2, 179 Abs. 2 InsO verfolgt werden kann, ggfs. auch durch den Gläubiger, wenn der Widersprechende den Rechtsstreit nicht aufnimmt (BGH, Beschluss vom 17.07.2008, IX ZR 150/05, juris Rz. 12 = ZInsO 2008, 912 und darauf verweisend: Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 180 Rz. 38). Auch in dem noch zur Konkursordnung ergangenen Fall des Bundesgerichtshofs (KTS 1966, 246 ff = BeckRS 1966, 311180113) ging es nach der für zulässig erachteten Aufnahme des in der Revisionsinstanz unterbrochenen Verfahrens über die Vollstreckerklärung eines Schiedsspruchs durch einen widersprechenden Drittgläubiger nur um die Wirksamkeit des Schiedsspruchs, nicht aber um die Umgestaltungen des Schiedsspruchs, die die Antragsteller hier begehren. 2. Lediglich ergänzend verweist der Senat darauf, dass der Antragsgegner inzwischen nur noch insolvenzspezifische Einwendungen geltend macht, die grundsätzlich nicht im Wege der Prozessaufnahme, sondern nur über eine neue Klage geklärt werden müssen. Zwar wird dann, wenn über die insolvenzspezifischen Einwendungen nicht allein, sondern zusammen mit Grund und Höhe der angemeldeten Forderung gestritten wird, eine Prozessaufnahme als vorrangig angesehen (Sinz in Uhlenbruck, InsO, 14. Aufl. 2015, § 180 Rz. 27; weitergehend Schumacher in Münchener Kommentar zur InsO, § 180 Rz. 18 f.). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor, auch wenn der Antragsgegner die Forderung im Prüftermin ohne Beschränkung „in voller Höhe bestritten“ hat, vgl. Anlage AS 4, Bl. 158 ff. GA. Denn in dem dem Prüftermin vorangegangen Schreiben an die Antragsteller vom 27.11.2014, Anlage AG 1, Bl. 148 GA, hatte der Insolvenzverwalter seinen angekündigten Widerspruch wegen der Kostenansprüche auf § 39 InsO und wegen der Zahlungsansprüche auf die im Schiedsspruch bereits enthaltene Limitierung nach § 30 GmbHG gestützt. Insofern konnten die Antragsteller erkennen, dass der Antragsgegner sein Bestreiten nicht auf Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO, sondern auf die sich aus dem Schiedsspruch selbst ergebenden Beschränkungen und Rangfragen bezieht. Die Erklärung zur Widerspruchsrichtung, die wegen der grundsätzlichen Verschiedenheit der weiteren Behandlung als erforderlich angesehen wird (vgl. Sinz, a.a.O., § 178 Rz. 17), war also vorhanden und das Bestreiten „in voller Höhe“ darauf zu beziehen. Auch wenn der Antragsgegner im Schreiben vom 05.02.2015, Anlage AS 3, darauf hingewiesen hat, dass er die Rechtsauffassung des Schiedsgerichts zur Abfindungsforderung nicht teile, ändert dies daran nichts; denn er hat hinzugefügt, dass es darauf im Hinblick auf die im Schiedsspruch formulierte Bedingung (Nichteinschränkung des Stammkapitals durch die Zahlung), die nicht eingetreten sei, nicht ankomme. Der Senat hält auch in Anbetracht der Ausführungen der Antragsteller im Schriftsatz vom 23.11.2015, unter II. daran fest, dass es sich bei den Einwendungen des Antragsgegners um „insolvenzspezifische“ handelt, nämlich um Rangfragen bzw. die Frage der Anmeldbarkeit als Insolvenzforderung im Sinne des § 38 InsO. Der Antragsgegner folgt den von Schmitz-Herscheidt (in der Besprechung des Urteils des nicht rechtskräftigen Urteils des KG Berlin vom 09.03.2015 in GmbHR 2015, S. 659) zusammenfassend dargestellten Stimmen, die den der Durchsetzungssperre des § 30 GmbHG unterliegenden Anspruch als gem. § 199 InsO zu berücksichtigendes Mitgliedschaftsrecht oder als nachrangige Forderung analog § 39 Abs. 1 InsO einstufen. Solche Einwendungen sind einem Neuprozess zuzuweisen (so auch Sinz, a.a.O, § 180 Rz. 27; Gerhardt in Jäger, InsO, Band VI, 1. Aufl. 2010, § 180 Rz. 42). 3. Auch soweit prozessökonomische Gründe für die Aufnahme eines bereits anhängigen Verfahrens angeführt werden, greifen diese hier nicht. Denn es geht nicht darum, bisherige Prozessergebnisse zu erhalten, sondern um vom Schiedsspruch losgelöste gesellschafts- und insolvenzrechtliche Fragen, für die die Fortführung des durch die Insolvenz unterbrochenen Vollstreckbarerklärungsverfahren mit seinem auf Aufhebungsgründe (und ggfs. nachträgliche Einwendungen wie Erfüllung) begrenzten Prüfungsumfang ungeeignet ist. Insofern haben die Antragsteller ihre Begehren, dass es sich bei den im Schiedsspruch festgestellten Forderungen um einfache Insolvenzforderungen nach § 38 InsO handelt, in einem selbständigen Verfahren zu klären. 4. Zwar wäre eine Fortführung des hiesigen Verfahrens unter Beibehaltung des ursprünglichen Antrags auf Vollstreckbarerklärung oder Umstellung des Antrags auf Feststellung, dass Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 ZPO gegen den Schiedsspruch nicht bestehen, denkbar. Daran ist aber kein erkennbares Interesse der Antragsteller gegeben. Sie haben ein solches auch nicht in ihrer Stellungnahme auf die bereits durch Hinweisbeschluss vom 29.10.2015 geäußerten Bedenken dargestellt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO entsprechend. Gegenstandswert für das Verfahren: 481.706,82 € (5 x 111.888,37 € abzgl. 20 % zzgl. 34.153,32 €) |
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OLG Köln | 19 Sch 11/12 | 23.05.2012 | ||
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den Beisitzern, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 4.269,72 € zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 8 % Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 355,81 €. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 4.269,72 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 11/11 | 03.11.2011 | ||
B E S C H L U S S: Das Oberlandesgericht Köln erklärt sich örtlich für unzuständig und verweist das Verfahren über den Aufhebungsantrag nach § 1059 ZPO auf Antrag des Antragstellers in entsprechender Anwendung von § 281 ZPO an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf. Gründe: Bei fehlender örtlicher Zuständigkeit ist in gerichtlichen Verfahren über Schiedssachen Verweisung entsprechend § 281 ZPO möglich (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1062 Rn. 2 m.w.N.). Zur Entscheidung über den gestellten Aufhebungsantrag gemäß § 1059 ZPO ist nicht das Oberlandesgericht Köln, sondern das Oberlandesgericht Düsseldorf nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO örtlich zuständig. In dem Bezirk des Oberlandesgerichts Düsseldorf liegt der vereinbarte Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens. Gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist dasjenige Oberlandesgericht örtlich zuständig, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. Fehlt eine Vereinbarung der Parteien, so bestimmt das Schiedsgericht selbst seinen Sitz in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens, § 1043 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das Schiedsgericht hat den Verfahrensort gemäß § 1054 Abs. 3 ZPO im Schiedsspruch anzugeben. Mit Angabe eines Erlassortes bestimmt das Schiedsgericht zugleich den Verfahrensort (vgl. OLG München, BB 2010, 774 ff.; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1025 Rn. 1). Ein örtlich zuständiges Schiedsgericht ist in der vereinbarten Schiedsgerichtsordnung des E. e.V. nicht bezeichnet, weshalb sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens bestimmt. Mit der Wahl der Schiedsgerichtsbarkeit des E., der in N. angesiedelt ist, haben die Parteien auch N. als Verfahrensort des Schiedsverfahrens vereinbart. Parteien einer Schiedsgerichtsvereinbarung bestimmen mittelbar mit dem Auftrag an eine Schiedsorganisation den Sitz des Schiedsgerichts (vgl. zur internationalen Zuständigkeit Nagel/Gottwald, IZPR, 6. Aufl., Rn. 53; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 1025 ZPO Rn. 2). Dies gilt nicht nur hinsichtlich der Frage der internationalen Zuständigkeit und der Nationalität des Schiedsspruchs. Die Anknüpfung an das vom E. zu bildende Bundesoberschiedsgericht, dessen Schiedsspruch vorliegend angegriffen ist, legt entsprechend auch die örtliche Zuständigkeit fest. Die Parteien knüpfen mit ihrer Wahl der beauftragten Schiedsorganisation örtlich an den Standort der Organisation an. Eine der Vereinbarung über den Verfahrensort widersprechende Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens durch das Bundesoberschiedsgericht, etwa in Kö., ist nicht erfolgt. Das Bundesoberschiedsgericht hat weder einen von der Vereinbarung abweichenden Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens bestimmt, noch das Verfahren an anderer Stelle tatsächlich durchgeführt. Die angegriffene schiedsrichterliche Entscheidung des Bundesoberschiedsgerichts des E. vom 08.06.2011 enthält keine Angabe zum Erlass- oder Verfahrensort. Kö. ist nur als derjenige Ort dem Schreiben vom 08.06.2011 (Bl. 40 GA) zu entnehmen, von dem aus das Schiedsurteil den Beteiligten übermittelt worden ist. Die Ortsangabe ist nicht Teil der schiedsgerichtlichen Entscheidung. Auch die Mitwirkung der beteiligten Schiedsrichter, die laut Schiedsurteil im schriftlichen Verfahren von Kö., K. und H. aus erfolgt ist, begründet keinen Erlass- und Verfahrensort im Sinne von § 1062 in Verbindung mit § 1043 ZPO. Die Orte liegen in verschiedenen Oberlandesgerichtsbezirken. Alle drei Orte können nicht zugleich Verfahrensorte im Sinne der genannten Regelungen sein (vgl. zu einem ähnlich gelagerten, allerdings nicht bei einer Schiedsorganisation angesiedelten Fall OLG Stuttgart, OLGR 2000, 386 ff.). Konkrete Anhaltpunkte dafür, dass einer der drei Orte als Kanzleisitz des Vorsitzenden den Sitz des Bundesoberschiedsgerichts bestimmt haben könnte, bestehen nicht. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 11/10 | 28.06.2011 | ||
B E S C H L U S S: Der Antrag der Schiedsklägerin, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht … am 28.04.2010 ergangenen und den Parteien am gleichen Tage übersandten Schiedsspruch zu Ziffer 1), durch den die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, der Bietergemeinschaft G. Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen, für vollstreckbar zu erklären, wird abgelehnt. Auf Antrag der Schiedsbeklagten wird der Schiedsspruch aufgehoben. Auf Antrag der Schiedsklägerin wird das Verfahren an das Schiedsgericht zurückverwiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Schiedsklägerin zu tragen. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.670.000,- € festgesetzt. Gründe I. Die Parteien waren neben anderen Gesellschaftern in der Gesellschaft bürgerlichen Rechts „C.“ (=Bietergemeinschaft) verbunden. Diese Bietergemeinschaft war mit Vertrag vom 07.04.1998 gegründet worden und hatte unter anderem das Ziel, sich an einer Ausschreibung der N. mbH betreffend den Fahrweg für eine Magnetschnellbahn zwischen H. und B. zu beteiligen, um im Rahmen einer Arbeitsgemeinschaft den Auftrag für dessen Entwicklung und Erstellung zu erhalten. Dabei war beabsichtigt, neben Fahrwegträgern auf Stahlbasis im Nebenangebot auch einen sog. hybriden Fahrwegträger anzubieten. In § 9 des Vertrags war bestimmt, dass alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag sowie über dessen Rechtswirksamkeit unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs durch ein Schiedsgericht erledigt würden und insoweit die Schiedsgerichtsordnung für das Bauwesen als vereinbart gelte. Wegen des weiteren Inhalts des Gründungsvertrags im Einzelnen wird auf die Anlage K 1(Bl. 67 – 73 GA) verwiesen. Nach der politischen Entscheidung gegen den Bau der Strecke H. - B. wurde die Ausschreibung der N. mbH im Februar 2000 förmlich aufgehoben. Die Schiedsbeklagten wurden im Januar 2002 aus der Bietergemeinschaft ausgeschlossen. Nachdem sich im Oktober 2000 eine chinesische Delegation in Deutschland auf der Versuchsanlage E. über die Magnetschnellbahnstrecke informierte, schloss ein chinesischer Bauherr Anfang 2001 mit der U. (= Konsortium), zu der unter anderem die Schiedsbeklagten zu 1) und 3) gehörten, einen Vertrag, dessen genauer Inhalt der Schiedsklägerin unbekannt und dessen Zweck streitig ist. Danach verpflichtete sich das Konsortium, durch Wissenstransfer und Beratung den Bau und den Einsatz eines hybriden Fahrwegträgers in China zu ermöglichen. Für die Überlassung der Lizenzen und des know how für einen Hybridfahrwegträger an die chinesischen Auftraggeber stellte die Bundesregierung dem Konsortium einen Betrag von 100 Millionen DM zur Verfügung. Die konkreten Auszahlungsbedingungen sind der Schiedsklägerin unbekannt. Die Schiedsklägerin und sechs weitere damalige Gesellschafterinnen der Bietergemeinschaft erhoben Ende Juli 2001 beim Landgericht K. Stufenklage gegen die Schiedsbeklagten auf Auskunft und ggf. Schadensersatz. Das Landgericht wies die Klage mit Urteil vom 13.03.2002 (20 O 478/01) im Hinblick auf die in § 9 des Gründungsvertrags der Bietergemeinschaft MM vom 07.04.1998 getroffene Schiedsvereinbarung als unzulässig ab. Daraufhin leitete die Schiedsklägerin Anfang Oktober 2002 das schiedsrichterliche Verfahren ein. Sie hat behauptet, der hybride Fahrwegträger sei im Wesentlichen von der Bietergemeinschaft entwickelt worden. Nach dem Besuch der chinesischen Delegation bei der Versuchsanlage E. habe sich der chinesische Bauherr an die Schiedsbeklagte zu 1) als technische Geschäftsführerin der Bietergemeinschaft gewandt und sei entschlossen gewesen, das Konzept der Bietergemeinschaft zu übernehmen. Das Konsortium habe sodann das von der Bietergemeinschaft erworbene know how durch den Vertrag mit dem chinesischen Partner verwertet. Bis zur entsprechenden Entwicklungsarbeit der Bietergemeinschaft habe es keinen einsatzreifen hybriden Träger gegeben. Auch die Schiedsbeklagten hätten bis zur Gründung der Bietergemeinschaft nicht über eine einsatzfähige, einer Genehmigung durch das Eisenbahnbundesamt zugängliche Lösung verfügt. Dies betreffe insbesondere die Verbindungskonsole, den Funktionsebenenträger und den Spannbetonträger sowie das Logistikkonzept. Der für China vorgesehene Träger entspreche in allen wesentlichen technischen Details dem Träger, der von der Bietergemeinschaft entwickelt worden sei. Wegen des diesbezüglichen Sachvortrags der Schiedsklägerin im Einzelnen wird auf Seite 7 – 9, 12 des Schiedsspruches vom 28.04.2010 (Bl. 10 – 12, 15 GA) verwiesen. Die Schiedsklägerin hat gemeint, der Bietergemeinschaft stehe gegen die Schiedsbeklagten wegen der Verwertung des know how ein Schadensersatzanspruch zu. Zu dessen Bezifferung benötige sie Kenntnis über den Inhalt der Vereinbarung des Konsortiums mit dem chinesischen Bauherrn sowie Kenntnis über Zweckbestimmung, Rechtsgrund und Zahlungsmodalitäten des von der Bundesregierung für die Durchführung des Geschäfts gewährten Zuschusses. Nachdem die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagten zunächst einzeln verklagt und drei selbstständige Schiedsverfahren eingeleitet hatte, wurden die Verfahren im weiteren Verlauf auf ihren Antrag hin durch Beschluss des Schiedsgerichts verbunden. Der in dem verbundenen Verfahren gestellte Antrag enthielt bis auf die Umsetzung von Singular in Plural eine identische formulierung zu den in den jeweiligen Einzelverfahren angekündigten Klageanträgen (Anlagen AG 11/1 und 11/2). Die Schiedsklägerin hat unter anderem beantragt, die Schiedsbeklagten kostenpflichtig zu verurteilen, der Bietergemeinschaft MFM Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen. Wegen des Inhalts eines weiteren, hilfsweise gestellten Antrags wird auf Seite 14 des Schiedsspruchs vom 28.04.2010 (Bl. 17 GA) verwiesen. Die Schiedsbeklagten haben beantragt, die Schiedsklage abzuweisen. Sie haben behauptet, die Bietergemeinschaft besitze kein eigenes know how für den hybriden Fahrweg und habe keinen neuen Fahrwegträger entwickelt. Die für den hybriden Fahrweg erforderlichen Entwicklungs- und Planungsarbeiten hätten die C.-Gesellschaften bereits vor der Gründung der Bietergemeinschaft geleistet. Es sei auch ein funktionstauglicher, serien- und genehmigungsfähiger Träger entwickelt worden, es hätten lediglich die Module gefehlt. Die in S. eingesetzten Träger unterschieden sich zudem in wesentlichen technischen Merkmalen von den Trägern, welche Gegenstand der Entwicklung der Bietergemeinschaft gewesen sein sollten. Die chinesische Delegation habe im Oktober 2000 die Schiedsbeklagte zu 1) aufgesucht und sich für die Lösung C. entschieden. Wegen des diesbezüglichen Sachvortrags der Schiedsbeklagten im Einzelnen wird auf Seite 9 - 11, 13 des Schiedsspruches vom 28.04.2010 (Bl. 12 – 14, 16 GA) verwiesen. Die Schiedsbeklagten haben weiter gemeint, zur Auskunft und Vorlage der Vereinbarungen nicht verpflichtet zu sein, weil sie kein fremdes know how verwertet hätten. Für die Magnetschnellbahn in S. sei nicht der für die Strecke H. – B. vorgesehene Fahrwegträger, sondern eine Neukonstruktion verwendet worden. Dies sei wegen der in S. herrschenden besonderen klimatischen Bedingungen erforderlich gewesen. Zudem seien sie zu einer Auskunft nicht berechtigt, weil sie sich dem chinesischen Bauherrn gegenüber zur Geheimhaltung verpflichtet hätten. Mit Schiedsspruch vom 28.04.2010 verurteilte das Schiedsgericht … die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner, der Bietergemeinschaft MFM Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen. Des Weiteren verurteilte das Schiedsgericht die Schiedsbeklagten zur Tragung der Verfahrenskosten als Gesamtschuldner. Das Schiedsgericht nahm in seiner Entscheidung ausdrücklich Bezug auf das Vorbringen der Parteien in den eingereichten Schriftsätzen sowie der vorgelegten Anlagen (Seiten 6, 7 des Schiedsspruchs, Bl. 9 f. GA). Zur Begründung führte es aus, die Schiedsklage sei zulässig. Die Schiedsklägerin sei prozessführungsbefugt. Sie habe auch Auskunft an sie selbst statt an die Bietergemeinschaft verlangen können, da außer den Parteien keine weiteren Gesellschafter mehr vorhanden seien. Die Schiedsklage sei im Hauptantrag auch begründet. Die Schiedsbeklagten seien zur Auskunft verpflichtet. Die Bietergemeinschaft habe know how erworben durch die Entwicklung eines einsatzfähigen hybriden Fahrwegträgers sowie des Zweifeld-Fahrwegträgers aus Beton, der Verbindungskonsole und des Funktionsebenenträ-gers sowie eines Logistikkonzeptes. Es bestünden hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Schiedsbeklagten dieses know how vollständig oder zumindest teilweise durch den Vertrag mit dem chinesischen Bauherrn verwertet hätten. Dementsprechend seien sie zur Auskunft und zur Vorlage der Verträge zu verurteilen, soweit diese die Errichtung der -Schnellbahn in S. sowie eine logistische Produktionskette zum Gegenstand hätten. Zum System eines hybriden Fahrträgers ist ausgeführt, nach Gutachten des Sachverständigen G. vom 22.06.2006 sowie dessen ergänzender Erläuterung in der mündlichen Verhandlung vom 14.04.2009 sei erwiesen, dass die Kenntnisse der Schiedsbeklagten zu 1) und 2) zum Zeitpunkt der Gründung der Bietergemeinschaft nicht ausreichend gewesen seien, um einen einsatzfähigen Träger ohne zusätzliche Entwicklungen und Tests zu bauen. Der von der Bietergemeinschaft auf der Versuchsanlage E. (...) eingesetzte hybride Träger, dessen Einsatzreife erst im September 2000 erreicht worden sei, sei in einem kontinuierlichen Prozess entwickelt und die gewonnenen Erkenntnisse umgesetzt worden. Er habe sich in mehrfacher Hinsicht von dem von der Schiedsbeklagten zu 1) vor Gründung hergestellten Demonstrationsträger unterschieden. Wegen der weiteren Ausführungen zu den technischen Details der Fahrwegträgerelemente (Verbindungskonsole, den Funktionsebenenträger und den Spannbetonträger sowie das Logistikkonzept) wird auf Seite 16 - 19 des Schiedsspruches (Bl. 19 – 22 GA) verwiesen. Die Schiedsklägerin könne im tenorierten Umfang Auskunft verlangen. Die Voraussetzungen dafür, dass der Bietergemeinschaft ein Schadensersatzanspruch zustehe, welchen die Schiedsklägerin im Wege der actio pro socio geltend machen und auf welchen sie einen Auskunftanspruch stützen könne, seien gegeben. Ein Gesellschafter verletze seine Treuepflicht, wenn er Geschäftschancen der Gesellschaft ohne Zustimmung der anderen Gesellschafter zum eigenen Vorteil nutze. Es seien vorliegend hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Treuepflichtverletzung der Schiedsbeklagten gegeben, die ohne die Zustimmung der Bietergemeinschaft deren Geschäftschancen zu eigenem Vorteil genutzt und möglicherweise treuwidrig Gewinne erzielt hätten. Die Schiedsbeklagten hätten, um kein know how der Bietergemeinschaft zu verwerten, in der Zeit zwischen deren Beendigung im Februar 2000 und den Gesprächen mit dem chinesischen Partner im Oktober 2001 ein eigenes, gänzlich neues System eines einsatzfähigen hybriden Trägers und ein neues Logistikkonzept entwickeln müssen. Dies sei nach der Einschätzung des Sachverständigen wenig wahrscheinlich. Vielmehr sei nach der Lebenserfahrung zu vermuten, dass eine Verwertung des know how der Bietergemeinschaft zumindest teilweise erfolgt sei. Der Vortrag der Schiedsbeklagten zu der Unterschiedlichkeit der Abmessungen der für die Strecke in S. verwendeten Fahrwegträger sei angesichts des Sachvortrags der Klägerin sowie der Ausführungen des Sachverständigen nicht hinreichend substantiiert. Weiterer Anhaltspunkt sei das pauschale Bestreiten der Schiedsbeklagten und ihre Weigerung, den gegnerischen Vortrag substantiiert zu bestreiten. Ihrer Pflicht zu substantiiertem Bestreiten seien die Schiedsbeklagten nicht nachgekommen mit der Folge, dass der Vortrag der Schiedsklägerin als zugestanden gelte. Der Verweis der Schiedsbeklagten auf ihre Geheimhaltungspflicht begründe keine Unzumutbarkeit substantiierten Vortrags. Vielmehr sei es entsprechend dem Grundsatz des venire contra factum proprium treuwidrig, treuwidrig know how durch einen Vertragsschluss zu verwerten und die Offenlegung des Vertrags mit Rücksicht auf eine darin enthaltene Geheimhaltungspflicht zu verweigern. Zudem hätten die Schiedsbeklagten kein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse gegen die Schiedsklägerin, weil alle Beteiligten des Schiedsverfahrens zur Geheimhaltung verpflichtet seien. Mit Antrag vom 18.05.2010 hat die Schiedsklägerin das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches eingeleitet. Sie ist der Ansicht, nur die von Amts wegen zu prüfenden Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bildeten den vorliegend relevanten Prüfungsmaßstab, da die Schiedsbeklagten hinsichtlich der Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO durch § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO präkludiert seien. Die Schiedsbeklagten hätten die Aufhebungsgründe nicht innerhalb der Dreimonatsfrist gemäß §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO vorgetragen. § 1041 ZPO a. F. habe für die frühere Aufhebungsklage keine Frist vorgesehen. Das mit der Neuregelung des Aufhebungsverfahrens verfolgte Ziel, durch Befristung des Antrags zügig Klarheit über die Bestandskraft des Schiedsspruches zu schaffen, würde verfehlt, wenn der Schuldner nach fruchtlosem Fristablauf im Vollstreckbarerklärungsverfahren Aufhebungsgründe geltend machen könne, die nicht ohnehin von Amts wegen zu prüfen seien. Die Präklusionsvorschrift des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO dürfe deshalb nicht durch allgemeine Billigkeitserwägungen unterlaufen werden. Weiter macht sie geltend, zur Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches müsse dieser keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben. Der Zweck des Verfahrens bestehe vielmehr auch darin, den Schiedsspruch gegen das Vorbringen von Aufhebungsgründen zu sichern. Sie meint weiter, der Schiedsspruch verstoße nicht gegen den ordre public. Sofern die Schiedsbeklagten dies mit der Verletzung einfachen Rechts oder einer fehlerhafte Interessenabwägung begründeten, sei dem staatlichen Gericht eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs wegen des Verbots der révision au fond verwehrt. Schließlich behauptet sie, die Bietergemeinschaft existiere noch. Diese habe am 24.02.2000 beschlossen, die Entwicklungsarbeiten am hybriden Träger für die Magnetschwebebahn fortzusetzen. Dies habe die Schiedsbeklagte zu 1) dem Eisenbahnbundesamt mit Schreiben vom 02.03.2000 selbst mitgeteilt. Die Schiedsklägerin beantragt, den in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien durch das Schiedsgericht … am 28.04.2010 ergangenen und den Parteien am gleichen Tage übersandten Schiedsspruch, durch den die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, der Bietergemeinschaft G. Auskunft darüber zu erteilen, welche Geschäfte sie im Zusammenhang mit der Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschnellbahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind oder zufließen werden, und die in diesem Zusammenhang geschlossenen Verträge vorzulegen, für vollstreckbar zu erklären. Mit Schriftsatz vom 04.03.2011 beantragt sie hilfsweise, den Rechtsstreit an das vorbezeichnete Schiedsgericht … zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Schiedsbeklagten beantragen, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 28.04.2010 des Schiedsgerichts … zurückzuweisen; den von den Schiedsrichtern … am 28.04.2010 erlassenen Schiedsspruch aufzuheben. Hinsichtlich des maßgeblichen Prüfungsumfangs meinen sie, es seien sowohl die von Amts wegen zu prüfenden als auch die gemäß § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO vorzutragenden Aufhebungsgründe zu berücksichtigen. § 1059 Abs. 3 ZPO sei im Verfahren auf Vollstreckbarerklärung nicht anwendbar. Der Wortlaut des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO stelle darauf ab, dass innerhalb der Frist kein Antrag auf Aufhebung gestellt worden sei. Damit werde auf das – vom Schiedsbeklagten zu betreibende – selbstständige Aufhebungsverfahren gemäß § 1059 Abs. 1 S. 1 ZPO Bezug genommen. Im Gegensatz dazu setze das – vom Schiedskläger zu betreibende – Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prüfung der Aufhebungsgründe des § 1059 Abs. 2 ZPO keinen Antrag voraus, vielmehr müssten die Aufhebungsgründe lediglich geltend gemacht werden und der Schiedsspruch würde ggf. von Amts wegen aufgehoben. § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO sei daher seinem Wortlaut nach nur auf den Fall anwendbar, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt werde. Auch Sinn und Zweck der Regelung sprächen vorliegend gegen die Anwendbarkeit des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO. Denn wenn der Antrag auf Vollstreckbarerklärung vor Ablauf der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO gestellt werde, werde dadurch ein Aufhebungsverfahren wegen Fehlens des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, ein entsprechender Antrag gemäß § 1059 Abs. 1 S. 1 ZPO sei zurückzuweisen. Dem Schiedsbeklagten sei es aus Kostengründen nicht zuzumuten, einen unzulässigen Aufhebungsantrag zu stellen. Schließlich scheide auch eine analoge Anwendung des § 1060 Abs. 2 S. 3 ZPO in dem Sinne aus, dass der Schiedsbeklagte zumindest innerhalb der Dreimonatsfrist des § 1059 Abs. 3 ZPO die Aufhebungsgründe geltend zu machen habe, sofern das Verfahren auf Vollstreckbarerklärung vor Ablauf dieser Frist eingeleitet worden sei. Hiergegen spreche der Wortlaut der Vorschrift, der auf die Stellung eines Antrags abstelle. Diese Anwendung hätte weiter zur Konsequenz, dass die unterlegene Schiedspartei nach Einleitung des Verfahrens der Vollstreckbarerklärung die Erwiderung stückeln müsste und ggf. in kürzester Zeit die Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO geltend zu machen hätte, sich mit der Begründung der Aufhebungsgründe i.S.d. § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hingegen Zeit lassen könnte. Die Schiedsbeklagten machen weiter geltend, der Schiedsspruch sei nicht vollstreckungsfähig, da nicht erkennbar sei, wer Gläubiger des titulierten Auskunftsanspruchs sei. Im Tenor des Schiedsspruches werde die Bietergemeinschaft MG. genannt. In den Entscheidungsgründen führe das Schiedsgericht auf Seite 15 jedoch aus, dass die Auskunft an die Schiedsklägerin und gerade nicht an die Bietergemeinschaft zu erteilen sei. Unklar sei weiter, um welche Gesellschaft es sich bei der vom Schiedsgericht im Tenor bezeichneten Bietergemeinschaft MG. handele. Im Tatbestand werde sie abweichend Bietergemeinschaft MM genannt. Keine der beiden Gesellschaften existierte. Die Bietergemeinschaft sei bereits im Jahr 2000 aufgelöst worden. Ihr Zweck sei auf das Projekt Magnetschnellbahn H. – B. beschränkt gewesen. Als festgestanden habe, dass dieses Projekt nicht realisiert werde, habe der Gesellschaftszweck nicht mehr erfüllt werden können und sei dessen Erfüllung unmöglich geworden. Da eine Fortsetzung der Gesellschaft mit anderem Gesellschaftszweck nicht beschlossen worden sei, sei die Gesellschaft kraft Gesetzes aufgelöst worden. Schließlich fehle es an der Vollstreckungsfähigkeit, da nicht erkennbar sei, was im Tenor mit „Geschäfte“ gemeint sei. Für die Schiedsbeklagten seien damit Umfang und Grenzen der Auskunftspflicht nicht hinreichend erkennbar. Die Schiedsbeklagten machen weiter geltend, der Schiedsspruch verstoße gegen den Grundsatz des ordre public. So habe das Schiedsgericht die geltend gemachten Geheimhaltungsinteressen nicht hinreichend berücksichtigt und sich mit diesen nicht auseinandergesetzt. Es stünden der Auskunft jedoch erhebliche Geheimhaltungsinteressen entgegen, da die Schiedsbeklagten zu 1) und 2) eigenes know how in das Projekt in S. eingebracht hätten, dieses eigenständig und unabhängig von der Entwicklungstätigkeit der Bietergemeinschaft geschaffen worden sei und eine Offenbarung die Schiedsklägerin in die Lage versetzen würde, ihrerseits im Wettbewerb zu verwerten. Hinzu komme, dass ihnen die Auskunft, zu der sie verurteilt seien, im China-Vertrag vertraglich verboten worden sei. Hierüber habe sich das Schiedsgericht ohne nähere Differenzierung hinweggesetzt. Der vom Schiedsgericht zur Begründung herangezogene Einwand des venire contra factum proprium greife nur im Fall einer Rechtsverletzung. Dass eine solche vorliege, habe das Schiedsgericht nicht festgestellt und auch nicht nach deren Umfang differenziert. Weiter habe sich das Schiedsgericht nicht mit der von ihnen erhobenen Einrede der Verjährung befasst. Hierin liege ein erhebliches Begründungsdefizit des Schiedsspruches. Die Schiedsbeklagte zu 3) macht darüber hinaus geltend, ein Verstoß des Schiedsspruches gegen den ordre public folge auch daraus, dass er in sich widersprüchlich und damit widersinnig sei. Die Widersprüchlichkeit ergebe sich daraus, dass nicht klar sei, an wen die geschuldete Auskunft zu erteilen sei. Sie ergebe sich weiter daraus, dass in den Entscheidungsgründen der Umfang der Auskunftsverpflichtung abweichend zu dem im Tenor formulierten Umfang der Verurteilung festgeschrieben sei. Weiter sei ihr die Vorlage von Verträgen, zu der sie verurteilt worden sei, unmöglich, soweit damit Verträge mit dem chinesischen Bauherrn und/oder der Bundesrepublik Deutschland erfasst sein könnten. Sie habe bereits im Schiedsverfahren schriftsätzlich vorgetragen, dass sich Vertragsurkunden über mit dem chinesischen Auftraggeber oder mit der BRD abgeschlossene Verträge über die Errichtung der Magnetschwebebahn nicht in ihrem Besitz befänden. Über die Existenz solcher Verträge sei ihr nichts bekannt. Mit Schriftsatz vom 27.10.2010 legen die Schiedsbeklagten ein Gutachten von T. über die Anerkennungsfähigkeit des Schiedsspruchs vom 28.04.2010 vor und machen dessen Inhalt zum Gegenstand ihres Vorbringens. Der Schiedsspruch sei aufzuheben, da er den Eindruck eines Endschiedsspruches vermittle und aus ihm nicht hervorgehe, dass nur über den ersten Teil der Schiedsklage (Auskunft) entschieden worden sei. Weiter sei das Schiedsgericht qualitativ und quantitativ vom Antrag der Schiedsklägerin abgewichen, indem es die Schiedsbeklagten eigenmächtig als Gesamtschuldner zur Auskunft und Vorlage verurteilt habe. Hierzu enthalte der Schiedsspruch keine Begründung, obwohl eine gesamtschuldnerische Verpflichtung zur Auskunftserteilung nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden könne. Bereits aus dem Wortlaut des Klageantrags ergebe sich, dass jede Schiedsbeklagte Auskunft nur über eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge und nicht auch über die Handlungen und Erträge der anderen Schiedsbeklagten bzw. des Konsortiums habe erteilen sollen. Aus dem Umstand, dass die Schiedsbeklagten zunächst jeweils einzeln verklagt und in den Einzelverfahren ein jeweils inhaltlich identischer Klageantrag gestellt worden sei, werde deutlich, dass das Klageziel als solches durch die Verbindung der drei Verfahren nicht geändert worden sei. Der Antrag sei insbesondere nach Verbindung nicht auf eine gesamtschuldnerische Haftung hin erweitert worden, wie dies noch im Verfahren vor dem Landgericht K. (Anlage AG 10) vor Einleitung des Schiedsverfahrens der Fall gewesen sei. Hierzu passe, dass der Verfahrensbevollmächtigte im Termin am 28.01.2011 unstreitig ausgeführt habe, der Auskunftsantrag sei nicht auf gesamtschuldnerische Verurteilung gerichtet gewesen und es sei ärgerlich, dass das Schiedsgericht im Tenor zu 1) insoweit vom Klageantrag abgewichen sei. Die Beklagte zu 3) führt ergänzend aus, das Klagebegehren der Schiedsklägerin sei auf der letzten Stufe auf Zahlung desjenigen Gewinns gerichtet gewesen, den jede Schiedsbeklagte jeweils erzielt habe bzw. erzielen werde. Das Auskunftsbegehren könne hierüber aber nicht hinaus reichen. Der Schiedsspruch sei ferner unbestimmt und nicht der materiellen Rechtskraft fähig, da die Bietergemeinschaft als Adressatin der Auskunft nicht hinreichend identifizierbar bezeichnet worden sei. Zudem solle Auskunft über ein zukünftiges Ereignis erteilt werden. Auch die vorzulegenden Verträge und die von der Auskunft erfassten Geschäfte seien nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. Weiter enthalte der Schiedsspruch keine Begründung für die angeordnete Vorlageverpflichtung. Schließlich sei die Kostenentscheidung lediglich mit einem Verweis auf den nicht anwendbaren § 100 Abs. 4 ZPO begründet worden. Von dem angeordneten Ermessen habe das Schiedsgericht keinen Gebrauch gemacht. Es habe weiter bei der Kostenentscheidung nicht berücksichtigt, dass es nur über einen Teil der Schiedsklage habe entscheiden sollen. Schließlich wenden sich die Schiedsbeklagten im Fall der Aufhebung des Schiedsspruchs gegen die Zurückverweisung des Verfahrens an das Schiedsgericht. Sie machen geltend, das staatliche Gericht sei gehindert, im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, da in § 1060 ZPO keine Regelungslücke bestehe, welche durch die Anwendung von 1059 Abs. 4 ZPO ausgefüllt werden könne. Auch die Gesetzessystematik spreche gegen die analoge Anwendung. Die Sache sei weiter auch nicht zur Zurückverweisung geeignet. Eine zeit- und kostengünstige Erledigung des Rechtsstreits werde durch die Zurückverweisung nicht erreicht, da auf Grund der gravierenden Verfahrensmängel erneut in die Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens eingetreten werden müsse. Der zu erzielende prozessökonomische Effekt sei also gering. Wegen der gravierenden Verfahrensmängel hätten die Schiedsbeklagten zudem das Vertrauen in die Gewissenhaftigkeit der Arbeit des Schiedsgerichts verloren. Die Zurückverweisung sei auch nicht zumutbar, da das Schiedsgericht verfahrenswidrig trotz mehrfachen Antrags der Schiedsbeklagten keinen Beweis durch Sachverständige erhoben habe, sondern im Wesentlichen den Erläuterungen des Parteigutachters der Schiedsklägerin gefolgt sei. Schließlich stehe der Zurückverweisung entgegen, dass ihr Vertrauen in die Unparteilichkeit der Schiedsrichter erschüttert sei, da der Obmann ihnen wiederholt Prozessbetrug vorgeworfen und aus ihrer Sicht relevanten Vortrag bewusst unbeachtet gelassen habe. Dies rechtfertige die Besorgnis der Befangenheit des Schiedsgerichts. Der Senat hat am 28.01.2011 mündlich verhandelt. Mit Beschluss vom 09.05.2011 hat er im Einverständnis mit den Parteien den Übergang ins schriftliche Verfahren abgeordnet. Schriftsätze der Parteien sind bis zum 04.06.2011 berücksichtigt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2011 Bezug genommen. II. Der Antrag der Schiedsklägerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruches ist zulässig, aber nicht begründet und daher gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO abzulehnen. Der Schiedsspruch ist wegen des Vorliegens eines Aufhebungsgrundes nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 2b) aufzuheben. Die Sache ist gemäß § 1059 Abs. 4 analog an das Schiedsgericht zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Der Antrag ist zulässig. Das Oberlandesgericht K. ist gemäß §§ 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig, da in der Schiedsgerichtsvereinbarung (§ 9 des Gründungsvertrags der Bietergemeinschaft) unter Absatz 3 als Schiedsgerichtsstand K. angegeben ist. Die Form der Antragstellung ist gewahrt, insbesondere liegt das gemäß § 1064 ZPO erforderliche Original des Schiedsspruches vor. Der Antrag ist jedoch gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO unter Aufhebung des Schiedsspruches abzulehnen, da ein Aufhebungsgrund vorliegt. Der Vollstreckbarerklärung steht gemäß § 1059 Abs. 2 Ziff. 2b) ZPO entgegen, dass die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruches zu einem Ergebnis führen würde, dass der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht. Denn der Schiedsspruch leidet an einem schweren Verfahrensfehler, da das Schiedsgericht mit der Verurteilung der Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner unter Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO über den von der Schiedsklägerin gestellten Antrag hinausgegangen ist. Hierin liegt zugleich ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz des ordre public. Ein Verstoß gegen den ordre public liegt vor, wenn der Schiedsspruch mit wesentlichen fundamentalen Normen und Rechtsgrundsätzen nicht in Einklang zu bringen ist. Hierunter fallen alle Normen des zwingenden Rechts, welche die Grundlage des staatlichen oder wirtschaftlichen Lebens berühren, sowie die elementaren Gerechtigkeitsvorstellungen. Dies sind insbesondere die Grundrechte und die guten Sitten, alle Grundprinzipien des deutschen Rechts sowie ein Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit (vgl. Lachmann, a.a.O. Rz. 2303 m.w.N.). Zur Einordnung und Abgrenzung von Bedeutung ist, dass das Aufhebungs- bzw. Vollstreckbarerklärungsverfahren kein Rechtsmittel zur Überprüfung der sachlichen Richtigkeit des Schiedsspruches ist. Nur in extremen Ausnahmefällen, in welchen die Hinnahme des Schiedsspruches unerträglich wäre, greift der ordre public ein (Geimer in: Zöller, § 1059 Rz. 47). Der Mindeststandard an Verfahrensgerechtigkeit wird vom sog. verfahrensrechtlichen ordre public geschützt. Von einem Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public ist demzufolge nicht bereits bei einem einfachen Verfahrensfehler auszugehen. Er setzt vielmehr voraus, dass ein schiedsrichterliches Verfahren an einem schwerwiegenden, die Grundlage des staatlichen und wirtschaftlichen Lebens berührenden Mangel leidet (BGH NJW 1990, 2199; Lachmann, a.a.O., Rz. 2305 m.w.N. in Fn. 3). Vorliegend weicht der Schiedsspruch dadurch von zwingenden Regeln staatlicher Prozessführung ab, dass die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner zur Erteilung der im Antrag näher bezeichneten Auskunft verurteilt wurden, obwohl die Schiedsklägerin dies nicht beantragt hatte. Mit dem im Schiedsspruch zitierten Antrag wurde eine kostenpflichtige Verurteilung der Schiedsbeklagten auf Auskunftserteilung begehrt, während das Schiedsgericht im Tenor des Schiedsspruches eine Verurteilung sowohl in der Hauptsache als auch hinsichtlich der Kosten „als Gesamtschuldner“ ausspricht. In dieser Divergenz liegt nicht, wie die Schiedsklägerin geltend macht, eine unschädliche, weil bloß quantitative Abweichung vom Schiedsklageantrag, sondern es handelt sich um eine gemäß § 308 Abs. 1 ZPO unzulässige „Aliud“-Entscheidung. Ein (Schieds-)Gericht verstößt beim Ausspruch einer gesamtschuldnerischen Verurteilung nicht gegen § 308 ZPO, wenn sich zwar nicht aus dem Klageantrag, aber aus der Klagebegründung die gesamtschuldnerische Haftung ergibt (vgl. Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 308 Rz. 3). Mit dem Antrag begehrt die Schiedsklägerin von jedem der in Anspruch genommenen Schiedsbeklagten Auskunft über die Geschäfte, welche „sie im Zusammenhang mit ihrer Leistungserbringung als Konsortialpartner hinsichtlich der Erstellung eines Fahrweges für eine Magnetschwebebahn bei S. in der Volksrepublik China getätigt haben und welche Erträge ihnen insoweit zugeflossen sind“. Eine dem diesbezüglichen Klageantrag entsprechende Verurteilung als Gesamtschuldner bliebe nur dann in quantitativer Hinsicht hinter dem vorgenannten Antrag zurück und stellte keine gegen § 308 Abs. 1 ZPO verstoßende Überschreitung des begehrten Leistungsumfangs dar, wenn er dahingehend zu verstehen wäre, dass jede Schiedsbeklagte selbstständig Auskunft geben soll über die Geschäfte und daraus erwachsenden Erträge des Konsortiums aus dem Projekt S. mit dem chinesischen Partner, und zwar nicht lediglich bezogen auf ihre eigene Person, sondern bezogen auf die Schiedsbeklagten bzw. das Konsortium oder dessen Mitglieder insgesamt. Denn bei einer Verurteilung der Schiedsbeklagten ohne den Zusatz der gesamtschuldnerischen Verpflichtung schulden alle drei die Auskunftserteilung gesondert und nur in Bezug auf die eigene Person, und die Schiedsklägerin kann von jeder Schiedsbeklagten gesondert Auskunft fordern. Demgegenüber wäre sie bei gesamtschuldnerischer Verpflichtung gemäß § 421 BGB nur einmal zum Erhalt der gesamten Leistung berechtigt, bei Leistungserbringung einer der Schiedsbeklagten würden die beiden anderen ebenfalls frei. Ein solcher Inhalt kann dem in Bezug genommenen Antrag aber im Ergebnis nicht entnommen werden. Die Formulierung legt ihrem Wortlaut nach im Gegenteil ein Verständnis dahingehend nahe, dass jede Schiedsbeklagte selbstständig Auskunft nur über eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge und nicht auch über die Handlungen und Erträge der anderen Schiedsbeklagten bzw. des Konsortiums erteilen soll. Dies folgt aus der Verwendung des Begriffs „als Konsortialpartner“, mit dem der Bezug zu der persönlichen Beteiligung der einzelnen Schiedsbeklagten an den Geschäften und zu den ihr zukommenden Erträgen hergestellt ist. Für eine Auslegung des Antrags im vorgenannten Sinn spricht weiter der Ablauf des Schiedsverfahrens bzw. der dort erfolgten Antragstellung. So hat die Schiedsklägerin die Schiedsbeklagten unstreitig zunächst einzeln verklagt und drei selbstständige Schiedsverfahren eingeleitet. Die Verfahren sind im weiteren Verlauf auf Antrag der Schiedsklägerin verbunden worden. Der in den jeweiligen Einzelverfahren angekündigte Klageantrag (vgl. Anlagen AG 11/1 und 11/2), der sich naturgemäß lediglich auf eine Auskunft der jeweils betroffenen Schiedsbeklagten bezogen hat, ist nach Verfahrensverbindung inhaltlich identisch in den neuen Klageantrag eingeflossen und dabei lediglich vom Singular in den Plural gesetzt worden. Hieraus geht deutlich hervor, dass das Klageziel der Schiedsklägerin als solches durch die Verbindung der drei Verfahren nicht geändert und der Klageantrag nach Verbindung insbesondere nicht auf eine gesamtschuldnerische Haftung hin erweitert worden ist. Es spricht auch nichts dafür, dass die Schiedsklägerin bei Antragstellung den Willen hatte, eine gesamtschuldnerische Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Auskunfterteilung zu erreichen, und dies nur irrtümlich nicht ausdrücklich zum Ausdruck gebracht hat. So haben die Schiedsbeklagten unwidersprochen vorgetragen, dass die Schiedsklägerin im Verfahren vor dem Landgericht K. (…) die gesamtschuldnerische Verurteilung der Schiedsbeklagten ausdrücklich beantragt hatte (Anlage AG 10), in den drei Schiedsverfahren bzw. dem verbundenen Schiedsverfahren die Verurteilung als Gesamtschuldner aber nicht in den Antrag aufgenommen wurde. Dies lässt darauf schließen, dass die Schiedsklägerin von der Beantragung einer gesamtschuldnerischen Verurteilung bewusst Abstand genommen hat. Dementsprechend hat der Verfahrensbevollmächtigte der Schiedsklägerin in der mündlichen Verhandlung vom 28.01.2011 selbst ausgeführt, dass der Auskunftsantrag im Schiedsverfahren nicht auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung gerichtet gewesen und es ärgerlich sei, dass das Schiedsgericht im Tenor zu 1) insoweit vom Klageantrag abgewichen sei. Es sprechen weitere Indizien dafür, den Klageantrag bezogen ausschließlich auf eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge der Schiedsbeklagten zu verstehen. So richtete sich unstreitig, wie die Schiedsbeklagte zu 3) im Schriftsatz vom 04.03.2011 ausgeführt hat, ein im Schiedsverfahren gestellter Hilfs-Auskunftsantrag nicht gegen alle Schiedsbeklagten, sondern ausdrücklich nur gegen die Schiedsbeklagten zu 1) und 3) als vormalige geschäftsführende Gesellschafterinnen der Bietergemeinschaft. Der Hilfsauskunftsantrag diente der Verwirklichung des Rechtsschutzziels auf der letzten Stufe auf Zahlung desjenigen Gewinns, den jeder der beiden betroffenen Schiedsbeklagten (jeweils) erzielt hat bzw. zukünftig erzielen wird. Das Auskunftsbegehren kann jedoch nicht weiter reichen als das Leistungsbegehren, dessen Vorbereitung es dient. Gegen eine Auslegung des Schiedsklageantrags in Bezug auf eine gesamtschuldnerische Verurteilung zur Auskunftserteilung spricht schließlich, dass die Schiedsbeklagten nach unwidersprochenem Sachvortrag nicht über einen identischen Kenntnisstand verfügen, über den sie Auskunft zu geben hätten. Dies folgt bereits daraus, dass die Schiedsbeklagten zu 1) und 3), nicht aber die Schiedsbeklagte zu 2) für das Konsortium geschäftsführend tätig waren. Der Schiedsklageantrag ist nach dem Wortlaut und den vorgetragenen Sachumständen eindeutig dahingehend zu verstehen, dass jede Schiedsbeklagte selbstständig Auskunft nur über eigene Handlungen und eigene zugeflossene Erträge und nicht auch über die Handlungen und Erträge der anderen Schiedsbeklagten bzw. des Konsortiums erteilen soll. Für ein anderes Verständnis bleibt kein Raum. Hieraus folgt, dass die Verurteilung der Schiedsbeklagten zur Auskunftserteilung als Gesamtschuldner diesen Antrag gemäß § 308 Abs. 1 ZPO insoweit überschreitet, als dadurch jede Schiedsbeklagte (auch) zur Auskunftserteilung in Bezug auf die beiden anderen Schiedsbeklagten verurteilt wird. Entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin konnte der Senat das im Schiedsspruch liegende Auslegungsergebnis einer gesamtschuldnerischen oder lediglich individuellen Verpflichtung sachlich überprüfen. Dem staatlichen Gericht ist es zwar nach dem Grundsatz des Verbots der révision au fond verwehrt, den Schiedsspruch auf seine sachliche (Un-)Richtigkeit hin zu prüfen, die fehlerhafte Rechtsanwendung bildet für sich genommen grundsätzlich keinen Aufhebungsgrund (BGHZ 151, 79; Geimer in: Zöller, a.a.O., § 1059 Rz. 74 m.w.N.). Ein Klageantrag ist grundsätzlich auch der Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zugänglich und kann je nach dessen Sachinhalt eine gesamtschuldnerische Verurteilung auch ohne ausdrücklichen Antrag tragen. Vorliegend ist jedoch der Inhalt des Klageantrags - wie dargelegt - eindeutig und es bleibt daher von vornherein kein Raum für eine andere Auslegung, hinsichtlich derer eine Abwägung stattzufinden hätte. Für eine unzulässige Dementsprechend stellt sich die Frage, ob eine solche Abwägung wegen des Verbots der révision au fond unzulässig wäre, nicht. In der qualitativen Überschreitung des Schiedsklageantrags durch den Tenor des Schiedsspruches liegt ein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen Grundsatz des ordre public und damit ein Aufhebungsgrund gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Insofern handelt es sich zunächst um einen nach deutschem Recht erheblichen Verstoß, da der in § 308 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommende Grundsatz „ne ultra petita“ Bestandteil des grundlegenden zivilprozessualen Prinzips der Dispositionsmaxime ist, wonach die Entscheidungsbefugnis des Gerichts dem Umfang nach von den Parteien vorgegeben wird. In der Verurteilung der Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner liegt zudem ein Verstoß gegen den gemäß § 1042 Abs. 1 S. 2 ZPO zu beachtenden Grundsatz rechtlichen Gehörs, weil das Schiedsgericht die Frage der gesamtschuldnerischen Verurteilung unstreitig nicht mit den Parteien erörtert hat und die Schiedsbeklagten entsprechend keine Möglichkeit hatten, hierzu Stellung zu nehmen bzw. sich gegen eine diesbezügliche Verurteilung zur Wehr zu setzen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs bildet auch im Schiedsverfahren die wichtigste verfahrensmäßige Sicherung der Parteien gegen Willkür der Schiedsrichter, der Anspruch hierauf ist das „prozessuale Urrecht“ des Menschen (vgl. Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1042 Rz. 3 m.w.N.). Das verfassungsrechtliche Gebot rechtlichen Gehörs begründet zwar im Gegensatz zu zivilprozessualen Vorschriften grundsätzlich keine Hinweis-, Frage- und Aufklärungspflichten und fordert im Regelfall auch kein Rechtsgespräch mit den Beteiligten (Lachmann, a.a.O. Rz. 1300; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage, Kap. 15 Rz. 3, jeweils m. w. N.). Es verbietet aber den Erlass von Überraschungsentscheidungen (vgl. Lachmann, a.a.O. Rz. 1321 m.w.N.). Wenn das Schiedsgericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Parteivortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf nicht zu rechnen brauchte, kommt dies der Verhinderung von Vortrag gleich und stellt damit eine Gehörsverletzung dar (Lachmann, a.a.O. Rz. 1321 m.w.N.). Vorliegend ist das Schiedsgericht eigenmächtig über den Antrag der Schiedsklage hinausgegangen und hat die Schiedsbeklagten zu etwas anderem verurteilt ohne den vorherigen Hinweis, dass es den Klageantrag in entsprechender Weise verstehe. Damit hat es tatsächlichen Sachvortrag der Schiedsbeklagten unterbunden, den diese nach dem bisherigen Verfahrensverlauf aus eigener Sicht unter keinem Gesichtspunkt für notwendig zu erachten hatten. Dies kommt der Verhinderung von Vortrag gleich und stellt damit zugleich eine relevante Verletzung rechtlichen Gehörs dar. Ein derartiger Verstoß gegen tragende Verfahrensprinzipien des deutschen Rechts ist mit dem verfahrensrechtlichen ordre public gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO nicht zu vereinbaren, so dass der Schiedsspruch aus diesem Grund gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO aufzuheben ist. Eine Teilaufhebung kommt vorliegend ersichtlich nicht in Betracht. Die qualitative Überschreitung des Schiedsklageantrags durch den Tenor des Schiedsspruches stellt des Weiteren einen Aufhebungsgrund i. S. d. § 1059 Abs. 2 Nr. 1b) ZPO dar. Danach kommt die Aufhebung in Betracht, wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder vom schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können. Ob auch dieser von den Schiedsbeklagten in gehöriger Form geltend gemachte Einwand Anlass zur Aufhebung des Schiedsspruches geben würde, ist fraglich, da die Schiedsbeklagten möglicherweise hinsichtlich der Prüfung der gemäß § 1059 Abs. 2 S. 1 ZPO geltend zu machenden Aufhebungsgründe dadurch präkludiert sind, dass sie diese nicht in der zumindest in analoger Anwendung der §§ 1060 Abs. 2 S. 3, 1059 Abs. 3 ZPO erforderlichen Frist von drei Monaten nach Zugang des Schiedsspruches geltend gemacht haben. Einer vertieften Behandlung bzw. Entscheidung der damit verbundenen Rechtsfrage bedarf es angesichts des festgestellten Aufhebungsgrundes wegen des Verstoßes gegen den ordre public jedoch nicht. Weiter kann dahinstehen, ob in den von den Schiedsbeklagten erhobenen Einwänden weitere Aufhebungsgründe liegen. Dies gilt insbesondere für den von den Schiedsbeklagten geltend gemachten Einwand, der Schiedsspruch enthalte alle Merkmale eines Endschiedsspruches einschließlich einer Kostenentscheidung und sei daher nicht als Teilschiedsspruch interpretierbar, sowie für den weiteren Einwand, der Schiedsspruch sei hinsichtlich der Gläubigerstellung unklar, weil im Tenor des Schiedsspruches die Bietergemeinschaft MG. genannt werde, in den Entscheidungsgründen jedoch begründet ausgeführt sei, dass die Auskunft an die Schiedsklägerin persönlich und gerade nicht an die Bietergemeinschaft zu erteilen sei. Das Schiedsverfahren ist nach Aufhebung des Schiedsspruchs an das bisherige Schiedsgericht zurückzuverweisen, damit die bisher gewonnenen Erkenntnisse verwertet werden können. Dies ist auch im Rahmen des Verfahrens auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs gemäß § 1060 Abs. 1 ZPO möglich, wenn die Vollstreckbarerklärung abgelehnt und der Schiedsspruch aufgehoben wird (vgl. Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 – zitiert nach juris Rz. 36 m.w.N.; OLG München, Beschluss vom 29.01.2007 – 34 Sch 23/06 und 34 Sch 023/06 – Rz. 19 f.; Geimer in: Zöller, a. a.,O., § 1060 Rz. 26; Voit in: Musielak, 8.Aufl. 2011, § 1060 Rz. 15 a.E.; Münch in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2008, § 1060 Rz. 27). Soweit die Schiedsbeklagten unter Bezugnahme auf die von Lachmann vertretene Rechtsansicht (Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl. 2008, Rn. 2394) das staatliche Gericht für gehindert halten, im Vollstreckbarerklärungsverfahren die Sache an das Schiedsgericht zurückzuverweisen, da in § 1060 ZPO keine Regelungslücke bestehe, schließt der Senat sich dieser Rechtsauffassung nicht an. Der Gesetzesbegründung zum neuen Schiedsverfahrensrecht (BT-Drucks. 13/5274, S. 60 f.) lässt sich zu der Frage der analogen Anwendbarkeit des § 1059 Abs. 4 ZPO auch für das Vollstreckbarerklärungsverfahren nichts entnehmen. Ein etwaiger Wille des Gesetzgebers, das Aufhebungsverfahren unterschiedlich zu gestalten je nachdem, ob es vom Schuldner gemäß § 1059 ZPO oder im Zusammenhang mit dem vom Gläubiger eingeleiteten Vollstreckbarerklärungsverfahren betrieben wird, geht daraus nicht hervor. Auch ein etwaiger von den Schiedsbeklagten angeführter Wille des Gesetzgebers, weitgehenden Gleichlauf der Rechtsfolgen bei der Behandlung von inländischen und ausländischen Schiedssprüchen zu erreichen, steht für sich genommen der Möglichkeit der Zurückverweisung nicht entgegen. Dagegen erscheint nach Sinn und Zweck der §§ 1059, 1060 ZPO bzw. nach der Gesetzessystematik eine Differenzierung bei den Rechtsfolgen der Aufhebung eines fehlerhaften Schiedsspruchs je nachdem, ob sie im Rahmen eines isolierten Aufhebungsverfahrens nach § 1059 ZPO oder im Vollstreckbarerklärungsverfahren eintreten, nicht sinnvoll. Dies gilt bereits deshalb, da nach überwiegender Meinung das Vollstreckbarerklärungsverfahren in seinen Rechtswirkungen weiter reicht als das isolierte Aufhebungsverfahren und diesem das Rechtsschutzbedürfnis fehlt bzw. dieses wegfällt, wenn Aufhebungsverfahren und Vollstreckbarerklärungsverfahren gleichzeitig anhängig sind bzw. das Vollstreckbarerklärungsverfahren nachträglich eingeleitet wird (vgl. Ausführungen bei Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1059 Rz. 20 ff.). Dafür, dass die Rechtsfolgen der Aufhebung bzw. konkret die Möglichkeit der Zurückverweisung davon abhängen sollen, im Rahmen welchen Verfahrens es zur Aufhebung des Schiedsspruchs kommt, sind keine Gründe ersichtlich. Sofern sich der konkrete Fall zur Zurückverweisung eignet, erweist sich diese Möglichkeit aus Gründen der Prozessökonomie in beiden Verfahren – isoliertes Aufhebungsverfahren oder Vollstreckbarerklärungsverfahren – als vorteilhaft. Einen Konnex zwischen beiden Verfahren stellt § 1060 Abs. 2 ZPO her (vgl. Geimer a.a.O., Rz. 21). Auch die Schiedsbeklagten gestehen aber eine Verzahnung beider Verfahren aus Gründen der Prozessökonomie ausdrücklich zu. Zur weiteren Begründung wird auf die Ausführungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts H. (a.a.O.) verwiesen, die der Senat teilt. Die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung liegen vor. Nach § 1059 Abs. 4 ZPO kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen. Die Schiedsklägerin hat im Schriftsatz vom 04.03.2011 hilfsweise einen Antrag auf Zurückverweisung gestellt. Die Sache ist auch zur Zurückverweisung geeignet. In diesem Zusammenhang ist darauf abzustellen, ob der Streit durch die Fortsetzung des Verfahrens schneller oder effektiver erledigt werden kann (Voit in Musielak, a.a.O., § 1059 Rn. 41). Schneller oder effektiver wird der Rechtsstreit immer dann erledigt, wenn es nicht zwingend erforderlich ist, das gesamte schiedsgerichtliche Verfahren erneut durchzuführen, weil der Fehler nur einen Teilaspekt des Verfahrens betrifft, wie z.B. einen reparablen Verfahrensverstoß, der ohne großen Aufwand behoben werden kann (Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 – zitiert nach juris Rz. 38 m. w. N.). Eine Sache ist zur Zurückverweisung nicht mehr geeignet, wenn das Schiedsgericht von Rechts wegen gar nicht oder nicht mehr zur Entscheidung berufen ist – wie z.B. bei Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung oder der Überschreitung der Grenzen der Schiedsvereinbarung - oder wenn der Aufhebungsgrund das gesamte Verfahren betrifft und daher - wie z.B. bei der fehlerhaften Besetzung des Schiedsgerichts, der nicht ordnungsgemäßen Vertretung der Parteien - das Verfahren wieder von vorn beginnen müsste (Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 – zitiert nach juris Rz. 38 m. w. N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Für eine Zurückverweisung spricht, dass es dem Schiedsgericht möglich ist, die vorliegend vorgebrachten Verfahrensfehler, die einer Vollstreckbarerklärung im Wege stehen bzw. stehen könnten, zu beheben, ohne das gesamte Verfahren zu wiederholen. Dies gilt insbesondere in Bezug auf eine vom Schiedsgericht durchgeführte Beweisaufnahme und der Verwertung des erzielten Beweisergebnisses. Des Weiteren handelt es sich in der Sache um eine komplexe und inhaltlich schwierige Spezialmaterie, in welche sich die Mitglieder des Schiedsgerichts eingearbeitet haben und welche nach dem Vorbringen der Schiedsbeklagten zu 3) Anlass gab, den Parteien großzügige Fristen für schriftsätzliches Vorbringen zu gewähren. Dementsprechend ist es von großem Vorteil, dass das Schiedsgericht bei Fortsetzung des Verfahrens auf den erworbenen Kenntnisstand aufbauen kann. Schließlich spricht auch die Dauer des Schiedsverfahrens dafür, den vorstehenden Gründen aus prozessökonomischen Erwägungen besondere Bedeutung zukommen zu lassen. Soweit die Schiedsbeklagte zu 3) in diesem Zusammenhang darauf hinweist, dass die Prozessdauer neben dem krankheitsbedingt notwendigen Wechsel des Obmanns von der Länge der gewährten Schriftsatzfristen und des Aufwands der sachlichen Vorbereitung von Terminen bestimmt wurde, ist dies ein weiteres Argument dafür, das Schiedsverfahren nicht vollständig neu zu beginnen. Der von den Schiedsbeklagten erklärte Widerspruch gegen die Zurückverweisung rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zunächst verlangt § 1059 Abs. 4 ZPO keinen übereinstimmenden Antrag beider Parteien. Die von den Schiedsbeklagten angeführten Gründe, die aus ihrer Sicht gegen eine Eignung der Sache zur Zurückverweisung sprechen, geben zu einer Änderung der im Hinweisbeschluss des Senats vom 21.04.2011 vertretenen Rechtsauffassung keinen Anlass. Dies gilt auch für die in den nachgelassenen Schriftsätzen vom 04.06.2011 erhobenen Einwände. Sofern die Schiedsbeklagten einwenden, der Schiedsspruch leide unter einer Vielzahl schwerer Mängel, die kurzfristig nicht behoben werden könnten, so dass sich der prozessökonomische Effekt der Zurückverweisung nicht einstelle, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Sowohl der zur Aufhebung des Schiedsspruchs führende Mangel der gesamtschuldnerischen Verurteilung unter Überschreitung des Schiedsklageantrags als auch die übrigen von den Schiedsbeklagten angeführten Fehler – seien es die zutreffende Bezeichnung des Gläubigers oder die Erkennbarkeit der Entscheidung als Teilschiedsspruch – lassen sich ohne weiteres korrigieren, ohne dass es zu einer vollständigen Wiederholung des Schiedsverfahrens kommen muss. Soweit die Schiedsbeklagten in diesem Zusammenhang darauf hinweisen, dass ein Sachverständigenbeweis im Rahmen des Schiedsverfahrens zwar mehrfach beantragt, aber nicht erhoben worden sei und ohnehin nachgeholt werden müsse, ändert dies nichts an der Tatsache, dass ausweislich des von den Schiedsbeklagten selbst als Anlage AG 17 vorgelegten Protokolls der Sitzung vom 14.04.2008 eine Beweisaufnahme in Form der Anhörung sachverständiger Zeugen i.S.d. § 414 ZPO (auch solcher, die von den Schiedsbeklagten benannt wurden) stattgefunden hat und dass das Schiedsgericht sich in der Begründung seines Schiedsspruches auf dieses Beweisergebnis stützt. Der vom Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 21.04.2011 für die Zurückverweisung angeführte Grund, die Verwertung eines Beweisergebnisses zu ermöglichen, behält mithin Gültigkeit. Sofern die Schiedsbeklagten gegen eine Eignung der Sache zur Zurückverweisung weiter vortragen, der Schiedsspruch sei unsorgfältig abgefasst, so dass das Vertrauen der Schiedsbeklagten in die Gewissenhaftigkeit des Schiedsgerichts fehle, führt dies ebenfalls nicht zum Erfolg. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Begründung von Schiedssprüchen nach herrschender Meinung nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe angelegt werden können. Sie muss lediglich gewissen Mindestanforderungen entsprechen, nicht offenbar widersinnig sein oder der Entscheidung widersprechen, sie darf nicht inhaltsleer sein und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln Stellung nehmen (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.09.2002 – 17 Sch 3/01 – zitiert nach juris; Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1054 Rz. 8). Dies bedeutet nicht, dass jedes Element des Vortrags in der Begründung zu behandeln ist (Lachmann, a.a.O., Rz. 1771 m.w.N.). Auch ist an dieser Stelle wiederum zu bedenken, dass eine Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit der schiedsgerichtlichen Entscheidung durch das über die Vollstreckbarerklärung befindende staatliche Gericht nicht zulässig ist. Die sonstigen Fehler, die dem Schiedsgericht bei Abfassung des Schiedsspruches unterlaufen sein mögen, lassen für sich genommen keinen Rückschluss darauf zu, dass die Sorgfaltsanforderungen im Verlauf des Schiedsverfahrens und insbesondere im Rahmen des Prozesses der Entscheidungsfindung nicht in der gebotenen Weise Beachtung gefunden haben. Es ist nach dem im Vollstreckbarerklärungsverfahren anzulegenden Prüfungsmaßstab an Hand der von den Schiedsbeklagten vorgetragenen Umständen nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts selbst unsorgfältig bzw. erkennbar fehlerhaft getroffen wurde. Auch der weitere Einwand der Schiedsbeklagten, das Schiedsgericht habe entgegen ihrem mehrfachen Antrag keinen Sachverständigenbeweis erhoben, sondern sich allein auf die Aussage bzw. das Gutachten des sachverständigen Zeugen G. der Schiedsklägerin gestützt, vermag eine Zurückverweisung nicht zu hindern. Das Schiedsgericht hat bei der Beweiserhebung gemäß § 1042 Abs. 4 S. S. 2 ZPO ein weites Verfahrensermessen. Zwar muss das Schiedsgericht alle angetretenen Beweise erheben, wenn sie sich zu beweiserheblichen Punkten verhalten (Geimer in: Zöller, a. a. O., § 1042 Rz. 30). Die Frage der Entscheidungserheblichkeit des Beweisantritts obliegt aber dem Schiedsgericht. Nach dem sich auf Grund der Aktenlage ergebenden Sachstand hat das Schiedsgericht die Prüfung dieser Beweiserheblichkeit nicht etwa unterlassen. Vielmehr hat es nach dem Vortrag der Schiedsbeklagten von einer (weiteren) Beweiserhebung deshalb abgesehen, weil es die Substantiierungsanforderungen, die an den Sachvortrag der Schiedsbeklagten gestellt wurden, nicht als erfüllt angesehen hat, dies mit der Rechtsfolge des § 138 Abs. 3 ZPO. Ob diese Entscheidung inhaltlich zutreffend ist oder nicht, ist vom Senat aus den dargelegten Gründen nicht zu prüfen. Einen Rückschluss auf ein verfahrensfehlerhaftes Vorgehen des Schiedsgerichts, welches die Schiedsbeklagten nach Rückverweisung und Fortsetzung des Schiedsverfahrens zu besorgen hätten, ergibt sich insofern jedenfalls nicht. Schließlich tragen die Schiedsbeklagten gegen eine Fortsetzung des Verfahrens vor dem bisherigen Schiedsgericht vor, ihr Vertrauen in die Unparteilichkeit der Schiedsrichter sei erschüttert, da der Obmann ihnen wiederholt Prozessbetrug vorgeworfen und aus ihrer Sicht relevanten Vortrag bewusst unbeachtet gelassen habe. Insofern ist zunächst anzumerken, dass die Schiedsbeklagten die von ihnen beanstandeten Verfahrenmängel bzw. die Verfahrensführung durch den Obmann während der Dauer des Schiedsverfahrens nicht zum Anlass genommen haben, ein Ablehnungsverfahren nach § 1037 ZPO einzuleiten. Zwar trifft es zu, dass das Vorliegen von Ablehnungsgründen einer Zurückverweisung gemäß § 1059 Abs. 4 ZPO entgegenstehen kann. Vorliegend ist aber dem Senat nicht ersichtlich, dass Gründe vorliegen, die geeignet sind, bei den Schiedsbeklagten Misstrauen in die Unparteilichkeit des Schiedsgerichts oder eines seiner Mitglieder zu rechtfertigen. Vorliegend sieht der Senat nach dem ihm vorgetragenen Sach- und Streitstand keinen Anlass zu der Besorgnis, das Schiedsgericht könnte gegenüber den Schiedsbeklagten voreingenommen sein oder eine unsachliche innere Einstellung ihnen gegenüber haben. Die Besorgnis der Befangenheit ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die berechtigte Zweifel an der Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit des Schiedsrichters aufkommen lassen, § 1036 Abs. 2 S. 1 ZPO. Geeignet, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsausübung des Richters zu rechtfertigen, sind nur objektive Gründe, die vom Standpunkt des Ablehnenden aus bei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber; rein subjektive, unvernünftige Vorstellungen des Ablehnenden scheiden aus (BGH, Beschluss vom 14.03.2003 – Ixa ZB 27/03 - = BGH NJW-RR 2003, 1220, 1221 zu §§ 42 ff. ZPO; Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 42 Rz. 8, 9). Sofern der Richter im Rahmen der Verfahrensleitung der einen Partei ungünstige Rechtsausführungen macht, rechtfertigt dies die Besorgnis der Befangenheit grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 12.11.1997 – IV ZR 214/96 – zitiert nach juris = BGH NJW 1998, 612; Vollkommer in: Zöller, a. a. O., § 42 Rz. 28). Dies gilt unabhängig davon, ob die geäußerte Rechtsansicht als solche zutreffend oder fehlerhaft ist (OLG Schleswig, Beschluss vom 14.05.2002 – 16 W 49/02 – = OLGR 2002, 327). Denn die Befangenheitsablehnung ist grundsätzlich kein Instrument zur Fehlerkontrolle (BGH, beschluss vom 14.05.20002 – XI ZR 388/01 – zitiert nach juris Rz. 7). Die insoweit von den Schiedsbeklagten in Bezug genommenen Verfahrensmängel, etwa die Überschreitung des Schiedsklageantrags oder die angeführten weiteren Mängel, lassen schon im Ansatz keine einseitige Parteinahme erkennen, weil sie in ihren Auswirkungen der Schiedsklägerin zumindest in gleicher Weise zum Nachteil gereichen wie den Schiedsbeklagten. Denn durch eine dadurch bedingte Angreifbarkeit des Schiedsspruchs verzögert sich die weitere Rechtsverfolgung der Schiedsklägerin ebenfalls. Sofern das Schiedsgericht bzw. dessen Obmann Sachvortrag der Beklagten als unbeachtlich bezeichnet oder den Schiedsbeklagten im Zusammenhang mit deren Weigerung, bestimmte Unterlagen vorzulegen, versuchten Prozessbetrug vorgeworfen hat, liegt darin zunächst die – ggf. deutliche – Äußerung von Rechtsansichten, die wie dargelegt ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht die Besorgnis sachfremder Einstellung des Schiedsgerichts rechtfertigen. Auf der Grundlage des dem Senat eröffneten Prüfungsmaßstabs lässt der Schiedsspruch nicht erkennen, dass sich das Schiedsgericht mit den Argumenten der Schiedsbeklagten nicht auseinandergesetzt hätte. Eine unterschiedliche Auffassung des Schiedsgerichts einerseits sowie der Schiedsbeklagten auf der anderen Seite über den Umfang bzw. Reichweite von deren Substantiierungspflichten reicht insofern nicht aus. Das Verfahren ist an das bisherige Schiedsgericht zurückzuverweisen, die Neubestellung des Schiedsgerichts ist nicht erforderlich. Gemäß § 1056 Abs. 3 ZPO endet das Amt des Schiedsrichters erst mit Beendigung des Schiedsverfahrens, wobei das Schiedsverfahren eine Maßnahme nach § 1059 Abs. 4 ZPO einschließt (Hanseatisches OLG H., Beschluss vom 30.05.2008 – 11 Sch 9/07 –, zitiert nach juris Rz. 39 m.w.N.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die zu Gunsten der Schiedsklägerin entschiedene Frage der Zurückverweisung hat keinen Einfluss auf die Kostenentscheidung. Der entscheidende Streit der Parteien betrifft die Frage, ob der Schiedsspruch aufzuheben ist, die Frage der Zurückverweisung ist nur eine Folgeentscheidung, die auch keine Auswirkung auf den Streitwert hat. Der Beschluss ist schon wegen der darin enthaltenen Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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19 Sch 10/12 | 11.05.2012 | |||
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den Beisitzern, wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die vom Schiedsbeklagten der Schiedsklägerin zu erstattenden Kosten werden auf 287,44 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB festgesetzt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 5 ff. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Der Antragsteller hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dem der Antrag zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 287,44 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 10/11 | 25.08.2011 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Kostenschiedsspruch des Schiedsgerichts … - DIS-SV-SP-… - vom 13.07.2011 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Aufgrund des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut vom 23.12.2010 sind von dem Schiedsbeklagten an die Schiedsklägerin EUR 1.577,40 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.06.2011 zu erstatten. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Kostenschiedsspruch vom 13.07.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 3 f. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von dem Schiedsrichter unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von dem Antragsgegner, dessen Prozessbevollmächtigten der Antrag am 29.07.2011 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 1.577,40 EUR |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 10/09 | 11.09.2009 | ||
B E S C H L U S S Der von dem Schiedsgericht ... am 17.03.2009 erlassene Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: (1) Die Schiedsbeklagte zahlt an die Schiedsklägerin € 84.691,00 (in Worten: Euro vierundachtzigzausendsechshunderteinundneunzig) nebst 6 % Zinsen p.a. seit 17. Februar 2009. (2) In dem von der Schiedsklägerin zurückgenommenen Lager der Schiedsbeklagten enthaltene ...-...platten, die als Muster geliefert worden sind, nicht von der Schiedsklägerin stammen oder nicht zuordenbar sind, werden auf schriftliches Rückgabeverlangen der Schiedsbeklagten von der Schiedsklägerin an die Schiedsbeklagte zurückgegeben. Hat die Schiedsbeklagte bis zum 31. März 2009 kein Rückgabeverlangen erklärt, kann die Schiedsklägerin auch über diese Keramik-Wendeschneidplatten frei verfügen. (3) Die Kosten des Schiedsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Demnach tragen die Parteien die Kosten des Schiedsgerichts (Schiedsrichterhonorare und Auslagen sowie die Kosten des Sachverständigen) je zur Hälfte. Jede Partei trägt ihre eigenen außergerichtlichen uns sonstigen Kosten selbst." Die Schiedsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zu tragen. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. Gründe: I. Die Schiedsklägerin begehrt die Vollstreckbarerklärung des am 17.03.2009 erlassenen, im Tenor wiedergegebenen Schiedsspruchs, durch den die Schiedsbeklagte zur Zahlung von 84.691,00 € nebst Zinsen sowie zur Rückgabe von Keramik-Wendeschneidplatten auf schriftliches Verlangen der Schiedsklägerin verurteilt worden ist. Die Parteien waren durch ein Distributor Agreement vom 10.02.1999 vertraglich miteinander verbunden. Mit Schreiben vom 07.01.2002 kündigte die Schiedsklägerin im Wege der Teilkündigung die Exklusivität des Vertrages wegen vermeintlicher Nichterfüllung vertraglich festgeschriebener Umsatzziele. Darüber hinaus teilte sie der Schiedsbeklagten unter dem 23.12.2002 mit, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag nicht über den 31.12.2003 hinaus verlängert werde. Die Schiedsklägerin hat unter Vorlage des Originals des Schiedsspruches beantragt, diesen für vollstreckbar zu erklären. Die Schiedsbeklagte tritt dem Antrag entgegen und beantragt dessen Zurückweisung. Sie ist der Auffassung: Das Oberlandesgericht Köln sei örtlich unzuständig. Da in der Schiedsvereinbarung kein Oberlandesgericht bezeichnet sei, komme es darauf an, wo der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens gelegen habe. Die Parteien hätten ihre ursprüngliche Vereinbarung, wonach Schiedsort Köln gewesen sei, nachträglich einvernehmlich abgeändert, indem sie sich darauf verständigt hätten, dass die Schiedsverhandlungen in Frankfurt durchgeführt werden sollten. Darüber hinaus erklärt die Schiedsbeklagte die Aufrechnung mit einem Teilbetrag in Höhe von 84.691,00 € eines ihr angeblich gegen die Schiedsklägerin zustehenden Anspruchs analog § 89 b HGB, den sie insgesamt auf 649.448,61 € beziffert. Hierzu trägt sie vor: Sie sei für die Schiedsklägerin auf der Grundlage des Vertragshändlervertrages vom 10.02.1999 (...) als Vertragshändlerin für die Bundesrepublik Deutschland tätig gewesen. Sie sei in die Absatzorganisation der Schiedsklägerin eingegliedert gewesen, was sich bereits aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Händlervertrag ergebe. Ihren Kunden sei sämtlich bekannt gewesen, dass die Schiedsklägerin Herstellerin der von ihr vertriebenen Produkte gewesen sei. Dies liege schon deshalb auf der Hand, weil es lediglich etwa 5 Hersteller von Schneidwerkzeugen für Keramikmaterialien gebe. Dass zwischen den Parteien nicht lediglich kaufvertragliche Beziehungen bestanden hätten, folge bereits aus der in dem Distributor Agreement vereinbarten Exklusivität des Vertriebs der von der Schiedsklägerin hergestellten Produkte sowie der von ihr – der Schiedsbeklagten – vertraglich übernommenen Verpflichtung zur Erreichung bestimmter Absatzziele, deren Nichterreichung die Schiedsklägerin zum Anlass genommen habe, das Vertragsverhältnis zu kündigen. Nach Abschluss des Vertrages vom 10.02.1999 habe der Geschäftsführer der Schiedsklägerin gemeinsam mit dem Geschäftsführer der Schiedsbeklagten und weiteren Mitarbeitern die Kunden der Schiedsbeklagten aufgesucht, denen die technischen Details der Produkte der Schiedsklägerin sowie deren Besonderheiten erläutert worden seien. Auch nachdem Kunden Mängel der von der Schiedsklägerin hergestellten Produkte reklamiert hätten, habe der Geschäftsführer der Schiedsklägerin gemeinsam mit Außendienstmitarbeiter der Schiedsbeklagten verschiedene Kunden aufgesucht, um sich über die Ursachen der Mängel zu informieren. Schließlich seien die Außendienstmitarbeitern der Schiedsbeklagten regelmäßig von dem Geschäftsführer der Schiedsklägerin geschult worden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Schiedsklägerin sei es ihr - der Schiedsbeklagten – nicht möglich gewesen, ihre Kunden ohne Unterbrechung weiter zu beliefern. Erst rund 10 Monate später habe sie die Zusammenarbeit mit der Fa. ... Ltd. aufgenommen. Dadurch sei der von ihr aufgebaute Kundenstamm verloren gegangen. Diesen Kundenstamm habe sich die Schiedsklägerin gesichert, die Monate vor der Kündigung des Vertragsverhältnisses zwei Mitarbeiter der Schiedsbeklagten abgeworben habe, die über die für die Schiedsklägerin bedeutsamen Kundenkontakte verfügt hätten. Aufgrund dessen sei die Schiedsklägerin auf die formale Übertragung von Kundendaten oder –listen nicht angewiesen gewesen. Auch aus den während des Vertragsverhältnisses regelmäßig stattfindenden Budget-Besprechungen seien der Schiedsklägerin sämtliche Kunden der Schiedsbeklagten bekannt gewesen. Sie – die Schiedsbeklagte – habe im letzten Vertragsjahr neue Vertragsware der Marke der Schiedsklägerin zu einem Gesamtverkaufspreis von netto EUR 275.245,39 € verkauft. Auf den Verkaufsumsatz mit Mehrfachkunden sei ein Betrag von netto 268.328,35 € entfallen. Dies entspreche einer Mehrfachkundenquote von 97,49 %. Die Ware habe sie zuvor zum Einkaufspreis von netto 138.305,12 € erworben. Sie habe mithin einen Rohertrag von 49,75 % erzielt, so dass sich vermindert um 2,5 % eine bereinigte Provision von 47,25 ergebe. Bei Anwendung des bereinigten Provisionsansatzes auf den Verkaufsumsatz mit Mehrfachkunden belaufe sich die Provision auf 126.785,15 €. Für den Prognosezeitraum von fünf Jahren ergebe sich danach eine Provision in Höhe von 633.925,75 €. Bei einer – an sich nicht erforderlichen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht vorgenommenen – Abzinsung nach der Methode Gillardon (Nennbetrag: 60*52,9907) ergebe sich ein Betrag in Höhe von 559.869,49 €. Unter Hinzurechnung der sechzehnprozentigen Umsatzsteuer belaufe sich der Ausgleichsanspruch auf 649.448,61 € brutto. Die Parteien hätten im Hinblick auf den Vertragshändlerausgleichsanspruch keine Schiedsvereinbarung geschlossen. Auch aus dem Protokoll der Schiedsverhandlung vom 05.03.2008 ergebe sich, dass die Parteien vereinbart hätten, dass der Ausgleichsanspruch analog § 89 b HGB vor den staatlichen Gerichten erledigt werden solle. Daraufhin habe sie die im Schiedsverfahren zunächst erklärte Hilfsaufrechnung zurückgenommen. Die Schiedsklägerin vertritt die Auffassung, dass sich die örtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln aus der Schiedsvereinbarung der Parteien ergebe. Sie behauptet, dass diese Vereinbarung nachträglich von den Parteien nicht abgeändert worden sei. Die Tatsache, dass neben der mündlichen Verhandlung in Köln auch solche in Frankfurt am Main stattgefunden hätten, beruhe auf Praktikabilitätserwägungen. Es sei nämlich schwierig gewesen, einen geeigneten Raum in Köln zu finden, so dass man sich darauf geeinigt habe, die Verhandlungen des Schiedsgerichts in den Räumlichkeiten des Schiedsrichters N. abzuhalten. Hiermit sei indes keine Änderung des vereinbarten Schiedsorts verbunden gewesen. Die Schiedsklägerin ist der Meinung, dass die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht zu berücksichtigen sei. Selbst wenn aber die Aufrechnung zulässig sei, stehe ihr die Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO entgegen. Die Schiedsbeklagte habe es in der Hand gehabt, einen sie belastenden Schiedsspruch zu vermeiden. Angesichts des Umstandes, dass sie selbst den Schiedsspruch mit der Schiedsklägerin vereinbart habe, sei es rechtsmissbräuchlich, wenn sie sich nunmehr auf einen vermeintlich bestehenden Gegenanspruch berufe, dessen Verfolgung sie selbst im Schiedsverfahren aufgegeben habe. Vorsorglich trägt die Schiedsklägerin hinsichtlich des geltend gemachten Ausgleichsanspruchs vor: Auf das Vertragsverhältnis der Parteien finde die Regelung des § 89 b HGB analog keine Anwendung. Die Schiedsbeklagte habe ihr ihre Produkte lediglich abgekauft, sie sei jedoch nicht in die Vertriebs- und Absatzorganisation der Schiedsklägerin eingegliedert gewesen. Dementsprechend habe die Schiedsbeklagte die Produkte mit ihrer Kodierung gekennzeichnet und als eigene "...-Produkte" vertrieben. Sie, die Schiedsklägerin, sei lediglich ... Hersteller gewesen, die Kunden der Schiedsbeklagten hätten den Hersteller der Produkte nicht gekannt. Auch habe es kein Konkurrenzverbot gegeben, vielmehr habe die Schiedsbeklagte auch konkurrierende Produkte anderer Hersteller verkauft. Kontroll- und Überwachungsbefugnisse hätten ihr – der Schiedsklägerin – nicht zugestanden, vielmehr seien die Preise und Rabatte nach Belieben von der Schiedsbeklagten festgelegt worden. Letztlich hätten nach dem Distributor Agreement auch weder Kundenbetreuungs- noch Schulungspflichten der Schiedsbeklagten bestanden. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien habe die Schiedsbeklagte sofort einen neuen Hersteller der von ihr angebotenen Produkte eingeschaltet, die ... Ltd., so dass sie ihre Kunden ohne Unterbrechung habe weiter beliefern können. An die Schiedsklägerin seien auch weder während des Vertragsverhältnisses noch nach dessen Beendigung Kundendaten und –listen übertragen worden. Danach habe die Schiedsbeklagte keine den Provisionsverlusten eines Handelsvertreters bzw. Vertragshändlers entsprechenden Verluste erlitten. Sie – die Schiedsklägerin – habe auch keinen Vorteil aus den Kunden der Schiedsbeklagten ziehen können, weil sie diese nicht gekannt habe und die Schiedsbeklagte die Kunden auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Schiedsklägerin weiter mit Wendeschneidplatten beliefert habe. Letztlich scheide ein Ausgleichsanspruch aber auch aus Billigkeitsgründen aus. Die Schiedsbeklagte habe die von der Schiedsklägerin bezogenen Waren nicht bezahlt und hierdurch die Kündigung des Vertragsverhältnisses provoziert. Die Schiedsklägerin erhebt gegenüber dem geltend gemachten Ausgleichsanspruch die Einrede der Verjährung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. Der Schiedsspruch ist nach § 1060 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Die Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. 1. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. a) Die Schiedsklägerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruches vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angeben. b) Das Oberlandesgericht Köln ist für den Antrag auf Vollstreckbarerklärung auch örtlich zuständig. Nach § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO ist örtlich zuständig das in der Schiedsvereinbarung bezeichnete Oberlandesgericht bzw., wenn eine solche Bezeichnung fehlt, das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt. In der Schiedsvereinbarung ist unstreitig ein Oberlandesgericht nicht bezeichnet, jedoch haben die Parteien Köln als Ort des Schiedsverfahrens bestimmt. Dementsprechend heißt es auch auf S. 17 des Schiedsspruchs: "Schiedsort: Köln". Zwar haben neben der mündlichen Verhandlung in Köln auch solche in Frankfurt am Main stattgefunden. Dies steht der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Köln aber nicht entgegen. Abgesehen davon, dass nach § 1043 Abs. 2 ZPO, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, das Schiedsgericht einzelne Verfahrenshandlungen an jedem ihm geeignet erscheinenden Ort vornehmen kann, ist für die Bestimmung der Zuständigkeit der in dem Schiedsspruch nach § 1054 Abs. 3 S. 1 ZPO angegebene Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens für die Zuständigkeit maßgebend, und zwar aus Gründen der Rechtsklarheit auch dann, wenn der im Schiedsspruch angegebene Ort von einem von den Parteien vereinbarten Schiedsort abweicht (vgl. Voit in: Musielak, ZPO, 6. Aufl., § 1062 Rn. 3; so wohl auch Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2124). 2. Versagungs- oder Aufhebungsgründe im Sinne von § 1059 Abs. 2 ZPO sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3. Die von der Schiedsbeklagten gegenüber dem Zahlungsantrag erklärte Aufrechnung mit einem Teilbetrag eines Anspruchs analog § 89 b HGB steht der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen. a) Allerdings sind im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs auch solche Einwendungen zu berücksichtigen, die den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst betreffen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 659, 662; OLG Dresden, Beschluss vom 20.04.2005, 11 Sch1/05; OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2004, 9 Sch 1/03; OLG Hamm, Beschluss vom 20.06.2001, 8 Sch 2/00; so tendenziell auch OLG Koblenz, Beschluss vom 28.07.2005, 2 Sch 4/05, jeweils zitiert nach juris; Henn, Schiedsverfahrensrecht, 3. Aufl., § 42 Rn. 502; Lachmann, a.a.O., Kap. 26 Rn. 2460 f.; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 4. Aufl., § 10 Rn. 281; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl., Kap. 27 Rn. 12). Soweit demgegenüber teilweise die Auffassung vertreten wird, bestrittene, nicht rechtskräftig festgestellte materiell-rechtliche Einwendungen könnten im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht berücksichtigt werden (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.01.2005, I-26 Sch 5/03¸ OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.10.2000, 1 Sch 13/99; BayObLG, Beschluss vom 12.04.2000, 4 Z Sch 2/00; offen gelassen von OLG München, Beschluss vom 22.02.2006, 34 Sch 2/06 , jeweils zitiert nach juris), diese seien vielmehr im Wege der Vollstreckungsgegenklage geltend zu machen, folgt der Senat dem nicht. Das Argument, bei Zulassung materieller Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren würden die Obergerichte erstinstanzlich mit materiellen Einwendungen befasst, die in der Regel mit umfangreichen und zeitraubenden gerichtlichen Beweiserhebungen verbunden wären, die über den Gegenanspruch getroffene Entscheidung wäre aber einer weiteren tatrichterlichen Überprüfung nicht zugänglich, was gegenüber dem früheren Rechtszustand den Verlust einer Tatsacheninstanz bedeutete (vgl. BayObLG, a.a.O.), geht fehl. Denn die Vollstreckungsgegenklage ist gemäß §§ 802, 767 Abs. 1 ZPO beim Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erheben, mithin bei dem Gericht des Verfahrens, in dem der Vollstreckungstitel geschaffen worden ist. Da bei Schiedssprüchen der Vollstreckungstitel in dem Verfahren gemäß § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO geschaffen wird, wäre die Vollstreckungsgegenklage auch an das Oberlandesgericht zu richten, so dass es auch in diesen Fällen keine zweite Tatsacheninstanz mehr gibt (OLG Dresden, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; Schütze, a.a.O.; Schwab/Walter, a.a.O., Kap. 27 Rn. 12). Gegen die Zulassung bestrittener materiell-rechtlicher Einwendungen im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung kann auch nicht eingewandt werden, dass es zu Konflikten mit der rechtlichen Gestaltung der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO kommen könnte, weil im Vollstreckbarerklärungsverfahren eine Entscheidung über die zur Aufrechnung gestellte Forderung ohne mündliche Verhandlung ergehen könnte, während die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO als normales Klageverfahren mit zwingender mündlicher Verhandlung ausgestaltet sei (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O.). Denn die Durchführung der mündlichen Verhandlung nach § 1063 Abs. 1 ZPO steht im Ermessen des Gerichts. In den Fällen, in denen nicht nur über die formellen Voraussetzungen der Vollstreckbarerklärung zu entscheiden ist, wird das Ermessen dahingehend auszuüben sein, dass eine mündliche Verhandlung angeordnet wird (so auch OLG Hamm, a.a.O.). Bei Berücksichtigung bestrittener materiell-rechtlicher Einwendungen im Vollstreckbarerklärungsverfahren muss es auch nicht zu einer Verfahrensverdoppelung kommen. Zwar wird die Auffassung vertreten, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsabwehrklage durch die Möglichkeit der Berücksichtigung des Aufrechnungseinwandes im Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht entfällt und der Antragsgegner mit Einwendungen, die er im Vollstreckbarerklärungsverfahren habe vorbringen können bzw. vorgebracht hat, im Rahmen der Vollstreckungsabwehrklage nicht ausgeschlossen sei. Dem kann aber dadurch begegnet werden, dass ein Rechtsschutzbedürfnis für die Vollstreckungsgegenklage jedenfalls dann verneint wird, wenn ein Verfahren auf Vollstreckbarerklärung bereits anhängig ist (vgl. Schwab/Walter, a.a.O., Rn. 13). Auch eine Einwendungspräklusion dürfte in diesem Fall zu bejahen sein (ähnlich Schwab/Walter, a.a.O., Rn. 14, allerdings beschränkt auf den Fall der notwendigen mündlichen Verhandlung nach § 1063 Abs. 2 ZPO). Letztlich ist es prozessökonomischer, wenn sich das schon mit der Sache befasste Gericht bereits im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs auch mit denjenigen Einwendungen befasst, die den im Schiedsspruch zuerkannten Anspruch selbst betreffen. Die Parteien werden dann nämlich nicht darauf verwiesen, ein weiteres gerichtliches Verfahren betreiben zu müssen. Es erscheint auch wenig sinnvoll, einen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, nur damit ihm die Vollstreckbarkeit nachfolgend im Verfahren nach § 767 ZPO wieder genommen wird. b) Die Schiedsbeklagte ist entgegen der Auffassung der Schiedsklägerin mit dem Aufrechnungseinwand auch nicht deswegen präkludiert, weil sie diesen nicht im Schiedsverfahren weiter verfolgt hat. Anerkannt ist allerdings, dass der Aufrechnungseinwand im Vollstreckbarerklärungsverfahren ausgeschlossen ist, wenn er bereits im schiedsrichterlichen Verfahren hätte geltend gemacht werden können. Insoweit kommt es aber nicht allein darauf an, ob eine Aufrechnungslage bereits seinerzeit bestanden hat, sondern auch darauf, ob eine Zuständigkeit des betreffenden Schiedsgerichts bestanden hat (vgl. Lachmann, a.a.O., Kap. 26 Rn. 2460; Voit in: Musielak, a.a.O., § 1060 Rn. 12). Eine solche war hier aber nicht gegeben. Ausweislich des Protokolls der mündlichen Schiedsverhandlung vom 05.03.2008 (insoweit Bl. 53, 54 GA) haben die Parteien eine als sog. Streitbeilegungsvereinbarung bezeichnete Vereinbarung getroffen, wonach der Anspruch gemäß § 89 b HGB analog von den staatlichen Gerichten erledigt werden sollte, was auch die Schiedsklägerin letztlich nicht in Abrede stellt. Damit war aber eine Zuständigkeit des Schiedsgerichts bezüglich der nunmehr zur Aufrechnung gestellten, auf § 89 b HGB analog gestützten Ausgleichsforderung nicht gegeben, so dass der Aufrechnungseinwand im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen ist. c) Die Berufung der Schiedsbeklagten auf den Aufrechnungseinwand ist auch nicht rechtsmissbräuchlich. Die Schiedsklägerin hat keine Umstände aufgezeigt, die das Verhalten der Schiedsbeklagten als widersprüchlich erscheinen lassen. Insbesondere ergibt sich derartiges ohne weiteres auch nicht aus der von den Parteien getroffenen Streitbeilegungsvereinbarung, wonach der Anspruch gemäß § 89 b HGB analog von den staatlichen Gerichten erledigt werden sollte. Dass die Parteien etwa seinerzeit davon ausgegangen seien, dieser Anspruch solle auch im Vollstreckbarerklärungsverfahren im Wege der Aufrechnung nicht geltend gemacht werden können, trägt selbst die Schiedsklägerin nicht vor. d) Die Schiedsbeklagte hat indes die Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs gemäß § 89 b HGB analog nicht schlüssig dargetan. aa) Nach § 89 b HGB steht dem Handelsvertreter nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ein angemessener Ausgleich in Geld zu, wenn der Unternehmer aus der Geschäftsverbindung mit vom Handelsvertreter geworbenen neuen Kunden – oder intensivierten Altkunden – auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses erhebliche Vorteile hat, der Handelsvertreter aufgrund der Beendigung des Vertragsverhältnisses Provisionsverluste erleidet und die Zahlung eines Ausgleichs unter Berücksichtigung aller Umstände der Billigkeit entspricht. Auf den Vertragshändler ist § 89 b HGB entsprechend anwendbar, wenn zwischen diesem und einem Hersteller oder Lieferanten ein Rechtsverhältnis besteht, das über bloße Käufer-Verkäufer-Beziehungen hinausgeht. Erforderlich ist insoweit, dass der Vertragshändler aufgrund besonderer vertraglicher Abmachungen so in die Absatzorganisation des Herstellers eingegliedert ist, dass er wirtschaftlich in weitem Umfang Aufgaben zu erfüllen hat, die sonst einem Handelsvertreter zukommen. Dazu gehört in der Regel, dass ihm, wie häufig bei Markenerzeugnissen, der Alleinvertrieb für ein bestimmtes Gebiet übertragen wird, er sich für den Vertrieb dieser Erzeugnisse besonders einzusetzen und auch sonst Pflichten zu erfüllen hat, die für einen Handelsvertreter kraft Gesetzes gelten. Der Vertragshändler muss ferner dem Hersteller gegenüber vertraglich verpflichtet sein, diesem beim Ausscheiden aus der Absatzorganisation seinen Kundenstamm zu überlassen, so dass der Hersteller sich den Kundenstamm des Händlers dann sofort und ohne weiteres nutzbar machen kann, wobei es nicht darauf ankommt, ob die Verpflichtung zur Überlassung des Kundenstamms erst im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung oder schon während der Vertragszeit durch laufende Unterrichtung des Herstellers über Geschäftsabschlüsse und Kundenbeziehungen zu erfüllen ist, vorausgesetzt nur, dass der Hersteller hierdurch tatsächlich in die Lage versetzt wird, den Kundenstamm nach Beendigung des Vertragsverhältnisses weiter zu nutzen (vgl. BGH, NJW 1977, 896; NJW-RR 1992, 421, 422). Ob die Schiedsbeklagte vorliegend ausreichend dargetan hat, dass sie derart in die Absatzorganisation der Schiedsklägerin eingebunden war, dass sie wirtschaftlich in erheblichem Umfang Aufgaben zu erfüllen hatte, die sonst einem Handelsvertreter obliegen, kann dahin gestellt bleiben. Jedenfalls ist ein Ausgleichsanspruch der Höhe nach nicht schlüssig vorgetragen. bb) Zur Ermittlung der Höhe des Ausgleichsanspruchs stellt der Senat in ständiger Rechtsprechung auf die sog. Rohertragsmethode ab (vgl. etwa Urteil vom 23.01.2009, 19 U 63/08, BeckRS 2009, 08948 m.w.N.), welche auch die Schiedsbeklagte ihrer Berechnung zugrunde legt. Diese stellt sich wie folgt dar: Es ist zunächst der auf der Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers der Gesamtumsatz des Vertragshändlers im letzten Vertragsjahr zu ermitteln (UPE-Umsatz). Sodann ist die Summe der vom Händler gezahlten Einkaufspreise (EK-Umsatz) von der Summe der Verkaufspreise im letzten Verkaufsjahr (VK-Umsatz) zu subtrahieren. Danach ist der Anteil der berücksichtigungsfähigen Boni zu ermitteln und mit der Zwischensumme zu addieren. Aus der Summe ergibt sich der Rohertrag (%) im Verhältnis zum UPE-Umsatz. Dieser Prozentsatz ist um die Anteile der Provision zu reduzieren, die handelsvertreteruntypisch/händlertypisch sind. Sodann ist der Umsatz des Händlers auf der Grundlage der UPE mit Mehrfachkunden festzustellen (MFK-UPE-Umsatz). Davon ist die Provision für das Mehrfachkundengeschäft unter Anwendung des reduzierten Prozentsatzes zu berechnen (MFK-Rohertrag). Ist das letzte Vertragsjahr nicht untypisch gegenüber den Vorjahren, ist dieser Betrag durch Multiplikation mit 5 auf die Dauer des Prognosezeitraums hochzurechnen. Schließlich ist eine Abzinsung des Betrages nach der Methode Gillardon vorzunehmen. Sodann ist die Mehrwertsteuer hinzuzurechnen. Der ermittelte Betrag ist mit der Höchstgrenze des § 89 b Abs. 2 HGB abzugleichen. aaa) Vorliegend hat die Schiedsbeklagte bereits den UPE-Umsatz, d.h. den auf der Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers im letzten Vertragsjahr getätigten Gesamtumsatz nicht dargetan, sondern vielmehr lediglich behauptet, sie habe im letzten Vertragsjahr 2003 "einen Gesamtumsatz" von 275.245,39 € netto erzielt. Dass dieser auf der Grundlage der unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers getätigt wurde, ist nicht dargelegt worden. bbb) Entscheidend ist jedoch, wie der Senat in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2009 erläutert hat, dass die Schiedsbeklagte den mit Mehrfachkunden im letzten Vertragsjahr erzielten UPE-Umsatz nicht substantiiert dargetan hat. (1) Der Ausgleichsanspruch des § 89 b HGB soll dem Handelsvertreter eine Gegenleistung dafür gewähren, dass er mit der Schaffung des Kundenstammes dem Unternehmer eine Leistung erbracht hat, die während der bisherigen Vertragszeit noch nicht abgegolten ist und wegen Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht mehr vergütet wird. Abgeltungsfähig sind nur entgehende Abschlüsse mit dem bei Vertragsende vorhandenen, neu geworbenen Kundenstamm. Die hierauf bezogene Chance besteht in den Nachbestellungen und Folgeaufträgen, mit denen hätte gerechnet werden können, namentlich soweit sie sich in der Vergangenheit bereits verwirklicht haben (vgl. Senat, Urteil vom 23.02.1996, 19 U 114/95, NJW-RR 1997, 101, 102). Deshalb können in die Berechnung nur solche Kunden einbezogen werden, von denen auch künftig Umsätze erwartet werden können. Von der Zahl der geworbenen Kunden ist bei der Prognose daher ein Abschlag zu machen, der sich nach der Erwartung richtet, dass nicht alle geworbenen Kunden sich als Stammkunden erweisen und in Zukunft wieder Umsätze tätigen werden; es kommt allein auf die geworbenen künftigen Mehrfachkunden an. Die Schiedsbeklagte hat vorliegend ihren Mehrfachkundenumsatz im letzten Vertragsjahr schlicht mit 263.328,35 € beziffert, nicht hingegen die Mehrfachkunden namentlich aufgeführt oder ihre Angaben durch Verkaufsunterlagen belegt. Zudem hat sie keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich ergibt, dass der Umsatz in Höhe von 263.328,35 € im Mehrfachkundengeschäft erzielt worden ist. Welche Kunden die Schiedsbeklagte als Mehrfachkunden ansieht und aufgrund welcher Umstände, ist ihrem Sachvortrag nicht zu entnehmen. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist damit – jedenfalls nachdem die Schiedsklägerin im Schriftsatz vom 29.05.2009 bestritten hat, dass die Schiedsbeklagte Kunden geworben hat, die zu Mehrfachkunden geworden sind – unsubstantiiert. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er geschäftliche Beziehungen zwischen neuen Kunden und dem Unternehmer hergestellt hat, obliegt dem Handelsvertreter bzw. Vertragshändler (vgl. BGH, NJW-RR 1991, 156, 157). Dieser muss, um die Werbung eines neuen Stammkunden zu belegen, das von ihm herbeigeführte Erstgeschäft sowie das erforderliche Folgegeschäft für jeden einzelnen Kunden konkret und nachprüfbar darlegen und beweisen (vgl. Löwisch in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Aufl., 2008, § 89 b Rn. 181 m.w.N.). (2) Entsprechender Darlegungen war die Schiedsbeklagte auch nicht deshalb enthoben, weil der Schiedsklägerin – wie die Schiedsbeklagte behauptet - die Summe der von der Schiedsbeklagten gezahlten Einkaufspreise bekannt war, da es hierauf für die Ermittlung des Mehrfachkunden-UPE-Umsatzes nicht allein ankommt. Maßgeblich ist vielmehr insbesondere auch, welche Verkäufe die Schiedsbeklagte an Mehrfachkunden getätigt hat. Dass der Schiedsklägerin der Mehrfachkunden-UPE-Umsatz der Schiedsbeklagten im Jahr 2003 bekannt war, hat die Schiedsbeklagte aber bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht dargetan. Sie hat im Schriftsatz vom 07.08.2009 lediglich vorgetragen, dass der Schiedsklägerin sämtliche Kunden der Schiedsbeklagten aus Budget-Besprechungen, die regelmäßig zwischen den Parteien stattgefunden hätten, bekannt gewesen seien. Daraus folgt aber nicht zugleich, dass die Schiedsklägerin wusste, welche Verkäufe im Einzelnen im Jahr 2003 von der Schiedsbeklagten getätigt wurden. Aber selbst wenn ihr diese bekannt gewesen wären, ergäbe sich hieraus mangels entsprechender Darlegungen der Schiedsbeklagten noch nicht, welche der im Jahr 2003 getätigten Verkäufe nach Ansicht der Schiedsbeklagten auf das Mehrfachkundengeschäft entfallen sollen. Insoweit ist auch die Behauptung der Schiedsbeklagten im – insoweit nicht nachgelassenen – Schriftsatz vom 31.08.2009, der Schiedsklägerin seien sämtliche ihrer Mehrfachkunden sowie deren Bestellmengen bekannt gewesen, nicht zielführend. Auch daraus erhellt sich nicht, welche ihrer ehemaligen Kunden die Schiedsbeklagte als Mehrfachkunden ansieht und welche Verkäufe sie der Berechnung des behaupteten Umsatzes im Mehrfachkundengeschäft des Jahres 2003 zugrunde legt. Eine verlässliche Kenntnis der von der Schiedsbeklagten im Jahr 2003 an Mehrfachkunden getätigten Verkäufe vermögen auch die zwischen den Parteien vereinbarten Absatzziele nicht zu vermitteln, da derartige Zielvereinbarungen lediglich eine Prognose beinhalten, für sich genommen aber keine verlässlichen Auskünfte darüber geben können, welche Geschäfte mit welchen Kunden nachfolgend tatsächlich abgeschlossen werden. Dass den vereinbarten Absatzzielen allein bereits getätigte Bestellungen mit namentlich bekannten Mehrfachkunden zugrunde lagen, diese nachfolgend auch umgesetzt wurden und der Mehrfachkundenumsatz im Jahr 2003 exakt der Zielvorgabe entsprach, hat die Schiedsbeklagte nicht dargetan. Letztlich lässt sich auch aus dem von der Schiedsbeklagten behaupteten Umstand, die Schiedsklägerin habe Monate vor der Kündigung des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses die Mitarbeiter L. und T. der Schiedsbeklagten abgeworben, die über sämtliche Kundenkontakte verfügten, nicht herleiten, die Schiedsklägerin wisse, welche Verkäufe die Schiedsbeklagte im Jahr 2003 an Mehrfachkunden getätigt habe und ihrer Berechnung zugrunde lege. Bereits aus der Tatsache, dass die behauptete Mitarbeiterabwerbung nach dem Sachvortrag der Schiedsbeklagten im laufenden Jahr 2003 erfolgt sein soll, ergibt sich, dass nach dem Ausscheiden dieser Mitarbeiter weitere Verkäufe getätigt worden sein können, die in die von der Schiedsbeklagten vorgenommene Berechnung des Mehrfachkundenumsatzes eingeflossen sein und von denen L. und T. keine Kenntnis haben können. (3) Der Senat war nicht gehalten, die Schiedsbeklagte auf die mangelnde Substantiierung ihres Sachvortrags nach § 139 ZPO hinzuweisen und dieser Gelegenheit zur Ergänzung ihres Sachvortrags zu geben. Zwar hat das Gericht im Rahmen seiner Hinweis- und Aufklärungspflicht nach § 139 ZPO grundsätzlich auf eine vollständige Erklärung über alle erheblichen materiellen und prozessualen Tatsachen hinzuwirken hat. Dazu gehört es, darauf hinzuweisen, dass zu allgemein gehaltene Darstellungen zu substantiieren sind. Diese Hinweispflicht besteht grundsätzlich auch in Prozessen, in denen die Partei durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, jedenfalls dann, wenn der Rechtsanwalt die Rechtslage ersichtlich falsch beurteilt hat oder darauf vertrauen konnte, dass sein schriftsätzliches Vorbringen ausreichend sei (vgl. BGH, NJW 1995, 399; NJW-RR 1997, 441; NJW 2001, 2548). Etwas anderes gilt jedoch hinsichtlich solcher Anforderungen an den Sachvortrag, mit denen ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf rechnen musste (vgl. BGH, NJW-RR 1998, 16; vgl. auch BVerfG, NJW 1994, 1274). Insbesondere besteht dann keine Hinweispflicht des Gerichts, wenn das Verhalten einer Partei den Schluss zulässt, dass sie nicht näher vortragen kann oder will (BGH, NJW 2003, 3626, 3628). So liegt der Fall hier. Dem Prozessbevollmächtigten der Schiedsbeklagten war – wie die Ausführungen im Schriftsatz vom 12.05.2009 zeigen – bekannt, dass die Höhe des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b HGB analog nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nach der Rohertragsmethode zu ermitteln sind. Dies hat er in der mündlichen Verhandlung vom 14.08.2009 nochmals bestätigt. Unter lit. C) I. bb) (1) des Schriftsatzes vom 12.05.2009 hat er den Zweck des § 89 b HGB zutreffend dargestellt und insbesondere dargelegt, dass auf den Umsatz des Vertragshändlers mit sog. Mehrfachkunden abzustellen ist, die er gleichfalls zu Recht als Kunden definiert hat, die im letzten Vertragsjahr mehr als einmal Vertragsware bei der Schiedsbeklagten bezogen bzw. solche im letzten Vertragsjahr und in den vier vorangegangenen Jahren geordert haben. Hiermit korrespondierend hat er im Rahmen der von der Schiedsbeklagten vorgenommenen Prognoseberechnung auch den Verkaufsumsatz der Schiedsbeklagten mit Mehrfachkunden im letzten Vertragsjahr angegeben und hat hiervon den Mehrfachkunden-Rohertrag ermittelt. Hieraus folgt, dass der Prozessbevollmächtigte der Schiedsbeklagten die Rechtslage zutreffend beurteilt hat. Zum Beweis des von der Schiedsbeklagten erzielten Rohertrags sowie der Umsätze der Vorjahre hat diese für den Fall des Bestreitens die Vorlage der Kopien der Verkaufs- und Einkaufsrechnungen des letzten Vertragsjahres bzw. der letzten fünf Vertragsjahre sowie der Aufstellung über die Umsätze des letzten Vertragsjahres bzw. der letzten Vertragsjahre angeboten (Schriftsatz vom 12.05.2009, S. 5 und 6, GA Bl. 39, 40), aus welchen jedenfalls zu ersehen gewesen wäre, welche Kunden mehrfach Vertragsware bei der Schiedsbeklagten bezogen haben. Damit hat die Schiedsbeklagte dokumentiert, dass ihr bewusst war, dass im Bestreitensfalle weitere Darlegungen erforderlich sein würden, was einem gewissenhaften Prozessbeobachter ohnehin gewahr sein musste. Die Schiedsbeklagte – bzw. ihr Prozessbevollmächtigter – haben auch nicht verkannt, dass die Schiedsklägerin nachfolgend im Schriftsatz vom 29.05.2009 u.a. den behaupteten Mehrfachkunden-Umsatz bestritten haben. Hierzu hat die Schiedsbeklagte im Schriftsatz vom 07.08.2009 vielmehr Stellung genommen, indem sie die Richtigkeit der von ihr behaupteten Umsatzzahlen sowie die der Ausgleichsberechnung zugrunde gelegten Zahlen in das Wissen der als Zeugin benannten Frau H. gestellt hat. Näheres hierzu hat die Schiedsbeklagte indes nicht vorgetragen. Auch die von ihr angekündigten Unterlagen hat sie nicht vorgelegt, sondern sich darauf beschränkt, einen Hinweis des Senats zur eventuellen Vorlage der Einkaufs- und Verkaufsrechnungen zu erbitten. Damit hat sie dokumentiert, dass sie nicht näher vortragen kann oder will. Dies geht zu ihren Lasten, weil sie den Prozess nicht mit der gebotenen Sorgfalt im Sinne des § 282 ZPO geführt hat. Es ist auch nach der Neufassung des § 139 ZPO nicht Aufgabe des Gerichts, der von einer Partei geltend gemachten Forderung zur Schlüssigkeit zu verhelfen, wenn für die Partei ohne weiteres zu erkennen ist, dass ihr Vortrag den Anforderungen nicht genügt. Dementsprechend hat der Senat der Schiedsbeklagten im Verhandlungstermin vom 14.08.2009 auch keinen Hinweis nach § 139 ZPO erteilt, um diese zu einer Ergänzung ihres Sachvortrags zu veranlassen, sondern lediglich im Rahmen eines Rechtsgesprächs seinen Rechtsstandpunkt dargelegt. Die Schiedsbeklagte kann sich auch nicht darauf berufen, die ihr zum Schriftsatz der Schiedsklägerin vom 29.05.2009 gewährte Stellungnahmefrist sei zu kurz bemessen gewesen. Die mit Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 20.07.2009 gesetzte Frist ist auf Antrag der Schiedsbeklagten bis zum 10.08.2009 verlängert worden. Es hätte der Schiedsbeklagten oblegen, bereits seinerzeit im Hinblick auf den von ihr nunmehr herangezogenen Umstand, dass die sachbearbeitende Mitarbeiterin urlaubsabwesend gewesen sei, die Einräumung einer längeren Stellungnahmefrist zu erbitten, und gegebenenfalls die Verlegung des auf den 14.08.2009 anberaumten Termins zu beantragen. 4. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 169.382,00 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 1/12 | 22.06.2012 | Antrag auf Kostenfestsetzung abgelehnt | |
B E S C H L U S S Tenor: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts, bestehend aus dem Vorsitzenden sowie den Beisitzern wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin folgende Pferde nebst Pferdepass herauszugeben: a) Fuchs-Stute, geb. 03.02.2001, Lebendnr.: GOR 00007xxx (Miss M), b) brauner Hengst, geb. 22.02.2003, Lebendnr.: 263 GOR 000107xxx, c) braune Stute, geb. 09.04.2005, Lebendnr.: 276 GOR 000149xxx, d) Fuchs-Hengst, geb. 02.03.2010, Lebendnr.: 276 GOR 000291xxx, e) dunkelbraunes Hengstfohlen, geb. 21.04.2011, Lebendnr.: 276 GOR 000319xxx. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e : Der Schiedsspruch, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 4 f. GA) ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs. 1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Vorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen und von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch der Tag des Erlasses und der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 Satz 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Soweit der Antragsgegner mit Schriftsatz der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs widersprochen hat und hierzu Gründe genannt hat, sind diese im Ergebnis nicht geeignet, den Schiedsspruch nicht für vollstreckbar zu erklären. Es kann insbesondere nicht festgestellt werden, dass der Schiedsspruch gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO deshalb aufzuheben war, weil dem Antragsgegner - wie geltend gemacht - nicht hinlänglich rechtliches Gehör gewährt worden sei. Wie der Senat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen ausgeführt hat, liegen die Voraussetzungen für die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht vor. Dem Antragsgegner ist die Schiedsklage, die beim Schiedsgericht eingegangen war, zugestellt worden. Er ist mit Schreiben aufgefordert worden, Beisitzer für das Schiedsgericht zu benennen. Mit Schreiben hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts den Antragsgegner aufgefordert zur Schiedsklage Stellung zu nehmen. Der Antragsgegner hat diese Frist verstreichen lassen. Erst nachdem das Schiedsgericht mit Schreiben den Termin zur Verhandlung anberaumt hat, haben sich die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Schiedsverfahren bestellt und einen Verlegungsantrag gestellt. Es ist nicht erkennbar, dass durch die Ablehnung des Verlegungsantrags die Rechte des Antragsgegners auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt wurden. Im Schiedsverfahren bestand kein Anwaltszwang. Der Antragsgegner hätte sich bereits zur Sache gegenüber dem Schiedsgericht äußern können. Es ist unstreitig, dass der Antragsgegner seit Anfang November Kenntnis von der Schiedsklage hatte. Es ist zudem nicht erkennbar, dass in der vorliegenden Sache eine Einarbeitungszeit geboten war, die es den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht ermöglicht hätte, sich binnen der Frist bis zum Termin im Dezember dergestalt einzuarbeiten, dass eine sachgerechte Vertretung möglich war. Im Übrigen wäre selbst bei Anwendung von § 217 ZPO (Wochenfrist) im Schiedsverfahren, die erforderliche Frist gewahrt gewesen. Selbst wenn man bedenkt, dass die Antragsstellerin den Antrag auf Herausgabe der Pferde in neuer Fassung - auf Hinweis des Schiedsgerichts – erst im November präzisiert hat, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Der Antragsgegner hat nicht geltend gemacht, dass eine Individualisierung der herauszugebenden Pferde durch deren Bezeichnung nicht möglich gewesen sei bzw. er unter diesem Gesichtspunkt nicht hinreichend Zeit zur Stellungnahme gehabt hätte. Angesichts der Tatsache, dass nicht erkennbar ist und auch vom Antragsgegner nicht hinlänglich vorgetragen wurde, dass die Ablehnung des Verlegungsantrags missbräuchlich erfolgte (vgl. dazu Zöller-Geimer, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 1042, Rn 7), ist mit der Ablehnung des Verlegungsantrags durch die Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners nicht in die Rechte des Antragsgegners eingegriffen worden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass Einwendungen des Antragsgegners gegen die Schiedsklage, die dieser ohne anwaltliche Vertretung erhoben hat, vom Schiedsgericht nicht berücksichtigt worden sind. Hier fehlt es schon an der Darlegung der vom Antragsgegner geltend gemachten Einwendungen. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich bedingt, vorzutragen, was bei entsprechender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden wäre. Der Antragsgegner hat im vorliegenden Verfahren nicht dargelegt, was im Schiedsverfahren von ihm vorgetragen worden wäre, wenn es zu einer Verlegung des Termins gekommen wäre. Zu vom Schiedsgericht nicht berücksichtigten Gegenansprüchen des Antragsgegners ist nicht vorgetragen worden. Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen hat der Antragsgegner auch im vorliegenden Verfahren nicht erklärt. Andere, vom Antragsgegner genannte Gründe, die einer Vollstreckbarkeitserklärung des Schiedsspruches entgegenstehen könnten, sind bereits im Ansatz nicht erkennbar. Ungeachtet der Frage, inwieweit eine Befangenheit der Schiedsrichter im vorliegenden Verfahren überhaupt geltend gemacht werden kann, reicht der Vortrag des Antragsgegners nicht aus, hier eine Befangenheit des Vorsitzenden des Schiedsgerichts anzunehmen. Allein der Umstand, dass der Vorsitzende eine Kundin des Antragsgegners vormals anwaltlich vertreten hat, begründet nicht den Eindruck, nicht unvoreingenommen in der Sache entscheiden zu können. Auch ist nicht erkennbar, dass das Schiedsgericht unzuständig gewesen war. Gegen die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung, die die Antragsgegnerin zur Akte gereicht hat und die die Parteien getroffen haben, sind keine Einwendungen erhoben worden. Demnach bestehen insbesondere keine Aufhebungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c) und d) ZPO. Damit hat der Antrag auf Vollstreckbarerklärung in der Sache Erfolg. Eine inhaltliche Überprüfung des Schiedsspruchs durch den Senat ist nicht geboten (Verbot der révision au fond, vgl. BGH NJW 1992, 2299, 2300). Der Schiedsspruch hat auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Allein die Behauptung des Antragsgegners, die näher bezeichneten herauszugebenden Pferde wiesen ein falsches Geburtsdatum bzw. eine unzutreffende Lebendnummer auf, reicht nicht aus, von einem fehlenden vollstreckungsfähigen Inhalt auszugehen, zumal die Identität der Pferde als solche unstreitig ist und weiterer Vortrag hierzu nicht erfolgte. Auf Antrag der Antragstellerin hat der Senat im Tenor unter der Bezeichnung der Fuchs-Stute einen Teil der Lebendnummer (die letzten zwei Endziffern) korrigiert. Auf das Protokoll der Sitzung wird insoweit Bezug genommen. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 5.000,00 € |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 02/11 | 29.09.2011 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene (Kosten-)Schiedsspruch des ständigen Schiedsgerichts beim Direktorium für W. e.V. … vom 28.01.2011 wird mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 835,98 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszins der EZB seit dem 13.09.2010 festgesetzt. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Schiedsspruch vom 28.01.2011, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 2 f. GA), ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO das Original des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von den Schiedsrichtern unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angegeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von der Antragsgegnerin, der der Antrag am 06.09.2011 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 835,98 EUR |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 19 Sch 01/10 | 25.03.2010 | ||
B E S C H L U S S: Der zwischen den Parteien ergangene Schiedsspruch des Schiedsinstituts der zentralen Handelskammer von Finnland … vom 15.10.2009 mit folgendem Tenor für vollstreckbar erklärt: Die Schiedsbeklagte wird verurteilt: 1. EUR 5.281,96 mit den aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 13 % ab dem 06.02.2008 auf der Grundlage von Rechnung Nr. … an die Schiedsklägerin zu zahlen; 2. EUR 11.394,46 mit den aufgelaufenen Zinsen in Höhe von 13 % ab dem 23.04.2008 auf der Grundlage von Rechnung Nr. … an die Schiedsklägerin zu zahlen; 3. EUR 2.421,80 als nicht gezahlte Zinsen an die Schiedsklägerin zu zahlen. 4. ihren Handelsnamen H. … und ihren Domainnamen H..de zu ändern; 5. an die Schiedsklägerin folgendes zu entrichten: a. EUR 7.625,00 für die Anwalts- und Verfahrenskosten von der Schiedsklägerin; b. EUR 67,10 für die Kosten von der Schiedsklägerin; c. EUR 1.532,00 für die Registrierungsgebühr, die die Schiedsklägerin an das Schiedsinstitut der zentralen Handelskammer von Finnland gezahlt hat; Zusammen EUR 9.224,10 mit den gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 4 des Zinsgesetzes ab einer Frist von einem (1) Monat nach Ergehen des Schiedsspruchs. Die Schiedsbeklagte und die Schiedsklägerin werden gesamtschuldnerisch verurteilt: 1. einen Betrag von EUR 256,68 an das Schiedsinstitut der Zentralen Handelskammer von Finnland zusammen mit den gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 4 des Zinsgesetzes ab einer Frist von einem (1) Monat nach Ergehen des Schiedsspruchs zu zahlen und 2. einen Betrag in Höhe von EUR 5.000,00 an „B. Ltd.“ für das Honorar der Schiedsrichterin I. mit den gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 4 des Zinsgesetzes ab einer Frist von einem (1) Monat nach Ergehen des Schiedsspruchs zu zahlen. Was die Beziehung zwischen der Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagten angeht, so ist die Schiedsbeklagte als unterliegende Partei allein für die Zahlung der Kosten des Schiedsinstituts der zentralen Handelskammer von Finnland in Höhe von EUR 256,68 und des Honorars der Schiedsrichterin in Höhe von EUR 5.000,00 zusammen mit den gesetzlichen Zinsen gemäß Paragraph 4 des Zinsgesetzes ab einer Frist von einem (1) Monat nach Ergehen des Schiedsspruchs verantwortlich. Die Kosten dieses Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der Schiedsspruch vom 15.10.2009, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist zulässig. Die Antragstellerin hat gemäß § 1064 Abs.1 ZPO eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorgelegt. Die Formvorschriften des § 1054 ZPO sind gewahrt. Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von der Schiedsrichterin unterschrieben und mit einer Begründung versehen. Auch Tag des Erlasses und des Ortes des schiedsrichterlichen Verfahrens sind angeben. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist auch begründet. Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich und werden insbesondere von der Antragsgegnerin, der der Antrag am 19.02.2010 zugestellt worden ist, nicht geltend gemacht. Eine Ablehnung der Vollstreckbarerklärung gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO kommt daher nicht in Betracht. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 1064 Abs. 2 ZPO. Gegenstandswert für dieses Verfahren: 28.322,32 EUR |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Köln | 18 U 98/07 | 20.03.2008 | 41 O 121/06 LG Aachen | |
U R T E I L Auf die Berufung des Klägers wird das am 22.5.2007 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen - 41 O 121/06 - aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt der erstinstanzlichen Schlussentscheidung vorbehalten. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheit in Höhe von 3.300 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 80.000 € festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. G r ü n d e : I. Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen die Beschlüsse einer Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9.10.2006, in welcher die Einziehung und Übertragung seines Geschäftsanteils auf die Mitgesellschafter aus wichtigem Grund sowie die Jahresabschlüsse und die Entlastung der Geschäftsführerin für die Jahre 2003 und 2004 beschlossen wurden. Die Beklagte erhebt die Einrede des Schiedsvertrags unter Berufung auf eine in der Satzung der GmbH enthaltene Schiedsklausel, wonach Rechtsstreitigkeiten in Angelegenheiten der Gesellschaft zwischen der Gesellschaft und Gesellschaftern oder von Gesellschaftern untereinander - soweit gesetzlich zulässig - unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges durch ein Schiedsgericht entschieden werden. Wegen der Einzelheiten wird auf § 16 der Satzung Bezug genommen. Das Landgericht hat die abgesonderte Verhandlung über die Frage der Zulässigkeit angeordnet und sodann durch das angefochtene Urteil die Klage als unzulässig abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und die in 1. Instanz gestellten Anträge wird auf das Urteil des Landgerichts Bezug genommen. Der Kläger hält die Klage für zulässig, da eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht vorliege. Das Landgericht habe den Inhalt der Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.3.1996 (BGHZ 132, 278) verkannt. Die Anforderungen an eine wirksame Schiedsvereinbarung lägen nicht vor. Das Schiedsverfahrensrecht enthalte keine Regelung über eine inter-omnes-Geltung von Schiedssprüchen. Die Sonderbestimmung der §§ 248 Abs. 1 S. 1, 249 Abs. 1 S., 1 AktG könnten nicht durch Analogie auf den Spruch eines privaten Schiedsgerichts analog übertragen werden. Dies sprenge den Rahmen richterlicher Rechtsfortbildung, vielmehr bedürfe es einer Entscheidung durch den Gesetzgeber. Die Möglichkeit der Beiladung stelle allenfalls das rechtliche Gehör sicher, nicht aber die inter-omnes-Wirkung. Sofern das Landgericht auf den Einzelfall und die Größe der Gesellschaft abstelle, führe dies zu einer nicht hinnehmbaren Rechtsunsicherheit. Unabhängig davon seien die erforderlichen Garantien aber auch im vorliegenden Einzelfall nicht gewährleistet: Die Schiedsklausel gewährleiste nicht die Konzentration aller Anfechtungsklage auf ein Verfahren. Ferner stelle die Schiedsklausel nicht sicher, dass alle Gesellschafter auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichts Einfluss nehmen und sich - auch nachträglich - am Verfahren beteiligen können, wie es in den §§ 64 ff ZPO sichergestellt sei. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Aachen vom 22.5.2007 - 41 O 121/06 - abzuändern und 1. festzustellen, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9.10.2006 gefasste Beschluss zu TOP 1, wonach der Geschäftsanteil des Klägers im Nennwert von 25.000 DM aus wichtigen Gründen eingezogen wird, nichtig ist; hilfsweise den Beschluss für ungültig zu erklären; 2. festzustellen, dass der in der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9.10.2006 zu TOP 2 gefasste Beschluss, wonach der Geschäftsanteil des Klägers je zur Hälfte auf die Mitgesellschafter V und T übertragen wird, nichtig ist; hilfsweise den Beschluss für ungültig zu erklären; 3. festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten aus der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9.10.2006 über die Feststellung des Jahresabschlusses 2003 (TOP 3) nichtig ist; hilfsweise den Beschluss für ungültig zu erklären; 4. festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten aus der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9.10.2006 zu TOP 4, wonach der Geschäftsführerin V Entlastung für das Geschäftsjahr 2003 erteilt wird, nichtig ist; hilfsweise den Beschluss für ungültig zu erklären; 5. festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten aus der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9.10.2006 über die Feststellung des Jahresabschlusses 2004 (TOP 5) nichtig ist; hilfsweise den Beschluss für ungültig zu erklären; 6. festzustellen, dass der Beschluss der Beklagten aus der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 9.10.2006 zu TOP 6, wonach der Geschäftsführerin V Entlastung für das Geschäftsjahr 2004 erteilt wird, nichtig ist; hilfsweise den Beschluss für ungültig zu erklären; hilfsweise das Urteil des Landgerichts Aachen aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen; hilfsweise die Revision zuzulassen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs sei noch zum alten Schiedsverfahrensrecht ergangen. Der Bundesgerichtshof vertrete auch nicht die Auffassung, dass Beschlussmängelstreitigkeiten generell nicht schiedsfähig seien. Die für die Zulässigkeit eines Schiedsverfahrens erforderlichen Kriterien seien im vorliegenden Fall erfüllt: § 1055 ZPO schließe die inter-omnes-Wirkung nicht aus. Die sich bei einer Einzelfallprüfung ergebende Rechtsunsicherheit habe der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesbegründung ausdrücklich in Kauf genommen. Die erforderliche Konzentration auf ein Schiedsgericht sei gewährleistet, weitere Klagen über dieselben Beschlüsse seien nicht denkbar, da alle anderen Gesellschafter für die Beschlüsse gestimmt hätten. Zudem sei es wegen der geringen Gesellschafterzahl und deren familiäre Bindung nahezu undenkbar, dass mehrere benachteiligte Gesellschafter unabhängig voneinander mehrere Schiedsgerichte anrufen oder einrichten wollten. Es werde sich stets nur eine der beiden Gesellschaftergruppen durch einen Beschluss benachteiligt fühlen und sich auch untereinander abstimmen. Die weiteren Gesellschafter könnten sich im Übrigen am Schiedsverfahren beteiligen, ohne dass es hierzu einer ausdrücklichen Klausel in der Satzung bedürfe. Selbst wenn zwei Schiedsverfahren eingeleitet würden, würde das zuerst angerufene Schiedsgericht eine Beiladung aussprechen, weil der Streitgegenstand nur einheitlich bestimmt werden könnte. Gegenüber dem zweiten Schiedsgericht könnte der Einwand der Rechtshängigkeit erhoben werden. Die Neutralität des Schiedsgerichts sei dadurch gewährleistet, dass die Schiedsrichter entweder durch die Parteien oder eine neutrale Stelle bestimmt würden. Die Satzung enthalte zudem auch eine Regelung darüber, wie zu verfahren sei, wenn auf einer Seite mehrere Personen beteiligt seien. Zu der Frage, ob die Schiedsklausel auch Anfechtungsstreitigkeiten umfasse, sei vornehmlich auf den Parteiwillen abzustellen. Die Beklagte sei als Zwei-Personen-GmbH gegründet und konzipiert worden, der Gesellschaftsvertrag lasse allenfalls eine Erweiterung durch eine geringe Zahl von Erben zu. Die Schiedsklausel solle alle Streitigkeiten erfassen, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Solche zwingenden gesetzlichen Vorschriften stünden nicht entgegen, der Kläger müsse sich hier an seinem eigenen Willen festhalten lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und die von ihnen vorgelegten Unterlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist begründet und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Urteils. Die Klage ist zulässig. Die Einrede des Schiedsvertrages steht der Zulässigkeit der Klage nicht nach § 1032 ZPO entgegen. 1. Die Zulässigkeit der Klage im Hinblick auf die Schiedseinrede beurteilt sich nach den Vorschriften der ZPO in der Fassung des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrens vom 22.12.1997 (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 SchiedsVfG). Denn der vorliegende Rechtsstreit ist nach Inkrafttreten der Neuregelung zum 1.1.1998 anhängig geworden. 2. Die Beklagte hat die Einrede nach § 1032 ZPO rechtzeitig, nämlich vor Stellung der Anträge zur Hauptsache, erhoben. Die Schiedsklausel in der Satzung erfasst auch den vorliegenden Streit. Die Schiedsklausel in § 16 der Satzung ist umfassend. Zudem zeigt die Regelung in § 11 Nr. 9 der Satzung, dass auch Beschlussanfechtungen vom Schiedsgericht entschieden werden sollen. Dort wird an mehreren Stellen ausdrücklich auf das Schiedsverfahren Bezug genommen. 3. Die von der Beklagten erhobene Einrede des Schiedsvertrages ist aber unbegründet. Die früher herrschende Meinung verneinte die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten generell. Der Bundesgerichtshof hat mit einer Grundsatzentscheidung vom 29.3.1996 (BGHZ 132, 278 = NJW 1996, 1753) den meisten gegen die generelle Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten vorgebrachten Argumenten eine Absage erteilt, sieht aber dennoch auf Grundlage der bestehenden Gesetzeslage nicht auszuräumende Bedenken. Die Entscheidung ist zwar zum alten Recht ergangen, die vom Bundesgerichtshof formulierten Bedenken sind aber von der Neuregelung nicht betroffen (BGH, aaO; ebenso Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., nach § 47 Rn 35), so dass die Erwägungen des Bundesgerichtshofs nach wie vor Gültigkeit haben. Entgegen der missverständlichen Formulierung des Leitsatzes bestehen aber auch nach dieser Entscheidung keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten, das Schiedsverfahren muss nur so ausgestaltet sein, dass es den Anforderungen des Bundesgerichtshofs entspricht. 3.1. Gegen die grundsätzliche Schiedsfähigkeit von Beschlussmängelstreitigkeiten bestehen keine Bedenken. Die ausschließlich Zuständigkeit des Landgerichts am Sitz der Gesellschaft nach § 246 Abs. 3 S. 1 AktG, die auch für das GmbH-Recht entsprechend gilt, regelt nur die sachliche und örtliche Zuständigkeit unter den staatlichen Gerichte, begründet aber keine ausschließlich Zuständigkeit der staatlichen Gerichte. Die rechtsgestaltende Wirkung des Schiedsspruchs steht der Schiedsfähigkeit ebenfalls nicht entgegen. Auf die Vergleichsfähigkeit der Streitigkeit kommt es nach dem neuen Recht für vermögensrechtliche Streitigkeiten nicht mehr an. Das Landgericht hat auch zutreffend festgestellt, dass es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit handelt. Unabhängig davon stand die Frage der Vergleichsfähigkeit aber auch nach altem Recht der Zulässigkeit einer Schiedsvereinbarung nicht entgegen (BGH aaO). 3.2. Ein Schiedsverfahren in einer Beschlussmängelstreitigkeit setzt aber voraus, dass der Schiedsspruch für und gegen die Gesellschaft, ihre Organe und alle Gesellschafter verbindlich ist, § 248 Abs. 1 AktG analog. Der BGH hält eine analoge Anwendung der inter-omnes-Wirkung auf Schiedsverfahren nur dann für zulässig, wenn bestimmte rechtsstaatliche Anforderungen an das Schiedsverfahren erfüllt sind. Diese Anforderungen können nach seiner Ansicht nicht im Wege der Rechtsfortbildung vorgegeben werden, sondern müssen durch den Gesetzgeber im Schiedsverfahrensrecht institutionalisiert werden. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verlange, dass alle Betroffenen auf das Schiedsverfahren ausreichend Einfluss nehmen können. Die Entscheidung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit von Gesellschafterbeschlüssen muss gegenüber allen Beteiligten (d.h. der Gesellschaft, ihrer Organe und der Gesellschafter) verbindlich sein. Das setzt zunächst voraus, dass alle Beteiligten der Schiedsvereinbarung unterliegen. Dies ist bei einer im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Schiedsvereinbarung gegeben. Denn der Gesellschaftsvertrag bindet Gesellschafter, alle Organe und die Gesellschaft. Der Bundesgerichtshof verlangt indes zu Recht, dass auch alle Betroffenen die Möglichkeit haben müssen, auf das Schiedsverfahren Einfluss zu nehmen. Das bedingt zum einen, dass alle Gesellschafter die Möglichkeit haben müssen, sich am Schiedsverfahren zu beteiligen. Der BGH verlangt darüber hinaus, dass alle von der Entscheidung Betroffenen auch bereits an der Auswahl des Schiedsgerichts zu beteiligen sind, sofern nicht in der Schiedsvereinbarung sichergestellt ist, dass ein neutrales Schiedsgericht bestimmt wird - und nicht ein Schiedsgericht, welches (nur) von den Parteien bestimmt wird, die sich am konkreten Schiedsverfahren beteiligen. Die Ausräumung dieser Bedenken ist nach der Entscheidung des BGH in erster Linie dem Gesetzgeber vorbehalten. Dieser hat dagegen in der Begründung zum Regierungsentwurf des SchiedsVfG auf die Rechtsprechung verwiesen, die dies unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles entscheiden soll (BT-DrS 13/5274 S. 35). Es entspricht daher der inzwischen herrschenden Meinung, dass es auf den jeweiligen Einzelfall und die im Einzelfall getroffene Schiedsvereinbarung ankommt, ob diese den Anforderungen entspricht, die der Bundesgerichtshof an die Entscheidung von Beschlussmängelstreitigen durch ein Schiedsgericht stellt (K. Schmidt, BB 2001, 1857; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., Anh § 47 Rn 36; Kompaktkommentar Gesellschaftsrecht/S.Eberl/W.Eberl, Kap. 17 Rn 78; OLG Düsseldorf GmbHR 2004, 572). 4. Im vorliegenden Fall ist das Schiedsverfahren unter Zugrundlegung der oben dargestellten Kriterien allerdings auch unter Berücksichtigung des Einzelfalles und der konkreten Schiedsvereinbarung nicht zulässig. In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass durch die Schiedsvereinbarung folgende Mindestbedingungen sichergestellt sein müssen (Michalski/Römermann, GmbHG, Anh. §§ 47 Rn 561; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Auf., Anh § 47 Rn 37): • Sämtliche Gesellschafter und Gesellschaftsorgane müssen über die Einleitung und den Verlauf des Schiedsverfahrens informiert werden und die Möglichkeit haben, dem Verfahren zumindest als Nebenintervenienten beizutreten. • Jeder Gesellschafter und sonstige von der Wirkung des Schiedsspruchs Betroffene muss an der Auswahl und Bestellung der Schiedsrichter mitwirken können, sofern nicht die Auswahl durch eine neutrale Stelle erfolgt. • Es müssen alle Streitigkeiten bei einem Schiedsgericht konzentriert werden. Diese Mindestbedingungen sind im konkreten Streitfall nicht erfüllt: 4.1. Die Schiedsklausel bindet allerdings alle von einer Entscheidung Betroffenen, nämlich die Gesellschafter, die Organe der Gesellschaft und die Gesellschaft selbst. Denn die Schiedsvereinbarung ist in der Satzung der GmbH enthalten, was nach § 1066 ZPO grundsätzlich zulässig ist. Damit bestehen auch gegen eine Rechtskrafterstreckung auf die Gesellschafter und Organe, die sich am Schiedsverfahren nicht beteiligen, keine Bedenken. 4.2. Die Schiedsklausel gewährleistet indes nicht, dass - wie der BGH es verlangt - alle Anfechtungsklagen über einen konkreten Beschluss in einem Verfahren erledigt werden. Mit diesem Erfordernis sollen einander widersprechende Entscheidungen verschiedener Schiedsgerichte vermieden werden. In §§ 246 ff AktG ist dies dadurch sichergestellt, dass für alle Anfechtungsklagen streitwertunabhängig die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts am Sitz der Gesellschaft gegeben ist (§ 246 Abs. 3 AktG) und mehrere Nichtigkeitsprozesse zu verbinden sind und Nichtigkeits- und Anfechtungsklage verbunden werden können (§ 249 Abs. 2 AktG). Die Satzung der Beklagten enthält hierzu weder in dem Abschnitt über das Schiedsverfahren noch in dem Abschnitt über die Anfechtung von Beschlüssen eine Regelung. Die Verbindung mehrerer Schiedsverfahren vor unterschiedlichen Schiedsgerichten mag möglich sein, ist aber nicht gewährleistet. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im konkreten Fall die Einleitung mehrerer unabhängiger Schiedsverfahren, die den selben Beschluss betreffen, faktisch ausgeschlossen oder unwahrscheinlich ist. Die Beklagte ist zwar als Zwei-Personen-Gesellschaft gegründet und konzipiert. Sie verfügt indes durch die Erbregelung inzwischen über drei Gesellschafter, eine weitere Aufspaltung der Gesellschaftsanteile ist generell möglich. Es ist auch nicht sicher, dass stets nur zwei Gruppen vorhanden sind, die entweder nur durch eine Person vertreten werden oder deren Mitglieder sich untereinander abstimmen. Auch wenn zwischen einer Gesellschaftergruppe familiäre Bindungen bestehen, schließt dies Interessengegensätze und Konflikte nicht aus. 4.3. Dem Schiedsverfahren steht aber jedenfalls entgegen, dass nicht gewährleistet ist, dass alle von der Entscheidung des Schiedsgerichts Betroffenen auch die Möglichkeit haben, auf die Besetzung des Schiedsgerichts Einfluss zu nehmen. Der Bundesgerichtshof verlangt zu Recht, dass entweder alle Gesellschafter gleichermaßen an der Schiedsrichterbestellung mitwirken können oder die Bestellung der Schiedsrichter durch eine neutrale Stelle erfolgt (BGH, aaO; Zöllner, in Baumbach/Hueck, GmbHG, 18. Aufl., Anh § 47 Rn 37). Auf dieses Erfordernis kann nicht verzichtet werden. Bei staatlichen Gerichten ist die Neutralität durch die richterliche Unabhängigkeit und den Grundsatz des gesetzlichen Richters institutionell gewährleistet. Bei Schiedsgerichten bedarf es dagegen einer besonderen Legitimation der Schiedsrichter, die sich entweder daraus ergibt, dass die Schiedsrichter von den Parteien bestimmt werden oder ihre Neutralität dadurch gesichert ist, dass sie von einem neutralen Dritten bestimmt werden. Dies ist durch die Satzung der Beklagten nur unzureichend gewährleistet. Die Satzung der Beklagten regelt lediglich die Mitwirkung der Parteien des Schiedsverfahrens an der Besetzung des Schiedsgerichts. Sofern auf einer Seite mehrere Beteiligte vorhanden sind - also z.B. mehrere Gesellschafter einen Beschluss gleichzeitig anfechten oder verteidigen - treffen sie die Entscheidung mit einfacher Mehrheit nach Köpfen. Es kann offen bleiben, ob diese Regelung ausreichend ist. Denn jedenfalls haben die Gesellschafter, die das Schiedsverfahren nicht eingeleitet haben, nach der Satzung keine Möglichkeit, auf die Besetzung des Schiedsgerichts Einfluss zu nehmen, und zwar auch dann nicht, wenn sie später als Nebenintervenienten dem Verfahren beitreten oder mehrere Schiedsverfahren verbunden werden. 4.4. Schließlich kann schon aus Gründen der Rechtssicherheit die Zulässigkeit des Schiedsverfahrens nicht davon abhängig gemacht werden, ob sich im konkreten Einzelfall im Nachhinein herausstellt, dass ein Beschluss nur in einem Schiedsverfahren angefochten wird, an dem sich alle Gesellschafter und Organmitglieder beteiligen. III. Da eine zulässige Schiedsvereinbarung nicht vorliegt, ist die Klage mithin zulässig. Dies führt nach § 538 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. Der hierfür erforderliche Antrag ist gestellt. Eine abschließende Entscheidung durch den Senat ist auch nicht deshalb geboten, weil der Rechtsstreit ohne weiteres zur Entscheidung reif ist. Da das Landgericht über die Zulässigkeit abgesondert verhandelt hat, müssen die Parteien Gelegenheit erhalten, abschließend inhaltlich zu der Beschlussanfechtung Stellung zu nehmen. Die Klage ist auch nicht offensichtlich begründet oder unbegründet. Die Klage dürfte nicht bereits deshalb unbegründet sein, weil die in der Satzung der Beklagten vorgesehene 4-Wochen-Frist für die Anfechtung eines Beschlusses nicht eingehalten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 104, 66) ist eine Satzungsbestimmung, die für die Anfechtung des Gesellschaftserbeschlusses in einer GmbH einen Frist von weniger als einem Monat vorsieht, unwirksam. Der Einwand betrifft unabhängig davon nur den Beschluss zu TOP 1. Denn bei der weiteren Beschlussfassung war der Kläger nicht mehr anwesend, so dass die 4-Wochen-Frist nach der Satzung erst mit Zustellung des Protokolls begann. Diese Frist ist durch den Eingang der Klage gewahrt. Die Revision ist nicht zuzulassen. Der Senat hat die Frage nach den in der Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätzen entschieden. Die Frage, ob im konkreten Einzelfall die vom Bundesgerichtshof gestellten Anforderungen an eine Schiedsvereinbarung erfüllt sind, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. IV. Über die Kosten des Berufungsverfahrens ist im Rahmen der vom Landgericht zu treffenden Schlussentscheidung zu befinden. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit erfolgt im Hinblick auf § 775 Nr. 1 ZPO und den bereits erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts (vgl. Zöller/Gummer/Heßler, ZPO, 26. Aufl., § 538 Rn 59). |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Frankfurt am Main | 18 Sch 01/02 (2) | 10.06.2002 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
Der Gegenstandswert der Vollstreckbarerklärung wird auf 17.169,59 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Im Verfahren über die Vollstreckbarerklärung ist der volle Wert des Schiedsspruchs oder des Schiedsvergleichs maßgeblich. Aus dem Schiedsspruch vom 14.01.2002 kann die Schiedsklägerin 23.000,-- DM (= 11.759,71 EUR), aus dem am 15.02.2002 abgefaßten ergänzenden Schiedsspruch kann sie weitere 5.409,88 EUR vollstrecken. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Frankfurt am Main | 18 Sch 01/02 | 23.04.2002 | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerkl | |
B E S C H L U S S Der Schiedsspruch vom 14.01.2002, demzufolge die Schiedsbeklagte 23.000,-- DM an die Schiedsklägerin zu zahlen und drei Viertel der Kosten des Schiedsverfahrens, einschließlich der Kosten des Vergleichs vom 14.01.2002, zu tragen hat, sowie der ergänzende Schiedsspruch vom 15.02.2002, demzufolge die Schiedsbeklagte der Schiedsklägerin 5.409,88 EUR an Kosten nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz nach dem Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 09.06.1998 seit dem 24.01.2001 zu erstatten hat, wird auf Kosten der Antragsgegnerin für vollstreckbar erklärt. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: Der den Erfordernissen des § 1054 ZPO entsprechende Schiedsspruch vom 14.01.2002 nebst ergänzendem Schiedsspruch vom 15.02.2002 war antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären, weil die Antragsgegnerin Aufhebungsgründe nicht vorgetragen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 788 ZPO in entsprechender Anwendung. Die vorläufige Vollstreckbarkeit war aufgrund von § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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AG Stuttgart | 18 C 7402/07 | 08.04.2008 | ||
B E S C H L U S S 1. Der Streitwert des Schiedsverfahrens zwischen den Parteien …. wird auf 1.864.688,02 € festgesetzt. 2. Der Schiedsbeklagte trägt die Kosten des vorliegenden Rechtsstreits. Gründe: I. In dem vom Schiedsgericht bei dem Amtsgericht Stuttgart eingeleiteten Verfahren streiten die Schiedsklägerin und der Schiedsbeklagte um die Höhe des für das noch laufende Schiedsgerichtsverfahren festzusetzenden Streitwerts. Im Schiedsgerichtsverfahren war von der Schiedsklägerin zuletzt die Feststellung einer Forderung in Höhe von 1.969.117,80 € zur Insolvenztabelle begehrt worden. Für die Streitwertfestsetzung bezüglich dieses Feststellungsantrags erachtete das Schiedsgericht einen Betrag in Höhe von 1.864.688,02 € für angebracht. Als Streitwert war vom Schiedsgericht zum einen für den ehemals gestellten Leistungsantrag (den ersten Antrag alter Fassung) 1.781.806,34 € in Ansatz gebracht worden, zum anderen für den beidseitig für erledigt erklärten dritten Antrag alter Fassung ein Kostenstreitwert in Höhe von 76.188,55 €. Für den zweiten Antrag alter Fassung sollte kein besonderer Streitwert anfallen. Zu den verschiedenen Anträgen wird auf … Akte verwiesen. Die Schiedsklägerin beanstandet den Streitwert nicht, den das Schiedsgericht in Ansatz bringen möchte. Der Schiedsbeklagte hingegen ist der Auffassung, der Streitwert sei auf 1,00 Euro festzusetzen, weil mittlerweile Masseunzulänglichkeit angezeigt worden sei. Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Der Antrag des Schiedsgerichts ist gem. § 1050 Satz 1 ZPO zulässig. Das Schiedsgericht kann nach dieser Vorschrift bei Gericht Unterstützung bei einer Vornahme sonstiger richterlichen Handlungen, zu denen das Schiedsgericht nicht befugt ist. Die Schiedsrichter sind nicht befugt, ihre Gebühren selbst festzusetzen, auch nicht indirekt über die Festsetzung des Streitwertes (BGH vom 25.11.1976 - III ZR 112/74 - WM 1977, 319; BGH vom 7.3.1985 - III ZR 169/83 - BGHZ 94, 92; Schütze, Schiedsgericht und Schiedsverfahren, 3. Auflage 1999, Rdnr. 227; Musielak/Voit, 5. Auflage 2007, § 1057 Rdnr. 5; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Auflage 2005, Kap. 33 Rdnr. 15). Denn dies wäre eine unzulässige Entscheidung in eigener Sache. Das Schiedsgericht kann deshalb über den Streitwert nicht selbst entscheiden. Es würde sonst das Honorar seiner Mitglieder einseitig gegenüber den Parteien des Schiedsverfahrens festsetzen. Da das Schiedsverfahren noch andauert (anders als beim Fall des OLG Dresden, Beschluss vom 11.12.2000 - 11 SchH 1/00- BB Beilage 2001, Nr. 6 20-21) und der Streitwert für den Fortgang des Verfahrens nötig ist, damit die Schiedsrichter ihren Verschluss anfordern können, kann das Schiedsgericht nicht darauf verwiesen werden, dass es ausreicht, den Streitwert erst als Vorfrage bei ihren Honorarklagen zu ermitteln. Das Amtsgericht Stuttgart ist für die Entscheidung gem. § 1062 Abs. 4 ZPO sachlich und örtlich zuständig. Das Schiedsgericht hat durch seinen Vorsitzenden seinen Sitz im Bezirk des Amtsgerichts Stuttgart. Die schiedsrichterliche Handlung findet daher in dessen Bezirk statt. Eine Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Stuttgart gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO besteht nicht, weil keine Entscheidung des Schiedsgerichts über den Streitwert vorliegt. Der Streitwert war in der bereits vom Schiedsgericht für zutreffend erachteten Höhe festzusetzen. Gem. § 40.2 DIS-SchO, der die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens regelt (die Vorschrift ist abgedruckt bei Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 7. Aufl. 2005, S. 620), ist der Streitwert vom Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen festzusetzen. Die Erwägungen des Schiedsgerichts sind überzeugend. Das Amtsgericht schließt sich daher der Ansicht des Schiedsgerichtes an. Der Ansatz des Streitwertes in Höhe von 1.864.688,02 € ist zutreffend. Entgegen der Auffassung des Schiedsbeklagten findet § 182 InsO keine Anwendung auf das Schiedsgerichtsverfahren. Eine unmittelbare Anwendung des § 182 InsO auf das Schiedsverfahren ergibt sich nicht aus § 182 InsO selbst oder § 185 S. 3 InsO. Diese Bestimmung gilt zwar in anderen Verfahrensordnungen ebenso wie im Anwendungsbereich der Zivilprozessordnung(Nerlich/Römermann/Kießner, Stand: Mai 2007, § 182 Rn. 8; Braun/Becker, 2. Auflage 2004, § 182 Rdnr. 13; Uhlenbruck, 12. Auflage 2003, § 182 Rdnr. 8). Eine ausdrückliche Anwendbarkeit auf das Schiedsgerichtsverfahren ist indes nicht normiert. Vielmehr handelt es sich bei den auch in den Kommentierungen zur Zivilprozessordnung aufgeführten Gerichten um staatliche Gerichte. 3. Eine analoge Anwendung des § 182 InsO im Schiedsgerichtsverfahren scheidet aus. § 182 InsO ist nach seinem Rechtsgedanken nicht auf das Schiedsverfahren anwendbar. Aus dem in § 40 Abs. 1 Satz 2 DIS-SchO festgelegten Prinzip der gesamtschuldnerischen Haftung der Parteien für die Verfahrenskosten des Schiedsverfahrens lässt sich entnehmen, dass die Insolvenz einer Partei sich nicht auf die Gebühren und das Honorar des Schiedsgerichts auswirken soll. Der Argumentation des Schiedsgerichts ist auch insoweit zu folgen, als es darauf abstellt, entscheidendes Kriterium für die Ausübung des Ermessens zur Bestimmung des Streitwertes sei die Kontinuität des Schiedsverfahrens und der Umfang der schiedsrichterlichen Tätigkeit. Die Vergütung der Schiedsrich-ter ist die Gegenleistung für die Tätigkeit des Schiedsgerichts. An dieser ändert sich durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in ihrem Umfang nichts. Auch bei einem Antrag auf Feststellung zur Insolvenztabelle fällt derselbe Arbeitsaufwand an wie bei einem Leistungsantrag. Die Situation des privaten Schiedsgerichts unterscheidet sich insoweit wesentlich von der Lage bei den staatlichen Gerichten, die vom Staat ihre Mittel erhalten. Dass die Insolvenz einer Partei des Schiedsverfahrens auf die Vergütung des privaten Schiedsgerichtes durchschlagen soll, begegnet vor diesem Hintergrund erheblichen Bedenken und wäre sachlich nicht zu rechtfertigen. Der Ansatz des Kostenstreitwertes für den dritten Antrag alter Fassung ist nicht zu beanstanden. Ausgehend vom fiktiven Hauptsachestreitwert von 1.363.047,12 € (…) ergibt sich der Kostenstreitwert, bestehend aus den Schiedsrichterhonoraren in Höhe von 76.188,55 €. Dass nach der Auffassung des Schiedsgerichtes kein Ansatz für den Antrag Ziffer 2 alter Fassung erfolgen soll, hat das Amtsgericht zu respektieren. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Karlsruhe | 17 U 72/11 | 28.02.2012 | ||
B E S C H L U S S 1. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen (§ 91 a ZPO). 2. Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 19.950,50 € festgesetzt. Gründe I. Der Kläger hat mit der Klage die Freistellung von Ansprüchen der Deutschen Rentenversicherung Bund im Zusammenhang mit der Nachforderung von Beiträgen zur Rentenversicherung für die dem Beklagten innerhalb der Anwaltssozietät zugeordnete C. beansprucht. Die Parteien waren Gesellschafter einer Rechtsanwaltsgesellschaft, die mit Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2003 gegründet wurde und zwischenzeitlich aufgelöst ist. Die Gesellschaft war in sogenannte Dezernate aufgeteilt. Dem jeweiligen Dezernat waren Mitarbeiter zugeordnet. Dem Dezernat des Beklagten war u. a. Rechtsanwältin C. zugeordnet. Neben dem Gesellschaftsvertrag standen Gewinnverteilungsabreden, so die Vereinbarung vom 30.12.2004 für das Jahr 2005 sowie die Vereinbarung vom 19.12.2005 für die Jahre 2006 und 2007. Diese Vereinbarungen beinhalteten auch Regelungen zur Kostentragungspflicht hinsichtlich der Mitarbeiter, insbesondere hinsichtlich der Kosten von Rechtsanwältin C.. Der Kläger hat vorgetragen, die Deutsche Rentenversicherung Bund habe mit Bescheid vom 10.02.2010 Nachforderungsansprüche in Höhe von 22.928,12 € geltend gemacht (Anlage K 4). Hierauf entfielen auf die Tätigkeit von Rechtsanwältin C. insgesamt 19.950,50 €. Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Er hat unter Hinweis auf § 22 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.2003 die Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit erhoben. Ferner hat er den Vortrag des Klägers bestritten. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klage sei unzulässig. Der Beklagte habe zu Recht die Einrede der Schiedsgerichtszuständigkeit erhoben. § 22 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.2003 bestimme in Ziffer 1, dass über sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags sowie einzelner Bestimmungen, ein Schiedsgericht unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs entscheide. Diese Bestimmung werde vom Kläger zu Unrecht für unwirksam erachtet. Zwar seien die Ausführungen des Klägers zutreffend, wonach Einzelheiten zur Zuständigkeit und zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zum Verfahren selbst in einem gesonderten Schiedsvertrag hätten festgelegt werden sollen, der jedoch nicht geschlossen worden sei. Auch sei der Hinweis des Klägers auf eine Entscheidung des Thüringischen Oberlandesgerichts vom 09.01.2006 (6 U 569/05) zutreffend, wonach notwendiger Inhalt einer wirksamen Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 ZPO die eindeutige Benennung des zuständigen Schiedsgerichts sei. Der Bewertung des Klägers sei jedoch nicht zu folgen. Dass ein Schiedsrichter in der Schiedsvereinbarung nicht benannt sei, könne schon deshalb kein Grund für eine Unwirksamkeit sein, weil das Gesetz diesen Fall in § 1035 Abs. 3 ZPO ausdrücklich regelt. Es liege auch keine Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung deshalb vor, weil die Rechtsanwaltsgesellschaft unstreitig aufgelöst worden ist. Eine „Undurchführbarkeit“ der Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1032 Abs. 1 ZPO sei nicht gegeben. Die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung hänge nicht vom Fortbestehen einer Gesellschaft ab. Wegen der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts und der weiteren Einzelheiten seiner Ausführungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den erstinstanzlich geltend gemachten Klaganspruch in vollem Umfang weiterverfolgt. Er hält an seiner Auffassung fest, dass die Klage zulässig ist. Eine wirksame Schiedsvereinbarung sei im Gesellschaftsvertrag vom 30.12.2003 nicht getroffen worden. Der Beklagte ist der Berufung entgegengetreten und hat das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens verteidigt. Mit Schriftsatz vom 02.02.2012 hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und mitgeteilt, die Deutsche Rentenversicherung Bund habe unter dem 20.09.2011 das Konto der Rechtsanwaltsgesellschaft i. L. gepfändet und den offenen Gesamtbetrag von diesem Konto im Wege der Pfändung eingezogen. Forderungen gegen den Kläger würden nicht mehr geltend gemacht. Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, die Klage sei ursprünglich zulässig und begründet gewesen und erst durch das genannte Ereignis unbegründet geworden. Der Erstattungsanspruch stehe der Gesellschaft zu und könne vom Kläger allein nicht geltend gemacht werden. Der Beklagte hat der Erledigungserklärung des Klägers zugestimmt. Die Parteien stellen wechselseitige Kostenanträge. Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien und der Begründung ihrer Kostenanträge wird auf die in zweiter Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung in der Hauptsache war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen zu entscheiden. Es erschien angemessen, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Kläger aufzuerlegen, weil seine Berufung aller Voraussicht nach keinen Erfolg gehabt hätte. Maßgebend für die Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO ist im Allgemeinen der ohne die Erledigung zu erwartende Verfahrensausgang (Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 91 a Rn. 24). Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts hätte voraussichtlich keinen Erfolg gehabt. Denn das Landgericht hat die Klage zu Recht als unzulässig angesehen (§ 1029 ZPO). Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, wonach eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt. Die Parteien haben mit der Regelung in § 22 des Gesellschaftsvertrags vom 30.12.2003 wirksam eine Schiedsvereinbarung getroffen (§ 1029 ZPO). Die Form des § 1031 ZPO ist eingehalten. Danach sind sämtliche Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis, insbesondere auch über die Wirksamkeit des Gesellschaftsvertrags sowie einzelner Bestimmungen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs einem Schiedsgericht zugewiesen. Ausgenommen sind nur diejenigen Streitigkeiten, bei denen kraft Gesetzes die Entscheidung einem Schiedsgericht nicht überlassen werden kann. Daran ändert auch nichts, dass nach Nr. 2 dieser Vertragsbestimmung die Einzelheiten zur Zuständigkeit und Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie zum Verfahren selbst einem gesonderten Schiedsvertrag vorbehalten waren, der nicht geschlossen wurde. Denn bereits durch Nr. 1 dieser vertraglichen Regelung waren die Streitigkeiten, die der Schiedsvereinbarung unterliegen sollten, eindeutig und abschließend bezeichnet worden. Zweifel am Umfang der Zuweisung an ein Schiedsgericht bestanden nicht. Die Schiedsklausel erfasst alle Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis mit Ausnahme derjenigen, bei denen die Zuweisung an ein Schiedsgericht aufgrund Gesetzes nicht möglich war. Damit haben sich die Parteien wirksam insgesamt für die Streitigkeiten aus dem Gesellschaftsverhältnis der Entscheidung durch ein Schiedsgericht unterstellt. § 154 Abs. 1 Satz 1 BGB greift hier nicht ein. Aufgrund der Gesamtumstände ist davon auszugehen, dass die Parteien nicht die Schiedsvereinbarung selbst davon abhängig machen wollten, dass die Zusammensetzung des Schiedsgerichts sowie das Schiedsverfahren ebenfalls vertraglich geregelt würden. Denn darauf kam es nach der beiderseitigen Interessenlage der Parteien nicht entscheidend an, wie auch die Aufgliederung in zwei getrennte Absätze zeigt. Offensichtlich hatte die einem gesonderten Schiedsvertrag vorbehaltene ergänzende Regelung für die Parteien keine Priorität und keine besondere Bedeutung. Für sie war nur wichtig, zugleich mit dem Abschluss des sodann ins Werk gesetzten Sozietätsvertrags den ordentlichen Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten auszuschließen, etwa aus Geheimhaltungsgründen. Im Übrigen konnte die Vereinbarung zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts und zum Verfahren aufgeschoben und ohne Weiteres dem nachträglichen Abschluss eines gesonderten Schiedsvertrags vorbehalten werden. Eilbedürftigkeit bestand diesbezüglich nicht. Das Gesetz sieht für den Fall des Fehlens einer solchen Vereinbarung ausreichend Regelungen vor, die für diesen Fall gelten. Von der Schiedsvereinbarung, durch die der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten ausgeschlossen wird, ist zu unterscheiden die Vereinbarung über das schiedsrichterliche Verfahren zur Ernennung der Schiedsrichter und über Verfahrensvorschriften im Sinne von § 1042 Abs. 3 ZPO (Zöller/Geimer, ZPO § 1029 Rn. 11). Eine solche Vereinbarung brauchte nicht geschlossen werden, weil nach § 1035 Abs. 3 ZPO ein Schiedsrichter ggf. auf Antrag einer Partei durch das Gericht bestellt wird. Auch Verfahrensregelungen für das Schiedsverfahren durch die Parteien bedurfte es nicht. § 1042 Abs. 3 ZPO ermöglicht es zwar den Parteien - vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften des 10. Buchs der ZPO - das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung zu regeln. Notwendig ist dies aber nicht. Ggf. bestimmt das Schiedsgericht die Verfahrensregeln nach freiem Ermessen selbst, soweit das 10. Buch der ZPO keine Regelung enthält (§ 1042 Abs. 4 Satz 1 ZPO). Auch soweit „Einzelheiten“ zur Zuständigkeit in dem gesonderten Schiedsvertrag noch festgelegt werden sollten, liegt keine von den Vertragsparteien auszufüllende Lücke vor, welche die Annahme rechtfertigen könnte, die Parteien hätten die Schiedsvereinbarung insgesamt von einer vollständigen Regelung abhängig machen wollen. Denn diesem gesonderten Schiedsvertrag kam nach der Schiedsklausel keine konstitutive Wirkung zu. Vielmehr war bereits nach Nr. 1 abschließend festgelegt, dass - ausgenommen gesetzliche Regelungen stünden dem entgegen - sämtliche Streitigkeiten dem Schiedsgericht zugewiesen werden. Nr. 2 und der danach vorgesehene gesonderte Schiedsvertrag sollten allenfalls deklaratorisch Einzelheiten benennen, um einen späteren Streit über nichterfasste Streitigkeiten zu vermeiden und Zweifelsfragen von vornherein nicht aufkommen zu lassen. Mit dem Landgericht geht daher auch der Senat davon aus, dass hier eine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen ist (ebenso in einem vergleichbaren Fall KG MDR 2011, 952 = NJW 2011, 2978). Der Auffassung des Senats steht auch nicht die Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm entgegen. Denn dessen Entscheidung vom 15.02.2006 (8 U 91/05) beruht auf der Auslegung des dem dortigen Rechtsstreit zugrunde liegenden Sozietätsvertrags. Nach ihrem erkennbaren Willen wollten die dortigen Vertragsparteien die Schiedsklausel nicht ohne den gesonderten Schiedsvertrag gelten lassen. Dies ist nach der vom Senat vorzunehmenden Auslegung des Gesellschaftsvertrags der Parteien mit der Schiedsklausel in § 22 hier anders zu sehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt eine formularmäßig getroffene unwirksame Regelung im Schiedsvertrag nicht schon zur Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung insgesamt (BGH WM 2007, 959). Dies ist auf den hier gegebenen Fall, dass es zu dem zunächst vorgesehenen gesonderten Schiedsvertrag zur Zusammensetzung des Schiedsgerichts und zum Verfahren selbst nicht gekommen ist, entsprechend übertragbar. Die Schiedsvereinbarung ist auch nicht nichtig, unwirksam oder undurchführbar, weil ein konkretes Schiedsgericht nicht benannt ist. Einer solchen Festlegung in der Schiedsklausel bedarf es nicht, weil das Gesetz ergänzende Regelungen zur Verfügung stellt (vgl. OLG Bamberg, Urteil vom 03.02.2010 - 8 U 81/09, SchiedsVZ 2010, 279, bei juris Rn. 23). Soweit sich der Kläger auf einen Beschluss des Thüringer Oberlandesgerichts vom 09.01.2006 bezieht (DB 2006, 271) ist dem nicht zu folgen. Das Thüringer Oberlandesgericht stützt seine Entscheidung im Wesentlichen auf die nur verkürzt wiedergegebene Auffassung von Geimer im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02.12.1982 (NJW 1983, 1267; vgl. Zöller/Geimer, ZPO § 1029 Rn. 28, 26). In dem dort zur Entscheidung stehenden Fall war unklar geblieben, welches von zwei in Betracht kommenden ständigen Schiedsgerichten entscheiden sollte. Das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht war daher weder eindeutig bestimmt noch bestimmbar. Auch nach der im Urteil vom 02.12.1982 vertretenen Auffassung des Bundesgerichtshofs genügte jedoch die allgemeine Bestimmbarkeit des Schiedsgerichts, ggf. in ergänzender Vertragsauslegung (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011 - III ZB 70/10) oder durch Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 1035 Abs. 3 ZPO. Die getroffene Schiedsklausel ist auch nicht etwa deshalb unwirksam, weil die Rechtsanwaltsgesellschaft inzwischen aufgelöst worden ist. Die Wirksamkeit einer Schiedsvereinbarung hängt nicht vom Fortbestehen einer Gesellschaft ab (BGH NJW-RR 2002, 1462 für ausgeschiedenen Gesellschafter; Zöller/Geimer, ZPO § 1029 Rn. 104 a. E.; MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1029 Rn. 113). Bei dieser Sachlage erschien es angemessen, die Kosten des Rechtsstreits insgesamt dem Kläger aufzuerlegen (§ 91 a ZPO), weil seine Berufung voraussichtlich in vollem Umfang zurückgewiesen worden wäre. III. Gemäß § 63 Abs. 2 GKG war der Streitwert für den Berufungsrechtszug festzusetzen. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Düsseldorf | 17 U 200/01 | 05.07.2002 | LG Krefeld, Urt. 19.06.01 | Schiedsvereinbarung: - Schiedseinrede, unzul |
U R T E I L: Auf die Berufung des Klägers wird das am 19. Juni 2001 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 341.677,83 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 3. November 2000 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 3/20 und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 17/20 zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 420.000,00 EUR abwenden, falls nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 EUR abwenden, falls die Beklagten nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. T a t b e s t a n d : Der Kläger verlangt von den beiden Beklagten Schadensersatz für Verluste aus Börsentermingeschäften. Der Beklagte zu 2. war und ist Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der in Krefeld ansässigen Beklagten zu 1., die in Zusammenarbeit mit us-amerikanischen Brokerhäusern, namentlich dem Brokerhaus E. & F Man International Inc. mit Sitz in Ch. Börsentermingeschäfte an amerikanischen Börsen vermittelte. Die Beklagte zu 1. hat inzwischen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt; über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden worden. Die Geschäftsbeziehung zwischen dem Kläger, der den Beruf eines selbständigen Apothekers ausübt, und der Beklagten zu 1. begann am 29.05.1998 mit dem Abschluss eines Vermittlungsvertrages, der von einem sogenannten Telefonverkäufer der Beklagten zu 1. angebahnt worden war. Im Vorfeld des Vertragsschlusses übersandte die Beklagte zu 1. mit Schreiben vom 22.05.1998 dem Kläger neben der bereits erwähnten Vertragsunterlage ein Informationsblatt, das die Überschrift "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" trägt. Ob der Kläger darüber hinaus - wie in dem Schreiben erwähnt - auch den Prospekt der Beklagten zu 1. mit dem Titel "Putting the investor first" erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Allerdings enthält der Vermittlungsvertrag vom 29.05.1998 unmittelbar über der Unterschrift des Klägers eine fettgedruckte Bestätigung, den Prospekt der Beklagten 1. mit dem Titel "Kurzgefasste Einführung in die Grundsätze des Terminhandels (Fassung vom Dezember 1997)" erhalten zu haben. Außerdem sandte der Kläger zwei aus dem Prospekt auszuschneidende Bestätigungen über deren Erhalt ebenso unterschrieben an die Beklagte zu 1. zurück wie einen von der Beklagten zu 1. vorbereiteten Schiedsvertrag. Wegen der Einzelheiten dieser Vertragsunterlagen sowie der Informationsbroschüre wird auf die zu den Akten gereichten Originale und Ablichtungen der Unterlagen Bezug genommen. Gegenstand der in der Folgezeit getätigten Anlagegeschäfte war der Erwerb von Call-Optionen auf den Erwerb von Aktien und Beteiligungen an mehreren us-amerikanischen Unternehmen, namentlich der P. Inc., des Herstellers des Medikaments "Viagra". In der Zeit vom 03.06.1998 bis zum Ende der Geschäftsbeziehung der Parteien am 30.06.2000 wurden zahlreiche Käufe und Verkäufe von Optionsscheinen getätigt, wobei zwischenzeitlich vereinzelt gemachte Gewinne jeweils in den Erwerb neuer Optionen investiert wurden. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung überwies der Kläger an die Beklagte zu 1. Beträge in einer Gesamthöhe von 617.870,00 USD, nämlich am 03.06.1998 einen Betrag von 7.900,00 USD, am 22.06.1998 einen Betrag von 130.000,00 USD, am 16.07.1998 einen Betrag von 234.970,00 USD, am 13.08.1998 einen Betrag von 145.000,00 USD sowie am 10.05.1999 und am 30.06.1999 jeweils Beträge in Höhe von 50.000,00 USD. Im Zuge der Geschäftsbeziehung fielen Kommissionsbelastungen für getätigte Transaktionen sowie sonstige Vermittlungsgebühren (Agio) in erheblicher Höhe an. An Auszahlungen erhielt der Kläger insgesamt 152.752,11 USD. Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger, gestützt auf die ersten drei erfolgten Einzahlungen von insgesamt (7.900,00 USD + 130.000,00 USD + 234.970,00 USD =) 372.870,00 USD, von den Beklagten Schadensersatz in Höhe von 783.027,00 DM, wobei er einen Umrechnungskurs von 2,10 DM = 1,00 USD zugrundelegt. Der Kläger hat folgendes vorgetragen: Er sei durch die Beklagte nicht bzw. unzureichend über die Anlagegeschäfte aufgeklärt worden. Die fehlende bzw. unzureichende Risikoaufklärung, die seitens der Beklagten zu 1. und der für sie tätigen Telefonverkäufer erfolgt sei, müsse sich der Beklagte zu 2. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1. zurechnen lassen. Sein - des Klägers - eingesetztes Kapital sei im übrigen auch durch ein sogenanntes "Churning" (Spesenreiterei) und die dementsprechend angefallenen hohen Provisionseinnahmen der Beklagten zu 1. aufgezehrt worden. Die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. hätten ihn zu den betreffenden Optionskäufen verleitet, wobei er - der Kläger - lediglich angegeben habe, welche Optionen gekauft werden sollte; die Mitarbeiter der Beklagten zu 1. hätten hingegen die Basiswerte und Restlaufzeiten bestimmt und sich dabei ausschließlich von dem Gebühreninteresse der Beklagten zu 1. leiten lassen, weil der Ankauf billiger Optionskontingente den Ankauf von wesentlich mehr Optionskontingenten erlaubt habe als bei dem Ankauf höherwertiger Optionskontingente. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 783.027,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben folgendes vorgebracht: Der Kläger sei ordnungsgemäß aufgeklärt worden, wie sich aus den von ihm unterschriebenen Vertragsunterlagen ergebe. Die errechneten Provisionen seien üblich und die Anzahl der Transaktionen sei erforderlich gewesen. Der Kläger sei von Beginn der Geschäftsbeziehung an darauf fixiert gewesen, dass Aktien des Unternehmens P. Inc. exorbitante Gewinne erzielen würden. Von dieser Annahme habe er sich nicht abbringen lassen, und zwar auch nicht zu einem Zeitpunkt, als ihm bei den von ihm getätigten Nachinvestitionen bekannt gewesen sei, dass der Aktienkurs nicht den erwarteten Verlauf nehmen werde. Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei durch das ihm von der Beklagten zu 1. übermittelte Informationsmaterial ausreichend über die Risiken bei Börsentermingeschäften aufgeklärt worden. Auch der Vorwurf der Spesenreiterei rechtfertige das Schadensersatzbegehren nicht, weil sich diesbezüglich ein Ursachenzusammenhang zwischen der Handlungsweise der Beklagten und dem eingetretenen Totalverlust der Geldanlage nicht feststellen lasse. Gegen dieses Urteil wendet der Kläger sich mit seiner Berufung, mit der er insbesondere folgendes geltend macht: Entgegen der Ansicht des Landgerichtes sei er von den Beklagten nicht ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Ihm sei nur das Informationsblatt, nicht aber auch der Prospekt der Beklagten zu 1. zu Informationszwecken übersandt worden, wobei der Telefonverkäufer die Unterlagen als "Formalkram" bezeichnet und zudem ihn - den Kläger - telefonisch gedrängt habe, die Unterlagen umgehend unterschrieben zurückzusenden. Eine ordnungsgemäße Aufklärung sei im übrigen auch dann nicht erfolgt, wenn man mit dem Vortrag der Beklagten, den er - der Kläger - sich hilfsweise zueigen mache, davon ausgehe, ihm seien auch die beiden Fassungen des Prospektes der Beklagten zu 1. zugegangen. Denn die Prospekte enthielten nicht die erforderlichen Warnhinweise und seien zudem widersprüchlich. Die Art und Weise des durchgeführten Optionshandels durch die Beklagte sei im übrigen ausschließlich auf die Einnahme möglichst hoher Provisionen zu seinem - des Klägers - Nachteil gerichtet und damit Teil eines betrügerischen und sittenwidrigen Gesamtkonzeptes gewesen. Der Verlust, den er erlitten habe, betrage insgesamt 465.117,89 USD, was bei einem Umrechnungskurs von 2,054444 DM = 1 USD einem Betrag von 955.558,65 DM entspreche. Es werde indes weiterhin - wie in erster Instanz - lediglich ein auf die ersten drei Einzahlungen in Höhe von insgesamt 372.870,00 USD gestützter Teilanspruch geltend gemacht. Der Kläger b e a n t r a g t, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 783.027,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 5 % über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.11.2000 zu zahlen. Die Beklagten b e a n t r a g e n, die Berufung zurückzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig, weil die Parteien einen wirksamen Schiedsvertrag geschlossen hätten, wonach sämtliche Streitigkeiten vor einem Schiedsgericht ausgetragen werden müssten. Abgesehen davon sei der Kläger ordnungsgemäß aufgeklärt worden. Ihm sei neben anderem Aufklärungsmaterial auch der Prospekt der Beklagten zu 1. "Putting the investor first" informationshalber übermittelt worden, und zwar sowohl in der Fassung von Dezember 1997 als auch in der Fassung von Februar 1998. Dieser Prospekt enthalte ausreichende Warnhinweise. Der Prospekt sei von einem Rechtsanwalt verfasst worden, der die Beklagte zu 1. ständig beraten habe. Auf dessen Sachkunde habe der Beklagte zu 2. ebenso vertrauen dürfen, wie auf den Rat seines damaligen Rechtsanwaltes, des erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers, der den Prospektinhalt ebenfalls geprüft habe. In Anbetracht dieser Umstände habe er - der Beklagte zu 2. - jedenfalls nicht schuldhaft gehandelt. Der Vorwurf der Spesenreiterei sei darüber hinaus unberechtigt. Im übrigen sei der Gesamtschaden des Klägers geringer als von ihm angegeben; denn er habe insgesamt lediglich 500.870,00 USD investiert, was sich daraus ergebe, dass er mit der Order vom 19.08.1998 eine andere frühere Order storniert habe. Schließlich falle dem Kläger auch zumindest ein erhebliches Mitverschulden zur Last, da er trotz Aufklärung die Spekulationsgeschäfte getätigt habe, und zwar selbst dann noch, nachdem er von den ersten erheblichen Verlusten erfahren habe. Trotz dieser Kenntnis sei er zu weiteren Anlagegeschäften fest entschlossen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Urkunden und Unterlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache zum überwiegenden Teil Erfolg. A. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich insbesondere keine durchgreifenden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage. Diese ist vielmehr trotz der von dem Beklagten nunmehr erhobenen Einrede der Schiedsvereinbarung zulässig. Nach § 1032 Abs. 1 ZPO ist eine Klage, die in einer Angelegenheit erhoben wird, die Gegenstand einer Schiedsvereinbarung ist, als unzulässig abzuweisen, sofern der Beklagte dies vor Beginn der mündlichen Verhandlung gerügt hat. Dabei stellt § 1032 Abs. 1 ZPO - ähnlich wie § 39 ZPO - eine den sonstigen Präklusionsvorschriften vorgehende Sonderregelung dar (vgl. BGH NJW 2001, 2176), die eine Geltendmachung der Einrede nach Beginn der mündlichen Verhandlung ausschließt. Hier haben die Beklagten sich indes in erster Instanz rügelos zur Sache eingelassen und die Schiedseinrede erstmals in der Berufungsinstanz erhoben mit der Folge, dass sie mit diesem Einwand ausgeschlossen bleiben. B. Die Klage ist überwiegend auch begründet. Dem Kläger steht gegenüber den beiden Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe von 341.677,83 EUR (668.263,76 DM) nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 03.11.2000 zu. I. Gegenüber der Beklagten zu 1. steht dem Kläger in Höhe des vorgenannten Betrages ein Schadensersatzanspruch aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo zu, da die Beklagte zu 1. ihre vertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat, den Kläger über die mit dem auf ihre Vermittlung hin getätigten Börsentermingeschäften verbundenen Gebiete sachgerecht zu informieren. 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie der ständigen Rechtsprechung des Senats muss bei der Vermittlung von Waren- und Börsentermingeschäften, zu denen auch Aktienoptionsgeschäfte der vorliegenden Art gehören (vgl. BGH NJW 1999, 720; BGH NJW 2000, 359; BGH NJW 2001, 1863) und bei denen es sich um hochspekulative Geldanlagen handelt, der Käufer der Optionsscheine grundsätzlich über die wesentlichen Grundlagen sowie die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäfts aufgeklärt werden, sofern er nicht ausnahmsweise als erfahrener Anleger einer Aufklärung nicht bedarf (vgl. BGH WM 1991, 127, 128; BGH NJW 1992, 1879, 1880; BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; vgl. auch Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 -). Zu der notwendigen Aufklärung gehört es u.a., dass ihm die Höhe der Optionsprämie genannt und er ferner darauf hingewiesen wird, dass die Börsenprämie den Rahmen eines Risikobereiches kennzeichnet, der vom Markt noch als vertretbar angesehen wird, weil die Option nach Einschätzung der Kursentwicklung durch den Börsenhandel eine Gewinnchance hat, die den Optionspreis wert ist. In diesem Zusammenhang muss der Käufer auch darüber aufgeklärt werden, dass jeder Aufschlag auf die Börsenprämie - wie etwa eine zusätzliche Provision oder Gebühr - die Gewinnaussichten verschlechtert, weil ein höherer Kursausschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene notwendig ist, um überhaupt in die Gewinnzone zu kommen. Dieser Hinweis ist geboten, um den Kunden deutlich zu machen, dass es sich bei dem Aufschlag auf die Börsenprämie nicht nur um eine Erhöhung des Preises für dasselbe Kaufobjekt handelt, sondern dass sich dadurch die Grundlagen des Geschäftes entscheidend verändern und verschlechtern können. Diese Aufklärung muss dabei, will sie ihren Zweck nicht verfehlen, grundsätzlich schriftlich und darf und nicht ausschließlich fernmündlich erfolgen (vgl. BGHZ 105, 108, 110 f.; BGH NJW 1991, 1947, 1948; BGH NJW 1992, 1879, 1880). Dabei muss die Darstellung zutreffend, vollständig, gedanklich geordnet und auch von der Gestaltung her geeignet sein, einem unbefangenen, mit derartigen Geschäften nicht vertrauten Leser einen realistischen Eindruck von deren Eigenarten und Risiken zu vermitteln (vgl. BGH WM 1991, 1410, 1411; BGH NJW 1992, 1879, 1880). Wichtige Hinweise, wie etwa solche auf die geschäftsspezifischen Risiken und auch die Verschlechterung der Gewinnaussichten durch höhere als die üblichen Gebühren, dürfen dabei drucktechnisch oder durch ihre Platzierung nicht in den Hintergrund treten (vgl. BGHZ 105, 108, 114; BGH NJW 1992, 1879, 1880), sondern müssen schriftlich und einer für den flüchtigen Leser auffälligen Form erfolgen, wobei die Hinweise weder durch Beschönigungen noch durch Werbeaussagen noch auf andere Weise beeinträchtigt werden dürfen (vgl. BGH WM 1994, 149, 150; BGH WM 1994, 453, 454; BGH WM 1994, 1746, 1747). Diesen Anforderungen wird das dem Kläger von der Beklagten zu 1. zur Verfügung gestellte Informationsmaterial nicht gerecht. Dabei braucht der Streit der Parteien, welche Unterlagen und Prospekte der Kläger tatsächlich erhalten hat, nicht entschieden zu werden. Denn die ihm zuteil gewordene Aufklärung ist selbst dann unzureichend, wenn man - in Übereinstimmung mit dem Vortrag der Beklagten, den der Kläger sich hilfsweise zueigen gemacht hat - davon ausgeht, dass der Kläger neben dem Vermittlungsvertrag selbst nicht nur das Informationsblatt mit der Überschrift "Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften", sondern auch den Prospekt der Beklagten zu 1. mit dem Titel "Putting the investor first", und zwar sowohl in der Fassung von Dezember 1997 als auch in der Fassung von Februar 1998, erhalten hat. Das Informationsblatt "Wichtige Informationen zu Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften" entspricht - wie der Kläger zu Recht geltend gemacht hat -, im wesentlichen dem banküblichen Informationsblatt zu § 53 Abs. 2 BörsG und genügt insofern den Anforderungen zur Herstellung der Termingeschäftsfähigkeit (vgl. BGH NJW 1995, 1554, 1555; BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172). Es leistet aber nur die erforderliche Grundaufklärung über die Funktionsweise und Risiken der verschiedenen Arten von Börsentermingeschäften. Bei erfahrenen Anlegern mag dies nach Lage des Falles ausreichen (vgl. BGH NJW 1997, 2171, 2172 m.w.Nachw.), bei unerfahrenen Kunden - wie dem Kläger - reicht diese Aufklärung in der Regel jedoch nicht aus. Hier bedarf es vielmehr zusätzlich einer anleger- und objektgerechten individuellen Aufklärung, um den durch die individuellen Bedürfnisse des Anlegers oder die Besonderheiten der konkreten Geschäfte bedingten Informationsbedarf zu decken; dies gilt namentlich dann, wenn es sich - wie hier infolge der von der Beklagten zu 1. erhobenen Kosten- und Gebührenaufschläge - um ganz besonders risikoreiche Börsentermingeschäfte handelt (vgl. BGH NJW 1996, 2511, 2512; BGH NJW 1997, 2171, 2172). Diese notwendige individuelle Aufklärung wird auch nicht durch den Prospekt der Beklagten zu 1. mit dem Titel "Putting the investor first" erfüllt. In dem Prospekt in der Fassung von Dezember 1997 wird zwar an verschiedenen Stellen etwas über die mit Geschäften der vorliegenden Art verbundenen Risiken gesagt. Hinreichend sind diese Hinweise aber in keiner Weise. Im wesentlichen werden lediglich die allgemeinen Risiken angesprochen, die mit Termindirekt- und -optionsgeschäften verbunden sein können. Die Informationen bleiben aber - wie im Prospekt selbst in einer Überschrift hervorgehoben wird - "rudimentär". So bleiben die exorbitant hohen Risiken, die mit den Geschäften der vorliegenden Art einhergehen, für den unerfahrenen Kunden aber schon deshalb im Dunkeln, weil jeder Hinweis darauf fehlt, dass sich durch die von der Beklagten zu 1. erhobenen Kosten und Provisionen die Gewinnchancen in einer derart massiven Weise vermindern, dass ein Verlust als höchstwahrscheinlich, wenn nicht sogar als nahezu unvermeidbar gelten kann. Dies gilt hier umso mehr in Anbetracht der Häufigkeit der Anlagengeschäfte und damit der Häufigkeit des Anfalls von Provisionen und Gebühren, auf die deshalb in ganz besonderem Maße hätte hingewiesen werden müssen. Hinzu kommt, dass die tatsächlich erfolgten Warnhinweise auch noch durch eine Reihe von Werbeaussagen entkräftet werden. Dabei wird insbesondere im Vorwort auf folgendes hingewiesen: "Denken Sie immer daran, Vertrauen ist gut, Kontrolle ist besser. Achten Sie darauf, mit welchem Partner Sie zusammenarbeiten. Durch die große Flut unseriöser Vermittler ist es schwer, einen fairen und erfolgreichen Partner zu finden. Wir hingegen bieten Ihnen die Möglichkeit, unter dem Motto "ZUERST DER INVESTOR" mit uns zusammenzuarbeiten." Hierdurch wird der Eindruck erweckt, die mit den Optionsgeschäften verbundenen Risiken seien durch den Spekulanten bzw. die Beklagte zu 1. aufgrund ihrer Seriosität und Erfahrungen im Anlagegeschäft beherrschbar. Dies führt im Ergebnis zu einer teils schiefen und teils unrichtigen Darstellung und damit zu einer Verschleierung der tatsächlich vorhandenen Risiken. Im Ergebnis gleiches gilt auch für die Abschnitte des Prospektes, in denen über die Kosten und Gebühren auch anhand einer Beispielsrechnung (S. 7 und 12) informiert wird. In diesem Abschnitt wird mitgeteilt, dass der Kunde an die Beklagte zu 1. eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10 % des eingesetzten Kapitals sowie für jede Abwicklung eines sogenannten Round-turn (An- oder Verkauf von Optionen) einen Betrag in Höhe von jeweils 90 USD zu entrichten habe, der überwiegend nicht bei den us-amerikanischen Brokerhäusern verbleibe, sondern wieder an die Beklagte zu 1. zurückfließe. Durch diese Darstellung wird zwar auf die mit den einzelnen Anlagegeschäften verbundenen Kosten hingewiesen. Weder hier noch in der Beispielsrechnung wird indes in leicht verständlicher und durchschaubarer Form auf den Zusammenhang zwischen den im einzelnen aufgeführten Kosten und der hierdurch unmittelbar herbeigeführten massiven Reduzierung einer Gewinnchance sowie der erheblichen Veränderung der Risiken hingewiesen, die insbesondere dann eine Gewinnerzielung als nahezu aussichtslos erscheinen lässt, wenn - wie hier - An- und Verkäufe von Optionen mit einer Häufigkeit durchgeführt werden soll, dass die hierdurch angefallenen Kosten nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zu einer realistischen Gewinnchance stehen. Dem Kunden wird damit nicht hinreichend vor Augen geführt, dass ein wesentlich höherer Kursaufschlag als der vom Börsenfachhandel für realistisch angesehene erforderlich ist, um in die Gewinnzone zu kommen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss deshalb gerade in einem Fall wie dem vorliegenden in unmissverständlicher Weise und in einer auch für den flüchtigen Leser auffälligen Form darauf hingewiesen werden, dass insbesondere in Ansehung der für jeden An- und Verkauf von Optionsscheinen aufzubringenden Provision die ohnehin nur geringe Gewinnchance umso weniger besteht, je mehr Optionsgeschäfte abgeschlossen werden, so dass die ohnehin nur geringe Gewinnchance auch noch mit jedem weiteren Optionsgeschäft abnimmt (vgl. BGH NJW 1994, 512 = WM 1994, 149, 150; BGH NJW 1994, 997 = WM 1994, 452, 453). An einem solchen hinreichend deutlichen und ins einzelne gehenden Hinweis fehlt es. Er ist insbesondere auch nicht darin zu erblicken, dass in dem Prospekt am Ende der Beispielsrechnung (S. 7) in drucktechnisch hervorgehobener Form folgendes angemerkt wird: "Die Meinung des Börsenfachhandels, dessen Prognosen und Einschätzungen die Bildung der Preise an Börsenplätzen bestimmt, äußert sich in der Form, dass Gewinne aufgrund der hohen Kostenrelation für ausgeschlossen gehalten werden." Denn diese Aussage wird sogleich anschließend wieder durch die gleichermaßen hervorgehobene Stellungnahme der Beklagten zu 1. relativiert: "Tatsächlich ist die Wahrscheinlichkeit, seine Einlage inklusive der Aufschläge gänzlich zu verlieren, wesentlich größer, als jene Wahrscheinlichkeit, investierte Gelder ohne Verluste aus dem Markt zurückzuführen." Gerade diese Kommentierung ist indes nicht nur ungenau und unpräzise, sondern im Ergebnis sogar falsch, da sie das wirklich bestehende Risikoausmaß verharmlost. Das Verlustrisiko ist eben nicht nur - wie die Beklagte zu 1. schreibt - "wesentlich größer" als die Gewinnchance; es ist vielmehr so exorbitant hoch, dass ein Verlust kaum vermeidbar und eine Gewinnerzielung nahezu ausgeschlossen sind. Gerade dies wird aber dem unerfahrenen Kunden beim flüchtigen Lesen nicht klar. An dieser Beurteilung der durch den Prospekt der Beklagten zu 1. erfolgten Information ändert sich auch nicht deshalb etwas, weil der Kläger - nach Darstellung der Beklagten - zusätzlich deren Prospekt in der Fassung von Februar 1998 erhalten haben soll. Einer ins einzelne gehenden Bewertung dieses Prospektinhaltes bedarf es jedoch bereits deshalb nicht, weil die Beklagte zu 1. durch die Übersendung dieses Prospektes schon aus einem anderen Grund nicht ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist: Nach der eigenen Sachdarstellung der Beklagten, die der Kläger sich hilfsweise zu eigen gemacht hat, sind dem Kläger nämlich Ende Mai 1998 - zusammen mit weiteren Unterlagen - beide Prospektfassungen übersandt worden, ohne darauf hinzuweisen, welche der beiden Fassungen die aktuellere und damit für die Unterrichtung bedeutsame ist. Beide Prospektfassungen unterscheiden sich äußerlich (Einband) in keiner Weise und sind auch im übrigen Design und Layout außerordentlich ähnlich. Der flüchtige Betrachter konnte bei der geübten Verfahrensweise der Beklagten zu 1. gar nicht bemerken, dass es sich um verschiedene Fassungen des Prospektes mit unterschiedlichem Inhalt handelt; er musste vielmehr bei gewöhnlicher Handhabung davon ausgehen, dass die Prospekte identisch seien mit der Folge, dass er dementsprechend allenfalls eines der Exemplare las und nur dessen Inhalt zur Kenntnis nahm. Dabei blieb es dem Zufall überlassen, welcher Prospekt denn vom Empfänger tatsächlich gelesen wurde. Die Verfahrensweise der Beklagten zu 1., für die ein sachlich gerechtfertigter Grund im übrigen nicht erkennbar ist, stiftete folglich - zumindest objektiv - Verwirrung und verleitete den Kläger dazu, nicht beide Prospektfassungen zu lesen bzw. sie auf ihre inhaltliche Identität hin zu überprüfen. Damit erfüllte die Informationspraxis der Beklagten zu 1. diesbezüglich aber schon in formaler Hinsicht nicht die an eine ordnungsgemäße Aufklärung zu stellenden Anforderungen. Auf die Frage, ob der im Februar 1998 verfasste Prospekt über den in der Fassung von Dezember 1997 hinausgehende Warnhinweise enthält, kommt es deshalb nicht an. Abgesehen davon erfüllt aber auch dieser Prospektinhalt nicht die an eine ordnungsgemäße Aufklärung zu stellenden Anforderungen. Zwar werden in der Fassung des Prospektes von Februar 1998 die Risiken zum Teil ausführlicher beschrieben; dafür enthält diese Prospektfassung aber keine drucktechnisch hervorgehobenen Warnhinweise mit markantem und einfach verständlichem Inhalt. Hinzu kommt, dass auch hier wieder die Warnhinweise durch Werbeaussagen entkräftet werden. Dies geschieht zum einen - ähnlich wie in der Prospektfassung von Dezember 1997 - durch die Formulierungen im Vorwort, aber auch beispielsweise dadurch, dass gegen Ende unter der Überschrift "Selbsterkenntnis" (S. 19 - Punkt 6.3) u.a. folgendes Resümee gezogen wird: "... Die Spekulation ist Spiel. Dieses Spiel in der wirklichen Welt der Wirtschaft hat einen hohen Unterhaltungswert und Reiz. Es ist auch lehrreich ..." In dieser Aussage liegt eine derartige Verharmlosung der Risiken, dass sie angesichts der tatsächlichen Chancen- und Risikoverteilung der von der Beklagten zu 1. angebotenen Anlagegeschäfte geradezu einer Verhöhnung des Kunden nahe kommt. Auch die übrigen dem Kläger übermittelten Unterlagen, namentlich der Vermittlungsvertrag selbst und die diesem Vertrag beigefügte "Risikoerklärung", haben nicht zu einer weiteren sachgerechten Aufklärung geführt. Sie gehen inhaltlich nicht über die Darstellungen im Prospekt der Beklagten zu 1. hinaus und lassen ebenfalls die eben näher beschriebene notwendige Aufklärung vermissen. Insgesamt enthält das Informationsmaterial damit keine ausreichenden Warnhinweise, wobei die mit den Optionsgeschäften verbundenen Risiken darüber hinaus auch noch durch die Einsetzung der Warnhinweise in den übrigen Werbetexten verschleiert und beschönigt werden. Die Warnungen bleiben so im Abstrakten stehen und verfehlen damit ihren eigentlichen Zweck, dem Kunden die Gefährlichkeit gerade des von ihm einzugehenden konkreten Geschäftes nahezubringen (vgl. BGHZ 105, 108, 113 f.; BGH WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW 1994, 512, 513 = WM 1994, 149, 150). 2. Eine ausführliche Aufklärung über die wirtschaftlichen und technischen Zusammenhänge von Termin- und Optionsgeschäften der vorliegenden Art war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil der Kläger nicht aufklärungsbedürftig gewesen wäre. Zwar kann im Einzelfall der Umfang von Aufklärungspflichten von der Person des potentiellen Kunden, insbesondere seinen Erfahrungen mit solchen Geschäften, sowie den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängen (vgl. BGH WM 1991, 982, 984; BGH WM 1992, 479, 481). Diese Voraussetzungen, die zu einem Wegfall oder jedenfalls zu einer Verminderung der Aufklärungspflichten führen können, waren hier jedoch nicht gegeben. Der Kläger, der den Beruf eines selbständigen Apothekers ausübt, hatte weder aufgrund dieser Tätigkeit noch aufgrund sonstiger Umstände irgendwelche Börsenerfahrung oder Kenntnisse hinsichtlich der Anlagerisiken in der speziellen Anlageform von Termin- und Optionsgeschäften der vorliegenden Art. 3. Die sich daraus ergebende Verletzung der Aufklärungs- und Beratungspflichten ist auch schuldhaft erfolgt. Da es sich bei der Beklagten zu 1. um ein kaufmännisches Unternehmen handelt, welches sich mit der Anlagevermittlung und Anlageberatung beschäftigt, wusste der Beklagte zu 2. als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten zu 1. um die mit den von ihm offerierten Anlagen verbundenen Risiken und die sich daraus ergebenden Aufklärungs- und Beratungspflichten. Dass er es gleichwohl zuließ und duldete, dass seine Mitarbeiter - die gegenüber dem Kläger tätig gewordenen Telefonverkäufer - einem Kunden Anlagegeschäften vermittelten, ohne diesen sachgerecht aufzuklären und zu beraten, lässt sich bei verständiger Würdigung nur damit erklären, dass der Beklagte zu 2. als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1. eine Verletzung der Aufklärungspflichten und eine dadurch bewirkte Schädigung des Klägers billigend in Kauf nahm, diesbezüglich also - wie im übrigen weiter unten noch näher auszuführen sein wird - zumindest mit bedingtem Vorsatz (§ 276 Abs. 1 BGB) handelte. 4. Rechtsfolge ist, dass die Beklagte zu 1. Schadensersatz zu leisten hat. Dabei ist vor dem geschilderten Hintergrund darauf rückzuschließen, dass der Kläger von den Optionsgeschäften abgesehen hätte, wenn er von der Beklagten zu 1. in der gebotenen Weise aufgeklärt worden wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt, dafür beweispflichtig, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte also dann den Rat oder den Hinweis nicht befolgt hätte (vgl. BGHZ 61, 118, 121; BGHZ 118, 157, 160 = NJW 1994, 512, 513 m.w.Nachw.; BGH NJW 1997, 2171, 2173; BGH NJW-RR 1998, 1271). Diese Kausalitätsvermutung ist im vorliegenden Fall von dem Beklagten nicht widerlegt worden. An einem entsprechenden substantiierten Vortrag der Beklagten des Inhalts, dass der Kläger auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung die Anlagegeschäfte getätigt hätte, fehlt es. Die bloße Behauptung, der Kläger sei von Anbeginn an auf den Erwerb von Optionsscheinen auf Aktien des us-amerikanischen Unternehmens P. Inc. fixiert gewesen, reicht insoweit nicht aus, da sie nicht nur nicht durch einen ins einzelne gehenden Sachvortrag erhärtet wird, sondern im Gegenteil einiges dafür spricht, dass der Kläger in außerordentlich intensiver und bedrängender Form durch den Telefonverkäufer der Beklagten zu 1. angeworben worden ist. 5. Nach alledem hat die Beklagte zu 1. den Kläger so zu stellen, wie dieser stünde, wenn sie - die Beklagte zu 1. - als Vermittlerin der Optionsgeschäfte die ihr obliegenden Schutzpflichten nicht verletzt, d.h. ihren Vertragspartner von Anfang an ordnungsgemäß aufgeklärt hätte (vgl. BGH WM 1985, 81, 82; BGH WM 1991, 1410, 1412; BGH NJW-RR 1998, 1271, 1272). Der Kläger kann somit von der Beklagten zu 1. den Geldeinsatz beanspruchen, den er zum Erwerb der Optionsscheine aufgewendet hat. Im Wege der Teilklage macht er dabei nur die Beträge geltend, die er am 03.06.1998 (7.900,00 USD), am 22.06.1998 (130.000,00 USD) und am 16.07.1998 (234.970,00 USD) gezahlt hat, insgesamt also einen Betrag von 372.870,00 USD. Diese Zahlungen haben die Beklagten ebenso wenig bestritten, wie die darüber hinaus am 30.08.1998, am 10.05.1999 und am 30.06.1999 erfolgten Zahlungen in Höhe von 145.000,00 USD, 50.000,00 USD und 50.000,00 USD. Die Beklagten machen vielmehr lediglich geltend, der Kläger habe insgesamt nicht 372.870,00 USD, sondern lediglich 500.870,00 USD investiert, da im Zusammenhang mit der - vom Kläger belegten - (Anlage BB 18 zur Berufungsbegründung) Zahlung des Betrages von 145.000,00 USD im August 1998 ein früherer Auftrag storniert worden sei. Letzteres mag durchaus zutreffend sein; daraus ergibt sich aber nicht, dass der Kläger nicht die von ihm genannten Beträge tatsächlich an die Beklagte zu 1. bzw. das Brokerhaus E. & F Man International Inc. gezahlt hat. Geht man somit - ungeachtet der Frage, was mit dem Geld im einzelnen geschehen ist - davon aus, dass der Kläger insgesamt 617.870,00 USD aufgewendet hat, so ergibt sich mit Rücksicht darauf, dass der Kläger unstreitig 152.752,11 USD zurückerhalten hat, insgesamt ein Verlustbetrag von 465.117,89 USD, der den Betrag der eingeklagten ersten drei Zahlungen von insgesamt 372.870,00 USD übersteigt. Damit ist der Rückzahlungsbetrag von 152.752,11 USD, der sich mit Rücksicht auf die Perpetuierung der Anlagegeschäfte (Reinvestition von Erträgen sowie Nachschüssen) als verbliebener Rest aus den zuletzt getätigten Anlagegeschäften ergab, weder ganz noch teilweise von dem zum Gegenstand der Klage gemachten Betrag von 372.870,00 USD in Abzug zu bringen. Allerdings kann der Kläger auf dieser Grundlage nicht einen Betrag von 783.027,00 DM beanspruchen, den er anhand eines Umrechnungskurses von 2,10 DM = 1 USD ermittelt hat. Da der Kläger nämlich nur den Ersatz der Beträge verlangen kann, die er tatsächlich eingesetzt hat, und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass er anlässlich der jeweiligen Zahlungen entsprechende DM-Beträge in USDollar gewechselt hat, kann er in deutscher Währung nur soviel beanspruchen, wie er seinerzeit tatsächlich in deutschem Geld aufgewendet hat. Nur in dieser Höhe ist ihm ein tatsächlicher Vermögensverlust entstanden. Unter Berücksichtigung der Währungsumrechnungskurse zum Zeitpunkt der jeweiligen Zahlungen ergibt sich damit folgende Schadensberechnung: Zahlung vom 03.06.1998: 7.900,00 USD x 1,7824 (DM) = 14.080,96 DM Zahlung vom 22.06.1998: 130.000,00 USD x 1,7970 (DM) = 233.610,00 DM Zahlung vom 16.07.1998 234.970,00 USD x 1,7899 (DM) = 420.572,80 DM 668.263,76 DM 6. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist auch nicht gemäß § 254 Abs. 1 BGB deshalb entfallen oder zu mindern, weil dem Kläger ein Mitverschulden zur Last fällt. Dabei braucht nicht abschließend entschieden zu werden, ob dem Kläger in Bezug auf die Anlagegeschäfte, die mit den streitgegenständlichen Einzahlungen vom 03.06.1998, 22.06.1998 und 16.07.1998 getätigt worden sind, überhaupt ein Mitverschulden zur Last gelegt werden kann. Denn selbst wenn dies der Fall sein sollte, blieb ein etwaiges Mitverschulden des Klägers jedenfalls im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung hinter dem der Beklagten zu 1. zuzurechnenden Verschulden zurück. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass bei einem Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung einer Aufklärungspflicht der Schädiger dem Geschädigten grundsätzlich nicht entgegenhalten kann, er habe auf die unzureichend gegebenen Auskünfte nicht vertrauen dürfen (BGH WM 1978, 946, 948; BGH NJW-RR 1988, 855, 856; BGH NJW-RR 1998, 16). Der Sinn einer Aufklärung besteht gerade darin, eventuelle Zweifel des anderen Teils zu zerstreuen; es entspräche deshalb - von Ausnahmefällen abgesehen - nicht dem Grundsatz von Treu und Glauben, der in § 254 BGB eine besondere Ausprägung erfahren hat, den Schädiger deswegen zu entlasten, weil sich der Geschädigte auf die Richtigkeit seiner Angaben verlassen hat (vgl. BGH NJW-RR 1988, 855, 856; BGH NJW-RR 1998, 16). Diese Situation war hier jedenfalls zu Beginn des Vertragsverhältnisses der Parteien gegeben, als der Kläger die zum Gegenstand der Klage gemachten Einzahlungen vorgenommen und damit Anlagegeschäfte getätigt hat. Hinzu kommt, dass der Kläger zu Beginn der Vertragsbeziehung auch allenfalls leicht fahrlässig gegen seine eigene Belange verstoßen hat, während der Beklagte zu 1. das vorsätzliche Verhalten des Beklagten zu 2. zur Last fällt. Bei einer solchen Konstellation kommt eine Kürzung des Ersatzanspruches in aller Regel nicht in Betracht (vgl. BGHZ 98, 148, 158; BGH NJW 1992, 311, 312; BGH NJW-RR 1998, 16, 17). Ob gleiches auch noch für die im Jahre 1999 erfolgten Einzahlungen gilt, die der Kläger trotz des erlittenen Totalverlustes bei den zuvor getätigten Anlagegeschäften geleistet hat, kann offen bleiben. Denn der unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze diesbezüglich auf den Kläger nach § 254 BGB etwa entfallende Haftungsanteil ist jedenfalls nicht so groß, dass dieser Umstand sich auf das hier in Rede stehende Schadensersatzbegehren auswirkt. Nach Abwägung aller Gesichtspunkte, namentlich der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile, kommt insoweit allenfalls eine Minderung des Schadensersatzanspruchs in Höhe der Hälfte der im Jahre 1999 erfolgten Einzahlungen, mithin eine Minderung um 50.000,00 USD, in Betracht. Selbst wenn man dies zugrundelegt, verbleibt unter Berücksichtigung der unstreitig erfolgten Rückzahlung von 152.752,11 USD ein ersatzfähiger Gesamtschaden in Höhe von (617.870,00 USD ./. 50.000,00 USD ./. 152.752,11 USD =) 415.117,89 USD und damit ein Betrag, der den der Klage zugrundegelegten Betrag von 372.870,00 USD übersteigt. II. Gegenüber dem Beklagten zu 2. steht dem Kläger ebenfalls im eingangs genannten Umfang ein Schadensersatzanspruch zu; dieser ergibt sich aus § 826 Abs. 1 BGB wegen einer vom Beklagten zu 2. vorsätzlich begangenen sittenwidrigen Schädigung des Klägers. 1. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, der der Senat folgt, fügt der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die Börsentermin- oder -optionsgeschäfte der vorliegenden Art vermittelt, dem Optionskäufer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise dann vorsätzlich Schaden zu, wenn er veranlasst oder bewusst nicht verhindert, dass die Gesellschaft den in die Einzelheiten nicht eingeweihten Optionserwerber über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und Risiken des Optionsgeschäftes nicht ordnungsgemäß aufklärt (vgl. BGH NJW 1982, 2815; BGHZ 105, 108, 109; BGH WM 1988, 291, 292; BGH WM 1992, 1935; vgl. auch Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00). Der Beklagte zu 2. war Geschäftsführer der Beklagten zu 1. und als solcher dafür verantwortlich, dass die Kunden der Beklagten zu 1. entsprechend den rechtlichen Grundsätzen über die mit Börsentermin- und -optionsgeschäften verbundenen Risiken aufgeklärt wurden. Er hatte in seiner Funktion insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass die Aufklärung in dem den Kunden zur Verfügung gestellten Informationsmaterial umfassend und entsprechend den rechtlichen Anforderungen erfolgte. Diesen Verpflichtungen, denen sich der Beklagte zu 2. als vertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagten zu 1. unter keinen Umständen entziehen konnte, ist er nicht nachgekommen. Er hat vielmehr veranlasst, dass das Informationsmaterial, das - wie oben im einzelnen aufgeführt worden ist (vgl. Abschnitt B I. 1. der Entscheidungsgründe) - keine umfassende sachgerechte Risikoaufklärung über Anlagegeschäfte der vorliegenden Art enthielt, in Verkehr gebracht wurde. 2. Dabei hat der Beklagte zu 2. - entgegen seiner Ansicht - auch vorsätzlich im Sinne des § 826 BGB gehandelt. Er hat als verantwortlicher Geschäftsführer bewusst und gewollt die von der Beklagten zu 1. bzw. in deren Auftrag erstellten Prospekte sowie das sonstige Informationsmaterial in Verkehr gebracht und es dadurch bewusst veranlasst, dass deren Vertragspartner - unter ihnen der Kläger - nicht in gehöriger Weise aufgeklärt worden sind. Dabei waren ihm alle die Sittenwidrigkeit der mangelhaften Aufklärung begründenden Tatsachen, insbesondere der Inhalt und die Gestaltung der verwendeten Unterlagen, bekannt. Gleiches gilt auch für deren Zusammenstellung und namentlich für den Umstand, dass dem Kläger der Prospekt der Beklagten zu 1. in zweifacher Fassung übersandt wurde. Dem Vortrag der Beklagten ist insoweit zu entnehmen, dass dem Kläger das übliche "Informationspaket" übersandt worden ist, zu dem im fraglichen Zeitraum beide Fassungen des Prospektes gehörten. Irgendwelche gegenteiligen Anhaltspunkte etwa dergestalt, dass ein Mitarbeiter der Beklagten zu 1. ohne Wissen des Beklagten zu 2. und gegen seine betriebsinterne Anweisung die beiden Fassungen des Prospektes - und nicht nur die letzte - beigefügt hätte, sind weder ersichtlich noch wird dies von den Beklagten auch nur ansatzweise behauptet. Unerheblich ist auch, dass der Beklagte zu 2. die beiden Prospektfassungen und die sonstigen Unterlagen angeblich nicht selbst erstellt hat, sondern durch den anwaltlichen Berater der Beklagten zu 1., Rechtsanwalt Dr. Michael H., inhaltlich konzipieren und verfassen und zudem durch seinen eigenen anwaltlichen Berater, Rechtsanwalt M., prüfen ließ. Denn dieser Umstand vermag den Beklagten zu 2. nicht zu entlasten. Da die Erstellung des Informationsmaterials durch einen oder mehrere angeblich sachkundige Dritte nicht grundsätzlich etwas an der prinzipiellen Verpflichtung des Beklagten zu 2. ändert, als gesetzlicher Vertreter der Beklagten zu 1. selbst und in eigener Verantwortung für eine sachgerechte Aufklärung der Kunden zu sorgen, könnte die Behauptung allenfalls im Hinblick darauf erheblich sein, als mit ihr geltend gemacht werden soll, der Beklagte zu 2. sei in Bezug auf die Rechts- bzw. Sittenwidrigkeit seines Handelns einem Irrtum unterlegen. Dieser Einwand ist jedoch nicht erheblich. Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Haftung wegen einer unerlaubten Handlung grundsätzlich auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraussetzt (sogenannte Vorsatztheorie, vgl. BGHZ 67, 279, 280; BGHZ 118, 201, 208; Palandt/Heinrichs, BGB, 62. Auflage, § 276 BGB, Rdn. 11). Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim Tatbestand des § 826 BGB insofern eine Einschränkung, als gerade nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich ist, sondern es vielmehr ausreicht, dass der Täter die Tatumstände kennt, die sein Verhalten als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH WM 1962, 579; BGHZ 74, 281, 284 f.; Palandt/Thomas, a.a.O., § 826 BGB, Rdn. 11; Palandt/Heinrichs, a.a.O., § 276 BGB, Rdn. 11). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Dem Beklagten zu 2. kann - wie sich aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung ergibt - nicht verborgen geblieben sein, dass die Geschäfte, die die Beklagte zu 1. vermittelte, für die Kunden in hohem Maße risikoreich waren. Wer sich - wie der Beklagte zu 2. - in einer solchen Situation entschließt, in einer solchen Gesellschaft das Amt des Geschäftsführers zu übernehmen, der weiß auch bei laienhaftem Verständnis, dass er seine Kunden sachgerecht und umfassend über die Risiken solcher Geschäfte aufklären muss, will er nicht von vornherein eine als sittenwidrig zu bewertende Schädigung der Kunden in Kauf nehmen. Dies gilt umso mehr dann, wenn er es - wie hier - durch die Erhebung außergewöhnlich hoher Provisionen und Kosten selbst veranlasst, dass die Kunden bei den geschäftlichen Transaktionen aller Wahrscheinlichkeit nach Verluste erleiden werden. Aus diesen einfachen und auch von jedem Laien zu treffenden Erwägungen ergibt sich für jeden billig und gerecht Denkenden die Erkenntnis, dass es notwendig ist, sich selbst über das erforderliche Maß der notwendigen Kundenaufklärung zu unterrichten. Tut er dies gleichwohl nicht in der gebotenen Weise, so verschließt er sich bewusst dieser Erkenntnis und handelt schon deshalb sittenwidrig (vgl. Senatsurteil vom 26.01.2001 - 17 U 122/00 -). Dem Beklagten zu 2. war es als einer in Anlagegeschäften bewanderten Person ohne weiteres möglich, sich selbst durch allgemein zugängliche Informationsquellen darüber zu unterrichten, welche Anforderungen die Rechtsprechung bei Termin- und Optionsgeschäften der vorliegenden Art seit langem an die Kundenaufklärung stellt. Angesichts der Klarheit und Eindeutigkeit dieser Rechtsprechung hätte der Beklagte zu 2. im Falle der von ihm bewusst unterlassenen Informationserhebung leicht feststellen können, dass das von ihm in Verkehr gebrachte und den potentiellen Kunden übermittelte Informationsmaterial diesen Anforderungen nicht gerecht wird. Statt dessen hat er - wie er behauptet - allein auf die Sachkunde der von der Beklagten zu 1. und von ihm selbst mit der Erstellung bzw. Überprüfung des Prospektmaterials beauftragten Rechtsanwälte vertraut und bewusst eine eigenverantwortliche Nachprüfung unterlassen. Gerade darin liegt das ihm vorzuwerfende und als sittenwidrig einzuordnende Verhalten. Aus diesem Verhalten des Beklagten zu 2. folgt zugleich, dass er eine Schädigung des Klägers zumindest billigend in Kauf genommen hat. Unerheblich ist dabei, dass er keinen persönlichen Kontakt zum Kläger hatte und möglicherweise von dessen Identität nichts wusste. Denn dadurch, dass er es in grob anstößiger Weise zuließ und veranlasste, dass die notwendige Aufklärung der Kunden der Beklagten zu 1. unterblieb, hat er bezüglich aller potentiellen und tatsächlichen Anleger billigend in Kauf genommen, dass diese gerade wegen der unzureichenden Aufklärung zu Geschäftsabschlüssen veranlasst wurden und dabei Vermögenseinbußen der vorliegenden Art erlitten. 3. Der Beklagte zu 2. hat deshalb - ebenso wie die Beklagte zu 1. - den Kläger so zu stellen, wie er stünde, wenn er die sittenwidrige Schädigung des Klägers nicht veranlasst, sondern dafür Sorge getragen hätte, dass dieser als Vertragspartner der Beklagten zu 1. von Anfang an ordnungsgemäß aufgeklärt worden wäre. Da anzunehmen ist, dass der Kläger bei sachgerechter Aufklärung die Anlagegeschäfte nicht getätigt hätte, kann er auch von dem Beklagten zu 2. in demselben Umfang wie von der Beklagten zu 1. seinen Geldeinsatz ersetzt verlangen. Auf die obigen Ausführungen kann insoweit Bezug genommen werden (vgl. Abschnitt B. I. 5 der Entscheidungsgründe). 4. Schließlich kann sich auch der Beklagte zu 2. aus den bereits genannten Gründen (vgl. Abschnitt B. I. 6. der Entscheidungsgründe) nicht erfolgreich auf ein etwaiges Mitverschulden des Klägers berufen. III. Die Beklagte zu 1. und der Beklagte zu 2. haften für den von ihnen angerichteten Schaden nach § 840 BGB als Gesamtschuldner, da zwischen den Verbindlichkeiten ein innerer Zusammenhang im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft besteht, so dass § 840 auch auf das hier vorliegende Konkurrenzverhältnis zwischen vertraglicher und deliktischer Haftung anwendbar ist (vgl. BGH VersR. 1956, 160, 161; BGH VersR. 1969, 737, 738; Palandt/Thomas a.a.O., § 840 BGB, Rdn. 3). IV. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer beträgt für beide Parteien mehr als 20.000,00 EUR. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vor. Der Streitwert wird auf 400.355,34 EUR (783.027,00 DM) festgesetzt. |
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Vollansicht |
Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Hamm | 17 SchH 05/99 | 18.10.1999 | 12 O 17/99 LG Münster | Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - nicht ordnungsgemäßes Verfahren, fehlende Begründung; - rechtliches Geh&o |
b e s c h l o s s e n: Der Schiedsspruch vom 18. November 1998 wird für vorläufig vollstreckbar erklärt. Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch aufzuheben, wird zurückgewiesen. Die Festsetzung der Gebühren des Schiedsrichters F. in dem Schiedsspruch wird aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens werden dem Schiedsbeklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Anrufung des unzuständigen. Landgerichts Münster entstandenen Mehrkosten; diese hat die Schiedsklägerin zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G r ü n d e: I. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts vom 18.11.1998 ist auf Antrag des Schiedsklägers gem. §§ 1060 Abs. 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO n.F. für vorläufig vollstreckbar zu erklären. 1. Die Vollstreckbarerklärung setzt einen Schiedsspruch voraus, der allen Förmlichkeiten des schiedsrichterlichen Verfahrens genügt. Insoweit gilt § 1039 ZPO a.F.; denn nach Art. 4 § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts (SchiedsVfG) gilt für schiedsrichterliche Verfahren, die bei Inkrafttreten des Gesetzes am 01.01.1998 begonnen, aber noch nicht beendet waren, das bisherige Recht grundsätzlich weiter. Das schiedsrichterliche Verfahren ist am 19.02.1997 anhängig gemacht worden; die Klage ist. am 17.03.1997 zugestellt worden. 2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Die gem. § 1039 Abs. 2 ZPO a.F. erforderliche Zustellung einer Ausfertigung an die Parteien ist am 07.09.1999 durch die Handwerkskammer Münster erfolgt und durch entsprechende Urkunden des Gerichtsvollziehers N., die der Schiedskläger im Senatstermin überreicht hat, belegt (§§ 166 Abs. 1, 190 Abs. 1 ZPO). Entsprechend dem Erfordernis des § 1039 Abs. 3 ZPO a.F. hat die Handwerkskammer Münster den Schiedsspruch ausweislich eines Aktenvermerks am 04.05.1999 bei dem nach dem Schiedsgerichtsvertrag der Parteien vom 29.03.1995 zuständigen Landgericht Münster niedergelegt. Die Handwerkskammer Münster war dazu befugt, da nach dem Vertrag der Parteien das Schiedsgericht aus dem Justitiar der Handwerkskammer Münster bestehen sollte, der als Beisitzer einen von der Handwerkskammer oder der Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen hinzuziehen konnte. Die Zustellung und Niederlegung muss das Schiedsgericht oder in seinem Auftrag ein Schiedsrichter bewirken (Baumbach-Albers, ZPO, 56. Aufl., § 1039 Rdn. 8; Zöller-Geimer, ZPO, 20.Aufl., § 1039 Rdn. 12). Die Nachholung der Zustellung oder Niederlegung nach Einleitung des Vollstreckbarerklärungsverfahrens ist zulässig (Zöller-Geimer, a.a.O., Rdn, 14). Die von dem Schiedsbeklagten erhobenen Rügen der fehlenden bzw. mangelhaften Zustellung und Niederlegung des Schiedsspruchs sind somit gegenstandslos geworden. Ablehnungsgründe gem. § 1059 Abs. 2 i.V.m. § 1060 Abs. 2 ZPO n.F. liegen, wie nachfolgend (zu II) näher ausgeführt sind, nicht vor. II. Der Antrag des Schiedsbeklagten, den Schiedsspruch aufzuheben, ist nicht begründet. Insoweit gilt § 1059 ZPO n.F. Der Rechtsbehelf auf Aufhebung des Schiedsspruchs führt zu einer gerichtlichen Überprüfung des Schiedsspruchs. Auch für dieses gerichtliche Verfahren gem. § 1062 ZPO n.F. gilt gem. Art. 4 § 1 Abs. 3 SchiedsVfG das neue Recht, weil bei Inkrafttreten des Gesetzes die Sache noch nicht bei Gericht anhängig war. 3. Der Antrag ist zulässig. Die Frist von drei Monaten, innerhalb welcher gem. § 1059 Abs. 3 ZPO n.F. der Aufhebungsantrag gestellt werden muss, ist gewahrt. Der Antrag, den Schiedsspruch vom 18.11.1998 aufzuheben, ist am 17.02.1999 bei dem Landgericht Münster, das in dem Schiedsgerichtsvertrag der Parteien als das zuständige Gericht vereinbart worden ist, eingegangen, also weniger als 3 Monate nach Fällung und Übermittlung des Schiedsspruchs an die Parteien und noch vor Zustellung. 4. Die Gründe, die zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs führen können, sind in den Absätzen 2 und 3 des § 1059 ZPO n.F. erschöpfend geregelt. a) Der Schiedsbeklagte macht geltend, für das schiedsrichterliche Verfahren habe "altes" Recht Anwendung finden müssen; das Schiedsgericht habe jedoch "neues" Recht zugrundegelegt. Mithin beruhe der Schiedsspruch auf einem unzulässigen Verfahren i.S.v. § 1041 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO a.F. Der Einwand des Schiedsbeklagten ist unbegründet. Zwar könnte der Aufhebungsgrund des § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d ZPO n.F. gegeben sein (für das gerichtliche Verfahren kommt das "neue" Recht zur. Anwendung, s.o.). Nach dieser Vorschrift kann der Schiedsspruch aufgehoben werden, wenn das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat. Das Vorbringen des Schiedsbeklagten, bei. Anwendung der einschlägigen Vorschriften des "alten" Rechts wäre nicht auszuschließen, dass der Schiedsspruch anders ausgefallen wäre, genügt aber nicht den Anforderungen des Absatzes 2 Nr. 1 d des § 1059 ZPO n.F. Die bloße Möglichkeit, dass ohne die Gesetzesverletzung anders erkannt worden wäre, führt noch nicht zu einer Aufhebung des Schiedsspruchs. Vielmehr muss die beschwerte Partei, hier also der Schiedsbeklagte, mit Substanz darlegen, dass sich der Verfahrensverstoß, auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat (Zöller-Geimer ZPO, 21. Aufl., § 1059, Rdn. 44). Dafür fehlt es jedoch an jeglichem Vortrag. b) Der weitere, konkret zum Verfahren erhobene Einwand des Schiedsbeklagten, das Schiedsgericht habe entgegen §§ 1032 Abs. 1, 1045 Abs. 1 ZPO a.F. verfahrenswidrig über seinen am 29.10.1998 gestellten Befangenheitsantrag wegen Verfristung gem. § 1037 ZPO n.F. selbst entschieden, ist im Ergebnis gleichfalls nicht begründet. Nach § 1032 Abs. 1 ZPO a.F. konnte ein Schiedsrichter aus denselben Gründen und unter denselben Voraussetzungen abgelehnt werden, die zur Ablehnung eines Richters berechtigten. Das Ablehnungsgesuch war bei dem Gericht des § 1045 Abs. 1 ZPO a.F. anzubringen. Eine Frist für den Ablehnungsantrag war nicht vorgesehen. Ein Verfahrensmangel liegt also vor. Der Verfahrensmangel muss sich aber auf den Schiedsspruch ausgewirkt haben, s.o. Darlegungs- und. beweispflichtig ist wiederum der Schiedsbeklagte. Dieser hat aber schon nicht substantiiert dargelegt, aus welchen Gründen der Schiedsrichter F. befangen gewesen sein könnte. Soweit er darauf hinweist, der Schiedsrichter F. sei 1995 für ihn als Gutachter tätig gewesen, könnte mangels weiteren Vorbringens sogar davon ausgegangen werden, dass dieser als Parteigutachter eher Aussagen und Feststellungen zugunsten des Schiedsbeklagten gemacht bzw. getroffen haben dürfte als für die Gegenseite. Davon abgesehen hätte, wie im Verfahrenstermin erörtert worden ist, der Befangenheitsantrag des Schiedsbeklagten nach den Gründen des Schiedsspruchs auch vor dem ordentlichen Gericht gem. § 43 ZPO keinen Erfolg gehabt, da eine Partei das Ablehnungsrecht verliert, wenn sie sich in eine Verhandlung bei dem Richter eingelassen hat, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen. In dem Schiedsspruch heißt es jedoch auf Seite 5, dass der Schiedsbeklagte zur Begründung seines Antrags auf die bereits im Schriftsatz vom 25.08.1998 erhobenen Bedenken verwiesen und im übrigen Bezug auf die Ausführungen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 01.10.1998 Bezug genommen hat. Der Verlust des Ablehnungsrechts gem. § 43 ZPO wäre damit zu bejahen gewesen, weil der Schiedsbeklagte den Antrag spätestens im Termin am 01.10.1998 hätte stellen müssen. c) Der Hinweis, des Schiedsbeklagten, das Schiedsgericht habe in unzulässiger Weise in dem Schiedsspruch auch über die Gebühren des. Schiedsrichters F. entschieden, führt gleichfalls nicht zur Aufhebung des Schiedsspruchs gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c oder Nr. 1 d ZPO n.F. Eine Kostenentscheidung im Tenor des Schiedsspruchs, die nach neuem Recht in § 1057 ZPO ausdrücklich vorgesehen ist, war auch nach altem Recht bereits zulässig (Zöller-Geimer ZPO, 20. Aufl., § 1040 Rdn. 8; Baumbach-Albers ZPO, 56. Aufl., § 1040 Rdn. 3). Soweit das Schiedsgericht am Ende des Schiedsspruchs die Gebühren des Schiedsrichters F. jedoch gesondert ausgeworfen hat, so war das nach altem wie auch nach neuem Recht unzulässig, weil das Schiedsgericht nicht in eigener Sache entscheiden darf (Zöller-Geimer ZPO, 21. Aufl., § 1057, Rdn. 3; Baumbach-Albers ZPO, 57. Aufl., § 1057, Rdn. 4). Dieser Fehler des Schiedsgerichts ist aber kein Aufhebungsgrund, weil der Schiedsspruch gem. § 1040 ZPO a.F. bzw. § 1055 ZPO n.F. nur unter den "Parteien" die Wirkungen eines rechtskräftigen Urteils hat, der Schiedsspruch somit einem Schiedsrichter keinen Titel verschafft, aus dem dieser gegen die Parteien vollstrecken könnte. Zur Klarstellung hat der Senat jedoch den Teil des Schiedsspruchs, in dem über die Gebühren des Schiedsrichters F. befunden worden ist, aufgehoben. Das ist gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 c ZPO n.F. zulässig. d) Der von dem Schiedsbeklagten gegen das Schiedsgericht erhobene Vorwurf, dieses habe den Grundsatz, des rechtlichen Gehörs verletzt, der eine Aufhebung des Schiedsspruchs gem. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 b ZPO n.F. rechtfertigen könnte, ist gleichfalls nicht begründet. Die Behauptung, die Rechnungen der Schiedsklägerin aus 1996 hätten gemäß einer Vereinbarung mit den Parteien im Termin am 30.07.1997 gemeinsam überprüft werden sollen, was aber nicht geschehen sei, weil seinem Vertreter R. die Teilnahme an der Prüfung der Rechnungsunterlagen nicht mehr möglich gewesen sei, reicht nicht aus, um diesen Aufhebungsgrund bejahen, zu können. Dafür wäre Voraussetzung gewesen, dass der Schiedsbeklagte seine Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht hätte geltend machen können. Das behauptet der Schiedsbeklagte aber nicht einmal. Vielmehr hat die Schiedsklägerin, ohne dass der Schiedsbeklagte dem mit Substanz entgegengetreten ist, vorgebracht, der Schiedsbeklagte habe ohne irgend einen Grund nach teilweiser Durchführung der Termine bei dem Sachverständigen F. seine eigenen Bevollmächtigten abgezogen und diesen untersagt, an den weiteren Terminen teilzunehmen. Somit hat der Schiedsbeklagte es sich selbst zuzuschreiben, wenn er vermeintlich nicht ausreichend gehört worden ist. Davon abgesehen musste das Schiedsgericht gem. § 1034 Abs. 2 ZPO a.F., wonach die Schiedsrichter das Verfahren nach freiem Ermessen bestimmen können, nicht das (persönliche) Erscheinen des Schiedsbeklagten bzw. eines bevollmächtigten Vertreters anordnen; denn es reicht aus, den Parteien die Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren (BGHZ 3, 215, 218; Baumbach-Albers ZPO, 56. Aufl., § 1034, Rdn. 1; Zöller-Geimer ZPO, 20, Aufl., § 1034, Rdn. 12) Dass ihm keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, hat der Schiedsbeklagte jedoch nicht dargetan. Aus dem von der Schiedsklägerin überreichten Protokoll über einen Termin am 23.06.1998 sowie dem Prüfbericht III des Schiedsrichters F. vom 30.09.1998 ergibt sich sogar das Gegenteil. e) Aus gleichen Gründen kann der Schiedsbeklagte auch damit nicht gehört werden, er habe keine Gelegenheit gehabt, zu dem Gutachten des Sachverständigen F. vom 31.10.1995 Stellung zu nehmen; dieses sei für ihn völlig überraschend, eine der Entscheidungsgrundlagen des Schiedsspruchs geworden. Die Schiedsklägerin hat dieses Vorbringen in Abrede gestellt unter Bezugnahme auf einen Vermerk des Schiedsrichters R. vom 31.07.1997 über den Schiedsgerichtstermin 30.07.1997, in dem es ausdrücklich heißt, der Schiedsgutachter F. werde die Kosten in dem Verhältnis quoteln, in dem sich die Rechnungskürzungen nach; seinem Gutachten von Ende 1995 als berechtigt erwiesen habe. Somit ist über das Gutachten gesprochen worden; der Einwand des Verfügungsbeklagten ist als widerlegt anzusehen. f) Soweit der Schiedsbeklagte noch die Auffassung vertreten hat, der Inhalt des Schiedsspruchs erfülle nicht das gesetzliche Erfordernis des § 1041 Abs. 1 Nr. 5 ZPO a.F., weil dieser keine Begründung für erhebliche Punkte enthalte und der Verweis auf Anlagen nicht die Begründung des Schiedsspruchs ersetze, ist dem entgegenzuhalten, dass § 1041 ZPO a.F. für das gerichtliche Verfahren - wie bereits ausgeführt - keine Anwendung mehr findet und ein solcher Aufhebungsgrund in § 1059 ZPO n.F., der eine abschließende Regelung enthält, nicht ausdrücklich normiert ist. Auch ein Verfahrensverstoß im Sinne von § 1059 Abs. 2 Nr. 1 d (i.V.m. § 1054 Abs. 2) n.F. ZPO scheidet aus. Es gibt und gab keine Bestimmung über die Anforderungen an die Begründung des Schiedsspruchs. Vielmehr reicht es aus, dass das Schiedsgericht zu den wesentlichen Angriffs- und Verteidigungsmitteln Stellung genommen hat (BGH NJW 86, 1436; Zöller-Geimer ZPO, 20. Aufl., § 1041 Rdn. 67; Baumbach-Albers ZPO, 56. Aufl., § 1041, Rdn. 21). Dem ist das Schiedsgericht insofern nachgekommen, als es in dem Schiedsspruch auf drei Prüfberichte und das Gutachten des Sachverständigen F., die als Anlage dem Schiedsspruch beigefügt sind, Bezug genommen hat. Die in den Anlagen enthaltenen Ausführungen sind somit ein Teil der Begründung des Schiedsspruchs. Das ist ausreichend, da die Parteien auch auf diese Weise in die Lage versetzt werden, den Schiedsspruch nachzuvollziehen. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3, 1064 Abs. 2 ZPO. |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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OLG Frankfurt am Main | 17 Sch 03/01 | 25.09.2002 | Schiedsrichterliches Verfahren: - Verfahrensvorschriften Aufhebungs-/Anerkennungs-/Vollstreckbarerklärungsverfahren: - Schiedsspruch, inländisch; - Vollstreckbarerklärung Aufhebungs-/Versagungsgründe: - ordre public; - rechtliches Geh | |
B E S C H L U S S: Der von dem Schiedsgericht, bestehend aus Prof. Dr. R., Prof. Dr. B. und Prof. Dr. N. am 05. Oktober 2001 erlassene Schiedsspruch, Az: DIS-SV-B-XXX/XX wird hinsichtlich des Ausspruchs zu 1), durch den die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin DM 4.962.780,00 zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 08. Februar 1979 zu zahlen, für vollstreckbar erklärt. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar. G R Ü N D E : Die Antragstellerin beantragt unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Schiedsspruchs die Vollstreckbarerklärung des im Tenor näher bezeichneten Schiedsspruchs. Die Antragsgegnerin reichte bereits zwei Tage vor Eingang dieses Antrags einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs ein und machte Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 b ZPO n. F. geltend, die sie auch im Rahmen des auf Vollstreckbarerklärung gerichteten Verfahrens vorträgt und verfolgt. Durch Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.12.2001 ist die Sicherungsvollstreckung zugelassen worden. Die Antragsgegnerin hat von der Abwendungsbefugnis Gebrauch gemacht. Das Aufhebungsverfahren ist durch Beschluss vom 19.02.2001 bis zur Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ausgesetzt worden. Mit der Schiedsklage hat die Antragstellerin die Beklagte auf Rückzahlung von ursprünglich 8.700.000,00 DM in Anspruch genommen. Die Antragstellerin wurde am 01.07.1978 von der K. I. M.-I.-Organisation des I. mit der Errichtung einer Chemieanlage in P. als Generalunternehmerin beauftragt und erhielt für die Lieferungen und Leistungen gegen Stellung einer Bankgarantie eine Anzahlung in Höhe von ca. DM 360 Mio. Neben anderen Subunternehmern schaltete die Antragstellerin auch die Antragsgegnerin als Subunternehmerin ein, wobei die Antragsgegnerin die Linters- und NC-Anlage beisteuern sollte. Nach intensiven Vertragsverhandlungen schlossen die Parteien am 14. Dezember 1978 einen Subunternehmervertrag. Die Antragsgegnerin erbrachte im Rahmen eines Vorabauftrags vor Abschluss dieser Subunternehmervereinbarung Leistungen, wobei die dort vereinbarte Vergütung im Fall des Abschlusses des Subunternehmervertrags auf den Gesamtauftrag angerechnet werden sollte. Im Dezember 1977 überwies die Klägerin den Betrag von 425.000,00 DM und zahlte dann auf der Grundlage von Besprechungen - wie beiden Parteien bekannt war, drohte das Scheitern des gesamten Projektes - dann eine Anzahlung von 9.755.500,00 DM - die Hälfte der in der vertraglichen Vereinbarung festgesetzten Anzahlungssumme abzüglich der bereits für den Vorabauftrag erhaltenen Zahlung in Höhe von 425.000,00 DM. Die Parteien haben um die Auslegung des Artikels 16 Subunternehmervereinbarung gestritten, nämlich ob bei Eintritt des Fabrikationsrisikos die von der Beklagten bereits erbrachten Leistungen abgerechnet und der noch nicht verbrauchte Teil der Anzahlung zurückerstattet werden sollte oder ob im Hinblick auf eine Verlagerung des Fabrikationsrisikos auf die Antragsgegnerin vereinbart war, dass die Beklagte nicht verbrauchte Anzahlungen behalten dürfe. Neben dieser vorgelagerten Frage haben die Parteien darum gestritten, in wie weit der Beklagten Ansprüche wegen erbrachter Leistungen zustehen. Artikel 16 der Subunternehmervereinbarung lautet wie folgt: "16. Fabrikationsrisiko - Abs. 1: Wird der BESTELLERIN die Erfüllung des Außenvertrages aufgrund von Umständen und Ereignissen ganz oder teilweise, ständig oder vorübergehend unmöglich, die ausschließlich politischer Natur sind, so sind die Parteien dieser Vereinbarung von diesem Zeitpunkt an in gleicher Weise und in dem Umfang, wie der Gegenstand dieser Vereinbarung davon betroffen wird, von allen Rechten und Pflichten aus dieser Vereinbarung entbunden. Eine Haftung der BESTELLERIN für solche Umstände und Ereignisse besteht nicht. - Abs. 2: An- und sonstige Vorauszahlungen, die der UNTERNEHMER erhalten hat und für die der UNTERNEHMER noch keine Lieferungen von Ausrüstungen einschl. Engineering, Know-How und Bauleitplanung vorgenommen oder Dienstleistungen für Montage und Inbetriebnahme bis zur Abnahme seiner Teilanlagen erbracht und der BESTELLERIN in Rechnung gestellt hat, sind in dem Maße vom UNTERNEHMER an die BESTELLERIN sofort zurück zu erstatten, wie die BESTELLERIN dafür anlässlich o.g. politischer Umstände und Ereignisse von MIO aufgrund der von ihr herausgelegten Garantien in Anspruch genommen wird und Zahlungen leisten musste. Erhält die BESTELLERIN solche Beträge später wieder von MIO zurück, wird sie diese in entsprechendem Umfang an den UNTERNEHMER weiterleiten. - Abs. 3: Die BESTELLERIN informiert den UNTERNEHMER unverzüglich vom Auftreten der o.g. politischen Umstände und Ereignisse und dem Umfang, in dem diese die Erfüllung des Außenvertrages beeinträchtigen und sich auf die Erfüllung dieser Vereinbarung auswirken." Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des Schiedsspruchs Bezug genommen. Die Parteien haben unter dem 03./10.03.1995 eine Schiedsvereinbarung getroffen und die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) in der damals gültigen Fassung zugrunde gelegt. Nach Einreichung der Schiedsklage vom 29.05.1995, der Klageerwiderung vom 25. April 1996 und der darauf erfolgenden Repliken sowie Erhebung der Widerklage fand am 21. Januar 1997 eine mündliche Verhandlung statt. Nachdem ein vom Schiedsgericht den Parteien unterbreiteter Vergleichsvorschlag nicht akzeptiert wurde, erließ das Schiedsgericht nach entsprechendem schriftlichen Hinweis ohne weitere mündliche Verhandlung am 26. Mai 1997 einen Beweisbeschluss, auf den zunächst ein Termin vom 08. April 1998 zur einvernehmlichen Bestimmung eines Sachverständigen stattfand sowie eine mündliche Verhandlung am 05. Juni 1998. Nach schriftsätzlichen Stellungnahmen zum Sachverständigengutachten fand dann am 14. September 2000 eine Schiedsgerichtsverhandlung statt, in der das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. nicht nur erörtert wurde, sondern der Sachverständige auch im Sinne einer Erläuterung des Gutachtens befragt wurde. Auf der Grundlage sowohl der schriftlichen als auch der mündlich in der Sitzung vorgetragenen Stellungnahmen der Parteien wurde der Sachverständige ersucht, sein Gutachten zu überarbeiten. In der Sitzungsniederschrift heißt es dann schließlich im Nachsatz zu dieser vorgenannten Entschließung: „Die Parteien werden sodann Gelegenheit haben, in angemessener, noch festzusetzender Frist zu den Änderungen und Ergänzungen des Gutachtens Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran wird das Schiedsgericht einen Schiedsspruch erlassen“. Nachdem der Gutachter das entsprechend den Vorgaben des Schiedsgerichts überarbeitete Gutachten vorlegte, nahmen die Parteien schriftsätzlich Stellung. Mit Schriftsatz vom 30.04.2001, der umfangreiche Stellungnahmen zum überarbeiteten Gutachten vom März 2001 enthält, teilte die Antragstellerin und Schiedsklägerin mit, sie gehe davon aus, dass das Schiedsgericht nunmehr das Verfahren für geschlossen erkläre. Mit Verfügung vom 04.05.2001 teilte das Schiedsgericht mit, dass mit Eingang des Schiedsbeklagten nachgelassenen Schriftsatzes das Schiedsgericht das Verfahren als abgeschlossen ansieht. Die Antragsgegnerin und Schiedsbeklagte nahm mit Schriftsatz vom 21.05.2001 Stellung. Die Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragsgegnerin sei im Rahmen des Schiedsverfahrens ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden. Ohnehin habe die Antragsgegnerin ihre Pflicht, am schiedsrichterlichen Verfahren mitzuwirken verletzt mit der Folge, dass sie sich auf eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht mehr berufen könne. Sie sei nämlich sowohl von der Antragstellerin als auch dem Schiedsgericht, zuletzt mit Schreiben vom 15. Mai, 26. Juni und 13. Juli 2001 erfolglos zur Vorlage von Unterlagen zu Kosten- und Leistungsaufstellungen aufgefordert worden. Die Verfahrensweise des Schiedsgerichts beurteile sich allein nach der vereinbarten DIS-Schiedsordnung, die eine mündliche Verhandlung gerade nicht zwingend vorsehe. Auch die quantitative Änderung des Klageantrags von ursprünglich beanspruchten 8.700.000,00 DM auf 7.180.500,00 DM ohne Änderung des Klagegrundes sei keine Klageänderung, auf die eine mündliche Verhandlung anzuberaumen wäre, wie selbst bei Vorliegen einer Klageänderung die erneute Anberaumung einer mündlichen Verhandlung nicht zwingend vorgeschrieben sei. Schließlich sei die Antragsgegnerin mit ihrer Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs präkludiert, weil sie weder dem Beschluss im Nachgang zur mündlichen Verhandlung vom 14. September 2000 noch der Verfügung des Schiedsgerichts vom 04. Mai 2001 widersprochen und mündliche Verhandlung beantragt habe, sondern sich vielmehr schriftsätzlich rügelos auf das weitere Verfahren eingelassen habe. Soweit die Antragsgegnerin Widersprüchlichkeit und Widersinnigkeit der Urteilsbegründung und einen fehlenden Hinweis rüge, dass für das Schiedsgericht eine Abwicklung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts ausscheide, sei doch gerade über die Frage gestritten worden, wie Artikel 16 Abs. 1 SUV nach dem Willen der Parteien auszulegen war, wobei das Schiedsgericht hierzu umfassend Beweis erhoben habe, auf dieser Grundlage die Auslegung auch vorgenommen habe und lediglich die Rechtsfolge hieraus anders hergeleitet wurde, als die Parteien dies gemacht hätten. Eine Überprüfung des Schiedsspruchs in diesen Punkten laufe auf eine Überprüfung der materiell rechtlichen Richtigkeit des Schiedsspruchs hinaus, die - wie zwischen den Parteien auch unstreitig ist - unzulässig wäre. Soweit gerügt werde, das Schiedsgericht habe sich mit dem Vortrag und der Beweisaufnahme nicht vollständig auseinandergesetzt, sondern seine Überzeugung aus der "Korrespondenz“ der Parteien gewonnen, so bestehe ein Anspruch auf einen bestimmten Grad von Ausführlichkeit des Urteils gerade nicht. Die Antragstellerin b e a n t r a g t, den von dem Schiedsgericht, bestehend aus Prof. Dr. R., Prof. Dr. B. und Prof. Dr. N. am 05. Oktober 2001 erlassenen Schiedsspruch Az: DIS-SV-B-XXX/XX hinsichtlich des Ausspruchs zu 1), durch den die Antragsgegnerin verpflichtet worden ist, an die Antragstellerin 4.962.780,00 DM zuzüglich 5 % Zinsen seit dem 08. Februar 1979 zu zahlen für vollstreckbar zu erklären. Die Antragsgegnerin b e a n t r a g t, den Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs vom 05.10.2001 abzulehnen. Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, das schiedsrichterliche Verfahren habe nicht der Schiedsgerichtsordnung und der Zivilprozessordnung entsprochen. Nach § 14 Abs. 3 der DIS hätte mündlich verhandelt werden müssen. Dieser Verfahrensfehler habe sich auch ausgewirkt, weil die Einwendungen der Beklagten gegen die Berechnung des Gutachters in den Schriftsätzen vom 12.03.2001 und 30.04.2001 nicht berücksichtigt worden seien. In einer abschließenden mündlichen Verhandlung hätten die Schiedsbeklagten auch zu dem Ergebnis der Zeugenvernehmung Stellung nehmen können, insbesondere zu den Aussagen der Zeugen B. und F. Im Übrigen habe das Schiedsgericht den Hinweis geben müssen, dass für das Schiedsgericht eine Abwicklung nach den Grundsätzen des Bereicherungsrechts ausscheidet, wie dies die Parteien übereinstimmend in Auslegung des Art. 16 Abs. 1 S. 1 SUV vorausgesetzt hatten. Gegen den Willen der Parteien könne das Gericht aber nicht von einem vertraglichen Abrechnungs- und Erstattungsanspruch ausgehen und nun - ohne jegliche Erörterung im Termin - auf der Grundlage einer neueren Rechtsprechung statt von bereicherungsrechtlichen Grundsätzen von vertraglichen Rückzahlungsansprüchen ausgehen. Die Antragsgegnerin vertritt weiter die Auffassung, die Zeugen B. und F. hätten eine vertragliche Rückzahlungspflicht als dem Willen der Parteien entsprechend gerade nicht bestätigt. Die Urteilsbegründung sei zu diesem Punkt auf den Seiten 17 - 19 des Urteils derartig widersprüchlich und widersinnig, dass es an einer Begründung für den Schiedsspruch überhaupt fehle. Darüber hinaus habe sich das Gericht mit den Aussagen der Zeugen Dr. S. und R. nur bedingt befasst, dagegen seine Überzeugung aus drei Schreiben, denen vom 07.07.1977, 19.01.1979 und 09.02.1979 gewonnen, die zum einen nur unvollständig - so das Schreiben vom 19.01.1979 - gewürdigt worden seien und sich zum anderen auf ganz andere Regelungen bezogen hätten, als den endgültigen Vertragsabschluss. Da die Begründung des Schiedsurteils die Verurteilung in keiner Weise trage, liege im Ergebnis eine Nichtbegründung und damit ein Aufhebungsgrund vor. Im Übrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Schiedsspruch ist antragsgemäß für vollstreckbar zu erklären. Die allgemeinen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsvergleichs, insbesondere das Vorliegen eines ordnungsmäßigen Schiedsspruchs, der Rechtskraft erlangt hat und den Parteien übermittelt worden ist, sowie die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sind gegeben. Es bestehen auch keine Aufhebungsgründe im Sinne des § 1059 Abs. 2 ZPO, die gemäß § 1060 Abs. 2 S. 1 ZPO der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegenstehen könnten. Die Antragsgegnerin kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass ihr in dem Schiedsverfahren nicht hinreichend das rechtliche Gehör gewährt worden ist. Der Grundsatz der Mündlichkeit, § 128 Abs. 1 ZPO gilt für das Schiedsverfahren gerade nicht (vgl. OLG Hamburg, abgedruckt in MDR 1956, S. 494). Gemäß § 1047 Abs. 1 ZPO bestimmen in erster Linie die Parteien, ob überhaupt mündlich verhandelt werden soll oder ob das Verfahren schriftlich durchzuführen ist. Ausdrücklich haben die Parteien hierzu gerade nichts bestimmt, sondern die Geltung der DIS-Schiedsordnung vereinbart. Zwar haben die Parteien nicht ausdrücklich gemäß § 14.1 DIS auf mündliche Verhandlung vor Erlass des Schiedsspruchs verzichtet. Alternativ ist nach der vorgenannten Regelung aber eine mündliche Verhandlung dann nicht notwendig, wenn sie nach dem Ermessen des Schiedsgerichts entbehrlich ist. Von diesem Ermessen hat das Schiedsgericht für die Parteien erkennbar Gebrauch gemacht und bereits am Schluss der mündlichen Verhandlung am 14.09.2000 in einem in der Sitzungsniederschrift mitgeteilten Beschluss angekündigt, nach Vorlage des Ergänzungsgutachtens und Einräumung von Stellungnahmefristen für die Parteien einen Schiedsspruch zu erlassen. Mit Verfügung vom 04.05.2001 hat das Schiedsgericht den Parteien noch einmal mitgeteilt, dass es mit dem Eingang des der Schiedsbeklagten nachgelassenen Schriftsatzes das Verfahren als abgeschlossen ansieht. Nachdem die Antragsgegnerin dies zur Kenntnis genommen hat, hat sie schriftsätzlich Stellung auf das überarbeitete Gutachten genommen und auf diese Weise das rechtliche Gehör erhalten. Von ihrem Recht, eine mündliche Verhandlung ausdrücklich zu verlangen, hat sie gerade keinen Gebrauch gemacht. Einem solchen Verlangen hätte angesichts der Vereinbarung der DIS-Schiedsgerichtsordnung, § 14.1, zwar entsprochen werden müssen, mangels Widerspruchs auf zwei Ankündigungen des Gerichtes, keine weitere mündliche Verhandlung durchführen zu wollen, und nachdem das Sachverständigengutachten im Termin am 14.09.2000 ausführlich mit den Parteien unter Erläuterung durch den Gutachter erörtert wurde, hat das Schiedsgericht von seinem Ermessen nicht in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht. Im Gegenteil kann in der Einreichung des nachgelassenen Schriftsatzes durch die Antragsgegnerin nach zweimaligem Hinweis des Schiedsgerichts, auf weitere mündliche Verhandlung verzichten zu wollen, eine konkludente Einverständniserklärung mit dieser Verfahrensweise gesehen werden. Dies kann aber unentschieden bleiben, weil § 14.1 DIS wegen der Alternativität von einmal ausdrücklichem Verzicht der Parteien und zum anderen Ermessen des Schiedsgerichts gerade keine Parteivereinbarung enthält, dass jedenfalls mündlich zu verhandeln ist. Im Übrigen ist die Antragsgegnerin mit dem Einwand, ihr sei das rechtliche Gehör nicht gewährt worden, ohnehin deshalb ausgeschlossen und kann diesem im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr geltend machen. Sie hatte nämlich sowohl auf den Beschluss des Schiedsgerichts vom 14.09.2000 wie auf die Verfügung vom 04.05.2001, durch die das Schiedsgericht seine weitere Verfahrensweise klar und eindeutig offengelegt hat die Möglichkeit, einen Antrag auf Anberaumung der mündlichen Verhandlung zu stellen und so die mündliche Verhandlung zu erzwingen, § 1027 ZPO. Zwar enthält die genannte Vorschrift keine allgemeine Präklusionsregelung, vielmehr ist nach Sinn und Zweck der getroffenen Regelung zu entscheiden, ob Präklusion eintritt (vgl. dazu Zöller, 22. Aufl. ZPO § 1027 Rdnr. 1). § 14.1 der zwischen den Parteien vereinbarten DIS Schiedsgerichtsordnung sieht aber gerade die Möglichkeit vor, eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Nachdem die Antragsgegnerin sich hier widerspruchslos durch Einreichung des nachgelassenen Schriftsatzes auf das vom Schiedsgericht vorgeschlagene Verfahren, auf Anberaumung einer weiteren mündlichen Verhandlung zu verzichten, eingelassen hat, ist sie mit der Einwendung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs durch diese Verfahrensweise präkludiert. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht insoweit vor, als die Antragsgegnerin geltend macht, ihre Einwendungen gegen die Berechnung des Gutachters in den Schriftsätzen vom 12.03.2001 und 30.04.2001 seien vom Schiedsgericht nicht berücksichtigt worden und in einer abschließenden mündlichen Verhandlung hätte sie auch zum Ergebnis der Zeugenvernehmung Stellung nehmen können. Nachdem der Antragsgegnerin nicht nur durch den Beschluss vom 14.09.2000, sondern erneut durch die Verfügung vom 04.05.2001 mitgeteilt wurde, dass das Schiedsgericht mit dem Eingang des der Antragsgegnerin nachgelassenen Schriftsatzes das Verfahren als abgeschlossen ansieht und davon ausgeht, dass beiden Parteien umfassend rechtliches Gehör gewährt worden ist, war es der Antragsgegnerin unbenommen, zum Ergebnis der Beweisaufnahme insgesamt Stellung zu nehmen. Eine derartige Stellungnahme ist grundsätzlich - sogar ohne Schriftsatznachlass - jederzeit als Anregung für das erkennende Gericht möglich, wie die Beweise zu würdigen sind. Es stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn das Schiedsgericht nicht ausdrücklich auf erhobene Einwendungen der Parteien gegen die Berechnung des Gutachters eingeht. Das Schiedsgericht hat sich mit dem Sachverständigengutachten ausführlich auseinandergesetzt und aufgenommen, dass der Schiedsspruch u.a. auch auf den Schriftsätzen der Beklagten vom 12.03., 30.04. und 21.05.2001 beruht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung der Stellungnahmen der Beklagten lässt sich gerade nicht feststellen. Schließlich liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass das Schiedsgericht weder in der mündlichen Verhandlung erörterte noch einen schriftlichen Hinweis erteilte, dass auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung statt von bereicherungsrechtlichen Grundsätzen von einem vertraglichen Rückzahlungsanspruch ausgegangen werde. Das Schiedsgericht ist im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gehalten, den Parteien seine Rechtsansicht mitzuteilen und sie zur Äußerung hierzu aufzufordern (vgl. BGH abgedruckt in NJW 1990, S. 3210, 3211; BGHZ 31, S. 43, S.46). Die Beurteilung der Rechtsfolgen der auf der Grundlage einer umfangreichen Beweisaufnahme vorgenommenen Auslegung des von den Parteien in Artikel 16 des Subunternehmervertrags geregelten Fabrikationsrisikos fällt zudem in den Bereich der materiell rechtlichen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist der Nachprüfung durch das staatliche Gericht deshalb entzogen. Auch der Rüge der Antragsgegnerin, die Urteilsbegründung sei so widersprüchlich und widersinnig, dass es an einer Begründung des Schiedsspruchs fehle, bleibt der Erfolg versagt. Zwar ist die fehlende Begründung eines Schiedsspruchs ein Verfahrensmangel im Sinne des § 1059 Abs. 2 Nr. 1d ZPO, der den Aufhebungsantrag begründet und steht dies der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs entgegen. Dabei dürfen an die in § 1054 Abs. 2 ZPO normierte Begründungspflicht nicht die für Urteile staatlicher Gerichte geltenden Maßstäbe angelegt werden, sie müssen nur gewissen Mindestanforderungen entsprechen und dürfen nicht offenbar widersinnig sein. Die Begründung darf sich nicht auf inhaltsleere Wendungen beschränken und muss zu den wesentlichen Verteidigungsmitteln der Parteien Stellung nehmen (vgl. BGHZ 96, S. 47 ff. = NJW 1986, S. 1436 und Zöller, a.a.O. § 1054 Rdnr. 8). Die Urteilsbegründung des Schiedsspruchs entspricht diesen Anforderungen. Das Schiedsgericht hat auf der Grundlage der Würdigung der Beweisaufnahme die Überzeugung gewonnen und dies in den Urteilsgründen niedergelegt, dass die Parteien damals übereinstimmend davon ausgingen, die nicht verbrauchte Anzahlung sei zurückzuerstatten und die vertragliche Rückzahlungspflicht entspreche auch dem Willen der Parteien. Das Gericht ist dabei auf die einzelnen Zeugenaussagen eingegangen und ist mit nachvollziehbarer Begründung zu dem Ergebnis gelangt, die Parteien hätten in Artikel 16 Abs. 1 S. 1 SUV eine vertragliche Abrechnungs- und Rückzahlungspflicht der Antragsgegnerin vereinbart. Soweit die Antragsgegnerin rügt, die Niederschrift der Zeugenaussagen B. und F. ergäbe gerade nicht, dass die Klägerin einen vertraglichen Rückzahlungsanspruch angenommen habe, sondern vielmehr habe der Zeuge B. ausdrücklich von einer Rückzahlungspflicht nach den Grundsätzen der ungerechtfertigten Bereicherung gesprochen, wovon die Klägerin auch in ihrem schriftsätzlichen Sachvortrag durchgängig ausgegangen sei, begründet dies gerade nicht den Vorwurf einer widersprüchlichen und widersinnigen Urteilsbegründung. Das Schiedsgericht ist an die Bewertung der Rechtsfolgen durch die Parteien und die Zeugen nicht gebunden, sondern hat derartige Wertungen auf ihren Tatsachenkern zurückzuführen und die Rechtsfolgen hieraus selbst zu ziehen. Gerade das hat das Schiedsgericht im Schiedsspruch getan und festgehalten, dass die Zeugen F. und B. übereinstimmend aussagten, dass nach ihrem Verständnis alle Anzahlungen zurückgezahlt werden sollten, die nicht durch die Kosten des Subunternehmers gedeckt waren. Das Gericht war gerade nicht gehalten, sich mit den rechtlichen Bewertungen dieses Sachverhalts durch die Zeugen sowie den rechtlichen Wertungen der Parteien auseinander zusetzen. Auch soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die Verlagerung des Fabrikationsrisikos auf die Subunternehmer stehe mit einer vertraglichen Abrechnungspflicht in Widerspruch enthält die Urteilsbegründung, die auf das entsprechende Vorbringen der Schiedsbeklagten ausdrücklich Bezug nimmt (Seite 19 letzter Absatz des Schiedsspruchs) keine Widersprüchlichkeiten, die dazu führen könnten, eine fehlende Urteilsbegründung anzunehmen. Das Schiedsgericht hat vielmehr, aus welchen Gründen es die Verlagerung des Fabrikationsrisikos auf die Beklagte mit einer Rückzahlungspflicht für nicht verbrauchte Anzahlungen als vereinbar ansieht, im Einzelnen niedergelegt. Das Verfahren des Schiedsgerichts, auf dem die Tatsachenfeststellung beruht, ist mit Mängeln nicht behaftet. Die Würdigung fällt in den Bereich der materiell-rechtlichen Prüfungskompetenz des Schiedsgerichts und ist damit der Nachprüfung durch das staatliche Gericht nur soweit zugänglich, als darin ein Verstoß gegen wesentliche Grundsätze des deutschen Rechts - dem ordre public - vorliegt. Das gleiche gilt, soweit die Antragsgegnerin weitere vermeintliche Widersprüche zwischen der Begründung des Schiedsurteils und dem Vortrag der Parteien aufzeigt, die sich überwiegend mit dem in den Schriftsätzen niedergelegten Verständnis der Parteien über die Rechtsfolge des Verständnisses der Antragstellerin beziehen, in Artikel 16 SUV sei ein Anspruch der Klägerin auf Zurückerhalt nicht verbrauchter Anzahlungen vereinbart. Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, entgegen dem übereinstimmenden Parteivorbringen, nach dem das Fabrikationsrisiko vollständig auf die Subunternehmer verlagert werden sollte, habe das Schiedsgericht angenommen, das Risiko habe nicht vollständig verlagert werden sollen (Begründung des Schiedsurteils, Seite 19) welche Aussage der Urteilsbegründung dann auch noch in sich widersinnig sei, weil dann in der Folge angenommen wurde, das Fabrikationsrisiko habe die Beklagte erst ab dem Zeitpunkt treffen sollen, indem die Durchführung des Außenvertrags aus politischen Gründen unmöglich würde und für die bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen habe sich die Beklagte aufgrund des bis zum Eintritt des Fabrikationsrisikos fortbestehenden Vertrages durch die Anzahlung schadlos halten können, gilt das bereits Ausgeführte in gleicher Weise. Das Schiedsgericht hat umfassend begründet, dass ein solches übereinstimmendes Verständnis der Regelung des Artikel 16 SUV, das Fabrikationsrisiko solle auf die Beklagte verlagert werden, zwar zunächst bestanden habe, dies dann im weiteren Verlauf aber nicht mehr derart uneingeschränkt der Fall war. Der Schiedsspruch verstößt auch nicht gegen wesentliche Grundsätze des Deutschen Rechtes - dem ordre public - (§ 1059 Abs. 2 Ziff. 2 b ZPO). Der Schiedsspruch verletzt kein zwingendes Recht. Gegen die öffentliche Ordnung verstößt der Schiedsspruch nur, wenn er einen solchen Grad der Widersinnigkeit oder Unlogik aufweist, dass von einem Schiedsspruch materiell nicht mehr gesprochen werden kann. Dagegen ist dem Senat eine inhaltliche Kontrolle des Schiedsspruchs verwehrt. Nach dem bereits Dargestellten kann davon keine Rede sein. Die im Schiedsspruch vorgenommene Auswertung des Sachverhaltes wie die Würdigung des Beweisergebnisses und der daraus herzuleitenden Rechtsfolgen halten dem eingeschränkten Prüfungsmaßstab des Vollstreckbarerklärungsverfahrens stand. Die Annahme des Schiedsgerichts, die Parteien hätten in Artikel 16 SUV eine vertragliche Rückzahlungspflicht vereinbart, die die Schiedsbeklagte verpflichte, ihre Leistungen abzurechnen und den Überschuss an die Schiedsklägerin zurückzuzahlen, hält sich im Rahmen zulässiger, der Nachprüfung durch den Senat entzogener Urteilsfindung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des Beschlusses aus § 1064 Abs. 2 ZPO |
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Gericht | Aktenzeichen | Datum | Az der Vorinstanz | Stichworte |
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LG Stuttgart | 17 O 611/00 | 02.04.2002 | Schiedsvereinbarung: - Schiedseinrede Schiedsspruch: - Rechtskraftwirkung; - Wirkung "inter partes" Verbandsschiedsgerichtsbarkeit | |
U R T E I L 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Streitwert: bis. 1.400.000,00 DM Ziff. 1:100.000,00 DM bis zur Erledigungserklärung Ziff. 2: 100.000,00 DM bis zur Erledigungserklärung Ziff. 3: 678.000,00 DM Ziff. 4: 500.000,00 DM. TATBESTAND: Der Kläger, ein international bekannter Leichtathlet und Berufssportler, begehrt von dem beklagten Internationalen Leichtathletikverband Schadensersatz wegen der Verhängung einer Dopingsperre durch dessen Arbitration Panel (im folgenden AP). Klageziel war außerdem, feststellen zu lassen, dass diese Sperre und ihre wegen einer Zuwiderhandlung verfügte Verlängerung rechtswidrig gewesen seien. Der Kläger, u.a. Olympiasieger 1992 über die 5.000-Meter-Distanz und vielfacher deutscher Meister, hat mit dem Deutschen Leichtathletikverband (DLV) eine für den Zeitraum 01.01.1999 bis 31.12.2000 geltende "Athletenvereinbarung 1999/2000" geschlossen. Deren Satz 1 und 2 der Ziff. 2 "Rechtsgrundlagen" lauten (vgl. Anl.K 16): "Der Athlet erkennt die Regelungen der DLV-Satzung, der Internationalen Wettkampfbestimmungen (IWB), der Deutschen Leichtathletikordnung (LAO), der Rechts- und Verfahrensordnung des DLV sowie die Dopingbestimmungen des Deutschen Sportbundes (Rahmenrichtlinien des DSB sowie DKS = Dopingkontrollsystem) und die lAAF-Bestimmungen (lAAF-Regein/Rules), einschließlich der Verfahrensrichtlinien für Dopingkontrollen (Procedural Guidelines for doping control) in der jeweils gültigen Fassung im Training und Wettkampf als für sich verbindlich an. Soweit die Vorschriften abweichende Regelungen enthalten, gelten die Vorschriften in folgender Reihenfolge: - DLV-Rechts- und Verfahrensordnung, - lAAF-Regeln und Procedural Guidelines for doping control - Dopingbestimmungen des Deutschen Sportbundes." Unter Ziff. 5 "Vertragsverletzungen" heißt es u.a. im dritten Absatz: "Unberührt von diesen Bestimmungen bleibt eine Sanktion infolge einer Verletzung von Verpflichtungen aus dem Regelwerk des DLV (s. 2). Ahndungen durch die IAAF, DSB, NOK oder andere Sportorganisationen bleiben von dieser Vereinbarung ebenfalls unberührt.." Wegen des weiteren Wortlauts wird auf Anlage K16 verwiesen. Die internationalen Wettkampfbestimmungen (IWB) des Beklagten lauten in der deutschen Übersetzung des DLV auszugsweise (vgl. Anl. K15): Ziff. 21.3: "Dem lAAF-Schiedsgericht können folgende weitere Fälle unterbreitet werden: \[...] b) Wenn ein Mitgliedsverband eine Anhörung gemäß Regel 59 durchgeführt hat und die IAAF glaubt, dass sich der Mitgliedsverband bei der Durchführung der Anhörung und bei der daraus gezogenen Schlussfolgerung geirrt oder auf andere Weise eine falsche Schlussfolgerung gezogen hat". Ziff. 59: "1. Hat ein Dopingverstoß stattgefunden, wird ein Disziplinarverfahren in drei Stufen durchgeführt: a) Suspendierung, b) Anhörung, c) Entzug der Zulassung. 4. Der Athlet wird von dem Zeitpunkt an suspendiert, zu dem die IAAF oder ggf. der Gebiets- oder Mitgliedsverband berichtet, dass Beweismittel für einen Dopingverstoß vorliegen. Bei Dopingkontrollen in der Verantwortlichkeit der IAAF nach Regel 58.1 wird die entsprechende Suspendierung von der IAAF ausgesprochen. Bei Dopingkontrollen in der Verantwortlichkeit des Gebiets- oder Mitgliedsverbandes spricht der nationale Verband des Athleten die Suspendierung aus. Hat es ein Mitgliedsverband nach Meinung der IAAF versäumt, eine gerechtfertigte Suspendierung auszusprechen, kann die IAAF dies selbst tun. (Zum weiteren Satz 5 s. unten) 5. Jeder Athlet hat das Recht, um eine Anhörung vor dem zuständigen nationalen Verbandsgericht zu ersuchen, bevor eine Entscheidung über seine Zulassung getroffen wird. Wenn der Athlet über den vermuteten Dopingverstoß schriftlich benachrichtigt wird, ist er auch auf sein Anhörungsrecht hinzuweisen. Gibt ein Athlet die Benachrichtigung nicht innerhalb von 28 Tagen nach deren Erhalt zurück, wird angenommen, er verzichtet auf sein Recht auf Anhörung. 6. Wird festgestellt, dass ein Athlet einen Dopingverstoß begangen hat und ist dies nach der Anhörung bestätigt oder der Athlet verzichtet auf sein Recht auf Anhörung, wird er öffentlich verwarnt oder für nicht zugelassen erklärt. Wurde die Dopingkontrolle bei einem Wettkampf durchgeführt, wird der Athlet außerdem von dieser Veranstaltung disqualifiziert und das Ergebnis dementsprechend geändert. Der Zeitraum seiner Nichtzulassung beginnt ab dem Tag der Suspendierung. Nach der Probennahme erzielte Leistungen werden annulliert. 7. Findet eine Anhörung statt, hat die IAAF oder sein Mitgliedsverband zweifelsfrei zu beweisen, dass ein Dopingverstoß begangen wurde. 8. Ausführliche Richtlinien für die Durchführung von Disziplinarverfahren sind in den "Verfahrensrichtlinien für Dopingkontrollen" enthalten. Siehe auch Regeln 21 bis 23 hinsichtlich der Durchführung von Anhörungen sowie die "lAAF-Richtlinien für die Durchführung von Schiedsgerichtsverfahren"." Im Februar 2000 wurde der Regel 59.2 der weitere Satz angefügt: "Erklärt ein nationaler Verband nach erfolgter Anhörung einen Athleten für wieder zugelassen und leitet die IAAF den Fall nach Regel 21.3 b an das IAAF-Schiedsgericht weiter, kann der lAAF-Rat den betreffenden Athleten bis zur Entscheidung des lAAF-Schiedsgerichts suspendieren." Am 19.10. und 12.11.1999 wurden bei dem Kläger unangemeldet Trainingskontrollen durchgeführt, welche sich als "positiv" herausstellten. Die Urinprobe vom 19.10.1999 wurde in Kr., Institut für Dopinganalytik und Sportbiochemie, Leiter Prof. Dr. M., untersucht, die Urinprobe vom 12.11.1999 in K., Institut für Biochemie, Leiter Prof. Dr. S. Die Untersuchung der beiden A-Proben ergab das Vorhandensein von Metaboliten der Substanz Nandrolon. Die am 28.12.1999 in Kr. und 29.12.1999 in K. durchgeführten Analysen der B-Proben bestätigten den Befund der A-Proben. Nandrolon und seine Metaboliten gehören zu der Gruppe der anabolen androgenen Steroide und zählen nach den IAAF Procedura! Guidelines zu den als Dopingsubstanzen verbotenen Wirkstoffen. Sämtliche Proben-Analysen ergaben grenzwertübersteigende Konzentrationen. Der Kläger wurde daraufhin von der Anti-Doping-Kommission des DLV am 19.11.1999 vorläufig suspendiert. Von Mitarbeitern des IOC-Labors in K. wurden aus dem Haus des Klägers u.a. eine Zahnpastatube der Marke "E" untersucht und festgestellt, dass diese die Substanz "Norandrostendion", ein Vorläufer von Nandrolon, enthielt. Aufgrund dieses Sachverhalts erstattete der Kläger am 02.12.1999 bei der Staatsanwaltschaft Tübingen Strafanzeige gegen unbekannt, woraufhin Ermittlungen eingeleitet und am 07.12.1999 eine Hausdurchsuchung beim Kläger durchgeführt wurde. Die Untersuchung einer dabei sichergestellten Zahnpastatube der Marke "Signal" ergab, dass auch diese Norandrostendion enthielt. Am 28.01.2000 beantragte der DLV bei seinem Rechtsausschuss, wegen Dopingverstoßes gegen den Kläger eine Wettkampfsperre von zwei Jahren zu verhängen. Die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Tübingen wurden am 30.05.2000 eingestellt. Am 23.06.2000 hob der DLV-Rechtsausschuss die Suspendierung des Klägers mit der Begründung auf, dass der erforderliche Verdacht eines Dopingvergehens nicht bestehe. Mit Beschluss vom 13.07.2000 wies der Rechtsausschuss den Sperr-Antrag des DLV zurück. In der Begründung wird ausgeführt, dass im vorliegenden Fall die Beweiserleichterung des Anscheinsbeweises unstatthaft sei, da Lagerung und Transport der Urinproben - wenn auch ohne Einfluss auf die Ergebnisse der A- und B-Proben - unsachgemäß, d.h. nicht entsprechend den Verfahrensrichtlinien für Dopingkontrollen, erfolgt seien. Der Beweis, dass der Athlet wissentlich verbotene Substanzen zu sich genommen habe, sei dem DLV jedoch nicht gelungen. Jedenfalls würden dem Athleten aber erhebliche Erleichterungen für seine Beweisführung zugute kommen, weshalb auch bei Annahme der Anwendung der Grundsätze des Anscheinsbeweises ihm kein vorsätzliches Dopingvergehen anzulasten sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 25 verwiesen. Am 29.07.2000 wurde der Kläger Sieger des 5.000-Meter-Laufes bei den Deutschen Meisterschaften in Braunschweig. Außerdem qualifizierte er sich für die Teilnahme an den Olympischen Spielen in Sydney. Am 02.08.2002 wurde der "Fall \[...]", nachdem sich die Anti-Doping-Kommission des Beklagten damit befasst hatte, aufgrund eines Beschlusses des Councils der Beklagten dem AP zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 03.08.2000 informierte der Generalsekretär des Beklagten den Präsidenten des DLV von der Anrufung des AP. Das unter dem Datum vom 10.08.2000 gefertigte "Statement of IAAF in Support of its reference to Arbitration" des rechtlichen Vertreters der Beklagten, Mark Gay, sowie die entsprechende Überweisungsmitteilung (Anlage B 8) wurden vom DLV an den Prozessbevollmächtigten des Klägers weitergeleitet und gingen dort am 17.08.2000 ein. Die Stellungnahme des rechtlichen Vertreters der Beklagten wurde am 11.08.00 per Telefax an den Vorsitzenden des AP der Beklagten, Herrn Prof. \[...], weitergeleitet. Mit Telefax vom gleichen Tage wurde die Überweisungsmitteilung nebst Stellungnahme dem Präsidenten des DLV übersandt und dem DLV eine Stellungnahmefrist bis zum 08.09.2000 gesetzt (Anlage Ast 9 -17 0 460/00). Mit Schreiben vom 19.08.2000 teilte der Vorsitzende des AP, Prof. \[...], dem Generalsekretär der Beklagten sowie dem DLV mit, dass die Anhörung im "Fall \[...]" am 14. und 15. September 2000 in Sydney erfolgen solle, wobei Mr. \[...] den Vorsitz führen und weitere Mitglieder \[...] sowie \[...] sein würden (Anlage Ast 12 -17 0 460/00). Am 30.08.2000 erließ das LG Stuttgart -17 0 460/00 - unter teilweiser Zurückweisung eine einstweilige Verfügung gegen den Beklagten, die diesem untersagte, bis zum Ende der Olympischen Spiele gegen den Kläger eine Wettkampfsperre auszusprechen, es sei denn, dass die strict-liability-Regel (Verhängung von Sanktionen ohne Verschuldensfeststellung) nicht angewendet und der Kläger zuvor vom Schiedsgericht förmlich angehört werde. Diese Verfügung wurde dem Beklagten am 04.12.2000 vom Kläger zugestellt, zuvor aber bereits unmittelbar nach Erlass per Telefax diesem übersandt. Mit Telefax vom 07.09.2000 (Anlage K 10) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers bestätigte der Generalsekretär des Beklagten den Eingang, teilte aber unter Hinweis darauf, dass es sich nicht um eine ordnungsgemäße Zustellung handele, mit, dass der Termin zur Anhörung vor dem AP am 14. und 15.09.2000 bestehen bleibe. Weiter heißt es in dem Fax wörtlich: "As the DLV should have informed you, your client has the right to attend to make representations, call witnesses, examine documentation and cross-examine the witnesses called by the IAAF, as if he were a party to the proceedings. If you require any further information about IAAF Arbitration Panel hearings, such as the procedure to be followed or copies of previous decisions, please do not hesitate to contact me." Unter dem 08.09.2000 richtete der Präsident des Beklagten ein weiteres Schreiben an den Prozessbevollmächtigten (K 11), in dem es u.a. heißt: "The DLV should have given you formal notification of the time, place and date of the Arbitration Panel hearing to determine Mr. \[...] eligibility. In case they have not, I now give it to you. As you know, Mr. \[...] is invited to participate fully in the hearing by attending the hearing, instructing lawyers, calling witnesses, cross-examining those witnesses and making submissions. A telephone link will be available so that Mr. \[...] may, if he wishes, call witnesses from Europe. The hearing is scheduled to take place on 14 and 15 September at the Offices of \[...], Sydney. As Mr. \[...] will be in Sydney, it should not inconvenience him to attend." Der DLV reichte seine Stellungnahme (Statement of Response, K 14) am 08.09.2000 und seine ergänzende Stellungnahme (Supplementary Submission) am 13.09.2000 bei dem AP der Beklagten ein. Mit Schreiben vom 09.09.2000 (K 13), das per Telefax übermittelt wurde, wies der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Generalsekretär des Beklagten auf seine Rechtsauffassung, wonach für die Verhängung einer Wettkampfsperre die förmliche Beteiligung des Klägers erforderlich sei, hin. Gleichzeitig hat er den Generalsekretär aufgefordert, das Verfahren in die Zeit nach den Olympischen Spielen zu verschieben sowie dem Kläger eine vierwöchige Stellungnahmefrist einzuräumen. Das Verfahren vor dem AP der Beklagten unter dem Vorsitz von \[...] wurde am 14., 15. und 16.09.2000 durchgeführt. Der Kläger selbst war nicht Partei dieses Streitfalles zwischen der Beklagten und dem DLV. Am ersten Verhandlungstag wiederholte der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor dem AP seinen Antrag, dem Kläger die Stellung eines förmlich am Verfahren Beteiligten sowie eine Stellungnahmefrist von vier Wochen einzuräumen. Der Antrag wurde abgelehnt mit der Begründung, dass der Kläger, wie sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung beim LG Stuttgart gezeigt habe, schon im Besitz der Erklärung des Beklagten vom 10.08.2000 betr. die Überweisung an das AP gewesen sei, er somit eine angemessene Frist zur Regelung seiner Angelegenheiten und zur Abgabe einer Gegendarstellung gehabt habe. Gleichzeitig wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers von dem AP folgendes mitgeteilt: "Es bleibt dem Athleten überlassen, zu entscheiden, ob er an der Fortsetzung dieses Schiedsgerichtsverfahrens teilnehmen möchte, obwohl wir der Ansicht sind, dass seine Anwesenheit äußerst wünschenswert ist, wobei folgendes berücksichtigt wurde: a) Der Athlet wurde hinreichend rechtzeitig von der Anhörung in Kenntnis gesetzt; b) er wird bei der Anhörung durch einen Rechtsvertreter vertreten; c) er befindet sich zurzeit in Sydney." Am zweiten Tag der Verhandlung (15.09.2000), an dem weder der Kläger noch sein Prozessbevollmächtigter anwesend waren, erhob der DLV Einwände gegen die Entscheidungskompetenz des AP, da das Vorlageverfahren, insbes. die Beschlussfassung des Councils vom 02.08.2000 nicht ordnungsgemäß abgelaufen sei. Das AP beschloss, dass es die schiedsgerichtliche Kompetenz in diesem Fall besitze. Am dritten Verhandlungstag wurde der Kläger persönlich vom AP angehört. Die Entscheidung des AP wurde am 18.09.2000 ausgesprochen (vgl. Anl. K 1). Der Kläger wurde wegen eines ersten Dopingvergehens unter Anrechnung der Zeit seiner Suspendierung vom 19.11.1999 bis 13.07.2000 für zwei Jahre bis zum 21.01.2002 gesperrt. Die erzielten Wettkampfleistungen ab dem Datum der Lieferung der Proben wurden annulliert. Zur Begründung wird u.a. ausgeführt, dass der Beklagte das Dopingvergehen des Klägers jenseits begründeter Zweifel nachgewiesen habe. Es habe daher beim DLV und/oder dem Kläger gelegen, begründete Zweifel am Nachweis des Beklagten gegenüber dem AP anzumelden, was ihm jedoch nicht gelungen sei. In diesem Zusammenhang setzte sich das AP in seiner Begründung (Ziff. 15.1 bis 15.5) mit den Problematiken "Kühlung und Verderben der Proben durch Bakterien", "Bluttest", "Schamhaartest", "Manipulation von Zahnpasta durch Dritte, Kriminaluntersuchung in Tübingen und Glaubwürdigkeit" sowie "Sammlung verschiedener Daten" auseinander und kam unter Ziff. 15.6 (= Ziff. 16 engl. Fassung) zu folgendem Schluss: "Nach eingehender Betrachtung der vorgehenden Behauptungen im einzelnen und insgesamt sehen wir uns nicht in der Lage zu befinden, dass sie im Hinblick auf die zwei Doping-Vergehen des Athleten keinen (richtig aber: einen, s. engl. Fassung: "...casta reasonable doubt...") begründeten Zweifel am vom IAAF erstellten prima facie- Fall aufkommen lassen. Es ist festzustellen, dass wir zu den oben genannten Beschlüssen gekommen sind, ohne uns an der Anwendung der Doktrin der strengen Haftung bezüglich der Tatsachen dieses Falles auszurichten. Wir sind uns darüber im Klaren, dass selbst wenn wir dies getan hätten, unser endgültiger Schluss, zu dem wir gekommen sind, in keinster Weise anders ausgefallen wäre. Außerdem und ungeachtet des Tatbestandes zweier Dopingvergehen, sind diese als eine zum Zwecke der Sanktion zu behandeln." Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die angegriffene Entscheidung, die in deutscher und englischer Sprache als Anlage K 1 vorgelegt wurde, verwiesen. Ein Gnadengesuch des Präsidenten des DLV namens des Klägers wurde vom Council des Beklagten in dessen Sitzung vom 19.09.2000 zurückgewiesen. Aufgrund der Entscheidung des AP des Beklagten entzog das IOC dem Kläger die Akkreditierung für die Olympischen Spiele in Sydney. Wegen der Teilnahme am 5.000-Meter-Lauf am 27.09. (Vorlauf) und 30.09. (Endlauf) beantragte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 20.09.2000 beim Court of Arbitration for Sports (CAS), Ad-hoc-Division, festzustellen, "dass die Entscheidung des Arbitration Panel der IAAF vom 18. September 2000 mit der darin ausgesprochenen Sperre im Hinblick auf die Teilnahme an den Olympischen Spielen unwirksam ist und die Zulassung des Athleten an den Olympischen Spielen nicht berührt" (K 5). Der CAS lehnte nach mündlicher Verhandlung vom 21.09.2000 den Antrag mit schriftlichem Schiedsspruch vom 22.09.2000 ab. Mit Schreiben vom 19.10.2000 (K 26) teilte der DLV dem Kläger mit, der DLV habe als Mitglied des Beklagten die Entscheidung des AP vom 18.09.2000 zu befolgen und umzusetzen. Dementsprechend seien dem Kläger alle seit dem 19.11.1999 erzielten Leistungen und Titel abzuerkennen. Mit Beschluss vom 20.02.2001 verpflichtete dagegen der Rechtsausschuss des DLV diesen, dem Kläger die Starterlaubnis bei den DHM am 25.02.2001 in Dortmund zu erteilen. Dieser Beschluss wurde vom OLG Frankfurt am Main am 23.02.2001 für vollstreckbar erklärt. Am gleichen Tag wurde der Kläger offiziell zu den DHM zugelassen. Am 25.02.2001 nahm der Kläger am 3.000m- Lauf teil. In der Folgezeit wurde vom Beklagten die Auffassung vertreten, durch diesen seine Sperrentscheidung ignorierenden Start habe die zweijährige Sperre gemäß IWB- Regel 53.3 erneut von vorne zu laufen begonnen, so dass der Kläger nun bis zum 25.03.2003 für die Teilnahme an Wettkämpfen gesperrt sei. Der Kläger hat wegen dieser im Raum stehenden Sperrverlängerung die am 27.11.2000 erhobene Klage erweitert. Außerdem hat er Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt (17 0 327/01) mit dem Ziel, dem Beklagten zu untersagen, ihn über den ursprünglichen Sperrfristablauf 21.01.2002 hinaus in der Wettkampfteilnahme zu beeinträchtigen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Sperrentscheidung des AP des Beklagten vom 18.09.2000 aus einer Vielzahl von Gründen rechtswidrig sei. Der Beklagte habe schon keine Ordnungsgewalt über den Kläger. Durch die Athletenvereinbarung habe er sich nur mittelbar dem lAAF-Regelwerk unterworfen. In der Athletenvereinbarung sei, für den Fall, dass die verschiedenen Regelwerke, die der Athlet mit der Vereinbarung anerkennt, abweichende Regelungen enthalten, vorgesehen, dass diese in der Reihenfolge DLV- Rechts- und Verfahrensordnung, lAAF-Regeln und Procedural Guidelines for doping control, Dopingbestimmungen des Deutschen Sportbundes gelten sollen. In der Rechtsund Verfahrensordnung des DLV sei aber in § 6 geregelt, dass der Rechtsausschuss in erster und letzter Instanz entscheide, so dass es denknotwendig zum gleichen Gegenstand kein zweites Sanktionsverfahren gegenüber dem Athleten geben könne. Der Vorrang der DLV-Rechts- und Verfahrensordnung werde auch nicht durch Ziff. 5 Abs. 3 S. 2 der Athletenvereinbarung aufgehoben. Diese Klausel beinhalte lediglich eine Klarstellung dahingehend, dass nach der Kompetenzverteilung der lAAF-Regeln 58 ff. in unmittelbarer Zuständigkeit der IAAF von dort ausgesprochene Sperren unberührt bleiben würden. Der Kläger habe sich auch nicht durch Aufnahme in den "IMF-Athlets-Club" im Jahre 1997 den Regeln der IAAF unterworfen. Er habe insoweit zu keinem Zeitpunkt eine "Declaration" unterschrieben und sei auch kein entsprechendes Vertragsverhältnis mit dem Beklagten eingegangen. Selbst wenn durch die Aufnahme in den "IAAF-Athlets-Club" vertragliche Beziehungen zwischen den Parteien entstanden seien, hätten diese lediglich für ein Jahr Gültigkeit gehabt. Der Kläger habe sich auch nicht dadurch, dass er sich als Berufssportler im internationalen Sportmarkt bewege und dabei zwangsläufig mit internationalen Regelwerken konfrontiert werde, der Ordnungsgewalt des Beklagten unterworfen. Bei den lAAF-Regeln handele es sich um einseitig gesetzte Regeln eines Monopolverbandes, aus der eine solche Ordnungsgewalt nicht abgeleitet werden könne. Es würde den Schutzcharakter der maßgeblichen Normen geradezu in sein Gegenteil verkehren, wenn ein Athlet durch bloßes einseitiges Handeln des Monopolverbandes ohne weiteres dessen Regelwerk unterworfen werden könne. Für eine mittelbare Mitgliedschaft über den nationalen Verband fehle es an der erforderlichen Satzungsverankerung. Unabhängig von sonach fehlender Unterwerfung unter die Ordnungsgewalt des Beklagten existiere auch im lAAF-Regelwerk selbst keine Grundlage zur Ausübung einer Ordnungsgewalt über den Kläger. Die Regel 21.3 beinhalte keine Befugnis des Beklagten zur Einleitung eines Sanktionsverfahrens gegen einen Athleten oder gar die Befugnis zu dessen Verurteilung. Die Regel betreffe ausschließlich ein Verfahren zwischen dem internationalen Verband und seinem Mitglied, also dem nationalen Verband. Im Übrigen handele es sich um eine bloße Verfahrensvorschrift. Selbst gegenüber dem nationalen Verband, gegen den das Verfahren geführt werde, könne unmittelbar durch Regel 21.3 eine Maßnahme nicht ausgesprochen werden. Hierzu bedürfe es anderer Normen des lAAF-Regelwerkes. Nach Regel 21.3 könne dem AP des Beklagten lediglich die durch den Council-Beschluss vom 02.08.2000 hervorgerufene interne Streitigkeit vorgelegt werden, ob der DLV bei der Entscheidung seines Rechtsausschusses, eine Verurteilung des Klägers wegen Dopingverstoßes abzulehnen, die maßgeblichen Regeln richtig angewandt habe. Keine dem AP vorzulegende Streitigkeit im Sinne dieser Regel sei es aber, ob der Kläger als im nationalen Sperrverfahren betroffener Athlet doch noch verurteilt werden könne. Der Athlet sei nur bei einer eigenen freiwilligen Anrufung des AP dessen Ordnungsgewalt unterworfen. Nur solche Streitfälle seien ausschließlich und ausdrücklich in Regel 21.3 aufgelistet. Den umgekehrten Fall eines vom internationalen oder auch nationalen Verband selbst gegen den Athleten initiierten Streitfalls sehe Regel 21 nicht vor, insbesondere nicht Regel 21 Ziff. 3 b. Eine Sperrbefugnis folge auch nicht aus Regel 59.2. Diese statuiere nur eine subsidiäre Zuständigkeit des Beklagten in Dopingverfahren. Nach den IAAF-Regeln 20.2 c, 20.6 c, 58.2, 58.3, 59.2 liege das vorrangige und endgültige Entscheidungsrecht in Dopingverfahren beim Mitgliedsverband. Der Council des Beklagten könne nur eingreifen, wenn ein Mitgliedsverband sich weigere, die erforderlichen Schritte einzuleiten. Vorliegend habe der DLV jedoch das Verfahren ordnungsgemäß durchgeführt und mit dem Freispruch vom 13.07.2000 abgeschlossen. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeit des Beklagten, eigene Entscheidungen in Dopingverfahren zu treffen, seien vorliegend daher nicht gegeben. Der letzte Satz der Regel 59.2 sei im Februar 2000 nicht rechtmäßig in die Satzung eingefügt worden, da der die Satzungsänderung beschließende Council hierfür keine satzungsgemäße Befugnis habe. Im Übrigen könne diese erst im Februar 2000 eingefügte Regelung auf den Kläger, dessen Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits anhängig gewesen sei, nicht angewandt werden. Der Beklagte besitze keine Ordnungsgewalt über den Kläger auch deshalb, weil im vorliegenden Fall die Kompetenz zur Durchführung des Dopingverfahrens auf den nationalen Verband verlagert sei. Die Kompetenzverteilung werde durch Regel 58,1 vorgenommen, wonach der Beklagte für internationale Wettkämpfe und der nationale Verband für nationale Wettkämpfe zuständig sei. Der Beklagte sei gemäß Regel 58.1 ausschließlich und insgesamt für Sanktionsverfahren zuständig, bei denen es um positive Dopingbefunde bei den dort aufgelisteten Wettkämpfen gehe. Umgekehrt sei der nationale Verband bei anderen Wettkämpfen zuständig, was sich aus Regel 58.2 ergebe. Zwar regle Ziff. 58 dem Wortlaut nach nur Dopingkontrollen, die dortige Zuständigkeitsverteilung beziehe sich aber auf die Durchführung des gesamten Disziplinarverfahrens, was sich gerade durch Regel 59.2 letzter Satz ergebe. Die - ungültige - Satzungsänderung betreffend Regel 59.2 belege zudem, dass der Verband, der die Dopingkontrolle durchgeführt habe, auch Herr über das mit einhergehende Sanktionsverfahren gegen den Athleten sei. In dieses Verfahren könne der Beklagte ggf. nur mittels einer eigenen Suspendierung eingreifen. Wenn Regel 59.2 neue Fassung nach Abschluss eines nationalen Verfahrens auch eine neue Suspendierungsmöglichkeit schaffe, bedeute dies aber zwangsläufig, dass bis dahin auch bei vorheriger eigener Suspendierung seitens des Beklagten die gesamte Verfahrenshoheit ausschließlich beim nationalen Verband gelegen habe. Die - ungültige - Satzungsänderung vom Februar 2000 sei systemwidrig und verkenne, dass das Regelwerk wegen der ausschließlichen Kompetenzzuweisung an den nationalen Verband in solchen Fällen eine originäre Sperrbefugnis gegenüber dem Athleten nicht enthalte. Darüber hinaus hält der Kläger die Sperrentscheidung des AP vom 18.09.2000 auch wegen schwerwiegender Mängel des Verfahrens für unwirksam. Die Entscheidung leide unter dem Prozesshindernis anderweitiger Rechtshängigkeit. Der Beklagte habe das Verfahren gegen den Kläger eingeleitet, obwohl das nationale Verfahren noch nicht beendet gewesen sei. Der dem Kläger am 20.07.2000 zugestellte Freispruchentscheid des RA des DLV vom 13.07.2000 sei erst nach Auslauf der dem DLV zustehenden Einspruchsfrist zur Anrufung des DSB-Schiedsgerichtes rechtskräftig geworden. Die An- bzw. Rechtshängigkeit der Sache beim nationalen Sportgericht habe daher erst zum 20.08.2000 geendet. Das Verfahren vor dem AP des Beklagten sei aber bereits am 02.08.2000 eingeleitet worden. Der Entscheidung stehe weiter das Prozesshindernis des Strafklageverbrauches entgegen. Nach dem rechtskräftigen Freispruch durch den RA des DLV sei bezüglich des dem Kläger aufgrund positiv getesteter Urinproben vom 19.10.1999 und 12.11.1999 vorgeworfenen Dopingvergehens Strafklageverbrauch eingetreten. Das verfassungsrechtliche Verbot der Doppelbestrafung müsse sich auch auf den Sperrentscheid des Beklagten erstrecken, da dieser sich unmittelbar und schwerwiegend auf Berufsausübung und Berufswahl des Klägers in Deutschland auswirke. Weiter habe bei der Entscheidung des AP ein befangener Richter mitgewirkt, indem der schon wegen seiner Nationalität befangene Vorsitzende Prof. \[...] mit Schreiben vom 19.08.2000 den Parteien den Anhörungstermin und die Besetzung des AP mitgeteilt habe. Darüber hinaus habe Prof. \[...] die gemäß Regel 23.6 c vorgeschriebene Fristsetzung zur Stellungnahme nicht wirksam vorgenommen. Obwohl der Kläger wegen der Unwirksamkeit dieser prozessleitenden Handlungen des Prof. \[...] die Verlegung des Verfahrens in die Zeit nach den Olympischen Spielen beantragt habe, sei diesem Antrag nicht stattgegeben worden. Dem Kläger sei in dem Verfahren auch kein ausreichendes rechtliches Gehör gewährt worden. Zum einen habe bereits die Wahl des Verhandlungsortes in Sydney eine Einschränkung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör nach sich gezogen. Gemäß Regel 23.7 solle bei von einem Athleten initiierten Verfahren das AP zur Anhörung der Sache einen Ort wählen, der sowohl für den Athleten günstig liege als auch aus Sicht der Schiedsrichter unter Berücksichtigung aller Umstände zumutbar und praktikabel sei. Die Wahl von Sydney als Verhandlungsort sei für den Kläger besonders ungünstig gewesen. Das Trainingslager der deutschen Athleten habe sich im ca. 1,5 Flugstunden von Sydney entfernten Brisbane befunden. Darüber hinaus sei der Verhandlungsort Sydney auch deshalb ungünstig gewesen, da eine sachgerechte Beweisaufnahme von vornherein nicht durchführbar gewesen, weil präsente Zeugen, auf deren mündliche Vernehmung es angekommen wäre, seien in Sydney nicht greifbar gewesen. Bloße telefonische Vernehmungen zu in Deutschland nächtlicher Stunde seien für den Kläger völlig unakzeptabel gewesen. Sowohl der Kläger als auch die Mitglieder des AP hätten kurzfristig weite, kräftezehrende Anreisen in Kauf nehmen müssen und hätten gerade unter dem Aspekt der Zeitumstellung einen Verhandlungstermin etwa nach den Olympischen Spielen in Monaco sicherlich angemessener wahrnehmen können. Das rechtliche Gehör des Klägers sei auch wegen Verletzung der Regel 23.6 beschnitten worden. Danach seien allen in Betracht kommenden Beteiligten sämtliche Unterlagen zuzuleiten und eine vierwöchige Stellungnahmefrist zu gewähren. Entsprechend Regel 23.8 seien sämtliche in das Verfahren eingeführte Urkunden, Zeugenaussagen, Beweismittel etc. zu erörtern. Erst dann könne ein Urteil gefällt werden. Der Kläger habe bereits im Vorfeld des Verfahrens von Sydney die Parteirechte gemäß Regel 23.6 eingefordert, was jedoch mit Schreiben vom 07.09.2000 (K 10) und auch in der Anhörung abgelehnt worden sei. Dem Kläger sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte im Vorfeld des Verfahrens in Sydney ein Gutachten von Prof. \[...] und eine schriftliche Zeugenaussage des Doping-Kontrolleurs Wetter eingeholt und an sämtliche anderen Beteiligten mit Telefax vom 08. bzw. 11.09.2000 versandt worden habe. Das Gutachten von Prof. \[...], das u.a. feststelle, der positive Dopingbefund könne auch mit oraler oder sublingualer Tablettenaufnahme erklärt werden, hätte bei Kenntnis leicht durch bereits vorhandene Gutachten widerlegt werden können. Die schriftliche Aussage Wetter sei falsch, sie widerspreche seinen Aussagen vor der Kriminalpolizei und den Nachfragen des RA des DLV eklatant und könne deshalb nur mit einer Beeinflussung bzw. einem In-den-Mundlegen von dritter Seite erklärt werden. Mangels Kenntnis dieser Unterlagen habe der Kläger keine Möglichkeit gehabt, diese Beweismittel bei der Anhörung in Sydney zu widerlegen. Schließlich sei sein Recht auf rechtliches Gehör auch dadurch verletzt worden, dass man ihm eine förmliche Parteistellung vor dem AP verweigert habe. Ihm selbst sei zu keinem Zeitpunkt eine Stellungnahmefrist eingeräumt worden. Soweit dem DLV eine solche Frist eingeräumt worden sei, könne diese zum einen die ihm zustehenden Rechte nicht ersetzen, zum anderen sei auch dem DLV die vorgeschriebene Frist von vier Wochen nicht eingeräumt worden. Durch das Schreiben des DLV vom 15.08.2000, bei seinem Prozessbevollmächtigten eingegangen am 17.08.2000, mit dem der DLV das Angebot übermittelt habe, innerhalb einer bis zum 05.09.2000 gesetzten Frist sich im Rahmen der Klageerwiderung des DLV durch einen eigenen, in das Englische übersetzten Vortrag zu beteiligen, seien seine Rechte nicht ausreichend gewahrt worden. Der Kläger selbst habe sich während des gesamten August 2000 im Trainingslager in St. Moritz/Schweiz aufgehalten. Sein Prozessbevollmächtigter habe sich bis zum 22.08.2000 im Jahresurlaub befunden. Es sei daher schon organisatorisch nicht möglich gewesen, bis zum 05.09. einen Vortrag mit dem Prozessbevollmächtigten des DLV, Rechtsanwalt Dr. Engelbrecht aus Hamburg, abzustimmen. Die Fassung eines eigenen Schriftsatzes unmittelbar an das AP habe man ausweislich des Inhalts des Schreibens vom 15.08.2000 dem Kläger nicht angeboten. Ihm gegenüber habe man die vierwöchige Erwiderungsfrist der Regel 23 ebenso wenig eingehalten wie die zehntägige Frist zur Replik auf die Erwiderung des DLV. Am 13.09.2000 habe der damalige Präsident des DLV Prof. Dr. \[…] dem Kläger und seinem Prozessbevollmächtigten unmissverständlich mitgeteilt, dass man auf keinen Fall deren Teilnahme an der Verhandlung wolle. Der Kläger sei daher am Abend des 13.09.2000 zurück ins Trainingslager nach Brisbane geflogen. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers habe der damalige Präsident des DLV am zweiten Verhandlungstag die Teilnahme untersagt. Erst am dritten Tag habe der DLV den Kläger aufgefordert, als Zeuge in eigener Sache vor dem AP auszusagen. Es sei dem Kläger schon grundsätzlich nicht zumutbar gewesen, sich eine Rechtswahrnehmung durch den DLV gefallen zu lassen, ohne selbst Partei des Verfahrens zu sein. Aussagen unterschiedlicher Repräsentanten des DLV zufolge hätten diese noch wenige Tage vor der Anhörung eine Verurteilung des Klägers verlangt. Eine die Rechte des Klägers verteidigende Haltung der Prozessvertreter des DLV in dem Anhörungsverfahren sei daher unwahrscheinlich und auch unzureichend gewesen. Bei dem Sperrverfahren in Sydney habe es sich um ein unzulässiges Sonderverfahren zu Lasten des Klägers gehandelt. In einem späteren Verfahren gegen die Leichtathletin \[...] habe sich das AP des Beklagten zu seiner im Fall des Klägers vertretenen Rechtsauffassung in Widerspruch gesetzt und festgestellt, dass die Athletin eine notwendige Partei mit zu achtenden Rechten sei, womit man dessen Anwesenheit bei der Anhörung für erforderlich angesehen habe. Im Falle des Klägers sei es darum gegangen, das Verfahren unter Inkaufnahme von schweren Verfahrensfehlern noch vor den Olympischen Spielen "durchzupeitschen". Schließlich folge die Unwirksamkeit der Sperrentscheidung auch daraus, dass das AP die sog. Strict-Liability-Rule angewandt habe. Bereits die Anklageschrift des Beklagten habe sich auf diese Regel berufen, nach welcher die Sperre eines Athleten auf bloßer Grundlage positiver Dopingbefunde ohne die Möglichkeit eines Entlastungsbeweises bezüglich Handlung und Verschulden, ausgesprochen werden könne. Auch in der angegriffenen Entscheidung selbst werde ausgeführt, dass sich der Kläger durch Unterwerfung unter das lAAF-Regelwerk der Strict-Liability-Rule vertraglich unterstellt habe. Soweit das AP in der Begründung ausführe, die Strict-Liability-Rule sei vorliegend nicht angewendet worden, handle es sich um ein bloßes Lippenbekenntnis. Der Beklagte habe nicht darlegen können, aufgrund welcher Tatsachen, Beweiserhebungen im Einzelnen und Würdigung solcher Beweise das AP zum Schluss gekommen sei, dass der Kläger schuldhaft einen Dopingverstoß begangen habe. Dafür, dass auch im Falle des Klägers nach dem Strict-Liability-Grundsatz entschieden wurde, sprächen folgende Umstände: Bei sämtlichen Dopingfällen der Beklagten würden die Anklageschriften ausschließlich von der Strict-Liability-Rule ausgehen; sämtliche Mitglieder der Anti-Doping-Kommission der Beklagten hätten im vorliegenden Fall auf die unbedingt erforderliche Anwendung der Strict-Liability-Rule hingewiesen; der lAAF-Council habe sich ohne weitere Befassung mit der umfangreich begründeten Entscheidung des RA des DLV und mit den Verfahrensunterlagen der Auffassung der Anti-Doping-Kommission angeschlossen; eine tatsächliche Beweisaufnahme oder auch nur Beweiswürdigung der den Kläger entlastenden Umstände habe nicht stattgefunden und wegen Nichtvorliegens der gesamten Verfahrensakten der nationalen Gerichts-barkeit auch nicht stattfinden können. Die geltend gemachten Ansprüche leitet der Kläger aus §§ 20, 33 GWB i.V.m. §§ 249 ff. BGB her, da es sich beim Beklagten um ein marktbeherrschendes Unternehmen handle, von dem er als Anbieter von Sportleistungen am Markt abhängig sei. Darüber hinaus mache er aus abgetretenem Recht auch Ansprüche der Firma B. GmbH, Tübingen geltend. Dem Kläger bzw. der Firma B. GmbH sei bisher ein Schaden in Höhe von 678.000,00 DM entstanden. Aufgrund seiner Leistungsform kurz vor den Olympischen Spielen gehe er davon aus, dass er, hätte er starten dürfen, voraussichtlich einen Medaillenplatz erreicht hätte. In diesem Fall hätte er für nacholympische Fernsehauftritte 10.000,00 DM, für nacholympische Sonderwerbung 20.000,00 DM und für nacholympische Wettkämpfe Startgelder in Höhe von 33.000,00 DM erzielen können. Darüber hinaus hätten seine Hauptsponsoren aufgrund der Sperrentscheidung des AP der Beklagten die Zahlung der vereinbarten Gelder für das IV. Quartal 2000 in Höhe von 215.000,00 DM eingestellt. Schließlich hätte er in der Hallen- und Sommersaison 2001 Startgelder in Höhe von 400.000,00 DM realisieren können. Weitere Schäden seien angelegt und zu erwarten, und hierfür sei auch die nicht minder rechtswidrige Verlängerung der Sperre bis 25.02.2003 ursächlich geworden. Die Schadensentwicklung sei bisher noch nicht abgeschlossen. Der Kläger hat beantragt (Bl. 462 i.V.m. Bl. 378 v. 11.12.2001; frühere Anträge s. Bl. 2, 141,368): 9. Die vom Beklagten am 18.09.2000 gegen den Kläger für den Zeitraum bis 21.01.2002 ausgesprochene Sperre wird aufgehoben. 10. Der Beklagte wird verurteilt, bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung es zu unterlassen, auf Grundlage der Entscheidung seines Arbitration Panel vom 18.09.2000 Wettkampfteilnahmen des Klägers zu untersagen oder in sonstiger Weise zu beeinträchtigen. 11. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 678.000,00 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. 12. Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Kläger sämtlichen über Klageantrag Ziff. 3 hinaus gehenden Schaden zu ersetzen hat, der diesem und/oder der Firma B. GmbH mit Sitz in Tübingen dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass der Beklagte auf seiner Council-Sitzung vom 02.08.2000 seinen Arbitration Panel mit dem Ziel einer Wettkampfsperre des Klägers eingeschaltet und dieses dann den Kläger am 18.09.2000 tatsächlich gesperrt hat und er die Sperre des Klägers wegen dessen Teilnahme an den Deutschen Hallenmeisterschaften 2001 vom 25.02.2001 über 3.000 m bis zum 25.02.2003 verlängert hat. In der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2002 hat der Kläger aufgrund der Umstände, dass der Beklagte Anfang Dezember 2001 auf die Verlängerung der Sperre bis zum 25.02.2003 verzichtet hat und die "Grundsperre" seit 22.01.2002 ausgelaufen ist, die Klaganträge Ziff. 1 und 2 mit Kostenantrag zu Lasten des Beklagten für erledigt erklärt. Der Beklagte hat sich - mit Kostenantrag zu Lasten des Klägers - den Erledigungserklärungen angeschlossen und hinsichtlich der bis zuletzt aufrechterhaltenen Klageanträge beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei schon unzulässig, weil bereits drei Schiedsgerichte endgültig und abschließend über die Rechtmäßigkeit der Wettkampfsperre entschieden hätten. Sowohl die Entscheidung des AP vom 18.09.2000 als auch die des Ad-hoc-Schiedsgerichts des CAS vom 22.09.2000 stünden der Zulässigkeit gemäß § 1032 Abs. 1 S. 1 ZPO entgegen. Davon unabhängig sei der Rechtsstreit nicht nach deutschem, sondern nach monegassischem Recht zu beurteilen. Der Beklagte sei ein privatrechtlich organisierter Verband. Er sei zwar nicht von jedem staatlichen Recht unabhängig, unterstehe jedoch nicht dem deutschen Recht, sondern nach der in Deutschland geltenden Sitztheorie dem Recht des Fürstentums Monaco. Nach diesem sei die Klage unbegründet. Die Entscheidung des IAAF-AP entfalte gegenüber der hierarchisch niedriger angesiedelten Instanz, nämlich dem DLV-Rechtsausschuss, Bindungswirkung, welche im Einzelfall nur noch aufgrund besonderer Umstände entfallen könne. Im vorliegenden Rechtsstreit sei insoweit die rechtliche Bewertung der Bindungswirkung einer ausländischen Entscheidung, die monegassischem Recht unterliege, gegenüber einer nationalen Entscheidung maßgeblich. Hierfür sei die Vorgabe des Art. 6 EGBGB der alleinige Prüfungsmaßstab. Nach Art. 6 EGBGB sei eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führe, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar sei. Diese Vorbehaltsklausel nach Art. 6 EGBGB sei eng auszulegen. Eine Verletzung des ordre public sei nur anzunehmen, wenn die Anwendung des ausländischen Rechts im konkreten Fall in einem krassen, untragbaren Widerspruch zu grundlegenden deutschen Gerechtigkeitsvorstellungen stünde. Die deutsche Rechtsordnung sei jedoch durch die vom AP des Beklagten ausgesprochene Wettkampfsperre des Klägers nicht nachhaltig verletzt worden. Die Entscheidungskompetenz des AP des Beklagten folge aus der Regel 21.3 b des lAAF-Regelwerks. Auch die Beweisregeln, die das AP in Fällen wie dem vorliegenden anwende, stünden der deutschen Rechtsordnung nicht nachhaltig entgegen. Das AP habe vorliegend ein differenziertes, zweistufiges Verfahren angewendet. Auf der ersten Stufe habe der Beklagte jenseits jeden berechtigten Zweifels nachweisen müssen, dass der Kläger einen Dopingverstoß begangen habe. Dieser Beweis sei dem Beklagten durch die positiven A-Proben hinsichtlich eines schuldhaften Dopingverstoßes im Wege des Anscheinsbeweises gelungen. In der zweiten Stufe könne dann der Athlet, also der Kläger, den Gegenbeweis erbringen. Wenn der Athlet aufgrund seines Tatsachenvortrages darlegen könne, dass begründete Zweifel am Anscheinsbeweis für den Dopingverstoß bestehen, sei er entlastet und werde nicht mit einer Wettkampfsperre belegt. Dieses sei dem Kläger jedoch nicht gelungen. Das AP habe sich in der dreitägigen mündlichen Verhandlung und in der schriftlichen Entscheidung ausführlich mit den vorliegenden Beweisen und Gutachten auseinandergesetzt. Es treffe nicht zu, dass man dem Kläger kein rechtliches Gehör gewährt habe. Er sei zwar nicht förmlicher Verfahrensbeteiligter gewesen, habe aber seit 17.08.2000 Kenntnis davon gehabt, dass sein Dopingfall auf lAAF-Ebene untersucht werde. Er habe demnach genügend Zeit gehabt, sich auf die mündliche Verhandlung vor dem AP vom 14. bis 16.09.2000 vorzubereiten. Der Kläger habe auch an der mündlichen Verhandlung teilgenommen und sei dort durch seinen Anwalt vertreten gewesen. Er habe Gelegenheit gehabt, schriftlich und mündlich zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen, habe Beweismittel vorlegen können und habe auch dank einer eingerichteten Telefonleitung Gelegenheit gehabt, Zeugen in Deutschland vernehmen zu lassen. Das AP habe in keiner Weise versucht, den Kläger in seiner Verteidigung zu beschränken oder Beweismittel zu unterdrücken, und es habe sich umfassend mit den Argumenten des Klägers auseinandergesetzt. Lediglich hilfsweise führt der Beklagte aus, dass die Klage auch nach deutschem Recht unbegründet sei. Der Beklagte sei nicht marktbeherrschend im Sinne des § 20 GWB. Es fehle sowohl an einem Markt, auf dem Wettbewerbsverhältnisse herrschen, als auch an der Verfolgung wirtschaftlicher Interessen durch den Beklagten. Der Beklagte verfolge in erster Linie nicht-wirtschaftliche, d.h. gemeinnützige Zwecke. Der Kläger werde nicht unternehmerisch am kartellrechtlich relevanten Markt tätig. Darüber hinaus fehle es aber auch an einer unbilligen Behinderung oder einer ungerechtfertigt unterschiedlichen Behandlung im Sinne des GWB. Insoweit könne die Überprüfung der Wettkampfsperre im Rahmen des verfassungsrechtlich verankerten Selbstbestimmungsrechts von Vereinen nach Art. 9 Abs. 1 GG selbst bei sog. sozial mächtigen Verbänden nur eingeschränkt erfolgen. Die vom dem AP verhängte Wettkampfsperre halte den von der Rechtsprechung in diesem Zusammenhang entwickelten Prüfungskriterien stand. Der Kläger habe sich in der Athletenvereinbarung 1999/2000 u.a. dem Regelwerk des Beklagten unterworfen. Für die Wettkampfsperre sei auch eine wirksame Rechtsgrundlage in diesem Regelwerk gegeben. Nach der lAAF-Regel 21.3 b sei das AP im vorliegenden Fall berechtigt gewesen, trotz der Entscheidung des DLV-Rechtsausschusses vom 13.07.2000 eine Sperre gegen den Kläger auszusprechen. Eine Kompetenzverlagerung auf den nationalen Verband gebe es nicht. Die lAAF-Regel 58 betreffe schon nach ihrem klaren Wortlaut lediglich Dopingkontrollen, nicht aber das Disziplinarverfahren bei Dopingverstößen. Allein aus der nationalen Zuständigkeit für die Dopingkontrolle eine ausschließliche Kompetenz auch zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens herzuleiten, sei abwegig. Aus der Ergänzung der Regel 59.2 im Februar 2000 könne nicht geschlossen werden, dass vor der Ergänzung die gesamte Verfahrenshoheit ausschließlich beim nationalen Verband gelegen habe. Die Ergänzung der Regel 59.2 betreffe lediglich Verfahren, die gemäß Regel 21.3 b vom Council des Beklagten an das AP zur Entscheidung überwiesen worden seien. Das Verfahren vor dem AP sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Die Fristsetzungen von Prof. \[…] in seinem Schreiben vom 12.08.2000 seien lediglich Verfahrenshandlungen ohne materielle Wirkung gewesen. Im Übrigen seien diese Handlungen mit Schreiben vom 19,08.2000 durch den Vorsitzenden dieses Verfahrens \[...] mit Schreiben vom 19.08.2000 wiederholt worden. Der Kläger habe auch ausreichendes rechtliches Gehör in Anspruch nehmen können. Die Wahl des Verhandlungsortes Sydney sei für den Kläger nicht unzumutbar gewesen. Nach Abschluss des Verfahrens hätte der Kläger noch genug Zeit gehabt, sich auf die Langstreckenläufe, die ab dem 27.09.2000 angesetzt gewesen seien, vorzubereiten. Die Beweisaufnahme sei durch den Verhandlungsort nicht eingeschränkt gewesen. Den Verfahrensbeteiligten sei angeboten worden, die entsprechenden Zeugen telefonisch oder per Videokonferenz zu befragen, wofür u.a. entsprechende Standleitungen vorgesehen gewesen seien. Eine mündliche Vernehmung der Zeugen sei nicht notwendig gewesen, weil die entsprechenden Aussagen dem AP sämtlich schriftlich vorgelegen hätten. Die lAAF-Regel 23.6 sei nicht verletzt worden. Mit Schreiben des Beklagten vom 07.09.2000 habe man dem Kläger eine parteiähnliche Stellung zugebilligt. Er habe die Möglichkeit gehabt, sämtliche im Prozess verwendeten Beweismittel über den DLV als Verfahrenspartei vor dem AP einzusehen. Dies gelte auch für das Gutachten von Prof. Dr. \[...] sowie die schriftliche Zeugenaussage des Dopingkontrolleurs Wetter. Dieses Verfahren entspreche der Üblichkeit. Allein darin, dass der Kläger nicht förmliche Partei des Verfahrens gewesen sei, könne kein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs im Sinne des ordre public gesehen werden. Entscheidend sei, dass dem Kläger im konkreten Fall Mittel der Einflussnahme auf das Verfahren zur Verfügung gestanden hätten. Er sei durch das Schreiben des DLV vom 15.08.2000 über das Verfahren und den Verhandlungstermin informiert gewesen. Es müsse allein dem Kläger zugerechnet werden, wenn dieser - obwohl ihm ein Verfahren drohe, das aus seiner Sicht ungerecht sei - dennoch nicht bereit gewesen sei, sich in das Verfahren einzuschalten. Abstimmungsprobleme zwischen dem DLV und dem Kläger bezüglich des Prozessverlaufes bzw. der Prozesstaktik seien für die Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem AP ohne Relevanz. Der DLV habe dem Kläger nicht vorschreiben können, ob und, wenn ja, wie er an dem Verfahren teilnehme. Der Beklagte habe dem Kläger durch das Schreiben vom 07.09.2000 eine umfassende Anhörung angeboten. Es habe sich weder um ein unzulässiges Sonderverfahren zu Lasten des Klägers gehandelt noch sei die Strict-Liability-Rule angewendet worden. Auch an der Fehlerfreiheit der Tatsachenermittlung bestünden keine Bedenken. Die Tatsachenermittlung sei sehr gründlich durch den DLV-Rechtsausschuss durchgeführt worden. Auf dieser Grundlage habe das AP entschieden. Angesichts des Dopingverstoßes des Klägers sei eine Wettkampfsperre von zwei Jahren nicht unbillig. Eine derartige Sperre sei im Hinblick auf die Notwendigkeit eines konsequenten Vorgehens des Beklagten gegen Dopingverstöße zur Sicherstellung eines geordneten Sport- und Wettkampfbetriebes sowie 6er Gleichbehandlung aller Sportler und dem Ansehen des Sportes erforderlich. Bezüglich des geltend gemachten Schadensersatzes ist der Beklagte der Auffassung, dass es insoweit schon an der Kausalität zwischen, der angeblich schädigenden Handlung und dem angeblichen Schaden fehle. Für den behaupteten Schaden sei nicht ein Verhalten des Beklagten verantwortlich, sondern allein der Dopingverstoß des Klägers. Sämtliche gegenwärtigen und künftigen Schadenspositionen seien zu bestreiten. Im Übrigen habe der Kläger den bezifferten Schaden nicht durch Urkunden belegt und den noch nicht bezifferten Schaden lediglich pauschal behauptet. Diverse Einnahmen, die im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen seien, lasse der Kläger außer Ansatz. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und beigezogenen Akten (17 0 460/00, 17 0 40/01 = 2 W11/01,28 17 0104/01) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18.09.2000 (Bl. 283 bis 285) und 07.03.2002 (Bf. 460 bis 462) verwiesen. Den im Laufe des Verfahrens gestellten Verfügungsantrag 17 0 327/01 (Verbot, dem Kläger künftige Wettkampfteilnahmen nach dem 21.01.2002 zu untersagen) haben die Parteien nach dem Anfang Dezember 2001 erfolgten Verzicht des Beklagten auf die Sperrverlängerung für erledigt erklärt und sich über die Kosten verglichen. ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. I. Zulässigkeit der Klage: 13. Das Landgericht Stuttgart ist international und örtlich zuständig. a) Das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen (EuGVÜ), das Regelungen der internationalen Zuständigkeit für Vertragsstaaten enthält, ist vorliegend mit seinem Art. 5 Nr. 3 nicht heranzuziehen, da der beklagte Verband seinen Sitz in Monaco hat, das kein Vertragsstaat ist. Aus der Nichtanwendbarkeit des EuGVÜ folgt weiter, dass sich der internationale Gerichtsstand nach deutschem Recht richtet, so dass das örtlich zuständige Gericht auch international zuständig ist (so auch OLG München, SpuRt 1996, 133, 136; s. auch Pfister, Hdb. d. Sportrechts, S. 461 Rz. 89 bei FN 270)). b) Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Stuttgart folgt aus dem besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß § 32 ZPO. Der Kläger macht Ansprüche aus Verstoß gegen kartellrechtliche Bestimmungen (§§ 20, 33 GWB) aus eigenem und abgetretenem Recht geltend. Er legt insoweit dar, dass der Beklagte ein marktbeherrschendes Unternehmen im Sinne des § 20 Abs. 1 GWB sei. Unternehmen im Sinne dieser Vorschrift seien nicht nur Wirtschaftsunternehmen im landläufigen Sinne, sondern all diejenigen, die im Sinne des für das Kartellrecht geltenden funktionellen Unternehmensbegriffs aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen. Daher seien auch Vereine Unternehmen, soweit sie wirtschaftliche Tätigkeiten entfalten würden. Der Beklagte sei als Organisator internationaler Sportveranstaltungen auf dem Gebiet der Leichtathletik ausschließlich und alleine tätig, wobei er vor allem wirtschaftliche Interessen vertrete, die sich in der Vergabe von Fernsehrechten und Sponsorenverträgen etc. deutlich zeigen würden. Er sei auch marktbeherrschend, da er im internationalen Wettbewerb als alleinige "Autorität" in der Leichtathletik auftrete und aufgrund des sog. "Ein-Platz-Prinzips" eine Monopolstellung ohne Wettbewerber innehabe. Der Kläger sei gleichfalls ein Unternehmen im Sinne des GWB, da er seine Leistungen als Spitzensportler auf dem Markt der Sportveranstaltungen selbst und über die Firma Baumann Promotion GmbH anbiete und Einkommen hieraus erziele. Die Sperre stelle eine unbillige Behinderung dar, weil sie ohne Rechtsgrundlage ergangen sei und unter elementaren Verfahrensfehlern leide. Die hiergegen gerichteten Einwände des Beklagten, es fehle sowohl an einer Marktbeherrschung als auch an einer wirtschaftlichen Betätigung, stehen unabhängig von der Frage ihrer Begründetheit der Schlüssigkeit des Vorwurfs der unbilligen Behinderung nicht entgegen. Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO ist jeder Ort, an dem auch nur eines der wesentlichen Tatbestandsmerkmale verwirklicht worden ist. Das ist bei Begehungsdelikten neben dem Ort, an dem der Täter gehandelt hat, auch der Ort, an dem in das geschützte Rechtsgut eingegriffen wurde (sog. Erfolgsort; BGHZ 124, 245). Sowohl der Kläger als auch die Firma Baumann Promotion GmbH haben ihren Wohn- bzw. Firmensitz in Tübingen, die wettkampfsperrende Wirkung als tatbestandlicher Erfolg der angegriffenen Entscheidung des AP des Beklagten ist mithin im Zuständigkeitsbezirk des Landgerichts Stuttgart (§ 87, 89 GWB i.V.m. § 13 Abs. 1 Nr. 2 ZuVOJu vom 20.11.1998) eingetreten. 14. Der Zulässigkeit der Klage stehen auch weder die angegriffene Entscheidung des AP des Beklagten vom 18.09.2000 noch die Entscheidung des Ad-hoc-Schiedsgerichts des CAS vom 22.09.2000 entgegen. a) Die - vom Beklagten zwar erhobene - Einrede der Schiedsvereinbarung gemäß § 1032 ZPO kann vorliegend schon deshalb nicht durchgreifen, da die geltend gemachten Schiedsverfahren vor dem AP der Beklagten und dem Ad-hoc-CAS bereits abgeschlossen sind. In diesen Fällen tritt an die Steile der Einrede des Schiedsvertrages die Einrede der entgegenstehenden Rechtskraft (§ 1055 ZPO; Zöller-Geimer, ZPO, 22. Aufl., § 1032 Rz. 19; Maier, Handbuch der Schiedsgerichtsbarkeit, 1979, Rz. 253). b) Die Rechtskraft der Entscheidung des AP vom 18.09.2000 steht der Zulässigkeit der Klage jedoch nicht entgegen. Dabei kann es dahinstehen, dass nach Auffassung der Kammer nach deutschem Recht, das hier gemäß Art. 40 Abs. 1 S. 2 EGBGB anzuwenden ist, eine verbandsinterne Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine Schiedsgerichtsbarkeit im Sinne der §1025 ZPO darstellt, die den Kläger binden und der Anrufung des staatlichen Gerichts entgegenstehen würde (vgl. BGH NJW 95, 587), Denn es fehlt vorliegend jedenfalls an den Voraussetzungen der materiellen Rechtskraft. Die materielle Rechtskraft eines Urteils bedeutet Bindung der Gerichte an die Entscheidung in einem späteren Prozess zwischen den Parteien und hat die Wirkung, dass über den rechtskräftig entschiedenen Streit keine neue Verhandlung und Entscheidung zulässig ist, jedenfalls aber keine abweichende Entscheidung. Nichts anderes gilt für den Schiedsspruch, welcher gemäß § 1055 ZPO die Wirkung eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils hat. In persönlicher Hinsicht wirkt gemäß § 1055 ZPO die Rechtskraft des Schiedsspruchs jedoch nur zwischen den Parteien. Der Kläger war aber - was zwischen den Parteien insoweit unstreitig ist nicht förmliche Partei des Verfahrens vor dem AP, so dass eine unmittelbare Bindungswirkung bereits aus formalen Gründen ausscheidet. Eine Erstreckung der Bindungswirkung der Entscheidung des AP begegnet unabhängig von dem formalen Aspekt auch deshalb durchgreifenden Bedenken, da andernfalls Athleten wie der Kläger Disziplinarentscheidungen der Verbandsgerichtsbarkeit trotz massivster Auswirkungen für den Athleten schutzlos gegenüberstehen würden. Eine solche Schutzlosstellung eines nicht am Verbandsgerichtsverfahren unmittelbar Beteiligten ist selbst unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlich geschützten Vereinsautonomie nicht hinzunehmen. Eine -theoretisch mögliche - Erstreckung der subjektiven Grenze der Rechtskraft auf den Kläger (s. dazu auch Zöller-Geimer a.a.O., § 1055 Rz. 7) kommt hier mangels dessen Zustimmung nicht in Betracht. Auch die Entscheidung des Ad-hoc-CAS vom 22.09.2002 entfaltet keine Bindungswirkung für den vorliegenden Rechtsstreit, da sie einen anderen Streitgegenstand betrifft. Sowohl die dem Schiedsspruch (K 6) zugrunde liegende Schiedsvereinbarung (B 13 b) als auch der Schiedsspruch selbst beziehen sich nur auf Sachverhalte im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen. Dementsprechend hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Ad-hoc-CAS auch lediglich mit dem Antrag angerufen, festzustellen, dass die vom AP ausgesprochene Sperre im Hinblick auf die Olympischen Spiele 2000 in Sydney unwirksam sei und" die Zulassung zu den Spielen nicht berühre. Auch das Ad-hoc-CAS selbst ging entgegen der Formulierung des Antrages des Klägers unter Ziff. 1.2.1 seiner Einleitung (die Entscheidung der IAAF vom 18.09.2000 aufzuheben) in den schriftlichen Entscheidungsgründen davon aus, dass Streitgegenstand vor ihm die Frage sei, "ob der Entzug der Akkreditierung begründet ist oder nicht" (Ziff. 4.2.1). Der Kläger hat, wie das Ad-hoc-CAS ausführt, sich in dem Anmeldeformular zu den Olympischen Spielen damit einverstanden erklärt, dass jeder Streitfall in Verbindung mit den Olympischen Spielen nach Ausschöpfung der zulässigen Rechtsmittel ausschließlich dem nationalen Sportschiedsgericht (CAS) zur endgültigen bindenden Schlichtung vorgelegt werden muss. Bezüglich Streitigkeiten, die in Verbindung mit den Olympischen Spielen stehen, hat er in dem Anmeldeformular auf jedes Recht verzichtet, diese im Verfahren vor einem staatlichen Gericht anhängig zu machen. Betraf der Schiedsspruch aber ausweislich dieser einschränkenden Unterwerfung nur die Frage der Rechtswirksamkeit der Sperre vom 18.09.2000 im Zusammenhang mit der Startberechtigung bei den Olympischen Spielen 2000 in Sydney, steht er einer Anrufung eines staatlichen Gerichts wegen darüber hinausgehender Folgen der Sperre nicht entgegen. Im Übrigen fehlt es auch bezüglich des Schiedsspruchs vom 22.09.2001 an der beiderseitigen Parteistellung. Zwar wird der Beklagte formell als Partei des Schiedsverfahrens aufgeführt. Da der Beklagte in dem Schiedsverfahren jedoch die Auffassung vertreten hat, er sei dem Schiedsspruch des Ad-hoc-CAS nicht unterworfen, haben sich seine Vertreter in der Verhandlung am 20.09.200 zurückgezogen und waren nur noch als "Beobachter" anwesend (Ziff. 4.1.1 der Schiedsspruchsbegründung). 15. Bezüglich des Klageantrages Ziff. 4 steht dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) zur Seite. Der Kläger begehrt mit diesem Antrag Feststellung der Verpflichtung des Beklagten, ihm sämtlichen über Klageantrag Ziff. 3 hinausgehenden Schaden zu ersetzen, der ihm und/oder der Firma Baumann Promotion GmbH zum einen durch die Sperre vom 18.09.2000, zum anderen durch die Sperrverlängerung infolge seiner Teilnahme an den Deutschen Hallenmeisterschaften am 25.02.2001 entstanden ist oder entstehen wird. Der Kläger macht hierzu geltend, dass die Folgen der Sperrentscheidung und deren Verlängerung durch den Beklagten noch nicht abschließend beurteilbar seien und sich die Schadensentwicklung noch im Fluss befinde. Damit hat der Kläger die nicht eben fern liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung einer Schadensersatzpflicht des Beklagten durch das Auftreten weiterer Schäden ausreichend dargelegt (vgl. BGH NJW 1991, 2707; BGH NJW 1998, 160). II. Die Klage ist sowohl hinsichtlich des Klageantrages Ziff. 3 als auch bezüglich des Feststellungsantrages Ziff. 4, soweit er sich auf die Sperrentscheidung vom 18.09.2000 bezieht, unbegründet, da der begehrte Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht besteht. Zwar handelt es sich bei dem Beklagten als alleinigem Welt-Leichtathletikverband um ein marktbeherrschendes Unternehmen und bei dem Kläger, der als Berufssportler seine sportlichen Fähigkeiten vielfältig vermarktet, um ein Unternehmen im Sinne des § 20 GWB. Die vom AP des Beklagten ausgesprochene Wettkampfsperre bis zum 21.01.2002 war jedoch unter Beachtung des für ihre Überprüfung durch das staatliche Gericht geltenden eingeschränkten Maßstabes nicht rechtswidrig und hat den Kläger daher nicht unbillig im Sinne des GWB behindert. Bei der vorliegend angegriffenen Sperrentscheidung des AP des Beklagten handelt es sich um eine Entscheidung eines Verbandsgerichts, d.h. eines verbandsinternen Organs, dem in Ausübung der autonomen Verbänden zustehenden Befugnis zur inneren Selbstorganisation die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber 6er Verbandsstrafgewalt unterworfenen Personen zugewiesen ist. Von einem solchen Verbandsorgan verhängte Sanktionen sind nicht Entscheidungen einer externen Schiedsgerichtsbarkeit, sondern eigene Disziplinarmaßnahmen des betreffenden Verbandes selbst. Gegenüber solchen Disziplinarentscheidungen der Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit wird der gebotene Rechtsschutz des der Verbandsgewalt unterworfenen Personenkreises unter gleichzeitiger Respektierung des Selbstbestimmungsrechtes privater autonomer Verbände nach ständiger Rechtsprechung dadurch gewährleistet, dass die ordentlichen Gerichte die Entscheidung auf ihre Begründetheit im Gesetz und in wirksamen – ihrerseits der Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben unterliegenden - Bestimmungen des maßgeblichen verbandsinternen Regelwerkes kontrollieren und auf Einhaltung eines elementaren, rechtsstaatliche Normen und die eigene Verfahrensordnung des Verbandes einhaltenden Verfahrens, auf Fehlerfreiheit der Tatsachenermittlungen sowie bei sozialmächtigen Verbänden wie dem Beklagten auf ihre Billigkeit überprüfen (BGHZ 102,265; BGHZ 128,93 = NJW 95, 583, 587 = SpuRt 1995, 43; BGH NJW 1997, 3368; s. auch MK-Reuter, BGB, 3, Aufl.; § 25 Rz. 35 ff). Unter Zugrundelegung dieses vom BGH aaO. im sog. "Reiterfair" vorgegebenen Prüfungsmaßstabes ist nach Auffassung der Kammer die Entscheidung des AP des Beklagten vom 18.09.2000 nicht zu beanstanden. 16. Die Ordnungsgewalt des Beklagten erstreckt sich auf den Kläger. a) Zum Zeitpunkt der der Sperrentscheidung des AP zugrunde liegenden Trainingskontrollen, bei denen die positiv getesteten Urinproben des Klägers genommen wurden, war dieser Mitglied im TSV Bayer Leverkusen, welcher seinerseits DLV-Mitglied war. Der DLV war wiederum als nationaler Leichtathletikverband Mitglied des beklagten internationalen Verbandes. Der Kläger, der seit Jahren zu den international leistungsstärksten Athleten in seiner Disziplin gehört, startete in der Vergangenheit immer wieder bei vom Beklagten ausgerichteten und organisierten Wettkampfveranstaltungen. Obwohl der Kläger nicht direktes Mitglied des beklagten Verbandes, dessen Mitglieder im Übrigen ausschließlich nationale Sportverbände und keine natürlichen Personen sind, hat er sich bereits durch die wiederholte Teilnahme an internationalen Wettkämpfen der Ordnungsgewalt des Beklagten unterworfen. Es entspricht allgemeiner Üblichkeit, dass die Regeln, denen sich der Teilnehmer an sportlichen Wettkämpfen zu unterwerfen hat, in weitgehend standardisierten Sport- und Wettkampfordnungen der für die betreffende Sportart zuständigen Spitzenverbände festgelegt sind, die nicht nur diese selbst, sondern auch die ihnen angeschlossenen Verbände und Vereine den von ihnen ausgeschriebenen und organisierten Wettkämpfen zugrunde legen. Die in derartigen Ordnungen enthaltenen Regeln haben sich aus der Eigenart des Sportes im Allgemeinen und der betreffenden Sportart im Besonderen heraus entwickelt. Sie dienen vor allem der Gewährleistung der körperlichen Integrität der Teilnehmer, der Regelung von Klassifikations- und Qualifikationsfragen, der Herstellung gleicher Start- und Wettkampfbedingungen, dem Ansehen der jeweiligen Sportart in der Öffentlichkeit und der Sicherstellung der organisatorischen Durchführung eines geregelten Sport- und Wettkampfbetriebes. Ohne derartige sportliche Regelungen und ihre Durchsetzung wäre ein geordneter Sport- und Wettkampfbetrieb undenkbar. Auf die Existenz derartiger Regelungen ist deshalb der Sport in seiner Gesamtheit wie jeder einzelne, der am organisierten Sportbetrieb aktiv teilhaben will, unumgänglich angewiesen. Hierbei steht es auch außer Frage, dass Regeln der bezeichneten Art nicht ohne Bestimmungen auskommen können, die ihre Durchsetzung sichern sollen und zu diesem Zweck Sanktionen für den Fall ihrer Nichtbeachtung androhen. Besonders deutlich wird dieses Erfordernis im hier vorliegenden Bereich der Dopingvergehen, welche im Interesse der Gesundheit der einzelnen Sportler, der Chancengleichheit und des Ansehens des Sports in der Öffentlichkeit empfindliche Sanktionen nach sich ziehen müssen, da im Hinblick auf die fortschreitende Kommerzialisierung des Spitzensportes mit einer freiwilligen Einhaltung der Dopingordnungen nicht zu rechnen ist. Vor diesem Hintergrund geht jeder aktive Sportler ohne weiteres davon aus, dass für den von ihm ausgeübten Sport von dem zuständigen Verband aufgestellte schriftliche Regelungen gelten, die von allen Teilnehmern an organisierten Sportveranstaltungen gleichermaßen zu beachten sind. Dies schließt selbstverständlich ein, dass er die Regeln und die an Regelverstöße geknüpften Sanktionen als für sich verbindlich anerkennt. Die eigene Unterwerfung unter die maßgebliche Sportordnung einschließlich der darin für Regelverstöße vorgesehenen Ordnungsstrafmaßnahmen ist mithin nichts anderes als das Spiegelbild der von ihm erwarteten Bindung auch aller anderen Teilnehmer an eben jene Regelwerke (BGH NJW 95, 583, 584). Den Grundsatz der Unterworfenheit unter die Verbandsgewalt hat der BGH im "Reiterurteil" gerade für außenstehende Sportler ausgesprochen. Aus ihm ergibt sich, dass der Geltungsanspruch der Sanktionsgewalt aus der Sportausübung selber und den sie prägenden Gegebenheit folgt. Dieser Geltungsanspruch führt zu einem mitgliedschaftsähnlichem Rechtsverhältnis. Diese Grundsätze können aber nicht jeweils isoliert für einen Wettkampf gelten. Andernfalls wäre gerade im Bereich der Dopingbekämpfung eine effektive Sicherstellung der dargelegten Regelungszwecke nicht möglich. Spitzensportler wie der Kläger, die wiederholt an internationalen Wettkämpfen teilnehmen, unterwerfen sich daher selbstverständlich auch in wettkampffreien Zeiten dem internationalen Regelwerk, vorliegend den internationalen Wettkampfbedingungen (IWB), die mit den IAAF-Rules identisch und vom internationalen Verband für verbindlich anerkannt worden sind. Davon abgesehen hat der Kläger aber das Regelwerk des Beklagten auch durch die Unterzeichnung der Athletenvereinbarung 1999/2000 (K 16) ausdrücklich anerkannt. Zwar handelt es sich hierbei lediglich um eine Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem DLV, gleichwohl hat sich der Kläger hierdurch auch der Ordnungsgewalt des Beklagten unterworfen. Gegenteiliges würde der historisch gewachsenen Organisationsform des internationalen Sports, dessen Verbände nahezu ausnahmslos keine Mitgliedschaften einzelner natürlicher Personen zulassen, widersprechen. Diese Organisationsform, die auch auf den Beklagten zutrifft (vgl. Regel 2 lAAF-Rules), setzt geradezu denknotwendig voraus, dass die Athleten über ihre nationalen Verbände an das Regelwerk des internationalen Verbandes gebunden werden. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen Athleten und internationalem Verband ist daneben nicht erforderlich. Nach Ziff. 2 S.1 der DLV-Athletenvereinbarung ist der Athlet neben der DLV-Satzung auch an die lAAF-Regeln (IWB) gebunden. Die DLV-Satzung enthält ihrerseits die lAAF-Regeln. Daher kann, entgegen der auf die Rangfolgenregelung gestützten Ansicht des Klägers, kein Fall der Abweichung beider Regelwerke vorliegen. Der Kläger kann daher nicht geltend machen, dass nach der Rangfolge die DLV-Regeln vorgehen würden. Insbesondere geht somit § 6 der Rechts- und Verfahrensordnung des DLV nicht vor, in welchem die Entscheidung des RA des DLV für unanfechtbar erklärt wird. Ist der Kläger schon aus dem vorstehend Dargelegten der Ordnungsgewalt des Beklagten unterworfen, kann es dahinstehen, ob er - was er bestreitet - im Zusammenhang mit der Aufnahme in den "lAAF-Elite-Athlets-Club" eine Deklaration unterzeichnet hat, dass er "zu allen Zeiten und in jeder Hinsicht die lAAF-Regeln und Regularien einhalten" wird. Für die ausgesprochene Sperre findet sich im Regelwerk des Beklagten, dem sich der Kläger wie dargelegt unterworfen hat, eine Grundlage. Entgegen der Ansicht des Klägers fehlt dem Beklagten die in Anspruch genommene Aufgreifkompetenz nicht. Der Beklagte war aufgrund Regel 59.4 in Verbindung mit 60.2 und 21.3 b der IWB berechtigt, den Kläger durch sein AP für zwei Jahre für den Wettkampfbetrieb zu sperren. Gemäß Regel 59.4 S. 4 IWB war er auch berechtigt, Leistungen, die der Kläger in der Zeit nach der Probenahme erzielt hat, zu annullieren. a) Das Disziplinarverfahren bei Dopingverstößen ist in Regel 59 in sechs Absätzen geregelt und einem dreistufigen System unterworfen: Suspendierung, Anhörung und Entzug der Zulassung. Dieser dreistufige Verfahrensablauf ist in Regel 59.1 vorangestellt, in den Regeln 59.2 bis 59.4 finden sich jeweils detaillierte Regelungen für die jeweilige Stufe des vorgesehenen Disziplinarverfahrens. So regelt Abs. 2 die Suspendierungsbefugnisse, Abs. 3 die Anhörung und Abs. 4 die abschließende Rechtsfolge eines Dopingverstoßes, nämlich die öffentliche Verwarnung oder die Nichtzulassungserklärung. Bei der Kompetenz zur Suspendierung des positiv getesteten Athleten unterscheidet die Regel 592 danach, in wessen Verantwortlichkeit die Dopingkontrolle vorgenommen worden ist. Bei einer Dopingkontrolle in der Verantwortlichkeit des Beklagten wird die Suspendierung vom Beklagten ausgesprochen (Satz 2), bei einer Kontrolle im Verantwortlichkeitsbereich des Mitgliedsverbandes vom nationalen Verband (S. 3). Die Zuständigkeiten für Dopingkontrollen sind in Regel 58 geregelt. In Abs. 3 der Regel 59 ist bestimmt, dass jeder Athlet das Recht hat, angehört zu werden. Diese Anhörung erfolgt - ohne Unterscheidung, in wessen Verantwortlichkeit die Dopingkontrolle durchgeführt wurde -, vor dem nationalen Verbandsgericht. Schließlich regelt 59.4, dass der Athlet, der einen Dopingverstoß begangen hat öffentlich verwarnt oder für nicht zugelassen erklärt wird, wenn sich der Verstoß nach der Anhörung bestätigt oder der Athlet auf sein Anhörungsrecht verzichtet hat. Eine Zuständigkeitsverteilung nach Verantwortlichkeiten für die durchgeführte Dopingkontrolle wie in Abs. 2, erfolgt in Regel 59.4 nicht. Ist somit lediglich für die Suspendierungsbefugnisse eine Verteilung der Zuständigkeiten geregelt, folgt für die Kammer im Umkehrschluss, dass das Regelwerk hinsichtlich der abschließenden Disziplinarmaßnahme wegen eines Dopingverstoßes von einer Sperrkompetenz des Beklagten ausgeht, auch wenn die Dopingkontrolle im Verantwortlichkeitsbereich des nationalen Verbandes vorgenommen worden ist. Eine international effektive und konsequente Dopingbekämpfung wird auch kein anderes Ergebnis rechtfertigen können. Würde es der internationale Verband abschließend den nationalen Verbänden überlassen, über einen Teil der Doping verstoße ausschließlich und abschließend zu entscheiden, wäre eine international einheitliche, konsequente und nachhaltige Dopingverfolgung nicht möglich. Es bestünde die große Gefahr, dass der nationale Verband, der ja in der Regel ein Interesse an Spitzenleistungen seiner Athleten bei internationalen Wettkämpfen hat, sich sehr schnell von der Unschuld des Athleten überzeugen lassen könnte. Wie die diesbezüglichen Erfahrungen bei den Staaten des ehemaligen Warschauer Paktes und in anderen kommunistischen Staaten gezeigt haben, ist keineswegs gewährleistet, dass sämtliche Mitgliedsverbände des Beklagten bezüglich ihrer Athleten eine konsequente Dopingbekämpfung vornehmen. Vor diesem Hintergrund kann und wird sich der internationale Verband nicht die Kompetenz nehmen lassen, auch bei Dopingkontrollen im Verantwortlichkeitsbereich der nationalen Verbände Wettkampfsperren auszusprechen. Selbstverständlich bleibt es bei der gewählten Regelung des Disziplinarverfahrens dem Beklagten unbenommen, zunächst den Abschluss des nationalen Verfahrens abzuwarten und lediglich dann, wenn er das Ergebnis für falsch hält, das Disziplinarverfahren von sich aus aufzugreifen. Diese Interpretation der Regel 59 wird auch durch weitere Regelungen in den IWB unterstützt. An erster Steile ist insoweit die Regelung 21.3 b zu nennen, die gerade für die geschilderten Fälle (wie auch den vorliegenden) vorsieht, dass solche dem AP des Beklagten unterbreitet werden können. Freilich wäre auch denkbar, dass es bei einer solchen Vorlage gemäß Regel 21.3 b um eine Sanktionierung gegenüber einem nationalen Verband gehen soll, der nach Auffassung der IAAF schuldhaft eine falsche Schlussfolgerung gezogen hat. Gegen eine solche Auslegung, die hier der Kläger vertritt, spricht jedoch neben den bereits dargelegten Gründen einer international einheitlichen Drogenbekämpfung auch der Wortlaut der Regel 21.3 b. Dieser stellt darauf ab, dass der Mitgliedsverband sich bei der aus der Anhörung gezogenen Schlussfolgerung geirrt oder auf andere Weise eine falsche Schlussfolgerung gezogen hat. Eine solche Formulierung lässt es eher fern liegen, dass im Rahmen des 21.3 b Sanktionen gegen Mitgliedsverbände ausgesprochen werden sollen, da es insoweit am notwendigen Verschuldenselement fehlt. Im Übrigen geht die Regel 20 der IWB davon aus, dass derartige Sanktionen nicht von dem AP, sondern vom Council verhängt werden. Weiter spricht auch Regel 59.2 für die vorgenommene Interpretation des Regelwerkes. Und dies gilt gerade auch in Berücksichtigung dessen, dass ihr erst im Februar 2000 ihr jetziger Schlusssatz (Satz 5) hinzugefügt worden ist. Denn obwohl hier grundsätzlich die geschilderte Kompetenzverteilung nach der Durchführung der Dopingkontrolle erfolgt, bleibt es der IAAF schon nach der alten Fassung unbenommen, eine Suspendierung des positiv getesteten Athleten auszusprechen, wenn es der nationale Verband nach Auffassung der IAAF versäumt hat (Satz 4). Auch hier geht das Regelwerk offenbar davon aus, dass es nicht allein dem nationalen Verband überlassen wird, das Disziplinarverfahren korrekt durchzuführen. Dem Beklagten wird eine Art Aufgreif- oder Einschreitenskompetenz eingeräumt. Eine derartige Aufgreif- oder Einschreitenskompetenz ist dem deutschen Recht auch nicht fremd. So stehen den verwaltungsrechtlichen Aufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen im Wege der Rechts- oder Fachaufsicht vergleichbare Kompetenzen zu. Schließlich wird die von der Kammer vorgenommene Interpretation der Regel 59 auch durch deren im Februar 2000 erfolgte Ergänzung in Abs. 2 Satz 5 unterstützt. Unabhängig davon, ob diese Ergänzung wirksam in das Regelwerk eingefügt wurde, was von dem Kläger in Zweifel gezogen wird, geht auch sie davon aus, dass nach einem abgeschlossenen nationalen Verfahren der Beklagte das Verfahren aufgreifen und gemäß Regel 21.3 b seinem AP vorlegen kann. Mit dem neuen Satz 5 der Regel 59.2 wird lediglich klargestellt, dass der Beklagte auch nach einer Wiederzulassung des Athleten durch den nationalen Verband eine Suspendierung vornehmen kann, wenn er das Verfahren nach Regel 21.3 b aufgreift. Ob dies schon aufgrund des alten 59.2 Satz 4 möglich gewesen wäre, braucht vorliegend nicht entschieden zu werden, da - wie dargelegt - die Regel 59.2 lediglich die Zuständigkeitsverteilung auf der Stufe der Suspendierung betrifft. Dies ist aber vorliegend nicht Streitgegenstand. Die Zuständigkeitsregelung der Regel 58 steht der vorgenannten Auslegung nicht entgegen. Diese regelt nach ihrem eindeutigen Wortlaut lediglich die Verantwortlichkeit für Dopingkontrollen, nicht für das Disziplinarverfahren. Allein für die Zuständigkeit in Suspendierungsfragen wird auf die Zuständigkeit für die Durchführung der Dopingkontrollen in Regel 59.2 abgestellt. Auch die vom Kläger insoweit weiter aufgeführten Regelungen 20.2 c und 20.6 betreffen lediglich das Suspendierungsrecht, nicht aber eine umfassende ausschließliche Kompetenzzuweisung an den nationalen Verband. Auf § 6 der Rechts- und Verfahrensordnung (RVO) des DLV, welcher bestimmt, dass der Rechtsausschuss des DLV in erster und letzter Instanz zuständig ist, kann sich der Kläger im Verhältnis zum Beklagten nicht berufen. Durch nationale Satzungen kann ein Disziplinarverfahren des Beklagten gegenüber Athleten, die seiner Ordnungsgewalt unterstehen, eben diese nicht ausgeschlossen werden. Insoweit kann, abgesehen vom Fehlverständnis des Klägers zur Rangfolgenordnung der Athletenvereinbarung (s.o. IM. 1 b), auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der Beklagte durch die Entscheidung des RA des DLV vom 13.07.2000 nicht gehindert war, ein eigenes Disziplinarverfahren gegen den Kläger aufgrund der positiven Dopingkontrollen vom 18.10. und 12.11.1999 durchzuführen. Die Gesamtschau der einschlägigen Bestimmungen des Regelwerkes ergibt, dass der Beklagte den Fall des Klägers trotz der nationalen Wiederzulassungsentscheidung aufgreifen konnte. Die Rechtsgrundlage für die sodann erfolgte Anordnung der Sperre folgt aus Regel 59.4. 17. Fehler bezüglich des im Regelwerk des Beklagten vorgegebenen Verfahrens, die eine vom staatlichen Gericht festzustellende Rechtswidrigkeit der Sperrentscheidung nach sich ziehen würden, liegen nicht vor. a) Soweit vom Kläger bereits das Verfahren angegriffen wird, mit dem sein Fall durch den Council des Beklagten an das AP weitergeleitet wurde, bedarf es nach Auffassung der Kammer keiner weiteren Auseinandersetzung mit der Argumentation des Klägers. Abgesehen davon, dass die Kammer dem Regelwerk des Beklagten keine Vorschriften entnehmen kann, die ein bestimmtes Vorlageverfahren vorsehen würden, kann ein bloßer Verfahrensfehler bei Anrufung des AP die Unwirksamkeit der angegriffenen Entscheidung schwerlich nach sich ziehen. Auch unabhängig von der Verfahrensordnung des Beklagten ist nicht ersichtlich, weshalb das beschließende Gremium - der Council des Beklagten - sich umfassend mit dem Fall sollte befassen müssen, bevor er den Fall überweisen darf. Dem Rechtsschutzinteresse des betroffenen Athleten wird durch einen korrekten Ablauf des Verfahrens vor dem AP ausreichend Rechnung getragen. Der Kläger macht weiter geltend, das AP sei nicht ordnungsgemäß besetzt gewesen. Auch insoweit ist für die Kammer nicht ersichtlich, welche Verfahrensvorschriften verletzt sein sollen. Der Beklagte trägt hierzu vor, dass sein AP, seines Erachtens ein ständiges Schiedsgericht, aus neun Personen bestehe, die auf vier Jahre gewählt werden und ihrerseits einen Vorsitzenden wählen. Das AP entscheide in der Besetzung mit drei Richtern, wobei kein Richter aus dem Land des betroffenen Mitgliedsverbandes stammen dürfe. Den Vorsitz des Verfahrens in Sydney habe daher nicht der Deutsche Prof. \[...], sondern \[...] als erfahrenster Schiedsrichter übernommen. Die übrigen Schiedsrichter seien nach einem rollierenden System ausgewählt. Substantiierte Einwendungen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Das vom Beklagten geschilderte Verfahren steht im Einklang mit Regel 22 IWB und stößt auf keine rechtsstaatlichen Bedenken, insbesondere hält es die Kammer nicht für erforderlich, bei einem internen Verbandsgericht wie dem vorliegenden ähnlich strenge Anforderungen an das Besetzungssystem zu stellen, wie dies bei einem staatlichen Gericht wegen Art. 101 GG erforderlich ist. Des Weiteren rügt der Kläger, dass weder ihm noch dem DLV die gemäß Regel 23.6 IWB vorgeschriebene Frist zur schriftlichen Gegendarstellung eingeräumt worden sei. Unabhängig von der im folgenden noch zu behandelnden Frage ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs, kann aus der behauptete Nichteinhaltung der vorgesehenen Fristen schon deshalb nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Entscheidung des AP führen, weil die betreffenden Verfahrensvorschriften als bloße "Soll"-Vorschriften ausgestaltet sind. Ausdrücklich ist in Regel 23.1 bestimmt, dass das AP von Verfahrensrichtlinien abweichen könne, wenn es nach seiner Meinung geboten und fair ist. Sieht das Regelwerk des Beklagten ein derartig weites Ermessen des AP vor, ist die Kontrolle durch ein staatliches Gericht lediglich auf die - im Folgenden vorzunehmende - Überprüfung der Einhaltung elementarer rechtsstaatlicher (Verfahrens-) Normen beschränkt. Soweit der Kläger rügt, dass es an einer förmlichen Protokollierung gefehlt habe, steht dies zum einen im Widerspruch zu seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2002, der Beklagte enthalte ihm die Protokolle der Anhörung vom 14. und 16.09.2000 vor. Zum anderen findet sich eine Verfahrensvorschrift, ob und in welcher Form das Verfahren vor dem AP zu protokollieren ist, im Regelwerk - soweit es der Kammer vorgelegt wurde - nicht. In diesem Zusammenhang hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 07.03.2000 die Kopie eines Protokolls vom 15.09.2000 vorgelegt mit dem Antrag, dem Beklagten gemäß §142 n.F. ZPO aufzugeben, auch die Protokolle vom 14. und 16.09.2000 dem Gericht vorzulegen. Der Beklagtenvertreter hat daraufhin erklärt, es seien alle verfügbaren Unterlagen vorgelegt. Wenn die Protokolle sich nicht bei den vorgelegten Verfahrensunterlagen befänden, gäbe es solche auch nicht. Das Gericht war daher nicht gehalten, der beantragten Anordnung der Urkundenvorlegung nachzukommen. § 142 n.F. ZPO dient nicht der Ausforschung, welche Urkunden sich im Besitz des Prozessgegners befinden. Eine Anordnung der Vorlage von Urkunden, deren Existenz ausdrücklich bestritten wird, kommt daher nicht in Betracht. Hiervon abgesehen ist in den Regelwerken des Beklagten, sowohl den IWB als auch den Arbitration Guidelines (B 18), keine Vorschrift auffindbar, die die Anfertigung eines Protokolls verlangt. Auch der Kläger hat eine solche nicht aufgezeigt. Außerdem könnte die Verletzung evtl. Protokollierungsvorschriften auch keinen Verstoß gegen den ordre public begründen. 18. Eine Verletzung von elementaren (Verfahrens-) Normen bei dem der Sperrentscheidung zugrunde liegenden Verfahren vor dem AP vermag die Kammer aus ihrer Sicht bei der gebotenen beschränkten Überprüfbarkeit autonomer Verbandsentscheidungen ebenfalls nicht festzustellen. a) In der Versendung der Überweisungsmitteilung und der Stellungnahme des Beklagten an den DLV mit Fristsetzung zur Abgabe einer Gegendarstellung durch den deutschen Vorsitzenden des AP sieht die Kammer keine Mitwirkung eines befangenen Richters. Darin lag eine reine prozessvorbereitende Handlung, die auf die inhaltliche Entscheidung keinen Einfluss gehabt hat. In der bloßen Terminierung der Anhörung ist keine inhaltliche Befassung mit dem Fall des Klägers zu sehen. Soweit sich der Kläger durch die Terminsansetzung noch vor den Olympischen Spielen in seinen Rechten beeinträchtigt sieht, wurde sein Verlegungsantrag am ersten Tag des Verfahrens vor dem AP ohne den deutschen Prof. \[...] zurückgewiesen. Dem Kläger wurde nach Auffassung der Kammer auch in ausreichendem Maße rechtliches Gehör gewährt. Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG ist zum einen ein grundrechtgleiches Recht, zum anderen einobjektiv-rechtliches Prinzip (BVerfGE 70, 180, 188). Er ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips sowie des Schutzes Menschenwürde und stellt ein prozessuales "Urrecht" des Menschen dar (Pieroth in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 5. Aufl. 2000, Art. 103 Rz. 1 m.w.N.). Zwar schützt Art. 103 Abs. 1 GG nur das rechtliche Gehör vor staatlichen Gerichten. Dass einem Sportler aber auch vor einem Verbandsgericht rechtliches Gehör zu gewähren ist, ergibt sich aus der Pflicht zur ordnungsgemäßen Untersuchung und ist ein Gebot der natürlichen Gerechtigkeit (BGHZ 29, 352, 355). Dies gilt umso mehr, als dass der Kläger durch die Sperrentscheidung in seinem grundrechtlich geschützten Recht auf freie Berufsausübung negativ betroffen ist. aa) Allein aus der Tatsache, dass der Kläger nicht förmliche Partei des Verfahrens vor dem AP gewesen ist, folgt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs. Zwar ist nach deutschem Rechtsverständnis in der Regel eine Person, deren Rechte von einer Entscheidung betrafen werden, auch förmlich als Partei dieses Verfahrens zu behandeln. Im strafgerichtlichen Bereich reicht dieser Grundsatz gar so weit, dass nur in eng bestimmten Ausnahmefällen ein Verfahren ohne Anwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden darf. Auf der anderen Seite ist es dem deutschen Verfahrensrecht nicht völlig fremd, die Bindungswirkung einer Entscheidung auch auf andere Personen als die Parteien selber zu erstrecken, soweit ihnen Gelegenheit zur eigenen Beteiligung gegeben worden ist. Als Beispiele sind die Interventionswirkung des § 68 ZPO gegenüber Streitverkündeten und Nebenintervenienten im Zivilverfahren, die Beigeladenen im kartellrechtlichen Vergabeverfahren (§109 GWB) und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (§ 65 VWGO) zu nennen. Die Kammer verkennt nicht, dass es bei derartigen Verfahren, anders als im vorliegenden, nicht um unmittelbare Sanktionen zu Lasten der Dritten geht. Gleichwohl rechtfertigt sich die bisherige Praxis des Beklagten, im Verfahren nach Regel 21.3 b lediglich die nationalen Verbände, nicht die Athleten, um deren Startberechtigung es letztlich geht, als Parteien zu behandeln, aus der Organisation des internationalen Sportbetriebs sowie aus der Verbandsstruktur und der Verbandsautonomie des Beklagten. Das gilt jedenfalls so lange, wie dem Athleten die nötigen Beteiligungsrechte und Mitwirkungsmöglichkeiten der Sache nach gewährt werden. Sachlicher Hintergrund des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist, neben den oben Ziff. 4 b) vor aa) dargestellten Grundlagen, der Gedanke, dass das rechtliche Gehör die Richtigkeitsgewähr einer Entscheidung erhöht. Eine der Kernfragen des vorliegenden Rechtsstreits ist daher, ob bereits der Umstand, dass nach dem Regelwerk des Beklagten keine förmliche Parteistellung des Klägers vorgesehen ist, als so schwerer Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs gewertet werden muss, dass schon allein seinetwegen die gegen den Kläger ausgesprochene Sperre als unwirksam angesehen werden muss. Dieser engen und formalen Betrachtung folgt die Kammer nicht. Vielmehr kommt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erst dann in Betracht, wenn dem Kläger als dem materiell Betroffenen konkrete Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten verschlossen oder unzumutbar erschwert gewesen wären. Dies ist im Ergebnis jedoch nicht der Fall. bb) Dem Kläger ist ausreichend Gelegenheit zur Darstellung seiner Positionen gewährt worden. Ihm sind auch ausdrücklich parteigleiche Rechte eingeräumt worden. Wie der Kläger im Laufe des Verfahrens unstreitig gestellt hat, ist das Überweisungsschreiben des Generalsekretärs des Beklagten sowie das beigefügte "Statement of IAAF in Support of its reference to Arbitration" (B 8) beim Prozessbevollmächtigten des Klägers am 17.08.2000, mithin vier Wochen vor dem ersten Verhandlungstag in Sydney (14.09.2000) eingegangen. Bereits zuvor hatte der Kläger damit gerechnet, dass sein Fall vom Council des Beklagten an dessen AP weitergeleitet wird. Bereits am 26.07.2001 hat sich der Prozessbevollmächtigte an den Beklagte gewandt und auf die seines Erachtens bestehende Bindungswirkung der Entscheidung des Rechtsausschusses des DLV vom 13.07.2000 hingewiesen. Mit Telefax vom 07.08.2000 hat der Vorsitzende des AP Prof. \[...] dem DLV eine Stellungnahmefrist bis 08.09.2000 gesetzt und ihn aufgefordert, "die entsprechenden Maßnahmen des betroffenen Athleten zu koordinieren". Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Klägers vor der Kammer die einstweilige Verfügung vom 30.08.2000 erwirkt und dem Beklagten zugesandt hatte, hat ihn der Generalsekretär ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen (K 10), Stellungnahmen abzugeben, Zeugen zu laden, Dokumente zu prüfen und die von dem IAAF geladenen Zeugen ins Kreuzverhör zu nehmen, als ob er eine Partei des Verfahrens wäre. In einem weiteren Schreiben ist der Kläger ebenfalls vom Generalsekretär des Beklagten darauf hingewiesen worden, dass bei der Anhörung in Sydney eine Telefonverbindung verfügbar sein werde, um Zeugen in Europa zu vernehmen. Im selben Schreiben spricht der Generalsekretär eine ausdrückliche Einladung an den Kläger aus, an der Anhörung in vollem Umfang teilzunehmen (K 11). Von diesen angebotenen Rechten hat der Kläger nur eingeschränkt Gebrauch gemacht. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 09.09.2000 hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers darauf beschränkt, die fehlende förmliche Parteistellung seines Mandanten zu rügen und die Einräumung einer vierwöchigen Stellungnahmefrist sowie die Verlegung des Verfahrens auf die Zeit nach den Olympischen Spielen zu beantragen (K 13). Auch bei der Anhörung in Sydney hat sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers am ersten Verhandlungstag auf derartige Anträge beschränkt. Erst am dritten Verhandlungstag hat der Kläger selbst an der Anhörung teilgenommen und "in eigener Sache" als Zeuge ausgesagt. Der Kläger hatte also seit spätestens 17.08.2000 die Möglichkeit, sich auf das Verfahren in Sydney vorzubereiten, Spätestens seit dem 07.09.2000 wusste der Prozessbevollmächtigte des Klägers, dass der Kläger mit parteigleichen Rechten an dem Verfahren teilnehmen kann. Hat er gleichwohl von diesen Rechten nur eingeschränkt und mit überwiegend formaljuristischer Argumentation Gebrauch gemacht, geht dies allein mit ihm heim und kann dem Kläger jedenfalls keine Grundlage dafür liefern in der Nachprüfung vor dem staatlichen Gericht mit erfolg die Missachtung oder Einschränkung des rechtlichen Gehörs durch den Beklagten zu rügen. Soweit der Kläger geltend macht, er sei durch das Verhalten des DLV gehindert worden, seine Rechte in der Anhörung wahrzunehmen, kann dies die Beurteilung nicht ändern. Nachdem dem Kläger mit Schreiben vom 07.09. und 08.09.2000 (K 10 und 11) ausdrücklich alle wesentlichen Rechte einer Partei eingeräumt worden waren, war es allein seine Entscheidung, sich nicht am Verfahren zu beteiligen. Eventuelle Unstimmigkeiten zwischen Kläger und DLV können nicht auf die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens der Sperrentscheidung des AP des Beklagten durchschlagen. Ebenso ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger wegen Abstimmungsschwierigkeiten mit dem Prozessbevollmächtigten des DLV bei der Erstellung einer schriftlichen Gegendarstellung gehindert gewesen sein soll. cc) Das Verfahren kam für den Kläger nicht völlig überraschend. Bereits vor dem Rechtsausschuss des DLV hatte er sich ausgiebig und umfassend mit den maßgeblichen Aspekten auseinandergesetzt. Im zeitlichen Ablauf (Kenntnis: vier Wochen vor der Anhörung, volle Einräumung von parteigleichen Rechten: eine Woche vor der Anhörung) kann die Kammer daher keine unrechtmäßige Einschränkung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör erkennen. Einen rechtswidrigen Missbrauch der Abkürzung der in Regel 23.6 c vorgeschriebenen Fristen durch das AP im Rahmen der Regel 23.1 sieht die Kammer mithin nicht. Vielmehr ist dem Beklagten zuzugestehen, dass es ihm und dem AP gerade darauf ankommen durfte, den noch nicht abschließend geklärten Dopingfall des Klägers noch vor den Olympischen Spielen zu verhandeln, um ggf. einen Start dort zu verhindern. Dass es dem Ansehen des Sports abträglich gewesen wäre, wenn das AP dem Kläger nach den Olympischen Spielen die Zulassung entzogen und seine eventuell bei den Wettbewerben erzielten Leistungen annulliert hätte, liegt ohne weiteres auf der Hand. Diese Erwägungen verschaffen sich nach Ansicht der Kammer Geltung auch insoweit, als der Kläger eine nicht nur das rechtliche Gehör, sondern auch sein Grundrecht aus Art. 12 GG verletzende und somit rechtswidrige, unbillige Behinderung darauf stützt, dass das Verfahren vor dem AP entgegen seinem Antrag nicht auf die Zeit nach den Olympischen Spielen verlegt worden ist, wodurch ihm die Wahrnehmung seiner Rechte gewährleistet gewesen wäre. Gerade auch im Hinblick darauf, dass der Kläger sich auf § 20 GWB beruft, muss eine Interessenabwägung stattfinden. In diese einzustellen sind die gerügten Grundrechtsbeschränkungen einerseits und die Notwendigkeit effektiver Dopingbekämpfung im Interesse der Chancengleichheit im sportlichen Wettbewerb andererseits. Letzteres machte gerade eine Entscheidung noch vor Beginn der Wettkämpfe notwendig. Denn im Hinblick auf die Chancengleichheit in den anstehenden Vorläufen war es kein gangbarer Weg, das Verfahren zu verschieben und dem Kläger evtl. von ihm erzielte Leistungen/Medaillen abzuerkennen. Für durch seine Teilnahme am Weiterkommen gehinderte Konkurrenten wären irreparable Zustände geschaffen worden. dd) Den Gründen, die der Kläger dafür anführt, dass der Verhandlungsort Sydney derart ungünstig gewesen sei, dass allein schon deshalb sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei, kann die Kammer sich ebenfalls nicht anschließen. Anlässlich der Olympischen Spiele waren die meisten der Beteiligten, insbesondere auch der Kläger, ohnehin in Australien. Die Tatsache, dass der Verhandlungsort es erschwerte, Zeugen persönlich zu vernehmen, ist dagegen zu vernachlässigen, da dies im Bereich der internationalen Sportgerichtsbarkeit ohnehin der Regelfall sein wird. Daneben kommt es nicht mehr entscheidend darauf an, dass die Regel 23.7 einen dem Athleten günstigen Verhandlungsort nur in einer vom Athleten selber - wie hier nicht - eingereichten Dopingangelegenheit (als Sollvorschrift) vorsieht. Immerhin aber kann unterstützend daraus gefolgert werden, dass das Regelwerk der zügigen Entscheidung eines vom Beklagten aufgegriffenen Dopingfalles einen hohen Stellenwert einräumt, was seinerseits seine Rechtfertigung wiederum im schutzwürdigen Interesse des Verbandes findet die Chancengleichheit unter den Athleten zu wahren und Dopingverstöße effektiv und konsequent zu bekämpfen. ee) Soweit sich der Kläger weiter darauf beruft, dass vor dem AP keine Dolmetscher anwesend waren, so ist er - vergleichbar dem strafrechtlichen Revisionsverfahren - mit einem derartigen nachträglichen Einwand ausgeschlossen, da er dies während der Verhandlung rechtzeitig hätte rügen müssen. Dergleichen hat er aber nicht vorgetragen. ff) Schließlich sieht die Kammer auch im Zusammenhang mit der Behauptung des Klägers, dass ihm nicht sämtliche Unterlagen, die dem Verfahren zugrunde lagen, vorgelegt worden seien, keine Verletzung von elementaren Normen. Dabei kann es dahin stehen, ob diese Behauptungen des Klägers, insbesondere auch bezüglich des im Schriftsatz vom 17.10.2001 (Bl. 286 ff.) aufgeführten Gutachtens von Prof. \[...] und der schriftlichen Aussage des Zeugen Wetter, zutreffen. Denn selbst die Richtigkeit des Klägervortrages unterstellt, folgt hieraus nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung des AP. Der Kläger hat sich nur eingeschränkt an dem Verfahren beteiligt. Dass er Einsicht in die Unterlagen beantragt habe und ihm diese verweigert worden sei, hat er nicht vorgetragen. Deshalb würde sich an der Beurteilung selbst dann nichts ändern, wenn ihm das AP das Gutachten und die Zeugenaussage nicht vorgelegt hätte Auch im deutschen Verfahrensrecht, insbesondere im Strafverfahren, ist es nicht vorgeschrieben, dem Betroffenen ohne Antrag Akten zu übersenden oder anderweitig umfassende Einsicht zu gewähren. Eine Einschränkung von elementaren rechtsstaatlichen Verfahrensrechten oder Grundrechten des Klägers sieht die Kammer daher nicht. gg) Sind sonach die elementaren Verfahrensrechte vorliegend durch das AP oder den Beklagten nicht verletzt worden, kann sich die Kammer auch nicht der Wertung des Klägers anschließen, es habe sich um ein unzulässiges Sonderverfahren zu seinen Lasten gehandelt. Die Entscheidung des AP der Beklagten ist auch nicht wegen einer Anwendung des Grundsatzes der Strict-Liabiiity rechtswidrig. Dem Kläger ist zwar insoweit zu folgen, dass aus der Anwendung der Strict-Liability-Rule, also der strengen Haftung des Athleten ohne Entlastungsmöglichkeit, die Rechtswidrigkeit einer sich hierauf stützenden Entscheidung folgen würde. Denn nach deutschem Rechtsverständnis, und insoweit auch den unabdingbaren Kern der öffentlichen Rechtsordnung prägend, darf niemand mit einem auch nur zeitweiligen Berufsverbot belegt werden, wenn ihm nicht auch ein persönlicher Schuldvorwurf gemacht werden kann (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom. 18.04.2001,13 U 66/2001, Anlage B 2i). Zum Nachweis eines Verschuldens kennt die deutsche Rechtsordnung die Rechtsfiguren des Anscheinsbeweises, der Beweislastumkehr und der Beweiserleichterung (speziell zum Verschulden kraft Anscheinsbeweises s. BGHZ 4, 138 - Arzt; BGH VersR 1987, 1241 -Kraftfahrer), in Wegfall gerät der Anscheinsbeweis, wenn der ihn stützende typische Geschehensablauf dadurch erschüttert wird, dass der Beweisgegner die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Ablaufs beweist, wobei die Tatsachen, aus denen eine solche Möglichkeit abgeleitet werden soll, des vollen Beweises bedürfen (BGH NJW 1991, 230, 231). Das AP hat in der schriftlichen Begründung seiner Sperrentscheidung unter Ziff. 12 ausgeführt, dass es die Regel 59.5 IWB, wonach die IAAF "zweifelsfrei zu beweisen (hat), dass ein Dopingverstoß begangen" wurde, so anwende, dass, wenn der Athlet in der Lage ist, einen begründeten Zweifel zu erheben, ihm damit das Recht auf sofortige Entlastung zusteht und die Angelegenheit hiermit endet, ohne dass es dann eine Rückverlagerung auf den IAAF gäbe, damit dieser eine zweite Möglichkeit hätte, seinen Fall nachzuweisen. Ausgeführt wird vom AP dort weiter, dass auf der Grundlage dieser Auslegung der Regel 59.5 der geforderte Beweisstandard für den Athleten sogar weniger belastend sei als die entsprechende deutsche Bestimmung. Darüber hinaus stellt die schriftliche Entscheidung ausdrücklich klar, dass das Prinzip der strengen Haftung nicht angewendet worden ist (vgl. deutsche Fassung Ziff 15.6., englische Fassung Ziff. 16). Und im Folgenden setzt sich die schriftliche Entscheidungsbegründung mit den vom Kläger bereits im Verfahren vor dem DLV-Rechtsausschuss vorgetragenen Einwänden auseinander. Diese Vorgehensweise spiegelt im Wesentlichen die oben dargestellten von der deutschen Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Anscheinsbeweis wider. Sie können nach Auffassung der Kammer zum Nachweis eines Dopingverstoßes ohne weiteres angewendet werden. Im Ergebnis wertet die Kammer die Entscheidung des AP vom 18.09.2000 so, dass sie entgegen der Behauptung des Klägers nicht dem Grundsatz "strict-liability" verhaftet geblieben ist, sondern unter Anwendung der Regel "prima facie" im Ausgangspunkt sich im weiteren nicht die Überzeugung hat verschaffen können, dass der DLV und der Kläger den zunächst gegen den Kläger gerichteten Anschein eines schuldhaften Dopingverstoßes hat erschüttern (aaO: "einen begründeten Zweifel") können. Die Heranziehung der Grundsätze des Anscheinsbeweises für die Frage des Verschuldens des Athleten begegnet im Hinblick auf das rechtsstaatliche Prinzip "keine Strafe ohne Schuld", das auch für Verbandsstrafen gilt (MK-Reuter aaO § 25 Rz. 30), keinen Bedenken. Ohne diese Beweiserleichterung besäße ein Sportverband keine Chance zur erfolgreichen Dopingbekämpfung. Die Anforderungen an ihn wären überspannt, würde man ihm die volle Beweisführungslast für alle Einzelheiten der Zuführung einer verbotenen Substanz auferlegen. Nicht nur der durch die Erfahrung gestützte typische Ablauf, sondern auch die dem Sphärengedanken entsprechende persönliche Verantwortlichkeit des Athleten für seine Ernährung, medizinische Betreuung und allgemein für den Umgang mit seinem Körper rechtfertigen es in einer prima-facie-Betrachtung die Verantwortung zunächst ihm aufzuerlegen. Die im Bereich des Strafrechts geltende Unschuldsvermutung ("in dubio pro reo") kann daher auf die Verbandsstrafgewalt nicht übertragen werden. Im Gegenzug aber erfordert das Verschuldensprinzip, dem Athleten die Möglichkeit einzuräumen, den Anschein zu erschüttern mit der - jedenfalls im deutschen Recht anerkannten - Folge, dass die volle Beweislast dem die Sanktion verhängenden Verband obliegt. Der Anscheinsbeweis ist daher der im Bereich von Dopingsanktionen notwendige und auch angemessene Beweisführungsstandard (so auch OLG Frankfurt/Main NJW-RR 2000, 1117 |
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